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Entscheid

VSBES.2022.233

Unfallversicherung

23. November 2023Deutsch42 min

Humerusfraktur mit leichtgradiger Dislokation Tuberculum majus links» zu. Im Rahmen

Source so.ch

Urteil vom 23. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

Vaudoise Allgemeine

Versicherungs-Gesellschaft AG,

Place de Milan, Postfach 120, 1001 Lausanne,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1967 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit April 2007 beim Restaurant B.___ als

Mitarbeiterin Service / Buffet zu 100 % angestellt und aufgrund

dieses Arbeitsverhältnisses bei der Vaudoise Allgemeine

Versicherungen-Gesellschaft AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

2.

2.1 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 15. Mai

2017 (Akten der Vaudoise [Vaudoise-Nr.] 6 S. 1) rutschte die

Beschwerdeführerin am 9. Mai 2017, um 13.45 Uhr, auf dem

Kirchenparkplatz [...], [...], beim Spazieren auf dem nassen Rasen plötzlich

aus und verletzte sich dabei die linke Schulter. Gemäss dem Notfallbericht des

Spitals C.___ vom 9. Mai 2017 (Vaudoise-Nr. 4 S. 2 f.) zog sich

die Beschwerdeführerin dabei eine «mehrfragmentäre proximale valgus impaktierte

Humerusfraktur mit leichtgradiger Dislokation Tuberculum majus links» zu. Im Rahmen

der Sprechstunde vom 17. Mai 2017 (Vaudoise-Nr. 8) wurde zudem die

Diagnose «anamnestisch Panik-Störung» gestellt. Die Beschwerdegegnerin

anerkannte am 23. Mai 2017 ihre Leistungspflicht und erbrachte die

gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder, Vaudoise-Nr. 10).

2.2 Die Beschwerdeführerin nahm ihre

berufliche Tätigkeit am 4. September 2017 zu 20 % wieder auf, erhöhte

diese am 25. September 2017 auf 30 %, am 1. November 2017 auf

40 % und ab 16. November 2017 auf 50 % (Vaudoise-Nrn. 24 S. 3,

27, 33 S. 5 f.). Sie befand sich ab 11. November 2019 aufgrund einer

mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bei Dr. med. D.___, Praxis

für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung

(Vaudoise-Nr. 85 S. 1 ff., 8). Ab 14. November 2019 wurde die

Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Funktionsverschlechterung der linken Schulter

auf 30 % herabgesetzt (Vaudoise-Nrn. 75, 76 S. 15).

2.3 Gestützt auf die vom

5. August 2020 datierende «Aktenbeurteilung UVG» von Dr. med. E.___,

FMH Orthopädie / Traumatologie, Gutachter SIM, ZAFAS SIM,

Sportmedizin SGSM (Vaudoise-Nr. 103), ging die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 29. Dezember 2020 (Vaudoise-Nr. 122) vom Erreichen des

Endzustandes aus und stellte ihre Leistungen per 31. Dezember 2020 ein. Der

Anspruch auf eine Invalidenrente wurde verneint und der Integritätsschaden auf

5 % beziffert. Aufgrund der durch die Beschwerdeführerin am

2. Februar 2021 dagegen erhobenen Einsprache (Vaudoise-Nr. 129),

erliess die Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2021 erneut eine Verfügung

(Vaudoise-Nr. 141), worin sie die Adäquanz der durch die

Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Beschwerden verneinte. Dagegen

liess die Beschwerdeführerin am 14. September 2021 bzw. 17. Dezember

2021 Einsprache erheben (Vaudoise-Nrn. 147, 154). Aufgrund des im

IV-Verfahren in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachtens, wurde das

Einspracheverfahren am 14. März 2022 sistiert (Vaudoise-Nr. 163). Das

entsprechende «Orthopädisch- / Traumatologische Gutachten» erstattete

die Gutachterstelle F.___, [...], am 16. März 2022 (vgl. Vaudoise-Nr. 164).

Mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2022 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.)

wies die Beschwerdegegnerin die gegen die Verfügungen vom 29. Dezember

2020 und 15. Juli 2021 gerichteten Einsprachen der Beschwerdeführerin ab.

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 14. November 2022 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgende: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2022 sei

aufzuheben.

2. a)

Es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach Massgabe einer

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 %

auszurichten.

b) Es sei der

Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer

Integritätseinbusse von mindestens 10 % zuzusprechen.

c) Eventualiter: Es sei

die Beschwerdesache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1

EMRK durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

4. Mit Beschwerdeantwort vom

6. Dezember 2022 (A.S. 21 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des

Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2022. Sie beantragt zudem, es seien

keine Kosten zu vergüten.

5. Im Rahmen der Replik vom 20. Februar

2023 lässt die Beschwerdeführerin folgenden Antrag stellen (A.S. 33 f.):

Es seien die beiliegenden

Berichte von Prof. Dr. med. G.___ vom 23. Dezember 2022 und vom

30. Januar 2023 in Kopie als Urkunden 3 und 4 zu den Akten zu nehmen und

zum Beweis zuzulassen.

6. Mit Duplik vom 28. Februar

2023 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest (A.S. 37 f.).

7. Mit Eingabe vom 12. April

2023 (A.S. 47 ff.) reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,

Rechtsanwalt Claude Wyssmann, seine Kostennote ein und stellt folgenden Antrag:

Es seien der beiliegende Bericht

von Frau Dr. med. H.___ vom 1. März 2023, deren Arztzeugnisse vom

3. Februar 2023 und vom 13. März 2023 sowie die Verordnung zur

Physiotherapie vom 13. März 2023 in Kopie als Urkunden 5 bis 8 zu den

Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

8. Mit Vorladungsverfügung vom 6. September

2023 (A.S. 53 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den

15. November 2023, 14.00 Uhr, vorgeladen.

9. Die mit Eingabe vom

6. November 2023 (A.S. 55) durch den Vertreter der Beschwerdeführerin

eingereichten Urkunden Nrn. 9 und 10 (Berichte von Dr. med. H.___ vom

31. August 2023 und Prof. Dr. med. G.___ vom 22. September 2023),

welche gemäss Antrag der Beschwerdeführerin zu den Akten zu nehmen und zum

Beweis zuzulassen seien, gehen mit Verfügung vom 7. November 2023

(A.S. 56) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

10. Anlässlich der öffentlichen Verhandlung

vom 15. November 2023 (vgl. Protokoll) reichen der Vertreter der

Beschwerdeführerin eine Kostennote vom 15. November 2023 (A.S. 57 ff.)

und der Vertreter der Beschwerdegegnerin eine Vollmacht (A.S. 60) ein.

11. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheids am 12. Oktober 2022 eingetreten ist

(Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG

N 109).

2.

Am 1. Januar 2017 sind die

revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV,

SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung

des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 25. September 2015

werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten

dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht

gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis vom 9. Mai 2017

strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.

3.

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung

der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern

sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16

Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie

aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung

der Arbeitsfähigkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet

werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber

geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra

Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der

Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109

E. 4.1 S. 114). Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18

Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu

mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1

UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den

Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität bewirkt worden ist.

4.

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

4.1

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das

Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis

des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster

Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt

(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).

4.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

4.3

Die Adäquanz

spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei

natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen

einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen

liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft

(sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f.;

Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 2.2).

5.

5.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

5.2

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen

Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

6.

Unbestritten und durch die

Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2017 einen Unfall

erlitten hat und in der Folge an der linken Schulter gesundheitliche

Beschwerden aufgetreten sind. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses vom

31.

Dezember 2020 wird bestritten (vgl. auch Protokoll vom 15. November

2023). Es ist daher zunächst auf diesen einzugehen. Aus den vorliegenden

medizinischen Akten geht Folgendes hervor: Der Orthopäde Dr. med. E.___ ging in

seiner «Aktenbeurteilung UVG» vom 5. August 2020 davon aus, der Endzustand

sei bereits am 27. Juli 2020 erreicht worden. In diesem Sinn führte auch der

orthopädische Chirurg Dr. med. I.___ im Bericht vom 1. Februar 2021

(Vaudoise-Nr. 150 S. 3) aus, die Situation und die Funktion der

Schulter seien seit drei Jahren unverändert. Bei weiter konservativem Vorgehen

sollte die Beschwerdeführerin vorläufig langfristig physiotherapeutisch

begleitet werden (muskelentspannende Massnahmen und Aufbau nach Massgabe der

Beschwerden). Es seien keine weiteren Termine mehr abgemacht worden. Ähnliche

Einschätzungen ergeben sich auch aus dem IV-Gutachten der Gutachterstelle F.___

vom 16. März 2022. So gingen die Gutachter ebenfalls davon aus, dass nicht

mit einer wesentlichen Verbesserung zu rechnen sei (Vaudoise-Nr. 164

S. 11). Insgesamt kann somit in Bezug auf die Durchführung von weiteren

ärztlichen Behandlungsmassnahmen nach Ende Dezember 2020 nicht von einer

überwiegend wahrscheinlichen Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes

der Beschwerdeführerin mehr ausgegangen werden. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

12.

Oktober 2022 den bereits mit Verfügung vom 29. Dezember 2020

(Vaudoise-Nr. 122) auf den 31. Dezember 2020 festgelegten Endzustand bestätigt

hat. Daran vermögen die durch die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren

eingereichten medizinischen Berichte nichts zu ändern. So kann dem Vorbringen

des Vertreters der Beschwerdeführerin anlässlich der öffentlichen Verhandlung

vom 15. November 2023 (vgl. Protokoll), wonach der am 30. Januar 2023

durchgeführte operative Eingriff (Implantation einer Humeruskopf-Prothese,

Urkunde Nr. 4) zu einer wesentlichen Verbesserung geführt habe, nicht

uneingeschränkt gefolgt werden. Eine wesentliche Verbesserung der

gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nach der Operation vom

30.

Januar 2023 geht aus den medizinischen Akten nämlich nicht hervor. So

hielt Dr. med. H.___ im Bericht vom 31. August 2023 (Urkunde Nr. 9)

fest, die Beschwerdeführerin sei weiterhin traurig über den Verlauf. Die

Funktion der linken Schulter sei immer noch deutlich eingeschränkt und es

würden schon bei kleinen Belastungen (1 kg) Schmerzen auftreten. Die

Situation wurde von Dr. med. H.___ als in den letzten Wochen zwar verbessert,

aber noch mit bestehendem, deutlichem Rehabilitationsdefizit, beurteilt. Im

Bericht vom 22. September 2023 (Urkunde Nr. 10) diagnostizierte Prof.

Dr. med. G.___ sodann eine «persistierende schmerzhafte Bewegungseinschränkung

nach Hemiprothese (Mathys Stemless) Januar 2023» und empfahl aufgrund der «ausbleibenden

spontanen Besserung» eine arthroskopisch-assistierte Arthrolyse. Auf die von

Prof. Dr. med. G.___ noch im Bericht vom 23. Dezember 2022 in der Anamnese

erwähnten «ruhe- und belastungsabhängigen Beschwerden» (Urkunde Nr. 3)

wurde im aktuellen Bericht vom 22. September 2023 nicht mehr eingegangen.

Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass durch den operativen Eingriff vom

Januar 2023 keine wesentliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführerin an der linken Schulter eingetreten ist. Es ist an dieser

Stelle darauf hinzuweisen, dass die nach dem Fallabschluss durchgeführten

Behandlungen gemäss Ausführungen des Vertreters der Beschwerdegegnerin im

Rahmen der öffentlichen Verhandlung vom 15. November 2023 von der

Beschwerdegegnerin als Rückfall anerkannt werden (Protokoll) und daher ohnehin neu

zu beurteilen sein werden.

Zu Recht unbestritten geblieben ist die

grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die somatischen

Unfallfolgen im Bereich der linken Schulter der Beschwerdeführerin.

7.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2022

(A.S. 1 ff.) bezüglich des Ereignisses vom 9. Mai 2017 den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht

abgewiesen und ihr korrekterweise eine Integritätsentschädigung von 5 %

zugesprochen hat.

8.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich im Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2022 in medizinischer Hinsicht

im Wesentlichen auf die interne «Aktenbeurteilung UVG» von Dr. med. E.___ vom

5.

August 2020 (A.S. 5 f.). Es ist daher nachfolgend auf diese

Aktenbeurteilung einzugehen:

8.1

Im Rahmen der «Aktenbeurteilung

UVG / Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates» vom 5. August 2020 hielt Dr. med. E.___, FMH

Orthopädie / Traumatologie, Gutachter SIM, ZAFAS SIM, Sportmedizin

SGSM, fest, die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei unfallbedingt als Folge der

erlittenen Verletzung noch begründet und medizinisch nachvollziehbar. Mit einer

Steigerung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. Es sei eine

Arbeitsunfähigkeit von mindestens vier Wochen ausgewiesen. Mit einer Steigerung

der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden

angepassten Tätigkeit könne gerechnet werden. Mutmasslicher Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit bis zum Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit ab

28.

September 2020: 50 % vom 3. bis 30. August 2020 und

20.

% vom 31. August bis 27. September 2020. Begründung: Die

aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 70 % sei in Anbetracht der Schwere der

eindeutig unfallbedingten Verletzung einer mehrfragmentären Humerusfraktur mit

der Komplikation einer Humeruskopfnekrose und konsekutiven

Funktionseinschränkungen der linken Schulter in der angestammten Tätigkeit im «Servierservice»

begründet und medizinisch nachvollziehbar. Nach dem nun langen Verlauf seit dem

Unfall vom 9. Mai 2017 mit den lang andauernden konservativen

Therapiemassnahmen und diversen Anpassungsversuchen der Arbeitsfähigkeit sei

die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit aktenkundig

mit 30 % austariert worden. Eine höhere Arbeitsfähigkeit mit

aktenanamnestisch 50 % habe zu Schmerzexazerbationen mit

Leistungsreduktion geführt. Allenfalls könne mit entsprechender

Belastungssteuerung und Pausenangebot eine Steigerung auf 40 % Arbeitsfähigkeit

in der bisherigen angestammten Tätigkeit versucht bzw. diskutiert werden. Der

medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 UVG (von weiteren

Behandlungen sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes bzw. der

Arbeitsunfähigkeit mehr zu erwarten) sei per 27. Juli 2020 erreicht.

Begründung: Nach posttraumatisch mehr als drei Jahren durchgeführter und

ausgereizter konservativer Therapie zeige sich ein stagnierender Befund mit

eingeschränkter Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Schultergelenkes. Es

müsse hier damit gerechnet werden, dass sich keine weitere namhafte Besserung

des Gesundheitszustandes einstellen werde. Auch die Option der operativen

Therapie mit Implantation eines Gelenksersatzes würde mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu keiner wesentlichen Funktions- und Leistungsverbesserung

führen, sodass vom Erreichen eines medizinischen Endzustandes auszugehen sei.

Als Folge des Ereignisses bestehe eine

dauernde (d.h. voraussichtlich während des ganzen Lebens) erhebliche Schädigung

der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität. Es bestehe eine

Integritätsschädigung von 5 % gemäss SUVA Tabellen Nr. 5

(Integritätsschaden bei Arthrosen). Gemäss dieser Tabelle entspreche die

Verletzung funktionell einer mässigen Omarthrose (5 – 10 %). Es

seien keine ergänzenden spezialärztlichen Untersuchungen (Konsilien), oder eine

versicherungsmedizinische Evaluation bzw. ein Gutachten angezeigt. Scheinbar

sei eine IV-Anmeldung bereits erfolgt. Hier sollten zeitnah weitere Abklärungen

hinsichtlich einer möglichen Umschulung / Berentung erfolgen.

Hilfreich könnte eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im

Rahmen der IV-Abklärungen sein, um das Leistungsprofil der Beschwerdeführerin

noch genauer abzubilden, da die weiteren Umschulungsmöglichkeiten aufgrund der

eingegrenzten Ausbildung begrenzt erschienen. Bei der angestammten Tätigkeit

handle es sich um jene als Kellnerin in Restaurant. Eine angepasste Tätigkeit

sollte das linke Schultergelenk nur selten (bis ½ h pro 8 h / Tag)

belasten. Das Heben und Tragen von Lasten > 1 kg sollte vermieden

und wenn, dann selten körpernah durchgeführt werden. Keine Arbeiten über

Brust- / Schulter- / Kopfniveau. Kein Besteigen von Leitern

und Gerüsten. Rumpfnahe Arbeiten mit der Hand könnten durchgeführt werden.

Keine Einschränkung beim Sitzen, Stehen und Gehen. Optimal wäre eine

wechselbelastende Tätigkeit. Keine wesentlichen Einschränkungen beim Knien,

Bücken und Kauern, es sei denn ein Abstützen mit dem linken Arm sei notwendig.

Eine optimal angepasste Tätigkeit sollte ganztags, allenfalls mit leicht

erhöhtem Pausenbedarf, möglich sein.

8.2

Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Wenn aber auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

8.3

Eine reine Aktenbeurteilung kann

beweiskräftig sein, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen

nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten

Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2019 vom

18.

Februar 2020 E. 4.3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden

Fall erfüllt: Aus den medizinischen Akten geht in Bezug auf den somatischen

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin übereinstimmend hervor, dass eine

gesundheitliche Beeinträchtigung an der linken Schulter im Vordergrund steht.

So wurde bereits im Notfallbericht des Spitals C.___ vom 9. Mai 2017 eine

«mehrfragmentäre proximale valgus impaktierte Humerusfraktur mit leichtgradiger

Dislokation Tuberculum majus links vom 9. Mai 2017» ausgewiesen

(Vaudoise-Nr. 4 S. 2 ff.). Es folgte eine konservative Behandlung. Im

Sprechstundenbericht vom 29. Juni 2017 (Vaudoise-Nr. 12) wurde eine «posttraumatische

Schultersteife» (Frozen Shoulder) diagnostiziert. Im Rahmen einer weiteren Sprechstunde

im Spital C.___ vom 20. Oktober 2017 (Vaudoise-Nr. 28) wurde zudem darauf

hingewiesen, dass der Verlauf einer steifen Schulter sehr variieren könne; es könne

ein- bis zwei Jahre gehen. Diese Einschätzung teilte Dr. med. J.___, beratender

Arzt der Beschwerdegegnerin, Zertifizierter Gutachter SIM, Facharzt Chirurgie

FMH, Spez. Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, anlässlich der

Beantwortung des Fragenkatalogs der Beschwerdegegnerin vom 1. November

2017.

(Vaudoise-Nr. 31). So führte er zum einen aus, die Dauer der

unfallbedingten medizinischen Behandlung sei unbestimmt, die unfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit betrage circa vier bis sechs Monate. Zum anderen hielt er

dafür, dass es bei diesem Frakturtypus zu einer posttraumatischen

Humeruskopfnekrose komme könne und dann ein Gelenkersatz nötig wäre. Auch

Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, gab im Bericht vom

24.

Januar 2018 an (Vaudoise-Nr. 38), man teile die Beurteilung der

Kollegen vom Spital C.___, dass es etwas Geduld brauche, sei aber

zuversichtlich, da die Kapsulitis im Moment nicht mehr im Vordergrund stehe. Im

Bericht vom 26. Juni 2018 diagnostizierte Dr. med. I.___ eine «partielle

Humeruskopfnekrose nach konservativer Therapie einer Humeruskopffraktur links»

(Vaudoise-Nr. 46). Im Bericht vom 17. September 2018 (Vaudoise-Nr. 51)

bestätigte Dr. med. I.___ sodann die im Constant Score bereits vor drei Monaten

unverändert erreichten 50 Punkte. Dies dokumentiere die schlechte Funktion,

jedoch stehe die sekundäre Frozen Shoulder nicht mehr im Vordergrund, sondern

die Bewegungseinschränkung aufgrund der Schmerzen und der verminderten

Belastbarkeit. Im Rahmen der Beantwortung des Fragenkatalogs vom 15. Mai

2019.

beurteilte Dr. med. J.___ die Kausalität zum Ereignis als sicher (Vaudoise-Nr. 64).

Bei Progredienz der Humeruskopfnekrose sei ein Gelenkersatz nötig. Somit

erweist sich die Einschätzung von Dr. med. E.___ in der «Aktenbeurteilung

UVG» vom 5. August 2020, wonach sich nach posttraumatisch mehr als drei

Jahren durchgeführter und ausgereizter konservativer Therapie ein stagnierender

Befund mit eingeschränkter Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken

Schultergelenkes zeige und damit gerechnet werden müsse, dass sich keine

weitere namhafte Besserung des Gesundheitszustandes einstellen werde, als nachvollziehbar.

Da gestützt auf die medizinische Aktenlage davon auszugehen war, dass auch die

Option der operativen Therapie mit Implantation eines Gelenksersatzes mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keiner wesentlichen Funktions- und

Leistungsverbesserung führen würde, überzeugt die durch Dr. med. E.___ daraus

gezogene Schlussfolgerung, dass vom Erreichen des medizinischen Endzustandes

auszugehen sei (Vaudoise-Nr. 103 S. 4). Diese Einschätzung entspricht

auch der zeitlich später vorgenommenen Beurteilung von Dr. med. I.___ im

Dispositiv

Bericht vom 1. Februar 2021. Demnach sei aufgrund der am 28. Januar

2021 durchgeführten Kontrolle und Besprechung von einer unveränderten Situation

auszugehen (Vaudoise-Nr. 127 S. 127). Die Befunde könnten 1 : 1

von der Untersuchung vom 15. Juni 2020 übernommen werden, was sich auch im

Constant Score zeige. So zeigten sich die dabei erreichten 41 Punkte praktisch

unverändert zu damals (42 Punkte). Auch die Funktion sei nicht schlechter als

noch im Mai 2020. Im Weiteren wies Dr. med. I.___ darauf hin, dass man, wie von

ihm in früheren Berichten bereits erwähnt und auch von Dr. med. E.___

angedeutet, nicht garantieren könne, mit einer Schulterprothese eine bessere

Funktion zu erzielen. Dies vor allem nicht im Alter der Beschwerdeführerin.

Daher sei man bisher mit dieser Indikationsstellung zurückhaltend.

Die von Dr. med. I.___ im Bericht vom

1. Februar 2021 bei der Abklärung der Wirbelsäule festgestellte Skoliose wurde

auch im Rahmen des von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachtens der

Gutachterstelle F.___ vom 16. März 2022 (Vaudoise-Nr. 164) bestätigt.

Darin wurde ein «statisch ungünstiger Hohlrundrücken mit leichter skoliotischer

Seitabweichung» als orthopädisch-traumatologische Diagnose ohne Relevanz für

die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) ausgewiesen (S. 9). Gemäss den

Gutachtern sei diesbezüglich nicht mehr mit einer wesentlichen Verbesserung zu

rechnen.

8.4 Aufgrund der vorangehenden

Ausführungen ergeben sich betreffend die Darlegungen und Einschätzungen des

somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin von Dr. med. E.___ vom

5. August 2020 keine auch nur geringen Zweifel. So stimmen die diagnostischen

Beurteilungen der auf das hier im Vordergrund stehende medizinische Gebiet der

Orthopädie spezialisierten Fachärzte mit denjenigen von Dr. med. E.___

überein. Seine Einschätzungen basieren zudem auf einem lückenlosen Befund. An

dieser Beurteilung vermögen auch die nachfolgend durch die Beschwerdeführerin

im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte nichts zu ändern

(vgl. Urkunden Nrn. 3 – 10): So ist diesen im Wesentlichen zu

entnehmen, dass nach dem am 30. Januar 2023 durchgeführten operativen Eingriff

(«Humeruskopf-Prothese»; Urkunde Nr. 4) Physiotherapie durchgeführt worden

ist (Urkunde Nr. 5) und vom 30. Januar 2023 bis 22. September

2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (Urkunden Nrn. 6, 9 f.).

Auch in Bezug auf die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. E.___, wonach der Beschwerdeführerin eine

optimal angepasste Tätigkeit ganztags, allenfalls mit leicht erhöhtem

Pausenbedarf, möglich sein sollte (Vaudoise-Nr. 103 S. 5), ergeben

sich aus den vorliegenden medizinischen Akten keine geringen Zweifel. Die

gewählte Formulierung lässt erkennen, dass Dr. med. E.___ einen erhöhten Pausenbedarf

nicht als absolut notwendig erachtete. Somit bildet dieser für das Ausüben

einer ganztägigen, angepassten beruflichen Tätigkeit keine unmittelbare

Voraussetzung. Dies stimmt sodann auch mit den Einschätzungen im Gutachten der

Gutachterstelle F.___ vom 16. März 2022 (Vaudoise-Nr. 164) überein.

So wird dort bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kein besonderer

Pausenbedarf erwähnt und die Frage nach einer Einschränkung der Leistung in

einer angepassten Tätigkeit zu 8.5 Stunden pro Tag explizit verneint

(S. 33).

8.5 Betreffend den psychischen

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die vorliegenden

medizinischen Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer Depression

leidet. So wies der die Beschwerdeführerin seit 11. November 2019

behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ in seinen Berichten vom 18. November

2019 (Vaudoise-Nr. 85 S. 1 ff., 8 f.) die Diagnose einer

«mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bei rezidivierender

depressiver Störung (F33.2) i.S. einer depressiven Anpassungsstörung (F43.2)

mit / bei: chronischer Schulterschmerz links (R52 2)» aus. Es

leuchtet daher ein, dass Dr. med. E.___ in seiner «Aktenbeurteilung UVG» (Vaudoise-Nr. 103

S. 3) festhielt, es habe im November 2019 eine zusätzliche psychiatrische

Beurteilung stattgefunden, wobei eine mittelgradige depressive Episode

diagnostiziert worden sei, welche aufgrund der Schulterschmerzen bestehe. Gemäss

dem behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ sei die Beschwerdeführerin bei der

Suche einer angepassten Tätigkeit aufgrund des depressiven Zustandsbildes eingeschränkt.

Eine solche sei ihr aktuell nicht zumutbar. Diese Einschätzung wird in der «Aktenbeurteilung

UVG» von Dr. med. E.___ korrekt wiedergegeben. Somit hat Dr. med. E.___ auch

die sich auf den psychischen Gesundheitszustand beziehenden medizinischen Einschätzungen

des behandelnden Psychiaters in seine Beurteilung miteinbezogen. Ob es korrekt

ist, diese bei der Umschreibung des Leistungsvermögens nicht zusätzlich zu

berücksichtigen, hängt vom Ergebnis der Adäquanzprüfung ab (vgl. E. II. 9

hiernach).

8.6 Zusammenfassend überzeugt die

auf einer lückenlosen Befundlage und einem feststehenden medizinischen

Sachverhalt beruhende «Aktenbeurteilung UVG» von Dr. med. E.___

vom 5. August 2020 (Vaudoise-Nr. 103). Diese ist nachvollziehbar und

schlüssig. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Oktober

2022 (A.S. 1 ff.) somit zu Recht auf diese abgestellt.

9. Nachfolgend ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin auch für die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin

einzustehen hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob diese in einem

anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 9. Mai 2019

stehen.

9.1 Bei der Adäquanzprüfung im Sinne

der sogenannten Psycho-Praxis (vgl. E. II. 4.3 hiervor) ist zunächst vom

Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen

zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits

und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6

S. 138 f.). Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das

(objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten

Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall nach dem augenfälligen

Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften eher als leicht, als

mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich

gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder

schweren Unfällen erfolgt. Nicht massgebend sind Unfallfolgen oder Begleitumstände,

die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind (André Nabold in: Marc

Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018,

Art. 6 UVG N 67; Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar

Gehring / Susanne Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen

über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47).

9.2 Bei banalen Unfällen (z.B. einem

geringfügigen Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) und bei

leichteren Unfällen (z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen) ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren

Unfällen hingegen zu bejahen. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren

Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter

Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund

des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere,

objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang

stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine

Gesamtwürdigung einzubeziehen. Massgeblich sind die folgenden Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):

·

besonders

dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls

·

Schwere oder

besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe

Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen

·

ungewöhnlich lange

Dauer der ärztlichen Behandlung

·

körperliche

Dauerschmerzen

·

ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert

·

schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen

·

Grad und Dauer der

physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit

Bei einem mittelschweren Unfall im

Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen vier der massgeblichen

Kriterien erfüllt sein, um die Adäquanz zu bejahen, bei

einem im engeren Sinn mittelschweren Unfall drei Kriterien (Gehring, a.a.O.,

Art. 4 ATSG N 47). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein

einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist

(BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f., 134 V 109 E. 10.1 S. 126

f.). Bei der Beurteilung der Adäquanzkriterien wird lediglich von den organischen

Unfallfolgen ausgegangen, während etwaige bloss körperlich imponierende Schäden

unberücksichtigt bleiben (Nabold, a.a.O., Art. 6 ATSG N 71).

9.3 Das Unfallereignis vom 9. Mai

2017 präsentiert sich gemäss den vorliegenden Akten wie folgt: In der

Schadenmeldung UVG vom 15. Mai 2017 (Vaudoise-Nr. 6) wird Folgendes

festgehalten: «Beim Spazieren auf nassem Rasen plötzlich ausgerutscht. Dabei

wurde die linke Schulter beschädigt.». Im Rahmen der Notfallkonsultation im

Spital C.___ vom 9. Mai 2017 ist der «Anamnese» Folgendes zu entnehmen

(Vaudoise-Nr. 4): «Patientin ist heute nach der Arbeit beim Spazieren im Wald

gestürzt und auf die linke Schulter geprallt, Monotrauma. Funktionseinschränkung

Schulter links und starke Schmerzen.». Anlässlich des bei der

Beschwerdegegnerin am 29. August 2017 eingegangenen Protokolls der

Besprechung mit dem Schadenexperten der Beschwerdegegnerin (Vaudoise-Nr. 20)

wurde Folgendes festgehalten: «Sturz am 9. Mai 2017 bei Lauftraining in [...]

in der Nähe der kleinen Kapelle. Beim schnellen Laufen ausgerutscht und zu

Boden gefallen (meinte, die Handbremse von Fahrzeug sei nicht angezogen und

lief schnell zurück zum parkierten Fahrzeug).».

Das ehemalige Eidgenössische

Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 115 V 139 E. 6a einen gewöhnlichen

Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis

aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen bei einem Treppensturz auf

das Gesäss mit initialem Verdacht auf einen Handgelenksbruch und erst später

festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des EVG U 221/04 vom 7. April 2005),

bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des EVG U 78/02 vom

25. Februar 2003), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch

(Urteil des EVG U 145/02 vom 2. Dezember 2002) sowie bei einem Sturz in

der Badewanne, bei welchem sich die Versicherte an der rechten Schulter

verletzte (Urteil des EVG U 237/02 vom 4. August 2003). Vor dem

Hintergrund dieser Praxis und aufgrund des Umstandes, dass die Intensität und

mithin die Schwere auch des vorliegend strittigen Unfalls letztlich nicht über

jene von banalen Sturzereignissen hinausgehen, wie sie im Alltag immer wieder

auftreten können, handelt es sich beim Ereignis vom 9. Mai 2017 um einen

leichten Unfall. Dies wird von den Parteien auch nicht beanstandet.

9.4 Somit ist der adäquate

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 9. Mai 2017 und den

psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu verneinen. Die Frage der

natürlichen Kausalität bezüglich der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin

kann daher offenbleiben (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).

10. Zu beurteilen ist nachfolgend

der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (A.S. 6

ff.).

10.1 Es ist zunächst auf das

Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach anstelle des vorgenommenen

Einkommensvergleichs die ausserordentliche Bemessungsmethode des

Betätigungsvergleichs anzuwenden sei (A.S. 14). Gestützt auf die vorliegenden

Akten ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Anstellung

im Restaurant B.___ in einem Angestelltenverhältnis befindet. So wurde bereits in

der Schadenmeldung UVG vom 15. Mai 2017 festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin als «angestellte Arbeiterin» beschäftigt sei (vgl.

Vaudoise-Nr. 6). Im Rahmen der Parteibefragung vom 21. August 2017

(Vaudoise-Nr. 20) gab die Beschwerdeführerin sodann an, als Serviertochter

mit Buffeterfahrung im 3-Personen-Betrieb zu arbeiten. Dem Arztbericht vom

13. Dezember 2018 (Vaudoise-Nr. 56) ist weiter zu entnehmen, dass das

Restaurant dem Mann der Beschwerdeführerin gehöre. Dies wird anschliessend im

Bericht von Dr. med. D.___ vom 18. November 2019 (Vaudoise-Nr. 85)

als auch im Orthopädisch- / Traumatologischen Gutachten der Gutachterstelle F.___

vom 16. März 2022 (Vaudoise-Nr. 164 S. 11) entsprechend

bestätigt. So wurde darin festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite seit

vielen Jahren im Restaurant ihres Ehemannes bzw. sie sei bei ihrem Ehemann im

Restaurant als Servicekraft angestellt. Aus dem Handelsregister des Kantons [...]

(https://so.chregister.ch/, zuletzt besucht am 15. November 2023) geht im

Weiteren hervor, dass die Beschwerdeführerin im Restaurant B.___ zwar die

Funktion einer Gesellschafterin und Geschäftsführerin innehat, an diesem jedoch

lediglich mit einem Stammanteil von 1/20 beteiligt ist. Von einer – wie von der

Beschwerdeführerin vorgebracht (A.S. 14) – faktisch selbständigen

Erwerbstätigkeit kann somit nicht ausgegangen werden. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung die

Methode des Einkommensvergleichs angewendet hat.

10.2 Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dabei hat der

Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und

einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der

Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom

3. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).

10.3 Beim Valideneinkommen ist zu

berücksichtigen, dass in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der

realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen ist, da es

empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.).

Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der

für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen

Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110 f. mit

weiteren Hinweisen).

10.3.1 Vorliegend ist davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Service / Buffet

im Restaurant B.___ im Gesundheitsfall weiter in einem vollen Pensum ausgeübt

hätte, weshalb die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen grundsätzlich zu

Recht auf den dabei effektiv erzielten Lohn abgestellt hat.

10.3.2 Den Akten ist dazu Folgendes zu

entnehmen: Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der

Beschwerdeführerin vom 10. November 2020 (Vaudoise-Nr. 116) erzielte

die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 ein Einkommen von CHF 40'200.00,

2016 ein solches von CHF 30'150.00, 2017 (Unfalljahr) eines von CHF 24'449.00,

2018 eines von CHF 44'824.00 und 2019 ein solches von CHF 44'008.00.

Dies entspricht im Durchschnitt einem jährlichen Einkommen von

CHF 36'726.20.

Aus den dokumentierten Lohnabrechnungen

ergibt sich Folgendes: Gemäss den Lohnabrechnungen für das Jahr 2015 bezog die

Beschwerdeführerin in den Monaten März, April, Mai, Juni, September, Oktober,

November, Dezember je CHF 5'025.00 (Vaudoise-Nr. 121 S. 3 ff.).

Somit erwirtschaftete sie im Jahr 2015 ein Einkommen von CHF 40'200.00.

Dies entspricht dem im IK ausgewiesenen Betrag (s. oben). Im Jahr 2016 erzielte

die Beschwerdeführerin in den Monaten März, Mai, Juni, September, November und

Dezember einen monatlichen Lohn von je CHF 5'025.00. Für die Monate

Januar, Februar, April, Juli und Oktober wurde ihr indes kein Entgelt

ausgerichtet (Vaudoise-Nr. 115 S. 9 ff.). Für den Monat August 2016

ist zudem keine Lohnabrechnung dokumentiert. Da der im Jahr 2016 erzielte

Jahreslohn von CHF 30'150.00 (6 x CHF 5'025.00) demjenigen im

IK-Auszug entspricht, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im

August 2016 keinen Lohn erhalten hat. Im Jahr 2017 (Vaudoise-Nr. 115

S. 21 ff.) wurde der Beschwerdeführerin in den Monaten Januar, Februar, April

und Mai kein Lohn ausbezahlt. In den Monaten März, Juni, Juli, September,

Oktober, November und Dezember erwirtschaftete sie je CHF 5'025.00, was zu

einem Jahreseinkommen von CHF 35'175.00 führt, und somit nicht dem im

IK-Auszug ausgewiesenen Jahreseinkommen von CHF 24'449.00 (s. oben) entspricht.

Es ist darauf hinzuweisen, dass für den Monat Juli 2017 (Vaudoise-Nr. 115

S. 27 f.) zwei Lohnabrechnungen mit voneinander abweichenden Lohnabzügen

und für den Monat August 2017 gar keine Lohnabrechnung dokumentiert sind. Für

die Jahre 2018 und 2019 ist ebenfalls ein monatlicher Bruttolohn von

CHF 5'025.00 unter Berücksichtigung des jeweiligen Unfalltaggeldes ausgewiesen

(Vaudoise-Nr. 115 S. 33 ff., 45 ff.), wobei sich auch hier für den

Monat Juli je zwei Lohnabrechnungen finden (Vaudoise-Nr. 115 S. 39 f.,

51 f.) und für den Monat August keine Lohnabrechnung dokumentiert ist. Da

das Unfalltaggeld nicht AHV-beitragspflichtig ist, entsprechen die im IK-Auszug

(s. oben) ausgewiesene Jahreseinkommen von CHF 44'824.00 (2018) und CHF 44'008.00

(2019) dem erzielten Lohn nach Abzug des Unfalltaggeldes.

Aufgrund der vorangehenden Ausführungen

stellte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt, der Lohn habe der

Beschwerdeführerin nicht immer ausbezahlt werden können. Dies wird von der

Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (A.S. 15). In diesem Sinn hielt

auch der Treuhänder K.___ in seiner E-Mail vom 15. Dezember 2020 fest (Vaudoise-Nr. 121

S. 1), eine monatliche Lohnzahlung sei aus der Betreiberfamilie und dem

Träger des unternehmerischen Risikos zum Teil nicht möglich gewesen. Priorität

habe die Bezahlung der Lieferantenrechnungen gehabt. Nach deren Bezahlung sei

der Firma B.___ nicht genügend flüssige Mittel zur Verfügung geblieben, um der

Beschwerdeführerin einen Lohn auszubezahlen.

In der «Schadenmeldung UVG» vom

15. Mai 2017 (Vaudoise-Nr. 6) wird ein monatlicher Bruttolohn von

CHF 3'223.60 ausgewiesen. Dies entspräche einem Jahreseinkommen von

CHF 38'683.20. Der Erhalt eines 13. Monatslohnes wurde verneint, was

der Treuhänder K.___ in der E-Mail vom 15. Dezember 2020 bestätigte (Vaudoise-Nr. 121

S. 1).

Insgesamt bestehen für das im Jahr 2017 erzielte

Einkommen offensichtliche Unterschiede. So ist nicht klar, ob die

Beschwerdeführerin 2017 ein Jahreseinkommen von CHF 24'449.00 gemäss IK-Auszug

bezog, ein solches von CHF 38'683.20 gemäss dem in der «Schadenmeldung UVG»

ausgewiesenen monatlichen Bruttolohn, oder CHF 35'175.00 gemäss den dokumentierten

Lohnabrechnungen. Die Beschwerdegegnerin bemühte sich erfolglos um die Klärung

dieser Diskrepanzen. So wandte sie sich am 29. Oktober 2020 per E-Mail an

Frau L.___, [...] (Vaudoise-Nr. 113), erhielt jedoch von ihr keine

Rückmeldung. Jedenfalls ist eine solche in den vorliegenden Akten nicht

dokumentiert.

Nach dem Gesagten belief sich der

ausbezahlte Lohn in den Jahren 2015 und 2016 sowie im Unfalljahr 2017 auf

6 – 8 Monatslöhnen à CHF 5'025.00 pro Jahr. Der in der Schadenmeldung

UVG, die durch den Ehemann der Beschwerdeführerin unterzeichnet ist, genannte

Betrag von CHF 3'223.60 pro Monat oder CHF 38'683.00 pro Jahr (Vaudoise-Nr. 6)

ist vor diesem Hintergrund plausibel. Da den Akten keine entgegenstehenden

Anhaltspunkte zu entnehmen sind, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2021 ein Jahreseinkommen

von CHF 38'683.20 erzielt hätte. Die entsprechenden Erwägungen der

Beschwerdegegnerin erweisen sich somit als korrekt (A.S. 6). Das Valideneinkommen

beträgt somit CHF 38'683.20.

10.3.3 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin stellt sich an der öffentlichen Verhandlung vom 15. November

2023 auf den Standpunkt (vgl. Protokoll), die Beschwerdeführerin habe nicht

freiwillig auf einen Teil ihres Einkommens verzichtet. Vielmehr sei von zwölf

Monatslöhnen à CHF 5'025.00, ergebend CHF 60'300.00, auszugehen. Diese

Darstellung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Wie der vorstehend zitierten Auskunft

des Treuhänders vom 15. Dezember 2020 (Vaudoise-Nr. 121 S. 1) zu

entnehmen ist, liess der Betriebsertrag keinen höheren Lohn zu. Dass sich dies

in der Folge geändert hätte, kann nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten,

zumal der Betrieb gemäss HR-Eintrag (www.zefix.ch) seit 2006 existiert, sich also

längst nicht mehr in einer Anlaufphase befand. Es sind denn auch keine

konkreten Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin ersichtlich, die nicht

ausbezahlten Gehälter konkret einzufordern. Inzwischen wären die

Lohnforderungen der Jahre 2015 – 2017 längst verjährt (vgl. Art. 128

Ziff. 3 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht], [OR, SR 220]). Es ist

daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin mit dem ihr ausbezahlten Lohn einverstanden war. Damit

entfällt auch die Möglichkeit einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen

gemäss Art. 16 ATSG.

10.4 Da es der Beschwerdeführerin

gestützt auf die beweiswertige «Aktenbeurteilung UVG» von Dr. med. E.___ vom

5. August 2020 (vgl. E. II. 7 hiervor) möglich ist, eine angepasste

Tätigkeit in einem vollen Pensum auszuüben, sie aber bislang keine Tätigkeit im

zumutbaren Ausmass ausübt, ist das Invalideneinkommen aufgrund der LSE festzusetzen.

10.4.1 Die im hier massgebenden

Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns vom 1. Januar 2021 aktuelle

LSE 2020 (veröffentlicht am 23. August 2022) lag im Zeitpunkt des Einspracheentscheids

vom 12. Oktober 2022 bereits vor. Sie ist daher – wie vom Beschwerdeführer

zu Recht vorgebracht (A.S. 16) und von der Beschwerdegegnerin an der

öffentlichen Verhandlung vom 15. November 2023 anerkannt (vgl. Protokoll)

– in Bezug auf die Berechnung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin, hierbei auf die LSE 2018 abzustellen

(A.S. 7), erweist sich daher als nicht korrekt. Gemäss LSE 2020, TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher

Art») / Frauen / Total, ist von einem Bruttolohn von

CHF 4'276.00 pro Monat auszugehen. Dieser Betrag ist auf die übliche

wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 im Jahr (x 12 [: 40 x 41.7]) hochzurechnen.

Auf diese Weise ergibt sich für eine der Beschwerdeführerin zumutbare

vollzeitliche Verweistätigkeit ein Invalideneinkommen von CHF 53'493.00.

10.4.2 Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten

Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale

(wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit

deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297

E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b

S. 79 und E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht

automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75

E. 5b/bb + cc S. 80). Dabei können grundsätzlich nur Umstände

berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als

ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom

11. Dezember 2019 E. 4.2.2).

10.4.3 Das Bundesgericht hat bei

versicherten Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr

eingeschränkt, z.B. als Zudienhand, einsetzen können, verschiedentlich einen

Abzug von 20 oder sogar 25 % als angemessen bezeichnet (Urteil des

Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2). In

anderen solchen Fällen sah das Bundesgericht demgegenüber einen Abzug von bloss

10 bis 15 % als ausreichend an oder erachtete gar einen Abzug als nicht

gerechtfertigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_383/2020 vom 21. September

2020 E. 4.2.2 und 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.3; vgl.

auch die Rechtsprechungsübersicht bei Philipp Egli / Martina Filippo / Thomas

Gächter / Michael E. Meier: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung

in der Invalidenversicherung, 2021, S. 166 ff. / Rz 433 ff.).

Entscheidend sind auch hier die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls.

Allerdings darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe

liegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81).

10.4.4 Die Beschwerdegegnerin stellt

sich auf den Standpunkt (A.S. 7), dass vorliegend keine zusätzlichen,

leidensbedingten Umstände erkennbar seien, so dass ein Abzug unter diesem Titel

nicht angezeigt erscheine. Insbesondere rechtfertige eine leicht reduzierte

Leistungsfähigkeit keinen Abzug (Urteil des Bundesgerichts 9C_126/2011 vom 8. Juli

2011 E. 5.2). Eine faktische Einarmigkeit bestehe nicht. Dass der

Beschwerdeführerin eine intellektuelle Tätigkeit verwehrt wäre, sei nicht durch

die somatischen Einschränkungen begründet. Von einem fortgeschrittenen Alter

bei geringem Bildungsrucksack könne auch nicht die Rede sein: Dem Alter komme

im Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur beschränkte Bedeutung zu; so stehe

fest, dass sich das Alter bei Frauen im Alterssegment von 40 bis 64 bei Stellen

ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend auswirke (Urteil des Bundesgerichts

8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). Folglich erscheine ein

leidensbedingter Abzug als nicht angezeigt.

10.4.5 Die Beschwerdeführerin ist in

der Lage, eine angepasste Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 100 %

auszuüben, so dass sich insoweit ein Abzug erübrigt. In diesem Rahmen sind der

Beschwerdeführerin wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeiten

zumutbar. Zwar sind im Totalwert des Kompetenzniveaus 1 auch (schwere)

Tätigkeiten enthalten, welche der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sind,

doch führt dies nicht dazu, dass grundsätzlich ein Tabellenlohnabzug

vorzunehmen ist. Das Kompetenzniveau 1 beinhaltet nämlich auch eine

Vielzahl von leichteren wechselbelastenden Arbeiten, die der Beschwerdeführerin

offenstehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021

E. 4.3.4, 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 und 8C_699/2017

vom 26. April 2018 E. 3.3). Weiter ist festzuhalten, dass bei der

Beschwerdeführerin keine «faktische Einhändigkeit» vorliegt. So ist die

Beschwerdeführerin trotz den Einschränkungen in der linken Schulter noch in der

Lage, ihre linke Hand zumindest als Hilfs- und Zudienhand einzusetzen. Rumpfnahe

Bewegungen sind möglich. Zudem ist die Sensibilität und Motorik im Wesentlichen

intakt (Vaudoise-Nr. 66 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist von einem

genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen, die

keine besondere Beanspruchung der linken Hand erfordern. Eine Einschränkung

besteht aber insoweit, als die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist,

mit der linken, adominanten Hand etwas über 1 kg zu heben und zu tragen,

wenn dann sollte dies selten körpernah durchgeführt werden. Unter diesen

Umständen erscheint ein leidensbedingter Abzug von 5 bis 10 % angemessen. Der

diesbezügliche Entscheid der Beschwerdegegnerin, keinen Abzug zu gewähren, kann

daher nicht nachvollzogen werden. Das Alter der Beschwerdeführerin von 55

Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs gebietet keinen Abzug, da es die

Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu

erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert. Auch hinsichtlich der

Nationalität gebietet sich kein Abzug, da die Beschwerdeführerin Schweizer

Bürgerin ist (Vaudoise-Nr. 6 S. 1) und somit im Anforderungsniveau 1

nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen. Der

geltend gemachte «geringe Bildungsrucksack» (A.S. 17) ist

invaliditätsfremd und nicht geeignet, im Kompetenzniveau 1 einen

leidensbedingten Abzug zu begründen.

Somit scheint ein Abzug von maximal

10 % angemessen. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von total

CHF 48'144.00.

10.5 Bei einem Valideneinkommen von CHF 38'683.20

und einem Invalideneinkommen von CHF 48'144.00 resultiert keine

Erwerbseinbusse und somit eine Erwerbsunfähigkeit von 0 %. Die

Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der

Beschwerdegegnerin. Daran würde sich im Übrigen selbst bei einem maximalen

Abzug vom Tabellenlohn von 25 % bezüglich des Invalideneinkommens nichts

ändern. Auch eine Anpassung des Valideneinkommens an die allgemeine

Lohnentwicklung von 2017 bis 2021 würde das Ergebnis nicht beeinflussen.

11. Auf den Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung ging der auf das hier in Frage stehende medizinische

Fachgebiet der orthopädischen Chirurgie spezialisierte Dr. med. E.___ in seiner

«Aktenbeurteilung UVG» vom 5. August 2020 ein (vgl. E. II. 7.1

hiervor). Er bezifferte diese auf 5 % und hielt fest, dass die Verletzung

der Beschwerdeführerin funktionell einer mässigen Omarthrose entspreche und

damit gemäss der SUVA-Tabelle 5 einem Integritätsschaden bei Arthrosen (5 – 10%).

Diese Einschätzungen sind nachvollziehbar. So sind in den vorangehenden

medizinischen Akten in Bezug auf die linke Schulter der Beschwerdeführerin

belastungsabhängige Schmerzen und eine eingeschränkte Funktion und

Beweglichkeit dokumentiert. Zudem ist eine häufige Ursache einer sekundären

Omarthrose das Absterben des Oberarmkopfes (Osteonekrose, vgl.

https://gelenk-klinik.de/schulter/schulterarthrose-omarthrose.html, zuletzt

besucht am 15. November 2023). Gemäss der Suva-Tabelle 5

(Integritätsschaden bei Arthrosen) beträgt der Integritätsschaden bei einer –

wie hier vorliegend – mässigen Arthrose zwischen 5 bis 10 %. Bezüglich der

linken Schulter der Beschwerdeführerin ist den vorliegenden medizinischen Akten

im Wesentlichen zu entnehmen, dass eine eingeschränkte Beweglichkeit besteht.

Im hier massgebenden Zeitpunkt vom 12. Oktober 2022 (vgl. E. II. 1.2

hiervor) kann diesbezüglich jedoch nicht auf einen aktuellen Messwert

abgestellt werden. Im Rahmen der Begutachtung durch die Gutachterstelle F.___ vom

16. März 2022 wurde indes festgehalten, dass die Beweglichkeit der Schultergelenke

bis über die Horizontale für die Seitwärtsbewegung und für die Vorwärtsbewegung

demonstriert worden sei. Beim Versuch der assistierten Weiterführung im

Schultergelenk, werde diese durch eine muskuläre Gegenspannung blockiert

(Vaudoise-Nr. 164 S. 7, 10). Entsprechende Angaben ergeben sich auch

aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 31. August 2023

von Prof. Dr. med. G.___ (Urkunde Nr. 9). So wies er u.a. einen «aktiven

Bewegungsumfang: Flexion 100 » aus. Vor diesem Hintergrund liegt keine

Einschränkung der Beweglichkeit vor, welche gemäss der Suva-Tabelle 1 eine Integritätsentschädigung

von 10 % zur Folge hätte. Damit besteht keine hinreichende Grundlage, um von

der plausiblen ärztlichen Einschätzung abzuweichen.

Da bei der Beschwerdeführerin von einer

dauernden und erheblichen Schädigung der körperlichen Integrität gemäss

Art. 24 Abs. 1 UVG auszugehen ist, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

zu Recht eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen.

12. Damit ist der

Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2022 zu bestätigen und die Beschwerde

vom 14. November 2022 abzuweisen.

13. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

14. Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 15. November 2023 geht zur Kenntnisnahme an

die Parteien.

5. Je eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 15. November 2023 eingereichten Kostennote vom 15. November

2023 und der Vollmacht des Vertreters der Beschwerdegegnerin, Herrn Philipp

Hugi, geht zur Kenntnisnahme an die jeweilige Gegenpartei.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng