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Entscheid

VSBES.2022.245

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

12. Oktober 2023Deutsch39 min

Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ AG wieder aufzunehmen, wies die Beschwerdegegnerin

Source so.ch

Urteil vom 12. Oktober 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 25. Oktober 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) meldete sich, nachdem sie seit dem 1. November 2016

arbeitsunfähig gewesen war, am 23. April 2017 bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten / IV-Nr.

2). Da sie jedoch bereits am 1. Mai 2017 in der Lage war, ihre Tätigkeit als

Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ AG wieder aufzunehmen, wies die Beschwerdegegnerin

das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit

Verfügung vom 3. Juli 2017 ab (IV-Nr. 12).

1.2 Am 23. Oktober 2018 meldete sich

die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 15). Diese

verneinte in der Folge mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 einen Anspruch

auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente, da der Invaliditätsgrad nur 25

% betrage (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 23. November 2022 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

25. Oktober 2022 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,

der Beschwerdeführerin mindestens eine Dreiviertel-Invalidenrente nach Massgabe

eines Invaliditätsgrades von mindestens 69 % auszurichten.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen

zu gewähren.

4. Eventualiter sei die Streitsache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Initiierung einer orthopädischen / neurologischen

Begutachtung.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 19. Dezember 2022 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 37).

2.3 Der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts stellt den Parteien mit Verfügung vom 14. Februar 2023

(A.S. 38 ff.) in Aussicht, bei Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie FMH, ein monodisziplinäres Gerichtsgutachten

einzuholen. Während sich die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2023 mit

dem Experten und dem vorgesehenen Fragenkatalog ausdrücklich einverstanden erklärt

(A.S. 42 f.), lässt sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen. Der

Vizepräsident erteilt daraufhin mit Verfügung vom 3. April 2023 Dr. med. C.___

den Begutachtungsauftrag (A.S. 46 ff.) und holt die vom Experten verlangten

radiologischen Aufnahmen ein (s. A.S. 61). Die Parteien verzichten darauf,

diese Bilder einzusehen (A.S. 64 + 100).

2.4 Dr. med. C.___ erstattet sein

Gutachten am 31. Mai 2023 (A.S. 65 ff.). Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer

Eingabe vom 22. Juni 2023 keine Einwände gegen das Gutachten, sondern stimmt

ihm zu (A.S. 103 f.), während sich die Beschwerdegegnerin nicht dazu äussert (s.

A.S. 105).

2.5 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 4. Juli 2023 eine Kostennote ein (A.S. 107 ff.).

Diese geht am 5. Juli 2023 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S.

110), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 25. Oktober 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser in:

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213

mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall würde ein allfälliger Rentenanspruch 2019

entstehen (s. dazu E. II. 2.2.3.2 hiernach). Dementsprechend ist der Anspruch

für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu

beurteilen, welche damals in Kraft standen, obwohl die entsprechende Verfügung

der Beschwerdegegnerin erst nach dem 1. Januar 2022 erging.

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28

Abs. 1 IVG). Nach dem hier massgeblichen bisherigen Recht (s. E. II. 2.1

hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine

Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente

sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31.

Dezember 2021).

2.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten

auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sind ausschliesslich

die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht

nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2.3

2.2.3.1

Arbeitsunfähigkeit ist die durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).

2.2.3.2

Das einem Rentenanspruch

vorausgehende Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (s. E. 2.2.1 hiervor) gilt

als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten

ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Die Beschwerdeführerin

war seit Oktober 2017 durchgehend zu mehr als 20 % arbeitsunfähig (E. II. 3.1

hiernach), womit die Wartezeit im Oktober 2018 endete. Ein Rentenanspruch

wiederum könnte frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs

im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre

hier angesichts der Anmeldung vom 23. Oktober 2018 (E. I. 1.2 hiervor) im April

2019.

der Fall, also erst nach dem Ablauf des Wartejahrs.

2.2.4

Tritt die IV-Stelle wie hier auf

eine Neuanmeldung ein, so ist analog wie bei einem Revisionsfall vorzugehen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1), d.h.

die IV-Stelle (resp. im Beschwerdefall das Gericht) hat materiell abzuklären,

ob seit der früheren rechtskräftigen Verfügung tatsächlich eine Veränderung des

Invaliditätsgrads eingetreten ist und ob sich diese rentenbegründend auswirkt. Fehlt

eine Veränderung, so ist das neue Leistungsgesuch abzuweisen (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

2.3

Invalide oder von einer

Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352). So darf von einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen

abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S.

282). Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten

widersprüchlich ist oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in

überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende

Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es,

dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des

Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die

Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu

verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S.

195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung

liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör

(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin, welche nach

der obligatorischen Schulzeit in ihrer Heimat [...] keinen Beruf erlernt hatte,

arbeitete nach der Einreise in die Schweiz von 1998 bis 2004 als Raumpflegerin (IV-Nr.

23). Seit dem 5. Juli 2007 war sie mit einem Pensum von 60 % resp.

fünf Stunden am Tag bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) angestellt, welche

Elektroverbindungsteile produziert, und in erster Linie mit Einlege-, Sortier-

und Montagearbeiten beschäftigt. Sie arbeitete dabei vier Stunden sitzend und

eine Stunde stehend (IV-Nr. 19 S. 1 + 3 / Nr. 24 S. 1 / Nr.

36.

S. 58 f.). Wegen einer fibrösen Dysplasie des linken Beins (Ilium und Tibia)

erfolgte am 1. November 2016 eine erste Operation, nach der die

Beschwerdeführerin ihre Arbeit am 1. Mai 2017 wieder voll aufnehmen konnte

(IV-Nr. 8 S. 1). Am 17. Oktober 2017 wurde sodann eine valgisierende

Korrekturosteotomie am proximalen Femur links durchgeführt. In der Folge war die

Beschwerdeführerin (gemessen an ihrem Teilzeitpensum von 60 %) bis

20.

Mai 2018 vollständig, vom 21. Mai bis 31. Oktober 2018 zu 50 %

und schliesslich ab 1. November 2018 noch zu 30 % arbeitsunfähig. Sie

arbeitete ab diesem Zeitpunkt täglich 3,5 Stunden bei der Arbeitgeberin, nämlich

– einschliesslich der Pause – von 6:30 bis 10:30 Uhr (IV-Nr. 24 S. 2 /

Nr. 36 S. 11 + 102 / Nr. 41 S. 3 / Nr. 47 S. 26). Im Intake-Gespräch vom

13.

Dezember 2018 sowie bei der Abklärung vor Ort am 4. Februar 2020 gab

die Beschwerdeführerin an, sie würde zu 100 % arbeiten, wenn sie ganz

gesund wäre, denn ihre beiden Kinder seien jetzt gross genug (IV-Nr. 24 S. 2 /

Nr. 41 S. 3).

3.2

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich auf ein bidisziplinäres Gutachten, als sie am 25. Oktober 2022 einen

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneinte:

3.2.1

Dem rheumatologischen

Teilgutachten von Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere

Medizin FMH, vom 7. März 2021 (IV-Nr. 59) lassen sich folgende Diagnosen, alle

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, entnehmen (S. 21 f.):

Belastungsabhängiges,

vorwiegend muskulotendinöses Beschwerdebild peritrochanter und gluteal sowie

inguinal links, zum Teil aber auch rechts, mit / bei

· möglicher beginnender Coxarthrose links

· Beinlängendefizit links von 2 cm nach

valgisierender Korrekturosteotomie des proximalen linken Femurs am 17. Oktober

2017.

bei fibröser Dysplasie des Femurs, des Ileums und der linken Tibia mit

vorausgegangener partieller Resektion / Biopsie des proximalen Femurs und

Schenkelhalses links, Augmentation mit Tibia-Allograft-Implantation links am 1.

November 2016 und aktenanamnestisch nach zwei Eingriffen in der Kindheit /

Jugend mit u.a. Osteosynthese

· konsekutiv lumbal rechtskonvexer

Skoliose mit Überlastung der lumbalen Strukturen

Die Beschwerdeführerin gab bei der

Befragung an, am schlimmsten seien die dauernden, bei Belastung zunehmenden Schmerzen

am bzw. um den linken Trochanter, gluteal links sowie in der linken Leiste.

Hinzu kämen u.a. Schmerzen am linken Knie sowie zum Teil aussen an der rechten Hüfte.

Sie könne maximal 3,5 Stunden sitzen. Nach längerem Sitzen träten

Anlaufschmerzen auf. Stehen könne sie höchstens eine Stunde. Mit einem Stock rechts

vermöge sie 200 m zu gehen, ohne dagegen nur ein paar wenige Schritte. Um den

rechten Trochanter bekomme sie Schmerzen, wenn sie mehr als 100 m gehe, im

Sitzen und Liegen sei sie beschwerdefrei (S. 13). Nach der zweiten Operation

sei der Schmerz intensiver geworden. Sie habe das Gefühl, nicht genug zu

schlafen. Deswegen müsse sie sich nach dem Kochen am Nachmittag immer hinlegen

und ausruhen (S. 15). Derzeit arbeite sie ausschliesslich sitzend an fünf

Tagen in der Woche jeweils 3,5 Stunden. Dies könne sie dank einer längeren

Pause um 10:30 Uhr gerade noch bewältigen. Nach drei Stunden bekomme sie

bereits erste Schmerzen. Sie fahre bei einer Kollegin mit und beginne die

Arbeit um 6:30 Uhr. Wieder daheim, ruhe sie sich etwa 20 Minuten aus, bevor sie

das Mittagessen koche und mit der Familie einnehme. Von 15:00 bis 15:30 Uhr müsse

sie sich ausruhen, danach erledige sie, sofern es ihr gut gehe, Dinge im

Haushalt; wenn sie sich sehr gut fühle, gehe sie auch einmal 30 Minuten

spazieren (S. 16 + 17 f.). Den Haushalt erledige hauptsächlich sie. Der

Ehemann putze die Fenster und übernehme die Grosseinkäufe (S. 17). Sie hoffe,

dass sie so weiterarbeiten könne, es gebe kaum eine einfachere Arbeit als die

jetzige (S. 18).

Die Expertin hielt fest, die Beschwerdeführerin

gehe an einem Amerikanerstock rechts, wobei das linke Bein im Vergleich zum

rechten deutlich weniger belastet werde. Die Sohle des linken Schuhs sei um ca.

2.

cm erhöht. Während der Anamnese habe die Beschwerdeführerin eine gute Stunde ruhig

auf einem Stuhl gesessen. Beim anschliessenden Aufstehen sei der Oberkörper

leicht verzögert aufgerichtet worden und die ersten Schritte seien mit einem deutlichen

Entlastungshinken links erfolgt (S. 19). Die im Verlauf der Jahre progredienten

Beschwerden hätten nach dem letzten Eingriff nochmals deutlich zugenommen (S.

22). Im Vordergrund dürfte aber die pelvitrochantäre, muskulotendinöse

Problematik stehen, welche zum einen auf die jahrelange Überlastung der

periartikulären Muskulatur und zum anderen auf die nun veränderten

Anforderungen nach der Valgisations-Osteotomie zurückgehe. Erschwerend kämen

Verklebungen des Bindegewebes infolge der mehrfachen Operationen dazu. Die

ungleiche Beinlänge führe zu einer vermehrten Belastung der lumbalen Strukturen

mit Beschwerden in der deutlich hypertonen paravertebralen Muskulatur lumbal

rechts und im M. quadratus lumborum rechts. Die Beweglichkeit im linken

Hüftgelenk habe sich im Vergleich zur letzten orthopädischen Untersuchung, als

sie noch als normal beschrieben worden sei, deutlich verschlechtert. Aufgrund

einer einmaligen klinischen Untersuchung lasse sich nicht sicher feststellen,

ob dies rein musculo-ligamentär bedingt oder auch Ausdruck einer beginnenden Coxarthrose

sei. Radiologisch könne der Gelenkspalt aufgrund der fibrodysplastischen

Veränderungen des Ileums nur erschwert abgegrenzt werden, er erscheine jedoch

kranial etwas vermindert im Sinne einer beginnenden Arthrose. Die linke untere

Extremität bleibe minderbelastbar, vor allem da die fibröse Dysplasie nicht nur

den Oberschenkelknochen betreffe (S. 23).

Die Beschwerdeführerin vermöge aus

rheumatologischer Sicht keine schweren oder dauerhaft mittelschweren Arbeiten

mehr ausüben (S. 23 f.). Die Beschwerden hätten sowohl beruflich wie auch in

der Freizeit zu Einschränkungen geführt; so kämen etwa die früheren langen

Spaziergänge nicht mehr in Frage. Was die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit angehe, so mache die Arbeitgeberin keine Angaben zur körperlichen

Belastung. Da diese Arbeit ausschliesslich im Sitzen erfolge (S. 24), sei

sie rheumatologisch gesehen nicht angepasst und der Beschwerdeführerin nur

bedingt zumutbar. Das aktuelle Pensum entspreche der realisierbaren Belastbarkeit

an diesem spezifischen Arbeitsort, sofern die Schilderung der Beschwerdeführerin

den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Sie lege bereits eine etwas längere

Pause als üblich ein; eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit wäre hier höchstens

durch Anpassungen des Arbeitsplatzes selbst möglich, d.h. wenn zum Teil auch stehend

und gehend gearbeitet werden könnte. Retrospektiv sei für die Arbeitsfähigkeit

auf die Angaben der behandelnden Orthopäden abzustellen. Wegen der fibrösen Dysplasie

müsse mit einem längeren Verlauf gerechnet werden, als sonst bei Valgisations-Osteotomien

üblich sei; es sei noch nicht zu einem vollständigen Durchbau der Osteotomie

gekommen. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei eine leichte,

wechselbelastende, jedoch mehrheitlich sitzend auszuführende Tätigkeit ohne dauerndes

oder wiederholtes Steigen auf Treppen oder Leitern, Arbeiten in der Höhe und

Gehen auf unebenem Grund, zu 80 % zumutbar. Aufgrund der langjährigen

Schmerzproblematik bestehe auch in optimal angepassten Tätigkeiten ein erhöhter

Pausenbedarf, was die Leistungsfähigkeit um 20 % reduziere. Eine

entsprechende Tätigkeit sei ab Anfang 2019 zumutbar (S. 25). Eine wesentliche

und bleibende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer Sicht

nicht möglich. Physiotherapie und eigenständige Übungen sollten sich positiv

auf die Schmerzproblematik auswirken (S. 26).

3.2.2

Dr. med. E.___,

Fachärztin für Neurologin FMH, stellte in ihrem Gutachten vom 19. Mai 2021

(IV-Nr. 62.1) folgende Diagnosen (S. 15):

Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

Fibröse Dysplasie Femur,

Ilium und Tibia links (ICD-10 M85.05)

· Partielle Resektion / Biopsie des

proximalen Femurs und des Schenkelhalses links, Augmentation mit

Tibia-Allocraft-Implantation bei fibröser Dysplasie Femur links am 1. November

2016.

· Valgisierende Korrekturosteotomie

proximaler Femur links vom 17. Oktober 2017

Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Verdacht auf beidseitiges linksbetontes

Carpaltunnelsyndrom (G56.0)

2.

Restless legs-Syndrom, Erscheinen ca.

2001, Erstdiagnose 2018 (G25.81)

Die Beschwerdeführerin gab an, nach der

zweiten Operation im Oktober 2017 habe sie die Arbeit 2018 stückweise wieder aufnehmen

können, aber stets Schmerzen in den Beinen gehabt. Die Arbeitsfähigkeit habe sich

im weiteren Verlauf nicht steigern lassen. Das Zittern und die Zuckungen in den

Beinen seien durch die Medikation deutlich zurückgegangen und hätten auf die Arbeitsfähigkeit

keinen wesentlichen Einfluss gehabt. Sie habe fast immer drückende und

belastungsabhängige Schmerzen im linken Oberschenkel seitlich ohne

Ausstrahlungen. Bei starker Ausprägung werde das Schmerzniveau 7 auf der

visuell analogen Schmerzskala (VAS) von 1 bis 10 erreicht. Nach längerem Sitzen

trete im Knie häufig ein Druckschmerz auf (VAS 5). Seit etwa einem Jahr schmerzten

manchmal nach ca. zwei Stunden Sitzen oder beim Aufstehen und Gehen die Rippen rechtsseitig

drückend. An der rechten Ferse gebe es seit ca. sechs Monaten ebenfalls solche

Schmerzen (S. 11). Seit derselben Zeit habe sie sehr unangenehme brennende

Missempfindungen in beiden Händen, insbesondere im Mittel- bis Ringfinger. Tagsüber

bemerke sie diesen Schmerz nicht sehr, nachts wache sie öfters deswegen auf. Morgens

fühlten sich die Hände steif an, sie müsse sie baumeln lassen, danach sei der Schmerz

weg (S. 11 f.). Am Arbeitsplatz bediene sie Maschinen oder setze kleinere Teile

zusammen. Diese Arbeit werde ausschliesslich im Sitzen verrichtet. Die Arbeitgeberin

gestatte ihr jedoch, regelmässig aufzustehen. Sie arbeite an fünf Tagen in der

Woche jeweils morgens für 3,5 Stunden. Wenn sie um 6:30 Uhr beginne, mache

sie um 7:45 Uhr sowie um 9:00 Uhr jeweils zehn bis 15 Minuten Pause.

Sie stehe dann auf, gehe umher, bewege und dehne sich. Um 10:30 Uhr sei die

Arbeit fertig. Wenn sie zu lange sitze, stehe oder gehe, bekomme sie Schmerzen.

3,5 Stunden sei das absolute Maximum, eine Steigerung des Pensums sei nicht

realistisch. Bei guter Befindlichkeit sei sie in der Lage, bis zu einer Stunde

in langsamem Tempo zu gehen, habe jedoch am Folgetag Schmerzen. Stehen könne

sie nicht länger als eine Stunde (S. 12). Sitzen gehe ebenfalls höchstens eine

Stunde, danach müsse sie aufstehen und sich bewegen. Sie wolle ihre jetzige

Arbeit behalten. Den Arbeitsweg lege sie mit dem öffentlichen Verkehr zurück

oder sie werde gefahren. Wegen der Unsicherheit mit dem linken Bein könne sie

kein Fahrzeug mehr bedienen, ausser einem Automaten. Daheim lege sie sich für

ca. 15 Minuten hin. Dann stehe sie auf und koche das Mittagessen. Erst

danach mache sie eine lange Pause und lege sich bis ca. 15:00 Uhr hin.

Anschliessend räume sie etwas auf und erledige kleinere Hausarbeiten. Dem

Abendessen widme sie nur wenig Zeit, sie möge nicht zweimal am Tag kochen, weil

sie dann wieder lange stehen müsse. Wegen der Schmerzen schlafe sie schlecht

(S. 13).

Die Expertin hielt fest, was das

Restless legs-Syndrom angehe, so bestehe eigenanamnestisch unter der Therapie

eine fast vollständige Beschwerdefreiheit. Ein weiteres neurologisches Symptom

seien die brennenden Dysästhesien in beiden Händen. In der Untersuchung

bestünden diskrete Hinweise auf ein linksbetontes Carpaltunnelsyndrom (CTS) bei

einem ansonsten unauffälligen neurologischen Befund. Die beschriebenen Stand-

und Gangunsicherheiten seien schmerzbedingt und erklärten sich durch die

orthopädische Erkrankung. Es bestehe eine leichte Reflexasymmetrie zu Ungunsten

von rechts, die jedoch im Rahmen einer erhöhten muskulären Tonisierung bei stärkerer

muskulärer Beanspruchung der rechten Extremitäten interpretiert werde und nicht

als Manifestation einer neurologischen Erkrankung (S. 16). Die besagten

Diagnosen begründeten derzeit keine Arbeitsunfähigkeit. Aus neurologischer

Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte als auch für

angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 17).

3.2.3

Im Rahmen der bidisziplinären

Konsensbeurteilung (IV-Nr. 62.2) stellten die beiden Expertinnen fest, die

linke untere Extremität sei zufolge der fibrösen Dysplasie minderbelastbar. Es liege

eine massive Überlastung der paraartikulären Weichteile vor, zum Teil je nach

Belastung auch der gegenseitigen Weichteile und lumbalen Muskulatur. Zudem stehe

eine beginnende Coxarthrose links zur Diskussion (S. 6). Die Expertinnen bestätigten

einerseits, dass neurologisch gesehen derzeit keine funktionellen Einbussen und

keine Arbeitsunfähigkeit bestünden (S. 7 + 8). Andererseits

bekräftigten sie die Darstellung im rheumatologischen Teilgutachten, wonach die

ausschliesslich sitzende angestammte Tätigkeit nicht angepasst sei und eine höhere

Arbeitsfähigkeit an diesem Ort höchstens möglich sei, wenn teilweise auch stehend

und gehend gearbeitet werde (S. 8). Im Hinblick auf eine angepasste

Tätigkeit sahen die Expertinnen eine leichte, wechselbelastende, aber

mehrheitlich sitzende rückenadaptierte Arbeit seit Anfang 2019 als zumutbar an.

Ausgeschlossen seien alle häufigen oder langanhaltenden Zwangshaltungen,

Rotationsbelastungen des Oberkörpers, dauernde oder wiederholte Arbeiten mit

den Armen auf und über der Horizontalen, häufiges Knien, Kauern, Steigen auf

Treppen oder Leitern, Arbeiten in der Höhe sowie häufiges Gehen auf unebenen Grund

(S. 8 f.). Hinsichtlich Kraft und Feinmotorik könnten keine manuell stark belastenden

Arbeiten mehr verrichtet werden. Aufgrund der jahrelangen Schmerzproblematik

bestehe weiter seit März 2018 ein erhöhter Pausenbedarf, was die

Leistungsfähigkeit gemessen an einem Vollzeitpensum um 20 % reduziere (S.

9).

3.2.4

Die rheumatologische Expertin Dr.

med. D.___ bekräftigte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 4. Januar 2022

(IV-Nr. 79), dass ihr seitens der Arbeitgeberin keine Angaben zu den körperlichen

Anforderungen am aktuellen Arbeitsplatz zur Verfügung stünden und deshalb keine

abschliessende Beurteilung möglich sei, ob es sich um eine aus

rheumatologischer Sicht optimal angepasste Tätigkeit handle. Gestützt auf die

Angaben der Beschwerdeführerin sei dies nicht der Fall, da bei einer

ausschliesslich sitzenden Arbeit mit einer vermehrten lumbalen

Schmerzproblematik zu rechnen sei (S. 2 f. + 5). Eine mehrheitlich

sitzende Tätigkeit, die zwischenzeitlich kurz die Arbeit im Stehen oder Gehen

erlaube, sei besser an die Beschwerden angepasst (S. 3). Sie berücksichtige

dabei nicht nur die Pathologie der Hüfte, sondern auch die momentan

dominierende muskulotendinöse Problematik (S. 4). Die neurologische

Expertin Dr. med. E.___ wiederum hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar

2022.

(IV-Nr. 81) daran fest, dass die gesundheitlichen Einschränkungen

orthopädisch-rheumatologischer Natur seien.

3.2.5

Die Beschwerdeführerin rügt, das

bidisziplinäre Gutachten sei nicht beweistauglich. Dem kann indes, soweit es

das neurologische Teilgutachten betrifft, nicht gefolgt werden. Der Einwand,

die Expertin Dr. med. E.___ habe nicht adäquat begründet, warum sie dem CTS

sowie dem Restless legs-Syndrom keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

beimesse, verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin hatte bei der Begutachtung

selber angegeben, dass sich die Restless legs-Symptomatik unter der Medikation

deutlich zurückgebildet habe und die Arbeitsfähigkeit nicht tangiere. Ähnlich

verhält es sich bezüglich des CTS, zu dem die Beschwerdeführerin erklärte,

tagsüber spielten die fraglichen Beschwerden keine grosse Rolle, womit auch ein

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entfällt. Dies wird durch die wenig

ausgeprägten Befunde bestätigt, stellte die Expertin doch bei der klinischen

Untersuchung nur diskrete Hinweise auf ein CTS fest (s. E. II. 3.2.2

hiervor). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass das neurologische

Teilgutachten eine Arbeitsunfähigkeit verneinte. Gelangt aber dieses Gutachten

zu einem schlüssigen Ergebnis, auf das abgestellt werden kann, so kann die

Beschwerdeführerin nicht einwenden, die Expertin sei bei ihrer ergänzenden

Stellungnahme (E. II. 3.2.4 hiervor) befangen gewesen, weil sie die

Schlüssigkeit ihres eigenen Gutachtens habe überprüfen müssen. Im Übrigen lässt

sich auch keine Verschlechterung seit der neurologischen Begutachtung ausmachen;

dergleichen wird weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch ergeben

sich aus dem späteren Gerichtsgutachten Anhaltspunkte dafür (s. A.S. 83

f.). Von weiteren neurologischen Abklärungen sind daher keine zusätzlichen

Erkenntnisse zu warten, weshalb davon abzusehen ist.

Demgegenüber vermag das rheumatologische

Teilgutachten nicht zu überzeugen. Die Expertin Dr. med. D.___ hält dafür, die

Arbeitszeit lasse sich auf über 3,5 Stunden steigern, wenn zusätzlich zur

Pause, welche die Beschwerdeführerin bereits einlege, ein Teil der Arbeit

stehend oder gehend verrichtet werde. Es bleibt allerdings unklar, wie viele

Steh- und Gehphasen die Beschwerdeführerin überhaupt einlegen kann, bevor sie

die Arbeit beenden muss, von welcher Dauer diese Phase sein dürfen und in

welchen Abständen sie erfolgen können. Es ist einerseits darauf hinzuweisen,

dass gemäss dem behandelnden Orthopäden Dr. med. F.___ längeres

Stehen und Gehen die Schmerzproblematik akzentuiere (IV-Nr. 68). Andererseits

treten beim Aufstehen Anlaufschmerzen auf. Dr. med. D.___ räumte denn

auch ein, mangels Angaben der Arbeitgeberin könne sie die Zumutbarkeit der

aktuellen Arbeit nicht abschliessend beurteilen. Schliesslich ist zu beachten,

dass die Beschwerdeführerin auch am Nachmittag Erholungspausen benötigt, was

ebenfalls Fragen hinsichtlich einer ganztägigen Erwerbstätigkeit aufwirft. Angesichts

dessen war es notwendig, zur Klärung des Sachverhalts ein Gerichtsgutachten

einzuholen.

3.3

3.3.1

Der vom Gericht bestellte Experte

Dr. med. C.___ gelangt in seinem Gutachten vom 31. Mai 2022 (A.S. 65 ff.) zu folgenden

orthopädischen Diagnosen (A.S. 89 f. + 91):

Mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Fibröse Dysplasie (Q78.1) mit Befall der

linken Beckenschaufel, des linken Femurs und der linken Tibia mit / nach:

o Zustand nach mehreren Operationen an

Ober- und Unterschenkel

o Transplantation eines Tibia-Allograft am

linken Schenkelhals am 1. November 2016

o Valgisations-Osteotomie linkes

proximales Femur am 17. Oktober 2017

o Beinverkürzung links von 2,5 cm

o biomechanisch bedingte

Gluteal-Insuffizienz links

o eingeschränkte Hüft-Beweglichkeit links

bei sekundärer Coxarthrose (M16.7)

o chronischen Schmerzen im Rücken, Becken

und den unteren Extremitäten

· Differentialdiagnostisch Verdacht auf

Osteodystrophia fibrosa von Recklinghausen (E21.0) infolge

Hyperparathayroidismus (E21.1)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

· Kleine Knochen-Cysten im rechten

Tibia-Kopf (D16.4)

· Retro-patelläre Chondromalazie Patella

medial rechts (M22.8)

· Leichter Hallux valgus beidseits (M20.2)

Die Beschwerdeführerin gab an, früher

habe sie abwechselnd sitzend, gehend und stehend gearbeitet. Seit der letzten

Operation sitze sie nur noch und kontrolliere die von der Maschine produzierten

Teile; die Waren würden von anderen Mitarbeitenden gebracht und weggetragen.

Eine Steigerung des Pensums sei nicht möglich, da sie nach 3,5 Stunden im Sitzen

Schmerzen im Steissbein und in beiden Kniegelenken habe. Sie könne nach 1,5

Stunden eine zehnminütige Pause einlegen und sich lockern. Nach einer weiteren

Stunde schalte sie eine zweite Pause von fünf Minuten ein, um danach bis

10:30 Uhr die letzte Arbeitsstunde zu leisten. Den Arbeitsweg – hin und

zurück je 5 km – lege sie mit dem Bus zurück; die Station befinde sich 300 m

vom Haus entfernt resp. 500 m vom Arbeitsplatz. Manchmal fahre sie der

Ehemann. Er besorge die Einkäufe und die Entsorgung des Abfalles etc., während

die beiden Töchter z.B. beim Stabsaugen oder bei der Wäsche helfen würden; ansonsten

erledige sie den Haushalt selbständig (A.S. 83). Wieder daheim nach der Arbeit

ruhe sie sich zuerst aus, bevor sie das Mittagessen zubereite. Nach dem Essen

ruhe sie bis ca. 15:00 Uhr. Anschliessend erledige sie das Nötigste im Haushalt

und gehe eine halbe Stunde spazieren (A.S. 84). Insgesamt sei die Situation

seit der letzten Operation schlechter geworden. Sie habe Schmerzen in der

linken Leiste, über dem Trochanter, im Oberschenkel, im linken Knie und

Schienbein, im Steissbein sowie seit einiger Zeit auch auf der rechten Seite

vom Gluteus ausgehend ein Ziehen bis in die rechte Ferse. Die Schmerzen seien

am Morgen geringer und nähmen im Verlauf des Vormittags stetig zu. Sie habe

Nachtschmerzen im Rücken und im Becken, weshalb sie drei- bis viermal pro Nacht

aufwache, einige Schritte umhergehe und nach 15 bis 30 Minuten wieder einschlafen

könne. Einmal täglich nehme sie 600 mg Irfen (A.S. 83 f.).

Der Experte erklärt, die fibröse

Dysplasie sei eine seltene, im Kindes- oder Jugendalter beginnende

Knochenerkrankung. Sie müsse von der ähnlichen Osteodystrophia fibrosa

generalisata abgegrenzt werden. Diese Krankheit werde durch eine Stoffwechselstörung

der Nebenschilddrüse «Parathyroidea» verursacht und führe zum Krankheitsbild des

Hyperparathyroidismus, der neben den Skelettveränderungen u.a. mit chronischen

Entzündungen der Bindehaut der Augen oder Magnesiummangel mit Muskelkrämpfen (restless

legs) einhergehen könne. Da bei der Beschwerdeführerin diese Symptome ebenfalls

aufgetreten seien, müsse der Hyperparathyroidismus ausgeschlossen werden, denn

dieser könne behandelt und das Fortschreiten der Knochen-Affektion aufgehalten

werden. Hier habe die Knochenerkrankung zu einer grotesken Deformation des

linken Femurs und Schenkelhalses und dadurch zu einer zunehmenden Verkürzung des

linken Beins geführt. Diese habe ihrerseits Fehlhaltungen und Fehlbelastungen

des Achsenskelettes (Rücken) sowie der Gegenseite bewirkt. Zudem habe eine

Spontanfraktur des geschwächten proximalen Femurs links gedroht. Das operative

Vorgehen mit Knochenverstärkung und späterer Korrektur-Osteotomie sei indiziert

gewesen (A.S. 90). Die lange Heilungsdauer sei in Anbetracht der gestörten

Knochenstruktur nicht aussergewöhnlich. Nun sei es nach rund 2,5 Jahren zur

Konsolidation der Osteotomie gekommen (A.S. 91). Im Vordergrund stünden subjektiv

die Schmerzen im linken Bein, teils verursacht durch die Grundkrankheit, teils

durch die Arthrose der linken Hüfte, deren Bewegungseinschränkung sich zunehmend

einschränkend auswirke, z.B. bei der Fusspflege. Als Folge der Fehlhaltung wegen

des Beinlängenunterschiedes komme es zu schmerzhaften Verspannungen im Rücken

und rechten Bein. Die Schmerzen störten die Nachtruhe und nähmen mit

körperlicher Belastung zu. Was die objektiven Befunde angehe, so finde sich bei

der Beschwerdeführerin, welche rechts einen Gehstock verwende (A.S. 84), ein

Schon- und Verkürzungshinken links, eine Beinverkürzung links von 2,5 cm,

eine eingeschränkte Hüftbeweglichkeit links, ein kürzerer Fuss links,

schmerzhafte Narben am linken Oberschenkel und eine Hypotrophie der linken

Oberschenkelmuskulatur (A.S. 91). Bildgebend seien die ausgeprägten

Knochenveränderungen der linken Beckenschaufel, des linken Femurs und der

linken Tibia sowie die Coxarthrose dokumentiert. Die am 1. Oktober 2016 implantierten

Allografts und die am 17. Oktober 2017 durchgeführte subtrochantere Osteotomie

seien geheilt. Die subjektiven Beschwerden seien in Anbetracht der objektiven

Befunde nachvollziehbar (A.S. 92).

Was die Behandlung angehe, so sei zu

gegebenen Zeit die Entfernung des Osteosynthese-Materials zu prüfen, da die

Platte am Trochanter die darüber liegenden Sehnen reize und einen Teil der

Beschwerden verursache. Falls sich der Verdacht des Hyperparathyroidismus

erhärte, verspreche die einschlägige Behandlung Erfolg. Weiter brauche es orthopädisch

angepasste Spezialschuhe, Physiotherapie zur Verbesserung oder mindestens

Erhaltung der Beweglichkeit der betroffenen Gelenke sowie nicht-steroidale

Antirheumatika. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei trotz dieser

Massnahmen nicht zu erwarten. Vorausgesetzt, dass kein Hyperparathyroidismus vorliege,

werde die fibröse Dysplasie lebenslang Schmerzen verursachen. Zudem seien

weitere Deformationen der befallenen Knochen und entsprechende orthopädisch-chirurgische

Massnahmen möglich (A.S. 92).

Die Beschwerdeführerin bediene

gegenwärtig ausschliesslich im Sitzen Maschinen, welche Kleinteile im Bereich

der Elektrotechnik produzierten. Anschliessend setze sie diese zusammen und

kontrolliere sie. Die Werkstücke müssten nicht selber herangeschafft oder

abtransportiert werden, womit das Tragen schwerer Lasten entfalle. Die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage 3,5 Stunden an je fünf

Arbeitstagen. Eine Ausdehnung des Pensums entfalle, da die Schmerzen zu gross

würden. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit in industriellen Betrieben von 42 resp.

45.

Stunden liege die Arbeitsfähigkeit aufgerundet bei 39 bis 42 %. Der

aktuelle Arbeitsplatz ohne Stehen und Gehen entspreche einer angepassten

Tätigkeit (A.S. 93). Zumutbar sei eine sitzende leichte Arbeit in einem

Pensum von 3,5 Stunden pro Tag mit der Möglichkeit, nach 1,5 und 2,5 Stunden

kurze Pausen zwecks Positionswechsel und Lockerung – auch im Stehen und

kurzen Umhergehen – einzuschalten. Nicht in Frage komme das Heben und Tragen

von Gewichten über 5 kg, das Besteigen von Leitern und regelmässiges

Treppensteigen sowie Gehen auf unebenem Gelände. Die Limitierung auf 3,5

Arbeitsstunden am Tag lasse sich weder durch eine andere Tätigkeit noch durch

eine Anpassung des aktuellen Arbeitsplatzes wesentlich steigern. Im Rahmen

dieses zeitlich reduzierten Pensums werde die geforderte Leistung offenbar

erbracht (A.S. 94 + 96). Aufgrund der Akten und der bildgebend dokumentierten

verzögerten Heilung der Osteotomie des linken Femurs sei vom 17. Oktober

2017.

bis 20. Mai 2018 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 21. Mai

bis 31. Oktober 2018 von 50 % und ab 1. November 2018 von 30 %

auszugehen (A.S. 97).

3.3.2

Das Gerichtsgutachten von Dr.

med. C.___ geniesst vollen Beweiswert, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen

der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.4 hiervor): Es stammt von einem

unabhängigen Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, welcher aufgrund seiner Ausbildung qualifiziert ist, die

sich hier stellenden Fragen zu beantworten. Weiter hat der Experte die

Beschwerdeführerin lege artis zu ihren subjektiven Beschwerden, zur

Vorgeschichte sowie zu den Verhältnissen am Arbeitsplatz befragt (A.S. 82 – 84),

die objektiven Befunde erhoben und die vorhandene Bildgebung beurteilt (A.S. 84

– 89) sowie die wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen (s. Aktenauszug, A.S. 65 –

82). Auf dieser Grundlage befasste sich der Experte sodann mit dem

Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (A.S. 90 – 95),

wobei er zu Schlüssen gelangte, die anhand der belegten organischen Schäden

nachvollziehbar sind. Die Parteien erheben denn auch zu Recht keinerlei

Einwände gegen das Gerichtsgutachten (E. I. 2.4 hiervor), so dass

sich weitere Abklärungen erübrigen. Der Experte empfiehlt zwar, es sei noch

abzuklären, ob eine fibröse Dysplasie oder eine Osteodystrophia vorliege, da

die letztere Erkrankung behandelbar sei. Für die Frage der Arbeitsfähigkeit,

welche hier interessiert, spielt dies jedoch keine Rolle. Die

Beschwerdeführerin litt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung an einem objektivierbaren

Gesundheitsschaden im linken Bein, der sich unabhängig von der genauen Ursache auf

ihre Leistungsfähigkeit auswirkte. Selbst wenn eine Osteodystrophia vorläge und

spezifisch behandelt würde, wäre nicht mit einer Verbesserung zu rechnen, wie

der Experte selber einräumt, sondern bestenfalls mit einer Erhaltung des status

quo. Allfällige weitere Untersuchungen, welche der Abgrenzung der Diagnosen

dienen, müssen daher nicht abgewartet werden. Dasselbe gilt im Hinblick auf

eine Entfernung des Osteosynthese-Materials, welches einen Teil der Schmerzen

verursacht. Dabei handelt es sich um keine kurzfristige Option, soll die

Entfernung doch gemäss Gutachten zu gegebener Zeit erfolgen, wobei auch hier

keine höhere Arbeitsfähigkeit erwartet werden darf.

Dr. med. D.___ war in ihrem Gutachten vom

7.

März 2021 (E. II. 3.2.1 hiervor) davon ausgegangen, dass eine

wechselstellige Tätigkeit, bei der teilweise auch stehend und gehend gearbeitet

werde, ein höheres Arbeitspensum als 3,5 Stunden erlaube. Der Experte Dr. med. C.___

verwarf indes diese Auffassung. Es besteht kein Anlass, in dieser Hinsicht am

Gerichtsgutachten zu zweifeln. Einerseits erscheint die Einschätzung des

Experten, dass Steh- und Gehphasen zu keiner längeren Arbeitszeit führen, als

plausibel, nachdem jedes Aufstehen Anlaufschmerzen auslöst und die

Beschwerdeführerin zudem beim Gehen auf einen Stock angewiesen ist.

Andererseits steht das Gerichtsgutachten in diesem Punkt nicht allein da, gibt doch

der behandelnde Arzt Dr. med. F.___ an, dass mehr Stehen und Gehen die

Beschwerdeproblematik nur akzentuieren würde (Bericht vom 6. Juli 2021 im

Nachgang zum Gutachten von Dr. med. D.___, IV-Nr. 68; s.a.

IV-Nr. 45 S. 10 f.). Auch aus den sonstigen Arztberichten in den Akten ergeben

sich keine Gründe, vom Gerichtsgutachten abzuweichen.

3.3.3

Als Beweisergebnis ist gestützt

auf das Gerichtsgutachten festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin überwiegend

wahrscheinlich nur noch eine sitzende Tätigkeit auszuüben vermag, und zwar

während maximal 3,5 Stunden am Tag, sofern kurze Pausen möglich sind, in denen

sie die Position wechseln, sich lockern und etwas umhergehen kann. Der aktuelle

Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin entspricht diesen Vorgaben, zumal sie weder

selber das Material holen noch die produzierten Teile wegbringen muss, also

keiner Gewichtsbelastung ausgesetzt ist. Was den Zeitpunkt angeht, ab dem die

im Gerichtsgutachten attestierte Restarbeitsfähigkeit von 3,5 Stunden pro

Tag gilt, so ist entscheidend, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. November

2018.

faktisch in diesem Umfang arbeitet und sich nirgends Anhaltspunkte dafür

finden, dass sie ihre Gesundheit durch die Intensität und den Umfang der beruflichen

Tätigkeit strapaziert und damit gefährdet hätte (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_724/2011 vom 24. Juli 2012 E. 3.3). Die Arbeitsfähigkeit

gemäss Gutachten muss daher seit dem 1. November 2018 gelten, was auch in

Einklang damit steht, dass die behandelnden Ärzte ab diesem Datum nur noch eine

Arbeitsunfähigkeit von 30 % statt 50 % attestierten (E. II. 3.1

hiervor). Das Wartejahr ab 17. Oktober 2017 war schon zuvor abgelaufen. Während

seiner Dauer bestand ohne Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 resp.

50.

% (E. II. 2.2.3.2 + 3.1 hiervor). Dies ist mehr als die durchschnittlich

40.

%, welche für einen Rentenanspruch mindestens erforderlich sind (E. II.

2.2.1

hiervor). Im Übrigen ist es seit der Verfügung vom 3. Juli 2017, in

der die Beschwerdegegnerin das erste Leistungsbegehren abgewiesen hatte, zu

einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen, indem am 17. Oktober 2017

eine weitere Operation erfolgte und die Beschwerdeführerin seither immer zumindest

teilweise arbeitsunfähig ist (E. II. 3.1 hiervor).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin arbeitete vor ihren Operationen teilzeitlich mit einem Pensum

von 60 %. Nach der Neuanmeldung im Oktober 2018 erklärte sie indes, dass

sie nun ganztägig arbeiten würde, wenn sie dazu gesundheitlich in der Lage wäre

(E. II. 3.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ging deshalb zu Recht davon aus,

dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre,

und bestimmte den Invaliditätsgrad durch einen Einkommensvergleich (A.S. 1 f.).

Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen sind

ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln und einander gegenüberzustellen,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (Urteil des

Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1). Massgebend sind dabei

die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, hier also das Jahr 2019 (E. II. 2.2.3.2

hiervor).

4.2

Die

Beschwerdeführerin hält dafür, ein Einkommensvergleich erübrige sich, denn da

sie nach wie vor für die Arbeitgeberin tätig sei, entspreche der

Invaliditätsgrad einfach der Arbeitsunfähigkeit. Damit bezieht sie sich sinngemäss

auf den sog. Prozentvergleich. Ein solcher kommt in Frage, wenn die adaptierte

Tätigkeit dem bisherigen Beruf entspricht, auch wenn sie allenfalls

gesundheitsbedingt nur noch mit einem tieferen Pensum ausgeübt werden kann

(Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.5.3). Dies trifft

hier zu, denn die Beschwerdeführerin konnte zu ihrer Arbeitgeberin zurückkehren

und ist gemäss Gerichtsgutachten an ihrem Arbeitsplatz optimal eingegliedert

(E. II. 3.3.1 + 3.3.3 hiervor). Mit einem wöchentlichen Arbeitspensum der

Beschwerdeführerin von 17,5 Stunden (5 x 3,5) ergibt sich, gemessen am bei der

Arbeitgeberin üblichen Vollpensum von 42,92 Wochenstunden (IV-Nr. 19 S. 3 Ziff.

2.3), eine Einbusse an Arbeitszeit von 59,23 %. Setzt man diese dem

Invaliditätsgrad gleich, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente. Ein Anspruch

auf berufliche Massnahmen entfällt demgegenüber, da sich nach dem

Beweisergebnis in einer anderen Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen

lässt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin ihre

Beschäftigung bei der Arbeitgeberin verlieren könnte.

4.3

Zusammenfassend wird die

angefochtenen Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und

der Beschwerdeführerin ab 1. April 2019, dem Ablauf der sechsmonatigen Frist ab

Anmeldung (E. II. 2.2.3.2 hiervor), eine halbe Rente zugesprochen. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

5.

5.1

Da die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin teilweise obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung

zu. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu

beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in

einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche

Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen bis zum 31. Dezember 2022 in einem

Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler

Gebührentarif / GT, BGS 615.11) sowie ab 1. Januar 2023 von CHF 250.00 bis

350.00

(s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission

GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu

reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht,

den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17.

Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu, denn wenn sich der

Vertreter darauf beschränkt hätte, nur eine halbe Rente statt eine

Dreiviertelsrente und Eingliederungsmassnahmen zu beantragen, wäre sein Aufwand

kaum wesentlich tiefer ausgefallen.

5.2

Die vom Vertreter des

Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 4. Juli 2023 (A.S. 108 f.)

weist einen Zeitaufwand von 9,94 Stunden aus. Die Positionen «Tel. an Klientin

(Ehemann)» vom 28. Oktober 2022 (0,17 Stunden) und «Studium Verfügung IV

samt Beilagen» vom 21. November 2022 (0,5 Stunden) sind zu streichen, denn diese

Verrichtungen gehören praxisgemäss nicht zum Aufwand im Beschwerdeverfahren, da

der Vertreter bereits am verwaltungsinternen Verfahren beteiligt war (ebenso

wie umgekehrt die geltend gemachte Nachbearbeitung dem kantonalen Verfahren und

nicht einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zuzuordnen ist). Anzurechnen

ist folglich ein Aufwand von insgesamt 9,27 Stunden, woraus sich mit dem

beantragten Ansatz von CHF 260.00 sowie Auslagen von CHF 105.60 und

CHF 193.70 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) eine Parteientschädigung

von CHF 2'709.50 ergibt.

6.

6.1

Bei Streitigkeiten um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1'000.00

festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die teilweise unterlegene

Beschwerdegegnerin zwei Drittel der Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen,

d.h. CHF 400.00. Das verbleibende Drittel wird der nur teilweise

obsiegenden Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 400.00

wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

6.2

Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),

sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der

Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496

E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen

besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente

entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen

Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise

abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75; BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

Das rheumatologische Teilgutachten,

welches der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlag,

erlaubte keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (s. E. II. 3.2.5

hiervor). In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht

getan hat, ein neues Gutachten einholen müssen, um den entscheidrelevanten

Sachverhalt zu klären, bevor sie über den Leistungsanspruch befand. Sie hat

daher die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 5'242.65 zu tragen

(vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2

S. 271 f. und E. 8 S. 285). Die Beschwerdegegnerin hat

gegen die Höhe dieser Kosten keine Einwände erhoben, nachdem sie die fragliche

Rechnung zugestellt erhielt (A.S. 100).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 25. Oktober 2022 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufgehoben und der Beschwerdeführerin A.___ ab 1. April 2019 eine halbe Rente

der Inva-

lidenversicherung

zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von CHF 2'709.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin hat an die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 einen Betrag von CHF 200.00 zu bezahlen.

Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von

CHF 600.00 verrechnet und der Rest von CHF 400.00 der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen.

5. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von

Dr. med. C.___ vom 31. Mai 2023 über CHF 5'242.65 werden der

IV-Stelle des Kantons Solothurn auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse

des Kantons Solothurn zu-

rückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann