VSBES.2022.245
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
12. Oktober 2023Deutsch39 min
Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ AG wieder aufzunehmen, wies die Beschwerdegegnerin
Source so.ch
Urteil vom 12. Oktober 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 25. Oktober 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) meldete sich, nachdem sie seit dem 1. November 2016
arbeitsunfähig gewesen war, am 23. April 2017 bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten / IV-Nr.
2). Da sie jedoch bereits am 1. Mai 2017 in der Lage war, ihre Tätigkeit als
Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ AG wieder aufzunehmen, wies die Beschwerdegegnerin
das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit
Verfügung vom 3. Juli 2017 ab (IV-Nr. 12).
1.2 Am 23. Oktober 2018 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 15). Diese
verneinte in der Folge mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 einen Anspruch
auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente, da der Invaliditätsgrad nur 25
% betrage (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 23. November 2022 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
25. Oktober 2022 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin mindestens eine Dreiviertel-Invalidenrente nach Massgabe
eines Invaliditätsgrades von mindestens 69 % auszurichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen
zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Streitsache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Initiierung einer orthopädischen / neurologischen
Begutachtung.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 19. Dezember 2022 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 37).
2.3 Der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts stellt den Parteien mit Verfügung vom 14. Februar 2023
(A.S. 38 ff.) in Aussicht, bei Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie FMH, ein monodisziplinäres Gerichtsgutachten
einzuholen. Während sich die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2023 mit
dem Experten und dem vorgesehenen Fragenkatalog ausdrücklich einverstanden erklärt
(A.S. 42 f.), lässt sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen. Der
Vizepräsident erteilt daraufhin mit Verfügung vom 3. April 2023 Dr. med. C.___
den Begutachtungsauftrag (A.S. 46 ff.) und holt die vom Experten verlangten
radiologischen Aufnahmen ein (s. A.S. 61). Die Parteien verzichten darauf,
diese Bilder einzusehen (A.S. 64 + 100).
2.4 Dr. med. C.___ erstattet sein
Gutachten am 31. Mai 2023 (A.S. 65 ff.). Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer
Eingabe vom 22. Juni 2023 keine Einwände gegen das Gutachten, sondern stimmt
ihm zu (A.S. 103 f.), während sich die Beschwerdegegnerin nicht dazu äussert (s.
A.S. 105).
2.5 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 4. Juli 2023 eine Kostennote ein (A.S. 107 ff.).
Diese geht am 5. Juli 2023 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S.
110), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 25. Oktober 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser in:
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213
mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall würde ein allfälliger Rentenanspruch 2019
entstehen (s. dazu E. II. 2.2.3.2 hiernach). Dementsprechend ist der Anspruch
für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu
beurteilen, welche damals in Kraft standen, obwohl die entsprechende Verfügung
der Beschwerdegegnerin erst nach dem 1. Januar 2022 erging.
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28
Abs. 1 IVG). Nach dem hier massgeblichen bisherigen Recht (s. E. II. 2.1
hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine
Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente
sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31.
Dezember 2021).
2.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.3
2.2.3.1
Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).
2.2.3.2
Das einem Rentenanspruch
vorausgehende Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (s. E. 2.2.1 hiervor) gilt
als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten
ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Die Beschwerdeführerin
war seit Oktober 2017 durchgehend zu mehr als 20 % arbeitsunfähig (E. II. 3.1
hiernach), womit die Wartezeit im Oktober 2018 endete. Ein Rentenanspruch
wiederum könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre
hier angesichts der Anmeldung vom 23. Oktober 2018 (E. I. 1.2 hiervor) im April
2019.
der Fall, also erst nach dem Ablauf des Wartejahrs.
2.2.4
Tritt die IV-Stelle wie hier auf
eine Neuanmeldung ein, so ist analog wie bei einem Revisionsfall vorzugehen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1), d.h.
die IV-Stelle (resp. im Beschwerdefall das Gericht) hat materiell abzuklären,
ob seit der früheren rechtskräftigen Verfügung tatsächlich eine Veränderung des
Invaliditätsgrads eingetreten ist und ob sich diese rentenbegründend auswirkt. Fehlt
eine Veränderung, so ist das neue Leistungsgesuch abzuweisen (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
2.3
Invalide oder von einer
Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b S. 352). So darf von einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen
abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S.
282). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten
widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in
überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende
Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es,
dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des
Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S.
195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung
liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör
(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin, welche nach
der obligatorischen Schulzeit in ihrer Heimat [...] keinen Beruf erlernt hatte,
arbeitete nach der Einreise in die Schweiz von 1998 bis 2004 als Raumpflegerin (IV-Nr.
23). Seit dem 5. Juli 2007 war sie mit einem Pensum von 60 % resp.
fünf Stunden am Tag bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) angestellt, welche
Elektroverbindungsteile produziert, und in erster Linie mit Einlege-, Sortier-
und Montagearbeiten beschäftigt. Sie arbeitete dabei vier Stunden sitzend und
eine Stunde stehend (IV-Nr. 19 S. 1 + 3 / Nr. 24 S. 1 / Nr.
36.
S. 58 f.). Wegen einer fibrösen Dysplasie des linken Beins (Ilium und Tibia)
erfolgte am 1. November 2016 eine erste Operation, nach der die
Beschwerdeführerin ihre Arbeit am 1. Mai 2017 wieder voll aufnehmen konnte
(IV-Nr. 8 S. 1). Am 17. Oktober 2017 wurde sodann eine valgisierende
Korrekturosteotomie am proximalen Femur links durchgeführt. In der Folge war die
Beschwerdeführerin (gemessen an ihrem Teilzeitpensum von 60 %) bis
20.
Mai 2018 vollständig, vom 21. Mai bis 31. Oktober 2018 zu 50 %
und schliesslich ab 1. November 2018 noch zu 30 % arbeitsunfähig. Sie
arbeitete ab diesem Zeitpunkt täglich 3,5 Stunden bei der Arbeitgeberin, nämlich
– einschliesslich der Pause – von 6:30 bis 10:30 Uhr (IV-Nr. 24 S. 2 /
Nr. 36 S. 11 + 102 / Nr. 41 S. 3 / Nr. 47 S. 26). Im Intake-Gespräch vom
13.
Dezember 2018 sowie bei der Abklärung vor Ort am 4. Februar 2020 gab
die Beschwerdeführerin an, sie würde zu 100 % arbeiten, wenn sie ganz
gesund wäre, denn ihre beiden Kinder seien jetzt gross genug (IV-Nr. 24 S. 2 /
Nr. 41 S. 3).
3.2
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich auf ein bidisziplinäres Gutachten, als sie am 25. Oktober 2022 einen
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneinte:
3.2.1
Dem rheumatologischen
Teilgutachten von Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere
Medizin FMH, vom 7. März 2021 (IV-Nr. 59) lassen sich folgende Diagnosen, alle
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, entnehmen (S. 21 f.):
Belastungsabhängiges,
vorwiegend muskulotendinöses Beschwerdebild peritrochanter und gluteal sowie
inguinal links, zum Teil aber auch rechts, mit / bei
· möglicher beginnender Coxarthrose links
· Beinlängendefizit links von 2 cm nach
valgisierender Korrekturosteotomie des proximalen linken Femurs am 17. Oktober
2017.
bei fibröser Dysplasie des Femurs, des Ileums und der linken Tibia mit
vorausgegangener partieller Resektion / Biopsie des proximalen Femurs und
Schenkelhalses links, Augmentation mit Tibia-Allograft-Implantation links am 1.
November 2016 und aktenanamnestisch nach zwei Eingriffen in der Kindheit /
Jugend mit u.a. Osteosynthese
· konsekutiv lumbal rechtskonvexer
Skoliose mit Überlastung der lumbalen Strukturen
Die Beschwerdeführerin gab bei der
Befragung an, am schlimmsten seien die dauernden, bei Belastung zunehmenden Schmerzen
am bzw. um den linken Trochanter, gluteal links sowie in der linken Leiste.
Hinzu kämen u.a. Schmerzen am linken Knie sowie zum Teil aussen an der rechten Hüfte.
Sie könne maximal 3,5 Stunden sitzen. Nach längerem Sitzen träten
Anlaufschmerzen auf. Stehen könne sie höchstens eine Stunde. Mit einem Stock rechts
vermöge sie 200 m zu gehen, ohne dagegen nur ein paar wenige Schritte. Um den
rechten Trochanter bekomme sie Schmerzen, wenn sie mehr als 100 m gehe, im
Sitzen und Liegen sei sie beschwerdefrei (S. 13). Nach der zweiten Operation
sei der Schmerz intensiver geworden. Sie habe das Gefühl, nicht genug zu
schlafen. Deswegen müsse sie sich nach dem Kochen am Nachmittag immer hinlegen
und ausruhen (S. 15). Derzeit arbeite sie ausschliesslich sitzend an fünf
Tagen in der Woche jeweils 3,5 Stunden. Dies könne sie dank einer längeren
Pause um 10:30 Uhr gerade noch bewältigen. Nach drei Stunden bekomme sie
bereits erste Schmerzen. Sie fahre bei einer Kollegin mit und beginne die
Arbeit um 6:30 Uhr. Wieder daheim, ruhe sie sich etwa 20 Minuten aus, bevor sie
das Mittagessen koche und mit der Familie einnehme. Von 15:00 bis 15:30 Uhr müsse
sie sich ausruhen, danach erledige sie, sofern es ihr gut gehe, Dinge im
Haushalt; wenn sie sich sehr gut fühle, gehe sie auch einmal 30 Minuten
spazieren (S. 16 + 17 f.). Den Haushalt erledige hauptsächlich sie. Der
Ehemann putze die Fenster und übernehme die Grosseinkäufe (S. 17). Sie hoffe,
dass sie so weiterarbeiten könne, es gebe kaum eine einfachere Arbeit als die
jetzige (S. 18).
Die Expertin hielt fest, die Beschwerdeführerin
gehe an einem Amerikanerstock rechts, wobei das linke Bein im Vergleich zum
rechten deutlich weniger belastet werde. Die Sohle des linken Schuhs sei um ca.
2.
cm erhöht. Während der Anamnese habe die Beschwerdeführerin eine gute Stunde ruhig
auf einem Stuhl gesessen. Beim anschliessenden Aufstehen sei der Oberkörper
leicht verzögert aufgerichtet worden und die ersten Schritte seien mit einem deutlichen
Entlastungshinken links erfolgt (S. 19). Die im Verlauf der Jahre progredienten
Beschwerden hätten nach dem letzten Eingriff nochmals deutlich zugenommen (S.
22). Im Vordergrund dürfte aber die pelvitrochantäre, muskulotendinöse
Problematik stehen, welche zum einen auf die jahrelange Überlastung der
periartikulären Muskulatur und zum anderen auf die nun veränderten
Anforderungen nach der Valgisations-Osteotomie zurückgehe. Erschwerend kämen
Verklebungen des Bindegewebes infolge der mehrfachen Operationen dazu. Die
ungleiche Beinlänge führe zu einer vermehrten Belastung der lumbalen Strukturen
mit Beschwerden in der deutlich hypertonen paravertebralen Muskulatur lumbal
rechts und im M. quadratus lumborum rechts. Die Beweglichkeit im linken
Hüftgelenk habe sich im Vergleich zur letzten orthopädischen Untersuchung, als
sie noch als normal beschrieben worden sei, deutlich verschlechtert. Aufgrund
einer einmaligen klinischen Untersuchung lasse sich nicht sicher feststellen,
ob dies rein musculo-ligamentär bedingt oder auch Ausdruck einer beginnenden Coxarthrose
sei. Radiologisch könne der Gelenkspalt aufgrund der fibrodysplastischen
Veränderungen des Ileums nur erschwert abgegrenzt werden, er erscheine jedoch
kranial etwas vermindert im Sinne einer beginnenden Arthrose. Die linke untere
Extremität bleibe minderbelastbar, vor allem da die fibröse Dysplasie nicht nur
den Oberschenkelknochen betreffe (S. 23).
Die Beschwerdeführerin vermöge aus
rheumatologischer Sicht keine schweren oder dauerhaft mittelschweren Arbeiten
mehr ausüben (S. 23 f.). Die Beschwerden hätten sowohl beruflich wie auch in
der Freizeit zu Einschränkungen geführt; so kämen etwa die früheren langen
Spaziergänge nicht mehr in Frage. Was die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit angehe, so mache die Arbeitgeberin keine Angaben zur körperlichen
Belastung. Da diese Arbeit ausschliesslich im Sitzen erfolge (S. 24), sei
sie rheumatologisch gesehen nicht angepasst und der Beschwerdeführerin nur
bedingt zumutbar. Das aktuelle Pensum entspreche der realisierbaren Belastbarkeit
an diesem spezifischen Arbeitsort, sofern die Schilderung der Beschwerdeführerin
den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Sie lege bereits eine etwas längere
Pause als üblich ein; eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit wäre hier höchstens
durch Anpassungen des Arbeitsplatzes selbst möglich, d.h. wenn zum Teil auch stehend
und gehend gearbeitet werden könnte. Retrospektiv sei für die Arbeitsfähigkeit
auf die Angaben der behandelnden Orthopäden abzustellen. Wegen der fibrösen Dysplasie
müsse mit einem längeren Verlauf gerechnet werden, als sonst bei Valgisations-Osteotomien
üblich sei; es sei noch nicht zu einem vollständigen Durchbau der Osteotomie
gekommen. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei eine leichte,
wechselbelastende, jedoch mehrheitlich sitzend auszuführende Tätigkeit ohne dauerndes
oder wiederholtes Steigen auf Treppen oder Leitern, Arbeiten in der Höhe und
Gehen auf unebenem Grund, zu 80 % zumutbar. Aufgrund der langjährigen
Schmerzproblematik bestehe auch in optimal angepassten Tätigkeiten ein erhöhter
Pausenbedarf, was die Leistungsfähigkeit um 20 % reduziere. Eine
entsprechende Tätigkeit sei ab Anfang 2019 zumutbar (S. 25). Eine wesentliche
und bleibende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer Sicht
nicht möglich. Physiotherapie und eigenständige Übungen sollten sich positiv
auf die Schmerzproblematik auswirken (S. 26).
3.2.2
Dr. med. E.___,
Fachärztin für Neurologin FMH, stellte in ihrem Gutachten vom 19. Mai 2021
(IV-Nr. 62.1) folgende Diagnosen (S. 15):
Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
Fibröse Dysplasie Femur,
Ilium und Tibia links (ICD-10 M85.05)
· Partielle Resektion / Biopsie des
proximalen Femurs und des Schenkelhalses links, Augmentation mit
Tibia-Allocraft-Implantation bei fibröser Dysplasie Femur links am 1. November
2016.
· Valgisierende Korrekturosteotomie
proximaler Femur links vom 17. Oktober 2017
Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Verdacht auf beidseitiges linksbetontes
Carpaltunnelsyndrom (G56.0)
2.
Restless legs-Syndrom, Erscheinen ca.
2001, Erstdiagnose 2018 (G25.81)
Die Beschwerdeführerin gab an, nach der
zweiten Operation im Oktober 2017 habe sie die Arbeit 2018 stückweise wieder aufnehmen
können, aber stets Schmerzen in den Beinen gehabt. Die Arbeitsfähigkeit habe sich
im weiteren Verlauf nicht steigern lassen. Das Zittern und die Zuckungen in den
Beinen seien durch die Medikation deutlich zurückgegangen und hätten auf die Arbeitsfähigkeit
keinen wesentlichen Einfluss gehabt. Sie habe fast immer drückende und
belastungsabhängige Schmerzen im linken Oberschenkel seitlich ohne
Ausstrahlungen. Bei starker Ausprägung werde das Schmerzniveau 7 auf der
visuell analogen Schmerzskala (VAS) von 1 bis 10 erreicht. Nach längerem Sitzen
trete im Knie häufig ein Druckschmerz auf (VAS 5). Seit etwa einem Jahr schmerzten
manchmal nach ca. zwei Stunden Sitzen oder beim Aufstehen und Gehen die Rippen rechtsseitig
drückend. An der rechten Ferse gebe es seit ca. sechs Monaten ebenfalls solche
Schmerzen (S. 11). Seit derselben Zeit habe sie sehr unangenehme brennende
Missempfindungen in beiden Händen, insbesondere im Mittel- bis Ringfinger. Tagsüber
bemerke sie diesen Schmerz nicht sehr, nachts wache sie öfters deswegen auf. Morgens
fühlten sich die Hände steif an, sie müsse sie baumeln lassen, danach sei der Schmerz
weg (S. 11 f.). Am Arbeitsplatz bediene sie Maschinen oder setze kleinere Teile
zusammen. Diese Arbeit werde ausschliesslich im Sitzen verrichtet. Die Arbeitgeberin
gestatte ihr jedoch, regelmässig aufzustehen. Sie arbeite an fünf Tagen in der
Woche jeweils morgens für 3,5 Stunden. Wenn sie um 6:30 Uhr beginne, mache
sie um 7:45 Uhr sowie um 9:00 Uhr jeweils zehn bis 15 Minuten Pause.
Sie stehe dann auf, gehe umher, bewege und dehne sich. Um 10:30 Uhr sei die
Arbeit fertig. Wenn sie zu lange sitze, stehe oder gehe, bekomme sie Schmerzen.
