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Entscheid

VSBES.2022.25

IV-Leistungen

17. August 2022Deutsch21 min

September 2021 ein. Nachdem die Beschwerdeführerin diesem Gespräch ferngeblieben

Source so.ch

Urteil vom 17. August 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Riccarda Kummer

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend IV-Leistungen

(Verfügung vom 16. Dezember 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1963 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Juni 2021 unter

Hinweis auf eine Depression bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der

IV-Stelle Nr.] 3). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische

Unterlagen ein und lud die Beschwerdeführerin zu einem Gesprächstermin am 21.

September 2021 ein. Nachdem die Beschwerdeführerin diesem Gespräch ferngeblieben

war, lud sie die Beschwerdeführerin erneut zu einem Gespräch am 29. Oktober

2021 ein, welchem sie ebenfalls fernblieb.

Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin

das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 17, S. 2) mit Verfügung vom 16. Dezember 2021(A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 31. Januar 2022 Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

16. Dezember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Sache sei zur weiteren Abklärung an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die das Gesuch der Beschwerdeführerin, A.___,

um IV-Leistungen zu prüfen habe.

3. Der Beschwerdeführerin, A.___, sei im

Verfahren vor der Beschwerdegegnerin Möglichkeit zur Mitwirkung und Auskunft zu

gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(letztere zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 23.

Mai 2022 (A.S. 21 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde wurde

rechtzeitig erhoben und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist

somit einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den

allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember

2021.

gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021

vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2

4.2.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

4.2.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel

eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

4.3

4.3.1

Der Versicherungsträger prüft die

Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG).

4.3.2

Wer Versicherungsleistungen

beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des

Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind

(Art. 28 Abs. 2 ATSG).

4.3.3

Kommen die versicherte Person

oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder

Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der

Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen

und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich

mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit

einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

5.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe aus den

Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin schriftlich

zur Mitwirkung aufgefordert habe. Dabei sei lediglich ein Brief per Einschreiben

versandt worden, in welchem die Beschwerdegegnerin festgehalten habe, dass die

Beschwerdeführerin einen Gesprächstermin nicht wahrgenommen habe, ohne sich

abzumelden. Dieses Schreiben sei von der Beschwerdeführerin nachweislich nicht

abgeholt worden. Der effektive Zustellungsbeweis könne für die übrigen

Dispositiv

Schreiben demnach nicht erbracht werden. Sodann könne der Versicherungsträger

nur dann auf Grund der Akten verfügen, wenn die versicherte Person den

Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkomme,

wobei das Verhalten der versicherten Person nicht mehr nachvollziehbar sein

dürfe, was etwa dann gegeben sei, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal

ansatzweise erkennbar oder das Verhalten schlechthin unverständlich sei. Dies

sei jedoch im vorliegenden Fall klarerweise nicht gegeben. Bereits aus der

IV-Anmeldung sei ersichtlich, dass es sich bei der gesundheitlichen

Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin um eine Depression handle, d.h. um eine

psychische gesundheitliche Beeinträchtigung. Es entspreche der allgemeinen

Lebenserfahrung, dass sich eine Depression durch verminderte Konzentration und

Aufmerksamkeit, Antriebslosigkeit, bis hin zu Bettlägerigkeit äussern könne. In

den meisten Fällen habe diese Diagnose Auswirkungen auf die Fähigkeit des

Betroffenen, sich den administrativen Arbeiten des täglichen Lebens zu widmen,

worunter namentlich auch die Erledigung der Post und das Einhalten von Terminen

falle. Unter diesen Umständen könne das Verhalten der Beschwerdeführerin sicher

nicht als «schlechthin unverständlich» oder «nicht mehr nachvollziehbar»

qualifiziert werden. Aus den Akten ergebe sich klar, dass bei der

Beschwerdeführerin eine Depression diagnostiziert worden sei, sie sich in

psychiatrischer Behandlung befinde und mit Antidepressiva behandelt werden

müsse. Es erscheine geradezu stossend, dass die Beschwerdegegnerin sich somit

auf den Standpunkt setze, ein Rechtfertigungsgrund sei nicht einmal ansatzweise

erkennbar. Dies gelte umso mehr, da die Beschwerdeführerin nie telefonisch

kontaktiert worden sei. Auch der Ehemann, der auf dem Anmeldeformular ebenfalls

angegeben gewesen sei, oder die behandelnden Ärzte seien nicht kontaktiert

worden, als sich die Beschwerdeführerin angeblich nicht gemeldet habe. Gerade

bei diesem Krankheitsbild wäre eine andere Form der Kontaktaufnahme durchaus

angezeigt gewesen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt

i.S.v. Art. 43 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen abzuklären. In casu seien allfällige

Versäumnisse der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin

ausschliesslich auf ihre gesundheitliche Verfassung zurückzuführen. Es fehle

somit am Verschulden der Beschwerdeführerin, womit der Entscheid basierend auf

die Akten zu Unrecht erfolgt sei. Diesbezüglich werde auf den ärztlichen Bericht

des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Praxis für Psychiatrie und

Psychotherapie, verwiesen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, mit Brief vom 23. Juli 2021 sei die

Beschwerdeführerin zu einem persönlichen Gespräch am 21. September 2021 auf die

IV-Stelle eingeladen worden. Diesem Gespräch sei die Beschwerdeführerin

unentschuldigt ferngeblieben. Es sei am 21. September 2021 eine weitere

Einladung zu einem Gesprächstermin am 29. Oktober 2021 erfolgt. Darin sei die

Beschwerdeführerin explizit zur Mitwirkung aufgefordert worden, mitsamt

Androhung von Konsequenzen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG, sofern sie nicht auf die

Aufforderung reagieren werde. Diese per Einschreiben versandte Aufforderung zur

Mitwirkung habe die Beschwerdeführerin nicht abgeholt, weshalb derselbe Brief

nochmals auf dem normalen Postweg verschickt worden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin

am 29. Oktober 2021 nicht zum Gespräch erschienen sei, seien die Leistungen am

16. Dezember 2021 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügungsweise

abgewiesen worden. Einen Einwand gegen den Vorbescheid habe die

Beschwerdeführerin nicht erhoben. In

Ziffer 7 der Beschwerde werde zwar aufgeführt, dass der effektive

Zustellungsbeweis für die übrigen Schreiben nicht erbracht werden könne. Dieser

Vorwurf ziele jedoch ins Leere, da die Beschwerdeführerin gar nicht bestreite,

die Briefe der IV-Stelle erhalten zu haben. Das Nichtreagieren ausschliesslich

auf die gesundheitliche Verfassung zurückzuführen, sei nicht nachvollziehbar.

Im Gutachten der C.___ vom 19. April 2021 zu Handen der D.___ werde eine

mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, die Prognose sei gut. Es

leuchte nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin mit dieser Diagnose nicht in

der Lage gewesen sein solle, auf die diversen Briefe und den Vorbescheid zu

reagieren. Umso mehr, als sie in der Lage gewesen sei, die IV-Anmeldung

einzureichen und auf Bitte der IV-Stelle hin am 17. August 2021 eine

unterzeichnete Vollmacht zuzustellen. Zudem sei sie direkt nach Erhalt der

Verfügung auch in der Lage gewesen, mit der IV-Stelle telefonisch und per Mail

Kontakt aufzunehmen (s. Mailverlauf vom 22. Dezember 2021). Aufgrund des

Gesagten sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin in unentschuldbarer Weise

ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.

6. Strittig und zu prüfen ist

somit vorliegend, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt

und die Beschwerdegegnerin in der Folge den Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die Akten abgewiesen hat. In diesem

Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

6.1 Dr. med. B.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 28. Januar

2021 (IV-Nr. 7, S. 16) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine

mittelgradige depressive Episode F32.1. Das aktuelle depressive Zustandsbild

verhindere aktuell eine Arbeitsaufnahme. Die Prognose für die Erlangung der

bisherigen Arbeitsfähigkeit sei mittelfristig gut. Es hätten

Behandlungsversuche mit Jarsin und Surmontil stattgefunden, aktuell bestehe

eine Medikation mit Escitalopram und eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Teilremission.

6.2 In dem zu Handen der

Krankentaggeldversicherung erstellten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___,

C.___, vom 19. April 2021 (IV-Nr. 7, S. 3) wurde eine mittelgradige depressive

Episode (F32.1) diagnostiziert. Zur Beurteilung führte der Gutachter aus, die

Versicherte sei Mitte 2020 an einer depressiven Symptomatik mit Ängsten, einer

allgemeinen Dünnhäutigkeit, einer hohen Grübelneigung, Konzentrationsstörungen,

einer Antriebsminderung und Schlafstörungen erkrankt. Ursache seien ein

Konkursverfahren ihrer langjährigen Firma in der Touristikbranche und die

Veruntreuung von Geldern eines langjährigen wertgeschätzten Mitarbeiters 2019

gewesen. Die damit verbundene Kränkung habe die Versicherte nur eingeschränkt

zu kompensieren vermocht, eine weitere Verschlechterung der Stimmungslage sei

nach einem Diebstahl in ihrem Büro in [...] durch einen Neffen (ehemaliger

Mitarbeiter) eingetreten, ein Ereignis, welches zu einem bis heute andauernden,

unbewältigten familiären Konflikt einschliesslich eines Strafgerichtsprozesses

gegen den Neffen geführt habe. Aufgrund der hierdurch bedingten anhaltenden

depressiven Symptomatik habe die Versicherte eine kontinuierliche psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung begonnen, in welcher es ihr gelungen sei, sukzessive in ihr

Alltagsleben zurückzukehren. Mittlerweile vermöge sie sich auf einem begrenzten

Aktivitätsniveau selbst zu versorgen und in einem stabilen Bekannten- und Freundeskreis

auf einem begrenzten Aktivitätsniveau soziale Kontakte zu pflegen. Gleichwohl

dominierten immer noch eine hohe Verunsicherbarkeit, Ängste und eine hohe

Grübelneigung ihre emotionalen Wahrnehmungen. Im Rahmen der aktuellen

Psychopathologie sehe man eine emotional gut zugängliche, zugleich deutlich

verunsicherte und ängstliche Frau, die aufgrund der beschriebenen Entwicklung

in ihrem Selbstwertgefühl in erheblichem Masse erschüttert scheine.

Andererseits verfüge sie über eine Vielzahl persönlichkeitsgebundener

Ressourcen, die aktuelle Situation mit der gegebenen professionellen

Unterstützung zu bewältigen, so dass unter Würdigung aller Aspekte

mittelfristig von einer positiven Prognose ausgegangen werden könne. Aktuell

sei die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 21. Juli 2020 100 %. Ein Belastungsprofil

lasse sich aktuell nicht formulieren. Mit Eintritt einer Besserung der

emotionalen Belastbarkeit werde es der Versicherten aber mittelfristig

gelingen, wieder in ihren ursprünglichen Beruf als selbständige Unternehmerin

in der Touristikbranche zurückzukehren, auch in einer Verweistätigkeit werde

wieder eine volle Belastbarkeit ohne Einschränkungen möglich sein. Es sei davon

auszugehen, dass bei optimaler Behandlung die Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2021

zu 30 % und ab 1. August 2021 zu 50 % wieder gegeben sei. Bei günstiger

Prognose sei anschliessend eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 %

bis Ende September zu erwarten.

6.3 Mit Schreiben vom 29. Dezember

2021 (IV-Nr. 21, S. 6) hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, fest, die Beschwerdeführerin habe Termine der IV und das Abholen

von Schreiben der IV verpasst. Es sei wichtig festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin dies nicht etwa aus Nachlässigkeit getan habe, sondern

aufgrund ihrer Erkrankung, die krankheitsbedingt mit Gedächtnis- und

Konzentrationsstörungen einhergehe. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in einem

etwas besseren Gesundheitszustand, so dass mit gutem Grund anzunehmen sei, dass

sie zukünftige Termine wahrnehme und ihre Post verarbeite.

6.4 Mit Bericht vom 31. Januar 2022

(IV-Nr. 25, S. 32) führte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 24. August

2020 in seiner ambulanten Behandlung und leide an einer initial mittelschweren

depressiven Episode (ICD-10: F32.1) i. S. einer Anpassungsstörung (F43.2). Ausschlaggebend

sei ein Konkurs ihres Geschäftes nach einem Betrug eines Mitarbeiters. Die

Erkrankung habe schleichend vor einem Jahr vor dem Ersttermin bei ihm, Dr. med.

B.___, begonnen und umfasse viele depressive Symptome, vorab depressive

Stimmung, Freudlosigkeit, verminderter Antrieb, gesteigerte Ermüdbarkeit, zeitweiliger

Verlust des Selbstvertrauens, Schlafstörung, Tagesmüdigkeit, und deutliche

Konzentrationsminderung. Aktuell bestehe eine Teilremission und die

Beschwerdeführerin habe nach 95 % Arbeitsunfähigkeit (ab 1. September 2020)

und 100 % Arbeitsunfähigkeit (ab 2. November 2020) schrittweise

steigernd seit dem 9. Dezember 2021 wieder zu 30 % mit der Arbeit beginnen

können. Die Medikation sei nach Jarsin und Surmontil auf Escitalopram (bis 20

mg/d) und Trittico umgestellt worden. Eine depressive Episode könne oft mit

kognitiven Störungen verbunden sein, das heisse, mit einer Störung des Konzentrationsvermögens,

der Merkfähigkeit, des Gedächtnisses und des Denkens im Allgemeinen einhergehen.

Insbesondere auch für den Zeitraum von ca. Mitte Juni 2021 bis und mit Dezember

2021 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

Depression nur reduziert im Stande gewesen sei, gewissen Tätigkeiten des

täglichen Lebens (wie ihre Post verarbeiten, Termine einhalten) nachzugehen,

zumal die Beschwerdeführerin sich bereits im aktuellen teilremittierten Zustand

in diesen Dingen ganz wesentlich fähiger zeige. Als Geschäftsfrau sei sie im

gesunden Zustand seit Jahren gewohnt, mit vielen Aktivitäten des täglichen

Lebens wie Terminen einhalten etc. exakt umzugehen.

7.

7.1

7.1.1 Die Beschwerdegegnerin macht

geltend, die Beschwerdeführerin sei trotz durchgeführtem Mahn- und

Bedenkzeitverfahren nicht zu den angesetzten Gesprächsterminen vom 21.

September und 29. Oktober 2021 erschienen und habe damit ihre

Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt, so dass gestützt auf

Art. 43 Abs. 3 ATSG ein Entscheid aufgrund der Akten habe gefällt werden

müssen.

7.1.2 Wer Versicherungsleistungen

beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des

Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind

(Art. 28 Abs. 2 ATSG). Vorweg ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin

anberaumte Intake-Gespräch zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts

zweifellos notwendig und für die Beschwerdeführerin auch zumutbar war. Die der

Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang obliegende Mitwirkungspflicht

erscheint somit als verhältnismässig. Gegenteiliges wird seitens der

Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht.

7.2 Nachdem somit sowohl die

Notwendigkeit als auch die Zumutbarkeit der Gesprächsteilnahme zu bejahen sind,

ist im Weiteren zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr wiederholtes

Fernbleiben vom geplanten Intake-Gespräch ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat und

bejahendenfalls ob dies in unentschuldbarer Weise geschah.

7.2.1 Die Mitwirkungspflicht bildet das

Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien müssen zur Abklärung des

Sachverhalts beitragen. Somit ergänzt und beschränkt die Mitwirkungspflicht den

Untersuchungsgrundsatz (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der

Invalidenversicherung, 2010, S. 208 N 1103 mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflichten

haben dort eine besondere Bedeutung, wo der Sachverhalt ohne Mitwirkung der

versicherten Person nicht weiter abgeklärt werden kann. Dies ist in der

Invalidenversicherung häufig der Fall: Abgeklärt werden muss regelmässig der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person.

7.2.2 Eine Verletzung der Auskunfts-

oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise

erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln

(vgl. BBl 1991 II 261). Eine solche Verletzung kann angenommen werden, wenn das

Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa dann gegeben ist,

wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn

das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4.

Auflage, Zürich, 2020, N. 103 zu Art. 43).

7.2.2.1 Hinsichtlich des Sachverhalts

ergibt sich aus den Akten folgender Ablauf: Mit Schreiben vom 23. Juli 2021

(IV-Nr. 9) lud die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu einem

persönlichen Gespräch am 21. September 2021 ein. Diesem Gespräch blieb die

Beschwerdeführerin unbestrittenermassen unentschuldigt fern. Sodann forderte

die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit per Einschreiben versandtem

Schreiben vom 21. September 2021 (IV-Nr. 14) zur Mitwirkung auf, lud sie zu

einem neuen am 29. Oktober 2021 ein und drohte ihr Konsequenzen gemäss Art. 43

Abs. 3 ATSG an, sofern sie nicht auf die Aufforderung reagieren werde. Diese

per Einschreiben versandte Aufforderung zur Mitwirkung holte die Beschwerdeführerin

nicht ab, weshalb derselbe Brief am 12. Oktober 2021 nochmals auf dem normalen

Postweg verschickt wurde (IV-Nr. 16). Nachdem die Beschwerdeführerin am

29. Oktober 2021 wiederum nicht zum Gespräch erschien, wurde ihr mit

Vorbescheid vom 2. November 2021 (IV-Nr. 17, S. 2) in Aussicht

gestellt, in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützt auf die Akten zu

entscheiden und den Anspruch auf beruflichen Massnahmen sowie eine Rente

abzuweisen. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin keine

Einwände. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an

der Leistungsabweisung fest.

7.2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht

zwar geltend, die Beschwerdegegnerin könne den Zustellbeweis betreffend die

obengenannten Schreiben nicht erbringen, da diese nicht eingeschrieben verschickt

worden seien. Wie die Beschwerdegegnerin dem aber zu Recht entgegnet, bestreitet

die Beschwerdeführerin gar nicht, dass ihr diese Schreiben der Beschwerdegegnerin

zugegangen sind. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

die Einladungsschreiben zu den Gesprächen mit der Beschwerdegegnerin erhalten

hat. Nachdem die der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang obliegende

Mitwirkungspflicht, wie bereits vorstehend festgehalten, verhältnismässig ist,

verletzte sie mit dem Fernbleiben von den Gesprächsterminen ihre

Mitwirkungspflicht.

7.2.2.3 Eine Verletzung der Auskunfts-

oder Mitwirkungspflicht ist jedoch wie erwähnt nur relevant, wenn sie in

unentschuldbarer Weise erfolgt. Die Beschwerdeführerin macht dazu im

Wesentlichen geltend, allfällige Versäumnisse der Beschwerdeführerin gegenüber

der Beschwerdegegnerin seien ausschliesslich auf ihre gesundheitliche

Verfassung zurückzuführen. Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin,

Dr. med. B.___, führte dazu in seinem Berichten ergänzend aus, die

Beschwerdeführerin habe die Termine der IV und das Abholen des Schreibens nicht

aus Nachlässigkeit verpasst, sondern aufgrund ihrer Erkrankung, die

krankheitsbedingt mit Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen einhergehe.

Eine solche Entschuldbarkeit der

Mitwirkungspflichtsverletzung, wie sie von der Beschwerdeführerin und vom

behandelnden Psychiater geltend gemacht wird, ist aufgrund der Akten jedoch

nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Wie die

Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat, wurde im C.___-Gutachten

vom 19. April 2021 zwar die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode

gestellt und der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit in jeglicher

Tätigkeit attestiert. Im Gutachten wurde aber eine gute Prognose gestellt und

angenommen, dass die Beschwerdeführerin bis Ende September 2021 wieder in einem

vollen Pensum arbeitstätig sein könne. Zudem erscheinen die durch den Gutachter

erhobenen Befunde, welche im Wesentlichen mit der Befunderhebung des

behandelnden Psychiaters übereinstimmen, nicht als derart einschränkend, dass davon

auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage gewesen,

Briefe der IV zu lesen und – falls notwendig – zumindest ihren Ehemann mit

ihrer Vertretung gegenüber der IV-Stelle zu beauftragen. Wie sodann aus den

Akten hervorgeht, war es der Beschwerdeführerin möglich, am 17. Juni 2021

die IV-Anmeldung einzureichen und auf Bitte der IV-Stelle hin am

17. August 2021 eine unterzeichnete Vollmacht zuzustellen. Zudem war sie unmittelbar

nach Erhalt der Verfügung vom 16. Dezember 2021 in der Lage, mit der IV-Stelle

telefonisch und per Mail Kontakt aufzunehmen (s. Mailverlauf vom 22. Dezember

2021; IV-Nr. 19). Der behandelnde Arzt attestierte bereits am 28. Januar 2021

eine «Teilremission» der Erkrankung. Diese Punkte sprechen somit ebenfalls

gegen die von der Beschwerdeführerin und dem behandelnden Psychiater vertretene

Ansicht, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen ausserstande

gewesen, auf die Schreiben der IV-Stelle vom 23. Juli 2021 und 12. Oktober 2021

zu reagieren bzw. an den Gesprächsterminen vom 21. September 2021 oder 29.

Oktober 2021 teilzunehmen.

Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass

die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise

verletzt hat. Somit war die Beschwerdegegnerin berechtigt, nach der

unbestrittenermassen formell korrekt erfolgten Durchführung des Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der vorhandenen

Akten zu entscheiden.

8. Es bleibt zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 43

Abs. 3 ATSG gestützt auf die Akten zu Recht verneint hat (vgl. E. II. 4.3.3

hiervor). Zu beachten ist, dass eine allfällige Beweislosigkeit, welche darauf

zurückgeht, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat

und nicht zum Intake-Gespräch erschienen ist, sich zu ihren Ungunsten auswirkt.

Wie bereits ausgeführt, muss, wer

Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die

zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen

erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Dazu gehört auch die Teilnahme an dem

von der Beschwerdegegnerin angesetzten Erstgespräch bzw. dem sog.

Intakegespräch. Es ist gerichtsnotorisch, dass die IV-Stelle von der

versicherten Person anlässlich eines solchen Gesprächs Informationen zur

persönlichen, sozialen, beruflichen und medizinischen Situation erfragt und mit

ihr das weitere Vorgehen und die Perspektiven bespricht. Indem die Beschwerdeführerin

bereits an diesem Erstgespräch unentschuldigt nicht teilgenommen hat, hat sie

es der Beschwerdegegnerin verunmöglicht, gestützt auf ihre Auskünfte weitere

erwerbliche und medizinische Abklärungen zu tätigen. Zudem musste die

Beschwerdegegnerin aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin davon

ausgehen, dass sie auch an weiteren Abklärungen nicht mitwirken würde. Zwar

liegt mit dem C.___-Gutachten vom 19. April 2021 grundsätzlich eine potentielle

Entscheidgrundlage vor, welche der Beschwerdeführerin im Gutachtenszeitpunkt

eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten attestierte. Der

Gutachter ging jedoch davon aus, die Arbeitsfähigkeit werde sich innerhalb der

folgenden Monate deutlich steigern lassen. Angesichts dieser Prognose waren weitere

Abklärungen unumgänglich. Diese konnten nicht stattfinden, weil die

Beschwerdeführerin bis zum Verfügungszeitpunkt am 16. Dezember 2021 ihren

Mitwirkungspflichten nicht nachkam. Alleine gestützt auf das C.___-Gutachten

und die übrigen medizinischen Unterlagen konnte keine Leistungszusprache

erfolgen. Somit liegt im Resultat eine Beweislosigkeit vor, welche sich zu

Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt.

9. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird, wie sie in ihrer Vernehmlassung

korrekt darlegt, die Abklärungen wieder aufzunehmen haben, wenn die

Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen

wird.

9.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch