VSBES.2022.25
IV-Leistungen
17. August 2022Deutsch21 min
September 2021 ein. Nachdem die Beschwerdeführerin diesem Gespräch ferngeblieben
Source so.ch
Urteil vom 17. August 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Riccarda Kummer
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend IV-Leistungen
(Verfügung vom 16. Dezember 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1963 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Juni 2021 unter
Hinweis auf eine Depression bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der
IV-Stelle Nr.] 3). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische
Unterlagen ein und lud die Beschwerdeführerin zu einem Gesprächstermin am 21.
September 2021 ein. Nachdem die Beschwerdeführerin diesem Gespräch ferngeblieben
war, lud sie die Beschwerdeführerin erneut zu einem Gespräch am 29. Oktober
2021 ein, welchem sie ebenfalls fernblieb.
Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin
das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 17, S. 2) mit Verfügung vom 16. Dezember 2021(A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 31. Januar 2022 Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
16. Dezember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Sache sei zur weiteren Abklärung an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die das Gesuch der Beschwerdeführerin, A.___,
um IV-Leistungen zu prüfen habe.
3. Der Beschwerdeführerin, A.___, sei im
Verfahren vor der Beschwerdegegnerin Möglichkeit zur Mitwirkung und Auskunft zu
gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(letztere zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 23.
Mai 2022 (A.S. 21 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember
2021.
gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021
vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2
4.2.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
4.2.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel
eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
4.3
4.3.1
Der Versicherungsträger prüft die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
4.3.2
Wer Versicherungsleistungen
beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des
Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind
(Art. 28 Abs. 2 ATSG).
4.3.3
Kommen die versicherte Person
oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der
Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen
und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich
mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit
einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
5.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe aus den
Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin schriftlich
zur Mitwirkung aufgefordert habe. Dabei sei lediglich ein Brief per Einschreiben
versandt worden, in welchem die Beschwerdegegnerin festgehalten habe, dass die
Beschwerdeführerin einen Gesprächstermin nicht wahrgenommen habe, ohne sich
abzumelden. Dieses Schreiben sei von der Beschwerdeführerin nachweislich nicht
abgeholt worden. Der effektive Zustellungsbeweis könne für die übrigen
Dispositiv
Schreiben demnach nicht erbracht werden. Sodann könne der Versicherungsträger
nur dann auf Grund der Akten verfügen, wenn die versicherte Person den
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkomme,
wobei das Verhalten der versicherten Person nicht mehr nachvollziehbar sein
dürfe, was etwa dann gegeben sei, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal
ansatzweise erkennbar oder das Verhalten schlechthin unverständlich sei. Dies
sei jedoch im vorliegenden Fall klarerweise nicht gegeben. Bereits aus der
IV-Anmeldung sei ersichtlich, dass es sich bei der gesundheitlichen
Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin um eine Depression handle, d.h. um eine
psychische gesundheitliche Beeinträchtigung. Es entspreche der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass sich eine Depression durch verminderte Konzentration und
Aufmerksamkeit, Antriebslosigkeit, bis hin zu Bettlägerigkeit äussern könne. In
den meisten Fällen habe diese Diagnose Auswirkungen auf die Fähigkeit des
Betroffenen, sich den administrativen Arbeiten des täglichen Lebens zu widmen,
worunter namentlich auch die Erledigung der Post und das Einhalten von Terminen
falle. Unter diesen Umständen könne das Verhalten der Beschwerdeführerin sicher
nicht als «schlechthin unverständlich» oder «nicht mehr nachvollziehbar»
qualifiziert werden. Aus den Akten ergebe sich klar, dass bei der
Beschwerdeführerin eine Depression diagnostiziert worden sei, sie sich in
psychiatrischer Behandlung befinde und mit Antidepressiva behandelt werden
müsse. Es erscheine geradezu stossend, dass die Beschwerdegegnerin sich somit
auf den Standpunkt setze, ein Rechtfertigungsgrund sei nicht einmal ansatzweise
erkennbar. Dies gelte umso mehr, da die Beschwerdeführerin nie telefonisch
kontaktiert worden sei. Auch der Ehemann, der auf dem Anmeldeformular ebenfalls
angegeben gewesen sei, oder die behandelnden Ärzte seien nicht kontaktiert
worden, als sich die Beschwerdeführerin angeblich nicht gemeldet habe. Gerade
bei diesem Krankheitsbild wäre eine andere Form der Kontaktaufnahme durchaus
angezeigt gewesen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt
i.S.v. Art. 43 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen abzuklären. In casu seien allfällige
Versäumnisse der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin
ausschliesslich auf ihre gesundheitliche Verfassung zurückzuführen. Es fehle
somit am Verschulden der Beschwerdeführerin, womit der Entscheid basierend auf
die Akten zu Unrecht erfolgt sei. Diesbezüglich werde auf den ärztlichen Bericht
des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Praxis für Psychiatrie und
Psychotherapie, verwiesen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, mit Brief vom 23. Juli 2021 sei die
Beschwerdeführerin zu einem persönlichen Gespräch am 21. September 2021 auf die
IV-Stelle eingeladen worden. Diesem Gespräch sei die Beschwerdeführerin
unentschuldigt ferngeblieben. Es sei am 21. September 2021 eine weitere
Einladung zu einem Gesprächstermin am 29. Oktober 2021 erfolgt. Darin sei die
Beschwerdeführerin explizit zur Mitwirkung aufgefordert worden, mitsamt
Androhung von Konsequenzen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG, sofern sie nicht auf die
Aufforderung reagieren werde. Diese per Einschreiben versandte Aufforderung zur
Mitwirkung habe die Beschwerdeführerin nicht abgeholt, weshalb derselbe Brief
nochmals auf dem normalen Postweg verschickt worden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin
am 29. Oktober 2021 nicht zum Gespräch erschienen sei, seien die Leistungen am
16. Dezember 2021 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügungsweise
abgewiesen worden. Einen Einwand gegen den Vorbescheid habe die
Beschwerdeführerin nicht erhoben. In
Ziffer 7 der Beschwerde werde zwar aufgeführt, dass der effektive
Zustellungsbeweis für die übrigen Schreiben nicht erbracht werden könne. Dieser
Vorwurf ziele jedoch ins Leere, da die Beschwerdeführerin gar nicht bestreite,
die Briefe der IV-Stelle erhalten zu haben. Das Nichtreagieren ausschliesslich
auf die gesundheitliche Verfassung zurückzuführen, sei nicht nachvollziehbar.
Im Gutachten der C.___ vom 19. April 2021 zu Handen der D.___ werde eine
mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, die Prognose sei gut. Es
leuchte nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin mit dieser Diagnose nicht in
der Lage gewesen sein solle, auf die diversen Briefe und den Vorbescheid zu
reagieren. Umso mehr, als sie in der Lage gewesen sei, die IV-Anmeldung
einzureichen und auf Bitte der IV-Stelle hin am 17. August 2021 eine
unterzeichnete Vollmacht zuzustellen. Zudem sei sie direkt nach Erhalt der
Verfügung auch in der Lage gewesen, mit der IV-Stelle telefonisch und per Mail
Kontakt aufzunehmen (s. Mailverlauf vom 22. Dezember 2021). Aufgrund des
Gesagten sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin in unentschuldbarer Weise
ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
6. Strittig und zu prüfen ist
somit vorliegend, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt
und die Beschwerdegegnerin in der Folge den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die Akten abgewiesen hat. In diesem
Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
6.1 Dr. med. B.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 28. Januar
2021 (IV-Nr. 7, S. 16) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine
mittelgradige depressive Episode F32.1. Das aktuelle depressive Zustandsbild
verhindere aktuell eine Arbeitsaufnahme. Die Prognose für die Erlangung der
bisherigen Arbeitsfähigkeit sei mittelfristig gut. Es hätten
Behandlungsversuche mit Jarsin und Surmontil stattgefunden, aktuell bestehe
eine Medikation mit Escitalopram und eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Teilremission.
6.2 In dem zu Handen der
Krankentaggeldversicherung erstellten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___,
C.___, vom 19. April 2021 (IV-Nr. 7, S. 3) wurde eine mittelgradige depressive
Episode (F32.1) diagnostiziert. Zur Beurteilung führte der Gutachter aus, die
Versicherte sei Mitte 2020 an einer depressiven Symptomatik mit Ängsten, einer
allgemeinen Dünnhäutigkeit, einer hohen Grübelneigung, Konzentrationsstörungen,
einer Antriebsminderung und Schlafstörungen erkrankt. Ursache seien ein
Konkursverfahren ihrer langjährigen Firma in der Touristikbranche und die
Veruntreuung von Geldern eines langjährigen wertgeschätzten Mitarbeiters 2019
gewesen. Die damit verbundene Kränkung habe die Versicherte nur eingeschränkt
zu kompensieren vermocht, eine weitere Verschlechterung der Stimmungslage sei
nach einem Diebstahl in ihrem Büro in [...] durch einen Neffen (ehemaliger
Mitarbeiter) eingetreten, ein Ereignis, welches zu einem bis heute andauernden,
unbewältigten familiären Konflikt einschliesslich eines Strafgerichtsprozesses
gegen den Neffen geführt habe. Aufgrund der hierdurch bedingten anhaltenden
depressiven Symptomatik habe die Versicherte eine kontinuierliche psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung begonnen, in welcher es ihr gelungen sei, sukzessive in ihr
Alltagsleben zurückzukehren. Mittlerweile vermöge sie sich auf einem begrenzten
Aktivitätsniveau selbst zu versorgen und in einem stabilen Bekannten- und Freundeskreis
auf einem begrenzten Aktivitätsniveau soziale Kontakte zu pflegen. Gleichwohl
dominierten immer noch eine hohe Verunsicherbarkeit, Ängste und eine hohe
Grübelneigung ihre emotionalen Wahrnehmungen. Im Rahmen der aktuellen
Psychopathologie sehe man eine emotional gut zugängliche, zugleich deutlich
verunsicherte und ängstliche Frau, die aufgrund der beschriebenen Entwicklung
in ihrem Selbstwertgefühl in erheblichem Masse erschüttert scheine.
Andererseits verfüge sie über eine Vielzahl persönlichkeitsgebundener
Ressourcen, die aktuelle Situation mit der gegebenen professionellen
Unterstützung zu bewältigen, so dass unter Würdigung aller Aspekte
mittelfristig von einer positiven Prognose ausgegangen werden könne. Aktuell
sei die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig. Die
Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 21. Juli 2020 100 %. Ein Belastungsprofil
lasse sich aktuell nicht formulieren. Mit Eintritt einer Besserung der
emotionalen Belastbarkeit werde es der Versicherten aber mittelfristig
gelingen, wieder in ihren ursprünglichen Beruf als selbständige Unternehmerin
in der Touristikbranche zurückzukehren, auch in einer Verweistätigkeit werde
wieder eine volle Belastbarkeit ohne Einschränkungen möglich sein. Es sei davon
auszugehen, dass bei optimaler Behandlung die Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2021
zu 30 % und ab 1. August 2021 zu 50 % wieder gegeben sei. Bei günstiger
Prognose sei anschliessend eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 %
bis Ende September zu erwarten.
6.3 Mit Schreiben vom 29. Dezember
2021 (IV-Nr. 21, S. 6) hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, fest, die Beschwerdeführerin habe Termine der IV und das Abholen
von Schreiben der IV verpasst. Es sei wichtig festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin dies nicht etwa aus Nachlässigkeit getan habe, sondern
aufgrund ihrer Erkrankung, die krankheitsbedingt mit Gedächtnis- und
Konzentrationsstörungen einhergehe. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in einem
etwas besseren Gesundheitszustand, so dass mit gutem Grund anzunehmen sei, dass
sie zukünftige Termine wahrnehme und ihre Post verarbeite.
6.4 Mit Bericht vom 31. Januar 2022
(IV-Nr. 25, S. 32) führte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 24. August
2020 in seiner ambulanten Behandlung und leide an einer initial mittelschweren
depressiven Episode (ICD-10: F32.1) i. S. einer Anpassungsstörung (F43.2). Ausschlaggebend
sei ein Konkurs ihres Geschäftes nach einem Betrug eines Mitarbeiters. Die
Erkrankung habe schleichend vor einem Jahr vor dem Ersttermin bei ihm, Dr. med.
B.___, begonnen und umfasse viele depressive Symptome, vorab depressive
Stimmung, Freudlosigkeit, verminderter Antrieb, gesteigerte Ermüdbarkeit, zeitweiliger
Verlust des Selbstvertrauens, Schlafstörung, Tagesmüdigkeit, und deutliche
Konzentrationsminderung. Aktuell bestehe eine Teilremission und die
Beschwerdeführerin habe nach 95 % Arbeitsunfähigkeit (ab 1. September 2020)
und 100 % Arbeitsunfähigkeit (ab 2. November 2020) schrittweise
steigernd seit dem 9. Dezember 2021 wieder zu 30 % mit der Arbeit beginnen
können. Die Medikation sei nach Jarsin und Surmontil auf Escitalopram (bis 20
mg/d) und Trittico umgestellt worden. Eine depressive Episode könne oft mit
kognitiven Störungen verbunden sein, das heisse, mit einer Störung des Konzentrationsvermögens,
der Merkfähigkeit, des Gedächtnisses und des Denkens im Allgemeinen einhergehen.
Insbesondere auch für den Zeitraum von ca. Mitte Juni 2021 bis und mit Dezember
2021 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Depression nur reduziert im Stande gewesen sei, gewissen Tätigkeiten des
täglichen Lebens (wie ihre Post verarbeiten, Termine einhalten) nachzugehen,
zumal die Beschwerdeführerin sich bereits im aktuellen teilremittierten Zustand
in diesen Dingen ganz wesentlich fähiger zeige. Als Geschäftsfrau sei sie im
gesunden Zustand seit Jahren gewohnt, mit vielen Aktivitäten des täglichen
Lebens wie Terminen einhalten etc. exakt umzugehen.
7.
7.1
7.1.1 Die Beschwerdegegnerin macht
geltend, die Beschwerdeführerin sei trotz durchgeführtem Mahn- und
Bedenkzeitverfahren nicht zu den angesetzten Gesprächsterminen vom 21.
September und 29. Oktober 2021 erschienen und habe damit ihre
Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt, so dass gestützt auf
Art. 43 Abs. 3 ATSG ein Entscheid aufgrund der Akten habe gefällt werden
müssen.
7.1.2 Wer Versicherungsleistungen
beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des
Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind
(Art. 28 Abs. 2 ATSG). Vorweg ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin
anberaumte Intake-Gespräch zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zweifellos notwendig und für die Beschwerdeführerin auch zumutbar war. Die der
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang obliegende Mitwirkungspflicht
erscheint somit als verhältnismässig. Gegenteiliges wird seitens der
Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht.
7.2 Nachdem somit sowohl die
Notwendigkeit als auch die Zumutbarkeit der Gesprächsteilnahme zu bejahen sind,
ist im Weiteren zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr wiederholtes
Fernbleiben vom geplanten Intake-Gespräch ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat und
bejahendenfalls ob dies in unentschuldbarer Weise geschah.
7.2.1 Die Mitwirkungspflicht bildet das
Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien müssen zur Abklärung des
Sachverhalts beitragen. Somit ergänzt und beschränkt die Mitwirkungspflicht den
Untersuchungsgrundsatz (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der
Invalidenversicherung, 2010, S. 208 N 1103 mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflichten
haben dort eine besondere Bedeutung, wo der Sachverhalt ohne Mitwirkung der
versicherten Person nicht weiter abgeklärt werden kann. Dies ist in der
Invalidenversicherung häufig der Fall: Abgeklärt werden muss regelmässig der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person.
7.2.2 Eine Verletzung der Auskunfts-
oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise
erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln
(vgl. BBl 1991 II 261). Eine solche Verletzung kann angenommen werden, wenn das
Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa dann gegeben ist,
wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn
das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4.
Auflage, Zürich, 2020, N. 103 zu Art. 43).
7.2.2.1 Hinsichtlich des Sachverhalts
ergibt sich aus den Akten folgender Ablauf: Mit Schreiben vom 23. Juli 2021
(IV-Nr. 9) lud die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu einem
persönlichen Gespräch am 21. September 2021 ein. Diesem Gespräch blieb die
Beschwerdeführerin unbestrittenermassen unentschuldigt fern. Sodann forderte
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit per Einschreiben versandtem
Schreiben vom 21. September 2021 (IV-Nr. 14) zur Mitwirkung auf, lud sie zu
einem neuen am 29. Oktober 2021 ein und drohte ihr Konsequenzen gemäss Art. 43
Abs. 3 ATSG an, sofern sie nicht auf die Aufforderung reagieren werde. Diese
per Einschreiben versandte Aufforderung zur Mitwirkung holte die Beschwerdeführerin
nicht ab, weshalb derselbe Brief am 12. Oktober 2021 nochmals auf dem normalen
Postweg verschickt wurde (IV-Nr. 16). Nachdem die Beschwerdeführerin am
29. Oktober 2021 wiederum nicht zum Gespräch erschien, wurde ihr mit
Vorbescheid vom 2. November 2021 (IV-Nr. 17, S. 2) in Aussicht
gestellt, in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützt auf die Akten zu
entscheiden und den Anspruch auf beruflichen Massnahmen sowie eine Rente
abzuweisen. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin keine
Einwände. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an
der Leistungsabweisung fest.
7.2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht
zwar geltend, die Beschwerdegegnerin könne den Zustellbeweis betreffend die
obengenannten Schreiben nicht erbringen, da diese nicht eingeschrieben verschickt
worden seien. Wie die Beschwerdegegnerin dem aber zu Recht entgegnet, bestreitet
die Beschwerdeführerin gar nicht, dass ihr diese Schreiben der Beschwerdegegnerin
zugegangen sind. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
die Einladungsschreiben zu den Gesprächen mit der Beschwerdegegnerin erhalten
hat. Nachdem die der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang obliegende
Mitwirkungspflicht, wie bereits vorstehend festgehalten, verhältnismässig ist,
verletzte sie mit dem Fernbleiben von den Gesprächsterminen ihre
Mitwirkungspflicht.
7.2.2.3 Eine Verletzung der Auskunfts-
oder Mitwirkungspflicht ist jedoch wie erwähnt nur relevant, wenn sie in
unentschuldbarer Weise erfolgt. Die Beschwerdeführerin macht dazu im
Wesentlichen geltend, allfällige Versäumnisse der Beschwerdeführerin gegenüber
der Beschwerdegegnerin seien ausschliesslich auf ihre gesundheitliche
Verfassung zurückzuführen. Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin,
Dr. med. B.___, führte dazu in seinem Berichten ergänzend aus, die
Beschwerdeführerin habe die Termine der IV und das Abholen des Schreibens nicht
aus Nachlässigkeit verpasst, sondern aufgrund ihrer Erkrankung, die
krankheitsbedingt mit Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen einhergehe.
Eine solche Entschuldbarkeit der
Mitwirkungspflichtsverletzung, wie sie von der Beschwerdeführerin und vom
behandelnden Psychiater geltend gemacht wird, ist aufgrund der Akten jedoch
nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Wie die
Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat, wurde im C.___-Gutachten
vom 19. April 2021 zwar die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode
gestellt und der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit in jeglicher
Tätigkeit attestiert. Im Gutachten wurde aber eine gute Prognose gestellt und
angenommen, dass die Beschwerdeführerin bis Ende September 2021 wieder in einem
vollen Pensum arbeitstätig sein könne. Zudem erscheinen die durch den Gutachter
erhobenen Befunde, welche im Wesentlichen mit der Befunderhebung des
behandelnden Psychiaters übereinstimmen, nicht als derart einschränkend, dass davon
auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage gewesen,
Briefe der IV zu lesen und – falls notwendig – zumindest ihren Ehemann mit
ihrer Vertretung gegenüber der IV-Stelle zu beauftragen. Wie sodann aus den
Akten hervorgeht, war es der Beschwerdeführerin möglich, am 17. Juni 2021
die IV-Anmeldung einzureichen und auf Bitte der IV-Stelle hin am
17. August 2021 eine unterzeichnete Vollmacht zuzustellen. Zudem war sie unmittelbar
nach Erhalt der Verfügung vom 16. Dezember 2021 in der Lage, mit der IV-Stelle
telefonisch und per Mail Kontakt aufzunehmen (s. Mailverlauf vom 22. Dezember
2021; IV-Nr. 19). Der behandelnde Arzt attestierte bereits am 28. Januar 2021
eine «Teilremission» der Erkrankung. Diese Punkte sprechen somit ebenfalls
gegen die von der Beschwerdeführerin und dem behandelnden Psychiater vertretene
Ansicht, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen ausserstande
gewesen, auf die Schreiben der IV-Stelle vom 23. Juli 2021 und 12. Oktober 2021
zu reagieren bzw. an den Gesprächsterminen vom 21. September 2021 oder 29.
Oktober 2021 teilzunehmen.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass
die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise
verletzt hat. Somit war die Beschwerdegegnerin berechtigt, nach der
unbestrittenermassen formell korrekt erfolgten Durchführung des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der vorhandenen
Akten zu entscheiden.
8. Es bleibt zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 43
Abs. 3 ATSG gestützt auf die Akten zu Recht verneint hat (vgl. E. II. 4.3.3
hiervor). Zu beachten ist, dass eine allfällige Beweislosigkeit, welche darauf
zurückgeht, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat
und nicht zum Intake-Gespräch erschienen ist, sich zu ihren Ungunsten auswirkt.
Wie bereits ausgeführt, muss, wer
Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die
zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen
erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Dazu gehört auch die Teilnahme an dem
von der Beschwerdegegnerin angesetzten Erstgespräch bzw. dem sog.
Intakegespräch. Es ist gerichtsnotorisch, dass die IV-Stelle von der
versicherten Person anlässlich eines solchen Gesprächs Informationen zur
persönlichen, sozialen, beruflichen und medizinischen Situation erfragt und mit
ihr das weitere Vorgehen und die Perspektiven bespricht. Indem die Beschwerdeführerin
bereits an diesem Erstgespräch unentschuldigt nicht teilgenommen hat, hat sie
es der Beschwerdegegnerin verunmöglicht, gestützt auf ihre Auskünfte weitere
erwerbliche und medizinische Abklärungen zu tätigen. Zudem musste die
Beschwerdegegnerin aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin davon
ausgehen, dass sie auch an weiteren Abklärungen nicht mitwirken würde. Zwar
liegt mit dem C.___-Gutachten vom 19. April 2021 grundsätzlich eine potentielle
Entscheidgrundlage vor, welche der Beschwerdeführerin im Gutachtenszeitpunkt
eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten attestierte. Der
Gutachter ging jedoch davon aus, die Arbeitsfähigkeit werde sich innerhalb der
folgenden Monate deutlich steigern lassen. Angesichts dieser Prognose waren weitere
Abklärungen unumgänglich. Diese konnten nicht stattfinden, weil die
Beschwerdeführerin bis zum Verfügungszeitpunkt am 16. Dezember 2021 ihren
Mitwirkungspflichten nicht nachkam. Alleine gestützt auf das C.___-Gutachten
und die übrigen medizinischen Unterlagen konnte keine Leistungszusprache
erfolgen. Somit liegt im Resultat eine Beweislosigkeit vor, welche sich zu
Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt.
9. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird, wie sie in ihrer Vernehmlassung
korrekt darlegt, die Abklärungen wieder aufzunehmen haben, wenn die
Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen
wird.
9.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch