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Entscheid

VSBES.2022.260

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG

31. Juli 2023Deutsch15 min

Die Beschwerdeführerin erhebt gegen diese Forderung als solche keine Einwände. Da zudem jegliche Hinweise dafür fehlen, dass die

Source so.ch

Urteil vom 31. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Schadenersatz

nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 10. November 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

1.

1.1 Die B.___ GmbH, [...], war der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) seit dem 1.

August 2017 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am […] 2020

geriet die Gesellschaft in Konkurs (Akten der Beschwerdegegnerin /

AK-Nr. 15).

1.2 A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) war seit dem 28. August 2017 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin

der B.___ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen

(AK-Nr. 29). Ihr Ehemann C.___ wiederum war bis 20. März 2019

Gesellschafter, wobei er seine Einzelunterschrift in der Folge behielt, ohne

über eine eingetragene Funktion zu verfügen (a.a.O.).

1.3 Mit Verfügung vom 22. September

2022 verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung

von CHF 43'300.50 Schadenersatz für entgangene Beiträge, betreffend den

Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2020 (AK-Nr. 43). Die dagegen

erhobene Einsprache (AK-Nr. 45) wurde mit Entscheid vom 10. November 2022

abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am

7. Dezember 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von der

Schadenersatzforderung sei abzusehen (A.S. 5).

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 22. Dezember 2022 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 8 f.).

II.

1. Im vorliegenden Verfahren ist

zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in

der Höhe von CHF 43'300.50 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur

Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die betroffene

Arbeitgeberin ihr Domizil im Kanton Solothurn hatte, örtlich zuständig

(Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG,

SR 831.10] sowie § 54 Abs. 1 und § 54bis

Abs. 3 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]).

2. Ein Arbeitgeber hat der

Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch

absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat

(Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine

juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle

mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52

Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den

Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4

AHVG).

3.

3.1 Ein Schaden im Sinne von

Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber

eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444;

Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach

Art. 52 AHVG, Zürich 2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden

ist (Reichmuth, a.a.O., N 332; BGE 123 V 12 E. 5b

Sachverhalt

S. 15). Die Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und

Arbeitnehmerbeiträgen zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskostenbeiträge und

Aufwand für das Beitragsinkasso (Reichmuth, a.a.O., N 367).

Da über die B.___ GmbH der Konkurs

eröffnet wurde (E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von ihr

nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O.,

N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe

der Gesellschaft gegeben.

3.2 Die Beschwerdegegnerin belegt

ihre Schadenersatzforderung u.a. mit einem Auszug aus dem Beitragskonto

(AK-Nr. 23), einem Konkursverlustschein vom 23. Februar 2021 (AK-Nr.

26) sowie einer Abschreibung von Beiträgen vom 24. August 2022, welche den

Zeitraum von Januar 2019 bis Oktober 2020 abdeckt (AK-Nr. 28). Daraus geht

ein Beitragsausstand nebst Folgekosten von insgesamt CHF 43'300.50 hervor.

Die Beschwerdeführerin erhebt gegen diese Forderung als solche keine Einwände. Da zudem jegliche Hinweise dafür fehlen, dass die

Berechnung der Beschwerdegegnerin fehlerhaft sein könnte, ist von weiteren

Abklärungen über den Umfang der unbezahlten Beiträge abzusehen (Reichmuth,

a.a.O., N 1082 f. / N 1095). Bestand und Höhe der

Schadenersatzforderung sind folglich mit dem massgeblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

4.

4.1 Der Arbeitgeber ist

verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen

mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14

Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Ausserdem hat er der

Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die

Höhe der Beitragsschuld bestimmt werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung und

Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Arbeitgebers, deren

Nichterfüllung grundsätzlich ein widerrechtliches und zumindest grobfahrlässiges

Verhalten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG darstellt, welches die volle

Schadensdeckung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29.

März 2023 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 118 V 193 E. 2a

S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 + 536). Die Ausgleichskasse und

der Sozialversicherungsrichter dürfen davon ausgehen, dass der Arbeitgeber

resp. dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder zumindest grobfahrlässig

verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns

oder die Schuldlosigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom

12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 536 + 745).

Die B.___ GmbH hat somit, indem sie

geschuldete Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 43'300.50 nicht bezahlte

(s. E. II. 3.2 hiervor), rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft

gehandelt.

4.2

4.2.1 Die Nichtbezahlung von Beiträgen

kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall erlaubt bzw.

entschuldbar sein. Fehlende finanzielle Mittel genügen zwar für sich allein

nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund (Urteil des Bundesgerichts

9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.1). Ein solcher Grund kann jedoch

namentlich dann vorliegen, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in einer

schwierigen finanziellen Lage befindet, gelingt, die Existenz seines

Unternehmens zu retten, indem er die Beiträge zurückbehält (sog. «Business

Defense»). Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer

Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des

Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und

Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände

und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde in der Lage

sein, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Der

finanzielle Engpass darf dabei nur vorübergehender Natur sein und nicht Jahre

dauern (Urteile des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1 und

9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.3.1). Es

obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu

behaupten, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von

Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und die entsprechenden Beweise

beizubringen oder zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12.

März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 745 f.).

4.2.2 Die Beschwerdeführerin erklärte

in ihrer Einsprache (AK-Nr. 45), die B.___ GmbH habe für die D.___ AG in [...]

Kiosk-Filialen betrieben. Die GmbH sei vollständig von den Provisionszahlungen

der D.___ AG abhängig gewesen. Auf Dienstleistungen, Tabak und Zeitschriften

habe es durchschnittlich 7 % Provision gegeben, auf Food- und Non-Food-Artikeln

hingegen 30 %. Dies sei so berechnet worden, dass es für die Löhne und die

damit verbundenen Ausgaben gereicht habe. Verschiedene Umstände hätten zur

Überschuldung der B.___ GmbH geführt. Im ersten Quartal 2019 habe sie, die

Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Schwangerschaft mehr Personal einstellen

müssen. Im Sommer 2019 sei neben der Hauptfiliale eine E.___-Filiale eröffnet

worden, worauf der Umsatz um 30 % zurückgegangen sei. Da dies

hauptsächlich die Warengruppe Food und Non-Food betroffen habe, habe die B.___

GmbH ca. 40 bis 50 % weniger Provisionszahlungen erhalten. Nachdem man die

D.___ AG mehrfach aufgefordert habe, die Zahlungen anzupassen, habe diese im Oktober

2019 den Agenturvertrag per 31. Mai 2020 gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt habe

sie, die Beschwerdeführerin, sich im Mutterschaftsurlaub befunden. Die D.___ AG

habe mehrmals eine Ausgleichszahlung versprochen, aber weder eine solche

geleistet noch die hinterlegten Kautionen über CHF 30'000.00

zurückerstattet, sondern Rechnungen in gleicher Höhe geschickt. Als im Frühjahr

2020 mit dem ersten Lockdown die Läden geschlossen worden seien, seien auch die

Zahlungen seitens der D.___ AG komplett ausgeblieben, mit der Begründung, es werde

kein Umsatz mehr erwirtschaftet. Somit habe die B.___ GmbH die Schulden bei der

Beschwerdegegnerin nicht begleichen können und Konkurs anmelden müssen. Sie,

die Beschwerdeführerin, hätte zwar gerichtlich gegen die D.___ AG vorgehen

können, doch hätten ihr zu diesem Zeitpunkt die Mittel und die Kraft dafür gefehlt;

ein Prozess hätte sich wohl auch über Jahre hingezogen, da es sich um einen

grossen Konzern gehandelt habe.

In der Beschwerdeschrift (A.S. 5) hält

die Beschwerdeführerin fest, sie weise die Behauptung der Beschwerdegegnerin

zurück, wonach kein erfolgsversprechendes Geschäftskonzept bestanden habe und

die Lage der B.___ GmbH seit der Gründung relativ prekär gewesen sei. Die

Beiträge der Jahre 2017 und 2019 [recte wohl: 2018] sowie ein Teil der Beiträge

im Jahr 2019 seien bezahlt worden. Die Schieflage sei erst entstanden, als die D.___

AG nicht bereit gewesen sei, die Rentabilitätsrechnung anzupassen, nachdem 10 m

weiter eine E.___-Filiale eröffnet habe und über 30 % des Umsatzes weggefallen

seien. Die D.___ AG habe den Agenturvertrag im Oktober 2019 gekündigt und im

März 2020, beim ersten Lockdown, die Zahlungen komplett eingestellt, dies mit der

Erwägungen

Begründung, dass es staatliche Unterstützung sowie den Covid-Kredit gebe. Da aber

der Vertrag bis zum 31. Mai 2022 [recte: 2020] gelaufen sei, habe sie diese

Unterstützung nicht in Anspruch nehmen können. Im Vordergrund hätten die

Lohnzahlungen an die Mitarbeiter gestanden, die auch alle beglichen worden

seien.

4.2.3

Gemäss der Darstellung der

Beschwerdeführerin geriet die B.___ GmbH im Sommer 2019 in finanzielle

Schwierigkeiten, als in der Nähe ein Konkurrenzbetrieb eröffnet wurde und der

Umsatz massiv zurückging. In dieser Situation bemühte sich die GmbH, mit der D.___

AG neue Ansätze für die Provisionen zu vereinbaren und so wieder kostendeckende

Einnahmen zu erzielen. Diese Erwartung zerschlug sich aber schon bald, indem

die D.___ AG auf das Ansinnen der B.___ GmbH nicht einging und wenig später den

Agenturvertrag auflöste. Zwar stellte die D.___ AG anschliessend Zahlungen in

Aussicht, welche dann aber nie erfolgten. Dies vermag schwerlich zu überraschen,

denn das vorhergehende Verhalten der D.___ AG mit der Auflösung des

Agenturvertrags hatte deutlich gemacht, dass sie an der Geschäftsbeziehung mit

der B.___ GmbH nicht länger interessiert war. Die GmbH konnte daher nicht ernsthaft

davon ausgehen, dass ihr von dieser Seite Mittel zufliessen würden, zumal sie sich

nicht in der Lage sah, den Rechtsweg zu beschreiten und so Druck auf die D.___

AG auszuüben. Sonstige Bemühungen, die finanziellen Probleme der B.___ GmbH in

den Griff zu bekommen, sind nicht ersichtlich. Weder macht die

Beschwerdeführerin solche Vorkehrungen geltend (s. E. II. 4.2.2 hiervor) noch

finden sich in den Akten der Beschwerdegegnerin entsprechende Hinweise. Ein gezieltes und auch in zeitlicher Hinsicht

konkretes Sanierungskonzept mit begründeter Aussicht auf Besserung (s. dazu

Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2017 vom 13. März 2018 E. 6.2.2), welches

Voraussetzung für eine vorübergehende Nichtbezahlung der Beiträge bildet, ist

daher nicht erstellt. Die B.___ GmbH muss sich vielmehr vorwerfen

lassen, dass sie den Betrieb nach dem Umsatzrückgang im Sommer 2019 noch mehr

als ein Jahr weiterführte und trotz der Kündigung des Agenturvertrags weiterhin

Löhne ausrichtete (vgl. dazu Reichmuth,

a.a.O., N 663), bis es im Oktober 2020 zum Konkurs kam, ohne dass in

diesem Zeitraum eine realistische Perspektive bestanden hatte, das Unternehmen

in absehbarer Zeit wieder auf Kurs zu bringen. Von einem bloss kurzfristigen

finanziellen Engpass kann folglich keine Rede mehr sein. Ein Rechtfertigungs- resp. Entschuldigungsgrund

für die Verletzung der Beitragspflicht fehlt vor diesem Hintergrund.

5.

5.1

Das Organ einer juristischen

Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige

Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische

Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit

zuzurechnen ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann

gegeben, wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen

Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich

hätte einleuchten müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden

Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den

kaufmännischen Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise

erwartet werden kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der

Organe einer Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu

stellen (BGE 108 V 199 E. 3a S. 203). Nach dem gleichen

Massstab haften auch die Geschäftsführer einer GmbH (Reichmuth, a.a.O.,

N 630).

5.2

Die Beschwerdeführerin war

unbestrittenermassen seit August 2017 Geschäftsführerin der B.___ GmbH. Sie

besass folglich im Zeitraum von Januar 2019 bis Oktober 2020, als die Beiträge

anfielen und zu zahlen waren, formelle Organqualität (Reichmuth, a.a.O.,

N 203 – 205) und hatte die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu

erfüllen (a.a.O., N 613). Als alleinige Geschäftsführerin kann sie nicht geltend

machen, die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sei nicht

ihre Sache gewesen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin einen Dritten mit diesem

Bereich betraut hätte, so würde sie dies nicht entlasten, denn der

Geschäftsführer einer GmbH kann sich – ebenso wie der Verwaltungsrat einer

Aktiengesellschaft – seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er

bestimmte Aufgaben an jemand anderen überträgt; diesfalls ist er vielmehr

gehalten, den Dritten in einer den Umständen angemessenen Weise zu überwachen

(Reichmuth, a.a.O., N 614). Namentlich ist auch ein nicht unmittelbar mit dem

Beitragswesen betrauter Geschäftsführer gehalten, für die ordnungsgemässe

Abrechnung und Bezahlung der Beiträge zu sorgen (a.a.O., N 616 f. /

627.

f.). Wer dies wie hier unterlässt, missachtet seine Überwachungspflicht in

grobfahrlässiger Weise. Dies muss hier umso mehr gelten, als die B.___ GmbH ein

kleinerer Betrieb war und kein verzweigtes Grossunternehmen, bei dem sich das

Organ mit einer weniger detaillierten Kontrolle begnügen durfte (vgl. a.a.O.,

N 635 – 638).

Die Beschwerdeführerin brachte am 25.

September 2019 ein Kind zur Welt (s. AK-Nr. 2). Dies führt jedoch im hier

gegebenen Zusammenhang zu keiner anderen Beurteilung. Einerseits endet die

Dispositionsbefugnis eines Organs gesundheitshalber erst dann, wenn eine

schwere langdauernde Krankheit eintritt, welche zu einer vollständigen

Handlungsunfähigkeit führt (Reichmuth, a.a.O., N 249 / 266 / 542). Die

Beschwerdeführerin behauptet indes nicht, dass dergleichen bei ihr der Fall

war, sondern sie spricht lediglich von ihrem Mutterschaftsurlaub, ohne

gesundheitliche Probleme während dieser Zeit zu erwähnen. Aus den

Rechtsschriften geht auch nicht hervor, ob sich die Beschwerdeführerin während

des Mutterschaftsurlaubs gar nie um die Belange der B.___ GmbH kümmerte oder ob

sie sich nicht doch damit befasste. Im Übrigen müsste ein Organ, das nicht mehr

in der Lage ist, seinen Pflichten rechtsgenüglich nachzukommen, umgehend

demissionieren (a.a.O., N 267 Fn 426 + N 563). Andererseits war der Zeitpunkt

der Geburt in etwa bekannt, d.h. die Beschwerdeführerin hätte bereits im

Vorfeld regeln können, wer sie vertreten würde und wie das Beitragswesen

gehandhabt werden sollte. Welche Vorbereitungen diesbezüglich getroffen wurden,

ist jedoch in den Akten nicht dokumentiert, so dass sich hier nichts für die

Beschwerdeführerin ergibt. Eine geregelte Vertretung wäre umso mehr angezeigt

gewesen, als die finanziellen Schwierigkeiten der B.___ GmbH schon im Sommer

2019.

und damit vor dem Mutterschaftsurlaub begannen (s. E. II. 4.2.2 hiervor), womit

Handlungsbedarf bestand.

Die Beschwerdeführerin muss sich

folglich das Verschulden der B.___ GmbH vollumfänglich anrechnen lassen und ist

dementsprechend schadenersatzpflichtig.

6.

Zwischen der Pflichtverletzung

des Arbeitgebers und dem Eintritt des Schadens muss ein (natürlicher und

adäquater) Kausalzusammenhang bestehen (Reichmuth, a.a.O., N 768). Grobes

Drittverschulden bleibt grundsätzlich unbeachtlich. Nur ausnahmsweise, wenn das

Verschulden des Dritten dermassen schwer wiegt, dass das Verschulden des

Arbeitgebers eindeutig in den Hintergrund tritt, wird der Kausalzusammenhang

unterbrochen (a.a.O., N 792 f. und Fn 1126). Dies kann z.B. der Fall

sein, wenn ein Organ durch betrügerische Machenschaften eines Dritten hinters

Licht geführt wird (a.a.O., N 794).

Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass

allein die D.___ AG für die Beitragsausstände verantwortlich ist. Dem kann

indes nicht gefolgt werden. Die B.___ GmbH und die Beschwerdeführerin haben,

wie dargelegt, die Beitragspflicht zumindest grobfahrlässig verletzt. Das

Verhalten der D.___ AG trug gewiss dazu bei, die Lage der B.___ GmbH zu

verschärfen; es steht aber nicht derart im Vordergrund, dass man das

Verschulden von GmbH und Beschwerdeführerin als völlig nebensächlich betrachten

könnte. Dies muss umso mehr gelten, als die GmbH den Betrieb nach dem Umsatzeinbruch

noch mehr als ein Jahr weiterführte und Löhne ausrichtete, obwohl bald kein

Zweifel mehr bestand, dass von der D.___ AG keine Unterstützung zu erwarten

war. Der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der B.___ GmbH resp.

der Beschwerdeführerin und dem eingetretenen Schaden ist daher zu bejahen.

7.

Zusammenfassend schuldet die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von

CHF 43'300.50, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und

abzuweisen ist.

8.

In Beschwerdesachen nach Art.

52.

AHVG hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht

interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)

keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AHVG nicht vorgesehen ist (s. Art.

61.

lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_521/2023 vom 4.

Oktober 2023 nicht ein.