VSBES.2022.255
Arbeitslosenversicherung / Ablehnung Erlassgesuch
13. März 2023Deutsch19 min
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Öffentliche Arbeitslosenkasse)
Source so.ch
Urteil vom 13. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Solothurn,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenversicherung
/ Ablehnung Erlassgesuch (Einspracheentscheid vom 4. November 2022)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) beantragte mit Voranmeldung vom 24. März 2020 aufgrund
von behördlichen Massnahmen infolge der Covid-19-Pandemie für den Zeitraum vom
16. März 2020 bis am 30. April 2020 bei einem voraussichtlichen
Arbeitsausfall von 100 % Kurzarbeit für ihren Gesamtbetrieb (Akten der
Kantonalen Amtsstelle Abteilung Kurzarbeit [KAE-Akten] S. 34 f.). Diesen
Antrag hiess das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 1. April 2020 für den Zeitraum vom
24. März 2020 bis 23. September 2020 gut (KAE-Akten
S. 37 f.). Mit Verfügung vom 19. August 2020 passte die Beschwerdegegnerin
die erteilte Bewilligung insofern an, als sie die Abrechnungsperiode neu auf
den Zeitraum vom 24. März 2020 bis 31. August 2020 festlegte (Akten
der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [ALK-Akten] S. 33) Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Öffentliche Arbeitslosenkasse)
zahlte der Beschwerdeführerin in der Folge für die Monate März und April 2020
Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von insgesamt CHF 7'206.75 aus (ALK-Akten
S. 35).
1.2 Mit Voranmeldung vom
6. Januar 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Gewährung von
Kurzarbeitsentschädigung ab dem 7. Januar 2021 für ihren Gesamtbetrieb bei
einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 100 % (KAE-Akten
S. 28 ff.). Diese wurde ihr mit Verfügung vom 13. Januar 2021
für den Zeitraum vom 16. Januar 2021 bis am 15. April 2021 ebenfalls
bewilligt (KAE-Akten S. 26 f.).
1.3 Mit Verfügung vom 30. Juni
2021 hob die Beschwerdegegnerin ihre Verfügungen vom 19. August 2020 sowie
vom 13. Januar 2021 revisionsweise auf, da im Betrieb der
Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich im von ihr geltend gemachten
Zeitraum kein anrechenbarer Arbeitsausfall entstanden sei, und erhob gegen die
Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung Einspruch (KAE-Akten S. 1 ff.;
ALK-Akten S. 45 ff.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft (ALK-Akten S. 44).
2.
2.1 Am 11. November 2021
verfügte die Öffentliche Arbeitslosenkasse eine Rückforderung von
Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden März und April 2020 im
Umfang von insgesamt CHF 7'206.75 (ALK-Akten S. 41 ff.). Eine dagegen
von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (ALK-Akten S. 39) wies die
Öffentliche Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022
ab (ALK-Akten S. 33 ff.).
2.2 Mit Eingabe vom 28. Februar
2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass der Forderung (Akten der
Kantonalen Amtsstelle Abteilung Erlass [RVEI-Akten] S. 61). Dieses Gesuch
wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2022 mangels
Gutgläubigkeit ab (RVEI-Akten S. 50 ff.). Eine dagegen von der
Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (RVEI-Akten S. 36 ff.) wies
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. November 2022 ab (RVEI-Akten
S. 1 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Mit Eingabe vom 3. Dezember
2022 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
4. November 2022 und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung und die
Gutheissung ihres Erlassgesuches (A.S. 5 ff.).
3.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
17. Januar 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 15 ff.).
3.3 Mit Replik vom 8. Februar
2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest
(A.S. 25 ff.).
3.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
mit Eingabe vom 14. Februar 2023 auf eine weitere Stellungnahme
(A.S. 30).
3.5 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom
4.
November 2022 (RVEI-Akten S. 1 ff.; A.S. 1 ff.) das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung der für die Monate
März und April 2020 ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von
insgesamt CHF 7'206.75 abgewiesen hat. Nicht Streit- und
Anfechtungsgegenstand bildet hingegen die Frage nach der Rechtmässigkeit der
mit Verfügung vom 30. Juni 2021 angeordneten Aufhebung der ursprünglich
erteilten Bewilligung von Kurzarbeit (KAE-Akten S. 1 ff.) sowie der
mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 verfügten Rückerstattung (ALK-Akten
S. 33 ff.), sind diese beiden Entscheide doch unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
1.3
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Kantonalen
Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze
wird vorliegend nicht überschritten, weshalb der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter
zuständig ist.
2.
2.1
Gemäss Art. 95 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von
Leistungen der Arbeitslosenversicherung – mit Ausnahme von hier nicht
interessierenden Fällen – nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Absatz 1 Satz
2.
dieser Bestimmung sieht vor, dass der Versicherte unrechtmässig bezogene
Leistungen nicht zurückerstatten muss, wenn er sie gutgläubig empfangen hat und
eine grosse Härte vorliegt. Vorliegend umstritten ist die Erlassvoraussetzung
des guten Glaubens (vgl. Einspracheentscheid vom 4. November 2022 [vgl. RVEI-Akten
S. 3; A.S. 3]).
2.2
2.2.1
Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011
E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
2.2.2
Der gute Glaube muss während des
Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts
9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei
wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich
die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern
auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist
somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten
zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den
guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in
anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; 112
V 97 E. 2c S. 103; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom
15.
April 2020 E. 2.2).
2.2.3
Die Melde- und Auskunftspflichten
bestimmen sich in der Arbeitslosenversicherung nach dem ATSG (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf/Zürich/Basel 2014, Art. 30 N 76): Der
Versicherte muss die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der
Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 28
Abs. 2 ATSG). Die Formulare der Arbeitslosenversicherung sind vollständig
und wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Der Bezüger
hat zudem jede für die Leistung wesentliche Änderung zu melden (Art. 31
Abs. 1 ATSG). Das Verhalten, das den guten Glauben
ausschliesst, muss indes nicht zwingend in einer Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die
Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil
des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit weiteren
Hinweisen). Praxisgemäss wird der gute Glaube verneint, wenn ein
Unternehmen, das Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung beantragt, über
keine systematische Arbeitszeitkontrolle verfügt (Urteile des Bundesgerichts
8C_120/2012 vom 11. Juni 2012 und 8C_312/2012 vom 19. Juni 2012).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie habe nicht unrechtmässig, sondern vielmehr in gutem Glauben
Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März und April 2020 bezogen und diese
anschliessend ihren beiden Mitarbeitenden vollumfänglich ausbezahlt. Sie habe
der Beschwerdegegnerin sämtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug
beantwortet und alle angeforderten Unterlagen ausgehändigt. Namentlich habe sie
die von ihren Mitarbeitenden geleisteten Arbeitsstunden korrekt gemeldet. Die
von der Beschwerdegegnerin aufgrund der nachgereichten Unterlagen für die
Monate März und April 2020 neu ermittelte Kurzarbeitsentschädigung von
(lediglich) CHF 279.55 sei zu tief, hätten doch ihre beiden Mitarbeitenden,
welche im Jahresarbeitszeitmodell angestellt seien, in diesen beiden Monaten
ohne die Covid-19-Pandemie planmässig zu 100 % arbeiten sollen
(A.S. 5 ff., 25 ff.).
3.2
Die Beschwerdegegnerin führt
demgegenüber aus, die Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung sei «im Kern»
darauf zurückzuführen, dass bei den beiden Mitarbeitenden der
Beschwerdeführerin keine Arbeitszeitkontrolle vorgelegen habe bzw. die von der
Beschwerdeführerin angegebenen Arbeitszeiten in dieser Form nicht hätten
zutreffen können. So habe die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht wider besseres
Wissen in den Formularen «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung»
für die Monate März und April 2020 ausser der Anschrift keine korrekten Angaben
gemacht. «Rein zur Veranschaulichung» ergebe sich gemäss ihrer Berechnung
gestützt auf die nachgereichten Unterlagen für den Monat März 2020 ein Anspruch
auf Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von CHF 279.55, für den Monat April
2020.
– da die Ausfallstunden unter 10 % der Sollstunden lägen – überhaupt
kein Anspruch. Dass der Buchhalter der Beschwerdeführerin gemäss deren Angaben
gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, sei eine mögliche Erklärung, jedoch
keine Entschuldigung für die fehlende Angabe der geleisteten Arbeitsstunden.
Dispositiv
Der gute Glaube könne demnach auch nach Vorliegen der Arbeitszeitkontrolle der
beiden Mitarbeitenden nicht bejaht und die Rückforderung nicht erlassen werden
(A.S. 3, 19).
4. Den vorliegenden Akten lässt
sich folgender massgebender Sachverhalt entnehmen:
4.1 Die Beschwerdeführerin meldete
der Beschwerdegegnerin am 24. März 2020 aufgrund von behördlichen
Massnahmen infolge der Covid-19-Pandemie Kurzarbeit für den Zeitraum vom
16. März 2020 bis am 30. April 2020 bei einem voraussichtlichen
prozentualen Arbeitsausfall von 100 % an (vgl. KAE-Akten S. 34 ff.).
Diese wurde ihr mit Verfügung vom 1. April 2020 für den Zeitraum vom
24. März 2020 bis 23. September 2020 bewilligt (vgl. KAE-Akten
S. 37 f.).
4.2 Mit Eingabe vom 28. April
2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zwecks
Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung die Lohnabrechnungen ihrer beiden
Mitarbeitenden B.___ und C.___ für die Monate März und April 2020 ein (vgl. ALK-Akten
S. 88 ff.). Die für die Auszahlung zuständige Öffentliche
Arbeitslosenkasse forderte sie daraufhin mit Schreiben vom 5. Mai 2020
auf, die Formulare «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» sowie
Kopien der Zeiterfassung der Mitarbeitenden für die Monate März und April 2020
nachzureichen (vgl. ALK-Akten S. 87). Dieser Aufforderung kam die
Beschwerdeführerin in der Folge (lediglich) insofern nach, als sie der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse am 13. Mai 2020 die ausgefüllten Formulare
sowie dieselben Lohnabrechnungen erneut zustellte. In den beiden Formularen
wies sie für die Abrechnungsperiode März 2020 insgesamt 249 Soll- und
Ausfallstunden (vgl. ALK-Akten S. 79 f.), für die Abrechnungsperiode
April 2020 insgesamt 247 Soll- und Ausfallstunden aus (vgl. ALK-Akten S. 83 f.).
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse richtete ihr alsdann Kurzarbeitsentschädigung
für die besagten Monate im Umfang von insgesamt CHF 7’206.75 aus (vgl.
ALK-Akten S. 35).
4.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin
mit Schreiben vom 21. Mai 2021 bei der Beschwerdeführerin ergänzende
Auskünfte und Unterlagen im Zusammenhang mit der für den Zeitraum vom 16. Januar
2021 bis am 15. April 2021 bewilligten Kurzarbeit eingefordert (vgl.
KAE-Akten S. 9 f.) und teilweise auch erhalten hatte (vgl. KAE-Akten
S. 11 f.), wies sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
31. Mai 2021 erstmals – unter anderem aufgrund der eingereichten
Arbeitsverträge – auf Unstimmigkeiten in den Abrechnungsperioden März und April
2020 hin. Sie ersuchte die Beschwerdeführerin unter anderem um Auskunft, weshalb
sie bei ihrem Mitarbeitenden B.___ für den Monat März 2020 einen Arbeitsausfall
von 124.50 Stunden und für den Monat April 2020 einen solchen von 123.50
Stunden angegeben habe, obwohl dieser ab 1. Januar 2020 nur mit einem
Arbeitspensum von 60 % angestellt gewesen und die Kurzarbeit lediglich ab
dem 24. März 2020 bewilligt worden sei. Ausserdem habe die
Beschwerdeführerin darzulegen, weshalb zumindest auf der für den Monat März
2020 eingereichten Lohnabrechnungen keine Unterscheidung zwischen den
gearbeiteten Stunden und den Stunden in Kurzarbeit vorgenommen worden sei. Zur
weiteren Überprüfung sei der Einsatzplan ihrer beiden Mitarbeitenden für den
Monat März 2020 sowie ein Lohnblatt für das Jahr 2020 nachzureichen (vgl.
KAE-Akten S. 7 f.). Dieses und ein Erinnerungsschreiben vom
14. Juni 2021 (vgl. KAE-Akten S. 5 f.) blieben in der Folge von
der Beschwerdeführerin unbeantwortet. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 hob
die Beschwerdegegnerin schliesslich unter anderem die Bewilligung für
Kurzarbeit für die Monate März und April 2020 aufgrund fehlender
Plausibilisierung des anrechenbaren Arbeitsausfalls auf (vgl. KAE-Akten
S. 3).
4.4
4.4.1 Mit Schreiben vom 28. Februar
2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Öffentliche Arbeitslosenkasse um
Erlass der Rückforderung im Umfang von Fr. 7’206.75 (vgl. RVEI-Akten
S. 61). Daraufhin stellte ihr die für die Gesuchbehandlung zuständige
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. April 2022 den (leicht
modifizierten) Fragenkatalog gemäss ihren beiden Schreiben vom 31. Mai
2021 und vom 14. Juni 2021 erneut zu und forderte sie unter anderem
(wiederum) auf, die Einsatzpläne ihrer Mitarbeitenden und die Auszahlungsbelege
der Löhne für die Monate März und April 2020 sowie die monatlichen Umsatzzahlen
für das gesamte Jahr 2020 einzureichen (vgl. RVEI-Akten S. 79 f.).
Mit Eingabe vom 24. Februar (recte: 24. Mai) 2022 nahm die
Beschwerdeführerin alsdann ausführlich zu diesem Schreiben Stellung. Darüber
hinaus reichte sie die angeforderten Umsatzzahlen sowie visierte
Lohnabrechnungen als Auszahlungsbelege ein, nicht aber die ebenfalls
einverlangten Einsatzpläne (vgl. RVEI-Akten S. 94 ff.). Mit Verfügung
vom 10. Juni 2022 wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der
Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Gutgläubigkeit ab (vgl. RVEI-Akten
S. 50 ff.).
4.4.2 Mit Einsprache vom 10. Juli
2022 reichte die Beschwerdeführerin zwei visierte Lohnabrechnungen ihres
Mitarbeiters C.___ samt Zusammenstellung der von ihm geleisteten Arbeitsstunden
und handschriftlich ausgefüllter Wochenrapporte für den Monat Juli 2020 ein (vgl.
RVEI-Akten S. 36 ff.). Am 16. Oktober 2022 legte sie
schliesslich zusätzlich handschriftlich ausgefüllte Wochenrapporte ihrer beiden
Mitarbeitenden B.___ und C.___ für die Monate März und April 2020 ins Recht
(vgl. RVEI-Akten S. 5 ff.). Mit Einspracheentscheid vom
4. November 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin daraufhin ihre
Verfügung vom 10. Juni 2022 (vgl. RVEI-Akten S. 1 ff.;
A.S. 1 ff.).
5.
5.1 Auf dem von der
Beschwerdeführerin ausgefüllten und unterzeichneten Formular «Voranmeldung von
Kurzarbeit» vom 24. März 2020 ist folgende Bestätigung des Arbeitgebers
aufgeführt: «[…] Zudem nehme ich zur Kenntnis, dass ich für die von Kurzarbeit
betroffenen Arbeitnehmenden eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B.
Stempelkarten, Stundenrapporte) führen muss. Diese beinhaltet die täglich
geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden und die wirtschaftlich
bedingten Ausfallstunden sowie sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-,
Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten.» (vgl. KAE-Akten
S. 35). Auf den beiden von der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2020 bei
der Öffentlichen Arbeitslosenkasse eingereichten Formularen «Antrag und
Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» findet sich weiter der mit «Vom
Betrieb zu belegende Angaben» betitelte Hinweis, dass die Angaben zu den
Sollstunden, den wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie zur Lohnsumme
durch geeignete betriebliche Unterlagen wie bspw. Stundenlisten und
Lohnjournale zu belegen seien (vgl. ALK-Akten S. 80, 84). Die
Beschwerdeführerin wurde demnach zweimal auf die diesbezüglichen Vorgaben
aufmerksam gemacht und ihr waren die Anforderungen an eine ausreichende
Arbeitszeitkontrolle bekannt bzw. sie hätte diese bei gebotener Sorgfalt kennen
müssen. Darüber hinaus wurde sie von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse mit
Schreiben vom 5. Mai 2020 ausdrücklich aufgefordert, Kopien der
Zeiterfassungen aller Mitarbeitenden für die beiden Monate März und April 2020
einzureichen (vgl. ALK-Akten S. 87). Dessen ungeachtet stellte die
Beschwerdeführerin ihr mit Eingaben vom 28. April 2020 sowie vom
12. Mai 2020 jeweils lediglich Lohnabrechnungen ihrer beiden
Mitarbeitenden B.___ und C.___ für die Monate März und April 2020 zu, welche
keine Aufschlüsselung nach Sollarbeitszeit, tatsächlich geleisteter Arbeitszeit
und pandemiebedingter Ausfallzeit enthielten, sondern jeweils nur eine nicht
weiter erläuterte «Menge» an Stunden aufführten (vgl. ALK-Akten
S. 79 ff., 88 ff.; E. II. 4.2 hiervor).
Bezeichnenderweise konnte denn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme
vom 24. Mai 2022 selber nachträglich nur «vermuten», dass es sich bei der
für ihren Mitarbeiter B.___ in den damaligen Lohnabrechnungen ausgewiesenen
Stundenanzahl (März 2020: 124.50 Stunden, April 2020: 123.50 Stunden) um dessen
(möglicherweise anhand von Erfahrungswerten als Durchschnitt ermittelten)
Ausfallstunden handelte (vgl. RVEI-Akten S. 94 f.). Da sie mithin
(vorgängig) ihrer Auskunftspflicht (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor) in
zumindest grobfahrlässiger Weise nicht zureichend nachgekommen und – als Folge
davon – der bei ihr pandemiebedingt angefallene Arbeitsausfall im
streitbetroffenen Zeitraum weder zweifelsfrei bestimm- noch kontrollierbar war,
durfte sie im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Leistungsbezugs (vgl. E. II. 2.2.2
hiervor) nicht gutgläubig davon ausgehen, dass sie einen vorbehaltlosen
Anspruch auf die beantragte und schliesslich ausgerichtete
Kurzarbeitsentschädigung hatte.
5.2 Der Beschwerdeführerin wurde nach
erfolgtem Leistungsbezug wiederholt die Gelegenheit eingeräumt, Auskünfte und
Unterlagen zur Plausibilisierung des pandemiebedingten Arbeitsausfalls in den
Monaten März und April 2020 nachzureichen (vgl. KAE-Akten S. 5 ff.;
RVEI-Akten S. 79 f.; E. II. 4.3 und E. II. 4.4.1
hiervor). Erst im Rahmen des Einspracheverfahrens zur Ablehnung ihres
Erlassgesuchs stellte sie der Beschwerdegegnerin alsdann die Arbeitszeiterfassung
ihrer beiden Mitarbeitenden B.___ und C.___ für die Monate März und April 2020
zu (vgl. RVEI-Akten S. 5 ff.; E. II. 4.4.2 hiervor). Diese
vermag nachträglich indessen ebenfalls keine Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin
zu begründen:
5.2.1 Die nachgereichten
«Wochenrapporte» der beiden Mitarbeitenden B.___ und C.___ für die Monate März
und April 2020 weisen für jeden Arbeitstag unter der Rubrik «Stunden» entweder
eine bestimmte Stundenanzahl aus oder enthalten einen Strich oder überhaupt
keinen Eintrag (vgl. RVEI-Akten S. 6 ff.). Den mit Eingabe vom
24. Mai 2022 als Auszahlungsbelege nachgereichten visierten
Lohnabrechnungen März 2020 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren
beiden Mitarbeitenden die von ihnen je für diesen Monat insgesamt rapportierte
Stundenanzahl (87.50 Std.; vgl. RVEI-Akten S. 6 ff.,
21 ff.) zusätzlich zur ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung von je
CHF 803.22 (Hälfte von CHF 1'606.45; vgl. ALK-Akten S. 35)
entlöhnte (vgl. RVEI-Akten S. 103, 106), was darauf hindeutet, dass die
auf den Arbeitsrapporten angegebenen Stunden der tatsächlich geleisteten
Arbeitszeit entsprechen. Gemäss Lohndeklaration 2020 gegenüber der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn arbeiteten die beiden Mitarbeitenden B.___
und C.___ im Januar 2020 je 129.50 Std. und im Februar 2020 je 83.50 Std. (vgl.
RVEI-Akten S. 84 f.). Soweit die Beschwerdeführerin mithin geltend
macht, diese hätten im März und April 2020 ohne die behördlichen Massnahmen
aufgrund der Covid-19-Pandemie mit einem Pensum von 100 % gearbeitet, um
die arbeitsfreien Monate Januar und Februar 2020 zu kompensieren (vgl.
A.S. 6, 26), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal die beiden
Mitarbeitenden – zumindest gemäss ihren Arbeitsrapporten (vgl. RVEI-Akten
S. 9 f., 24 f.) – die erste Hälfte des Monats März 2020
überhaupt nicht arbeiteten, obwohl der Bundesrat die ausserordentliche Lage
erst am 16. März 2020 ausgerufen hatte. Vielmehr hätte die tägliche
Sollarbeitszeit der beiden Mitarbeitenden im streitbetroffenen Zeitraum –
entsprechend ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitspensum von 60 % (vgl.
KAE-Akten S. 20 f., 22 f.; RVEI-Akten S. 99 f.) – auch
ohne Pandemie überwiegend wahrscheinlich bloss 5.04 Std. betragen. Gestützt
darauf resultierte im Zeitraum vom 24. März bis 31. März 2020
überhaupt kein pandemiebedingter Arbeitsausfall (tatsächlich geleistete
Arbeitsstunden B.___: 51 Std. [RVEI-Akten S. 21 f.]; tatsächlich
geleistete Arbeitsstunden C.___: 51 Std. [RVEI-Akten S. 6 f.]; Sollarbeitszeit
insgesamt: 60.48 Std. [5.04 Std./Tag x 6 Arbeitstage
x 2 Mitarbeitende]; Überzeit insgesamt: 41.52 Std.) sowie im
Zeitraum vom 1. April bis 30. April 2020 lediglich ein weniger als
10 % der Sollstunden betragender und demnach kein Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung begründender pandemiebedingter Arbeitsausfall von
18.06 Std. (tatsächlich geleistete Arbeitsstunden B.___: 103.70 Std.
[RVEI-Akten S. 16 ff.]; tatsächlich geleistete Arbeitsstunden C.___:
100 Std. [RVEI-Akten S. 11 ff.]; tatsächlich geleistete
Arbeitszeit insgesamt: 203.70 Std.; Sollarbeitszeit insgesamt:
221.76 Std. [5.04 Std./Tag x 22 Arbeitstage x 2 Mitarbeitende]).
Bei dieser Ausgangslage hätte die Beschwerdeführerin als Kleinstunternehmen
(vgl. KAE-Akten S. 12, 32) – selbst bei krankheitsbedingtem Ausfall der
für die Buchhaltung und Administration zuständigen Person (vgl. RVEI-Akten
S. 36, 94) – bei Anwendung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit jedoch
ohne weiteres bemerken können und müssen, dass der von ihr auf den Formularen
«Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» angegebene
pandemiebedingte Arbeitsausfall von 100 % bei angeblich 249 Soll- und
Ausfallstunden im März 2020 sowie 247 Soll- und Ausfallstunden im April 2020
(vgl. ALK-Akten S. 79 f., 83 f.), welcher Grundlage bildete für
die anschliessende Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom
24. März bis 30. April 2020, in dieser Form offensichtlich
nicht zutreffen konnte.
5.2.2 Auffällig ist allerdings auch,
dass die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Arbeitsrapporte der beiden
Mitarbeitenden C.___ und B.___ zumindest für den Monat April 2020 (vgl. RVEI-Akten
S. 11 ff., 16 ff.) insgesamt jeweils genau die Stundenanzahl
ausweisen, welche multipliziert mit dem jeweiligen Stundenansatz die für diesen
Monat ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung ergibt (C.___: 100 Std. x
CHF 28.00 = CHF 2'800.00 [vgl. RVEI-Akten S. 105]; B.___:
103.70 Std. x CHF 27.00 = CHF 2'799.90 [vgl. RVEI-Akten
S. 107]; für den April 2020 insgesamt ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung:
CHF 5'600.30 [vgl. ALK-Akten S. 35]), was allenfalls auch den Schluss
zulassen könnte, dass zumindest in den Arbeitsrapporten April 2020 jeweils
nicht die tatsächlich gearbeiteten Stunden, sondern die pandemiebedingten
Ausfallstunden aufgelistet wurden. Folgte man dieser Auffassung, wären die
Arbeitsrapporte jedoch erst nach erfolgter Auszahlung der
Kurzarbeitsentschädigung erstellt worden und würden als solche dem Erfordernis
einer systematischen und zuverlässigen, die Kontrolle des Arbeitsausfalls
ermöglichenden Arbeitszeiterfassung (weiterhin) nicht genügen, sind doch die
Ausfallstunden nicht anhand der ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung, sondern
ist die Kurzarbeitsentschädigung (welche nur 80 % der Lohnsumme für
ausgefallene Stunden abdeckt) anhand der tatsächlich entstandenen
Ausfallstunden zu ermitteln. Auch diesfalls könnte nicht davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin die ihr für den Monat April 2020
ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung gutgläubig erhalten hat (vgl.
E. II. 2.2.3 in fine hiervor).
6. Da sich die Beschwerdeführerin
mithin nicht auf den guten Glauben berufen kann, entfällt ein Erlass der
Rückforderung, ohne dass die Voraussetzung der grossen Härte (vgl.
E. II. 2.1 hiervor) geprüft werden muss. Die Beschwerde erweist sich
demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
7.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei
solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich
mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61
lit. fbis ATSG). Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor und es
ist vorliegend keine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung zu erkennen.
Das Verfahren ist somit kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen