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Entscheid

VSBES.2022.238

Beiträge

30. Mai 2023Deutsch12 min

zur Entrichtung von AHV/IV/EO-Beiträgen (inkl. Beiträge an die Familienausgleichskasse

Source so.ch

Urteil vom 30. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4582 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Beiträge

(Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 29. April 2022

verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) die 1987 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)

zur Entrichtung von AHV/IV/EO-Beiträgen (inkl. Beiträge an die Familienausgleichskasse

[FAK] und Verwaltungskosten) für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020

in der Höhe von CHF 5'726.70 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 85). Ebenfalls

am 29. April 2022 erging die Schlussrechnung, welche auf einen Betrag von

CHF 5'547.60 lautete (AK-Nr. 86).

1.2 Mit Schreiben vom 10. Mai 2022

erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 29.

April 2022 (AK-Nr. 87). Sie machte geltend, die Sozialversicherungsbeiträge für

das Jahr 2020 seien durch denjenigen Kanton (Aargau) zu erheben, in dem «der

letzte Aufenthalt am 31.12.2020 deklariert wurde». Weiter dürfe der

Kindesunterhalt beim Vermögen und Einkommen nicht berücksichtigt werden.

2. Die Beschwerdegegnerin traf

Abklärungen bei den zuständigen Steuerämtern (AK-Nr. 89, 94, 96). Die

entsprechenden Antworten datieren vom 25. und 30. Mai 2022

(AK-Nr. 98 f.) sowie 29. Juni 2022 (AK-Nr. 102 f.). Anschliessend

verlangte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Juli 2022 (AK-Nr.104)

ergänzende Angaben der Beschwerdeführerin. Diese antwortete am 16. Juli 2022

und reichte Bankbelege sowie einen Strafbefehl ein (AK-Nr. 105 f.).

3. Am 17. Oktober 2022 entschied

die Beschwerdegegnerin über die Einsprache vom 10. Mai 2022. In teilweiser

Gutheissung der Einsprache wurde festgehalten, die Beiträge würden auf einem

Renteneinkommen von CHF 109'200.00 berechnet. Die Beitragsverfügung vom

29. April 2022 werde aufgehoben und ersetzt (AK-Nr. 114; Aktenseiten [A.S.] 1

ff.). Wie sich den Erwägungen des Einspracheentscheids entnehmen lässt, soll

der neue Entscheid, der die Höhe der Beitragsforderung festsetzt, erst «nach

Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids» gefällt werden.

4. Mit einer vom 15. Oktober 2022

datierten, als «Berufung» bezeichneten Zuschrift (Postaufgabe: 17. November

2022) erhebt die Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022. Sie beantragt sinngemäss dessen

Aufhebung. Weiter wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht

(A.S. 7 ff.).

5. Mit prozessleitender Verfügung

vom 7. Dezember 2022 wurde die vom 15. Oktober 2022 datierte Eingabe als

Beschwerde entgegengenommen. Gleichzeitig wurden bei der Beschwerdegegnerin die

Akten einverlangt. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Mit dem Einspracheentscheid vom

17.

Oktober 2022 legte die Beschwerdegegnerin die Höhe des für die

Beitragsbemessung massgebenden Renteneinkommens auf CHF 109'200.00 fest. Die

Höhe der Beiträge wurde dagegen noch nicht bestimmt. Insofern handelt es sich nicht

um einen Endentscheid. Da die Höhe des Renteneinkommens für die Beitragshöhe

entscheidend ist, rechtfertigt es sich dennoch, auf die Beschwerde einzutreten.

Die Beschwerdegegnerin wird aber eingeladen, inskünftig in derartigen

Konstellationen die Höhe der Beiträge mit dem Einspracheentscheid festzusetzen.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00

(§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die ursprüngliche Berechnung mit einem

Renteneinkommen von CHF 184'720.00 führte für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis

30.

Juni 2020 zu einer Beitragsforderung von CHF 5'726.70 (vgl. Verfügung vom

29.

April 2022, AK-Nr. 85). Mit dem im Einspracheentscheid festgelegten

Renteneinkommen von CHF 109'200.00 wird die Beitragssumme niedriger

ausfallen. Der Streitwert liegt somit deutlich unter der Grenze von CHF

30'000.00. Die Beschwerde ist daher durch den Vizepräsidenten des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) als Einzelrichter zu

beurteilen.

2.

Umstritten ist, ob die

Beschwerdegegnerin das massgebende Renteneinkommen für die

Sozialversicherungsbeiträge, welche die Beschwerdeführerin als

Nichterwerbstätige für das Jahr 2020 zu entrichten hat, korrekt bemessen hat.

2.1

Nichterwerbstätige bezahlen einen

Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt

CHF 409.00, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag

(Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in der hier anwendbaren, vom

1.

Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Der

Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als

Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3

Satz 1 AHVG). Gestützt darauf hat der Bundesrat festgelegt, die Beiträge der

Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist,

seien aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens zu bemessen (Art. 28

Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AHVV, SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen

und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag

zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des

Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten

jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten CHF 50'000.00 abzurunden (Art.

28.

Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV (ebenfalls in der 2020 gültig

gewesenen Fassung) beläuft sich der jährliche Beitrag bei einem Vermögen (inkl.

mit 20 multipliziertes Renteneinkommen) von CHF 300'000.00 auf

CHF 435.00 und erhöht sich für jeweils zusätzliche CHF 50'000.00 um CHF

87.00

Bei einem Vermögen von CHF 1'750’000.00 beläuft sich der Beitrag auf

CHF 2'958.00, und er erhöht sich für jeweils zusätzliche

CHF 50'000.00 um CHF 130.50.

2.2

Die AHV-Beiträge werden ergänzt

durch die Beiträge der Nichterwerbstätigen an die obligatorische

Invalidenversicherung (Minimum CHF 66.00, Maximum CHF 3'300.00,

Abstufung analog AHV; vgl. Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] in der hier anwendbaren, vom

1.

Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) und die

Leistungen gemäss Erwerbsersatzgesetz (Minimum CHF 21.00, Maximum CHF

1'050.00; Art. 27 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Bundesgesetzes über den

Erwerbsersatz [EOG, SR 834.1] ebenfalls in der 2020 gültig gewesenen Fassung).

Insgesamt beliefen sich die AHV/IV/EO-Beiträge (bis zu einem Vermögen inkl. mit

20.

multipliziertes Renteneinkommen von CHF 1'700’000.00) im Jahr 2020 auf

CHF 527.50 für die ersten CHF 300'000.00 und zusätzlich je CHF 105.50

für die nächsten jeweils CHF 50'000.00. Bei einem Vermögen (inkl. mit 20

multipliziertes Renteneinkommen) von CHF 1'750'000.00 belaufen sich die

AHV/IV/EO-Beiträge im Jahr 2020 (bezogen auf das ganze Kalenderjahr) auf

CHF 3'587.00.

2.3

Wie aus dieser in Gesetz und

Verordnung enthaltenen Regelung hervorgeht, ist das für die Beitragsbemessung

massgebende Einkommen nicht identisch mit dem steuerbaren Einkommen. Abgestellt

wird auf das Vermögen und das Renteneinkommen.

2.4

Zum massgebenden Renteneinkommen

zählen unter anderem auch Leistungen, die eine versicherte Person aufgrund

einer Scheidung erhält; die für die Kinder entrichteten Unterhaltsleistungen

gehören nicht dazu (vgl. die Wegleitung des Bundesamtes für

Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und

Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Randziffer [Rz] 2089, gültig

ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2020).

3.

Im angefochtenen

Einspracheentscheid wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020

Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage eines massgebenden

Renteneinkommens von CHF 109'200.00 zu bezahlen.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht

zunächst geltend, die Beiträge für das gesamte Jahr 2020 seien von der

Ausgleichskasse des Kantons Aargau zu beziehen, in dem sie Ende 2020 Wohnsitz

verzeichnet habe.

Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge

der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten (Art. 118 Abs. 1 AHVV).

Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern kann jeweils nur auf

Jahresende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen

Ausgleichskasse zu einer anderen kantonalen Ausgleichskasse infolge

Wohnsitzwechsels jederzeit möglich (Art. 121 Abs. 5 AHVV). Den im

Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Beilage IV) lässt sich entnehmen,

dass sich die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2020 (Zuzugsdatum) in [...] (Kanton

Aargau) anmeldete und zuvor in [...] (Kanton Solothurn) gewohnt hatte. Sie

meldete der Beschwerdegegnerin die Adressänderung in einer E-Mail-Nachricht vom

30.

Juli 2020 (AK-Nr. 35). Die Beschwerdegegnerin bestätigte den Wechsel am

7.

August 2020 (AK-Nr. 45). Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befand

Dispositiv

sich demnach vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 im Kanton Solothurn und ab 1.

Juli 2020 im Kanton Aargau. Laut dem soeben zitierten Art. 121 Abs. 5 AHVV ist

der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer anderen bei

Wohnsitzwechsel jederzeit möglich. Die Beschwerdegegnerin ist daher für den

Beitragsbezug in der ersten Jahreshälfte 2020, als die Beschwerdeführerin

Wohnsitz im Kanton Solothurn verzeichnete, zuständig. Der Einwand der

Beschwerdeführerin ist unbegründet.

3.2 Zu prüfen ist weiter, ob das von

der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Renteneinkommen von CHF 109'200.00

korrekt ist.

3.2.1 Den Akten lässt sich entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin von ihrem getrennt lebenden oder geschiedenen

Ehemann am 16. Januar 2020 eine Zahlung von CHF 178'720.05 mit der

Bezeichnung «Alimente» erhielt (AK-Nr. 54; 106 S. 14). Ausserdem ging in

jedem Monat des Jahres 2020 jeweils am Monatsende eine Zahlung von CHF 500.00,

ebenfalls mit der Bezeichnung «Alimente», ein (AK-Nr. 106 S. 1 - 12).

Total erfolgten demnach im Kalenderjahr 2020 Unterhaltszahlungen von

CHF 184'720.00. In der ursprünglichen Verfügung vom 29. April 2022 (AK-Nr.

85) wurden die Beiträge deshalb auf der Basis eines Renteneinkommens von 20 x

CHF 184'720.00 berechnet.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin machte in

ihrer Einsprache vom 10. Mai 2022 sinngemäss geltend, der Betrag von CHF

184'720.00 enthalte Kinderunterhalt, der nicht berücksichtigt werden dürfe

(AK-Nr. 87). Es trifft zu, dass die Unterhaltsleistungen für Kinder nicht zum

für die Beitragsbemessung relevanten Renteneinkommen zählen (vgl. E. II. 2.4

hiervor).

3.2.3 Laut der in den Akten enthaltenen

Aufstellung (Beilage zur Steuererklärung des Ex-Ehemanns, AK-Nr. 103) beliefen

sich die Zahlungen für die Zeit von Februar 2018 bis und mit Januar 2020 auf

insgesamt CHF 206’200.00 (die erwähnten CHF 178'720.00 im Januar 2020 plus

CHF 21'600.00 im Jahr 2018 plus CHF 4’510.00 im Jahr 2019 plus hälftige

Gerichtskosten von CHF 1'200.00 plus eine Position «[...]» von CHF 169.95). Bei

den Gerichtskosten von CHF 1'200.00 und der letztgenannten Position handelt es

sich nicht um Unterhaltszahlungen, so dass sich diese auf CHF 204'830.00

reduzieren. Ansonsten ist kein Grund ersichtlich, die in der Aufstellung

genannten Zahlen in Zweifel zu ziehen.

3.2.4 Gemäss der genannten Aufstellung

entfielen CHF 45'166.00 (11 x CHF 4'106.00) für das Jahr 2018 und CHF

54'834.00 (13 x CHF 4'218.00) für die Zeit von Januar 2019 bis und mit Januar

2020, total demnach genau CHF 100'000.00, auf den Kinderunterhalt. Diese

Beträge entsprechen dem Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 23. Oktober 2018

(AK-Nr. 7 S. 1 f. und 88 S. 23 ff.). Die Unterhaltszahlungen für die Ehefrau

betrugen demgemäss CHF 104'830.00.

3.2.5 Zu berücksichtigen ist weiter,

dass laut der erwähnten Aufstellung Zahlungen von CHF 26'110.00

(CHF 21'600.00 im Jahr 2018 plus CHF 4’510.00 im Jahr 2019) nicht im

Kalenderjahr 2020, sondern früher erfolgten und damit als periodenfremd

ebenfalls auszuscheiden sind. Kinds- und Ehegattenunterhalt waren ungefähr

gleich hoch. Im zivilgerichtlichen Entscheid vom 23. Oktober 2018 blieb ungeregelt,

an welchen Anspruch (Kinds- oder Ehegattenunterhalt) die bis dahin geleisteten

Zahlungen anzurechnen seien (vgl. AK-Nr. 7 S. 2; AK-Nr. 88 S. 25). Der

Strafbefehl vom 5. Oktober 2020 beziffert die Ausstände für Kindes- und

Ehegattenunterhalt auf ungefähr gleich hohe Summen und nimmt ebenfalls keine

Zuordnung der berücksichtigten Zahlungen vor (vgl. AK-Nr. 106 S. 15). Vor

diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine hälftige Anrechnung. Demnach betrafen

die in den Jahren 2018 und 2019 geleisteten Zahlung zur Hälfte, also im Umfang

von CHF 13'055.00, den hier interessierenden Ehegattenunterhalt. Die Summe

von CHF 104'830.00 reduziert sich damit auf CHF 91'775.00.

3.3 Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht zur Entrichtung von

Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30.

Juni 2020 verpflichtet. Das massgebende Renteneinkommen von CHF 109'200.00

ist jedoch auf CHF 91'775.00 zu reduzieren. Die Beschwerde ist in diesem Sinn

teilweise gutzuheissen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt

sinngemäss die Zusprechung einer Parteientschädigung. Eine solche ist ihr

jedoch nicht zuzusprechen, da sie in eigener Sache handelte und der entstandene

Aufwand den üblichen Rahmen nicht übersteigt. Auf die im Rechtsbegehren überdies

beantragte, in der Beschwerdebegründung allerdings nicht mehr erwähnte

Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zu verzichten, denn der Beizug eines solchen

erscheint nicht als gerechtfertigt, zumal der Sachverhalt relativ einfach ist

und die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage war, ihren Standpunkt

rechtsgenüglich darzulegen.

4.2 Für Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht in Streitigkeiten über Sozialversicherungsbeiträge sind –

vorbehältlich einer mutwilligen oder leichtsinnigen Beschwerdeführung, die hier

nicht vorliegt – keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 Satz 1 ATSG in

Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [VVV, BGS 125.922]). Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2022 wird in dem

Sinne abgeändert, dass sich das anzurechnende Renteneinkommen von CHF

109'200.00 auf CHF 91'775.00 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Das Gesuch um integrale unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar