VSBES.2022.251
Unfallversicherung
25. Juli 2024Deutsch23 min
2022 (Medizinische Akten der B.___ [M002]) wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt:
Source so.ch
Urteil vom 25. Juli 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul
Beschwerdeführerin
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1965 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit dem 1. März 2018 bei der Firma C.___
in der Auskunft und Beratung angestellt und aufgrund dieses
Arbeitsverhältnisses bei der B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
2.
2.1 Gemäss «Unfallmeldung UVG» vom
8. Juni 2022 (Generelle Akten der B.___ [G001]) erlitt die
Beschwerdeführerin am 24. Mai 2022 um 11.30 Uhr zu Hause in der
Dusche einen Sturz auf das Gesäss mit starkem Kopfanprall an der Wand. Dabei
habe sie sich den Schädel / das Hirn sowie das Becken geprellt und
die Halswirbelsäule gezerrt. Im «Notfallbericht» des Spitals D.___ vom 24. Mai
2022 (Medizinische Akten der B.___ [M002]) wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt:
«1. Leichtes Schädelhirntrauma Grad 1 nach Sturz ohne
Bewusstlosigkeit (CT graphisch Ausschluss Fraktur / ICB);
2. Distorsion HWS Grad 1; 3. Kontusio Becken». Die Beschwerdegegnerin
anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (G002). Eine Untersuchung in der Sprechstunde der Augenklinik E.___ AG
am 10. Juni 2022 ergab unauffällige ophthalmologische Befunde (M006). Am 18. August
2022 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. F.___, Vertrauensärztin der
zuständigen Pensionskasse, untersucht; deren Bericht datiert vom 22. August
2022 (M007). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits unterbreitete die Akten ihrem
beratenden Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, spez.
Rheumatologie, der am 31. August 2022 eine Notiz unter dem Titel
«Fallbesprechung» verfasste (M008).
2.2 Mit Verfügung vom
23. September 2022 (G011) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen
für das Unfallereignis vom 24. Mai 2022 auf den 30. September 2022 ein.
Daran hielt sie – trotz erhobener Einsprache vom 4. Oktober 2022 – mit
Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 fest (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 30. November 2022 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2022 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 23. September 2022 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 30. September 2022 hinaus
sämtliche Leistungen nach UVG, insbesondere Heilungskosten und Taggelder, zu
gewähren.
3. Eventualiter sei die Streitsache in
Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese
zu verpflichten, eine externe Begutachtung zu initiieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Beschwerdeantwort vom
7. Dezember 2022 (A.S. 29 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
5. Im Rahmen der Replik vom
16. Februar 2023 (A.S. 43 ff.) und Duplik vom 28. Februar 2023
(A.S. 58 ff.) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
6. Die mit Eingabe vom
17. März 2023 durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin eingereichte
Kostennote (A.S. 62 ff.) geht mit Verfügung vom 20. März 2023 zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 65).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2017 sind die
revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV,
SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 25. September 2015
werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten
dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht
gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis vom 24. Mai 2022
strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.
2.
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung
der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern
sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16
Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie
aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung
der Arbeitsfähigkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet
werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber
geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra
Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der
Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109
E. 4.1 S. 114).
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1
S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das
Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu
befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen
Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der
Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp.
seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen
Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und
allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne
Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019,
Art. 6 UVG N 66).
3.2
Wird durch einen Unfall ein
krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht länger die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93 E. 3b).
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das
Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse
Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles
genügt nicht (BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a
S. 376, 115 V 133 E. 8b S. 142). Da es sich hierbei um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der
Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist
– nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des
Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, SVR 2011 UV
Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit dem
Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine
Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_717/2020 vom 4. März 2021 E. 3, SVR 2010 UV
Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Solange jedoch
der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist,
hat der Unfallversicherer gestützt auf
Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen ungekürzt zu übernehmen,
worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_423/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.2 mit
Hinweisen).
3.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die
Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich
aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders
verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen
einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen
liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358
f., 134 V 109 E. 2.1). Besondere Regeln gelten, wenn die versicherte
Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine äquivalente Verletzung
der HWS erlitten hat (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Auch ein
Schädelhirntrauma kann die analoge Anwendung der besonderen, zum
Schleudertrauma entwickelten Adäquanzrechtsprechung rechtfertigen (BGE 117 V 369, 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; vgl. auch André Nabold,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
UVG, 5. Auflage, 2024, S. 62 f., mit weiteren Hinweisen). Eine
separate Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs hat stattzufinden, wenn der
Zeitpunkt für den Fallabschluss mit Prüfung des Rentenanspruchs im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht ist, also von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der
versicherten Person mehr erwartet werden kann (vgl. BGE 134 V 109 E. 3.2
und 4.1 S. 113 f.). Solange dieser Moment nicht erreicht ist, wird die
Adäquanz als gegeben angenommen (vgl. auch Nabold, a.a.O., S. 63 f.).
3.4
Für den Beweiswert eines
Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE
134.
V 231 E. 5.1
S. 232 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
3.5
Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Wenn aber auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
4.
Laut der Unfallmeldung vom 8. Juni
2022.
erlitt die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2022 beim Duschen einen
Sturz auf das Gesäss mit starkem Kopfanprall an der Wand (G001). Im Bericht der
Notfallstation des Spitals D.___ vom Unfalltag wird ausgeführt, die
Beschwerdeführerin habe sich den Hinterkopf beim Rückwärtsstürzen angeschlagen
(M002). Die Beschwerdegegnerin hat anerkannt, dass die anschliessend
aufgetretenen Beschwerden zunächst in einem Kausalzusammenhang mit dem
Unfallereignis standen, und dementsprechend Leistungen in Form von Heilbehandlung
und Taggeldern erbracht. Streitig und zu prüfen ist, ob sie ihre
Leistungspflicht mit dem Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022
(A.S. 1 ff.) zu Recht per 30. September 2022 eingestellt hat.
Sie stützte sich dabei in erster Linie auf die «Fallbesprechung» ihres
beratenden Arztes Dr. med. G.___ vom 31. August 2022 (M008; A.S. 4
f.). Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, sie habe über den 30. September
2022.
an den Folgen eines Schädelhirntraumas gelitten, das sie sich beim Sturz
zugezogen habe.
5.
Den medizinischen und sonstigen
behandlungsorientierten Akten lassen sich insbesondere folgende Angaben
entnehmen, welche im vorliegenden Zusammenhang relevant sein können:
5.1
Laut dem Bericht der
Notfallstation des Spitals D.___ vom Unfalltag, dem 24. Mai 2022, erklärte die
Beschwerdeführerin, beim Bewegen habe sie nun Schwindel. Die Ärzte halten
weiter fest, klinisch finde sich eine druckdolente Schwellung occipital sowie
eine leichte Schmerzangabe bei Kopfbewegung. Neurologisch fänden sich keine
Auffälligkeiten, im CT Schädel / HWS (vgl. M004) keine Hinweise auf
eine Fraktur oder eine ICB (intracerebrale Blutung). Diagnostiziert wurden ein
leichtes Schädelhirntrauma Grad 1 nach Sturz ohne Bewusstlosigkeit, eine
Distorsion HWS Grad 1 sowie eine Kontusion des Beckens. Die Beschwerdeführerin
sei nach Hause ausgetreten mit angepasster Analgesie und
Schädelhirntrauma-Infobroschüre sowie Physiotherapieverordnung (M001). Im mehr
als fünf Monate später, am 29. September 2022, unterzeichneten «Dokumentationsbogen
für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma» (M010) wird
erklärt, die Beschwerdeführerin sei nicht bewusstlos gewesen und habe keine
Gedächtnislücken. Sie habe spontan angegeben, sofort nach dem Unfall unter
Kopfschmerzen und Schwindel gelitten zu haben; auf entsprechendes Erfragen habe
sie ausserdem Übelkeit (ohne Erbrechen) erwähnt. Andere Beschwerden habe sie
auf Frage hin verneint. Weiter seien Schmerzen bei Bewegungen der HWS angegeben
worden.
5.2
Auf Veranlassung der Hausärztin
fand am 10. Juni 2022 eine augenärztliche Untersuchung in der Augenklinik E.___
AG statt (M006). Diagnostiziert wurde, soweit hier relevant, am linken Auge
(OS) ein periokuläres Druckgefühl nach leichtem Schädelhirntrauma Grad 1 nach
Sturz vom 24. Mai 2022. In der Beurteilung wird festgehalten, nach dem
obgenannten Trauma vom 24. Mai 2022 zeigten sich unauffällige
ophthalmologische Befunde. Die Beschwerdeführerin habe vor allem eine vermehrte
Blendeempfindlichkeit am linken Auge wahrgenommen. Es zeigten sich reizfreie vordere
Bulbusabschnitte sowie ein funduskopischer Normalbefund. Neuroophthalmologisch
zeigten sich keine Auffälligkeiten. Aspezifische visuelle Phänomene und u.a.
auch Blendeempfindlichkeit seien nach Schädelhirntraumata und Schleudertraumata
oft beschrieben und meistens selbstlimitierend. Ophthalmologisch sei keine
Therapie indiziert.
5.3
Die Hausärztin Dr. med. H.___,
FMH Innere Medizin, nennt in ihrem Bericht vom 16. August 2022 (M005) als
Diagnose ein Schädelhirntrauma Grad 1 nach Sturz ohne Bewusstlosigkeit am 24. Mai
2022.
CT graphisch hätten eine Fraktur und eine intracerebrale Blutung (ICB)
ausgeschlossen werden können. Ein ophthalmologisches Konsilium vom 10. Juni
2022.
(wegen erhöhter Blendeempfindlichkeit) habe keine weitere Pathologie ergeben.
Die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfall unter einer ausgeprägten Lärm- und
Lichtempfindlichkeit sowie Konzentrationsstörungen gelitten. Eine
augenärztliche Untersuchung habe keinen Befund ergeben (vgl. M006; E. II. 5.2
hiervor), die Blendeempfindlichkeit sei als Folge der Commotio cerebri
beurteilt worden. Zuerst sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert,
anschliessend ab 24. Juni 2022 ein Arbeitsversuch zu 50 % gestartet
worden. Nach den Ferien habe die Beschwerdeführerin am 9. August 2022
berichtet, sie bemerke nach zwei Stunden Arbeit eine deutliche Verminderung der
Leistungsfähigkeit. Sie verspüre einen Druck beginnend am Hinterkopf, der nach
vorne ausstrahle, zudem leide sie an Lärmempfindlichkeit. In den Ferien habe
sie sich teilweise erholen können. Die Beschwerdeführerin sei nun zur weiteren
Abklärung beim I.___ der J.___-Klinik angemeldet worden.
5.4
Dr. med. F.___, FMH Allgemeine
Innere Medizin und Kardiologie, nahm am 22. August 2022 als
Vertrauensärztin der zuständigen Pensionskasse Stellung (M007). Sie wies darauf
hin, dass die Beschwerdeführerin die medizinische Notfallstation des Spitals D.___
bereits am 18. April 2022, rund fünf Wochen vor dem Unfall vom 24. Mai
2022, aufgesucht habe, wobei damals ein akutes Thorakovertebralsyndrom bei
wahrscheinlicher Blockade diagnostiziert worden sei. Es sei dabei auch Stress
am Arbeitsplatz erwähnt worden. Die Hausärztin Dr. med. H.___ habe
anschliessend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 5. Mai 2022 bescheinigt.
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit (Pensum 80 %) vom 6.
bis 15. Mai 2022 wieder habe ausüben können, sei sie vom 16. Mai bis
10.
Juni 2022 wegen allgemeiner Erschöpfung zu 50 % krankgeschrieben
worden. Nach dem Unfall vom 24. Mai 2022 sei bis 26. Juni 2022 wieder eine
volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, gefolgt von einer Wiederaufnahme der
Arbeit zu 50 % vom 27. Juni 2022 bis 7. August 2022 (mit Ferien
vom 9. bis 24. Juli 2022). Am 8. August 2022 sei wieder eine
Krankschreibung zu 100 % erfolgt, dies bis zur vorgesehenen neurologischen
Untersuchung in der J.___ Klinik. Es sei die Diagnose eines Schädelhirntraumas
Grad 1 ohne Bewusstseinsverlust gestellt worden, definitionsgemäss handle es
sich nicht um eine Commotio cerebri. Subjektive Beschwerden seien ein
persistierender Kopfdruck, störende Licht- und Lärmempfindlichkeit, starke
Konzentrationsstörungen mit erhöhter Fehlerquote, rasche Ermüdbarkeit,
allgemeine Angespanntheit, Stressintoleranz, leichte Sehstörungen und Schwindel
beim Aufrichten und bei rascher Kopfdrehung nach links. Die aktuelle Therapie
bestehe in Physiotherapie ohne Medikation. Zurzeit liege «vorübergehend bis auf
weiteres» eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit
und auch in einer Verweistätigkeit vor. Deren Dauer sei nicht konklusiv
beurteilbar, das Procedere hänge weitgehend vom Resultat der spezialärztlichen
neurologischen Untersuchung ab. Bis dahin könne die Arbeitsfähigkeit nicht
beurteilt werden. Die Prognose sei mittelfristig günstig, weil keine schweren
pathologischen Befunde und definitionsgemäss kein eigentliches
Schädelhirntrauma vorlägen. Eine Verlaufskontrolle sei im Fall einer
persistierenden Arbeitsunfähigkeit in sechs Monaten vorzunehmen.
5.5
Der beratende Arzt der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumatologie, führt
in der «Fallbesprechung» vom 31. August 2022 (M008) aus, im Notfallbericht vom
24.
Mai 2022 seien insgesamt moderate Befunde erhoben worden. Bei fehlender
Bewusstlosigkeit habe er Mühe, die aktuell beklagten Einschränkungen alleine
unfallbedingt nachvollziehen zu können. Die durch die Hausärztin vorgenommene
Überweisung an das I.___ der J.___ Klinik sei nicht zu empfehlen. Die dort
üblichen ausgedehnten Abklärungen mit zum Teil schwierig nachzuvollziehenden
Interpretationen führten dazu, dass Betroffene verunsichert würden und davon
ausgingen, eine schwere Schädigung erlitten zu haben. Bei der hier vorliegenden
eher leichten Krafteinwirkung ohne äussere Verletzungen, Frakturen und
Bewusstseinsverlust sei eine Weiterweisung an das I.___ nicht zu empfehlen.
Eine ophthalmologische Untersuchung sei unauffällig ausgefallen, ebenso
Bildgebungen des zentralen Nervensystems. Dr. med. F.___ habe die Frage, ob
weitere medizinische Abklärungen notwendig seien, mit «Nein» beantworten und
er, Dr. med. G.___, könne sich dem anschliessen, ebenso der von Dr. med. F.___
als günstig bezeichneten Prognose, weil keine schweren pathologischen Befunde
vorlägen und definitionsgemäss kein eigentliches Schädelhirntrauma gegeben sei.
Zu beachten sei auch der von Dr. med. F.___ erwähnte Vorzustand mit
Notfallkonsultation am 18. April 2022. Die Unfallkausalität sei zurzeit
noch zu bejahen, mit Erreichen des status quo ante Ende September 2022.
5.6
Der Bericht des I.___ vom 26. September
2022.
(M009) nennt als Diagnosen einen Kopfanprall mit leichtem
Schädelhirntrauma Grad 1 und Beckenkontusion infolge Sturzes vom 24. Mai
2022.
Symptome und Befunde im Rahmen der Untersuchung vom 26. September
2022.
seien: Reduzierte kognitive Belastbarkeit / Leistungsfähigkeit / Fatigue;
posttraumatischer Kopfschmerz vom zervikogen-myofaszialen und Spannungstyp;
vestibuläre Verarbeitungsstörung mit posturaler Instabilität mit visueller
Abhängigkeit sowie visuell induziertem Schwindel; okulär / okulomotorisch
eine Konvergenz-Instabilität; zervikal ein zervikozephales, primär myofasziales
Schmerzsyndrom sowie eine Licht- und Lärmempfindlichkeit. Es erfolge eine
Überweisung an die Abteilung Neuropsychologie der Klinik K.___ zur Diagnostik
und Stellungnahme bezüglich Arbeitsfähigkeit. Zudem werde um Begleitung beim
Wiedereinstieg in den Beruf gebeten. Die Therapie bestehe im Weiterführen der
muskuloskelettalen Physiotherapie (dabei auch Kräftigung und Stabilisation der
inneren und äusseren Nackenmuskulatur) sowie additiv in vestibulärer
Physiotherapie. Eine Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit werde dringend
empfohlen, mit einem niedrigprozentigen Einstieg. Grundsätzlich sei von einer
guten Prognose auszugehen. Weitere Termine im I.___ seien vorerst nicht
vereinbart worden.
5.7
Im Beschwerdeverfahren liess die
Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik K.___ vom 21. November 2022
über eine neuropsychologische Untersuchung vom 11. November 2022 einreichen
(Urkunde 4 der Beschwerdeführerin). In der Beurteilung wird ausgeführt, es habe
sich unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben, des klinischen Eindrucks
und der Testresultate eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit
Defiziten bei den Aufmerksamkeitsfunktionen (erhöhte Ablenkbarkeit,
Konzentrationsschwierigkeiten, Einschränkungen bei der geteilten
Aufmerksamkeit, verminderte Auffassungsgabe, deutlich verlangsamte kognitive
Verarbeitungsgeschwindigkeit) und den Exekutivfunktionen (leichte
Einschränkungen bei der verbalen Interferenzkontrolle und der kognitiven Flexibilität)
ergeben. Neben den beschriebenen kognitiven Defiziten zeigten sich eine
objektivierbare Fatigabilität mit schneller Erschöpfung, kognitiver
Minderbelastung, Verlangsamung bei geistigen Prozessen / praktischen
Tätigkeiten und einem deutlichen Leistungsabfall nach mehreren Stunden
konzentrierter Arbeit. Auch zeige die Beschwerdeführerin weiterhin Anzeichen
einer erhöhten Licht- und Lärmempfindlichkeit. Als Ressource könne das
planerische und organisatorische Handeln hervorgehoben werden. Die leichten
rein neuropsychologischen Defizite seien gut vereinbar mit Kopfanprall bei
leichtem Schädelhirntrauma Grad 1 am 24. Mai 2022.
6.
Strittig und zu prüfen ist –
wie bereits in E. II. 4 hiervor erwähnt –, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
die laufenden Leistungen auf den 30. September 2022 eingestellt und
weitere Ansprüche verneint hat.
6.1
Der Anspruch auf Heilbehandlung
und Taggeldleistungen fällt dahin, wenn der Zeitpunkt für den sogenannten
Fallabschluss erreicht ist. Dies trifft zu, «wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr
erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind» (Art. 19 Abs. 1 Satz 1
UVG). Die Festlegung des Zeitpunkts für den Fallabschluss steht, wenn organisch
nicht objektiv nachgewiesene Beschwerden vorliegen, so dass die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs separat zu prüfen ist, in einem Zusammenhang mit der
Methode der Adäquanzbeurteilung (vgl. E. II. 3.3 hiervor): Richtet sich diese
nach der «Psycho-Praxis», ist der Fallabschluss vorzunehmen, wenn von einer
Fortsetzung der Behandlung der organisch nachweisbaren Unfallfolgen keine
namhafte Besserung mehr erwartet werden kann. Demgegenüber ist bei Anwendung
der «Schleudertrauma-Praxis» der Zeitpunkt für den Fallabschluss erst erreicht,
wenn insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu
erwarten ist. Wenn die Therapie einzig noch in einer psychiatrisch-psychopharmakologischen
Behandlung besteht, ist allerdings auch in diesem Bereich der Fallabschluss
zulässig (vgl. zum Ganzen Nabold, a.a.O., S. 63 f. und 142).
6.2
Die
Beschwerdeführerin zog sich beim Sturz in der Dusche vom 24. Mai 2022
keine organisch nachweisbaren Verletzungen zu; die bildgebenden Untersuchungen
ergaben keine entsprechenden Befunde. Auch die ophthalmologische Untersuchung
ergab unauffällige Befunde; dies wird – entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift (S. 12) – im entsprechenden Bericht ausdrücklich so
festgehalten (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Demgegenüber könnte der heftige
Kopfanprall grundsätzlich ein Schädelhirntrauma bewirkt haben. Ein solches wird
denn auch in verschiedenen Arztberichten diagnostiziert. Bei einem
Schädelhirntrauma kommt die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis für die
Adäquanzbeurteilung grundsätzlich infrage (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Dies setzt
allerdings voraus, dass das Trauma mindestens den Schweregrad einer contusio
cerebri erreicht; bei einem leichten Schädelhirntrauma ist dagegen die
«Psycho-Praxis» massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_565/2022 vom 23. Mai
2023.
E. 3.2.3 und 4.2.1; Nabold, a.a.O., S. 62 f.). Hier wurde in
keiner ärztlichen Stellungnahme eine contusio cerebri diagnostiziert. In
einigen Berichten ist von einem leichten Schädelhirntrauma die Rede, während
andere Einschätzungen auch das Vorliegen einer commotio cerebri verneinen (vgl.
E. II. 5.1 ff. hiervor). Auf jeden Fall besteht keine Grundlage für die
Anwendung der Schleudertrauma-Praxis. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs
beurteilt sich somit nach der «Psycho-Praxis». Daran ändert der Umstand nichts,
dass im Bericht der Notfallstation vom Unfalltag (vgl. E. II. 5.1) neben einem
Schädelhirntrauma auch eine HWS-Distorsion genannt wurde, denn die
nachfolgenden Berichte bezogen sich auf das Schädelhirntrauma und auch der
Unfallmechanismus mit Ausrutschen und Kopfanprall deutet auf diese
Verletzungsart hin.
6.3
Nach
dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin am 24. Mai
2022.
allenfalls ein Schädelhirntrauma zugezogen hat, das aber jedenfalls nicht
den Schweregrad einer contusio cerebri erreicht. Die Adäquanz ist daher nach
Dispositiv
der «Psycho-Praxis» zu beurteilen (vgl. E. II. 6.2 hiervor). Demnach ist für
den Fallabschluss massgebend, ob eine Fortsetzung der Behandlung der organisch
nachweisbaren Unfallfolgen ab dem 30. September 2022 noch eine erhebliche
Verbesserung versprach. Dies ist zu verneinen, denn der Unfall führte zu keinen
organisch nachweisbaren Verletzungen und die noch zur Diskussion stehenden
therapeutischen Vorkehren bezogen sich auf die Neuropsychologie und die
Psychiatrie. Die Beschwerdegegnerin hat daher die vorübergehenden Leistungen
(Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG; Taggelder) zu Recht per 30. September
2022 eingestellt.
6.4 Damit
stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Oktober
2022 Anspruch auf weitere Leistungen anderer Art hat. Ein solcher Anspruch
setzt voraus, dass die fortbestehenden Beschwerden in einem natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 24. Mai 2022 stehen. Die
Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang vorliegt, kann nach der
Rechtsprechung offenbleiben, wenn jedenfalls die adäquate Kausalität zu
verneinen ist (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). So verhält es sich hier,
denn das Ereignis ist im Rahmen der vorzunehmenden Kategorisierung und mit
Blick auf die Rechtsprechung den leichten Unfällen zuzuordnen. So wurden in BGE 115 V 133 E. 6.a
ein gewöhnlicher Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes
Unfallereignis aufgeführt. Im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG)
U 237/02 vom 4. August 2023 wurde ein Sturz in der Badewanne, bei welchem
sich die Versicherte an der rechten Schulter verletzte, als leichtes
Unfallereignis qualifiziert. Ebenso eingeordnet wurde ein Vorfall, bei dem ein
Versicherter auf einer Eisfläche ausrutschte, wobei er auf den Rücken stürzte
und mit dem Kopf auf den Boden prallte (Urteil EVG U 78/02 vom 25. Februar
2003 E. 5.3). Selbst wenn man den Unfall jedoch den mittelschweren
Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten zuordnen wollte, wie es im Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 69/03 vom 10. Oktober 2003 E. 4.1
«höchstens» erwogen wurde, wäre die Adäquanz zu verneinen: Von den sieben
Kriterien (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; Nabold, a.a.O., S. 73
ff.) müssten diesfalls mindestens vier erfüllt sein, wobei aufgrund der
Massgeblichkeit der «Psycho-Praxis» einzig die organisch nachweisbaren
Beschwerden zu berücksichtigen wären. Vor diesem Hintergrund könnte im
vorliegenden Fall kein Kriterium als erfüllt gelten. Der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis vom 24. Mai 2022 und den über den 30. September
2022 hinaus fortbestehenden Beschwerden ist daher zu verneinen. Dies steht
einem Anspruch auf Leistungen nach diesem Zeitpunkt entgegen.
6.5 Somit ist der Einspracheentscheid
vom 26. Oktober 2022 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
7.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das gerichtliche Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies
im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art.61 lit. fbis ATSG).
Das UVG sieht keine Kostenpflicht vor. Das Verfahren ist daher kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng