VSBES.2022.235
Taggelder IV
19. März 2024Deutsch19 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 19. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder
IV (Verfügungen vom 11. Oktober 2022 und 12. Januar 2023)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1969 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2022 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Akten-Nr. [IV-Nr.] 277), nachdem er infolge eines am 26. November 2021
erlittenen Verkehrsunfalles arbeitsunfähig wurde (IV-Nr. 276 S. 8 ff.).
Der Beschwerdeführer verlor daraufhin seine Arbeitsstelle als Lagermitarbeiter
bei der B.___, bei welcher er sich im Unfallzeitpunkt noch in der Probezeit
befunden hatte. Die Beschwerdegegnerin sprach ihm daher mit Mitteilung vom
9. Mai 2022 zunächst Unterstützung bei der Suche eines neuen und
geeigneten Arbeitsplatzes in Form eines Coachings zu (IV-Nr. 299), danach mit
Mitteilung vom 7. Oktober 2022 auch solche in Form eines Arbeitsversuches
(IV-Nr. 304). Dieser fand zunächst zwischen dem 19. September 2022
und dem 31. Dezember 2022 bei der Gemeinde [...] statt, danach wurde der
Arbeitsversuch bis zum 2. April 2023 verlängert (Aktenseiten [A.S.] 4).
Während der Dauer dieses Arbeitsversuches sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer sodann Taggelder zu (IV-Nr. 303, A.S. 4), gemäss
entsprechender Verfügung vom 11. Oktober 2022 bzw. 12. Januar 2023
basierend auf dem letzten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten
Einkommen bei der B.___ entsprechend einem Taggeld in Höhe von CHF 143.20
pro Tag (IV-Nr. 306, A.S. 4).
Erwägungen
2.
Am 16. Oktober 2022 lässt der
Beschwerdeführer gegen die Taggeld-Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
11.
Oktober 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 11):
1.
Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 11. Oktober 2022 sei aufzuheben.
2.
a) Es sei dem Beschwerdeführer für die
in der Zeit der durchgeführten resp. bewilligten beruflichen Massnahmen (19.
September bis 21. Dezember 2022) ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines
Jahreseinkommens von CHF 72'000 zuzusprechen.
b) Eventualiter: es sei das
Invalidentaggeld auf der Basis von CHF 65'000.00 zzgl. der
Nominallohnentwicklung bis September 2022 zu ermitteln und zuzusprechen.
c) Subeventualiter: Die Beschwerdesache
sei zu weiteren Abklärungen die Taggeldhöhe betreffend und zur Neuverfügung an
die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3.
Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung durchzuführen.
4.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.
Am 17. November 2022
wird die Beschwerde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt und der
Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von
CHF 600.00 zu bezahlen (A.S. 13). Am 23. November 2022 wird
dessen Eingang festgestellt (A.S. 15).
4.
Innert erstreckter Frist
beantragt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember
2022.
die Abweisung der Beschwerde (A.S. 19).
5.
Am 12. Januar 2023
erlässt die Beschwerdegegnerin infolge Verlängerung des Arbeitsversuches bis
zum 2. April 2023 eine weitere Taggeld-Verfügung betreffend den Anspruch
für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 2. April 2023, wobei die Taggeldhöhe
darin wiederum auf CHF 143.20 pro Tag festgelegt wird
(A.S. 4 ff.). Am 13. Februar 2023 leitet der Beschwerdeführer
diese Verfügung dem Versicherungsgericht weiter und erklärt, diese Verfügung
ebenfalls mitanzufechten, ohne sich im Weiteren materiell erneut zur Sache zu
äussern (A.S. 28). Die Eingabe des Beschwerdeführers wird der
Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2023 zugestellt (A.S. 29).
6.
6.1
Am 28. Februar 2023
beantragt der Beschwerdeführer, es seien der ehemaligen Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers, der B.___, die folgenden Fragen zu stellen (A.S. 30):
1.
Trifft
es zu, dass anlässlich des Abschlusses des Anstellungsverhältnisses zwischen
Herrn A.___ und ihrem Herr C.___ über eine Lohnerhöhung von CHF 500.- pro Monat
nach Ablauf der Probezeit per 22. Februar 2022 diskutiert wurde und eine
solche dem Versicherten ihrerseits mündlich zugesichert wurde?
2.
Mit
welchem jährlichen Bruttolohn hätte der Versicherte per September 2022 rechnen
können, wenn das Anstellungsverhältnis angedauert hätte?
6.2
Die Zuschrift des
Beschwerdeführers vom 28. Februar 2023 wird der Beschwerdegegnerin am
2.
März 2023 zur freiwilligen Duplik zugestellt. Diese verzichtet am
9.
März 2023 auf eine Stellungnahme (A.S. 32).
7.
Am 23. März 2023 reicht
der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine Kostennote ein (A.S. 34).
8.
8.1
Nachdem die Parteien zuvor auf
entsprechende Aufforderung hin (A.S. 39) darauf verzichtet hatten, sich
zum in Aussicht gestellten Vorgehen zu äussern oder Ergänzungsfragen zu
stellen, fordert das Versicherungsgericht die B.___ mit Verfügung vom
22.
November 2023 auf, die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom
28.
Februar 2023 beantragten Fragen zu beantworten (vgl. E. I. 6.1
hiervor, A.S. 44). Die B.___ beantwortet die Fragen mit Zuschrift vom 16. Januar
2024.
wie folgt (A.S. 46):
«Sie haben uns
angefragt, ob Herrn A.___ mündlich eine Lohnerhöhung von CHF 500 nach
Ablauf der Probezeit zugesichert wurde. Dies können wir mit absoluter
Sicherheit verneinen. Bei uns werden solche Abmachungen stets schriftlich im
Arbeitsvertrag festgehalten Auch kennen wir diese Praktiken nicht, dass der
Lohn um solche Beträge nach der Probezeit erhöht wird. Des Weiteren wurde
erwähnt, dass dies mit Herrn C.___ besprochen wurde. Frau C.___ hat bei uns im
Lohnbüro gearbeitet. Unser Lohnbüro wickelt die Löhne ab, ist aber nie in
irgendwelche Lohngespräche involviert. Dies würde klar über mich oder den
direkten Vorgesetzen laufen.
Bei uns finden
nur Ende Jahr Lohngespräche statt. Da Herr A.___ bei uns im November 21
angefangen hat, wäre eine erste Lohnerhöhung frühestens im Januar 2023 erfolgt.
Im September 2022 wäre der Lohn noch gleich hoch gewesen.»
8.2
Die Zuschrift der B.___ wird
den Parteien am 18. Januar 2024 zur Stellungnahme zugestellt
(A.S. 47). Diese äussern sich nicht dazu.
9.
9.1
Mit Verfügung vom
26.
Februar 2024 wird die öffentliche Verhandlung auf den 2. April
2024.
angesetzt und gleichzeitig der Antrag des Beschwerdeführers auf Partei-
und Zeugenbefragung abgewiesen (A. S. 48).
9.2
Mit Eingabe vom
28.
Februar 2024 zieht der Beschwerdeführer seinen Antrag zur Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung zurück (A.S. 51), woraufhin die auf den
2.
April 2024 angesetzte Verhandlung abgesagt und dem Vertreter des
Beschwerdeführers bis zum 14. März 2024 Gelegenheit gegeben wird, eine
ergänzende Kostennote einzureichen (A. S. 52).
10.
Am 13. März 2024 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Kostennote ein, welche am
14.
März 2024 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A. S. 55).
1.
1.1
Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichterin über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
Die Beschwerdegegnerin verfügte in
beiden angefochtenen Verfügungen einen Taggeldanspruch in Höhe von
CHF 143.20, ausgehend von einem massgebenden Einkommen von
CHF 65'000.00. Im Streit liegt die Höhe von Taggeldern in einem Zeitraum
von rund 6 ½ Monaten (19. September 2022 bis 2. April 2023). Der
Beschwerdeführer beantragt hauptsächlich, es sei der Taggeldanspruch nicht
ausgehend von einem Jahreseinkommen in Höhe von CHF 65'000.00 zu
ermitteln, sondern von einem solchen in Höhe von CHF 72’000.00, eventualiter,
es sei von einem solchen in Höhe von CHF 65'000.00 auszugehen, dieses
jedoch an die Teuerung anzupassen. Über eine Anspruchsperiode von 6 ½ Monaten
liegt die streitige Summe damit unter der in Bezug auf die funktionelle
Zuständigkeit massgebenden Streitwertgrenze von CHF 30'000.00. Das
vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit und ist durch die Präsidentin des Versicherungsgerichts zu
entscheiden.
1.2
Die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte
frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht
ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Taggeldanspruch
als solcher ist zwischen den Parteien nicht bestritten. Die Beschwerde richtet
sich einzig gegen die Höhe des verfügten Taggeldanspruches (A.S. 10).
2.1
Versicherte haben während der
Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie
an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen
wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen oder in ihrer
gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG],
SR 831.20).
2.2
Das Taggeld besteht aus einer
Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem
Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1
IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche
Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des
Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1
IVG).
2.3
Bei erwerbstätigen Personen ist
die Bemessungsbasis des Taggeldes in der Regel das zuletzt ohne gesundheitliche
Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen (Ulrich Meier/Marco Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, S. 276,
Art. 23, Rz 3). Grundlage für die Ermittlung dieses Erwerbseinkommens
bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassensversicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden
(massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). Bei Personen, die ein
regelmässiges Einkommen in Monatslöhnen erzielen, wird dafür der letzte ohne
gesundheitliche Einschränkung erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht und
dem so ermittelten Jahreslohn ein allfälliger 13. Monatslohn
hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt
(Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV], SR 831.201). Als Versicherte mit
regelmässigem Einkommen gelten Personen, die in einem auf Dauer angelegten
Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen
ausgesetzt ist. Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es
unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis
Abs. 1 und 2 IVV).
2.4
Hat die versicherte Person vor
mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche
Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie
durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV). Wenn die
von der versicherten Person zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte
Tätigkeit nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt, ist eine Anpassung des
Erwerbseinkommens an den neuesten Stand vorzunehmen, wenn der Ausgleichskasse
eine Änderung bekannt ist oder aber auf Gesuch der versicherten Person hin,
falls diese eine Änderung im Erwerbseinkommen nachzuweisen vermag
(Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung in der ab 1. Januar
2022.
gültigen Version [KSTI], Rz. 0839 ff.). Für die Anpassung des
Erwerbseinkommens kommen z. B. Lohnerhöhungen in Frage, aber auch
Anpassungen an die Teuerung, sowie diese Änderungen durch Angaben des früheren
Arbeitgebers ausgewiesen sind. Nicht zu berücksichtigen sind theoretische
Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicherten Person ohne Eintritt der
Invalidität allenfalls offen gestanden wären. Das bisherige massgebende
Einkommen der versicherten Person bleibt unverändert bzw. wird nicht angepasst,
wenn der Arbeitgeber keine Lohnerhöhung oder im Betrieb allgemeine
Lohnkürzungen vorgenommen hat (KSTI, Rz. 0842 ff.). Während der
Eingliederung bzw. nach der erstmaligen Festsetzung des Erwerbseinkommens ist
alle zwei Jahre von Amtes wegen zu prüfen, ob sich das für die Taggeldbemessung
massgebende Einkommen geändert hat. Ausnahmsweise kann die Überprüfung vor
Ablauf der zweijährigen Frist vorgenommen werden, wenn ein begründetes Begehren
der versicherten Person vorliegt (Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz,
Bern, 2014, Art. 23 – 25, Rz 59 f.).
3.
Der Beschwerdeführer erlitt am
26.
November 2021 einen Unfall und wurde daraufhin arbeitsunfähig, was zur
Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin führte (IV-Nr. 276 S. 1). Im
Zeitpunkt des Unfalles war er bei der B.___ als Lagermitarbeiter angestellt.
Das dort zuletzt erzielte Einkommen liegt der Taggeldberechnung durch die
Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen zu Grunde. Der
Beschwerdeführer stellte bei der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit
verschiedene Leistungsgesuche. Das erste Leistungsersuchen aus dem Jahr 2001
resultierte angesichts eines durch die Beschwerdegegnerin ermittelten
Invaliditätsgrades von 28 % in einer abweisenden Verfügung (vgl. Verfügung
vom 6. April 2004, IV-Nr. 46). Im Hinblick auf die Festlegung des
massgebenden Einkommens als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Taggeldes
stellt sich damit zunächst die Frage, ob das vom Beschwerdeführer bei der B.___
erzielte und von der Beschwerdegegnerin als Grundlage für die Berechnung des
Taggeldanspruches herangezogene Einkommen ein Einkommen mit gesundheitlicher
Einschränkung war (entsprechend einem Invalideneinkommen im Sinne von
Art. 16 ATSG) oder ein solches ohne gesundheitliche Einschränkung. Diese
Frage ist wesentlich in Bezug auf die Frage, ob zur Berechnung des
Taggeldanspruches in Anwendung von Art. 21bis Abs. 3 IVV
auf das tatsächlich zuletzt erzielte Einkommen oder ein hypothetisches
Einkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV abgestützt werden soll.
Diese Frage ist vorab zu klären.
3.1
Aus den Akten ergibt sich
diesbezüglich Folgendes:
3.1.1
Das erste Leistungsgesuch des
Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 6. April 2004 abgelehnt. Dabei
wurde ein Invaliditätsgrad von 28 % ermittelt, ausgehend von einer
vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit
(IV-Nr. 46). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
3.1.2
Im September 2010 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Rentenbezug an (IV-Nr. 99), woraufhin ihn
die Beschwerdegegnerin im Jahr 2014 beim D.___ begutachten liess
(IV-Nr. 200). Die Gutachter des D.___ hielten fest, des Beschwerdeführer
habe bis 2001 mehrheitlich als Lagermitarbeiter, Magaziner,
Speditionsmitarbeiter, Schichtführer sowie Betriebsmitarbeiter gearbeitet
(IV-Nr. 200.1 S. 34). Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellten sie keine (IV-Nr. 200.1 S. 33) und
erachteten den Beschwerdeführer sowohl in den angestammten wie in angepassten
Tätigkeiten auch retrospektiv als vollständig arbeitsfähig (IV-Nr. 200.1
S. 35). Die Beschwerdegegnerin wies daher das erneute Leistungsbegehren
unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 0 % mit Verfügung vom 9.
Juni 2015 ab (IV-Nr. 215). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
(IV-Nr. 220) wurde mit Urteil VSBES.2015.183 des Versicherungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 15. Mai 2017 abgewiesen (IV-Nr. 234
S. 29 ff.).
3.1.3
Auf ein weiteres seither bei der
Beschwerdegegnerin eingegangenes, neues Leistungsbegehren wurde rechtskräftig
nicht eingetreten (IV-Nr. 275 S. 2).
3.2
Dem Gutachten des D.___, welches
dem letzten rechtskräftigen materiellen Entscheid über einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers zugrunde liegt, wurde vom Versicherungsgericht Beweiswert
zuerkannt und die das Vorliegen einer Invalidität verneinende Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2015 geschützt (Urteil VSBES.2015.183
des Versicherungsgerichts vom 15. Mai 2017, E. II. 14). Das
Urteil erwuchs in Rechtskraft und bildet das letzte Urteil, welchem eine
eingehende materielle Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
voranging. Der Beschwerdeführer hat vor Eintritt seiner letzten
Arbeitsunfähigkeit im November 2021 Vollzeit als Lagermitarbeiter gearbeitet,
was er gemäss seinem Lebenslauf bereits in den 1990er-Jahren, also vor der
erstmaligen Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin und vor der Begutachtung durch
das D.___, gemacht hatte (IV-Nr. 16). Die Tätigkeit als Lagermitarbeiter
ist im Gutachten des D.___ ausserdem explizit als angestammte Tätigkeit
angeführt (vgl. IV-Nr. 200.1 S. 33). Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bisher nicht invalide war und somit das
bei der B.___ als Lagermitarbeiter erzielte Einkommen nicht einem Einkommen mit
gesundheitlicher Einschränkung entspricht, sondern einem solchen ohne
gesundheitliche Einschränkung im Sinne von Art. 21bis Abs. 3
IVV. Das für die Berechnung des Taggeldansatzes massgebende Einkommen bestimmt
sich demzufolge nach Art. 20sexies i. V. m.
Art. 21bis Abs. 2 und 3 IVV
4.
4.1
Gemäss den Bestimmungen von Art.
20sexies i. V. m. Art. 21bis Abs. 2
und 3 IVV wird bei Personen, die unmittelbar vor Beginn ihrer
Arbeitsunfähigkeit in einem unbefristeten oder für mindestens ein Jahr
eingegangenen Arbeitsverhältnis standen, zur Ermittlung der Taggeldhöhe der
letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Monatslohn mit zwölf
vervielfacht und dem so ermittelten Jahreslohn ein allfälliger
13.
Monatslohn hinzugerechnet. Der dadurch ermittelte Jahresverdienst wird
durch 365 geteilt. Da die Grundentschädigung lediglich 80 % des
massgebenden Einkommens entspricht (Art. 23 Abs. 1 IVG), muss
das so resultierende durchschnittliche Tageseinkommen um 20 % reduziert
werden, um die Grundentschädigung zu erhalten.
4.2
4.2.1
Ein Arbeitsvertrag betreffend die
letzte Anstellung des Beschwerdeführers vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei
der B.___ liegt nicht in den Akten, allerdings geht aus der Schadenmeldung der
Unfallversicherung vom 9. Dezember 2021 hervor, dass das Arbeitsverhältnis
unbefristet, der Beschwerdeführer Vollzeit und zur Leistung regelmässiger
Arbeitseinsätze angestellt war (IV-Nr. 285.14). Gemäss der sich ebenfalls
in den Akten befindlichen Lohnabrechnung vom 21. Dezember 2021 bezog er
einen Monatslohn von CHF 5000.00 (IV-Nr. 276 S. 13).
4.2.2
Der Beschwerdeführer gilt damit
als erwerbstätig im Sinne von Art. 20sexies IVV und sein
letztes vor Eintritt der Arbeitsfähigkeit bei der B.___ erzieltes Einkommen
stellt in Bezug auf die Taggeldhöhe das massgebende Einkommen dar (Art. 21bis
IVV). Die Höhe seines Taggeldes entspricht folglich dem letzten dort erzielten
Monatslohn multipliziert mit 12 (ev. 13, sofern ein 13. Monatslohn
vereinbart wurde), dividiert durch 365 (Art. 21bis Abs. 3
IVV) und gekürzt auf 80 % (Art. 23 Abs. 1 IVG).
4.2.3
Dieses Vorgehen zur Berechnung
des Taggeldanspruches entspricht demjenigen der Beschwerdegegnerin. Diese hat
den letzten bei der B.___ erzielten Monatslohn in Höhe von CHF 5000.00
gemäss Mitteilung vom 7. Oktober 2022 entsprechend den Lohnangaben der B.___
mit 13 multipliziert (IV-Nr. 303 S. 1). Daraus ergibt sich ein
massgebendes Einkommen vom CHF 65'000.00 (CHF 5'000.00 x 13).
Dividiert durch 365 resultiert ein durchschnittliches Tageseinkommen von
CHF 178.08 (CHF 65'000.00 / 365) und somit eine im Falle
des kinderlosen Beschwerdeführers dem Taggeldansatz entsprechende Grundentschädigung
von CHF 142.45 (CHF 178.08 x 0.8).
4.3
Die Beschwerdegegnerin
ermittelte das Taggeld bzw. die dem Beschwerdeführer zustehende
Grundentschädigung allerdings nicht rein rechnerisch, sondern anhand der
Tabellen zur Berechnung der IV-Taggelder des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (in der am 1. Januar 2022 geltenden Version,
einsehbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5661 [besucht am 14. März
2024]). Da diese Tabelle die Jahreseinkommen nur näherungsweise wiedergibt,
resultiert im Fall des Beschwerdeführers ein leicht höheres Taggeld als bei der
rein rechnerisch (exakteren) Ermittlung. Die Beschwerdegegnerin ermittelte den
Taggeldansatz des Beschwerdeführers anhand der Tabelle ausgehend von einem auf
CHF 65'335.00 aufgerundeten Jahreseinkommen entsprechend einem
durchschnittlichen Tageseinkommen von CHF 179.00 (vgl. a. o. O.
S. 5) und verfügte folglich ein Taggeld in Höhe CHF 143.20.
4.4
Der Beschwerdeführer rügt, bei
der Ermittlung des Taggeldanspruches sei eine in Aussicht gestellte
Lohnerhöhung zu berücksichtigen oder eventualiter das zuletzt bei der B.___
erzielte Einkommen an die Teuerung und Nominallohnentwicklung anzupassen. Dem
ist nicht zu folgen. Da der Beschwerdeführer im Eingliederungszeitpunkt nicht
seit mehr als zwei Jahren eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche
Einschränkung ausgeübt hat, berechnet sich die Taggeldhöhe nach Art. 21bis
Abs. 3 IVV. Das Vorgehen, das letzte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
bei der B.___ erzielte Einkommen als Berechnungsbasis für den Taggeldansatz
Dispositiv
heranzuziehen, ist demnach korrekt. Eine Pflicht seitens der
Beschwerdegegnerin, eine Veränderung des massgebenden Einkommens ausserhalb der
zweijährigen Überprüfungspflicht zu prüfen, bestand vorliegend mangels eines
begründeten Begehrens des Beschwerdeführers nicht. Wenn die Beschwerdegegnerin
keine Abklärungspflicht trifft, kann eine solche im Beschwerdefall auch nicht
für das Versicherungsgericht abgeleitet werden. Der Nachweis, dass vor Ablauf
der zweijährigen Überprüfungspflicht eine Veränderung seines massgeblichen
Einkommens eingetroffen wäre, obliegt einzig dem Beschwerdeführer. Dennoch hat
das Versicherungsgericht bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers
entsprechend seinem Antrag Auskünfte eingeholt. Diese hält in der entsprechenden
Eingabe der B.___ vom 16. Januar 2024 fest, es sei «mit absoluter
Sicherheit» zu verneinen, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Probezeit
eine Lohnerhöhung von CHF 500.00 zugesichert worden sei. Im September 2022 –
also im Zeitpunkt der Taggeldberechnung durch die Beschwerdegegnerin – wäre der
Lohn noch immer derselbe wie im November 2021 gewesen (A.S. 46). Eine
zwischenzeitliche Erhöhung des massgebenden Einkommens des Beschwerdeführers,
welche eine Anpassung des Taggeldansatzes rechtfertigen würde, ist damit auch
im vorliegenden Verfahren nicht ausgewiesen. Es bestehen keine begründeten
Hinweise darauf, dass das massgebende Einkommen des Beschwerdeführers
ausserhalb der zweijährigen Überprüfungspflicht einer Anpassung hätte
unterzogen werden müssen. Auch dass auf den Lohn ein Teuerungsausgleich
ausgerichtet worden wäre, ist nicht durch Angaben der früheren Arbeitgeberin
nachgewiesen, was aber Voraussetzung dafür wäre, dass, wie vom Beschwerdeführer
eventualiter begehrt, eine Anpassung des massgeblichen Einkommens an die
Teuerung vorgenommen werden könnte (vgl. E. II 2.4). Ebenso
vermag der Beschwerdeführer nicht begründet darzulegen, dass und in welchem
Umfang eine individuelle Lohnerhöhung ausgerichtet worden wäre. Da der
diesbezügliche Nachweis dem Beschwerdeführer obliegt, sofern, wie vorliegend,
die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit mehr als
zwei Jahre zurückliegt (vgl. E. II. 2.4), ist für die Berechnung
des Taggeldanspruches davon auszugehen, dass der Lohn des Beschwerdeführers im
massgebenden Zeitpunkt noch immer demselben entsprochen hätte, welchen er
zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielt hatte. Auch eine Anpassung
an die Nominallohnentwicklung steht nicht zur Debatte, weil es an einer diesbezüglichen
gesetzlichen Grundlage fehlt. Ohne begründete Hinweise darauf, dass eine
Anpassung seines Einkommens in Höhe der Nominallohnentwicklung von Seiten der
ehemaligen Arbeitgeberin vorgenommen worden wäre, würde der Beschwerdeführer
bei Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Falle einer Anpassung der
Taggelder an dieselbe durch den Taggeldbezug zudem bessergestellt, als wenn er
weiterhin bei seiner letzten Arbeitgeberin angestellt gewesen wäre. Es ist
somit korrekt, wenn die Beschwerdegegnerin das zuletzt bei der B.___ erzielte
Einkommen der Taggeldberechnung zugrunde gelegt hat. Ein begründetes Begehren,
welches zu einer ausnahmsweisen Überprüfung des massgebenden Einkommens
innerhalb der ersten zwei Jahre nach der erstmaligen Festsetzung des
massgebenden Erwerbseinkommens Anlass geben könnte, liegt nicht vor. Diesbezügliche
Abklärungspflichten treffen ausserhalb der zweijährigen Überprüfungspflicht
weder die Beschwerdegegnerin noch das Versicherungsgericht. Die angefochtenen
Verfügungen erweisen sich somit als rechtens. Die dagegen gerichtete Beschwerde
ist abzuweisen.
5.
5.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall betragen diese CHF 600.00 und
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 zu verrechnen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in Höhe von 600.00 verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer