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Entscheid

VSBES.2022.256

Unfallversicherung

9. April 2024Deutsch21 min

(A13, A20) wies die Beschwerdegegnerin gestützt auf die «Aktenbeurteilung UVG» von

Source so.ch

Urteil vom 9. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40,

Postfach 357, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 4. November 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1973 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit dem 1. März 2016 bei der Firma B.___

als Teamleiterin Support angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses

bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

1.1 Gemäss «Schadenmeldung UVG

Zahnschaden» vom 19. November 2021 (Allgemeine Akten der AXA [A1]) schlug

die Beschwerdeführerin ihre Vorderzähne am 15. November 2021 um 8.30 Uhr

heftig an. Das heftige Anschlagen der Zähne beim Trinken bestätigte Dr. med.

dent. C.___, D.___, auf dem Formular «Zahnschäden gemäss KVG» vom

17. November 2021 (Medizinische Akten der AXA [M3]). Er hielt weiter fest,

die Zähne 21 und 12 seien unfallbedingt subluxiert (gelockert) und

kontusioniert (angeschlagen), das Zahnfleisch sei entzündet und es gebe leichte

Blutungen in der Region 11 und 12. Am 23. November 2021 (A2) anerkannte die

Beschwerdegegnerin vorläufig ihre Leistungspflicht und erbrachte die

gesetzlichen Leistungen. Dies, ohne die Versicherungsdeckung und die übrigen

Leistungsvoraussetzungen zu prüfen. Sie behielt sich jedoch vor, den Anspruch

auf Versicherungsleistungen später zu prüfen, was indes keinen Einfluss auf die

bis zu diesem Zeitpunkt bereits ausgerichteten oder zugesicherten Leistungen

habe. Auf dem Formular «Zahnschäden gemäss KVG» vom 21. Dezember 2021 (M5)

gab Dr. med. dent. C.___ an, es erfolge die Extraktion der Zähne 21 und 11

mittels Valplast-Provisorium.

1.2 Mit Verfügung vom 30. März

2022 (A11) wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es liege kein

Unfallereignis im Sinne des Gesetzes vor, weshalb kein Anspruch auf Leistungen

aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe. Die dagegen durch die

Beschwerdeführerin am 4. Mai 2022 bzw. 8. Juli 2022 erhobene Einsprache

(A13, A20) wies die Beschwerdegegnerin gestützt auf die «Aktenbeurteilung UVG» von

Dr. med. Dr. med. dent. E.___, Fachzahnarzt für Rekonstruktive Zahnmedizin, vom

18. Oktober 2022 (M12, M13), mit Einspracheentscheid vom 4. November

2022 ab (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgende: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und die folgenden Verfahrensanträge und Rechtsbegehren stellen (A.S. 11

ff.):

Verfahrensanträge:

1. Es sei eine öffentliche Verhandlung

gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

2. Es sei die Beschwerdeführerin zum

Unfallhergang zu befragen.

Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 4. November 2022 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 30. März 2022 seien aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin sämtliche Leistungen aus UVG im

Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. November 2021 zu gewähren.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, eine externe zahnärztliche Beurteilung der Beschwerdeführerin

vorzunehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom

6. Februar 2023 (A.S. 33 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung

der Beschwerde.

4. Mit Replik vom 24. Februar

2023 (A.S. 41 ff.) und Duplik vom 14. März 2023 (A.S. 56 f.)

halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten vollumfänglich fest.

5. Die mit Eingabe vom

14. April 2023 durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte

Kostennote (A.S. 64 ff.) geht mit Verfügung vom 17. April 2023 zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 69).

6. Am 11. Januar 2024 findet vor

der Präsidentin des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit

Parteibefragung der Beschwerdeführerin und Zeugenbefragung von Frau F.___, Mitarbeiterin

der Beschwerdeführerin, statt (vgl. Protokoll der Partei- und Zeugenbefragung,

A.S. 80 ff.).

7. Je ein Doppel der abschliessenden

Stellungnahmen sowohl der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2024 (A.S. 88

f.) als auch der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2024 (A.S. 91 f.)

gehen mit Verfügung vom 25. Januar 2024 zur Kenntnisnahme an die jeweilige

Gegenpartei (A.S. 93 f.).

8. Eine Kopie der Eingabe des

Vertreters der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2024 inkl. überarbeiteter

Kostennote (A.S. 94 ff.) geht mit Verfügung vom 1. Februar 2024 zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 99).

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

3.

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

3.1

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das

Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse

Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis

des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster

Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra

Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 55).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

3.3

Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren

in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach

hat die Verwaltung bzw. das Gericht von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser

Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den

Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V

261.

E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26

f. mit Hinweisen).

4.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3

S. 324 f.). Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich der Sachverhalt zu

beurteilen, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 4. November

2022) entwickelt hat (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411, 129 V 167 E. 1

S. 169).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom 15. November

2021.

mit Einspracheentscheid vom 4. November 2022 (A.S. 1 ff.) zu

Recht verneint hat.

6.

Es sind vorliegend im

Wesentlichen die folgenden Akten relevant:

6.1

Im Rahmen des Formulars

«Zahnschäden gemäss KVG» vom 17. November 2021 (M3) hielt der die

Beschwerdeführerin behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. C.___, D.___, betreffend

den Unfallhergang Folgendes fest: «Hat beim Trinken die Zähne heftig

angeschlagen.». Als «unfallbedingte Befunde» wurde die Subluxation und

Kontusion der Zähne 21 / 12 aufgeführt. Das Zahnfleisch sei entzündet

und es gebe leichte Blutungen in der Region 11 und 12. Es bestünden gemäss der

Befundaufnahme u.a. keine paradontal geschädigten Zähne. Als Sofortmassnahmen seien

eine Röntgen- und Fotoaufnahme erfolgt. Therapeutische Mass-nahmen: Medikamentöse

Behandlung; Antibiotika; Prophylaktische, antiseptische Mundspülung. Vorläufig

seien keine Versorgungen erforderlich, zu einem späteren Zeitpunkt sei jedoch eine

Extraktion der Zähne 11 und 21 gut möglich.

6.2

In der «Schadenmeldung UVG

Zahnschaden» vom 19. November 2021 (A1) wurde der folgende, sich am 15. November

2021.

zugetragene, Sachverhalt beschrieben: «Ich habe die Vorderzähne heftig

angeschlagen. Später kam zu den Schmerzen starkes Zahnfleischbluten dazu. Am

17.

November 2021 ging ich dann zum Zahnarzt.». Als Verletzung wurde eine

Entzündung der Zähne beidseits festgehalten. Der erstbehandelnde Zahnarzt sei

Dr. med. dent. C.___ gewesen.

6.3

Dr. med. dent. C.___ bestätigte

auf dem Formular «Zahnschäden gemäss KVG» vom 21. Dezember 2021 (M5) die bereits

auf dem Formular vom 17. November 2021 ausgewiesenen unfallbedingten

Befunde (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Weiter hielt er fest, dass die Zähne 21 und

11.

extrahiert würden und ein Valplast-Provisorium erfolge.

6.4

Dr. med. Dr. med. dent. E.___,

Facharzt für Rekonstruktive Zahnmedizin, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom

18.

Oktober 2022 (M13) folgende (detaillierte) Beschreibung des

Ereignisses vom 15. November 2021 fest: «Status nach Kontusion der

Oberkieferfront beim Trinken durch eine Flasche.». Dadurch erfolgten eine

Kontusion und eine Subluxation der Zähne 12 bis 22. Die Zähne 12 bis 22 wiesen

geringe Schmelzschäden auf (auf UVG-Formular nicht ausgewiesen). Die Zähne 11

und 21 seien nicht erhaltungswürdig, es sei eine Extraktion geplant. Im Verlauf

Implantatkronen Region 11 und 21. Der Lockerungsgrad und die Vitalität seien

auf dem UVG-Formular nicht erfasst worden.

Der Zahnschaden stehe gemäss Stellungnahme

von Dr. med. Dr. med. dent. E.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

(< 50 %) in natürlichem Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis

(M12). So sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen überwiegend wahrscheinlich,

dass die eingeleitete Behandlung, welche die Extraktion der Zähne 11 und 21

vorsehe, nicht im Zusammenhang mit dem angegebenen Trauma stehe. Die Zähne 21

und 22 hätten bereits auf dem Röntgenbild vom 17. November 2021 eine

erhebliche parodontale Vorschädigung aufgewiesen, welche jedoch auf dem

UVG-Formular nicht ausgewiesen worden sei. Bei einem Subluxationstrauma ohne

Verlagerung, so wie auf dem UVG-Formular unter Punkt 3.3 angeben, hätte der

primäre Erhalt der Zähne durch Verblockung und / oder

Wurzelbehandlung angestrebt werden müssen. Das Trauma habe somit die jetzt

geplante Behandlung zeitlich vorgezogen, aber nicht ausgelöst.

6.5

Dr. med. Dr. med.

dent. E.___ hielt in seiner «Aktenbeurteilung Unfallversicherung» vom 6. Februar

2023.

(M14) Folgendes fest: Am 15. November 2021 habe die

Beschwerdeführerin ein Frontzahntrauma durch einen Schlag mit der Kaffeetasse

gegen die Frontzähne erlitten. Die Befundaufnahme durch den Hauszahnarzt sei

zwei Tage später erfolgt. Auf dem UVG-Formular seien folgende Befunde vermerkt:

Kontusion und Subluxation der Zähne 12, 11, 21, 22, Zahnfleisch entzündet und

Blutung (Ziff. 3.8 und eingereichtes Frontzahnfoto). Bei der Befundaufnahme

lägen keine defekten und kariösen Zähne vor und auch keine parodontalen

Vorschädigungen. Aufgrund der aufgeführten klinischen Angaben würden sie als

Ersttherapie den Erhalt der Zähne 11 und 21 erwarten, es sei denn, die Zähne seien

aufgrund einer ausgeprägten parodontalen Vorerkrankung oder Wurzelfrakturen

nicht erhaltungswürdig. Beides werde aber im UVG-Formular verneint, obwohl eine

parodontale Vorschädigung an den Zähnen 21 und 22 radiologisch vorliege. Auch bei

einem starken Luxationstrauma und / oder Verlust (Avulsion) des

gesamten Zahnes würde bei ausreichendem Restknochenangebot und fehlender Wurzelfraktur

ein Erhalt der Zähne angestrebt. Die aufgeführten und unsorgfältig erhobenen

klinischen Daten liessen den Schluss einer sofortigen Extraktion der Zähne 11 und

21.

nicht zu. Bei Zahn 22 werde der Erhalt angestrebt. Somit bestehe mit hoher

Wahrscheinlichkeit kein Zusammenhang zwischen dem Trauma und der eingeleiteten

Therapie. Die Extraktion der Zähne 11 und 21 sei zwar wirksam, jedoch aufgrund

der klinischen Daten nicht zweckmässig. Die gewählte Therapie (Implantatkronen

Regio 11 und 21) stelle somit auch keine wirtschaftliche Lösung dar und sei bei

einer jungen Patientin mit parodontaler Vorerkrankung mit erheblichen Risiken

verbunden (z.B. ästhetisches Ergebnis, Ankyloseproblematik und

Periimplantitis).

6.6

Im Rahmen des Einspracheverfahrens

– am 4. Mai 2022 (A13) – liess die Beschwerdeführerin betreffend das

Ereignis vom 15. November 2021 Folgendes mitteilen: Sie habe sich mit

einer Tasse Kaffee in der Hand auf ihren Bürostuhl setzen wollen, wobei sie

bereits den Bildschirm im Blick gehabt habe, mithin sich nicht hinreichend auf

den Stuhl konzentriert habe. Der Stuhl habe sich weiter hinten als erwartet

befunden. Sie habe deshalb beim Sich-Setzen die Sitzfläche nur ganz am vorderen

Rand erwischt, was dazu geführt habe, dass der Bürostuhl noch weiter nach

hinten gerutscht sei. Dadurch sei sie aus dem Tritt geraten. Mit der freien

Hand habe sie sich noch am Pult halten können, andernfalls wäre sie zu Boden gestürzt.

Diese unkontrollierte Bewegung habe dazu geführt, dass ihr Kopf nach vorne

geschnellt sei. Dabei habe sie sich die Vorderzähne heftig an der Kaffeetasse angeschlagen.

Dies habe nicht nur einen heftigen Schmerz an den Zähnen ausgelöst, sondern

auch eine Blutung im Mundbereich. In der Folge sei es zur Zahnbehandlung

gekommen, die bis heute andauere.

6.7

Aufgrund der

vorstehend aufgeführten, voneinander abweichenden Darstellungen des Ereignishergangs

15.

November 2021 wurde zur diesbezüglichen Klärung am 11. Januar

2024.

vor der Präsidentin des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung

mit der Befragung von Frau F.___, Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, als

Zeugin sowie der Befragung der Beschwerdeführerin durchgeführt (vgl. Protokoll

der Partei- und Zeugenbefragung, A.S. 80 ff.). Im Rahmen dieser

Instruktionsverhandlung demonstrierte die Beschwerdeführerin den sich am 15. November

2021.

zugetragenen Sachverhalt mithilfe eines Bürostuhls mit Rollen und

bestätigte damit den Ablauf gemäss ihren Beschreibungen im Einspracheverfahren

bzw. in der Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2022 (vgl. E. II. 6.6

hiervor). Die als Zeugin vor Gericht befragte Arbeitskollegin der

Beschwerdeführerin, Frau F.___, gab im Rahmen der Instruktionsverhandlung u.a.

an, nachdem die Beschwerdeführerin am 15. November 2021 ziemlich lange auf

der Toilette gewesen sei, habe sie diese nach ihrem Befinden gefragt. Die

Beschwerdeführerin habe ihr sodann mitgeteilt, dass sie habe absitzen wollen

und der Stuhl nach hinten gerutscht sei. Sie habe deshalb das Gleichgewicht

verloren und die Zähne an der Tasse angeschlagen. Es habe derart geblutet, dass

sie sich nun auf der Toilette den Mund habe ausspülen müssen (A.S. 84).

Befragt zur «Schadenmeldung

UVG Zahnschaden» vom 19. November 2021 (vgl. E. II. 6.2 hiervor)

gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom

11.

Januar 2024 an, dieses Formular nie gesehen zu haben. Sie hätten beim

Arbeitgeber ein internes Verfahren. So habe sie lediglich ein Intranet-Formular

mit relativ beschränktem Platz ausfüllen müssen. Das anschliessend direkt an

die Unfallversicherung gelangte Unfallformular habe nicht sie selbst, sondern

die HR ausgefüllt (vgl. Protokoll der Partei- und Zeugenbefragung,

A.S. 81).

7.

Gestützt auf die vorangehenden

Ausführungen ist bezüglich dem Ereignis vom 15. November 2021 mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführerin

wollte sich mit einer Kaffeetasse in der Hand auf ihren Bürostuhl setzen. Dabei

war sie bereits auf ihren Bildschirm fokussiert und im Begriff, die Kaffeetasse

in Richtung des Mundes zu führen. Sie achtete sich daher nicht auf den konkreten

Abstand zum Bürostuhl. Da sich dieser weiter hinten als angenommen befand, geriet

die Beschwerdeführerin ins Wanken und konnte sich mit einer Hand gerade noch am

Schreibtisch festhalten. Ansonsten wäre sie zu Boden gestürzt. Aufgrund dieser

abrupten Bewegungsabfolge schlug sie sich die Kaffeetasse direkt an den Mund

bzw. an die Vorderzähne.

8.

Es stellt sich somit die Frage,

ob es sich beim Ereignis vom 15. November 2021 um einen Unfall im Sinne

von Art. 4 ATSG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) handelt.

8.1

Die Annahme eines Unfalls setzt

insbesondere eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper voraus. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das

für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors

in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der

Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt

ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf

einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat (BGE 130 V 117

E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person

stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein

Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder

auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183, U 322/02

E. 4.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem

objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen

Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1, 129 V 402

E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014

E. 4.2). Das Kriterium

der Ungewöhnlichkeit dient dazu, eine Abgrenzung des Unfalls von Ereignissen zu

ermöglichen, die im Rahmen des Alltäglichen eintreten. Bei der Prüfung im

Einzelfall ist regelmässig davon auszugehen, dass kleine Vorfälle, die sich

täglich zutragen können (wie kleinere Schürfungen etc.) grundsätzlich nicht als

Unfallereignisse im Sinne von Art. 4 ATSG betrachtet werden können.

8.2

Gemäss der Rechtsprechung stellt das

– auch mit einer gewissen Heftigkeit erfolgte – Anschlagen eines Trinkglases an

einen Schneidezahn als solches einen alltäglichen Vorgang dar, weshalb die

Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei Fehlen einer Programmwidrigkeit (z.B.

im Sinne eines Stolperns, Anstossens oder Ausrutschens) praxisgemäss zu

verneinen ist (RKUV 1996 Nr. U 243 S. 137, U 157/95; Urteil des

Bundesgerichts 8C_500/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5.1), erfüllt

jedenfalls das Ereignis (Heftiges Anschlagen der Zähne an Trinkbehälter) die

Voraussetzung der «Ungewöhnlichkeit» nicht.

8.3

Beim vorliegenden Geschehensablauf

mit nach hinten Rutschen des Stuhls, reflexartigem Festhalten am Pult und nach vorne

schnellen des Kopfes (vgl. E. II. 7 hiervor) ist nicht von einem alltäglichen

Ablauf bzw. Vorgang auszugehen. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen nicht kontrollierten und

physiologisch nicht beherrschten Bewegungsablauf, bei dem ein sinnfälliger, zur

Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führender Faktor hinzugetreten ist (vgl.

BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471). So ist die Beschwerdeführerin

durch das Wegrutschen des Bürostuhls aus dem Gleichgewicht geraten und konnte

durch das reflexartige Festhalten am Pult gerade noch einen Sturz verhindern. Dieser

Bewegungsablauf hatte jedoch zur Folge, dass der Kopf der Beschwerdeführerin nach

vorne schnellte und sie die Vorderzähne an der Kaffeetasse anschlug. Dieser

gesamte Ereignishergang ist als derart ungewöhnlich anzusehen, dass dies nach

einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den

jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Ereignis vom 15. November 2021 beinhaltet somit

einen ungewöhnlichen äusseren Faktor und stellt somit einen Unfall im Sinn von

Art. 4 ATSG dar.

9.

Es stellt sich im Weiteren die

Frage, ob zwischen den Zahnschäden der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis

vom 15. November 2021 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (vgl. E.

II. 3 hiervor).

9.1

Zur Frage des Kausalzusammenhangs

äusserte sich gemäss den vorliegenden Akten einzig Dr. med. Dr. med. dent.

E.___ am 18. Oktober 2022 und 6. Februar 2023 (vgl. E. II. 6.4 f.

hiervor). Es ist davon auszugehen, dass er sich bei seiner Beurteilung auf die

beiden durch den behandelnden Zahnarzt Dr. med. C.___ ausgefüllten Formulare

«Zahnschäden gemäss KVG» vom 17. November 2021 und 21. Dezember 2021

(vgl. E. II. 6.1 und 6.3 hiervor), inkl. Foto und Röntgenaufnahmen, stützte. So

erwähnte Dr. med. Dr. med. dent. E.___ in seinen Aktenbeurteilungen vom

17.

Oktober 2022 und 6. Februar 2023 (M12, M14) jeweils das «UVG-Formular»,

sowie das Frontzahnfoto und das Röntgenbild vom 17. November 2021. Im

Rahmen seiner Beurteilung kam er sodann zum Schluss, es sei aufgrund der

dokumentierten Unterlagen überwiegend wahrscheinlich, dass die durch den

behandelnden Zahnarzt eingeleitete Behandlung (Extraktion der Zähne 11 und 21,

welche bei der Kontusion vom 15. November 2021 kontusiert und subluxiert

worden seien), nicht im Zusammenhang mit dem angegebenen Trauma stehe. Dies

begründete er im Wesentlichen mit der bereits auf dem Röntgenbild vom 17. November

2021.

ersichtlichen, erheblichen parodontalen Vorschädigung an den Zähnen

21.

und 22. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass diese Vorschädigung vom behandelnden

Zahnarzt Dr. med. dent. C.___ nicht ausgewiesen worden sei (M12). Dieser

Einschätzung kann beigepflichtet werden. So wurde in den durch den behandelnden

Zahnarzt ausgefüllten UVG-Formularen vom 17. November 2021 und 21. Dezember

2021.

(M3, M5) in Ziff. 4.4 angegeben bzw. angekreuzt, es lägen keine

parodontal geschädigten Zähne vor. Im Gegensatz dazu hielt Dr. med. Dr. med.

dent. E.___ sodann in seiner Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2023 (M14)

weiter fest, die parodontale Vorschädigung an den Zähnen 21 und 22 liege

radiologisch vor.

9.2

Somit liegen in Bezug auf die parodontale

Vorschädigung an den Zähnen 21 und 22 der Beschwerdeführerin widersprüchliche Einschätzungen

der beiden auf das medizinische Fachgebiet der Zahnmedizin spezialisierten

Fachärzte vor. Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdegegnerin gehalten

gewesen, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Somit lässt sich die

Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom

15.

November 2021 und den beklagten Zahnschäden im jetzigen Zeitpunkt nicht

abschliessend beantworten.

Dispositiv

10. Die vorliegende Sache ist demnach

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Einholen von

ergänzenden Auskünften bei Dr. med. dent. C.___ einen auf das medizinische Fachgebiet

der Zahnmedizin spezialisierten Facharzt sowohl zur Frage der parodontalen

Vorschädigung der Zähne als auch zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen

dem unter E. II. 7 hiervor festgestellten Unfallhergang vom 15. November

2021 und den beklagten Zahnschäden der Beschwerdeführerin Stellung nehmen

lässt. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin erneut darüber zu entscheiden. Da

es sich mangels entsprechender Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin

faktisch um eine gänzlich ungeklärte medizinische Frage handelt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), hat das Versicherungsgericht diese Abklärungen nicht

selbst zu veranlassen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.

11. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles

Obsiegen) hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die

von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese Entschädigung bemisst sich

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie

der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG).

11.1 Rechtsanwalt Zenari macht in

seiner Kostennote vom 30. Januar 2024 (A.S. 96 f.) einen

Zeitaufwand von total 16.78 Stunden geltend. Davon sind unter dem Titel

«Kanzleiaufwand», der im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen ist,

diejenigen Positionen in Abzug zu bringen, bei welchen davon auszugehen ist, es

handle sich um die blosse Zustellung von Orientierungskopien eingegangener

Schriftstücke an die Klientschaft; dies trifft hier auf folgende Positionen zu:

«Brief an Klientin» à je 0.17 Stunden vom 22. November, 8. Dezember

2022, 12. Januar, 8. Februar, 1. März, 20. März, 4. April,

19. April, 9. November (2 x), 13. Dezember 2023. Ebenfalls

als Kanzleiaufwand gilt praxisgemäss die Fristerstreckung vom 30. März

2023 à 0.25 Stunden. Gesamthaft resultiert damit eine Kürzung des

Kanzleiaufwands von 2.12 Stunden auf insgesamt 14.66 Stunden (davon

CHF 4.33 Stunden im Jahr 2024 und 10.33 Stunden in den Jahren 2022 und

2023.) Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 260.00, den

Auslagen von CHF 134.10 (2024: CHF 28.90 und 2022 / 2023:

CHF 105.20) sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % bis 31. Dezember

2023 von CHF 214.90 (7,7 % auf CHF 2'791.00 [= 10.33 Stunden

x CHF 260.00 + CHF 105.20]) und 8,1 % ab 1. Januar

2024 von CHF 93.53 (8,1 % auf CHF 1'154.70 [= 4.33 Stunden x CHF 260.00

+ CHF 28.90]) ergibt dies eine Parteientschädigung von total CHF 4'254.15.

11.2 Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. fbis ATSG; das UVG sieht keine Kostenpflicht

vor).

11.3 Nachdem die Beschwerdeführerin

obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Hauptverhandlung. Der

diesbezügliche Antrag (vgl. E. I. 2 Ziff. 1 der Verfahrens-anträge

hiervor) ist obsolet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

4. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf erneut

entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'254.15. (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng