Lexipedia

Entscheid

VSBES.2022.244

Unfallversicherung

25. Mai 2023Deutsch23 min

seit dem 1. Januar 2020 als Sr. Specialist Change Management bei der Firma B.___

Source so.ch

Urteil vom 25. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1974 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 16. Oktober 2020

seit dem 1. Januar 2020 als Sr. Specialist Change Management bei der Firma B.___

in [...] angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert

(Akten der Suva [Suva-Nr.] 1).

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 21.

Oktober 2020 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer

sei am 16. Oktober 2020 auf dem Weg zum Drucker gestolpert und mit der Sohle

hängengeblieben. Gegen Abend sei das rechte Bein geschwollen gewesen, weshalb

er einen Arzt aufgesucht habe. Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben

vom 23. Oktober 2020 ihre Leistungspflicht und richtete Taggelder aus (Suva-Nr.

2). Dem Beschwerdeführer wurde bis 28. Oktober 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von

100 % attestiert. Danach konnte er seine Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen

(vgl. Suva-Nr. 6) und die Beschwerdegegnerin schloss den Fall formlos ab.

1.3 Mit Schadenmeldung UVG vom 25.

April 2022 wurde der Beschwerdegegnerin ein Rückfall gemeldet (Suva-Nr. 8). In

der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Berichte ein und legte

diese zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht dem Kreisarzt PD Dr. med. C.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vor. Der Kreisarzt verneinte in seinen

Beurteilungen vom 23. Mai 2022 und 13. Juli 2022 einen überwiegend

wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kniebeschwerden

und dem Unfallereignis vom 16. Oktober 2020 (Suva-Nrn. 12 und 25). Gestützt

darauf verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom

15. Juli 2022 (Suva-Nr. 30). Nach Eingang der Einsprache vom 27. Juli 2022

(Suva-Nr. 31) nahm PD Dr. med. C.___ mit Beurteilung vom 19. Oktober 2022

erneut Stellung (Suva-Nr. 40). Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022 ab (Suva-Nr. 44; Akten-Seiten

[A.S.] 1 ff.).

2. Gegen den Einspracheentscheid

vom 27. Oktober 2022 erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November

2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde und stellt folgende

Rechtsbegehren bzw. folgenden Verfahrensantrag:

Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 27.

Oktober 2022 aufzuheben.

2. Es seien dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen Leistungen weiter auszurichten.

3. Eventualiter sei eine medizinische

Begutachtung in Auftrag zu geben.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Verfahrensantrag:

1. Es sei dem Beschwerdeführer eine

Nachfrist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren.

3. Mit Verfügung vom 25. November

2022 (A.S. 18 f.) wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis am

15. Dezember 2022 die Beschwerde zu ergänzen.

4. Mit Verfügung vom 22. Dezember

2022 (A.S. 21 f.) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das Ergänzen

seiner Beschwerde innert Frist verzichtet hat.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2023 (A.S. 24)

unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid auf

weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 27. Oktober 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar,

4.

Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2020

strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1

UVG).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann.

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a

S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

2.4

Die Versicherungsleistungen

werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere

revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 118 V 293 E. 2d S.

297). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer

vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,

möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen

spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit

organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders

gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen

somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie

eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen

den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten

Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der

Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall

behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.; Kaspar

Gehring in: Kieser / Gehring /

Bollinger, KVG UVG Kommentar, 2018, Art. 6 UVG N 28). Je grösser der

zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen

Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den

Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,

SR 830.1). Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Zur Abklärung

medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf

Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu

stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b S. 159). Diese medizinischen Unterlagen

hat das Versicherungsgericht nach dem im Sozialversicherungsprozess gültigen

Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) umfassend,

objektiv und inhaltsbezogen zu würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399

f.). Das bedeutet, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Bewertung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232,

125.

V 351 E. 3.a S. 352).

3.2

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit

Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben

rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen

Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,

das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen

Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,

dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum

Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde

Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,

so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch

nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer

Leistungen aus einem Rückfall zum Unfallereignis vom 16. Oktober 2020 zu

erbringen. Diesbezüglich sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

4.1

Gemäss Schadenmeldung UVG vom

21.

Oktober 2020 sei der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2020 bei der Arbeit

auf dem Weg zum Drucker gestolpert und mit der Sohle hängengeblieben. Gegen

Abend sei das rechte Bein geschwollen gewesen, deshalb habe er einen Arzt

aufgesucht (Suva-Nr. 1).

4.2

Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis

vom 20. Oktober 2020 attestierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin,

dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 19. bis 30. Oktober 2020 eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Suva-Nr. 5). Nachdem der

Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hatte (vgl.

Suva-Nr. 6), wurde noch bis 28. Oktober 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% attestiert (Suva-Nr. 6).

4.3

Gemäss Schadenmeldung UVG vom

25.

April 2022 erlitt der Beschwerdeführer am 5. April 2022 einen Rückfall.

Seit dem 5. April 2022 habe er wieder Knieschmerzen. Nach Untersuchungen und

einer Magnetresonanztomographie bei der E.___ habe sich herausgestellt, dass

der Beschwerdeführer nun in Physiotherapie und zu einem Orthopäden müsse. Er

habe genau an dieser Stelle Schmerzen, wo er sich beim Berufsunfall am 16.

Oktober 2020 eine Verletzung zugezogen habe. Das Knie solle nun anhand einer

Therapie stabilisiert werden. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Suva-Nr. 8).

4.4

Mit Überweisungsbericht vom 10.

Mai 2022 bittet der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___ das F.___ um eine

interdisziplinäre Beurteilung (Suva-Nr. 10). Folgende Diagnosen lassen sich

diesem Bericht entnehmen:

·

Kniegelenksschmerzen

rechts bei Status nach Unfall am 16. Oktober 2020 (ohne Bilddokumentation)

·

Rezidivierende

Schmerzen rechtes Knie, mit nun radiologisch festgestellten komplexen

Veränderungen

Ferner wurde folgender KG-Eintrag

festgehalten:

«20. Oktober 2020: Letzten Freitag bei

Arbeit Misstritt mit re OSG: Schmerzen rechtes Knie in Kniekehle, Ansatz

Quadriceps- und Lig-Patellae-Ansatz. V.a. Baker re Kniekehle. Sprunggelenk mit

Dolenz fibularer Bandapparat.

28.

Oktober 2020: Schmerzen Bein besser,

geht am Mo wieder arbeiten.»

4.5

Gemäss Radiologiebericht des

Röntgeninstituts E.___ vom 7. April 2022 hat die MRT-Untersuchung des rechten

Kniegelenkes folgende Beurteilung ergeben (Suva-Nr. 11):

·

Dritt- bis

viertgradige, fokale Knorpelulzerationen an der inferioren Trochlearinne. Dazu

leichtgradig umschriebene Knorpelverschmälerung im zentralen Anteil des

medialen Femurkondylus.

·

Kein Hinweis auf

eine ligamentäre oder meniskale Läsion.

·

Deutlicher

Gelenkerguss. Keine Baker-Zyste.

4.6

Mit kreisärztlicher Beurteilung

vom 23. Mai 2022 kam PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,

zum Schluss, dass die geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 16. Oktober 2020

zurückzuführen seien (Suva-Nr. 12).

4.7

Mit Bericht vom 13. Juni 2022

stellte Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,

F.___, folgende Diagnosen (Suva-Nr. 22):

·

Knieschmerzen rechts

nach Misstritt vom 16. Oktober 2020 m/b

o Dritt- bis viertgradige, fokale

Knorpelulzerationen an der inferioren Trochlearinne. Dazu leichtgradig

·

umschriebene

Knorpelverschmälerung im zentralen Anteil des medialen Femurkondylus.

o Kein Hinweis auf eine ligamentäre oder

meniskale Läsion

o Deutlicher Gelenkerguss. Keine

Baker-Zyste.

Zur Anamnese führte Dr. med.

G.___ aus, der Beschwerdeführer stelle sich erstmals zur Beurteilung der oben

genannten Beschwerden gemäss Zuweisung in seiner Sprechstunde vor. Er habe im

Oktober 2020 einen Misstritt erlitten, als er zwei Stufen hinuntergegangen sei.

Der rechte Fuss sei weggerutscht und er habe das gesamte Gewicht mit starkem

Druck auf den rechten Fuss verlagert. Einen Sturz habe es nicht gegeben, jedoch

sei es daraufhin am Abend des Unfalltages zu einer Schwellung des Kniegelenkes

gekommen. Nach zehn Tagen seien die Schmerzen wieder weggegangen und hätten

aber insgesamt sechs bis sieben Wochen angedauert. Danach seien die Schmerzen

regredient gewesen und er habe das Kniegelenk immer wieder im Verlauf der

letzten zwei Jahre gespürt. An Ostern am 20. Februar 2020 sei es zu einem

sehr starken Schmerz gekommen, der 14 Wochen angehalten habe und nun wieder

etwas regredient sei. Er könne nicht in die Hocke gehen und müsse sich beim

Aufstehen abstützen. Geradeaus laufen sei kein Problem, Treppen abwärtslaufen

sei ebenfalls kein Problem, schmerzhaft sei das Treppensteigen. Zur Beurteilung

führte Dr. med. G.___ aus, aufgrund der heute erhobenen Befunde halte er eine weiterführende

Abklärung im Sinne einer weiteren fachärztlichen oder weiterführenden radiologischen

Diagnostik aktuell nicht für erforderlich. Diese könne jedoch bei protrahiertem

Verlauf jederzeit neu diskutiert werden. Es seien gewisse Therapiemöglichkeiten

(Physiotherapie, Eigenbluttherapie [PRP-Therapie] sowie Nahrungsergänzung)

besprochen worden.

4.8

Der Kreisarzt PD Dr.

med. C.___ nahm am 13. Juli 2022 erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt.

Er kam zum Schluss, seine Beurteilung vom 23. Mai 2022 (vgl. E. II. 4.6

hiervor) erfahre auch durch eine Untersuchung durch Herrn Dr. med. G.___

vom 10. Juni 2022, also fast 20 Monate nach dem zur Diskussion stehenden

Ereignis, keine Änderung. An der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom

23.

Mai 2022 sei festzuhalten (Suva-Nr. 25).

4.9

Mit Verfügung vom

15.

Juli 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die

geltend gemachten Beschwerden. Die medizinischen Unterlagen zeigten keinen

sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 16.

Oktober 2020 und den Kniebeschwerden rechts des Beschwerdeführers (Suva-Nr.

28).

4.10

Mit Schreiben vom 27.

Juli 2022 (Suva-Nr. 31) nahm Dr. med. D.___ Stellung zur Verfügung der

Beschwerdegegnerin. Er führte aus, mit dieser Beurteilung sei er aus

hausärztlicher Sicht nicht einverstanden. Der Beschwerdeführer habe ihn am

20.

Oktober 2020 konsultiert wegen eines Unfallereignisses am Freitag

zuvor. Angesichts der Situation habe davon ausgegangen werden können, dass

nicht sofort und unbedingt eine MRT indiziert gewesen sei. Der Beschwerdeführer

sei vom 19. bis 28. Oktober 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

Anschliessend habe er wieder arbeiten können. Am 6. April 2022 habe er sich

wieder gemeldet mit denselben Beschwerden im rechten Knie, welche ohne weiteres

Unfallereignis wieder stärker geworden seien. Die MRT vom 7. April 2022

sei unter Hinweis auf das Unfallereignis vom 16. Oktober 2020 angemeldet

worden. Sie seien über das Ergebnis vom 7. April 2022 orientiert worden. Bei

der Anmeldung habe Dr. med. D.___ auch auf das Ereignis vom 16. Oktober 2020

hingewiesen. Im Vorbescheid vom 12. Juli 2022 und dann definitiv in der

Verfügung vom 15. Juli 2022 sei ein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16.

Oktober 2020 von der Beschwerdegegnerin in Abrede gestellt worden. Aus seiner

Sicht sei ein Zusammenhang hingegen gegeben. Der Beschwerdeführer habe genau

dieselben Beschwerden wie bei der ersten Konsultation im Oktober 2020, wenn

auch weniger stark und in der Beurteilung durch Herr Dr. med. G.___ vom 13.

Juli 2022 sei von einem Zusammenhang mit dem früheren Unfallereignis auszugehen.

Er bitte, die Zusammenhänge nochmals dem ärztlichen Dienst der

Beschwerdegegnerin zu erläutern und er stehe diesem ärztlichen Dienst durchaus

zur Verfügung, um die Angelegenheit noch mündlich zu erläutern. Immerhin sei er

näher mit dem Fall beschäftigt gewesen als der ärztliche Dienst und beanspruche

deshalb die korrekte Wahrnehmung seiner Äusserung.

4.11

Im Bericht vom 9.

August 2022 (Suva-Nr. 35) führte Dr. med. G.___ aus, der Beschwerdeführer erscheine

nochmals am 9. August 2022 in seiner Sprechstunde zur Beurteilung der aktuellen

Situation und zur Besprechung des weiteren Vorgehens aufgrund der Ablehnung der

Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin. Bereits der Hausarzt Dr. med. D.___

habe am 27. Juli 2022 einen Brief aufgesetzt, den er aus orthopädischer Sicht

unterstreichen könne. Der Beschwerdeführer habe vor dem Trauma vom 16. Oktober

2020.

keinerlei Schmerzen im Kniegelenk gehabt. Weiterer Verlauf sei vom

Hausarzt gut dokumentiert. Die Erstkonsultation in seiner orthopädischen

Sprechstunde sei am 10. Juni 2022 erfolgt. Nach nochmaliger Durchsicht der

MRI-Bilder sei nicht von einer degenerativen Veränderung auszugehen, sondern

von einer akuten Verletzung. Dies bestätige sich in den entsprechenden physiotherapeutischen

Übungen, die die Schmerzen verstärkt hätten. Er könne die Aussage vom Hausarzt

hier nochmals ausdrücklich unterstreichen, dass diese Zusammenhänge nochmals

durch den ärztlichen Dienst zu beurteilen seien und, dass der Hausarzt deutlich

intensiver mit dem Fall beschäftigt gewesen sei als die Beschwerdegegnerin.

Gegebenenfalls empfehle er ein orthopädisches Fachgutachten durchführen zu

lassen.

4.12

Der Fall wurde erneut

dem Kreisarzt PD Dr. med. C.___ vorgelegt und er hielt in seiner Beurteilung

vom 19. Oktober 2022 (Suva-Nr. 40) Folgendes fest: Der Beschwerdeführer habe am

20.

Oktober 2020 Dr. med. D.___ aufgesucht, nachdem er am 16. Oktober 2020

bei der Arbeit einen «Misstritt mit dem rechten OSG und gleichzeitig Auftreten

von Schmerzen im rechten Knie, sowie in der Kniekehle» erlebt habe. Eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit sei ab dem 19. Oktober 2020 bescheinigt worden. Gemäss

KG-Eintrag vom 28. Oktober 2020, einem Mittwoch, welcher in einem Schreiben vom

10.

Mai 2022 wiedergegeben worden sei, seien die Schmerzen am Bein besser

geworden, gehe am Montag wieder arbeiten. Zum Zeitpunkt der Erstbehandlung und

im weiteren Verlauf bis April 2022 werde gemäss vorliegenden Unterlagen keine

weitere Diagnostik indiziert. Eine erste fachärztliche Untersuchung sei für den

10.

Juni 2022, also 20 Monate später, bei Dr. med. G.___ dokumentiert. Die

körperliche Untersuchung sei bis auf «Erguss» ohne Auffälligkeit (Bericht vom

13.

Juni 2022). Unter Berücksichtigung eines am 7. April 2022 vorgenommenen

Kernspintomogramms diagnostiziere der Orthopädische Chirurg «Knieschmerzen

rechts nach Misstritt vom 16. Oktober 2020». Die von ihm, respektive von dem befundenden

Radiologen Herrn Dr. med. H.___ als «Dritt- bis viertgradige, fokale

Knorpelulzerationen an der inferioren Trochlearinne» beschriebenen bildgebenden

Befunde seien zu bestätigen; ebenso «Dazu leichtgradig umschriebene

Knorpelverschmälerung im zentralen Anteil des medialen Femurkondylus».

Ausdrücklich betone Herr Dr. med. G.___: «Kein Hinweis auf eine ligamentäre

oder meniskale Läsion». Es irritiere die am 9. August 2022 getroffene Aussage,

«Nach nochmaliger Durchsicht der MRI Bilder ist nicht von einer degenerativen

Veränderung auszugehen, sondern von einer akuten Verletzung». Als «akut» sei zu

verstehen «plötzlich auftretend und / oder schnell und heftig

verlaufend in Bezug auf Krankheiten und Schmerz». Eine Untersuchung vom 7.

April 2022 könnte somit eine akute Verletzung höchstens als Folge eines

unmittelbar zuvor erlebten Geschehens aufzeigen, was aber weder dokumentiert

sei noch zur Diskussion stehe; das angeschuldigte Ereignis datiere vom 16.

Oktober 2020, mithin mehr als anderthalb Jahre zuvor. Die kernspintomographisch

festzustellenden Auffälligkeiten würden den Gelenkknorpel betreffen. «Dritt- bis

viertgradige» Schäden reichten bis mehr als die Hälfte der gesamten

Knorpeldicke in die Tiefe und würden bei Grad IV den darunterliegenden Knochen miteinschliessen.

Ein Ereignis, welches diese Folgen hätte, müsste von erheblicher Gewalt sein

und unmittelbar zu gravierenden und eindrücklichen Beschwerden und Befunden

führen, die vorliegend jedoch zeitnah unspezifisch seien und ohne erkennbar

unterschiedlichen Ausmasses für den Rückfuss und das Knie dokumentiert würden («Diffuse

Druckdolenzen laterales OSG und diffus im rechten Kniegelenk»). Dies, der

geschilderte Hergang («Misstritt mit dem rechten OSG»), «milde

antiphlogistische komplemetärmedizinische Medikamente» zur Behandlung und der

weitere Verlauf mit zügiger Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit liessen

strukturelle Verletzungen des rechten Kniegelenks vom 16. Oktober 2020 mit weit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Der Vollständigkeit halber sei

ergänzt, dass die Angabe von Herrn Dr. med. G.___, «Der Patient hat vor dem

Trauma vom 16. Oktober 2020 keinerlei Schmerzen im Kniegelenk gehabt»

(Schreiben vom 9. August 2022), als Koinzidenz von Unfallgeschehen und

Beginn von beklagten Beschwerden im Sinne post hoc, ergo propter hoc einen

kausalen Zusammenhang rein temporal nicht in überzeugender Weise zu begründen

vermöge. Aufgrund der Ausführungen in den Eingaben vom 27. Juli 2022 und 9.

August 2022 erfahre die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 23. Mai 2022

und 13. Juli 2022 keine Änderung.

5.

5.1

Zu prüfen ist, ob

bezüglich der vorliegenden Verletzungen und Beschwerden am rechten Knie eine

Rückfallkausalität zum Unfallereignis vom 16. Oktober 2020 besteht.

Diesbezüglich stützt sich die Beschwerdegegnerin in ihrem angefochtenen

Einspracheentscheid im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beurteilung von PD Dr. med.

C.___ vom 19. Oktober 2022 (vgl. E. II. 4.12 hiervor; Suva-Nr. 40) ab,

weshalb vorweg deren Beweiswert zu prüfen ist.

5.2

Der Beurteilung von PD Dr. med. C.___

vom 19. Oktober 2022 (Suva-Nr. 40; E. II. 4.12 hiervor) ist

grundsätzlich voller Beweiswert zuzusprechen, denn sie ist für die streitigen

Belange umfassend, ist in Kenntnis der vorhandenen Vorakten abgegeben worden

und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ebenfalls ein

(vgl. E. II. 3.2 hiervor): PD Dr. med. C.___ setzt sich in

seiner Beurteilung eingehend mit den Vorakten sowie den bildgebenden Befunden

auseinander und begründet seine Schlussfolgerungen überzeugend. Der Kreisarzt hält

einleuchtend fest, dass eine Untersuchung vom 7. April 2022 eine – wie vom

behandelnden Arzt Dr. med. G.___ bezeichnete – akute Verletzung

höchstens als Folge eines unmittelbar zuvor erlebten Geschehens aufzeigen

könnte, was aber weder dokumentiert sei, noch zur Diskussion stehe. Das

angeschuldigte Ereignis datiere vom 16. Oktober 2020, mithin mehr als

anderthalb Jahre zuvor. Ferner legt der Kreisarzt dar, dass die Aktenlage auf

einen Hergang hinweise, der eben gerade nicht geeignet sei, die

kernspintomographisch festzustellenden Auffälligkeiten, welche den

Gelenkknorpel betreffen würden, hervorzurufen. Er führt aus, ein Ereignis,

welches diese Folgen habe, müsste von erheblicher Gewalt sein und unmittelbar

zu gravierenden und eindrücklichen Beschwerden und Befunden führen, die vorliegend

jedoch zeitnah unspezifisch seien und ohne erkennbar unterschiedlichen Ausmasses

für den Rückfuss und das Knie dokumentiert würden («Diffuse Druckdolenzen

laterales OSG und diffus im rechten Kniegelenk»). Die behandelnden Ärzte Dres.

med. D.___ und G.___ halten zwar fest, die geltend gemachten Verletzungen und

Beschwerden hingen kausal mit dem Unfall vom 16. Oktober 2020 zusammen. Sie

begründen dies jedoch nicht weiter, weshalb daraus nichts abgeleitet werden

kann. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen,

dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten der

Dres. med. D.___ und G.___ in diesem Punkt auch deswegen nur geringer

Beweiswert zuzumessen ist, zumal sie die von ihnen geltend gemachte

Unfallkausalität auch in ihren anderen Berichten nicht weiter begründen. Es

liegen keine Arztberichte vor, welche geeignet wären, irgendwelche Zweifel an

der kreisärztlichen Beurteilung zu erwecken. Im Gegensatz zum Kreisarzt

befasste sich keiner der behandelnden Ärzte vertieft mit der Unfallkausalität,

so dass sich hier, wenn überhaupt, keine beweiskräftigen Antworten finden. Andererseits

ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der behandelnden Ärzte, wonach der

Beschwerdeführer vorher keine Beschwerden gehabt habe, auf der beweisrechtlich

nicht zulässigen «post hoc ergo propter hoc»-Argumentation basiert, wonach eine

gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,

wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.;

Urteil des Bundesgerichts 8C_507/2015 vom 6. Januar 2016 E. 4.3).

Diesbezüglich erübrigen sich somit weitere Ausführungen.

5.3

Schliesslich obliegt es der

versicherten Person, bei einem Rückfall das Vorliegen eines natürlichen

Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im

Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem

Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto

strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu

Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden

verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis

verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige

Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2008 vom 5. März

2009.

E. 3.1 mit Hinweisen). Da vorliegend, wie vorstehend ausgeführt, eine

Verletzung des rechten Knies im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 16.

Oktober 2020 nicht erstellt ist, muss eine Rückfallkausalität bereits aus

diesem Grund verneint werden. Doch selbst wenn man von einer damals

stattgefundenen Knieverletzung ausginge, so wäre die Rückfallkausalität mangels

aktenkundiger Brückensymptome seit dem damaligen Fallabschluss zu verneinen.

Auch wenn der Beschwerdeführer dazwischen unter andauernden Kniebeschwerden

gelitten haben sollte, kommt diesen nicht die Eigenschaft eindeutiger

Brückensymptome zu; jedenfalls waren sie nicht derart erheblich, dass sie

zwischenzeitlich Behandlungen erforderlich machten oder zu einer

Arbeitsunfähigkeit führten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2010 vom 17.

August 2010 E. 3.2.2).

Ferner steht der Umstand, wonach der

Kreisarzt seine Beurteilung ausschliesslich aufgrund der vorliegenden Akten und

ohne eigene Untersuchung abgegeben hat, dem Beweiswert seiner ärztlichen

Beurteilung nicht entgegen. PD Dr. med. C.___ standen die Akten der

Beschwerdegegnerin zur Verfügung, welche den medizinischen Sachverhalt

umfassend dokumentieren und einen lückenlosen, von den behandelnden Ärzten

erhobenen klinischen und radiologischen Befund enthalten. Eine reine

Aktenbeurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs, wie sie hier erfolgte,

ist daher zulässig (s. Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember

2020.

E. 5.2 und 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1).

5.4

Vor diesem Hintergrund bestehen

auch keine geringen Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes PD Dr. med. C.___.

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall vom 16. Oktober

2020.

und den ab April 2022 neu aufgetretenen Beschwerden kein überwiegend

wahrscheinlicher Kausalzusammenhang besteht. Weil davon keine neuen

Erkenntnisse zu erwarten sind, kann – in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweisen) – von der eventualiter beantragten Einholung

eines Gutachtens abgesehen werden.

6.

Gestützt auf die

Dispositiv

vorstehenden Ausführungen ist demnach der Einspracheentscheid vom 27. Oktober

2022 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem

Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin