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Entscheid

VSBES.2022.248

Invalidenrente

9. April 2024Deutsch21 min

Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie

Source so.ch

Urteil vom 9. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Nicolai Fullin, Rechtsanwalt

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 18. Oktober 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1963 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 2. März 2010 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Verweis auf Kopf-

und Halswirbelbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie

und Psychiatrie (IV-Nr. 27 und 28.1). Gestützt darauf sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2012 (IV-Nr.

49) ab 1. September bis 30. November 2010 eine halbe Rente sowie vom 1. Dezember

bis 30. September 2011 eine Dreiviertelsrente zu. Ab. 1. Oktober 2012

verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch.

2. Am 9. Dezember 2019 meldete

sich der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin

an (IV-Nr. 55). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische

Unterlagen ein und veranlasste bei der B.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten

in den Fachrichtungen Neurochirurgie, Neurologie und Innere Medizin (IV-Nr. 90.2).

Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 93) mit Verfügung vom 18. Oktober

2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von

65 % ab 1. November 2020 eine Dreiviertelsrente zu.

3. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 25. November 2022 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 13 ff.). Er

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2022 abzuändern und es sei diese zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 1. November 2020 eine

ganze Invalidenrente zu leisten.

2. Unter o/e-Kostenfolge.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 11.

Januar 2023 (A.S. 23 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023

(A.S. 27) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

6. Mit Verfügung vom 7. November

2023 (A.S. 40) lässt die Präsidentin des Versicherungsgerichts den Gutachtern

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Prof. Dr. med. D.___,

Facharzt für Neurologie und Prof. Dr. med. E.___, Facharzt FMH für

Neurochirurgie, alle von der B.___ AG, im Zusammenhang mit ihrem

polydisziplinären Gutachten vom 23. November 2021 folgende Ergänzungsfrage

stellen:

«Wie müsste ein Arbeitsplatz beschaffen

sein, damit die versicherte Person ihre Ressourcen optimal nutzen könnte? Bitte

legen sie für jeden Fachbereich gesondert sowie interdisziplinär ein

Zumutbarkeitsprofil für eine optimal angepasste Tätigkeit fest und begründen

sie dies.»

7. Die Stellungnahmen der B.___-Gutachter

zur Ergänzungsfrage des Versicherungsgerichts ergehen am 15. Januar 2024 (A.S.

45 f.) sowie am 2. Februar 2024 (A.S. 54 ff.).

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiell-rechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach

Ablauf des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) unbestrittenermassen

einen Rentenanspruch ab 1. November 2020 (s. E. II. 6.3

Dispositiv

hiernach). Demnach ist vorliegend das vor dem 1. Januar 2022 geltende

Recht anwendbar.

2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

- diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern; und

- die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

4.

4.1 Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

4.2 Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17

Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass

der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist

sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a,

109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im

Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999

S. 84 E. 1b).

5.

5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

5.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

6. Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

18. Oktober 2022 zu Recht eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat. Ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog

zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch

Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung

– vorliegend am 26. Juni 2012 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung vom 18. Oktober 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1

S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar

2014 E. 2).

6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen ursprünglichen Rentenverfügung vom 26. Juni 2012 erfolgte die

Zusprechung einer befristeten Rente bzw. Verneinung eines weitergehenden

Leistungsanspruchs ab 1. Oktober 2011 durch die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F.___,

Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und Dr. med. G.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Juni 2011 (IV-Nr. 27

und 28.1) und die Stellungnahme von Dr. med. H.___, Facharzt Innere Medizin

FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 16. Dezember 2011 (IV-Nr. 35).

6.1.1 Im bidisziplinären Gutachten der

Dres. F.___ und G.___ vom 14. Juni 2011 wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

2. Chronisches Schmerzsyndrom des Rückens

-

betont im Bereich der

oberen Körperhälfte

-

nicht ausreichend somatisch

abstützbar

-

nicht dermatombezogene

Hyposensibilität für taktile Reize im Bereich der Halsweichteile linksseitig,

der oberen Thoraxapertur linksseitig und der Aussenseite des linken Armes

-

26. November 2009 nicht

dermatombezogene Sensibilitätsstörung der linken Körperhälfte cervico- und

lumbospondylogene Schmerzen

3. Übergewicht mit Body-Mass-Index von 27,9

kg/m2

4. Gestörte Gluconeogenese

5. Beginnendes metabolisches Syndrom

6. Anamnestisch Reizmagen-Syndrom

Zur Beurteilung hielten die Gutachter

fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei sowohl aus rein

somatisch-rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht beurteilt für

die berufliche Tätigkeit als Podologe weiterhin vollumfänglich erhalten.

6.1.2 Mit Stellungnahme vom 16.

Dezember 2011 (IV-Nr. 35) legte Dr. med. H.___, Facharzt Innere Medizin FMH,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers gestützt auf die Vorakten folgendermassen fest: 50 %

arbeitsunfähig vom 29. Juni 2009 bis 3. Januar 2010; 100 % arbeitsunfähig 4. Januar

2010 – 18. Januar 2010; 50 % arbeitsunfähig vom 19. Januar 2010 bis 7. März

2010, 100 % arbeitsunfähig vom 8. März 2010 bis 22. März 2010; 50 %

arbeitsunfähig vom 23. März 2010 bis 13. Juni 2010; voll arbeitsfähig ab 14.

Juni 2011 (Datum des Gutachtens).

6.2 Bei Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2022 stützte sich die

Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 23. November 2021 (Fachrichtungen:

Neurochirurgie, Neurologie und Innere Medizin; IV-Nr. 90.2). Darin wurden

folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Chronifizierte,

belastungsabhängige Cervicobrachialgien links mit Ausstrahlung im Schulter- und

Armbereich links (ICD-10: M54.02), bei

-

Ausgedehnten degenerativen

Veränderungen der HWS, bei

-

Beruflich bedingten

extremen Kopf- und HWS-Stellungen bei der Arbeit als Podologe seit dem 20.

Altersjahr

Zustand nach operierten

cervikaler Stenose und Diskopathie C5/6 über ventralem Zugang und Diskektomie,

sowie Cage-Einlage, am 27. Januar 2020

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Arterielle

Hypertonie (ICD-10: 110.90)

·

Diabetes mellitus

Typ 2 (ICD-10: E11.90)

·

V.a.

Reizdarm-Syndrom (ICD-10: K58.1)

Zur Beurteilung wurde im Gutachten

festgehalten, aus internistischer und neurologischer Sicht bestünden weder in

der bisherigen Tätigkeit als Podologe noch in einer angepassten Tätigkeit

Einschränkungen. Aus neurochirurgischer Sicht bestehe in der bisherigen

Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %. In einer angepassten Tätigkeit

erachte man eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % als gegeben, dies seit der

Operation am Hals, wobei in den ersten 6 Monaten eine volle

Arbeitsunfähigkeit (im Sinne einer Rekonvaleszenz) zu postulieren sei. Verglichen

mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung / Rentenaufhebung

mit Verfügung vom 26. Juni 2012 hätten sich der Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit wesentlich verändert. Zum einen hätten die Beschwerden seitens

der Halswirbelsäule zugenommen und zum anderen sei der Explorand im 2019 an der

Halswirbelsäule operiert worden, wobei die Beschwerden nicht sistiert hätten.

6.3 Unter den Parteien ist

unbestritten, dass gestützt auf das vorgenannte Gutachten der B.___ AG vom 23.

November 2021 von einer revisionsrelevanten Verschlechterung des

Gesundheitszustandes auszugehen ist. Dies ist denn auch nicht zu beanstanden

und wurde von den Gutachtern überzeugend dargelegt. Ebenso nachvollziehbar und

unter den Parteien nicht umstritten ist die gutachterlich statuierte

Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit. Zudem steht das

Gutachten der B.___ AG im Wesentlichen im Einklang mit den vorhandenen

medizinischen Vorakten. Wie der Beschwerdeführer aber zu Recht rügt, wird im

Gutachten kein Zumutbarkeitsprofil betreffend der ihm noch möglichen

Tätigkeiten statuiert. Das Versicherungsgericht hat deshalb den betreffenden

Gutachtern der B.___ AG im Zusammenhang mit ihrem Gutachten vom 23. November

2021 mit Verfügung vom 7. November 2023 folgende Frage zur Beantwortung

unterbreitet: «Wie müsste ein Arbeitsplatz beschaffen sein, damit die

versicherte Person ihre Ressourcen optimal nutzen könnte? Bitte legen sie für

jeden Fachbereich gesondert sowie interdisziplinär ein Zumutbarkeitsprofil für

eine optimal angepasste Tätigkeit fest und begründen sie dies.» Mit

Stellungnahmen vom 15. Januar 2024 (A.S. 45) und 2. Februar 2024 (A.S. 54

ff.) führten die Gutachter hierzu im Wesentlichen aus, wie aus dem Gutachten

ersichtlich, bestünden aus internistischer und neurologischer Sicht keine

Einschränkungen. Aus neurochirurgischer Sicht sei dem beizufügen, dass in der

bisherigen Tätigkeit als Podologe ggf. mittels eines Arbeitsplatz-Besuchs in

der Praxis des Versicherten zusätzliche Möglichkeiten zu finden wären, um die

jetzige tägliche Fallzahl von 2 – 3 auf 4 – 5 während einer

4 – 5 Std Arbeitszeit zu steigern. Möglicherweise könnten technische

Hilfsmittel wie spezielle Patientenliegen (wie bei zahnärztlichen Praxen, aber

an Gliedmassen angepasst) oder Sehhilfen dabei helfen, die sonst extremen

Kopfstellungen zu vermeiden und damit die Arbeitszeit zu erhöhen (inklusive wie

anhin jeweils 15 Minuten Arbeitspause zwischen den Fällen). Sodann sei in einer

rein medizinisch-theoretisch leidensangepassten Tätigkeit folgendes

Zumutbarkeitsprofil festzulegen: Aufgrund des Halswirbelsäulen-Leidens müsste

die Tätigkeit (sitzend oder stehend oder wechselbelastend) eine nicht

verdrehte, aufrechte Kopfhaltung, und damit auch physiologische Stellung der

Halswirbelsäule (HWS) beinhalten. Dies könne erreicht werden mit der

Möglichkeit, bei der vorzugsweise manuellen Tätigkeit den Blick auf das

Arbeitsfeld möglichst horizontal, ohne relevante (schmerzauslösende) Neigung

des Kopfes zur Seite oder nach vorne, zu ermöglichen. Hilfsmittel zum Erreichen

dieser Schonung der HWS, wie angepasste Stehtische / Sitzmöbel etc.,

könnten dabei helfen. Eine Liegemöglichkeit sei zum Entspannen der

Nackenmuskulatur anzubieten. Unter diesen Umständen sei von neurochirurgischer

Seite her rein theoretisch eine Arbeitszeit von 5 Std., mit einmaliger halbstündiger

Pause zum Entspannen der Nackenmuskulatur im Liegen, entsprechend einer 50%-Arbeitsfähigkeit,

vorstellbar.

Die ergänzenden Stellungnahmen der

Gutachter der B.___ AG vermögen ebenfalls zu überzeugen und werden von den

Parteien denn auch nicht bestritten. Zusammenfassend kann somit auf das

beweiswertige Gutachten der B.___ AG vom 23. November 2021 sowie deren

Stellungnahmen vom 15. Januar 2024 und 2. Februar 2024 abgestellt werden.

7.

7.1 Umstritten ist dagegen die von

der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades, bzw. der

Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vom

Tabellenlohn vorgenommen hat. Grundsätzlich unbestritten und nicht zu

beanstanden sind dagegen die von der Beschwerdegegnerin errechneten Validen-

und Invalideneinkommen. Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss Situationsbericht

für Selbstständigerwerbende vom 1. Dezember 2021 (IV-Nr. 92) im Zeitpunkt des

Situationsberichts seit 35 Jahren als selbständiger Podologe. Da der

Beschwerdeführer diese Tätigkeit gemäss den unbestritten gebliebenen

Abklärungen der Abklärungsfachperson nur bis 2010 ohne Einschränkungen ausüben

konnte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung

des Valideneinkommens auf das damalige Einkommen von CHF 91'403.00

abstellte und dieses mit dem Nominallohnindex Männer von 2010 auf 2020, Ziffer

86 – 88 Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen (:100.0 x 107.8) aufrechnete, was

ein Valideneinkommen von CHF 98'532.00 ergibt. Sodann bestand ab 6.

November 2019 (Beginn des Wartejahres) in der bisherigen und nach wie vor

ausgeübten Tätigkeit als Podologe gemäss Gutachten der B.___ AG vom 23.

November 2021 nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 25 %, wogegen in einer

angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Somit ist

es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Invalideneinkommens

auf den Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik 2018 TA1_tirage_skill level,

Niveau 1, Männer, TOTAL (CHF 5'417.00 x 12 Monate), Aufrechnung Wochenstunden

(:40 x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex Männer von 2018 auf 2020 (: 105.1 x

106.8), davon 50 %, abgestellt hat, was – vorbehältlich eines allfälligen

Abzugs vom Tabellenlohn (s. E. II. 7.2 hiernach) – ein

Invalideneinkommen von CHF 34'431.00 ergibt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn

auch nicht bestritten.

7.2 Wird das Invalideneinkommen –

wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug

vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71

E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger

gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das

Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall ist der

Beschwerdeführer gemäss dem B.___-Gutachten in einer angepassten Tätigkeit zu

50 % eingeschränkt. Wie aus der LSE Tabelle T18, 2020, ersichtlich, verdienten

Männer ohne Kaderfunktion einem Pensum von 50 – 74 % im

Verhältnis um 4 % weniger als Männer in einem vollen Pensum. Jedoch

rechtfertigt es sich aus diesem Grund nicht, einen Abzug vorzunehmen (vgl.

Urteil des Bundesgerichtes 8C_610/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3,

wonach eine Lohneinbusse von unter 10 % für sich alleine noch keinen Abzug

wegen Teilzeitarbeit rechtfertigt). Des Weiteren wird in der Stellungnahme der B.___

AG vom 2. Februar 2024 in einer angepassten Tätigkeit folgendes

Zumutbarkeitsprofil statuiert: Aufgrund des Halswirbelsäulen-Leidens müsste die

Tätigkeit (sitzend oder stehend oder wechselbelastend) eine nicht verdrehte,

aufrechte Kopfhaltung, und damit auch physiologische Stellung der

Halswirbelsäule (HWS) beinhalten. Dies könne erreicht werden mit der

Möglichkeit, bei der vorzugsweise manuellen Tätigkeit den Blick auf das

Arbeitsfeld möglichst horizontal, ohne relevante (schmerzauslösende) Neigung

des Kopfes zur Seite oder nach vorne, zu ermöglichen. Hilfsmittel zum Erreichen

dieser Schonung der HWS, wie angepasste Stehtische/Sitzmöbel etc., könnten

dabei helfen. Eine Liegemöglichkeit sei zum Entspannen der Nackenmuskulatur

anzubieten. Unter diesen Umständen sei von neurochirurgischer Seite her rein

theoretisch eine Arbeitszeit von 5 Std., mit einmaliger halbstündiger Pause zum

Entspannen der Nackenmuskulatur im Liegen, entsprechend einer 50%-Arbeitsfähigkeit,

vorstellbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der Tabellenlohn

im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1

bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb

alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Zudem

wurde in der vorliegend statuierten Arbeitsfähigkeit von 50 % der zusätzliche

Pausenbedarf bereits berücksichtigt. Dennoch erscheint das Zumutbarkeitsprofil

darüber hinaus erheblich eingeschränkt, so dass sich aufgrund dessen ein

leidensbedingter Abzug rechtfertigt. Sodann weist der Beschwerdeführer

daraufhin, dass er im Verfügungszeitpunkt bereits über 59 Jahre alt war. Wenn

auch dieser Umstand nach der Rechtsprechung nicht automatisch zu einem Abzug

führt (vgl. die Übersicht in PHILIPP GEERTSEN, Der Tabellenlohnabzug, in:

Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139

ff., S. 143 f.) und sich das Alter im vorliegend anwendbaren Kompetenzniveau 1

sogar eher lohnerhöhend auswirkt, muss das – bezogen auf die durchschnittliche

Lebensarbeitszeit – fortgeschrittene Alter als ein abzugsrelevanter Aspekt doch

immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft

werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3).

Diesbezüglich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit

35 Jahren als selbständiger Podologe tätig ist (vgl. IV-Nr. 12 und 66). Bei

dieser Tätigkeit handelt es sich um ein sehr spezifisches Tätigkeitfeld, bei welchem

nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer verfüge

dadurch über ein solides berufliches Rüstzeug, welches ihm den Einstieg in ein

anderes Tätigkeitsgebiet auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erleichtere.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass er davon auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt wohl nur bedingt profitieren kann und somit ein gewisser

zusätzlicher Anpassungs- und Angewöhnungsaufwand anfallen dürfte (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.6.4). Damit

rechtfertigt sich aus diesem Grund ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn.

Unter Berücksichtigung der genannten

Abzugsgründe rechtfertigt es sich somit, gesamthaft einen Abzug von 15 %

vorzunehmen, woraus ein Invaliditätsgrad von 70 % resultiert

(Valideneinkommen: CHF 98'532.00; Invalideneinkommen: CHF 29'266.35

[CHF 34'431.00 abzüglich 15 %]). Demnach hat der Beschwerdeführer ab 1.

November 2020 Anspruch auf eine ganze Rente.

8. Somit ist die Beschwerde

gutzuheissen.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat

der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses ist die Kostenforderung – wie in den beiden eingereichten

Kostennoten vom 21. Februar 2023 und 30. Januar 2024 beantragt – auf gesamthaft

CHF 1'909.65 festzusetzen (6:55 Stunden zu CHF 250.00, zuzügl.

Auslagen und MwSt).

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdegegnerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird

dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

8.3 Die Kosten der im vorliegenden

Fall eingeholten ärztlichen Stellungnahmen der Gutachter der B.___ AG sind dem

Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn diese notwendig wurden, weil dieser den

Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (vgl. BGE 139 V 496). Wie

dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt

(s. E. II. 6.3.2.3 hiervor), weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch

Einholung ergänzender Stellungnahmen schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin

hat daher die Kosten der Stellungnahmen der B.___ AG von CHF 787.10 zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 18. Oktober 2022 aufgehoben.

Der Beschwerdeführer hat ab 1. November 2020 Anspruch auf eine ganze Rente

der Invalidenversicherung.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'909.65 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten der Stellungnahmen der B.___ AG von CHF 787.10 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch