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Entscheid

VSBES.2022.242

Ergänzungsleistungen IV

19. Dezember 2023Deutsch30 min

soweit sie sich auf den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2020 bezog,

Source so.ch

Urteil vom 19. Dezember 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1994 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) bezieht eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Mit

Einspracheentscheid vom 1. März 2021 sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Ergänzungsleistungen für September

2017, Januar 2018 bis März 2018, April 2019 bis Juni 2019, sowie von September

2019 bis März 2021 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. März 2023 ab,

soweit sie den Zeitraum bis 31. Juli 2019 betraf, und hiess sie teilweise gut,

soweit sie sich auf den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2020 bezog,

wobei es den Anspruch betragsmässig festlegte. Weiter hielt es fest, der Anspruch

für Januar und Februar 2021 werde im Rahmen des inzwischen neu anhängig

gewordenen Beschwerdeverfahrens VSBES.2022.242 – es handelt sich um das

vorliegende Verfahren – behandelt (Urteil VSBES.2021.65 vom 21. März 2023).

1.2 Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 setzte

die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1.

November 2020 neu fest. Sie bezifferte den Anspruch auf CHF 3'386.00 pro Monat

für November und Dezember 2020 (insoweit ist die Verfügung ebenso wie der

spätere, sie betreffende Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 nichtig,

vgl. E. II. 2.1 hiernach), auf CHF 3'236.00 pro Monat für Januar und

Februar 2021 sowie auf CHF 3'270.00 pro Monat ab 1. März 2021 (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Die Berechnung umfasste den Beschwerdeführer, seine

Ehefrau und die beiden Kinder B.___ und C.___.

1.3 Die Ehefrau des

Beschwerdeführers meldete sich am 13. Juni 2021 und reichte verschiedene

Unterlagen ein (AK-Nr. 7). Am 22. Juni 2021 erliess die Beschwerdegegnerin

daraufhin eine neue Verfügung, mit der sie den Anspruch ab 1. März 2021 auf

CHF 3'570.00 pro Monat festlegte (AK-Nr. 22). Mit Verfügung vom 14. Juli

2021 legte die Beschwerdegegnerin den Anspruch ab 1. Juli 2021 ebenfalls

auf CHF 3'570.00 pro Monat fest (AK-Nr. 32).

2.

2.1 Am 11. Juli 2021 erhob der

Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Juni 2021. Er

verlangte, bei den Ausgaben seien Kosten für die Kindertagesstätte von CHF

1'619.20 pro Monat zu berücksichtigen (AK-Nr. 30). Ebenfalls am 11. Juli 2021

erhob der Beschwerdeführer ausserdem Einsprache gegen die Verfügung vom

9. Juni 2021 (AK-Nr. 34).

2.2 Am 16. August 2021 erhob der

Beschwerdeführer überdies Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Juli 2021

(AK-Nr. 42).

3. Mit Einspracheentscheid vom 19.

Oktober 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 11. Juli 2021 gegen

die Verfügung vom 22. Juni 2021 ab (AK-Nr. 94; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4.

4.1 Mit Zuschrift vom 21. November

2022 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 erheben (A.S. 6

ff.). Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse

vom 19. Oktober 2022 sei aufzuheben.

2. a) Es sei der EL-Anspruch ab 1. Januar

2021 bis Juni 2021 neu zu berechnen, wobei nebst den geltend gemachten

Auto-Wegkosten und den Kosten für auswärtige Verpflegung die

Kinderbetreuungskosten in vollem Umfang als Ausgaben anzurechnen seien.

b)

Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Es sei der Streitgegenstand auf die

Monate Januar und Februar 2021 auszudehnen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.2

4.2.1 In ihrer Beschwerdeantwort vom 3.

Januar 2023 erklärt die Beschwerdegegnerin, sie ziehe den Einspracheentscheid

vom 19. Oktober 2022 in Wiedererwägung (A.S. 29 f.). Gleichzeitig

erlässt sie einen an den Vertreter des Beschwerdeführers gerichteten

Wiedererwägungsentscheid, mit dem der Anspruch für die Zeit vom 1. März

2021 bis 30. Juni 2021 neu festgelegt wird (A.S. 31 – 36). In einer

ebenfalls am 3. Januar 2023 erlassenen Verfügung (A.S. 52 – 55),

welche u.a. diesen Einspracheentscheid umsetzt, wird der Anspruch für März 2021

bis Juni 2021 auf CHF 3'677.00 pro Monat festgelegt (A.S. 53).

4.2.2 Ebenfalls am 3. Januar 2023 fällt

die Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid betreffend die Einsprache vom

11. Juli 2021 gegen die Verfügung vom 9. Juni 2021, mit dem sie über den

Anspruch für die Zeit vom 1. November 2020 bis 28. Februar 2021

befindet (A.S. 37 – 45; auch dieser Entscheid ist, soweit er den

Anspruch für November und Dezember 2020 betrifft, nichtig, vgl. E. II. 2.1

hiernach). In der bereits erwähnten, auch diesen Einspracheentscheid

umsetzenden Verfügung, die ebenfalls vom 3. Januar 2023 datiert (A.S.

52 – 55), wird der Anspruch für Januar und Februar 2021 auf CHF

3'342.00 pro Monat festgelegt (A.S. 52).

4.3 Der Beschwerdeführer lässt mit

Schreiben vom 4. Januar 2023 erklären, der Wiedererwägungsentscheid entspreche

nicht den von ihm im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen. Weiter stellt er

Anträge zum Verfahren (A.S. 95).

4.4 Mit prozessleitender Verfügung

vom 16. Juni 2023 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung abgewiesen. Weiter erhält der Beschwerdeführer Gelegenheit, eine

Replik einzureichen und dem Gericht mitzuteilen, in welchem Umfang seine Ehefrau

von Januar bis Juni 2021 ausserhäuslich erwerbstätig war (A.S. 98). Der

Beschwerdeführer lässt in der Folge zweimal um Fristerstreckung ersuchen und

erklärt schliesslich am 8. September 2023, er «erwarte eine sofortige

Entscheidung des Versicherungsgerichts». Die Überschrift seiner Stellungnahme

erwähnt eine Verfügung vom 28. Juli 2023, welche nicht aktenkundig ist und auch

nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (A.S. 106).

5.

5.1 Mit Verfügung vom 4. Oktober

2023 (A.S. 107 f.) wird die vom Beschwerdeführer beantragte

öffentliche Verhandlung auf den 29. November 2023 angesetzt. Der

Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt, woraufhin diese am

27. November 2023 mitteilt, sie werde von dieser Freistellung Gebrauch machen

und nicht zur Verhandlung erscheinen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf

Parteibefragung wird abgewiesen.

5.2 Anlässlich der öffentlichen

Verhandlung vom 29. November 2023 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers

weitere Unterlagen sowie eine Kostennote ein; ausserdem beantragt er die

Einholung eines medizinischen Gutachtens (siehe Verhandlungsprotokoll, A.S. 109 ff.).

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 wurde frist- und formgerecht

eingereicht. Das Versicherungsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell

zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht ist

festzustellen, dass über den Anspruch für November und Dezember 2020 bereits

mit dem Einspracheentscheid vom 1. März 2021 entschieden wurde, der Gegenstand

das Beschwerdeverfahrens VSBES.2021.65 bildete. Ab der Erhebung der dortigen

Beschwerde am 16. April 2021 war die Beschwerdegegnerin aufgrund des

Devolutiveffekts nicht mehr befugt, erneut über diesen Zeitraum zu entscheiden;

massgebend ist insoweit das am 21. März 2023 gefällte Urteil VSBES.2021.65. Die

Verfügung vom 9. Juni 2021 ist daher wegen fehlender funktioneller

Zuständigkeit nichtig, soweit sie die Zeit vom 1. November 2020 bis 31.

Dezember 2020 betrifft. Dasselbe gilt für den Einspracheentscheid vom 3. Januar

2023.

(A.S. 37 ff.) und die ihn umsetzende Verfügung gleichen Datums (A.S. 52

ff.).

2.2

Über den Anspruch für den

Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2021 wurde ebenfalls mit dem

erwähnten Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 (A.S. 37 ff.)

entschieden. Dieser Anspruch ist, wie im Urteil VSBES.2021.65,

Dispositiv-Ziffer 3, festgehalten wurde, im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu

beurteilen.

2.3

Den eigentlichen

Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022,

mit dem die Einsprache vom 11. Juli 2021 gegen die Verfügung vom 22. Juni 2021

über den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 30. Juni 2021 abgewiesen wurde.

2.4

Im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens ist somit der EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die

Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 zu beurteilen.

3.

3.1

Das Bundesgesetz über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben

auf den 1. Januar 2021 umfassende Änderungen erfahren. Laut den am Ende des ELG

eingefügten Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019

(EL-Reform) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die

die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen

Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche

Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser

Änderung das bisherige Recht. Dies hat zur Folge, dass bei Personen, die wie

der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem 1. Januar 2021 eine jährliche

Ergänzungsleistung bezogen haben, zwei separate Berechnungen – eine nach altem,

eine nach neuem Recht – vorzunehmen sind, wobei dasjenige Resultat zählt,

welches zu einem höheren Anspruch führt. In der hier gegebenen, besonderen

Konstellation kann nicht von vornherein gesagt werden, welche Fassung zu einem

höheren Anspruch führt. Eine «doppelte Berechnung» ist daher unumgänglich.

3.2

3.2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben

sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit

rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine

Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9

Abs. 2 Satz 1 ELG). Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen

Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und

Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der

Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV, in der

bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG in der seit

Anfang 2021 geltenden Fassung).

3.2.2

Als Einnahmen werden u.a. zwei

Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie

bei Ehepaaren CHF 1'500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1

lit. a ELG). Zu den anerkannten Ausgaben zählen u.a. die Gewinnungskosten

bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a

ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom

Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die

einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen

werden (Art. 11a ELV, in Kraft seit 1. Januar 1987).

3.2.3

Gemäss Rz. 3421.04 der

Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (aWEL, in der bis 31. Dezember 2020

gültig gewesenen Fassung) bzw. Rz. 3421.05 WEL (in der seit 1. Januar

2021.

geltenden Fassung) werden vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten

(vgl. Rz. 3423.03 – 3423.04 WEL) und die obligatorischen

Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abgezogen. Sind die Abzüge

höher als das Bruttoerwerbseinkommen, entfällt eine Anrechnung des

Erwerbseinkommens. Bei unselbständig Erwerbenden können namentlich die

Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sowie die Aufwendungen für Fahrspesen und

Berufskleider als Gewinnungskosten nach Rz. 3421.04 aWEL bzw.

Rz. 3421.05 WEL vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden

(Rz. 3423.03 WEL). Kosten eines privaten Fahrzeugs können nur dann als

Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit

der Arbeit des Versicherten stehen und diesem ein öffentliches Verkehrsmittel

nicht zur Verfügung steht oder ihm dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht

zugemutet werden kann. Die Kilometerentschädigung richtet sich nach den

Berufsabzügen der direkten Bundessteuer. Für ein Auto beträgt sie gegenwärtig

70.

Rappen pro zurückgelegten Kilometer (Rz. 3423.04 WEL).

3.2.4

Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. f

ELG in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung werden überdies als Ausgaben

anerkannt «Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende

Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben».

4.

4.1

4.1.1

Der Anspruch für die Zeit vom 1.

Januar 2021 bis 28. Februar 2021 wurde in der Verfügung vom 9. Juni 2021

(AK-Nr. 1) auf CHF 3'236.00 pro Monat festgelegt. Das Berechnungsblatt (AK-Nr.

5; günstigere altrechtliche Berechnung) beziffert die Ausgaben auf CHF

78'735.00, die Einnahmen auf CHF 39'913.00 (anrechenbares Erwerbseinkommen CHF 25'382.00,

Kinderzulagen CHF 4'800.00, Renten CHF 9'324.00; die Rechnung geht

nicht auf, was aber für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist).

Mit dem Einspracheentscheid vom 3. Januar

2023.

wurde der Anspruch auf CHF 3'342.00 pro Monat erhöht (vgl. A.S. 52).

Das entsprechende Berechnungsblatt (A.S. 59 f.) beziffert die Ausgaben auf

(weiterhin) CHF 78'735.00, die Einnahmen auf CHF 38'640.00 (anrechenbares

Erwerbseinkommen CHF 24'516.00, Kinderzulagen CHF 4'800.00, Renten CHF 9'324.00).

Der Unterschied ergibt sich praktisch vollständig daraus, dass beim Erwerbseinkommen

des Beschwerdeführers zusätzliche Berufsauslagen von CHF 1'910.00 (Kosten eines

Jahresabonnements für den öffentlichen Verkehr) in Abzug gebracht wurden (vgl.

Berechnungsblätter, A.S. 60 im Vergleich zu AK-Nr. 5).

4.1.2

Der Anspruch für die Zeit vom 1.

März 2021 bis 30. Juni 2021 wurde in der Verfügung vom 22. Juni 2021 (AK-Nr.

22) auf CHF 3'570.00 pro Monat festgelegt. Das Berechnungsblatt (AK-Nr. 20;

günstigere altrechtliche Berechnung) beziffert die Ausgaben auf CHF 78'735.00,

die Einnahmen auf CHF 35’896.00 (anrechenbares Erwerbseinkommen CHF 21'771.00,

Kinderzulagen CHF 4'800.00, Renten CHF 9'324.00). Mit dem

Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 wurde der Anspruch auf CHF 3'677.00 pro

Monat erhöht (vgl. A.S. 53). Das entsprechende Berechnungsblatt (A.S. 65 f.)

beziffert die Ausgaben auf (weiterhin) CHF 78'735.00, die Einnahmen auf CHF 34'622.00

(anrechenbares Erwerbseinkommen CHF 20'498.00, Kinderzulagen

CHF 4'800.00, Renten CHF 9'324.00). Der Unterschied ergibt sich auch

hier (einzig) daraus, dass beim Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers zusätzliche

Berufsauslagen von CHF 1'910.00 in Abzug gebracht wurden (vgl.

Berechnungsblätter, A.S. 66 im Vergleich zu AK-Nr. 20).

4.2

Der Beschwerdeführer beanstandet

in der Beschwerdeschrift die Höhe des angerechneten Erwerbseinkommens und

verlangt, dieses müsse wegen zusätzlicher Kinderbetreuungskosten und

Gewinnungskosten reduziert werden. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin

habe die Kinderbetreuungskosten zu Unrecht nur bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens

der Ehefrau berücksichtigt. Dafür gebe es unter der seit Anfang 2021 geltenden

Regelung keine Grundlage. Der neue Art. 10 Abs. 3 lit. f ELG enthalte

keine solche Begrenzung. Weiter sei die Anerkennung von Kinderbetreuungskosten

nicht zwingend von einer direkten Erwerbstätigkeit abhängig, sondern auch

gesundheitliche Gründe genügten. Es seien daher ab 1. Januar 2021 die gesamten

Fremdbetreuungskosten von CHF 1'619.00 pro Monat als EL-relevante Ausgaben

anzuerkennen. Neben diesen Betreuungskosten seien überdies die Gewinnungskosten

des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu berücksichtigen, welche sich in der

Periode vom 1. März 2021 bis 30. Juni 2021 auf insgesamt CHF 851.25

belaufen hätten (Urkunde 10 des Beschwerdeführers). Diese Kosten seien nicht

geltend gemacht worden, weil der Beschwerdeführer gestützt auf eine Auskunft

der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen sei, diese Ausgaben und die

Betreuungskosten seien gesamthaft auf die Höhe des Erwerbseinkommens limitiert.

4.3

Mit dem Einspracheentscheid vom

3.

Januar 2023 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar

2021.

(A.S. 37 ff.; in Bezug auf November und Dezember 2020 ist der Entscheid

wie dargelegt nichtig) und mit dem ebenfalls am 3. Januar 2023 gefällten

Wiedererwägungsentscheid (A.S. 29 ff.), der als Antrag an das Gericht zu

behandeln ist, hat die Beschwerdegegnerin den neu geltend gemachten

Gewinnungskosten in dem Sinne Rechnung getragen, als beim Beschwerdeführer für

den Arbeitsweg neu die Kosten eines Jahresabonnements für den öffentlichen

Verkehr (Strecke […] – […]) von CHF 1'910.00 berücksichtigt wurden.

Unberücksichtigt blieben die geltend gemachten Autokosten und die Kosten für

auswärtige Verpflegung des Ehemanns, ebenso die geltend gemachten Gewinnungskosten

der Ehefrau (vgl. Urkunde 10 des Beschwerdeführers) und die

Kinderbetreuungskosten, soweit sie das Erwerbseinkommen der Ehefrau

übersteigen. Damit resultierten die folgenden Berechnungen:

4.3.1

Altrechtliche Berechnung (A.S.

59.

– 61, 65 – 67, 71 – 73):

Die anrechenbaren Ausgaben von CHF

78'735.00 setzen sich zusammen aus der Prämienpauschale für die

Krankenversicherung von CHF 14'160.00, der Miete von CHF 14'640.00 und dem

Lebensbedarf (ein Ehepaar und zwei Kinder) von CHF 49'935.00.

Einnahmenseitig sind Kinderzulagen von

CHF 4'800.00 und die Renten von CHF 9'324.00 unproblematisch. Das einzig

umstrittene anrechenbare Erwerbseinkommen wird für Januar und Februar 2021 auf

CHF 24'516.00 beziffert. Es basiert auf dem Bruttoerwerbseinkommen des

Beschwerdeführers von CHF 44'947.00 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von

CHF 4'763.00 und die neu berücksichtigten Berufsauslagen von CHF 1'910.00,

ergebend CHF 38'274.00 oder, nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00,

CHF 36'774.00. Hiervon wurden zwei Drittel angerechnet, was den genannten

Betrag von CHF 24'516.00 ergab. Bei der Ehefrau wurde ein Erwerbseinkommen von

CHF 11'416.00 berücksichtigt, aber mit Berufsauslagen in gleicher Höhe

verrechnet. Für März bis Juni 2021 ergibt sich nach demselben Muster (Einkommen

des Ehemanns, kein Einkommen der Ehefrau wegen Verrechnung mit

Gewinnungskosten) ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 20'498.00.

4.3.2

Neurechtliche Berechnung (A.S. 62 – 64,

68.

– 70, 74 – 76):

Die anrechenbaren Ausgaben von CHF

70'515.00 setzen sich zusammen aus anrechenbaren Krankenkassenprämien von CHF 13'260.00,

dem Mietzins von CHF 14'640.00 sowie dem Lebensbedarf von CHF 42'615.00

(CHF 29'415.00 für das Ehepaar, CHF 7'200.00 für das ältere Kind

([Jg. 2017], CHF 6'000.00 für das jüngere Kind [Jg. 2018]).

Einnahmenseitig sind Kinderzulagen von

CHF 4'800.00 und die Renten von CHF 9'324.00 wiederum unproblematisch. Das

einzig umstrittene anrechenbare Erwerbseinkommen wird ebenfalls auf CHF

24'516.00 (Januar und Februar 2021) respektive CHF 20'498.00 (März bis Juni

2021) beziffert. Die Berechnung fällt genau gleich aus wie nach altem Recht

(vgl. E. II. 3.2 hiervor).

4.4

Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Kinderbetreuungskosten bildeten nach der seit Anfang 2021

geltenden Regelung nicht Bestandteil der Gewinnungskosten. Sie seien daher

nicht auf die Höhe des Erwerbseinkommens limitiert und in der vollen Höhe von

CHF 1'619.00 pro Monat anzurechnen. Dies hätte zur Folge, dass bei der Ehefrau

anderweitige Erwerbsunkosten berücksichtigt werden könnten.

5.

Im Zentrum des Rechtsstreits

steht die Frage, in welchem Umfang Kinderbetreuungskosten als Ausgaben zu

anerkennen sind.

5.1

Die frühere Regelung, welche bis

Ende 2020 in Kraft stand und aufgrund der Übergangsregelung auch weiterhin von

Bedeutung ist (vgl. E. II. 3 hiervor), liess die Berücksichtigung von Kosten

für externe Kinderbetreuung unter dem Titel der Gewinnungskosten «nach den

Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer» zu (vgl. Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020, S. 88 f.,

Rz. 3421.04). Ihre Anrechnung war auf die Höhe des entsprechenden Bruttoerwerbseinkommens

limitiert (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG; WEL Rz. 3421.04).

5.2

Zu prüfen bleibt, wie es sich

unter der seit 1. Januar 2021 geltenden Regelung (vgl. E. II. 3.2.4 hiervor) verhält.

Zu deren Entstehung ergibt sich Folgendes:

5.2.1

In der Botschaft des Bundesrates

zur EL-Reform (BBl 2016 7465) wurde eine Anpassung des Betrags für den

allgemeinen Lebensbedarf von Kindern als «geprüfte, aber nicht weiter verfolgte

Massnahme» besprochen (a.a.O., 7505 ff.). Anlass für die Prüfung der Frage

bildeten einerseits die Feststellung, dass diese Beträge bei den

Ergänzungsleistungen erheblich höher sind als bei der Sozialhilfe und beim

betreibungsrechtlichen Existenzminimum, und andererseits eine vom Bundesamt für

Statistik in Auftrag gegebene Studie des Büros BASS zu den «Kinderkosten». Der

Bundesrat gelangte zum Schluss, die Tatsache, dass es Familien gebe, die keine

EL haben und weniger finanzielle Mittel zur Verfügung haben als Familien mit EL,

sei zwar stossend, dürfe aber nicht zum Anlass genommen werden, das

Existenzminimum von Familien in den EL zu senken. Der Nationalrat nahm das

Thema wieder auf und beschloss eine Anpassung; der Ständerat lehnte eine solche

zunächst ab, schloss sich aber schliesslich an. Dementsprechend wurden die

Ansätze für den allgemeinen Lebensbedarf von Kindern unter 11 Jahren

gesenkt. Der Betrag für das erste Kind unter 11 Jahren beläuft sich daher nach

der ab 1. Januar 2021 geltenden Regelung auf CHF 7'200.00, jener für

das zweite Kind auf CHF 6'000.00 (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und 4 ELG

in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Im Zusammenhang mit der

Reduktion der Ansätze für den allgemeinen Lebensbedarf von Kindern unter 11

Jahren schlug die vorberatende Kommission des Nationalrats vor, mit dem

nunmehrigen Art. 10 Abs. 3 lit. f ELG als eine Art Kompensation für diese

Reduktion die Berücksichtigung von «Netto-Betreuungskosten für die notwendige

und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr

noch nicht vollendet haben», vorzusehen. Der Nationalrat stimmte dieser Lösung

schliesslich zu. Im Rahmen der Beratung wurde verschiedentlich ein direkter

Bezug zu einer Erwerbstätigkeit hergestellt. So wurde betont, die

Anrechenbarkeit dieser Kosten sei «[z]ur Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit

und für den beruflichen Wiedereinstieg […] absolut zentral» (NR, Sitzung vom

14.

März 2018,

Votum Feri, AB N 2018 438), diese Kompensation sei « essentielle pour

maintenir ou réintégrer sur le marché du travail des parents faisant des

efforts pour avoir une activité lucrative malgré leur déficience » (NR,

Sitzung vom 10. September

2018, Votum Roduit, Sprecher der CVP-Fraktion, AB N 2018 1210) oder die

Vermittelbarkeit im Arbeitsmarkt sei nur gewährleistet, wenn

Fremdbetreuungskosten angerechnet werden könnten (NR, Sitzung vom 10. September 2018, Votum Weibel,

Sprecher der GLP-Fraktion, AB N 2018 1210). Bundesrat Berset, der sich in der

nationalrätlichen Debatte ebenfalls äusserte, betonte dagegen, diese Lösung

bringe insbesondere «une solution pour les parents qui ont des difficultés à

prendre en charge leur enfant à plein temps en raison, par exemple, de leur

état de santé, ce qui peut être le cas chez des rentiers AI, par exemple »

(NR, Sitzung vom 10. September

2018, AB N 2018 1211). In der Abstimmung wurde der neue Art. 10 Abs. 3 lit. f

ELG in der Sitzung vom 10. September 2018 mit 130 zu 58 Stimmen angenommen.

Beim Quorum für die Ausgabenbremse, welches in einer ersten Behandlung am 14.

März 2018 verfehlt worden war, ergab sich sogar Einstimmigkeit (193 Stimmen; AB

N 2018 1214). Der Ständerat beschloss in der Sitzung vom 27. November 2018 die

nun im Gesetz stehende Fassung (AB 2018 818).

5.2.2

Aus den erwähnten Voten in der

parlamentarischen Beratung geht hervor, dass die Berücksichtigung von

ausgewiesenen und notwendigen Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern in

einem Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit gesehen wurde, aber auch

gesundheitlich bedingte Einschränkungen der Betreuungsfähigkeit erfasst werden

sollten. Dementsprechend sieht Art. 16e Abs. 2 ELV (ebenfalls in Kraft seit

1.

Januar 2021) vor, die Kosten würden nur anerkannt, wenn der

alleinerziehende Elternteil oder beide Elternteile entweder gleichzeitig einer

Erwerbstätigkeit nachgehen oder die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche

Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht vollumfänglich wahrnehmen können.

Dispositiv

Die vom Gesetz geforderte Notwendigkeit liegt demnach vor, wenn und soweit die

Kinderbetreuung nicht durch die Eltern erfolgen kann, weil diese entweder beide

erwerbstätig oder beide nicht betreuungsfähig sind. Aus der Möglichkeit, auch

eine gesundheitlich bedingte Betreuungsunfähigkeit zu berücksichtigen, lässt

sich ausserdem schliessen, dass die Übernahme der Fremdbetreuungskosten nicht

in jedem Fall auf die Höhe des Erwerbseinkommens einer Partei limitiert ist.

5.3 Die Beschwerdeführer verlangen

die Vergütung der Kosten für die externe Betreuung der beiden Kinder an zwei

ganzen Tagen pro Woche, ausmachend CHF 1'619.20 pro Monat (vgl.

eingereichte Rechnungen, AK-Nr. 12, 14 sowie Beschwerdebeilagen 6 – 9).

Nach dem Gesagten setzt die Übernahme solcher Kosten voraus, dass beide

Elternteile die Betreuung nicht übernehmen können, entweder aus

gesundheitlichen Gründen oder wegen Erwerbstätigkeit.

5.3.1 Aufgrund der eingereichten

ärztlichen Bestätigungen (vgl. E. II. 5.3.3 hiernach) ist davon auszugehen,

dass es dem Beschwerdeführer während des hier zu beurteilenden Zeitraums aus

gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, die Betreuung der beiden Kinder zu

gewährleisten. Entscheidend ist daher, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang

die Ehefrau die Betreuung wahrnehmen konnte.

5.3.2 Nach Lage der Akten war die

Ehefrau des Beschwerdeführers während der Zeit von Januar bis Juni 2021 im

Rahmen einer Anstellung auf Abruf bei der Firma D.___ angestellt, bezog jedoch

Kurzarbeitsentschädigung (vgl. die Lohnabrechnungen für Januar bis Mai 2021 vom

20. Mai 2021, AK-Nr. 11, und für Juni vom 23. Juni 2021, AK-Nr. 28). Diese

dauerte bis Ende Juni 2021 (vgl. Schreiben der Arbeitgeberin vom 1. Juli 2021,

AK-Nr. 27). Daneben hatte die Ehefrau jeweils am Montag Einsätze als

Zustellerin für die Firma E.___ (E-Mail vom 13. Juni 2021, vgl. AK-Nr. 7; vgl.

auch «Anzahl Zustellungen» in der Abrechnung gemäss Beschwerdebeilage 10). Eine

Erwerbstätigkeit, welche die Betreuung der Kinder verunmöglichte, übte sie

demnach während des hier zu prüfenden Zeitraums jeweils am Montag aus. Um

allfällige diesbezügliche Unklarheiten auszuräumen, wurde dem Beschwerdeführer

mit der prozessleitenden Verfügung vom 16. Juni 2023 (A.S. 98)

ausdrücklich Gelegenheit geboten, eine über den Montag hinausgehende

Erwerbstätigkeit der Ehefrau zu belegen. Ein solcher Nachweis wurde jedoch

nicht erbracht.

5.3.3 Eine durch Krankheit oder

Erwerbstätigkeit beider Elternteilte bedingte Betreuungsunfähigkeit, welche die

Notwendigkeit der Fremdbetreuung begründet, war demnach während des hier zu

beurteilenden Zeitraums von Januar 2021 bis Juni 2021 an einem Tag pro Woche

gegeben. Wenn der Beschwerdeführer gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift

regelmässig im Homeoffice tätig war, ändert dies nichts daran, dass von

Dienstag bis Freitag die Betreuung durch die Ehefrau gewährleistet war. Im

Parteivortrag an der öffentlichen Verhandlung vom 29. November 2023 liess der

Beschwerdeführer allerdings geltend machen, die erweiterte Fremdbetreuung sei

auch deshalb notwendig gewesen, weil sich die Kita-Betreuung nicht ohne

weiteres hätte ausdehnen lassen, wenn die Ehefrau wieder in einem höheren Masse

ausserhäuslich erwerbstätig gewesen wäre. Dieser Darstellung kann jedoch nicht

gefolgt werden, weil sie nicht belegt ist. Beide in den Akten erwähnten

Kindertagesstätten F.___ und G.___ haben gemäss ihren Websiten ([...] und [...];

besucht am 29. November 2023 und 18. Dezember 2023) zurzeit freie Plätze, und

es spricht nichts dafür, dass es sich in der ersten Jahreshälfte 2021 anders

verhalten hätte. Selbst wenn dies der Fall wäre, besteht aber nach allgemeiner

Erfahrung in der Regel die Möglichkeit, Kinder, die bereits regelmässig in der

Kindertagesstätte betreut werden, an einem weiteren Tag pro Woche betreuen zu

lassen. Auch unter diesem Aspekt ist die Notwendigkeit, die Kinder an zwei

Tagen (und nicht nur jeweils am Montag, als die Ehefrau des Beschwerdeführers

ausserhäuslich erwerbstätig war) fremdbetreuen zu lassen, nicht ausgewiesen.

5.3.4 In der Einsprache vom 11. Juli

2021 (AK-Nr. 30) machte der Beschwerdeführer allerdings geltend, man benötige

die Kindertagesstätte «nicht nur weil H.___ Arbeitseinsätze hat, sondern

hauptsächlich zur Regeneration meines Körpers (geistig wie körperlich)». Im

Beschwerdeverfahren wurde dieser Standpunkt bekräftigt (Beschwerdeschrift S. 6

f., A.S. 11 f.), und der Beschwerdeführer liess ärztliche Zeugnisse einreichen:

Dr. med. I.___, Chefarzt Psychiatrie, Spital [...], bestätigt am 10. Mai

2021 als behandelnder Psychiater, dass der Beschwerdeführer aus

gesundheitlichen Gründen (körperlich und psychisch) auf familienergänzende

Kinderbetreuung angewiesen sei. Neben seiner 50 % Arbeitstätigkeit müsse

er «für Aufrechterhalten der gesundheitlichen Stabilität dringend in der

Kinderbetreuung entlastet werden». Am 12. Januar 2021 und 30. März 2021

hatte Dr. I.___ bereits ähnliche, etwas anders formulierte Bestätigungen

ausgestellt. Auch der Hausarzt Dr. med. J.___ attestierte am 9. März 2020,

«dass Herr A.___ aus gesundheitlichen Gründen (mittel- bis schwergradige

depressive Episode) auf die Unterstützung für die Kinderbetreuung angewiesen

ist. Diese beinhaltet vorwiegend eine Entlastung von Herrn A.___». Am 10. Mai

2021 schrieb Dr. med. J.___, er bestätige, dass der Beschwerdeführer aus

gesundheitlichen Gründen (insbesondere Multiple Sklerose mit

neuropsychologischen Einbussen, verminderte Belastbarkeit und wiederholte

depressive Episoden) auf eine Kinderbetreuung angewiesen sei. Grund sei ein

massiv erhöhter Erholungsbedarf, welcher in Anwesenheit der Kinder nicht

gewährleistet sei (vgl. Beilagen 3, 4 und 5 zur Beschwerdeschrift).

5.3.5 Laut den zitierten

Verordnungsbestimmungen kann die Notwendigkeit einer externen Kinderbetreuung

auch wegen gesundheitlicher Einschränkungen der Eltern gegeben sein, wenn beide

Elternteile die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung aus

gesundheitlichen Gründen nicht vollumfänglich wahrnehmen können. So verhält es sich

hier, wie bereits dargelegt, nicht. Der Beschwerdeführer bringt stattdessen

sinngemäss vor, er könne sich nicht genügend erholen, wenn die Kinder zu Hause

seien, selbst wenn die Ehefrau ebenfalls anwesend ist und die Betreuung

gewährleistet. Die zitierte Verordnungsregelung sieht jedoch für diese

Konstellation keinen Anspruch auf die Tragung von Fremdbetreuungskosten im

Rahmen der jährlichen Ergänzungsleistung vor. Dies entspricht auch den

zitierten Äusserungen in der parlamentarischen Beratung (vgl. E. II. 5.2

hiervor), welche einen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit oder mit

gesundheitlich bedingten Betreuungsproblemen verlangen.

5.3.6 Zusammenfassend bestand für den

hier zu prüfenden Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 gestützt auf Art. 10

Abs. 3 lit. f ELG und Art. 16e ELV Anspruch auf die Übernahme der Kosten der

externen Betreuung durch die Kinder an demjenigen einen Tag pro Woche (Montag),

an dem die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrer Tätigkeit als Zustellerin

nachging. Dies entspricht vier Tagen pro Monat. Mit dem Ansatz von CHF 110.00

pro Kind und Tag (vgl. AK-Nr. 12, 14) sowie mit dem Rabatt von 8 % resultiert

für zwei Kinder ein Betrag CHF 809.60 pro Monat oder, hochgerechnet auf ein

Jahr, CHF 9'715.20. Falls man davon ausgeht, die Zustelltätigkeit sei

während 52 Wochen pro Jahr (also ohne Ferien) ausgeübt worden, ergäbe sich

stattdessen ein Betrag von CHF 10'524.80. Wie sich aus den nachfolgenden

Erwägungen ergibt, kann offenbleiben, welcher Betrag einzusetzen ist. Die

Kosten von CHF 9'715.20 oder CHF 10'524.80 gelten nach der Konzeption von

Art. 10 Abs. 3 lit. f ELG nicht als Gewinnungskosten, sondern sind

als eigene Ausgabenpositionen zu behandeln.

6. Umstritten sind weiter die

Gewinnungskosten, welche mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilage

10 geltend gemacht werden.

6.1 Was die Kosten für den

Arbeitsweg anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 3. Januar

2023 die Kosten für ein Jahresabonnement mit dem öffentlichen Verkehr von CHF

1'910.00 pro Jahr anerkannt. Wie im den Zeitraum bis Ende 2020 betreffenden

Urteil VSBES.2021.65 vom 21. März 2023, E. II. 2.3, ausgeführt wurde, können

die Kosten eines privaten Fahrzeugs grundsätzlich nur dann geltend gemacht

werden, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht. Da nicht

geltend gemacht wird, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei – etwa mit

Blick auf die Arbeitszeiten – unmöglich, besteht für die Anerkennung von

Autokosten, d.h. die geltend gemachten Kilometerentschädigungen und

Parkgebühren, kein Raum. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Kosten für

auswärtige Verpflegung, da diese die Kosten, welche bei einer Verpflegung zu

Hause entstehen, nicht wesentlich übersteigen (siehe E. II. 10.4 des

erwähnten Urteils VSBES.2021.65 vom 21. März 2023). Im Übrigen lässt der

Beschwerdeführer selbst geltend machen, er arbeite grösstenteils zu Hause (vgl.

Beschwerdeschrift S. 7 oben, A.S. 12).

6.2 Anders verhält es sich in Bezug

auf die Wegkosten der Ehefrau für die Tätigkeit als Zustellerin in [...]. Für

diesen Weg sind die Kosten des privaten Fahrzeugs anzurechnen (vgl. E. II. 5.2

des Urteils VSBES.2021.65 vom 21. März 2023). Rechnet man die für vier

Monate geltend gemachten CHF 217.60 auf ein Jahr hoch, resultiert ein Betrag

von CHF 652.80. Wenn man stattdessen den im Urteil VSBES.2021.65 ermittelten

Betrag von CHF 11.62 heranzieht, resultiert eine Jahressumme von CHF 604.24.

7. Damit ergeben sich die

folgenden angepassten Berechnungen:

7.1 In den altrechtlichen

Berechnungen ergeben sich jedenfalls keine Anpassungen zugunsten des

Beschwerdeführers: Bei seinem Erwerbseinkommen bleibt es für Januar und Februar

2021 (vgl. A.S. 59 – 61) beim Betrag von CHF 38'274.00

(Bruttoeinkommen CHF 44'947.00 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von CHF

4'763.00 abzüglich Arbeitswegkosten von CHF 1'910.00) und für März bis Juni

2021 (vgl. A.S. 65 – 67 und 71 – 73) beim Betrag von

CHF 32'248.00 (Bruttoeinkommen CHF 38'508.00 abzüglich

Sozialversicherungsbeiträge von CHF 4'350.00 abzüglich Arbeitswegkosten

von CHF 1'910.00). Da die Kinderbetreuungskosten bei der Ehefrau des Beschwerdeführers

(nur) im Rahmen der Gewinnungskosten berücksichtigt werden können, diese auf

das Bruttoerwerbseinkommen beschränkt sind und die Berechnungen kein

verbleibendes Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers enthalten,

kann es auch hier zu keiner Reduktion der Einnahmen kommen; dies gilt sowohl

für die Kinderbetreuungskosten als auch für die Wegkosten betreffend die

Zustelltätigkeit (E. II. 6.2 hiervor). Es bleibt damit bei einem monatlichen

Anspruch für Januar und Februar 2021 von CHF 3'342.00 (inkl.

Prämienpauschalen von CHF 1'180.00) und für März bis Juni 2021 von CHF 3'677.00

(inkl. Prämienpauschalen von CHF 1'180.00).

7.2 Bei den neurechtlichen

Berechnungen sind dagegen gewisse Anpassungen vorzunehmen:

7.2.1 In der Berechnung für Januar und

Februar 2021 (vgl. A.S. 62 – 64) bleibt es ebenfalls beim

Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von CHF 38'274.00 (vgl.

E. II. 7.1 hiervor). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00

verbleibt eine Summe von CHF 36'774.00. Diese ist zu 2/3 anzurechnen, also

zu CHF 24'516.00.

Bei der Ehefrau ist in der Berechnung

für Januar und Februar 2021 das Einkommen von CHF 11'416.00 um die Wegkosten von

CHF 652.80 oder CHF 604.24 (E. II. 6.2 hiervor) zu reduzieren.

Der resultierende Betrag von CHF 10'763.00 ist zu 80 % anzurechnen,

was CHF 8'610.00 ergibt. Als neue Ausgabenposition sind die

Kinderbetreuungskosten von CHF 9'715.00 oder CHF 10'524.80 (vgl. E. II. 5.3.6)

zu berücksichtigen. Gesamthaft reduzieren sich damit die Einnahmen um CHF 1'105.00

oder CHF 1'914.80, was den Ausgabenüberschuss von CHF 31'875.00 auf

CHF 32'980.00 oder CHF 33'790.00 erhöht. Der Anspruch steigt damit von

CHF 2'657.00 pro Monat um CHF 92.00 auf CHF 2'749.00 oder CHF

2'816.00 pro Monat.

Die aus der neurechtlichen Berechnung

resultierende jährliche Ergänzungsleistung von CHF 2'749.00 oder CHF 2'816.00

pro Monat ist weiterhin deutlich niedriger als diejenige nach altem Recht von

CHF 3'342.00. Massgebend bleibt daher die altrechtliche Berechnung. Dem

Beschwerdeführer ist zwar insoweit zu folgen, als nach neuem Recht die

Anrechnung von Fremdbetreuungskosten jedenfalls in einem Fall wie hier, wo ihre

Notwendigkeit auch auf gesundheitlichen Gründen beruht, nicht auf die Höhe des

Erwerbseinkommens limitiert ist. Dies wiegt jedoch die neurechtliche

Reduktionen bei den anrechenbaren Ausgaben – insbesondere durch die niedrigeren

Ansätze für den Lebensbedarf der beiden Kinder – bei weitem nicht auf.

7.2.2 In der neurechtlichen Berechnung

für März bis Juni 2021 (vgl. A.S. 68 – 70, 74 – 76) bleibt

es ebenfalls beim Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von CHF 32'248.00

(vgl. E. II. 7.1 hiervor). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00

verbleibt eine Summe von CHF 30'748.00. Diese ist zu 2/3 anzurechnen, also zu

CHF 20'498.00.

Bei der Ehefrau ist in der Berechnung

für März bis Mai 2021 das Brutto-Erwerbseinkommen von CHF 17'774.00 um die

Sozialversicherungsabzüge von CHF 413.00 und zusätzlich um die Wegkosten von

CHF 652.80 (E. II. 6.2 hiervor) zu reduzieren. Der resultierende

Betrag von CHF 16'708.00 ist zu 80 % anzurechnen, was CHF 13'366.00

ergibt. Als neue Ausgabenposition sind die Kinderbetreuungskosten von CHF 9'715.00

oder CHF 10'524.80 (vgl. E. II. .3.6) zu berücksichtigen. Gesamthaft

resultiert damit sogar ein geringerer Anspruch als nach der Berechnung der

Beschwerdegegnerin. In der Berechnung für Juni 2021 (vgl. A.S. 71 – 73)

verhält es sich ebenso.

Die aus der neurechtlichen Berechnung

resultierende jährliche Ergänzungsleistung fällt damit deutlich niedriger aus

als diejenige nach altem Recht von CHF 3'677.00. Massgebend bleibt daher die

altrechtliche Berechnung.

7.3 Zusammenfassend ergibt sich,

dass die von der Beschwerdegegnerin angewandte altrechtliche Berechnung gemäss

dem Wiedererwägungsentscheid vom 3. Januar 2023 korrekt ist. Die

Berechnung nach der neuen Regelung führt zu einem geringeren Anspruch und ist

daher nicht massgebend. Die Beschwerde ist in dem Sinn gutzuheissen, als im

Sinne des Wiedererwägungsentscheids vom 3. Januar 2023 festgestellt wird, dass

der Beschwerdeführer Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe

von je CHF 3'342.00 für Januar und Februar 2021 und von je CHF 3'677.00 für

März bis Juni 2023 hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 Die Korrektur gegenüber dem

angefochtenen Einspracheentscheid resultiert aus den mit der Beschwerdeschrift

und der Beschwerdebeilage 10 geltend gemachten Kosten für den Arbeitsweg des

Beschwerdeführers. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer diese

Kosten nicht bereits im Verwaltungsverfahren hätte geltend machen können. Vor

diesem Hintergrund besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei

solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich

mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61

lit. fbis ATSG). Weil das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und

weder mutwillige noch leichtsinnige Beschwerdeführung vorliegt, sind keine

Gerichtskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Sinne des

Wiedererwägungsentscheids der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2023 Anspruch

auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 3'342.00 pro Monat

für Januar und Februar 2021 sowie von CHF 3'677.00 pro Monat für März bis

Juni 2021 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 29. November 2023 geht zur Kenntnisnahme an die

Parteien.

5. Je eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 29. November 2023 eingereichten Unterlagen (Urkunden 15 und 16)

sowie der Kostennote vom 29. November 2023 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer