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Entscheid

VSBES.2022.258

Unfallversicherung / Taggelder

12. Juli 2023Deutsch22 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 12. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

/ Taggelder (Einspracheentscheid vom 8. November 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1990, liess der

Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 16. Juli 2021 mitteilen, sie sei

am 28. Juni 2021 bei einer Hausführung ausgerutscht und auf den Rücken

gefallen. Dem Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___,

Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 6. Oktober 2021 (Suva-Nr. [Akten der Suva]

23) ist hierzu zu entnehmen, es sei zu einer Kontusion lumbal mit

Lumbovertebralsyndrom mit fraglicher radikulärer Ausstrahlung L3 links

gekommen.

In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und richtete der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen)

aus. Des Weiteren holte die Beschwerdeführerin bei der Suva

Versicherungsmedizin eine ärztliche Aktenbeurteilung ein (Suva-Nr. 57).

Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Mai 2022

(Suva-Nr. 59) fest, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 28. Juni

2021 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am

30. Juni 2022 erreicht. Somit werde der Fall per 30. Juni 2022

abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abgelehnt.

Die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) würden auf diesen

Zeitpunkt eingestellt. Die dagegen am 28. Juni 2022 erhobene Einsprache wies

die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 8. November 2022 (Akten-Seite [A.S.] 1

ff.) ab.

2. Gegen diesen Entscheid lässt

die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2022 (A.S. 10 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Es seien der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 8. November 2022 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 30. Mai 2022 vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 30. Juni 2022 hinaus

Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie die

vollumfänglichen Heilbehandlungen zu entrichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, eine externe orthopädisch-chirurgische Begutachtung zu

initiieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 4. Januar 2023

(A.S. 30) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig

ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind

Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes

des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick

darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die

erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach

Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei

verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass

die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen

muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3

S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren

medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann,

nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist

(Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 E. 8). Eine

allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige

Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der

Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das

Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet, dass der

Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der

fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde

aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten

sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit

einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der

Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.

5.3).

2.3

Wenn der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen

(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung

(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.4

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,

8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist

für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie

mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo /

André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012,

S. 55).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

3.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht

allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen

sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher

Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263

und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere

genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre weitergehende

Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 28. Juni 2021 mit

Einspracheentscheid vom 8. November 2022 (A.S. 1 ff.) verneint und ihre

Leistungen per 30. Juni 2022 eingestellt hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1

Mit Arztzeugnis vom 9. August

2021.

(Suva-Nr. 6) führte Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, aus,

die Beschwerdeführerin sei auf rutschigem Boden ausgerutscht und auf das Gesäss

gefallen. Hierbei habe sie sich eine Kontusion des Sacrum zugezogen. Es sei

kein Hämatom am Sacrum oder über dem Steissbein feststellbar gewesen. Es

bestehe eine Druckdolenz über dem mittleren Sacrum, die Flexion der LWS sei

schmerzbedingt kaum möglich. Das Sitzen sei sehr schmerzhaft. Wegen der neu

festgestellten Schwangerschaft sei keine Bildgebung gemacht worden. Es bestehe

derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

5.2

Mit Bericht vom 6. Oktober 2021

(Suva-Nr. 23) führte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___,

Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, es bestünden konstante

bewegungsabhängige Schmerzen. Diese seien aktuell ein wenig besser, da die

Beschwerdeführerin endlich mit Physiotherapie angefangen habe. Anfänglich sei

kein Sitzen und kaum Gehen möglich gewesen. Die Beschwerden würden sicherlich

noch persistieren, da bei fortschreitender Schwangerschaft die «physiologischen»

Rückenbeschwerden die aktuellen Probleme noch verstärken würden.

5.3

Im Bericht der Rodiag betreffend

MRT LWS und ISG bds. vom 27. April 2022 (Suva-Nr. 46) wurde zur Beurteilung

festgehalten: «Chondrosis intervertebralis LWK 4/5 mit Verdacht auf eine minime

Irritation der Nervenwurzeln L5. Mässiggradige, erosive und aktivierte

Osteochondrose LWK 5/ SWK 1, hier Obliteration des Spinalkanales / absolute

Spinalkanalstenose bei grosser, nach kaudal umgeschlagener Bandscheibenhernie,

unter linksbetonter Kompression der Nervenwurzeln S1.»

5.4

Im Bericht der Rodiag betreffend

MRT des Beckens vom 2. Mai 2022 (Suva-Nr. 49) wurden folgende Befunde

erhoben: «Bekannte aktivierte und erosive Osteochondrose LWK 5/ SWK 1, normale

Signalgebung der Markräume des Beckens und der proximalen Femora. Normale

Synovialflüssigkeitsmenge der Hüftgelenke, seitengleiche regelrechte Abbildung

der Becken- und proximalen Oberschenkelmuskulatur. Subkutaner Weichteilmantel

inklusive Fossa ischiorectalis und Inguinalregion regelrecht. Postoperative

Residuen nach Sectio caesarea. Kein Aszites, keine freie Luft im Abdomen, kein

Nachweis pathologisch vergrösserter Lymphknoten. Sodann wurde zur Beurteilung

festgehalten, im Vergleich zu vorausgegangenen MRI der LWS in der heutigen Untersuchung

liege kein Nachweis einer zusätzlichen relevanten Pathologie vor.

5.5

Mit Stellungnahme vom 9. Mai

2022.

(Suva-Nr. 47) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Suva

Versicherungsmedizin, aus, die mehretagere Osteochondrosis LWK 4/5 mit Irritation

der Nervenwurzel L5, und LWK5/SWK1 mit Obliteration des Spinalkanals bei

Bandscheibenhernie und linksbetonter Kompression von S1 seien vorbestehend. Der

Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen

strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt. Im MRI vom 27.

April 2022 seien keine unfallbedingten strukturellen Läsionen nachweisbar

gewesen. Eine allenfalls traumatische Verschlimmerung eines Vorzustandes an der

Wirbelsäule gelte nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr

als abgeschlossen und der Status quo sine als erreicht.

5.6

Im Bericht des E.___ vom 18. Mai

2022.

(Suva-Nr. 56 S. 2 f.) wurde folgende Diagnose gestellt:

Grosse sequestrierte Discushernie L5/S1

ventral leicht links mit zunehmender Schmerzhaftigkeit lumbal und Ausstrahlung

S1 links seit einem Jahr

Die Beschwerdeführerin berichte, dass

sie immer noch starke Rückenschmerzen habe seit einem Unfall vor ca. einem

Jahr. Zusätzlich habe sie eine radikuläre Schmerzausstrahlung intermittierend

ins linke Bein bis zur Ferse. Sodann wurde zum Procedere festgehalten, die

Beschwerdeführerin sei intensiv über Beschwerdeprogredienz und gegebenenfalls

Notwendigkeit einer Sequestrektomie versus Stabilisierung L5/S1 aufgeklärt

worden.

5.7

In seiner Aktenbeurteilung vom

19.

Mai 2022 (Suva-Nr. 57) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Suva

Versicherungsmedizin, aus, die Versicherte sei bei einer Hausführung

ausgerutscht und auf den Rücken resp. das Gesäss gefallen und habe

anschliessend über Schmerzen v.a. beim Sitzen geklagt. Sie habe am gleichen Tag

die stellvertretende Hausärztin aufgesucht. Wegen festgestellter

Schwangerschaft sei keine Bildgebung veranlasst worden. Weder am Sacrum noch

über dem Steissbein hätten sich Zeichen eines Hämatoms gefunden. Es sei eine

durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Nach der Geburt

sei am 27. April 2022 die Bildgebung mittels MRI der LWS und am 2. Mai

2022.

des Beckens erfolgt. Dabei hätten sich explizit keine unfallbedingten

strukturellen Läsionen gefunden. Es seien aber mehretagige intervertebrale

Osteochondrosen beschrieben worden. Es sei der Verdacht auf eine minime

Irritation der Nervenwurzel L5 durch eine breitbasige Bandscheibenprotrusion

auf Höhe L4/5 geäussert worden. Im Bereich LWK5/S1 habe sich eine erosive und

aktivierte Osteochondrose mit Obliteration des Spinalkanals bei grosser, nach

kaudal umgeschlagener Bandscheibenhernie mit linksbetonter Bedrängung der

Wurzel S1 gefunden. Es sei eine medizinische Erfahrungstatsache, dass praktisch

alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen

entstünden. Die seltenen unfallbedingten Diskushernien gingen immer mit

zusätzlichen Verletzungen von ossären oder ligamentären Strukturen einher. Das

sei hier nicht der Fall gewesen. Das MRI zeige die für die Degeneration

typische Dehydratation der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 (deutlich dunklere

Darstellung der Bandscheiben in den T2 gewichteten Aufnahmen). Das

Unfallereignis habe nicht zu unfallbedingten strukturellen Läsionen geführt.

Entsprechend gelte die Verschlimmerung des unfallfremden Vorzustands als

vorübergehend. Eine vorübergehende traumatische Verschlimmerung eines

unfallfremd vorbestehenden Zustandes an der Wirbelsäule sei nach 6 bis 9

Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen und der Status quo sine

erreicht.

5.8

Mit Stellungnahme vom 22. August

2022.

(Suva-Nr. 71) führte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___,

Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, auf Anfrage des Rechtsvertreters der

Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdeführerin leide immer noch an

Rückenschmerzen. Zwar hätten diese Schmerzen nach stattgehabter Infiltration im

E.___/Wirbelsäulensprechstunde etwas nachgelassen. Je länger diese Infiltration

zurückliege, desto mehr kämen ihre Schmerzen wieder zu dem Vorschein. Die

letzte Untersuchung habe am 8. April 2022 in der Sprechstunde stattgefunden.

Die LWS-Flexion sei nicht möglich gewesen. Es bestünden eine Druckdolenz rechts

gluteal, Vailleux positiv, PSR symmetrisch schwach, Kraft, Sensibilität, in

Ordnung, umgekehrter Lasègue rechts- bei 45° links lumbal Schmerzen. Die

Beschwerdeführerin berichte über Taubheit in linkem Bein. Schmerzausstrahlung

Dermatom L5/S1 links entsprechend. Die Beschwerden seien gemäss Beurteilung von

Dr. med. B.___ zu einem grossen Teil auf das Unfallereignis zurückzuführen.

Strukturelle Läsionen müssten durch die Wirbelsäulen-Chirurgen beurteilt

werden. Sie, Dr. med. B.___, vermute, dass eine Diskushernie in diesem Ausmass

vor dem Sturz nicht vorhanden gewesen sei, eher eine Lumbalgie ohne radikuläre

Symptomatik. Vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin lange Zeit

beschwerdefrei gewesen, bis auf eine Schmerzepisode im Mai 2020. Bei einer

jungen Frau würde man klinisch nicht so einen Befund mit Spinalkanalstenose

vermuten, weil Degeneration ein altersbedingter Prozess sei. Für eine

wirbelsäulen-orthopädische Beurteilung sei eine Stellungnahme bei der

WS-Orthopädie im E.___ einzuholen. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien

während der ganzen Schwangerschaft sehr stark und therapieresistent gewesen. Zu

berücksichtigen gelte es auch, dass die Beschwerdeführerin wegen der

Schwangerschaft nicht ganz eine adäquate Therapie erhalten habe (Medikation,

Physiotherapie, keine Abklärung möglich, keine Infiltration möglich).

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die

vertrauensärztliche Beurteilung von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie,

Suva Versicherungsmedizin, vom 19. Mai 2022 (Suva-Nr. 57), weshalb deren

Beweiswert zu prüfen ist. Darin führte Dr. med. D.___ schlüssig aus, es sei

eine medizinische Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei

Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstünden. Die seltenen

unfallbedingten Diskushernien gingen immer mit zusätzlichen Verletzungen von

ossären oder ligamentären Strukturen einher. Das sei hier nicht der Fall

gewesen. Das MRI zeige die für die Degeneration typische Dehydratation der Bandscheiben

L4/5 und L5/S1 (deutlich dunklere Darstellung der Bandscheiben in den T2

gewichteten Aufnahmen). Das Unfallereignis habe nicht zu unfallbedingten

strukturellen Läsionen geführt. Entsprechend gelte die Verschlimmerung des

unfallfremden Vorzustands als vorübergehend. Eine vorübergehende traumatische

Verschlimmerung eines unfallfremd vorbestehenden Zustandes an der Wirbelsäule

sei nach 6 bis 9 Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen

und der Status quo sine erreicht. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die auch

von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid korrekt wiedergegebene

bundesgerichtliche Diskushernien-Rechtsprechung zu verweisen, wonach es einer

medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts

entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer

Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,

unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt

(Urteil 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Dasselbe

gilt für Diskusprotrusionen, die nach medizinischer Lehrmeinung in der Regel

Folge eines degenerativen Prozesses sind (Urteile 8C_154/2016 vom 7. Juni

2016.

E. 4.1.2 und 8C 735/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1 und 5.3.2). Als

weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie oder -protrusion betrachtet

werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine

Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie

(vertebrales oder radikuläres Syndrom) oder der Diskusprotrusion unverzüglich

und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In der Rechtsprechung werden als Beispiele für ein

Unfallereignis von besonderer Schwere etwa ein freier Sturz aus erheblicher

Höhe, ein Sprung aus 10m Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein

Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt. Es sind massivste

Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig (Urteil des Bundesgerichts

8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.1 und 6.2). Wie dem Arztzeugnis der erstbehandelnden

Ärztin Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 9. August 2021

(Suva-Nr. 6) diesbezüglich zu entnehmen ist, sei die Beschwerdeführerin auf

rutschigem Boden ausgerutscht und auf das Gesäss gefallen. Es sei kein Hämatom

am Sacrum oder über dem Steissbein feststellbar gewesen. Aufgrund dieser

Feststellungen ist ein Unfallereignis von besonderer Schwere im vorliegenden

Fall ohne Weiteres zu verneinen. Zudem

muss eine entsprechende richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch

röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression

abheben. Selbst wenn sich

die degenerativen Veränderungen, wie die Beschwerdeführerin und Dr. med. B.___

geltend machen, bei der Beschwerdeführerin von der altersüblichen Progression

abheben sollten, reicht dies allein gemäss der vorerwähnten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht aus, um eine richtunggebende Verschlimmerung nachzuweisen,

da eine solche röntgenologisch ausgewiesen sein müsste, was vorliegend zu

verneinen ist.

Des Weiteren ist im Einklang mit der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Beurteilung von Dr. med. D.___

festzuhalten, dass lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung vorliegt, wenn

die Diskushernie oder -protrusion bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch

den Unfall, wie im vorliegenden Fall, nur allenfalls aktiviert, nicht aber

verursacht worden ist. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für

das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu

erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen

das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und

Lumboischiaigien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, im Allgemeinen ist

bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die

vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen

eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als

abgeschlossen zu betrachten (vgl. Urteile 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E.

3.2; 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.3; 8C_834/2018 vom 19. März 2019

E. 3.3; SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1. 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit

Hinweisen). Im Lichte dessen ist es gestützt auf die vorliegenden Akten nicht

zu beanstanden, dass Dr. med. D.___ den Status quo sine per 30. Juni 2022

als erreicht erachtete.

Zusammenfassend ist die vertrauensärztliche

Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 19. Mai 2022 überzeugend, weshalb

darauf abgestellt werden kann.

6.2

Am Beweiswert der Beurteilung

von Dr. med. D.___ vermögen sodann auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten

weiteren Rügen und die dieser Beurteilung entgegenstehenden Arztberichte nichts

zu ändern. Insofern die Ärzte im Bericht des E.___ vom 18. Mai 2022 eine

«grosse sequestrierte Discushernie L5/S1 ventral leicht links mit zunehmender

Schmerzhaftigkeit lumbal und Ausstrahlung S1 links seit einem Jahr» diagnostizierten

und damit gemäss der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Unfallkausalität

angedeutet hätten, ist festzuhalten, dass sich die Ärzte in diesem Bericht zu

einer allfälligen Unfallkausalität nicht äusserten, weshalb aus dieser

Diagnosestellung nichts abgeleitet werden kann. Sodann ist auch die Ansicht von

Dr. med. B.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, in ihrer

Stellungnahme vom 22. August 2022 (Suva-Nr. 71), wonach die Beschwerden zu

einem grossen Teil auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, nicht überzeugend

begründet. So hielt Dr. med. B.___ zur Begründung denn auch lediglich als

Hypothese fest, sie vermute,

dass eine Diskushernie in diesem Ausmass vor dem Sturz nicht vorhanden gewesen

sei, eher eine Lumbalgie ohne radikuläre Symptomatik. Hinzukommt, dass Dr. med.

B.___ nicht über einen entsprechenden Facharzttitel der orthopädischen

Chirurgie verfügt und in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen ist, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 35), weshalb der Stellungnahme von Dr. med. B.___ auch aus

diesem Grund nur begrenzt Beweiswert zuzumessen ist.

Insofern sodann die Beschwerdeführerin

geltend macht, vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei gewesen,

ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation nach der Beweisregel «post hoc

ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung bereits

deshalb als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie in zeitlicher Hinsicht

nach diesem aufgetreten ist, medizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich

daher nicht zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2010 vom 17.

Dezember 2010 E. 3; BGE 119 V335 E. 2b/bb S. 341 f.), zumal Dr. med. B.___

hierzu in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2022 einschränkend festhielt, die

Beschwerdeführerin habe im Mai 2020 eine entsprechende Schmerzepisode gehabt.

Wenn die Beschwerdeführerin sodann

weiter rügt, dass sie Dr. med. D.___, Suva Versicherungsmedizin, nie persönlich

untersucht habe, ist anzufügen, dass eine Aktenbeurteilung vorliegend zulässig

war, da die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und

gegenwärtigen Status ergeben und der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3).

Des Weiteren macht die

Beschwerdeführerin geltend, es verbiete sich, pauschal auf schematische

Abheilungsquoten abzustellen und den Fall innerhalb eines Jahres terminieren zu

wollen, wie dies der versicherungsinterne Arzt hier tue. Jeder Fall sei

individuell zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des

Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 zu verweisen. In E. 5.2.3. habe das

Bundesgericht im Zusammenhang mit statistischen Abheilungsquoten statuiert,

dass entsprechende medizinische Erfahrungssätze im Rahmen des

Wahrscheinlichkeitsbeweises nur zu berücksichtigen seien, wenn sie der

herrschenden Lehrmeinung entsprächen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es

vorliegend – im Gegensatz zum genannten bundesgerichtlichen Fall, in welchem es

um die Beurteilung eines Supraspinatussehnenrisses ging – eben eine solche

medizinische Erfahrungstatsache gibt, welche auf der herrschenden Lehrmeinung

beruht. Dementsprechend war es vorliegend zulässig, den Fall gestützt auf die

vorgenannte Erfahrungstatsache (s. E. II. 6.1 hiervor) ein Jahr nach dem

Unfallereignis per 30. Juni 2022 abzuschliessen.

Schliesslich macht die

Beschwerdeführerin geltend, im neusten

MRI sei eine aktivierte Osteochondrose erhoben worden, was ebenfalls auf noch

immer bestehende Unfallbefunde hindeute. Dem ist entgegenzuhalten, dass alleine

der Begriff «aktiviert» nichts über die Ursache für eine solche Aktivierung

aussagt. Im betreffenden Bericht der Rodiag vom 2. Mai 2022 wird denn auch

keine Kausalität zum Unfall vom 28. Juni 2021 statuiert.

6.3

Zusammenfassend bestehen somit

keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

vertrauensärztlichen Beurteilung von Dr. med. D.___ vom 19. Mai 2022, weshalb

darauf abgestellt werden kann.

Dispositiv

7. Demnach ist es gestützt auf die

vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre

weitergehende Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 28. Juni 2021 mit

Einspracheentscheid vom 8. November 2022 (A.S. 1 ff.) verneinte und ihre

Leistungen per 30. Juni 2022 eingestellt hat. Demnach ist die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos.

Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch