VSBES.2022.247
Unfallversicherung
1. Juni 2023Deutsch24 min
auf ein Holzstück und knickte dabei mit dem rechten Fuss um (Suva-Aktennummer [Suva-Nr.] 1,
Source so.ch
[...]
Urteil vom 1. Juni 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1983 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war zuletzt bei der B.___, [...], als
Logistiker angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert. Am 6. September 2019 trat er bei der Arbeit
auf ein Holzstück und knickte dabei mit dem rechten Fuss um (Suva-Aktennummer [Suva-Nr.] 1,
12). In einem Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], vom 22. Oktober
2019 wurde daraufhin die Diagnose «Status 6 Wochen nach OSG Distorsion mit
Stauchungsfraktur distale Tibia rechts» gestellt (Suva-Nr. 11). Am
12. Juni 2020 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], zusätzlich
ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) am rechten Fuss
(Suva-Nr. 90). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggelder
(Suva-Nr. 25).
1.2 Mit Verfügung vom 17. Juli
2020 schloss die Beschwerdegegnerin den Fall gestützt auf die kreisärztlichen
Beurteilungen von Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, vom
24. Februar 2020 (Suva-Nr. 43), vom 24. Juni 2020
(Suva-Nr. 92) sowie vom 29. Juni 2020 (Suva-Nr. 95) per
31. Juli 2020 ab und stellte ihre Versicherungsleistungen auf diesen
Zeitpunkt hin ein, da keine Unfallfolgen mehr vorlägen (Suva-Nr. 106). Auf
eine vom Beschwerdeführer am 23. Juli 2020 erhobene Einsprache hin (Suva-Nr. 111)
nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. August 2020 ihre
Verfügung vom 17. Juli 2020 zurück und richtete weiterhin
Versicherungsleistungen aus (Suva-Nr. 121).
1.3 Am 8. Juni 2022 stellte die
Beschwerdegegnerin nach weiteren Aktenbeurteilungen ihrer Kreisärzte
Dr. med. E.___ vom 14. Juni 2021 (Suva-Nr. 196) und
Dr. med.F.___, Facharzt für Neurologie, vom 4. März 2022
(Suva-Nr. 252) sowie vom 23. Mai 2022 (Suva-Nr. 266) ihre
Versicherungsleistungen (erneut) per 30. Juni 2022 ein und verneinte einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung (Suva-Nr. 275). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer mit Eingaben vom 10. Juni sowie vom 13. Juni 2022
Einsprache (Suva-Nr. 276, 283), welche er am 14. Juli 2022 begründen
liess (Suva-Nr. 290). Mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2022
wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Suva-Nr. 293; Akten-Seite [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 20. November 2022 erhebt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 25. Oktober 2022 und beantragt, es seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen
aus dem Unfallereignis vom 6. September 2019 weiterhin zu erbringen
(A.S. 8 f.).
2.2 Mit Eingabe vom 22. Dezember
2022 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer umfassenden
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 13).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung der
Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich
bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 25. Oktober 2022 verwirklicht
hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; Urteil des Bundesgerichts
9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.1; vgl. auch BGE 134 V 392
E. 6 S. 397 mit Hinweis).
1.3
Strittig und zu prüfen ist
nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom
25.
Oktober 2022 gegenüber dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 6. September 2019 ihre Versicherungsleistungen per
30.
Juni 2022 eingestellt und einen Anspruch auf eine Invalidenrente und
Integritätsentschädigung verneint hat. Aufgrund früherer Unfälle erlittene
Gesundheitsbeeinträchtigungen und damit allenfalls in Zusammenhang stehende Rückfälle
(vgl. Suva-Nr. 135, 155, 156, 157, 166) sind hingegen nicht Streitgegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Das wird vom Beschwerdeführer zu Recht
denn auch nicht geltend gemacht (vgl. Rechtsbegehren; A.S. 8).
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person
hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des
Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung
der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf
eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109
E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177
E. 3.1 S. 81 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1
S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). Über die Frage,
ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, hat die Verwaltung bzw. im
Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177
E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019
vom 6. März 2020 E. 8). Der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mittels Angaben medizinischer
Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom
21.
August 2015 E. 2.2.3.1).
2.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers
setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat
ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an
sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen,
der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die Adäquanz dient mit
anderen Worten der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch
keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Gericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismass-nahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf
die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124
V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1, 8C_101/2010 vom 3. Mai
2010.
E. 4.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 222, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom
3.
August 2022 E. 3.3).
3.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.).
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere
genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Die Beschwerdegegnerin stellte
mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2022 (vgl. Suva-Nr. 293; A.S. 1 ff.)
ihre Versicherungsleistungen per 30. Juni 2022 mit der Begründung ein, es
hätten beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens zu
diesem Zeitpunkt keine organischen Unfallfolgen mehr vorgelegen und die
psychischen Beschwerden seien nicht adäquatkausal zum Unfallereignis vom 6. September
2019.
Für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhanges stützte sie sich
in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzungen ihrer Kreisärzte
Dres. med. E.___ und F.___ ab:
4.1
In einer Aktennotiz vom
24.
Februar 2020 hielt Kreisarzt Dr. med. E.___ fest, das
Unfallereignis vom 6. September 2019 habe beim Beschwerdeführer mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Tendovaginitis sowie zu einer
strukturellen Läsion in Form einer mittels MRI nachgewiesenen inkompletten
Fraktur an der distalen Tibia (rechts) geführt (vgl. Suva-Nr. 43).
4.2
In einer weiteren Stellungnahme
vom 24. Juni 2020 erachtete Kreisarzt Dr. med. E.___ die
zwischenzeitlich von Dr. med. D.___ gestellte Diagnose eines CRPS am
rechten Fuss gemäss Budapest-Kriterien als nicht gesichert. Mehrere Monate nach
Symptombeginn sei eine Diagnosesicherung bzw. ein Diagnoseausschluss nicht mehr
möglich. Aufgrund der Anamnese und der aktuell noch bestehenden Befunde sei es
möglich, dass ein CRPS vorgelegen habe. Aktuell sei jedoch kein Vollbild eines
CRPS mehr vorhanden (vgl. Suva-Nr. 92).
4.3
Nach erneuter Vorlage führte
Dr. med. E.___ am 29. Juni 2020 ergänzend aus, durch das
Unfallereignis vom 6. September 2019 sei überwiegend wahrscheinlich eine
in einem MRI vom 14. Oktober 2019 beschriebene Stauchungsfraktur der
distalen Tibia medial rechts verursacht worden, welche indessen gemäss
Verlaufs-MRI vom 15. Januar 2020 inzwischen abgeheilt sei. Wenn auch acht
Monate nach dem Unfallereignis die Budapest-Kriterien nicht mehr erfüllt seien,
sei das Vorliegen eines langsam abklingenden CRPS nicht auszuschliessen (vgl.
Suva-Nr. 95).
4.4
In einer Aktennotiz vom
14.
Juni 2021 sah Dr. med. E.___ die Diagnose des CRPS unverändert
gemäss den Budapest-Kriterien als nicht gesichert an. Beim Beschwerdeführer
lägen sicher objektivierbare, eindeutig unfallbedingte Veränderungen nicht vor.
Bei einer im Verlauf dokumentierten funktionellen Parese sei davon auszugehen,
dass zumindest ein Teil der von ihm beklagten Symptomatik ebenfalls
funktioneller (neurologischer) Genese sei. Am 3. Dezember 2020 habe die
behandelnde Neurologin keine klinischen Zeichen eines CRPS mehr gefunden. Es
sei daher davon auszugehen, dass spätestens ab Dezember 2020 das Beschwerdebild
nicht mehr überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Unfallereignis
vom 6. September 2019 stehe (vgl. Suva-Nr. 196).
4.5
In einer Aktenbeurteilung vom 4. März
2022.
führte Kreisarzt Dr. med. F.___ aus, Prof. Dr. med. G.___ habe
am 4. Juni 2020, d.h. über sechs Monate nach dem Unfallereignis, erstmals
die Verdachtsdiagnose eines Morbus Sudeck bzw. eines CRPS gestellt. Ein CRPS
habe jedoch zu diesem Zeitpunkt nur möglicherweise vorgelegen, seien doch die
diagnostischen Kriterien gestützt auf die von Dr. med. G.___ dokumentierten
Beschwerden und Untersuchungsbefunde nicht vollständig erfüllt gewesen. Ohne
neue Erkenntnisse sei der Schmerztherapeut Dr. med. D.___ nach seiner
Untersuchung vom 12. Juni 2020 von der Diagnose eines CRPS ausgegangen,
obwohl eine solche zu diesem Zeitpunkt gestützt auf die dokumentierten
Beschwerden und Befunde nicht nachvollziehbar gewesen sei. Anlässlich einer
Untersuchung vom 7. Dezember 2020 habe die behandelnde Neurologin keine
Zeichen eines CRPS feststellen können, dessen ungeachtet jedoch die Diagnose
eines CRPS in ihrem Bericht aufgeführt. Es seien zu keinem Zeitpunkt die
diagnostischen Kriterien eines CRPS ausreichend zuverlässig erfüllt gewesen.
Seit der letzten Stellungnahme von Kreisarzt Dr. med. E.___ vom 14. Juni
2021.
ergäben sich diesbezüglich keine neuen medizinischen Erkenntnisse. Auf dem
neurologischen Fachgebiet lägen mithin keine objektivierbaren Folgen des
Unfalls vom 6. September 2019 vor und es habe in neurologischer Hinsicht
zu keinem Zeitpunkt eine Gesundheitsbeeinträchtigung in kausalem Zusammenhang
zu diesem Unfallereignis bestanden (vgl. Suva-Nr. 252).
4.6
In einer abschliessenden
Stellungnahme vom 23. Mai 2022 hielt Kreisarzt Dr. med. F.___ an
seiner Beurteilung vom 4. März 2022 fest. Die zwischenzeitlich eingegangenen
Unterlagen ergäben in neurologischer Hinsicht keine neuen medizinischen
Erkenntnisse im Hinblick auf die zur Diskussion gestandene Diagnose eines CRPS
(vgl. Suva-Nr. 266).
5.
5.1
Das CRPS (auch Algodystrophie
oder Morbus Sudeck genannt) ist als neurologisch-orthopädisch-traumatologische
Erkrankung praxisgemäss als organischer beziehungsweise körperlicher
Gesundheitsschaden zu qualifizieren. Nach der Bundesgerichtspraxis ist ein
unfallbedingtes CRPS jedoch nur dann anzunehmen, wenn anhand echtzeitlich
erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene
Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall
zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteile
des Bundesgerichts 8C_528/2022 vom 17. November 2022 E. 3.2,
8C_270/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Nicht
zwingend notwendig für die Annahme eines CRPS ist hingegen, dass die Diagnose
bereits innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt worden
sein muss, um sie als unfallbedingt anzusehen (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2). Zu den klinischen Zeichen
eines CRPS gehören schwer lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie,
Hyperalgesie) kombiniert mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen
(u.a. Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische
Störung der Haut, Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum). Im
weiteren Verlauf kann es zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose sowie
Funktionsverlust kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom
18.
September 2018 E. 4.1.2).
5.2
Soweit Dr. med. F.___ die
Unfallkausalität der beim Beschwerdeführer weiterhin bestehenden Beschwerden am
rechten Fuss bzw. Unterschenkel mit der Begründung verneinte, ein CRPS habe
überwiegend wahrscheinlich nie vorgelegen (vgl. Suva-Nr. 252
S. 7 f.; 266 S. 1; E. II. 4.5 f. hiervor), kann
diese Auffassung – mangels eingehender Auseinandersetzung des Kreisarztes mit
den einzelnen diagnostischen Kriterien dieses Krankheitsbildes – nicht ohne
weiteres nachvollzogen werden. Immerhin berichtete der Beschwerdeführer – wenn
auch erst im späteren Krankheitsverlauf – anamnestisch wiederholt über
CRPS-typische Symptome, so etwa über eine Temperaturdifferenz und Verfärbung
der Haut am rechten Fuss mit Hypothermie und intermittierendem Auftreten eines
Hitzegefühls (vgl. Suva-Nr. 90 S. 1) sowie über einen brennenden
Schmerz, verbunden mit einer schnell auftretenden Rötung des Fusses und
Schwellungszuständen und mit extremem Schwitzen (vgl. Suva-Nr. 134
S. 1; 188 S. 1; 232 S. 3; 236 S. 2). Ausserdem gingen die
behandelnden Ärzte Dr. med. D.___ sowie Dr. med. H.___, Facharzt für
Anästhesiologie, [...], wiederholt von einem CRPS aus und stellten im Rahmen der
klinischen Untersuchung – zumindest dem Grundsatz nach vereinbar mit ihrer
Diagnose – am rechten Fuss eine Schwellung, eine Überwärmung bzw. eine Kälte,
eine eingeschränkte Beweglichkeit und eine rötliche Verfärbung fest (vgl.
Suva-Nr. 90, 134, 148, 236). Wie es sich mit dem vom Beschwerdeführer
geltend gemachten CRPS konkret verhält, kann indessen dann offenbleiben, wenn
im Sinne der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.
E. II. 5.1 hiervor) dessen Unfallkausalität mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen ist, weil innerhalb der
Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfallereignis vom
6.
September 2019 echtzeitlich nicht zumindest einige der dafür typischen
Symptome (fach-) ärztlich belegt sind. Das ist nachfolgend näher zu
untersuchen.
5.3
5.3.1
Der Beschwerdeführer trat am
6.
September 2019 bei der Arbeit auf ein Holzstück und knickte dabei mit
dem rechten Fuss um (vgl. Suva-Nr. 1, 12).
5.3.2
Da der Beschwerdeführer nach
eigener Aussage zugleich an einer Bronchitis litt (vgl. Suva-Nr. 9) und
die Verletzung am rechten Fuss anfänglich unterschätzte (vgl. Suva-Nr. 11,
21), suchte er erst am 3. Oktober 2019 erstmals seinen Hausarzt
Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, [...], auf. Dieser
veranlasste daraufhin eine Röntgenuntersuchung, überwies ihn an den Orthopäden
und schrieb ihn ab sofort bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (vgl.
Suva-Nr. 3 S. 2; 28 S. 1).
5.3.3
In einem MRT des rechten OSG nativ
vom 14. Oktober 2019 wurde beim Beschwerdeführer eine inkomplette
Frakturlinie an der distalen Tibia medialseitig nahe des OSG ohne Erguss im OSG
und USG und ohne Hinweise auf eine osteochondrale Läsion sowie eine Läsion der
Syndesmose bzw. des medialen und lateralen Bandapparates am OSG festgestellt
(vgl. Suva-Nr. 20 S. 1).
5.3.4
Am 22. Oktober 2019 diagnostizierte
Dr. med. C.___ beim Beschwerdeführer einen Status sechs Wochen nach OSG-Distorsion
mit Stauchungsfraktur distale Tibia rechts. Die durchgeführte MRI-Untersuchung
bestätige eine ossäre Läsion im Bereich der distalen Tibia. Der Kapselbandapparat
sei zwar klinisch dolent, im MRI sei jedoch keine gröbere Schädigung sichtbar.
Die Verletzung werde «von Natur her» wieder heilen, was jedoch eine gewisse
Zeit benötige. Der Beschwerdeführer habe den Fuss entsprechend den Beschwerden
teilzuentlasten (vgl. Suva-Nr. 11 S. 2).
5.3.5
In einem Arztzeugnis UVG vom
8.
Dezember 2019 stellte Dr. med. I.___ die Diagnosen einer
Distorsion des rechten OSG sowie einer inkompletten Fraktur der rechten Tibia.
Als objektive Befunde notierte er einen Supinationsschmerz am rechten
Unterschenkel sowie einen Druckschmerz proximal der Tibia. Die Verletzung werde
konservativ behandelt (vgl. Suva-Nr. 28 S. 1).
5.3.6
Dr. med. J.___, Facharzt für
Radiologie, [...], hielt in einem Bericht zu einem MRT des rechten OSG nativ
und mit Kontrastmittel vom 15. Januar 2020 fest, die ehemalige distale
Tibiafraktur rechts sei soweit beurteilbar zwischenzeitlich verheilt. Die
Signalgebung der Knochenmarkräume sei derzeit bei kongruenten
Gelenkverhältnissen und regelrechten Synovialflüssigkeitsmengen normal. Es
finde sich (lediglich) eine persistierende diskrete Tendovaginitis der Sehnen
des Flexor digitorum longus und tibialis posterior (vgl. Suva-Nr. 41
S. 1).
5.3.7
In einem ärztlichen
Zwischenbericht vom 26. Januar 2020 stellte Dr. med. I.___
unverändert die Diagnose einer Stauchungsfraktur der distalen Tibia rechts. Der
Verlauf sei protrahiert bei weiterhin bestehenden Schmerzen beim Gehen und
Sitzen, die Prognose indessen günstig. Die am 16. Januar (recte:
15.
Januar) 2020 durchgeführte MRT-Untersuchung zeige eine konsolidierte
Fraktur ohne Fehlstellung. Die Physiotherapie werde wieder aufgenommen und die
Schmerzmitteltherapie nach Plan weitergeführt (vgl. Suva-Nr. 36
S. 1 f.).
5.3.8
Mit Überweisungsschreiben vom
10.
Mai 2020 berichtete Dr. med. I.___ Prof. Dr. med. G.___, der
Beschwerdeführer habe ihn etwa zwei Wochen (recte: etwa vier Wochen) nach dem
Unfallereignis vom 6. September 2019 wegen zunehmenden Schmerzen
aufgesucht. Seine damalige Untersuchung habe einen Druckschmerz der distalen
Tibia, Schmerzen bei Supination des rechten OSG sowie keinerlei Schwellung und
keine äusseren Verletzungszeichen ergeben. Das konventionelle Röntgen sei
unauffällig gewesen, die Beschwerden hätten sich indessen in der Folge unter
konservativer Therapie nicht verbessert. Im daraufhin veranlassten MRT habe
sich eine Frakturlinie der distalen Tibia rechts in der Nähe zum Sprunggelenk
gezeigt. Im weiteren Verlauf habe sich radiologisch eine Abheilung der Fraktur,
klinisch jedoch keine Besserung ergeben. Der Beschwerdeführer habe beim Gehen
Schmerzen im rechten Fuss und sei auf die Benutzung einer Gehhilfe angewiesen,
da das Gelenk «blockiere». Antirheumatika und Schmerzmittel in Kombination
linderten die Schmerzen lediglich, eine langfristige Physiotherapie sei nicht
erfolgreich gewesen. Er bitte um (fachärztliche) Beurteilung, ob auch ein
Morbus Sudeck vorliegen könnte. Anamnestisch interessant sei, dass vor längerer
Zeit beim Beschwerdeführer nach einem Ringfingertrauma rechts eine derartige
Diagnose auch bereits diskutiert worden sei (vgl. Suva-Nr. 87).
5.3.9
Am 4. Juni 2020 ergab eine
radiologische Untersuchung des rechten OSG und Fusses im [...] keine relevanten
degenerativen Veränderungen, keine relevante Fehlstellung im Rückfuss sowie
eine «diffuse» Osteopenie (vgl. Suva-Nr. 84 S. 2).
5.3.10
In einem Sprechstundenbericht
vom 8. Juni 2020 stellte Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], die
Diagnose eines Verdachts auf ein Morbus Sudeck bei Bagatelltrauma Fuss rechts.
Als Befunde vermerkte er am rechten OSG eine leichte Schwellung bimalleolär,
eine Druckdolenz auf dem Fussrücken sowie in den lateralen und medialen
Malleolus ziehend. Eine aktive Bewegung im OSG sei nicht möglich, eine passive
Bewegung mit starken Schmerzen verbunden. Der Beschwerdeführer habe
Kribbelparästhesien im gesamten Fussbereich. Er präsentiere acht Monate
posttraumatisch «das typische Bild» eines Morbus Sudeck. Aus orthopädischer
Sicht bestehe aktuell kein Handlungsbedarf (vgl. Suva-Nr. 82
S. 2 f.).
5.3.11
Mit Bericht vom 12. Juni
2020.
stellte Dr. med. D.___ erstmals als gesicherte Diagnose ein CRPS
rechter Fuss bei St.n. OSG-Distorsion und Stauchungsfraktur distale Tibia
rechts vom 22. Oktober 2019 (recte: 6. September 2019). Der
Beschwerdeführer schildere anamnestisch seinen Schmerz als Dauerschmerz mit
Zunahme unter Belastung. Die Schmerzen träten am meisten auf Höhe des rechten
oberen Sprunggelenkes lateral und anterior mit geringen Anteilen im Bereich des
medialen Sprunggelenkes auf. Er habe schon seit langem eine Temperaturdifferenz
und Verfärbung der Haut wahrnehmen können. Der rechte Fuss sei dabei vorwiegend
hypotherm mit intermittierendem Auftreten eines Hitzegefühls. Klinisch zeige
sich eine leichte diffuse Schwellung im Bereich des rechten Fusses um das
Sprunggelenk herum und über den Fussrücken. Palpatorisch sei der rechte Fuss im
Vergleich zum linken Fuss kälter. Die Behaarung sei unauffällig. Es bestehe ein
schmerzbedingter Neglect, was die Aktivierung des rechten Fusses sowohl in
Richtung Dorsalextension wie auch Plantarflexion angehe. Die passive Mobilität
sei leicht eingeschränkt. Auf der stattgehabten Röntgenuntersuchung des rechten
Fusses vom 4. Juni 2020 sei bereits eine leichte Mineralisationsstörung
ersichtlich. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien vereinbar mit einem
CRPS des rechten Fusses. Eine Bekannte des Patienten habe ebenfalls nach einer
Distorsion ein CRPS entwickelt, was dazu geführt habe, dass der Patient auf
diese Erkrankung als mögliche Ursache seiner Beschwerden aufmerksam geworden
sei (vgl. Suva-Nr. 90).
5.4
5.4.1
Selbst wenn bei grosszügiger
Betrachtungsweise zugunsten des Beschwerdeführers die achtwöchige Latenzzeit ab
dem Unfallereignis vom 6. September 2019 um einen Monat bis Ende November
2019.
verlängert würde, da er seinen Hausarzt aufgrund einer zugleich durchgemachten
Bronchitis erst am 3. Oktober 2019 wegen seinen Schmerzen am rechten Fuss aufsuchen
konnte (vgl. E. II. 5.3.2 hiervor), lassen sich den vorstehenden
Sachverhaltserhebungen im massgebenden Zeitraum keine echtzeitlich erhobenen
medizinischen Befunde entnehmen, welche für ein CRPS kennzeichnend wären. Dr. med.
I.___ berichtete als Erstbehandler weder zeitnah (vgl. Suva-Nr. 28
S. 1; 36 S. 1 f.; E. II. 5.3.5 sowie E. II. 5.3.7
hiervor) noch rückblickend (vgl. Suva-Nr. 87; E. II. 5.3.8
hiervor) von entsprechenden Befunden, ebenso wenig Dr. med. C.___ (vgl.
Suva-Nr. 11 S. 2; E. II. 5.3.4 hiervor). Erst Dr. med.
D.___ stellte anlässlich seiner Untersuchung vom 12. Juni 2020 erstmals CRPS-typische
Symptome fest (leichte diffuse Schwellung im Bereich des rechten Fusses, kältere
Temperatur am rechten Fuss im Vergleich zum linken Fuss, bildgebend
nachgewiesene leichte Mineralisationsstörung; vgl. Suva-Nr. 90 S. 2;
E. II. 5.3.11 hiervor). Die Verdachtsdiagnose eines CRPS wurde erst am
8.
Juni 2020 (vgl. Suva-Nr. 82 S. 2; E. II. 5.3.10
hiervor), die gesicherte Diagnose erst am 12. Juni 2020, mithin mehr als
neun Monate nach dem Unfallereignis, erstmals gestellt. Der Anstoss zur Prüfung
dieser Diagnose kam offenbar vom Beschwerdeführer selbst (vgl. Suva-Nr. 90
S. 1; E. II. 5.3.11 hiervor).
5.4.2
Zwar gab der Beschwerdeführer am
12.
Juni 2020 gegenüber Dr. med. D.___ an, er habe «schon seit langem»
eine Temperaturdifferenz und Verfärbung der Haut am rechten Fuss mit
Hypothermie und intermittierendem Auftreten eines Hitzegefühls wahrnehmen
können (vgl. Suva-Nr. 90 S. 1; E. II. 5.3.11 hiervor).
Diese spätere Aussage des Beschwerdeführers vermag jedoch die fehlende echtzeitliche
ärztliche Feststellung von CRPS-typischen Symptomen innerhalb der
bundesgerichtlich vorgegebenen Latenzzeit nicht zu ersetzen. Ebenso wenig kann
aufgrund von späteren (fach-) ärztlichen Untersuchungen des
Beschwerdeführers und einer darauf gestützten Diagnosestellung eines CRPS (vgl.
Suva-Nr. 90, 134, 148, 171, 232, 236, 243; E. II. 5.2 hiervor)
der Schluss gezogen werden, die entsprechenden Beschwerden hätten (auch)
bereits früher vorgelegen.
5.4.3
Im Ergebnis ist somit Kreisarzt
Dr. med. E.___ beizupflichten, der in seiner Stellungnahme vom
24.
Juni 2020 festhielt, dass sich nach mehreren Monaten nicht mehr
feststellen lasse, ob überwiegend wahrscheinlich zu einem früheren Zeitpunkt
ein (unfallkausales) CRPS vorgelegen habe (vgl. Suva-Nr. 92 S. 2;
E. II. 4.2 hiervor). Diese Beweislosigkeit kann – mangels
echtzeitlicher Erhebungen – durch weitere Abklärungen nicht mehr behoben werden,
so dass in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist. Da der
Beschwerdeführer aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte für sich
ableiten will, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl.
E. II. 3.1 hiervor).
5.5
Ist mithin ein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 6. September 2019 und
dem beim Beschwerdeführer diagnostizierten CRPS nicht überwiegend wahrscheinlich
zu bejahen, verbleibt als organische Unfallfolge noch die bildgebend
nachgewiesene inkomplette Fraktur der distalen Tibia rechts samt diskreter
Tendovaginitis (vgl. Suva-Nr. 20 S. 1; 41 S. 1;
E. II. 5.3.3 und E. II. 5.3.6 hiervor). Die Fraktur ist jedoch
gemäss MRT-Untersuchung vom 15. Januar 2020 zwischenzeitlich ausgeheilt (vgl.
Suva-Nr. 41 S. 1) und die Tendovaginitis war in der radiologischen
Untersuchung vom 4. Juni 2020 nicht mehr feststellbar (vgl.
Suva-Nr. 84 S. 2; E. II. 5.3.9 hiervor). Die im späteren
Verlauf gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren bzw. von anhaltenden chronischen Schmerzen mit
Bewegungseinschränkung des rechten Fusses ist höchstens eine mittelbare (Teil-) Folge
des (nicht unfallbedingten) CRPS (vgl. Suva-Nr. 148 S. 1, S. 3;
171.
S. 2; 232 S. 2; 236 S. 2 f.). Die fachärztlich
dokumentierte funktionelle neurologische Störung stellt eine von der (traumatischen)
Fussverletzung losgelöste Zusatzdiagnose dar (vgl. Suva-Nr. 166 S. 2,
S. 5; 232 S. 2, S. 4; 243 S. 2, S. 4) und die mittels
neuropsychologischer Untersuchung vom 5. Januar 2022 festgestellte leichte
kognitive Störung (vgl. Suva-Nr. 244 S. 2) ist bei unklarer Ätiologie
(vgl. Suva-Nr. 244 S. 5) ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich
Dispositiv
unfallkausal. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn Kreisarzt Dr. med.
F.___ mit Aktenbeurteilung vom 4. März 2022 in neurologischer Hinsicht das
Vorliegen von objektivierbaren Unfallfolgen verneinte (vgl. Suva-Nr. 252
S. 8; E. II. 4.5 hiervor) und Kreisarzt Dr. med. E.___ mit
Stellungnahme vom 14. Juni 2021 insgesamt zum Schluss kam, dass spätestens
ab Dezember 2020 das Beschwerdebild nicht mehr überwiegend wahrscheinlich im
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. September 2019 stehe (vgl.
Suva-Nr. 196 S. 2; E. II. 4.4 hiervor).
6. Da die vom Beschwerdeführer
aktuell noch geklagten Beschwerden am rechten Fuss bzw. Unterschenkel nicht auf
organisch ausgewiesene Unfallfolgen zurückzuführen sind und sich aus den Akten ergibt,
dass bei ihm im Nachgang zum Unfallereignis vom 6. September 2019 eine
Anpassungsstörung mit leicht depressiver Symptomatik diagnostiziert wurde (vgl.
Suva-Nr. 204 S. 2), ist noch die adäquate Kausalität zu prüfen (vgl.
E. II. 2.3 hiervor). Die Adäquanzprüfung richtet sich im vorliegenden
Fall nach der Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133. Beim Umknicken bzw. Misstritt
mit dem rechten Fuss (vgl. E. II. 5.3.1 hiervor) handelt es sich
offenkundig um einen leichten Unfall, welcher von vornherein nicht geeignet ist,
eine psychische Fehlentwicklung zu verursachen (BGE 115 V 133 E. 6a
S. 139; Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2013 vom 6. Juni 2013
E. 3), weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis vom 6. September 2019 und dem psychischen
Gesundheitsschaden ohne weiteres zu verneinen ist.
7. Zusammenfassend erweist es sich
demnach als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
25. Oktober 2022 den Fall per 30. Juni 2022 abgeschlossen, ihre
Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt und dem
Beschwerdeführer keine Invalidenrente und Integritätsentschädigung zugesprochen
hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).
8.2 In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht
vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen