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Entscheid

VSBES.2022.247

Unfallversicherung

1. Juni 2023Deutsch24 min

auf ein Holzstück und knickte dabei mit dem rechten Fuss um (Suva-Aktennummer [Suva-Nr.] 1,

Source so.ch

[...]

Urteil vom 1. Juni 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1983 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war zuletzt bei der B.___, [...], als

Logistiker angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und

Berufskrankheiten versichert. Am 6. September 2019 trat er bei der Arbeit

auf ein Holzstück und knickte dabei mit dem rechten Fuss um (Suva-Aktennummer [Suva-Nr.] 1,

12). In einem Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], vom 22. Oktober

2019 wurde daraufhin die Diagnose «Status 6 Wochen nach OSG Distorsion mit

Stauchungsfraktur distale Tibia rechts» gestellt (Suva-Nr. 11). Am

12. Juni 2020 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], zusätzlich

ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) am rechten Fuss

(Suva-Nr. 90). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und

erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggelder

(Suva-Nr. 25).

1.2 Mit Verfügung vom 17. Juli

2020 schloss die Beschwerdegegnerin den Fall gestützt auf die kreisärztlichen

Beurteilungen von Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, vom

24. Februar 2020 (Suva-Nr. 43), vom 24. Juni 2020

(Suva-Nr. 92) sowie vom 29. Juni 2020 (Suva-Nr. 95) per

31. Juli 2020 ab und stellte ihre Versicherungsleistungen auf diesen

Zeitpunkt hin ein, da keine Unfallfolgen mehr vorlägen (Suva-Nr. 106). Auf

eine vom Beschwerdeführer am 23. Juli 2020 erhobene Einsprache hin (Suva-Nr. 111)

nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. August 2020 ihre

Verfügung vom 17. Juli 2020 zurück und richtete weiterhin

Versicherungsleistungen aus (Suva-Nr. 121).

1.3 Am 8. Juni 2022 stellte die

Beschwerdegegnerin nach weiteren Aktenbeurteilungen ihrer Kreisärzte

Dr. med. E.___ vom 14. Juni 2021 (Suva-Nr. 196) und

Dr. med.F.___, Facharzt für Neurologie, vom 4. März 2022

(Suva-Nr. 252) sowie vom 23. Mai 2022 (Suva-Nr. 266) ihre

Versicherungsleistungen (erneut) per 30. Juni 2022 ein und verneinte einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine

Integritätsentschädigung (Suva-Nr. 275). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer mit Eingaben vom 10. Juni sowie vom 13. Juni 2022

Einsprache (Suva-Nr. 276, 283), welche er am 14. Juli 2022 begründen

liess (Suva-Nr. 290). Mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2022

wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Suva-Nr. 293; Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Am 20. November 2022 erhebt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 25. Oktober 2022 und beantragt, es seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen

aus dem Unfallereignis vom 6. September 2019 weiterhin zu erbringen

(A.S. 8 f.).

2.2 Mit Eingabe vom 22. Dezember

2022 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer umfassenden

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 13).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung der

Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich

bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 25. Oktober 2022 verwirklicht

hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; Urteil des Bundesgerichts

9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.1; vgl. auch BGE 134 V 392

E. 6 S. 397 mit Hinweis).

1.3

Strittig und zu prüfen ist

nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom

25.

Oktober 2022 gegenüber dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 6. September 2019 ihre Versicherungsleistungen per

30.

Juni 2022 eingestellt und einen Anspruch auf eine Invalidenrente und

Integritätsentschädigung verneint hat. Aufgrund früherer Unfälle erlittene

Gesundheitsbeeinträchtigungen und damit allenfalls in Zusammenhang stehende Rückfälle

(vgl. Suva-Nr. 135, 155, 156, 157, 166) sind hingegen nicht Streitgegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Das wird vom Beschwerdeführer zu Recht

denn auch nicht geltend gemacht (vgl. Rechtsbegehren; A.S. 8).

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person

hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des

Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung

der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf

eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109

E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177

E. 3.1 S. 81 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1

S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). Über die Frage,

ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, hat die Verwaltung bzw. im

Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177

E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019

vom 6. März 2020 E. 8). Der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mittels Angaben medizinischer

Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom

21.

August 2015 E. 2.2.3.1).

2.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers

setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen

Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat

ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an

sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,

der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt

erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die Adäquanz dient mit

anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch

keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Gericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismass-nahmen

an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf

die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124

V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1, 8C_101/2010 vom 3. Mai

2010.

E. 4.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 222, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom

3.

August 2022 E. 3.3).

3.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).

Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere

genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Die Beschwerdegegnerin stellte

mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2022 (vgl. Suva-Nr. 293; A.S. 1 ff.)

ihre Versicherungsleistungen per 30. Juni 2022 mit der Begründung ein, es

hätten beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens zu

diesem Zeitpunkt keine organischen Unfallfolgen mehr vorgelegen und die

psychischen Beschwerden seien nicht adäquatkausal zum Unfallereignis vom 6. September

2019.

Für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhanges stützte sie sich

in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzungen ihrer Kreisärzte

Dres. med. E.___ und F.___ ab:

4.1

In einer Aktennotiz vom

24.

Februar 2020 hielt Kreisarzt Dr. med. E.___ fest, das

Unfallereignis vom 6. September 2019 habe beim Beschwerdeführer mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Tendovaginitis sowie zu einer

strukturellen Läsion in Form einer mittels MRI nachgewiesenen inkompletten

Fraktur an der distalen Tibia (rechts) geführt (vgl. Suva-Nr. 43).

4.2

In einer weiteren Stellungnahme

vom 24. Juni 2020 erachtete Kreisarzt Dr. med. E.___ die

zwischenzeitlich von Dr. med. D.___ gestellte Diagnose eines CRPS am

rechten Fuss gemäss Budapest-Kriterien als nicht gesichert. Mehrere Monate nach

Symptombeginn sei eine Diagnosesicherung bzw. ein Diagnoseausschluss nicht mehr

möglich. Aufgrund der Anamnese und der aktuell noch bestehenden Befunde sei es

möglich, dass ein CRPS vorgelegen habe. Aktuell sei jedoch kein Vollbild eines

CRPS mehr vorhanden (vgl. Suva-Nr. 92).

4.3

Nach erneuter Vorlage führte

Dr. med. E.___ am 29. Juni 2020 ergänzend aus, durch das

Unfallereignis vom 6. September 2019 sei überwiegend wahrscheinlich eine

in einem MRI vom 14. Oktober 2019 beschriebene Stauchungsfraktur der

distalen Tibia medial rechts verursacht worden, welche indessen gemäss

Verlaufs-MRI vom 15. Januar 2020 inzwischen abgeheilt sei. Wenn auch acht

Monate nach dem Unfallereignis die Budapest-Kriterien nicht mehr erfüllt seien,

sei das Vorliegen eines langsam abklingenden CRPS nicht auszuschliessen (vgl.

Suva-Nr. 95).

4.4

In einer Aktennotiz vom

14.

Juni 2021 sah Dr. med. E.___ die Diagnose des CRPS unverändert

gemäss den Budapest-Kriterien als nicht gesichert an. Beim Beschwerdeführer

lägen sicher objektivierbare, eindeutig unfallbedingte Veränderungen nicht vor.

Bei einer im Verlauf dokumentierten funktionellen Parese sei davon auszugehen,

dass zumindest ein Teil der von ihm beklagten Symptomatik ebenfalls

funktioneller (neurologischer) Genese sei. Am 3. Dezember 2020 habe die

behandelnde Neurologin keine klinischen Zeichen eines CRPS mehr gefunden. Es

sei daher davon auszugehen, dass spätestens ab Dezember 2020 das Beschwerdebild

nicht mehr überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Unfallereignis

vom 6. September 2019 stehe (vgl. Suva-Nr. 196).

4.5

In einer Aktenbeurteilung vom 4. März

2022.

führte Kreisarzt Dr. med. F.___ aus, Prof. Dr. med. G.___ habe

am 4. Juni 2020, d.h. über sechs Monate nach dem Unfallereignis, erstmals

die Verdachtsdiagnose eines Morbus Sudeck bzw. eines CRPS gestellt. Ein CRPS

habe jedoch zu diesem Zeitpunkt nur möglicherweise vorgelegen, seien doch die

diagnostischen Kriterien gestützt auf die von Dr. med. G.___ dokumentierten

Beschwerden und Untersuchungsbefunde nicht vollständig erfüllt gewesen. Ohne

neue Erkenntnisse sei der Schmerztherapeut Dr. med. D.___ nach seiner

Untersuchung vom 12. Juni 2020 von der Diagnose eines CRPS ausgegangen,

obwohl eine solche zu diesem Zeitpunkt gestützt auf die dokumentierten

Beschwerden und Befunde nicht nachvollziehbar gewesen sei. Anlässlich einer

Untersuchung vom 7. Dezember 2020 habe die behandelnde Neurologin keine

Zeichen eines CRPS feststellen können, dessen ungeachtet jedoch die Diagnose

eines CRPS in ihrem Bericht aufgeführt. Es seien zu keinem Zeitpunkt die

diagnostischen Kriterien eines CRPS ausreichend zuverlässig erfüllt gewesen.

Seit der letzten Stellungnahme von Kreisarzt Dr. med. E.___ vom 14. Juni

2021.

ergäben sich diesbezüglich keine neuen medizinischen Erkenntnisse. Auf dem

neurologischen Fachgebiet lägen mithin keine objektivierbaren Folgen des

Unfalls vom 6. September 2019 vor und es habe in neurologischer Hinsicht

zu keinem Zeitpunkt eine Gesundheitsbeeinträchtigung in kausalem Zusammenhang

zu diesem Unfallereignis bestanden (vgl. Suva-Nr. 252).

4.6

In einer abschliessenden

Stellungnahme vom 23. Mai 2022 hielt Kreisarzt Dr. med. F.___ an

seiner Beurteilung vom 4. März 2022 fest. Die zwischenzeitlich eingegangenen

Unterlagen ergäben in neurologischer Hinsicht keine neuen medizinischen

Erkenntnisse im Hinblick auf die zur Diskussion gestandene Diagnose eines CRPS

(vgl. Suva-Nr. 266).

5.

5.1

Das CRPS (auch Algodystrophie

oder Morbus Sudeck genannt) ist als neurologisch-orthopädisch-traumatologische

Erkrankung praxisgemäss als organischer beziehungsweise körperlicher

Gesundheitsschaden zu qualifizieren. Nach der Bundesgerichtspraxis ist ein

unfallbedingtes CRPS jedoch nur dann anzunehmen, wenn anhand echtzeitlich

erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene

Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall

zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteile

des Bundesgerichts 8C_528/2022 vom 17. November 2022 E. 3.2,

8C_270/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Nicht

zwingend notwendig für die Annahme eines CRPS ist hingegen, dass die Diagnose

bereits innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt worden

sein muss, um sie als unfallbedingt anzusehen (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2). Zu den klinischen Zeichen

eines CRPS gehören schwer lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie,

Hyperalgesie) kombiniert mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen

(u.a. Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische

Störung der Haut, Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum). Im

weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose sowie

Funktionsverlust kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom

18.

September 2018 E. 4.1.2).

5.2

Soweit Dr. med. F.___ die

Unfallkausalität der beim Beschwerdeführer weiterhin bestehenden Beschwerden am

rechten Fuss bzw. Unterschenkel mit der Begründung verneinte, ein CRPS habe

überwiegend wahrscheinlich nie vorgelegen (vgl. Suva-Nr. 252

S. 7 f.; 266 S. 1; E. II. 4.5 f. hiervor), kann

diese Auffassung – mangels eingehender Auseinandersetzung des Kreisarztes mit

den einzelnen diagnostischen Kriterien dieses Krankheitsbildes – nicht ohne

weiteres nachvollzogen werden. Immerhin berichtete der Beschwerdeführer – wenn

auch erst im späteren Krankheitsverlauf – anamnestisch wiederholt über

CRPS-typische Symptome, so etwa über eine Temperaturdifferenz und Verfärbung

der Haut am rechten Fuss mit Hypothermie und intermittierendem Auftreten eines

Hitzegefühls (vgl. Suva-Nr. 90 S. 1) sowie über einen brennenden

Schmerz, verbunden mit einer schnell auftretenden Rötung des Fusses und

Schwellungszuständen und mit extremem Schwitzen (vgl. Suva-Nr. 134

S. 1; 188 S. 1; 232 S. 3; 236 S. 2). Ausserdem gingen die

behandelnden Ärzte Dr. med. D.___ sowie Dr. med. H.___, Facharzt für

Anästhesiologie, [...], wiederholt von einem CRPS aus und stellten im Rahmen der

klinischen Untersuchung – zumindest dem Grundsatz nach vereinbar mit ihrer

Diagnose – am rechten Fuss eine Schwellung, eine Überwärmung bzw. eine Kälte,

eine eingeschränkte Beweglichkeit und eine rötliche Verfärbung fest (vgl.

Suva-Nr. 90, 134, 148, 236). Wie es sich mit dem vom Beschwerdeführer

geltend gemachten CRPS konkret verhält, kann indessen dann offenbleiben, wenn

im Sinne der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.

E. II. 5.1 hiervor) dessen Unfallkausalität mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen ist, weil innerhalb der

Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfallereignis vom

6.

September 2019 echtzeitlich nicht zumindest einige der dafür typischen

Symptome (fach-) ärztlich belegt sind. Das ist nachfolgend näher zu

untersuchen.

5.3

5.3.1

Der Beschwerdeführer trat am

6.

September 2019 bei der Arbeit auf ein Holzstück und knickte dabei mit

dem rechten Fuss um (vgl. Suva-Nr. 1, 12).

5.3.2

Da der Beschwerdeführer nach

eigener Aussage zugleich an einer Bronchitis litt (vgl. Suva-Nr. 9) und

die Verletzung am rechten Fuss anfänglich unterschätzte (vgl. Suva-Nr. 11,

21), suchte er erst am 3. Oktober 2019 erstmals seinen Hausarzt

Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, [...], auf. Dieser

veranlasste daraufhin eine Röntgenuntersuchung, überwies ihn an den Orthopäden

und schrieb ihn ab sofort bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (vgl.

Suva-Nr. 3 S. 2; 28 S. 1).

5.3.3

In einem MRT des rechten OSG nativ

vom 14. Oktober 2019 wurde beim Beschwerdeführer eine inkomplette

Frakturlinie an der distalen Tibia medialseitig nahe des OSG ohne Erguss im OSG

und USG und ohne Hinweise auf eine osteochondrale Läsion sowie eine Läsion der

Syndesmose bzw. des medialen und lateralen Bandapparates am OSG festgestellt

(vgl. Suva-Nr. 20 S. 1).

5.3.4

Am 22. Oktober 2019 diagnostizierte

Dr. med. C.___ beim Beschwerdeführer einen Status sechs Wochen nach OSG-Distorsion

mit Stauchungsfraktur distale Tibia rechts. Die durchgeführte MRI-Untersuchung

bestätige eine ossäre Läsion im Bereich der distalen Tibia. Der Kapselbandapparat

sei zwar klinisch dolent, im MRI sei jedoch keine gröbere Schädigung sichtbar.

Die Verletzung werde «von Natur her» wieder heilen, was jedoch eine gewisse

Zeit benötige. Der Beschwerdeführer habe den Fuss entsprechend den Beschwerden

teilzuentlasten (vgl. Suva-Nr. 11 S. 2).

5.3.5

In einem Arztzeugnis UVG vom

8.

Dezember 2019 stellte Dr. med. I.___ die Diagnosen einer

Distorsion des rechten OSG sowie einer inkompletten Fraktur der rechten Tibia.

Als objektive Befunde notierte er einen Supinationsschmerz am rechten

Unterschenkel sowie einen Druckschmerz proximal der Tibia. Die Verletzung werde

konservativ behandelt (vgl. Suva-Nr. 28 S. 1).

5.3.6

Dr. med. J.___, Facharzt für

Radiologie, [...], hielt in einem Bericht zu einem MRT des rechten OSG nativ

und mit Kontrastmittel vom 15. Januar 2020 fest, die ehemalige distale

Tibiafraktur rechts sei soweit beurteilbar zwischenzeitlich verheilt. Die

Signalgebung der Knochenmarkräume sei derzeit bei kongruenten

Gelenkverhältnissen und regelrechten Synovialflüssigkeitsmengen normal. Es

finde sich (lediglich) eine persistierende diskrete Tendovaginitis der Sehnen

des Flexor digitorum longus und tibialis posterior (vgl. Suva-Nr. 41

S. 1).

5.3.7

In einem ärztlichen

Zwischenbericht vom 26. Januar 2020 stellte Dr. med. I.___

unverändert die Diagnose einer Stauchungsfraktur der distalen Tibia rechts. Der

Verlauf sei protrahiert bei weiterhin bestehenden Schmerzen beim Gehen und

Sitzen, die Prognose indessen günstig. Die am 16. Januar (recte:

15.

Januar) 2020 durchgeführte MRT-Untersuchung zeige eine konsolidierte

Fraktur ohne Fehlstellung. Die Physiotherapie werde wieder aufgenommen und die

Schmerzmitteltherapie nach Plan weitergeführt (vgl. Suva-Nr. 36

S. 1 f.).

5.3.8

Mit Überweisungsschreiben vom

10.

Mai 2020 berichtete Dr. med. I.___ Prof. Dr. med. G.___, der

Beschwerdeführer habe ihn etwa zwei Wochen (recte: etwa vier Wochen) nach dem

Unfallereignis vom 6. September 2019 wegen zunehmenden Schmerzen

aufgesucht. Seine damalige Untersuchung habe einen Druckschmerz der distalen

Tibia, Schmerzen bei Supination des rechten OSG sowie keinerlei Schwellung und

keine äusseren Verletzungszeichen ergeben. Das konventionelle Röntgen sei

unauffällig gewesen, die Beschwerden hätten sich indessen in der Folge unter

konservativer Therapie nicht verbessert. Im daraufhin veranlassten MRT habe

sich eine Frakturlinie der distalen Tibia rechts in der Nähe zum Sprunggelenk

gezeigt. Im weiteren Verlauf habe sich radiologisch eine Abheilung der Fraktur,

klinisch jedoch keine Besserung ergeben. Der Beschwerdeführer habe beim Gehen

Schmerzen im rechten Fuss und sei auf die Benutzung einer Gehhilfe angewiesen,

da das Gelenk «blockiere». Antirheumatika und Schmerzmittel in Kombination

linderten die Schmerzen lediglich, eine langfristige Physiotherapie sei nicht

erfolgreich gewesen. Er bitte um (fachärztliche) Beurteilung, ob auch ein

Morbus Sudeck vorliegen könnte. Anamnestisch interessant sei, dass vor längerer

Zeit beim Beschwerdeführer nach einem Ringfingertrauma rechts eine derartige

Diagnose auch bereits diskutiert worden sei (vgl. Suva-Nr. 87).

5.3.9

Am 4. Juni 2020 ergab eine

radiologische Untersuchung des rechten OSG und Fusses im [...] keine relevanten

degenerativen Veränderungen, keine relevante Fehlstellung im Rückfuss sowie

eine «diffuse» Osteopenie (vgl. Suva-Nr. 84 S. 2).

5.3.10

In einem Sprechstundenbericht

vom 8. Juni 2020 stellte Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], die

Diagnose eines Verdachts auf ein Morbus Sudeck bei Bagatelltrauma Fuss rechts.

Als Befunde vermerkte er am rechten OSG eine leichte Schwellung bimalleolär,

eine Druckdolenz auf dem Fussrücken sowie in den lateralen und medialen

Malleolus ziehend. Eine aktive Bewegung im OSG sei nicht möglich, eine passive

Bewegung mit starken Schmerzen verbunden. Der Beschwerdeführer habe

Kribbelparästhesien im gesamten Fussbereich. Er präsentiere acht Monate

posttraumatisch «das typische Bild» eines Morbus Sudeck. Aus orthopädischer

Sicht bestehe aktuell kein Handlungsbedarf (vgl. Suva-Nr. 82

S. 2 f.).

5.3.11

Mit Bericht vom 12. Juni

2020.

stellte Dr. med. D.___ erstmals als gesicherte Diagnose ein CRPS

rechter Fuss bei St.n. OSG-Distorsion und Stauchungsfraktur distale Tibia

rechts vom 22. Oktober 2019 (recte: 6. September 2019). Der

Beschwerdeführer schildere anamnestisch seinen Schmerz als Dauerschmerz mit

Zunahme unter Belastung. Die Schmerzen träten am meisten auf Höhe des rechten

oberen Sprunggelenkes lateral und anterior mit geringen Anteilen im Bereich des

medialen Sprunggelenkes auf. Er habe schon seit langem eine Temperaturdifferenz

und Verfärbung der Haut wahrnehmen können. Der rechte Fuss sei dabei vorwiegend

hypotherm mit intermittierendem Auftreten eines Hitzegefühls. Klinisch zeige

sich eine leichte diffuse Schwellung im Bereich des rechten Fusses um das

Sprunggelenk herum und über den Fussrücken. Palpatorisch sei der rechte Fuss im

Vergleich zum linken Fuss kälter. Die Behaarung sei unauffällig. Es bestehe ein

schmerzbedingter Neglect, was die Aktivierung des rechten Fusses sowohl in

Richtung Dorsalextension wie auch Plantarflexion angehe. Die passive Mobilität

sei leicht eingeschränkt. Auf der stattgehabten Röntgenuntersuchung des rechten

Fusses vom 4. Juni 2020 sei bereits eine leichte Mineralisationsstörung

ersichtlich. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien vereinbar mit einem

CRPS des rechten Fusses. Eine Bekannte des Patienten habe ebenfalls nach einer

Distorsion ein CRPS entwickelt, was dazu geführt habe, dass der Patient auf

diese Erkrankung als mögliche Ursache seiner Beschwerden aufmerksam geworden

sei (vgl. Suva-Nr. 90).

5.4

5.4.1

Selbst wenn bei grosszügiger

Betrachtungsweise zugunsten des Beschwerdeführers die achtwöchige Latenzzeit ab

dem Unfallereignis vom 6. September 2019 um einen Monat bis Ende November

2019.

verlängert würde, da er seinen Hausarzt aufgrund einer zugleich durchgemachten

Bronchitis erst am 3. Oktober 2019 wegen seinen Schmerzen am rechten Fuss aufsuchen

konnte (vgl. E. II. 5.3.2 hiervor), lassen sich den vorstehenden

Sachverhaltserhebungen im massgebenden Zeitraum keine echtzeitlich erhobenen

medizinischen Befunde entnehmen, welche für ein CRPS kennzeichnend wären. Dr. med.

I.___ berichtete als Erstbehandler weder zeitnah (vgl. Suva-Nr. 28

S. 1; 36 S. 1 f.; E. II. 5.3.5 sowie E. II. 5.3.7

hiervor) noch rückblickend (vgl. Suva-Nr. 87; E. II. 5.3.8

hiervor) von entsprechenden Befunden, ebenso wenig Dr. med. C.___ (vgl.

Suva-Nr. 11 S. 2; E. II. 5.3.4 hiervor). Erst Dr. med.

D.___ stellte anlässlich seiner Untersuchung vom 12. Juni 2020 erstmals CRPS-typische

Symptome fest (leichte diffuse Schwellung im Bereich des rechten Fusses, kältere

Temperatur am rechten Fuss im Vergleich zum linken Fuss, bildgebend

nachgewiesene leichte Mineralisationsstörung; vgl. Suva-Nr. 90 S. 2;

E. II. 5.3.11 hiervor). Die Verdachtsdiagnose eines CRPS wurde erst am

8.

Juni 2020 (vgl. Suva-Nr. 82 S. 2; E. II. 5.3.10

hiervor), die gesicherte Diagnose erst am 12. Juni 2020, mithin mehr als

neun Monate nach dem Unfallereignis, erstmals gestellt. Der Anstoss zur Prüfung

dieser Diagnose kam offenbar vom Beschwerdeführer selbst (vgl. Suva-Nr. 90

S. 1; E. II. 5.3.11 hiervor).

5.4.2

Zwar gab der Beschwerdeführer am

12.

Juni 2020 gegenüber Dr. med. D.___ an, er habe «schon seit langem»

eine Temperaturdifferenz und Verfärbung der Haut am rechten Fuss mit

Hypothermie und intermittierendem Auftreten eines Hitzegefühls wahrnehmen

können (vgl. Suva-Nr. 90 S. 1; E. II. 5.3.11 hiervor).

Diese spätere Aussage des Beschwerdeführers vermag jedoch die fehlende echtzeitliche

ärztliche Feststellung von CRPS-typischen Symptomen innerhalb der

bundesgerichtlich vorgegebenen Latenzzeit nicht zu ersetzen. Ebenso wenig kann

aufgrund von späteren (fach-) ärztlichen Untersuchungen des

Beschwerdeführers und einer darauf gestützten Diagnosestellung eines CRPS (vgl.

Suva-Nr. 90, 134, 148, 171, 232, 236, 243; E. II. 5.2 hiervor)

der Schluss gezogen werden, die entsprechenden Beschwerden hätten (auch)

bereits früher vorgelegen.

5.4.3

Im Ergebnis ist somit Kreisarzt

Dr. med. E.___ beizupflichten, der in seiner Stellungnahme vom

24.

Juni 2020 festhielt, dass sich nach mehreren Monaten nicht mehr

feststellen lasse, ob überwiegend wahrscheinlich zu einem früheren Zeitpunkt

ein (unfallkausales) CRPS vorgelegen habe (vgl. Suva-Nr. 92 S. 2;

E. II. 4.2 hiervor). Diese Beweislosigkeit kann – mangels

echtzeitlicher Erhebungen – durch weitere Abklärungen nicht mehr behoben werden,

so dass in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist. Da der

Beschwerdeführer aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte für sich

ableiten will, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl.

E. II. 3.1 hiervor).

5.5

Ist mithin ein natürlicher

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 6. September 2019 und

dem beim Beschwerdeführer diagnostizierten CRPS nicht überwiegend wahrscheinlich

zu bejahen, verbleibt als organische Unfallfolge noch die bildgebend

nachgewiesene inkomplette Fraktur der distalen Tibia rechts samt diskreter

Tendovaginitis (vgl. Suva-Nr. 20 S. 1; 41 S. 1;

E. II. 5.3.3 und E. II. 5.3.6 hiervor). Die Fraktur ist jedoch

gemäss MRT-Untersuchung vom 15. Januar 2020 zwischenzeitlich ausgeheilt (vgl.

Suva-Nr. 41 S. 1) und die Tendovaginitis war in der radiologischen

Untersuchung vom 4. Juni 2020 nicht mehr feststellbar (vgl.

Suva-Nr. 84 S. 2; E. II. 5.3.9 hiervor). Die im späteren

Verlauf gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren bzw. von anhaltenden chronischen Schmerzen mit

Bewegungseinschränkung des rechten Fusses ist höchstens eine mittelbare (Teil-) Folge

des (nicht unfallbedingten) CRPS (vgl. Suva-Nr. 148 S. 1, S. 3;

171.

S. 2; 232 S. 2; 236 S. 2 f.). Die fachärztlich

dokumentierte funktionelle neurologische Störung stellt eine von der (traumatischen)

Fussverletzung losgelöste Zusatzdiagnose dar (vgl. Suva-Nr. 166 S. 2,

S. 5; 232 S. 2, S. 4; 243 S. 2, S. 4) und die mittels

neuropsychologischer Untersuchung vom 5. Januar 2022 festgestellte leichte

kognitive Störung (vgl. Suva-Nr. 244 S. 2) ist bei unklarer Ätiologie

(vgl. Suva-Nr. 244 S. 5) ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich

Dispositiv

unfallkausal. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn Kreisarzt Dr. med.

F.___ mit Aktenbeurteilung vom 4. März 2022 in neurologischer Hinsicht das

Vorliegen von objektivierbaren Unfallfolgen verneinte (vgl. Suva-Nr. 252

S. 8; E. II. 4.5 hiervor) und Kreisarzt Dr. med. E.___ mit

Stellungnahme vom 14. Juni 2021 insgesamt zum Schluss kam, dass spätestens

ab Dezember 2020 das Beschwerdebild nicht mehr überwiegend wahrscheinlich im

Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. September 2019 stehe (vgl.

Suva-Nr. 196 S. 2; E. II. 4.4 hiervor).

6. Da die vom Beschwerdeführer

aktuell noch geklagten Beschwerden am rechten Fuss bzw. Unterschenkel nicht auf

organisch ausgewiesene Unfallfolgen zurückzuführen sind und sich aus den Akten ergibt,

dass bei ihm im Nachgang zum Unfallereignis vom 6. September 2019 eine

Anpassungsstörung mit leicht depressiver Symptomatik diagnostiziert wurde (vgl.

Suva-Nr. 204 S. 2), ist noch die adäquate Kausalität zu prüfen (vgl.

E. II. 2.3 hiervor). Die Adäquanzprüfung richtet sich im vorliegenden

Fall nach der Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133. Beim Umknicken bzw. Misstritt

mit dem rechten Fuss (vgl. E. II. 5.3.1 hiervor) handelt es sich

offenkundig um einen leichten Unfall, welcher von vornherein nicht geeignet ist,

eine psychische Fehlentwicklung zu verursachen (BGE 115 V 133 E. 6a

S. 139; Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2013 vom 6. Juni 2013

E. 3), weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem

Unfallereignis vom 6. September 2019 und dem psychischen

Gesundheitsschaden ohne weiteres zu verneinen ist.

7. Zusammenfassend erweist es sich

demnach als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

25. Oktober 2022 den Fall per 30. Juni 2022 abgeschlossen, ihre

Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt und dem

Beschwerdeführer keine Invalidenrente und Integritätsentschädigung zugesprochen

hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

8.2 In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht

vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Birgelen