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Entscheid

VSBES.2022.252

Invalidenrente

27. März 2024Deutsch16 min

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Ihr

Source so.ch

Urteil vom 27. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 31. Oktober 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1978, meldete sich am 14. November 2020 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

IV-Leistungen (berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg

Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Depressionen mit

Konzentrationsschwäche, Schlafstörungen und Schmerzen angegeben. Die

Beeinträchtigung sei wiederkehrend. Zuletzt arbeitete sie in einem

50 – 60%-Pensum als Pharma-Assistentin in der B.___, [...].

1.2 In der Folge nahm die

Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer

Hinsicht vor. Sie führte am 16. Dezember 2020 ein Intake-Gespräch mit der

Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 11), holte mit dem «Fragebogen für

Arbeitgebende» Auskünfte der Arbeitgeberin B.___ ein (IV-Nr. 13), zog die

Akten der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin bei und holte selber

medizinische Unterlagen ein.

1.3 Mit Abschlussbericht vom 13. September

2022 stellte die Beschwerdegegnerin fest, aufgrund der aktuellen Situation,

dass die Beschwerdeführerin seit 3. Mai 2021 wieder im ursprünglichen Pensum

von 21 Stunden die Woche als Pharma-Assistentin beim aktuellen Arbeitgeber

arbeite und der Arbeitsplatz gesichert sei, sei gemeinsam der Abschluss des

Eingliederungsprozesses vereinbart worden (IV-Nr. 17).

1.4 Mit Vorbescheid vom 14. September

2022 (IV-Nr. 18) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die

Ablehnung der Ansprüche auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in

Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 fest (IV-Nr.

19; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2022 fristgerecht beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Ihr

Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31.10.2022

aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin eine IV-Rente im Umfang von

mindestens 50 % auszurichten.

3. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur

einlässlichen Begründung der Beschwerde zu gewähren.

4. Unter o/e-Kostenfolge.

3. Mit Eingabe vom 2. Januar 2023

(A.S. 12) teilt der Vertreter der Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht

die Beendigung des anwaltlichen Vertretungsverhältnisses mit der

Beschwerdeführerin mit.

4. Mit Eingabe vom 18. Januar 2023

teilt Rechtsanwalt Altermatt dem Versicherungsgericht mit, dass ihn die

Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat.

Gleichzeitig reicht er eine ergänzende Beschwerdebegründung ein und stellt den

Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente neu

zu prüfen. Entsprechend sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

(A.S. 17 ff.).

5. Am 17. März 2023 beantragt die

Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten und die Begründung in der

angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 30).

6. Am 19. April 2023 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 32 ff.).

7. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 31. Oktober 2022) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.

Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

2.3

Bei der Bestimmung der

durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit ist ausschliesslich

die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf oder im bisherigen Aufgabenbereich

massgebend. Dabei ist unerheblich, auf welche gesundheitlich bedingten Ursachen

die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist. Die Ursachen können verschiedener

Natur sein und hintereinander oder kumulativ auftreten. Die Wartezeit gilt als

eröffnet, wenn aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall eine deutliche

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, wobei eine Arbeitsunfähigkeit

von 20 % in der Regel bereits bedeutend ist (Urteil des Bundesgerichts vom

24.

November 2010, 9C_757/2010, E. 4.1; Kreisschreiben des Bundesamtes für

Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der

Invalidenversicherung [KSIR], in der ab 1. Januar 2022 gültigen Version [Stand:

1.

Januar 2024], Rz. 2206 f.).

2.4

Unter relevanter

Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine Einbusse an

funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu

verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die

versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen

Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des

Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich

bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in

aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach

Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit

genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1; E. 4.2 des in

SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils des Bundesgerichts B 13/01 vom

5.

Februar 2003). Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich

zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich

allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer

Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig

zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die

ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr. 17, Urteil des

Bundesgerichts 8C_195/2009 E. 5). Der Zeitpunkt des Eintritts der

Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit

Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche

erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt

werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012

E. 3.2 mit Hinweisen).

2.5

Die Auswirkungen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit und damit die

Festlegung der (ganzen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit beurteilt der

Arzt/die Ärztin nicht abschliessend; er/sie nimmt dazu lediglich Stellung. Die

IV-Stelle ist – gestützt auf die ärztlichen Stellungnahmen – für die

Beurteilung zuständig (BGE 140 V 193).

2.6

Ein wesentlicher Unterbruch der

Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt

gemäss Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30

aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Ein allfälliger Unterbruch

bewirkt, dass die einjährige Wartezeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wieder

von vorne zu laufen beginnt (KSIR, Rz. 2212). Die Arbeitsaufnahme ist

unbeachtlich, sofern sie im Sinne einer Arbeitstherapie bloss Heilung bezweckt

und keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit besteht oder soweit sie

gemäss ärztlichen Feststellungen die Kräfte der versicherten Person

offensichtlich überfordert (KSIR, Rz. 2213).

2.7

Auch bei im Haushalt tätigen

Personen wird zur Wartezeitberechnung allein auf die ärztlich festgestellte und

durch den RAD verifizierte Arbeitsunfähigkeit im Aufgabenbereich abgestellt und

nicht etwa auf die anlässlich der Haushaltabklärung festgestellten

Einschränkungen im Tätigkeitsbereich. Im Rahmen der gemischten Methode ist

analog zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den gewichteten Durchschnitt

der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilbereichen abzustellen (BGE 130 V 97; KSIR

Rz. 2218 f.).

2.8

Neben der Voraussetzung der

durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % während des Wartejahres muss –

damit ein Rentenanspruch entsteht – die versicherte Person weiterhin mindestens

zu 40 % erwerbsunfähig sein (Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG i. V. m. Art.

7.

ATSG; AHI-Praxis 1996 S. 177). Wie lange diese Erwerbsunfähigkeit dauert, ist

nicht entscheidend. Auch eine verbleibende Erwerbsunfähigkeit von nur einem Tag

vermag einen Rentenanspruch auszulösen (ZAK 1963 S. 141).

3.

Während sich die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2022 auf

den Standpunkt stellt, dass ein Anspruch auf Leistungen der

Invalidenversicherung nicht entstanden sei, da die Beschwerdeführerin vor

Ablauf des gesetzlichen Wartejahres ihre Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten

Tätigkeit als Pharma-Assistentin schrittweise habe steigern können und

zwischenzeitlich wieder im bisherigen Pensum voll arbeitsfähig sei, vertritt

die Beschwerdeführerin die Auffassung, sie sei zum Zeitpunkt des

Verfügungserlasses nicht arbeitsfähig gewesen. Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis

vom 17. Oktober 2022 habe Dr. med. C.___ festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin ab dem 13. Oktober 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen

sei. Aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe sich die

Beschwerdeführerin am 17. November 2022 erneut in stationäre

psychiatrische Behandlung begeben müssen. Sie befinde sich bis heute in der

Tagesklinik der Klinik D.___ in Behandlung. Sodann sei festzustellen, dass die

Beschwerdeführerin heute im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre, weshalb

auch mit der zuletzt erreichten Arbeitsfähigkeit von 50 % keine volle

Leistungsfähigkeit bestanden habe. So lebe die Beschwerdeführerin getrennt von

ihrem Ehemann und befinde sich aktuell im Scheidungsverfahren. Die beiden

Töchter der Beschwerdeführerin würden in diesem Jahr 21 bzw. 18 Jahre alt. Die

Beschwerdeführerin wäre daher im Gesundheitsfall gezwungen gewesen, zu 100 %

erwerbstätig zu sein. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, den Status

der Beschwerdeführerin abzuklären.

4.

Umstritten ist die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 31. Oktober 2022 zurecht davon

ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen des gesetzlichen Wartejahres nicht erfüllt

sind.

4.1

Den Verfahrensakten lässt sich

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2006 in einem Pensum von 50

% (21 Stunden pro Woche) als Pharma-Assistentin in der B.___ tätig ist (Fragebogen

für Arbeitgebende, IV-Nr. 13). Gemäss dem Dokument «Taggeldübersicht» der

Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 5, S. 2) wurde die

Beschwerdeführerin erstmalig am 19. Mai 2020 zu 50 % krankgeschrieben. Ab

9.

Juni 2020 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (siehe dazu

auch die Ausführungen im Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom 13.

September 2022, IV-Nr. 17). Gemäss Bericht der Klinik D.___, [...], vom 22.

September 2020 (IV-Nr. 5, S. 3 ff.) war die Beschwerdeführerin vom 2. Juli

2020.

bis 27. August 2020 in der Klinik in stationärer

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Als Diagnose wurde eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10

F33.1) genannt. Die Klinik bestätigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2.

Juli 2020 bis 24. September 2020. Danach erfolgte vom 15. September 2020 bis

23.

November 2020 eine teilstationäre Behandlung in der psychotherapeutischen

Tagesklinik (siehe Bericht der Klinik D.___ vom 18. Dezember 2020, IV-Nr. 12).

Von den behandelnden Psychiatern der Klinik wurde vom 15. September 2020 bis

30.

November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1. Dezember 2020 bis

6.

Dezember 2020 eine 57%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gemäss

Intake-Protokoll vom 16. Dezember 2020 (IV-Nr. 11) sowie dem

Abschlussbericht vom 13. September 2022 (IV-Nr. 17) konnte die

Beschwerdeführerin Anfang Dezember 2020 ihre angestammte Tätigkeit beim

bisherigen Arbeitgeber in einem Pensum von 50 % (3 x 3 Stunden pro Woche)

wieder aufnehmen. Ab dem 1. März 2021 steigerte sie ihr Pensum auf 4 x 3

Stunden pro Woche und ab dem 5. April 2021 auf 5 x 3 Stunden pro Woche. Seit

dem 3. Mai 2021 arbeitete sie wieder in ihrem ursprünglichen Pensum von 21

Stunden pro Woche (52.5 %). Im gegenseitigen Einverständnis wurde daher der

Abschluss der Eingliederungsmassnahmen vereinbart (IV-Nr. 17).

4.2

Im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens macht die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung geltend. Dazu

reicht sie Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. September 2022 (Beschwerdebeilage

[BB] 7) und vom 17. Oktober 2022 (BB 6) sowie einen Austrittsbericht der Klinik

D.___ vom 16. Januar 2023 (Beilage von RA Altermatt Nr. 2) ein. Dem

eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. C.___ vom 29. September 2022 lässt

sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie vom 9. Juni 2020

bis 23. November 2020 100 % arbeitsunfähig und in dieser Zeit auch psychiatrisch

hospitalisiert gewesen sei, ihre Arbeitsfähigkeit langsam auf 50 % habe steigern

können. Es habe sich aber gezeigt, dass das Pensum aus medizinischen Gründen

nicht habe erhöht werden können, ansonsten ein Risiko einer erneuten

psychischen Dekompensation bestanden habe. Dem Arbeitsfähigkeitszeugnis vom

17.

Oktober 2022 lässt sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13.

Oktober 2022 bis 31. Oktober 2022 entnehmen. In der Beschwerdebegründung

vom 18. Januar 2023 (A.S. 17 ff.) wird weiter ausgeführt, aufgrund der

Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe sich die Beschwerdeführerin am

17.

November 2022 erneut in stationäre psychiatrische Behandlung begeben

müssen. Der Aufenthalt in der Klinik D.___ in [...] habe bis zum 5. Januar 2023

gedauert. Bestätigt wird der Klinikaufenthalt durch den eingereichten

Austrittsbericht der genannten Klinik vom 16. Januar 2023. Im Bericht wurde

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne

psychotische Symptome (ICD-10 F45.41) genannt. Es habe insgesamt eine leichte

Reduktion der depressiven Symptomatik und in der psychischen Gesamtbelastung

erreicht werden können. Eine mittelschwere depressive Symptomatik bleibe jedoch

noch bestehen. Auch die Belastbarkeit und die Leistungsfähigkeit seien

weiterhin stark eingeschränkt, so dass zum Austrittszeitpunkt keine

Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Weiter sei gemäss dem Austrittsbericht eine

Anmeldung in der psychotherapeutischen Tagesklinik erfolgt. Bis zu einem

möglichen Eintritt in die Tagesklinik werde die Beschwerdeführerin von der

psychiatrischen Spitex begleitet. Bis dahin werde sie auch psychologische

Einzelgespräche bei Dr. med. C.___ wahrnehmen.

4.3

Aufgrund der eingereichten

Unterlagen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert

hat. Die behandelnde Psychiaterin bestätigt, dass das seit Mai 2021 ausgeübte

Pensum von 50 % in der angestammten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen

nicht erhöht werden konnte. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführerin

vom 13. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert und vom 17. November 2022 bis 5. Januar 2023 befand sie sich in stationärer

psychiatrischer Behandlung in der Klinik D.___. Daraus folgt, dass hinsichtlich

der medizinischen Situation Abklärungsdefizite bestehen und daher diesbezüglich

eine schlüssige Beurteilung und insbesondere die Beantwortung der Frage, ob die

Voraussetzungen der gesetzlichen Wartezeit erfüllt sind, nach derzeitiger Lage

der Akten nicht möglich ist.

4.4

Des Weiteren bestehen Unklarheiten

im Zusammenhang mit der Statusfrage, also der Frage, ob und bejahendenfalls in

welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausserhäuslich

gearbeitet hätte. Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens vor, dass sie sich Ende 2020 – und somit während der

einjährigen Wartezeit – von ihrem Ehemann getrennt habe und er aus der

gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Sie befinde sich aktuell im Scheidungsverfahren.

Die beiden Töchter der Beschwerdeführerin seien im Jahr 2023 21 bzw. 18 Jahre

alt geworden. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie wäre aufgrund dieser

Umstände im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig gewesen. Es bestehen

somit auch Anhaltspunkte dafür, dass es während der einjährigen Wartezeit,

welche ab Mai 2020 zu laufen begonnen hat, zu einer Änderung der persönlichen

Verhältnisse der Beschwerdeführerin gekommen ist, welche Auswirkungen auf die Statusfrage

resp. auf die Frage haben könnte, in welchem Umfang sie im Gesundheitsfall

arbeitstätig gewesen wäre. Diese Frage wurde von der Beschwerdegegnerin nicht

geklärt. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass ein Statuswechsel während

der einjährigen Wartezeit zusammen mit der gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführerin Auswirkungen auf die Berechnung der Wartezeit haben wird.

4.5

Wie soeben dargelegt, kann die

Frage, ob die Voraussetzungen des gesetzlichen Wartejahres erfüllt sind, nach

derzeitiger Lage der Akten nicht schlüssig beantwortet werden. Aufgrund der

eingereichten Unterlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer

Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist, welche in zeitlicher Hinsicht

noch vor dem Erlass der Verfügung vom 31. Oktober 2022 eingetreten ist und

Auswirkungen auf die Wartezeitberechnung haben könnte. Zudem bestehen aufgrund veränderter

persönlicher Verhältnisse im Zusammenhang mit der Scheidung der

Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann Unklarheiten in Bezug auf die Statusfrage.

Daraus folgt, dass die medizinische Situation sowie die Statusfrage nicht

beweiskräftig abgeklärt worden sind. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es

sich vorliegend, die Angelegenheit zur medizinischen Abklärung, insbesondere

aus psychiatrischer Sicht, sowie zur Klärung der Statusfrage an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu

über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der

Invalidenversicherung zu befinden. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom

31.

Oktober 2022 aufzuheben; die dagegen erhobene Beschwerde ist im Sinne der

vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.

5.

Unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und

die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235

f.). Der Beschwerdeführerin steht somit eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung, wie in der

Kostennote verlangt, auf CHF 1'562.65 festzusetzen (5.5833 Stunden

zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 55.10

und MwSt.).

6.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF

600.00

zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss

in gleicher Höhe zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 31.

Oktober 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen

vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu

entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'562.65 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar