VSBES.2022.239
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
11. Mai 2023Deutsch17 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 11. Mai 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 25. Oktober 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 2002 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 7. September 2022 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 24). In
diesem Zusammenhang verwies er auf den neuropsychologischen Bericht der B.___,
vom 15. August 2022 (IV-Nr. 29), in welchem festgehalten wurde, beim
Beschwerdeführer bestünden leichte bis mittelgradige neuropsychologische
Funktionsstörungen mit Schwerpunkt im Bereich der visuellen, visuell
mnestischen, attentionalen und exekutiven Funktionen im Rahmen einer
grenzwertigen Intelligenz resp. einer Lernbehinderung (ICD-10 F89).
In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin bei C.___, Co-Teamleiterin Ausbildungs-Beratung der
IV-Stelle des Kantons Solothurn, eine Stellungnahme ein (IV-Nr. 30). Gestützt
darauf wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen sowie auf eine IV-Rente nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 31) mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen diese Verfügung erhebt
der Beschwerdeführer am 14. November 2022 Beschwerde bei der
Beschwerdegegnerin, welche diese zuständigkeitshalber an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiterleitet (A.S. 4). Er
verlangt darin sinngemäss die Zusprechung von beruflichen Massnahmen.
3. Mit Eingabe vom 1. Dezember
2022 (A.S. 7) teilt der Beschwerdeführer mit, er ziehe die Beschwerde zurück,
da er die Kosten für die Verfahrensführung nicht erbringen könne.
4. Mit Verfügung vom 7. Dezember
2022 (A.S. 8) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2022
telefonisch um Zustellung des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 119 ZPO» gebeten habe. Dieses sei ihm gleichentags zugeschickt
worden. Aus dem Telefonat sei hervorgegangen, dass er die Beschwerde nicht
zurückziehen wolle.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 19.
Januar 2023 (A.S. 12) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 26. Januar
2023 (A.S. 25) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und von der Kostenvorschuss-
pflicht) bewilligt.
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Zudem
hat der Beschwerdeführer sich am 7. September 2022 für Leistungen der
IV-Stelle angemeldet, womit ein allfälliger Leistungsanspruch – soweit es eine
Invalidenrente betrifft – frühestens ab 1. März 2023 entstehen könnte (vgl.
Art. 29 Abs. 1 IVG). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen
Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen
des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar.
3.
Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
4.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; und
- die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
5.
5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
5.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
5.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
6.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die
Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsergebnis den neuropsychologischen Bericht
der B.___ vom 15. August 2022 in keinster Weise gewürdigt und für das Ergebnis
mitberücksichtigt. In diesem Bericht sei bei ihm eine leichte bis mittelgradige
Funktionsstörung in diversen Bereichen sowie eine grenzwertige Intelligenz bzw.
Lernbehinderung (ICD-10: F89) diagnostiziert worden. Eine Ausbildung im 1.
Arbeitsmarkt bzw. dessen Umsetzbarkeit werde als fraglich erachtet. Es werde
klar darauf hingewiesen, dass er auf Unterstützung angewiesen sei und er
erhoffe sich diese durch die IV im Rahmen einer IV-gestützten Lehre und
entsprechende berufliche Massnahmen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer habe ursprünglich die
Regelschule besucht und nach Abschluss der Sek B, das Step 4 (Angebot
Unterstützung Lehrstellensuche der Arbeitslosenversicherung), ein Praktikum als
Detailhandelsassistent absolviert und im Anschluss eine Berufsausbildung als
Gipser EFZ im ersten Arbeitsmarkt begonnen. Die Ausbildung sei nach sechs
Monaten durch den Lehrbetrieb abgebrochen worden. Aktuell werde er von der SOVE
bei der Lehrstellensuche unterstützt. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin
hätten ergeben, dass unter Berücksichtigung der Schullaufbahn des
Beschwerdeführers keine IV-relevante Diagnose vorliege, da er die gesamte
Schulzeit in der Regelschule absolviert habe und während dieser Schulzeit nicht
auf sonderpädagogische Unterstützung oder eine Sonderbeschulung angewiesen
gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die schulischen und praktischen
Anforderungen beim bisher angestrebten Ausbildungsniveau EFZ für den Schritt in
eine Berufsausbildung überwiegend wahrscheinlich zu hoch gewesen seien. Ein
Dispositiv
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe demnach nicht. Des
Weiteren werde auf die Ausführungen in der Aktennotiz der beruflichen
Eingliederung vom 8. September 2022 verwiesen. Frau C.___, Co-Teamleiterin
Ausbildungs-Beratung, habe ihre Beurteilung in Kenntnis und Würdigung des
neuropsychologischen Berichtes der B.___ vom 15. August 2022 vorgenommen. Wie
dem neuropsychologischen Bericht vom 15. August 2022 entnommen werden könne,
weise der Beschwerdeführer einen IQ-Wert von 79 auf. Wie im Bericht angemerkt,
sei dieser Wert nicht als Minderintelligenz zu interpretieren, sondern entspreche
einer sog. grenzwertigen Intelligenz resp. einer Lernbehinderung. Als
gesundheitlich verursacht gelte eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende
Erwerbsunfähigkeit in der Regel erst, wenn die Intelligenz im medizinischen
Sinne vermindert sei, der IQ mithin weniger als 70 betrage, wohingegen eine
Intelligenz im unteren Normalbereich, also bei einem IQ zwischen 70 und 84,
nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG zu
betrachten sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_861/2014 vom 16.03.2015 E. 4.2 mit
Hinweisen).
7. Vorliegend
ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zurecht verneint hat.
7.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die
Invalidität, die einen Gesundheitsschaden voraussetzt, kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Es braucht in
jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das
(fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt (BGE 127 V 294 E. 5a).
Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher
Art sind in den Art. 15 – 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung,
eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine
Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung
für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne
Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die
sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
7.2 In
medizinischer Hinsicht liegt als einziger Bericht, der sich zum aktuellen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äussert, der neuropsychologische
Bericht von Lic. phil. D.___, Fachpsychologin Neuropsychologie FSP und M. Sc. E.___,
Neuropsychologin / Psychologin FSP, B.___ vom 15. August 2022 (IV-Nr. 29) vor.
Darin wurden beim Beschwerdeführer leichte bis mittelgradige
neuropsychologische Funktionsstörungen mit Schwerpunkt im Bereich der
visuellen, visuell mnestischen, attentionalen und exekutiven Funktionen im
Rahmen einer grenzwertigen Intelligenz resp. einer Lernbehinderung (ICD-10 F89)
diagnostiziert. Zur Beurteilung wurde ausgeführt, aufgrund der schulischen und
beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers könne von einem leicht reduzierten
allgemeinen kognitiven Leistungsniveau ausgegangen werden. Mit dieser
Einschätzung deckend habe sich in der aktuellen neuropsychologischen
Untersuchung ein knapp unter der Altersnorm anzusiedelnder Wert ergeben
(IQ 79). Anzumerken sei, dass dieser Wert gemäss internationaler
Terminologie nicht als Minderintelligenz zu interpretieren sei, sondern einer
sog. grenzwertigen Intelligenz resp. einer Lernbehinderung entspreche
(Wertebereich 70 – 85). Innerhalb des Profils habe der Index
«Sprachverständnis» mit einem durchschnittlichen Wert als relative Stärke
dominiert (SV 91), während das «Wahrnehmungsgebundene logische Denken» (WLD 70)
als relative Schwäche innerhalb des Profils beschrieben werden könne. Die
«Verarbeitungsgeschwindigkeit» (VG 83) sowie das «Arbeitsgedächtnis» (AGD 82)
seien im mittleren Profilbereich zu liegen gekommen. Die Differenz zwischen dem
Index «Sprachverständnis» und den übrigen Indices sei hierbei signifikant bis
hochsignifikant ausgefallen, ebenso zwischen den Indices
«Wahrnehmungsgebundenes logisches Denken» und «Arbeitsgedächtnis» resp. «Verarbeitungsgeschwindigkeit».
In Übereinstimmung mit dem insgesamt leicht unterdurchschnittlichen allgemeinen
kognitiven Leistungsniveau hätten sich im Rahmen der neuropsychologischen
Untersuchung darüber hinaus funktionsübergreifend leichte Einbussen ergeben,
namentlich auch in Aufgaben, welche eine hohe Informationsdichte aufgewiesen
oder aber hohe Anforderungen an die Auffassungsgabe resp. das abstrahierende
Denken oder das Arbeitstempo gestellt hätten.
Die
beschriebenen und in der Untersuchung objektivierten Auffälligkeiten im Bereich
der visuellen, visuell mnestischen, (übergeordneten) attentionalen und
exekutiven Funktionen sowie den schulischen Fertigkeiten liessen sich
ätiologisch vollumfänglich im Rahmen einer Lernbehinderung einordnen, welche vermutlich
seit frühester Kindheit bestehe (vgl. anamnestische Angaben zu Problemen
bereits in der Primarschule). Passend zum neuropsychologischen Profil habe der
Beschwerdeführer anamnestisch von entsprechenden Schwierigkeiten im Alltag
berichtet (e.g. Schwierigkeiten, sich auf mehrere Dinge oder über lange Zeit zu
konzentrieren, Dinge mehrmals hören oder sehen zu müssen, um sie lernen resp.
behalten zu können, Überforderung bei mehreren Aufträgen oder beim
Priorisieren). Auch die vom Lehrbetrieb bemängelten Leistungen in Bezug auf das
Arbeitstempo sowie das vermehrte Nachfragen, welche schliesslich zur Auflösung
des Lehrvertrages geführt habe, seien aus neuropsychologischer Sicht angesichts
des Profils nachvollziehbar. Im Rahmen der Untersuchung sei weiterhin ersichtlich,
dass u.a. an die Wahrnehmung gebundene Funktionsbereiche (Visuo-Perzeption,
Visuo-Konstruktion, visuelle Überblicksgewinnung) als relative Schwäche
hervorstächen, was es dem Patienten zusätzlich erschwert haben dürfte, in der
stark auf diesen Aspekt ausgerichteten Lehre (Gipser EFZ) genügende Leistungen
zu erbringen. Hingegen habe sich im sprachlichen Bereich eine relative Stärke
sowie eine insgesamt gute Lernfähigkeit mit ebenfalls relativer Stärke im
verbal-mnestischen Bereich gezeigt, was ein grundsätzlich vorhandenes
Lernpotential für eine Ausbildung unterstreiche. Anzumerken sei, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ausserdem sehr
kooperativ, leistungsbereit und motiviert mitgearbeitet habe. Auch hinsichtlich
einer beruflichen Ausbildung zeige er sich sehr interessiert. Zuletzt sei
anzufügen, dass die gehäuften beruflichen Misserfolgserlebnisse, welche sich
stimmig im Rahmen des grenzwertigen allgemeinen kognitiven Leistungsniveaus
erklären liessen, immer wieder mit den eigentlich hohen Ansprüchen an die
eigene Leistungsfähigkeit kollidiert sein dürften und kollidierten. Dies dürfte
unter Fehlen eines adäquaten Erklärungsmodelles auch das psychische
Wohlbefinden relevant geschmälert haben, was sich anamnestisch und in Form
eines leicht erhöhten Wertes in einem entsprechenden durchgeführten Fragebogen
abgebildet habe.
Aus
neuropsychologischer Sicht sei angesichts der erhobenen geringen
intellektuellen Ressourcen sowie den bisherigen Rückmeldungen aus dem
Arbeitsumfeld fraglich, ob eine Ausbildung im 1. Arbeitsmarkt umsetzbar sei
(sowohl was die qualitativen Anforderungen aber auch namentlich das
Arbeitstempo betreffe). Damit es dem Beschwerdeführer gelingen könne, seine
vorhandenen Ressourcen (u.a. im sprachlichen Bereich, beachtlicher Fleiss und
Durchhaltevermögen) auszuschöpfen, gestalte sich das Schaffen eines geeigneten
Arbeitsumfeldes als zentral. Aus fachlicher Sicht seien für ein solches
insbesondere Merkmale wie klare Strukturen und Instruktionen, wenig
Anforderungen an das Abstraktionsvermögen, eine verlässliche Ansprechperson,
die Möglichkeit, Routinen aufzubauen und wenig Zeitdruck, resp. hinreichend
Zeit zur Ausführung von Aufgaben aufzuführen, um den erhobenen Schwierigkeiten
Rechnung zu tragen. Darüber hinaus gestalteten sich basierend auf dem erhobenen
Profil Aufgaben als eher ungeeignet, welche hohe Anforderungen an
visuell-räumliche und -konstruktive Funktionen stellten (wie bspw. die
begonnene Lehre als Gipser), wohingegen im sprachlichen Bereich innerhalb des
Profils relative Stärken bestünden. Um dem Beschwerdeführer ein entsprechendes
Arbeitsumfeld zu ermöglichen, sei ggf. an eine Ausbildung auf EBA-Niveau zu
denken. Auch sei zu empfehlen, den Übertritt in den Arbeitsmarkt nach der Lehre
ungeachtet des erreichten Ausbildungsniveaus sorgfältig zu begleiten (z.B. ggf.
Suche eines Nischenarbeitsplatzes und entsprechende Unterstützung bei der Suche
desselben).
7.3 Wie
von der Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die Stellungnahme von C.___, Co-Teamleiterin
Ausbildungs-Beratung, vom 8. September 2022 (IV-Nr. 30) überzeugend
dargelegt wird, ist gestützt auf den Bericht von Lic. phil. D.___,
Fachpsychologin Neuropsychologie FSP und M. Sc. E.___, Neuropsychologin /
Psychologin FSP, B.___ vom 15. August 2022 (IV-Nr. 29) kein
Gesundheitsschaden, welcher einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu
begründen vermöchte, erstellt. So gilt als gesundheitlich verursacht eine auf
geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit in der Regel erst, wenn
die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weniger
als 70 beträgt, wohingegen nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne
von Art. 7 Abs. 2 ATSG eine Intelligenz im unteren Normalbereich, also bei
einem IQ zwischen 70 und 84, zu betrachten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 2.2 und 8C_119/2008 vom 22. September
2008 E. 6.3.1; ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
2. Aufl. 2010, S. 33). Somit ist der beim Beschwerdeführer festgestellte
IQ-Wert von 79 nicht als Minderintelligenz und damit nicht als
Gesundheitsschaden zu qualifizieren. Aber auch die im neuropsychologischen
Bericht vom 15. August 2022 genannten weiteren Defizite des
Beschwerdeführers vermögen die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen nicht
zu begründen. C.___, Co-Teamleiterin Ausbildungs-Beratung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn, führte hierzu in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2022
(IV-Nr. 30) nachvollziehbar aus, die neuropsychologische Abklärung vom 20. Juli
2022 habe ein leicht reduziertes allgemeines kognitives Leistungsniveau
gezeigt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden liege aus psychologischer
Sicht aufgrund der Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung und unter
Berücksichtigung der Schullaufbahn aus folgenden Gründen nicht vor: Der
Beschwerdeführer habe die gesamte Schulzeit in der Regelschule absolviert und
sei während dieser Schulzeit nicht auf sonderpädagogische Unterstützung oder
eine Sonderbeschulung angewiesen gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die
schulischen und praktischen Anforderungen beim bisher angestrebten
Ausbildungsniveau EFZ für den Schritt in eine «erste» Berufsausbildung
wahrscheinlich zu hoch gewesen seien.
Dies geht so denn auch aus dem neuropsychologischen Bericht vom 15. August
2022 hervor, worin festgehalten wurde, aus
der Untersuchung sei ersichtlich, dass u.a. an die Wahrnehmung gebundene
Funktionsbereiche (Visuo-Perzeption, Visuo-Konstruktion, visuelle
Überblicksgewinnung) als relative Schwäche hervorstächen, was es dem Patienten
zusätzlich erschwert haben dürfte, in der stark auf diesen Aspekt
ausgerichteten Lehre (Gipser EFZ) genügende Leistungen zu erbringen. Hingegen
habe sich im sprachlichen Bereich eine relative Stärke sowie eine insgesamt
gute Lernfähigkeit mit ebenfalls relativer Stärke im verbal-mnestischen Bereich
gezeigt, was ein grundsätzlich vorhandenes Lernpotential für eine Ausbildung
unterstreiche. In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen hielt C.___ sodann
weiter fest, es werde dem Beschwerdeführer aufgrund der leichten
neuropsychologischen Funktionsstörungen aus berufsberaterischer Sicht
empfohlen, die weitere Lehrstellensuche auf zweijährige Ausbildungen auf Stufe
des eidgenössischen Berufsattests (EBA) auszurichten und während einer
Berufsausbildung das Angebot der freiwilligen Stützkurse der Berufsfachschulen
zu nutzen. Bei zweijährigen Ausbildungen könne dem Bedarf des Beschwerdeführers
an genügend Zeit zum Aufbau von Routinen gut entsprochen werden. Er könne weiterhin
die bereits initiierten Unterstützungsangebote durch die SOVE bei der
Lehrstellensuche in Anspruch nehmen und sich bei weiterem Beratungsbedarf auch
an das Case Management Berufsbildung (CMBB) wenden.
Gestützt
auf die überzeugenden Ausführungen C.___, Co-Teamleiterin Ausbildungs-Beratung
der IV-Stelle des Kantons Solothurn, ist somit ein Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung im Sinne von Eingliederungsmassnahmen nicht erstellt.
Daran
vermag schliesslich auch der Bericht der Stiftung Arkadis vom 11. April 2008
(IV-Nr. 5) betreffend die entwicklungspsychologische Abklärung des
Beschwerdeführers nichts zu ändern. Darin wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei wegen mangelnder Fortschritte im Kindergarten zur
Abklärung angemeldet worden. Er spreche nicht im Kindergarten und habe keine
sozialen Kontakte. Er erreiche im sprachfreien Testverfahren Leistungen, die
einer deutlichen Lernbehinderung entsprächen. Der IQ nach SON-R betrage 80.
Zudem bestehe eine markante Teilleistungsschwäche beim seriellen Verarbeiten.
Der Standardwert in dieser Skala betrage lediglich 75. Ausgeprägte Störungen
beträfen das Sozialverhalten und die Kommunikation im Kindergarten. Die
heilpädagogische Frühförderung sei indiziert und werde sowohl in Einzel- als auch
in Kleingruppenförderung durchgeführt. Somit werde die Kostengutsprache für
heilpädagogische Frühförderung inklusive psychologische Abklärungen ab April
2007 bis zur Einschulung. Zwar geht aus diesem Bericht in Übereinstimmung mit
dem neuropsychologischen Bericht vom 15. August 2022 ebenfalls eine
Lernbehinderung hervor. Wie jedoch vorgehend festgehalten, absolvierte der
Beschwerdeführer in der Folge die Regelschule und schloss diese schliesslich
auf der Stufe Sek B ab. Während dieser Schulzeit war der Beschwerdeführer denn
auch nicht auf sonderpädagogische Unterstützung oder eine Sonderbeschulung
angewiesen.
8.
8.1 Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsan-
spruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch