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Entscheid

VSBES.2022.241

Invalidenrente

22. Juni 2023Deutsch51 min

Leistungen der IV (IV-Nr. 38). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin medizinische

Source so.ch

Urteil vom 22. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Bucher

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 20. Oktober 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1972 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 25. April 2007 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Verweis

auf eine Wirbelsäulenverletzung zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). In der

Folge holte die Beschwerdegegnerin ergänzende medizinische Unterlagen ein und

veranlasste bei den B.___ ein psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom

6. November 2008; IV-Nr. 27). Gestützt darauf verneinte sie mit

Verfügung vom 10. Juli 2009 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr. 32).

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 25. März 2014 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut aufgrund von Rückenbeschwerden zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 34). Diese trat mit

Verfügung vom 27. Mai 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein

(IV-Nr. 35).

1.3 Am 4. November 2019

beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin aufgrund diverser

gesundheitlicher Beeinträchtigungen (ausgeprägte Fatigue mit Müdigkeit und

Kraftlosigkeit, Leberzirrhose, Rückenproblematik, Handoperationen) erneut

Leistungen der IV (IV-Nr. 38). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin medizinische

Unterlagen ein und veranlasste bei der C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in

den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie/Traumatologie,

Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (C.___-Gutachten vom

9. November 2020; IV-Nr. 62.1 ff.). Im Rahmen des anschliessend durchgeführten

Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 68, 98, 108) stellte die Beschwerdegegnerin

alsdann den C.___-Gutachtern Ergänzungsfragen (IV-Nr. 93 f.,

104 f.) und holte wiederholt Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD) ein (IV-Nr. 66, 88, 92, 96, 103, 107). Mit Verfügung vom

20. Oktober 2022 wies die Beschwerdegegnerin das Begehren des

Beschwerdeführers um Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen

(Ziff. 1) sowie um Ausrichtung einer Invalidenrente (Ziff. 2) bei

einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % (erneut) ab (IV-Nr. 111;

Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerecht eingereichter

Beschwerde vom 21. November 2022 (A.S. 4 ff.) lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2022

führen. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Ziff. 2 der

Verfügung vom 20. Oktober 2022 sei aufzuheben.

2.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem

frühestmöglichen Zeitpunkt eine Rente auszurichten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

25. Januar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 29 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer verzichtet

in der Folge auf das Einreichen einer Replik.

2.4 Am 7. März 2023 reicht die

Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 35 f.).

2.5 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit entscheiderheblich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 traten

das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR

831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu

beurteilen, welche damals in Kraft standen.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin führt in

ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2022 aus, es hätten keine beruflichen

Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden können. So sei die psychiatrische

Behandlung des Beschwerdeführers bei Therapiesitzungen bloss alle drei Wochen nicht

leitliniengerecht; ausserdem habe der Beschwerdeführer sie weder für eine

allfällige Unterstützung kontaktiert noch den als Auflage formulierten Nachweis

einer Suchtmittelabstinenz erbracht. Ihre Abklärungen hätten weiter ergeben,

dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

auch in einer Verweistätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Als Ursache der

verbleibenden Einschränkung gelte die Schichtarbeit, welche aus

gesundheitlichen Gründen zu vermeiden sei. Bei einem mittels

Einkommensvergleich ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % bestehe keine

langandauernde Arbeitsunfähigkeit, welche einen Rentenanspruch begründe. Es

seien daher sowohl das Begehren um Gewährung von beruflichen Massnahmen als

auch das Rentenbegehren abzuweisen (vgl. A.S. 1 ff.; IV-Nr. 111

S. 1 ff.).

Der Beschwerdeführer macht

zusammenfassend geltend, das C.___-Gutachten vom 9. November 2020 samt

Ergänzung vom 23. November 2021, auf welches die Beschwerdegegnerin ihren

Entscheid abstütze, sei mangelhaft und nicht beweiswertig. So sei das Gutachten

nicht von allen beteiligten Gutachtern unterzeichnet worden. Das psychiatrische

Teilgutachten sei in unvollständiger Kenntnis des Profils seiner letzten

Tätigkeit ergangen und die in diesem enthaltene Diagnose eines «blossen»

Substanzmissbrauchs werde durch die von den Behandlern gestellte Diagnose eines

Dispositiv

Abhängigkeitssyndroms in Frage gestellt. Es sei demnach ein Gerichtsgutachten

einzuholen. Überdies habe die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des

Valideneinkommens zu Unrecht nicht auf seinen letzten, vor Eintritt der

gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt

und bei der Ermittlung des Invalideneinkommens keinen leidensbedingten Abzug

von mindestens 15 % vorgenommen (vgl. A.S. 4 ff.).

3.2 Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht dem Beschwerdeführer die

Ausrichtung einer Invalidenrente verweigert hat. Nicht im Streit steht hingegen

die Abweisung des Gesuchs um Gewährung von beruflichen Massnahmen (vgl.

Ziff. 1 der Verfügung vom 20. Oktober 2022 [A.S. 1,

IV-Nr. 111 S. 1]), welche vom Beschwerdeführer (zu Recht) nicht

beanstandet wird.

4. Nach Art. 28 Abs. 1

IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a)

und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(lit. c).

5.

5.1 Das Administrativverfahren vor der

IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben IV-Stelle und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip

der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.2 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.,

134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353).

6.

6.1 Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und

Abs. 4 IVV).

6.2 Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren

hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu

prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine

rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a S. 198).

6.3 Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – ebenfalls analog zur Rentenrevision

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er

im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung

ist dabei die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten

für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)

beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).

7.

7.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen letzten, auf einer materiellen Rentenprüfung beruhenden Verfügung

vom 10. Juli 2009 (IV-Nr. 32) erfolgte die Ablehnung des

Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen gestützt auf den folgenden medizinischen Sachverhalt:

7.1.1 In einem Bericht der

Orthopädischen Klinik des D.___ vom 11. Mai 2007 wurden in orthopädischer

Hinsicht «chronisch invalidisierende» lumbale Schmerzen nach einer

chiropraktischen Manipulation vor etwa einem halben Jahr bei thorakolumbaler

rechtsbetonter Hyperostose diagnostiziert. Die bisherige Tätigkeit sei

«teilweise» und «[in] Vollzeit», eine andere Tätigkeit ebenfalls «[in] Vollzeit»

sowie «in Abhängigkeit von den Schmerzen» zumutbar (vgl. IV-Nr. 14

S. 6).

7.1.2 In einem von der

Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen neuropsychiatrisch-rheumatologischen

Gutachten der E.___ vom 5. Juni 2007 bescheinigten die Gutachter dem

Beschwerdeführer folgende Diagnosen (vgl. IV-Nr. 15 S. 17):

-

Psychische und

Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Rahmen eines

Abhängigkeitssyndroms durch Opioide mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10

F11.25)

-

Verdacht auf

Abhängigkeitssyndrom, differentialdiagnostisch Schädlicher Gebrauch von Alkohol

(ICD-10 F10.24/F10.1)

-

Verdacht auf

Abhängigkeitssyndrom, differentialdiagnostisch Schädlicher Gebrauch von

Sedativa (ICD-10 F13.24/F13.1)

bei anamnestisch nachweisbarer

Polytoxikomanie

-

Diffuse, idiopathische,

skelettale Hyperostosen (ICD-10 M48.1)

-

Chronische Hepatitis C

(ICD-10 818.2)

Es wurde festgehalten, dass der

Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt unter dem massiven Einfluss von

diversen, primär ärztlich verordneten psychotropen Substanzen gestanden sei.

Diese hätten erhebliche Auswirkungen auf die kognitiven und psychischen

Funktionen und seien hauptsächlich verantwortlich für die beeinträchtigte

Leistungsfähigkeit. Das primäre psychopathologische Beschwerdebild sei aufgrund

der Exploration zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht erfassbar, da dieses durch

die Psychopathologie, welche zum Abhängigkeitssyndrom gehöre, deutlich geprägt

werde. Somit sei es nicht statthaft, von einer depressiven, oder anderen

psychischen Störung zu sprechen, da die Symptome, die zu einer solchen Störung

gehörten, aufgrund des Einflusses der psychotropen Substanzen entstanden seien.

Ohne eine Entwöhnungstherapie, welche aufgrund der Schwere der Problematik nur

unter stationären Bedingungen eine Chance auf Erfolg habe und welche von einer

konsequenten ambulanten therapeutischen Massnahme begleitet werden müsse, werde

der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein, kognitiv und

psychisch so zu funktionieren, dass er eine berufliche Tätigkeit ausüben könne.

Es bestehe somit zum Untersuchungszeitpunkt, anhand der medizinischen

Dokumentation seit Frühsommer 2006, wegen der Abhängigkeitsproblematik eine

vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (vgl. IV-Nr. 15

S. 15 f.).

Die rheumatologischen Beschwerden des

Patienten seien in der Art und Intensität unter der Diagnose der gesicherten

diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose objektiv nicht nachvollzieh-

und erklärbar. Bei der klinischen Untersuchung seien zudem Diskrepanzen

zwischen den geäusserten Beschwerden und den Bewegungsstörungen (Hüftgelenke)

aufgefallen. Der Beschwerdeführer sei anlässlich einer stationären Behandlung

im Rehabilitationszentrum der Medizinischen Klinik F.___ auf seine Leistungsfähigkeit

getestet worden. Basierend auf diesen Resultaten sei die Arbeitsfähigkeit ab

Austritt für fünf Wochen bis am 18. November 2006 unter den Bedingungen

einer leichten bis mittelschweren Arbeit mit Gewichtslimite von 25 kg selten

pro Tag auf 50 % und danach auf 100 % festgesetzt worden (vgl.

IV-Nr. 15 S. 16).

Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer

aktuell sowohl in der angestammten Tätigkeit als «Segmentmitarbeiter» als auch

in jeder anderen Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (vgl.

IV-Nr. 15 S. 19).

7.1.3 In einer Stellungnahme vom

19. Oktober 2007 kam RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine

Medizin, zum Schluss, beim Beschwerdeführer stehe aktuell eine Polytoxikomanie

im Vordergrund, verbunden mit psychischen und Verhaltensstörungen, welche für

sämtliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründeten. Das

rheumatologische Leiden sei dagegen in Remission und verursache bei angepasster

Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit. Aus seiner Sicht müsse der Beschwerdeführer

zuerst alle seine Süchte überwinden, bevor allfällige IV-Leistungen gesprochen

werden könnten (vgl. IV-Nr. 19).

7.1.4 In einem von der

Beschwerdegegnerin neu in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten der B.___

vom 6. November 2008 wurden folgende Diagnosen gestellt (vgl.

IV-Nr. 27 S. 9):

- Abhängigkeitssyndrom

diverser Suchtmittel (Opioide, Alkohol, Heroin, Kokain, Cannabis), aktuell

abstinent (ICD-10 F19.20)

- Status

nach mittelgradig depressiver Episode ohne somatisches Syndrom im Sommer 2006,

aktuell remittiert (ICD-10 F32.9)

- diffuse

idiopathische skelettale Hyperostose (ICD-10 M48.1)

- chronische

Hepatitis C (ICD-10 B18.2)

Zur Beurteilung führte Dr. med. H.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, aufgrund des im

Austrittsbericht der I.___ vom 4. Juli 2006 geschilderten Zustands und

Verlaufs habe zum damaligen Zeitpunkt eine mittelgradig depressive Episode

vorgelegen. Das heutige Zustandsbild erlaube diese Diagnose jedoch nicht mehr,

zeige doch der Beschwerdeführer aktuell keine entsprechende Symptomatik mehr,

um auch nur eine leichte depressive Episode diagnostizieren zu können.

Bemerkenswert sei das völlige Absetzen jeglicher Schmerzmedikation in Eigenregie,

was offenbar weder schwere Entzugssymptome verursacht noch die

Schmerzsymptomatik verstärkt habe. Geblieben seien eine gewisse Reizbarkeit und

Impulsivität sowie Schlafprobleme, zu erklären mit der grüblerischen

Beschäftigung mit den finanziellen Sorgen. Sowohl subjektiv als auch objektiv

gehe es dem Beschwerdeführer seit Absetzen der hochdosierten, opioidhaltigen

Schmerzmedikamente kognitiv und stimmungsmässig deutlich besser. Die

Rückenschmerzen seien zwar nicht völlig verschwunden, aber mit dem Absetzen der

Medikamente zumindest nicht exazerbiert. Die Übernahme eines Kiosks mit seiner

Ehefrau eröffne dem Beschwerdeführer einen hoffnungsvollen Neustart, gebe ihm

Auftrieb und nähre sein Selbstbewusstsein. Prognostisch sei dies als sehr

positiv zu werten, allerdings sei auch damit zu rechnen, dass sich bei einem

Misserfolg des Kiosk-Projekts rasch ein Rückfall sowohl der depressiven

Symptomatik als auch der Schmerzproblematik einstelle und ein solcher gar die

aktuelle Stabilität in Bezug auf die Polytoxikomanie erschüttern könne. Aus

psychiatrischer Sicht zeige sich aktuell weder in der bisherigen noch in einer

anderen Tätigkeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Es bestünden

zurzeit keine depressive Symptomatik, kein Drogenmissbrauch, kein Gebrauch von

opioidhaltigen Schmerzmedikamenten und die Rückenschmerzen seien für den

Beschwerdeführer aktuell in einem tolerierbaren Bereich (vgl. IV-Nr. 27

S. 9 ff.).

7.1.5 In einer Stellungnahme vom

25. Februar 2009 erachtete RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin, das psychiatrische Gutachten vom 6. November 2008 als

schlüssig und nachvollziehbar. Es demonstriere «eindrücklich», wie die früher

im Vordergrund stehenden somatischen und von den Fachärzten als invalidisierend

bezeichneten Rückenbeschwerden fast vollständig verschwinden könnten, wenn eine

Suchtproblematik unter Kontrolle gehalten werde und eine neue berufliche

Perspektive in Form des laufenden Kiosk-Projektes bestehe (vgl.

IV-Nr. 29).

7.2 Bei Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 20. Oktober 2022 (IV-Nr. 111; A.S. 1 ff.)

präsentierte sich der (medizinische) Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

7.2.1 Im polydisziplinären C.___-Gutachten

vom 9. November 2020 (Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie/Traumatologie,

Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) wurden folgende Diagnosen

gestellt (vgl. IV-Nr. 62.1 S. 7):

Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Rezidivierende depressive

Störungen, derzeit leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- Leichte

neuropsychologische Störung in erster Linie im Rahmen der depressiven

Symptomatik

Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Alkoholmissbrauch

(ICD-10 F10.1)

- THC-Missbrauch

(ICD-10 F13.1)

- St.n.

Polytoxikomanie (Heroin, Kokain, Cannabis, Benzodiazepine)

- Übergewicht

(BMI 28.4 kg/m2)

- Hyperlipidämie

ED 05/2016

- Labile

arterielle Hypertonie

- Hepatitis

C, Triple-Therapie bis 06.12.2014, 11/2015 Virus nicht mehr nachweisbar

- Status

nach Hepatitis B, aktuell Leberwerte leicht bis deutlich erhöht

- Leberfibrosierung

höheren Grades, Sono 01.05.2015, Entwicklung einer Leberzirrhose Child A,

03.06.2016 Ausschluss von Ösophagusvarizen

- fokal-noduläre

Hyperplasie im Leber-Segment 5 ED 06/2016

- Leberläsion

Segment 7, am ehesten Regenerationsknoten ED 03/2018

- Verdacht

auf Cholezystolithiasis ED 03/2018

- Nikotinabusus

von 20 Zigaretten täglich

- Vitamin

D-Mangel ED 06/2019

- Chronische

Schmerzen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen

des Achsorganes, V.a. diffuse idiopathische skelettale Hyperostose

- ohne

klinische Funktionsdefizite, ohne zu objektivierende Bewegungseinschränkungen

oder muskuläre Auffälligkeiten

- ohne

neurologische Auffälligkeiten

- ohne Hinweise für stattgehabte oder

aktuelle Wurzelreizsymptomatik

- Status

nach Operation eines CTS beidseits (rechts 06/2015, links 08/2015), Verdacht auf

Karpaltunnelsyndromrezidiv

Im Rahmen ihrer interdisziplinären

Beurteilung hielten die C.___-Gutachter fest, die allgemein-internistischen

Erkrankungen, namentlich aktuell die Leberzirrhose, seien insgesamt gut

behandelbar und hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch in

orthopädischer und neurologischer Hinsicht bestünden keine funktionellen

Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht

lägen eine leichte depressive Symptomatik und eine emotionale Instabilität vor,

welche bei ausreichender Motivation des Beschwerdeführers durch geeignete

Massnahmen verbessert werden könnten. Darüber hinaus sei eine leichte neuropsychologische

Störung in erster Linie im Rahmen der depressiven Symptomatik festzustellen

(vgl. IV-Nr. 62.1 S. 8). Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als

Laserbeschrifter als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe gesamthaft

gesehen seit dem 1. April 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (sechs

Stunden pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 100 %), wobei für die

Beurteilung der Gesamtarbeits(un)fähigkeit (einzig) die psychiatrischen und

neuropsychologischen Einschränkungen massgebend seien (vgl. IV-Nr. 62.1

S. 10). Die Arbeitsfähigkeit von 70 % in jedweder Tätigkeit sei

bedingt durch die Traurigkeit, die Antriebsminderung und die

Interessenlosigkeit im Zusammenhang mit den rezidivierenden depressiven

Störungen (vgl. IV-Nr. 62.1 S. 11). Zu vermeiden sei allgemein Schichtarbeit,

um die depressiven Symptome nicht zu verschlimmern. Überdies müsse es eine

Tätigkeit sein, welche keine oder nur minimale Anforderungen an sprachgebundene

Fähigkeiten wie Lesen und Rechnen stelle. Aufgrund der Gedächtnisstörung habe

die Tätigkeit einem repetitiven Muster zu folgen und die einzelnen

Arbeitsschritte hätten keine Anforderungen an die Merkspanne und Konzentration

zu stellen. Konkret bedeute dies, dass der Beschwerdeführer nicht ständig neue

Arbeitsschritte erlernen müsse und die einzelnen Arbeitsschritte nicht aus

mehreren, in der Reihenfolge zwingend einzuhaltenden Teilschritten bestehen

dürfen (vgl. IV-Nr. 62.1 S. 9).

7.2.2 In einer Stellungnahme vom

14. Dezember 2020 erachtete RAD-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt für

Anästhesiologie, das C.___-Gutachten vom 9. November 2020 als

nachvollziehbar und schlüssig. Es sei dem Beschwerdeführer vor und während

einer allfälligen beruflichen Massnahme eine medizinische Auflage zur

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und zur Suchtmittelabstinenz zu

machen (vgl. IV-Nr. 66).

7.2.3 Mit Einwand vom 26. März

2021 reichte der Beschwerdeführer den Einsatzvertrag der L.___ vom 5. Juni

2018 zu seiner letzten Anstellung in der «Laserbeschriftung» ein. Dieser

erwähnt Zuschläge bei Schichtarbeit (vgl. IV-Nr. 74 S. 8).

7.2.4 Mit Bericht vom 27. April

2021 diagnostizierte Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, beim

Beschwerdeführer eine Bilaterale Brachialgie unklarer Ätiologie.

Ein Rezidiv des Karpaltunnelsyndroms

könne aktuell beidseits nicht nachgewiesen werden. Klinisch bestünden keine

Hinweise für eine proximal im Wurzel- oder Plexusbereich oder zentralnervös

gelegene Läsion. Aus neurologischer Sicht seien aktuell keine zusätzlichen

Massnahmen erforderlich (vgl. IV-Nr. 81 S. 3).

7.2.5 Mit Bericht vom 29. April

2021 zu einem Erstgespräch vom 15. April 2021 stellten die B.___, Behandlungszentrum

[...], die Diagnosen Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:

Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), Psychische und Verhaltensstörungen durch

multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen:

Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F19.2) sowie Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2).

Beim Beschwerdeführer sei eine langjährige Drogenabhängigkeit bei

Alkoholsuchtkonsum und Konsum von aktuell einigen Joints pro Woche bekannt.

Aufgrund der psychosozialen Belastung mit Anpassungsstörung sei der

Beschwerdeführer an einer stationären Krisenintervention zur Stabilisierung

sehr interessiert, um langfristig eine anhaltende Drogenabstinenz zu erreichen

(vgl. IV-Nr. 83 S. 2 ff.).

7.2.6 Im Austrittsbericht des

Behandlungszentrums [...] der B.___ vom 25. Mai 2021 (stationärer

Aufenthalt vom 7. Mai bis am 22. Mai 2021) wurden dem

Beschwerdeführer die Diagnosen Psychische und Verhaltensstörungen durch

multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen:

Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F19.2) sowie Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) gestellt. Beim

Aufnahmegespräch habe er sich in einem niedergestimmten Zustand ohne grosse

Hoffnung präsentiert. Während des Aufenthaltes sei der Eindruck entstanden,

dass seine somatische Erkrankung nun zum «Hauptthema» in seinem Leben geworden

sei (vgl. IV-Nr. 84 S. 3 ff.).

7.2.7 Am 30. Juni 2021 nahm

Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, [...],

welcher den Beschwerdeführer neu ambulant behandelte, gegenüber der

Beschwerdegegnerin Stellung. Er bescheinigte dem Beschwerdeführer eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom

(ICD-10 F33.11) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Der

Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einem ängstlich-depressiven Zustand

mittleren bis schweren Grades sowie in einem Stimmungstief und leide unter

Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Er sei gegenwärtig sowohl in der

angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsunfähig (vgl. IV-Nr. 86 S. 6 ff.).

7.2.8 In einer Aktennotiz vom

30. August 2021 hielt RAD-Arzt Dr. med. K.___ fest, mit dem Bericht

von Dr. med. M.___ vom 27. April 2021 sei die im C.___-Gutachten vom

9. November 2020 gestellte Verdachtsdiagnose eines

Karpaltunnelsyndromrezidivs beidseits nicht bestätigt worden. Er empfehle wie

vom Beschwerdeführer beantragt, beim letzten Arbeitgeber den vollständig

ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen einzuholen und diesen anschliessend den C.___-Gutachtern

vorzulegen, verbunden mit der Ergänzungsfrage, ob diese gestützt auf die

Antworten im Fragebogen und aufgrund des neu in Erfahrung gebrachten Umstandes,

dass der Beschwerdeführer bisher Schichtarbeit geleistet habe, an ihrer

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit festhielten (vgl.

IV-Nr. 88).

7.2.9 Am 9. September 2021 reichte

der bisherige Arbeitgeber L.___ den von ihm ergänzten Arbeitgeberfragebogen

ein. Gemäss diesem waren in der letzten Tätigkeit des Beschwerdeführers im

Bereich «Laserbeschriftung» die (geistigen) Anforderungen an die

Konzentration/Aufmerksamkeit, das Durchhaltevermögen und die Sorgfalt gross und

an das Auffassungsvermögen mittelgross (vgl. IV-Nr. 90 S. 4).

7.2.10 In einer ergänzenden

Stellungnahme vom 23. November 2021 führte die C.___ aus, selbst wenn die

Verrichtung von Schichtarbeit in ihre Beurteilung mit einfliesse, ergäben sich

aus neuropsychologischer Sicht keine neuen Aspekte. Zum Zeitpunkt der

neuropsychologischen Untersuchung habe beim Beschwerdeführer eine leichte

neuropsychologische Störung vorgelegen, welche die eingeschränkte

Leistungsfähigkeit von 30 % (in der angestammten Tätigkeit) begründe. Bei

den objektivierten Defiziten handle es sich primär um Gedächtnisdefizite,

welche bei einer Tätigkeit im Bereich «Laserbeschriftung» zu einem verlangsamten

Arbeitstempo führen könnten, sich jedoch nicht auf die Qualität auswirkten. Die

Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung sei während der 3 1/2 Stunden dauernden

neuropsychologischen Untersuchung unauffällig gewesen. Darüber hinaus sprächen

die im neuropsychologischen Teilgutachten beschriebenen Anforderungen an eine

angepasste Tätigkeit sowie die objektivierten kognitiven Defizite nicht gegen

die Ausführung einer Schichtarbeit. Die Stellungnahme wurde einzig

unterzeichnet von zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung der C.___ sowie vom neuropsychologischen

(Teil-) Gutachter (vgl. IV-Nr. 94).

7.2.11 Mit Stellungnahme vom

14. Dezember 2021 hielt RAD-Arzt Dr. med. K.___ fest, gestützt auf

die ergänzenden Ausführungen der C.___-Gutachter vom 23. November 2021

könne am C.___-Gutachten vom 9. November 2020 festgehalten werden (vgl.

IV-Nr. 96).

7.2.12 Auf einen erneuten Einwand des

Beschwerdeführers hin kam RAD-Arzt Dr. med. K.___ in seiner Beurteilung

vom 12. April 2022 zum Schluss, dass sowohl die Ausführungen im

neuropsychologischen als auch im psychiatrischen (Teil-) Gutachten

weiterhin nachvollziehbar seien. Die im Austrittsbericht des

Behandlungszentrums [...] der B.___ vom 25. Mai 2021 gestellte nicht

identische Diagnose betreffend eine Suchterkrankung müsse nicht zwangsläufig

mit einer anderen Arbeitsfähigkeitseinschätzung als derjenigen gemäss C.___-Gutachten

verbunden sein. Es sei (auch) dem psychiatrischen Teilgutachter die

Ergänzungsfrage zu unterbreiten, weshalb sich gemäss gutachterlicher

Einschätzung die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit trotz

Schichtarbeit gleich wie in angepasster Tätigkeit ohne Schichtarbeit auf

70 % belaufe (vgl. IV-Nr. 103).

7.2.13 Mit Schreiben vom 4. Juli

2022 teilte die C.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass der psychiatrische

Teilgutachter in der Zwischenzeit die Zusammenarbeit mit ihr beendet habe und

sie die Rückfrage somit nicht mehr beantworten könne (vgl. IV-Nr. 105).

7.2.14 Am 14. Juli 2022 nahm

RAD-Arzt Dr. med. K.___ «abschliessend» Stellung. Es sei grundsätzlich auf

das C.___-Gutachten vom 9. November 2020 abzustellen. Es sei indessen

nicht nachvollziehbar, dass sich gemäss gutachterlicher Einschätzung die

Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten

Tätigkeit – also ohne Schichtarbeit – auf 70 % belaufe. Die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

betrage nur dann seit dem 1. April 2019 70 %, sofern er keine

Schichtarbeit zu leisten habe. Andernfalls sei sie auf 0 % festzulegen

(vgl. IV-Nr. 107).

8.

8.1 Zwischen den Parteien ist der

Beweiswert des internistischen Teilgutachtens vom 2. November 2020, des

orthopädisch/traumatologischen Teilgutachtens vom 27. Oktober 2020 sowie

des neurologischen Teilgutachtens vom 14. Oktober 2020 und die darin dem

Beschwerdeführer von den C.___-Gutachtern in somatischer Hinsicht bescheinigte

vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in jeder anderen Tätigkeit

(vgl. IV-Nr. 62.3 S. 11 f.; 62.4 S. 12 f.; 62.5

S. 8 f.) unbestritten und gibt ausweislich der Akten zu keinen

Beanstandungen Anlass. So liess sich etwa der in neurologischer Hinsicht

gutachterlich geäusserte Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndromrezidiv beidseits

(vgl. IV-Nr. 62.5 S. 7) auch durch den Behandler nachträglich nicht

bestätigen (vgl. IV-Nr. 81 S. 3; E. II. 7.2.4 hiervor).

Darüber hinaus werden auch das

psychiatrische Teilgutachten vom 14. Oktober 2020 sowie das

neuropsychologische Teilgutachten vom 23. September 2020 den von der

Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme (vgl. E. II. 5.2 hiervor) gerecht. Sie sind in Kenntnis

der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. IV-Nr. 62.2), geben die

subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. IV-Nr. 62.6

S. 2 ff.; 62.7 S. 1 ff.), beruhen auf allseitigen

fachärztlichen und -psychologischen Untersuchungen (vgl. IV-Nr. 62.6

S. 6 ff.; 62.7 S. 4 f., 9 f.) und die (Teil-) Gutachter

der C.___ setzen sich im Rahmen der Diagnosestellung und der

versicherungsmedizinischen Beurteilung mit den subjektiven Beschwerdeangaben

bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. IV-Nr. 62.6

S. 10 ff.; 62.7 S. 5 ff.). Die beiden Teilgutachten sind in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation

nachvollziehbar. Namentlich vermag die jeweilige Diagnoseherleitung (vgl.

IV-Nr. 62.6 S. 10; 62.7 S. 6 f.) auch anhand der Befundlage

(vgl. IV-Nr. 62.6 S. 6 f.; 62.7 S. 9 f.) zu

überzeugen.

Im psychiatrischen Teilgutachten vom

14. Oktober 2020 wird schlüssig aufgezeigt, dass beim Beschwerdeführer als

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – abgesehen von der leichten

neuropsychologischen Störung – (lediglich) eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), vorliege und aufgrund der

mit dieser in Zusammenhang stehenden Traurigkeit, Antriebsminderung und

Interessenlosigkeit die Arbeitsfähigkeit seit dem 1. April 2019 in

jedweder Tätigkeit 70 % betrage. Ebenfalls wird überzeugend dargelegt,

dass Schichtarbeit zu vermeiden sei, um die depressive Symptomatik nicht zu

verschlimmern (vgl. IV-Nr. 62.6 S. 10 ff.).

Dem neuropsychologischen Teilgutachten

vom 23. September 2020 lässt sich ebenfalls nachvollziehbar entnehmen,

dass beim Beschwerdeführer eine leichte neuropsychologische Störung vorliege,

welche am ehesten im Rahmen der depressiven Symptomatik zu interpretieren sei.

Gestützt darauf sei in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeits- bzw.

Leistungsfähigkeit von 70 %, in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit

(einfache repetitive Tätigkeit mit keinen oder nur minimalen Anforderungen an

sprachgebundene Fähigkeiten wie Lesen und Rechnen, einzelne Arbeitsschritte

ohne Anforderungen an die Merkspanne und Konzentration) von einer

Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (vgl. IV-Nr. 62.7

S. 6 ff.; 94 S. 1).

Schliesslich vermag gestützt auf die

schlüssigen Teilgutachten auch die medizinische Gesamtbeurteilung im C.___-Gutachten

vom 9. November 2020 grundsätzlich zu überzeugen, wonach beim

Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in einer seinen psychiatrischen

und neuropsychologischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit seit dem

1. April 2019 eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 70 % vorliege (vgl.

IV-Nr. 62.1 S. 10; zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

im Besonderen siehe jedoch auch E. II. 8.3 nachfolgend). Das C.___-Gutachten

ist damit im Grundsatz geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen

medizinischen Sachverhalt zu erbringen.

8.2

8.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet,

dass die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der C.___ weder vom

psychiatrischen (und zugleich neurologischen) Teilgutachter, noch vom

neuropsychologischen Teilgutachter (mit-) unterzeichnet worden sei. Das C.___-Gutachten

weise einen erheblichen Mangel auf, wenn die Konsensbeurteilung gerade von den

Gutachtern derjenigen Fachrichtungen – Psychiatrie und Neuropsychologie – nicht

unterschrieben sei, welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

ausschlaggebend seien (vgl. Beschwerde; A.S. 8 f.).

8.2.2 Es trifft zwar zu, dass die

interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der C.___ vom 9. November 2020

lediglich vom internistischen und vom orthopädischen Teilgutachter

unterschrieben wurde, nicht aber von Dr. med. O.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, sowie von Lic. phil. P.___,

Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, welche für die neurologische, die

psychiatrische und die neuropsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers

zuständig waren (vgl. IV-Nr. 62.1 S. 14). Immerhin liegen jedoch ihre

Teilgutachten, welche in das Hauptgutachten integriert wurden, unterzeichnet

bei den Akten (vgl. IV-Nr. 62.5 S. 12; 62.6 S. 16; 62.7

S. 8) und war der neuropsychologische Teilgutachter später Mitunterzeichner

der ergänzenden Stellungnahme vom 23. November 2021 (vgl. IV-Nr. 94

S. 2).

Darüber hinaus wurde in der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung dargelegt, dass der Konsens unter den

beteiligten Fachärzten und dem Fachpsychologen am 4. November 2020 mündlich

und per E-Mail erarbeitet wurde (vgl. IV-Nr. 62.1 S. 12). Dr. med.

O.___ hatte im Zeitpunkt der Erstellung seines psychiatrischen Teilgutachtens

vom 14. Oktober 2020 Kenntnis vom neuropsychologischen Teilgutachten vom

29. September 2020 und übernahm dessen Befunde und Schlussfolgerungen in

seine Expertise (vgl. IV-Nr. 62.6 S. 7 ff.). Eine Abstimmung der

beiden Fachgebiete Psychiatrie und Neuropsychologie, deren Diagnosestellung für

die Begründung einer (Teil-) Arbeitsunfähigkeit massgebend waren, erfolgte

somit bereits vor der eigentlichen Konsensbeurteilung und die

Diagnoseherleitung und die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der beiden Teilgutachten

fanden anschliessend unverändert Eingang in die interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung (vgl. IV-Nr. 62.1 S. 6, S. 10 f.; 62.6

S. 10, S. 12 ff.; 62.7 S. 7). Schliesslich ergibt sich nur

in psychiatrischer, nicht aber in neuropsychologischer Hinsicht eine

Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 62.6

S. 13; 62.7 S. 7), so dass eine Gesamtbeurteilung derselben ohnehin

entfällt. Die fehlenden Unterschriften des neurologischen, des psychiatrischen

und des neuropsychologischen Teilgutachters auf der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung stellen somit vorliegend – wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht geltend macht (vgl. Beschwerdeantwort; A.S. 29) – keinen erheblichen

Mangel des Hauptgutachtens dar (vgl. in diesem Sinne auch: Urteile des

Bundesgerichts 9C_114/2017 vom 21. August 2017 E. 7.2.1 sowie

8C_904/2012 vom 28. März 2013 E. 4.4).

8.3 Der Beschwerdeführer macht geltend,

das C.___-Gutachten vom 9. November 2020 samt ergänzender Stellungnahme

vom 23. November 2021 weise einen erheblichen Mangel auf, da der

psychiatrische Teilgutachter die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

festgelegt habe, ohne zu wissen, dass er Schichtarbeit verrichtet habe. Es sei

nicht einzusehen, weshalb die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

(Laserbeschriftung in Schichtarbeit) gleich hoch – nämlich 70 % – ausfallen

solle wie in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit, bei welcher gemäss

psychiatrischem Zumutbarkeitsprofil Schichtarbeit gerade zu vermeiden sei. Wenn

das Gutachten in einem wichtigen Punkt nicht verwertbar sei, weil dem

psychiatrischen Teilgutachter wichtige Informationen fehlten und er für eine

auch nach Auffassung des RAD und der Beschwerdegegnerin zu erfolgende Klärung

der sich daraus ergebenden Ergänzungsfragen nicht mehr zur Verfügung stand,

könne dieses nicht einfach durch die Beurteilung eines RAD-Facharztes für

Anästhesiologie ergänzt werden, sondern es bedürfe einer erneuten Begutachtung

(vgl. Beschwerde; A.S. 9 ff., 18).

8.3.1 Die Einschätzung von

Dr. med. O.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom

14. Oktober 2020, wonach der Beschwerdeführer (auch) in der bisherigen

Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei (vgl. IV-Nr. 62.6 S. 12 f.),

beruht einerseits auf seiner fachkundigen und nachvollziehbaren medizinischen

Beurteilung, welche der gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich zugrunde

gelegt werden kann (vgl. E. II. 8.1 hiervor). Sie umfasst

andererseits eine gewisse Vorstellung von der Art der angestammten Tätigkeit

des Beschwerdeführers; dabei handelt es sich um eine nichtmedizinische Frage,

welche das Gericht selbst beurteilen kann. Dem vom Beschwerdeführer nach

Erstellung des C.___-Gutachtens vom 9. November 2020 im Rahmen des Einwandverfahrens

neu zu den Akten gereichten Einsatzvertrag der L.___ vom 5. Juni 2018 ist zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem letzten Anstellungsverhältnis

als Laserbeschrifter Zuschläge für (Nacht-) Schicht erhalten sollte. Dies lässt

es als jedenfalls überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass er auch Schichtarbeit

zu verrichten hatte (vgl. IV-Nr. 74 S. 8; E. II. 7.2.3

hiervor). Dr. med. O.___ definierte das psychiatrische Zumutbarkeitsprofil

einer leidensangepassten Tätigkeit dahingehend, dass Schichtarbeit zu vermeiden

sei, um die depressiven Symptome nicht zu verschlimmern (vgl. IV-Nr. 62.6

S. 13). Bei dieser (neuen) Aktenlage erscheint das Ausüben der letzten

Tätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als nicht

mehr realistisch, ist doch die Ausübung von Schichtarbeit – wie der Beschwerdeführer

zu Recht darauf hinweist (vgl. Beschwerde; A.S. 13) – medizinisch geradezu

kontraindiziert. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn RAD-Arzt

Dr. med. K.___ zum Schluss kam, dass sich die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit nur dann auf 70 % belaufen würde, wenn keine

Schichtarbeit zu leisten sei, andernfalls sie auf 0 % festzulegen sei (vgl.

IV-Nr. 107; E. II. 7.2.14 hiervor). Da die Beantwortung dieser

Frage nicht medizinischer Natur war, ist es auch unschädlich, dass – trotz

entsprechender Bemühungen der Beschwerdegegnerin – von Dr. med. O.___ dazu

keine Stellungnahme mehr erhältlich war (vgl. IV-Nr. 105;

E. II. 7.2.13 hiervor) und schliesslich Dr. med. K.___, der

selber über keinen Facharzttitel in Psychiatrie verfügt, eine abschliessende

Beurteilung abgab. Auch wenn dem psychiatrischen Teilgutachten mithin insoweit

nicht gefolgt werden kann, als darin die Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit auf 70 % beziffert wird, steht dies dessen Beweiskraft und

derjenigen des C.___-Gutachtens vom 9. November 2020 bezüglich sämtlichen

medizinischen Aussagen und Feststellungen, namentlich des aus medizinischer

Sicht formulierten Zumutbarkeitsprofils und der Einschätzung der

(Teil-) Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht

entgegen.

8.3.2 Ohnehin würde sich dieser Mangel

im psychiatrischen Teilgutachten bzw. im C.___-Gutachten vom 9. November

2020 nur dann auf einen allfälligen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers

auswirken, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom

20. Oktober 2022 davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer aufgrund

der gutachterlich seit dem 1. April 2019 ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit

von (lediglich) 30 % in der angestammten Tätigkeit die für den

Rentenanspruch verlangte durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 %

während eines Jahres nicht erreiche (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG;

vgl. E. II. 4. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch –

zumindest im Ergebnis – zu Recht und im Endeffekt zugunsten des Beschwerdeführers

die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als vollständig aufgehoben

betrachtet und im Anschluss daran – ohne Bezugnahme auf die angestammte

Tätigkeit – den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aufgrund

eines Einkommensvergleichs beurteilt (vgl. A.S. 2; IV-Nr. 111

S. 2). Da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. E. II. 10.) –

auch die konkrete Invaliditätsbemessung keinen rentenwirksamen Invaliditätsgrad

zu begründen vermag, ist letztlich unerheblich, ob bereits die

Anspruchsvoraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht

erfüllt ist.

8.3.3 Dieser Auffassung wäre allenfalls

dann nicht zu folgen, wenn aufgrund der unzutreffenden Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit – im Sinne einer Wechselwirkung

– die in psychiatrischer Hinsicht gutachterlich bescheinigte Arbeitsfähigkeit

von 70 % in einer Verweistätigkeit nicht mehr nachvollziehbar wäre. Das

ist jedoch zu verneinen: So führte Dr. med. O.___ überzeugend aus, dass

der Beschwerdeführer aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung unter

einer Traurigkeit, Antriebsminderung und Interessenlosigkeit leide, welche ihn

(auch) in einer leidensangepassten, Schichtarbeit vermeidenden Tätigkeit im Umfang

von 30 % einschränke (vgl. IV-Nr. 62.6 S. 13 f.).

8.3.4 Bei diesem Ergebnis muss nicht

weiter geprüft werden, ob – wie der Beschwerdeführer zusätzlich geltend macht

(vgl. Beschwerde; A.S. 15 f.) – die C.___-Gutachter bei der im Rahmen

der Konsensbeurteilung festgestellten vollen Leistungsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 62.1 S. 10;

E. II. 7.2.1 hiervor) das vom neuropsychologischen Teilgutachter

Lic. phil. P.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. November

2021 angeführte allenfalls verlangsamte Arbeitstempo des Beschwerdeführers bei

einer Tätigkeit als Laserbeschrifter (vgl. IV-Nr. 94;

E. II. 7.2.10 hiervor) nicht zureichend berücksichtigten.

8.4 Der Beschwerdeführer bringt

weiter vor, der Austrittsbericht des Behandlungszentrums [...] der B.___ vom

25. Mai 2021 wecke erhebliche Zweifel an den im C.___-Gutachten vom

9. November 2020 gestellten Diagnosen. Während das Gutachten nur von einem

schädlichen Gebrauch ausgehe, hätten die B.___ – in Übereinstimmung mit den

rapportierten, vom Beschwerdeführer nach Klinikeintritt gezeigten

Entzugserscheinungen – ein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Gerade der

Umstand, dass die Beschwerdegegnerin von ihm für die Durchführung beruflicher

Massnahmen einen vorgängigen langfristigen und von ihm nicht erbrachten

Abstinenznachweis verlangt habe, spreche dafür, dass der Substanzkonsum «mit

einiger Wahrscheinlichkeit» einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Beschwerde;

A.S. 16 ff.).

8.4.1 Vorab gilt es – wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (vgl. Beschwerdeantwort; A.S. 29 f.)

– festzuhalten, dass es für die Belange der Invalidenversicherung grundsätzlich

nicht auf die gestellte Diagnose ankommt, sondern auf die Auswirkungen der

Gesundheitsschädigung auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1

S. 281; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020

E. 5.1), und dass von einer Diagnose denn auch nicht direkt auf die

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann (BGE 145 V 215

E. 6.1 S. 227; Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2022 vom 31. März

2022 E. 4.3). Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der C.___-Begutachtung

konstant aus, er konsumiere aktuell kaum noch psychotrope Substanzen (pro Woche

zwei Liter Bier [vgl. IV-Nr. 62.3 S. 4; 62.4 S. 3; 62.8

S. 4], pro Woche vier Dosen Bier, eine halbe bis ganze Flasche Wein sowie

vielleicht einen Joint [vgl. IV-Nr. 62.5 S. 3; 62.6 S. 3] bzw. pro

Woche zwei Liter Bier, zwei kleine Flaschen Weisswein sowie einen Joint [vgl.

IV-Nr. 62.7 S. 3 f.]). Eine von der C.___ veranlasste

Laboruntersuchung vom 21. Oktober 2020 ergab zwar einen deutlich erhöhten

GGT-Wert, jedoch auch einen – den chronischen Alkoholkonsum

nachweisenden (vgl. die vom Beschwerdeführer eingereichte Fachliteratur; IV-Nr. 100

S. 10) – CDT-Wert «in der Grauzone» (vgl. IV-Nr. 62.6 S. 9; 62.9

S. 1 ff.). Der neuropsychologische Teilgutachter stellte weiter fest,

das beim Beschwerdeführer ermittelte kognitive Profil spreche eher gegen einen

relevanten Einfluss des erhöhten Alkoholkonsums auf die kognitiven Defizite

(vgl. IV-Nr. 62.7 S. 7; siehe auch IV-Nr. 62.6 S. 9). Es

ist somit nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass Dr. med. O.___ in

seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 14. Oktober 2020 zum Schluss kam,

der Beschwerdeführer sei in der Lage, den Konsum von THC und Alkohol zwar nicht

vollständig zu unterbinden, jedoch zumindest zu begrenzen (vgl.

IV-Nr. 62.6 S. 11 f.), und gestützt darauf (lediglich) einen

Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1), einen THC-Missbrauch (ICD-10 F13.1) sowie einen

St.n. Polytoxikomanie (Heroin, Kokain, Cannabis, Benzodiazepine) ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte (vgl. IV-Nr. 62.6

S. 10).

8.4.2 Zwar erliess die

Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD hin (vgl. IV-Nr. 66 S. 4;

E. II. 7.2.2 hiervor) in ihrem Vorbescheid vom 23. Februar 2021 im

Zusammenhang mit der Durchführung allfälliger beruflicher

Eingliederungsmassnahmen eine medizinische Auflage zur Suchtmittelabstinenz

(vgl. IV-Nr. 68 S. 2). Eine solche Auflage war indessen insofern

angebracht, als Dr. med. O.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom

14. Oktober 2020 davon ausging, dass die durch die rezidivierende

depressive Störung bedingte Arbeitsunfähigkeit von 30 % in einer

leidensangepassten Tätigkeit neben einer angemessenen psychiatrischen

Behandlung der depressiven Symptome auch durch einen gänzlichen Verzicht auf – die

Demotivation des Beschwerdeführers verstärkende – Suchtmittel (zusätzlich)

verbessert werden könne (vgl. IV-Nr. 62.6 S. 11 f., S. 14).

Der Beschwerdeführer kann demnach daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

8.4.3 Auch die vom Behandlungszentrum [...]

der B.___ dem Beschwerdeführer gestellte Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms

bei Konsum von Alkohol und anderer psychotroper Substanzen (ICD-10 F10.2 sowie

ICD-10 F19.2; vgl. IV-Nr. 83 S. 3; 84 S. 3) vermag keine

begründeten Zweifel an der Schlüssigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens vom

14. Oktober 2020 zu begründen: So führte der Beschwerdeführer anlässlich

des Erstgesprächs vom 15. April 2021 erneut aus, er konsumiere aktuell pro

Woche lediglich zwei Joints sowie zwei Liter Bier, «hauptsächlich, wenn er sich

nicht gut fühle und psychisch angespannt sei». Er habe mit dem übermässigen

Alkoholkonsum aufgehört, da dieser aufgrund seiner Lebererkrankung starke

abdominelle Krämpfe und Schmerzen auslöse (vgl. IV-Nr. 83 S. 2). Auch

wenn er den THC-Konsum anschliessend auf einen Joint pro Tag korrigierte (vgl.

IV-Nr. 84 S. 4), lässt sich aus seinen Angaben nicht ohne weiteres

eine Substanzabhängigkeit anstelle eines blossen schädlichen Substanzgebrauchs

ableiten. Dasselbe gilt für die am 14. Mai 2021 erhobenen Laborbefunde,

welche zwar erneut einen deutlich erhöhten GGT- bzw. gamma-GT-Wert ergaben,

indessen – soweit ersichtlich – den aussagekräftigeren (vgl.

E. II. 8.4.1 hiervor) CDT-Wert nicht auswiesen (vgl. IV-Nr. 84

S. 6 ff.). Soweit die B.___ beim Beschwerdeführer nach seinem

Klinikeintritt «Entzugserscheinungen» in Form von Schlafstörungen, innerer Unruhe

und Bluthochdruck notierten (vgl. IV-Nr. 84 S. 4), ist dem

entgegenzuhalten, dass diese Befunde und die Diagnose einer Hypertonie bereits vor

dem Klinikeintritt erhoben bzw. gestellt worden waren (vgl. IV-Nr. 62.3

S. 9, S. 13; 83 S. 3) und mithin nicht zwingend mit einem Entzug

in Zusammenhang gestanden sein müssen. Ohnehin stellen Entzugserscheinungen nur

eines von mehreren für die Bejahung einer Alkoholabhängigkeit zu erfüllenden

diagnostischen Kriterien dar (vgl. IV-Nr. 100 S. 7, S. 9) und

lässt sich dem Austrittsbericht vom 25. Mai 2021 nicht entnehmen, ob die

dem Beschwerdeführer gestellte Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms nach Auffassung

der behandelnden Ärzte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl.

IV-Nr. 84 S. 3 ff.; E. II. 7.2.6 hiervor).

Dr. med. Q.___, Fachärztin für Allergologie und klinische Immunologie,

Behandlungszentrum [...] der B.___, welche den Beschwerdeführer vor und nach

dem Klinikaufenthalt (kurz) ambulant behandelt hatte, vertrat sogar – in

Widerspruch zur Diagnosestellung im von ihr mitunterzeichneten Bericht vom

29. April 2021 (vgl. IV-Nr. 83 S. 2 ff.;

E. II. 7.2.5 hiervor) – gemäss einer Notiz zu einem Telefongespräch

mit der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2021 die Auffassung, der

Beschwerdeführer habe kein Suchtproblem, sondern es lägen eher psychosoziale

Probleme vor (vgl. Protokoll per 26.01.2023, S. 2 f.).

8.5 Schliesslich spricht auch die im

Nachgang zum C.___-Gutachten vom 9. November 2020 von der

Beschwerdegegnerin eingeholte Stellungnahme des (neu) behandelnden Psychiaters

Dr. med. N.___ vom 30. Juni 2021 (vgl. IV-Nr. 86

S. 6 ff.; E. II. 7.2.7 hiervor) nicht gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise von Dr. med. O.___. So lässt es die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen

(Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten

fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175)

nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen

und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen

sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte

wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder

ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts

9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Soweit

Dr. med. N.___ dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10

F33.11) und somit eine Verschlechterung von dessen Gesundheitszustand seit der

Untersuchung durch Dr. med. O.___ vom 30. September 2020 bescheinigte,

vermag seine abweichende Beurteilung des Schweregrades der Depression insofern

nicht zu überzeugen, als das Behandlungszentrum [...] der B.___ kurz zuvor bei

Klinikeintritt lediglich eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) diagnostiziert (vgl.

IV-Nr. 83 S. 3) und bei Klinikaustritt besagte Diagnose nicht weiter

aufrechterhalten hatte (vgl. IV-Nr. 84 S. 3). Was die von Dr. med.

N.___ fachärztlich erstmals gestellte und nicht weiter begründete Diagnose

einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) anbelangt, ist darauf

hinzuweisen, dass Dr. med. O.___ davon Kenntnis hatte, dass sich der

Beschwerdeführer ständig grosse Sorgen wegen seiner Leber macht(e) (vgl. IV-Nr. 62.6

S. 2, S. 4, S. 6). Er mass diesen Ängsten indessen –

nachvollziehbar – keinen (invalidisierenden) Krankheitswert bei, da sich der

Beschwerdeführer im Gespräch von seinen Sorgen lösen konnte (vgl.

IV-Nr. 62.6 S. 7). Bei der von Dr. med. N.___ erfolgten

diagnostischen Einschätzung und mit dieser verbundenen Bescheinigung einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit, welche dieser nach lediglich zwei Sitzungen

vornahm (vgl. IV-Nr. 86 S. 7), handelt es sich mithin lediglich um

eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes. Im

Rahmen psychiatrischer Beurteilungen besteht jedoch immer ein gewisser

Ermessensspielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen

möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis

vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2018 vom 7. August 2018

E. 6.3 mit Hinweisen). Das trifft vorliegend auf die Beurteilung von

Dr. med. O.___ zu.

8.6 Nach dem Gesagten ist dem

psychiatrischen Teilgutachten vom 14. Oktober 2020 und mit diesem dem C.___-Gutachten

vom 9. November 2020 insofern nicht zu folgen, als darin dem

Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Laserbeschrifter eine

Arbeitsfähigkeit von 70 % bescheinigt wird (vgl. E. II. 8.3

hiervor). Dessen ungeachtet erweist sich das Hauptgutachten hinsichtlich des

darin formulierten Zumutbarkeitsprofils und der darin festgelegten

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit als voll beweiswertig, so dass

darauf abgestellt werden kann. In einer leidensangepassten Tätigkeit besteht

mithin seit dem 1. April 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (sechs

Stunden pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 100 %), wobei Schichtarbeit

zu vermeiden ist. Darüber hinaus muss es sich um eine Tätigkeit handeln, welche

keine oder nur minimale Anforderungen an sprachgebundene Fähigkeiten wie Lesen

und Rechnen stellt und einem repetitiven Muster folgt, ohne dass die einzelnen

Arbeitsschritte Anforderungen an die Merkspanne und Konzentration stellen (vgl.

IV-Nr. 62.1 S. 9 f.; E. II. 7.2.1 hiervor). Im

Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 10. Juli 2009; IV-Nr. 32)

relevant verschlechtert hat (vgl. E. II. 6. hiervor).

9.

9.1 Bei der Frage des Vorliegens

einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommt es darauf an, ob sich das

Beschwerdebild oder dessen erwerbliche Auswirkungen geändert haben. In Betracht

fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der

Chronifizierung psychischer Störungen, bzw. wenn der Schweregrad oder die

Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben. Weder

eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte

Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des

geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen veränderten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage

(Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.3

mit diversen Hinweisen).

9.2 Es wird von der

Beschwerdegegnerin bzw. vom RAD (vgl. IV-Nr. 54 S. 2) zu Recht nicht

in Abrede gestellt, dass beim Beschwerdeführer im Vergleich zur letztmaligen

materiellen Rentenprüfung vom 10. Juli 2009 mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Zwar lässt sich dem internistischen Teilgutachten vom

2. November 2020 entnehmen, dass die zwischenzeitlich neu aufgetretene Leberzirrhose

zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt (vgl. IV-Nr. 62.3

S. 9, S. 11 ff.). Aus der Befundaufnahme im Rahmen der

psychiatrischen Begutachtung vom 30. September 2020 ergibt sich jedoch,

dass die Stimmung des Beschwerdeführers bei noch vorhandener emotionaler

Resonanz «zum depressiven Pol gerückt» sei (vgl. IV-Nr. 62.6 S. 7), während

in dem (für die erstmalige Abweisung des Rentenbegehrens massgebenden) psychiatrischen

Vorgutachten der B.___ vom 6. November 2008 noch festgehalten wurde, der

Beschwerdeführer wirke «stimmungsmässig in Mittellage» und zeige keine

depressive Symptomatik (vgl. IV-Nr. 27 S. 9 ff.). Gestützt auf

diese neue Befundlage ging Dr. med. O.___ in seinem psychiatrischen

Teilgutachten vom 14. Oktober 2020 von einer rezidivierenden depressiven

Störung, derzeit leichte Episode (ICD-10 F33.0), und einer damit verbundenen

Arbeitsunfähigkeit von 30 % in einer Verweistätigkeit aus (vgl.

IV-Nr. 62.6 S. 10, S. 13), wohingegen Dr. med. H.___ im psychiatrischen

Gutachten vom 6. November 2008 dem Beschwerdeführer bloss einen Status

nach mittelgradig depressiver Episode ohne somatisches Syndrom im Sommer 2006,

aktuell remittiert (ICD-10 F32.9), ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

bescheinigt hatte (vgl. IV-Nr. 27 S. 9, S. 11 f.). Eine

relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ist mithin ausgewiesen.

10. In einem nächsten Schritt ist

auf den im Streite stehenden Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung

einzugehen und zu prüfen, ob der von der Beschwerdegegnerin ermittelte

(rentenausschliessende) Invaliditätsgrad von 30 % (vgl. A.S. 2;

IV-Nr. 111 S. 2) korrekt ist.

10.1 Der Beschwerdeführer ist – wie

vorstehend ausgeführt (vgl. E. II. 8.3 hiervor) – seit 1. April

2019 in seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vollständig

eingeschränkt und hat sich am 4. November 2019 zum Bezug von

Rentenleistungen angemeldet (vgl. IV-Nr. 38). Somit könnte ein allfälliger

Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG

frühestens ab 1. Mai 2020 entstehen (zum vorliegend anwendbaren, vor dem

1. Januar 2022 geltenden Recht vgl. bereits E. II. 2. hiervor).

10.2

10.2.1 Der Beschwerdeführer macht

geltend, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei das

Valideneinkommen nicht anhand der statistischen Durchschnittslöhne der

Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln, sondern

es sei auf seinen letzten, vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich

erzielten, an die Lohnentwicklung angepassten Verdienst als

Produktionsmitarbeiter bei der R.___ abzustellen. Er sei von November 2002 bis

November 2006 dort angestellt gewesen, habe die Stelle anschliessend aus

gesundheitlichen Gründen verloren und in der Folge im Arbeitsleben nie mehr

Tritt fassen können (vgl. Beschwerde; A.S. 18 f.).

10.2.2 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Erfolgte ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der

Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen, wobei die für die

Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren

mitzuberücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom

11. November 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

10.2.3 Ausweislich der Akten war der

(ungelernte) Beschwerdeführer ab anfangs November 2002 bei der R.___, [...],

als Produktionsmitarbeiter im Vierschichtbetrieb angestellt. Diese Stelle wurde

ihm per Ende November 2006 «aus gesundheitlichen Gründen» gekündigt, wobei er

zumindest während laufender Kündigungsfrist ab 19. Oktober 2006 eine

seinem Leiden angepasste (leichte) Tätigkeit in der Verpackerei hätte ausüben

können (vgl. IV-Nr. 6 S. 1 ff., insbes. S. 6). Im Anschluss

daran bezog er Arbeitslosentaggeld und betrieb von September 2008 bis Dezember

2013 einen eigenen Kiosk. Nach Temporäranstellungen und erneutem (kurzzeitigem)

Bezug von Arbeitslosentaggeld war er von Juli 2016 bis Mai 2018 als Chauffeur

bei der S.___, [...], angestellt (vgl. IV-Nr. 48 S. 2 f.). Vom

11. Juni bis 26. Oktober 2018 war er temporär über L.___ bei der T.___,

[...], als Laserbeschrifter tätig, wobei ihm wegen «lange[r] Abwesenheit»

gekündigt wurde (vgl. IV-Nr. 45; 74 S. 8; 90 S. 2 ff.). Ab

November 2018 bezog er dann erneut Arbeitslosenentschädigung (vgl.

IV-Nr. 67 S. 3; siehe zum Ganzen auch mit zum Teil widersprüchlichen [Zeit-] Angaben

des Beschwerdeführers: IV-Nr. 38 S. 6; 47 S. 1 f.; 62.3

S. 5; 62.4 S. 3; 62.5 S. 4; 62.6 S. 4; 62.7 S. 2).

10.2.4 Der erste ablehnende

Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin (Verfügung vom 10. Juli 2009;

IV-Nr. 32) stützte sich in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf das

psychiatrische Gutachten der B.___ vom 6. November 2008 sowie auf die

RAD-Stellungnahme vom 25. Februar 2009, worin dem Beschwerdeführer sowohl

in der bisherigen als auch in jedweder anderen Tätigkeit eine vollständige

Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. IV-Nr. 27 S. 11 f.; 29

S. 2; E. II. 7.1.4 f. hiervor). Der Beschwerdeführer war

denn auch danach unter anderem während mehr als fünf Jahren als Kioskbetreiber

selbständig und während beinahe zwei Jahren als Chauffeur unselbständig erwerbstätig

(vgl. E. II. 10.2.3 hiervor). Gestützt auf diese medizinischen

Feststellungen und die anschliessende Erwerbsbiographie kann für die Ermittlung

des Valideneinkommens demnach – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers –

nicht auf seinen bei der R.___ bis Ende November 2006 erzielten, der Teuerung

angepassten Verdienst abgestellt werden. Was die letzte, vor erneuter Anmeldung

zum Leistungsbezug ausgeübte Tätigkeit bei der T.___ anbelangt, ist darauf

hinzuweisen, dass dieses Anstellungsverhältnis zwar offenbar aus

gesundheitlichen Gründen per 26. Oktober 2018 aufgelöst wurde, jedoch gemäss

Einsatzvertrag der L.___ vom 5. Juni 2018 ohnehin nur auf max. drei Monate

befristet war (vgl. IV-Nr. 74 S. 8), mithin auch im Gesundheitsfall

überwiegend wahrscheinlich nicht beliebig verlängert worden wäre. Es erscheint

somit – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (vgl. Beschwerdeantwort;

A.S. 30) – sachgerecht, das Valideneinkommen des Beschwerdeführers anhand

der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen. Mit dem praxisgemäss bei ungelernten

Versicherten anzuwendenden Tabellenwert (vgl. aktuellste LSE 2020, Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total,

Kompetenzniveau 1, Männer) resultiert ein Einkommen von CHF 5'261.00 pro

Monat und nach Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit

von durchschnittlich 41.7 Stunden im Jahre 2020 (vgl. Tabelle

T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen,

Total) ein jährliches Valideneinkommen von CHF 65'815.10.

10.3

10.3.1 Da der Beschwerdeführer bis zum

Erlass der angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, ist

zur Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls von den Tabellenwerten der LSE

2020 auszugehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des

Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3). Gestützt auf

den praxisgemäss anwendbaren Tabellenwert ergibt sich ein Einkommen von

CHF 3'682.70 pro Monat (70 % von CHF 5'261.00; vgl. LSE 2020,

Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Angepasst an

die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Stunden

im Jahre 2020 (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01, Total) beträgt das jährliche

Invalideneinkommen somit CHF 46'070.60.

10.3.2 Der Beschwerdeführer macht

geltend, es sei vom Tabellenlohn ein leidensbedingter Abzug von mindestens

15 % vorzunehmen. Zwar werde im C.___-Gutachten vom 9. November 2020

umschrieben, welche Art von Tätigkeiten ihm aus neuropsychologischer Sicht noch

möglich seien. Im Rahmen des als zumutbar betrachteten Arbeitspensums werde

jedoch mit Bezug auf die Beschränkung auf einfachste Tätigkeiten bei der

Arbeitsfähigkeitsschätzung kein Abzug vorgenommen, ansonsten der

neuropsychologische Teilgutachter die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit nicht mit 100 % beziffert hätte. Überdies lasse sich mit der

gutachterlichen Beschränkung auf Tätigkeiten, bei welchen gemäss

Zumutbarkeitsprofil nicht einmal die einzelnen Arbeitsschritte aus mehreren, in

der Reihenfolge zwingend einzuhaltenden Teilschritten bestehen dürfen, realistischerweise

auch der dem tiefsten Kompetenzniveau entsprechende Tabellen-Medianlohn bei weitem

nicht erzielen (vgl. Beschwerde; A.S. 19 ff.).

10.3.3 Wird das Invalideneinkommen –

wie vorliegend – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa

in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80). Ihm kommt als

Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten

Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und

E. 9.2.3 S. 190 ff.).

10.3.4 Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Gemäss der

Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad,

beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen,

2020, verdienen zwar statistisch gesehen Männer ohne Kaderfunktion mit einem

Beschäftigungsgrad von 50 – 74 % 4.2 % weniger als solche

mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr. Dies stellt jedoch

rechtsprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (Urteile des

Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2; 9C_223/2020

vom 25. Mai 2020 E. 4.3.2). Die nach dem C.___-Gutachten vom 9. November

2020 dem Beschwerdeführer noch zumutbare Teilzeittätigkeit von 70 % (sechs

Stunden pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 100 %; vgl.

IV-Nr. 62.1 S. 10; E. II. 7.2.1 hiervor) berechtigt mithin

zu keinem Abzug. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer

die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit mit dem zumutbaren Belastungsprofil

gemäss C.___-Gutachten vom 9. November 2020 (einfache repetitive Tätigkeit

mit keinen oder nur minimalen Anforderungen an sprachgebundene Fähigkeiten wie

Lesen und Rechnen, einzelne Arbeitsschritte ohne Anforderungen an die

Merkspanne und Konzentration, keine Schichtarbeit; vgl. IV-Nr. 62.1

S. 9; E. II. 7.2.1 hiervor) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen möglich sein sollte. Das vorliegend

für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl

von einfachen Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, so dass dem

Beschwerdeführer seinem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Verweistätigkeiten

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angeboten werden (vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 8C_884/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.2). Daran ändert

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch der Umstand nichts, dass das

Anforderungs- und Belastungsprofil in neuropsychologischer Hinsicht

gutachterlich weiter umschrieben wird (kein ständiges Erlernen neuer

Arbeitsschritte, einzelne Arbeitsschritte ohne mehrere, in der Reihenfolge

zwingend einzuhaltende Teilschritte; vgl. IV-Nr. 62.1 S. 9;

E. II. 7.2.1 hiervor): Soweit es sich bei diesen weiteren Faktoren

nicht ohnehin nur um eine Konkretisierung der einfachen und repetitiven

Tätigkeit handelt, führen sie zu keinem lohnrelevanten Nachteil. Denn gemäss

diesem zusätzlichen Tätigkeitsbeschrieb sind nicht generell Tätigkeiten mit

gewissen Handlungsabfolgen unzumutbar, sondern lediglich solche mit weiter komplizierenden

Unterschritten innerhalb der einzelnen Arbeitsschritte. Auch bei dessen

Berücksichtigung ist noch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren

Verweistätigkeiten auszugehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019

vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Schliesslich kann der Auffassung des

Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach eine Kürzung des Tabellenlohnes

angezeigt sei, nachdem die neuropsychologisch bedingte Beschränkung auf

einfachste Tätigkeiten bei der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit nicht zu einem Abzug geführt habe. So werden die

neuropsychologischen Einschränkungen des Beschwerdeführers zwar nicht bei der

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (vgl. IV-Nr. 62.1 S. 11;

E. II. 7.2.1 hiervor), jedoch durch die Umschreibung des

medizinischen Zumutbarkeitsprofils bereits als limitierende Faktoren

berücksichtigt (vgl. IV-Nr. 62.1 S. 9; E. II. 7.2.1

hiervor). Würden diese zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs

einfliessen, würde dies zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts

führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015

E. 4.3.1).

Dagegen ergibt sich aus der Tabelle

T12_b, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich), Schweizer/innen

und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und

öffentlicher Sektor zusammen, 2020, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie

«ohne Kaderfunktion» und mit Niederlassungsbewilligung C – wozu der

Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 4, 39 S. 1) – im

Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen

um 4.1 % geringeren Lohn erzielten. Der Tabelle TA12, Monatlicher

Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich), Schweizer/innen und

Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor,

2020, ist ein um 2.2 % tieferen Lohn zu entnehmen. Zumindest dieser Umstand

könnte im Sinne der noch auf der Tabelle TA12 der LSE 2018 beruhenden

Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil 8C_332/2022 vom 19. Oktober

2022 E. 5.2.2.2) zu einem leidensbedingten Abzug von (max.) 5 %

führen. Wie es sich damit konkret verhält, kann jedoch vorliegend letztlich offenbleiben

(vgl. E. II. 10.3.5 nachfolgend).

10.3.5 In Würdigung sämtlicher Umstände

ist dem Beschwerdeführer demnach – wenn überhaupt – höchstens aufgrund seines

Aufenthaltsstatus ein Tabellenlohnabzug von 5 % zu gewähren. Unter

Berücksichtigung desselben ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von

CHF 43'767.10. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 65'815.10 pro

Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 33 %. Damit besteht

kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 1

lit. c sowie Abs. 2 IVG; E. II. 4. hiervor). An diesem

Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man den Abzug auf 10 %

festlegen würde, was sich nach dem Gesagten nicht rechtfertigt.

11. Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2022

nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem von ihm

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen