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Entscheid

VSBES.2022.240

Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente

11. Januar 2024Deutsch25 min

die medizinischen Berichte ein und führte ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 51).

Source so.ch

Urteil vom 11. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Eingliederungsmassnahmen

und Invalidenrente

(Verfügung vom

18. Oktober 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1973 geborene A.___ meldete

sich am 12. November 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 1). Mit Verfügung vom 21. Juni

2016 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente ab (IV-Nr. 38).

2.

2.1 Am 30. Juli 2020 meldete sich A.___

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes (IV-Nr. 44).

2.2 Die IV-Stelle holte in der Folge

die medizinischen Berichte ein und führte ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 51).

Danach veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welches am 29. November 2021

erstattet wurde (IV-Nr. 79), sowie eine Haushaltsabklärung (IV-Nr. 80).

Mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 bestätigte der regionale ärztliche

Dienst (nachfolgend: RAD) die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von

50 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Wiederanmeldung (IV-Nr. 83). Nach

Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 91) lehnte die IV-Stelle

mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 einen Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente ab (A.S. 1).

3. Dagegen erhebt A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, am 21. November

2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 10):

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2022 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2. Der

Antrag der Beschwerdeführerin auf Invalidenrente sei ab Anmeldung vom 18. September

2020 gut zu heissen.

3. Eventualiter

sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

4. Es

sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Einreichung einer eingehenden

Beschwerdebegründung anzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 14. Februar 2023 auf eine Beschwerdeantwort (A.S. 37).

5. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023

wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

(Befreiung von Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und

Rechtsanwältin Clivia Wullimann als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt

(A.S. 50).

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende

2021.

nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals

in Kraft standen.

2.

Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder

Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die

Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und

Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20]). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Mit dieser

Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach

vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit

gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des

Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3,

125.

V 412 E. 2b, 117 V 200 E 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen

auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V

198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung

bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung

(BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Zeitlicher

Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2 Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)

zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und

es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;

BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

4.3 Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.

3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.4 Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten

aussagen (BGE 125 V 353). Schliesslich haben die Berichte versicherungsinterner

medizinischer Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der

Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen

Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E.

4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).

5. Streitig und zu beurteilen ist,

ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung beantragte

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 zu

Recht abgewiesen hat.

6. Zunächst sind die für

ausländische Staatsangehörige vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen nach

Art. 6 Abs. 2 IVG und Art. 31 IVG zu prüfen.

6.1 Grundsätzlich sind (über 20jährige)

ausländische Staatsangehörige gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG nur dann

leistungsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt

(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität

während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich

ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch

auf eine ordentliche Invalidenrente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nur

jene Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei

Jahren Beiträge geleistet haben. Für die Berechnung der ordentlichen

Renten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.1) sinngemäss anwendbar

(Art. 36 Abs. 2 IVG).

6.2 Die Beschwerdeführerin ist am

21. Juli 2004 aus dem Jemen in die Schweiz eingereist. Die Erfordernisse des

Wohnsitzes in der Schweiz und des zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthaltes in

der Schweiz sind somit gegeben. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach

Art. 6 Abs. 2 IVG sind demnach erfüllt.

6.3 Fraglich ist indessen, ob die

nie erwerbstätig gewesene Versicherte auch die für den Erhalt einer ordentlichen

Rente notwendige Beitragsdauer von drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt.

Die Beitragsdauer lässt sich nebst dem Erwerbseinkommen auch mit Betreuungs-

und Erziehungsgutschriften berechnen (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.

29 Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften sind fiktive Einkommen und werden im

Gegensatz zu den Betreuungsgutschriften nicht laufend im individuellen Konto

der anspruchsberechtigten Person eingetragen (Kieser

Ueli, in: RBS-Kommentar, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG,

Art. 29sexies AHVG, Rz. 4). Eine Erziehungsgutschrift wird

Versicherten für diejenigen Jahre angerechnet, in welchen ihnen die elterliche

Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch

nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der

elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art.

36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Bei

verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre

der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften

für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des

20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des

Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art.

36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Die

Kinder der Beschwerdeführerin waren im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz

ein Jahr (geb. 2003) bzw. neun Jahre alt (geb. 1995). Die

Beschwerdeführerin ist verheiratet und es ist davon auszugehen, dass sich die

Ehegatten das Sorgerecht für die beiden Kinder teilen. Unter Berücksichtigung

der maximalen Anrechenbarkeit bis zum 16. Altersjahr des jüngsten Kindes und

der hälftigen Aufteilung zwischen den Ehegatten beträgt die Dauer der

Erziehungsgutschrift rund siebeneinhalb Jahre. Die massgebenden

Erziehungsbeiträge wurden bis Juni 2019 und damit vor dem hier

umstrittenen Eintritt der Invalidität (im Zeitpunkt der Wiederanmeldung per

Juli 2020; IV-Nr. 44) geleistet. Das Erfordernis der dreijährigen Beitragsdauer

gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG ist folglich erfüllt.

7. Zu beurteilen sind somit die allgemeinen

Rentenvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 und 28 Abs. 1 IVG

7.1. Die Beschwerdegegnerin stellt

sich bei der Abweisung des Leistungsanspruchs auf den Standpunkt, dass dem im

Verwaltungsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ die

rechtliche Massgeblichkeit zu versagen sei. Die darin attestierte Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % werde nicht schlüssig erklärt. Folglich

lasse sich weder eine Einschränkung im Erwerb noch im Haushalt

plausibilisieren. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass gestützt auf

das Gutachten von Dr. med. B.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen sei. Nachfolgend ist zu beurteilen, ob das umstrittene Verwaltungsgutachten

beweiswertig ist und ob eine anspruchsbegründende Änderung des

Gesundheitszustands seit der letzten Rentenbeurteilung vorliegt.

7.2 Im psychiatrischen Gutachten vom

29. November 2021 diagnostiziert Dr. med. B.___ basierend auf den

gutachterlichen Untersuchungsbefunden und den medizinischen Vorakten eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit

somatischen Symptomen (F33.11). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

bestünden (-) Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3), ein (-)

Störungsbild oder Krankheit des mittleren Sohnes, (-) Tod des ältesten Sohnes

(Z63.4) und (-) Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (Z63.0).

Medizinisch-theoretisch bestehe aktuell eine quantitative Arbeitsfähigkeit von

50 %. Im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahre 2015 sei davon auszugehen,

dass sich insbesondere der Antrieb, die Denkverlangsamung, die

Affektinkontinenz und die Verzweiflungsgefühle akzentuiert hätten. Das

Gutachten von Dr. med. B.___ beruht auf einer umfassenden Aktenanamnese sowie

einer psychiatrischen Untersuchung. Des Weiteren lässt sich die gutachterlich

diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode, anhand der Untersuchungsbefunde, namentlich der festgestellten

deutlich herabgesetzten Stimmungslage, der erheblichen Antriebsminderung, der

Affektinkontinenz, der Denkverlangsamung, der psychomotorischen Verlangsamung

sowie dem Gedankengrübeln, der Ein- und Durchschlafstörung mit Albträumen und

der Libidominderung nachvollziehbar begründen. Die erheblichen psychosozialen

Faktoren werden im Gutachten thematisiert und in zutreffender Weise als

Faktoren ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bewertet. Der Gutachter

stellt in dieser Hinsicht klar, dass die psychosozialen Faktoren zwar relevant

seien, das depressive Störungsbild letztlich aber als eigenständige Entität zu

verstehen sei. Die gutachterliche Diagnosestellung erweist sich demnach als schlüssig

und wird auch vom RAD und dem behandelnden Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unterstützt. Der behandelnde Psychiater

diagnostiziert zusätzlich noch eine posttraumatische Belastungsstörung.

Diesbezüglich legt Dr. med. B.___ plausibel dar, dass entsprechende Befunde –

beispielsweise Nachhallerinnerungen, Gefühle des Betäubtseins oder eine

emotionale Stumpfheit – nicht hätten eruiert werden können. Insgesamt gelangt

der Gutachter zum Ergebnis, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten

50 % betrage. Der Gutachter begründet die attestierte quantitative

Einschränkung von 50 % mit der Denkverlangsamung, insbesondere der

Antriebsminderung bzw. der zu erwartenden vorzeitigen Erschöpfung sowie

untergeordnet auch dem Gedankenkreisen. Der RAD bestätigt in seiner

Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 die Arbeitsfähigkeit von 50 %. Der

Beginn der Verschlechterung sei spätestens zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung

erkennbar (IV-Nr. 83). In der angefochtenen Verfügung weicht die

Beschwerdegegnerin von dieser einhelligen medizinischen Ausgangslage ab und

beziffert die Arbeitsfähigkeit mit 100 %. Als Begründung führt sie im

Wesentlichen aus, dass eine schlüssige Erklärung für die gutachterlich attestierte

Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % fehle, da keine schwere psychische

Störung vorliege. Namentlich unter Berufung auf das strukturierte

Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 kommt die Beschwerdegegnerin

im Rahmen ihrer Indikatorenprüfung zum Ergebnis, dass die diagnoserelevanten

Befunde nicht schwer ausgeprägt seien, ein therapeutisches Potenzial nicht

ausgeschlossen werden könne und eine nennenswerte psychiatrische Komorbidität

fehle.

7.3 Nachfolgend ist die

gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit somit einer Prüfung mittels

strukturiertem Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diesbezüglich

sind zusammengefasst folgende Standardindikatoren massgebend:

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,

persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).

In Bezug auf die Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist dem Gutachten zu entnehmen, dass

affektiv eine deutlich herabgesetzte Stimmungslage und eine erhebliche

Antriebsminderung vorliegen. Diagnoserelevant sind ausserdem die

Affektinkontinenz, die Denkverlangsamung, die leichte psychomotorische

Verlangsamung, das Gedankengrübeln, die Ein- und Durchschlafstörung mit

Albträumen sowie die Libidominderung. Gemäss der gutachterlichen Einschätzung

hätten sich im Vergleich zur Begutachtung im Jahre 2015 insbesondere die

Antriebsminderung sowie auch die Denkverlangsamung und die Affektinkontinenz

akzentuiert. Gestützt auf die vorstehenden Befunde klassifiziert der Gutachter

die depressive Störung als mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen

(F32.11). Von einer schweren depressiven Episode gehe er nicht aus, zumal sich

die Versicherte zu Beginn der gutachterlichen Untersuchung mit ihrem Ehemann

handgreiflich gestritten habe, was auf den Erhalt eines gewissen Energieniveaus

verweise. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde nicht als schwer bezeichnet werden könne, ist im

Grundsatz nicht zu widersprechen. Eine leichte Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde ist hingegen – insbesondere mit Blick auf die

deutlich herabgesetzte Stimmungslage und die erhebliche Antriebsminderung –

ebenfalls zu verneinen. Vorliegend ist unter Berücksichtigung der vielseitig

und teils erheblich ausgeprägten Symptomatik am ehesten von einem

mittelschweren Leiden auszugehen.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass

die Versicherte seit vielen Jahren in Behandlung bei Dr. med. C.___ steht, im

Rahmen derer eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in vier- bis

sechswöchentlichen Abständen sowie eine medikamentöse Behandlung erfolgen. Nach

Auffassung des Gutachters sei eine Verbesserung des depressiven Zustandsbildes

weder durch eine Optimierung der medikamentösen Behandlung noch durch eine

relevante therapeutische Optimierung zu erwarten. Namentlich von einer

stationären oder teilstationären Behandlung seien keine relevanten

Verbesserungen zu erwarten, zumal eine teilstationäre Behandlung aufgrund der

schlechten bzw. fehlenden Deutschkenntnisse auch kaum realistisch sein dürfte.

Dennoch sei es psychotherapeutisch wichtig, die Versicherte im Bereiche des

Möglichen sozialpsychiatrisch zu begleiten, auch wenn letztlich ein

Arbeitsprozess aus medizinischen und psychosozialen Gründen unmöglich sein

dürfte. Um der Versicherten gerecht zu werden, werde ein zumindest

dreiwöchentliches, besser vierzehntägliches Therapiesetting vorgeschlagen. Die

antidepressive Medikation sei adäquat und es könne mit Blick auf die

Laboruntersuchung von einer aktuell guten Compliance ausgegangen werden. Insgesamt

spricht sich der Gutachter für eine Behandlungs- und Eingliederungsresistenz

aus. Gegen diese Schlussfolgerung wendet die Beschwerdegegnerin indessen ein,

es liege keine ausgewiesene Behandlungsresistenz im rechtlichen Sinne vor. Der

psychiatrische Experte bezeichne nachweislich bestehende Therapieoptionen und

-optimierungen einzig mit Berufung auf psychosoziale Belastungsfaktoren als

nicht relevant. Dieser Rückschluss greift vorliegend zu kurz. Die Annahme, dass

eine ungeeignete Behandlung mit Optimierungsmöglichkeiten erfolge, ist eine

Mutmassung und lässt sich anhand der fachmedizinischen Ausführungen nicht begründen.

Vielmehr bringt der Gutachter zum Ausdruck, dass grundsätzlich eine geeignete

Therapie mit guter Compliance erfolge. Sein Vorschlag, die Therapiefrequenz zu

erhöhen, hat zum Ziel, die Versicherte sozialpsychiatrisch zu begleiten. Seine

negative Prognose hinsichtlich des Arbeitsprozesses führt der Gutachter

ausserdem explizit auch auf medizinische Gründe zurück. Insgesamt ist

vorliegend von einer eher negativen Prognose in Bezug auf den Behandlungs- und

Eingliederungserfolg auszugehen.

Relevante Komorbiditäten sind sodann

nicht auszumachen. In diesem Punkt ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten.

Hingegen sind in Ergänzung zu den

Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid bei der Beurteilung des «funktionellen

Schweregrads» auch der Komplex «Persönlichkeit» und der «soziale Kontext» zu würdigen.

Es ist vorliegend von einer ungünstigen Auswirkung der Persönlichkeitsstruktur

auszugehen. Der Gutachter beschreibt eine niedergeschlagene, verzweifelte

Versicherte mit Freudarmut und Hoffnungsarmut. Bei belastenden Themen bleibe

sie häufig stumm und beginne zu weinen und zu schluchzen. Es fehlen auch eine

Berufsausbildung und Sprachkenntnisse. Die persönlichen Ressourcen sind daher

als bescheiden einzuordnen. Gleiches gilt für die soziale Ressourcenlage. Die

Versicherte lebt zwar mit ihrem Ehemann und ihren beiden Söhnen zusammen. Gemäss

Gutachter leide sie aber unter der Krankheit des älteren Sohnes und die

Beziehung zu ihrem Ehemann sei konflikthaft. Weiter stehe sie in Dependenz von

ihrem Ehemann und könne ein selbständiges Leben in der Schweiz nicht umsetzen. Nach

Einschätzung des Gutachters sei die Ressourcenlage der Beschwerdeführerin als

ausgesprochen dürftig anzusehen. Darauf ist abzustellen.

Im Gutachten wird schliesslich eine

gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten-niveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen bejaht. Relevante Inkonsistenzen seien keine festzumachen und

es könne im Wesentlichen von Konsistenz und Plausibilität ausgegangen werden. Die

Beschwerdeführerin nimmt auch konsequente ambulante Therapiemassnahmen mit

medikamentöser Behandlung in Anspruch. Ein behandlungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck kann somit ebenfalls bejaht werden.

7.4 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 gibt. Eine

Gesamtwürdigung der Indikatoren führt zum Schluss, dass bei der Versicherten

mehrere Belastungsfaktoren sowie ein konsistentes Verhalten bejaht werden

können. Die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 50 %

erweist sich somit auch im Lichte der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281

als überzeugend. Damit lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die

vorliegend zu beurteilende Expertise aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, weshalb ihr volle

Beweiskraft zuzuerkennen ist.

7.5 Der Vollständigkeit halber bleibt

anzufügen, dass die seitens der Beschwerdegegnerin angerufene Rechtsprechung in

BGE 148 V 49 E. 6.2.2 und 6.3 aufgrund der abweichenden Ausgangslage nicht auf

den vorliegenden Fall anwendbar ist. Im besagten Fall bescheinigte der

psychiatrische Experte der versicherten Person zwar ebenfalls eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode. Im Gegensatz zur vorliegenden Situation

waren hingegen die Therapiemöglichkeiten nach Ansicht des psychiatrischen

Experten bei weitem nicht ausgeschöpft und es lagen gute Prognosen vor. Im

zitierten Entscheid konnte folglich die Behandlungsresistenz klar verneint

werden, was vorliegend nicht der Fall ist. Zu beachten ist im Weiteren auch,

dass sich die im besagten Entscheid aufgeführten diagnoserelevanten Befunde nicht

mit denjenigen der Beschwerdeführerin gleichsetzen lassen. Ebenfalls von

Bedeutung ist schliesslich die Tatsache, dass bei der vorliegenden Beurteilung

des funktionellen Schweregrades die Persönlichkeitsstruktur sowie der soziale

Kontext ausgesprochen negativ ins Gewicht fallen. Aus all diesen Gründen liegen

keine gewichtigen Gründe vor, um von der im Verwaltungsverfahren eingeholten

medizinischen Expertise des externen Facharztes abzuweichen.

8. Ein Vergleich des

Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung vom 21. Juni

2016 (IV-Nr. 38) mit jenem zur Zeit der streitigen neuen Verfügung zeigt eine wesentliche

Verschlechterung. Der Gutachter beschreibt eine im Vergleich zur

Voruntersuchung im Jahre 2015 festgestellte Akzentuierung des Antriebs, der

Denkverlangsamung, der Affektinkontinenz und der Verzweiflungsgefühle (IV-Nr. 79,

S. 23). Auch nach Einschätzung des RAD liegt eine Verschlechterung vor, die spätestens

zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung im Juli 2020 erkennbar sei (IV-Nrn. 83

und 51, S. 4). Im Weiteren bestand damals – im Gegensatz zur jetzigen

Situation – eine positive Behandlungsprognose und die Arbeitsfähigkeit wurde

auf 70 % – heute auf 50 % – festgesetzt. Zusammenfassend kann

festgehalten werden, dass basierend auf dem Gutachten von Dr. med. B.___ und der

RAD-Stellungnahme eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes spätestens per

Juli 2020 ausgewiesen ist (IV-Nrn. 83 und 51, S. 4).

9. Demnach gilt es den

Invaliditätsgrad und den damit verbundenen Rentenanspruch der Versicherten zu

beurteilen.

9.1 Die Versicherte ist nie einer

regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. In den Haushaltsabklärungen vom

11. Dezember 2015 und 30. November 2021 kommt der Abklärungsdienst dennoch

wiederholt zum Ergebnis, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100 %

erwerbstätig wäre. Der Ehegatte der Versicherten gehe keiner adäquaten

Anstellung nach, weshalb von einer vollen Erwerbstätigkeit der hypothetisch

gesunden Versicherten auszugehen sei (IV-Nrn. 30 und 80). Basierend auf dieser nachvollziehbaren

Beurteilung ist der Invaliditätsgrad nachfolgend anhand der allgemeinen Methode

des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Beim Einkommensvergleich werden in der

Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau

ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Vorliegend fehlen

konkrete Berechnungswerte für die Bemessung des Validenlohns und des

Invalidenlohns, weshalb für die Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen die

Lohntabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für

Statistik (LSE) heranzuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_287/2021 vom

9. Dezember 2022 mit Verweis auf AHI 1999 S. 237, I 377/98 E. 3b S. 240). In

Bezug auf das Valideneinkommen ist dem Abklärungsbericht vom 30. November

2021 zu entnehmen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall als Ungelernte in

der Reinigung oder in einer repetitiven industriellen Tätigkeit arbeiten würde

(IV-Nr. 80). Im psychiatrischen Gutachten wird im Hinblick auf das

Invalideneinkommen festgehalten, dass als angepasste Tätigkeit am ehesten eine

ungelernte Tätigkeit, beispielsweise im Reinigungsdienst oder in einer Fabrik

zu verstehen sei (IV-Nr. 79). Es ist folglich davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall und im Krankheitsfall in einer

Hilfsarbeit tätig wäre. Da demnach sowohl für das Validen- als auch für das

Invalideneinkommen die gleiche Lohntabelle einschlägig erscheint, entspricht

der Invaliditätsgrad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines

allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2023

vom 12. Oktober 2023 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Ein allfälliger Abzug ist

vorliegend nach dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht zu ermitteln, da der

vorliegend umstrittene Rentenanspruch mit Blick auf die massgebende

Gesundheitsverschlechterung im Juli 2020 (IV-Nr. 44) unter Berücksichtigung des

Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG per 1. Juli 2021 entstehen

würde (vgl. E. II.1.2). Das demnach anzuwendende Recht sieht vor, dass ein

leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn der Tatsache Rechnung tragen soll, dass

persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende

Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht

übersteigen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018

E. 3.1 mit Hinweisen). Vorliegend wurden die leidensbedingten Einschränkungen

bereits bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt (vgl. Psychiatrisches

Gutachten S. 27, IV-Nr. 79) und können entsprechend nicht nochmals beim Tabellenlohnabzug

angerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2019 vom 24. Januar

2020 E. 5.3.2). Da auch die übrigen Merkmale nicht einschlägig sind, besteht

kein Anlass, einen Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.

9.3 Demnach bemisst sich der

Invaliditätsgrad basierend auf der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit und

beträgt 50 %. Daraus resultiert ein Rentenanspruch in Höhe von 50 % (Art.

28 Abs. 2 IVG, in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung).

10. Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass basierend auf dem im Verwaltungsverfahren eingeholten psychiatrischen

Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliegt, die einen Anspruch auf

eine Invalidenrente in Höhe von 50 % begründet. Die Beschwerdeführerin,

vertreten durch den behandelnden Psychiater, hat sich am 30. Juli 2020 (Eingang

bei der Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2020) bei der IV-Stelle (erneut)

angemeldet (IV-Nr. 44), womit der Rentenanspruch unter Berücksichtigung des

Wartejahrs per 1. Juli 2021 entsteht (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). In Gutheissung

der Beschwerde wird damit die Verfügung vom 18. Oktober 2022 aufgehoben

und der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2021 eine Invalidenrente in Höhe von

50 % zugesprochen.

11.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang

(formelles Obsiegen) steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses erscheint der in der

Honorarnote vom 16. November 2022 geltend gemachte Aufwand von 8.43 Stunden

gerechtfertigt. Die Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der per

1. Januar 2023 an die Teuerung angepassten Stundenansätze (§ 160 Abs. 4

des Gebührentarifs, GT; BGS 615.11) auf CHF 2'337.60 festgesetzt (6.1 Stunden

zu CHF 230.00 plus 2.33 Stunden zu CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von

CHF 185.00 und MwSt.).

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF

600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

18. Oktober 2022 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2021

eine Invalidenrente in Höhe von 50 % zugesprochen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'337.60 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Baltermia-Wenger