VSBES.2022.260
Schadenersatz nach Art. 52 AHVG
31. Juli 2023Deutsch15 min
Die Beschwerdeführerin erhebt gegen diese Forderung als solche keine Einwände. Da zudem jegliche Hinweise dafür fehlen, dass die
Source so.ch
Urteil vom 31. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenersatz
nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 10. November 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
1.
1.1 Die B.___ GmbH, [...], war der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) seit dem 1.
August 2017 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am […] 2020
geriet die Gesellschaft in Konkurs (Akten der Beschwerdegegnerin /
AK-Nr. 15).
1.2 A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) war seit dem 28. August 2017 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin
der B.___ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen
(AK-Nr. 29). Ihr Ehemann C.___ wiederum war bis 20. März 2019
Gesellschafter, wobei er seine Einzelunterschrift in der Folge behielt, ohne
über eine eingetragene Funktion zu verfügen (a.a.O.).
1.3 Mit Verfügung vom 22. September
2022 verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung
von CHF 43'300.50 Schadenersatz für entgangene Beiträge, betreffend den
Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2020 (AK-Nr. 43). Die dagegen
erhobene Einsprache (AK-Nr. 45) wurde mit Entscheid vom 10. November 2022
abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am
7. Dezember 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von der
Schadenersatzforderung sei abzusehen (A.S. 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 22. Dezember 2022 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 8 f.).
II.
1. Im vorliegenden Verfahren ist
zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in
der Höhe von CHF 43'300.50 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur
Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die betroffene
Arbeitgeberin ihr Domizil im Kanton Solothurn hatte, örtlich zuständig
(Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG,
SR 831.10] sowie § 54 Abs. 1 und § 54bis
Abs. 3 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]).
2. Ein Arbeitgeber hat der
Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch
absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat
(Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine
juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle
mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52
Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den
Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4
AHVG).
3.
3.1 Ein Schaden im Sinne von
Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber
eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444;
Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach
Art. 52 AHVG, Zürich 2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden
ist (Reichmuth, a.a.O., N 332; BGE 123 V 12 E. 5b
Sachverhalt
S. 15). Die Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträgen zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskostenbeiträge und
Aufwand für das Beitragsinkasso (Reichmuth, a.a.O., N 367).
Da über die B.___ GmbH der Konkurs
eröffnet wurde (E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von ihr
nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O.,
N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe
der Gesellschaft gegeben.
3.2 Die Beschwerdegegnerin belegt
ihre Schadenersatzforderung u.a. mit einem Auszug aus dem Beitragskonto
(AK-Nr. 23), einem Konkursverlustschein vom 23. Februar 2021 (AK-Nr.
26) sowie einer Abschreibung von Beiträgen vom 24. August 2022, welche den
Zeitraum von Januar 2019 bis Oktober 2020 abdeckt (AK-Nr. 28). Daraus geht
ein Beitragsausstand nebst Folgekosten von insgesamt CHF 43'300.50 hervor.
Die Beschwerdeführerin erhebt gegen diese Forderung als solche keine Einwände. Da zudem jegliche Hinweise dafür fehlen, dass die
Berechnung der Beschwerdegegnerin fehlerhaft sein könnte, ist von weiteren
Abklärungen über den Umfang der unbezahlten Beiträge abzusehen (Reichmuth,
a.a.O., N 1082 f. / N 1095). Bestand und Höhe der
Schadenersatzforderung sind folglich mit dem massgeblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
4.
4.1 Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen
mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14
Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Ausserdem hat er der
Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die
Höhe der Beitragsschuld bestimmt werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung und
Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Arbeitgebers, deren
Nichterfüllung grundsätzlich ein widerrechtliches und zumindest grobfahrlässiges
Verhalten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG darstellt, welches die volle
Schadensdeckung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29.
März 2023 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 118 V 193 E. 2a
S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 + 536). Die Ausgleichskasse und
der Sozialversicherungsrichter dürfen davon ausgehen, dass der Arbeitgeber
resp. dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder zumindest grobfahrlässig
verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns
oder die Schuldlosigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom
12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 536 + 745).
Die B.___ GmbH hat somit, indem sie
geschuldete Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 43'300.50 nicht bezahlte
(s. E. II. 3.2 hiervor), rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft
gehandelt.
4.2
4.2.1 Die Nichtbezahlung von Beiträgen
kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall erlaubt bzw.
entschuldbar sein. Fehlende finanzielle Mittel genügen zwar für sich allein
nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund (Urteil des Bundesgerichts
9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.1). Ein solcher Grund kann jedoch
namentlich dann vorliegen, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in einer
schwierigen finanziellen Lage befindet, gelingt, die Existenz seines
Unternehmens zu retten, indem er die Beiträge zurückbehält (sog. «Business
Defense»). Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer
Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des
Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und
Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände
und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde in der Lage
sein, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Der
finanzielle Engpass darf dabei nur vorübergehender Natur sein und nicht Jahre
dauern (Urteile des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1 und
9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.3.1). Es
obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu
behaupten, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von
Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und die entsprechenden Beweise
beizubringen oder zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12.
März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 745 f.).
4.2.2 Die Beschwerdeführerin erklärte
in ihrer Einsprache (AK-Nr. 45), die B.___ GmbH habe für die D.___ AG in [...]
Kiosk-Filialen betrieben. Die GmbH sei vollständig von den Provisionszahlungen
der D.___ AG abhängig gewesen. Auf Dienstleistungen, Tabak und Zeitschriften
habe es durchschnittlich 7 % Provision gegeben, auf Food- und Non-Food-Artikeln
hingegen 30 %. Dies sei so berechnet worden, dass es für die Löhne und die
damit verbundenen Ausgaben gereicht habe. Verschiedene Umstände hätten zur
Überschuldung der B.___ GmbH geführt. Im ersten Quartal 2019 habe sie, die
Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Schwangerschaft mehr Personal einstellen
müssen. Im Sommer 2019 sei neben der Hauptfiliale eine E.___-Filiale eröffnet
worden, worauf der Umsatz um 30 % zurückgegangen sei. Da dies
hauptsächlich die Warengruppe Food und Non-Food betroffen habe, habe die B.___
GmbH ca. 40 bis 50 % weniger Provisionszahlungen erhalten. Nachdem man die
D.___ AG mehrfach aufgefordert habe, die Zahlungen anzupassen, habe diese im Oktober
2019 den Agenturvertrag per 31. Mai 2020 gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt habe
sie, die Beschwerdeführerin, sich im Mutterschaftsurlaub befunden. Die D.___ AG
habe mehrmals eine Ausgleichszahlung versprochen, aber weder eine solche
geleistet noch die hinterlegten Kautionen über CHF 30'000.00
zurückerstattet, sondern Rechnungen in gleicher Höhe geschickt. Als im Frühjahr
2020 mit dem ersten Lockdown die Läden geschlossen worden seien, seien auch die
Zahlungen seitens der D.___ AG komplett ausgeblieben, mit der Begründung, es werde
kein Umsatz mehr erwirtschaftet. Somit habe die B.___ GmbH die Schulden bei der
Beschwerdegegnerin nicht begleichen können und Konkurs anmelden müssen. Sie,
die Beschwerdeführerin, hätte zwar gerichtlich gegen die D.___ AG vorgehen
können, doch hätten ihr zu diesem Zeitpunkt die Mittel und die Kraft dafür gefehlt;
ein Prozess hätte sich wohl auch über Jahre hingezogen, da es sich um einen
grossen Konzern gehandelt habe.
In der Beschwerdeschrift (A.S. 5) hält
die Beschwerdeführerin fest, sie weise die Behauptung der Beschwerdegegnerin
zurück, wonach kein erfolgsversprechendes Geschäftskonzept bestanden habe und
die Lage der B.___ GmbH seit der Gründung relativ prekär gewesen sei. Die
Beiträge der Jahre 2017 und 2019 [recte wohl: 2018] sowie ein Teil der Beiträge
im Jahr 2019 seien bezahlt worden. Die Schieflage sei erst entstanden, als die D.___
AG nicht bereit gewesen sei, die Rentabilitätsrechnung anzupassen, nachdem 10 m
weiter eine E.___-Filiale eröffnet habe und über 30 % des Umsatzes weggefallen
seien. Die D.___ AG habe den Agenturvertrag im Oktober 2019 gekündigt und im
März 2020, beim ersten Lockdown, die Zahlungen komplett eingestellt, dies mit der
Erwägungen
Begründung, dass es staatliche Unterstützung sowie den Covid-Kredit gebe. Da aber
der Vertrag bis zum 31. Mai 2022 [recte: 2020] gelaufen sei, habe sie diese
Unterstützung nicht in Anspruch nehmen können. Im Vordergrund hätten die
Lohnzahlungen an die Mitarbeiter gestanden, die auch alle beglichen worden
seien.
4.2.3
Gemäss der Darstellung der
Beschwerdeführerin geriet die B.___ GmbH im Sommer 2019 in finanzielle
Schwierigkeiten, als in der Nähe ein Konkurrenzbetrieb eröffnet wurde und der
Umsatz massiv zurückging. In dieser Situation bemühte sich die GmbH, mit der D.___
AG neue Ansätze für die Provisionen zu vereinbaren und so wieder kostendeckende
Einnahmen zu erzielen. Diese Erwartung zerschlug sich aber schon bald, indem
die D.___ AG auf das Ansinnen der B.___ GmbH nicht einging und wenig später den
Agenturvertrag auflöste. Zwar stellte die D.___ AG anschliessend Zahlungen in
Aussicht, welche dann aber nie erfolgten. Dies vermag schwerlich zu überraschen,
denn das vorhergehende Verhalten der D.___ AG mit der Auflösung des
Agenturvertrags hatte deutlich gemacht, dass sie an der Geschäftsbeziehung mit
der B.___ GmbH nicht länger interessiert war. Die GmbH konnte daher nicht ernsthaft
davon ausgehen, dass ihr von dieser Seite Mittel zufliessen würden, zumal sie sich
nicht in der Lage sah, den Rechtsweg zu beschreiten und so Druck auf die D.___
AG auszuüben. Sonstige Bemühungen, die finanziellen Probleme der B.___ GmbH in
den Griff zu bekommen, sind nicht ersichtlich. Weder macht die
Beschwerdeführerin solche Vorkehrungen geltend (s. E. II. 4.2.2 hiervor) noch
finden sich in den Akten der Beschwerdegegnerin entsprechende Hinweise. Ein gezieltes und auch in zeitlicher Hinsicht
konkretes Sanierungskonzept mit begründeter Aussicht auf Besserung (s. dazu
Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2017 vom 13. März 2018 E. 6.2.2), welches
Voraussetzung für eine vorübergehende Nichtbezahlung der Beiträge bildet, ist
daher nicht erstellt. Die B.___ GmbH muss sich vielmehr vorwerfen
lassen, dass sie den Betrieb nach dem Umsatzrückgang im Sommer 2019 noch mehr
als ein Jahr weiterführte und trotz der Kündigung des Agenturvertrags weiterhin
Löhne ausrichtete (vgl. dazu Reichmuth,
a.a.O., N 663), bis es im Oktober 2020 zum Konkurs kam, ohne dass in
diesem Zeitraum eine realistische Perspektive bestanden hatte, das Unternehmen
in absehbarer Zeit wieder auf Kurs zu bringen. Von einem bloss kurzfristigen
finanziellen Engpass kann folglich keine Rede mehr sein. Ein Rechtfertigungs- resp. Entschuldigungsgrund
für die Verletzung der Beitragspflicht fehlt vor diesem Hintergrund.
5.
5.1
Das Organ einer juristischen
Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige
Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische
Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit
zuzurechnen ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann
gegeben, wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen
Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich
hätte einleuchten müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden
Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den
kaufmännischen Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise
erwartet werden kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der
Organe einer Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu
stellen (BGE 108 V 199 E. 3a S. 203). Nach dem gleichen
Massstab haften auch die Geschäftsführer einer GmbH (Reichmuth, a.a.O.,
N 630).
5.2
Die Beschwerdeführerin war
unbestrittenermassen seit August 2017 Geschäftsführerin der B.___ GmbH. Sie
besass folglich im Zeitraum von Januar 2019 bis Oktober 2020, als die Beiträge
anfielen und zu zahlen waren, formelle Organqualität (Reichmuth, a.a.O.,
N 203 – 205) und hatte die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu
erfüllen (a.a.O., N 613). Als alleinige Geschäftsführerin kann sie nicht geltend
machen, die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sei nicht
ihre Sache gewesen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin einen Dritten mit diesem
Bereich betraut hätte, so würde sie dies nicht entlasten, denn der
Geschäftsführer einer GmbH kann sich – ebenso wie der Verwaltungsrat einer
Aktiengesellschaft – seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er
bestimmte Aufgaben an jemand anderen überträgt; diesfalls ist er vielmehr
gehalten, den Dritten in einer den Umständen angemessenen Weise zu überwachen
(Reichmuth, a.a.O., N 614). Namentlich ist auch ein nicht unmittelbar mit dem
Beitragswesen betrauter Geschäftsführer gehalten, für die ordnungsgemässe
Abrechnung und Bezahlung der Beiträge zu sorgen (a.a.O., N 616 f. /
627.
f.). Wer dies wie hier unterlässt, missachtet seine Überwachungspflicht in
grobfahrlässiger Weise. Dies muss hier umso mehr gelten, als die B.___ GmbH ein
kleinerer Betrieb war und kein verzweigtes Grossunternehmen, bei dem sich das
Organ mit einer weniger detaillierten Kontrolle begnügen durfte (vgl. a.a.O.,
N 635 – 638).
Die Beschwerdeführerin brachte am 25.
September 2019 ein Kind zur Welt (s. AK-Nr. 2). Dies führt jedoch im hier
gegebenen Zusammenhang zu keiner anderen Beurteilung. Einerseits endet die
Dispositionsbefugnis eines Organs gesundheitshalber erst dann, wenn eine
schwere langdauernde Krankheit eintritt, welche zu einer vollständigen
Handlungsunfähigkeit führt (Reichmuth, a.a.O., N 249 / 266 / 542). Die
Beschwerdeführerin behauptet indes nicht, dass dergleichen bei ihr der Fall
war, sondern sie spricht lediglich von ihrem Mutterschaftsurlaub, ohne
gesundheitliche Probleme während dieser Zeit zu erwähnen. Aus den
Rechtsschriften geht auch nicht hervor, ob sich die Beschwerdeführerin während
des Mutterschaftsurlaubs gar nie um die Belange der B.___ GmbH kümmerte oder ob
sie sich nicht doch damit befasste. Im Übrigen müsste ein Organ, das nicht mehr
in der Lage ist, seinen Pflichten rechtsgenüglich nachzukommen, umgehend
demissionieren (a.a.O., N 267 Fn 426 + N 563). Andererseits war der Zeitpunkt
der Geburt in etwa bekannt, d.h. die Beschwerdeführerin hätte bereits im
Vorfeld regeln können, wer sie vertreten würde und wie das Beitragswesen
gehandhabt werden sollte. Welche Vorbereitungen diesbezüglich getroffen wurden,
ist jedoch in den Akten nicht dokumentiert, so dass sich hier nichts für die
Beschwerdeführerin ergibt. Eine geregelte Vertretung wäre umso mehr angezeigt
gewesen, als die finanziellen Schwierigkeiten der B.___ GmbH schon im Sommer
2019.
und damit vor dem Mutterschaftsurlaub begannen (s. E. II. 4.2.2 hiervor), womit
Handlungsbedarf bestand.
Die Beschwerdeführerin muss sich
folglich das Verschulden der B.___ GmbH vollumfänglich anrechnen lassen und ist
dementsprechend schadenersatzpflichtig.
6.
Zwischen der Pflichtverletzung
des Arbeitgebers und dem Eintritt des Schadens muss ein (natürlicher und
adäquater) Kausalzusammenhang bestehen (Reichmuth, a.a.O., N 768). Grobes
Drittverschulden bleibt grundsätzlich unbeachtlich. Nur ausnahmsweise, wenn das
Verschulden des Dritten dermassen schwer wiegt, dass das Verschulden des
Arbeitgebers eindeutig in den Hintergrund tritt, wird der Kausalzusammenhang
unterbrochen (a.a.O., N 792 f. und Fn 1126). Dies kann z.B. der Fall
sein, wenn ein Organ durch betrügerische Machenschaften eines Dritten hinters
Licht geführt wird (a.a.O., N 794).
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass
allein die D.___ AG für die Beitragsausstände verantwortlich ist. Dem kann
indes nicht gefolgt werden. Die B.___ GmbH und die Beschwerdeführerin haben,
wie dargelegt, die Beitragspflicht zumindest grobfahrlässig verletzt. Das
Verhalten der D.___ AG trug gewiss dazu bei, die Lage der B.___ GmbH zu
verschärfen; es steht aber nicht derart im Vordergrund, dass man das
Verschulden von GmbH und Beschwerdeführerin als völlig nebensächlich betrachten
könnte. Dies muss umso mehr gelten, als die GmbH den Betrieb nach dem Umsatzeinbruch
noch mehr als ein Jahr weiterführte und Löhne ausrichtete, obwohl bald kein
Zweifel mehr bestand, dass von der D.___ AG keine Unterstützung zu erwarten
war. Der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der B.___ GmbH resp.
der Beschwerdeführerin und dem eingetretenen Schaden ist daher zu bejahen.
7.
Zusammenfassend schuldet die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von
CHF 43'300.50, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und
abzuweisen ist.
8.
In Beschwerdesachen nach Art.
52.
AHVG hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht
interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)
keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AHVG nicht vorgesehen ist (s. Art.
61.
lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_521/2023 vom 4.
Oktober 2023 nicht ein.