VSBES.2022.238
Beiträge
30. Mai 2023Deutsch12 min
zur Entrichtung von AHV/IV/EO-Beiträgen (inkl. Beiträge an die Familienausgleichskasse
Source so.ch
Urteil vom 30. Mai 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4582 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge
(Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 29. April 2022
verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) die 1987 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
zur Entrichtung von AHV/IV/EO-Beiträgen (inkl. Beiträge an die Familienausgleichskasse
[FAK] und Verwaltungskosten) für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020
in der Höhe von CHF 5'726.70 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 85). Ebenfalls
am 29. April 2022 erging die Schlussrechnung, welche auf einen Betrag von
CHF 5'547.60 lautete (AK-Nr. 86).
1.2 Mit Schreiben vom 10. Mai 2022
erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 29.
April 2022 (AK-Nr. 87). Sie machte geltend, die Sozialversicherungsbeiträge für
das Jahr 2020 seien durch denjenigen Kanton (Aargau) zu erheben, in dem «der
letzte Aufenthalt am 31.12.2020 deklariert wurde». Weiter dürfe der
Kindesunterhalt beim Vermögen und Einkommen nicht berücksichtigt werden.
2. Die Beschwerdegegnerin traf
Abklärungen bei den zuständigen Steuerämtern (AK-Nr. 89, 94, 96). Die
entsprechenden Antworten datieren vom 25. und 30. Mai 2022
(AK-Nr. 98 f.) sowie 29. Juni 2022 (AK-Nr. 102 f.). Anschliessend
verlangte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Juli 2022 (AK-Nr.104)
ergänzende Angaben der Beschwerdeführerin. Diese antwortete am 16. Juli 2022
und reichte Bankbelege sowie einen Strafbefehl ein (AK-Nr. 105 f.).
3. Am 17. Oktober 2022 entschied
die Beschwerdegegnerin über die Einsprache vom 10. Mai 2022. In teilweiser
Gutheissung der Einsprache wurde festgehalten, die Beiträge würden auf einem
Renteneinkommen von CHF 109'200.00 berechnet. Die Beitragsverfügung vom
29. April 2022 werde aufgehoben und ersetzt (AK-Nr. 114; Aktenseiten [A.S.] 1
ff.). Wie sich den Erwägungen des Einspracheentscheids entnehmen lässt, soll
der neue Entscheid, der die Höhe der Beitragsforderung festsetzt, erst «nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids» gefällt werden.
4. Mit einer vom 15. Oktober 2022
datierten, als «Berufung» bezeichneten Zuschrift (Postaufgabe: 17. November
2022) erhebt die Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022. Sie beantragt sinngemäss dessen
Aufhebung. Weiter wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht
(A.S. 7 ff.).
5. Mit prozessleitender Verfügung
vom 7. Dezember 2022 wurde die vom 15. Oktober 2022 datierte Eingabe als
Beschwerde entgegengenommen. Gleichzeitig wurden bei der Beschwerdegegnerin die
Akten einverlangt. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Mit dem Einspracheentscheid vom
17.
Oktober 2022 legte die Beschwerdegegnerin die Höhe des für die
Beitragsbemessung massgebenden Renteneinkommens auf CHF 109'200.00 fest. Die
Höhe der Beiträge wurde dagegen noch nicht bestimmt. Insofern handelt es sich nicht
um einen Endentscheid. Da die Höhe des Renteneinkommens für die Beitragshöhe
entscheidend ist, rechtfertigt es sich dennoch, auf die Beschwerde einzutreten.
Die Beschwerdegegnerin wird aber eingeladen, inskünftig in derartigen
Konstellationen die Höhe der Beiträge mit dem Einspracheentscheid festzusetzen.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00
(§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die ursprüngliche Berechnung mit einem
Renteneinkommen von CHF 184'720.00 führte für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis
30.
Juni 2020 zu einer Beitragsforderung von CHF 5'726.70 (vgl. Verfügung vom
29.
April 2022, AK-Nr. 85). Mit dem im Einspracheentscheid festgelegten
Renteneinkommen von CHF 109'200.00 wird die Beitragssumme niedriger
ausfallen. Der Streitwert liegt somit deutlich unter der Grenze von CHF
30'000.00. Die Beschwerde ist daher durch den Vizepräsidenten des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) als Einzelrichter zu
beurteilen.
2.
Umstritten ist, ob die
Beschwerdegegnerin das massgebende Renteneinkommen für die
Sozialversicherungsbeiträge, welche die Beschwerdeführerin als
Nichterwerbstätige für das Jahr 2020 zu entrichten hat, korrekt bemessen hat.
2.1
Nichterwerbstätige bezahlen einen
Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt
CHF 409.00, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag
(Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in der hier anwendbaren, vom
1.
Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Der
Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als
Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3
Satz 1 AHVG). Gestützt darauf hat der Bundesrat festgelegt, die Beiträge der
Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist,
seien aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens zu bemessen (Art. 28
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVV, SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen
und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag
zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des
Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten
jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten CHF 50'000.00 abzurunden (Art.
28.
Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV (ebenfalls in der 2020 gültig
gewesenen Fassung) beläuft sich der jährliche Beitrag bei einem Vermögen (inkl.
mit 20 multipliziertes Renteneinkommen) von CHF 300'000.00 auf
CHF 435.00 und erhöht sich für jeweils zusätzliche CHF 50'000.00 um CHF
87.00
Bei einem Vermögen von CHF 1'750’000.00 beläuft sich der Beitrag auf
CHF 2'958.00, und er erhöht sich für jeweils zusätzliche
CHF 50'000.00 um CHF 130.50.
2.2
Die AHV-Beiträge werden ergänzt
durch die Beiträge der Nichterwerbstätigen an die obligatorische
Invalidenversicherung (Minimum CHF 66.00, Maximum CHF 3'300.00,
Abstufung analog AHV; vgl. Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] in der hier anwendbaren, vom
1.
Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) und die
Leistungen gemäss Erwerbsersatzgesetz (Minimum CHF 21.00, Maximum CHF
1'050.00; Art. 27 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Bundesgesetzes über den
Erwerbsersatz [EOG, SR 834.1] ebenfalls in der 2020 gültig gewesenen Fassung).
Insgesamt beliefen sich die AHV/IV/EO-Beiträge (bis zu einem Vermögen inkl. mit
20.
multipliziertes Renteneinkommen von CHF 1'700’000.00) im Jahr 2020 auf
CHF 527.50 für die ersten CHF 300'000.00 und zusätzlich je CHF 105.50
für die nächsten jeweils CHF 50'000.00. Bei einem Vermögen (inkl. mit 20
multipliziertes Renteneinkommen) von CHF 1'750'000.00 belaufen sich die
AHV/IV/EO-Beiträge im Jahr 2020 (bezogen auf das ganze Kalenderjahr) auf
CHF 3'587.00.
2.3
Wie aus dieser in Gesetz und
Verordnung enthaltenen Regelung hervorgeht, ist das für die Beitragsbemessung
massgebende Einkommen nicht identisch mit dem steuerbaren Einkommen. Abgestellt
wird auf das Vermögen und das Renteneinkommen.
2.4
Zum massgebenden Renteneinkommen
zählen unter anderem auch Leistungen, die eine versicherte Person aufgrund
einer Scheidung erhält; die für die Kinder entrichteten Unterhaltsleistungen
gehören nicht dazu (vgl. die Wegleitung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und
Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Randziffer [Rz] 2089, gültig
ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2020).
3.
Im angefochtenen
Einspracheentscheid wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020
Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage eines massgebenden
Renteneinkommens von CHF 109'200.00 zu bezahlen.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht
zunächst geltend, die Beiträge für das gesamte Jahr 2020 seien von der
Ausgleichskasse des Kantons Aargau zu beziehen, in dem sie Ende 2020 Wohnsitz
verzeichnet habe.
Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge
der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten (Art. 118 Abs. 1 AHVV).
Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern kann jeweils nur auf
Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen
Ausgleichskasse zu einer anderen kantonalen Ausgleichskasse infolge
Wohnsitzwechsels jederzeit möglich (Art. 121 Abs. 5 AHVV). Den im
Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Beilage IV) lässt sich entnehmen,
dass sich die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2020 (Zuzugsdatum) in [...] (Kanton
Aargau) anmeldete und zuvor in [...] (Kanton Solothurn) gewohnt hatte. Sie
meldete der Beschwerdegegnerin die Adressänderung in einer E-Mail-Nachricht vom
30.
Juli 2020 (AK-Nr. 35). Die Beschwerdegegnerin bestätigte den Wechsel am
7.
August 2020 (AK-Nr. 45). Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befand
Dispositiv
sich demnach vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 im Kanton Solothurn und ab 1.
Juli 2020 im Kanton Aargau. Laut dem soeben zitierten Art. 121 Abs. 5 AHVV ist
der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer anderen bei
Wohnsitzwechsel jederzeit möglich. Die Beschwerdegegnerin ist daher für den
Beitragsbezug in der ersten Jahreshälfte 2020, als die Beschwerdeführerin
Wohnsitz im Kanton Solothurn verzeichnete, zuständig. Der Einwand der
Beschwerdeführerin ist unbegründet.
3.2 Zu prüfen ist weiter, ob das von
der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Renteneinkommen von CHF 109'200.00
korrekt ist.
3.2.1 Den Akten lässt sich entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin von ihrem getrennt lebenden oder geschiedenen
Ehemann am 16. Januar 2020 eine Zahlung von CHF 178'720.05 mit der
Bezeichnung «Alimente» erhielt (AK-Nr. 54; 106 S. 14). Ausserdem ging in
jedem Monat des Jahres 2020 jeweils am Monatsende eine Zahlung von CHF 500.00,
ebenfalls mit der Bezeichnung «Alimente», ein (AK-Nr. 106 S. 1 - 12).
Total erfolgten demnach im Kalenderjahr 2020 Unterhaltszahlungen von
CHF 184'720.00. In der ursprünglichen Verfügung vom 29. April 2022 (AK-Nr.
85) wurden die Beiträge deshalb auf der Basis eines Renteneinkommens von 20 x
CHF 184'720.00 berechnet.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin machte in
ihrer Einsprache vom 10. Mai 2022 sinngemäss geltend, der Betrag von CHF
184'720.00 enthalte Kinderunterhalt, der nicht berücksichtigt werden dürfe
(AK-Nr. 87). Es trifft zu, dass die Unterhaltsleistungen für Kinder nicht zum
für die Beitragsbemessung relevanten Renteneinkommen zählen (vgl. E. II. 2.4
hiervor).
3.2.3 Laut der in den Akten enthaltenen
Aufstellung (Beilage zur Steuererklärung des Ex-Ehemanns, AK-Nr. 103) beliefen
sich die Zahlungen für die Zeit von Februar 2018 bis und mit Januar 2020 auf
insgesamt CHF 206’200.00 (die erwähnten CHF 178'720.00 im Januar 2020 plus
CHF 21'600.00 im Jahr 2018 plus CHF 4’510.00 im Jahr 2019 plus hälftige
Gerichtskosten von CHF 1'200.00 plus eine Position «[...]» von CHF 169.95). Bei
den Gerichtskosten von CHF 1'200.00 und der letztgenannten Position handelt es
sich nicht um Unterhaltszahlungen, so dass sich diese auf CHF 204'830.00
reduzieren. Ansonsten ist kein Grund ersichtlich, die in der Aufstellung
genannten Zahlen in Zweifel zu ziehen.
3.2.4 Gemäss der genannten Aufstellung
entfielen CHF 45'166.00 (11 x CHF 4'106.00) für das Jahr 2018 und CHF
54'834.00 (13 x CHF 4'218.00) für die Zeit von Januar 2019 bis und mit Januar
2020, total demnach genau CHF 100'000.00, auf den Kinderunterhalt. Diese
Beträge entsprechen dem Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 23. Oktober 2018
(AK-Nr. 7 S. 1 f. und 88 S. 23 ff.). Die Unterhaltszahlungen für die Ehefrau
betrugen demgemäss CHF 104'830.00.
3.2.5 Zu berücksichtigen ist weiter,
dass laut der erwähnten Aufstellung Zahlungen von CHF 26'110.00
(CHF 21'600.00 im Jahr 2018 plus CHF 4’510.00 im Jahr 2019) nicht im
Kalenderjahr 2020, sondern früher erfolgten und damit als periodenfremd
ebenfalls auszuscheiden sind. Kinds- und Ehegattenunterhalt waren ungefähr
gleich hoch. Im zivilgerichtlichen Entscheid vom 23. Oktober 2018 blieb ungeregelt,
an welchen Anspruch (Kinds- oder Ehegattenunterhalt) die bis dahin geleisteten
Zahlungen anzurechnen seien (vgl. AK-Nr. 7 S. 2; AK-Nr. 88 S. 25). Der
Strafbefehl vom 5. Oktober 2020 beziffert die Ausstände für Kindes- und
Ehegattenunterhalt auf ungefähr gleich hohe Summen und nimmt ebenfalls keine
Zuordnung der berücksichtigten Zahlungen vor (vgl. AK-Nr. 106 S. 15). Vor
diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine hälftige Anrechnung. Demnach betrafen
die in den Jahren 2018 und 2019 geleisteten Zahlung zur Hälfte, also im Umfang
von CHF 13'055.00, den hier interessierenden Ehegattenunterhalt. Die Summe
von CHF 104'830.00 reduziert sich damit auf CHF 91'775.00.
3.3 Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht zur Entrichtung von
Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30.
Juni 2020 verpflichtet. Das massgebende Renteneinkommen von CHF 109'200.00
ist jedoch auf CHF 91'775.00 zu reduzieren. Die Beschwerde ist in diesem Sinn
teilweise gutzuheissen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt
sinngemäss die Zusprechung einer Parteientschädigung. Eine solche ist ihr
jedoch nicht zuzusprechen, da sie in eigener Sache handelte und der entstandene
Aufwand den üblichen Rahmen nicht übersteigt. Auf die im Rechtsbegehren überdies
beantragte, in der Beschwerdebegründung allerdings nicht mehr erwähnte
Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zu verzichten, denn der Beizug eines solchen
erscheint nicht als gerechtfertigt, zumal der Sachverhalt relativ einfach ist
und die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage war, ihren Standpunkt
rechtsgenüglich darzulegen.
4.2 Für Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht in Streitigkeiten über Sozialversicherungsbeiträge sind –
vorbehältlich einer mutwilligen oder leichtsinnigen Beschwerdeführung, die hier
nicht vorliegt – keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 Satz 1 ATSG in
Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren
vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [VVV, BGS 125.922]). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022 wird in dem
Sinne abgeändert, dass sich das anzurechnende Renteneinkommen von CHF
109'200.00 auf CHF 91'775.00 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Das Gesuch um integrale unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar