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Entscheid

VSBES.2022.253

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

28. November 2024Deutsch29 min

Gesprächs-Protokoll Früherfassung/Intake vom 19. April 2016 haben sich die Parteien

Source so.ch

Urteil vom 28. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 28. Oktober 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1983 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 18. März 2016 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis

auf Dornwarzen zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Gemäss

Gesprächs-Protokoll Früherfassung/Intake vom 19. April 2016 haben sich die Parteien

darauf geeinigt, von einer Anmeldung abzusehen (IV-Nr. 4).

1.2 Am 14. Dezember 2020

(Posteingang 18. Januar 2021) meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf psychische Beschwerden zum Bezug von

IV-Leistungen (berufliche Integration / Rente) an (IV-Nr. 6).

Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und

erwerblicher Hinsicht. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD;

vgl. IV-Nr. 35) veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___, Facharzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten. Das

Gutachten wurde am 5. April 2022 erstattet (IV-Nr. 42.1 – 42.2). Zu

diesem Gutachten nahm der RAD am 14. April 2022 Stellung (IV-Nr. 45).

Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 22. April 2022 die Abweisung seiner Leistungsbegehren in

Aussicht (IV-Nr. 46). Daraufhin wurden Arztberichte zu den Akten gereicht und

Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid erhoben (IV-Nrn. 52, 54 und 55). Nach

Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 58) entschied die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 28. Oktober 2022 im Sinne des Vorbescheids und verneinte

einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (IV-Nr.

59; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 28.

Oktober 2022 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 28. Oktober 2022 sei aufzuheben.

2.

a) Es seien dem

Beschwerdeführer ab wann rechtens die versicherten Leistungen (berufliche

Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von

mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens

zuzusprechen.

b)

Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und / oder

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen.

c)

Subeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug

mindestens der internistischen, orthopädischen und psychiatrischen

Fachrichtungen in Auftrag zu geben.

3.

Es sei eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. In ihrer Beschwerdeantwort vom

16. Januar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 22 f.).

4. Mit Replik vom 1. März 2023

hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren

fest (A.S. 31 f.). Gleichzeitig lässt er beantragen, es seien bei der

Beschwerdegegnerin die Tonaufnahmen der Begutachtung einzuholen und diese zu

den Akten zu nehmen und anschliessend auszuwerten.

5. Mit Verfügung vom 3. März 2023

gibt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts der Beschwerdegegnerin

Gelegenheit, sich bis 23. März 2023 zum Antrag auf Beizug der Tonaufnahmen zu

äussern. Falls keine Einwände bestünden, werde die Beschwerdegegnerin darum

gebeten, die Tonaufnahmen innerhalb derselben Frist dem Gericht zu übermitteln

(A.S. 33 f.).

6. Mit Verfügung vom 29. März 2023

wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin dem Gericht die Tonaufnahmen

übermittelt hat. Gleichzeitig wird dem Vertreter des Beschwerdeführers

Gelegenheit gegeben, eine Kostennote im Doppel einzureichen (A.S. 35).

7. Mit Eingabe vom 17. April 2023

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S.

36 ff.), welche der Beschwerdegegnerin am 18. April 2023 zur Kenntnisnahme

zugestellt wird (A.S. 40).

8. Mit Verfügung vom 19. Februar

2024 (A.S. 41 f.) werden die Parteien zu der vom Beschwerdeführer beantragten

öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 16. Mai 2024

vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.

9. Mit Eingabe vom 20. Februar

2024 (A.S. 43) teilt der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht seine neue

Adresse mit.

10. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024

(A.S. 48) wird der Beginn der Verhandlung vom 16. Mai 2024 von 14:00 Uhr auf

15:00 Uhr verschoben.

11. Am 16. Mai 2024 findet vor dem

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung statt (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom gleichen Datum, A.S. 50 ff.). Anwesend sind der Beschwerdeführer und sein

Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin,

der das Erscheinen freigestellt worden ist, nimmt daran nicht teil (vgl. A.S.

46).

Anlässlich der Verhandlung stellt der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beweisantrag, die Urkunden Nrn. 3 – 8

seien zum Beweis zu nehmen und das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum

Vorliegen des neurologischen Untersuchungsberichts des Spitals J.___ zu

sistieren. Zur Begründung führt der Rechtsvertreter aus, den eingereichten

Beweisurkunden sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer Hinweise auf das

Vorliegen einer hirnorganischen Problematik bestünden. Es werde im Juli 2024

eine neurologische Abklärung stattfinden. Es seien die Ergebnisse dieser

Untersuchung abzuwarten.

Nach einer eingehenden Beratung eröffnet

das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter, dass

die Urkunden Nrn. 3 – 8 zu den Akten genommen würden. Der Beweisantrag Nr. 2

werde zurzeit abgewiesen. Zur Begründung hält der Referent im vorliegenden

Fall, Oberrichter Flückiger, im Wesentlichen fest, im Rahmen der

Urteilsberatung werde eingehend zu prüfen sein, ob die Ergebnisse der

neurologischen Abklärung abzuwarten seien. Die Verhandlung werde jetzt nicht

abgebrochen.

Sodann hält der Rechtsvertreter

vollumfänglich an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest, modifiziert

Rechtsbegehren 2c aber folgendermassen:

2.

c) Subeventualiter:

Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der

internistischen, orthopädischen, neurologischen, neuropsychologischen und

psychiatrischen Fachrichtungen in Auftrag zu geben.

Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers seine ergänzende Kostennote (A.S. 54 f.) ein.

12. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024

wird das Gesuch des Beschwerdeführers, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei

bis zum Vorliegen des neurologischen Untersuchungsberichts zu sistieren,

abgewiesen (Ziff. 3). Dem Beschwerdeführer wird Gelegenheit gegeben, bis 16.

August 2024 den ausstehenden neurologischen Untersuchungsbericht einzureichen (Ziff.

4 [A.S. 56 f.]).

13. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024

stellt der Beschwerdeführer die folgenden Beweis- und Verfahrensanträge (A.S.

59 f.):

1. Es sei der beiliegende neurologische

Untersuchungsbericht von Dr. med. C.___ vom 16. Juli 2024 und der beiliegende EEG-Bericht

vom 16. Juli 2024 in Kopie als Urkunde 9 und 10 zu den Akten zu nehmen und zum

Beweis zuzulassen.

2. Es sei das Verfahren weiterhin zu

sistieren bis 16. August 2024, bis zum Vorliegen einer allfälligen

Stellungnahme von Frau Dr. med. D.___.

14. Am 26. Juli 2024 verfügt der

Vizepräsident, dass das Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli

2024 samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht und, dass

Ziffer 4 der Verfügung vom 3. Juni 2024 bestehen bleibt (A.S. 61).

15. Mit Eingabe vom 14. August 2024

reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine ergänzende Kostennote

ein (A.S. 63 ff.).

16. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28. Oktober 2022) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis

Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche

damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel

in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343

E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten.

3.4

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 28. Oktober

2022.

(A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung

des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen

relevant:

4.1

Bei Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2022 stützte sich

die Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das

monodisziplinäre psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. April 2022 (IV-Nr. 42.1 – 42.2). Dr.

med. B.___ stellte die Diagnose einer «Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung ICD-10 F62.0» (IV-Nr. 42.1 S. 10). Weiter führte er aus, der

Beschwerdeführer verfüge über keine Anstellung. Eine Arbeitsunfähigkeit in der

aktuellen Tätigkeit könne damit nicht angegeben werden. Einer Arbeit im

angestammten Gebiet mit in der Regel nicht schlechten Stellenangeboten im

Gastgewerbe werde er in absehbarer Zeit kaum nachgehen. Für die Versicherung

entscheidend sei dann die Unterscheidung zwischen invaliditätsfremden,

soziokulturellen Faktoren und psychiatrischen Krankheitsfaktoren im engeren

Sinne. Hier sei der Gutachter klar der Meinung, dass die invaliditätsfremden

Faktoren weit überwiegen würden und auf das Konto der Persönlichkeitsänderung

höchstens eine Arbeitsunfähigkeit in einem 30%igen Umfang festgelegt werden

könne. Es sei daran zu erinnern, dass er mit der bereits erfolgten

Persönlichkeitsänderung nach der Einreise in die Schweiz vollzeitig im

Gastgewerbe gearbeitet habe. Dieses Argument spreche auch dafür, dass heute

eine Arbeitsunfähigkeit nun wieder im geringen Umfang attestiert werden könne

in dem Sinne, dass man eine leichte Verschlechterung der Beschwerden unter dem

Konflikt mit dem Sozialamt, der Schuldenwirtschaft und den familiären Aufgaben

feststelle. Bei der Angabe eines Umfangs von 30 % handle es sich

naturgemäss um eine Schätzung (IV-Nr. 42.1 S. 11).

4.2

Im Vorbescheidverfahren reichte

der Beschwerdeführer den ärztlichen Bericht bezüglich neuer diagnostischer

Einschätzung der E.___, [...], vom 18. Mai 2022 ein (IV-Nr. 52). Diesem

Bericht lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen:

Hauptdiagnosen

1.

Komplexe posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

2.

Rezidivierende depressive Störung,

aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1)

3.

Am ehesten andauernde

Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0)

·

Nach

Extrembelastung, Armut, Flucht

Nebendiagnosen

4.

Psychische und Verhaltensstörungen durch

Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)

·

Bier zum

Einschlafen, vor drei bis vier Monaten sei der Konsum sistiert

5.

Untergewicht, BMI 16.6

·

Angegebenes Gewicht

vom Patient: 49 kg, Grösse 172 cm

6.

Dornwarzen

Weiter führten die Ärzte aus, seit ca.

2016, nach dem Verlust der Arbeitsstelle, habe sich die beschriebene

Symptomatik etabliert. Typische Trauma-Symptomatik sei eindeutig vorhanden: das

wiederholte Erleben des Traumas, in sich aufdrängende Erinnerungen

(Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träume oder Albträume, die vor dem

Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler

Stumpfheit auftreten würden. Psychometrisch sei ein Screening zur komplexen

Posttraumatischen Belastungsstörung (SkPTBS) durchgeführt worden, was ein

Ergebnis von 140 Punkte (dringender V.a. kPTBS) deutliche Hinweise auf kPTBS

ergeben habe. Die Kriterien nach DSM-V sowie nach ICD-10 seien erfüllt.

Angesichts der vorhandenen psychischen Erkrankung mit neuer diagnostizierter

komplexer Posttraumatischer Störung und als Folgeschäden davon depressive

Störung und Suchtverhalten werde gebeten, dass der Beschwerdeführer unterstützt

werde und entsprechende weitere Massnahmen aufgegleist würden.

4.3

Am 31. August 2022

nahm med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie

Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Stellung zu den Einwänden

des Beschwerdeführers sowie zum ärztlichen Bericht der E.___, [...], vom 18.

Mai 2022 (IV-Nr. 58). Sie legte dar, es würden keine neuen Aspekte geltend

gemacht. Wie seitens G.___ auf Seite 4/6 ausgeführt worden sei, habe der

Gutachter weitgehend die gleiche diagnostische Einschätzung wie die Behandler

getroffen. Seitens des behandelnden Psychiaters werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

postuliert, hausärztlicherseits durch Frau Dr. med. H.___ sei am 3. September

2021.

in ihrem Arztbericht sogar ein Arbeits-Pensum von 70 bis 80 % – unter

entsprechendem Support und Motivation – als machbar erachtet. Die

versicherungsmedizinische Würdigung der psychischen Symptomlast sei vom fachpsychiatrischen

Gutachter sorgfältig und in Kenntnis der vorliegenden Berichte sowie der

fachpsychiatrischen Exploration durchgeführt worden. Es bedürfe keiner weiteren

medizinischen Abklärung. Dass die versicherungsmedizinische Wertung von der

Wertung der Behandler abweiche, sei nicht unüblich. Auf das fachpsychiatrische

Gutachten, welches bereits am 14. April 2022 durch den RAD gewürdigt worden sei

(vgl. IV-Nr. 45), könne abgestellt werden.

4.4

Anlässlich der

öffentlichen Verhandlung vom 16. Mai 2024 lässt der Beschwerdeführer die folgenden

medizinischen Berichte einreichen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 16. Mai 2024,

A.S. 50 ff.):

4.4.1

Dem Bericht des

Röntgeninstituts I.___ vom 1. März 2022 (Urkunde-Nr. 7) lässt sich die

folgende Beurteilung entnehmen:

Umschriebener

kortikomedullärer Defekt rechts Gyrus frontalis inferiorer sowie diskret Gyrus

rectus rechts unklarer Ätiologie (Anamnese? Posttraumatisch?) Verlaufskontrolle

empfohlen.

Übrige

Nebenbefunde wie oben erwähnt.

Im Übrigen

regelrechtes kraniozerebrales MRT.

4.4.2

Dem Bericht der E.___

vom 11. Juli 2023 (Urkunde-Nr. 6) lässt sich entnehmen, dass sich der

Beschwerdeführer einer neuropsychologischen Untersuchung unterzogen hat.

Folgende Diagnosen wurden dabei gestellt:

1.

Andauernde

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung

- Chronische Mangelernährung, Untergewicht

mit BMI von knapp 18

- zwischendurch schädlicher Gebrauch von

Alkohol

2.

Gemäss Aktenanamnese

komplexe PTSD und depressive Entwicklung als Folgeschaden

Weiter wurde ausgeführt, dass das

durchgeführte Beschwerdevalidierungsverfahren knapp unauffällig sei (9 Punkte

bei Cut-off 9). Aufgrund des psychischen Zustandsbildes und der bestehenden

Skepsis gegenüber der Testuntersuchung bezüglich persönlichen Nutzens

(Hauptproblem stelle für den Beschwerdeführer die finanzielle Problematik dar)

sei die optimale Leistungsbereitschaft wahrscheinlich nicht während der

gesamten Testuntersuchung gegeben. Der Beschwerdeführer sei angespannt, gereizt

und seine Ausdauer sei reduziert. Rein formal betrachtet und unter

Berücksichtigung, dass die kognitiven Leistungen vom Beschwerdeführer mit einer

deutschsprachigen Population mit hiesiger Schulbildung verglichen würden,

stellten sich im kognitiven Ausfallprofil mittelschwere bis schwere

Minderleistungen in allen untersuchten Funktionsbereichen dar. Im Vordergrund

stünden Defizite der attentionalen und mnestischen Fähigkeiten. Darüber hinaus

ergäben sich Auffälligkeiten der Exekutivfunktionen, der visuellen und

räumlichen Verarbeitung sowie der deutschen Sprache. Auf explizite Nachfrage

nach Kopftraumata (MRT Neurokranium vom 1. März 2022: umschriebener

kortikomedullärer Defekt rechts Gyrus frontalis inferior sowie diskret Gyrus

rectus rechts) berichte der Beschwerdeführer von einem Verkehrsunfall im Alter

von 13 Jahren in seinem Heimatland (er sei nach dem Unfall mit Kopfverletzung

während zwei Wochen womöglich im Koma gelegen). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt

bestünden Hinweise für eine depressive Problematik und Angstsymptomatik. Der

Beschwerdeführer berichte von Ängsten, belastenden Erinnerungen an die

traumatischen Ereignisse während der Flucht aus [...], Niedergeschlagenheit,

Hoffnungslosigkeit, Appetitlosigkeit und sozialem Rückzug. Die Schlafqualität

habe sich unter Seresta verbessert. Die Betreuung seiner fünf Kinder obliege

nahezu vollständig seiner Partnerin. Er sei gereizt und habe keine Geduld, um

sich um die Kinder zu kümmern. Den Lärm ertrage er nicht und er befürchte einen

Kontrollverlust gegenüber seinen Kindern, sodass er sich meistens ausser Haus

aufhalte, bis die Kinder im Bett seien. Den Alkoholkonsum habe er nach

zwischenzeitlichem Abusus reduziert (aktuell einmal wöchentlich zwei bis drei

Biere). Die gegenwärtige psychische Verfassung sei instabil, sodass die Alltagsfunktionalität

einerseits darunter eingeschränkt sei, andererseits aber auch kognitive

Defizite (insbesondere reduzierte attentionale Fähigkeit, welche auch klinisch

beobachtet werden könne) zu einer erschwerten Alltagsbewältigung führen

könnten. Aus neuropsychologischer Sicht stünden die problematische finanzielle

Situation sowie das unter anderem damit zusammenhängende psychisch instabile

Zustandsbild im Vordergrund. In erster Linie sollte die

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung engmaschig weitergeführt werden.

Sollte sich die Situation weiter verschlechtern, wäre eine stationäre

Behandlung zu evaluieren. Bei unter etablierter

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und psychischer Stabilisierung

persistierenden alltagsrelevanten kognitiven Defiziten oder sich neu ergebenden

Aspekten wäre unter Berücksichtigung des bekannten Kopftraumas eine

neurologische Abklärung in die Wege zu leiten.

4.4.3

In ihrer E-Mail vom

23.

September 2023 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urkunde-Nr. 5)

führte Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die

Untersuchung weise schwere Defizite aus, die mit einem Defekt des präfrontalen

Kortex korrelierten. Die Interpretation der Neuropsychologin, es handle sich

vorwiegend um ein depressives Bild, trotz dieser Bildgebung, seien nicht

vollständig zutreffend. Indem nicht damit gerechnet werden könne, dass diese

Störung reversibel sei. Es handle sich nicht um ein funktionelles MRI (SPECT),

sondern um einen strukturellen Defekt. Der erkläre recht gut, warum es auch in

der Therapie nicht vorwärtsgehe, obwohl der Beschwerdeführer Vertrauen zu ihr

habe und sich immer wieder an sie wende. Möglicherweise brauche es nochmals

eine medizinische Stellungnahme und auch eine neurologische dazu. Der Defekt

gehe vermutlich auf einen Unfall in [...] zurück. Der Zustand sei, seit sie den

Beschwerdeführer kenne, unverändert.

4.4.4

Mit Bericht von Dr.

med. D.___ an das J.___ (Urkunde-Nr. 3) wurde der Beschwerdeführer zur

neurologischen Kontrolle inklusive MRI zugewiesen. Folgende Diagnosen lassen

sich dem Bericht von Dr. med. D.___ entnehmen:

Organisch

bedingte schwere Depression (F06.3)

Mittelschwere-schwere

neuropsychologische Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit (F07.8)

- Verdacht auf Schädeldachfraktur (S0.2)

bei Unfall ca. 1998/1999 mit Sprung vom Dach eines Lastwagens, zwei Wochen im

Koma damals

MRI

Schädel März 2022 struktureller Defekt frontal rechts sowie fehlende Arteria

cerebria anterior rechts unklarer Ätiologie, Verlaufs-MRI empfohlen

Chronische

Anorexie, als ehemaliges Strassenkind gewöhnt, lange nicht zu essen

- Immer wieder zusammengebrochen auf dem

Notfall mit einer Infusion versorgt

- Schädlicher Alkoholkonsum

- Probleme mit der Familie, erträgt den

Lärm der kleinen Kinder nicht

4.5

Innert der mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Juni 2024 (A.S. 56 f.) angesetzten

Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2024 (A.S. 59

f.) die neurologischen Sprechstunden- und EEG-Berichte von Dr. med. C.___,

Leitender Arzt Neurologie, Spital J.___, vom 16. Juli 2024 (Urkunde-Nrn. 9 und

10) zu den Akten. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen

1.

Chronische Migräne

-

mit aktuell täglichen

Kopfschmerzen

2.

Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel

mit Affektion des rechten posterioren Bogenganes (recte: Bogengang),

apogeotrope Variante

3.

Status nach schwerem Schädelhirntrauma

circa 1999

-

MR Schädel 1. März 2022: Am

ehesten posttraumatische Läsionen Gyrus frontalis inferior und weniger Gyrus

rectus rechts bei ansonsten unauffälligem Hirnparenchym, insbesondere ohne

Hinweise auf shearing injuries. Als Anlagevarianten fehlendes A1- und A2- Segment

der A. cerebri anterior rechts sowie fetale Abgangsvariante der A. cerebri

posterior rechts

Nebendiagnosen

4.

Depression

-

Aktenanamnestisch Hinweise

auf Traumafolgestörung

-

Neuropsychologische

Untersuchung 11. Juli 2023: Mittelschwere bis schwere Minderleistungen in allen

untersuchten Funktionsbereichen

5.

Chronische Insomnie

6.

Schädlicher Gebrauch von Alkohol

7.

Verrucae plantares

8.

Chronische Oberbauchschmerzen

Der Beschwerdeführer sei zur

Mitbeurteilung einer aus psychiatrischer Sicht organisch bedingten depressiven

und kognitiven Symptomatik zugewiesen worden. Er selbst habe im Gespräch in

erster Linie eine Beeinträchtigung durch chronische Kopfschmerzen und Schwindel

geschildert. In der klinischen Untersuchung habe ein Lagerungsnystagmus

imponiert, welcher am ehesten durch die etwas seltenere apogeotrope Variante

eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels bei Affektion des rechten

posterioren Bogenganges zu erklären sei. Daneben sei eine vorwiegend durch die

plantaren Dornwarzen bedingte leichte Gangstörung aufgefallen, während der

übrige somatische Neurostatus unauffällig ausgefallen sei.

Elektroenzephalographisch habe sich ein leichter rechtshemisphärischer

Verlangsamungsherd mit zwei isolierten spike wave-Komplexen frontal rechts

gezeigt (vgl. Urkunde-Nr. 10), welcher Ausdruck der 2022 MR-tomographisch

nachgewiesenen posttraumatischen strukturellen Läsionen im rechten

Frontallappen sein dürfte und im Kontext der vorliegenden klinischen

Informationen nicht die Diagnose einer Epilepsie nahelege. Nachdem eine am 16.

April 2024 aufgrund von Kopfschmerzen auf der Notfallstation veranlasste

zerebrale CT-Untersuchung mit Kontrastmittel bis auf diesen bekannten Befund

keine Auffälligkeiten gezeigt habe, habe sich keine Indikation für die erneute

Durchführung einer MR-Untersuchung ergeben. In Zusammenschau der Befunde könne

von neurologischer Seite als Ursache der täglichen Kopfschmerzen eine

chronische Migräne diagnostiziert werden, welche aktuell zu einer erheblichen

Beeinträchtigung und Leistungsminderung führe. Neben einem Versuch der

Optimierung der Attackentherapie durch Einsatz eines Triptans sei hier auch

eine medikamentöse Prophylaxe indiziert. Da gegen einige der anderen hierfür

eingesetzten Substanzen zumindest relative Kontraindikationen bestünden

(beispielsweise Betablocker mit affektiven Nebenwirkungen, Hypotonie, Topiramat

mit Gewichtsverlust) und CGRP-Antagonisten nicht als Erstlinientherapie zugelassen

seien, sei dem Beschwerdeführer hierzu Amitriptylin verordnet worden, von

welchem allenfalls auch ein günstiger Effekt auf Stimmung, Schlaf und

Gewichtsverlauf erwartet werden könne. Ein am 16. April 2024 durchgeführtes EKG

habe keine Hinweise auf kardiale Kontraindikationen für den Einsatz eines

Trizyklikums ergeben. Bezüglich des Lagerungsschwindels, der zumindest für die

attackenweise auftretenden vestibulären Symptome der letzten Zeit

verantwortlich sein dürfte, hätten sie in der Sprechstunde ein Befreiungsmanöver

durchgeführt (Sémont) und es sei dem Beschwerdeführer eine entsprechende

Instruktion zur selbständigen Wiederholung abgegeben worden, wobei der

Beschwerdeführer angesichts einer offenbar grossen Angst vor dem Schwindel nur

bedingt kooperationsfähig gewesen sei und auch zuletzt nicht ganz von diesem

(einfachen) Therapieansatz überzeugt scheine. Die im Zuweisungsschreiben

aufgeworfene Frage nach einer "hirnorganischen" Genese von Depression

und kognitiven Störungen lasse sich – zumal im Rahmen einer üblichen

Sprechstunde, die keine Begutachtungssituation darstelle – nicht abschliessend

beantworten. Die chronischen Schmerzen (Migräne, aber auch die glaubhaft

behindernden Dornwarzen) könnten zu einer depressiven Stimmung beitragen und

kognitive Beeinträchtigungen – besonders im attentionalen Bereich – nach sich

ziehen, dürften aber kaum das in der neuropsychologischen Untersuchung von 2023

auffallende Mass an Minderleistungen erklären. Dass die plausibel durch den

Unfall in der Kindheit erklärbare traumatische Hirnschädigung die affektiven

und kognitiven Symptome zu einem wesentlichen Teil erkläre, erscheine zumindest

angesichts der geschilderten Verschlechterung der Problemkreise über die

letzten Jahre unwahrscheinlich. Hinweise auf eine andere strukturelle

Hirnerkrankung fänden sich zurzeit nicht. Letztlich dürfte ein komplexes

Zusammenspiel – letztlich artifiziell getrennter – psychischer,

"organischer" und sozialer Faktoren zur erheblichen Beeinträchtigung

beitragen. Ausser für den Lagerungsschwindel sei aber auch aus dem

neurologischen Fachgebiet nicht von einer einfach zu behandelnden Problematik

und somit von einer langfristig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es

werde eine Verlaufskontrolle mit vorgängigem EEG (zur Reevaluation der heute

nachgewiesenen Auffälligkeiten) in drei bis vier Monaten geplant.

5.

Da

sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2022

(A.S. 1 ff.) in der Hauptsache auf das monodisziplinäre

psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ stützt (vgl. E. II. 4.1 hiervor),

ist im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Den von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog.

Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021

vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

5.1

In dieser Hinsicht ist in erster

Linie zu berücksichtigen, dass die im vorliegenden

Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte gewisse Hinweise darauf

enthalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in neurologischer

wie auch neuropsychologischer Hinsicht in anspruchsrelevanter Weise beeinträchtigt

sein könnte. So hat die

MRT- und MRA-Untersuchung des Neurokraniums vom 1. März 2022 die folgende

Beurteilung ergeben: "Umschriebener kortikomedullärer Defekt rechts Gyrus

frontalis inferiorer sowie diskret Gyrus rectus rechts unklarer Ätiologie"

(vgl. E. II. 4.4.1 hiervor). Die neuropsychologische Untersuchung bei den E.___

vom 11. Juli 2023 (vgl. E. II. 4.4.2 hiervor) führte zum Schluss, dass

sich, rein formal betrachtet und unter Berücksichtigung, dass die kognitiven

Leistungen des Beschwerdeführers mit einer deutschsprachigen Population mit

hiesiger Schulbildung verglichen würden, im kognitiven Ausfallprofil

mittelschwere bis schwere Minderleistungen in allen untersuchten

Funktionsbereichen dargestellt hätten. Darüber hinaus hätten sich

Auffälligkeiten der Exekutivfunktionen, der visuellen und räumlichen

Verarbeitung sowie der deutschen Sprache ergeben. Die gegenwärtige psychische

Verfassung sei instabil, sodass die Alltagsfunktionalität einerseits darunter

eingeschränkt sei, andererseits aber auch kognitive Defizite (insbesondere

reduzierte attentionale Fähigkeit, welche aber auch klinisch beobachtet werden

könne) zu einer erschwerten Alltagsbewältigung führen könnten. Die im J.___

veranlasste neurologische Untersuchung vom 16. Juli 2024 (vgl. E. II. 4.5

hiervor) ergab, dass der Beschwerdeführer an einem Lagerungsnystagmus leide,

der am ehesten durch die etwas seltenere apogeotrope Variante eines benignen

paroxysmalen Lagerungsschwindels bei Affektion des rechten posterioren

Bogenganges zu erklären sei. Elektroenzephalographisch habe sich ein leichter

rechtshemisphärischer Verlangsamungsherd mit zwei isolierten spike wave-Komplexen

frontal rechts gezeigt, welcher Ausdruck der im Jahr 2022 MR-tomographisch

nachgewiesenen posttraumatischen strukturellen Läsionen im rechten

Frontallappen sein dürften. Ferner wurde eine chronische Migräne

diagnostiziert, welche aktuell zu einer erheblichen Beeinträchtigung und

Leistungsminderung führe. Die aufgeworfene Frage nach einer «hirnorganischen»

Genese von Depression und kognitiven Störungen habe sich im Rahmen einer

üblichen Sprechstunde nicht abschliessend beantworten lassen. Die chronischen

Schmerzen könnten zu einer depressiven Stimmung beitragen und kognitive

Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Ferner wurde dargelegt, dass ein komplexes

Zusammenspiel – letztlich artifiziell getrennter – psychischer,

"organischer" und sozialer Faktoren zur erheblichen Beeinträchtigung

beitragen würden. Zuletzt wurde dargelegt, dass ausser für den

Lagerungsschwindel aber auch aus dem neurologischen Fachgebiet nicht von einer

einfach zu behandelnden Problematik und somit von einer langfristig

eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die genannten Berichte sind im

vorliegenden Verfahren mitzuberücksichtigen. Zwar bildet die angefochtene

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2022 die zeitliche

Bezugsgrösse der richterlichen Überprüfungsbefugnis. Spätere Arztberichte sind

aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die in

diesem Zeitpunkt gegeben Situation erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2. mit Hinweisen). Zwar sind

die Berichte der E.___ (vgl. E. II. 4.4.2 hiervor) sowie des J.___ (vgl. E. II.

4.5

hiervor) erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28.

Oktober 2022 ergangen. Zusammen mit dem Bericht zur MRT- und MRA-Untersuchung,

welcher vom 1. März 2022 datiert (vgl. E. II. 4.4.1 hiervor), erscheinen

sie aber als grundsätzlich geeignet, Rückschlüsse auf die im relevanten

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung gegebene Situation zu erlauben, und eine

allfällig relevante Leistungseinschränkung kann nicht ausgeschlossen werden.

Mangels verlässlicher Angaben zum Gesundheitszustand aus neurologischer und

neuropsychologischer Sicht kann die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch

nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb hierzu weitere Abklärungen zu

tätigen sind.

5.2

Insgesamt beruht die vorliegend

angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2022, worin das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, auf einer

unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Bei dieser

Ausgangslage holt das Versicherungsgericht in der Regel ein Gerichtsgutachten

ein. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin bleibt hingegen möglich, wenn

es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten

einzuholen (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die

vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 5) erscheint vorliegend gerechtfertigt, wurde doch die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in neurologischer und

neuropsychologischer Hinsicht bisher nicht abgeklärt und kann mangels

verlässlicher Angaben nicht abschliessend beurteilt werden. In Anbetracht

dessen, dass vorliegend neurologische und neuropsychologische Untersuchungen

erforderlich sind, rechtfertigt es sich, nach Abschluss dieser Untersuchungen

nochmals eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen. Da die Begutachtung

durch Dr. med. B.___ bereits mehr als zweieinhalb Jahre zurückliegt, sind die

seitherigen Entwicklungen zu berücksichtigen. Die Verfügung ist daher in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung des

Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Neurologie, Neuropsychologie und

Psychiatrie (mit interdisziplinärer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit) veranlasst

und danach über dessen Leistungsanspruch neu befindet.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang (formelles

Obsiegen) besteht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Rechtsanwalt

Wyssmann hat drei Kostennoten eingereicht (Kostennoten vom 17. April 2023

[A.S. 37 f.], 16. Mai 2024 [A.S. 68 f.] und 14. August 2024 [A.S. 64 f.]) und einen

Zeitaufwand von 12,59 (bis 31. Dezember 2023) resp. 7,86 Stunden (ab 1. Januar

2024) geltend gemacht. Der zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu

reduzieren, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz

eines Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören beispielsweise die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von

Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der

Kostennote) sowie Kontakte mit Dritten. Der Aufwand von total 20,45 Stunden

reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 4,19 Stunden (12 x «Brief

an Klient» à 0,17 Stunden; 1 x «Brief an K.___» à 0,17 Stunden; 1 x

«E-Mail an K.___» à 0,17 Stunden; 1 x «Telefon von K.___» à 0,08 Stunden; 4 x

«E-Mail an L.___» à 0,08 Stunden und 2 x «E-Mail an L.___» à 0,17 Stunden;

3.

x «Brief an das Versicherungsgericht» à 0,33 Stunden; 1 x

«Entgegennahme und Durchsicht Verfügung Versicherungsgericht vom 18. April

2023» à 0,08 Stunden) auf 16,26 Stunden. Schliesslich wird für den

nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss eine halbe Stunde

eingerechnet. Insgesamt verbleibt ein zu entschädigender Zeitaufwand von 9,66

resp. 6,1 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Stundenansatz von CHF

250.00

ein Betrag von CHF 2'415.00 resp. 1'525.00 ergibt.

Was die

Auslagen über CHF 85.00 resp. CHF 94.80 betrifft, so sind die 55 resp. 26 Kopien

pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht

mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Weiter sind die

Anreise zur Verhandlung vom 16. Mai 2024 sowie die Rückfahrt über insgesamt

45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte mit CHF 0.70 pro Kilometer

und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT

und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3). Die Auslagen

reduzieren sich so auf CHF 57.50 resp. 68.20. Einschliesslich CHF 319.45

Mehrwertsteuer (7,7 % bis 31. Dezember 2023 auf CHF 2’662.90 und

8,1 % ab 1. Januar 2024 auf CHF 1'722.25) beläuft sich die Entschädigung

Dispositiv

demnach auf insgesamt CHF 4'385.15.

6.2 Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall betragen

diese CHF 1´000.00 und sind nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete

Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihm zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28.

Oktober 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'385.15 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 1’000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin