VSBES.2022.24
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
4. August 2022Deutsch49 min
meldete sich am 3. März 2011 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Basel-Landschaft
Source so.ch
Urteil vom 4. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg
6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. Januar 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1972 geborene Versicherte A.___
meldete sich am 3. März 2011 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Basel-Landschaft
zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 10.1). Gemäss Arztbericht
vom 1. April 2010 habe er an einer depressiven Störung gelitten (IV-Nr. 10.8). Mit
Verfügung vom 11. April 2011 wies die damals zuständige IV-Stelle des Kantons
Zürich den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Die Abklärungen hätten ergeben,
dass keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr bestanden habe (IV-Nr.
10.13).
1.2 Am 7. Mai 2013 meldete sich A.___
bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Knieverletzung vom 31. Oktober 2012 zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 3). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein
Aufbautraining bei der Stiftung B.___ (IV-Nr. 81) sowie ein polydisziplinäres
Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie,
Neurologie und Orthopädie bei der Medizinischen Abklärungsstelle C.___. Das Gutachten
wurde am 2. November 2015 erstattet (IV-Nr. 86). Infolge einer erneuten
Knieverletzung am 27. Mai 2016 holte die IV-Stelle weitere Arztberichte sowie
eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) ein (IV-Nr.
105). Gestützt darauf sprach sie A.___ mit Verfügung vom 18. Januar 2017 eine
befristete halbe Rente zu vom 1. November 2013 bis 31. Juli 2014 sowie eine
befristete ganze Rente vom 1. August 2014 bis 30. April 2015. Ab dem 1.
Mai 2015 wurde der Rentenanspruch verneint (IV-Nr. 109).
1.3 Mit Neuanmeldung vom 1. Mai 2017
machte A.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (IV-Nr.
111). Die IV-Stelle wies nach Einholung weiterer Arztberichte und Durchführung
eines Intake-Gesprächs die Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Massnahmen
und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. September 2017 ab. Es bestehe eine
volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden
Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit zu knien, ohne unebenes Gelände und ohne
häufiges Besteigen von Leitern (IV-Nr. 134).
2.
2.1 Am 14. Mai 2019 meldete sich A.___
erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Autounfall vom 27. Mai 2017,
welcher zu zunehmenden Lähmungserscheinungen geführt habe (IV-Nr. 40).
2.2 Die IV-Stelle holte in der Folge
die medizinischen Berichte ein, führte ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 149)
und erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 5. November
2019 bis 31. Januar 2020 beim Verein D.___ (IV-Nr. 154). Danach
veranlasste sie bei der E.___ eine polydisziplinäre Begutachtung in den
Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und
Psychiatrie, welches am 29. Januar 2021 erstattet wurde (IV-Nr. 184). Mit
Stellungnahmen vom 25. Februar 2021 und 12. November 2021 erklärte der RAD das E.___-Gutachten
für beweiskräftig (IV-Nrn. 187 und 210). Gestützt darauf lehnte die
IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 193) mit Verfügung
vom 14. Januar 2022 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch
auf eine Invalidenrente ab. Zudem trat sie auf das Begehren um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung nicht ein (A.S. 1 ff.).
3. Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführer)
am 28. Januar 2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung der ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen
(A.S. 10).
4. Mit Eingabe vom 26. November
2021 beantragt A.___ die unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 15).
5. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 6. April 2022 auf eine
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 32).
6. Mit Verfügung vom 7. April 2022
wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
(Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht)
bewilligt (A.S. 33).
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Mit dieser
Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach
vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des
Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3,
125.
V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
3.
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,
117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Zeitlicher
Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
4.3 Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG;
BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.4 Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Schliesslich haben die Berichte versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht
dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im
Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder
einem Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte
einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung
vom 14. Januar 2022. Sie trat auf das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung nicht ein und wies den Anspruch auf weitere berufliche
Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente ab. Die medizinischen Abklärungen
hätten ergeben, dass dem Versicherten die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als Verkäufer/Aussendienstmitarbeiter nicht mehr zugemutet werden
könne. Dem Versicherten sei jedoch nach Einschätzung der Sachverständigen seit
2016 eine angepasste Tätigkeit, welche hauptsächlich sitzend und gleichzeitig wechselbelastend,
mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, mit der Optimierung ergonomischer
Rahmenbedingungen (Stehpult, Fussschemel, etc.) ausgeübt werden könne, während
8.5 Stunden täglich mit einer 20%igen Leistungsminderung zumutbar. Mit
Blick auf den vorgenommenen Einkommensvergleich könne der Versicherte in einer
geeigneten Tätigkeit weiterhin ein Renten ausschliessendes Einkommen
erwirtschaften. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Auf das
polydisziplinäre Gutachten vom 29. Januar 2021 könne abgestellt werden.
Ausserdem bilde die RAD-Stellungnahme vom 12. November 2021 integrierender
Bestandteil der angefochtenen Verfügung (A.S. 1).
5.2 Mit Beschwerde vom 22. April
2020 (A.S. 6 ff.) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2022 und die Ausrichtung der ihm
zustehenden gesetzlichen Leistungen. In seiner Begründung führt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei gewillt gewesen und habe alles
daran gesetzt, wieder ins berufliche Leben zurückzukommen. Die berufliche
Massnahme sei nicht abgebrochen worden, weil er keine Lust darauf gehabt habe,
sondern weil es von der körperlichen Belastung her nicht gegangen sei. Er habe
nicht einmal eine Leistung von 50 % erreichen können. Die
Beschwerdegegnerin stelle ihn als Simulant dar und gehe davon aus, dass er sich
selber bereits als Hausmann sehe. Letzteres habe er so nie gesagt, sondern dass
er seine Familie im Haushalt unterstütze. Zu Unrecht würden auch die Lähmungen,
die sein Leben und das seiner Familie sehr beeinträchtigten, nicht
berücksichtigt. Die Familie erledige im Haushalt, was der Versicherte nicht
schaffe, wenn er einen Anfall oder starke Schmerzen habe. Dies werde im Übrigen
immer wieder untersucht. So am 31. Januar 2022 bei Dr. med. G.___,
Fachärztin FMH Neurologie. Nicht berücksichtigt würde schliesslich auch die
Menge an Tabletten, die der Versicherte brauche, um den Tag zu überstehen. Die
Beschwerdegegnerin fordere nicht mal neue Berichte von den behandelnden Ärzten
ein oder veranlasse eine neue Untersuchung (A.S. 10).
6. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers
beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Januar 2022 zu Recht
abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren – wie unter vorstehender E. II. 3 dargelegt – durch
Vergleich des zuletzt materiell rechtskräftig beurteilten Sachverhalts vom 8.
September 2017, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 14.
Januar 2022.
7. Im Zeitpunkt der letzten
materiell rechtskräftigen Verfügung vom 8. September 2017 (IV-Nr. 134) basierten
die Feststellungen des damals massgebenden Sachverhalts auf den Erkenntnissen
aus dem interdisziplinären Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle C.___,
vom 2. November 2015 (IV-Nr. 86) sowie der kreisärztlichen Untersuchung
vom 20. Februar 2017 (IV-Nr. 121), dem medizinischen Bericht des H.___ vom 6.
Juni 2017 (IV-Nr. 167.17) und dem Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt FMH
Chirurgie und Schmerzspezialist, vom 13. Juni 2017 (IV-Nr. 167.122). Gemäss
C.___-Gutachten vom 2. November 2015 erlitt der Versicherte am 31. Oktober
2012 einen Unfall, als er im Flugzeug mit dem linken Fuss hängen blieb und sich
das linke Knie verdreht habe. Im Juni 2014 hätten die Beschwerden massiv
zugenommen, nachdem der Versicherte bei einer Vollbremsung das Knie sehr stark
belastet habe. Die Experten der Bereiche Allgemeine Innere Medizin,
Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie stellten folgende Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronische Schmerzen linkes Knie bei
Distorsionstrauma des linken Knies vom 31. Oktober 2012 und Chondropathia
patellae links Grad I. Dem Beschwerdeführer wurde eine volle Arbeitsfähigkeit
in einer Verweistätigkeit attestiert. Gemäss Bericht von Dr. med. I.___ vom
13. Juni 2017 erlitt der Versicherte am 27. Mai 2016 einen Auffahrunfall
mit HWS-Distorsion und Kniekontusion links. Danach habe sich die Kniesituation
stark verschlechtert, wobei eine sitzende Tätigkeit noch zu 100 %
ausgeführt werden könne. Im Bericht des H.___ vom 6. Juni 2017 wurde
ausgeführt, dass die Ursache des Schmerzes im medialen Kniebereich links aus
neurologischer Sicht nicht zuordenbar sei. Das Schmerzsyndrom entspreche einem
unspezifischen nozizeptiven Schmerz nach wiederholter Kniedistorsion links. Es
sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10 F.45.41) auszugehen.
8. Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2022 präsentierte sich der medizinische
Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
8.1 Mit Bericht des J.___ vom 13.
November 2017 diagnostizierte Dr. med. K.___, Facharzt Neurologie, einen
unspezifischen nozizeptiven Knieschmerz mediales Knie links (M25.96) bei Status
nach Distorsionstrauma Knie links am 31. Oktober 2012 und am 27. Mai 2016, (-)
aktuell kein Anhalt für CRPS, Diagnosekriterien für ein CRPS
(Budapestkriterien) nicht erfüllt, CRPS severity Score 7/17 Punkten; eine Läsion
des N. tibialis links unklarer Zuordnung (G57.4), DD: peritraumatische Genese?
(-) neurographisch ausgeprägte motorisch axonale Läsion, (-) MRI LWS, Plexus
sowie Ultraschall N. ischiadicus und N. tibialis unauffällig; eine laut
Aktenlage Neurapraxie des Ramus cutaneus nervi obturatori links und Nervus
saphenus links (2016?; G57.8); eine nicht näher zuordenbare sensible Störung
sub Dermatom Th10 am Bauch links (R20.8), ventraler Oberschenkel links sowie
(-) ausgeprägte sensible Störung medialer Oberschenkel, mediales Knie sowie medialer
Unterschenkel neuroanatomisch nicht sicher zuordenbar, am ehesten unspezifisch
im Rahmen des Knieschmerzes. (-) DD: Partiell erklärbar durch die
vorbeschriebene Läsion N. obturatorius und N. saphenus links. Die am 21.
September 2017 durchgeführte Elektroneurographie habe unter anderem einen
Befund ergeben, der vereinbar sei mit einer schweren axonalen motorischen
Läsion N. tibialis links. Die Untersuchung der laserevozierten Potentiale
(LEP) vom 27. September 2017 habe unter anderem ergeben, dass die laserevozierten
Potentiale vom Unterschenkel medial links (N. saphenus) nicht ableitbar seien,
was mit einer bereits vordiagnostizierten Läsion des N. saphenus links
korreliere. Die vordiagnostizierte Neurapraxie des Ramus cutaneus nervi
obturatori links könne aktuell nicht bestätigt werden. Im Ultraschall der
peripheren Nerven hätten keine Neuropathie oder Neurom N. ischaidicus, N.
tibialis und N. peronaeus im Bereich Oberschenkel und Knie links sowie N.
tibialis am Innenknöchel links nachgewiesen werden können. Auch im MRI vom 13.
November 2017 sei keine Nervenläsion im Bereich der LWS und des Beckens
erkennbar gewesen. Die Läsion des N. tibialis könne geeignet sein, im Rahmen
einer muskulären Schwäche und Dysbalance des linken Beines die nozizeptiven
Knieschmerzen deutlich zu unterhalten. Es werde dringend empfohlen, die
Physiotherapie zu intensivieren. Bei fehlender propriozeptiver Ansteuerung und
Angst-Vermeidungsverhalten, die das Abtrainieren der Donjoy-Schiene verhindere,
solle unbedingt schmerzpsychologisch gearbeitet werden, da eine geringe
adaptive Schmerzbewältigung sowie lebensgeschichtliche als auch aktuelle
Belastungsfaktoren, Ängste vor Bewegung bzw. vor Schmerzverstärkungen im
Erstkonsil konstatiert worden seien. Vor dem Hintergrund der neuen Diagnose
einer Läsion des N. tibialis links solle eine schrittwiese Wiedereingliederung
durch die IV neu erwogen werden. Möglicherweise benötige der Versicherte
längerfristig eine ca. 40 bis 50%ige Wiedereingliederung (IV-Nr. 137, S. 11
ff.).
8.2 Dr. med. G.___ bestätigte im
Bericht 7. Dezember 2017 die Diagnose eines unspezifischen nozizeptiven
Knieschmerzes am medialen Knie links. Es bestünden mit zunehmender Häufigkeit
Attacken von Gefühllosigkeit des gesamten linken Beines, von der Hüfte bis zu
den Zehen, worauf der Versicherte nicht mehr selber gehen könne (IV-Nr. 158, S.
12 f.).
8.3 Im Bericht vom 28. März 2018
empfahl Dr. med. G.___ eine ambulante Psychotherapie. Die anfallsweise
auftretenden Lähmungserscheinungen stellten möglicherweise einen Schutzreflex
aufgrund der starken Schmerzen dar (IV-Nr. 159, S. 10 f.).
8.4 Im Bericht des J.___ vom 23. Mai
2018 stellte Dr. med. K.___ fest, die aktuelle klinisch-neurologische
Untersuchung habe keine sicheren Paresen an beiden Beinen gezeigt, bei
Hinweisen auf eine Ansteuerungsstörung bezüglich der Fusshebung und
Grosszehenhebung links. Die sensible Störung sei neuroanatomisch nicht
zuordenbar mit einer ausgeprägten sensiblen Störung mit Negativphänomenen für
alle Qualitäten am medialen Oberschenkel, medialen Knie, medialen Unterschenkel
und Fussrücken, nur diskreter sensibler Störung am ventralen Oberschenkel und
ventralen Knie und unauffälliger Sensibilität am lateralen Bein links. Diese
Phänomene seien vorbekannt und würden als unspezifische Phänomene im Rahmen der
chronischen Schmerzkrankheit gewertet, welche je nach Schmerzstärke variierten
und zu einem Taubheitsgefühl und einem Fehlverlust der Beinkraft links führten
(IV-Nr. 137, S. 7 ff.).
8.5 Im Radiologiebericht vom 16.
November 2018 wurde ein altersentsprechender Befund des Knieskeletts ohne
ossäre Verletzungszeichen bei kongruenten Gelenkverhältnissen und allenfalls
diskreter Varusgonarthrose erhoben. Mineralsalzgehalt und trabekuläre
Knochenbinnenstrukturen regelrecht, unauffälliger Weichteilmantel (IV-Nr. 167.60).
8.6 Gemäss Suva-Bericht vom 23.
Januar 2019 habe der Versicherte am 15. Januar 2019 erneut einen Unfall
erlitten. Der Versicherte habe angegeben, dass er aufgrund seiner immer wieder
auftretenden Lähmungserscheinungen zu Hause in der Wohnung eingeknickt und auf
das linke Knie gefallen sei (IV-Nr. 167.45).
8.7 Im MRI vom 31. Januar 2019 wurde
ein ausgedehntes subkutanes Weichteilödem / Hämatom im anterioren
Anteil mit auch diskret geschwollener Bursa präpatellaris, in erster Linie
kontusionsbedingt, festgestellt. Die Kniebinnenstrukturen selbst seien intakt
(IV-Nr. 147.42).
8.8 Mit Bericht vom 6. Februar 2019
diagnostizierte Dr. med. I.___ einen chronifizierten Knieschmerz links bei
Status nach Kniedistorsionstrauma 10/2012 und 5/2016. Mit (-) nozizeptivem
Knieschmerz des medialen Knies bei muskulärer Dysbalance, (-) Läsion des
Nervens obturatorius und Nervens saphenus links und (-) neurographisch
verifizierte ausgeprägte motorische axonale Läsionen des Nervus tibialis links.
Es bestünden nachgewiesene Veränderungen des Nervus obturatorius, saphenus und
insbesondere des Nervus tibiales. Diese Veränderungen erklärten den
Schmerzzustand des Versicherten und begründeten die schmerzmedizinische
Behandlung, die auch in Zukunft fortgeführt werden müssten. Der Versicherte sei
in einer sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 158.38).
8.9 Gemäss Arztbericht vom 13. März
2019 von Dr. med. L.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, habe der Versicherte passend zu seinen Beschreibungen
eine Kontusionsmarke medial und suprapatellär am linken Knie und spüre hier bei
der Flexion oder Rotation auch Schmerzen. Er habe aber keinen intraartikulären
Befund, weder klinisch noch im MRI, welcher die Schmerzen erklären könnte.
Mechanisch sei das Knie stabil, so dass das Instabilitätsgefühl eher motorisch
oder neuromotorisch bedingt sei. Wieso er immer wieder Verfärbungen und
Schwellungen im Kniebereich entwickle, ohne dass er das Knie anschlage, könne
nicht beurteilt werden. Möglicherweise liege eine neuro-vegetative Komponente
vor (IV-Nr. 137).
8.10 Dr. med. G.___ stellte in ihrer
Beurteilung vom 24. April 2019 ein chronisches schweres Schmerzsyndrom nach
wiederholtem Trauma des linken Knies fest. Es lägen ganz klar objektivierbare
Befunde vor (wiederholte ausgeprägte Schwellung des linken Knies mit
Verfärbung, im September 2017 Nachweis einer schweren axonalen Läsion des
Nervus tibialis links in Nottwil und im Juli 2017 chronisch-neurogener Umbau im
Musculus quadriceps femoris links durch Dr. med. G.___), welche die Grundlage
der chronischen Schmerzen darstellten. Dr. med. G.___ betreue den Versicherten
seit nunmehr sechs Jahren und habe in all dieser Zeit nie irgendwelche Hinweise
für Simulation oder Aggravation feststellen können. Seine Schilderungen seien
stets glaubhaft und nachvollziehbar, es träten keine Inkonsistenzen auf, auch bestünden
keine Belle indifférence, kein fehlender Arbeitswille, keine Selbstverletzungen
oder ähnliches (IV-Nr. 159, S. 87 f.).
8.11 Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vom 29. Mai 2019 schrieb Dr. med. G.___ den Versicherten vom 27. Mai 2016 bis
31. Dezember 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 143, S. 7).
8.12 Im Bericht vom 25. Juni 2019
diagnostizierten Prof. Dr. med. M.___, Facharzt FMH Neurochirurgie, und Dr. med.
N.___, Facharzt FMH Neurochirurgie, chronische und therapieresistente Schmerzen
in der linken unteren Extremität mit Punktum maximum im linken Knie. Die quantitative
EEG-Untersuchung habe eine normale spektrale Kurve gezeigt. Aus der
Beschreibung und aus der elektrophysiologischen Bilanz mittels quantitativem
EEG seien die Abgrenzungsfaktoren zwischen der neurogenen und der
psychoemotionellen / psychogenen Dimension zu erwähnen. Positive Faktoren, die
für die neurogene / neuropathische Schmerzkomponente sprächen, seien
die elektrophysiologischen Vorbefunde, die somatosensorischen Defizite aus der
neurologischen Untersuchung sowie die beschriebenen Schmerzqualitäten. Für die
psychoemotionelle Dimension sprächen verschiedene Faktoren, wie ein normales
quantitatives EEG, die PRISM-Testung, vegetative Manifestationen, die
chronische Einnahme von Opiaten, die Schmerzen, die sich bis auf 100/100
steigern könnten, die Lokalisierung der Schmerzen vom Knie ausgehend auf die
Dermatome L1 bis S1 sowie die biographischen und aktuellen Belastungsfaktoren
(pain-proneness). In diesem Kontext erscheine eine konsequente Psychotherapie
äusserst wichtig. Eine Indikation zur zentralen lateralen Thalamotomie sei bei
im Hintergrund stehenden neurogenen Schmerzen nicht gegeben (IV-Nr. 150).
8.13 Anlässlich des Intake-Gesprächs
vom 20. September 2019 gab der Versicherte unter anderem an, er würde gerne
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Eine Arbeit im Homeoffice würde er sich
zutrauen. Eine Bürotätigkeit würde er sich zutrauen, es fehlten ihm aber die
schulischen Voraussetzungen (IV-Nr. 149).
8.14 Im Arztbericht vom 28. Januar
2020 hielt Dr. med. G.___ zur medizinischen Situation fest, rezessive
Knieverletzungen links 31. Oktober 2012, Mai 2014, 27. Mai 2016, Oktober 2016,
29. Juni 2017; chronische Knieschmerzen 5/10 - 8/10, belastungsabhängig; z.T.
Einsacken und fehlende Kontrolle. Chronisches schweres Schmerzsyndrom nach
wiederholtem Knie-Trauma links, trotz ausgebauter Schmerztherapie. Unter den
erhobenen objektiven Befunden in ihrer Untersuchung führte Dr. med. G.___ aus,
EMNG: N. suralis links normal, M. extensor dig. brevis links normal, M.
quadriceps femoris links: path. Willison-Analyse (chronischer neurogener
Umbau). Sensibilitätsstörung N. obturatorius internus, N. saphenus links. Nach
Meinung von Dr. med. G.___ sei der Versicherte langfristig nicht integrierbar
bei schweren, therapieresistenten chronischen Schmerzen, 100 %
Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 159).
8.15 Gemäss Abschlussbericht der
Eingliederungsfachfrau vom 11. Februar 2020 habe der Versicherte vom 5.
November 2019 bis 31. Januar 2020 ein Belastbarkeitstraining beim Verein D.___
absolviert. Er habe mit 5 x 2 h pro Woche gestartet und dies im
letzten Monat auf 5 x 4 h gesteigert. Mit zunehmender Steigerung des Pensums
habe er eine Reduktion der Lebensqualität wahrgenommen und vermehrt unter massiven
Schmerz- und Lähmungsattacken gelitten. Aus seiner Sicht sei ein Pensum von 5 x 2 - 3 h
pro Woche ideal, um auch noch im Privatleben funktionieren zu können. Der
Versicherte möchte gerne wieder einer Tätigkeit nachgehen, sehe sich dazu
jedoch nicht in der Lage. Die berufliche Eingliederung sei abgeschlossen
worden. Mit einer Präsenzzeit von 5 x 2 - 3 h sei eine
Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt nicht möglich. Auch im Abschlussbericht der D.___
werde der Versicherte als nicht vermittlungsfähig erachtet (IV-Nr. 161).
8.16 Im Arztbericht vom 9. März 2020
stellte Dr. med. G.___ folgende Diagnosen:
· Nozizeptiver Knieschmerz mediales Knie
links durch muskuläre Dysbalance bei Status nach Distorsionstrauma Knie links
am 31. Oktober 2012 und am 27. Mai 2016
- Neurapraxie des Ramus
cutaneus n. obturatorii links und N. Saphenus
-
Läsion des Nervus tibialis
links unklarer Zuordnung, DD peritraumatisch?
o Neurographisch ausgeprägte motorische
axonale Läsion September 2017
o MRT LWS, Plexus sowie Ultraschall Nervus
ischiadicus und Nervus tibialis unauffällig stumpfes Knietrauma 31. Oktober 2012,
27. Mai 2016 (Auffahrunfall), Oktober 2016 (Synkope), 29. Juni 2017
(Treppensturz)
-
Diagnosekriterien für ein
CRPS nicht erfüllt
o Dr. K.___: Genügend muskuläre und
patelläre Schmerzfaktoren, welche den Schmerz erklären
o myofasziale Komponente (konzentrisches
und exzentrisches Muskeldefizit im Bereich des Musculus quadrizeps femoris und
reduzierte Ansteuerung des Vastus medialis) sowie Angst-Vermeidungsverhalten
-
Zerrung distales Segment
des vorderen Kreuzbands
-
EMG 21. November 2016: M.
extensor digitorum brevis links: Keine pathologische Spontanaktivität.
Schmerzbedingte Minderinnervation, gelichtetes Muster, Amplitude 2-3 mV.
-
Therapieversuch mit
Alendronat 70 mg wöchentlich und Vitamin C 500 mg seit Mai 2017 unter der
Annahme eines möglichen CRPS
-
07/17: Willisonanalyse des
Musculus quadrizeps femoris links, vastus medialis: leichter
chronisch-neurogener Umbau
-
07/17: EMG des Musculus
gracilis links und des Musculus extensor digitorum brevis links: unauffällig
-
07/17: ENG Nervus tibialis
links, Nervus peronaeus links und Nervus suralis links: unauffällig
-
Nicht näher zuordenbare
sensible Störung sub Dermatom Th10 am Bauch links, ventraler Oberschenkel links
-
sowie ausgeprägte sensible
Störung medialer Oberschenkel, mediales Knie sowie medialer Unterschenkel,
neuroanatomisch nicht sicher zuordenbar
-
am ehesten unspezifisch im
Rahmen des Knieschmerzes, DD partiell erklärbar durch die vorbeschriebene
Läsion Nervus obturatorius und Nervus saphenus links.
In ihrer Beurteilung stellte Dr. med. G.___
ein weiterhin chronisches schweres Schmerzsyndrom nach wiederholtem Trauma des
linken Knies, insbesondere nach Auffahrunfall 2016, fest. Im heutigen EMG des
Musculus quadriceps femoris links fänden sich im Gegensatz zum Juli 2017 keine
Hinweise für einen chronisch-neurogenen Umbau. Allerdings sei bei der heutigen
Untersuchung die Schmerzhemmung sehr stark, so dass die Untersuchung eingeschränkt
aussagekräftig ist (IV-Nr. 164).
8.17 Im Arztbericht vom 27. Juli 2020
diagnostizierte Dr. med. I.___ einen chronifizierten Knieschmerz links bei
Status nach Kniedistorsionstrauma 10/2012 und 5/2016 mit (-) nozizeptivem
Knieschmerz des medialen Knies bei muskulärer Dysbalance, (-) Läsion des
Nervens obturatorius und Nervens saphenus links und (-) neurographisch
verifizierte ausgeprägte motorische axonale Läsionen des Nervus tibialis links.
Funktionseinschränkungen bestünden darin, dass der Versicherte sein linkes Bein
nur sehr reduziert belasten könne, kein gehen von längeren Strecken, kein in die
Hocke gehen und kein Tragen von schweren Gewichten. Zu den Ressourcen zählte
ein geregelter Tagesablauf, er versuche so gut wie möglich im Haushalt und bei der
Kinderbetreuung zu helfen, sei kreativ schriftstellerisch tätig. Seine Prognose
zur Arbeitsfähigkeit laute, dass in einer sitzenden Tätigkeit von einer
mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Im Weiteren sei geplant,
das Schmerzniveau durch die Sympathikusanästhesien und die Schmerzmedikation zu
erhalten (IV-Nr. 178).
8.18 Am 29. Januar 2021 erstattete die
E.___ ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 184.1-7) bestehend aus einer
internistischen Untersuchung durch Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin und Kardiologie (IV-Nr. 184.3), eine psychiatrische
Untersuchung durch Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie (IV-Nr. 184.4), eine rheumatologische Untersuchung durch Dr. med.
Q.___, Facharzt FMH für Rheumatologie (IV-Nr. 184.5), und eine neurologische
Untersuchung durch Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Neurologie
(IV-Nr. 184.6). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Nr.
185.7) stellten die Gutachter folgende Diagnosen:
a. Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronische
therapierefraktär verlaufende linksseitige Kniebeschwerden bei anamnestisch
Status nach multiplen Traumatisierungen, erstmalig 1996 mit Kreuzband- und
Meniskusläsion damals Remission ohne Folgeerscheinungen, dann weiter 2012,
zweimal 2016, 2017 und 2019,
b. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41,
- Sensibilitätsminderung
am linken Bein, medialseitig betont ab der Leistenbeuge bis zur Grosszehe – aus
neurologischer Sicht nicht organisch erklärbar,
- Läsion
/ Funktionsstörung des N. saphenus und / oder R. infrapatellaris links nicht mit
letzter Sicherheit auszuschliessen,
(...).
Aus interdisziplinärer Sicht bestehe,
gestützt auf die rheumatologische Beurteilung, eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten als Verkäufer, Chauffeur und
Aussendienstmitarbeiter. Hingegen bestehe in einer angepassten Tätigkeit, bei
einer 8.5-stündigen Präsenszeit eine 20 % Leistungsminderung. Bezogen auf
ein 100%-Pensum bestehe eine residuelle Arbeitsfähigkeit von 80 %. Als
angepasste Tätigkeit werde eine hauptsächlich sitzende und gleichzeitig
wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, mit der
Optimierung ergonomischer Rahmenbedingungen (Stehlpult, Fussschemel etc.)
empfohlen. Berufliche Massnahmen könnten ab sofort durchgeführt werden.
Hingegen werde bei den vorliegenden motivationalen Einstellungsdefiziten und
aufgrund der subjektiven Überzeugung, dass einer ausserhäuslichen
Berufstätigkeit nicht mehr nachgegangen werden könne, eher von geringen
Erfolgschancen bei der Umsetzung von beruflichen Massnahmen ausgegangen.
8.19 Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 teilte
Dr. med. S.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass sie den ablehnenden Vorbescheid
mit grossem Erstaunen zur Kenntnis genommen habe. Beim durchgeführten
Belastbarkeits- und Aufbautrainings beim Verein D.___ habe es sich um eine
vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeit, körperlich optimal adaptiert,
entsprechend einer leichten körperlichen Tätigkeit gehandelt. Unter diesen
optimalen Bedingungen habe der Versicherte nie das geplante 50%-Pensum erreicht,
sondern maximal 20 - 35 %. Immer wieder habe er wegen stärksten Schmerzen und
Lähmungserscheinungen abbrechen müssen trotz ausgebauter Schmerztherapie. Dass
ein Belastbarkeits- und Aufbautraining unter optimalen Bedingungen habe
abgebrochen werden müssen und nie mehr als 35 % Arbeitsfähigkeit habe erreicht
werden können, spreche ganz klar gegen eine verwertbare, zumutbare
Arbeitsfähigkeit. Dr. med. G.___ betreue den Versicherten als Neurologin seit
April 2013 und schätze ihn als sehr motiviert und arbeitswillig ein. Sein
Leidensdruck sei erheblich. Keine Hinweise für Aggravation, Simulation oder
ähnliches. Auch im H.___ hätten keine Hinweise für Aggravation oder Simulation
festgestellt werden können (IV-Nr. 199, S. 9 f.).
8.20 In der regionalärztlichen
Stellungnahme vom 12. November 2021 wird an den Schlussfolgerungen der
polydisziplinären Begutachtung des E.___ vom 29. Januar 2021 festgehalten. Den
Berichten von Dr. med. S.___ und Dr. med. I.___ könnten keine Anhaltspunkte
entnommen werden, die eine andere Arbeitsfähigkeit rechtfertigten. Es zeige
sich vielmehr erneut die diskrepante Einschätzung der Situation und Auswirkung
auf die Leistungsfähigkeit. Das vorliegende polydisziplinäre Gutachten überzeuge
in seiner Darstellung des medizinischen Sachverhaltes und bespreche ausführlich
die Diskrepanzen zwischen den beklagten Beschwerden und den vorliegenden
objektivierbaren Befunden (IV-Nr. 210).
9. Die Beschwerdegegnerin hat das
im Rahmen der Neuanmeldung gestellte Leistungsbegehren mit Verfügung vom
14. Januar 2022 abgewiesen. Dabei stützt sie ihren Entscheid im
Wesentlichen auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre E.___-Gutachten vom
29. Januar 2021 (IV-Nr. 184.1 - 7) sowie die RAD-Stellungnahme
vom 12. November 2021 (IV-Nr. 210), welche dem Beschwerdeführer eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestieren. Nachfolgend ist zu
beurteilen, ob das E.___-Gutachten beweiswertig ist und ob eine
anspruchsbegründende Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten
Rentenbeurteilung vorliegt.
9.1 Im internistischen Teilgutachten
vom 12. November 2020 (IV-Nr. 184.3) stellte Dr. med. O.___ keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Adipositas Grad II nach WHO (ICD-10
E 66.01); (-) Anamnestisch Ex-Nikotin-Konsum, aktuell Stopp (ICD-10 Z 72.0);
(-) Aktenanamnestisch Wespengiftallergie (ICD-10 Z 88.9); (-) Essentielle
Hypertonie, nicht näher bezeichnet: ohne Angabe einer hypertensiven Krise,
aktuell nicht medikamentös behandelt (ICD-10 110-90); (-) Hypertensive
Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzinsuffizienz: ohne Angabe einer
hypertensiven Krise (ICD-10 111.90); (-) Reine Hypertriglyzeridämie (ICD-10 E
78.1), aktuell nicht medikamentös behandelt; (-) Hyponatriämie (ICD-10
E 87.1); (-) Hypochlorämie (ICD-10 E 87.8); (-) Ventrikuläre Extrasystolie
(ICD-10 149.3); (-) Linksatriale Dilatation (ICD-10 151) und (-) Atherosklerose
der Ao. ascendens (ICD-10 170.0). Aus internistischer Sicht könne zum aktuellen
Gesundheitszustand festgehalten werden, dass die Fettstoffwechsel- und
Blutdruckproblematik des Versicherten noch nicht ausreichend behandelt würden.
Nicht ausser Acht lassen dürfe man auch die Gewichtsproblematik. Das kardio-vaskuläre
Risiko für Herz-Kreislauf-Ereignisse wie Herzinfarkt oder Schlaganfall gelte
als erhöht. Erfahrungsgemäss seien diese Probleme einer medikamentösen Therapie
gut zugänglich. Auf der Grundlage der vorstehenden Diagnosen und der
gutachterlichen Einschätzung erscheint es nachvollziehbar, dass aus
internistischer Sicht keine Einschränkungen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit genannt werden.
9.2 Im Rahmen der rheumatologischen
Begutachtung vom 11. Dezember 2020 (IV-Nr. 184.5) diagnostiziert Dr. med. Q.___
chronische therapierefraktär verlaufende linksseitige Kniebeschwerden bei
anamnestisch Status nach multiplen Traumatisierungen, erstmalig 1996 mit
Kreuzband- und Meniskusläsion damals Remission ohne Folgeerscheinungen, dann
weiter 2012, zweimal 2016, 2017 und 2019. In der angestammten Tätigkeit sei der
Versicherte arbeitsunfähig. Hingegen sei medizinisch-theoretisch eine
hauptsächlich sitzende plus gleichzeitig wechselbelastende Tätigkeit mit der
Möglichkeit zu Positionswechseln, mit der Optimierung ergonomischer
Rahmenbedingungen (Stehlpult, Fussschemel etc.) denkbar. Die Einschränkung der
Leistungsfähigkeit sei mit den chronischen Schmerzen mit 20 % zu veranschlagen.
Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe medizinisch-theoretisch eine residuelle
Arbeitsfähigkeit von 80 %. Diese schlüssigen gutachterlichen Einschätzungen von
Dr. med. Q.___ basieren auf den medizinischen Vorakten und der eigenen
rheumatologischen Untersuchung, welche für das Beschwerdebild keine ursächlich
erklärbaren Befunde hätten vorbringen können. Dr. med. Q.___ fasst in seinem
Teilgutachten zunächst die medizinische Vorgeschichte und die vom Versicherten
angegebenen Beschwerden zusammen. Anamnestisch seien verschiedenste
muskuloskelettale Ereignisse zu verzeichnen. Gemäss Akten sei es 1996 zu einer
Knieverletzung mit Meniskusschädigung und Läsion des vorderen Kreuzbandes
gekommen. Am 31. Oktober 2012 habe ein Distorsionstrauma des linken
Kniegelenkes zu einem Schmerzzustand geführt, der bis heute nicht abgeklungen
sei. Danach sei es zu weiteren Ereignissen gekommen, vor allem ein
Auffahrunfall 2016, welcher zu einer erneuten Traumatisierung des Kniegelenkes
links und einer damit einhergehenden deutlichen Verschlechterung des
Beschwerdebildes geführt habe. 2016, 2017 und 2019 hätten sich weitere Traumata
des Kniegelenkes anlässlich von Stürzen im Haus und auf Treppen ereignet. Die
Schmerzen lokalisierten sich heute im Bereich des linken Oberschenkels, Knie
und Ausdehnung bis zur Grosszehe, wo eine starke Sensibilitätsbeeinträchtigung
bestehe. Der Versicherte könne auch seine Zehen nicht mehr richtig bewegen. Die
Kraft im linken Bein sei stark wechselhaft und mache ihm Mühe das Bein zu
stabilisieren. Schmerzexazerbationen würden die Sensibilitätsstörungen
zusätzlich verschlimmern. Manchmal sei die ganze linke Körperseite mit Arm
betroffen, wo er ebenfalls Missempfindungen verspüre. Nach dem Unfallereignis
2016 mache der Beschwerdeführer subjektiv eine Zunahme des Schmerzzustandes und
eine Einschränkung der Belastbarkeit geltend. Im Rahmen seiner fachärztlichen
Beurteilung legt Dr. med. Q.___ nachvollziehbar dar, dass sich das vom
Versicherten beklagte Beschwerdebild weder klinisch verifizieren, noch mit der
Bildgebung darstellen lasse. Die wiederholt durchgeführten MRI-Untersuchungen
zeigten keine relevante Pathologie, welche das geklagte Beschwerdebild aus
Sicht Rheumatologie in irgendeiner Weise ursächlich erklären könnten. An
strukturellen Veränderungen bestünden im Bereich des Kniegelenkes einzig ein
zumindest partiell lädiertes vorderes Kreuzband. Relevante degenerative
Prozesse hätten zu keinem Zeitpunkt erfasst werden können. Auch ein Bone bruise
oder eine fleckige Osteoporose hätten zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen werden
können. Gelenksergüsse seien in den verschiedenen Berichten beschrieben. Zum
Untersuchungszeitpunkt liege allerdings kein Gelenkserguss vor. Weiter
beschrieben und auch objektiviert seien traumabedingte präpatellare
Weichteilveränderungen, die sich jedoch wieder erholt hätten. Beschrieben seien
auch zeitweilig livide Verfärbungen. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien
jedoch keine Verfärbungen festgestellt worden. Zum Untersuchungszeitpunkt habe
sich klinisch eine stark schmerzhaft eingeschränkte Knieflexion bei gleichzeitig
erhaltener Extension gezeigt. Minimale «vordere Schublade». Kein Erguss, keine
Schwellung, keine Erwärmung, kein vermehrtes Schwitzen. Leichte, jedoch keine
massiven Umfangsdifferenzen zu Ungunsten der Muskulatur des linken Beines. Auffallend
sei bei der klinischen Untersuchung gewesen, dass der Versicherte Zehenspitzen
und Fersenstand halten könne, während bei der Aufforderung zur Kraftprüfung
Zehen-Fuss-Extension und Flexion keinerlei Muskelaktivität zu verzeichnen sei.
Eine ungenügende Kooperation bis Akzentuierung sei hier nicht von der Hand zu
weisen. Basierend auf den vorstehenden gutachterlichen Ausführungen leuchtet die
Schlussfolgerung von Dr. med. Q.___ ein, wonach in Zusammenschau der
radiologischen und klinischen Befunde die geklagten Beschwerden nicht
ursächlich erklärbar seien. Diese gutachterliche Einschätzung wird auch
namentlich im Orthopädiebericht von Dr. med. L.___ vom 13. März 2019 bestätigt.
Darin wird festgehalten, dass es keinen klinischen oder mittels MRI erhobenen
intraartikulären Befund gebe, welcher die Knieschmerzen erklären könne (IV-Nr.
137). Nachvollziehbar erweist sich im Weiteren auch die gutachterliche Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit von residuell 80 % in einer sitzenden,
wechselbelastenden Tätigkeit mit Optimierung aller möglichen ergonomischen
Massnahmen und mit Bewilligung vermehrter Pausen zwecks notwendiger
Positionswechsel. Diese gutachterliche Einschätzung leuchtet ein und lässt sich
auch namentlich mit der Prognose von Dr. med. I.___, wonach der
Versicherte in einer sitzenden Tätigkeit mindestens 50 % arbeitsfähig sei,
vereinbaren. Abschliessend weist Dr. med. Q.___ darauf hin, dass die
Chancen auf eine Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt angesichts der
geltend gemachten chronischen Schmerzen eingeschränkt sein dürften. Insgesamt erweisen
sich die Ergebnisse des rheumatologischen Teilgutachtens mit Blick auf die anamnestischen
und die eigenen Untersuchungsbefunde des Gutachters schlüssig und
nachvollziehbar.
9.3 Überzeugend ist auch das
neurologische Teilgutachten von Dr. med. R.___ vom 17. Dezember 2020 (IV-Nr.
184.6). Dr. med. R.___ diagnostiziert keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nennt er
eine (1.) Sensibilitätsminderung am linken Bein, medialseitig betont ab der
Leistenbeuge bis zur Grosszehe – aus neurologischer Sicht nicht organisch
erklärbar; (2.) Chronisches Schmerzsyndrom am linken Kniegelenk – aus
neurologischer Sicht nicht organisch erklärbar; (3.) Läsion / Funktionsstörung
des N. saphenus und / oder R. infrapatellaris links nicht mit letzter
Sicherheit auszuschliessen. Wie nachfolgend dargelegt, begründet Dr. med. R.___
seine Diagnosen nachvollziehbar und legt schlüssig dar, weshalb diese keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben. Der Versicherte mache ein
chronisches Schmerzsyndrom am linken Knie geltend sowie ein permanentes
Taubheitsgefühl auf der Innenseite des linken Beines, beginnend in der
Leistenbeuge bis zur Grosszehe reichend. Zudem könne er die Zehen am linken
Fuss nicht willentlich bewegen und knicke im Knie immer wieder wegen
plötzlichem Kraftverlust ein. Nach Einschätzung von Dr. med. R.___ seien aus
neurologischer Sicht weder die geltend gemachte chronische Schmerzsymptomatik
am linken Kniegelenk noch der sensible Ausfall am linken Bein plausibel. So
liessen sich die angegebenen Schmerzen am linken Kniegelenk keiner peripheren
oder zentralen neuralen Struktur zuordnen. Ausserdem seien die angegebenen
Beschwerden im Sinne eines Sensibilitätsverlusts am linken Bein und einer
Unfähigkeit die Zehen links willkürlich zu bewegen neuroanatomisch kaum zu
erklären. Eine Schädigung des Ramus cutaneus N. obturatorii sei durch eine Kniekontusion
anatomisch nicht plausibel. Eine Schädigung des N. saphenus und / oder des
R. infrapatellaris könne zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden,
eine solche erkläre jedoch nur ein sensibilitätsgemindertes Areal am medialen
Unterschenkel und unterhalb der Kniescheibe (maximal handtellergross). Darüber
hinaus legt Dr. med. R.___ nachvollziehbar dar, dass sich ein
Sensibilitätsverlust am ganzen linken Bein auch unter Berücksichtigung der
Bagatelltraumata nicht erklären lasse. Es fehle ein adäquates Trauma für die
Schädigung peripherer Nerven oder zentraler Strukturen. Hinsichtlich der neurophysiologischen
Zusatzbefunde, welche durch die behandelnden Ärzte erhoben wurden, stellt
Dr. med. R.___ ausserdem fest, dass sich diese teilweise diametral widersprächen
und eine Interpretation praktisch nicht möglich sei. So sei für den
M. quadriceps in der ersten Untersuchung eine chronisch-neurogene
Schädigung festgehalten worden, bei der zweiten Untersuchung dann ein normaler
Befund. Ebenso sei der N. tibialis links in einer Untersuchung unauffällig
gewesen, in einer weiteren Untersuchung des Nervs soll eine schwere axonale
Schädigung vorgelegen haben. Zudem seien teilweise Läsionen propagiert worden,
z.B. des N. ischiadicus, die selbst bei grosszügigster Auslegung des Begriffs
«Knieverletzung» nicht plausibel seien. Damit legt Dr. med. R.___ plausibel
dar, dass sich neuroanatomisch und unter Berücksichtigung der Bagatelltraumata eine
Sensibilitätsstörung am ganzen linken Bein nicht erklären lasse. Möglich sei
lediglich eine Sensibilitätsstörung bezogen auf ein begrenztes Areal am
medialen Unterschenkel unterhalb der Kniescheibe infolge einer nicht
auszuschliessenden Schädigung des N. saphenus und / oder des
R. infrapatellaris. Im Weiteren zeigt Dr. med. R.___ nachvollziehbar auf,
dass sich die im Verlauf erhobenen neurophysiologischen Zusatzbefunde teilweise
widersprechen und daher nicht darauf abgestellt werden kann. Vor diesem
Hintergrund leuchtet die Schlussfolgerung von Dr. med. R.___ ein, wonach
die chronische Schmerzsymptomatik und der sensible Ausfall am linken Bein aus
neurologischer Sicht nicht erklärbar seien. Es präsentiere sich ein Verlauf mit
wiederholten Bagatelltraumata am linken Kniegelenk, der von einer subjektiven
Intensivierung und Ausweitung der Beschwerden gekennzeichnet sei und bei dem es
aus neurologischer Sicht bisher nicht gelungen sei, eine organische Grundlage
zweifelsfrei zu eruieren. Aus all diesen Gründen überzeugt somit die
gutachterliche Einschätzung, wonach aus rein neurologischer Sicht, selbst unter
Berücksichtigung einer nicht sicher auszuschliessenden Funktionsstörung des N.
saphenus und /oder R. infrapatellaris, keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorliege.
Die hiervon abweichenden medizinischen
Einschätzungen vermögen nicht zu überzeugen. Die seitens der behandelnden
Neurologin Dr. med. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % kann
nicht nachvollzogen werden. Dr. med. G.___ nennt als Grundlage der chronischen
Schmerzen objektivierbare Befunde, namentlich in Form einer ausgeprägten
Schwellung des linken Knies mit Verfärbung, einer Läsion des Nervus tibialis im
September 2017 sowie eines chronisch-neurogenen Umbaus im Musculus quadriceps
femoris im Juli 2017 (IV-Nr. 159, S. 87 f.). Diese Beurteilung überzeugt
insofern nicht, als sich zum einen Hinweise für einen chronisch-neurogenen
Umbau des Musculus quadriceps femoris im EMG vom März 2020 nicht mehr haben
finden lassen (IV-Nr. 164). Zum anderen wurden anlässlich der gutachterlichen
Untersuchung vom 20. August 2020 weder eine Schwellung noch eine Rötung
des linken Kniegelenks festgestellt. Eine Läsion des Nervus tibialis stellt
ebenfalls keinen plausiblen Grund für die chronischen Schmerzen im ganzen
linken Bein dar. Wie Dr. med. R.___ schlüssig darlegt, sind die diesbezüglichen
neurophysiologischen Befunde widersprüchlich und es fehlt ausserdem ein
adäquates Trauma für eine Nervenläsion. Gleiches gilt für die in den
medizinischen Vorakten erwähnte Schädigung des Ramus cutaneus N. obturatorii (IV-Nrn.
158.38, 178). Gemäss Bericht des Neurologen Dr. med. K.___ habe in der
LEP-Untersuchung vom 27. September 2017 die vordiagnostizierte Neurapraxie
des Ramus cutaneus N. obturatorii links nicht bestätigt werden können
(IV-Nr. 137, S. 11 ff.). Ausserdem stellt Dr. med. R.___ diesbezüglich
fest, dass eine Schädigung des Ramus cutaneus N. obturatorii durch eine
Kniekonsution anatomisch nicht plausibel sei. Somit sind keine objektivierbaren
neurologischen Befunde ersichtlich, welche die geltend gemachte Symptomatik in
der linken unteren Extremität erklären könnten. Die Schlussfolgerung von
Dr. med. R.___ lässt sich im Übrigen auch mit der fachärztlichen
Einschätzung des Neurologen Dr. med. K.___ sowie jener der Neurochirurgen Prof.
Dr. med. M.___ und Dr. med. N.___ bestätigen. Dr. med. K.___ erklärt die
sensiblen Störungen in seiner zuletzt vorgenommenen Beurteilung vom 23. Mai
2018 für neuroanatomisch nicht zuordenbar und wertet diese als unspezifische
Phänomene im Rahmen der chronischen Schmerzkrankheit (IV-Nr. 137, S. 7 ff.).
Prof. Dr. med. M.___ und Dr. med. N.___ messen in ihrer Schmerzbeurteilung den
psychoemotionellen Dimensionen ein grösseres Gewicht bei als der neurogenen
Schmerzkomponente (IV-Nr. 150). Vor diesem Hintergrund leuchtet die
gutachterliche Einschätzung ein, wonach aus neurologischer Sicht keine Diagnose
mir Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und der Versicherte
entsprechend voll arbeitsfähig sei. Für diese Schlussfolgerung spricht
schliesslich auch die Praxis, wonach es im Rahmen der Beweiswürdigung zu
berücksichtigen gilt, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten
ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Der
überzeugenden Beurteilung von Dr. med. R.___ ist somit auch deshalb volle
Beweiskraft zuzumessen.
9.4 Nicht zu beanstanden ist sodann
auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. P.___. Basierend auf
den gutachterlichen Untersuchungsbefunden und den medizinischen
Voruntersuchungen gelangt Dr. med. P.___ unter Berücksichtigung der vom
Bundesgericht festgelegten Standardindikatoren in BGE 141 V 281 zum
nachvollziehbaren Schluss, dass eine chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bestätigt werden könne, welche jedoch
keinen erheblichen Schweregrad erreiche und die Arbeitsfähigkeit nicht
einschränke. Nach dem Knieunfall im Jahre 2012 sei es zur Entwicklung einer
chronischen Schmerzproblematik gekommen. Die im Verlauf seit ca. 2015
wiederholt beschriebenen sozialen Probleme, einerseits aus finanzieller Sicht,
andererseits auch wegen der langjährigen Dauer der versicherungsrechtlichen Abklärungen,
würden an dieser Stelle als erhebliche soziale Belastungsfaktoren gesehen,
welche bei der Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik eine Rolle spielten. Die
von Dr. med. P.___ gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren wird damit plausibel begründet und lässt
sich im Übrigen auch mit dem Bericht des H.___ vom 6. Juni 2017
(IV-Nr. 167.17), dem Bericht des J.___ vom 23. Mai 2018 (IV-Nr. 137, S. 7
ff.) und dem Bericht von Prof. Dr. med. M.___ vom 25. Juni 2019 (IV-Nr.
150) bestätigen. Im Rahmen der Würdigung des Ausmasses der chronischen
Schmerzstörung legt Dr. med. P.___ in Bezug auf den Behandlungserfolg dar, dass
die Schmerzsymptomatik durch medizinische Behandlungsmassnahmen modulierbar
sei. Der Versicherte könnte grundsätzlich von einer
kognitiv-verhaltenstherapeutischen Begleitung im Umgang mit der
Schmerzsymptomatik profitieren, wenn er dafür motiviert sei. Es sei jedoch aufgefallen,
dass der Versicherte im Umgang mit der Schmerzsymptomatik hauptsächlich auf passive
Entlastungsmassnahmen setze. Eine Therapieresistenz wird demnach aus
nachvollziehbaren Gründen verneint. Hinsichtlich des Eingliederungserfolgs
stellt Dr. med. P.___ fest, dass die bisherigen beruflichen Massnahmen jeweils
infolge der Schmerzzunahme hätten abgebrochen werden müssen. Aus
gutachterlicher Sicht sei auch inskünftig eher mit geringen Erfolgschancen bei
beruflichen Massnahmen zu rechnen. Der Versicherte scheine für eine
ausserhäusliche Tätigkeit nicht motiviert zu sein. Er sehe seinen künftigen
Tätigkeitsbereich als Hausmann. Dieser Schlussfolgerung widersprechen der
Beschwerdeführer und die behandelnde Neurologin Dr. med. G.___. Wie die nachstehenden
Ausführungen in E. II. 11.2 jedoch zeigen, liegt beim Versicherten eine
tendenziell ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung vor. Somit ist
unabhängig von der umstrittenen Aussage betreffend die Zukunftsvorstellung als
Hausmann von einem eher geringen Eingliederungserfolg auszugehen. Sodann schliesst
Dr. med. P.___ in einem weiteren Schritt eine psychiatrische Komorbidität in
überzeugender Weise aus. Eine relevante Einschränkung der psychischen
Belastbarkeit sei nicht festgestellt worden. Insbesondere sei eine affektive
Störung zu verneinen. Auch der anamnestisch beschriebene ängstliche Umgang mit
der Schmerzsymptomatik begründe die Annahme einer psychiatrischen Komorbidität
nicht. Im Zusammenhang mit dem Komplex der Persönlichkeit hält Dr. med. P.___ fest,
dass aufgrund der anamnestischen Daten Hinweise für eine pain prone personality
bestünden. Im Weiteren bestehe eine ängstliche Haltung im Umgang mit den
Schmerzsymptomen. Diese Punkte begründeten jedoch die Annahme einer
Persönlichkeitsstörung mit eigenständigem Krankheitswert gemäss ICD-10 nicht. Die
Ängstlichkeit im Umgang mit der Schmerzsymptomatik könne durchaus mit kognitiv
verhaltenstherapeutischen Massnahmen positiv beeinflusst werden. Zum sozialen
Kontext stellt Dr. med. P.___ mit Blick auf die gutachterliche Befragung treffend
fest, es liege ein unauffälliges soziales Leistungs- und Integrationsniveau
vor. Der Versicherte könne familiäre aber auch ausserhäusliche soziale Kontakte
adäquat pflegen. In seiner Beurteilung der Konsistenz und der Plausibilität weist
Dr. med. P.___ schliesslich nachvollziehbar darauf hin, dass die
Einschränkung im Bereich der privaten und sozialen Aktivitäten nicht
gleichermassen ausgeprägt sei wie jene im Beruf und im Haushalt. Dies obschon
der Versicherte ausreichende Ressourcen habe. So sei der Versicherte in der
Lage, längere zielgerichtete Aktivitäten durchzuführen, wie die Reise nach
Italien, auch Aktivitäten wie Minigolf spielen, jeweils unter Einhaltung von
ihm geltend gemachten Pausen. Daher werde aus gutachterlicher Sicht erwartet,
dass er bei der gleichen Ressourcenlage in der Lage sein sollte, berufliche
Aktivitäten, aber auch Aktivitäten im eigenen Haushalt auf gleichem Niveau
ausführen zu können. Der Versicherte sei im Übrigen auch in der Lage, kognitiv
anspruchsvolle Aktivitäten durchzuführen, wie der Versuch ein Buch über sein
Leben zu schreiben. Er habe kognitiv sowie affektiv ausreichende Ressourcen mit
den Schmerzsymptomen adäquat umgehen zu können. Er sei in der Lage, sich von
der Schmerzsymptomatik durch gegensteuernde Aktivitäten und mentale
Ablenkungsmassnahmen adäquat zu distanzieren. Zudem könne er längere
zielgerichtete Aktivitäten ausüben. Die subjektive Überzeugung, dass er einer
beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen könne, sei nicht mit einem
psychopathologischen Befund zu begründen. Dies werde vielmehr als
Selbstlimitierung gesehen. Ferner seien die vom Exploranden beschriebene
Schmerz- und Lähmungserscheinungen wie auch die Zitteranfälle im linken Arm
sowie gewisse Sensibilitätsstörungen am linken Bein aus somatischer Sicht mit
objektivierbaren Befunden nicht hinreichend erklärbar. Hier sei aus
gutachterlicher Sicht von einer aggravierenden Symptomdarstellung auszugehen.
Auch die vom Versicherten beschriebene Zunahme der Schmerzen bei Aktivitäten,
welche das Knie nicht belasteten oder im Sitzen ausgeübt würden, sei durch eine
somatische Verursachung nicht zu objektivieren. Diese würden nicht im Rahmen
einer Schmerzverarbeitungsstörung gesehen, sondern im Rahmen einer
undifferenzierten Symptomdarstellung interpretiert. Basierend auf den
vorstehenden gutachterlichen Ausführungen überzeugt die Schlussfolgerung von
Dr. med. P.___, wonach die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren keinen besonderen Schweregrad erreiche,
sodass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu postulieren sei. Die
Ergebnisse des psychiatrischen Teilgutachtens sind demnach mit Blick auf die
eigenen sowie auch die vormaligen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar.
Gestützt auf dieses beweiswertige
fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann grundsätzlich auf eine
Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429). Basierend
auf den eingehenden gutachterlichen Ausführungen zu den Standardindikatoren ist
dennoch festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. P.___ genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 gibt. Eine
Gesamtwürdigung der Indikatoren ergibt, dass die ressourcenbildenden Faktoren
deutlich überwiegen, womit die gutachterliche Beurteilung der vollen Arbeitsfähigkeit
auch im Lichte der neuen Rechtsprechung überzeugt. Demnach kann auf das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. P.___ abgestellt werden.
9.5 Im Rahmen der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung stellen die Gutachter schliesslich folgende Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronische therapierefraktär verlaufende
linksseitige Kniebeschwerden bei anamnestisch Status nach multiplen
Traumatisierungen, erstmalig 1996 mit Kreuzband- und Meniskusläsion damals
Remission ohne Folgeerscheinungen, dann weiter 2012, zweimal 2016, 2017 und
2019. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie namentlich
eine (-) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
gemäss ICD-10 F45.41; eine (-) Sensibilitätsminderung am linken Bein,
medialseitig betont ab der Leistenbeuge bis zur Grosszehe, (-) aus
neurologischer Sicht nicht organisch erklärbar; eine (-) Läsion /
Funktionsstörung des N. saphenus und / oder R. infrapatellaris links nicht
mit letzter Sicherheit auszuschliessen. Im Konsens kommen die Gutachter
überein, dass die bisherige Tätigkeit gestützt auf die rheumatologische
Begutachtung aus interdisziplinärer Sicht seit 2016 nicht mehr zumutbar sei.
Dem Versicherten sei jedoch seit 2016 eine angepasste Tätigkeit, welche
hauptsächlich sitzend und gleichzeitig wechselbelastend, mit der Möglichkeit zu
Positionswechseln, mit der Optimierung ergonomischer Rahmenbedingungen
(Stehlpult, Fussschemel etc.) ausgeübt werden könne, während 8.5 Stunden
täglich mit einer 20 % Leistungsminderung zumutbar. Berufliche Massnahmen
könnten ab sofort durchgeführt werden. Hingegen werde bei den vorliegenden
motivationalen Einstellungsdefiziten des Versicherte und auch aufgrund der
subjektiven Überzeugung, dass er seine Zukunft als Hausmann sehe und einer
ausserhäuslichen Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen könne, eher von geringen
Erfolgschancen bei der Umsetzung von beruflichen Massnahmen ausgegangen.
Diese Beurteilung leuchtet mit Blick auf
die soeben gewürdigten Teilgutachten ein. Wie die Gutachter schlüssig darlegen,
werden aus internistischer, psychiatrischer und neurologischer Sicht keine
funktionellen Einschränkungen festgestellt und keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit attestiert. Einzig aus rheumatologischer Sicht bestünden funktionelle
Einschränkungen in Form von chronisch, therapierefraktär verlaufenden Kniebeschwerden,
wobei das Ausmass der geltend gemachten schmerzbedingten Einschränkungen mit
objektivierbaren Befunden nicht hinreichend begründbar seien. Aus
rheumatologischer Sicht werde zwar von einer schmerzbedingten Leistungsminderung
ausgegangen. In Abweichung zu den subjektiven Empfindungen des Versicherten sei
jedoch von einer nicht erheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
auszugehen. Die Gutachter begründen diese Schlussfolgerung im Wesentlichen
damit, dass aus psychiatrischer, neurologischer und rheumatologischer Sicht
klare Hinweise für eine Symptomausweitung und auch für Aggravationstendenzen
festgestellt würden. Der Hauptunterschied zwischen der aktuellen
gutachterlichen Beurteilung, insbesondere aus rheumatologischer und
neurologischer Sicht, zu den früheren Beurteilungen der behandelnden Ärzte betreffe
nicht die diagnostische Situation hinsichtlich der objektivierbaren Befunde,
sondern die attestierte Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung werde
bei der Attestierung der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich auf die
objektivierbaren Befunde abgestützt. Seitens der behandelnden Ärzte seien bei
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich die subjektive
Schmerzschilderung des Versicherten und die von ihm subjektiv geltend gemachten
Einschränkungen bei Alltagsaktivitäten als Basis herangezogen worden. Unter
Berücksichtigung der psychiatrischen Begutachtung sei bei der diagnostizierten
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren kein besonderer
Schweregrad festzustellen. Es werde eine gute Ressourcenlage festgestellt,
sodass es dem Versicherten zumutbar sei, häusliche sowie ausserhäusliche
Aktivitäten trotz der beschriebenen Schmerzsymptomatik im adäquatem Ausmass
auszuüben. Diese schlüssige Gesamtbeurteilung ist nicht zu beanstanden.
Die Rüge des Versicherten und der
behandelnden Neurologin, wonach die Vorwürfe betreffend Aggravation, Simulation
oder ähnliches nicht gerechtfertigt seien, vermögen daran nichts zu ändern. Wie
die Gutachter zutreffend festhalten, wurden in den Untersuchungen der
Fachbereiche Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie Hinweise bezüglich
Symptomausweitung und Aggravationstendenzen festgestellt. Der rheumatologische
Teilgutachter Dr. med. Q.___ vermerkt insbesondere bei der Kraftprüfung
Zehen-Fuss-Extension und Flexion eine ungenügende Kooperation bis
Akzentuierung. Der Neurologe Dr. med. R.___ stellt sodann in Bezug auf die
wiederholten Bagatelltraumata am linken Kniegelenk eine subjektive
Intensivierung und Ausweitung der Beschwerden fest. Aus psychiatrischer Sicht
werden die objektiv nicht erklärbaren Schmerz- und Lähmungserscheinungen, die
Zitteranfälle im linken Arm sowie gewisse Sensibilitätsstörungen am linken Bein
als aggravierende Symptomdarstellung gewürdigt. Die Symptomausweitung und die
Aggravationstendenzen wurden demnach von mehreren Gutachtern beobachtet. Unter
Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten entscheiden, ist im Rahmen
der Beweiswürdigung davon auszugehen, dass Symptomausweitungen und
Aggravationstendenzen nicht ausgeschlossen werden können.
Damit lässt sich zusammenfassend
festhalten, dass die vorliegend zu beurteilende Expertise aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt,
weshalb ihr volle Beweiskraft zuzuerkennen ist.
10. Ein Vergleich des
Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung vom 8.
September 2017 (IV-Nr. 134) mit jenem zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung ergibt, dass die vormals diagnostizierten chronischen Knieschmerzen
links sowie auch die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F.45.41) nach wie vor bestätigt werden. Neu hinzu kommen
neurologische und internistische Diagnosen, welche jedoch keine Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit haben. Im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung wurde
dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
attestiert. Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung ist die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insofern beeinträchtigt, als er in einer
angepassten Tätigkeit noch 80 % arbeitsfähig ist. Der vorstehende Vergleich
zeigt, dass die E.___-Gutachter den im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalt unterschiedlich beurteilen. Demnach liegt keine Änderung des
Gesundheitszustands seit der letzten Rentenbeurteilung vor, womit ein Revisionsgrund
fehlt und auf eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung
des Rentenanspruchs grundsätzlich verzichtet werden kann.
Doch selbst wenn man wie die Vorinstanz
von einem Revisionsgrund ausginge, wäre eine rentenbegründende Invalidität zu
verneinen. Die im E.___-Gutachten festgestellte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 20 % vermag – wie der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einkommensvergleich zeigt – keine Invalidität zu begründen. Der
Vergleich des Valideneinkommens von CHF 68’902.00 basierend auf der Lohntabelle
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) TA1
2018, Total, Kompetenzniveau 1 Männer (CHF 5'417.00 x 12 Monate),
Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex 2018-2012
(: 101.5 x 103.2) mit dem Invalideneinkommen von CHF 55’121.00 basierend
auf der LSE TA1 2018 Total, Kompetenzniveau 1, Männer (CHF 5'417.00 x 12
Monate), Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex
2018-2020 (: 101.5 x 103.2), bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (x 80 %)
ergibt einen Invaliditätsgrad von 20 %. Ein Tabellenlohnabzug ist nicht
angezeigt (Art. 26 Abs. 3 IVV). Damit wird der für den Rentenanspruch
erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht. Demnach werden die
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente trotz der
eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht erfüllt.
11.
11.1 Zu beurteilen ist schliesslich noch
der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Gemäss
Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Voraussetzungen der
Notwendigkeit und Geeignetheit sind Ausdruck des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit. Die Notwendigkeit zielt auf die Zweckmässigkeit einer
Massnahme ab, wobei es unter anderem die noch zu erwartende Dauer der
Berufsausübung zu berücksichtigen gilt. Die Eignung setzt demgegenüber eine –
zumindest teilweise – objektive Eingliederungsfähigkeit sowie eine subjektive
Eingliederungsbereitschaft voraus (Orell Füssli Kommentar AHVG/IVG, Hans-Jakob Mosimann, IVG, Art. 8,
N 6 ff.; Silvia Bucher,
Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 74 f. mit
Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2009 E. 9.2). Fehlt der
Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, so kann auf
die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sowie auf die Prüfung der
weiteren Voraussetzungen verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts
9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7). Die subjektive Eingliederungsfähigkeit
ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln.
Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen
Expertinnen und Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung
und Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die
im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten
Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom
7. September 2015 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
11.2 Gestützt auf die Aktenlage ist
beim Versicherten von einer tendenziell ausgeprägten subjektiven
Krankheitsüberzeugung auszugehen. Gemäss Abschlussbericht der beruflichen
Eingliederung vom 11. Februar 2020 sei der Versicherte der Ansicht, dass
ein Pensum von täglich zwei bis drei Stunden ideal sei. Er möchte gerne wieder
einer Tätigkeit nachgehen, sehe sich dazu jedoch nicht in der Lage (IV-Nr.
161). Auch im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen entstand der Eindruck,
dass der Versicherte davon überzeugt sei, dass er einer ausserhäuslichen
Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen könne. Gemäss dem psychiatrischen
Teilgutachten habe der Versicherte befragt nach seinen Zukunftsvorstellungen
geantwortet, dass er seinen Job als Hausmann sehe (IV-Nr. 184.4, S. 72). Der
Beschwerdeführer bestreitet diese Aussage und bekräftigt, dass er dies nie
gesagt habe. In seiner Beschwerde vom 22. April 2020 bringt er jedoch
erneut zum Ausdruck, dass er nicht in der Lage sei, seine Restarbeitsfähigkeit
zu verwerten. So führt er aus, dass die berufliche Massnahme aufgrund der
körperlichen Belastung habe abgebrochen werden müssen und dass er nicht einmal
eine Leistung von 50 % habe erreichen können (A.S. 6 ff.).
Angesichts dieser subjektiven
Krankheitsüberzeugung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Versicherte nicht bereit ist, seine Arbeitsfähigkeit in
einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zu verwerten. Der Anspruch auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen ist damit bereits wegen fehlender
subjektiver Eingliederungsfähigkeit zu verneinen.
12. Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente
sowie auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die
Beschwerde abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
13.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Baltermia-Wenger