VSBES.2022.253
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
28. November 2024Deutsch29 min
Gesprächs-Protokoll Früherfassung/Intake vom 19. April 2016 haben sich die Parteien
Source so.ch
Urteil vom 28. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 28. Oktober 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1983 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 18. März 2016 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis
auf Dornwarzen zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Gemäss
Gesprächs-Protokoll Früherfassung/Intake vom 19. April 2016 haben sich die Parteien
darauf geeinigt, von einer Anmeldung abzusehen (IV-Nr. 4).
1.2 Am 14. Dezember 2020
(Posteingang 18. Januar 2021) meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf psychische Beschwerden zum Bezug von
IV-Leistungen (berufliche Integration / Rente) an (IV-Nr. 6).
Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und
erwerblicher Hinsicht. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD;
vgl. IV-Nr. 35) veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten. Das
Gutachten wurde am 5. April 2022 erstattet (IV-Nr. 42.1 – 42.2). Zu
diesem Gutachten nahm der RAD am 14. April 2022 Stellung (IV-Nr. 45).
Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 22. April 2022 die Abweisung seiner Leistungsbegehren in
Aussicht (IV-Nr. 46). Daraufhin wurden Arztberichte zu den Akten gereicht und
Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid erhoben (IV-Nrn. 52, 54 und 55). Nach
Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 58) entschied die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 28. Oktober 2022 im Sinne des Vorbescheids und verneinte
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (IV-Nr.
59; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 28.
Oktober 2022 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 28. Oktober 2022 sei aufzuheben.
2.
a) Es seien dem
Beschwerdeführer ab wann rechtens die versicherten Leistungen (berufliche
Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens
zuzusprechen.
b)
Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und / oder
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen.
c)
Subeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug
mindestens der internistischen, orthopädischen und psychiatrischen
Fachrichtungen in Auftrag zu geben.
3.
Es sei eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. In ihrer Beschwerdeantwort vom
16. Januar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 22 f.).
4. Mit Replik vom 1. März 2023
hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
fest (A.S. 31 f.). Gleichzeitig lässt er beantragen, es seien bei der
Beschwerdegegnerin die Tonaufnahmen der Begutachtung einzuholen und diese zu
den Akten zu nehmen und anschliessend auszuwerten.
5. Mit Verfügung vom 3. März 2023
gibt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts der Beschwerdegegnerin
Gelegenheit, sich bis 23. März 2023 zum Antrag auf Beizug der Tonaufnahmen zu
äussern. Falls keine Einwände bestünden, werde die Beschwerdegegnerin darum
gebeten, die Tonaufnahmen innerhalb derselben Frist dem Gericht zu übermitteln
(A.S. 33 f.).
6. Mit Verfügung vom 29. März 2023
wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin dem Gericht die Tonaufnahmen
übermittelt hat. Gleichzeitig wird dem Vertreter des Beschwerdeführers
Gelegenheit gegeben, eine Kostennote im Doppel einzureichen (A.S. 35).
7. Mit Eingabe vom 17. April 2023
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S.
36 ff.), welche der Beschwerdegegnerin am 18. April 2023 zur Kenntnisnahme
zugestellt wird (A.S. 40).
8. Mit Verfügung vom 19. Februar
2024 (A.S. 41 f.) werden die Parteien zu der vom Beschwerdeführer beantragten
öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 16. Mai 2024
vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.
9. Mit Eingabe vom 20. Februar
2024 (A.S. 43) teilt der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht seine neue
Adresse mit.
10. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024
(A.S. 48) wird der Beginn der Verhandlung vom 16. Mai 2024 von 14:00 Uhr auf
15:00 Uhr verschoben.
11. Am 16. Mai 2024 findet vor dem
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung statt (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom gleichen Datum, A.S. 50 ff.). Anwesend sind der Beschwerdeführer und sein
Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin,
der das Erscheinen freigestellt worden ist, nimmt daran nicht teil (vgl. A.S.
46).
Anlässlich der Verhandlung stellt der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beweisantrag, die Urkunden Nrn. 3 – 8
seien zum Beweis zu nehmen und das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum
Vorliegen des neurologischen Untersuchungsberichts des Spitals J.___ zu
sistieren. Zur Begründung führt der Rechtsvertreter aus, den eingereichten
Beweisurkunden sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer Hinweise auf das
Vorliegen einer hirnorganischen Problematik bestünden. Es werde im Juli 2024
eine neurologische Abklärung stattfinden. Es seien die Ergebnisse dieser
Untersuchung abzuwarten.
Nach einer eingehenden Beratung eröffnet
das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter, dass
die Urkunden Nrn. 3 – 8 zu den Akten genommen würden. Der Beweisantrag Nr. 2
werde zurzeit abgewiesen. Zur Begründung hält der Referent im vorliegenden
Fall, Oberrichter Flückiger, im Wesentlichen fest, im Rahmen der
Urteilsberatung werde eingehend zu prüfen sein, ob die Ergebnisse der
neurologischen Abklärung abzuwarten seien. Die Verhandlung werde jetzt nicht
abgebrochen.
Sodann hält der Rechtsvertreter
vollumfänglich an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest, modifiziert
Rechtsbegehren 2c aber folgendermassen:
2.
c) Subeventualiter:
Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der
internistischen, orthopädischen, neurologischen, neuropsychologischen und
psychiatrischen Fachrichtungen in Auftrag zu geben.
Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers seine ergänzende Kostennote (A.S. 54 f.) ein.
12. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024
wird das Gesuch des Beschwerdeführers, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei
bis zum Vorliegen des neurologischen Untersuchungsberichts zu sistieren,
abgewiesen (Ziff. 3). Dem Beschwerdeführer wird Gelegenheit gegeben, bis 16.
August 2024 den ausstehenden neurologischen Untersuchungsbericht einzureichen (Ziff.
4 [A.S. 56 f.]).
13. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024
stellt der Beschwerdeführer die folgenden Beweis- und Verfahrensanträge (A.S.
59 f.):
1. Es sei der beiliegende neurologische
Untersuchungsbericht von Dr. med. C.___ vom 16. Juli 2024 und der beiliegende EEG-Bericht
vom 16. Juli 2024 in Kopie als Urkunde 9 und 10 zu den Akten zu nehmen und zum
Beweis zuzulassen.
2. Es sei das Verfahren weiterhin zu
sistieren bis 16. August 2024, bis zum Vorliegen einer allfälligen
Stellungnahme von Frau Dr. med. D.___.
14. Am 26. Juli 2024 verfügt der
Vizepräsident, dass das Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli
2024 samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht und, dass
Ziffer 4 der Verfügung vom 3. Juni 2024 bestehen bleibt (A.S. 61).
15. Mit Eingabe vom 14. August 2024
reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine ergänzende Kostennote
ein (A.S. 63 ff.).
16. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28. Oktober 2022) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis
Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche
damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten.
3.4
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 28. Oktober
2022.
(A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung
des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen
relevant:
4.1
Bei Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2022 stützte sich
die Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das
monodisziplinäre psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. April 2022 (IV-Nr. 42.1 – 42.2). Dr.
med. B.___ stellte die Diagnose einer «Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung ICD-10 F62.0» (IV-Nr. 42.1 S. 10). Weiter führte er aus, der
Beschwerdeführer verfüge über keine Anstellung. Eine Arbeitsunfähigkeit in der
aktuellen Tätigkeit könne damit nicht angegeben werden. Einer Arbeit im
angestammten Gebiet mit in der Regel nicht schlechten Stellenangeboten im
Gastgewerbe werde er in absehbarer Zeit kaum nachgehen. Für die Versicherung
entscheidend sei dann die Unterscheidung zwischen invaliditätsfremden,
soziokulturellen Faktoren und psychiatrischen Krankheitsfaktoren im engeren
Sinne. Hier sei der Gutachter klar der Meinung, dass die invaliditätsfremden
Faktoren weit überwiegen würden und auf das Konto der Persönlichkeitsänderung
höchstens eine Arbeitsunfähigkeit in einem 30%igen Umfang festgelegt werden
könne. Es sei daran zu erinnern, dass er mit der bereits erfolgten
Persönlichkeitsänderung nach der Einreise in die Schweiz vollzeitig im
Gastgewerbe gearbeitet habe. Dieses Argument spreche auch dafür, dass heute
eine Arbeitsunfähigkeit nun wieder im geringen Umfang attestiert werden könne
in dem Sinne, dass man eine leichte Verschlechterung der Beschwerden unter dem
Konflikt mit dem Sozialamt, der Schuldenwirtschaft und den familiären Aufgaben
feststelle. Bei der Angabe eines Umfangs von 30 % handle es sich
naturgemäss um eine Schätzung (IV-Nr. 42.1 S. 11).
4.2
Im Vorbescheidverfahren reichte
der Beschwerdeführer den ärztlichen Bericht bezüglich neuer diagnostischer
Einschätzung der E.___, [...], vom 18. Mai 2022 ein (IV-Nr. 52). Diesem
Bericht lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen:
Hauptdiagnosen
1.
Komplexe posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
2.
Rezidivierende depressive Störung,
aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1)
3.
Am ehesten andauernde
Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0)
·
Nach
Extrembelastung, Armut, Flucht
Nebendiagnosen
4.
Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)
·
Bier zum
Einschlafen, vor drei bis vier Monaten sei der Konsum sistiert
5.
Untergewicht, BMI 16.6
·
Angegebenes Gewicht
vom Patient: 49 kg, Grösse 172 cm
6.
Dornwarzen
Weiter führten die Ärzte aus, seit ca.
2016, nach dem Verlust der Arbeitsstelle, habe sich die beschriebene
Symptomatik etabliert. Typische Trauma-Symptomatik sei eindeutig vorhanden: das
wiederholte Erleben des Traumas, in sich aufdrängende Erinnerungen
(Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träume oder Albträume, die vor dem
Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler
Stumpfheit auftreten würden. Psychometrisch sei ein Screening zur komplexen
Posttraumatischen Belastungsstörung (SkPTBS) durchgeführt worden, was ein
Ergebnis von 140 Punkte (dringender V.a. kPTBS) deutliche Hinweise auf kPTBS
ergeben habe. Die Kriterien nach DSM-V sowie nach ICD-10 seien erfüllt.
Angesichts der vorhandenen psychischen Erkrankung mit neuer diagnostizierter
komplexer Posttraumatischer Störung und als Folgeschäden davon depressive
Störung und Suchtverhalten werde gebeten, dass der Beschwerdeführer unterstützt
werde und entsprechende weitere Massnahmen aufgegleist würden.
4.3
Am 31. August 2022
nahm med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie
Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Stellung zu den Einwänden
des Beschwerdeführers sowie zum ärztlichen Bericht der E.___, [...], vom 18.
Mai 2022 (IV-Nr. 58). Sie legte dar, es würden keine neuen Aspekte geltend
gemacht. Wie seitens G.___ auf Seite 4/6 ausgeführt worden sei, habe der
Gutachter weitgehend die gleiche diagnostische Einschätzung wie die Behandler
getroffen. Seitens des behandelnden Psychiaters werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
postuliert, hausärztlicherseits durch Frau Dr. med. H.___ sei am 3. September
2021.
in ihrem Arztbericht sogar ein Arbeits-Pensum von 70 bis 80 % – unter
entsprechendem Support und Motivation – als machbar erachtet. Die
versicherungsmedizinische Würdigung der psychischen Symptomlast sei vom fachpsychiatrischen
Gutachter sorgfältig und in Kenntnis der vorliegenden Berichte sowie der
fachpsychiatrischen Exploration durchgeführt worden. Es bedürfe keiner weiteren
medizinischen Abklärung. Dass die versicherungsmedizinische Wertung von der
Wertung der Behandler abweiche, sei nicht unüblich. Auf das fachpsychiatrische
Gutachten, welches bereits am 14. April 2022 durch den RAD gewürdigt worden sei
(vgl. IV-Nr. 45), könne abgestellt werden.
4.4
Anlässlich der
öffentlichen Verhandlung vom 16. Mai 2024 lässt der Beschwerdeführer die folgenden
medizinischen Berichte einreichen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 16. Mai 2024,
A.S. 50 ff.):
4.4.1
Dem Bericht des
Röntgeninstituts I.___ vom 1. März 2022 (Urkunde-Nr. 7) lässt sich die
folgende Beurteilung entnehmen:
Umschriebener
kortikomedullärer Defekt rechts Gyrus frontalis inferiorer sowie diskret Gyrus
rectus rechts unklarer Ätiologie (Anamnese? Posttraumatisch?) Verlaufskontrolle
empfohlen.
Übrige
Nebenbefunde wie oben erwähnt.
Im Übrigen
regelrechtes kraniozerebrales MRT.
4.4.2
Dem Bericht der E.___
vom 11. Juli 2023 (Urkunde-Nr. 6) lässt sich entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer einer neuropsychologischen Untersuchung unterzogen hat.
Folgende Diagnosen wurden dabei gestellt:
1.
Andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
- Chronische Mangelernährung, Untergewicht
mit BMI von knapp 18
- zwischendurch schädlicher Gebrauch von
Alkohol
2.
Gemäss Aktenanamnese
komplexe PTSD und depressive Entwicklung als Folgeschaden
Weiter wurde ausgeführt, dass das
durchgeführte Beschwerdevalidierungsverfahren knapp unauffällig sei (9 Punkte
bei Cut-off 9). Aufgrund des psychischen Zustandsbildes und der bestehenden
Skepsis gegenüber der Testuntersuchung bezüglich persönlichen Nutzens
(Hauptproblem stelle für den Beschwerdeführer die finanzielle Problematik dar)
sei die optimale Leistungsbereitschaft wahrscheinlich nicht während der
gesamten Testuntersuchung gegeben. Der Beschwerdeführer sei angespannt, gereizt
und seine Ausdauer sei reduziert. Rein formal betrachtet und unter
Berücksichtigung, dass die kognitiven Leistungen vom Beschwerdeführer mit einer
deutschsprachigen Population mit hiesiger Schulbildung verglichen würden,
stellten sich im kognitiven Ausfallprofil mittelschwere bis schwere
Minderleistungen in allen untersuchten Funktionsbereichen dar. Im Vordergrund
stünden Defizite der attentionalen und mnestischen Fähigkeiten. Darüber hinaus
ergäben sich Auffälligkeiten der Exekutivfunktionen, der visuellen und
räumlichen Verarbeitung sowie der deutschen Sprache. Auf explizite Nachfrage
nach Kopftraumata (MRT Neurokranium vom 1. März 2022: umschriebener
kortikomedullärer Defekt rechts Gyrus frontalis inferior sowie diskret Gyrus
rectus rechts) berichte der Beschwerdeführer von einem Verkehrsunfall im Alter
von 13 Jahren in seinem Heimatland (er sei nach dem Unfall mit Kopfverletzung
während zwei Wochen womöglich im Koma gelegen). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt
bestünden Hinweise für eine depressive Problematik und Angstsymptomatik. Der
Beschwerdeführer berichte von Ängsten, belastenden Erinnerungen an die
traumatischen Ereignisse während der Flucht aus [...], Niedergeschlagenheit,
Hoffnungslosigkeit, Appetitlosigkeit und sozialem Rückzug. Die Schlafqualität
habe sich unter Seresta verbessert. Die Betreuung seiner fünf Kinder obliege
nahezu vollständig seiner Partnerin. Er sei gereizt und habe keine Geduld, um
sich um die Kinder zu kümmern. Den Lärm ertrage er nicht und er befürchte einen
Kontrollverlust gegenüber seinen Kindern, sodass er sich meistens ausser Haus
aufhalte, bis die Kinder im Bett seien. Den Alkoholkonsum habe er nach
zwischenzeitlichem Abusus reduziert (aktuell einmal wöchentlich zwei bis drei
Biere). Die gegenwärtige psychische Verfassung sei instabil, sodass die Alltagsfunktionalität
einerseits darunter eingeschränkt sei, andererseits aber auch kognitive
Defizite (insbesondere reduzierte attentionale Fähigkeit, welche auch klinisch
beobachtet werden könne) zu einer erschwerten Alltagsbewältigung führen
könnten. Aus neuropsychologischer Sicht stünden die problematische finanzielle
Situation sowie das unter anderem damit zusammenhängende psychisch instabile
Zustandsbild im Vordergrund. In erster Linie sollte die
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung engmaschig weitergeführt werden.
Sollte sich die Situation weiter verschlechtern, wäre eine stationäre
Behandlung zu evaluieren. Bei unter etablierter
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und psychischer Stabilisierung
persistierenden alltagsrelevanten kognitiven Defiziten oder sich neu ergebenden
Aspekten wäre unter Berücksichtigung des bekannten Kopftraumas eine
neurologische Abklärung in die Wege zu leiten.
4.4.3
In ihrer E-Mail vom
23.
September 2023 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urkunde-Nr. 5)
führte Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die
Untersuchung weise schwere Defizite aus, die mit einem Defekt des präfrontalen
Kortex korrelierten. Die Interpretation der Neuropsychologin, es handle sich
vorwiegend um ein depressives Bild, trotz dieser Bildgebung, seien nicht
vollständig zutreffend. Indem nicht damit gerechnet werden könne, dass diese
Störung reversibel sei. Es handle sich nicht um ein funktionelles MRI (SPECT),
sondern um einen strukturellen Defekt. Der erkläre recht gut, warum es auch in
der Therapie nicht vorwärtsgehe, obwohl der Beschwerdeführer Vertrauen zu ihr
habe und sich immer wieder an sie wende. Möglicherweise brauche es nochmals
eine medizinische Stellungnahme und auch eine neurologische dazu. Der Defekt
gehe vermutlich auf einen Unfall in [...] zurück. Der Zustand sei, seit sie den
Beschwerdeführer kenne, unverändert.
4.4.4
Mit Bericht von Dr.
med. D.___ an das J.___ (Urkunde-Nr. 3) wurde der Beschwerdeführer zur
neurologischen Kontrolle inklusive MRI zugewiesen. Folgende Diagnosen lassen
sich dem Bericht von Dr. med. D.___ entnehmen:
Organisch
bedingte schwere Depression (F06.3)
Mittelschwere-schwere
neuropsychologische Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit (F07.8)
- Verdacht auf Schädeldachfraktur (S0.2)
bei Unfall ca. 1998/1999 mit Sprung vom Dach eines Lastwagens, zwei Wochen im
Koma damals
MRI
Schädel März 2022 struktureller Defekt frontal rechts sowie fehlende Arteria
cerebria anterior rechts unklarer Ätiologie, Verlaufs-MRI empfohlen
Chronische
Anorexie, als ehemaliges Strassenkind gewöhnt, lange nicht zu essen
- Immer wieder zusammengebrochen auf dem
Notfall mit einer Infusion versorgt
- Schädlicher Alkoholkonsum
- Probleme mit der Familie, erträgt den
Lärm der kleinen Kinder nicht
4.5
Innert der mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Juni 2024 (A.S. 56 f.) angesetzten
Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2024 (A.S. 59
f.) die neurologischen Sprechstunden- und EEG-Berichte von Dr. med. C.___,
Leitender Arzt Neurologie, Spital J.___, vom 16. Juli 2024 (Urkunde-Nrn. 9 und
10) zu den Akten. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen
1.
Chronische Migräne
-
mit aktuell täglichen
Kopfschmerzen
2.
Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel
mit Affektion des rechten posterioren Bogenganes (recte: Bogengang),
apogeotrope Variante
3.
Status nach schwerem Schädelhirntrauma
circa 1999
-
MR Schädel 1. März 2022: Am
ehesten posttraumatische Läsionen Gyrus frontalis inferior und weniger Gyrus
rectus rechts bei ansonsten unauffälligem Hirnparenchym, insbesondere ohne
Hinweise auf shearing injuries. Als Anlagevarianten fehlendes A1- und A2- Segment
der A. cerebri anterior rechts sowie fetale Abgangsvariante der A. cerebri
posterior rechts
Nebendiagnosen
4.
Depression
-
Aktenanamnestisch Hinweise
auf Traumafolgestörung
-
Neuropsychologische
Untersuchung 11. Juli 2023: Mittelschwere bis schwere Minderleistungen in allen
untersuchten Funktionsbereichen
5.
Chronische Insomnie
6.
Schädlicher Gebrauch von Alkohol
7.
Verrucae plantares
8.
Chronische Oberbauchschmerzen
Der Beschwerdeführer sei zur
Mitbeurteilung einer aus psychiatrischer Sicht organisch bedingten depressiven
und kognitiven Symptomatik zugewiesen worden. Er selbst habe im Gespräch in
erster Linie eine Beeinträchtigung durch chronische Kopfschmerzen und Schwindel
geschildert. In der klinischen Untersuchung habe ein Lagerungsnystagmus
imponiert, welcher am ehesten durch die etwas seltenere apogeotrope Variante
eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels bei Affektion des rechten
posterioren Bogenganges zu erklären sei. Daneben sei eine vorwiegend durch die
plantaren Dornwarzen bedingte leichte Gangstörung aufgefallen, während der
übrige somatische Neurostatus unauffällig ausgefallen sei.
Elektroenzephalographisch habe sich ein leichter rechtshemisphärischer
Verlangsamungsherd mit zwei isolierten spike wave-Komplexen frontal rechts
gezeigt (vgl. Urkunde-Nr. 10), welcher Ausdruck der 2022 MR-tomographisch
nachgewiesenen posttraumatischen strukturellen Läsionen im rechten
Frontallappen sein dürfte und im Kontext der vorliegenden klinischen
Informationen nicht die Diagnose einer Epilepsie nahelege. Nachdem eine am 16.
April 2024 aufgrund von Kopfschmerzen auf der Notfallstation veranlasste
zerebrale CT-Untersuchung mit Kontrastmittel bis auf diesen bekannten Befund
keine Auffälligkeiten gezeigt habe, habe sich keine Indikation für die erneute
Durchführung einer MR-Untersuchung ergeben. In Zusammenschau der Befunde könne
von neurologischer Seite als Ursache der täglichen Kopfschmerzen eine
chronische Migräne diagnostiziert werden, welche aktuell zu einer erheblichen
Beeinträchtigung und Leistungsminderung führe. Neben einem Versuch der
Optimierung der Attackentherapie durch Einsatz eines Triptans sei hier auch
eine medikamentöse Prophylaxe indiziert. Da gegen einige der anderen hierfür
eingesetzten Substanzen zumindest relative Kontraindikationen bestünden
(beispielsweise Betablocker mit affektiven Nebenwirkungen, Hypotonie, Topiramat
mit Gewichtsverlust) und CGRP-Antagonisten nicht als Erstlinientherapie zugelassen
seien, sei dem Beschwerdeführer hierzu Amitriptylin verordnet worden, von
welchem allenfalls auch ein günstiger Effekt auf Stimmung, Schlaf und
Gewichtsverlauf erwartet werden könne. Ein am 16. April 2024 durchgeführtes EKG
habe keine Hinweise auf kardiale Kontraindikationen für den Einsatz eines
Trizyklikums ergeben. Bezüglich des Lagerungsschwindels, der zumindest für die
attackenweise auftretenden vestibulären Symptome der letzten Zeit
verantwortlich sein dürfte, hätten sie in der Sprechstunde ein Befreiungsmanöver
durchgeführt (Sémont) und es sei dem Beschwerdeführer eine entsprechende
Instruktion zur selbständigen Wiederholung abgegeben worden, wobei der
Beschwerdeführer angesichts einer offenbar grossen Angst vor dem Schwindel nur
bedingt kooperationsfähig gewesen sei und auch zuletzt nicht ganz von diesem
(einfachen) Therapieansatz überzeugt scheine. Die im Zuweisungsschreiben
aufgeworfene Frage nach einer "hirnorganischen" Genese von Depression
und kognitiven Störungen lasse sich – zumal im Rahmen einer üblichen
Sprechstunde, die keine Begutachtungssituation darstelle – nicht abschliessend
beantworten. Die chronischen Schmerzen (Migräne, aber auch die glaubhaft
behindernden Dornwarzen) könnten zu einer depressiven Stimmung beitragen und
kognitive Beeinträchtigungen – besonders im attentionalen Bereich – nach sich
ziehen, dürften aber kaum das in der neuropsychologischen Untersuchung von 2023
auffallende Mass an Minderleistungen erklären. Dass die plausibel durch den
Unfall in der Kindheit erklärbare traumatische Hirnschädigung die affektiven
und kognitiven Symptome zu einem wesentlichen Teil erkläre, erscheine zumindest
angesichts der geschilderten Verschlechterung der Problemkreise über die
letzten Jahre unwahrscheinlich. Hinweise auf eine andere strukturelle
Hirnerkrankung fänden sich zurzeit nicht. Letztlich dürfte ein komplexes
Zusammenspiel – letztlich artifiziell getrennter – psychischer,
"organischer" und sozialer Faktoren zur erheblichen Beeinträchtigung
beitragen. Ausser für den Lagerungsschwindel sei aber auch aus dem
neurologischen Fachgebiet nicht von einer einfach zu behandelnden Problematik
und somit von einer langfristig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es
werde eine Verlaufskontrolle mit vorgängigem EEG (zur Reevaluation der heute
nachgewiesenen Auffälligkeiten) in drei bis vier Monaten geplant.
5.
Da
sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2022
(A.S. 1 ff.) in der Hauptsache auf das monodisziplinäre
psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ stützt (vgl. E. II. 4.1 hiervor),
ist im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Den von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog.
Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021
vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
5.1
In dieser Hinsicht ist in erster
Linie zu berücksichtigen, dass die im vorliegenden
Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte gewisse Hinweise darauf
enthalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in neurologischer
wie auch neuropsychologischer Hinsicht in anspruchsrelevanter Weise beeinträchtigt
sein könnte. So hat die
MRT- und MRA-Untersuchung des Neurokraniums vom 1. März 2022 die folgende
Beurteilung ergeben: "Umschriebener kortikomedullärer Defekt rechts Gyrus
frontalis inferiorer sowie diskret Gyrus rectus rechts unklarer Ätiologie"
(vgl. E. II. 4.4.1 hiervor). Die neuropsychologische Untersuchung bei den E.___
vom 11. Juli 2023 (vgl. E. II. 4.4.2 hiervor) führte zum Schluss, dass
sich, rein formal betrachtet und unter Berücksichtigung, dass die kognitiven
Leistungen des Beschwerdeführers mit einer deutschsprachigen Population mit
hiesiger Schulbildung verglichen würden, im kognitiven Ausfallprofil
mittelschwere bis schwere Minderleistungen in allen untersuchten
Funktionsbereichen dargestellt hätten. Darüber hinaus hätten sich
Auffälligkeiten der Exekutivfunktionen, der visuellen und räumlichen
Verarbeitung sowie der deutschen Sprache ergeben. Die gegenwärtige psychische
Verfassung sei instabil, sodass die Alltagsfunktionalität einerseits darunter
eingeschränkt sei, andererseits aber auch kognitive Defizite (insbesondere
reduzierte attentionale Fähigkeit, welche aber auch klinisch beobachtet werden
könne) zu einer erschwerten Alltagsbewältigung führen könnten. Die im J.___
veranlasste neurologische Untersuchung vom 16. Juli 2024 (vgl. E. II. 4.5
hiervor) ergab, dass der Beschwerdeführer an einem Lagerungsnystagmus leide,
der am ehesten durch die etwas seltenere apogeotrope Variante eines benignen
paroxysmalen Lagerungsschwindels bei Affektion des rechten posterioren
Bogenganges zu erklären sei. Elektroenzephalographisch habe sich ein leichter
rechtshemisphärischer Verlangsamungsherd mit zwei isolierten spike wave-Komplexen
frontal rechts gezeigt, welcher Ausdruck der im Jahr 2022 MR-tomographisch
nachgewiesenen posttraumatischen strukturellen Läsionen im rechten
Frontallappen sein dürften. Ferner wurde eine chronische Migräne
diagnostiziert, welche aktuell zu einer erheblichen Beeinträchtigung und
Leistungsminderung führe. Die aufgeworfene Frage nach einer «hirnorganischen»
Genese von Depression und kognitiven Störungen habe sich im Rahmen einer
üblichen Sprechstunde nicht abschliessend beantworten lassen. Die chronischen
Schmerzen könnten zu einer depressiven Stimmung beitragen und kognitive
Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Ferner wurde dargelegt, dass ein komplexes
Zusammenspiel – letztlich artifiziell getrennter – psychischer,
"organischer" und sozialer Faktoren zur erheblichen Beeinträchtigung
beitragen würden. Zuletzt wurde dargelegt, dass ausser für den
Lagerungsschwindel aber auch aus dem neurologischen Fachgebiet nicht von einer
einfach zu behandelnden Problematik und somit von einer langfristig
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die genannten Berichte sind im
vorliegenden Verfahren mitzuberücksichtigen. Zwar bildet die angefochtene
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2022 die zeitliche
Bezugsgrösse der richterlichen Überprüfungsbefugnis. Spätere Arztberichte sind
aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die in
diesem Zeitpunkt gegeben Situation erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2. mit Hinweisen). Zwar sind
die Berichte der E.___ (vgl. E. II. 4.4.2 hiervor) sowie des J.___ (vgl. E. II.
4.5
hiervor) erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28.
Oktober 2022 ergangen. Zusammen mit dem Bericht zur MRT- und MRA-Untersuchung,
welcher vom 1. März 2022 datiert (vgl. E. II. 4.4.1 hiervor), erscheinen
sie aber als grundsätzlich geeignet, Rückschlüsse auf die im relevanten
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung gegebene Situation zu erlauben, und eine
allfällig relevante Leistungseinschränkung kann nicht ausgeschlossen werden.
Mangels verlässlicher Angaben zum Gesundheitszustand aus neurologischer und
neuropsychologischer Sicht kann die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch
nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb hierzu weitere Abklärungen zu
tätigen sind.
5.2
Insgesamt beruht die vorliegend
angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2022, worin das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, auf einer
unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Bei dieser
Ausgangslage holt das Versicherungsgericht in der Regel ein Gerichtsgutachten
ein. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin bleibt hingegen möglich, wenn
es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten
einzuholen (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die
vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 5) erscheint vorliegend gerechtfertigt, wurde doch die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in neurologischer und
neuropsychologischer Hinsicht bisher nicht abgeklärt und kann mangels
verlässlicher Angaben nicht abschliessend beurteilt werden. In Anbetracht
dessen, dass vorliegend neurologische und neuropsychologische Untersuchungen
erforderlich sind, rechtfertigt es sich, nach Abschluss dieser Untersuchungen
nochmals eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen. Da die Begutachtung
durch Dr. med. B.___ bereits mehr als zweieinhalb Jahre zurückliegt, sind die
seitherigen Entwicklungen zu berücksichtigen. Die Verfügung ist daher in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung des
Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Neurologie, Neuropsychologie und
Psychiatrie (mit interdisziplinärer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit) veranlasst
und danach über dessen Leistungsanspruch neu befindet.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang (formelles
Obsiegen) besteht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Rechtsanwalt
Wyssmann hat drei Kostennoten eingereicht (Kostennoten vom 17. April 2023
[A.S. 37 f.], 16. Mai 2024 [A.S. 68 f.] und 14. August 2024 [A.S. 64 f.]) und einen
Zeitaufwand von 12,59 (bis 31. Dezember 2023) resp. 7,86 Stunden (ab 1. Januar
2024) geltend gemacht. Der zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu
reduzieren, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz
eines Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören beispielsweise die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von
Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der
Kostennote) sowie Kontakte mit Dritten. Der Aufwand von total 20,45 Stunden
reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 4,19 Stunden (12 x «Brief
an Klient» à 0,17 Stunden; 1 x «Brief an K.___» à 0,17 Stunden; 1 x
«E-Mail an K.___» à 0,17 Stunden; 1 x «Telefon von K.___» à 0,08 Stunden; 4 x
«E-Mail an L.___» à 0,08 Stunden und 2 x «E-Mail an L.___» à 0,17 Stunden;
3.
x «Brief an das Versicherungsgericht» à 0,33 Stunden; 1 x
«Entgegennahme und Durchsicht Verfügung Versicherungsgericht vom 18. April
2023» à 0,08 Stunden) auf 16,26 Stunden. Schliesslich wird für den
nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss eine halbe Stunde
eingerechnet. Insgesamt verbleibt ein zu entschädigender Zeitaufwand von 9,66
resp. 6,1 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Stundenansatz von CHF
250.00
ein Betrag von CHF 2'415.00 resp. 1'525.00 ergibt.
Was die
Auslagen über CHF 85.00 resp. CHF 94.80 betrifft, so sind die 55 resp. 26 Kopien
pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht
mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Weiter sind die
Anreise zur Verhandlung vom 16. Mai 2024 sowie die Rückfahrt über insgesamt
45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte mit CHF 0.70 pro Kilometer
und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT
und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3). Die Auslagen
reduzieren sich so auf CHF 57.50 resp. 68.20. Einschliesslich CHF 319.45
Mehrwertsteuer (7,7 % bis 31. Dezember 2023 auf CHF 2’662.90 und
8,1 % ab 1. Januar 2024 auf CHF 1'722.25) beläuft sich die Entschädigung
Dispositiv
demnach auf insgesamt CHF 4'385.15.
6.2 Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall betragen
diese CHF 1´000.00 und sind nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihm zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28.
Oktober 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'385.15 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 1’000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin