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Entscheid

VSBES.2022.254

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

20. Juli 2023Deutsch17 min

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die

Source so.ch

Urteil vom 20. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,

4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 2. November 2022)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte

A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 ab 25.

August 2022 für 19 Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die

Beschwerdeführerin habe die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA

S. 31 ff.). Die dagegen gerichtete

Einsprache (AWA S. 17) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 2.

November 2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am 5.

Dezember 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 5 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2022 sei aufzuheben.

2. a) Es sei auf die Verhängung von

Einstelltagen zu verzichten.

b)

Eventualiter: Es sei die Beschwerdeführerin für maximal fünf Tage in der

Anspruchsberechtigung mit einem zufolge Zwischenverdienst reduzierten

Einstelltaggeld einzustellen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2023, die

Beschwerde sei abzuweisen und es seien weder Gerichtskosten aufzuerlegen noch

sei eine Parteientschädigung auszuzahlen (A.S. 16 ff.).

2.3 Die

Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 13. März 2023 an ihren Rechtsbegehren

fest (A.S. 30 f.).

2.4 Am 26. Juni 2023 findet vor der Präsidentin des

Versicherungsgerichts eine öffentliche Verhandlung mit Partei- und

Zeugenbefragung statt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt zwei weitere

Urkunden zu den Akten. Die Parteien bekräftigen und begründen in ihren

Vorträgen die in den Rechtsschriften gestellten Rechtsbegehren (A.S. 38 ff.).

Ausserdem reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein (A.S.

35 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und

Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier, wo lediglich 19 Einstelltage streitig sind, offenkundig nicht

erreicht, weshalb die Präsidentin des

Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Die versicherte Person muss zur

Schadensminderung grundsätzlich jede zumutbar Arbeit unverzüglich annehmen

(Art. 16 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Diese Annahmepflicht

gilt sowohl für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit beendet, als auch für

Arbeit, welche einen Zwischenverdienst (d.h. ein Einkommen innerhalb einer

Kontrollperiode, Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht (s. Boris Rubin in:

Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 60).

2.2

Die

versicherte Person ist in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die

Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt,

namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Damit werden auch Weisungen erfasst,

welche die versicherte Person auffordern, sich für eine bestimmte Arbeit zu

bewerben (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 58 + 61). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG stellt einen Auffangtatbestand dar, der

sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und Weisungen der

zuständigen Amtsstelle erfasst, soweit diese nicht durch einen eigenen

Einstellungstatbestand geregelt werden (Dejan Simic, Die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S. 53 Ziff. 3; Urteil des

Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

Sanktioniert wird mit anderen Worten grundsätzlich jedes Verhalten, welches das

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern lässt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1). Dazu gehört auch ein

Verhalten, welches bewirkt, dass es gar nicht erst zu Vertragsverhandlungen mit

dem potentiellen Arbeitgeber kommt (s. Urteil des Bundesgerichts

8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2), z.B. weil die versicherte Person

auf eine Bewerbung verzichtet (Melissa Traber, Die schuldhafte Ablehnung einer

zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2022 S. 158

Ziff. 3).

3.

3.1

3.1.1

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre

Ausbildung zur Kauffrau EFZ Profil E im September 2018 erfolgreich

abgeschlossen hatte, trat sie im Februar 2021 eine weitere dreijährige Ausbildung

zur Betriebswirtschafterin HF an. Daneben war sie als Sachbearbeiterin in den

Bereichen Auftragsabwicklung (Februar 2018 bis September 2021) sowie Inventar und

Dispo (Oktober 2021 bis Juni 2022) erwerbstätig (s. Lebenslauf unter Beschwerdebeilage

/ BB-Nr. 4).

3.1.2

Das Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) forderte die Beschwerdeführerin am 22.

August 2022 auf, sich bis 23. August 2022 telefonisch bei der B.___ AG für eine

Vollzeitstelle als temporäre kaufmännische Aushilfe zu bewerben. Diese Stelle

hätte sofort angetreten werden können und wäre bis Ende September, eventuell

bis Ende Dezember 2022 befristet gewesen. Als erforderliche Ausbildung wurde

«KV Lehrabgänger, kaufmännische Grundbildung oder Studenten» angegeben (AWA

S. 71 f.). Nachdem Frau C.___ (fortan: Zeugin) von der B.___ AG sie mit

E-Mail vom 24. August 2022 dazu aufgefordert hatte, schickte die

Beschwerdeführerin ihr gleichentags die Bewerbungsunterlagen zu (BB-Nr. 4).

3.1.3

Die Zeugin teilte der

Beschwerdegegnerin am 24. August 2022 mit, sie habe die Beschwerdeführerin

nach mehreren Versuchen erreicht, diese «möchte» aber eine Festanstellung (AWA

S. 64 unten).

3.1.4

Die Beschwerdeführerin kreuzte im

Formular «Meldung über das Ergebnis der Bewerbungsaufforderung» am 24. August

2022.

das Feld «Ich habe mich nicht beworben» an. Dazu führte sie aus, sie sei

mit der Zeugin zum Entscheid gekommen, dass sie für die temporäre Stelle

überqualifiziert sei (AWA S. 60).

3.1.5

Die Zeugin erklärte am 28.

September 2022, dass die Beschwerdeführerin, mit der sie im August telefoniert

habe, eine Festanstellung bevorzuge. Die genaue Dauer der temporären Anstellung

sei noch offen (AWA S. 27 f.).

3.1.6

Die Beschwerdeführerin brachte in

ihrer Einsprache vom 12. Oktober 2022 vor, sie sei für die Stelle «viel zu» überqualifiziert

gewesen, denn diese hätte sich eher für Lehrabgänger geeignet. Die Beraterin der

B.___ AG, welche ihre Bewerbungsdokumente erhalten habe, sei abgeneigt gewesen,

diese weiterzuleiten (AWA S. 17).

3.1.7

Der Vertreter der

Beschwerdeführerin erkundigte sich bei der Zeugin mit E-Mail vom 5. Dezember

2022, ob sie gegenüber der Beschwerdeführerin erklärt habe, diese sei wohl überqualifiziert

und man sei abgeneigt, ihre Bewerbungsunterlagen weiterzuleiten

(BB-Nr. 5). Darauf antwortete die Zeugin gleichentags, für die fragliche

Stelle habe man eher einen Lehrabgänger gesucht, da es um Aufgaben einfacher

Natur gegangen sei. Die Beschwerdeführerin wäre höchstwahrscheinlich, da

überqualifiziert, sowieso ausgeschieden. Sie hätten dann auch eine genügende

Auswahl an noch passenderen Kandidaten gehabt (BB-Nr. 6).

3.1.8

In der Beschwerdeschrift

bekräftigt die Beschwerdeführerin (A.S. 7 Ziff. 4), die Zeugin habe sie

als eindeutig überqualifiziert bezeichnet und erklärt, sie möchte das

Bewerbungsdossier deshalb nicht an den Einsatzbetrieb weiterleiten.

3.2

An der Verhandlung vom 26. Juni

2023.

werden zusammengefasst folgende Aussagen zu Protokoll gegeben:

3.2.1

Die Beschwerdeführerin erklärte

anlässlich ihrer Beweisaussage (A.S. 39 ff.), sie habe wie

abgesprochen ihre Bewerbungsunterlagen eingereicht und sich anschliessend mit

der Zeugin unterhalten. Diese habe darauf hingewiesen, dass die Stelle mehr für

Lehrabgänger gedacht sei und für sie, die Beschwerdeführerin, mit ihrer

Berufserfahrung und Weiterbildung nicht so richtig passe. Die Zeugin habe sie

als überqualifiziert betrachtet und die Bewerbungsunterlagen nicht an den

Arbeitgeber weitergeleitet. Sie, die Beschwerdeführerin, habe es dann sein

lassen. Durch die Zusendung der Bewerbung an die B.___ AG und das Gespräch mit

der Zeugin habe sie ihre Pflichten gegenüber dem RAV vollumfänglich erfüllt. Seitens

der Zeugin habe es geheissen, dass es bessere Leute für die besagte Stelle

gebe. Sie habe nicht um die Weiterleitung der Bewerbungsunterlagen an den

Arbeitgeber gebettelt; wenn sie darum gebeten hätte, hätte die Zeugin es getan.

Natürlich würde sie eine Festanstellung bevorzugen, aber sie habe nicht gesagt,

dass sie keine Temporärstelle wolle.

3.2.2

Die Zeugin führte aus (A.S. 41

ff.), es sei um einen langjährigen Kunden der B.___ AG gegangen, für den man hauptsächlich

Lehrabgänger und Studenten berücksichtigt habe. Die Beschwerdeführerin, welche

sich in einer Weiterbildung befunden habe, sei eher überqualifiziert gewesen. Das

sei ihr mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % beim Gespräch so gesagt

worden. Sie, die Zeugin, habe für die fragliche Stelle sehr viele Leute

rekrutiert und eine entsprechende Auswahl gehabt. Bevor sie die

Bewerbungsunterlagen an den Kunden weiterleite, treffe sie eine Vorauswahl. Wenn

sie zwei andere Kandidaten gehabt hätte, hätte sie nicht die Beschwerdeführerin

vorgeschlagen. Hätte diese die Weiterleitung der Unterlagen verlangt, so hätte

sie, die Zeugin, weiter rekrutiert und eine Auswahl getroffen, bei der die

Beschwerdeführerin nicht die erste Wahl gewesen wäre. Wenn diese etwas anderes

gefunden hätte, dann hätte sie die temporäre Stelle wieder verlassen und man

hätte für die verbleibenden Wochen noch jemanden suchen müssen, was suboptimal

gewesen wäre. Es sei nicht notwendig, einer Kandidatin mitzuteilen, dass man

auf die Weiterleitung der Unterlagen verzichte, weil sie überqualifiziert sei. Sie

sei sicher, dass sie nicht gesagt habe, sie sei «abgeneigt», die Unterlagen

weiterzuleiten. Die Beschwerdeführerin habe eine Festanstellung bevorzugt, sich

aber nicht geweigert, die angebotene Temporärstelle anzunehmen. Was die

Stellungnahmen gegenüber dem RAV angehe, so hätten sie keine Kapazität, sich

für jedes Formular so viel Zeit zur Beantwortung zu nehmen. Die Anfragen von

Ämtern würden nach bestem Wissen und Gewissen behandelt; wenn jemand mehr

wissen wolle, bekomme er die Informationen.

3.3

3.3.1

Auf Grund der Akten und der

Befragungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungsunterlagen

wie vom RAV verlangt bei der B.___ AG einreichte und mit der Zeugin ein Gespräch

führte, diese aber die Unterlagen nicht an den Arbeitgeber weiterleitete. Zu

klären bleibt der Inhalt des Gesprächs zwischen Beschwerdeführerin und Zeugin

sowie der Grund, warum das Bewerbungsdossier nicht an den Arbeitgeber

weitergegeben wurde.

Die Beschwerdeführerin berief sich bereits

in ihrer ersten Stellungnahme nach der Bewerbung darauf, sie wäre für die

ausgeschriebene Temporärstelle überqualifiziert gewesen (E. II. 3.1.4 hiervor),

woran sie in der Folge konsequent festhielt (E. II. 3.1.6 + 3.2.1

hiervor). Die Zeugin wiederum machte hierzu unterschiedliche Angaben. Anfangs gab

sie gegenüber der Beschwerdegegnerin lediglich an, die Beschwerdeführerin wolle

eine Festanstellung (E. II. 3.1.3 hiervor), worauf sich die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid und der vorhergehenden

Verfügung stützte. Davon wich die Zeugin indes später, gegenüber dem Vertreter

der Beschwerdeführerin sowie an der Verhandlung, ab und erklärte in

Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin, dass diese durchaus bereit gewesen

wäre, eine temporäre Arbeit anzunehmen; die Bewerbungsunterlagen seien nach dem

Gespräch deshalb nicht an den Arbeitgeber weitergeleitet worden, weil die

Beschwerdeführerin für die ausgeschriebene Stelle überqualifiziert gewesen sei (E. II.

3.1.7

+ 3.2.2 hiervor). Der sog. Aussage der ersten Stunde kommt zwar bei der

Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich ein besonderer Stellenwert zu, sofern

sie im Gesamtkontext plausibel erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_261/2021

vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3). Im vorliegenden Fall kann jedoch die

lapidare Bemerkung der Zeugin in der ersten Stellungnahme vom 24. August

2022, dass die Beschwerdeführerin eine Festanstellung möchte (E. II. 3.1.3

hiervor), nicht den gleichen Beweiswert beanspruchen wie die eingehende Zeugenbefragung

vom 26. Juni 2023 unter Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf die Straffolgen

bei wissentlicher falscher Aussage. Dies muss umso mehr gelten, als die Zeugin

schon in der zweiten schriftlichen Stellungnahme vom 28. September 2022 präzisiert

hatte, die Beschwerdeführerin bevorzuge eine Festanstellung

(E. II. 3.1.5 hiervor). Damit rückte die Zeugin bereits damals in die

Nähe ihrer späteren Aussage vor Gericht, wonach die Beschwerdeführerin sich

nicht geweigert habe, eine temporäre Anstellung anzutreten

(E. II. 3.2.2 hiervor). Andererseits erscheint es durchaus plausibel,

dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufserfahrung und laufenden

Weiterbildung (s. dazu E. II. 3.1.1 hiervor) für eine Stelle,

welche erklärtermassen auf Lehrabgänger oder Studenten zugeschnitten war (E. II. 3.1.2

hiervor), als überqualifiziert betrachtet wurde.

Vor diesem Hintergrund ist mit dem

massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 f. E. 3b) erstellt, dass sich bei der B.___ AG eine ausreichende Anzahl von

Kandidaten bewarb, welche für die Stelle besser geeignet waren als die

überqualifizierte Beschwerdeführerin, weshalb deren Unterlagen nicht an den

Arbeitgeber weitergeleitet wurden. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass sie

gegenüber der Zeugin nicht auf einer Weiterleitung beharrte. Hätte sie dies

getan, so wäre sie seitens der Zeugin nicht die erste Wahl für einen Vorschlag

an den Arbeitgeber gewesen und höchstwahrscheinlich ausgeschieden.

3.3.2

Die Beschwerdeführerin wäre zwar nach

dem Beweisergebnis für die ausgeschriebene Stelle überqualifiziert gewesen,

woraus sich jedoch nichts zu ihren Gunsten ergibt. Zumutbar sind auch Arbeiten,

welche die versicherte Person unterfordern (Traber, a.a.O., S. 157 lit. c/aa).

Die Beschwerdeführerin war daher gehalten, sich um die fragliche Stelle zu

bemühen, dies umso mehr, als es sich nur um eine kurzfristige Beschäftigung

gehandelt hätte (vgl. a.a.O., S. 158 lit. c/ee).

Was die Erfolgsaussichten der Bewerbung angeht,

so sind diese unerheblich (s. Traber, a.a.O., S. 159 Ziff. 4 in fine). Die

Beschwerdeführerin wäre zwar für den Vorschlag an den Arbeitgeber nicht die

erste Wahl gewesen resp. höchstwahrscheinlich ausgeschieden (s. E. II.

3.3.1

in fine hiervor). Die Zeugin sagte jedoch nicht, es habe von Beginn weg

festgestanden, dass die Beschwerdeführerin die Stelle auf nicht bekommen würde.

Dies bedeutet aber, dass die Bewerbung nicht schlechthin aussichtslos war,

sondern doch eine, wenn auch recht geringe, Chance bestand, bei der

Stellenvergabe berücksichtigt zu werden. Indem die Beschwerdeführerin in dieser

Situation nicht ausdrücklich darauf bestand, die Zeugin solle dem Arbeitgeber die

Bewerbungsunterlagen übermitteln, nahm sie in Kauf, dass die ausgeschriebene

Stelle anderweitig besetzt wurde, und liess so eine potentielle Gelegenheit, zu

Arbeit zu kommen, ungenutzt (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29.

Juni 2016 E. 4.5.3). Oder anders ausgedrückt: Die Beschwerdeführerin versäumte

es, stets Interesse an der offenen Stelle zu bekunden (vgl. Traber, a.a.O., S.

158.

Ziff. 3), wozu sie wie gesagt auch im Falle von Temporärarbeit verpflichtet

war. Im Übrigen lag der Entscheid darüber, wer die Stelle erhält, letztlich beim

Arbeitgeber, was ebenfalls gebot, von der Zeugin die Weiterleitung der

Bewerbungsunterlagen zu verlangen. Ausserdem ist festzuhalten, dass eine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht (zwingend) den Nachweis eines

Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin und der

Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem der Arbeitslosenversicherung

entstandenen Schaden, voraussetzt. Es genügt bereits, dass die Beschwerdeführerin

mit ihrem Verhalten das Risiko eines möglichen Schadens herbeiführte, ohne dass

das Ausmass des Schadenrisikos entscheidend wäre (Traber, a.a.O., S. 159 Ziff.

4.

mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.5.3).

3.3.3

Die Beschwerdeführerin kam somit zwar

der Aufforderung des RAV nach, ihre Unterlagen der B.___ AG zu schicken,

unterliess es aber in der Folge, sich bei der Zeugin für die Weiterleitung der

Bewerbung an den Arbeitgeber einzusetzen, obwohl sie dies ohne weiteres hätte

tun können. Liegt aber in diesem Sinne ein vorwerfbares und vermeidbares

Verhalten vor, welches den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

erfüllt, so hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

3.4

3.4.1

Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3

Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):

- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn

die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt

(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das

Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten

Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen

Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B.

die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5

S. 131). Die Verwaltungsweisung des SECO sieht in diesem Sinne bei der

erstmaligen Ablehnung einer befristeten Stelle resp. eines Zwischenverdienstes zwischen

vier Wochen und zwei Monaten eine Einstelldauer von lediglich 15 bis 20 Tagen

vor (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 2.A/4).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019

vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.4.2

Die Beschwerdeführerin lehnte

eine Beschäftigung ab, welche vom 23. August bis 30. September 2022, d.h. mehr

als vier Wochen gedauert hätte, wobei eine Verlängerung noch offen war (s. E.

II. 3.1.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ordnete dieses Verhalten der

Beschwerdeführerin mit 19 Einstelltagen im unteren Bereich des mittelschweren

Verschuldens ein, womit sie im Rahmen blieb, den die SECO-Weisung für die

vorliegende Konstellation vorgibt (s. E. II. 3.4.1 hiervor). Milderungsgründe

liegen nicht vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche verständlich

machen könnten, warum die Beschwerdeführer ihre Pflichten gegenüber der

Arbeitslosenversicherung vernachlässigte und davon absah, eine Weiterleitung

der Bewerbungsunterlagen an den Arbeitgeber zu verlangen, was ihr keine

besonderen Mühen abverlangt hätte. Als Erklärung drängt sich auf, dass es der Beschwerdeführerin

an Interesse an der fraglichen Stelle fehlte; von einem blossen

Missverständnis, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, kann keine Rede sein. Andererseits

bietet auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin später, am 11. / 12.

Oktober 2022, einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Stellenantritt per

1.

November 2022 abschliessen konnte (AWA S. 16), keinen Grund für eine

Reduktion der Einstelldauer (Traber, a.a.O., S. 160). Die

Beschwerdegegnerin hielt sich somit innerhalb des ihr zustehenden

Ermessensspielraums, den das Versicherungsgericht zu respektieren hat.

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend,

da es nur um einen Zwischenverdienst gegangen sei, hätte die Beschwerdegegnerin

das entsprechende Einstelltaggeld berechnen müssen. Richtig ist, dass bei der

Ablehnung resp. Vereitelung einer Zwischenverdienstarbeit eine Einstellung in

der Anspruchsberechtigung nur in dem Umfang erfolgt, in dem der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt, der

bestanden hätte, wenn es zum Zwischenverdienst gekommen wäre (s. Barbara Kupfer

Bucher: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019,

S. 232). Dies ändert aber nichts daran, dass bei der Bemessung der

Einstellungsdauer der gleiche Verschuldensmassstab anzulegen ist wie im Falle

einer Ablehnung einer zumutbaren Stelle (AVIG-Praxis D68). Steht sodann auf

dieser Grundlage die Anzahl der verfügten Einstelltage fest, so hat die

Berechnung des Einstelltaggeldes durch die Arbeitslosenkasse im Rahmen der Taggeldabrechnungen

zu erfolgen (AVIG-Praxis D69). Bei Einwänden gegen diese Abrechnungen steht

wiederum der Rechtsweg offen. Man kann der Beschwerdegegnerin daher nicht

vorwerfen, sie habe es versäumt, das Einstelltaggeld zu berechnen.

3.5

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrens-

kosten zu erheben, weil dies im AVIG

nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 26. Juni 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Das Doppel der Kostennote des Vertreters

der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2023 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann