VSBES.2022.258
Unfallversicherung / Taggelder
12. Juli 2023Deutsch22 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 12. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ Taggelder (Einspracheentscheid vom 8. November 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1990, liess der
Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 16. Juli 2021 mitteilen, sie sei
am 28. Juni 2021 bei einer Hausführung ausgerutscht und auf den Rücken
gefallen. Dem Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___,
Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 6. Oktober 2021 (Suva-Nr. [Akten der Suva]
23) ist hierzu zu entnehmen, es sei zu einer Kontusion lumbal mit
Lumbovertebralsyndrom mit fraglicher radikulärer Ausstrahlung L3 links
gekommen.
In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und richtete der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen)
aus. Des Weiteren holte die Beschwerdeführerin bei der Suva
Versicherungsmedizin eine ärztliche Aktenbeurteilung ein (Suva-Nr. 57).
Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Mai 2022
(Suva-Nr. 59) fest, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 28. Juni
2021 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am
30. Juni 2022 erreicht. Somit werde der Fall per 30. Juni 2022
abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abgelehnt.
Die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) würden auf diesen
Zeitpunkt eingestellt. Die dagegen am 28. Juni 2022 erhobene Einsprache wies
die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 8. November 2022 (Akten-Seite [A.S.] 1
ff.) ab.
2. Gegen diesen Entscheid lässt
die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2022 (A.S. 10 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 8. November 2022 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 30. Mai 2022 vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 30. Juni 2022 hinaus
Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie die
vollumfänglichen Heilbehandlungen zu entrichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, eine externe orthopädisch-chirurgische Begutachtung zu
initiieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 4. Januar 2023
(A.S. 30) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig
ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind
Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes
des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick
darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die
erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach
Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei
verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass
die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen
muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3
S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren
medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann,
nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist
(Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 E. 8). Eine
allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige
Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der
Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das
Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet, dass der
Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der
fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde
aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten
sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit
einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.
5.3).
2.3
Wenn der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung
(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.4
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,
8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden
hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist
für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie
mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo /
André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012,
S. 55).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
3.3
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher
Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263
und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere
genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre weitergehende
Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 28. Juni 2021 mit
Einspracheentscheid vom 8. November 2022 (A.S. 1 ff.) verneint und ihre
Leistungen per 30. Juni 2022 eingestellt hat. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1
Mit Arztzeugnis vom 9. August
2021.
(Suva-Nr. 6) führte Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, aus,
die Beschwerdeführerin sei auf rutschigem Boden ausgerutscht und auf das Gesäss
gefallen. Hierbei habe sie sich eine Kontusion des Sacrum zugezogen. Es sei
kein Hämatom am Sacrum oder über dem Steissbein feststellbar gewesen. Es
bestehe eine Druckdolenz über dem mittleren Sacrum, die Flexion der LWS sei
schmerzbedingt kaum möglich. Das Sitzen sei sehr schmerzhaft. Wegen der neu
festgestellten Schwangerschaft sei keine Bildgebung gemacht worden. Es bestehe
derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
5.2
Mit Bericht vom 6. Oktober 2021
(Suva-Nr. 23) führte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___,
Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, es bestünden konstante
bewegungsabhängige Schmerzen. Diese seien aktuell ein wenig besser, da die
Beschwerdeführerin endlich mit Physiotherapie angefangen habe. Anfänglich sei
kein Sitzen und kaum Gehen möglich gewesen. Die Beschwerden würden sicherlich
noch persistieren, da bei fortschreitender Schwangerschaft die «physiologischen»
Rückenbeschwerden die aktuellen Probleme noch verstärken würden.
5.3
Im Bericht der Rodiag betreffend
MRT LWS und ISG bds. vom 27. April 2022 (Suva-Nr. 46) wurde zur Beurteilung
festgehalten: «Chondrosis intervertebralis LWK 4/5 mit Verdacht auf eine minime
Irritation der Nervenwurzeln L5. Mässiggradige, erosive und aktivierte
Osteochondrose LWK 5/ SWK 1, hier Obliteration des Spinalkanales / absolute
Spinalkanalstenose bei grosser, nach kaudal umgeschlagener Bandscheibenhernie,
unter linksbetonter Kompression der Nervenwurzeln S1.»
5.4
Im Bericht der Rodiag betreffend
MRT des Beckens vom 2. Mai 2022 (Suva-Nr. 49) wurden folgende Befunde
erhoben: «Bekannte aktivierte und erosive Osteochondrose LWK 5/ SWK 1, normale
Signalgebung der Markräume des Beckens und der proximalen Femora. Normale
Synovialflüssigkeitsmenge der Hüftgelenke, seitengleiche regelrechte Abbildung
der Becken- und proximalen Oberschenkelmuskulatur. Subkutaner Weichteilmantel
inklusive Fossa ischiorectalis und Inguinalregion regelrecht. Postoperative
Residuen nach Sectio caesarea. Kein Aszites, keine freie Luft im Abdomen, kein
Nachweis pathologisch vergrösserter Lymphknoten. Sodann wurde zur Beurteilung
festgehalten, im Vergleich zu vorausgegangenen MRI der LWS in der heutigen Untersuchung
liege kein Nachweis einer zusätzlichen relevanten Pathologie vor.
5.5
Mit Stellungnahme vom 9. Mai
2022.
(Suva-Nr. 47) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Suva
Versicherungsmedizin, aus, die mehretagere Osteochondrosis LWK 4/5 mit Irritation
der Nervenwurzel L5, und LWK5/SWK1 mit Obliteration des Spinalkanals bei
Bandscheibenhernie und linksbetonter Kompression von S1 seien vorbestehend. Der
Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen
strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt. Im MRI vom 27.
April 2022 seien keine unfallbedingten strukturellen Läsionen nachweisbar
gewesen. Eine allenfalls traumatische Verschlimmerung eines Vorzustandes an der
Wirbelsäule gelte nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr
als abgeschlossen und der Status quo sine als erreicht.
5.6
Im Bericht des E.___ vom 18. Mai
2022.
(Suva-Nr. 56 S. 2 f.) wurde folgende Diagnose gestellt:
Grosse sequestrierte Discushernie L5/S1
ventral leicht links mit zunehmender Schmerzhaftigkeit lumbal und Ausstrahlung
S1 links seit einem Jahr
Die Beschwerdeführerin berichte, dass
sie immer noch starke Rückenschmerzen habe seit einem Unfall vor ca. einem
Jahr. Zusätzlich habe sie eine radikuläre Schmerzausstrahlung intermittierend
ins linke Bein bis zur Ferse. Sodann wurde zum Procedere festgehalten, die
Beschwerdeführerin sei intensiv über Beschwerdeprogredienz und gegebenenfalls
Notwendigkeit einer Sequestrektomie versus Stabilisierung L5/S1 aufgeklärt
worden.
5.7
In seiner Aktenbeurteilung vom
19.
Mai 2022 (Suva-Nr. 57) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Suva
Versicherungsmedizin, aus, die Versicherte sei bei einer Hausführung
ausgerutscht und auf den Rücken resp. das Gesäss gefallen und habe
anschliessend über Schmerzen v.a. beim Sitzen geklagt. Sie habe am gleichen Tag
die stellvertretende Hausärztin aufgesucht. Wegen festgestellter
Schwangerschaft sei keine Bildgebung veranlasst worden. Weder am Sacrum noch
über dem Steissbein hätten sich Zeichen eines Hämatoms gefunden. Es sei eine
durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Nach der Geburt
sei am 27. April 2022 die Bildgebung mittels MRI der LWS und am 2. Mai
2022.
des Beckens erfolgt. Dabei hätten sich explizit keine unfallbedingten
strukturellen Läsionen gefunden. Es seien aber mehretagige intervertebrale
Osteochondrosen beschrieben worden. Es sei der Verdacht auf eine minime
Irritation der Nervenwurzel L5 durch eine breitbasige Bandscheibenprotrusion
auf Höhe L4/5 geäussert worden. Im Bereich LWK5/S1 habe sich eine erosive und
aktivierte Osteochondrose mit Obliteration des Spinalkanals bei grosser, nach
kaudal umgeschlagener Bandscheibenhernie mit linksbetonter Bedrängung der
Wurzel S1 gefunden. Es sei eine medizinische Erfahrungstatsache, dass praktisch
alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen
entstünden. Die seltenen unfallbedingten Diskushernien gingen immer mit
zusätzlichen Verletzungen von ossären oder ligamentären Strukturen einher. Das
sei hier nicht der Fall gewesen. Das MRI zeige die für die Degeneration
typische Dehydratation der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 (deutlich dunklere
Darstellung der Bandscheiben in den T2 gewichteten Aufnahmen). Das
Unfallereignis habe nicht zu unfallbedingten strukturellen Läsionen geführt.
Entsprechend gelte die Verschlimmerung des unfallfremden Vorzustands als
vorübergehend. Eine vorübergehende traumatische Verschlimmerung eines
unfallfremd vorbestehenden Zustandes an der Wirbelsäule sei nach 6 bis 9
Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen und der Status quo sine
erreicht.
5.8
Mit Stellungnahme vom 22. August
2022.
(Suva-Nr. 71) führte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___,
Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, auf Anfrage des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdeführerin leide immer noch an
Rückenschmerzen. Zwar hätten diese Schmerzen nach stattgehabter Infiltration im
E.___/Wirbelsäulensprechstunde etwas nachgelassen. Je länger diese Infiltration
zurückliege, desto mehr kämen ihre Schmerzen wieder zu dem Vorschein. Die
letzte Untersuchung habe am 8. April 2022 in der Sprechstunde stattgefunden.
Die LWS-Flexion sei nicht möglich gewesen. Es bestünden eine Druckdolenz rechts
gluteal, Vailleux positiv, PSR symmetrisch schwach, Kraft, Sensibilität, in
Ordnung, umgekehrter Lasègue rechts- bei 45° links lumbal Schmerzen. Die
Beschwerdeführerin berichte über Taubheit in linkem Bein. Schmerzausstrahlung
Dermatom L5/S1 links entsprechend. Die Beschwerden seien gemäss Beurteilung von
Dr. med. B.___ zu einem grossen Teil auf das Unfallereignis zurückzuführen.
Strukturelle Läsionen müssten durch die Wirbelsäulen-Chirurgen beurteilt
werden. Sie, Dr. med. B.___, vermute, dass eine Diskushernie in diesem Ausmass
vor dem Sturz nicht vorhanden gewesen sei, eher eine Lumbalgie ohne radikuläre
Symptomatik. Vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin lange Zeit
beschwerdefrei gewesen, bis auf eine Schmerzepisode im Mai 2020. Bei einer
jungen Frau würde man klinisch nicht so einen Befund mit Spinalkanalstenose
vermuten, weil Degeneration ein altersbedingter Prozess sei. Für eine
wirbelsäulen-orthopädische Beurteilung sei eine Stellungnahme bei der
WS-Orthopädie im E.___ einzuholen. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien
während der ganzen Schwangerschaft sehr stark und therapieresistent gewesen. Zu
berücksichtigen gelte es auch, dass die Beschwerdeführerin wegen der
Schwangerschaft nicht ganz eine adäquate Therapie erhalten habe (Medikation,
Physiotherapie, keine Abklärung möglich, keine Infiltration möglich).
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die
vertrauensärztliche Beurteilung von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie,
Suva Versicherungsmedizin, vom 19. Mai 2022 (Suva-Nr. 57), weshalb deren
Beweiswert zu prüfen ist. Darin führte Dr. med. D.___ schlüssig aus, es sei
eine medizinische Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei
Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstünden. Die seltenen
unfallbedingten Diskushernien gingen immer mit zusätzlichen Verletzungen von
ossären oder ligamentären Strukturen einher. Das sei hier nicht der Fall
gewesen. Das MRI zeige die für die Degeneration typische Dehydratation der Bandscheiben
L4/5 und L5/S1 (deutlich dunklere Darstellung der Bandscheiben in den T2
gewichteten Aufnahmen). Das Unfallereignis habe nicht zu unfallbedingten
strukturellen Läsionen geführt. Entsprechend gelte die Verschlimmerung des
unfallfremden Vorzustands als vorübergehend. Eine vorübergehende traumatische
Verschlimmerung eines unfallfremd vorbestehenden Zustandes an der Wirbelsäule
sei nach 6 bis 9 Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen
und der Status quo sine erreicht. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die auch
von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid korrekt wiedergegebene
bundesgerichtliche Diskushernien-Rechtsprechung zu verweisen, wonach es einer
medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts
entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer
Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,
unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt
(Urteil 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Dasselbe
gilt für Diskusprotrusionen, die nach medizinischer Lehrmeinung in der Regel
Folge eines degenerativen Prozesses sind (Urteile 8C_154/2016 vom 7. Juni
2016.
E. 4.1.2 und 8C 735/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1 und 5.3.2). Als
weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie oder -protrusion betrachtet
werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine
Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie
(vertebrales oder radikuläres Syndrom) oder der Diskusprotrusion unverzüglich
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In der Rechtsprechung werden als Beispiele für ein
Unfallereignis von besonderer Schwere etwa ein freier Sturz aus erheblicher
Höhe, ein Sprung aus 10m Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein
Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt. Es sind massivste
Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig (Urteil des Bundesgerichts
8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.1 und 6.2). Wie dem Arztzeugnis der erstbehandelnden
Ärztin Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 9. August 2021
(Suva-Nr. 6) diesbezüglich zu entnehmen ist, sei die Beschwerdeführerin auf
rutschigem Boden ausgerutscht und auf das Gesäss gefallen. Es sei kein Hämatom
am Sacrum oder über dem Steissbein feststellbar gewesen. Aufgrund dieser
Feststellungen ist ein Unfallereignis von besonderer Schwere im vorliegenden
Fall ohne Weiteres zu verneinen. Zudem
muss eine entsprechende richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch
röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression
abheben. Selbst wenn sich
die degenerativen Veränderungen, wie die Beschwerdeführerin und Dr. med. B.___
geltend machen, bei der Beschwerdeführerin von der altersüblichen Progression
abheben sollten, reicht dies allein gemäss der vorerwähnten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht aus, um eine richtunggebende Verschlimmerung nachzuweisen,
da eine solche röntgenologisch ausgewiesen sein müsste, was vorliegend zu
verneinen ist.
Des Weiteren ist im Einklang mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Beurteilung von Dr. med. D.___
festzuhalten, dass lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung vorliegt, wenn
die Diskushernie oder -protrusion bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch
den Unfall, wie im vorliegenden Fall, nur allenfalls aktiviert, nicht aber
verursacht worden ist. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für
das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu
erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen
das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und
Lumboischiaigien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, im Allgemeinen ist
bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die
vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen
eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als
abgeschlossen zu betrachten (vgl. Urteile 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E.
3.2; 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.3; 8C_834/2018 vom 19. März 2019
E. 3.3; SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1. 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit
Hinweisen). Im Lichte dessen ist es gestützt auf die vorliegenden Akten nicht
zu beanstanden, dass Dr. med. D.___ den Status quo sine per 30. Juni 2022
als erreicht erachtete.
Zusammenfassend ist die vertrauensärztliche
Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 19. Mai 2022 überzeugend, weshalb
darauf abgestellt werden kann.
6.2
Am Beweiswert der Beurteilung
von Dr. med. D.___ vermögen sodann auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
weiteren Rügen und die dieser Beurteilung entgegenstehenden Arztberichte nichts
zu ändern. Insofern die Ärzte im Bericht des E.___ vom 18. Mai 2022 eine
«grosse sequestrierte Discushernie L5/S1 ventral leicht links mit zunehmender
Schmerzhaftigkeit lumbal und Ausstrahlung S1 links seit einem Jahr» diagnostizierten
und damit gemäss der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Unfallkausalität
angedeutet hätten, ist festzuhalten, dass sich die Ärzte in diesem Bericht zu
einer allfälligen Unfallkausalität nicht äusserten, weshalb aus dieser
Diagnosestellung nichts abgeleitet werden kann. Sodann ist auch die Ansicht von
Dr. med. B.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, in ihrer
Stellungnahme vom 22. August 2022 (Suva-Nr. 71), wonach die Beschwerden zu
einem grossen Teil auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, nicht überzeugend
begründet. So hielt Dr. med. B.___ zur Begründung denn auch lediglich als
Hypothese fest, sie vermute,
dass eine Diskushernie in diesem Ausmass vor dem Sturz nicht vorhanden gewesen
sei, eher eine Lumbalgie ohne radikuläre Symptomatik. Hinzukommt, dass Dr. med.
B.___ nicht über einen entsprechenden Facharzttitel der orthopädischen
Chirurgie verfügt und in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen ist, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 35), weshalb der Stellungnahme von Dr. med. B.___ auch aus
diesem Grund nur begrenzt Beweiswert zuzumessen ist.
Insofern sodann die Beschwerdeführerin
geltend macht, vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei gewesen,
ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation nach der Beweisregel «post hoc
ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung bereits
deshalb als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie in zeitlicher Hinsicht
nach diesem aufgetreten ist, medizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich
daher nicht zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2010 vom 17.
Dezember 2010 E. 3; BGE 119 V335 E. 2b/bb S. 341 f.), zumal Dr. med. B.___
hierzu in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2022 einschränkend festhielt, die
Beschwerdeführerin habe im Mai 2020 eine entsprechende Schmerzepisode gehabt.
Wenn die Beschwerdeführerin sodann
weiter rügt, dass sie Dr. med. D.___, Suva Versicherungsmedizin, nie persönlich
untersucht habe, ist anzufügen, dass eine Aktenbeurteilung vorliegend zulässig
war, da die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und
gegenwärtigen Status ergeben und der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3).
Des Weiteren macht die
Beschwerdeführerin geltend, es verbiete sich, pauschal auf schematische
Abheilungsquoten abzustellen und den Fall innerhalb eines Jahres terminieren zu
wollen, wie dies der versicherungsinterne Arzt hier tue. Jeder Fall sei
individuell zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des
Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 zu verweisen. In E. 5.2.3. habe das
Bundesgericht im Zusammenhang mit statistischen Abheilungsquoten statuiert,
dass entsprechende medizinische Erfahrungssätze im Rahmen des
Wahrscheinlichkeitsbeweises nur zu berücksichtigen seien, wenn sie der
herrschenden Lehrmeinung entsprächen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es
vorliegend – im Gegensatz zum genannten bundesgerichtlichen Fall, in welchem es
um die Beurteilung eines Supraspinatussehnenrisses ging – eben eine solche
medizinische Erfahrungstatsache gibt, welche auf der herrschenden Lehrmeinung
beruht. Dementsprechend war es vorliegend zulässig, den Fall gestützt auf die
vorgenannte Erfahrungstatsache (s. E. II. 6.1 hiervor) ein Jahr nach dem
Unfallereignis per 30. Juni 2022 abzuschliessen.
Schliesslich macht die
Beschwerdeführerin geltend, im neusten
MRI sei eine aktivierte Osteochondrose erhoben worden, was ebenfalls auf noch
immer bestehende Unfallbefunde hindeute. Dem ist entgegenzuhalten, dass alleine
der Begriff «aktiviert» nichts über die Ursache für eine solche Aktivierung
aussagt. Im betreffenden Bericht der Rodiag vom 2. Mai 2022 wird denn auch
keine Kausalität zum Unfall vom 28. Juni 2021 statuiert.
6.3
Zusammenfassend bestehen somit
keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
vertrauensärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 19. Mai 2022, weshalb
darauf abgestellt werden kann.
Dispositiv
7. Demnach ist es gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre
weitergehende Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 28. Juni 2021 mit
Einspracheentscheid vom 8. November 2022 (A.S. 1 ff.) verneinte und ihre
Leistungen per 30. Juni 2022 eingestellt hat. Demnach ist die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos.
Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch