VSBES.2022.240
Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente
11. Januar 2024Deutsch25 min
die medizinischen Berichte ein und führte ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 51).
Source so.ch
Urteil vom 11. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Eingliederungsmassnahmen
und Invalidenrente
(Verfügung vom
18. Oktober 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1973 geborene A.___ meldete
sich am 12. November 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 1). Mit Verfügung vom 21. Juni
2016 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente ab (IV-Nr. 38).
2.
2.1 Am 30. Juli 2020 meldete sich A.___
erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes (IV-Nr. 44).
2.2 Die IV-Stelle holte in der Folge
die medizinischen Berichte ein und führte ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 51).
Danach veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welches am 29. November 2021
erstattet wurde (IV-Nr. 79), sowie eine Haushaltsabklärung (IV-Nr. 80).
Mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 bestätigte der regionale ärztliche
Dienst (nachfolgend: RAD) die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von
50 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Wiederanmeldung (IV-Nr. 83). Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 91) lehnte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 einen Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente ab (A.S. 1).
3. Dagegen erhebt A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, am 21. November
2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 10):
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2022 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. Der
Antrag der Beschwerdeführerin auf Invalidenrente sei ab Anmeldung vom 18. September
2020 gut zu heissen.
3. Eventualiter
sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4. Es
sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Einreichung einer eingehenden
Beschwerdebegründung anzusetzen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 14. Februar 2023 auf eine Beschwerdeantwort (A.S. 37).
5. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023
wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
(Befreiung von Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und
Rechtsanwältin Clivia Wullimann als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt
(A.S. 50).
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende
2021.
nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals
in Kraft standen.
2.
Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Mit dieser
Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach
vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des
Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3,
125.
V 412 E. 2b, 117 V 200 E 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen
auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V
198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung
bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung
(BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Zeitlicher
Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und
es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
4.3 Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.
3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.4 Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten
aussagen (BGE 125 V 353). Schliesslich haben die Berichte versicherungsinterner
medizinischer Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der
Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen
Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E.
4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).
5. Streitig und zu beurteilen ist,
ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung beantragte
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 zu
Recht abgewiesen hat.
6. Zunächst sind die für
ausländische Staatsangehörige vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen nach
Art. 6 Abs. 2 IVG und Art. 31 IVG zu prüfen.
6.1 Grundsätzlich sind (über 20jährige)
ausländische Staatsangehörige gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG nur dann
leistungsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich
ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch
auf eine ordentliche Invalidenrente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nur
jene Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei
Jahren Beiträge geleistet haben. Für die Berechnung der ordentlichen
Renten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.1) sinngemäss anwendbar
(Art. 36 Abs. 2 IVG).
6.2 Die Beschwerdeführerin ist am
21. Juli 2004 aus dem Jemen in die Schweiz eingereist. Die Erfordernisse des
Wohnsitzes in der Schweiz und des zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthaltes in
der Schweiz sind somit gegeben. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach
Art. 6 Abs. 2 IVG sind demnach erfüllt.
6.3 Fraglich ist indessen, ob die
nie erwerbstätig gewesene Versicherte auch die für den Erhalt einer ordentlichen
Rente notwendige Beitragsdauer von drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt.
Die Beitragsdauer lässt sich nebst dem Erwerbseinkommen auch mit Betreuungs-
und Erziehungsgutschriften berechnen (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.
29 Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften sind fiktive Einkommen und werden im
Gegensatz zu den Betreuungsgutschriften nicht laufend im individuellen Konto
der anspruchsberechtigten Person eingetragen (Kieser
Ueli, in: RBS-Kommentar, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG,
Art. 29sexies AHVG, Rz. 4). Eine Erziehungsgutschrift wird
Versicherten für diejenigen Jahre angerechnet, in welchen ihnen die elterliche
Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch
nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der
elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art.
36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Bei
verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre
der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften
für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art.
36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Die
Kinder der Beschwerdeführerin waren im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz
ein Jahr (geb. 2003) bzw. neun Jahre alt (geb. 1995). Die
Beschwerdeführerin ist verheiratet und es ist davon auszugehen, dass sich die
Ehegatten das Sorgerecht für die beiden Kinder teilen. Unter Berücksichtigung
der maximalen Anrechenbarkeit bis zum 16. Altersjahr des jüngsten Kindes und
der hälftigen Aufteilung zwischen den Ehegatten beträgt die Dauer der
Erziehungsgutschrift rund siebeneinhalb Jahre. Die massgebenden
Erziehungsbeiträge wurden bis Juni 2019 und damit vor dem hier
umstrittenen Eintritt der Invalidität (im Zeitpunkt der Wiederanmeldung per
Juli 2020; IV-Nr. 44) geleistet. Das Erfordernis der dreijährigen Beitragsdauer
gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG ist folglich erfüllt.
7. Zu beurteilen sind somit die allgemeinen
Rentenvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 und 28 Abs. 1 IVG
7.1. Die Beschwerdegegnerin stellt
sich bei der Abweisung des Leistungsanspruchs auf den Standpunkt, dass dem im
Verwaltungsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ die
rechtliche Massgeblichkeit zu versagen sei. Die darin attestierte Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % werde nicht schlüssig erklärt. Folglich
lasse sich weder eine Einschränkung im Erwerb noch im Haushalt
plausibilisieren. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass gestützt auf
das Gutachten von Dr. med. B.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen sei. Nachfolgend ist zu beurteilen, ob das umstrittene Verwaltungsgutachten
beweiswertig ist und ob eine anspruchsbegründende Änderung des
Gesundheitszustands seit der letzten Rentenbeurteilung vorliegt.
7.2 Im psychiatrischen Gutachten vom
29. November 2021 diagnostiziert Dr. med. B.___ basierend auf den
gutachterlichen Untersuchungsbefunden und den medizinischen Vorakten eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit
somatischen Symptomen (F33.11). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
bestünden (-) Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3), ein (-)
Störungsbild oder Krankheit des mittleren Sohnes, (-) Tod des ältesten Sohnes
(Z63.4) und (-) Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (Z63.0).
Medizinisch-theoretisch bestehe aktuell eine quantitative Arbeitsfähigkeit von
50 %. Im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahre 2015 sei davon auszugehen,
dass sich insbesondere der Antrieb, die Denkverlangsamung, die
Affektinkontinenz und die Verzweiflungsgefühle akzentuiert hätten. Das
Gutachten von Dr. med. B.___ beruht auf einer umfassenden Aktenanamnese sowie
einer psychiatrischen Untersuchung. Des Weiteren lässt sich die gutachterlich
diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode, anhand der Untersuchungsbefunde, namentlich der festgestellten
deutlich herabgesetzten Stimmungslage, der erheblichen Antriebsminderung, der
Affektinkontinenz, der Denkverlangsamung, der psychomotorischen Verlangsamung
sowie dem Gedankengrübeln, der Ein- und Durchschlafstörung mit Albträumen und
der Libidominderung nachvollziehbar begründen. Die erheblichen psychosozialen
Faktoren werden im Gutachten thematisiert und in zutreffender Weise als
Faktoren ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bewertet. Der Gutachter
stellt in dieser Hinsicht klar, dass die psychosozialen Faktoren zwar relevant
seien, das depressive Störungsbild letztlich aber als eigenständige Entität zu
verstehen sei. Die gutachterliche Diagnosestellung erweist sich demnach als schlüssig
und wird auch vom RAD und dem behandelnden Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unterstützt. Der behandelnde Psychiater
diagnostiziert zusätzlich noch eine posttraumatische Belastungsstörung.
Diesbezüglich legt Dr. med. B.___ plausibel dar, dass entsprechende Befunde –
beispielsweise Nachhallerinnerungen, Gefühle des Betäubtseins oder eine
emotionale Stumpfheit – nicht hätten eruiert werden können. Insgesamt gelangt
der Gutachter zum Ergebnis, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten
50 % betrage. Der Gutachter begründet die attestierte quantitative
Einschränkung von 50 % mit der Denkverlangsamung, insbesondere der
Antriebsminderung bzw. der zu erwartenden vorzeitigen Erschöpfung sowie
untergeordnet auch dem Gedankenkreisen. Der RAD bestätigt in seiner
Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 die Arbeitsfähigkeit von 50 %. Der
Beginn der Verschlechterung sei spätestens zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung
erkennbar (IV-Nr. 83). In der angefochtenen Verfügung weicht die
Beschwerdegegnerin von dieser einhelligen medizinischen Ausgangslage ab und
beziffert die Arbeitsfähigkeit mit 100 %. Als Begründung führt sie im
Wesentlichen aus, dass eine schlüssige Erklärung für die gutachterlich attestierte
Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % fehle, da keine schwere psychische
Störung vorliege. Namentlich unter Berufung auf das strukturierte
Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 kommt die Beschwerdegegnerin
im Rahmen ihrer Indikatorenprüfung zum Ergebnis, dass die diagnoserelevanten
Befunde nicht schwer ausgeprägt seien, ein therapeutisches Potenzial nicht
ausgeschlossen werden könne und eine nennenswerte psychiatrische Komorbidität
fehle.
7.3 Nachfolgend ist die
gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit somit einer Prüfung mittels
strukturiertem Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diesbezüglich
sind zusammengefasst folgende Standardindikatoren massgebend:
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
In Bezug auf die Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist dem Gutachten zu entnehmen, dass
affektiv eine deutlich herabgesetzte Stimmungslage und eine erhebliche
Antriebsminderung vorliegen. Diagnoserelevant sind ausserdem die
Affektinkontinenz, die Denkverlangsamung, die leichte psychomotorische
Verlangsamung, das Gedankengrübeln, die Ein- und Durchschlafstörung mit
Albträumen sowie die Libidominderung. Gemäss der gutachterlichen Einschätzung
hätten sich im Vergleich zur Begutachtung im Jahre 2015 insbesondere die
Antriebsminderung sowie auch die Denkverlangsamung und die Affektinkontinenz
akzentuiert. Gestützt auf die vorstehenden Befunde klassifiziert der Gutachter
die depressive Störung als mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen
(F32.11). Von einer schweren depressiven Episode gehe er nicht aus, zumal sich
die Versicherte zu Beginn der gutachterlichen Untersuchung mit ihrem Ehemann
handgreiflich gestritten habe, was auf den Erhalt eines gewissen Energieniveaus
verweise. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde nicht als schwer bezeichnet werden könne, ist im
Grundsatz nicht zu widersprechen. Eine leichte Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde ist hingegen – insbesondere mit Blick auf die
deutlich herabgesetzte Stimmungslage und die erhebliche Antriebsminderung –
ebenfalls zu verneinen. Vorliegend ist unter Berücksichtigung der vielseitig
und teils erheblich ausgeprägten Symptomatik am ehesten von einem
mittelschweren Leiden auszugehen.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass
die Versicherte seit vielen Jahren in Behandlung bei Dr. med. C.___ steht, im
Rahmen derer eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in vier- bis
sechswöchentlichen Abständen sowie eine medikamentöse Behandlung erfolgen. Nach
Auffassung des Gutachters sei eine Verbesserung des depressiven Zustandsbildes
weder durch eine Optimierung der medikamentösen Behandlung noch durch eine
relevante therapeutische Optimierung zu erwarten. Namentlich von einer
stationären oder teilstationären Behandlung seien keine relevanten
Verbesserungen zu erwarten, zumal eine teilstationäre Behandlung aufgrund der
schlechten bzw. fehlenden Deutschkenntnisse auch kaum realistisch sein dürfte.
Dennoch sei es psychotherapeutisch wichtig, die Versicherte im Bereiche des
Möglichen sozialpsychiatrisch zu begleiten, auch wenn letztlich ein
Arbeitsprozess aus medizinischen und psychosozialen Gründen unmöglich sein
dürfte. Um der Versicherten gerecht zu werden, werde ein zumindest
dreiwöchentliches, besser vierzehntägliches Therapiesetting vorgeschlagen. Die
antidepressive Medikation sei adäquat und es könne mit Blick auf die
Laboruntersuchung von einer aktuell guten Compliance ausgegangen werden. Insgesamt
spricht sich der Gutachter für eine Behandlungs- und Eingliederungsresistenz
aus. Gegen diese Schlussfolgerung wendet die Beschwerdegegnerin indessen ein,
es liege keine ausgewiesene Behandlungsresistenz im rechtlichen Sinne vor. Der
psychiatrische Experte bezeichne nachweislich bestehende Therapieoptionen und
-optimierungen einzig mit Berufung auf psychosoziale Belastungsfaktoren als
nicht relevant. Dieser Rückschluss greift vorliegend zu kurz. Die Annahme, dass
eine ungeeignete Behandlung mit Optimierungsmöglichkeiten erfolge, ist eine
Mutmassung und lässt sich anhand der fachmedizinischen Ausführungen nicht begründen.
Vielmehr bringt der Gutachter zum Ausdruck, dass grundsätzlich eine geeignete
Therapie mit guter Compliance erfolge. Sein Vorschlag, die Therapiefrequenz zu
erhöhen, hat zum Ziel, die Versicherte sozialpsychiatrisch zu begleiten. Seine
negative Prognose hinsichtlich des Arbeitsprozesses führt der Gutachter
ausserdem explizit auch auf medizinische Gründe zurück. Insgesamt ist
vorliegend von einer eher negativen Prognose in Bezug auf den Behandlungs- und
Eingliederungserfolg auszugehen.
Relevante Komorbiditäten sind sodann
nicht auszumachen. In diesem Punkt ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten.
Hingegen sind in Ergänzung zu den
Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid bei der Beurteilung des «funktionellen
Schweregrads» auch der Komplex «Persönlichkeit» und der «soziale Kontext» zu würdigen.
Es ist vorliegend von einer ungünstigen Auswirkung der Persönlichkeitsstruktur
auszugehen. Der Gutachter beschreibt eine niedergeschlagene, verzweifelte
Versicherte mit Freudarmut und Hoffnungsarmut. Bei belastenden Themen bleibe
sie häufig stumm und beginne zu weinen und zu schluchzen. Es fehlen auch eine
Berufsausbildung und Sprachkenntnisse. Die persönlichen Ressourcen sind daher
als bescheiden einzuordnen. Gleiches gilt für die soziale Ressourcenlage. Die
Versicherte lebt zwar mit ihrem Ehemann und ihren beiden Söhnen zusammen. Gemäss
Gutachter leide sie aber unter der Krankheit des älteren Sohnes und die
Beziehung zu ihrem Ehemann sei konflikthaft. Weiter stehe sie in Dependenz von
ihrem Ehemann und könne ein selbständiges Leben in der Schweiz nicht umsetzen. Nach
Einschätzung des Gutachters sei die Ressourcenlage der Beschwerdeführerin als
ausgesprochen dürftig anzusehen. Darauf ist abzustellen.
Im Gutachten wird schliesslich eine
gleichmässige Einschränkung des Aktivitäten-niveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen bejaht. Relevante Inkonsistenzen seien keine festzumachen und
es könne im Wesentlichen von Konsistenz und Plausibilität ausgegangen werden. Die
Beschwerdeführerin nimmt auch konsequente ambulante Therapiemassnahmen mit
medikamentöser Behandlung in Anspruch. Ein behandlungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck kann somit ebenfalls bejaht werden.
7.4 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 gibt. Eine
Gesamtwürdigung der Indikatoren führt zum Schluss, dass bei der Versicherten
mehrere Belastungsfaktoren sowie ein konsistentes Verhalten bejaht werden
können. Die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 50 %
erweist sich somit auch im Lichte der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281
als überzeugend. Damit lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die
vorliegend zu beurteilende Expertise aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, weshalb ihr volle
Beweiskraft zuzuerkennen ist.
7.5 Der Vollständigkeit halber bleibt
anzufügen, dass die seitens der Beschwerdegegnerin angerufene Rechtsprechung in
BGE 148 V 49 E. 6.2.2 und 6.3 aufgrund der abweichenden Ausgangslage nicht auf
den vorliegenden Fall anwendbar ist. Im besagten Fall bescheinigte der
psychiatrische Experte der versicherten Person zwar ebenfalls eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode. Im Gegensatz zur vorliegenden Situation
waren hingegen die Therapiemöglichkeiten nach Ansicht des psychiatrischen
Experten bei weitem nicht ausgeschöpft und es lagen gute Prognosen vor. Im
zitierten Entscheid konnte folglich die Behandlungsresistenz klar verneint
werden, was vorliegend nicht der Fall ist. Zu beachten ist im Weiteren auch,
dass sich die im besagten Entscheid aufgeführten diagnoserelevanten Befunde nicht
mit denjenigen der Beschwerdeführerin gleichsetzen lassen. Ebenfalls von
Bedeutung ist schliesslich die Tatsache, dass bei der vorliegenden Beurteilung
des funktionellen Schweregrades die Persönlichkeitsstruktur sowie der soziale
Kontext ausgesprochen negativ ins Gewicht fallen. Aus all diesen Gründen liegen
keine gewichtigen Gründe vor, um von der im Verwaltungsverfahren eingeholten
medizinischen Expertise des externen Facharztes abzuweichen.
8. Ein Vergleich des
Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung vom 21. Juni
2016 (IV-Nr. 38) mit jenem zur Zeit der streitigen neuen Verfügung zeigt eine wesentliche
Verschlechterung. Der Gutachter beschreibt eine im Vergleich zur
Voruntersuchung im Jahre 2015 festgestellte Akzentuierung des Antriebs, der
Denkverlangsamung, der Affektinkontinenz und der Verzweiflungsgefühle (IV-Nr. 79,
S. 23). Auch nach Einschätzung des RAD liegt eine Verschlechterung vor, die spätestens
zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung im Juli 2020 erkennbar sei (IV-Nrn. 83
und 51, S. 4). Im Weiteren bestand damals – im Gegensatz zur jetzigen
Situation – eine positive Behandlungsprognose und die Arbeitsfähigkeit wurde
auf 70 % – heute auf 50 % – festgesetzt. Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass basierend auf dem Gutachten von Dr. med. B.___ und der
RAD-Stellungnahme eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes spätestens per
Juli 2020 ausgewiesen ist (IV-Nrn. 83 und 51, S. 4).
9. Demnach gilt es den
Invaliditätsgrad und den damit verbundenen Rentenanspruch der Versicherten zu
beurteilen.
9.1 Die Versicherte ist nie einer
regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. In den Haushaltsabklärungen vom
11. Dezember 2015 und 30. November 2021 kommt der Abklärungsdienst dennoch
wiederholt zum Ergebnis, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100 %
erwerbstätig wäre. Der Ehegatte der Versicherten gehe keiner adäquaten
Anstellung nach, weshalb von einer vollen Erwerbstätigkeit der hypothetisch
gesunden Versicherten auszugehen sei (IV-Nrn. 30 und 80). Basierend auf dieser nachvollziehbaren
Beurteilung ist der Invaliditätsgrad nachfolgend anhand der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Beim Einkommensvergleich werden in der
Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Vorliegend fehlen
konkrete Berechnungswerte für die Bemessung des Validenlohns und des
Invalidenlohns, weshalb für die Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen die
Lohntabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für
Statistik (LSE) heranzuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_287/2021 vom
9. Dezember 2022 mit Verweis auf AHI 1999 S. 237, I 377/98 E. 3b S. 240). In
Bezug auf das Valideneinkommen ist dem Abklärungsbericht vom 30. November
2021 zu entnehmen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall als Ungelernte in
der Reinigung oder in einer repetitiven industriellen Tätigkeit arbeiten würde
(IV-Nr. 80). Im psychiatrischen Gutachten wird im Hinblick auf das
Invalideneinkommen festgehalten, dass als angepasste Tätigkeit am ehesten eine
ungelernte Tätigkeit, beispielsweise im Reinigungsdienst oder in einer Fabrik
zu verstehen sei (IV-Nr. 79). Es ist folglich davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall und im Krankheitsfall in einer
Hilfsarbeit tätig wäre. Da demnach sowohl für das Validen- als auch für das
Invalideneinkommen die gleiche Lohntabelle einschlägig erscheint, entspricht
der Invaliditätsgrad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines
allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2023
vom 12. Oktober 2023 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Ein allfälliger Abzug ist
vorliegend nach dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht zu ermitteln, da der
vorliegend umstrittene Rentenanspruch mit Blick auf die massgebende
Gesundheitsverschlechterung im Juli 2020 (IV-Nr. 44) unter Berücksichtigung des
Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG per 1. Juli 2021 entstehen
würde (vgl. E. II.1.2). Das demnach anzuwendende Recht sieht vor, dass ein
leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn der Tatsache Rechnung tragen soll, dass
persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht
übersteigen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018
E. 3.1 mit Hinweisen). Vorliegend wurden die leidensbedingten Einschränkungen
bereits bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt (vgl. Psychiatrisches
Gutachten S. 27, IV-Nr. 79) und können entsprechend nicht nochmals beim Tabellenlohnabzug
angerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2019 vom 24. Januar
2020 E. 5.3.2). Da auch die übrigen Merkmale nicht einschlägig sind, besteht
kein Anlass, einen Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.
9.3 Demnach bemisst sich der
Invaliditätsgrad basierend auf der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit und
beträgt 50 %. Daraus resultiert ein Rentenanspruch in Höhe von 50 % (Art.
28 Abs. 2 IVG, in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung).
10. Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass basierend auf dem im Verwaltungsverfahren eingeholten psychiatrischen
Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliegt, die einen Anspruch auf
eine Invalidenrente in Höhe von 50 % begründet. Die Beschwerdeführerin,
vertreten durch den behandelnden Psychiater, hat sich am 30. Juli 2020 (Eingang
bei der Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2020) bei der IV-Stelle (erneut)
angemeldet (IV-Nr. 44), womit der Rentenanspruch unter Berücksichtigung des
Wartejahrs per 1. Juli 2021 entsteht (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). In Gutheissung
der Beschwerde wird damit die Verfügung vom 18. Oktober 2022 aufgehoben
und der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2021 eine Invalidenrente in Höhe von
50 % zugesprochen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang
(formelles Obsiegen) steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses erscheint der in der
Honorarnote vom 16. November 2022 geltend gemachte Aufwand von 8.43 Stunden
gerechtfertigt. Die Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der per
1. Januar 2023 an die Teuerung angepassten Stundenansätze (§ 160 Abs. 4
des Gebührentarifs, GT; BGS 615.11) auf CHF 2'337.60 festgesetzt (6.1 Stunden
zu CHF 230.00 plus 2.33 Stunden zu CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von
CHF 185.00 und MwSt.).
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF
600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
18. Oktober 2022 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2021
eine Invalidenrente in Höhe von 50 % zugesprochen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'337.60 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Baltermia-Wenger