VSBES.2022.254
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
20. Juli 2023Deutsch17 min
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die
Source so.ch
Urteil vom 20. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 2. November 2022)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte
A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 ab 25.
August 2022 für 19 Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die
Beschwerdeführerin habe die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA
S. 31 ff.). Die dagegen gerichtete
Einsprache (AWA S. 17) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 2.
November 2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am 5.
Dezember 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 5 ff.):
1. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2022 sei aufzuheben.
2. a) Es sei auf die Verhängung von
Einstelltagen zu verzichten.
b)
Eventualiter: Es sei die Beschwerdeführerin für maximal fünf Tage in der
Anspruchsberechtigung mit einem zufolge Zwischenverdienst reduzierten
Einstelltaggeld einzustellen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2023, die
Beschwerde sei abzuweisen und es seien weder Gerichtskosten aufzuerlegen noch
sei eine Parteientschädigung auszuzahlen (A.S. 16 ff.).
2.3 Die
Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 13. März 2023 an ihren Rechtsbegehren
fest (A.S. 30 f.).
2.4 Am 26. Juni 2023 findet vor der Präsidentin des
Versicherungsgerichts eine öffentliche Verhandlung mit Partei- und
Zeugenbefragung statt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt zwei weitere
Urkunden zu den Akten. Die Parteien bekräftigen und begründen in ihren
Vorträgen die in den Rechtsschriften gestellten Rechtsbegehren (A.S. 38 ff.).
Ausserdem reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein (A.S.
35 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und
Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier, wo lediglich 19 Einstelltage streitig sind, offenkundig nicht
erreicht, weshalb die Präsidentin des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Die versicherte Person muss zur
Schadensminderung grundsätzlich jede zumutbar Arbeit unverzüglich annehmen
(Art. 16 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Diese Annahmepflicht
gilt sowohl für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit beendet, als auch für
Arbeit, welche einen Zwischenverdienst (d.h. ein Einkommen innerhalb einer
Kontrollperiode, Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht (s. Boris Rubin in:
Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 60).
2.2
Die
versicherte Person ist in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die
Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt,
namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Damit werden auch Weisungen erfasst,
welche die versicherte Person auffordern, sich für eine bestimmte Arbeit zu
bewerben (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 58 + 61). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG stellt einen Auffangtatbestand dar, der
sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und Weisungen der
zuständigen Amtsstelle erfasst, soweit diese nicht durch einen eigenen
Einstellungstatbestand geregelt werden (Dejan Simic, Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S. 53 Ziff. 3; Urteil des
Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
Sanktioniert wird mit anderen Worten grundsätzlich jedes Verhalten, welches das
Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern lässt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1). Dazu gehört auch ein
Verhalten, welches bewirkt, dass es gar nicht erst zu Vertragsverhandlungen mit
dem potentiellen Arbeitgeber kommt (s. Urteil des Bundesgerichts
8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2), z.B. weil die versicherte Person
auf eine Bewerbung verzichtet (Melissa Traber, Die schuldhafte Ablehnung einer
zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2022 S. 158
Ziff. 3).
3.
3.1
3.1.1
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre
Ausbildung zur Kauffrau EFZ Profil E im September 2018 erfolgreich
abgeschlossen hatte, trat sie im Februar 2021 eine weitere dreijährige Ausbildung
zur Betriebswirtschafterin HF an. Daneben war sie als Sachbearbeiterin in den
Bereichen Auftragsabwicklung (Februar 2018 bis September 2021) sowie Inventar und
Dispo (Oktober 2021 bis Juni 2022) erwerbstätig (s. Lebenslauf unter Beschwerdebeilage
/ BB-Nr. 4).
3.1.2
Das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) forderte die Beschwerdeführerin am 22.
August 2022 auf, sich bis 23. August 2022 telefonisch bei der B.___ AG für eine
Vollzeitstelle als temporäre kaufmännische Aushilfe zu bewerben. Diese Stelle
hätte sofort angetreten werden können und wäre bis Ende September, eventuell
bis Ende Dezember 2022 befristet gewesen. Als erforderliche Ausbildung wurde
«KV Lehrabgänger, kaufmännische Grundbildung oder Studenten» angegeben (AWA
S. 71 f.). Nachdem Frau C.___ (fortan: Zeugin) von der B.___ AG sie mit
E-Mail vom 24. August 2022 dazu aufgefordert hatte, schickte die
Beschwerdeführerin ihr gleichentags die Bewerbungsunterlagen zu (BB-Nr. 4).
3.1.3
Die Zeugin teilte der
Beschwerdegegnerin am 24. August 2022 mit, sie habe die Beschwerdeführerin
nach mehreren Versuchen erreicht, diese «möchte» aber eine Festanstellung (AWA
S. 64 unten).
3.1.4
Die Beschwerdeführerin kreuzte im
Formular «Meldung über das Ergebnis der Bewerbungsaufforderung» am 24. August
2022.
das Feld «Ich habe mich nicht beworben» an. Dazu führte sie aus, sie sei
mit der Zeugin zum Entscheid gekommen, dass sie für die temporäre Stelle
überqualifiziert sei (AWA S. 60).
3.1.5
Die Zeugin erklärte am 28.
September 2022, dass die Beschwerdeführerin, mit der sie im August telefoniert
habe, eine Festanstellung bevorzuge. Die genaue Dauer der temporären Anstellung
sei noch offen (AWA S. 27 f.).
3.1.6
Die Beschwerdeführerin brachte in
ihrer Einsprache vom 12. Oktober 2022 vor, sie sei für die Stelle «viel zu» überqualifiziert
gewesen, denn diese hätte sich eher für Lehrabgänger geeignet. Die Beraterin der
B.___ AG, welche ihre Bewerbungsdokumente erhalten habe, sei abgeneigt gewesen,
diese weiterzuleiten (AWA S. 17).
3.1.7
Der Vertreter der
Beschwerdeführerin erkundigte sich bei der Zeugin mit E-Mail vom 5. Dezember
2022, ob sie gegenüber der Beschwerdeführerin erklärt habe, diese sei wohl überqualifiziert
und man sei abgeneigt, ihre Bewerbungsunterlagen weiterzuleiten
(BB-Nr. 5). Darauf antwortete die Zeugin gleichentags, für die fragliche
Stelle habe man eher einen Lehrabgänger gesucht, da es um Aufgaben einfacher
Natur gegangen sei. Die Beschwerdeführerin wäre höchstwahrscheinlich, da
überqualifiziert, sowieso ausgeschieden. Sie hätten dann auch eine genügende
Auswahl an noch passenderen Kandidaten gehabt (BB-Nr. 6).
3.1.8
In der Beschwerdeschrift
bekräftigt die Beschwerdeführerin (A.S. 7 Ziff. 4), die Zeugin habe sie
als eindeutig überqualifiziert bezeichnet und erklärt, sie möchte das
Bewerbungsdossier deshalb nicht an den Einsatzbetrieb weiterleiten.
3.2
An der Verhandlung vom 26. Juni
2023.
werden zusammengefasst folgende Aussagen zu Protokoll gegeben:
3.2.1
Die Beschwerdeführerin erklärte
anlässlich ihrer Beweisaussage (A.S. 39 ff.), sie habe wie
abgesprochen ihre Bewerbungsunterlagen eingereicht und sich anschliessend mit
der Zeugin unterhalten. Diese habe darauf hingewiesen, dass die Stelle mehr für
Lehrabgänger gedacht sei und für sie, die Beschwerdeführerin, mit ihrer
Berufserfahrung und Weiterbildung nicht so richtig passe. Die Zeugin habe sie
als überqualifiziert betrachtet und die Bewerbungsunterlagen nicht an den
Arbeitgeber weitergeleitet. Sie, die Beschwerdeführerin, habe es dann sein
lassen. Durch die Zusendung der Bewerbung an die B.___ AG und das Gespräch mit
der Zeugin habe sie ihre Pflichten gegenüber dem RAV vollumfänglich erfüllt. Seitens
der Zeugin habe es geheissen, dass es bessere Leute für die besagte Stelle
gebe. Sie habe nicht um die Weiterleitung der Bewerbungsunterlagen an den
Arbeitgeber gebettelt; wenn sie darum gebeten hätte, hätte die Zeugin es getan.
Natürlich würde sie eine Festanstellung bevorzugen, aber sie habe nicht gesagt,
dass sie keine Temporärstelle wolle.
3.2.2
Die Zeugin führte aus (A.S. 41
ff.), es sei um einen langjährigen Kunden der B.___ AG gegangen, für den man hauptsächlich
Lehrabgänger und Studenten berücksichtigt habe. Die Beschwerdeführerin, welche
sich in einer Weiterbildung befunden habe, sei eher überqualifiziert gewesen. Das
sei ihr mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % beim Gespräch so gesagt
worden. Sie, die Zeugin, habe für die fragliche Stelle sehr viele Leute
rekrutiert und eine entsprechende Auswahl gehabt. Bevor sie die
Bewerbungsunterlagen an den Kunden weiterleite, treffe sie eine Vorauswahl. Wenn
sie zwei andere Kandidaten gehabt hätte, hätte sie nicht die Beschwerdeführerin
vorgeschlagen. Hätte diese die Weiterleitung der Unterlagen verlangt, so hätte
sie, die Zeugin, weiter rekrutiert und eine Auswahl getroffen, bei der die
Beschwerdeführerin nicht die erste Wahl gewesen wäre. Wenn diese etwas anderes
gefunden hätte, dann hätte sie die temporäre Stelle wieder verlassen und man
hätte für die verbleibenden Wochen noch jemanden suchen müssen, was suboptimal
gewesen wäre. Es sei nicht notwendig, einer Kandidatin mitzuteilen, dass man
auf die Weiterleitung der Unterlagen verzichte, weil sie überqualifiziert sei. Sie
sei sicher, dass sie nicht gesagt habe, sie sei «abgeneigt», die Unterlagen
weiterzuleiten. Die Beschwerdeführerin habe eine Festanstellung bevorzugt, sich
aber nicht geweigert, die angebotene Temporärstelle anzunehmen. Was die
Stellungnahmen gegenüber dem RAV angehe, so hätten sie keine Kapazität, sich
für jedes Formular so viel Zeit zur Beantwortung zu nehmen. Die Anfragen von
Ämtern würden nach bestem Wissen und Gewissen behandelt; wenn jemand mehr
wissen wolle, bekomme er die Informationen.
3.3
3.3.1
Auf Grund der Akten und der
Befragungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungsunterlagen
wie vom RAV verlangt bei der B.___ AG einreichte und mit der Zeugin ein Gespräch
führte, diese aber die Unterlagen nicht an den Arbeitgeber weiterleitete. Zu
klären bleibt der Inhalt des Gesprächs zwischen Beschwerdeführerin und Zeugin
sowie der Grund, warum das Bewerbungsdossier nicht an den Arbeitgeber
weitergegeben wurde.
Die Beschwerdeführerin berief sich bereits
in ihrer ersten Stellungnahme nach der Bewerbung darauf, sie wäre für die
ausgeschriebene Temporärstelle überqualifiziert gewesen (E. II. 3.1.4 hiervor),
woran sie in der Folge konsequent festhielt (E. II. 3.1.6 + 3.2.1
hiervor). Die Zeugin wiederum machte hierzu unterschiedliche Angaben. Anfangs gab
sie gegenüber der Beschwerdegegnerin lediglich an, die Beschwerdeführerin wolle
eine Festanstellung (E. II. 3.1.3 hiervor), worauf sich die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid und der vorhergehenden
Verfügung stützte. Davon wich die Zeugin indes später, gegenüber dem Vertreter
der Beschwerdeführerin sowie an der Verhandlung, ab und erklärte in
Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin, dass diese durchaus bereit gewesen
wäre, eine temporäre Arbeit anzunehmen; die Bewerbungsunterlagen seien nach dem
Gespräch deshalb nicht an den Arbeitgeber weitergeleitet worden, weil die
Beschwerdeführerin für die ausgeschriebene Stelle überqualifiziert gewesen sei (E. II.
3.1.7
+ 3.2.2 hiervor). Der sog. Aussage der ersten Stunde kommt zwar bei der
Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich ein besonderer Stellenwert zu, sofern
sie im Gesamtkontext plausibel erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_261/2021
vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3). Im vorliegenden Fall kann jedoch die
lapidare Bemerkung der Zeugin in der ersten Stellungnahme vom 24. August
2022, dass die Beschwerdeführerin eine Festanstellung möchte (E. II. 3.1.3
hiervor), nicht den gleichen Beweiswert beanspruchen wie die eingehende Zeugenbefragung
vom 26. Juni 2023 unter Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf die Straffolgen
bei wissentlicher falscher Aussage. Dies muss umso mehr gelten, als die Zeugin
schon in der zweiten schriftlichen Stellungnahme vom 28. September 2022 präzisiert
hatte, die Beschwerdeführerin bevorzuge eine Festanstellung
(E. II. 3.1.5 hiervor). Damit rückte die Zeugin bereits damals in die
Nähe ihrer späteren Aussage vor Gericht, wonach die Beschwerdeführerin sich
nicht geweigert habe, eine temporäre Anstellung anzutreten
(E. II. 3.2.2 hiervor). Andererseits erscheint es durchaus plausibel,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufserfahrung und laufenden
Weiterbildung (s. dazu E. II. 3.1.1 hiervor) für eine Stelle,
welche erklärtermassen auf Lehrabgänger oder Studenten zugeschnitten war (E. II. 3.1.2
hiervor), als überqualifiziert betrachtet wurde.
Vor diesem Hintergrund ist mit dem
massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 f. E. 3b) erstellt, dass sich bei der B.___ AG eine ausreichende Anzahl von
Kandidaten bewarb, welche für die Stelle besser geeignet waren als die
überqualifizierte Beschwerdeführerin, weshalb deren Unterlagen nicht an den
Arbeitgeber weitergeleitet wurden. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass sie
gegenüber der Zeugin nicht auf einer Weiterleitung beharrte. Hätte sie dies
getan, so wäre sie seitens der Zeugin nicht die erste Wahl für einen Vorschlag
an den Arbeitgeber gewesen und höchstwahrscheinlich ausgeschieden.
3.3.2
Die Beschwerdeführerin wäre zwar nach
dem Beweisergebnis für die ausgeschriebene Stelle überqualifiziert gewesen,
woraus sich jedoch nichts zu ihren Gunsten ergibt. Zumutbar sind auch Arbeiten,
welche die versicherte Person unterfordern (Traber, a.a.O., S. 157 lit. c/aa).
Die Beschwerdeführerin war daher gehalten, sich um die fragliche Stelle zu
bemühen, dies umso mehr, als es sich nur um eine kurzfristige Beschäftigung
gehandelt hätte (vgl. a.a.O., S. 158 lit. c/ee).
Was die Erfolgsaussichten der Bewerbung angeht,
so sind diese unerheblich (s. Traber, a.a.O., S. 159 Ziff. 4 in fine). Die
Beschwerdeführerin wäre zwar für den Vorschlag an den Arbeitgeber nicht die
erste Wahl gewesen resp. höchstwahrscheinlich ausgeschieden (s. E. II.
3.3.1
in fine hiervor). Die Zeugin sagte jedoch nicht, es habe von Beginn weg
festgestanden, dass die Beschwerdeführerin die Stelle auf nicht bekommen würde.
Dies bedeutet aber, dass die Bewerbung nicht schlechthin aussichtslos war,
sondern doch eine, wenn auch recht geringe, Chance bestand, bei der
Stellenvergabe berücksichtigt zu werden. Indem die Beschwerdeführerin in dieser
Situation nicht ausdrücklich darauf bestand, die Zeugin solle dem Arbeitgeber die
Bewerbungsunterlagen übermitteln, nahm sie in Kauf, dass die ausgeschriebene
Stelle anderweitig besetzt wurde, und liess so eine potentielle Gelegenheit, zu
Arbeit zu kommen, ungenutzt (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29.
Juni 2016 E. 4.5.3). Oder anders ausgedrückt: Die Beschwerdeführerin versäumte
es, stets Interesse an der offenen Stelle zu bekunden (vgl. Traber, a.a.O., S.
158.
Ziff. 3), wozu sie wie gesagt auch im Falle von Temporärarbeit verpflichtet
war. Im Übrigen lag der Entscheid darüber, wer die Stelle erhält, letztlich beim
Arbeitgeber, was ebenfalls gebot, von der Zeugin die Weiterleitung der
Bewerbungsunterlagen zu verlangen. Ausserdem ist festzuhalten, dass eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht (zwingend) den Nachweis eines
Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin und der
Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem der Arbeitslosenversicherung
entstandenen Schaden, voraussetzt. Es genügt bereits, dass die Beschwerdeführerin
mit ihrem Verhalten das Risiko eines möglichen Schadens herbeiführte, ohne dass
das Ausmass des Schadenrisikos entscheidend wäre (Traber, a.a.O., S. 159 Ziff.
4.
mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.5.3).
3.3.3
Die Beschwerdeführerin kam somit zwar
der Aufforderung des RAV nach, ihre Unterlagen der B.___ AG zu schicken,
unterliess es aber in der Folge, sich bei der Zeugin für die Weiterleitung der
Bewerbung an den Arbeitgeber einzusetzen, obwohl sie dies ohne weiteres hätte
tun können. Liegt aber in diesem Sinne ein vorwerfbares und vermeidbares
Verhalten vor, welches den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG
erfüllt, so hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
3.4
3.4.1
Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):
- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn
die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt
(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das
Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten
Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen
Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B.
die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5
S. 131). Die Verwaltungsweisung des SECO sieht in diesem Sinne bei der
erstmaligen Ablehnung einer befristeten Stelle resp. eines Zwischenverdienstes zwischen
vier Wochen und zwei Monaten eine Einstelldauer von lediglich 15 bis 20 Tagen
vor (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 2.A/4).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019
vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
3.4.2
Die Beschwerdeführerin lehnte
eine Beschäftigung ab, welche vom 23. August bis 30. September 2022, d.h. mehr
als vier Wochen gedauert hätte, wobei eine Verlängerung noch offen war (s. E.
II. 3.1.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ordnete dieses Verhalten der
Beschwerdeführerin mit 19 Einstelltagen im unteren Bereich des mittelschweren
Verschuldens ein, womit sie im Rahmen blieb, den die SECO-Weisung für die
vorliegende Konstellation vorgibt (s. E. II. 3.4.1 hiervor). Milderungsgründe
liegen nicht vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche verständlich
machen könnten, warum die Beschwerdeführer ihre Pflichten gegenüber der
Arbeitslosenversicherung vernachlässigte und davon absah, eine Weiterleitung
der Bewerbungsunterlagen an den Arbeitgeber zu verlangen, was ihr keine
besonderen Mühen abverlangt hätte. Als Erklärung drängt sich auf, dass es der Beschwerdeführerin
an Interesse an der fraglichen Stelle fehlte; von einem blossen
Missverständnis, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, kann keine Rede sein. Andererseits
bietet auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin später, am 11. / 12.
Oktober 2022, einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Stellenantritt per
1.
November 2022 abschliessen konnte (AWA S. 16), keinen Grund für eine
Reduktion der Einstelldauer (Traber, a.a.O., S. 160). Die
Beschwerdegegnerin hielt sich somit innerhalb des ihr zustehenden
Ermessensspielraums, den das Versicherungsgericht zu respektieren hat.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend,
da es nur um einen Zwischenverdienst gegangen sei, hätte die Beschwerdegegnerin
das entsprechende Einstelltaggeld berechnen müssen. Richtig ist, dass bei der
Ablehnung resp. Vereitelung einer Zwischenverdienstarbeit eine Einstellung in
der Anspruchsberechtigung nur in dem Umfang erfolgt, in dem der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt, der
bestanden hätte, wenn es zum Zwischenverdienst gekommen wäre (s. Barbara Kupfer
Bucher: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019,
S. 232). Dies ändert aber nichts daran, dass bei der Bemessung der
Einstellungsdauer der gleiche Verschuldensmassstab anzulegen ist wie im Falle
einer Ablehnung einer zumutbaren Stelle (AVIG-Praxis D68). Steht sodann auf
dieser Grundlage die Anzahl der verfügten Einstelltage fest, so hat die
Berechnung des Einstelltaggeldes durch die Arbeitslosenkasse im Rahmen der Taggeldabrechnungen
zu erfolgen (AVIG-Praxis D69). Bei Einwänden gegen diese Abrechnungen steht
wiederum der Rechtsweg offen. Man kann der Beschwerdegegnerin daher nicht
vorwerfen, sie habe es versäumt, das Einstelltaggeld zu berechnen.
3.5
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrens-
kosten zu erheben, weil dies im AVIG
nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 26. Juni 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Das Doppel der Kostennote des Vertreters
der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2023 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann