VSBES.2022.242
Ergänzungsleistungen IV
19. Dezember 2023Deutsch30 min
soweit sie sich auf den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2020 bezog,
Source so.ch
Urteil vom 19. Dezember 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1994 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) bezieht eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Mit
Einspracheentscheid vom 1. März 2021 sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Ergänzungsleistungen für September
2017, Januar 2018 bis März 2018, April 2019 bis Juni 2019, sowie von September
2019 bis März 2021 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. März 2023 ab,
soweit sie den Zeitraum bis 31. Juli 2019 betraf, und hiess sie teilweise gut,
soweit sie sich auf den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2020 bezog,
wobei es den Anspruch betragsmässig festlegte. Weiter hielt es fest, der Anspruch
für Januar und Februar 2021 werde im Rahmen des inzwischen neu anhängig
gewordenen Beschwerdeverfahrens VSBES.2022.242 – es handelt sich um das
vorliegende Verfahren – behandelt (Urteil VSBES.2021.65 vom 21. März 2023).
1.2 Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 setzte
die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1.
November 2020 neu fest. Sie bezifferte den Anspruch auf CHF 3'386.00 pro Monat
für November und Dezember 2020 (insoweit ist die Verfügung ebenso wie der
spätere, sie betreffende Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 nichtig,
vgl. E. II. 2.1 hiernach), auf CHF 3'236.00 pro Monat für Januar und
Februar 2021 sowie auf CHF 3'270.00 pro Monat ab 1. März 2021 (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Die Berechnung umfasste den Beschwerdeführer, seine
Ehefrau und die beiden Kinder B.___ und C.___.
1.3 Die Ehefrau des
Beschwerdeführers meldete sich am 13. Juni 2021 und reichte verschiedene
Unterlagen ein (AK-Nr. 7). Am 22. Juni 2021 erliess die Beschwerdegegnerin
daraufhin eine neue Verfügung, mit der sie den Anspruch ab 1. März 2021 auf
CHF 3'570.00 pro Monat festlegte (AK-Nr. 22). Mit Verfügung vom 14. Juli
2021 legte die Beschwerdegegnerin den Anspruch ab 1. Juli 2021 ebenfalls
auf CHF 3'570.00 pro Monat fest (AK-Nr. 32).
2.
2.1 Am 11. Juli 2021 erhob der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Juni 2021. Er
verlangte, bei den Ausgaben seien Kosten für die Kindertagesstätte von CHF
1'619.20 pro Monat zu berücksichtigen (AK-Nr. 30). Ebenfalls am 11. Juli 2021
erhob der Beschwerdeführer ausserdem Einsprache gegen die Verfügung vom
9. Juni 2021 (AK-Nr. 34).
2.2 Am 16. August 2021 erhob der
Beschwerdeführer überdies Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Juli 2021
(AK-Nr. 42).
3. Mit Einspracheentscheid vom 19.
Oktober 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 11. Juli 2021 gegen
die Verfügung vom 22. Juni 2021 ab (AK-Nr. 94; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4.
4.1 Mit Zuschrift vom 21. November
2022 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 erheben (A.S. 6
ff.). Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse
vom 19. Oktober 2022 sei aufzuheben.
2. a) Es sei der EL-Anspruch ab 1. Januar
2021 bis Juni 2021 neu zu berechnen, wobei nebst den geltend gemachten
Auto-Wegkosten und den Kosten für auswärtige Verpflegung die
Kinderbetreuungskosten in vollem Umfang als Ausgaben anzurechnen seien.
b)
Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei der Streitgegenstand auf die
Monate Januar und Februar 2021 auszudehnen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.2
4.2.1 In ihrer Beschwerdeantwort vom 3.
Januar 2023 erklärt die Beschwerdegegnerin, sie ziehe den Einspracheentscheid
vom 19. Oktober 2022 in Wiedererwägung (A.S. 29 f.). Gleichzeitig
erlässt sie einen an den Vertreter des Beschwerdeführers gerichteten
Wiedererwägungsentscheid, mit dem der Anspruch für die Zeit vom 1. März
2021 bis 30. Juni 2021 neu festgelegt wird (A.S. 31 – 36). In einer
ebenfalls am 3. Januar 2023 erlassenen Verfügung (A.S. 52 – 55),
welche u.a. diesen Einspracheentscheid umsetzt, wird der Anspruch für März 2021
bis Juni 2021 auf CHF 3'677.00 pro Monat festgelegt (A.S. 53).
4.2.2 Ebenfalls am 3. Januar 2023 fällt
die Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid betreffend die Einsprache vom
11. Juli 2021 gegen die Verfügung vom 9. Juni 2021, mit dem sie über den
Anspruch für die Zeit vom 1. November 2020 bis 28. Februar 2021
befindet (A.S. 37 – 45; auch dieser Entscheid ist, soweit er den
Anspruch für November und Dezember 2020 betrifft, nichtig, vgl. E. II. 2.1
hiernach). In der bereits erwähnten, auch diesen Einspracheentscheid
umsetzenden Verfügung, die ebenfalls vom 3. Januar 2023 datiert (A.S.
52 – 55), wird der Anspruch für Januar und Februar 2021 auf CHF
3'342.00 pro Monat festgelegt (A.S. 52).
4.3 Der Beschwerdeführer lässt mit
Schreiben vom 4. Januar 2023 erklären, der Wiedererwägungsentscheid entspreche
nicht den von ihm im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen. Weiter stellt er
Anträge zum Verfahren (A.S. 95).
4.4 Mit prozessleitender Verfügung
vom 16. Juni 2023 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung abgewiesen. Weiter erhält der Beschwerdeführer Gelegenheit, eine
Replik einzureichen und dem Gericht mitzuteilen, in welchem Umfang seine Ehefrau
von Januar bis Juni 2021 ausserhäuslich erwerbstätig war (A.S. 98). Der
Beschwerdeführer lässt in der Folge zweimal um Fristerstreckung ersuchen und
erklärt schliesslich am 8. September 2023, er «erwarte eine sofortige
Entscheidung des Versicherungsgerichts». Die Überschrift seiner Stellungnahme
erwähnt eine Verfügung vom 28. Juli 2023, welche nicht aktenkundig ist und auch
nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (A.S. 106).
5.
5.1 Mit Verfügung vom 4. Oktober
2023 (A.S. 107 f.) wird die vom Beschwerdeführer beantragte
öffentliche Verhandlung auf den 29. November 2023 angesetzt. Der
Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt, woraufhin diese am
27. November 2023 mitteilt, sie werde von dieser Freistellung Gebrauch machen
und nicht zur Verhandlung erscheinen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf
Parteibefragung wird abgewiesen.
5.2 Anlässlich der öffentlichen
Verhandlung vom 29. November 2023 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers
weitere Unterlagen sowie eine Kostennote ein; ausserdem beantragt er die
Einholung eines medizinischen Gutachtens (siehe Verhandlungsprotokoll, A.S. 109 ff.).
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022 wurde frist- und formgerecht
eingereicht. Das Versicherungsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell
zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht ist
festzustellen, dass über den Anspruch für November und Dezember 2020 bereits
mit dem Einspracheentscheid vom 1. März 2021 entschieden wurde, der Gegenstand
das Beschwerdeverfahrens VSBES.2021.65 bildete. Ab der Erhebung der dortigen
Beschwerde am 16. April 2021 war die Beschwerdegegnerin aufgrund des
Devolutiveffekts nicht mehr befugt, erneut über diesen Zeitraum zu entscheiden;
massgebend ist insoweit das am 21. März 2023 gefällte Urteil VSBES.2021.65. Die
Verfügung vom 9. Juni 2021 ist daher wegen fehlender funktioneller
Zuständigkeit nichtig, soweit sie die Zeit vom 1. November 2020 bis 31.
Dezember 2020 betrifft. Dasselbe gilt für den Einspracheentscheid vom 3. Januar
2023.
(A.S. 37 ff.) und die ihn umsetzende Verfügung gleichen Datums (A.S. 52
ff.).
2.2
Über den Anspruch für den
Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2021 wurde ebenfalls mit dem
erwähnten Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 (A.S. 37 ff.)
entschieden. Dieser Anspruch ist, wie im Urteil VSBES.2021.65,
Dispositiv-Ziffer 3, festgehalten wurde, im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu
beurteilen.
2.3
Den eigentlichen
Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2022,
mit dem die Einsprache vom 11. Juli 2021 gegen die Verfügung vom 22. Juni 2021
über den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 30. Juni 2021 abgewiesen wurde.
2.4
Im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ist somit der EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die
Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 zu beurteilen.
3.
3.1
Das Bundesgesetz über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben
auf den 1. Januar 2021 umfassende Änderungen erfahren. Laut den am Ende des ELG
eingefügten Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019
(EL-Reform) gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die
die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen
Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche
Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser
Änderung das bisherige Recht. Dies hat zur Folge, dass bei Personen, die wie
der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem 1. Januar 2021 eine jährliche
Ergänzungsleistung bezogen haben, zwei separate Berechnungen – eine nach altem,
eine nach neuem Recht – vorzunehmen sind, wobei dasjenige Resultat zählt,
welches zu einem höheren Anspruch führt. In der hier gegebenen, besonderen
Konstellation kann nicht von vornherein gesagt werden, welche Fassung zu einem
höheren Anspruch führt. Eine «doppelte Berechnung» ist daher unumgänglich.
3.2
3.2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben
sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit
rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9
Abs. 2 Satz 1 ELG). Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen
Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und
Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der
Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 ELV, in der
bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG in der seit
Anfang 2021 geltenden Fassung).
3.2.2
Als Einnahmen werden u.a. zwei
Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie
bei Ehepaaren CHF 1'500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1
lit. a ELG). Zu den anerkannten Ausgaben zählen u.a. die Gewinnungskosten
bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a
ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom
Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die
einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen
werden (Art. 11a ELV, in Kraft seit 1. Januar 1987).
3.2.3
Gemäss Rz. 3421.04 der
Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (aWEL, in der bis 31. Dezember 2020
gültig gewesenen Fassung) bzw. Rz. 3421.05 WEL (in der seit 1. Januar
2021.
geltenden Fassung) werden vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten
(vgl. Rz. 3423.03 – 3423.04 WEL) und die obligatorischen
Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abgezogen. Sind die Abzüge
höher als das Bruttoerwerbseinkommen, entfällt eine Anrechnung des
Erwerbseinkommens. Bei unselbständig Erwerbenden können namentlich die
Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sowie die Aufwendungen für Fahrspesen und
Berufskleider als Gewinnungskosten nach Rz. 3421.04 aWEL bzw.
Rz. 3421.05 WEL vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden
(Rz. 3423.03 WEL). Kosten eines privaten Fahrzeugs können nur dann als
Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit
der Arbeit des Versicherten stehen und diesem ein öffentliches Verkehrsmittel
nicht zur Verfügung steht oder ihm dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht
zugemutet werden kann. Die Kilometerentschädigung richtet sich nach den
Berufsabzügen der direkten Bundessteuer. Für ein Auto beträgt sie gegenwärtig
70.
Rappen pro zurückgelegten Kilometer (Rz. 3423.04 WEL).
3.2.4
Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. f
ELG in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung werden überdies als Ausgaben
anerkannt «Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende
Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben».
4.
4.1
4.1.1
Der Anspruch für die Zeit vom 1.
Januar 2021 bis 28. Februar 2021 wurde in der Verfügung vom 9. Juni 2021
(AK-Nr. 1) auf CHF 3'236.00 pro Monat festgelegt. Das Berechnungsblatt (AK-Nr.
5; günstigere altrechtliche Berechnung) beziffert die Ausgaben auf CHF
78'735.00, die Einnahmen auf CHF 39'913.00 (anrechenbares Erwerbseinkommen CHF 25'382.00,
Kinderzulagen CHF 4'800.00, Renten CHF 9'324.00; die Rechnung geht
nicht auf, was aber für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist).
Mit dem Einspracheentscheid vom 3. Januar
2023.
wurde der Anspruch auf CHF 3'342.00 pro Monat erhöht (vgl. A.S. 52).
Das entsprechende Berechnungsblatt (A.S. 59 f.) beziffert die Ausgaben auf
(weiterhin) CHF 78'735.00, die Einnahmen auf CHF 38'640.00 (anrechenbares
Erwerbseinkommen CHF 24'516.00, Kinderzulagen CHF 4'800.00, Renten CHF 9'324.00).
Der Unterschied ergibt sich praktisch vollständig daraus, dass beim Erwerbseinkommen
des Beschwerdeführers zusätzliche Berufsauslagen von CHF 1'910.00 (Kosten eines
Jahresabonnements für den öffentlichen Verkehr) in Abzug gebracht wurden (vgl.
Berechnungsblätter, A.S. 60 im Vergleich zu AK-Nr. 5).
4.1.2
Der Anspruch für die Zeit vom 1.
März 2021 bis 30. Juni 2021 wurde in der Verfügung vom 22. Juni 2021 (AK-Nr.
22) auf CHF 3'570.00 pro Monat festgelegt. Das Berechnungsblatt (AK-Nr. 20;
günstigere altrechtliche Berechnung) beziffert die Ausgaben auf CHF 78'735.00,
die Einnahmen auf CHF 35’896.00 (anrechenbares Erwerbseinkommen CHF 21'771.00,
Kinderzulagen CHF 4'800.00, Renten CHF 9'324.00). Mit dem
Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 wurde der Anspruch auf CHF 3'677.00 pro
Monat erhöht (vgl. A.S. 53). Das entsprechende Berechnungsblatt (A.S. 65 f.)
beziffert die Ausgaben auf (weiterhin) CHF 78'735.00, die Einnahmen auf CHF 34'622.00
(anrechenbares Erwerbseinkommen CHF 20'498.00, Kinderzulagen
CHF 4'800.00, Renten CHF 9'324.00). Der Unterschied ergibt sich auch
hier (einzig) daraus, dass beim Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers zusätzliche
Berufsauslagen von CHF 1'910.00 in Abzug gebracht wurden (vgl.
Berechnungsblätter, A.S. 66 im Vergleich zu AK-Nr. 20).
4.2
Der Beschwerdeführer beanstandet
in der Beschwerdeschrift die Höhe des angerechneten Erwerbseinkommens und
verlangt, dieses müsse wegen zusätzlicher Kinderbetreuungskosten und
Gewinnungskosten reduziert werden. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin
habe die Kinderbetreuungskosten zu Unrecht nur bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens
der Ehefrau berücksichtigt. Dafür gebe es unter der seit Anfang 2021 geltenden
Regelung keine Grundlage. Der neue Art. 10 Abs. 3 lit. f ELG enthalte
keine solche Begrenzung. Weiter sei die Anerkennung von Kinderbetreuungskosten
nicht zwingend von einer direkten Erwerbstätigkeit abhängig, sondern auch
gesundheitliche Gründe genügten. Es seien daher ab 1. Januar 2021 die gesamten
Fremdbetreuungskosten von CHF 1'619.00 pro Monat als EL-relevante Ausgaben
anzuerkennen. Neben diesen Betreuungskosten seien überdies die Gewinnungskosten
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu berücksichtigen, welche sich in der
Periode vom 1. März 2021 bis 30. Juni 2021 auf insgesamt CHF 851.25
belaufen hätten (Urkunde 10 des Beschwerdeführers). Diese Kosten seien nicht
geltend gemacht worden, weil der Beschwerdeführer gestützt auf eine Auskunft
der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen sei, diese Ausgaben und die
Betreuungskosten seien gesamthaft auf die Höhe des Erwerbseinkommens limitiert.
4.3
Mit dem Einspracheentscheid vom
3.
Januar 2023 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar
2021.
(A.S. 37 ff.; in Bezug auf November und Dezember 2020 ist der Entscheid
wie dargelegt nichtig) und mit dem ebenfalls am 3. Januar 2023 gefällten
Wiedererwägungsentscheid (A.S. 29 ff.), der als Antrag an das Gericht zu
behandeln ist, hat die Beschwerdegegnerin den neu geltend gemachten
Gewinnungskosten in dem Sinne Rechnung getragen, als beim Beschwerdeführer für
den Arbeitsweg neu die Kosten eines Jahresabonnements für den öffentlichen
Verkehr (Strecke […] – […]) von CHF 1'910.00 berücksichtigt wurden.
Unberücksichtigt blieben die geltend gemachten Autokosten und die Kosten für
auswärtige Verpflegung des Ehemanns, ebenso die geltend gemachten Gewinnungskosten
der Ehefrau (vgl. Urkunde 10 des Beschwerdeführers) und die
Kinderbetreuungskosten, soweit sie das Erwerbseinkommen der Ehefrau
übersteigen. Damit resultierten die folgenden Berechnungen:
4.3.1
Altrechtliche Berechnung (A.S.
59.
– 61, 65 – 67, 71 – 73):
Die anrechenbaren Ausgaben von CHF
78'735.00 setzen sich zusammen aus der Prämienpauschale für die
Krankenversicherung von CHF 14'160.00, der Miete von CHF 14'640.00 und dem
Lebensbedarf (ein Ehepaar und zwei Kinder) von CHF 49'935.00.
Einnahmenseitig sind Kinderzulagen von
CHF 4'800.00 und die Renten von CHF 9'324.00 unproblematisch. Das einzig
umstrittene anrechenbare Erwerbseinkommen wird für Januar und Februar 2021 auf
CHF 24'516.00 beziffert. Es basiert auf dem Bruttoerwerbseinkommen des
Beschwerdeführers von CHF 44'947.00 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von
CHF 4'763.00 und die neu berücksichtigten Berufsauslagen von CHF 1'910.00,
ergebend CHF 38'274.00 oder, nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00,
CHF 36'774.00. Hiervon wurden zwei Drittel angerechnet, was den genannten
Betrag von CHF 24'516.00 ergab. Bei der Ehefrau wurde ein Erwerbseinkommen von
CHF 11'416.00 berücksichtigt, aber mit Berufsauslagen in gleicher Höhe
verrechnet. Für März bis Juni 2021 ergibt sich nach demselben Muster (Einkommen
des Ehemanns, kein Einkommen der Ehefrau wegen Verrechnung mit
Gewinnungskosten) ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 20'498.00.
4.3.2
Neurechtliche Berechnung (A.S. 62 – 64,
68.
– 70, 74 – 76):
Die anrechenbaren Ausgaben von CHF
70'515.00 setzen sich zusammen aus anrechenbaren Krankenkassenprämien von CHF 13'260.00,
dem Mietzins von CHF 14'640.00 sowie dem Lebensbedarf von CHF 42'615.00
(CHF 29'415.00 für das Ehepaar, CHF 7'200.00 für das ältere Kind
([Jg. 2017], CHF 6'000.00 für das jüngere Kind [Jg. 2018]).
Einnahmenseitig sind Kinderzulagen von
CHF 4'800.00 und die Renten von CHF 9'324.00 wiederum unproblematisch. Das
einzig umstrittene anrechenbare Erwerbseinkommen wird ebenfalls auf CHF
24'516.00 (Januar und Februar 2021) respektive CHF 20'498.00 (März bis Juni
2021) beziffert. Die Berechnung fällt genau gleich aus wie nach altem Recht
(vgl. E. II. 3.2 hiervor).
4.4
Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Kinderbetreuungskosten bildeten nach der seit Anfang 2021
geltenden Regelung nicht Bestandteil der Gewinnungskosten. Sie seien daher
nicht auf die Höhe des Erwerbseinkommens limitiert und in der vollen Höhe von
CHF 1'619.00 pro Monat anzurechnen. Dies hätte zur Folge, dass bei der Ehefrau
anderweitige Erwerbsunkosten berücksichtigt werden könnten.
5.
Im Zentrum des Rechtsstreits
steht die Frage, in welchem Umfang Kinderbetreuungskosten als Ausgaben zu
anerkennen sind.
5.1
Die frühere Regelung, welche bis
Ende 2020 in Kraft stand und aufgrund der Übergangsregelung auch weiterhin von
Bedeutung ist (vgl. E. II. 3 hiervor), liess die Berücksichtigung von Kosten
für externe Kinderbetreuung unter dem Titel der Gewinnungskosten «nach den
Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer» zu (vgl. Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2020, S. 88 f.,
Rz. 3421.04). Ihre Anrechnung war auf die Höhe des entsprechenden Bruttoerwerbseinkommens
limitiert (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG; WEL Rz. 3421.04).
5.2
Zu prüfen bleibt, wie es sich
unter der seit 1. Januar 2021 geltenden Regelung (vgl. E. II. 3.2.4 hiervor) verhält.
Zu deren Entstehung ergibt sich Folgendes:
5.2.1
In der Botschaft des Bundesrates
zur EL-Reform (BBl 2016 7465) wurde eine Anpassung des Betrags für den
allgemeinen Lebensbedarf von Kindern als «geprüfte, aber nicht weiter verfolgte
Massnahme» besprochen (a.a.O., 7505 ff.). Anlass für die Prüfung der Frage
bildeten einerseits die Feststellung, dass diese Beträge bei den
Ergänzungsleistungen erheblich höher sind als bei der Sozialhilfe und beim
betreibungsrechtlichen Existenzminimum, und andererseits eine vom Bundesamt für
Statistik in Auftrag gegebene Studie des Büros BASS zu den «Kinderkosten». Der
Bundesrat gelangte zum Schluss, die Tatsache, dass es Familien gebe, die keine
EL haben und weniger finanzielle Mittel zur Verfügung haben als Familien mit EL,
sei zwar stossend, dürfe aber nicht zum Anlass genommen werden, das
Existenzminimum von Familien in den EL zu senken. Der Nationalrat nahm das
Thema wieder auf und beschloss eine Anpassung; der Ständerat lehnte eine solche
zunächst ab, schloss sich aber schliesslich an. Dementsprechend wurden die
Ansätze für den allgemeinen Lebensbedarf von Kindern unter 11 Jahren
gesenkt. Der Betrag für das erste Kind unter 11 Jahren beläuft sich daher nach
der ab 1. Januar 2021 geltenden Regelung auf CHF 7'200.00, jener für
das zweite Kind auf CHF 6'000.00 (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und 4 ELG
in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Im Zusammenhang mit der
Reduktion der Ansätze für den allgemeinen Lebensbedarf von Kindern unter 11
Jahren schlug die vorberatende Kommission des Nationalrats vor, mit dem
nunmehrigen Art. 10 Abs. 3 lit. f ELG als eine Art Kompensation für diese
Reduktion die Berücksichtigung von «Netto-Betreuungskosten für die notwendige
und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr
noch nicht vollendet haben», vorzusehen. Der Nationalrat stimmte dieser Lösung
schliesslich zu. Im Rahmen der Beratung wurde verschiedentlich ein direkter
Bezug zu einer Erwerbstätigkeit hergestellt. So wurde betont, die
Anrechenbarkeit dieser Kosten sei «[z]ur Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit
und für den beruflichen Wiedereinstieg […] absolut zentral» (NR, Sitzung vom
14.
März 2018,
Votum Feri, AB N 2018 438), diese Kompensation sei « essentielle pour
maintenir ou réintégrer sur le marché du travail des parents faisant des
efforts pour avoir une activité lucrative malgré leur déficience » (NR,
Sitzung vom 10. September
2018, Votum Roduit, Sprecher der CVP-Fraktion, AB N 2018 1210) oder die
Vermittelbarkeit im Arbeitsmarkt sei nur gewährleistet, wenn
Fremdbetreuungskosten angerechnet werden könnten (NR, Sitzung vom 10. September 2018, Votum Weibel,
Sprecher der GLP-Fraktion, AB N 2018 1210). Bundesrat Berset, der sich in der
nationalrätlichen Debatte ebenfalls äusserte, betonte dagegen, diese Lösung
bringe insbesondere «une solution pour les parents qui ont des difficultés à
prendre en charge leur enfant à plein temps en raison, par exemple, de leur
état de santé, ce qui peut être le cas chez des rentiers AI, par exemple »
(NR, Sitzung vom 10. September
2018, AB N 2018 1211). In der Abstimmung wurde der neue Art. 10 Abs. 3 lit. f
ELG in der Sitzung vom 10. September 2018 mit 130 zu 58 Stimmen angenommen.
Beim Quorum für die Ausgabenbremse, welches in einer ersten Behandlung am 14.
März 2018 verfehlt worden war, ergab sich sogar Einstimmigkeit (193 Stimmen; AB
N 2018 1214). Der Ständerat beschloss in der Sitzung vom 27. November 2018 die
nun im Gesetz stehende Fassung (AB 2018 818).
5.2.2
Aus den erwähnten Voten in der
parlamentarischen Beratung geht hervor, dass die Berücksichtigung von
ausgewiesenen und notwendigen Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern in
einem Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit gesehen wurde, aber auch
gesundheitlich bedingte Einschränkungen der Betreuungsfähigkeit erfasst werden
sollten. Dementsprechend sieht Art. 16e Abs. 2 ELV (ebenfalls in Kraft seit
1.
Januar 2021) vor, die Kosten würden nur anerkannt, wenn der
alleinerziehende Elternteil oder beide Elternteile entweder gleichzeitig einer
Erwerbstätigkeit nachgehen oder die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche
Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht vollumfänglich wahrnehmen können.
Dispositiv
Die vom Gesetz geforderte Notwendigkeit liegt demnach vor, wenn und soweit die
Kinderbetreuung nicht durch die Eltern erfolgen kann, weil diese entweder beide
erwerbstätig oder beide nicht betreuungsfähig sind. Aus der Möglichkeit, auch
eine gesundheitlich bedingte Betreuungsunfähigkeit zu berücksichtigen, lässt
sich ausserdem schliessen, dass die Übernahme der Fremdbetreuungskosten nicht
in jedem Fall auf die Höhe des Erwerbseinkommens einer Partei limitiert ist.
5.3 Die Beschwerdeführer verlangen
die Vergütung der Kosten für die externe Betreuung der beiden Kinder an zwei
ganzen Tagen pro Woche, ausmachend CHF 1'619.20 pro Monat (vgl.
eingereichte Rechnungen, AK-Nr. 12, 14 sowie Beschwerdebeilagen 6 – 9).
Nach dem Gesagten setzt die Übernahme solcher Kosten voraus, dass beide
Elternteile die Betreuung nicht übernehmen können, entweder aus
gesundheitlichen Gründen oder wegen Erwerbstätigkeit.
5.3.1 Aufgrund der eingereichten
ärztlichen Bestätigungen (vgl. E. II. 5.3.3 hiernach) ist davon auszugehen,
dass es dem Beschwerdeführer während des hier zu beurteilenden Zeitraums aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, die Betreuung der beiden Kinder zu
gewährleisten. Entscheidend ist daher, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
die Ehefrau die Betreuung wahrnehmen konnte.
5.3.2 Nach Lage der Akten war die
Ehefrau des Beschwerdeführers während der Zeit von Januar bis Juni 2021 im
Rahmen einer Anstellung auf Abruf bei der Firma D.___ angestellt, bezog jedoch
Kurzarbeitsentschädigung (vgl. die Lohnabrechnungen für Januar bis Mai 2021 vom
20. Mai 2021, AK-Nr. 11, und für Juni vom 23. Juni 2021, AK-Nr. 28). Diese
dauerte bis Ende Juni 2021 (vgl. Schreiben der Arbeitgeberin vom 1. Juli 2021,
AK-Nr. 27). Daneben hatte die Ehefrau jeweils am Montag Einsätze als
Zustellerin für die Firma E.___ (E-Mail vom 13. Juni 2021, vgl. AK-Nr. 7; vgl.
auch «Anzahl Zustellungen» in der Abrechnung gemäss Beschwerdebeilage 10). Eine
Erwerbstätigkeit, welche die Betreuung der Kinder verunmöglichte, übte sie
demnach während des hier zu prüfenden Zeitraums jeweils am Montag aus. Um
allfällige diesbezügliche Unklarheiten auszuräumen, wurde dem Beschwerdeführer
mit der prozessleitenden Verfügung vom 16. Juni 2023 (A.S. 98)
ausdrücklich Gelegenheit geboten, eine über den Montag hinausgehende
Erwerbstätigkeit der Ehefrau zu belegen. Ein solcher Nachweis wurde jedoch
nicht erbracht.
5.3.3 Eine durch Krankheit oder
Erwerbstätigkeit beider Elternteilte bedingte Betreuungsunfähigkeit, welche die
Notwendigkeit der Fremdbetreuung begründet, war demnach während des hier zu
beurteilenden Zeitraums von Januar 2021 bis Juni 2021 an einem Tag pro Woche
gegeben. Wenn der Beschwerdeführer gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift
regelmässig im Homeoffice tätig war, ändert dies nichts daran, dass von
Dienstag bis Freitag die Betreuung durch die Ehefrau gewährleistet war. Im
Parteivortrag an der öffentlichen Verhandlung vom 29. November 2023 liess der
Beschwerdeführer allerdings geltend machen, die erweiterte Fremdbetreuung sei
auch deshalb notwendig gewesen, weil sich die Kita-Betreuung nicht ohne
weiteres hätte ausdehnen lassen, wenn die Ehefrau wieder in einem höheren Masse
ausserhäuslich erwerbstätig gewesen wäre. Dieser Darstellung kann jedoch nicht
gefolgt werden, weil sie nicht belegt ist. Beide in den Akten erwähnten
Kindertagesstätten F.___ und G.___ haben gemäss ihren Websiten ([...] und [...];
besucht am 29. November 2023 und 18. Dezember 2023) zurzeit freie Plätze, und
es spricht nichts dafür, dass es sich in der ersten Jahreshälfte 2021 anders
verhalten hätte. Selbst wenn dies der Fall wäre, besteht aber nach allgemeiner
Erfahrung in der Regel die Möglichkeit, Kinder, die bereits regelmässig in der
Kindertagesstätte betreut werden, an einem weiteren Tag pro Woche betreuen zu
lassen. Auch unter diesem Aspekt ist die Notwendigkeit, die Kinder an zwei
Tagen (und nicht nur jeweils am Montag, als die Ehefrau des Beschwerdeführers
ausserhäuslich erwerbstätig war) fremdbetreuen zu lassen, nicht ausgewiesen.
5.3.4 In der Einsprache vom 11. Juli
2021 (AK-Nr. 30) machte der Beschwerdeführer allerdings geltend, man benötige
die Kindertagesstätte «nicht nur weil H.___ Arbeitseinsätze hat, sondern
hauptsächlich zur Regeneration meines Körpers (geistig wie körperlich)». Im
Beschwerdeverfahren wurde dieser Standpunkt bekräftigt (Beschwerdeschrift S. 6
f., A.S. 11 f.), und der Beschwerdeführer liess ärztliche Zeugnisse einreichen:
Dr. med. I.___, Chefarzt Psychiatrie, Spital [...], bestätigt am 10. Mai
2021 als behandelnder Psychiater, dass der Beschwerdeführer aus
gesundheitlichen Gründen (körperlich und psychisch) auf familienergänzende
Kinderbetreuung angewiesen sei. Neben seiner 50 % Arbeitstätigkeit müsse
er «für Aufrechterhalten der gesundheitlichen Stabilität dringend in der
Kinderbetreuung entlastet werden». Am 12. Januar 2021 und 30. März 2021
hatte Dr. I.___ bereits ähnliche, etwas anders formulierte Bestätigungen
ausgestellt. Auch der Hausarzt Dr. med. J.___ attestierte am 9. März 2020,
«dass Herr A.___ aus gesundheitlichen Gründen (mittel- bis schwergradige
depressive Episode) auf die Unterstützung für die Kinderbetreuung angewiesen
ist. Diese beinhaltet vorwiegend eine Entlastung von Herrn A.___». Am 10. Mai
2021 schrieb Dr. med. J.___, er bestätige, dass der Beschwerdeführer aus
gesundheitlichen Gründen (insbesondere Multiple Sklerose mit
neuropsychologischen Einbussen, verminderte Belastbarkeit und wiederholte
depressive Episoden) auf eine Kinderbetreuung angewiesen sei. Grund sei ein
massiv erhöhter Erholungsbedarf, welcher in Anwesenheit der Kinder nicht
gewährleistet sei (vgl. Beilagen 3, 4 und 5 zur Beschwerdeschrift).
5.3.5 Laut den zitierten
Verordnungsbestimmungen kann die Notwendigkeit einer externen Kinderbetreuung
auch wegen gesundheitlicher Einschränkungen der Eltern gegeben sein, wenn beide
Elternteile die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung aus
gesundheitlichen Gründen nicht vollumfänglich wahrnehmen können. So verhält es sich
hier, wie bereits dargelegt, nicht. Der Beschwerdeführer bringt stattdessen
sinngemäss vor, er könne sich nicht genügend erholen, wenn die Kinder zu Hause
seien, selbst wenn die Ehefrau ebenfalls anwesend ist und die Betreuung
gewährleistet. Die zitierte Verordnungsregelung sieht jedoch für diese
Konstellation keinen Anspruch auf die Tragung von Fremdbetreuungskosten im
Rahmen der jährlichen Ergänzungsleistung vor. Dies entspricht auch den
zitierten Äusserungen in der parlamentarischen Beratung (vgl. E. II. 5.2
hiervor), welche einen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit oder mit
gesundheitlich bedingten Betreuungsproblemen verlangen.
5.3.6 Zusammenfassend bestand für den
hier zu prüfenden Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 gestützt auf Art. 10
Abs. 3 lit. f ELG und Art. 16e ELV Anspruch auf die Übernahme der Kosten der
externen Betreuung durch die Kinder an demjenigen einen Tag pro Woche (Montag),
an dem die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrer Tätigkeit als Zustellerin
nachging. Dies entspricht vier Tagen pro Monat. Mit dem Ansatz von CHF 110.00
pro Kind und Tag (vgl. AK-Nr. 12, 14) sowie mit dem Rabatt von 8 % resultiert
für zwei Kinder ein Betrag CHF 809.60 pro Monat oder, hochgerechnet auf ein
Jahr, CHF 9'715.20. Falls man davon ausgeht, die Zustelltätigkeit sei
während 52 Wochen pro Jahr (also ohne Ferien) ausgeübt worden, ergäbe sich
stattdessen ein Betrag von CHF 10'524.80. Wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt, kann offenbleiben, welcher Betrag einzusetzen ist. Die
Kosten von CHF 9'715.20 oder CHF 10'524.80 gelten nach der Konzeption von
Art. 10 Abs. 3 lit. f ELG nicht als Gewinnungskosten, sondern sind
als eigene Ausgabenpositionen zu behandeln.
6. Umstritten sind weiter die
Gewinnungskosten, welche mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilage
10 geltend gemacht werden.
6.1 Was die Kosten für den
Arbeitsweg anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 3. Januar
2023 die Kosten für ein Jahresabonnement mit dem öffentlichen Verkehr von CHF
1'910.00 pro Jahr anerkannt. Wie im den Zeitraum bis Ende 2020 betreffenden
Urteil VSBES.2021.65 vom 21. März 2023, E. II. 2.3, ausgeführt wurde, können
die Kosten eines privaten Fahrzeugs grundsätzlich nur dann geltend gemacht
werden, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht. Da nicht
geltend gemacht wird, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei – etwa mit
Blick auf die Arbeitszeiten – unmöglich, besteht für die Anerkennung von
Autokosten, d.h. die geltend gemachten Kilometerentschädigungen und
Parkgebühren, kein Raum. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Kosten für
auswärtige Verpflegung, da diese die Kosten, welche bei einer Verpflegung zu
Hause entstehen, nicht wesentlich übersteigen (siehe E. II. 10.4 des
erwähnten Urteils VSBES.2021.65 vom 21. März 2023). Im Übrigen lässt der
Beschwerdeführer selbst geltend machen, er arbeite grösstenteils zu Hause (vgl.
Beschwerdeschrift S. 7 oben, A.S. 12).
6.2 Anders verhält es sich in Bezug
auf die Wegkosten der Ehefrau für die Tätigkeit als Zustellerin in [...]. Für
diesen Weg sind die Kosten des privaten Fahrzeugs anzurechnen (vgl. E. II. 5.2
des Urteils VSBES.2021.65 vom 21. März 2023). Rechnet man die für vier
Monate geltend gemachten CHF 217.60 auf ein Jahr hoch, resultiert ein Betrag
von CHF 652.80. Wenn man stattdessen den im Urteil VSBES.2021.65 ermittelten
Betrag von CHF 11.62 heranzieht, resultiert eine Jahressumme von CHF 604.24.
7. Damit ergeben sich die
folgenden angepassten Berechnungen:
7.1 In den altrechtlichen
Berechnungen ergeben sich jedenfalls keine Anpassungen zugunsten des
Beschwerdeführers: Bei seinem Erwerbseinkommen bleibt es für Januar und Februar
2021 (vgl. A.S. 59 – 61) beim Betrag von CHF 38'274.00
(Bruttoeinkommen CHF 44'947.00 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von CHF
4'763.00 abzüglich Arbeitswegkosten von CHF 1'910.00) und für März bis Juni
2021 (vgl. A.S. 65 – 67 und 71 – 73) beim Betrag von
CHF 32'248.00 (Bruttoeinkommen CHF 38'508.00 abzüglich
Sozialversicherungsbeiträge von CHF 4'350.00 abzüglich Arbeitswegkosten
von CHF 1'910.00). Da die Kinderbetreuungskosten bei der Ehefrau des Beschwerdeführers
(nur) im Rahmen der Gewinnungskosten berücksichtigt werden können, diese auf
das Bruttoerwerbseinkommen beschränkt sind und die Berechnungen kein
verbleibendes Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers enthalten,
kann es auch hier zu keiner Reduktion der Einnahmen kommen; dies gilt sowohl
für die Kinderbetreuungskosten als auch für die Wegkosten betreffend die
Zustelltätigkeit (E. II. 6.2 hiervor). Es bleibt damit bei einem monatlichen
Anspruch für Januar und Februar 2021 von CHF 3'342.00 (inkl.
Prämienpauschalen von CHF 1'180.00) und für März bis Juni 2021 von CHF 3'677.00
(inkl. Prämienpauschalen von CHF 1'180.00).
7.2 Bei den neurechtlichen
Berechnungen sind dagegen gewisse Anpassungen vorzunehmen:
7.2.1 In der Berechnung für Januar und
Februar 2021 (vgl. A.S. 62 – 64) bleibt es ebenfalls beim
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von CHF 38'274.00 (vgl.
E. II. 7.1 hiervor). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00
verbleibt eine Summe von CHF 36'774.00. Diese ist zu 2/3 anzurechnen, also
zu CHF 24'516.00.
Bei der Ehefrau ist in der Berechnung
für Januar und Februar 2021 das Einkommen von CHF 11'416.00 um die Wegkosten von
CHF 652.80 oder CHF 604.24 (E. II. 6.2 hiervor) zu reduzieren.
Der resultierende Betrag von CHF 10'763.00 ist zu 80 % anzurechnen,
was CHF 8'610.00 ergibt. Als neue Ausgabenposition sind die
Kinderbetreuungskosten von CHF 9'715.00 oder CHF 10'524.80 (vgl. E. II. 5.3.6)
zu berücksichtigen. Gesamthaft reduzieren sich damit die Einnahmen um CHF 1'105.00
oder CHF 1'914.80, was den Ausgabenüberschuss von CHF 31'875.00 auf
CHF 32'980.00 oder CHF 33'790.00 erhöht. Der Anspruch steigt damit von
CHF 2'657.00 pro Monat um CHF 92.00 auf CHF 2'749.00 oder CHF
2'816.00 pro Monat.
Die aus der neurechtlichen Berechnung
resultierende jährliche Ergänzungsleistung von CHF 2'749.00 oder CHF 2'816.00
pro Monat ist weiterhin deutlich niedriger als diejenige nach altem Recht von
CHF 3'342.00. Massgebend bleibt daher die altrechtliche Berechnung. Dem
Beschwerdeführer ist zwar insoweit zu folgen, als nach neuem Recht die
Anrechnung von Fremdbetreuungskosten jedenfalls in einem Fall wie hier, wo ihre
Notwendigkeit auch auf gesundheitlichen Gründen beruht, nicht auf die Höhe des
Erwerbseinkommens limitiert ist. Dies wiegt jedoch die neurechtliche
Reduktionen bei den anrechenbaren Ausgaben – insbesondere durch die niedrigeren
Ansätze für den Lebensbedarf der beiden Kinder – bei weitem nicht auf.
7.2.2 In der neurechtlichen Berechnung
für März bis Juni 2021 (vgl. A.S. 68 – 70, 74 – 76) bleibt
es ebenfalls beim Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von CHF 32'248.00
(vgl. E. II. 7.1 hiervor). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00
verbleibt eine Summe von CHF 30'748.00. Diese ist zu 2/3 anzurechnen, also zu
CHF 20'498.00.
Bei der Ehefrau ist in der Berechnung
für März bis Mai 2021 das Brutto-Erwerbseinkommen von CHF 17'774.00 um die
Sozialversicherungsabzüge von CHF 413.00 und zusätzlich um die Wegkosten von
CHF 652.80 (E. II. 6.2 hiervor) zu reduzieren. Der resultierende
Betrag von CHF 16'708.00 ist zu 80 % anzurechnen, was CHF 13'366.00
ergibt. Als neue Ausgabenposition sind die Kinderbetreuungskosten von CHF 9'715.00
oder CHF 10'524.80 (vgl. E. II. .3.6) zu berücksichtigen. Gesamthaft
resultiert damit sogar ein geringerer Anspruch als nach der Berechnung der
Beschwerdegegnerin. In der Berechnung für Juni 2021 (vgl. A.S. 71 – 73)
verhält es sich ebenso.
Die aus der neurechtlichen Berechnung
resultierende jährliche Ergänzungsleistung fällt damit deutlich niedriger aus
als diejenige nach altem Recht von CHF 3'677.00. Massgebend bleibt daher die
altrechtliche Berechnung.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich,
dass die von der Beschwerdegegnerin angewandte altrechtliche Berechnung gemäss
dem Wiedererwägungsentscheid vom 3. Januar 2023 korrekt ist. Die
Berechnung nach der neuen Regelung führt zu einem geringeren Anspruch und ist
daher nicht massgebend. Die Beschwerde ist in dem Sinn gutzuheissen, als im
Sinne des Wiedererwägungsentscheids vom 3. Januar 2023 festgestellt wird, dass
der Beschwerdeführer Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe
von je CHF 3'342.00 für Januar und Februar 2021 und von je CHF 3'677.00 für
März bis Juni 2023 hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Die Korrektur gegenüber dem
angefochtenen Einspracheentscheid resultiert aus den mit der Beschwerdeschrift
und der Beschwerdebeilage 10 geltend gemachten Kosten für den Arbeitsweg des
Beschwerdeführers. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer diese
Kosten nicht bereits im Verwaltungsverfahren hätte geltend machen können. Vor
diesem Hintergrund besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei
solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich
mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61
lit. fbis ATSG). Weil das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und
weder mutwillige noch leichtsinnige Beschwerdeführung vorliegt, sind keine
Gerichtskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Sinne des
Wiedererwägungsentscheids der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2023 Anspruch
auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 3'342.00 pro Monat
für Januar und Februar 2021 sowie von CHF 3'677.00 pro Monat für März bis
Juni 2021 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 29. November 2023 geht zur Kenntnisnahme an die
Parteien.
5. Je eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 29. November 2023 eingereichten Unterlagen (Urkunden 15 und 16)
sowie der Kostennote vom 29. November 2023 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer