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Entscheid

VSBES.2022.235

Taggelder IV

19. März 2024Deutsch19 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 19. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Taggelder

IV (Verfügungen vom 11. Oktober 2022 und 12. Januar 2023)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1969 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2022 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Akten-Nr. [IV-Nr.] 277), nachdem er infolge eines am 26. November 2021

erlittenen Verkehrsunfalles arbeitsunfähig wurde (IV-Nr. 276 S. 8 ff.).

Der Beschwerdeführer verlor daraufhin seine Arbeitsstelle als Lagermitarbeiter

bei der B.___, bei welcher er sich im Unfallzeitpunkt noch in der Probezeit

befunden hatte. Die Beschwerdegegnerin sprach ihm daher mit Mitteilung vom

9. Mai 2022 zunächst Unterstützung bei der Suche eines neuen und

geeigneten Arbeitsplatzes in Form eines Coachings zu (IV-Nr. 299), danach mit

Mitteilung vom 7. Oktober 2022 auch solche in Form eines Arbeitsversuches

(IV-Nr. 304). Dieser fand zunächst zwischen dem 19. September 2022

und dem 31. Dezember 2022 bei der Gemeinde [...] statt, danach wurde der

Arbeitsversuch bis zum 2. April 2023 verlängert (Aktenseiten [A.S.] 4).

Während der Dauer dieses Arbeitsversuches sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer sodann Taggelder zu (IV-Nr. 303, A.S. 4), gemäss

entsprechender Verfügung vom 11. Oktober 2022 bzw. 12. Januar 2023

basierend auf dem letzten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten

Einkommen bei der B.___ entsprechend einem Taggeld in Höhe von CHF 143.20

pro Tag (IV-Nr. 306, A.S. 4).

Erwägungen

2.

Am 16. Oktober 2022 lässt der

Beschwerdeführer gegen die Taggeld-Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

11.

Oktober 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 11):

1.

Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 11. Oktober 2022 sei aufzuheben.

2.

a) Es sei dem Beschwerdeführer für die

in der Zeit der durchgeführten resp. bewilligten beruflichen Massnahmen (19.

September bis 21. Dezember 2022) ein Invalidentaggeld nach Massgabe eines

Jahreseinkommens von CHF 72'000 zuzusprechen.

b) Eventualiter: es sei das

Invalidentaggeld auf der Basis von CHF 65'000.00 zzgl. der

Nominallohnentwicklung bis September 2022 zu ermitteln und zuzusprechen.

c) Subeventualiter: Die Beschwerdesache

sei zu weiteren Abklärungen die Taggeldhöhe betreffend und zur Neuverfügung an

die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3.

Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung durchzuführen.

4.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.

Am 17. November 2022

wird die Beschwerde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt und der

Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von

CHF 600.00 zu bezahlen (A.S. 13). Am 23. November 2022 wird

dessen Eingang festgestellt (A.S. 15).

4.

Innert erstreckter Frist

beantragt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember

2022.

die Abweisung der Beschwerde (A.S. 19).

5.

Am 12. Januar 2023

erlässt die Beschwerdegegnerin infolge Verlängerung des Arbeitsversuches bis

zum 2. April 2023 eine weitere Taggeld-Verfügung betreffend den Anspruch

für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 2. April 2023, wobei die Taggeldhöhe

darin wiederum auf CHF 143.20 pro Tag festgelegt wird

(A.S. 4 ff.). Am 13. Februar 2023 leitet der Beschwerdeführer

diese Verfügung dem Versicherungsgericht weiter und erklärt, diese Verfügung

ebenfalls mitanzufechten, ohne sich im Weiteren materiell erneut zur Sache zu

äussern (A.S. 28). Die Eingabe des Beschwerdeführers wird der

Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2023 zugestellt (A.S. 29).

6.

6.1

Am 28. Februar 2023

beantragt der Beschwerdeführer, es seien der ehemaligen Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers, der B.___, die folgenden Fragen zu stellen (A.S. 30):

1.

Trifft

es zu, dass anlässlich des Abschlusses des Anstellungsverhältnisses zwischen

Herrn A.___ und ihrem Herr C.___ über eine Lohnerhöhung von CHF 500.- pro Monat

nach Ablauf der Probezeit per 22. Februar 2022 diskutiert wurde und eine

solche dem Versicherten ihrerseits mündlich zugesichert wurde?

2.

Mit

welchem jährlichen Bruttolohn hätte der Versicherte per September 2022 rechnen

können, wenn das Anstellungsverhältnis angedauert hätte?

6.2

Die Zuschrift des

Beschwerdeführers vom 28. Februar 2023 wird der Beschwerdegegnerin am

2.

März 2023 zur freiwilligen Duplik zugestellt. Diese verzichtet am

9.

März 2023 auf eine Stellungnahme (A.S. 32).

7.

Am 23. März 2023 reicht

der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine Kostennote ein (A.S. 34).

8.

8.1

Nachdem die Parteien zuvor auf

entsprechende Aufforderung hin (A.S. 39) darauf verzichtet hatten, sich

zum in Aussicht gestellten Vorgehen zu äussern oder Ergänzungsfragen zu

stellen, fordert das Versicherungsgericht die B.___ mit Verfügung vom

22.

November 2023 auf, die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom

28.

Februar 2023 beantragten Fragen zu beantworten (vgl. E. I. 6.1

hiervor, A.S. 44). Die B.___ beantwortet die Fragen mit Zuschrift vom 16. Januar

2024.

wie folgt (A.S. 46):

«Sie haben uns

angefragt, ob Herrn A.___ mündlich eine Lohnerhöhung von CHF 500 nach

Ablauf der Probezeit zugesichert wurde. Dies können wir mit absoluter

Sicherheit verneinen. Bei uns werden solche Abmachungen stets schriftlich im

Arbeitsvertrag festgehalten Auch kennen wir diese Praktiken nicht, dass der

Lohn um solche Beträge nach der Probezeit erhöht wird. Des Weiteren wurde

erwähnt, dass dies mit Herrn C.___ besprochen wurde. Frau C.___ hat bei uns im

Lohnbüro gearbeitet. Unser Lohnbüro wickelt die Löhne ab, ist aber nie in

irgendwelche Lohngespräche involviert. Dies würde klar über mich oder den

direkten Vorgesetzen laufen.

Bei uns finden

nur Ende Jahr Lohngespräche statt. Da Herr A.___ bei uns im November 21

angefangen hat, wäre eine erste Lohnerhöhung frühestens im Januar 2023 erfolgt.

Im September 2022 wäre der Lohn noch gleich hoch gewesen.»

8.2

Die Zuschrift der B.___ wird

den Parteien am 18. Januar 2024 zur Stellungnahme zugestellt

(A.S. 47). Diese äussern sich nicht dazu.

9.

9.1

Mit Verfügung vom

26.

Februar 2024 wird die öffentliche Verhandlung auf den 2. April

2024.

angesetzt und gleichzeitig der Antrag des Beschwerdeführers auf Partei-

und Zeugenbefragung abgewiesen (A. S. 48).

9.2

Mit Eingabe vom

28.

Februar 2024 zieht der Beschwerdeführer seinen Antrag zur Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung zurück (A.S. 51), woraufhin die auf den

2.

April 2024 angesetzte Verhandlung abgesagt und dem Vertreter des

Beschwerdeführers bis zum 14. März 2024 Gelegenheit gegeben wird, eine

ergänzende Kostennote einzureichen (A. S. 52).

10.

Am 13. März 2024 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Kostennote ein, welche am

14.

März 2024 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A. S. 55).

1.

1.1

Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichterin über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

Die Beschwerdegegnerin verfügte in

beiden angefochtenen Verfügungen einen Taggeldanspruch in Höhe von

CHF 143.20, ausgehend von einem massgebenden Einkommen von

CHF 65'000.00. Im Streit liegt die Höhe von Taggeldern in einem Zeitraum

von rund 6 ½ Monaten (19. September 2022 bis 2. April 2023). Der

Beschwerdeführer beantragt hauptsächlich, es sei der Taggeldanspruch nicht

ausgehend von einem Jahreseinkommen in Höhe von CHF 65'000.00 zu

ermitteln, sondern von einem solchen in Höhe von CHF 72’000.00, eventualiter,

es sei von einem solchen in Höhe von CHF 65'000.00 auszugehen, dieses

jedoch an die Teuerung anzupassen. Über eine Anspruchsperiode von 6 ½ Monaten

liegt die streitige Summe damit unter der in Bezug auf die funktionelle

Zuständigkeit massgebenden Streitwertgrenze von CHF 30'000.00. Das

vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit und ist durch die Präsidentin des Versicherungsgerichts zu

entscheiden.

1.2

Die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte

frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht

ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Taggeldanspruch

als solcher ist zwischen den Parteien nicht bestritten. Die Beschwerde richtet

sich einzig gegen die Höhe des verfügten Taggeldanspruches (A.S. 10).

2.1

Versicherte haben während der

Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie

an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen

wegen der Eingliederung verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen oder in ihrer

gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG],

SR 831.20).

2.2

Das Taggeld besteht aus einer

Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem

Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1

IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche

Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des

Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1

IVG).

2.3

Bei erwerbstätigen Personen ist

die Bemessungsbasis des Taggeldes in der Regel das zuletzt ohne gesundheitliche

Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen (Ulrich Meier/Marco Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, S. 276,

Art. 23, Rz 3). Grundlage für die Ermittlung dieses Erwerbseinkommens

bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz

über die Alters- und Hinterlassensversicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden

(massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). Bei Personen, die ein

regelmässiges Einkommen in Monatslöhnen erzielen, wird dafür der letzte ohne

gesundheitliche Einschränkung erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht und

dem so ermittelten Jahreslohn ein allfälliger 13. Monatslohn

hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt

(Art. 21bis Abs. 3 der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV], SR 831.201). Als Versicherte mit

regelmässigem Einkommen gelten Personen, die in einem auf Dauer angelegten

Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen

ausgesetzt ist. Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es

unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis

Abs. 1 und 2 IVV).

2.4

Hat die versicherte Person vor

mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche

Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie

durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV). Wenn die

von der versicherten Person zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte

Tätigkeit nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt, ist eine Anpassung des

Erwerbseinkommens an den neuesten Stand vorzunehmen, wenn der Ausgleichskasse

eine Änderung bekannt ist oder aber auf Gesuch der versicherten Person hin,

falls diese eine Änderung im Erwerbseinkommen nachzuweisen vermag

(Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung in der ab 1. Januar

2022.

gültigen Version [KSTI], Rz. 0839 ff.). Für die Anpassung des

Erwerbseinkommens kommen z. B. Lohnerhöhungen in Frage, aber auch

Anpassungen an die Teuerung, sowie diese Änderungen durch Angaben des früheren

Arbeitgebers ausgewiesen sind. Nicht zu berücksichtigen sind theoretische

Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicherten Person ohne Eintritt der

Invalidität allenfalls offen gestanden wären. Das bisherige massgebende

Einkommen der versicherten Person bleibt unverändert bzw. wird nicht angepasst,

wenn der Arbeitgeber keine Lohnerhöhung oder im Betrieb allgemeine

Lohnkürzungen vorgenommen hat (KSTI, Rz. 0842 ff.). Während der

Eingliederung bzw. nach der erstmaligen Festsetzung des Erwerbseinkommens ist

alle zwei Jahre von Amtes wegen zu prüfen, ob sich das für die Taggeldbemessung

massgebende Einkommen geändert hat. Ausnahmsweise kann die Überprüfung vor

Ablauf der zweijährigen Frist vorgenommen werden, wenn ein begründetes Begehren

der versicherten Person vorliegt (Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz,

Bern, 2014, Art. 23 – 25, Rz 59 f.).

3.

Der Beschwerdeführer erlitt am

26.

November 2021 einen Unfall und wurde daraufhin arbeitsunfähig, was zur

Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin führte (IV-Nr. 276 S. 1). Im

Zeitpunkt des Unfalles war er bei der B.___ als Lagermitarbeiter angestellt.

Das dort zuletzt erzielte Einkommen liegt der Taggeldberechnung durch die

Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen zu Grunde. Der

Beschwerdeführer stellte bei der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit

verschiedene Leistungsgesuche. Das erste Leistungsersuchen aus dem Jahr 2001

resultierte angesichts eines durch die Beschwerdegegnerin ermittelten

Invaliditätsgrades von 28 % in einer abweisenden Verfügung (vgl. Verfügung

vom 6. April 2004, IV-Nr. 46). Im Hinblick auf die Festlegung des

massgebenden Einkommens als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Taggeldes

stellt sich damit zunächst die Frage, ob das vom Beschwerdeführer bei der B.___

erzielte und von der Beschwerdegegnerin als Grundlage für die Berechnung des

Taggeldanspruches herangezogene Einkommen ein Einkommen mit gesundheitlicher

Einschränkung war (entsprechend einem Invalideneinkommen im Sinne von

Art. 16 ATSG) oder ein solches ohne gesundheitliche Einschränkung. Diese

Frage ist wesentlich in Bezug auf die Frage, ob zur Berechnung des

Taggeldanspruches in Anwendung von Art. 21bis Abs. 3 IVV

auf das tatsächlich zuletzt erzielte Einkommen oder ein hypothetisches

Einkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV abgestützt werden soll.

Diese Frage ist vorab zu klären.

3.1

Aus den Akten ergibt sich

diesbezüglich Folgendes:

3.1.1

Das erste Leistungsgesuch des

Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 6. April 2004 abgelehnt. Dabei

wurde ein Invaliditätsgrad von 28 % ermittelt, ausgehend von einer

vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit

(IV-Nr. 46). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

3.1.2

Im September 2010 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Rentenbezug an (IV-Nr. 99), woraufhin ihn

die Beschwerdegegnerin im Jahr 2014 beim D.___ begutachten liess

(IV-Nr. 200). Die Gutachter des D.___ hielten fest, des Beschwerdeführer

habe bis 2001 mehrheitlich als Lagermitarbeiter, Magaziner,

Speditionsmitarbeiter, Schichtführer sowie Betriebsmitarbeiter gearbeitet

(IV-Nr. 200.1 S. 34). Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellten sie keine (IV-Nr. 200.1 S. 33) und

erachteten den Beschwerdeführer sowohl in den angestammten wie in angepassten

Tätigkeiten auch retrospektiv als vollständig arbeitsfähig (IV-Nr. 200.1

S. 35). Die Beschwerdegegnerin wies daher das erneute Leistungsbegehren

unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 0 % mit Verfügung vom 9.

Juni 2015 ab (IV-Nr. 215). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde

(IV-Nr. 220) wurde mit Urteil VSBES.2015.183 des Versicherungsgerichts des

Kantons Solothurn vom 15. Mai 2017 abgewiesen (IV-Nr. 234

S. 29 ff.).

3.1.3

Auf ein weiteres seither bei der

Beschwerdegegnerin eingegangenes, neues Leistungsbegehren wurde rechtskräftig

nicht eingetreten (IV-Nr. 275 S. 2).

3.2

Dem Gutachten des D.___, welches

dem letzten rechtskräftigen materiellen Entscheid über einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers zugrunde liegt, wurde vom Versicherungsgericht Beweiswert

zuerkannt und die das Vorliegen einer Invalidität verneinende Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2015 geschützt (Urteil VSBES.2015.183

des Versicherungsgerichts vom 15. Mai 2017, E. II. 14). Das

Urteil erwuchs in Rechtskraft und bildet das letzte Urteil, welchem eine

eingehende materielle Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers

voranging. Der Beschwerdeführer hat vor Eintritt seiner letzten

Arbeitsunfähigkeit im November 2021 Vollzeit als Lagermitarbeiter gearbeitet,

was er gemäss seinem Lebenslauf bereits in den 1990er-Jahren, also vor der

erstmaligen Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin und vor der Begutachtung durch

das D.___, gemacht hatte (IV-Nr. 16). Die Tätigkeit als Lagermitarbeiter

ist im Gutachten des D.___ ausserdem explizit als angestammte Tätigkeit

angeführt (vgl. IV-Nr. 200.1 S. 33). Vor diesem Hintergrund ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer bisher nicht invalide war und somit das

bei der B.___ als Lagermitarbeiter erzielte Einkommen nicht einem Einkommen mit

gesundheitlicher Einschränkung entspricht, sondern einem solchen ohne

gesundheitliche Einschränkung im Sinne von Art. 21bis Abs. 3

IVV. Das für die Berechnung des Taggeldansatzes massgebende Einkommen bestimmt

sich demzufolge nach Art. 20sexies i. V. m.

Art. 21bis Abs. 2 und 3 IVV

4.

4.1

Gemäss den Bestimmungen von Art.

20sexies i. V. m. Art. 21bis Abs. 2

und 3 IVV wird bei Personen, die unmittelbar vor Beginn ihrer

Arbeitsunfähigkeit in einem unbefristeten oder für mindestens ein Jahr

eingegangenen Arbeitsverhältnis standen, zur Ermittlung der Taggeldhöhe der

letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Monatslohn mit zwölf

vervielfacht und dem so ermittelten Jahreslohn ein allfälliger

13.

Monatslohn hinzugerechnet. Der dadurch ermittelte Jahresverdienst wird

durch 365 geteilt. Da die Grundentschädigung lediglich 80 % des

massgebenden Einkommens entspricht (Art. 23 Abs. 1 IVG), muss

das so resultierende durchschnittliche Tageseinkommen um 20 % reduziert

werden, um die Grundentschädigung zu erhalten.

4.2

4.2.1

Ein Arbeitsvertrag betreffend die

letzte Anstellung des Beschwerdeführers vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei

der B.___ liegt nicht in den Akten, allerdings geht aus der Schadenmeldung der

Unfallversicherung vom 9. Dezember 2021 hervor, dass das Arbeitsverhältnis

unbefristet, der Beschwerdeführer Vollzeit und zur Leistung regelmässiger

Arbeitseinsätze angestellt war (IV-Nr. 285.14). Gemäss der sich ebenfalls

in den Akten befindlichen Lohnabrechnung vom 21. Dezember 2021 bezog er

einen Monatslohn von CHF 5000.00 (IV-Nr. 276 S. 13).

4.2.2

Der Beschwerdeführer gilt damit

als erwerbstätig im Sinne von Art. 20sexies IVV und sein

letztes vor Eintritt der Arbeitsfähigkeit bei der B.___ erzieltes Einkommen

stellt in Bezug auf die Taggeldhöhe das massgebende Einkommen dar (Art. 21bis

IVV). Die Höhe seines Taggeldes entspricht folglich dem letzten dort erzielten

Monatslohn multipliziert mit 12 (ev. 13, sofern ein 13. Monatslohn

vereinbart wurde), dividiert durch 365 (Art. 21bis Abs. 3

IVV) und gekürzt auf 80 % (Art. 23 Abs. 1 IVG).

4.2.3

Dieses Vorgehen zur Berechnung

des Taggeldanspruches entspricht demjenigen der Beschwerdegegnerin. Diese hat

den letzten bei der B.___ erzielten Monatslohn in Höhe von CHF 5000.00

gemäss Mitteilung vom 7. Oktober 2022 entsprechend den Lohnangaben der B.___

mit 13 multipliziert (IV-Nr. 303 S. 1). Daraus ergibt sich ein

massgebendes Einkommen vom CHF 65'000.00 (CHF 5'000.00 x 13).

Dividiert durch 365 resultiert ein durchschnittliches Tageseinkommen von

CHF 178.08 (CHF 65'000.00 / 365) und somit eine im Falle

des kinderlosen Beschwerdeführers dem Taggeldansatz entsprechende Grundentschädigung

von CHF 142.45 (CHF 178.08 x 0.8).

4.3

Die Beschwerdegegnerin

ermittelte das Taggeld bzw. die dem Beschwerdeführer zustehende

Grundentschädigung allerdings nicht rein rechnerisch, sondern anhand der

Tabellen zur Berechnung der IV-Taggelder des Bundesamtes für

Sozialversicherungen (in der am 1. Januar 2022 geltenden Version,

einsehbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5661 [besucht am 14. März

2024]). Da diese Tabelle die Jahreseinkommen nur näherungsweise wiedergibt,

resultiert im Fall des Beschwerdeführers ein leicht höheres Taggeld als bei der

rein rechnerisch (exakteren) Ermittlung. Die Beschwerdegegnerin ermittelte den

Taggeldansatz des Beschwerdeführers anhand der Tabelle ausgehend von einem auf

CHF 65'335.00 aufgerundeten Jahreseinkommen entsprechend einem

durchschnittlichen Tageseinkommen von CHF 179.00 (vgl. a. o. O.

S. 5) und verfügte folglich ein Taggeld in Höhe CHF 143.20.

4.4

Der Beschwerdeführer rügt, bei

der Ermittlung des Taggeldanspruches sei eine in Aussicht gestellte

Lohnerhöhung zu berücksichtigen oder eventualiter das zuletzt bei der B.___

erzielte Einkommen an die Teuerung und Nominallohnentwicklung anzupassen. Dem

ist nicht zu folgen. Da der Beschwerdeführer im Eingliederungszeitpunkt nicht

seit mehr als zwei Jahren eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche

Einschränkung ausgeübt hat, berechnet sich die Taggeldhöhe nach Art. 21bis

Abs. 3 IVV. Das Vorgehen, das letzte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

bei der B.___ erzielte Einkommen als Berechnungsbasis für den Taggeldansatz

Dispositiv

heranzuziehen, ist demnach korrekt. Eine Pflicht seitens der

Beschwerdegegnerin, eine Veränderung des massgebenden Einkommens ausserhalb der

zweijährigen Überprüfungspflicht zu prüfen, bestand vorliegend mangels eines

begründeten Begehrens des Beschwerdeführers nicht. Wenn die Beschwerdegegnerin

keine Abklärungspflicht trifft, kann eine solche im Beschwerdefall auch nicht

für das Versicherungsgericht abgeleitet werden. Der Nachweis, dass vor Ablauf

der zweijährigen Überprüfungspflicht eine Veränderung seines massgeblichen

Einkommens eingetroffen wäre, obliegt einzig dem Beschwerdeführer. Dennoch hat

das Versicherungsgericht bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers

entsprechend seinem Antrag Auskünfte eingeholt. Diese hält in der entsprechenden

Eingabe der B.___ vom 16. Januar 2024 fest, es sei «mit absoluter

Sicherheit» zu verneinen, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Probezeit

eine Lohnerhöhung von CHF 500.00 zugesichert worden sei. Im September 2022 –

also im Zeitpunkt der Taggeldberechnung durch die Beschwerdegegnerin – wäre der

Lohn noch immer derselbe wie im November 2021 gewesen (A.S. 46). Eine

zwischenzeitliche Erhöhung des massgebenden Einkommens des Beschwerdeführers,

welche eine Anpassung des Taggeldansatzes rechtfertigen würde, ist damit auch

im vorliegenden Verfahren nicht ausgewiesen. Es bestehen keine begründeten

Hinweise darauf, dass das massgebende Einkommen des Beschwerdeführers

ausserhalb der zweijährigen Überprüfungspflicht einer Anpassung hätte

unterzogen werden müssen. Auch dass auf den Lohn ein Teuerungsausgleich

ausgerichtet worden wäre, ist nicht durch Angaben der früheren Arbeitgeberin

nachgewiesen, was aber Voraussetzung dafür wäre, dass, wie vom Beschwerdeführer

eventualiter begehrt, eine Anpassung des massgeblichen Einkommens an die

Teuerung vorgenommen werden könnte (vgl. E. II 2.4). Ebenso

vermag der Beschwerdeführer nicht begründet darzulegen, dass und in welchem

Umfang eine individuelle Lohnerhöhung ausgerichtet worden wäre. Da der

diesbezügliche Nachweis dem Beschwerdeführer obliegt, sofern, wie vorliegend,

die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit mehr als

zwei Jahre zurückliegt (vgl. E. II. 2.4), ist für die Berechnung

des Taggeldanspruches davon auszugehen, dass der Lohn des Beschwerdeführers im

massgebenden Zeitpunkt noch immer demselben entsprochen hätte, welchen er

zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielt hatte. Auch eine Anpassung

an die Nominallohnentwicklung steht nicht zur Debatte, weil es an einer diesbezüglichen

gesetzlichen Grundlage fehlt. Ohne begründete Hinweise darauf, dass eine

Anpassung seines Einkommens in Höhe der Nominallohnentwicklung von Seiten der

ehemaligen Arbeitgeberin vorgenommen worden wäre, würde der Beschwerdeführer

bei Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Falle einer Anpassung der

Taggelder an dieselbe durch den Taggeldbezug zudem bessergestellt, als wenn er

weiterhin bei seiner letzten Arbeitgeberin angestellt gewesen wäre. Es ist

somit korrekt, wenn die Beschwerdegegnerin das zuletzt bei der B.___ erzielte

Einkommen der Taggeldberechnung zugrunde gelegt hat. Ein begründetes Begehren,

welches zu einer ausnahmsweisen Überprüfung des massgebenden Einkommens

innerhalb der ersten zwei Jahre nach der erstmaligen Festsetzung des

massgebenden Erwerbseinkommens Anlass geben könnte, liegt nicht vor. Diesbezügliche

Abklärungspflichten treffen ausserhalb der zweijährigen Überprüfungspflicht

weder die Beschwerdegegnerin noch das Versicherungsgericht. Die angefochtenen

Verfügungen erweisen sich somit als rechtens. Die dagegen gerichtete Beschwerde

ist abzuweisen.

5.

5.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall betragen diese CHF 600.00 und

sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 zu verrechnen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in Höhe von 600.00 verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer