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Entscheid

VSBES.2022.239

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

11. Mai 2023Deutsch17 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 11. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 25. Oktober 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 2002 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 7. September 2022 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 24). In

diesem Zusammenhang verwies er auf den neuropsychologischen Bericht der B.___,

vom 15. August 2022 (IV-Nr. 29), in welchem festgehalten wurde, beim

Beschwerdeführer bestünden leichte bis mittelgradige neuropsychologische

Funktionsstörungen mit Schwerpunkt im Bereich der visuellen, visuell

mnestischen, attentionalen und exekutiven Funktionen im Rahmen einer

grenzwertigen Intelligenz resp. einer Lernbehinderung (ICD-10 F89).

In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin bei C.___, Co-Teamleiterin Ausbildungs-Beratung der

IV-Stelle des Kantons Solothurn, eine Stellungnahme ein (IV-Nr. 30). Gestützt

darauf wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen sowie auf eine IV-Rente nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 31) mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen diese Verfügung erhebt

der Beschwerdeführer am 14. November 2022 Beschwerde bei der

Beschwerdegegnerin, welche diese zuständigkeitshalber an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiterleitet (A.S. 4). Er

verlangt darin sinngemäss die Zusprechung von beruflichen Massnahmen.

3. Mit Eingabe vom 1. Dezember

2022 (A.S. 7) teilt der Beschwerdeführer mit, er ziehe die Beschwerde zurück,

da er die Kosten für die Verfahrensführung nicht erbringen könne.

4. Mit Verfügung vom 7. Dezember

2022 (A.S. 8) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2022

telefonisch um Zustellung des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

nach Art. 119 ZPO» gebeten habe. Dieses sei ihm gleichentags zugeschickt

worden. Aus dem Telefonat sei hervorgegangen, dass er die Beschwerde nicht

zurückziehen wolle.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 19.

Januar 2023 (A.S. 12) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Mit Verfügung vom 26. Januar

2023 (A.S. 25) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschuss-

pflicht) bewilligt.

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Zudem

hat der Beschwerdeführer sich am 7. September 2022 für Leistungen der

IV-Stelle angemeldet, womit ein allfälliger Leistungsanspruch – soweit es eine

Invalidenrente betrifft – frühestens ab 1. März 2023 entstehen könnte (vgl.

Art. 29 Abs. 1 IVG). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen

Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen

des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR

831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar.

3.

Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

4.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

- diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern; und

- die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung

zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

5.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

5.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

6.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die

Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsergebnis den neuropsychologischen Bericht

der B.___ vom 15. August 2022 in keinster Weise gewürdigt und für das Ergebnis

mitberücksichtigt. In diesem Bericht sei bei ihm eine leichte bis mittelgradige

Funktionsstörung in diversen Bereichen sowie eine grenzwertige Intelligenz bzw.

Lernbehinderung (ICD-10: F89) diagnostiziert worden. Eine Ausbildung im 1.

Arbeitsmarkt bzw. dessen Umsetzbarkeit werde als fraglich erachtet. Es werde

klar darauf hingewiesen, dass er auf Unterstützung angewiesen sei und er

erhoffe sich diese durch die IV im Rahmen einer IV-gestützten Lehre und

entsprechende berufliche Massnahmen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer habe ursprünglich die

Regelschule besucht und nach Abschluss der Sek B, das Step 4 (Angebot

Unterstützung Lehrstellensuche der Arbeitslosenversicherung), ein Praktikum als

Detailhandelsassistent absolviert und im Anschluss eine Berufsausbildung als

Gipser EFZ im ersten Arbeitsmarkt begonnen. Die Ausbildung sei nach sechs

Monaten durch den Lehrbetrieb abgebrochen worden. Aktuell werde er von der SOVE

bei der Lehrstellensuche unterstützt. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin

hätten ergeben, dass unter Berücksichtigung der Schullaufbahn des

Beschwerdeführers keine IV-relevante Diagnose vorliege, da er die gesamte

Schulzeit in der Regelschule absolviert habe und während dieser Schulzeit nicht

auf sonderpädagogische Unterstützung oder eine Sonderbeschulung angewiesen

gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die schulischen und praktischen

Anforderungen beim bisher angestrebten Ausbildungsniveau EFZ für den Schritt in

eine Berufsausbildung überwiegend wahrscheinlich zu hoch gewesen seien. Ein

Dispositiv

Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe demnach nicht. Des

Weiteren werde auf die Ausführungen in der Aktennotiz der beruflichen

Eingliederung vom 8. September 2022 verwiesen. Frau C.___, Co-Teamleiterin

Ausbildungs-Beratung, habe ihre Beurteilung in Kenntnis und Würdigung des

neuropsychologischen Berichtes der B.___ vom 15. August 2022 vorgenommen. Wie

dem neuropsychologischen Bericht vom 15. August 2022 entnommen werden könne,

weise der Beschwerdeführer einen IQ-Wert von 79 auf. Wie im Bericht angemerkt,

sei dieser Wert nicht als Minderintelligenz zu interpretieren, sondern entspreche

einer sog. grenzwertigen Intelligenz resp. einer Lernbehinderung. Als

gesundheitlich verursacht gelte eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende

Erwerbsunfähigkeit in der Regel erst, wenn die Intelligenz im medizinischen

Sinne vermindert sei, der IQ mithin weniger als 70 betrage, wohingegen eine

Intelligenz im unteren Normalbereich, also bei einem IQ zwischen 70 und 84,

nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG zu

betrachten sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_861/2014 vom 16.03.2015 E. 4.2 mit

Hinweisen).

7. Vorliegend

ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zurecht verneint hat.

7.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1

IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die

Invalidität, die einen Gesundheitsschaden voraussetzt, kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Es braucht in

jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das

(fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die

Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt (BGE 127 V 294 E. 5a).

Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher

Art sind in den Art. 15 – 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung,

eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine

Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung

für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne

Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die

sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

7.2 In

medizinischer Hinsicht liegt als einziger Bericht, der sich zum aktuellen

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äussert, der neuropsychologische

Bericht von Lic. phil. D.___, Fachpsychologin Neuropsychologie FSP und M. Sc. E.___,

Neuropsychologin / Psychologin FSP, B.___ vom 15. August 2022 (IV-Nr. 29) vor.

Darin wurden beim Beschwerdeführer leichte bis mittelgradige

neuropsychologische Funktionsstörungen mit Schwerpunkt im Bereich der

visuellen, visuell mnestischen, attentionalen und exekutiven Funktionen im

Rahmen einer grenzwertigen Intelligenz resp. einer Lernbehinderung (ICD-10 F89)

diagnostiziert. Zur Beurteilung wurde ausgeführt, aufgrund der schulischen und

beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers könne von einem leicht reduzierten

allgemeinen kognitiven Leistungsniveau ausgegangen werden. Mit dieser

Einschätzung deckend habe sich in der aktuellen neuropsychologischen

Untersuchung ein knapp unter der Altersnorm anzusiedelnder Wert ergeben

(IQ 79). Anzumerken sei, dass dieser Wert gemäss internationaler

Terminologie nicht als Minderintelligenz zu interpretieren sei, sondern einer

sog. grenzwertigen Intelligenz resp. einer Lernbehinderung entspreche

(Wertebereich 70 – 85). Innerhalb des Profils habe der Index

«Sprachverständnis» mit einem durchschnittlichen Wert als relative Stärke

dominiert (SV 91), während das «Wahrnehmungsgebundene logische Denken» (WLD 70)

als relative Schwäche innerhalb des Profils beschrieben werden könne. Die

«Verarbeitungsgeschwindigkeit» (VG 83) sowie das «Arbeitsgedächtnis» (AGD 82)

seien im mittleren Profilbereich zu liegen gekommen. Die Differenz zwischen dem

Index «Sprachverständnis» und den übrigen Indices sei hierbei signifikant bis

hochsignifikant ausgefallen, ebenso zwischen den Indices

«Wahrnehmungsgebundenes logisches Denken» und «Arbeitsgedächtnis» resp. «Verarbeitungsgeschwindigkeit».

In Übereinstimmung mit dem insgesamt leicht unterdurchschnittlichen allgemeinen

kognitiven Leistungsniveau hätten sich im Rahmen der neuropsychologischen

Untersuchung darüber hinaus funktionsübergreifend leichte Einbussen ergeben,

namentlich auch in Aufgaben, welche eine hohe Informationsdichte aufgewiesen

oder aber hohe Anforderungen an die Auffassungsgabe resp. das abstrahierende

Denken oder das Arbeitstempo gestellt hätten.

Die

beschriebenen und in der Untersuchung objektivierten Auffälligkeiten im Bereich

der visuellen, visuell mnestischen, (übergeordneten) attentionalen und

exekutiven Funktionen sowie den schulischen Fertigkeiten liessen sich

ätiologisch vollumfänglich im Rahmen einer Lernbehinderung einordnen, welche vermutlich

seit frühester Kindheit bestehe (vgl. anamnestische Angaben zu Problemen

bereits in der Primarschule). Passend zum neuropsychologischen Profil habe der

Beschwerdeführer anamnestisch von entsprechenden Schwierigkeiten im Alltag

berichtet (e.g. Schwierigkeiten, sich auf mehrere Dinge oder über lange Zeit zu

konzentrieren, Dinge mehrmals hören oder sehen zu müssen, um sie lernen resp.

behalten zu können, Überforderung bei mehreren Aufträgen oder beim

Priorisieren). Auch die vom Lehrbetrieb bemängelten Leistungen in Bezug auf das

Arbeitstempo sowie das vermehrte Nachfragen, welche schliesslich zur Auflösung

des Lehrvertrages geführt habe, seien aus neuropsychologischer Sicht angesichts

des Profils nachvollziehbar. Im Rahmen der Untersuchung sei weiterhin ersichtlich,

dass u.a. an die Wahrnehmung gebundene Funktionsbereiche (Visuo-Perzeption,

Visuo-Konstruktion, visuelle Überblicksgewinnung) als relative Schwäche

hervorstächen, was es dem Patienten zusätzlich erschwert haben dürfte, in der

stark auf diesen Aspekt ausgerichteten Lehre (Gipser EFZ) genügende Leistungen

zu erbringen. Hingegen habe sich im sprachlichen Bereich eine relative Stärke

sowie eine insgesamt gute Lernfähigkeit mit ebenfalls relativer Stärke im

verbal-mnestischen Bereich gezeigt, was ein grundsätzlich vorhandenes

Lernpotential für eine Ausbildung unterstreiche. Anzumerken sei, dass der

Beschwerdeführer im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ausserdem sehr

kooperativ, leistungsbereit und motiviert mitgearbeitet habe. Auch hinsichtlich

einer beruflichen Ausbildung zeige er sich sehr interessiert. Zuletzt sei

anzufügen, dass die gehäuften beruflichen Misserfolgserlebnisse, welche sich

stimmig im Rahmen des grenzwertigen allgemeinen kognitiven Leistungsniveaus

erklären liessen, immer wieder mit den eigentlich hohen Ansprüchen an die

eigene Leistungsfähigkeit kollidiert sein dürften und kollidierten. Dies dürfte

unter Fehlen eines adäquaten Erklärungsmodelles auch das psychische

Wohlbefinden relevant geschmälert haben, was sich anamnestisch und in Form

eines leicht erhöhten Wertes in einem entsprechenden durchgeführten Fragebogen

abgebildet habe.

Aus

neuropsychologischer Sicht sei angesichts der erhobenen geringen

intellektuellen Ressourcen sowie den bisherigen Rückmeldungen aus dem

Arbeitsumfeld fraglich, ob eine Ausbildung im 1. Arbeitsmarkt umsetzbar sei

(sowohl was die qualitativen Anforderungen aber auch namentlich das

Arbeitstempo betreffe). Damit es dem Beschwerdeführer gelingen könne, seine

vorhandenen Ressourcen (u.a. im sprachlichen Bereich, beachtlicher Fleiss und

Durchhaltevermögen) auszuschöpfen, gestalte sich das Schaffen eines geeigneten

Arbeitsumfeldes als zentral. Aus fachlicher Sicht seien für ein solches

insbesondere Merkmale wie klare Strukturen und Instruktionen, wenig

Anforderungen an das Abstraktionsvermögen, eine verlässliche Ansprechperson,

die Möglichkeit, Routinen aufzubauen und wenig Zeitdruck, resp. hinreichend

Zeit zur Ausführung von Aufgaben aufzuführen, um den erhobenen Schwierigkeiten

Rechnung zu tragen. Darüber hinaus gestalteten sich basierend auf dem erhobenen

Profil Aufgaben als eher ungeeignet, welche hohe Anforderungen an

visuell-räumliche und -konstruktive Funktionen stellten (wie bspw. die

begonnene Lehre als Gipser), wohingegen im sprachlichen Bereich innerhalb des

Profils relative Stärken bestünden. Um dem Beschwerdeführer ein entsprechendes

Arbeitsumfeld zu ermöglichen, sei ggf. an eine Ausbildung auf EBA-Niveau zu

denken. Auch sei zu empfehlen, den Übertritt in den Arbeitsmarkt nach der Lehre

ungeachtet des erreichten Ausbildungsniveaus sorgfältig zu begleiten (z.B. ggf.

Suche eines Nischenarbeitsplatzes und entsprechende Unterstützung bei der Suche

desselben).

7.3 Wie

von der Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die Stellungnahme von C.___, Co-Teamleiterin

Ausbildungs-Beratung, vom 8. September 2022 (IV-Nr. 30) überzeugend

dargelegt wird, ist gestützt auf den Bericht von Lic. phil. D.___,

Fachpsychologin Neuropsychologie FSP und M. Sc. E.___, Neuropsychologin /

Psychologin FSP, B.___ vom 15. August 2022 (IV-Nr. 29) kein

Gesundheitsschaden, welcher einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu

begründen vermöchte, erstellt. So gilt als gesundheitlich verursacht eine auf

geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit in der Regel erst, wenn

die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weniger

als 70 beträgt, wohingegen nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne

von Art. 7 Abs. 2 ATSG eine Intelligenz im unteren Normalbereich, also bei

einem IQ zwischen 70 und 84, zu betrachten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 2.2 und 8C_119/2008 vom 22. September

2008 E. 6.3.1; ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],

2. Aufl. 2010, S. 33). Somit ist der beim Beschwerdeführer festgestellte

IQ-Wert von 79 nicht als Minderintelligenz und damit nicht als

Gesundheitsschaden zu qualifizieren. Aber auch die im neuropsychologischen

Bericht vom 15. August 2022 genannten weiteren Defizite des

Beschwerdeführers vermögen die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen nicht

zu begründen. C.___, Co-Teamleiterin Ausbildungs-Beratung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn, führte hierzu in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2022

(IV-Nr. 30) nachvollziehbar aus, die neuropsychologische Abklärung vom 20. Juli

2022 habe ein leicht reduziertes allgemeines kognitives Leistungsniveau

gezeigt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden liege aus psychologischer

Sicht aufgrund der Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung und unter

Berücksichtigung der Schullaufbahn aus folgenden Gründen nicht vor: Der

Beschwerdeführer habe die gesamte Schulzeit in der Regelschule absolviert und

sei während dieser Schulzeit nicht auf sonderpädagogische Unterstützung oder

eine Sonderbeschulung angewiesen gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die

schulischen und praktischen Anforderungen beim bisher angestrebten

Ausbildungsniveau EFZ für den Schritt in eine «erste» Berufsausbildung

wahrscheinlich zu hoch gewesen seien.

Dies geht so denn auch aus dem neuropsychologischen Bericht vom 15. August

2022 hervor, worin festgehalten wurde, aus

der Untersuchung sei ersichtlich, dass u.a. an die Wahrnehmung gebundene

Funktionsbereiche (Visuo-Perzeption, Visuo-Konstruktion, visuelle

Überblicksgewinnung) als relative Schwäche hervorstächen, was es dem Patienten

zusätzlich erschwert haben dürfte, in der stark auf diesen Aspekt

ausgerichteten Lehre (Gipser EFZ) genügende Leistungen zu erbringen. Hingegen

habe sich im sprachlichen Bereich eine relative Stärke sowie eine insgesamt

gute Lernfähigkeit mit ebenfalls relativer Stärke im verbal-mnestischen Bereich

gezeigt, was ein grundsätzlich vorhandenes Lernpotential für eine Ausbildung

unterstreiche. In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen hielt C.___ sodann

weiter fest, es werde dem Beschwerdeführer aufgrund der leichten

neuropsychologischen Funktionsstörungen aus berufsberaterischer Sicht

empfohlen, die weitere Lehrstellensuche auf zweijährige Ausbildungen auf Stufe

des eidgenössischen Berufsattests (EBA) auszurichten und während einer

Berufsausbildung das Angebot der freiwilligen Stützkurse der Berufsfachschulen

zu nutzen. Bei zweijährigen Ausbildungen könne dem Bedarf des Beschwerdeführers

an genügend Zeit zum Aufbau von Routinen gut entsprochen werden. Er könne weiterhin

die bereits initiierten Unterstützungsangebote durch die SOVE bei der

Lehrstellensuche in Anspruch nehmen und sich bei weiterem Beratungsbedarf auch

an das Case Management Berufsbildung (CMBB) wenden.

Gestützt

auf die überzeugenden Ausführungen C.___, Co-Teamleiterin Ausbildungs-Beratung

der IV-Stelle des Kantons Solothurn, ist somit ein Anspruch auf Leistungen der

Invalidenversicherung im Sinne von Eingliederungsmassnahmen nicht erstellt.

Daran

vermag schliesslich auch der Bericht der Stiftung Arkadis vom 11. April 2008

(IV-Nr. 5) betreffend die entwicklungspsychologische Abklärung des

Beschwerdeführers nichts zu ändern. Darin wurde ausgeführt, der

Beschwerdeführer sei wegen mangelnder Fortschritte im Kindergarten zur

Abklärung angemeldet worden. Er spreche nicht im Kindergarten und habe keine

sozialen Kontakte. Er erreiche im sprachfreien Testverfahren Leistungen, die

einer deutlichen Lernbehinderung entsprächen. Der IQ nach SON-R betrage 80.

Zudem bestehe eine markante Teilleistungsschwäche beim seriellen Verarbeiten.

Der Standardwert in dieser Skala betrage lediglich 75. Ausgeprägte Störungen

beträfen das Sozialverhalten und die Kommunikation im Kindergarten. Die

heilpädagogische Frühförderung sei indiziert und werde sowohl in Einzel- als auch

in Kleingruppenförderung durchgeführt. Somit werde die Kostengutsprache für

heilpädagogische Frühförderung inklusive psychologische Abklärungen ab April

2007 bis zur Einschulung. Zwar geht aus diesem Bericht in Übereinstimmung mit

dem neuropsychologischen Bericht vom 15. August 2022 ebenfalls eine

Lernbehinderung hervor. Wie jedoch vorgehend festgehalten, absolvierte der

Beschwerdeführer in der Folge die Regelschule und schloss diese schliesslich

auf der Stufe Sek B ab. Während dieser Schulzeit war der Beschwerdeführer denn

auch nicht auf sonderpädagogische Unterstützung oder eine Sonderbeschulung

angewiesen.

8.

8.1 Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsan-

spruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch