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Entscheid

VSBES.2022.24

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

4. August 2022Deutsch49 min

meldete sich am 3. März 2011 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Basel-Landschaft

Source so.ch

Urteil vom 4. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg

6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. Januar 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1972 geborene Versicherte A.___

meldete sich am 3. März 2011 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Basel-Landschaft

zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 10.1). Gemäss Arztbericht

vom 1. April 2010 habe er an einer depressiven Störung gelitten (IV-Nr. 10.8). Mit

Verfügung vom 11. April 2011 wies die damals zuständige IV-Stelle des Kantons

Zürich den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Die Abklärungen hätten ergeben,

dass keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr bestanden habe (IV-Nr.

10.13).

1.2 Am 7. Mai 2013 meldete sich A.___

bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Knieverletzung vom 31. Oktober 2012 zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 3). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein

Aufbautraining bei der Stiftung B.___ (IV-Nr. 81) sowie ein polydisziplinäres

Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie,

Neurologie und Orthopädie bei der Medizinischen Abklärungsstelle C.___. Das Gutachten

wurde am 2. November 2015 erstattet (IV-Nr. 86). Infolge einer erneuten

Knieverletzung am 27. Mai 2016 holte die IV-Stelle weitere Arztberichte sowie

eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) ein (IV-Nr.

105). Gestützt darauf sprach sie A.___ mit Verfügung vom 18. Januar 2017 eine

befristete halbe Rente zu vom 1. November 2013 bis 31. Juli 2014 sowie eine

befristete ganze Rente vom 1. August 2014 bis 30. April 2015. Ab dem 1.

Mai 2015 wurde der Rentenanspruch verneint (IV-Nr. 109).

1.3 Mit Neuanmeldung vom 1. Mai 2017

machte A.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (IV-Nr.

111). Die IV-Stelle wies nach Einholung weiterer Arztberichte und Durchführung

eines Intake-Gesprächs die Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Massnahmen

und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. September 2017 ab. Es bestehe eine

volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden

Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit zu knien, ohne unebenes Gelände und ohne

häufiges Besteigen von Leitern (IV-Nr. 134).

2.

2.1 Am 14. Mai 2019 meldete sich A.___

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Autounfall vom 27. Mai 2017,

welcher zu zunehmenden Lähmungserscheinungen geführt habe (IV-Nr. 40).

2.2 Die IV-Stelle holte in der Folge

die medizinischen Berichte ein, führte ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 149)

und erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 5. November

2019 bis 31. Januar 2020 beim Verein D.___ (IV-Nr. 154). Danach

veranlasste sie bei der E.___ eine polydisziplinäre Begutachtung in den

Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und

Psychiatrie, welches am 29. Januar 2021 erstattet wurde (IV-Nr. 184). Mit

Stellungnahmen vom 25. Februar 2021 und 12. November 2021 erklärte der RAD das E.___-Gutachten

für beweiskräftig (IV-Nrn. 187 und 210). Gestützt darauf lehnte die

IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 193) mit Verfügung

vom 14. Januar 2022 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch

auf eine Invalidenrente ab. Zudem trat sie auf das Begehren um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung nicht ein (A.S. 1 ff.).

3. Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführer)

am 28. Januar 2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt sinngemäss die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung der ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen

(A.S. 10).

4. Mit Eingabe vom 26. November

2021 beantragt A.___ die unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 15).

5. Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 6. April 2022 auf eine

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 32).

6. Mit Verfügung vom 7. April 2022

wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

(Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht)

bewilligt (A.S. 33).

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Mit dieser

Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach

vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit

gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des

Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3,

125.

V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,

117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der

Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Zeitlicher

Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2 Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

4.3 Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG;

BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.4 Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Schliesslich haben die Berichte versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht

dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im

Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder

einem Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte

einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung

vom 14. Januar 2022. Sie trat auf das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung nicht ein und wies den Anspruch auf weitere berufliche

Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente ab. Die medizinischen Abklärungen

hätten ergeben, dass dem Versicherten die Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als Verkäufer/Aussendienstmitarbeiter nicht mehr zugemutet werden

könne. Dem Versicherten sei jedoch nach Einschätzung der Sachverständigen seit

2016 eine angepasste Tätigkeit, welche hauptsächlich sitzend und gleichzeitig wechselbelastend,

mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, mit der Optimierung ergonomischer

Rahmenbedingungen (Stehpult, Fussschemel, etc.) ausgeübt werden könne, während

8.5 Stunden täglich mit einer 20%igen Leistungsminderung zumutbar. Mit

Blick auf den vorgenommenen Einkommensvergleich könne der Versicherte in einer

geeigneten Tätigkeit weiterhin ein Renten ausschliessendes Einkommen

erwirtschaften. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Auf das

polydisziplinäre Gutachten vom 29. Januar 2021 könne abgestellt werden.

Ausserdem bilde die RAD-Stellungnahme vom 12. November 2021 integrierender

Bestandteil der angefochtenen Verfügung (A.S. 1).

5.2 Mit Beschwerde vom 22. April

2020 (A.S. 6 ff.) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2022 und die Ausrichtung der ihm

zustehenden gesetzlichen Leistungen. In seiner Begründung führt der

Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei gewillt gewesen und habe alles

daran gesetzt, wieder ins berufliche Leben zurückzukommen. Die berufliche

Massnahme sei nicht abgebrochen worden, weil er keine Lust darauf gehabt habe,

sondern weil es von der körperlichen Belastung her nicht gegangen sei. Er habe

nicht einmal eine Leistung von 50 % erreichen können. Die

Beschwerdegegnerin stelle ihn als Simulant dar und gehe davon aus, dass er sich

selber bereits als Hausmann sehe. Letzteres habe er so nie gesagt, sondern dass

er seine Familie im Haushalt unterstütze. Zu Unrecht würden auch die Lähmungen,

die sein Leben und das seiner Familie sehr beeinträchtigten, nicht

berücksichtigt. Die Familie erledige im Haushalt, was der Versicherte nicht

schaffe, wenn er einen Anfall oder starke Schmerzen habe. Dies werde im Übrigen

immer wieder untersucht. So am 31. Januar 2022 bei Dr. med. G.___,

Fachärztin FMH Neurologie. Nicht berücksichtigt würde schliesslich auch die

Menge an Tabletten, die der Versicherte brauche, um den Tag zu überstehen. Die

Beschwerdegegnerin fordere nicht mal neue Berichte von den behandelnden Ärzten

ein oder veranlasse eine neue Untersuchung (A.S. 10).

6. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers

beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Januar 2022 zu Recht

abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren – wie unter vorstehender E. II. 3 dargelegt – durch

Vergleich des zuletzt materiell rechtskräftig beurteilten Sachverhalts vom 8.

September 2017, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 14.

Januar 2022.

7. Im Zeitpunkt der letzten

materiell rechtskräftigen Verfügung vom 8. September 2017 (IV-Nr. 134) basierten

die Feststellungen des damals massgebenden Sachverhalts auf den Erkenntnissen

aus dem interdisziplinären Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle C.___,

vom 2. November 2015 (IV-Nr. 86) sowie der kreisärztlichen Untersuchung

vom 20. Februar 2017 (IV-Nr. 121), dem medizinischen Bericht des H.___ vom 6.

Juni 2017 (IV-Nr. 167.17) und dem Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt FMH

Chirurgie und Schmerzspezialist, vom 13. Juni 2017 (IV-Nr. 167.122). Gemäss

C.___-Gutachten vom 2. November 2015 erlitt der Versicherte am 31. Oktober

2012 einen Unfall, als er im Flugzeug mit dem linken Fuss hängen blieb und sich

das linke Knie verdreht habe. Im Juni 2014 hätten die Beschwerden massiv

zugenommen, nachdem der Versicherte bei einer Vollbremsung das Knie sehr stark

belastet habe. Die Experten der Bereiche Allgemeine Innere Medizin,

Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie stellten folgende Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronische Schmerzen linkes Knie bei

Distorsionstrauma des linken Knies vom 31. Oktober 2012 und Chondropathia

patellae links Grad I. Dem Beschwerdeführer wurde eine volle Arbeitsfähigkeit

in einer Verweistätigkeit attestiert. Gemäss Bericht von Dr. med. I.___ vom

13. Juni 2017 erlitt der Versicherte am 27. Mai 2016 einen Auffahrunfall

mit HWS-Distorsion und Kniekontusion links. Danach habe sich die Kniesituation

stark verschlechtert, wobei eine sitzende Tätigkeit noch zu 100 %

ausgeführt werden könne. Im Bericht des H.___ vom 6. Juni 2017 wurde

ausgeführt, dass die Ursache des Schmerzes im medialen Kniebereich links aus

neurologischer Sicht nicht zuordenbar sei. Das Schmerzsyndrom entspreche einem

unspezifischen nozizeptiven Schmerz nach wiederholter Kniedistorsion links. Es

sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(ICD-10 F.45.41) auszugehen.

8. Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2022 präsentierte sich der medizinische

Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

8.1 Mit Bericht des J.___ vom 13.

November 2017 diagnostizierte Dr. med. K.___, Facharzt Neurologie, einen

unspezifischen nozizeptiven Knieschmerz mediales Knie links (M25.96) bei Status

nach Distorsionstrauma Knie links am 31. Oktober 2012 und am 27. Mai 2016, (-)

aktuell kein Anhalt für CRPS, Diagnosekriterien für ein CRPS

(Budapestkriterien) nicht erfüllt, CRPS severity Score 7/17 Punkten; eine Läsion

des N. tibialis links unklarer Zuordnung (G57.4), DD: peritraumatische Genese?

(-) neurographisch ausgeprägte motorisch axonale Läsion, (-) MRI LWS, Plexus

sowie Ultraschall N. ischiadicus und N. tibialis unauffällig; eine laut

Aktenlage Neurapraxie des Ramus cutaneus nervi obturatori links und Nervus

saphenus links (2016?; G57.8); eine nicht näher zuordenbare sensible Störung

sub Dermatom Th10 am Bauch links (R20.8), ventraler Oberschenkel links sowie

(-) ausgeprägte sensible Störung medialer Oberschenkel, mediales Knie sowie medialer

Unterschenkel neuroanatomisch nicht sicher zuordenbar, am ehesten unspezifisch

im Rahmen des Knieschmerzes. (-) DD: Partiell erklärbar durch die

vorbeschriebene Läsion N. obturatorius und N. saphenus links. Die am 21.

September 2017 durchgeführte Elektroneurographie habe unter anderem einen

Befund ergeben, der vereinbar sei mit einer schweren axonalen motorischen

Läsion N. tibialis links. Die Untersuchung der laserevozierten Potentiale

(LEP) vom 27. September 2017 habe unter anderem ergeben, dass die laserevozierten

Potentiale vom Unterschenkel medial links (N. saphenus) nicht ableitbar seien,

was mit einer bereits vordiagnostizierten Läsion des N. saphenus links

korreliere. Die vordiagnostizierte Neurapraxie des Ramus cutaneus nervi

obturatori links könne aktuell nicht bestätigt werden. Im Ultraschall der

peripheren Nerven hätten keine Neuropathie oder Neurom N. ischaidicus, N.

tibialis und N. peronaeus im Bereich Oberschenkel und Knie links sowie N.

tibialis am Innenknöchel links nachgewiesen werden können. Auch im MRI vom 13.

November 2017 sei keine Nervenläsion im Bereich der LWS und des Beckens

erkennbar gewesen. Die Läsion des N. tibialis könne geeignet sein, im Rahmen

einer muskulären Schwäche und Dysbalance des linken Beines die nozizeptiven

Knieschmerzen deutlich zu unterhalten. Es werde dringend empfohlen, die

Physiotherapie zu intensivieren. Bei fehlender propriozeptiver Ansteuerung und

Angst-Vermeidungsverhalten, die das Abtrainieren der Donjoy-Schiene verhindere,

solle unbedingt schmerzpsychologisch gearbeitet werden, da eine geringe

adaptive Schmerzbewältigung sowie lebensgeschichtliche als auch aktuelle

Belastungsfaktoren, Ängste vor Bewegung bzw. vor Schmerzverstärkungen im

Erstkonsil konstatiert worden seien. Vor dem Hintergrund der neuen Diagnose

einer Läsion des N. tibialis links solle eine schrittwiese Wiedereingliederung

durch die IV neu erwogen werden. Möglicherweise benötige der Versicherte

längerfristig eine ca. 40 bis 50%ige Wiedereingliederung (IV-Nr. 137, S. 11

ff.).

8.2 Dr. med. G.___ bestätigte im

Bericht 7. Dezember 2017 die Diagnose eines unspezifischen nozizeptiven

Knieschmerzes am medialen Knie links. Es bestünden mit zunehmender Häufigkeit

Attacken von Gefühllosigkeit des gesamten linken Beines, von der Hüfte bis zu

den Zehen, worauf der Versicherte nicht mehr selber gehen könne (IV-Nr. 158, S.

12 f.).

8.3 Im Bericht vom 28. März 2018

empfahl Dr. med. G.___ eine ambulante Psychotherapie. Die anfallsweise

auftretenden Lähmungserscheinungen stellten möglicherweise einen Schutzreflex

aufgrund der starken Schmerzen dar (IV-Nr. 159, S. 10 f.).

8.4 Im Bericht des J.___ vom 23. Mai

2018 stellte Dr. med. K.___ fest, die aktuelle klinisch-neurologische

Untersuchung habe keine sicheren Paresen an beiden Beinen gezeigt, bei

Hinweisen auf eine Ansteuerungsstörung bezüglich der Fusshebung und

Grosszehenhebung links. Die sensible Störung sei neuroanatomisch nicht

zuordenbar mit einer ausgeprägten sensiblen Störung mit Negativphänomenen für

alle Qualitäten am medialen Oberschenkel, medialen Knie, medialen Unterschenkel

und Fussrücken, nur diskreter sensibler Störung am ventralen Oberschenkel und

ventralen Knie und unauffälliger Sensibilität am lateralen Bein links. Diese

Phänomene seien vorbekannt und würden als unspezifische Phänomene im Rahmen der

chronischen Schmerzkrankheit gewertet, welche je nach Schmerzstärke variierten

und zu einem Taubheitsgefühl und einem Fehlverlust der Beinkraft links führten

(IV-Nr. 137, S. 7 ff.).

8.5 Im Radiologiebericht vom 16.

November 2018 wurde ein altersentsprechender Befund des Knieskeletts ohne

ossäre Verletzungszeichen bei kongruenten Gelenkverhältnissen und allenfalls

diskreter Varusgonarthrose erhoben. Mineralsalzgehalt und trabekuläre

Knochenbinnenstrukturen regelrecht, unauffälliger Weichteilmantel (IV-Nr. 167.60).

8.6 Gemäss Suva-Bericht vom 23.

Januar 2019 habe der Versicherte am 15. Januar 2019 erneut einen Unfall

erlitten. Der Versicherte habe angegeben, dass er aufgrund seiner immer wieder

auftretenden Lähmungserscheinungen zu Hause in der Wohnung eingeknickt und auf

das linke Knie gefallen sei (IV-Nr. 167.45).

8.7 Im MRI vom 31. Januar 2019 wurde

ein ausgedehntes subkutanes Weichteilödem / Hämatom im anterioren

Anteil mit auch diskret geschwollener Bursa präpatellaris, in erster Linie

kontusionsbedingt, festgestellt. Die Kniebinnenstrukturen selbst seien intakt

(IV-Nr. 147.42).

8.8 Mit Bericht vom 6. Februar 2019

diagnostizierte Dr. med. I.___ einen chronifizierten Knieschmerz links bei

Status nach Kniedistorsionstrauma 10/2012 und 5/2016. Mit (-) nozizeptivem

Knieschmerz des medialen Knies bei muskulärer Dysbalance, (-) Läsion des

Nervens obturatorius und Nervens saphenus links und (-) neurographisch

verifizierte ausgeprägte motorische axonale Läsionen des Nervus tibialis links.

Es bestünden nachgewiesene Veränderungen des Nervus obturatorius, saphenus und

insbesondere des Nervus tibiales. Diese Veränderungen erklärten den

Schmerzzustand des Versicherten und begründeten die schmerzmedizinische

Behandlung, die auch in Zukunft fortgeführt werden müssten. Der Versicherte sei

in einer sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 158.38).

8.9 Gemäss Arztbericht vom 13. März

2019 von Dr. med. L.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates, habe der Versicherte passend zu seinen Beschreibungen

eine Kontusionsmarke medial und suprapatellär am linken Knie und spüre hier bei

der Flexion oder Rotation auch Schmerzen. Er habe aber keinen intraartikulären

Befund, weder klinisch noch im MRI, welcher die Schmerzen erklären könnte.

Mechanisch sei das Knie stabil, so dass das Instabilitätsgefühl eher motorisch

oder neuromotorisch bedingt sei. Wieso er immer wieder Verfärbungen und

Schwellungen im Kniebereich entwickle, ohne dass er das Knie anschlage, könne

nicht beurteilt werden. Möglicherweise liege eine neuro-vegetative Komponente

vor (IV-Nr. 137).

8.10 Dr. med. G.___ stellte in ihrer

Beurteilung vom 24. April 2019 ein chronisches schweres Schmerzsyndrom nach

wiederholtem Trauma des linken Knies fest. Es lägen ganz klar objektivierbare

Befunde vor (wiederholte ausgeprägte Schwellung des linken Knies mit

Verfärbung, im September 2017 Nachweis einer schweren axonalen Läsion des

Nervus tibialis links in Nottwil und im Juli 2017 chronisch-neurogener Umbau im

Musculus quadriceps femoris links durch Dr. med. G.___), welche die Grundlage

der chronischen Schmerzen darstellten. Dr. med. G.___ betreue den Versicherten

seit nunmehr sechs Jahren und habe in all dieser Zeit nie irgendwelche Hinweise

für Simulation oder Aggravation feststellen können. Seine Schilderungen seien

stets glaubhaft und nachvollziehbar, es träten keine Inkonsistenzen auf, auch bestünden

keine Belle indifférence, kein fehlender Arbeitswille, keine Selbstverletzungen

oder ähnliches (IV-Nr. 159, S. 87 f.).

8.11 Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis

vom 29. Mai 2019 schrieb Dr. med. G.___ den Versicherten vom 27. Mai 2016 bis

31. Dezember 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 143, S. 7).

8.12 Im Bericht vom 25. Juni 2019

diagnostizierten Prof. Dr. med. M.___, Facharzt FMH Neurochirurgie, und Dr. med.

N.___, Facharzt FMH Neurochirurgie, chronische und therapieresistente Schmerzen

in der linken unteren Extremität mit Punktum maximum im linken Knie. Die quantitative

EEG-Untersuchung habe eine normale spektrale Kurve gezeigt. Aus der

Beschreibung und aus der elektrophysiologischen Bilanz mittels quantitativem

EEG seien die Abgrenzungsfaktoren zwischen der neurogenen und der

psychoemotionellen / psychogenen Dimension zu erwähnen. Positive Faktoren, die

für die neurogene / neuropathische Schmerzkomponente sprächen, seien

die elektrophysiologischen Vorbefunde, die somatosensorischen Defizite aus der

neurologischen Untersuchung sowie die beschriebenen Schmerzqualitäten. Für die

psychoemotionelle Dimension sprächen verschiedene Faktoren, wie ein normales

quantitatives EEG, die PRISM-Testung, vegetative Manifestationen, die

chronische Einnahme von Opiaten, die Schmerzen, die sich bis auf 100/100

steigern könnten, die Lokalisierung der Schmerzen vom Knie ausgehend auf die

Dermatome L1 bis S1 sowie die biographischen und aktuellen Belastungsfaktoren

(pain-proneness). In diesem Kontext erscheine eine konsequente Psychotherapie

äusserst wichtig. Eine Indikation zur zentralen lateralen Thalamotomie sei bei

im Hintergrund stehenden neurogenen Schmerzen nicht gegeben (IV-Nr. 150).

8.13 Anlässlich des Intake-Gesprächs

vom 20. September 2019 gab der Versicherte unter anderem an, er würde gerne

eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Eine Arbeit im Homeoffice würde er sich

zutrauen. Eine Bürotätigkeit würde er sich zutrauen, es fehlten ihm aber die

schulischen Voraussetzungen (IV-Nr. 149).

8.14 Im Arztbericht vom 28. Januar

2020 hielt Dr. med. G.___ zur medizinischen Situation fest, rezessive

Knieverletzungen links 31. Oktober 2012, Mai 2014, 27. Mai 2016, Oktober 2016,

29. Juni 2017; chronische Knieschmerzen 5/10 - 8/10, belastungsabhängig; z.T.

Einsacken und fehlende Kontrolle. Chronisches schweres Schmerzsyndrom nach

wiederholtem Knie-Trauma links, trotz ausgebauter Schmerztherapie. Unter den

erhobenen objektiven Befunden in ihrer Untersuchung führte Dr. med. G.___ aus,

EMNG: N. suralis links normal, M. extensor dig. brevis links normal, M.

quadriceps femoris links: path. Willison-Analyse (chronischer neurogener

Umbau). Sensibilitätsstörung N. obturatorius internus, N. saphenus links. Nach

Meinung von Dr. med. G.___ sei der Versicherte langfristig nicht integrierbar

bei schweren, therapieresistenten chronischen Schmerzen, 100 %

Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 159).

8.15 Gemäss Abschlussbericht der

Eingliederungsfachfrau vom 11. Februar 2020 habe der Versicherte vom 5.

November 2019 bis 31. Januar 2020 ein Belastbarkeitstraining beim Verein D.___

absolviert. Er habe mit 5 x 2 h pro Woche gestartet und dies im

letzten Monat auf 5 x 4 h gesteigert. Mit zunehmender Steigerung des Pensums

habe er eine Reduktion der Lebensqualität wahrgenommen und vermehrt unter massiven

Schmerz- und Lähmungsattacken gelitten. Aus seiner Sicht sei ein Pensum von 5 x 2 - 3 h

pro Woche ideal, um auch noch im Privatleben funktionieren zu können. Der

Versicherte möchte gerne wieder einer Tätigkeit nachgehen, sehe sich dazu

jedoch nicht in der Lage. Die berufliche Eingliederung sei abgeschlossen

worden. Mit einer Präsenzzeit von 5 x 2 - 3 h sei eine

Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt nicht möglich. Auch im Abschlussbericht der D.___

werde der Versicherte als nicht vermittlungsfähig erachtet (IV-Nr. 161).

8.16 Im Arztbericht vom 9. März 2020

stellte Dr. med. G.___ folgende Diagnosen:

· Nozizeptiver Knieschmerz mediales Knie

links durch muskuläre Dysbalance bei Status nach Distorsionstrauma Knie links

am 31. Oktober 2012 und am 27. Mai 2016

- Neurapraxie des Ramus

cutaneus n. obturatorii links und N. Saphenus

-

Läsion des Nervus tibialis

links unklarer Zuordnung, DD peritraumatisch?

o Neurographisch ausgeprägte motorische

axonale Läsion September 2017

o MRT LWS, Plexus sowie Ultraschall Nervus

ischiadicus und Nervus tibialis unauffällig stumpfes Knietrauma 31. Oktober 2012,

27. Mai 2016 (Auffahrunfall), Oktober 2016 (Synkope), 29. Juni 2017

(Treppensturz)

-

Diagnosekriterien für ein

CRPS nicht erfüllt

o Dr. K.___: Genügend muskuläre und

patelläre Schmerzfaktoren, welche den Schmerz erklären

o myofasziale Komponente (konzentrisches

und exzentrisches Muskeldefizit im Bereich des Musculus quadrizeps femoris und

reduzierte Ansteuerung des Vastus medialis) sowie Angst-Vermeidungsverhalten

-

Zerrung distales Segment

des vorderen Kreuzbands

-

EMG 21. November 2016: M.

extensor digitorum brevis links: Keine pathologische Spontanaktivität.

Schmerzbedingte Minderinnervation, gelichtetes Muster, Amplitude 2-3 mV.

-

Therapieversuch mit

Alendronat 70 mg wöchentlich und Vitamin C 500 mg seit Mai 2017 unter der

Annahme eines möglichen CRPS

-

07/17: Willisonanalyse des

Musculus quadrizeps femoris links, vastus medialis: leichter

chronisch-neurogener Umbau

-

07/17: EMG des Musculus

gracilis links und des Musculus extensor digitorum brevis links: unauffällig

-

07/17: ENG Nervus tibialis

links, Nervus peronaeus links und Nervus suralis links: unauffällig

-

Nicht näher zuordenbare

sensible Störung sub Dermatom Th10 am Bauch links, ventraler Oberschenkel links

-

sowie ausgeprägte sensible

Störung medialer Oberschenkel, mediales Knie sowie medialer Unterschenkel,

neuroanatomisch nicht sicher zuordenbar

-

am ehesten unspezifisch im

Rahmen des Knieschmerzes, DD partiell erklärbar durch die vorbeschriebene

Läsion Nervus obturatorius und Nervus saphenus links.

In ihrer Beurteilung stellte Dr. med. G.___

ein weiterhin chronisches schweres Schmerzsyndrom nach wiederholtem Trauma des

linken Knies, insbesondere nach Auffahrunfall 2016, fest. Im heutigen EMG des

Musculus quadriceps femoris links fänden sich im Gegensatz zum Juli 2017 keine

Hinweise für einen chronisch-neurogenen Umbau. Allerdings sei bei der heutigen

Untersuchung die Schmerzhemmung sehr stark, so dass die Untersuchung eingeschränkt

aussagekräftig ist (IV-Nr. 164).

8.17 Im Arztbericht vom 27. Juli 2020

diagnostizierte Dr. med. I.___ einen chronifizierten Knieschmerz links bei

Status nach Kniedistorsionstrauma 10/2012 und 5/2016 mit (-) nozizeptivem

Knieschmerz des medialen Knies bei muskulärer Dysbalance, (-) Läsion des

Nervens obturatorius und Nervens saphenus links und (-) neurographisch

verifizierte ausgeprägte motorische axonale Läsionen des Nervus tibialis links.

Funktionseinschränkungen bestünden darin, dass der Versicherte sein linkes Bein

nur sehr reduziert belasten könne, kein gehen von längeren Strecken, kein in die

Hocke gehen und kein Tragen von schweren Gewichten. Zu den Ressourcen zählte

ein geregelter Tagesablauf, er versuche so gut wie möglich im Haushalt und bei der

Kinderbetreuung zu helfen, sei kreativ schriftstellerisch tätig. Seine Prognose

zur Arbeitsfähigkeit laute, dass in einer sitzenden Tätigkeit von einer

mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Im Weiteren sei geplant,

das Schmerzniveau durch die Sympathikusanästhesien und die Schmerzmedikation zu

erhalten (IV-Nr. 178).

8.18 Am 29. Januar 2021 erstattete die

E.___ ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 184.1-7) bestehend aus einer

internistischen Untersuchung durch Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin und Kardiologie (IV-Nr. 184.3), eine psychiatrische

Untersuchung durch Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie (IV-Nr. 184.4), eine rheumatologische Untersuchung durch Dr. med.

Q.___, Facharzt FMH für Rheumatologie (IV-Nr. 184.5), und eine neurologische

Untersuchung durch Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Neurologie

(IV-Nr. 184.6). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Nr.

185.7) stellten die Gutachter folgende Diagnosen:

a. Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronische

therapierefraktär verlaufende linksseitige Kniebeschwerden bei anamnestisch

Status nach multiplen Traumatisierungen, erstmalig 1996 mit Kreuzband- und

Meniskusläsion damals Remission ohne Folgeerscheinungen, dann weiter 2012,

zweimal 2016, 2017 und 2019,

b. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41,

- Sensibilitätsminderung

am linken Bein, medialseitig betont ab der Leistenbeuge bis zur Grosszehe – aus

neurologischer Sicht nicht organisch erklärbar,

- Läsion

/ Funktionsstörung des N. saphenus und / oder R. infrapatellaris links nicht mit

letzter Sicherheit auszuschliessen,

(...).

Aus interdisziplinärer Sicht bestehe,

gestützt auf die rheumatologische Beurteilung, eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten als Verkäufer, Chauffeur und

Aussendienstmitarbeiter. Hingegen bestehe in einer angepassten Tätigkeit, bei

einer 8.5-stündigen Präsenszeit eine 20 % Leistungsminderung. Bezogen auf

ein 100%-Pensum bestehe eine residuelle Arbeitsfähigkeit von 80 %. Als

angepasste Tätigkeit werde eine hauptsächlich sitzende und gleichzeitig

wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, mit der

Optimierung ergonomischer Rahmenbedingungen (Stehlpult, Fussschemel etc.)

empfohlen. Berufliche Massnahmen könnten ab sofort durchgeführt werden.

Hingegen werde bei den vorliegenden motivationalen Einstellungsdefiziten und

aufgrund der subjektiven Überzeugung, dass einer ausserhäuslichen

Berufstätigkeit nicht mehr nachgegangen werden könne, eher von geringen

Erfolgschancen bei der Umsetzung von beruflichen Massnahmen ausgegangen.

8.19 Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 teilte

Dr. med. S.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass sie den ablehnenden Vorbescheid

mit grossem Erstaunen zur Kenntnis genommen habe. Beim durchgeführten

Belastbarkeits- und Aufbautrainings beim Verein D.___ habe es sich um eine

vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeit, körperlich optimal adaptiert,

entsprechend einer leichten körperlichen Tätigkeit gehandelt. Unter diesen

optimalen Bedingungen habe der Versicherte nie das geplante 50%-Pensum erreicht,

sondern maximal 20 - 35 %. Immer wieder habe er wegen stärksten Schmerzen und

Lähmungserscheinungen abbrechen müssen trotz ausgebauter Schmerztherapie. Dass

ein Belastbarkeits- und Aufbautraining unter optimalen Bedingungen habe

abgebrochen werden müssen und nie mehr als 35 % Arbeitsfähigkeit habe erreicht

werden können, spreche ganz klar gegen eine verwertbare, zumutbare

Arbeitsfähigkeit. Dr. med. G.___ betreue den Versicherten als Neurologin seit

April 2013 und schätze ihn als sehr motiviert und arbeitswillig ein. Sein

Leidensdruck sei erheblich. Keine Hinweise für Aggravation, Simulation oder

ähnliches. Auch im H.___ hätten keine Hinweise für Aggravation oder Simulation

festgestellt werden können (IV-Nr. 199, S. 9 f.).

8.20 In der regionalärztlichen

Stellungnahme vom 12. November 2021 wird an den Schlussfolgerungen der

polydisziplinären Begutachtung des E.___ vom 29. Januar 2021 festgehalten. Den

Berichten von Dr. med. S.___ und Dr. med. I.___ könnten keine Anhaltspunkte

entnommen werden, die eine andere Arbeitsfähigkeit rechtfertigten. Es zeige

sich vielmehr erneut die diskrepante Einschätzung der Situation und Auswirkung

auf die Leistungsfähigkeit. Das vorliegende polydisziplinäre Gutachten überzeuge

in seiner Darstellung des medizinischen Sachverhaltes und bespreche ausführlich

die Diskrepanzen zwischen den beklagten Beschwerden und den vorliegenden

objektivierbaren Befunden (IV-Nr. 210).

9. Die Beschwerdegegnerin hat das

im Rahmen der Neuanmeldung gestellte Leistungsbegehren mit Verfügung vom

14. Januar 2022 abgewiesen. Dabei stützt sie ihren Entscheid im

Wesentlichen auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre E.___-Gutachten vom

29. Januar 2021 (IV-Nr. 184.1 - 7) sowie die RAD-Stellungnahme

vom 12. November 2021 (IV-Nr. 210), welche dem Beschwerdeführer eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestieren. Nachfolgend ist zu

beurteilen, ob das E.___-Gutachten beweiswertig ist und ob eine

anspruchsbegründende Änderung des Gesundheitszustands seit der letzten

Rentenbeurteilung vorliegt.

9.1 Im internistischen Teilgutachten

vom 12. November 2020 (IV-Nr. 184.3) stellte Dr. med. O.___ keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Adipositas Grad II nach WHO (ICD-10

E 66.01); (-) Anamnestisch Ex-Nikotin-Konsum, aktuell Stopp (ICD-10 Z 72.0);

(-) Aktenanamnestisch Wespengiftallergie (ICD-10 Z 88.9); (-) Essentielle

Hypertonie, nicht näher bezeichnet: ohne Angabe einer hypertensiven Krise,

aktuell nicht medikamentös behandelt (ICD-10 110-90); (-) Hypertensive

Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzinsuffizienz: ohne Angabe einer

hypertensiven Krise (ICD-10 111.90); (-) Reine Hypertriglyzeridämie (ICD-10 E

78.1), aktuell nicht medikamentös behandelt; (-) Hyponatriämie (ICD-10

E 87.1); (-) Hypochlorämie (ICD-10 E 87.8); (-) Ventrikuläre Extrasystolie

(ICD-10 149.3); (-) Linksatriale Dilatation (ICD-10 151) und (-) Atherosklerose

der Ao. ascendens (ICD-10 170.0). Aus internistischer Sicht könne zum aktuellen

Gesundheitszustand festgehalten werden, dass die Fettstoffwechsel- und

Blutdruckproblematik des Versicherten noch nicht ausreichend behandelt würden.

Nicht ausser Acht lassen dürfe man auch die Gewichtsproblematik. Das kardio-vaskuläre

Risiko für Herz-Kreislauf-Ereignisse wie Herzinfarkt oder Schlaganfall gelte

als erhöht. Erfahrungsgemäss seien diese Probleme einer medikamentösen Therapie

gut zugänglich. Auf der Grundlage der vorstehenden Diagnosen und der

gutachterlichen Einschätzung erscheint es nachvollziehbar, dass aus

internistischer Sicht keine Einschränkungen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit genannt werden.

9.2 Im Rahmen der rheumatologischen

Begutachtung vom 11. Dezember 2020 (IV-Nr. 184.5) diagnostiziert Dr. med. Q.___

chronische therapierefraktär verlaufende linksseitige Kniebeschwerden bei

anamnestisch Status nach multiplen Traumatisierungen, erstmalig 1996 mit

Kreuzband- und Meniskusläsion damals Remission ohne Folgeerscheinungen, dann

weiter 2012, zweimal 2016, 2017 und 2019. In der angestammten Tätigkeit sei der

Versicherte arbeitsunfähig. Hingegen sei medizinisch-theoretisch eine

hauptsächlich sitzende plus gleichzeitig wechselbelastende Tätigkeit mit der

Möglichkeit zu Positionswechseln, mit der Optimierung ergonomischer

Rahmenbedingungen (Stehlpult, Fussschemel etc.) denkbar. Die Einschränkung der

Leistungsfähigkeit sei mit den chronischen Schmerzen mit 20 % zu veranschlagen.

Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe medizinisch-theoretisch eine residuelle

Arbeitsfähigkeit von 80 %. Diese schlüssigen gutachterlichen Einschätzungen von

Dr. med. Q.___ basieren auf den medizinischen Vorakten und der eigenen

rheumatologischen Untersuchung, welche für das Beschwerdebild keine ursächlich

erklärbaren Befunde hätten vorbringen können. Dr. med. Q.___ fasst in seinem

Teilgutachten zunächst die medizinische Vorgeschichte und die vom Versicherten

angegebenen Beschwerden zusammen. Anamnestisch seien verschiedenste

muskuloskelettale Ereignisse zu verzeichnen. Gemäss Akten sei es 1996 zu einer

Knieverletzung mit Meniskusschädigung und Läsion des vorderen Kreuzbandes

gekommen. Am 31. Oktober 2012 habe ein Distorsionstrauma des linken

Kniegelenkes zu einem Schmerzzustand geführt, der bis heute nicht abgeklungen

sei. Danach sei es zu weiteren Ereignissen gekommen, vor allem ein

Auffahrunfall 2016, welcher zu einer erneuten Traumatisierung des Kniegelenkes

links und einer damit einhergehenden deutlichen Verschlechterung des

Beschwerdebildes geführt habe. 2016, 2017 und 2019 hätten sich weitere Traumata

des Kniegelenkes anlässlich von Stürzen im Haus und auf Treppen ereignet. Die

Schmerzen lokalisierten sich heute im Bereich des linken Oberschenkels, Knie

und Ausdehnung bis zur Grosszehe, wo eine starke Sensibilitätsbeeinträchtigung

bestehe. Der Versicherte könne auch seine Zehen nicht mehr richtig bewegen. Die

Kraft im linken Bein sei stark wechselhaft und mache ihm Mühe das Bein zu

stabilisieren. Schmerzexazerbationen würden die Sensibilitätsstörungen

zusätzlich verschlimmern. Manchmal sei die ganze linke Körperseite mit Arm

betroffen, wo er ebenfalls Missempfindungen verspüre. Nach dem Unfallereignis

2016 mache der Beschwerdeführer subjektiv eine Zunahme des Schmerzzustandes und

eine Einschränkung der Belastbarkeit geltend. Im Rahmen seiner fachärztlichen

Beurteilung legt Dr. med. Q.___ nachvollziehbar dar, dass sich das vom

Versicherten beklagte Beschwerdebild weder klinisch verifizieren, noch mit der

Bildgebung darstellen lasse. Die wiederholt durchgeführten MRI-Untersuchungen

zeigten keine relevante Pathologie, welche das geklagte Beschwerdebild aus

Sicht Rheumatologie in irgendeiner Weise ursächlich erklären könnten. An

strukturellen Veränderungen bestünden im Bereich des Kniegelenkes einzig ein

zumindest partiell lädiertes vorderes Kreuzband. Relevante degenerative

Prozesse hätten zu keinem Zeitpunkt erfasst werden können. Auch ein Bone bruise

oder eine fleckige Osteoporose hätten zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen werden

können. Gelenksergüsse seien in den verschiedenen Berichten beschrieben. Zum

Untersuchungszeitpunkt liege allerdings kein Gelenkserguss vor. Weiter

beschrieben und auch objektiviert seien traumabedingte präpatellare

Weichteilveränderungen, die sich jedoch wieder erholt hätten. Beschrieben seien

auch zeitweilig livide Verfärbungen. Bei der gutachterlichen Untersuchung seien

jedoch keine Verfärbungen festgestellt worden. Zum Untersuchungszeitpunkt habe

sich klinisch eine stark schmerzhaft eingeschränkte Knieflexion bei gleichzeitig

erhaltener Extension gezeigt. Minimale «vordere Schublade». Kein Erguss, keine

Schwellung, keine Erwärmung, kein vermehrtes Schwitzen. Leichte, jedoch keine

massiven Umfangsdifferenzen zu Ungunsten der Muskulatur des linken Beines. Auffallend

sei bei der klinischen Untersuchung gewesen, dass der Versicherte Zehenspitzen

und Fersenstand halten könne, während bei der Aufforderung zur Kraftprüfung

Zehen-Fuss-Extension und Flexion keinerlei Muskelaktivität zu verzeichnen sei.

Eine ungenügende Kooperation bis Akzentuierung sei hier nicht von der Hand zu

weisen. Basierend auf den vorstehenden gutachterlichen Ausführungen leuchtet die

Schlussfolgerung von Dr. med. Q.___ ein, wonach in Zusammenschau der

radiologischen und klinischen Befunde die geklagten Beschwerden nicht

ursächlich erklärbar seien. Diese gutachterliche Einschätzung wird auch

namentlich im Orthopädiebericht von Dr. med. L.___ vom 13. März 2019 bestätigt.

Darin wird festgehalten, dass es keinen klinischen oder mittels MRI erhobenen

intraartikulären Befund gebe, welcher die Knieschmerzen erklären könne (IV-Nr.

137). Nachvollziehbar erweist sich im Weiteren auch die gutachterliche Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit von residuell 80 % in einer sitzenden,

wechselbelastenden Tätigkeit mit Optimierung aller möglichen ergonomischen

Massnahmen und mit Bewilligung vermehrter Pausen zwecks notwendiger

Positionswechsel. Diese gutachterliche Einschätzung leuchtet ein und lässt sich

auch namentlich mit der Prognose von Dr. med. I.___, wonach der

Versicherte in einer sitzenden Tätigkeit mindestens 50 % arbeitsfähig sei,

vereinbaren. Abschliessend weist Dr. med. Q.___ darauf hin, dass die

Chancen auf eine Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt angesichts der

geltend gemachten chronischen Schmerzen eingeschränkt sein dürften. Insgesamt erweisen

sich die Ergebnisse des rheumatologischen Teilgutachtens mit Blick auf die anamnestischen

und die eigenen Untersuchungsbefunde des Gutachters schlüssig und

nachvollziehbar.

9.3 Überzeugend ist auch das

neurologische Teilgutachten von Dr. med. R.___ vom 17. Dezember 2020 (IV-Nr.

184.6). Dr. med. R.___ diagnostiziert keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nennt er

eine (1.) Sensibilitätsminderung am linken Bein, medialseitig betont ab der

Leistenbeuge bis zur Grosszehe – aus neurologischer Sicht nicht organisch

erklärbar; (2.) Chronisches Schmerzsyndrom am linken Kniegelenk – aus

neurologischer Sicht nicht organisch erklärbar; (3.) Läsion / Funktionsstörung

des N. saphenus und / oder R. infrapatellaris links nicht mit letzter

Sicherheit auszuschliessen. Wie nachfolgend dargelegt, begründet Dr. med. R.___

seine Diagnosen nachvollziehbar und legt schlüssig dar, weshalb diese keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben. Der Versicherte mache ein

chronisches Schmerzsyndrom am linken Knie geltend sowie ein permanentes

Taubheitsgefühl auf der Innenseite des linken Beines, beginnend in der

Leistenbeuge bis zur Grosszehe reichend. Zudem könne er die Zehen am linken

Fuss nicht willentlich bewegen und knicke im Knie immer wieder wegen

plötzlichem Kraftverlust ein. Nach Einschätzung von Dr. med. R.___ seien aus

neurologischer Sicht weder die geltend gemachte chronische Schmerzsymptomatik

am linken Kniegelenk noch der sensible Ausfall am linken Bein plausibel. So

liessen sich die angegebenen Schmerzen am linken Kniegelenk keiner peripheren

oder zentralen neuralen Struktur zuordnen. Ausserdem seien die angegebenen

Beschwerden im Sinne eines Sensibilitätsverlusts am linken Bein und einer

Unfähigkeit die Zehen links willkürlich zu bewegen neuroanatomisch kaum zu

erklären. Eine Schädigung des Ramus cutaneus N. obturatorii sei durch eine Kniekontusion

anatomisch nicht plausibel. Eine Schädigung des N. saphenus und / oder des

R. infrapatellaris könne zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden,

eine solche erkläre jedoch nur ein sensibilitätsgemindertes Areal am medialen

Unterschenkel und unterhalb der Kniescheibe (maximal handtellergross). Darüber

hinaus legt Dr. med. R.___ nachvollziehbar dar, dass sich ein

Sensibilitätsverlust am ganzen linken Bein auch unter Berücksichtigung der

Bagatelltraumata nicht erklären lasse. Es fehle ein adäquates Trauma für die

Schädigung peripherer Nerven oder zentraler Strukturen. Hinsichtlich der neurophysiologischen

Zusatzbefunde, welche durch die behandelnden Ärzte erhoben wurden, stellt

Dr. med. R.___ ausserdem fest, dass sich diese teilweise diametral widersprächen

und eine Interpretation praktisch nicht möglich sei. So sei für den

M. quadriceps in der ersten Untersuchung eine chronisch-neurogene

Schädigung festgehalten worden, bei der zweiten Untersuchung dann ein normaler

Befund. Ebenso sei der N. tibialis links in einer Untersuchung unauffällig

gewesen, in einer weiteren Untersuchung des Nervs soll eine schwere axonale

Schädigung vorgelegen haben. Zudem seien teilweise Läsionen propagiert worden,

z.B. des N. ischiadicus, die selbst bei grosszügigster Auslegung des Begriffs

«Knieverletzung» nicht plausibel seien. Damit legt Dr. med. R.___ plausibel

dar, dass sich neuroanatomisch und unter Berücksichtigung der Bagatelltraumata eine

Sensibilitätsstörung am ganzen linken Bein nicht erklären lasse. Möglich sei

lediglich eine Sensibilitätsstörung bezogen auf ein begrenztes Areal am

medialen Unterschenkel unterhalb der Kniescheibe infolge einer nicht

auszuschliessenden Schädigung des N. saphenus und / oder des

R. infrapatellaris. Im Weiteren zeigt Dr. med. R.___ nachvollziehbar auf,

dass sich die im Verlauf erhobenen neurophysiologischen Zusatzbefunde teilweise

widersprechen und daher nicht darauf abgestellt werden kann. Vor diesem

Hintergrund leuchtet die Schlussfolgerung von Dr. med. R.___ ein, wonach

die chronische Schmerzsymptomatik und der sensible Ausfall am linken Bein aus

neurologischer Sicht nicht erklärbar seien. Es präsentiere sich ein Verlauf mit

wiederholten Bagatelltraumata am linken Kniegelenk, der von einer subjektiven

Intensivierung und Ausweitung der Beschwerden gekennzeichnet sei und bei dem es

aus neurologischer Sicht bisher nicht gelungen sei, eine organische Grundlage

zweifelsfrei zu eruieren. Aus all diesen Gründen überzeugt somit die

gutachterliche Einschätzung, wonach aus rein neurologischer Sicht, selbst unter

Berücksichtigung einer nicht sicher auszuschliessenden Funktionsstörung des N.

saphenus und /oder R. infrapatellaris, keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit vorliege.

Die hiervon abweichenden medizinischen

Einschätzungen vermögen nicht zu überzeugen. Die seitens der behandelnden

Neurologin Dr. med. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % kann

nicht nachvollzogen werden. Dr. med. G.___ nennt als Grundlage der chronischen

Schmerzen objektivierbare Befunde, namentlich in Form einer ausgeprägten

Schwellung des linken Knies mit Verfärbung, einer Läsion des Nervus tibialis im

September 2017 sowie eines chronisch-neurogenen Umbaus im Musculus quadriceps

femoris im Juli 2017 (IV-Nr. 159, S. 87 f.). Diese Beurteilung überzeugt

insofern nicht, als sich zum einen Hinweise für einen chronisch-neurogenen

Umbau des Musculus quadriceps femoris im EMG vom März 2020 nicht mehr haben

finden lassen (IV-Nr. 164). Zum anderen wurden anlässlich der gutachterlichen

Untersuchung vom 20. August 2020 weder eine Schwellung noch eine Rötung

des linken Kniegelenks festgestellt. Eine Läsion des Nervus tibialis stellt

ebenfalls keinen plausiblen Grund für die chronischen Schmerzen im ganzen

linken Bein dar. Wie Dr. med. R.___ schlüssig darlegt, sind die diesbezüglichen

neurophysiologischen Befunde widersprüchlich und es fehlt ausserdem ein

adäquates Trauma für eine Nervenläsion. Gleiches gilt für die in den

medizinischen Vorakten erwähnte Schädigung des Ramus cutaneus N. obturatorii (IV-Nrn.

158.38, 178). Gemäss Bericht des Neurologen Dr. med. K.___ habe in der

LEP-Untersuchung vom 27. September 2017 die vordiagnostizierte Neurapraxie

des Ramus cutaneus N. obturatorii links nicht bestätigt werden können

(IV-Nr. 137, S. 11 ff.). Ausserdem stellt Dr. med. R.___ diesbezüglich

fest, dass eine Schädigung des Ramus cutaneus N. obturatorii durch eine

Kniekonsution anatomisch nicht plausibel sei. Somit sind keine objektivierbaren

neurologischen Befunde ersichtlich, welche die geltend gemachte Symptomatik in

der linken unteren Extremität erklären könnten. Die Schlussfolgerung von

Dr. med. R.___ lässt sich im Übrigen auch mit der fachärztlichen

Einschätzung des Neurologen Dr. med. K.___ sowie jener der Neurochirurgen Prof.

Dr. med. M.___ und Dr. med. N.___ bestätigen. Dr. med. K.___ erklärt die

sensiblen Störungen in seiner zuletzt vorgenommenen Beurteilung vom 23. Mai

2018 für neuroanatomisch nicht zuordenbar und wertet diese als unspezifische

Phänomene im Rahmen der chronischen Schmerzkrankheit (IV-Nr. 137, S. 7 ff.).

Prof. Dr. med. M.___ und Dr. med. N.___ messen in ihrer Schmerzbeurteilung den

psychoemotionellen Dimensionen ein grösseres Gewicht bei als der neurogenen

Schmerzkomponente (IV-Nr. 150). Vor diesem Hintergrund leuchtet die

gutachterliche Einschätzung ein, wonach aus neurologischer Sicht keine Diagnose

mir Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und der Versicherte

entsprechend voll arbeitsfähig sei. Für diese Schlussfolgerung spricht

schliesslich auch die Praxis, wonach es im Rahmen der Beweiswürdigung zu

berücksichtigen gilt, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten

ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Der

überzeugenden Beurteilung von Dr. med. R.___ ist somit auch deshalb volle

Beweiskraft zuzumessen.

9.4 Nicht zu beanstanden ist sodann

auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. P.___. Basierend auf

den gutachterlichen Untersuchungsbefunden und den medizinischen

Voruntersuchungen gelangt Dr. med. P.___ unter Berücksichtigung der vom

Bundesgericht festgelegten Standardindikatoren in BGE 141 V 281 zum

nachvollziehbaren Schluss, dass eine chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bestätigt werden könne, welche jedoch

keinen erheblichen Schweregrad erreiche und die Arbeitsfähigkeit nicht

einschränke. Nach dem Knieunfall im Jahre 2012 sei es zur Entwicklung einer

chronischen Schmerzproblematik gekommen. Die im Verlauf seit ca. 2015

wiederholt beschriebenen sozialen Probleme, einerseits aus finanzieller Sicht,

andererseits auch wegen der langjährigen Dauer der versicherungsrechtlichen Abklärungen,

würden an dieser Stelle als erhebliche soziale Belastungsfaktoren gesehen,

welche bei der Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik eine Rolle spielten. Die

von Dr. med. P.___ gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren wird damit plausibel begründet und lässt

sich im Übrigen auch mit dem Bericht des H.___ vom 6. Juni 2017

(IV-Nr. 167.17), dem Bericht des J.___ vom 23. Mai 2018 (IV-Nr. 137, S. 7

ff.) und dem Bericht von Prof. Dr. med. M.___ vom 25. Juni 2019 (IV-Nr.

150) bestätigen. Im Rahmen der Würdigung des Ausmasses der chronischen

Schmerzstörung legt Dr. med. P.___ in Bezug auf den Behandlungserfolg dar, dass

die Schmerzsymptomatik durch medizinische Behandlungsmassnahmen modulierbar

sei. Der Versicherte könnte grundsätzlich von einer

kognitiv-verhaltenstherapeutischen Begleitung im Umgang mit der

Schmerzsymptomatik profitieren, wenn er dafür motiviert sei. Es sei jedoch aufgefallen,

dass der Versicherte im Umgang mit der Schmerzsymptomatik hauptsächlich auf passive

Entlastungsmassnahmen setze. Eine Therapieresistenz wird demnach aus

nachvollziehbaren Gründen verneint. Hinsichtlich des Eingliederungserfolgs

stellt Dr. med. P.___ fest, dass die bisherigen beruflichen Massnahmen jeweils

infolge der Schmerzzunahme hätten abgebrochen werden müssen. Aus

gutachterlicher Sicht sei auch inskünftig eher mit geringen Erfolgschancen bei

beruflichen Massnahmen zu rechnen. Der Versicherte scheine für eine

ausserhäusliche Tätigkeit nicht motiviert zu sein. Er sehe seinen künftigen

Tätigkeitsbereich als Hausmann. Dieser Schlussfolgerung widersprechen der

Beschwerdeführer und die behandelnde Neurologin Dr. med. G.___. Wie die nachstehenden

Ausführungen in E. II. 11.2 jedoch zeigen, liegt beim Versicherten eine

tendenziell ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung vor. Somit ist

unabhängig von der umstrittenen Aussage betreffend die Zukunftsvorstellung als

Hausmann von einem eher geringen Eingliederungserfolg auszugehen. Sodann schliesst

Dr. med. P.___ in einem weiteren Schritt eine psychiatrische Komorbidität in

überzeugender Weise aus. Eine relevante Einschränkung der psychischen

Belastbarkeit sei nicht festgestellt worden. Insbesondere sei eine affektive

Störung zu verneinen. Auch der anamnestisch beschriebene ängstliche Umgang mit

der Schmerzsymptomatik begründe die Annahme einer psychiatrischen Komorbidität

nicht. Im Zusammenhang mit dem Komplex der Persönlichkeit hält Dr. med. P.___ fest,

dass aufgrund der anamnestischen Daten Hinweise für eine pain prone personality

bestünden. Im Weiteren bestehe eine ängstliche Haltung im Umgang mit den

Schmerzsymptomen. Diese Punkte begründeten jedoch die Annahme einer

Persönlichkeitsstörung mit eigenständigem Krankheitswert gemäss ICD-10 nicht. Die

Ängstlichkeit im Umgang mit der Schmerzsymptomatik könne durchaus mit kognitiv

verhaltenstherapeutischen Massnahmen positiv beeinflusst werden. Zum sozialen

Kontext stellt Dr. med. P.___ mit Blick auf die gutachterliche Befragung treffend

fest, es liege ein unauffälliges soziales Leistungs- und Integrationsniveau

vor. Der Versicherte könne familiäre aber auch ausserhäusliche soziale Kontakte

adäquat pflegen. In seiner Beurteilung der Konsistenz und der Plausibilität weist

Dr. med. P.___ schliesslich nachvollziehbar darauf hin, dass die

Einschränkung im Bereich der privaten und sozialen Aktivitäten nicht

gleichermassen ausgeprägt sei wie jene im Beruf und im Haushalt. Dies obschon

der Versicherte ausreichende Ressourcen habe. So sei der Versicherte in der

Lage, längere zielgerichtete Aktivitäten durchzuführen, wie die Reise nach

Italien, auch Aktivitäten wie Minigolf spielen, jeweils unter Einhaltung von

ihm geltend gemachten Pausen. Daher werde aus gutachterlicher Sicht erwartet,

dass er bei der gleichen Ressourcenlage in der Lage sein sollte, berufliche

Aktivitäten, aber auch Aktivitäten im eigenen Haushalt auf gleichem Niveau

ausführen zu können. Der Versicherte sei im Übrigen auch in der Lage, kognitiv

anspruchsvolle Aktivitäten durchzuführen, wie der Versuch ein Buch über sein

Leben zu schreiben. Er habe kognitiv sowie affektiv ausreichende Ressourcen mit

den Schmerzsymptomen adäquat umgehen zu können. Er sei in der Lage, sich von

der Schmerzsymptomatik durch gegensteuernde Aktivitäten und mentale

Ablenkungsmassnahmen adäquat zu distanzieren. Zudem könne er längere

zielgerichtete Aktivitäten ausüben. Die subjektive Überzeugung, dass er einer

beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen könne, sei nicht mit einem

psychopathologischen Befund zu begründen. Dies werde vielmehr als

Selbstlimitierung gesehen. Ferner seien die vom Exploranden beschriebene

Schmerz- und Lähmungserscheinungen wie auch die Zitteranfälle im linken Arm

sowie gewisse Sensibilitätsstörungen am linken Bein aus somatischer Sicht mit

objektivierbaren Befunden nicht hinreichend erklärbar. Hier sei aus

gutachterlicher Sicht von einer aggravierenden Symptomdarstellung auszugehen.

Auch die vom Versicherten beschriebene Zunahme der Schmerzen bei Aktivitäten,

welche das Knie nicht belasteten oder im Sitzen ausgeübt würden, sei durch eine

somatische Verursachung nicht zu objektivieren. Diese würden nicht im Rahmen

einer Schmerzverarbeitungsstörung gesehen, sondern im Rahmen einer

undifferenzierten Symptomdarstellung interpretiert. Basierend auf den

vorstehenden gutachterlichen Ausführungen überzeugt die Schlussfolgerung von

Dr. med. P.___, wonach die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren keinen besonderen Schweregrad erreiche,

sodass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu postulieren sei. Die

Ergebnisse des psychiatrischen Teilgutachtens sind demnach mit Blick auf die

eigenen sowie auch die vormaligen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar.

Gestützt auf dieses beweiswertige

fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann grundsätzlich auf eine

Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429). Basierend

auf den eingehenden gutachterlichen Ausführungen zu den Standardindikatoren ist

dennoch festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. P.___ genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 gibt. Eine

Gesamtwürdigung der Indikatoren ergibt, dass die ressourcenbildenden Faktoren

deutlich überwiegen, womit die gutachterliche Beurteilung der vollen Arbeitsfähigkeit

auch im Lichte der neuen Rechtsprechung überzeugt. Demnach kann auf das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. med. P.___ abgestellt werden.

9.5 Im Rahmen der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung stellen die Gutachter schliesslich folgende Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronische therapierefraktär verlaufende

linksseitige Kniebeschwerden bei anamnestisch Status nach multiplen

Traumatisierungen, erstmalig 1996 mit Kreuzband- und Meniskusläsion damals

Remission ohne Folgeerscheinungen, dann weiter 2012, zweimal 2016, 2017 und

2019. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie namentlich

eine (-) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

gemäss ICD-10 F45.41; eine (-) Sensibilitätsminderung am linken Bein,

medialseitig betont ab der Leistenbeuge bis zur Grosszehe, (-) aus

neurologischer Sicht nicht organisch erklärbar; eine (-) Läsion /

Funktionsstörung des N. saphenus und / oder R. infrapatellaris links nicht

mit letzter Sicherheit auszuschliessen. Im Konsens kommen die Gutachter

überein, dass die bisherige Tätigkeit gestützt auf die rheumatologische

Begutachtung aus interdisziplinärer Sicht seit 2016 nicht mehr zumutbar sei.

Dem Versicherten sei jedoch seit 2016 eine angepasste Tätigkeit, welche

hauptsächlich sitzend und gleichzeitig wechselbelastend, mit der Möglichkeit zu

Positionswechseln, mit der Optimierung ergonomischer Rahmenbedingungen

(Stehlpult, Fussschemel etc.) ausgeübt werden könne, während 8.5 Stunden

täglich mit einer 20 % Leistungsminderung zumutbar. Berufliche Massnahmen

könnten ab sofort durchgeführt werden. Hingegen werde bei den vorliegenden

motivationalen Einstellungsdefiziten des Versicherte und auch aufgrund der

subjektiven Überzeugung, dass er seine Zukunft als Hausmann sehe und einer

ausserhäuslichen Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen könne, eher von geringen

Erfolgschancen bei der Umsetzung von beruflichen Massnahmen ausgegangen.

Diese Beurteilung leuchtet mit Blick auf

die soeben gewürdigten Teilgutachten ein. Wie die Gutachter schlüssig darlegen,

werden aus internistischer, psychiatrischer und neurologischer Sicht keine

funktionellen Einschränkungen festgestellt und keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit attestiert. Einzig aus rheumatologischer Sicht bestünden funktionelle

Einschränkungen in Form von chronisch, therapierefraktär verlaufenden Kniebeschwerden,

wobei das Ausmass der geltend gemachten schmerzbedingten Einschränkungen mit

objektivierbaren Befunden nicht hinreichend begründbar seien. Aus

rheumatologischer Sicht werde zwar von einer schmerzbedingten Leistungsminderung

ausgegangen. In Abweichung zu den subjektiven Empfindungen des Versicherten sei

jedoch von einer nicht erheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit

auszugehen. Die Gutachter begründen diese Schlussfolgerung im Wesentlichen

damit, dass aus psychiatrischer, neurologischer und rheumatologischer Sicht

klare Hinweise für eine Symptomausweitung und auch für Aggravationstendenzen

festgestellt würden. Der Hauptunterschied zwischen der aktuellen

gutachterlichen Beurteilung, insbesondere aus rheumatologischer und

neurologischer Sicht, zu den früheren Beurteilungen der behandelnden Ärzte betreffe

nicht die diagnostische Situation hinsichtlich der objektivierbaren Befunde,

sondern die attestierte Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung werde

bei der Attestierung der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich auf die

objektivierbaren Befunde abgestützt. Seitens der behandelnden Ärzte seien bei

der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich die subjektive

Schmerzschilderung des Versicherten und die von ihm subjektiv geltend gemachten

Einschränkungen bei Alltagsaktivitäten als Basis herangezogen worden. Unter

Berücksichtigung der psychiatrischen Begutachtung sei bei der diagnostizierten

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren kein besonderer

Schweregrad festzustellen. Es werde eine gute Ressourcenlage festgestellt,

sodass es dem Versicherten zumutbar sei, häusliche sowie ausserhäusliche

Aktivitäten trotz der beschriebenen Schmerzsymptomatik im adäquatem Ausmass

auszuüben. Diese schlüssige Gesamtbeurteilung ist nicht zu beanstanden.

Die Rüge des Versicherten und der

behandelnden Neurologin, wonach die Vorwürfe betreffend Aggravation, Simulation

oder ähnliches nicht gerechtfertigt seien, vermögen daran nichts zu ändern. Wie

die Gutachter zutreffend festhalten, wurden in den Untersuchungen der

Fachbereiche Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie Hinweise bezüglich

Symptomausweitung und Aggravationstendenzen festgestellt. Der rheumatologische

Teilgutachter Dr. med. Q.___ vermerkt insbesondere bei der Kraftprüfung

Zehen-Fuss-Extension und Flexion eine ungenügende Kooperation bis

Akzentuierung. Der Neurologe Dr. med. R.___ stellt sodann in Bezug auf die

wiederholten Bagatelltraumata am linken Kniegelenk eine subjektive

Intensivierung und Ausweitung der Beschwerden fest. Aus psychiatrischer Sicht

werden die objektiv nicht erklärbaren Schmerz- und Lähmungserscheinungen, die

Zitteranfälle im linken Arm sowie gewisse Sensibilitätsstörungen am linken Bein

als aggravierende Symptomdarstellung gewürdigt. Die Symptomausweitung und die

Aggravationstendenzen wurden demnach von mehreren Gutachtern beobachtet. Unter

Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten entscheiden, ist im Rahmen

der Beweiswürdigung davon auszugehen, dass Symptomausweitungen und

Aggravationstendenzen nicht ausgeschlossen werden können.

Damit lässt sich zusammenfassend

festhalten, dass die vorliegend zu beurteilende Expertise aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt,

weshalb ihr volle Beweiskraft zuzuerkennen ist.

10. Ein Vergleich des

Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung vom 8.

September 2017 (IV-Nr. 134) mit jenem zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung ergibt, dass die vormals diagnostizierten chronischen Knieschmerzen

links sowie auch die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F.45.41) nach wie vor bestätigt werden. Neu hinzu kommen

neurologische und internistische Diagnosen, welche jedoch keine Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit haben. Im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung wurde

dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

attestiert. Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung ist die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insofern beeinträchtigt, als er in einer

angepassten Tätigkeit noch 80 % arbeitsfähig ist. Der vorstehende Vergleich

zeigt, dass die E.___-Gutachter den im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalt unterschiedlich beurteilen. Demnach liegt keine Änderung des

Gesundheitszustands seit der letzten Rentenbeurteilung vor, womit ein Revisionsgrund

fehlt und auf eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung

des Rentenanspruchs grundsätzlich verzichtet werden kann.

Doch selbst wenn man wie die Vorinstanz

von einem Revisionsgrund ausginge, wäre eine rentenbegründende Invalidität zu

verneinen. Die im E.___-Gutachten festgestellte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 20 % vermag – wie der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Einkommensvergleich zeigt – keine Invalidität zu begründen. Der

Vergleich des Valideneinkommens von CHF 68’902.00 basierend auf der Lohntabelle

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) TA1

2018, Total, Kompetenzniveau 1 Männer (CHF 5'417.00 x 12 Monate),

Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex 2018-2012

(: 101.5 x 103.2) mit dem Invalideneinkommen von CHF 55’121.00 basierend

auf der LSE TA1 2018 Total, Kompetenzniveau 1, Männer (CHF 5'417.00 x 12

Monate), Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex

2018-2020 (: 101.5 x 103.2), bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (x 80 %)

ergibt einen Invaliditätsgrad von 20 %. Ein Tabellenlohnabzug ist nicht

angezeigt (Art. 26 Abs. 3 IVV). Damit wird der für den Rentenanspruch

erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht. Demnach werden die

Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente trotz der

eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht erfüllt.

11.

11.1 Zu beurteilen ist schliesslich noch

der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Gemäss

Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar

bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch

auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Voraussetzungen der

Notwendigkeit und Geeignetheit sind Ausdruck des Grundsatzes der

Verhältnismässigkeit. Die Notwendigkeit zielt auf die Zweckmässigkeit einer

Massnahme ab, wobei es unter anderem die noch zu erwartende Dauer der

Berufsausübung zu berücksichtigen gilt. Die Eignung setzt demgegenüber eine –

zumindest teilweise – objektive Eingliederungsfähigkeit sowie eine subjektive

Eingliederungsbereitschaft voraus (Orell Füssli Kommentar AHVG/IVG, Hans-Jakob Mosimann, IVG, Art. 8,

N 6 ff.; Silvia Bucher,

Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 74 f. mit

Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2009 E. 9.2). Fehlt der

Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, so kann auf

die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sowie auf die Prüfung der

weiteren Voraussetzungen verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts

9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7). Die subjektive Eingliederungsfähigkeit

ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln.

Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen

Expertinnen und Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung

und Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die

im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten

Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom

7. September 2015 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

11.2 Gestützt auf die Aktenlage ist

beim Versicherten von einer tendenziell ausgeprägten subjektiven

Krankheitsüberzeugung auszugehen. Gemäss Abschlussbericht der beruflichen

Eingliederung vom 11. Februar 2020 sei der Versicherte der Ansicht, dass

ein Pensum von täglich zwei bis drei Stunden ideal sei. Er möchte gerne wieder

einer Tätigkeit nachgehen, sehe sich dazu jedoch nicht in der Lage (IV-Nr.

161). Auch im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen entstand der Eindruck,

dass der Versicherte davon überzeugt sei, dass er einer ausserhäuslichen

Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen könne. Gemäss dem psychiatrischen

Teilgutachten habe der Versicherte befragt nach seinen Zukunftsvorstellungen

geantwortet, dass er seinen Job als Hausmann sehe (IV-Nr. 184.4, S. 72). Der

Beschwerdeführer bestreitet diese Aussage und bekräftigt, dass er dies nie

gesagt habe. In seiner Beschwerde vom 22. April 2020 bringt er jedoch

erneut zum Ausdruck, dass er nicht in der Lage sei, seine Restarbeitsfähigkeit

zu verwerten. So führt er aus, dass die berufliche Massnahme aufgrund der

körperlichen Belastung habe abgebrochen werden müssen und dass er nicht einmal

eine Leistung von 50 % habe erreichen können (A.S. 6 ff.).

Angesichts dieser subjektiven

Krankheitsüberzeugung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass der Versicherte nicht bereit ist, seine Arbeitsfähigkeit in

einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zu verwerten. Der Anspruch auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen ist damit bereits wegen fehlender

subjektiver Eingliederungsfähigkeit zu verneinen.

12. Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente

sowie auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die

Beschwerde abzuweisen.

13.

13.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

13.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Baltermia-Wenger