3,5 Stunden sei das absolute Maximum, eine Steigerung des Pensums sei nicht
realistisch. Bei guter Befindlichkeit sei sie in der Lage, bis zu einer Stunde
in langsamem Tempo zu gehen, habe jedoch am Folgetag Schmerzen. Stehen könne
sie nicht länger als eine Stunde (S. 12). Sitzen gehe ebenfalls höchstens eine
Stunde, danach müsse sie aufstehen und sich bewegen. Sie wolle ihre jetzige
Arbeit behalten. Den Arbeitsweg lege sie mit dem öffentlichen Verkehr zurück
oder sie werde gefahren. Wegen der Unsicherheit mit dem linken Bein könne sie
kein Fahrzeug mehr bedienen, ausser einem Automaten. Daheim lege sie sich für
ca. 15 Minuten hin. Dann stehe sie auf und koche das Mittagessen. Erst
danach mache sie eine lange Pause und lege sich bis ca. 15:00 Uhr hin.
Anschliessend räume sie etwas auf und erledige kleinere Hausarbeiten. Dem
Abendessen widme sie nur wenig Zeit, sie möge nicht zweimal am Tag kochen, weil
sie dann wieder lange stehen müsse. Wegen der Schmerzen schlafe sie schlecht
(S. 13).
Die Expertin hielt fest, was das
Restless legs-Syndrom angehe, so bestehe eigenanamnestisch unter der Therapie
eine fast vollständige Beschwerdefreiheit. Ein weiteres neurologisches Symptom
seien die brennenden Dysästhesien in beiden Händen. In der Untersuchung
bestünden diskrete Hinweise auf ein linksbetontes Carpaltunnelsyndrom (CTS) bei
einem ansonsten unauffälligen neurologischen Befund. Die beschriebenen Stand-
und Gangunsicherheiten seien schmerzbedingt und erklärten sich durch die
orthopädische Erkrankung. Es bestehe eine leichte Reflexasymmetrie zu Ungunsten
von rechts, die jedoch im Rahmen einer erhöhten muskulären Tonisierung bei stärkerer
muskulärer Beanspruchung der rechten Extremitäten interpretiert werde und nicht
als Manifestation einer neurologischen Erkrankung (S. 16). Die besagten
Diagnosen begründeten derzeit keine Arbeitsunfähigkeit. Aus neurologischer
Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte als auch für
angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 17).
3.2.3
Im Rahmen der bidisziplinären
Konsensbeurteilung (IV-Nr. 62.2) stellten die beiden Expertinnen fest, die
linke untere Extremität sei zufolge der fibrösen Dysplasie minderbelastbar. Es liege
eine massive Überlastung der paraartikulären Weichteile vor, zum Teil je nach
Belastung auch der gegenseitigen Weichteile und lumbalen Muskulatur. Zudem stehe
eine beginnende Coxarthrose links zur Diskussion (S. 6). Die Expertinnen bestätigten
einerseits, dass neurologisch gesehen derzeit keine funktionellen Einbussen und
keine Arbeitsunfähigkeit bestünden (S. 7 + 8). Andererseits
bekräftigten sie die Darstellung im rheumatologischen Teilgutachten, wonach die
ausschliesslich sitzende angestammte Tätigkeit nicht angepasst sei und eine höhere
Arbeitsfähigkeit an diesem Ort höchstens möglich sei, wenn teilweise auch stehend
und gehend gearbeitet werde (S. 8). Im Hinblick auf eine angepasste
Tätigkeit sahen die Expertinnen eine leichte, wechselbelastende, aber
mehrheitlich sitzende rückenadaptierte Arbeit seit Anfang 2019 als zumutbar an.
Ausgeschlossen seien alle häufigen oder langanhaltenden Zwangshaltungen,
Rotationsbelastungen des Oberkörpers, dauernde oder wiederholte Arbeiten mit
den Armen auf und über der Horizontalen, häufiges Knien, Kauern, Steigen auf
Treppen oder Leitern, Arbeiten in der Höhe sowie häufiges Gehen auf unebenen Grund
(S. 8 f.). Hinsichtlich Kraft und Feinmotorik könnten keine manuell stark belastenden
Arbeiten mehr verrichtet werden. Aufgrund der jahrelangen Schmerzproblematik
bestehe weiter seit März 2018 ein erhöhter Pausenbedarf, was die
Leistungsfähigkeit gemessen an einem Vollzeitpensum um 20 % reduziere (S.
9).
3.2.4
Die rheumatologische Expertin Dr.
med. D.___ bekräftigte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 4. Januar 2022
(IV-Nr. 79), dass ihr seitens der Arbeitgeberin keine Angaben zu den körperlichen
Anforderungen am aktuellen Arbeitsplatz zur Verfügung stünden und deshalb keine
abschliessende Beurteilung möglich sei, ob es sich um eine aus
rheumatologischer Sicht optimal angepasste Tätigkeit handle. Gestützt auf die
Angaben der Beschwerdeführerin sei dies nicht der Fall, da bei einer
ausschliesslich sitzenden Arbeit mit einer vermehrten lumbalen
Schmerzproblematik zu rechnen sei (S. 2 f. + 5). Eine mehrheitlich
sitzende Tätigkeit, die zwischenzeitlich kurz die Arbeit im Stehen oder Gehen
erlaube, sei besser an die Beschwerden angepasst (S. 3). Sie berücksichtige
dabei nicht nur die Pathologie der Hüfte, sondern auch die momentan
dominierende muskulotendinöse Problematik (S. 4). Die neurologische
Expertin Dr. med. E.___ wiederum hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar
2022.
(IV-Nr. 81) daran fest, dass die gesundheitlichen Einschränkungen
orthopädisch-rheumatologischer Natur seien.
3.2.5
Die Beschwerdeführerin rügt, das
bidisziplinäre Gutachten sei nicht beweistauglich. Dem kann indes, soweit es
das neurologische Teilgutachten betrifft, nicht gefolgt werden. Der Einwand,
die Expertin Dr. med. E.___ habe nicht adäquat begründet, warum sie dem CTS
sowie dem Restless legs-Syndrom keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
beimesse, verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin hatte bei der Begutachtung
selber angegeben, dass sich die Restless legs-Symptomatik unter der Medikation
deutlich zurückgebildet habe und die Arbeitsfähigkeit nicht tangiere. Ähnlich
verhält es sich bezüglich des CTS, zu dem die Beschwerdeführerin erklärte,
tagsüber spielten die fraglichen Beschwerden keine grosse Rolle, womit auch ein
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entfällt. Dies wird durch die wenig
ausgeprägten Befunde bestätigt, stellte die Expertin doch bei der klinischen
Untersuchung nur diskrete Hinweise auf ein CTS fest (s. E. II. 3.2.2
hiervor). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass das neurologische
Teilgutachten eine Arbeitsunfähigkeit verneinte. Gelangt aber dieses Gutachten
zu einem schlüssigen Ergebnis, auf das abgestellt werden kann, so kann die
Beschwerdeführerin nicht einwenden, die Expertin sei bei ihrer ergänzenden
Stellungnahme (E. II. 3.2.4 hiervor) befangen gewesen, weil sie die
Schlüssigkeit ihres eigenen Gutachtens habe überprüfen müssen. Im Übrigen lässt
sich auch keine Verschlechterung seit der neurologischen Begutachtung ausmachen;
dergleichen wird weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch ergeben
sich aus dem späteren Gerichtsgutachten Anhaltspunkte dafür (s. A.S. 83
f.). Von weiteren neurologischen Abklärungen sind daher keine zusätzlichen
Erkenntnisse zu warten, weshalb davon abzusehen ist.
Demgegenüber vermag das rheumatologische
Teilgutachten nicht zu überzeugen. Die Expertin Dr. med. D.___ hält dafür, die
Arbeitszeit lasse sich auf über 3,5 Stunden steigern, wenn zusätzlich zur
Pause, welche die Beschwerdeführerin bereits einlege, ein Teil der Arbeit
stehend oder gehend verrichtet werde. Es bleibt allerdings unklar, wie viele
Steh- und Gehphasen die Beschwerdeführerin überhaupt einlegen kann, bevor sie
die Arbeit beenden muss, von welcher Dauer diese Phase sein dürfen und in
welchen Abständen sie erfolgen können. Es ist einerseits darauf hinzuweisen,
dass gemäss dem behandelnden Orthopäden Dr. med. F.___ längeres
Stehen und Gehen die Schmerzproblematik akzentuiere (IV-Nr. 68). Andererseits
treten beim Aufstehen Anlaufschmerzen auf. Dr. med. D.___ räumte denn
auch ein, mangels Angaben der Arbeitgeberin könne sie die Zumutbarkeit der
aktuellen Arbeit nicht abschliessend beurteilen. Schliesslich ist zu beachten,
dass die Beschwerdeführerin auch am Nachmittag Erholungspausen benötigt, was
ebenfalls Fragen hinsichtlich einer ganztägigen Erwerbstätigkeit aufwirft. Angesichts
dessen war es notwendig, zur Klärung des Sachverhalts ein Gerichtsgutachten
einzuholen.
3.3
3.3.1
Der vom Gericht bestellte Experte
Dr. med. C.___ gelangt in seinem Gutachten vom 31. Mai 2022 (A.S. 65 ff.) zu folgenden
orthopädischen Diagnosen (A.S. 89 f. + 91):
Mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Fibröse Dysplasie (Q78.1) mit Befall der
linken Beckenschaufel, des linken Femurs und der linken Tibia mit / nach:
o Zustand nach mehreren Operationen an
Ober- und Unterschenkel
o Transplantation eines Tibia-Allograft am
linken Schenkelhals am 1. November 2016
o Valgisations-Osteotomie linkes
proximales Femur am 17. Oktober 2017
o Beinverkürzung links von 2,5 cm
o biomechanisch bedingte
Gluteal-Insuffizienz links
o eingeschränkte Hüft-Beweglichkeit links
bei sekundärer Coxarthrose (M16.7)
o chronischen Schmerzen im Rücken, Becken
und den unteren Extremitäten
· Differentialdiagnostisch Verdacht auf
Osteodystrophia fibrosa von Recklinghausen (E21.0) infolge
Hyperparathayroidismus (E21.1)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
· Kleine Knochen-Cysten im rechten
Tibia-Kopf (D16.4)
· Retro-patelläre Chondromalazie Patella
medial rechts (M22.8)
· Leichter Hallux valgus beidseits (M20.2)
Die Beschwerdeführerin gab an, früher
habe sie abwechselnd sitzend, gehend und stehend gearbeitet. Seit der letzten
Operation sitze sie nur noch und kontrolliere die von der Maschine produzierten
Teile; die Waren würden von anderen Mitarbeitenden gebracht und weggetragen.
Eine Steigerung des Pensums sei nicht möglich, da sie nach 3,5 Stunden im Sitzen
Schmerzen im Steissbein und in beiden Kniegelenken habe. Sie könne nach 1,5
Stunden eine zehnminütige Pause einlegen und sich lockern. Nach einer weiteren
Stunde schalte sie eine zweite Pause von fünf Minuten ein, um danach bis
10:30 Uhr die letzte Arbeitsstunde zu leisten. Den Arbeitsweg – hin und
zurück je 5 km – lege sie mit dem Bus zurück; die Station befinde sich 300 m
vom Haus entfernt resp. 500 m vom Arbeitsplatz. Manchmal fahre sie der
Ehemann. Er besorge die Einkäufe und die Entsorgung des Abfalles etc., während
die beiden Töchter z.B. beim Stabsaugen oder bei der Wäsche helfen würden; ansonsten
erledige sie den Haushalt selbständig (A.S. 83). Wieder daheim nach der Arbeit
ruhe sie sich zuerst aus, bevor sie das Mittagessen zubereite. Nach dem Essen
ruhe sie bis ca. 15:00 Uhr. Anschliessend erledige sie das Nötigste im Haushalt
und gehe eine halbe Stunde spazieren (A.S. 84). Insgesamt sei die Situation
seit der letzten Operation schlechter geworden. Sie habe Schmerzen in der
linken Leiste, über dem Trochanter, im Oberschenkel, im linken Knie und
Schienbein, im Steissbein sowie seit einiger Zeit auch auf der rechten Seite
vom Gluteus ausgehend ein Ziehen bis in die rechte Ferse. Die Schmerzen seien
am Morgen geringer und nähmen im Verlauf des Vormittags stetig zu. Sie habe
Nachtschmerzen im Rücken und im Becken, weshalb sie drei- bis viermal pro Nacht
aufwache, einige Schritte umhergehe und nach 15 bis 30 Minuten wieder einschlafen
könne. Einmal täglich nehme sie 600 mg Irfen (A.S. 83 f.).
Der Experte erklärt, die fibröse
Dysplasie sei eine seltene, im Kindes- oder Jugendalter beginnende
Knochenerkrankung. Sie müsse von der ähnlichen Osteodystrophia fibrosa
generalisata abgegrenzt werden. Diese Krankheit werde durch eine Stoffwechselstörung
der Nebenschilddrüse «Parathyroidea» verursacht und führe zum Krankheitsbild des
Hyperparathyroidismus, der neben den Skelettveränderungen u.a. mit chronischen
Entzündungen der Bindehaut der Augen oder Magnesiummangel mit Muskelkrämpfen (restless
legs) einhergehen könne. Da bei der Beschwerdeführerin diese Symptome ebenfalls
aufgetreten seien, müsse der Hyperparathyroidismus ausgeschlossen werden, denn
dieser könne behandelt und das Fortschreiten der Knochen-Affektion aufgehalten
werden. Hier habe die Knochenerkrankung zu einer grotesken Deformation des
linken Femurs und Schenkelhalses und dadurch zu einer zunehmenden Verkürzung des
linken Beins geführt. Diese habe ihrerseits Fehlhaltungen und Fehlbelastungen
des Achsenskelettes (Rücken) sowie der Gegenseite bewirkt. Zudem habe eine
Spontanfraktur des geschwächten proximalen Femurs links gedroht. Das operative
Vorgehen mit Knochenverstärkung und späterer Korrektur-Osteotomie sei indiziert
gewesen (A.S. 90). Die lange Heilungsdauer sei in Anbetracht der gestörten
Knochenstruktur nicht aussergewöhnlich. Nun sei es nach rund 2,5 Jahren zur
Konsolidation der Osteotomie gekommen (A.S. 91). Im Vordergrund stünden subjektiv
die Schmerzen im linken Bein, teils verursacht durch die Grundkrankheit, teils
durch die Arthrose der linken Hüfte, deren Bewegungseinschränkung sich zunehmend
einschränkend auswirke, z.B. bei der Fusspflege. Als Folge der Fehlhaltung wegen
des Beinlängenunterschiedes komme es zu schmerzhaften Verspannungen im Rücken
und rechten Bein. Die Schmerzen störten die Nachtruhe und nähmen mit
körperlicher Belastung zu. Was die objektiven Befunde angehe, so finde sich bei
der Beschwerdeführerin, welche rechts einen Gehstock verwende (A.S. 84), ein
Schon- und Verkürzungshinken links, eine Beinverkürzung links von 2,5 cm,
eine eingeschränkte Hüftbeweglichkeit links, ein kürzerer Fuss links,
schmerzhafte Narben am linken Oberschenkel und eine Hypotrophie der linken
Oberschenkelmuskulatur (A.S. 91). Bildgebend seien die ausgeprägten
Knochenveränderungen der linken Beckenschaufel, des linken Femurs und der
linken Tibia sowie die Coxarthrose dokumentiert. Die am 1. Oktober 2016 implantierten
Allografts und die am 17. Oktober 2017 durchgeführte subtrochantere Osteotomie
seien geheilt. Die subjektiven Beschwerden seien in Anbetracht der objektiven
Befunde nachvollziehbar (A.S. 92).
Was die Behandlung angehe, so sei zu
gegebenen Zeit die Entfernung des Osteosynthese-Materials zu prüfen, da die
Platte am Trochanter die darüber liegenden Sehnen reize und einen Teil der
Beschwerden verursache. Falls sich der Verdacht des Hyperparathyroidismus
erhärte, verspreche die einschlägige Behandlung Erfolg. Weiter brauche es orthopädisch
angepasste Spezialschuhe, Physiotherapie zur Verbesserung oder mindestens
Erhaltung der Beweglichkeit der betroffenen Gelenke sowie nicht-steroidale
Antirheumatika. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei trotz dieser
Massnahmen nicht zu erwarten. Vorausgesetzt, dass kein Hyperparathyroidismus vorliege,
werde die fibröse Dysplasie lebenslang Schmerzen verursachen. Zudem seien
weitere Deformationen der befallenen Knochen und entsprechende orthopädisch-chirurgische
Massnahmen möglich (A.S. 92).
Die Beschwerdeführerin bediene
gegenwärtig ausschliesslich im Sitzen Maschinen, welche Kleinteile im Bereich
der Elektrotechnik produzierten. Anschliessend setze sie diese zusammen und
kontrolliere sie. Die Werkstücke müssten nicht selber herangeschafft oder
abtransportiert werden, womit das Tragen schwerer Lasten entfalle. Die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage 3,5 Stunden an je fünf
Arbeitstagen. Eine Ausdehnung des Pensums entfalle, da die Schmerzen zu gross
würden. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit in industriellen Betrieben von 42 resp.
45.
Stunden liege die Arbeitsfähigkeit aufgerundet bei 39 bis 42 %. Der
aktuelle Arbeitsplatz ohne Stehen und Gehen entspreche einer angepassten
Tätigkeit (A.S. 93). Zumutbar sei eine sitzende leichte Arbeit in einem
Pensum von 3,5 Stunden pro Tag mit der Möglichkeit, nach 1,5 und 2,5 Stunden
kurze Pausen zwecks Positionswechsel und Lockerung – auch im Stehen und
kurzen Umhergehen – einzuschalten. Nicht in Frage komme das Heben und Tragen
von Gewichten über 5 kg, das Besteigen von Leitern und regelmässiges
Treppensteigen sowie Gehen auf unebenem Gelände. Die Limitierung auf 3,5
Arbeitsstunden am Tag lasse sich weder durch eine andere Tätigkeit noch durch
eine Anpassung des aktuellen Arbeitsplatzes wesentlich steigern. Im Rahmen
dieses zeitlich reduzierten Pensums werde die geforderte Leistung offenbar
erbracht (A.S. 94 + 96). Aufgrund der Akten und der bildgebend dokumentierten
verzögerten Heilung der Osteotomie des linken Femurs sei vom 17. Oktober
2017.
bis 20. Mai 2018 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 21. Mai
bis 31. Oktober 2018 von 50 % und ab 1. November 2018 von 30 %
auszugehen (A.S. 97).
3.3.2
Das Gerichtsgutachten von Dr.
med. C.___ geniesst vollen Beweiswert, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen
der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.4 hiervor): Es stammt von einem
unabhängigen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, welcher aufgrund seiner Ausbildung qualifiziert ist, die
sich hier stellenden Fragen zu beantworten. Weiter hat der Experte die
Beschwerdeführerin lege artis zu ihren subjektiven Beschwerden, zur
Vorgeschichte sowie zu den Verhältnissen am Arbeitsplatz befragt (A.S. 82 – 84),
die objektiven Befunde erhoben und die vorhandene Bildgebung beurteilt (A.S. 84
– 89) sowie die wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen (s. Aktenauszug, A.S. 65 –
82). Auf dieser Grundlage befasste sich der Experte sodann mit dem
Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (A.S. 90 – 95),
wobei er zu Schlüssen gelangte, die anhand der belegten organischen Schäden
nachvollziehbar sind. Die Parteien erheben denn auch zu Recht keinerlei
Einwände gegen das Gerichtsgutachten (E. I. 2.4 hiervor), so dass
sich weitere Abklärungen erübrigen. Der Experte empfiehlt zwar, es sei noch
abzuklären, ob eine fibröse Dysplasie oder eine Osteodystrophia vorliege, da
die letztere Erkrankung behandelbar sei. Für die Frage der Arbeitsfähigkeit,
welche hier interessiert, spielt dies jedoch keine Rolle. Die
Beschwerdeführerin litt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung an einem objektivierbaren
Gesundheitsschaden im linken Bein, der sich unabhängig von der genauen Ursache auf
ihre Leistungsfähigkeit auswirkte. Selbst wenn eine Osteodystrophia vorläge und
spezifisch behandelt würde, wäre nicht mit einer Verbesserung zu rechnen, wie
der Experte selber einräumt, sondern bestenfalls mit einer Erhaltung des status
quo. Allfällige weitere Untersuchungen, welche der Abgrenzung der Diagnosen
dienen, müssen daher nicht abgewartet werden. Dasselbe gilt im Hinblick auf
eine Entfernung des Osteosynthese-Materials, welches einen Teil der Schmerzen
verursacht. Dabei handelt es sich um keine kurzfristige Option, soll die
Entfernung doch gemäss Gutachten zu gegebener Zeit erfolgen, wobei auch hier
keine höhere Arbeitsfähigkeit erwartet werden darf.
Dr. med. D.___ war in ihrem Gutachten vom
7.
März 2021 (E. II. 3.2.1 hiervor) davon ausgegangen, dass eine
wechselstellige Tätigkeit, bei der teilweise auch stehend und gehend gearbeitet
werde, ein höheres Arbeitspensum als 3,5 Stunden erlaube. Der Experte Dr. med. C.___
verwarf indes diese Auffassung. Es besteht kein Anlass, in dieser Hinsicht am
Gerichtsgutachten zu zweifeln. Einerseits erscheint die Einschätzung des
Experten, dass Steh- und Gehphasen zu keiner längeren Arbeitszeit führen, als
plausibel, nachdem jedes Aufstehen Anlaufschmerzen auslöst und die
Beschwerdeführerin zudem beim Gehen auf einen Stock angewiesen ist.
Andererseits steht das Gerichtsgutachten in diesem Punkt nicht allein da, gibt doch
der behandelnde Arzt Dr. med. F.___ an, dass mehr Stehen und Gehen die
Beschwerdeproblematik nur akzentuieren würde (Bericht vom 6. Juli 2021 im
Nachgang zum Gutachten von Dr. med. D.___, IV-Nr. 68; s.a.
IV-Nr. 45 S. 10 f.). Auch aus den sonstigen Arztberichten in den Akten ergeben
sich keine Gründe, vom Gerichtsgutachten abzuweichen.
3.3.3
Als Beweisergebnis ist gestützt
auf das Gerichtsgutachten festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin überwiegend
wahrscheinlich nur noch eine sitzende Tätigkeit auszuüben vermag, und zwar
während maximal 3,5 Stunden am Tag, sofern kurze Pausen möglich sind, in denen
sie die Position wechseln, sich lockern und etwas umhergehen kann. Der aktuelle
Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin entspricht diesen Vorgaben, zumal sie weder
selber das Material holen noch die produzierten Teile wegbringen muss, also
keiner Gewichtsbelastung ausgesetzt ist. Was den Zeitpunkt angeht, ab dem die
im Gerichtsgutachten attestierte Restarbeitsfähigkeit von 3,5 Stunden pro
Tag gilt, so ist entscheidend, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. November
2018.
faktisch in diesem Umfang arbeitet und sich nirgends Anhaltspunkte dafür
finden, dass sie ihre Gesundheit durch die Intensität und den Umfang der beruflichen
Tätigkeit strapaziert und damit gefährdet hätte (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_724/2011 vom 24. Juli 2012 E. 3.3). Die Arbeitsfähigkeit
gemäss Gutachten muss daher seit dem 1. November 2018 gelten, was auch in
Einklang damit steht, dass die behandelnden Ärzte ab diesem Datum nur noch eine
Arbeitsunfähigkeit von 30 % statt 50 % attestierten (E. II. 3.1
hiervor). Das Wartejahr ab 17. Oktober 2017 war schon zuvor abgelaufen. Während
seiner Dauer bestand ohne Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 resp.
50.
% (E. II. 2.2.3.2 + 3.1 hiervor). Dies ist mehr als die durchschnittlich
40.
%, welche für einen Rentenanspruch mindestens erforderlich sind (E. II.
2.2.1
hiervor). Im Übrigen ist es seit der Verfügung vom 3. Juli 2017, in
der die Beschwerdegegnerin das erste Leistungsbegehren abgewiesen hatte, zu
einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen, indem am 17. Oktober 2017
eine weitere Operation erfolgte und die Beschwerdeführerin seither immer zumindest
teilweise arbeitsunfähig ist (E. II. 3.1 hiervor).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin arbeitete vor ihren Operationen teilzeitlich mit einem Pensum
von 60 %. Nach der Neuanmeldung im Oktober 2018 erklärte sie indes, dass
sie nun ganztägig arbeiten würde, wenn sie dazu gesundheitlich in der Lage wäre
(E. II. 3.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ging deshalb zu Recht davon aus,
dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre,
und bestimmte den Invaliditätsgrad durch einen Einkommensvergleich (A.S. 1 f.).
Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen sind
ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln und einander gegenüberzustellen,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1). Massgebend sind dabei
die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, hier also das Jahr 2019 (E. II. 2.2.3.2
hiervor).
4.2
Die
Beschwerdeführerin hält dafür, ein Einkommensvergleich erübrige sich, denn da
sie nach wie vor für die Arbeitgeberin tätig sei, entspreche der
Invaliditätsgrad einfach der Arbeitsunfähigkeit. Damit bezieht sie sich sinngemäss
auf den sog. Prozentvergleich. Ein solcher kommt in Frage, wenn die adaptierte
Tätigkeit dem bisherigen Beruf entspricht, auch wenn sie allenfalls
gesundheitsbedingt nur noch mit einem tieferen Pensum ausgeübt werden kann
(Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.5.3). Dies trifft
hier zu, denn die Beschwerdeführerin konnte zu ihrer Arbeitgeberin zurückkehren
und ist gemäss Gerichtsgutachten an ihrem Arbeitsplatz optimal eingegliedert
(E. II. 3.3.1 + 3.3.3 hiervor). Mit einem wöchentlichen Arbeitspensum der
Beschwerdeführerin von 17,5 Stunden (5 x 3,5) ergibt sich, gemessen am bei der
Arbeitgeberin üblichen Vollpensum von 42,92 Wochenstunden (IV-Nr. 19 S. 3 Ziff.
2.3), eine Einbusse an Arbeitszeit von 59,23 %. Setzt man diese dem
Invaliditätsgrad gleich, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente. Ein Anspruch
auf berufliche Massnahmen entfällt demgegenüber, da sich nach dem
Beweisergebnis in einer anderen Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen
lässt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin ihre
Beschäftigung bei der Arbeitgeberin verlieren könnte.
4.3
Zusammenfassend wird die
angefochtenen Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und
der Beschwerdeführerin ab 1. April 2019, dem Ablauf der sechsmonatigen Frist ab
Anmeldung (E. II. 2.2.3.2 hiervor), eine halbe Rente zugesprochen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
5.
5.1
Da die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin teilweise obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung
zu. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu
beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in
einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche
Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen bis zum 31. Dezember 2022 in einem
Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler
Gebührentarif / GT, BGS 615.11) sowie ab 1. Januar 2023 von CHF 250.00 bis
350.00
(s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission
GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu
reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht,
den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17.
Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu, denn wenn sich der
Vertreter darauf beschränkt hätte, nur eine halbe Rente statt eine
Dreiviertelsrente und Eingliederungsmassnahmen zu beantragen, wäre sein Aufwand
kaum wesentlich tiefer ausgefallen.
5.2
Die vom Vertreter des
Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 4. Juli 2023 (A.S. 108 f.)
weist einen Zeitaufwand von 9,94 Stunden aus. Die Positionen «Tel. an Klientin
(Ehemann)» vom 28. Oktober 2022 (0,17 Stunden) und «Studium Verfügung IV
samt Beilagen» vom 21. November 2022 (0,5 Stunden) sind zu streichen, denn diese
Verrichtungen gehören praxisgemäss nicht zum Aufwand im Beschwerdeverfahren, da
der Vertreter bereits am verwaltungsinternen Verfahren beteiligt war (ebenso
wie umgekehrt die geltend gemachte Nachbearbeitung dem kantonalen Verfahren und
nicht einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zuzuordnen ist). Anzurechnen
ist folglich ein Aufwand von insgesamt 9,27 Stunden, woraus sich mit dem
beantragten Ansatz von CHF 260.00 sowie Auslagen von CHF 105.60 und
CHF 193.70 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) eine Parteientschädigung
von CHF 2'709.50 ergibt.
6.
6.1
Bei Streitigkeiten um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1'000.00
festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die teilweise unterlegene
Beschwerdegegnerin zwei Drittel der Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen,
d.h. CHF 400.00. Das verbleibende Drittel wird der nur teilweise
obsiegenden Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 400.00
wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
6.2
Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),
sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der
Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496
E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen
besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente
entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen
Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise
abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75; BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).
Das rheumatologische Teilgutachten,
welches der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlag,
erlaubte keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (s. E. II. 3.2.5
hiervor). In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht
getan hat, ein neues Gutachten einholen müssen, um den entscheidrelevanten
Sachverhalt zu klären, bevor sie über den Leistungsanspruch befand. Sie hat
daher die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 5'242.65 zu tragen
(vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2
S. 271 f. und E. 8 S. 285). Die Beschwerdegegnerin hat
gegen die Höhe dieser Kosten keine Einwände erhoben, nachdem sie die fragliche
Rechnung zugestellt erhielt (A.S. 100).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 25. Oktober 2022 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufgehoben und der Beschwerdeführerin A.___ ab 1. April 2019 eine halbe Rente
der Inva-
lidenversicherung
zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von CHF 2'709.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat an die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 einen Betrag von CHF 200.00 zu bezahlen.
Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 600.00 verrechnet und der Rest von CHF 400.00 der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen.
5. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von
Dr. med. C.___ vom 31. Mai 2023 über CHF 5'242.65 werden der
IV-Stelle des Kantons Solothurn auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse
des Kantons Solothurn zu-
rückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann