VSBES.2022.233
Unfallversicherung
23. November 2023Deutsch42 min
Humerusfraktur mit leichtgradiger Dislokation Tuberculum majus links» zu. Im Rahmen
Source so.ch
Urteil vom 23. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
Vaudoise Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft AG,
Place de Milan, Postfach 120, 1001 Lausanne,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1967 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit April 2007 beim Restaurant B.___ als
Mitarbeiterin Service / Buffet zu 100 % angestellt und aufgrund
dieses Arbeitsverhältnisses bei der Vaudoise Allgemeine
Versicherungen-Gesellschaft AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
2.
2.1 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 15. Mai
2017 (Akten der Vaudoise [Vaudoise-Nr.] 6 S. 1) rutschte die
Beschwerdeführerin am 9. Mai 2017, um 13.45 Uhr, auf dem
Kirchenparkplatz [...], [...], beim Spazieren auf dem nassen Rasen plötzlich
aus und verletzte sich dabei die linke Schulter. Gemäss dem Notfallbericht des
Spitals C.___ vom 9. Mai 2017 (Vaudoise-Nr. 4 S. 2 f.) zog sich
die Beschwerdeführerin dabei eine «mehrfragmentäre proximale valgus impaktierte
Humerusfraktur mit leichtgradiger Dislokation Tuberculum majus links» zu. Im Rahmen
der Sprechstunde vom 17. Mai 2017 (Vaudoise-Nr. 8) wurde zudem die
Diagnose «anamnestisch Panik-Störung» gestellt. Die Beschwerdegegnerin
anerkannte am 23. Mai 2017 ihre Leistungspflicht und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder, Vaudoise-Nr. 10).
2.2 Die Beschwerdeführerin nahm ihre
berufliche Tätigkeit am 4. September 2017 zu 20 % wieder auf, erhöhte
diese am 25. September 2017 auf 30 %, am 1. November 2017 auf
40 % und ab 16. November 2017 auf 50 % (Vaudoise-Nrn. 24 S. 3,
27, 33 S. 5 f.). Sie befand sich ab 11. November 2019 aufgrund einer
mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bei Dr. med. D.___, Praxis
für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung
(Vaudoise-Nr. 85 S. 1 ff., 8). Ab 14. November 2019 wurde die
Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Funktionsverschlechterung der linken Schulter
auf 30 % herabgesetzt (Vaudoise-Nrn. 75, 76 S. 15).
2.3 Gestützt auf die vom
5. August 2020 datierende «Aktenbeurteilung UVG» von Dr. med. E.___,
FMH Orthopädie / Traumatologie, Gutachter SIM, ZAFAS SIM,
Sportmedizin SGSM (Vaudoise-Nr. 103), ging die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 29. Dezember 2020 (Vaudoise-Nr. 122) vom Erreichen des
Endzustandes aus und stellte ihre Leistungen per 31. Dezember 2020 ein. Der
Anspruch auf eine Invalidenrente wurde verneint und der Integritätsschaden auf
5 % beziffert. Aufgrund der durch die Beschwerdeführerin am
2. Februar 2021 dagegen erhobenen Einsprache (Vaudoise-Nr. 129),
erliess die Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2021 erneut eine Verfügung
(Vaudoise-Nr. 141), worin sie die Adäquanz der durch die
Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Beschwerden verneinte. Dagegen
liess die Beschwerdeführerin am 14. September 2021 bzw. 17. Dezember
2021 Einsprache erheben (Vaudoise-Nrn. 147, 154). Aufgrund des im
IV-Verfahren in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachtens, wurde das
Einspracheverfahren am 14. März 2022 sistiert (Vaudoise-Nr. 163). Das
entsprechende «Orthopädisch- / Traumatologische Gutachten» erstattete
die Gutachterstelle F.___, [...], am 16. März 2022 (vgl. Vaudoise-Nr. 164).
Mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2022 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.)
wies die Beschwerdegegnerin die gegen die Verfügungen vom 29. Dezember
2020 und 15. Juli 2021 gerichteten Einsprachen der Beschwerdeführerin ab.
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 14. November 2022 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgende: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2022 sei
aufzuheben.
2. a)
Es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach Massgabe einer
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 %
auszurichten.
b) Es sei der
Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer
Integritätseinbusse von mindestens 10 % zuzusprechen.
c) Eventualiter: Es sei
die Beschwerdesache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
4. Mit Beschwerdeantwort vom
6. Dezember 2022 (A.S. 21 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des
Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2022. Sie beantragt zudem, es seien
keine Kosten zu vergüten.
5. Im Rahmen der Replik vom 20. Februar
2023 lässt die Beschwerdeführerin folgenden Antrag stellen (A.S. 33 f.):
Es seien die beiliegenden
Berichte von Prof. Dr. med. G.___ vom 23. Dezember 2022 und vom
30. Januar 2023 in Kopie als Urkunden 3 und 4 zu den Akten zu nehmen und
zum Beweis zuzulassen.
6. Mit Duplik vom 28. Februar
2023 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest (A.S. 37 f.).
7. Mit Eingabe vom 12. April
2023 (A.S. 47 ff.) reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
Rechtsanwalt Claude Wyssmann, seine Kostennote ein und stellt folgenden Antrag:
Es seien der beiliegende Bericht
von Frau Dr. med. H.___ vom 1. März 2023, deren Arztzeugnisse vom
3. Februar 2023 und vom 13. März 2023 sowie die Verordnung zur
Physiotherapie vom 13. März 2023 in Kopie als Urkunden 5 bis 8 zu den
Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
8. Mit Vorladungsverfügung vom 6. September
2023 (A.S. 53 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den
15. November 2023, 14.00 Uhr, vorgeladen.
9. Die mit Eingabe vom
6. November 2023 (A.S. 55) durch den Vertreter der Beschwerdeführerin
eingereichten Urkunden Nrn. 9 und 10 (Berichte von Dr. med. H.___ vom
31. August 2023 und Prof. Dr. med. G.___ vom 22. September 2023),
welche gemäss Antrag der Beschwerdeführerin zu den Akten zu nehmen und zum
Beweis zuzulassen seien, gehen mit Verfügung vom 7. November 2023
(A.S. 56) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
10. Anlässlich der öffentlichen Verhandlung
vom 15. November 2023 (vgl. Protokoll) reichen der Vertreter der
Beschwerdeführerin eine Kostennote vom 15. November 2023 (A.S. 57 ff.)
und der Vertreter der Beschwerdegegnerin eine Vollmacht (A.S. 60) ein.
11. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheids am 12. Oktober 2022 eingetreten ist
(Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG
N 109).
2.
Am 1. Januar 2017 sind die
revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV,
SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 25. September 2015
werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten
dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht
gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis vom 9. Mai 2017
strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.
3.
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung
der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern
sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16
Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie
aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung
der Arbeitsfähigkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet
werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber
geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra
Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der
Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109
E. 4.1 S. 114). Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu
mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1
UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den
Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität bewirkt worden ist.
4.
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
4.1
Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das
Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden
hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis
des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster
Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt
(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).
4.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
4.3
Die Adäquanz
spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei
natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen
einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen
liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft
(sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f.;
Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 2.2).
5.
5.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
5.2
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen
Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
6.
Unbestritten und durch die
Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2017 einen Unfall
erlitten hat und in der Folge an der linken Schulter gesundheitliche
Beschwerden aufgetreten sind. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses vom
31.
Dezember 2020 wird bestritten (vgl. auch Protokoll vom 15. November
2023). Es ist daher zunächst auf diesen einzugehen. Aus den vorliegenden
medizinischen Akten geht Folgendes hervor: Der Orthopäde Dr. med. E.___ ging in
seiner «Aktenbeurteilung UVG» vom 5. August 2020 davon aus, der Endzustand
sei bereits am 27. Juli 2020 erreicht worden. In diesem Sinn führte auch der
orthopädische Chirurg Dr. med. I.___ im Bericht vom 1. Februar 2021
(Vaudoise-Nr. 150 S. 3) aus, die Situation und die Funktion der
Schulter seien seit drei Jahren unverändert. Bei weiter konservativem Vorgehen
sollte die Beschwerdeführerin vorläufig langfristig physiotherapeutisch
begleitet werden (muskelentspannende Massnahmen und Aufbau nach Massgabe der
Beschwerden). Es seien keine weiteren Termine mehr abgemacht worden. Ähnliche
Einschätzungen ergeben sich auch aus dem IV-Gutachten der Gutachterstelle F.___
vom 16. März 2022. So gingen die Gutachter ebenfalls davon aus, dass nicht
mit einer wesentlichen Verbesserung zu rechnen sei (Vaudoise-Nr. 164
S. 11). Insgesamt kann somit in Bezug auf die Durchführung von weiteren
ärztlichen Behandlungsmassnahmen nach Ende Dezember 2020 nicht von einer
überwiegend wahrscheinlichen Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin mehr ausgegangen werden. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
12.
Oktober 2022 den bereits mit Verfügung vom 29. Dezember 2020
(Vaudoise-Nr. 122) auf den 31. Dezember 2020 festgelegten Endzustand bestätigt
hat. Daran vermögen die durch die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren
eingereichten medizinischen Berichte nichts zu ändern. So kann dem Vorbringen
des Vertreters der Beschwerdeführerin anlässlich der öffentlichen Verhandlung
vom 15. November 2023 (vgl. Protokoll), wonach der am 30. Januar 2023
durchgeführte operative Eingriff (Implantation einer Humeruskopf-Prothese,
Urkunde Nr. 4) zu einer wesentlichen Verbesserung geführt habe, nicht
uneingeschränkt gefolgt werden. Eine wesentliche Verbesserung der
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nach der Operation vom
30.
Januar 2023 geht aus den medizinischen Akten nämlich nicht hervor. So
hielt Dr. med. H.___ im Bericht vom 31. August 2023 (Urkunde Nr. 9)
fest, die Beschwerdeführerin sei weiterhin traurig über den Verlauf. Die
Funktion der linken Schulter sei immer noch deutlich eingeschränkt und es
würden schon bei kleinen Belastungen (1 kg) Schmerzen auftreten. Die
Situation wurde von Dr. med. H.___ als in den letzten Wochen zwar verbessert,
aber noch mit bestehendem, deutlichem Rehabilitationsdefizit, beurteilt. Im
Bericht vom 22. September 2023 (Urkunde Nr. 10) diagnostizierte Prof.
Dr. med. G.___ sodann eine «persistierende schmerzhafte Bewegungseinschränkung
nach Hemiprothese (Mathys Stemless) Januar 2023» und empfahl aufgrund der «ausbleibenden
spontanen Besserung» eine arthroskopisch-assistierte Arthrolyse. Auf die von
Prof. Dr. med. G.___ noch im Bericht vom 23. Dezember 2022 in der Anamnese
erwähnten «ruhe- und belastungsabhängigen Beschwerden» (Urkunde Nr. 3)
wurde im aktuellen Bericht vom 22. September 2023 nicht mehr eingegangen.
Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass durch den operativen Eingriff vom
Januar 2023 keine wesentliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin an der linken Schulter eingetreten ist. Es ist an dieser
Stelle darauf hinzuweisen, dass die nach dem Fallabschluss durchgeführten
Behandlungen gemäss Ausführungen des Vertreters der Beschwerdegegnerin im
Rahmen der öffentlichen Verhandlung vom 15. November 2023 von der
Beschwerdegegnerin als Rückfall anerkannt werden (Protokoll) und daher ohnehin neu
zu beurteilen sein werden.
Zu Recht unbestritten geblieben ist die
grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die somatischen
Unfallfolgen im Bereich der linken Schulter der Beschwerdeführerin.
7.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2022
(A.S. 1 ff.) bezüglich des Ereignisses vom 9. Mai 2017 den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht
abgewiesen und ihr korrekterweise eine Integritätsentschädigung von 5 %
zugesprochen hat.
8.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich im Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2022 in medizinischer Hinsicht
im Wesentlichen auf die interne «Aktenbeurteilung UVG» von Dr. med. E.___ vom
5.
August 2020 (A.S. 5 f.). Es ist daher nachfolgend auf diese
Aktenbeurteilung einzugehen:
8.1
Im Rahmen der «Aktenbeurteilung
UVG / Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates» vom 5. August 2020 hielt Dr. med. E.___, FMH
Orthopädie / Traumatologie, Gutachter SIM, ZAFAS SIM, Sportmedizin
SGSM, fest, die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei unfallbedingt als Folge der
erlittenen Verletzung noch begründet und medizinisch nachvollziehbar. Mit einer
Steigerung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. Es sei eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens vier Wochen ausgewiesen. Mit einer Steigerung
der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden
angepassten Tätigkeit könne gerechnet werden. Mutmasslicher Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit bis zum Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit ab
28.
September 2020: 50 % vom 3. bis 30. August 2020 und
20.
% vom 31. August bis 27. September 2020. Begründung: Die
aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 70 % sei in Anbetracht der Schwere der
eindeutig unfallbedingten Verletzung einer mehrfragmentären Humerusfraktur mit
der Komplikation einer Humeruskopfnekrose und konsekutiven
Funktionseinschränkungen der linken Schulter in der angestammten Tätigkeit im «Servierservice»
begründet und medizinisch nachvollziehbar. Nach dem nun langen Verlauf seit dem
Unfall vom 9. Mai 2017 mit den lang andauernden konservativen
Therapiemassnahmen und diversen Anpassungsversuchen der Arbeitsfähigkeit sei
die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit aktenkundig
mit 30 % austariert worden. Eine höhere Arbeitsfähigkeit mit
aktenanamnestisch 50 % habe zu Schmerzexazerbationen mit
Leistungsreduktion geführt. Allenfalls könne mit entsprechender
Belastungssteuerung und Pausenangebot eine Steigerung auf 40 % Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen angestammten Tätigkeit versucht bzw. diskutiert werden. Der
medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 UVG (von weiteren
Behandlungen sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes bzw. der
Arbeitsunfähigkeit mehr zu erwarten) sei per 27. Juli 2020 erreicht.
Begründung: Nach posttraumatisch mehr als drei Jahren durchgeführter und
ausgereizter konservativer Therapie zeige sich ein stagnierender Befund mit
eingeschränkter Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Schultergelenkes. Es
müsse hier damit gerechnet werden, dass sich keine weitere namhafte Besserung
des Gesundheitszustandes einstellen werde. Auch die Option der operativen
Therapie mit Implantation eines Gelenksersatzes würde mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu keiner wesentlichen Funktions- und Leistungsverbesserung
führen, sodass vom Erreichen eines medizinischen Endzustandes auszugehen sei.
Als Folge des Ereignisses bestehe eine
dauernde (d.h. voraussichtlich während des ganzen Lebens) erhebliche Schädigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität. Es bestehe eine
Integritätsschädigung von 5 % gemäss SUVA Tabellen Nr. 5
(Integritätsschaden bei Arthrosen). Gemäss dieser Tabelle entspreche die
Verletzung funktionell einer mässigen Omarthrose (5 – 10 %). Es
seien keine ergänzenden spezialärztlichen Untersuchungen (Konsilien), oder eine
versicherungsmedizinische Evaluation bzw. ein Gutachten angezeigt. Scheinbar
sei eine IV-Anmeldung bereits erfolgt. Hier sollten zeitnah weitere Abklärungen
hinsichtlich einer möglichen Umschulung / Berentung erfolgen.
Hilfreich könnte eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im
Rahmen der IV-Abklärungen sein, um das Leistungsprofil der Beschwerdeführerin
noch genauer abzubilden, da die weiteren Umschulungsmöglichkeiten aufgrund der
eingegrenzten Ausbildung begrenzt erschienen. Bei der angestammten Tätigkeit
handle es sich um jene als Kellnerin in Restaurant. Eine angepasste Tätigkeit
sollte das linke Schultergelenk nur selten (bis ½ h pro 8 h / Tag)
belasten. Das Heben und Tragen von Lasten > 1 kg sollte vermieden
und wenn, dann selten körpernah durchgeführt werden. Keine Arbeiten über
Brust- / Schulter- / Kopfniveau. Kein Besteigen von Leitern
und Gerüsten. Rumpfnahe Arbeiten mit der Hand könnten durchgeführt werden.
Keine Einschränkung beim Sitzen, Stehen und Gehen. Optimal wäre eine
wechselbelastende Tätigkeit. Keine wesentlichen Einschränkungen beim Knien,
Bücken und Kauern, es sei denn ein Abstützen mit dem linken Arm sei notwendig.
Eine optimal angepasste Tätigkeit sollte ganztags, allenfalls mit leicht
erhöhtem Pausenbedarf, möglich sein.
8.2
Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Wenn aber auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
8.3
Eine reine Aktenbeurteilung kann
beweiskräftig sein, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen
nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2019 vom
18.
Februar 2020 E. 4.3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden
Fall erfüllt: Aus den medizinischen Akten geht in Bezug auf den somatischen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin übereinstimmend hervor, dass eine
gesundheitliche Beeinträchtigung an der linken Schulter im Vordergrund steht.
So wurde bereits im Notfallbericht des Spitals C.___ vom 9. Mai 2017 eine
«mehrfragmentäre proximale valgus impaktierte Humerusfraktur mit leichtgradiger
Dislokation Tuberculum majus links vom 9. Mai 2017» ausgewiesen
(Vaudoise-Nr. 4 S. 2 ff.). Es folgte eine konservative Behandlung. Im
Sprechstundenbericht vom 29. Juni 2017 (Vaudoise-Nr. 12) wurde eine «posttraumatische
Schultersteife» (Frozen Shoulder) diagnostiziert. Im Rahmen einer weiteren Sprechstunde
im Spital C.___ vom 20. Oktober 2017 (Vaudoise-Nr. 28) wurde zudem darauf
hingewiesen, dass der Verlauf einer steifen Schulter sehr variieren könne; es könne
ein- bis zwei Jahre gehen. Diese Einschätzung teilte Dr. med. J.___, beratender
Arzt der Beschwerdegegnerin, Zertifizierter Gutachter SIM, Facharzt Chirurgie
FMH, Spez. Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, anlässlich der
Beantwortung des Fragenkatalogs der Beschwerdegegnerin vom 1. November
2017.
(Vaudoise-Nr. 31). So führte er zum einen aus, die Dauer der
unfallbedingten medizinischen Behandlung sei unbestimmt, die unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit betrage circa vier bis sechs Monate. Zum anderen hielt er
dafür, dass es bei diesem Frakturtypus zu einer posttraumatischen
Humeruskopfnekrose komme könne und dann ein Gelenkersatz nötig wäre. Auch
Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, gab im Bericht vom
24.
Januar 2018 an (Vaudoise-Nr. 38), man teile die Beurteilung der
Kollegen vom Spital C.___, dass es etwas Geduld brauche, sei aber
zuversichtlich, da die Kapsulitis im Moment nicht mehr im Vordergrund stehe. Im
Bericht vom 26. Juni 2018 diagnostizierte Dr. med. I.___ eine «partielle
Humeruskopfnekrose nach konservativer Therapie einer Humeruskopffraktur links»
(Vaudoise-Nr. 46). Im Bericht vom 17. September 2018 (Vaudoise-Nr. 51)
bestätigte Dr. med. I.___ sodann die im Constant Score bereits vor drei Monaten
unverändert erreichten 50 Punkte. Dies dokumentiere die schlechte Funktion,
jedoch stehe die sekundäre Frozen Shoulder nicht mehr im Vordergrund, sondern
die Bewegungseinschränkung aufgrund der Schmerzen und der verminderten
Belastbarkeit. Im Rahmen der Beantwortung des Fragenkatalogs vom 15. Mai
2019.
beurteilte Dr. med. J.___ die Kausalität zum Ereignis als sicher (Vaudoise-Nr. 64).
Bei Progredienz der Humeruskopfnekrose sei ein Gelenkersatz nötig. Somit
erweist sich die Einschätzung von Dr. med. E.___ in der «Aktenbeurteilung
UVG» vom 5. August 2020, wonach sich nach posttraumatisch mehr als drei
Jahren durchgeführter und ausgereizter konservativer Therapie ein stagnierender
Befund mit eingeschränkter Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken
Schultergelenkes zeige und damit gerechnet werden müsse, dass sich keine
weitere namhafte Besserung des Gesundheitszustandes einstellen werde, als nachvollziehbar.
Da gestützt auf die medizinische Aktenlage davon auszugehen war, dass auch die
Option der operativen Therapie mit Implantation eines Gelenksersatzes mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keiner wesentlichen Funktions- und
Leistungsverbesserung führen würde, überzeugt die durch Dr. med. E.___ daraus
gezogene Schlussfolgerung, dass vom Erreichen des medizinischen Endzustandes
auszugehen sei (Vaudoise-Nr. 103 S. 4). Diese Einschätzung entspricht
auch der zeitlich später vorgenommenen Beurteilung von Dr. med. I.___ im
Dispositiv
Bericht vom 1. Februar 2021. Demnach sei aufgrund der am 28. Januar
2021 durchgeführten Kontrolle und Besprechung von einer unveränderten Situation
auszugehen (Vaudoise-Nr. 127 S. 127). Die Befunde könnten 1 : 1
von der Untersuchung vom 15. Juni 2020 übernommen werden, was sich auch im
Constant Score zeige. So zeigten sich die dabei erreichten 41 Punkte praktisch
unverändert zu damals (42 Punkte). Auch die Funktion sei nicht schlechter als
noch im Mai 2020. Im Weiteren wies Dr. med. I.___ darauf hin, dass man, wie von
ihm in früheren Berichten bereits erwähnt und auch von Dr. med. E.___
angedeutet, nicht garantieren könne, mit einer Schulterprothese eine bessere
Funktion zu erzielen. Dies vor allem nicht im Alter der Beschwerdeführerin.
Daher sei man bisher mit dieser Indikationsstellung zurückhaltend.
Die von Dr. med. I.___ im Bericht vom
1. Februar 2021 bei der Abklärung der Wirbelsäule festgestellte Skoliose wurde
auch im Rahmen des von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachtens der
Gutachterstelle F.___ vom 16. März 2022 (Vaudoise-Nr. 164) bestätigt.
Darin wurde ein «statisch ungünstiger Hohlrundrücken mit leichter skoliotischer
Seitabweichung» als orthopädisch-traumatologische Diagnose ohne Relevanz für
die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) ausgewiesen (S. 9). Gemäss den
Gutachtern sei diesbezüglich nicht mehr mit einer wesentlichen Verbesserung zu
rechnen.
8.4 Aufgrund der vorangehenden
Ausführungen ergeben sich betreffend die Darlegungen und Einschätzungen des
somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin von Dr. med. E.___ vom
5. August 2020 keine auch nur geringen Zweifel. So stimmen die diagnostischen
Beurteilungen der auf das hier im Vordergrund stehende medizinische Gebiet der
Orthopädie spezialisierten Fachärzte mit denjenigen von Dr. med. E.___
überein. Seine Einschätzungen basieren zudem auf einem lückenlosen Befund. An
dieser Beurteilung vermögen auch die nachfolgend durch die Beschwerdeführerin
im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte nichts zu ändern
(vgl. Urkunden Nrn. 3 – 10): So ist diesen im Wesentlichen zu
entnehmen, dass nach dem am 30. Januar 2023 durchgeführten operativen Eingriff
(«Humeruskopf-Prothese»; Urkunde Nr. 4) Physiotherapie durchgeführt worden
ist (Urkunde Nr. 5) und vom 30. Januar 2023 bis 22. September
2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (Urkunden Nrn. 6, 9 f.).
Auch in Bezug auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. E.___, wonach der Beschwerdeführerin eine
optimal angepasste Tätigkeit ganztags, allenfalls mit leicht erhöhtem
Pausenbedarf, möglich sein sollte (Vaudoise-Nr. 103 S. 5), ergeben
sich aus den vorliegenden medizinischen Akten keine geringen Zweifel. Die
gewählte Formulierung lässt erkennen, dass Dr. med. E.___ einen erhöhten Pausenbedarf
nicht als absolut notwendig erachtete. Somit bildet dieser für das Ausüben
einer ganztägigen, angepassten beruflichen Tätigkeit keine unmittelbare
Voraussetzung. Dies stimmt sodann auch mit den Einschätzungen im Gutachten der
Gutachterstelle F.___ vom 16. März 2022 (Vaudoise-Nr. 164) überein.
So wird dort bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kein besonderer
Pausenbedarf erwähnt und die Frage nach einer Einschränkung der Leistung in
einer angepassten Tätigkeit zu 8.5 Stunden pro Tag explizit verneint
(S. 33).
8.5 Betreffend den psychischen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die vorliegenden
medizinischen Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer Depression
leidet. So wies der die Beschwerdeführerin seit 11. November 2019
behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ in seinen Berichten vom 18. November
2019 (Vaudoise-Nr. 85 S. 1 ff., 8 f.) die Diagnose einer
«mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bei rezidivierender
depressiver Störung (F33.2) i.S. einer depressiven Anpassungsstörung (F43.2)
mit / bei: chronischer Schulterschmerz links (R52 2)» aus. Es
leuchtet daher ein, dass Dr. med. E.___ in seiner «Aktenbeurteilung UVG» (Vaudoise-Nr. 103
S. 3) festhielt, es habe im November 2019 eine zusätzliche psychiatrische
Beurteilung stattgefunden, wobei eine mittelgradige depressive Episode
diagnostiziert worden sei, welche aufgrund der Schulterschmerzen bestehe. Gemäss
dem behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ sei die Beschwerdeführerin bei der
Suche einer angepassten Tätigkeit aufgrund des depressiven Zustandsbildes eingeschränkt.
Eine solche sei ihr aktuell nicht zumutbar. Diese Einschätzung wird in der «Aktenbeurteilung
UVG» von Dr. med. E.___ korrekt wiedergegeben. Somit hat Dr. med. E.___ auch
die sich auf den psychischen Gesundheitszustand beziehenden medizinischen Einschätzungen
des behandelnden Psychiaters in seine Beurteilung miteinbezogen. Ob es korrekt
ist, diese bei der Umschreibung des Leistungsvermögens nicht zusätzlich zu
berücksichtigen, hängt vom Ergebnis der Adäquanzprüfung ab (vgl. E. II. 9
hiernach).
8.6 Zusammenfassend überzeugt die
auf einer lückenlosen Befundlage und einem feststehenden medizinischen
Sachverhalt beruhende «Aktenbeurteilung UVG» von Dr. med. E.___
vom 5. August 2020 (Vaudoise-Nr. 103). Diese ist nachvollziehbar und
schlüssig. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Oktober
2022 (A.S. 1 ff.) somit zu Recht auf diese abgestellt.
9. Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin auch für die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin
einzustehen hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob diese in einem
anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 9. Mai 2019
stehen.
9.1 Bei der Adäquanzprüfung im Sinne
der sogenannten Psycho-Praxis (vgl. E. II. 4.3 hiervor) ist zunächst vom
Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer der drei folgenden Gruppen
zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits
und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6
S. 138 f.). Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das
(objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten
Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall nach dem augenfälligen
Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften eher als leicht, als
mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich
gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder
schweren Unfällen erfolgt. Nicht massgebend sind Unfallfolgen oder Begleitumstände,
die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind (André Nabold in: Marc
Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018,
Art. 6 UVG N 67; Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar
Gehring / Susanne Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen
über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47).
9.2 Bei banalen Unfällen (z.B. einem
geringfügigen Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) und bei
leichteren Unfällen (z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen) ist die Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren
Unfällen hingegen zu bejahen. Handelt es sich um einen Unfall im mittleren
Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter
Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund
des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten, sondern es sind weitere,
objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang
stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen. Massgeblich sind die folgenden Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):
·
besonders
dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
·
Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe
Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen
·
ungewöhnlich lange
Dauer der ärztlichen Behandlung
·
körperliche
Dauerschmerzen
·
ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
·
schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
·
Grad und Dauer der
physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
Bei einem mittelschweren Unfall im
Grenzbereich zu den leichten Ereignissen müssen vier der massgeblichen
Kriterien erfüllt sein, um die Adäquanz zu bejahen, bei
einem im engeren Sinn mittelschweren Unfall drei Kriterien (Gehring, a.a.O.,
Art. 4 ATSG N 47). Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein
einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist
(BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f., 134 V 109 E. 10.1 S. 126
f.). Bei der Beurteilung der Adäquanzkriterien wird lediglich von den organischen
Unfallfolgen ausgegangen, während etwaige bloss körperlich imponierende Schäden
unberücksichtigt bleiben (Nabold, a.a.O., Art. 6 ATSG N 71).
9.3 Das Unfallereignis vom 9. Mai
2017 präsentiert sich gemäss den vorliegenden Akten wie folgt: In der
Schadenmeldung UVG vom 15. Mai 2017 (Vaudoise-Nr. 6) wird Folgendes
festgehalten: «Beim Spazieren auf nassem Rasen plötzlich ausgerutscht. Dabei
wurde die linke Schulter beschädigt.». Im Rahmen der Notfallkonsultation im
Spital C.___ vom 9. Mai 2017 ist der «Anamnese» Folgendes zu entnehmen
(Vaudoise-Nr. 4): «Patientin ist heute nach der Arbeit beim Spazieren im Wald
gestürzt und auf die linke Schulter geprallt, Monotrauma. Funktionseinschränkung
Schulter links und starke Schmerzen.». Anlässlich des bei der
Beschwerdegegnerin am 29. August 2017 eingegangenen Protokolls der
Besprechung mit dem Schadenexperten der Beschwerdegegnerin (Vaudoise-Nr. 20)
wurde Folgendes festgehalten: «Sturz am 9. Mai 2017 bei Lauftraining in [...]
in der Nähe der kleinen Kapelle. Beim schnellen Laufen ausgerutscht und zu
Boden gefallen (meinte, die Handbremse von Fahrzeug sei nicht angezogen und
lief schnell zurück zum parkierten Fahrzeug).».
Das ehemalige Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 115 V 139 E. 6a einen gewöhnlichen
Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis
aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen bei einem Treppensturz auf
das Gesäss mit initialem Verdacht auf einen Handgelenksbruch und erst später
festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des EVG U 221/04 vom 7. April 2005),
bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des EVG U 78/02 vom
25. Februar 2003), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch
(Urteil des EVG U 145/02 vom 2. Dezember 2002) sowie bei einem Sturz in
der Badewanne, bei welchem sich die Versicherte an der rechten Schulter
verletzte (Urteil des EVG U 237/02 vom 4. August 2003). Vor dem
Hintergrund dieser Praxis und aufgrund des Umstandes, dass die Intensität und
mithin die Schwere auch des vorliegend strittigen Unfalls letztlich nicht über
jene von banalen Sturzereignissen hinausgehen, wie sie im Alltag immer wieder
auftreten können, handelt es sich beim Ereignis vom 9. Mai 2017 um einen
leichten Unfall. Dies wird von den Parteien auch nicht beanstandet.
9.4 Somit ist der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 9. Mai 2017 und den
psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu verneinen. Die Frage der
natürlichen Kausalität bezüglich der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin
kann daher offenbleiben (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).
10. Zu beurteilen ist nachfolgend
der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (A.S. 6
ff.).
10.1 Es ist zunächst auf das
Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach anstelle des vorgenommenen
Einkommensvergleichs die ausserordentliche Bemessungsmethode des
Betätigungsvergleichs anzuwenden sei (A.S. 14). Gestützt auf die vorliegenden
Akten ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Anstellung
im Restaurant B.___ in einem Angestelltenverhältnis befindet. So wurde bereits in
der Schadenmeldung UVG vom 15. Mai 2017 festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin als «angestellte Arbeiterin» beschäftigt sei (vgl.
Vaudoise-Nr. 6). Im Rahmen der Parteibefragung vom 21. August 2017
(Vaudoise-Nr. 20) gab die Beschwerdeführerin sodann an, als Serviertochter
mit Buffeterfahrung im 3-Personen-Betrieb zu arbeiten. Dem Arztbericht vom
13. Dezember 2018 (Vaudoise-Nr. 56) ist weiter zu entnehmen, dass das
Restaurant dem Mann der Beschwerdeführerin gehöre. Dies wird anschliessend im
Bericht von Dr. med. D.___ vom 18. November 2019 (Vaudoise-Nr. 85)
als auch im Orthopädisch- / Traumatologischen Gutachten der Gutachterstelle F.___
vom 16. März 2022 (Vaudoise-Nr. 164 S. 11) entsprechend
bestätigt. So wurde darin festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite seit
vielen Jahren im Restaurant ihres Ehemannes bzw. sie sei bei ihrem Ehemann im
Restaurant als Servicekraft angestellt. Aus dem Handelsregister des Kantons [...]
(https://so.chregister.ch/, zuletzt besucht am 15. November 2023) geht im
Weiteren hervor, dass die Beschwerdeführerin im Restaurant B.___ zwar die
Funktion einer Gesellschafterin und Geschäftsführerin innehat, an diesem jedoch
lediglich mit einem Stammanteil von 1/20 beteiligt ist. Von einer – wie von der
Beschwerdeführerin vorgebracht (A.S. 14) – faktisch selbständigen
Erwerbstätigkeit kann somit nicht ausgegangen werden. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung die
Methode des Einkommensvergleichs angewendet hat.
10.2 Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dabei hat der
Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom
3. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
10.3 Beim Valideneinkommen ist zu
berücksichtigen, dass in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen ist, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.).
Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der
für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen
Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110 f. mit
weiteren Hinweisen).
10.3.1 Vorliegend ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Service / Buffet
im Restaurant B.___ im Gesundheitsfall weiter in einem vollen Pensum ausgeübt
hätte, weshalb die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen grundsätzlich zu
Recht auf den dabei effektiv erzielten Lohn abgestellt hat.
10.3.2 Den Akten ist dazu Folgendes zu
entnehmen: Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der
Beschwerdeführerin vom 10. November 2020 (Vaudoise-Nr. 116) erzielte
die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 ein Einkommen von CHF 40'200.00,
2016 ein solches von CHF 30'150.00, 2017 (Unfalljahr) eines von CHF 24'449.00,
2018 eines von CHF 44'824.00 und 2019 ein solches von CHF 44'008.00.
Dies entspricht im Durchschnitt einem jährlichen Einkommen von
CHF 36'726.20.
Aus den dokumentierten Lohnabrechnungen
ergibt sich Folgendes: Gemäss den Lohnabrechnungen für das Jahr 2015 bezog die
Beschwerdeführerin in den Monaten März, April, Mai, Juni, September, Oktober,
November, Dezember je CHF 5'025.00 (Vaudoise-Nr. 121 S. 3 ff.).
Somit erwirtschaftete sie im Jahr 2015 ein Einkommen von CHF 40'200.00.
Dies entspricht dem im IK ausgewiesenen Betrag (s. oben). Im Jahr 2016 erzielte
die Beschwerdeführerin in den Monaten März, Mai, Juni, September, November und
Dezember einen monatlichen Lohn von je CHF 5'025.00. Für die Monate
Januar, Februar, April, Juli und Oktober wurde ihr indes kein Entgelt
ausgerichtet (Vaudoise-Nr. 115 S. 9 ff.). Für den Monat August 2016
ist zudem keine Lohnabrechnung dokumentiert. Da der im Jahr 2016 erzielte
Jahreslohn von CHF 30'150.00 (6 x CHF 5'025.00) demjenigen im
IK-Auszug entspricht, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
August 2016 keinen Lohn erhalten hat. Im Jahr 2017 (Vaudoise-Nr. 115
S. 21 ff.) wurde der Beschwerdeführerin in den Monaten Januar, Februar, April
und Mai kein Lohn ausbezahlt. In den Monaten März, Juni, Juli, September,
Oktober, November und Dezember erwirtschaftete sie je CHF 5'025.00, was zu
einem Jahreseinkommen von CHF 35'175.00 führt, und somit nicht dem im
IK-Auszug ausgewiesenen Jahreseinkommen von CHF 24'449.00 (s. oben) entspricht.
Es ist darauf hinzuweisen, dass für den Monat Juli 2017 (Vaudoise-Nr. 115
S. 27 f.) zwei Lohnabrechnungen mit voneinander abweichenden Lohnabzügen
und für den Monat August 2017 gar keine Lohnabrechnung dokumentiert sind. Für
die Jahre 2018 und 2019 ist ebenfalls ein monatlicher Bruttolohn von
CHF 5'025.00 unter Berücksichtigung des jeweiligen Unfalltaggeldes ausgewiesen
(Vaudoise-Nr. 115 S. 33 ff., 45 ff.), wobei sich auch hier für den
Monat Juli je zwei Lohnabrechnungen finden (Vaudoise-Nr. 115 S. 39 f.,
51 f.) und für den Monat August keine Lohnabrechnung dokumentiert ist. Da
das Unfalltaggeld nicht AHV-beitragspflichtig ist, entsprechen die im IK-Auszug
(s. oben) ausgewiesene Jahreseinkommen von CHF 44'824.00 (2018) und CHF 44'008.00
(2019) dem erzielten Lohn nach Abzug des Unfalltaggeldes.
Aufgrund der vorangehenden Ausführungen
stellte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt, der Lohn habe der
Beschwerdeführerin nicht immer ausbezahlt werden können. Dies wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (A.S. 15). In diesem Sinn hielt
auch der Treuhänder K.___ in seiner E-Mail vom 15. Dezember 2020 fest (Vaudoise-Nr. 121
S. 1), eine monatliche Lohnzahlung sei aus der Betreiberfamilie und dem
Träger des unternehmerischen Risikos zum Teil nicht möglich gewesen. Priorität
habe die Bezahlung der Lieferantenrechnungen gehabt. Nach deren Bezahlung sei
der Firma B.___ nicht genügend flüssige Mittel zur Verfügung geblieben, um der
Beschwerdeführerin einen Lohn auszubezahlen.
In der «Schadenmeldung UVG» vom
15. Mai 2017 (Vaudoise-Nr. 6) wird ein monatlicher Bruttolohn von
CHF 3'223.60 ausgewiesen. Dies entspräche einem Jahreseinkommen von
CHF 38'683.20. Der Erhalt eines 13. Monatslohnes wurde verneint, was
der Treuhänder K.___ in der E-Mail vom 15. Dezember 2020 bestätigte (Vaudoise-Nr. 121
S. 1).
Insgesamt bestehen für das im Jahr 2017 erzielte
Einkommen offensichtliche Unterschiede. So ist nicht klar, ob die
Beschwerdeführerin 2017 ein Jahreseinkommen von CHF 24'449.00 gemäss IK-Auszug
bezog, ein solches von CHF 38'683.20 gemäss dem in der «Schadenmeldung UVG»
ausgewiesenen monatlichen Bruttolohn, oder CHF 35'175.00 gemäss den dokumentierten
Lohnabrechnungen. Die Beschwerdegegnerin bemühte sich erfolglos um die Klärung
dieser Diskrepanzen. So wandte sie sich am 29. Oktober 2020 per E-Mail an
Frau L.___, [...] (Vaudoise-Nr. 113), erhielt jedoch von ihr keine
Rückmeldung. Jedenfalls ist eine solche in den vorliegenden Akten nicht
dokumentiert.
Nach dem Gesagten belief sich der
ausbezahlte Lohn in den Jahren 2015 und 2016 sowie im Unfalljahr 2017 auf
6 – 8 Monatslöhnen à CHF 5'025.00 pro Jahr. Der in der Schadenmeldung
UVG, die durch den Ehemann der Beschwerdeführerin unterzeichnet ist, genannte
Betrag von CHF 3'223.60 pro Monat oder CHF 38'683.00 pro Jahr (Vaudoise-Nr. 6)
ist vor diesem Hintergrund plausibel. Da den Akten keine entgegenstehenden
Anhaltspunkte zu entnehmen sind, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2021 ein Jahreseinkommen
von CHF 38'683.20 erzielt hätte. Die entsprechenden Erwägungen der
Beschwerdegegnerin erweisen sich somit als korrekt (A.S. 6). Das Valideneinkommen
beträgt somit CHF 38'683.20.
10.3.3 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin stellt sich an der öffentlichen Verhandlung vom 15. November
2023 auf den Standpunkt (vgl. Protokoll), die Beschwerdeführerin habe nicht
freiwillig auf einen Teil ihres Einkommens verzichtet. Vielmehr sei von zwölf
Monatslöhnen à CHF 5'025.00, ergebend CHF 60'300.00, auszugehen. Diese
Darstellung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Wie der vorstehend zitierten Auskunft
des Treuhänders vom 15. Dezember 2020 (Vaudoise-Nr. 121 S. 1) zu
entnehmen ist, liess der Betriebsertrag keinen höheren Lohn zu. Dass sich dies
in der Folge geändert hätte, kann nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten,
zumal der Betrieb gemäss HR-Eintrag (www.zefix.ch) seit 2006 existiert, sich also
längst nicht mehr in einer Anlaufphase befand. Es sind denn auch keine
konkreten Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin ersichtlich, die nicht
ausbezahlten Gehälter konkret einzufordern. Inzwischen wären die
Lohnforderungen der Jahre 2015 – 2017 längst verjährt (vgl. Art. 128
Ziff. 3 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht], [OR, SR 220]). Es ist
daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin mit dem ihr ausbezahlten Lohn einverstanden war. Damit
entfällt auch die Möglichkeit einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen
gemäss Art. 16 ATSG.
10.4 Da es der Beschwerdeführerin
gestützt auf die beweiswertige «Aktenbeurteilung UVG» von Dr. med. E.___ vom
5. August 2020 (vgl. E. II. 7 hiervor) möglich ist, eine angepasste
Tätigkeit in einem vollen Pensum auszuüben, sie aber bislang keine Tätigkeit im
zumutbaren Ausmass ausübt, ist das Invalideneinkommen aufgrund der LSE festzusetzen.
10.4.1 Die im hier massgebenden
Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns vom 1. Januar 2021 aktuelle
LSE 2020 (veröffentlicht am 23. August 2022) lag im Zeitpunkt des Einspracheentscheids
vom 12. Oktober 2022 bereits vor. Sie ist daher – wie vom Beschwerdeführer
zu Recht vorgebracht (A.S. 16) und von der Beschwerdegegnerin an der
öffentlichen Verhandlung vom 15. November 2023 anerkannt (vgl. Protokoll)
– in Bezug auf die Berechnung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin, hierbei auf die LSE 2018 abzustellen
(A.S. 7), erweist sich daher als nicht korrekt. Gemäss LSE 2020, TA1_tirage_skill_level,
Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher
Art») / Frauen / Total, ist von einem Bruttolohn von
CHF 4'276.00 pro Monat auszugehen. Dieser Betrag ist auf die übliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 im Jahr (x 12 [: 40 x 41.7]) hochzurechnen.
Auf diese Weise ergibt sich für eine der Beschwerdeführerin zumutbare
vollzeitliche Verweistätigkeit ein Invalideneinkommen von CHF 53'493.00.
10.4.2 Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten
Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale
(wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit
deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297
E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b
S. 79 und E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht
automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75
E. 5b/bb + cc S. 80). Dabei können grundsätzlich nur Umstände
berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als
ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom
11. Dezember 2019 E. 4.2.2).
10.4.3 Das Bundesgericht hat bei
versicherten Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr
eingeschränkt, z.B. als Zudienhand, einsetzen können, verschiedentlich einen
Abzug von 20 oder sogar 25 % als angemessen bezeichnet (Urteil des
Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2). In
anderen solchen Fällen sah das Bundesgericht demgegenüber einen Abzug von bloss
10 bis 15 % als ausreichend an oder erachtete gar einen Abzug als nicht
gerechtfertigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_383/2020 vom 21. September
2020 E. 4.2.2 und 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.3; vgl.
auch die Rechtsprechungsübersicht bei Philipp Egli / Martina Filippo / Thomas
Gächter / Michael E. Meier: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung
in der Invalidenversicherung, 2021, S. 166 ff. / Rz 433 ff.).
Entscheidend sind auch hier die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls.
Allerdings darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe
liegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81).
10.4.4 Die Beschwerdegegnerin stellt
sich auf den Standpunkt (A.S. 7), dass vorliegend keine zusätzlichen,
leidensbedingten Umstände erkennbar seien, so dass ein Abzug unter diesem Titel
nicht angezeigt erscheine. Insbesondere rechtfertige eine leicht reduzierte
Leistungsfähigkeit keinen Abzug (Urteil des Bundesgerichts 9C_126/2011 vom 8. Juli
2011 E. 5.2). Eine faktische Einarmigkeit bestehe nicht. Dass der
Beschwerdeführerin eine intellektuelle Tätigkeit verwehrt wäre, sei nicht durch
die somatischen Einschränkungen begründet. Von einem fortgeschrittenen Alter
bei geringem Bildungsrucksack könne auch nicht die Rede sein: Dem Alter komme
im Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur beschränkte Bedeutung zu; so stehe
fest, dass sich das Alter bei Frauen im Alterssegment von 40 bis 64 bei Stellen
ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend auswirke (Urteil des Bundesgerichts
8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). Folglich erscheine ein
leidensbedingter Abzug als nicht angezeigt.
10.4.5 Die Beschwerdeführerin ist in
der Lage, eine angepasste Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 100 %
auszuüben, so dass sich insoweit ein Abzug erübrigt. In diesem Rahmen sind der
Beschwerdeführerin wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeiten
zumutbar. Zwar sind im Totalwert des Kompetenzniveaus 1 auch (schwere)
Tätigkeiten enthalten, welche der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sind,
doch führt dies nicht dazu, dass grundsätzlich ein Tabellenlohnabzug
vorzunehmen ist. Das Kompetenzniveau 1 beinhaltet nämlich auch eine
Vielzahl von leichteren wechselbelastenden Arbeiten, die der Beschwerdeführerin
offenstehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021
E. 4.3.4, 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 und 8C_699/2017
vom 26. April 2018 E. 3.3). Weiter ist festzuhalten, dass bei der
Beschwerdeführerin keine «faktische Einhändigkeit» vorliegt. So ist die
Beschwerdeführerin trotz den Einschränkungen in der linken Schulter noch in der
Lage, ihre linke Hand zumindest als Hilfs- und Zudienhand einzusetzen. Rumpfnahe
Bewegungen sind möglich. Zudem ist die Sensibilität und Motorik im Wesentlichen
intakt (Vaudoise-Nr. 66 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist von einem
genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen, die
keine besondere Beanspruchung der linken Hand erfordern. Eine Einschränkung
besteht aber insoweit, als die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist,
mit der linken, adominanten Hand etwas über 1 kg zu heben und zu tragen,
wenn dann sollte dies selten körpernah durchgeführt werden. Unter diesen
Umständen erscheint ein leidensbedingter Abzug von 5 bis 10 % angemessen. Der
diesbezügliche Entscheid der Beschwerdegegnerin, keinen Abzug zu gewähren, kann
daher nicht nachvollzogen werden. Das Alter der Beschwerdeführerin von 55
Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs gebietet keinen Abzug, da es die
Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu
erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert. Auch hinsichtlich der
Nationalität gebietet sich kein Abzug, da die Beschwerdeführerin Schweizer
Bürgerin ist (Vaudoise-Nr. 6 S. 1) und somit im Anforderungsniveau 1
nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen. Der
geltend gemachte «geringe Bildungsrucksack» (A.S. 17) ist
invaliditätsfremd und nicht geeignet, im Kompetenzniveau 1 einen
leidensbedingten Abzug zu begründen.
Somit scheint ein Abzug von maximal
10 % angemessen. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von total
CHF 48'144.00.
10.5 Bei einem Valideneinkommen von CHF 38'683.20
und einem Invalideneinkommen von CHF 48'144.00 resultiert keine
Erwerbseinbusse und somit eine Erwerbsunfähigkeit von 0 %. Die
Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der
Beschwerdegegnerin. Daran würde sich im Übrigen selbst bei einem maximalen
Abzug vom Tabellenlohn von 25 % bezüglich des Invalideneinkommens nichts
ändern. Auch eine Anpassung des Valideneinkommens an die allgemeine
Lohnentwicklung von 2017 bis 2021 würde das Ergebnis nicht beeinflussen.
11. Auf den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung ging der auf das hier in Frage stehende medizinische
Fachgebiet der orthopädischen Chirurgie spezialisierte Dr. med. E.___ in seiner
«Aktenbeurteilung UVG» vom 5. August 2020 ein (vgl. E. II. 7.1
hiervor). Er bezifferte diese auf 5 % und hielt fest, dass die Verletzung
der Beschwerdeführerin funktionell einer mässigen Omarthrose entspreche und
damit gemäss der SUVA-Tabelle 5 einem Integritätsschaden bei Arthrosen (5 – 10%).
Diese Einschätzungen sind nachvollziehbar. So sind in den vorangehenden
medizinischen Akten in Bezug auf die linke Schulter der Beschwerdeführerin
belastungsabhängige Schmerzen und eine eingeschränkte Funktion und
Beweglichkeit dokumentiert. Zudem ist eine häufige Ursache einer sekundären
Omarthrose das Absterben des Oberarmkopfes (Osteonekrose, vgl.
https://gelenk-klinik.de/schulter/schulterarthrose-omarthrose.html, zuletzt
besucht am 15. November 2023). Gemäss der Suva-Tabelle 5
(Integritätsschaden bei Arthrosen) beträgt der Integritätsschaden bei einer –
wie hier vorliegend – mässigen Arthrose zwischen 5 bis 10 %. Bezüglich der
linken Schulter der Beschwerdeführerin ist den vorliegenden medizinischen Akten
im Wesentlichen zu entnehmen, dass eine eingeschränkte Beweglichkeit besteht.
Im hier massgebenden Zeitpunkt vom 12. Oktober 2022 (vgl. E. II. 1.2
hiervor) kann diesbezüglich jedoch nicht auf einen aktuellen Messwert
abgestellt werden. Im Rahmen der Begutachtung durch die Gutachterstelle F.___ vom
16. März 2022 wurde indes festgehalten, dass die Beweglichkeit der Schultergelenke
bis über die Horizontale für die Seitwärtsbewegung und für die Vorwärtsbewegung
demonstriert worden sei. Beim Versuch der assistierten Weiterführung im
Schultergelenk, werde diese durch eine muskuläre Gegenspannung blockiert
(Vaudoise-Nr. 164 S. 7, 10). Entsprechende Angaben ergeben sich auch
aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 31. August 2023
von Prof. Dr. med. G.___ (Urkunde Nr. 9). So wies er u.a. einen «aktiven
Bewegungsumfang: Flexion 100 » aus. Vor diesem Hintergrund liegt keine
Einschränkung der Beweglichkeit vor, welche gemäss der Suva-Tabelle 1 eine Integritätsentschädigung
von 10 % zur Folge hätte. Damit besteht keine hinreichende Grundlage, um von
der plausiblen ärztlichen Einschätzung abzuweichen.
Da bei der Beschwerdeführerin von einer
dauernden und erheblichen Schädigung der körperlichen Integrität gemäss
Art. 24 Abs. 1 UVG auszugehen ist, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
zu Recht eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen.
12. Damit ist der
Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2022 zu bestätigen und die Beschwerde
vom 14. November 2022 abzuweisen.
13. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
14. Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 15. November 2023 geht zur Kenntnisnahme an
die Parteien.
5. Je eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 15. November 2023 eingereichten Kostennote vom 15. November
2023 und der Vollmacht des Vertreters der Beschwerdegegnerin, Herrn Philipp
Hugi, geht zur Kenntnisnahme an die jeweilige Gegenpartei.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng