VSBES.2022.252
Invalidenrente
27. März 2024Deutsch16 min
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Ihr
Source so.ch
Urteil vom 27. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 31. Oktober 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1978, meldete sich am 14. November 2020 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
IV-Leistungen (berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg
Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Depressionen mit
Konzentrationsschwäche, Schlafstörungen und Schmerzen angegeben. Die
Beeinträchtigung sei wiederkehrend. Zuletzt arbeitete sie in einem
50 – 60%-Pensum als Pharma-Assistentin in der B.___, [...].
1.2 In der Folge nahm die
Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer
Hinsicht vor. Sie führte am 16. Dezember 2020 ein Intake-Gespräch mit der
Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 11), holte mit dem «Fragebogen für
Arbeitgebende» Auskünfte der Arbeitgeberin B.___ ein (IV-Nr. 13), zog die
Akten der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin bei und holte selber
medizinische Unterlagen ein.
1.3 Mit Abschlussbericht vom 13. September
2022 stellte die Beschwerdegegnerin fest, aufgrund der aktuellen Situation,
dass die Beschwerdeführerin seit 3. Mai 2021 wieder im ursprünglichen Pensum
von 21 Stunden die Woche als Pharma-Assistentin beim aktuellen Arbeitgeber
arbeite und der Arbeitsplatz gesichert sei, sei gemeinsam der Abschluss des
Eingliederungsprozesses vereinbart worden (IV-Nr. 17).
1.4 Mit Vorbescheid vom 14. September
2022 (IV-Nr. 18) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die
Ablehnung der Ansprüche auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in
Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 fest (IV-Nr.
19; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2022 fristgerecht beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Ihr
Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31.10.2022
aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine IV-Rente im Umfang von
mindestens 50 % auszurichten.
3. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur
einlässlichen Begründung der Beschwerde zu gewähren.
4. Unter o/e-Kostenfolge.
3. Mit Eingabe vom 2. Januar 2023
(A.S. 12) teilt der Vertreter der Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht
die Beendigung des anwaltlichen Vertretungsverhältnisses mit der
Beschwerdeführerin mit.
4. Mit Eingabe vom 18. Januar 2023
teilt Rechtsanwalt Altermatt dem Versicherungsgericht mit, dass ihn die
Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat.
Gleichzeitig reicht er eine ergänzende Beschwerdebegründung ein und stellt den
Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente neu
zu prüfen. Entsprechend sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
(A.S. 17 ff.).
5. Am 17. März 2023 beantragt die
Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten und die Begründung in der
angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 30).
6. Am 19. April 2023 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 32 ff.).
7. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 31. Oktober 2022) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.
Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
2.3
Bei der Bestimmung der
durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit ist ausschliesslich
die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf oder im bisherigen Aufgabenbereich
massgebend. Dabei ist unerheblich, auf welche gesundheitlich bedingten Ursachen
die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist. Die Ursachen können verschiedener
Natur sein und hintereinander oder kumulativ auftreten. Die Wartezeit gilt als
eröffnet, wenn aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall eine deutliche
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, wobei eine Arbeitsunfähigkeit
von 20 % in der Regel bereits bedeutend ist (Urteil des Bundesgerichts vom
24.
November 2010, 9C_757/2010, E. 4.1; Kreisschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der
Invalidenversicherung [KSIR], in der ab 1. Januar 2022 gültigen Version [Stand:
1.
Januar 2024], Rz. 2206 f.).
2.4
Unter relevanter
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu
verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die
versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen
Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des
Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich
bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in
aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach
Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit
genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1; E. 4.2 des in
SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils des Bundesgerichts B 13/01 vom
5.
Februar 2003). Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich
zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich
allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer
Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig
zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die
ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr. 17, Urteil des
Bundesgerichts 8C_195/2009 E. 5). Der Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit
Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche
erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt
werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012
E. 3.2 mit Hinweisen).
2.5
Die Auswirkungen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit und damit die
Festlegung der (ganzen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit beurteilt der
Arzt/die Ärztin nicht abschliessend; er/sie nimmt dazu lediglich Stellung. Die
IV-Stelle ist – gestützt auf die ärztlichen Stellungnahmen – für die
Beurteilung zuständig (BGE 140 V 193).
2.6
Ein wesentlicher Unterbruch der
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt
gemäss Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30
aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Ein allfälliger Unterbruch
bewirkt, dass die einjährige Wartezeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wieder
von vorne zu laufen beginnt (KSIR, Rz. 2212). Die Arbeitsaufnahme ist
unbeachtlich, sofern sie im Sinne einer Arbeitstherapie bloss Heilung bezweckt
und keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit besteht oder soweit sie
gemäss ärztlichen Feststellungen die Kräfte der versicherten Person
offensichtlich überfordert (KSIR, Rz. 2213).
2.7
Auch bei im Haushalt tätigen
Personen wird zur Wartezeitberechnung allein auf die ärztlich festgestellte und
durch den RAD verifizierte Arbeitsunfähigkeit im Aufgabenbereich abgestellt und
nicht etwa auf die anlässlich der Haushaltabklärung festgestellten
Einschränkungen im Tätigkeitsbereich. Im Rahmen der gemischten Methode ist
analog zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den gewichteten Durchschnitt
der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilbereichen abzustellen (BGE 130 V 97; KSIR
Rz. 2218 f.).
2.8
Neben der Voraussetzung der
durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % während des Wartejahres muss –
damit ein Rentenanspruch entsteht – die versicherte Person weiterhin mindestens
zu 40 % erwerbsunfähig sein (Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG i. V. m. Art.
7.
ATSG; AHI-Praxis 1996 S. 177). Wie lange diese Erwerbsunfähigkeit dauert, ist
nicht entscheidend. Auch eine verbleibende Erwerbsunfähigkeit von nur einem Tag
vermag einen Rentenanspruch auszulösen (ZAK 1963 S. 141).
3.
Während sich die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2022 auf
den Standpunkt stellt, dass ein Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung nicht entstanden sei, da die Beschwerdeführerin vor
Ablauf des gesetzlichen Wartejahres ihre Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten
Tätigkeit als Pharma-Assistentin schrittweise habe steigern können und
zwischenzeitlich wieder im bisherigen Pensum voll arbeitsfähig sei, vertritt
die Beschwerdeführerin die Auffassung, sie sei zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses nicht arbeitsfähig gewesen. Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vom 17. Oktober 2022 habe Dr. med. C.___ festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin ab dem 13. Oktober 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen
sei. Aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe sich die
Beschwerdeführerin am 17. November 2022 erneut in stationäre
psychiatrische Behandlung begeben müssen. Sie befinde sich bis heute in der
Tagesklinik der Klinik D.___ in Behandlung. Sodann sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin heute im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre, weshalb
auch mit der zuletzt erreichten Arbeitsfähigkeit von 50 % keine volle
Leistungsfähigkeit bestanden habe. So lebe die Beschwerdeführerin getrennt von
ihrem Ehemann und befinde sich aktuell im Scheidungsverfahren. Die beiden
Töchter der Beschwerdeführerin würden in diesem Jahr 21 bzw. 18 Jahre alt. Die
Beschwerdeführerin wäre daher im Gesundheitsfall gezwungen gewesen, zu 100 %
erwerbstätig zu sein. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, den Status
der Beschwerdeführerin abzuklären.
4.
Umstritten ist die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 31. Oktober 2022 zurecht davon
ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen des gesetzlichen Wartejahres nicht erfüllt
sind.
4.1
Den Verfahrensakten lässt sich
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2006 in einem Pensum von 50
% (21 Stunden pro Woche) als Pharma-Assistentin in der B.___ tätig ist (Fragebogen
für Arbeitgebende, IV-Nr. 13). Gemäss dem Dokument «Taggeldübersicht» der
Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 5, S. 2) wurde die
Beschwerdeführerin erstmalig am 19. Mai 2020 zu 50 % krankgeschrieben. Ab
9.
Juni 2020 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (siehe dazu
auch die Ausführungen im Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom 13.
September 2022, IV-Nr. 17). Gemäss Bericht der Klinik D.___, [...], vom 22.
September 2020 (IV-Nr. 5, S. 3 ff.) war die Beschwerdeführerin vom 2. Juli
2020.
bis 27. August 2020 in der Klinik in stationärer
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Als Diagnose wurde eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10
F33.1) genannt. Die Klinik bestätigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2.
Juli 2020 bis 24. September 2020. Danach erfolgte vom 15. September 2020 bis
23.
November 2020 eine teilstationäre Behandlung in der psychotherapeutischen
Tagesklinik (siehe Bericht der Klinik D.___ vom 18. Dezember 2020, IV-Nr. 12).
Von den behandelnden Psychiatern der Klinik wurde vom 15. September 2020 bis
30.
November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1. Dezember 2020 bis
6.
Dezember 2020 eine 57%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gemäss
Intake-Protokoll vom 16. Dezember 2020 (IV-Nr. 11) sowie dem
Abschlussbericht vom 13. September 2022 (IV-Nr. 17) konnte die
Beschwerdeführerin Anfang Dezember 2020 ihre angestammte Tätigkeit beim
bisherigen Arbeitgeber in einem Pensum von 50 % (3 x 3 Stunden pro Woche)
wieder aufnehmen. Ab dem 1. März 2021 steigerte sie ihr Pensum auf 4 x 3
Stunden pro Woche und ab dem 5. April 2021 auf 5 x 3 Stunden pro Woche. Seit
dem 3. Mai 2021 arbeitete sie wieder in ihrem ursprünglichen Pensum von 21
Stunden pro Woche (52.5 %). Im gegenseitigen Einverständnis wurde daher der
Abschluss der Eingliederungsmassnahmen vereinbart (IV-Nr. 17).
4.2
Im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens macht die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung geltend. Dazu
reicht sie Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. September 2022 (Beschwerdebeilage
[BB] 7) und vom 17. Oktober 2022 (BB 6) sowie einen Austrittsbericht der Klinik
D.___ vom 16. Januar 2023 (Beilage von RA Altermatt Nr. 2) ein. Dem
eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. C.___ vom 29. September 2022 lässt
sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie vom 9. Juni 2020
bis 23. November 2020 100 % arbeitsunfähig und in dieser Zeit auch psychiatrisch
hospitalisiert gewesen sei, ihre Arbeitsfähigkeit langsam auf 50 % habe steigern
können. Es habe sich aber gezeigt, dass das Pensum aus medizinischen Gründen
nicht habe erhöht werden können, ansonsten ein Risiko einer erneuten
psychischen Dekompensation bestanden habe. Dem Arbeitsfähigkeitszeugnis vom
17.
Oktober 2022 lässt sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13.
Oktober 2022 bis 31. Oktober 2022 entnehmen. In der Beschwerdebegründung
vom 18. Januar 2023 (A.S. 17 ff.) wird weiter ausgeführt, aufgrund der
Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe sich die Beschwerdeführerin am
17.
November 2022 erneut in stationäre psychiatrische Behandlung begeben
müssen. Der Aufenthalt in der Klinik D.___ in [...] habe bis zum 5. Januar 2023
gedauert. Bestätigt wird der Klinikaufenthalt durch den eingereichten
Austrittsbericht der genannten Klinik vom 16. Januar 2023. Im Bericht wurde
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10 F45.41) genannt. Es habe insgesamt eine leichte
Reduktion der depressiven Symptomatik und in der psychischen Gesamtbelastung
erreicht werden können. Eine mittelschwere depressive Symptomatik bleibe jedoch
noch bestehen. Auch die Belastbarkeit und die Leistungsfähigkeit seien
weiterhin stark eingeschränkt, so dass zum Austrittszeitpunkt keine
Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Weiter sei gemäss dem Austrittsbericht eine
Anmeldung in der psychotherapeutischen Tagesklinik erfolgt. Bis zu einem
möglichen Eintritt in die Tagesklinik werde die Beschwerdeführerin von der
psychiatrischen Spitex begleitet. Bis dahin werde sie auch psychologische
Einzelgespräche bei Dr. med. C.___ wahrnehmen.
4.3
Aufgrund der eingereichten
Unterlagen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert
hat. Die behandelnde Psychiaterin bestätigt, dass das seit Mai 2021 ausgeübte
Pensum von 50 % in der angestammten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen
nicht erhöht werden konnte. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführerin
vom 13. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert und vom 17. November 2022 bis 5. Januar 2023 befand sie sich in stationärer
psychiatrischer Behandlung in der Klinik D.___. Daraus folgt, dass hinsichtlich
der medizinischen Situation Abklärungsdefizite bestehen und daher diesbezüglich
eine schlüssige Beurteilung und insbesondere die Beantwortung der Frage, ob die
Voraussetzungen der gesetzlichen Wartezeit erfüllt sind, nach derzeitiger Lage
der Akten nicht möglich ist.
4.4
Des Weiteren bestehen Unklarheiten
im Zusammenhang mit der Statusfrage, also der Frage, ob und bejahendenfalls in
welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich
gearbeitet hätte. Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens vor, dass sie sich Ende 2020 – und somit während der
einjährigen Wartezeit – von ihrem Ehemann getrennt habe und er aus der
gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Sie befinde sich aktuell im Scheidungsverfahren.
Die beiden Töchter der Beschwerdeführerin seien im Jahr 2023 21 bzw. 18 Jahre
alt geworden. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie wäre aufgrund dieser
Umstände im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig gewesen. Es bestehen
somit auch Anhaltspunkte dafür, dass es während der einjährigen Wartezeit,
welche ab Mai 2020 zu laufen begonnen hat, zu einer Änderung der persönlichen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin gekommen ist, welche Auswirkungen auf die Statusfrage
resp. auf die Frage haben könnte, in welchem Umfang sie im Gesundheitsfall
arbeitstätig gewesen wäre. Diese Frage wurde von der Beschwerdegegnerin nicht
geklärt. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass ein Statuswechsel während
der einjährigen Wartezeit zusammen mit der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin Auswirkungen auf die Berechnung der Wartezeit haben wird.
4.5
Wie soeben dargelegt, kann die
Frage, ob die Voraussetzungen des gesetzlichen Wartejahres erfüllt sind, nach
derzeitiger Lage der Akten nicht schlüssig beantwortet werden. Aufgrund der
eingereichten Unterlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer
Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist, welche in zeitlicher Hinsicht
noch vor dem Erlass der Verfügung vom 31. Oktober 2022 eingetreten ist und
Auswirkungen auf die Wartezeitberechnung haben könnte. Zudem bestehen aufgrund veränderter
persönlicher Verhältnisse im Zusammenhang mit der Scheidung der
Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann Unklarheiten in Bezug auf die Statusfrage.
Daraus folgt, dass die medizinische Situation sowie die Statusfrage nicht
beweiskräftig abgeklärt worden sind. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es
sich vorliegend, die Angelegenheit zur medizinischen Abklärung, insbesondere
aus psychiatrischer Sicht, sowie zur Klärung der Statusfrage an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu
über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der
Invalidenversicherung zu befinden. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom
31.
Oktober 2022 aufzuheben; die dagegen erhobene Beschwerde ist im Sinne der
vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.
5.
Unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235
f.). Der Beschwerdeführerin steht somit eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung, wie in der
Kostennote verlangt, auf CHF 1'562.65 festzusetzen (5.5833 Stunden
zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 55.10
und MwSt.).
6.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF
600.00
zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss
in gleicher Höhe zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 31.
Oktober 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen
vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu
entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'562.65 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar