VSBES.2022.244
Unfallversicherung
25. Mai 2023Deutsch23 min
seit dem 1. Januar 2020 als Sr. Specialist Change Management bei der Firma B.___
Source so.ch
Urteil vom 25. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1974 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 16. Oktober 2020
seit dem 1. Januar 2020 als Sr. Specialist Change Management bei der Firma B.___
in [...] angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert
(Akten der Suva [Suva-Nr.] 1).
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 21.
Oktober 2020 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer
sei am 16. Oktober 2020 auf dem Weg zum Drucker gestolpert und mit der Sohle
hängengeblieben. Gegen Abend sei das rechte Bein geschwollen gewesen, weshalb
er einen Arzt aufgesucht habe. Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben
vom 23. Oktober 2020 ihre Leistungspflicht und richtete Taggelder aus (Suva-Nr.
2). Dem Beschwerdeführer wurde bis 28. Oktober 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % attestiert. Danach konnte er seine Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen
(vgl. Suva-Nr. 6) und die Beschwerdegegnerin schloss den Fall formlos ab.
1.3 Mit Schadenmeldung UVG vom 25.
April 2022 wurde der Beschwerdegegnerin ein Rückfall gemeldet (Suva-Nr. 8). In
der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Berichte ein und legte
diese zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht dem Kreisarzt PD Dr. med. C.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vor. Der Kreisarzt verneinte in seinen
Beurteilungen vom 23. Mai 2022 und 13. Juli 2022 einen überwiegend
wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kniebeschwerden
und dem Unfallereignis vom 16. Oktober 2020 (Suva-Nrn. 12 und 25). Gestützt
darauf verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom
15. Juli 2022 (Suva-Nr. 30). Nach Eingang der Einsprache vom 27. Juli 2022
(Suva-Nr. 31) nahm PD Dr. med. C.___ mit Beurteilung vom 19. Oktober 2022
erneut Stellung (Suva-Nr. 40). Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin
die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022 ab (Suva-Nr. 44; Akten-Seiten
[A.S.] 1 ff.).
2. Gegen den Einspracheentscheid
vom 27. Oktober 2022 erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November
2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde und stellt folgende
Rechtsbegehren bzw. folgenden Verfahrensantrag:
Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 27.
Oktober 2022 aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen Leistungen weiter auszurichten.
3. Eventualiter sei eine medizinische
Begutachtung in Auftrag zu geben.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Verfahrensantrag:
1. Es sei dem Beschwerdeführer eine
Nachfrist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren.
3. Mit Verfügung vom 25. November
2022 (A.S. 18 f.) wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis am
15. Dezember 2022 die Beschwerde zu ergänzen.
4. Mit Verfügung vom 22. Dezember
2022 (A.S. 21 f.) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das Ergänzen
seiner Beschwerde innert Frist verzichtet hat.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2023 (A.S. 24)
unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid auf
weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 27. Oktober 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar,
4.
Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2020
strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1
UVG).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann.
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a
S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).
2.4
Die Versicherungsleistungen
werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere
revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 118 V 293 E. 2d S.
297). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer
vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,
möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders
gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen
somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie
eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen
den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten
Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der
Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall
behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.; Kaspar
Gehring in: Kieser / Gehring /
Bollinger, KVG UVG Kommentar, 2018, Art. 6 UVG N 28). Je grösser der
zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen
Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,
SR 830.1). Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Zur Abklärung
medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf
Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu
stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b S. 159). Diese medizinischen Unterlagen
hat das Versicherungsgericht nach dem im Sozialversicherungsprozess gültigen
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) umfassend,
objektiv und inhaltsbezogen zu würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399
f.). Das bedeutet, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Bewertung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232,
125.
V 351 E. 3.a S. 352).
3.2
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit
Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben
rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen
Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,
das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen
Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,
dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde
Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch
nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer
Leistungen aus einem Rückfall zum Unfallereignis vom 16. Oktober 2020 zu
erbringen. Diesbezüglich sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
4.1
Gemäss Schadenmeldung UVG vom
21.
Oktober 2020 sei der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2020 bei der Arbeit
auf dem Weg zum Drucker gestolpert und mit der Sohle hängengeblieben. Gegen
Abend sei das rechte Bein geschwollen gewesen, deshalb habe er einen Arzt
aufgesucht (Suva-Nr. 1).
4.2
Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vom 20. Oktober 2020 attestierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin,
dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 19. bis 30. Oktober 2020 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Suva-Nr. 5). Nachdem der
Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hatte (vgl.
Suva-Nr. 6), wurde noch bis 28. Oktober 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% attestiert (Suva-Nr. 6).
4.3
Gemäss Schadenmeldung UVG vom
25.
April 2022 erlitt der Beschwerdeführer am 5. April 2022 einen Rückfall.
Seit dem 5. April 2022 habe er wieder Knieschmerzen. Nach Untersuchungen und
einer Magnetresonanztomographie bei der E.___ habe sich herausgestellt, dass
der Beschwerdeführer nun in Physiotherapie und zu einem Orthopäden müsse. Er
habe genau an dieser Stelle Schmerzen, wo er sich beim Berufsunfall am 16.
Oktober 2020 eine Verletzung zugezogen habe. Das Knie solle nun anhand einer
Therapie stabilisiert werden. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Suva-Nr. 8).
4.4
Mit Überweisungsbericht vom 10.
Mai 2022 bittet der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___ das F.___ um eine
interdisziplinäre Beurteilung (Suva-Nr. 10). Folgende Diagnosen lassen sich
diesem Bericht entnehmen:
·
Kniegelenksschmerzen
rechts bei Status nach Unfall am 16. Oktober 2020 (ohne Bilddokumentation)
·
Rezidivierende
Schmerzen rechtes Knie, mit nun radiologisch festgestellten komplexen
Veränderungen
Ferner wurde folgender KG-Eintrag
festgehalten:
«20. Oktober 2020: Letzten Freitag bei
Arbeit Misstritt mit re OSG: Schmerzen rechtes Knie in Kniekehle, Ansatz
Quadriceps- und Lig-Patellae-Ansatz. V.a. Baker re Kniekehle. Sprunggelenk mit
Dolenz fibularer Bandapparat.
28.
Oktober 2020: Schmerzen Bein besser,
geht am Mo wieder arbeiten.»
4.5
Gemäss Radiologiebericht des
Röntgeninstituts E.___ vom 7. April 2022 hat die MRT-Untersuchung des rechten
Kniegelenkes folgende Beurteilung ergeben (Suva-Nr. 11):
·
Dritt- bis
viertgradige, fokale Knorpelulzerationen an der inferioren Trochlearinne. Dazu
leichtgradig umschriebene Knorpelverschmälerung im zentralen Anteil des
medialen Femurkondylus.
·
Kein Hinweis auf
eine ligamentäre oder meniskale Läsion.
·
Deutlicher
Gelenkerguss. Keine Baker-Zyste.
4.6
Mit kreisärztlicher Beurteilung
vom 23. Mai 2022 kam PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,
zum Schluss, dass die geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 16. Oktober 2020
zurückzuführen seien (Suva-Nr. 12).
4.7
Mit Bericht vom 13. Juni 2022
stellte Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,
F.___, folgende Diagnosen (Suva-Nr. 22):
·
Knieschmerzen rechts
nach Misstritt vom 16. Oktober 2020 m/b
o Dritt- bis viertgradige, fokale
Knorpelulzerationen an der inferioren Trochlearinne. Dazu leichtgradig
·
umschriebene
Knorpelverschmälerung im zentralen Anteil des medialen Femurkondylus.
o Kein Hinweis auf eine ligamentäre oder
meniskale Läsion
o Deutlicher Gelenkerguss. Keine
Baker-Zyste.
Zur Anamnese führte Dr. med.
G.___ aus, der Beschwerdeführer stelle sich erstmals zur Beurteilung der oben
genannten Beschwerden gemäss Zuweisung in seiner Sprechstunde vor. Er habe im
Oktober 2020 einen Misstritt erlitten, als er zwei Stufen hinuntergegangen sei.
Der rechte Fuss sei weggerutscht und er habe das gesamte Gewicht mit starkem
Druck auf den rechten Fuss verlagert. Einen Sturz habe es nicht gegeben, jedoch
sei es daraufhin am Abend des Unfalltages zu einer Schwellung des Kniegelenkes
gekommen. Nach zehn Tagen seien die Schmerzen wieder weggegangen und hätten
aber insgesamt sechs bis sieben Wochen angedauert. Danach seien die Schmerzen
regredient gewesen und er habe das Kniegelenk immer wieder im Verlauf der
letzten zwei Jahre gespürt. An Ostern am 20. Februar 2020 sei es zu einem
sehr starken Schmerz gekommen, der 14 Wochen angehalten habe und nun wieder
etwas regredient sei. Er könne nicht in die Hocke gehen und müsse sich beim
Aufstehen abstützen. Geradeaus laufen sei kein Problem, Treppen abwärtslaufen
sei ebenfalls kein Problem, schmerzhaft sei das Treppensteigen. Zur Beurteilung
führte Dr. med. G.___ aus, aufgrund der heute erhobenen Befunde halte er eine weiterführende
Abklärung im Sinne einer weiteren fachärztlichen oder weiterführenden radiologischen
Diagnostik aktuell nicht für erforderlich. Diese könne jedoch bei protrahiertem
Verlauf jederzeit neu diskutiert werden. Es seien gewisse Therapiemöglichkeiten
(Physiotherapie, Eigenbluttherapie [PRP-Therapie] sowie Nahrungsergänzung)
besprochen worden.
4.8
Der Kreisarzt PD Dr.
med. C.___ nahm am 13. Juli 2022 erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt.
Er kam zum Schluss, seine Beurteilung vom 23. Mai 2022 (vgl. E. II. 4.6
hiervor) erfahre auch durch eine Untersuchung durch Herrn Dr. med. G.___
vom 10. Juni 2022, also fast 20 Monate nach dem zur Diskussion stehenden
Ereignis, keine Änderung. An der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom
23.
Mai 2022 sei festzuhalten (Suva-Nr. 25).
4.9
Mit Verfügung vom
15.
Juli 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die
geltend gemachten Beschwerden. Die medizinischen Unterlagen zeigten keinen
sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 16.
Oktober 2020 und den Kniebeschwerden rechts des Beschwerdeführers (Suva-Nr.
28).
4.10
Mit Schreiben vom 27.
Juli 2022 (Suva-Nr. 31) nahm Dr. med. D.___ Stellung zur Verfügung der
Beschwerdegegnerin. Er führte aus, mit dieser Beurteilung sei er aus
hausärztlicher Sicht nicht einverstanden. Der Beschwerdeführer habe ihn am
20.
Oktober 2020 konsultiert wegen eines Unfallereignisses am Freitag
zuvor. Angesichts der Situation habe davon ausgegangen werden können, dass
nicht sofort und unbedingt eine MRT indiziert gewesen sei. Der Beschwerdeführer
sei vom 19. bis 28. Oktober 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
Anschliessend habe er wieder arbeiten können. Am 6. April 2022 habe er sich
wieder gemeldet mit denselben Beschwerden im rechten Knie, welche ohne weiteres
Unfallereignis wieder stärker geworden seien. Die MRT vom 7. April 2022
sei unter Hinweis auf das Unfallereignis vom 16. Oktober 2020 angemeldet
worden. Sie seien über das Ergebnis vom 7. April 2022 orientiert worden. Bei
der Anmeldung habe Dr. med. D.___ auch auf das Ereignis vom 16. Oktober 2020
hingewiesen. Im Vorbescheid vom 12. Juli 2022 und dann definitiv in der
Verfügung vom 15. Juli 2022 sei ein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16.
Oktober 2020 von der Beschwerdegegnerin in Abrede gestellt worden. Aus seiner
Sicht sei ein Zusammenhang hingegen gegeben. Der Beschwerdeführer habe genau
dieselben Beschwerden wie bei der ersten Konsultation im Oktober 2020, wenn
auch weniger stark und in der Beurteilung durch Herr Dr. med. G.___ vom 13.
Juli 2022 sei von einem Zusammenhang mit dem früheren Unfallereignis auszugehen.
Er bitte, die Zusammenhänge nochmals dem ärztlichen Dienst der
Beschwerdegegnerin zu erläutern und er stehe diesem ärztlichen Dienst durchaus
zur Verfügung, um die Angelegenheit noch mündlich zu erläutern. Immerhin sei er
näher mit dem Fall beschäftigt gewesen als der ärztliche Dienst und beanspruche
deshalb die korrekte Wahrnehmung seiner Äusserung.
4.11
Im Bericht vom 9.
August 2022 (Suva-Nr. 35) führte Dr. med. G.___ aus, der Beschwerdeführer erscheine
nochmals am 9. August 2022 in seiner Sprechstunde zur Beurteilung der aktuellen
Situation und zur Besprechung des weiteren Vorgehens aufgrund der Ablehnung der
Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin. Bereits der Hausarzt Dr. med. D.___
habe am 27. Juli 2022 einen Brief aufgesetzt, den er aus orthopädischer Sicht
unterstreichen könne. Der Beschwerdeführer habe vor dem Trauma vom 16. Oktober
2020.
keinerlei Schmerzen im Kniegelenk gehabt. Weiterer Verlauf sei vom
Hausarzt gut dokumentiert. Die Erstkonsultation in seiner orthopädischen
Sprechstunde sei am 10. Juni 2022 erfolgt. Nach nochmaliger Durchsicht der
MRI-Bilder sei nicht von einer degenerativen Veränderung auszugehen, sondern
von einer akuten Verletzung. Dies bestätige sich in den entsprechenden physiotherapeutischen
Übungen, die die Schmerzen verstärkt hätten. Er könne die Aussage vom Hausarzt
hier nochmals ausdrücklich unterstreichen, dass diese Zusammenhänge nochmals
durch den ärztlichen Dienst zu beurteilen seien und, dass der Hausarzt deutlich
intensiver mit dem Fall beschäftigt gewesen sei als die Beschwerdegegnerin.
Gegebenenfalls empfehle er ein orthopädisches Fachgutachten durchführen zu
lassen.
4.12
Der Fall wurde erneut
dem Kreisarzt PD Dr. med. C.___ vorgelegt und er hielt in seiner Beurteilung
vom 19. Oktober 2022 (Suva-Nr. 40) Folgendes fest: Der Beschwerdeführer habe am
20.
Oktober 2020 Dr. med. D.___ aufgesucht, nachdem er am 16. Oktober 2020
bei der Arbeit einen «Misstritt mit dem rechten OSG und gleichzeitig Auftreten
von Schmerzen im rechten Knie, sowie in der Kniekehle» erlebt habe. Eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit sei ab dem 19. Oktober 2020 bescheinigt worden. Gemäss
KG-Eintrag vom 28. Oktober 2020, einem Mittwoch, welcher in einem Schreiben vom
10.
Mai 2022 wiedergegeben worden sei, seien die Schmerzen am Bein besser
geworden, gehe am Montag wieder arbeiten. Zum Zeitpunkt der Erstbehandlung und
im weiteren Verlauf bis April 2022 werde gemäss vorliegenden Unterlagen keine
weitere Diagnostik indiziert. Eine erste fachärztliche Untersuchung sei für den
10.
Juni 2022, also 20 Monate später, bei Dr. med. G.___ dokumentiert. Die
körperliche Untersuchung sei bis auf «Erguss» ohne Auffälligkeit (Bericht vom
13.
Juni 2022). Unter Berücksichtigung eines am 7. April 2022 vorgenommenen
Kernspintomogramms diagnostiziere der Orthopädische Chirurg «Knieschmerzen
rechts nach Misstritt vom 16. Oktober 2020». Die von ihm, respektive von dem befundenden
Radiologen Herrn Dr. med. H.___ als «Dritt- bis viertgradige, fokale
Knorpelulzerationen an der inferioren Trochlearinne» beschriebenen bildgebenden
Befunde seien zu bestätigen; ebenso «Dazu leichtgradig umschriebene
Knorpelverschmälerung im zentralen Anteil des medialen Femurkondylus».
Ausdrücklich betone Herr Dr. med. G.___: «Kein Hinweis auf eine ligamentäre
oder meniskale Läsion». Es irritiere die am 9. August 2022 getroffene Aussage,
«Nach nochmaliger Durchsicht der MRI Bilder ist nicht von einer degenerativen
Veränderung auszugehen, sondern von einer akuten Verletzung». Als «akut» sei zu
verstehen «plötzlich auftretend und / oder schnell und heftig
verlaufend in Bezug auf Krankheiten und Schmerz». Eine Untersuchung vom 7.
April 2022 könnte somit eine akute Verletzung höchstens als Folge eines
unmittelbar zuvor erlebten Geschehens aufzeigen, was aber weder dokumentiert
sei noch zur Diskussion stehe; das angeschuldigte Ereignis datiere vom 16.
Oktober 2020, mithin mehr als anderthalb Jahre zuvor. Die kernspintomographisch
festzustellenden Auffälligkeiten würden den Gelenkknorpel betreffen. «Dritt- bis
viertgradige» Schäden reichten bis mehr als die Hälfte der gesamten
Knorpeldicke in die Tiefe und würden bei Grad IV den darunterliegenden Knochen miteinschliessen.
Ein Ereignis, welches diese Folgen hätte, müsste von erheblicher Gewalt sein
und unmittelbar zu gravierenden und eindrücklichen Beschwerden und Befunden
führen, die vorliegend jedoch zeitnah unspezifisch seien und ohne erkennbar
unterschiedlichen Ausmasses für den Rückfuss und das Knie dokumentiert würden («Diffuse
Druckdolenzen laterales OSG und diffus im rechten Kniegelenk»). Dies, der
geschilderte Hergang («Misstritt mit dem rechten OSG»), «milde
antiphlogistische komplemetärmedizinische Medikamente» zur Behandlung und der
weitere Verlauf mit zügiger Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit liessen
strukturelle Verletzungen des rechten Kniegelenks vom 16. Oktober 2020 mit weit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Der Vollständigkeit halber sei
ergänzt, dass die Angabe von Herrn Dr. med. G.___, «Der Patient hat vor dem
Trauma vom 16. Oktober 2020 keinerlei Schmerzen im Kniegelenk gehabt»
(Schreiben vom 9. August 2022), als Koinzidenz von Unfallgeschehen und
Beginn von beklagten Beschwerden im Sinne post hoc, ergo propter hoc einen
kausalen Zusammenhang rein temporal nicht in überzeugender Weise zu begründen
vermöge. Aufgrund der Ausführungen in den Eingaben vom 27. Juli 2022 und 9.
August 2022 erfahre die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 23. Mai 2022
und 13. Juli 2022 keine Änderung.
5.
5.1
Zu prüfen ist, ob
bezüglich der vorliegenden Verletzungen und Beschwerden am rechten Knie eine
Rückfallkausalität zum Unfallereignis vom 16. Oktober 2020 besteht.
Diesbezüglich stützt sich die Beschwerdegegnerin in ihrem angefochtenen
Einspracheentscheid im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beurteilung von PD Dr. med.
C.___ vom 19. Oktober 2022 (vgl. E. II. 4.12 hiervor; Suva-Nr. 40) ab,
weshalb vorweg deren Beweiswert zu prüfen ist.
5.2
Der Beurteilung von PD Dr. med. C.___
vom 19. Oktober 2022 (Suva-Nr. 40; E. II. 4.12 hiervor) ist
grundsätzlich voller Beweiswert zuzusprechen, denn sie ist für die streitigen
Belange umfassend, ist in Kenntnis der vorhandenen Vorakten abgegeben worden
und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ebenfalls ein
(vgl. E. II. 3.2 hiervor): PD Dr. med. C.___ setzt sich in
seiner Beurteilung eingehend mit den Vorakten sowie den bildgebenden Befunden
auseinander und begründet seine Schlussfolgerungen überzeugend. Der Kreisarzt hält
einleuchtend fest, dass eine Untersuchung vom 7. April 2022 eine – wie vom
behandelnden Arzt Dr. med. G.___ bezeichnete – akute Verletzung
höchstens als Folge eines unmittelbar zuvor erlebten Geschehens aufzeigen
könnte, was aber weder dokumentiert sei, noch zur Diskussion stehe. Das
angeschuldigte Ereignis datiere vom 16. Oktober 2020, mithin mehr als
anderthalb Jahre zuvor. Ferner legt der Kreisarzt dar, dass die Aktenlage auf
einen Hergang hinweise, der eben gerade nicht geeignet sei, die
kernspintomographisch festzustellenden Auffälligkeiten, welche den
Gelenkknorpel betreffen würden, hervorzurufen. Er führt aus, ein Ereignis,
welches diese Folgen habe, müsste von erheblicher Gewalt sein und unmittelbar
zu gravierenden und eindrücklichen Beschwerden und Befunden führen, die vorliegend
jedoch zeitnah unspezifisch seien und ohne erkennbar unterschiedlichen Ausmasses
für den Rückfuss und das Knie dokumentiert würden («Diffuse Druckdolenzen
laterales OSG und diffus im rechten Kniegelenk»). Die behandelnden Ärzte Dres.
med. D.___ und G.___ halten zwar fest, die geltend gemachten Verletzungen und
Beschwerden hingen kausal mit dem Unfall vom 16. Oktober 2020 zusammen. Sie
begründen dies jedoch nicht weiter, weshalb daraus nichts abgeleitet werden
kann. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen,
dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten der
Dres. med. D.___ und G.___ in diesem Punkt auch deswegen nur geringer
Beweiswert zuzumessen ist, zumal sie die von ihnen geltend gemachte
Unfallkausalität auch in ihren anderen Berichten nicht weiter begründen. Es
liegen keine Arztberichte vor, welche geeignet wären, irgendwelche Zweifel an
der kreisärztlichen Beurteilung zu erwecken. Im Gegensatz zum Kreisarzt
befasste sich keiner der behandelnden Ärzte vertieft mit der Unfallkausalität,
so dass sich hier, wenn überhaupt, keine beweiskräftigen Antworten finden. Andererseits
ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der behandelnden Ärzte, wonach der
Beschwerdeführer vorher keine Beschwerden gehabt habe, auf der beweisrechtlich
nicht zulässigen «post hoc ergo propter hoc»-Argumentation basiert, wonach eine
gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,
wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.;
Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015 vom 6. Januar 2016 E. 4.3).
Diesbezüglich erübrigen sich somit weitere Ausführungen.
5.3
Schliesslich obliegt es der
versicherten Person, bei einem Rückfall das Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem
Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto
strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu
Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden
verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis
verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige
Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2008 vom 5. März
2009.
E. 3.1 mit Hinweisen). Da vorliegend, wie vorstehend ausgeführt, eine
Verletzung des rechten Knies im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 16.
Oktober 2020 nicht erstellt ist, muss eine Rückfallkausalität bereits aus
diesem Grund verneint werden. Doch selbst wenn man von einer damals
stattgefundenen Knieverletzung ausginge, so wäre die Rückfallkausalität mangels
aktenkundiger Brückensymptome seit dem damaligen Fallabschluss zu verneinen.
Auch wenn der Beschwerdeführer dazwischen unter andauernden Kniebeschwerden
gelitten haben sollte, kommt diesen nicht die Eigenschaft eindeutiger
Brückensymptome zu; jedenfalls waren sie nicht derart erheblich, dass sie
zwischenzeitlich Behandlungen erforderlich machten oder zu einer
Arbeitsunfähigkeit führten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2010 vom 17.
August 2010 E. 3.2.2).
Ferner steht der Umstand, wonach der
Kreisarzt seine Beurteilung ausschliesslich aufgrund der vorliegenden Akten und
ohne eigene Untersuchung abgegeben hat, dem Beweiswert seiner ärztlichen
Beurteilung nicht entgegen. PD Dr. med. C.___ standen die Akten der
Beschwerdegegnerin zur Verfügung, welche den medizinischen Sachverhalt
umfassend dokumentieren und einen lückenlosen, von den behandelnden Ärzten
erhobenen klinischen und radiologischen Befund enthalten. Eine reine
Aktenbeurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs, wie sie hier erfolgte,
ist daher zulässig (s. Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember
2020.
E. 5.2 und 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1).
5.4
Vor diesem Hintergrund bestehen
auch keine geringen Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes PD Dr. med. C.___.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall vom 16. Oktober
2020.
und den ab April 2022 neu aufgetretenen Beschwerden kein überwiegend
wahrscheinlicher Kausalzusammenhang besteht. Weil davon keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten sind, kann – in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweisen) – von der eventualiter beantragten Einholung
eines Gutachtens abgesehen werden.
6.
Gestützt auf die
Dispositiv
vorstehenden Ausführungen ist demnach der Einspracheentscheid vom 27. Oktober
2022 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem
Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin