Lexipedia

Entscheid

VSBES.2022.255

Arbeitslosenversicherung / Ablehnung Erlassgesuch

13. März 2023Deutsch19 min

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Öffentliche Arbeitslosenkasse)

Source so.ch

Urteil vom 13. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des

Kantons Solothurn,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Arbeitslosenversicherung

/ Ablehnung Erlassgesuch (Einspracheentscheid vom 4. November 2022)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) beantragte mit Voranmeldung vom 24. März 2020 aufgrund

von behördlichen Massnahmen infolge der Covid-19-Pandemie für den Zeitraum vom

16. März 2020 bis am 30. April 2020 bei einem voraussichtlichen

Arbeitsausfall von 100 % Kurzarbeit für ihren Gesamtbetrieb (Akten der

Kantonalen Amtsstelle Abteilung Kurzarbeit [KAE-Akten] S. 34 f.). Diesen

Antrag hiess das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 1. April 2020 für den Zeitraum vom

24. März 2020 bis 23. September 2020 gut (KAE-Akten

S. 37 f.). Mit Verfügung vom 19. August 2020 passte die Beschwerdegegnerin

die erteilte Bewilligung insofern an, als sie die Abrechnungsperiode neu auf

den Zeitraum vom 24. März 2020 bis 31. August 2020 festlegte (Akten

der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [ALK-Akten] S. 33) Die Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Öffentliche Arbeitslosenkasse)

zahlte der Beschwerdeführerin in der Folge für die Monate März und April 2020

Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von insgesamt CHF 7'206.75 aus (ALK-Akten

S. 35).

1.2 Mit Voranmeldung vom

6. Januar 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Gewährung von

Kurzarbeitsentschädigung ab dem 7. Januar 2021 für ihren Gesamtbetrieb bei

einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 100 % (KAE-Akten

S. 28 ff.). Diese wurde ihr mit Verfügung vom 13. Januar 2021

für den Zeitraum vom 16. Januar 2021 bis am 15. April 2021 ebenfalls

bewilligt (KAE-Akten S. 26 f.).

1.3 Mit Verfügung vom 30. Juni

2021 hob die Beschwerdegegnerin ihre Verfügungen vom 19. August 2020 sowie

vom 13. Januar 2021 revisionsweise auf, da im Betrieb der

Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich im von ihr geltend gemachten

Zeitraum kein anrechenbarer Arbeitsausfall entstanden sei, und erhob gegen die

Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung Einspruch (KAE-Akten S. 1 ff.;

ALK-Akten S. 45 ff.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft (ALK-Akten S. 44).

2.

2.1 Am 11. November 2021

verfügte die Öffentliche Arbeitslosenkasse eine Rückforderung von

Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden März und April 2020 im

Umfang von insgesamt CHF 7'206.75 (ALK-Akten S. 41 ff.). Eine dagegen

von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (ALK-Akten S. 39) wies die

Öffentliche Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022

ab (ALK-Akten S. 33 ff.).

2.2 Mit Eingabe vom 28. Februar

2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass der Forderung (Akten der

Kantonalen Amtsstelle Abteilung Erlass [RVEI-Akten] S. 61). Dieses Gesuch

wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2022 mangels

Gutgläubigkeit ab (RVEI-Akten S. 50 ff.). Eine dagegen von der

Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (RVEI-Akten S. 36 ff.) wies

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. November 2022 ab (RVEI-Akten

S. 1 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3.

3.1 Mit Eingabe vom 3. Dezember

2022 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

4. November 2022 und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung und die

Gutheissung ihres Erlassgesuches (A.S. 5 ff.).

3.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

17. Januar 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 15 ff.).

3.3 Mit Replik vom 8. Februar

2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest

(A.S. 25 ff.).

3.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

mit Eingabe vom 14. Februar 2023 auf eine weitere Stellungnahme

(A.S. 30).

3.5 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom

4.

November 2022 (RVEI-Akten S. 1 ff.; A.S. 1 ff.) das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung der für die Monate

März und April 2020 ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von

insgesamt CHF 7'206.75 abgewiesen hat. Nicht Streit- und

Anfechtungsgegenstand bildet hingegen die Frage nach der Rechtmässigkeit der

mit Verfügung vom 30. Juni 2021 angeordneten Aufhebung der ursprünglich

erteilten Bewilligung von Kurzarbeit (KAE-Akten S. 1 ff.) sowie der

mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2022 verfügten Rückerstattung (ALK-Akten

S. 33 ff.), sind diese beiden Entscheide doch unangefochten in

Rechtskraft erwachsen.

1.3

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Kantonalen

Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze

wird vorliegend nicht überschritten, weshalb der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter

zuständig ist.

2.

2.1

Gemäss Art. 95 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von

Leistungen der Arbeitslosenversicherung – mit Ausnahme von hier nicht

interessierenden Fällen – nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Absatz 1 Satz

2.

dieser Bestimmung sieht vor, dass der Versicherte unrechtmässig bezogene

Leistungen nicht zurückerstatten muss, wenn er sie gutgläubig empfangen hat und

eine grosse Härte vorliegt. Vorliegend umstritten ist die Erlassvoraussetzung

des guten Glaubens (vgl. Einspracheentscheid vom 4. November 2022 [vgl. RVEI-Akten

S. 3; A.S. 3]).

2.2

2.2.1

Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011

E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).

2.2.2

Der gute Glaube muss während des

Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts

9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei

wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich

die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern

auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist

somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten

zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den

guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in

anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; 112

V 97 E. 2c S. 103; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom

15.

April 2020 E. 2.2).

2.2.3

Die Melde- und Auskunftspflichten

bestimmen sich in der Arbeitslosenversicherung nach dem ATSG (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf/Zürich/Basel 2014, Art. 30 N 76): Der

Versicherte muss die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der

Versicherungsleistungen erforderlichen Auskünfte erteilen (Art. 28

Abs. 2 ATSG). Die Formulare der Arbeitslosenversicherung sind vollständig

und wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Der Bezüger

hat zudem jede für die Leistung wesentliche Änderung zu melden (Art. 31

Abs. 1 ATSG). Das Verhalten, das den guten Glauben

ausschliesst, muss indes nicht zwingend in einer Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die

Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil

des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit weiteren

Hinweisen). Praxisgemäss wird der gute Glaube verneint, wenn ein

Unternehmen, das Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung beantragt, über

keine systematische Arbeitszeitkontrolle verfügt (Urteile des Bundesgerichts

8C_120/2012 vom 11. Juni 2012 und 8C_312/2012 vom 19. Juni 2012).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, sie habe nicht unrechtmässig, sondern vielmehr in gutem Glauben

Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März und April 2020 bezogen und diese

anschliessend ihren beiden Mitarbeitenden vollumfänglich ausbezahlt. Sie habe

der Beschwerdegegnerin sämtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug

beantwortet und alle angeforderten Unterlagen ausgehändigt. Namentlich habe sie

die von ihren Mitarbeitenden geleisteten Arbeitsstunden korrekt gemeldet. Die

von der Beschwerdegegnerin aufgrund der nachgereichten Unterlagen für die

Monate März und April 2020 neu ermittelte Kurzarbeitsentschädigung von

(lediglich) CHF 279.55 sei zu tief, hätten doch ihre beiden Mitarbeitenden,

welche im Jahresarbeitszeitmodell angestellt seien, in diesen beiden Monaten

ohne die Covid-19-Pandemie planmässig zu 100 % arbeiten sollen

(A.S. 5 ff., 25 ff.).

3.2

Die Beschwerdegegnerin führt

demgegenüber aus, die Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung sei «im Kern»

darauf zurückzuführen, dass bei den beiden Mitarbeitenden der

Beschwerdeführerin keine Arbeitszeitkontrolle vorgelegen habe bzw. die von der

Beschwerdeführerin angegebenen Arbeitszeiten in dieser Form nicht hätten

zutreffen können. So habe die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht wider besseres

Wissen in den Formularen «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung»

für die Monate März und April 2020 ausser der Anschrift keine korrekten Angaben

gemacht. «Rein zur Veranschaulichung» ergebe sich gemäss ihrer Berechnung

gestützt auf die nachgereichten Unterlagen für den Monat März 2020 ein Anspruch

auf Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von CHF 279.55, für den Monat April

2020.

– da die Ausfallstunden unter 10 % der Sollstunden lägen – überhaupt

kein Anspruch. Dass der Buchhalter der Beschwerdeführerin gemäss deren Angaben

gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, sei eine mögliche Erklärung, jedoch

keine Entschuldigung für die fehlende Angabe der geleisteten Arbeitsstunden.

Dispositiv

Der gute Glaube könne demnach auch nach Vorliegen der Arbeitszeitkontrolle der

beiden Mitarbeitenden nicht bejaht und die Rückforderung nicht erlassen werden

(A.S. 3, 19).

4. Den vorliegenden Akten lässt

sich folgender massgebender Sachverhalt entnehmen:

4.1 Die Beschwerdeführerin meldete

der Beschwerdegegnerin am 24. März 2020 aufgrund von behördlichen

Massnahmen infolge der Covid-19-Pandemie Kurzarbeit für den Zeitraum vom

16. März 2020 bis am 30. April 2020 bei einem voraussichtlichen

prozentualen Arbeitsausfall von 100 % an (vgl. KAE-Akten S. 34 ff.).

Diese wurde ihr mit Verfügung vom 1. April 2020 für den Zeitraum vom

24. März 2020 bis 23. September 2020 bewilligt (vgl. KAE-Akten

S. 37 f.).

4.2 Mit Eingabe vom 28. April

2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zwecks

Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung die Lohnabrechnungen ihrer beiden

Mitarbeitenden B.___ und C.___ für die Monate März und April 2020 ein (vgl. ALK-Akten

S. 88 ff.). Die für die Auszahlung zuständige Öffentliche

Arbeitslosenkasse forderte sie daraufhin mit Schreiben vom 5. Mai 2020

auf, die Formulare «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» sowie

Kopien der Zeiterfassung der Mitarbeitenden für die Monate März und April 2020

nachzureichen (vgl. ALK-Akten S. 87). Dieser Aufforderung kam die

Beschwerdeführerin in der Folge (lediglich) insofern nach, als sie der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse am 13. Mai 2020 die ausgefüllten Formulare

sowie dieselben Lohnabrechnungen erneut zustellte. In den beiden Formularen

wies sie für die Abrechnungsperiode März 2020 insgesamt 249 Soll- und

Ausfallstunden (vgl. ALK-Akten S. 79 f.), für die Abrechnungsperiode

April 2020 insgesamt 247 Soll- und Ausfallstunden aus (vgl. ALK-Akten S. 83 f.).

Die Öffentliche Arbeitslosenkasse richtete ihr alsdann Kurzarbeitsentschädigung

für die besagten Monate im Umfang von insgesamt CHF 7’206.75 aus (vgl.

ALK-Akten S. 35).

4.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin

mit Schreiben vom 21. Mai 2021 bei der Beschwerdeführerin ergänzende

Auskünfte und Unterlagen im Zusammenhang mit der für den Zeitraum vom 16. Januar

2021 bis am 15. April 2021 bewilligten Kurzarbeit eingefordert (vgl.

KAE-Akten S. 9 f.) und teilweise auch erhalten hatte (vgl. KAE-Akten

S. 11 f.), wies sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

31. Mai 2021 erstmals – unter anderem aufgrund der eingereichten

Arbeitsverträge – auf Unstimmigkeiten in den Abrechnungsperioden März und April

2020 hin. Sie ersuchte die Beschwerdeführerin unter anderem um Auskunft, weshalb

sie bei ihrem Mitarbeitenden B.___ für den Monat März 2020 einen Arbeitsausfall

von 124.50 Stunden und für den Monat April 2020 einen solchen von 123.50

Stunden angegeben habe, obwohl dieser ab 1. Januar 2020 nur mit einem

Arbeitspensum von 60 % angestellt gewesen und die Kurzarbeit lediglich ab

dem 24. März 2020 bewilligt worden sei. Ausserdem habe die

Beschwerdeführerin darzulegen, weshalb zumindest auf der für den Monat März

2020 eingereichten Lohnabrechnungen keine Unterscheidung zwischen den

gearbeiteten Stunden und den Stunden in Kurzarbeit vorgenommen worden sei. Zur

weiteren Überprüfung sei der Einsatzplan ihrer beiden Mitarbeitenden für den

Monat März 2020 sowie ein Lohnblatt für das Jahr 2020 nachzureichen (vgl.

KAE-Akten S. 7 f.). Dieses und ein Erinnerungsschreiben vom

14. Juni 2021 (vgl. KAE-Akten S. 5 f.) blieben in der Folge von

der Beschwerdeführerin unbeantwortet. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 hob

die Beschwerdegegnerin schliesslich unter anderem die Bewilligung für

Kurzarbeit für die Monate März und April 2020 aufgrund fehlender

Plausibilisierung des anrechenbaren Arbeitsausfalls auf (vgl. KAE-Akten

S. 3).

4.4

4.4.1 Mit Schreiben vom 28. Februar

2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Öffentliche Arbeitslosenkasse um

Erlass der Rückforderung im Umfang von Fr. 7’206.75 (vgl. RVEI-Akten

S. 61). Daraufhin stellte ihr die für die Gesuchbehandlung zuständige

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. April 2022 den (leicht

modifizierten) Fragenkatalog gemäss ihren beiden Schreiben vom 31. Mai

2021 und vom 14. Juni 2021 erneut zu und forderte sie unter anderem

(wiederum) auf, die Einsatzpläne ihrer Mitarbeitenden und die Auszahlungsbelege

der Löhne für die Monate März und April 2020 sowie die monatlichen Umsatzzahlen

für das gesamte Jahr 2020 einzureichen (vgl. RVEI-Akten S. 79 f.).

Mit Eingabe vom 24. Februar (recte: 24. Mai) 2022 nahm die

Beschwerdeführerin alsdann ausführlich zu diesem Schreiben Stellung. Darüber

hinaus reichte sie die angeforderten Umsatzzahlen sowie visierte

Lohnabrechnungen als Auszahlungsbelege ein, nicht aber die ebenfalls

einverlangten Einsatzpläne (vgl. RVEI-Akten S. 94 ff.). Mit Verfügung

vom 10. Juni 2022 wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der

Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Gutgläubigkeit ab (vgl. RVEI-Akten

S. 50 ff.).

4.4.2 Mit Einsprache vom 10. Juli

2022 reichte die Beschwerdeführerin zwei visierte Lohnabrechnungen ihres

Mitarbeiters C.___ samt Zusammenstellung der von ihm geleisteten Arbeitsstunden

und handschriftlich ausgefüllter Wochenrapporte für den Monat Juli 2020 ein (vgl.

RVEI-Akten S. 36 ff.). Am 16. Oktober 2022 legte sie

schliesslich zusätzlich handschriftlich ausgefüllte Wochenrapporte ihrer beiden

Mitarbeitenden B.___ und C.___ für die Monate März und April 2020 ins Recht

(vgl. RVEI-Akten S. 5 ff.). Mit Einspracheentscheid vom

4. November 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin daraufhin ihre

Verfügung vom 10. Juni 2022 (vgl. RVEI-Akten S. 1 ff.;

A.S. 1 ff.).

5.

5.1 Auf dem von der

Beschwerdeführerin ausgefüllten und unterzeichneten Formular «Voranmeldung von

Kurzarbeit» vom 24. März 2020 ist folgende Bestätigung des Arbeitgebers

aufgeführt: «[…] Zudem nehme ich zur Kenntnis, dass ich für die von Kurzarbeit

betroffenen Arbeitnehmenden eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B.

Stempelkarten, Stundenrapporte) führen muss. Diese beinhaltet die täglich

geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden und die wirtschaftlich

bedingten Ausfallstunden sowie sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-,

Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten.» (vgl. KAE-Akten

S. 35). Auf den beiden von der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2020 bei

der Öffentlichen Arbeitslosenkasse eingereichten Formularen «Antrag und

Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» findet sich weiter der mit «Vom

Betrieb zu belegende Angaben» betitelte Hinweis, dass die Angaben zu den

Sollstunden, den wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie zur Lohnsumme

durch geeignete betriebliche Unterlagen wie bspw. Stundenlisten und

Lohnjournale zu belegen seien (vgl. ALK-Akten S. 80, 84). Die

Beschwerdeführerin wurde demnach zweimal auf die diesbezüglichen Vorgaben

aufmerksam gemacht und ihr waren die Anforderungen an eine ausreichende

Arbeitszeitkontrolle bekannt bzw. sie hätte diese bei gebotener Sorgfalt kennen

müssen. Darüber hinaus wurde sie von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse mit

Schreiben vom 5. Mai 2020 ausdrücklich aufgefordert, Kopien der

Zeiterfassungen aller Mitarbeitenden für die beiden Monate März und April 2020

einzureichen (vgl. ALK-Akten S. 87). Dessen ungeachtet stellte die

Beschwerdeführerin ihr mit Eingaben vom 28. April 2020 sowie vom

12. Mai 2020 jeweils lediglich Lohnabrechnungen ihrer beiden

Mitarbeitenden B.___ und C.___ für die Monate März und April 2020 zu, welche

keine Aufschlüsselung nach Sollarbeitszeit, tatsächlich geleisteter Arbeitszeit

und pandemiebedingter Ausfallzeit enthielten, sondern jeweils nur eine nicht

weiter erläuterte «Menge» an Stunden aufführten (vgl. ALK-Akten

S. 79 ff., 88 ff.; E. II. 4.2 hiervor).

Bezeichnenderweise konnte denn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme

vom 24. Mai 2022 selber nachträglich nur «vermuten», dass es sich bei der

für ihren Mitarbeiter B.___ in den damaligen Lohnabrechnungen ausgewiesenen

Stundenanzahl (März 2020: 124.50 Stunden, April 2020: 123.50 Stunden) um dessen

(möglicherweise anhand von Erfahrungswerten als Durchschnitt ermittelten)

Ausfallstunden handelte (vgl. RVEI-Akten S. 94 f.). Da sie mithin

(vorgängig) ihrer Auskunftspflicht (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor) in

zumindest grobfahrlässiger Weise nicht zureichend nachgekommen und – als Folge

davon – der bei ihr pandemiebedingt angefallene Arbeitsausfall im

streitbetroffenen Zeitraum weder zweifelsfrei bestimm- noch kontrollierbar war,

durfte sie im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Leistungsbezugs (vgl. E. II. 2.2.2

hiervor) nicht gutgläubig davon ausgehen, dass sie einen vorbehaltlosen

Anspruch auf die beantragte und schliesslich ausgerichtete

Kurzarbeitsentschädigung hatte.

5.2 Der Beschwerdeführerin wurde nach

erfolgtem Leistungsbezug wiederholt die Gelegenheit eingeräumt, Auskünfte und

Unterlagen zur Plausibilisierung des pandemiebedingten Arbeitsausfalls in den

Monaten März und April 2020 nachzureichen (vgl. KAE-Akten S. 5 ff.;

RVEI-Akten S. 79 f.; E. II. 4.3 und E. II. 4.4.1

hiervor). Erst im Rahmen des Einspracheverfahrens zur Ablehnung ihres

Erlassgesuchs stellte sie der Beschwerdegegnerin alsdann die Arbeitszeiterfassung

ihrer beiden Mitarbeitenden B.___ und C.___ für die Monate März und April 2020

zu (vgl. RVEI-Akten S. 5 ff.; E. II. 4.4.2 hiervor). Diese

vermag nachträglich indessen ebenfalls keine Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin

zu begründen:

5.2.1 Die nachgereichten

«Wochenrapporte» der beiden Mitarbeitenden B.___ und C.___ für die Monate März

und April 2020 weisen für jeden Arbeitstag unter der Rubrik «Stunden» entweder

eine bestimmte Stundenanzahl aus oder enthalten einen Strich oder überhaupt

keinen Eintrag (vgl. RVEI-Akten S. 6 ff.). Den mit Eingabe vom

24. Mai 2022 als Auszahlungsbelege nachgereichten visierten

Lohnabrechnungen März 2020 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren

beiden Mitarbeitenden die von ihnen je für diesen Monat insgesamt rapportierte

Stundenanzahl (87.50 Std.; vgl. RVEI-Akten S. 6 ff.,

21 ff.) zusätzlich zur ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung von je

CHF 803.22 (Hälfte von CHF 1'606.45; vgl. ALK-Akten S. 35)

entlöhnte (vgl. RVEI-Akten S. 103, 106), was darauf hindeutet, dass die

auf den Arbeitsrapporten angegebenen Stunden der tatsächlich geleisteten

Arbeitszeit entsprechen. Gemäss Lohndeklaration 2020 gegenüber der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn arbeiteten die beiden Mitarbeitenden B.___

und C.___ im Januar 2020 je 129.50 Std. und im Februar 2020 je 83.50 Std. (vgl.

RVEI-Akten S. 84 f.). Soweit die Beschwerdeführerin mithin geltend

macht, diese hätten im März und April 2020 ohne die behördlichen Massnahmen

aufgrund der Covid-19-Pandemie mit einem Pensum von 100 % gearbeitet, um

die arbeitsfreien Monate Januar und Februar 2020 zu kompensieren (vgl.

A.S. 6, 26), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal die beiden

Mitarbeitenden – zumindest gemäss ihren Arbeitsrapporten (vgl. RVEI-Akten

S. 9 f., 24 f.) – die erste Hälfte des Monats März 2020

überhaupt nicht arbeiteten, obwohl der Bundesrat die ausserordentliche Lage

erst am 16. März 2020 ausgerufen hatte. Vielmehr hätte die tägliche

Sollarbeitszeit der beiden Mitarbeitenden im streitbetroffenen Zeitraum –

entsprechend ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitspensum von 60 % (vgl.

KAE-Akten S. 20 f., 22 f.; RVEI-Akten S. 99 f.) – auch

ohne Pandemie überwiegend wahrscheinlich bloss 5.04 Std. betragen. Gestützt

darauf resultierte im Zeitraum vom 24. März bis 31. März 2020

überhaupt kein pandemiebedingter Arbeitsausfall (tatsächlich geleistete

Arbeitsstunden B.___: 51 Std. [RVEI-Akten S. 21 f.]; tatsächlich

geleistete Arbeitsstunden C.___: 51 Std. [RVEI-Akten S. 6 f.]; Sollarbeitszeit

insgesamt: 60.48 Std. [5.04 Std./Tag x 6 Arbeitstage

x 2 Mitarbeitende]; Überzeit insgesamt: 41.52 Std.) sowie im

Zeitraum vom 1. April bis 30. April 2020 lediglich ein weniger als

10 % der Sollstunden betragender und demnach kein Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung begründender pandemiebedingter Arbeitsausfall von

18.06 Std. (tatsächlich geleistete Arbeitsstunden B.___: 103.70 Std.

[RVEI-Akten S. 16 ff.]; tatsächlich geleistete Arbeitsstunden C.___:

100 Std. [RVEI-Akten S. 11 ff.]; tatsächlich geleistete

Arbeitszeit insgesamt: 203.70 Std.; Sollarbeitszeit insgesamt:

221.76 Std. [5.04 Std./Tag x 22 Arbeitstage x 2 Mitarbeitende]).

Bei dieser Ausgangslage hätte die Beschwerdeführerin als Kleinstunternehmen

(vgl. KAE-Akten S. 12, 32) – selbst bei krankheitsbedingtem Ausfall der

für die Buchhaltung und Administration zuständigen Person (vgl. RVEI-Akten

S. 36, 94) – bei Anwendung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit jedoch

ohne weiteres bemerken können und müssen, dass der von ihr auf den Formularen

«Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» angegebene

pandemiebedingte Arbeitsausfall von 100 % bei angeblich 249 Soll- und

Ausfallstunden im März 2020 sowie 247 Soll- und Ausfallstunden im April 2020

(vgl. ALK-Akten S. 79 f., 83 f.), welcher Grundlage bildete für

die anschliessende Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom

24. März bis 30. April 2020, in dieser Form offensichtlich

nicht zutreffen konnte.

5.2.2 Auffällig ist allerdings auch,

dass die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Arbeitsrapporte der beiden

Mitarbeitenden C.___ und B.___ zumindest für den Monat April 2020 (vgl. RVEI-Akten

S. 11 ff., 16 ff.) insgesamt jeweils genau die Stundenanzahl

ausweisen, welche multipliziert mit dem jeweiligen Stundenansatz die für diesen

Monat ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung ergibt (C.___: 100 Std. x

CHF 28.00 = CHF 2'800.00 [vgl. RVEI-Akten S. 105]; B.___:

103.70 Std. x CHF 27.00 = CHF 2'799.90 [vgl. RVEI-Akten

S. 107]; für den April 2020 insgesamt ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung:

CHF 5'600.30 [vgl. ALK-Akten S. 35]), was allenfalls auch den Schluss

zulassen könnte, dass zumindest in den Arbeitsrapporten April 2020 jeweils

nicht die tatsächlich gearbeiteten Stunden, sondern die pandemiebedingten

Ausfallstunden aufgelistet wurden. Folgte man dieser Auffassung, wären die

Arbeitsrapporte jedoch erst nach erfolgter Auszahlung der

Kurzarbeitsentschädigung erstellt worden und würden als solche dem Erfordernis

einer systematischen und zuverlässigen, die Kontrolle des Arbeitsausfalls

ermöglichenden Arbeitszeiterfassung (weiterhin) nicht genügen, sind doch die

Ausfallstunden nicht anhand der ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung, sondern

ist die Kurzarbeitsentschädigung (welche nur 80 % der Lohnsumme für

ausgefallene Stunden abdeckt) anhand der tatsächlich entstandenen

Ausfallstunden zu ermitteln. Auch diesfalls könnte nicht davon ausgegangen

werden, dass die Beschwerdeführerin die ihr für den Monat April 2020

ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung gutgläubig erhalten hat (vgl.

E. II. 2.2.3 in fine hiervor).

6. Da sich die Beschwerdeführerin

mithin nicht auf den guten Glauben berufen kann, entfällt ein Erlass der

Rückforderung, ohne dass die Voraussetzung der grossen Härte (vgl.

E. II. 2.1 hiervor) geprüft werden muss. Die Beschwerde erweist sich

demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

7.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei

solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich

mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61

lit. fbis ATSG). Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor und es

ist vorliegend keine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung zu erkennen.

Das Verfahren ist somit kostenlos.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Birgelen