VSBES.2022.262
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
4. März 2024Deutsch64 min
medizinische Unterlagen ein und veranlasste – auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen
Source so.ch
[...]K.___
Urteil vom 4. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 3. November 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geb. [...] 1976, meldete sich am 4. Juni 2020 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgrund von
Rücken- und Hüftbeschwerden zum Bezug von Leistungen (berufliche
Integration/Rente) der Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle
[IV-Nr.] 2, 8). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere
medizinische Unterlagen ein und veranlasste – auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD; IV-Nr. 33) – ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie
bei der C.___ (C.___-Gutachten vom 19. Oktober 2021; IV-Nr. 45.1 ff.).
Im Rahmen des anschliessend durchgeführten Vorbescheidverfahrens
(IV-Nr. 47) holte die Beschwerdegegnerin alsdann bei den C.___-Gutachtern
eine ergänzende Stellungnahme (C.___-Stellungnahme vom 20. April 2022;
IV-Nr. 62 f.) sowie bei ihrer Jobberatungsstelle eine Einschätzung
bezüglich der Durchführung allfälliger beruflicher Massnahmen (Aktennotiz vom
27. Mai 2022; IV-Nr. 64) ein. Nach Rücksprache mit dem RAD
(IV-Nr. 66, 68) verneinte die Beschwerdegegnerin daraufhin mit Verfügung
vom 3. November 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf berufliche
Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente (IV-Nr. 69; Aktenseite
[A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Dagegen lässt der Beschwerdeführer
am 8. Dezember 2022 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 9 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 3. November 2022 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten
Durchführung des Vorbescheidverfahrens und zur Wahrung der Gehörsrechte des
Beschwerdeführers an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
b) Eventualiter: Es
seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die versicherten Leistungen
(berufliche Massnahmen, Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % und einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens
zuzusprechen.
c) Subeventualiter:
Es seien ergänzende medizinische und/oder beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen
durchzuführen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom
20. Januar 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 26 ff.).
2.3 Mit Replik vom 14. Februar
2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und bisherigen Ausführungen
fest (A.S. 33 f.).
2.4 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 6. März 2023 auf das Einreichen einer Duplik
(A.S. 36).
2.5 Mit Schreiben vom 21. März
2023 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein
(A.S. 38 f.).
2.6 Mit prozessleitender Verfügung
vom 19. Dezember 2023 wird zur vom Beschwerdeführer beantragten
öffentlichen Verhandlung vorgeladen. Diese findet am 28. Februar 2024 vor
dem Versicherungsgericht statt (A.S. 42). Der Beschwerdegegnerin wird das
Erscheinen an der Verhandlung freigestellt, woraufhin diese am 14. Februar
2024 ihren Verzicht auf die Teilnahme mitteilt (A.S. 45).
Anlässlich der Verhandlung vom
28. Februar 2024 hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinem
Parteivortrag an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Er gibt eine
Kostennote zu den Akten (A.S. 46). Für den Verlauf der Verhandlung wird
auf das Protokoll verwiesen (A.S. 49 ff.).
2.7 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 3. November 2022)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232,
131.
V 242 E. 2.1 S. 243).
2.2
Am 1. Januar 2022 traten
das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu
beurteilen, welche damals in Kraft standen. Vorliegend wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung und eine damit einhergehende
Arbeitsunfähigkeit seit dem 29. Oktober 2019 geltend gemacht (vgl.
IV-Nr. 2 S. 4, S. 6), d.h. eine rentenbegründende Invalidität
könnte erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 29. Oktober 2020
vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (4. Juni 2020; vgl. IV-Nr. 2
Dispositiv
S. 1). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab
Dezember 2020 gegeben sein. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem Inkrafttreten des
revidierten IVG sowie der revidierten IVV vom 1. Januar 2022. Anwendbar
sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier interessierenden
Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen
des IVG und der IVV.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führt in
ihrer Verfügung vom 3. November 2022 aus, ihre medizinischen Abklärungen (C.___-Gutachten
vom 19. Oktober 2021 samt ergänzender Stellungnahme vom 20. April
2022) hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als
Bauarbeiter seit dem 18. November 2019 nicht mehr zumutbar sei. In einer
leidensangepassten Tätigkeit bestehe jedoch seit dem 1. April 2020 eine 50%ige,
ab dem 1. Mai 2020 eine 75%ige sowie ab dem 9. Juni 2020 eine 100%ige
Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei einem mittels Einkommensvergleich
ermittelten Invaliditätsgrad von 7 % bestehe kein Rentenanspruch. Da beim
Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit behinderungsbedingt nur geringfügig
eingeschränkt sei, habe er auch keinen Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen. Es seien daher sowohl das Begehren um Gewährung von
beruflichen Massnahmen als auch das Rentenbegehren abzuweisen (vgl.
IV-Nr. 69 S. 1 ff.; A.S. 1 ff.).
Der Beschwerdeführer macht in formeller
Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. In materieller Hinsicht sei das C.___-Gutachten vom
19. Oktober 2021 samt ergänzender Stellungnahme vom 20. April 2022,
auf welches die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid abstütze, nicht beweiswertig.
So vermöge insbesondere im orthopädischen Fachbereich die gutachterliche retrospektive
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen und sei im psychiatrischen
Teilgutachten die Diagnosestellung nicht nachvollziehbar. Ausserdem seien
sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen nicht korrekt ermittelt
worden und sei ihm zu Unrecht eine Umschulung verweigert worden (vgl.
A.S. 9 ff.).
3.2 Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. November
2022 zu Recht dem Beschwerdeführer sowohl die Ausrichtung einer Invalidenrente
als auch die Gewährung von beruflichen Massnahmen verweigert hat.
4.
Nach Art. 28
Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 % invalid sind (lit. c).
5.
5.1 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016
E. 3.1 mit Hinweisen).
5.2 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.,
134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353).
6.
Vorab ist auf das
(formelle) Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege. So habe die Beschwerdegegnerin
ihm erstmals mit Erlass der angefochtenen Verfügung die ergänzende
Stellungnahme der C.___ vom 20. April 2022, den «Aktennotiz Eingliederung»
vom 27. Mai 2022 sowie den Einkommensvergleich zur Kenntnis gebracht, ohne
dass er sich dazu hätte äussern und ohne dass er Ergänzungsfragen an die C.___-Gutachter
hätte stellen können (vgl. A.S. 13 ff.).
6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung
einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass
des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1
S. 370 f. mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
mithin als zentralen Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige
Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem
Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die
Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die
für die Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_1030/2010 vom 29. April 2011 E. 2.2, mit Hinweisen). Darüber
hinaus ergibt sich für Verfügungen eine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
abgeleitete behördliche Begründungspflicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2
ATSG. So muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass dem
Rechtsunterworfenen eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181).
6.2
6.2.1 Mit Vorbescheid vom
21. Oktober 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, sowohl sein Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen als auch
sein Rentengesuch abzulehnen. Zur Begründung führte sie aus, ihre medizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass ihm seine angestammte Tätigkeit als
Bauarbeiter nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit
bestehe jedoch seit April 2020 eine 50%ige, seit Mai 2020 eine 75%ige und seit
Juni 2020 eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Ein Rentenanspruch habe
nicht entstehen können, da der Beschwerdeführer nicht während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
gewesen sei (vgl. IV-Nr. 47 S. 1). Im Rahmen des anschliessenden
Vorbescheidverfahrens beanstandete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
22. November 2021 das C.___-Gutachten vom 19. Oktober 2021 sowie den
bisher von der Beschwerdegegnerin nicht durchgeführten Einkommensvergleich.
Überdies bekräftigte er seine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit
und legte mehrere medizinische Berichte ins Recht (vgl. IV-Nr. 56;
E. II. 7.2 nachfolgend). Mit Schreiben vom 17. Januar 2022
ersuchte er die Beschwerdegegnerin (erneut), ihm den noch fehlenden
Einkommensvergleich zuzustellen und einen Termin für ein Eingliederungsgespräch
anzusetzen (vgl. IV-Nr. 61).
6.2.2. Nachdem die Beschwerdegegnerin
die C.___ am 22. März 2022 darum gebeten hatte, sich zu den Einwänden des
Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten medizinischen Unterlagen zu
äussern (vgl. IV-Nr. 62), nahm diese am 20. April 2022 dazu Stellung
(vgl. IV-Nr. 63; E. II. 7.3 nachfolgend). Mit Aktennotiz vom
27. Mai 2022 gab die versicherungsinterne Jobberatungsstelle die
Empfehlung ab, dem Beschwerdeführer keine beruflichen Massnahmen zuzusprechen
(vgl. IV-Nr. 64; E. II. 10.1 nachfolgend). Nach zweifacher
Vorlage an den RAD (vgl. IV-Nr. 65 ff.; E. II. 7.4
nachfolgend) verneinte die Beschwerdegegnerin alsdann mit Verfügung vom
3. November 2022 sowohl einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente. Zur Begründung führte sie (neu)
aus, ein Rentenanspruch habe nicht entstehen können, da gestützt auf einen
Einkommensvergleich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere. Zur
Beurteilung der medizinischen Situation verwies sie auf das C.___-Gutachten vom
19. Oktober 2021 samt ergänzender Stellungnahme vom 20. April 2022
sowie auf die beiden RAD-Stellungnahmen vom 4. August 2022 und vom
12. September 2022. Für die Abweisung des Gesuchs um Gewährung von
beruflichen Mass-nahmen übernahm sie weitgehend die Beurteilung ihrer
Jobberatungsstelle (vgl. IV-Nr. 69; A.S. 1 ff.).
6.3
6.3.1 Aufgrund der Akten ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer über das Einholen einer ergänzenden
Stellungnahme bei der C.___ zu den von ihm neu eingereichten medizinischen
Berichten von der Beschwerdegegnerin vorgängig nicht informiert worden war und
er diese erst mit Zustellung der angefochtenen Verfügung einsehen konnte (vgl.
IV-Nr. 69 S. 3; A.S. 3). Er hatte demnach zuvor keine
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Zwar nahm die Beschwerdegegnerin in ihrer
Verfügung vom 3. November 2022 ausdrücklich Bezug auf diese Stellungnahme
(vgl. IV-Nr. 69 S. 2; A.S. 2) und berücksichtigte sie demnach in
ihrer Entscheidfindung mit. Inhaltlich führten jedoch der orthopädische und der
psychiatrische Teilgutachter der C.___ in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom
20. April 2022 – auch mangels konkreter Ergänzungsfragen seitens der
Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Nr. 62) – lediglich aus, dass die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände und neu eingereichten medizinischen
Unterlagen keine Gründe aufführten, welche geeignet wären, um von ihrer
Beurteilung im C.___-Gutachten vom 19. Oktober 2021 abzuweichen (vgl.
IV-Nr. 63 S. 1 f.; E. II. 7.3 nachfolgend). Die
Stellungnahme stellte somit an sich kein neues Beweismittel dar, sondern
beinhaltete lediglich eine Würdigung der bestehenden medizinischen Aktenlage.
Unter diesen Vorzeichen durfte die Beschwerdegegnerin darauf verzichten, sie vor
Verfügungserlass dem Beschwerdeführer zuzustellen. Aber selbst wenn darin eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gesehen werden könnte, würde
eine solche keine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
rechtfertigen (vgl. E. II. 6.4 nachfolgend).
6.3.2 Nicht anders zu beurteilen ist
der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor
Verfügungserlass die beim RAD eingeholten Stellungnahmen nicht zur Kenntnis brachte:
RAD-Ärztin med. pract. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie sowie für Neurologie, nahm in ihrer Beurteilung vom
4. August 2022 lediglich eine Würdigung des C.___-Gutachtens vom 19. Oktober
2021 vor und kam zum Schluss, dass auf dieses und die darin festgelegte Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit abgestützt werden könne (vgl. IV-Nr. 66 S. 2;
E. II. 7.4.1 nachfolgend). In ihrer Aktennotiz vom 12. September
2022 hielt sie daraufhin auch nach Durchsicht der neu eingereichten Berichte
des behandelnden Rheumatologen und des Hausarztes des Beschwerdeführers an
dieser Auffassung fest und erachtete eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
seit der Begutachtung als nicht ausgewiesen (vgl. IV-Nr. 68
S. 2 f.; E. II. 7.4.2 nachfolgend). Die Beschwerdegegnerin
stützte sich in ihrer Verfügung vom 3. November 2022 zwar unter anderem
auch auf diese beiden RAD-Stellungnahmen (vgl. IV-Nr. 69 S. 2;
A.S. 2). Bei diesen handelte es sich aber (erneut) nicht um eine
eigenständige fachmedizinische Einschätzung, sondern lediglich um eine
versicherungsinterne Würdigung des C.___-Gutachtens vom 19. Oktober 2021
sowie der später im Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen. Das
rechtliche Gehör wäre nur dann zu gewähren gewesen, wenn die RAD-Stellungnahmen
eine neue medizinische Erkenntnis enthalten hätten oder darin neue Befunde
erhoben worden wären, welche den Akten bisher nicht entnommen werden konnten (vgl.
hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012
E. 4.2). Das war vorliegend offenkundig nicht der Fall. Eine vorgängige
Zustellung der beiden Aktennotizen des RAD vom 4. August 2022 sowie vom
12. September 2022 war somit ebenfalls nicht zwingend erforderlich, so
dass eine Gehörsverletzung auch diesbezüglich zu verneinen ist.
6.3.3 Was der von der Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung nachträglich und ohne vorgängige Anhörung des
Beschwerdeführers vorgenommene Einkommensvergleich anbelangt (vgl.
IV-Nr. 69 S. 2; A.S. 2), gilt es darauf hinzuweisen, dass dieser
auf (berechtigten) Einwand des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren hin (vgl.
IV-Nr. 56 S. 6; 61 S. 1) vorgenommen wurde, ohne dass sich – wie
bei einem ungelernten Versicherten (vgl. E. II. 9.1.3 nachfolgend)
mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (vgl.
E. II. 7.1 sowie E. II. 8.1 nachfolgend) absehbar – am Ergebnis
(fehlender Rentenanspruch) etwas geändert hätte. Die (interne) Beurteilung des
Anspruchs auf berufliche Massnahmen durch die Jobberatungsstelle (Aktennotiz
vom 27. Mai 2022; vgl. IV-Nr. 64; E. II. 10.1 nachfolgend)
erfolgte ebenfalls auf entsprechendes Vorbringen des Beschwerdeführers im
Vorbescheidverfahren hin (vgl. IV-Nr. 61 S. 1) und diente überdies der
Ergänzung der im Vorbescheid noch fehlenden Begründung für die bereits darin in
Aussicht gestellte Gesuchsabweisung (vgl. IV-Nr. 47 S. 2 f.; 69
S. 2; A.S. 2). Die Beschwerdegegnerin kam damit letztlich der
ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden und ihr
obliegenden Begründungspflicht (vgl. E. II. 6.1 hiervor) nach. Eine
Gehörsverletzung ist hier insgesamt mithin ebenfalls nicht zu erblicken. Auch
wenn eine solche vorliegen würde, wären keine Gründe ersichtlich, welche gegen
deren Heilung sprechen könnten (vgl. E. II. 6.4 nachfolgend).
6.4
6.4.1 Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids
veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132
V 387 E. 5.1 S. 390; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom
3. März 2021 E. 4.4.1 mit Hinweisen).
6.4.2 Da der Beschwerdeführer im
vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem über eine uneingeschränkte Kognition
verfügenden Versicherungsgericht Gelegenheit hatte, sich umfassend zur
Stellungnahme der C.___ vom 20. April 2022 sowie zur Verfügung vom
3. November 2022 samt darin (nachträglich) erstellten Einkommensvergleich
und Begründung für die Verweigerung von beruflichen Massnahmen zu äussern,
gälte eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ohnehin
als geheilt. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin wäre
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 15) – als
prozessualer Leerlauf zu qualifizieren, der das Verfahren verlängern würde,
ohne dass irgendein Nutzen erkennbar wäre. So konnte der Beschwerdeführer mit
seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2022 neue Beweismittel einbringen (vgl.
Beschwerdebeilagen [BB] 3 ff.; IV-Nr. 72 S. 30 ff.;
E. II. 7.5 nachfolgend) und es ist nicht einzusehen, weshalb deren
rechtskonforme Würdigung nur durch eine Rückweisung der Beschwerdesache an die
Beschwerdegegnerin möglich sein sollte.
7.
7.1 Die
Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 3. November 2022 in
medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf das polydisziplinäre Gutachten
(Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie,
Psychiatrie) der C.___ vom 19. Oktober 2021 (IV-Nr. 45.1 ff.)
samt ergänzender Stellungnahme vom 20. April 2022 (IV-Nr. 63) ab. Dem
Gutachten sind folgende Diagnosen zu entnehmen (vgl. IV-Nr. 45.1
S. 6 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Degeneratives LWS-Syndrom mit
Rezessusstenose L4/5, Osteochondrosen und
Spondylarthrosen laut MRI vom 01.05.2012
ohne radikuläre Symptomatik
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· CAM-Impingement Hüfte beidseits
· Übergewicht, BMI 27.4 kg/m2
· Hyperlipidämie
· Arterielle Hypertonie, ED 09/2020, gut
eingestellt
· Nikotinabusus 20 Zigaretten täglich
· Miktionsstörung mit Pollakisurie,
Dysurie, begleitet von Abnahme der Libido
· Tinnitus links (seit fünf Jahren)
· Inguinalhernie links
· Chronische Kopfschmerzen, nicht mehr
sicher klassifizierbar mit/bei
o Fraglich ursprünglich klassische
Migräneattacken, jetzt Kopfschmerzsymptomatik mit migräniformen
Begleitsymptomen
o V.a. chronifizierte
Spannungskopfschmerzen
o
V.a. massive
Verstärkung der Kopfschmerzen durch einen chronischen Analgetikaüberkonsum seit
Jahren
· Anpassungsstörung (F43.2)
Im Rahmen ihrer
interdisziplinären Beurteilung hielten die C.___-Gutachter fest, der
Beschwerdeführer leide unter einem Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule (LWS)
bei im MRI vom 1. Mai 2012 nachgewiesener Spondylarthrose L4 bis S1 und
rezessaler Stenosierung auf Höhe L4/5 linksbetont. Diese apparativ nachgewiesenen
schweren degenerativen Veränderungen der LWS mit Rezessusstenose L4/5, Osteochondrosen
und engem Spinalkanal führten zu einer Minderbelastungsfähigkeit der LWS, auch
wenn aktuell eine fast freie Beweglichkeit bestehe. Neurologisch hätten sich
keine Zeichen einer Radikulopathie gefunden und eine Sakroiliitis sei bereits
früher per Injektion ausgeschlossen worden. Ein geringes CAM-Impingement beider
Hüften führe lediglich zu einer endgradigen Einschränkung der Rotation ohne
signifikante Funktionseinschränkung. Die bisherige Therapie der Erkrankung der
LWS und der Hüften sei konservativ mit Injektionen, Physiotherapie und
medikamentöser Therapie erfolgt. Aufgrund einer schwierigen Anamnese sei eine
genaue Klassifikation der vom Beschwerdeführer beklagten Kopfschmerzen
schwierig. Am ehesten dürfte primär ein Spannungskopfschmerz vorgelegen haben
mit migräniformen Symptomen, wobei inzwischen eine Chronifizierung eingetreten
sei. Die Kopfschmerzen dürften zudem durch einen über Jahre andauernden
Medikamentenübergebrauch verstärkt worden sein. Psychiatrisch seien die
Kriterien einer Anpassungsstörung erfüllt, Merkmale einer depressiven
Erkrankung lägen nicht vor. Internistisch bestehe aktuell ein leichtes
Übergewicht, eine deutliche Hyperlipidämie, eine gut eingestellte arterielle
Hypertonie, ein quittierungsbedürftiger Nikotinabusus, eine Inguinalhernie
links, ein Tinnitus und eine urologisch abklärungswürdige Miktionsstörung. Alle
nichtorthopädischen Erkrankungen würden keine Arbeitsunfähigkeit bedingen (vgl.
IV-Nr. 45.1 S. 4 ff.).
Insgesamt sei der
Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter seit dem
18. November 2019 vollständig arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten
Tätigkeit (kein schweres Heben und Tragen; keine Arbeiten in Zwangshaltungen
für die LWS oder in Vorneige; kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten; freie
Wahl des Zeitpunktes von Pausen; Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen) sei
der Beschwerdeführer seit 1. April 2020 zu 50 %, seit 1. Mai
2020 zu 75 % und seit 9. Juni 2020 zu 100 % arbeitsfähig, wobei die
Gesamtarbeitsunfähigkeit ausschliesslich orthopädisch begründet sei (vgl.
IV-Nr. 45.1 S. 8 f.).
7.2 Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer mit seinem Einwand vom
22. November 2021 mehrere Arztberichte ein (vgl. IV-Nr. 56).
7.2.1 Mit Bericht vom
14. September 2021 stellte Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische
Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, folgende Diagnosen:
· HLA B27 positive Spondylarthritis mit
ISG-Arthritis sowie entzündlichen Wirbelkörperveränderungen (MRI 26.04.2021)
o TNF-Alphablockade mit Amgevita seit 5/21
o Aktuell keine humorale
Entzündungsaktivität
· Femoroacetabuläres Hüftimpingement (CAM)
beidseits
· Arterielle Hypertonie
· Mittelgradige depressive Episode
o Psychiatrische Therapie
· Migräne
Unter «Status» vermerkte Dr. med. F.___
eine ordentliche Wirbelsäulenbeweglichkeit, eine Inklination bis FBA 10 cm ohne
Schmerzangabe, symmetrisch bewegliche Hüftgelenke, einen Impingementtest ohne
Schmerzangabe sowie einen Mennelltest beidseits mit leichten Schmerzen im
ISG-Bereich.
Unter der TNF-Alphablockade mit
Adalimumab gebe der Beschwerdeführer zumindest eine gewisse Besserung der
ursprünglichen Beschwerden an. Aktuell klage er noch über Schmerzen im
proximalen linken Oberschenkel ventralseitig, wobei die Schmerzen schwierig zuzuordnen
seien. Klinisch bestehe einzig ein leicht positives Mennellzeichen beidseits
als Hinweis für eine mögliche ISG-Problematik. Der subjektive Effekt der
TNF-Alphablockade sei «nicht überragend», allerdings seien die humoralen
Entzündungszeichen verschwunden. Sollten die Beschwerden persistieren, würde er
möglicherweise eine Therapiepause veranlassen. Im Moment habe er dem
Beschwerdeführer empfohlen, die bisherige Therapie im angestammten Intervall
zumindest für zwei Monate weiterzuführen (vgl. IV-Nr. 56
S. 11 f.).
7.2.2 In einem Bericht vom
5. Oktober 2021 bescheinigte Dr. med. G.___, Praktischer Arzt, dem
Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht aktuell eine mittelgradige
depressive Episode, welche im Wesentlichen durch die chronischen Schmerzen unterhalten
werde. Der Beschwerdeführer leide seit etwa 2019 unter zunehmenden
Rückenschmerzen und einer Depression. Behandlungsversuche mit Infiltration und
Adalimumab seien ohne wesentlichen Erfolg geblieben. Im initial bestehenden und
aktuellen Zustand könne der Beschwerdeführer vorab aufgrund der depressiven
Symptomatik «zu null Prozent» arbeiten. Was und wie lange er zukünftig arbeiten
könne, sei nach Besserung der somatischen bzw. der Schmerzproblematik und der
Depression zu beurteilen (vgl. IV-Nr. 56 S. 13 f.).
7.2.3 Der Hausarzt des
Beschwerdeführers Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
bestätigte in seinem Bericht vom 8. Oktober 2021 die von Dr. med. F.___
gestellten Diagnosen. Der
Beschwerdeführer berichte über Schmerzen am Kreuz-Beckenring und an der Hüfte
beidseits. Mit der Behandlung unter TNF-Alphablockade mit Adalimumab seien die
Hüftschmerzen beidseits kleiner geworden, jedoch habe sich damit nur eine
leichte Schmerzlinderung am Kreuz ergeben. Als Maurer könne er aktuell nicht
arbeiten, da die mit dieser Tätigkeit verbundene Belastung des unteren Rückens
die anhaltenden Schmerzen aggraviere. Infolge der Behandlung mit Adalimumab sei
eine Schmerzlinderung zu erwarten, die ihn arbeiten lassen werde. Diese sei
noch nicht gelungen. Stehen könne er nur etwa fünfzehn Minuten, Sitzen
vielleicht etwa bis maximal dreissig Minuten lang (vgl. IV-Nr. 56
S. 8).
7.2.4 In einer Stellungnahme vom
18. Oktober 2021 zuhanden der Rechtsschutzversicherung des
Beschwerdeführers führte Dr. med. H.___ aus, beim Beschwerdeführer sei
(erst) am 26. Mai 2021 durch Dr. med. F.___ die Diagnose einer HLA
B27 positiven Spondyloarthritis mit ISG-Arthritis sowie entzündlichen
Wirbelkörperveränderungen gestellt worden. Die entzündliche Erkrankung der
Wirbelsäule und der ISG benötige eine spezifische Behandlung, die der
Beschwerdeführer zuvor nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei in einer
leidensangepassten Tätigkeit (leicht bis gelegentlich mittelschwer,
wechselbelastend, vorwiegend sitzend) per 1. September 2020 nicht
arbeitsfähig gewesen. Die Infiltrationen des ISG rechts am 5. Juni 2020
und der LWS am 14. August 2020 hätten keine relevante Besserung gebracht,
ebenso wenig die am 18. Februar 2021 durchgeführte diagnostische
Hüftgelenkinfiltration links. Die bisherige Tätigkeit als Maurer sei dem
Beschwerdeführer wahrscheinlich nicht mehr möglich. Hierzu solle jedoch der
Ausgang der rheumatologischen Behandlung mit einem TNF-Alphablocker abgewartet
werden. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei nur ohne Belastung der Wirbelsäule/des
Beckens möglich. Zum aktuellen Zeitpunkt klage der Beschwerdeführer trotz der
TNF-Blockade mit Adalimumab seit Mai 2021 über Schmerzen am Kreuz, am
Beckenring und an der Hüfte beidseits. Stehen könne er nur etwa fünfzehn
Minuten lang, Sitzen ca. bis zu dreissig Minuten am Stück (vgl. IV-Nr. 56
S. 9 f.).
7.3 In einer ergänzenden
Stellungnahme vom 20. April 2022 führten die C.___-Gutachter Folgendes
aus:
In orthopädischer Hinsicht könne ihre
gutachterliche Einschätzung mit dem Arztbericht vom 14. September 2021 zusätzlich
abgestützt werden, sei doch in diesem von Dr. med. F.___ ein blander
klinischer Untersuchungsbefund an der LWS und an den Hüften dokumentiert worden,
wie er fast identisch auch bei der gutachterlichen Untersuchung vorgelegen
habe. Auch die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinem Einwand vom
22. November 2021 erwähnte Sakroiliitis sei in ihrem Gutachten «adressiert»
worden. Diese sei laut Befundbericht des [...]spitals B.___ vom 20. Juli
2020 durch eine Probeinfiltration ausgeschlossen worden und es habe im Begutachtungszeitpunkt
auch kein klinischer Verdacht auf eine floride Sakroiliitis vorgelegen. Nachdem
klinisch von Seiten der Hüften und der LWS objektivierbar keine signifikante Funktionseinschränkung,
sondern ein Normalbefund vorgelegen habe, sei eine weitere Diagnostik
ihrerseits obsolet gewesen.
Auch in psychiatrischer Hinsicht
enthalte das Einwandschreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im
Vergleich zum psychiatrischen Teilgutachten keine neuen, bisher nicht bekannten
oder nicht berücksichtigten medizinischen Befunde, Berichte oder Erkenntnisse. Die
gutachterlich gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung stütze sich auf die
anamnestischen Angaben und den erhobenen psychopathologischen Befund, in
welchem überwiegend indifferente, nur zum Teil subdepressive Anteile hätten
objektiviert werden können. Die gesamte Lebensführung des Beschwerdeführers
ergebe keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende depressive Symptomatik im
Sinne einer relevanten Antriebsstörung, eines sozialen Rückzugs oder eines Störungsmusters
auf der sozialen Kommunikationsebene. Die emotionale Belastbarkeit werde
ausschliesslich durch psychosoziale Faktoren tangiert, welche im Kontext mit
der Arbeitsfähigkeit ohne Relevanz seien. Die Diagnose einer Anpassungsstörung
sei deshalb gewählt worden, da es sich bei der Dauer der Symptomatik um ein
Grenzbefund zwischen einer Anpassungsstörung und einer längeren depressiven
Reaktion handle und die vom Beschwerdeführer geschilderten Aktivitäten in den
letzten Wochen für eine weitgehende Restitutio ad integrum sprächen. Dr. med.
G.___ begründe in seinem Arztbericht vom 5. Oktober 2021 die von ihm
gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Symptomatik nicht (näher),
seien doch seine anamnestischen Angaben unpräzise und nur allgemein formuliert und
fehle insbesondere ein differenzierter psychopathologischer Befund. Ebenfalls
bleibe offen, worauf sich gemäss Dr. med. G.___ die fehlende Besserung der
anfänglichen depressiven Symptome gründe.
Zusammenfassend und in der Gesamtschau
ergäben sich mithin keine Gründe, welche geeignet seien, um von ihren im
psychiatrischen und im orthopädischen Teilgutachten formulierten Ausführungen
und Schlussfolgerungen abzuweichen (vgl. IV-Nr. 63 S. 1 f.).
7.4 RAD-Ärztin med. pract. D.___
nahm daraufhin Stellung zum C.___-Gutachten vom 19. Oktober 2021 samt
ergänzender Stellungnahme vom 20. April 2022:
7.4.1 In ihrer Aktennotiz vom
4. August 2022 kam sie zum Schluss, dass das C.___-Gutachten vom
19. Oktober 2021 ausführlich, nachvollziehbar und in den
Schlussfolgerungen begründet sei und demnach für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darauf abgestützt werden könne. Der
Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter ab dem
18. November 2019 zu 0 % arbeitsfähig. In einer leidensangepassten
Tätigkeit sei er ab dem 9. Juni 2020 zu 100 % arbeitsfähig (vgl.
IV-Nr. 66 S. 2).
7.4.2 In einer weiteren Stellungnahme
vom 12. September 2022 wies sie darauf hin, dass im allgemein-internistischen
Teilgutachten die rheumatologische Behandlung mit dem TNF-Alphablocker
aufgenommen und eine bereits 10%ige Abnahme der Beschwerden festgehalten worden
sei. Ausserdem hätten die C.___-Gutachter auch die von Dr. med. F.___
veranlassten Laborparameter eingesehen. Seitens des orthopädischen
Teilgutachters sei eine sorgfältige Befunderhebung der Wirbelsäule, der ISG,
des Beckens und der Hüftgelenke vorgenommen worden und dessen klinischen
Befunde differierten im Wesentlichen nicht von denen von Dr. med. F.___. So
habe Letzterer sogar überlegt, bei Beschwerdepersistenz möglicherweise eine Therapiepause
zu veranlassen. Die Bewertung der Symptome durch den Hausarzt Dr. med. H.___
unterscheide sich im Vergleich zu derjenigen durch den orthopädischen
Teilgutachter einzig im Bereich der Zumutbarkeit in einer Verweistätigkeit,
während die versicherungsmedizinische Wertung der Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit identisch sei. Es sei insgesamt keine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes ausgewiesen und es könne ohne weitere medizinische
Abklärungen auf das C.___-Gutachten vom 19. Oktober 2021 abgestellt werden
(vgl. IV-Nr. 68 S. 2 f.).
7.5 Im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere, vor Verfügungserlass
erstellte und somit vorliegend zu berücksichtigende (vgl. E. II. 2.1
hiervor) medizinische Berichte ein:
7.5.1 Dr. med. F.___ hielt in
einem Verlaufsbericht vom 16. November 2021 an seiner bisherigen
Diagnosestellung fest (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor) und vermerkte
zudem, dass die Laborergebnisse vom 7. September 2021 keine humoralen
Entzündungsaktivitäten gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer berichte insgesamt
über eine Reduktion der ursprünglichen Beschwerden. Inflamac werde immer noch,
allerdings nur noch unregelmässig eingenommen. Aktuell klage er weiterhin noch
über etwas wechselnde Beschwerden im Bereich des Beckens sowie der Beine,
insbesondere auch über eine Müdigkeit in den Beinen, welche ihm längeres Gehen
verunmögliche. Als klinischer Befund erhob Dr. med. F.___ einen hinkfreien
und flüssigen Gang, eine Wirbelsäulenbeweglichkeit mit Inklination bis FBA
10 cm ohne Schmerzangabe sowie im Sitzen symmetrische und schmerzfrei
bewegliche Hüftgelenke.
Im Rahmen seiner medizinischen
Beurteilung führte Dr. med. F.___ aus, die TNF-Alphablockade mit
Adalimumab werde vom Beschwerdeführer gut vertragen und dieser berichte auch
über eine Besserung der Beschwerden gegenüber vor Therapiebeginn. Die vom
Beschwerdeführer momentan beklagten Beschwerden seien schwierig zuzuordnen und
dürften nicht mit der Spondylarthritis in Zusammenhang stehen. Das Hauptproblem
des Beschwerdeführers scheine aktuell vor allem seine Arbeitslosigkeit zu sein.
Seines Erachtens sollten nach Möglichkeit Wiedereingliederungsmassnahmen
allenfalls über die Arbeitslosenversicherung eingeleitet werden. Für eine
körperlich leichte Arbeit in Wechselbelastung halte er den Beschwerdeführer für
arbeitsfähig. Die bisherige Therapie in der angestammten Dosierung werde
weitergeführt (vgl. IV-Nr. 72 S. 30 f.; BB 3).
7.5.2 Der Beschwerdeführer berichtete im
Rahmen der rheumatologischen Sprechstunde vom 8. Februar 2022 gegenüber
Dr. med. F.___, er sei grundsätzlich mit dem Verlauf zufrieden und die TNF-Alphablockade
mit Amgevita zeige einen positiven Effekt. Inflamac werde von ihm nur noch
unregelmässig eingenommen. Störend sei für ihn vor allem eine Nachmittagsmüdigkeit,
während er sich am Morgen eigentlich fit fühle.
Dr. med. F.___ führte aus, die C.___-Gutachter
hätten die Rückenbeschwerden als degeneratives LWS-Syndrom interpretiert.
Seines Erachtens bestehe allerdings eine HLA B27 positive Spondylarthritis mit
ISG-Arthritis sowie entzündlichen Veränderungen im Bereich der Wirbelkörper.
Entsprechend zeige die TNF-Alphablockade auch eine gute Wirkung und habe der
Einsatz von NSAR reduziert werden können. Er halte den Beschwerdeführer als in
einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit arbeitsfähig.
Er habe ihm erneut nahegelegt, sich auf dem RAV zu melden oder selbständig eine
neue Arbeitsstelle zu suchen (vgl. Bericht vom 8. Februar 2022;
IV-Nr. 72 S. 32 f.; BB 4).
7.5.3 Mit Verlaufsbericht vom
10. Mai 2022 hielt Dr. med. F.___ fest, der Beschwerdeführer berichte
insgesamt über eine Besserung der ursprünglich beklagten Rückenbeschwerden.
Auch der Schlaf habe sich gebessert, allerdings sei er nicht belastbar und
ermüde schnell. Schmerzmedikamente nehme er nur noch sporadisch ein und diese
zeigten eine gute Wirkung. Zum Status notierte Dr. med. F.___: «Becken horizontal.
Inklination bis FBA 10 cm. LWS mit Reklinationsschmerz. Dornfort-sätze im LWS-Bereich
indolent. Keine Beckenkammtendinosen. ISG indolent. Seitneigung der LWS
beidseits ca. zu einem Drittel eingeschränkt. Periphere Gelenke frei beweglich.».
Der Beschwerdeführer sei zwar nicht beschwerdefrei, insgesamt hätten sich
jedoch die ursprünglichen Beschwerden und vor allem auch der Schlaf unter der
TNF-Alphablockade mit Amgevita gegenüber vor Beginn der Therapie doch deutlich
gebessert. Inflamac werde nur noch sporadisch eingenommen. Die Laborkontrolle
zeige keine Auffälligkeiten und insbesondere keine humoralen
Entzündungszeichen. Er habe dem Beschwerdeführer empfohlen, die angestammte
Therapie in der bisherigen Dosierung weiterzuführen und im Sinne einer
Trainingstherapie regelmässig Velo zu fahren, zu laufen oder bei wärmeren
Temperaturen auch schwimmen zu gehen. Für eine körperlich leichtere Arbeit in
Wechselbelastung scheine ihm der Beschwerdeführer durchaus arbeitsfähig. Er
habe ihm empfohlen, nach einer entsprechenden Arbeit Ausschau zu halten (vgl.
IV-Nr. 72 S. 34 f.; BB 5).
8.
8.1 Das C.___-Gutachten vom
19. Oktober 2021 geniesst grundsätzlich vollen Beweiswert, entspricht es
doch sämtlichen Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 5.2 hiervor): Es stammt von
unabhängigen Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche
fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Weiter haben die
Experten den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen
Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt (vgl. IV-Nr. 45.3
S. 2 ff.; 45.4 S. 2 ff.; 45.5 S. 2 ff.; 45.6
S. 2 ff.), die objektiven Befunde erhoben (vgl. IV-Nr. 45.3
S. 5 f.; 45.4 S. 6 f.; 45.5 S. 5 f.; 45.6
S. 5 f.) und die wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen (vgl.
IV-Nr. 45.2). Auf dieser Grundlage befassten sich die einzelnen Gutachter
sodann mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 45.3 S. 6 ff.; 45.4
S. 8 ff.; 45.5 S. 6 ff.; 45.6 S. 7 ff.). In der
interdisziplinären Besprechung gelangten die Experten sodann zu einer
gemeinsamen Beurteilung (vgl. E. II. 7.1 hiervor), welche vor dem
Hintergrund der objektivierbaren Befunde grundsätzlich überzeugt und
nachvollziehbar ist. Dem Beschwerdeführer ist demgemäss gesamthaft gesehen in
der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, in einer den
orthopädischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von (gegenwärtig)
100 % zu bescheinigen (vgl. IV-Nr. 45.1 S. 9).
Zwischen den Parteien ist der Beweiswert
des internistischen Teilgutachtens vom 13. September 2021 und die darin
dem Beschwerdeführer in internistischer Hinsicht bescheinigte vollständige
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in jeder anderen Tätigkeit (vgl.
IV-Nr. 45.4 S. 11 f.) unbestritten und gibt ausweislich der
Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. Im Rahmen des Parteivortrages lässt der
Beschwerdeführer erstmals den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens vom
30. September 2021 bestreiten. Er beschränkt sich indessen darauf, auf die
ihm neu bestätigte Diagnose einer Migräne zu verweisen, ohne diese durch
entsprechende medizinische Unterlagen zu belegen (vgl. A.S. 50). Unter diesen
Vorzeichen bestehen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des
neurologischen Teilgutachtens und es ist auf die darin schlüssig und
nachvollziehbar begründete Diagnose von nicht mehr sicher klassifizierbaren
chronischen Kopfschmerzen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abzustellen
(vgl. IV-Nr. 45.5 S. 6 ff.).
Darüber hinaus erhebt der
Beschwerdeführer verschiedene (substantiierte) Einwände gegen das orthopädische
Teilgutachten vom 6. Oktober 2021 sowie gegen das psychiatrische
Teilgutachten vom 27. September 2021.
Dem orthopädischen Teilgutachten lässt
sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein degeneratives LWS-Syndrom mit
Rezessusstenose L4/5, Osteochondrosen und Spondylarthrosen sowie ein
CAM-Impingement Hüfte beidseits vorliege. Während die aktuell (lediglich)
endgradige Bewegungseinschränkung der LWS zu einer signifikanten
Minderbelastungsfähigkeit führe, bewirke die endgradige Einschränkung der Hüftbeweglichkeit
beidseits keine signifikanten Einschränkungen. Aufgrund der Erkrankung an der
LWS sei in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter von einer
Arbeitsfähigkeit von 0 %, in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (kein
schweres Heben und Tragen; keine Arbeiten in Zwangshaltungen für die LWS oder
in Vorneige; kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten; freie Wahl des
Zeitpunktes von Pausen; Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen) von einer (gegenwärtigen)
Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (vgl. IV-Nr. 45.3
S. 7 ff.).
Im psychiatrischen Teilgutachten wird
aufgezeigt, dass beim Beschwerdeführer lediglich eine Anpassungsstörung
bestehe, welche ihn weder in der bisherigen, noch in einer anderen Tätigkeit in
seiner Arbeitsfähigkeit einschränke (vgl. IV-Nr. 45.6 S. 7 ff.).
Nachfolgend ist auf die verschiedenen
Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
8.2 Anlässlich der
Verhandlung vom 28. Februar 2024 macht der Beschwerdeführer neu geltend,
das C.___-Gutachten vom 19. Oktober 2021 sei beweisrechtlich nicht
verwertbar, da die Konsensbesprechung mangelhaft und nicht nachvollziehbar sei.
Diese entspreche nicht den Vorgaben der Eidgenössischen Kommission für
Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB). Der
psychiatrische Teilgutachter habe nur das Endgutachten abgesegnet und an der
Konsensbesprechung gar nicht teilgenommen. Letztere müsse dokumentiert sein,
was vorliegend nicht der Fall sei. Eine Besprechung «per E-Mail» sei nicht
glaubwürdig (vgl. A.S. 50).
8.2.1 In den Leitlinien
zur Konsensbeurteilung bei bi- und polydisziplinären Begutachtungen in der
Versicherungsmedizin der Swiss Insurance Medicine (SIM), Stand 4. Dezember
2020, auf welche auch der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte
Überprüfungsbericht der EKQMB und der Fachstelle der EKQMB vom 7. November
2023 über die Gutachten der I.___ der Jahre 2022/2023 verweist (vgl. S. 19
Fn. 20 [BB 6]), wird unter Ziff. 4.1 festgehalten, dass in
einfachen, klaren Fallkonstellationen die beteiligten Fachgutachterinnen und
Fachgutachter ihr Einverständnis zur formulierten Konsensbeurteilung auf dem
Korrespondenzweg geben. (Einzig) relevante Diskrepanzen erfordern die
Besprechung in einer Konsensuskonferenz. Das Ergebnis einer solchen
Konsenskonferenz wird in der schriftlichen Konsensbeurteilung festgehalten und
von allen Beteiligten durch Unterschrift unter die Konsensbeurteilung
bestätigt.
8.2.2 Der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung des C.___-Gutachtens vom 19. Oktober
2021 ist unter « 5. Angaben zur Entstehung des Konsens» zu entnehmen, dass
am 4. Oktober 2021 eine Besprechung «per E-Mail» unter Teilnahme sämtlicher
Teilgutachter, namentlich auch des psychiatrischen Teilgutachters Dr. med.
J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie,
stattfand (vgl. IV-Nr. 45.1 S. 10). Im Anschluss daran
unterzeichneten sowohl der fallführende orthopädische Teilgutachter
Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, als auch sämtliche zusätzlich involvierten Teilgutachter
und mit ihnen Dr. med. J.___ das Gesamtgutachten und bezeugten damit ihr
Einverständnis mit den Schlussfolgerungen (vgl. IV-Nr. 45.1 S. 11). Dieses
Vorgehen erweist sich als leitlinienkonform: So ist vorliegend nicht von einer
übermässig komplexen interdisziplinären Problemstellung auszugehen, zumal sich
die Gesamtarbeitsunfähigkeit nach Auffassung der C.___-Gutachter
ausschliesslich orthopädisch begründet (vgl. IV-Nr. 45.1 S. 9) und
diesbezüglich kein Bereinigungsbedarf zwischen den einzelnen Fachdisziplinen
besteht. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass lediglich ein schriftlicher
Austausch über die Konsensbeurteilung unter den beteiligten Teilgutachter
erfolgte. Darüber hinaus erweist sich auch die blosse Unterzeichnung des
Gesamtgutachtens durch die Teilgutachter als zulässig, wäre doch selbst bei
Durchführung einer (vorliegend nicht zwingend erforderlichen) mündlichen Konsenskonferenz
einzig das Ergebnis der Besprechung offenzulegen und unterschriftlich zu
bestätigen.
8.3 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter,
die Beschwerdegegnerin habe nach seinem Einwand vom 22. November 2021 in
orthopädischer bzw. rheumatologischer Hinsicht nur einseitige ergänzende
medizinische Abklärungen vorgenommen. Die C.___-Gutachter hätten sich in ihrer
Stellungnahme vom 20. April 2022 gar nicht mit den von ihm vorgebrachten
und dokumentierten Befunden auseinandergesetzt. So seien nach der
Berichterstattung von Dr. med. F.___ nämlich entgegen der gutachterlichen
Beurteilung die Rückenbeschwerden nicht (einzig) als degeneratives LWS-Syndrom
zu interpretieren, sondern auf die HLA B27 positive Spondylarthritis mit ISG-Arthritis
sowie entsprechenden entzündlichen Veränderungen im Bereich der Wirbelkörper,
welche im MRI vom 26. April 2021 zur Darstellung gelangt seien,
zurückzuführen. Die Beschwerdesituation und damit die Arbeitsfähigkeit habe
sich erst mit dem Beginn der TNF-Alphablockade seit Mai 2021 gebessert.
Aufgrund der Nichtberücksichtigung dieses Aspekts der Krankheitsentwicklung
bestünden somit konkrete Indizien gegen die Nachvollziehbarkeit und
Schlüssigkeit der gutachtlichen Schlussfolgerungen, gerade auch was den Verlauf
der Arbeitsfähigkeit anbelange. Es sei unbestritten, dass ihm mit der nun von
Erfolg gekennzeichneten Behandlung grundsätzlich eine leichte und wechselbelastende
Tätigkeit in Bezug auf seine Beschwerden an der Wirbelsäule zumutbar sei. Nicht
nachvollziehbar sei hingegen der auf den 1. April 2020 gutachterlich
festgelegte Beginn einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
Vielmehr sei seine Leistungsfähigkeit aufgrund der Schmerzsituation vor Beginn
der TNF-Alphablockade im Mai 2021 auch in einer leichten Tätigkeit empfindlich
vermindert gewesen. Die gegenteilige Behauptung der C.___-Gutachter stehe denn
auch in nicht diskutiertem Widerspruch zur Einschätzung von Dr. med. L.___
vom 17. April 2020, welcher eine angepasste Tätigkeit nur im Umfang von 50 %
für möglich gehalten und die Steh- und Sitzdauer unterschiedlich beurteilt
habe. Demnach vermöge das C.___-Gutachten vom 19. Oktober 2021 keine volle
Beweiskraft zu entfalten und gerade dessen retrospektive Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in keiner Weise zu überzeugen. Das Bundesgericht habe denn
auch in mehreren Leitentscheiden festgehalten, dass eine Auseinandersetzung mit
divergierenden Meinungen auch und gerade in medizinischen Gutachten zwingend
stattfinden müsse (vgl. A.S. 15 ff.).
8.3.1 Zwar hatten die C.___-Gutachter
im Zeitpunkt ihrer Untersuchung des Beschwerdeführers (noch) keine Kenntnis von
der Diagnosestellung durch Dr. med. F.___ (vgl. E. II. 7.2.1
hiervor), jedoch sehr wohl von der von diesem angeordneten Therapie mit einem
entzündungshemmenden TNF-Alphablocker (Amgevita bzw. Adalimumab; vgl.
IV-Nr. 45.3 S. 4; 45.4 S. 3, S. 5 f.; 45.5 S. 4;
45.7 S. 3). Der orthopädische Teilgutachter Dr. med.K.___ ging
alsdann in seiner Diagnoseherleitung und versicherungsmedizinischen Beurteilung
nicht weiter darauf ein (vgl. IV-Nr. 45.3 S. 6 ff.) und kam
demnach – zumindest implizit – zum Schluss, dass diesem Umstand keine besondere
Beachtung beizumessen sei. Darüber hinaus nahm er anschliessend im Rahmen der
ergänzenden C.___-Stellungnahme vom 20. April 2022 auch noch ausdrücklich
Stellung zum vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Bericht von
Dr. med. F.___ vom 14. September 2021 (vgl. IV-Nr. 63 S. 1;
E. II. 7.3 hiervor). Er verfügte somit grundsätzlich über die
massgebenden medizinischen Unterlagen und setzte sich mit diesen auch
auseinander.
8.3.2 Für die Belange der
Invalidenversicherung kommt es grundsätzlich nicht auf die gestellte Diagnose
an, sondern auf die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die
Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil des
Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.1). Von einer
Diagnose kann denn auch nicht direkt auf die Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (BGE 145 V 215 E. 6.1 S. 227;
Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2022 vom 31. März 2022 E. 4.3). Der
orthopädische Teilgutachter Dr. med. K.___ und der behandelnde
Rheumatologe Dr. med. F.___ erhoben – wie RAD-Ärztin med. pract. D.___
(vgl. IV-Nr. 68 S. 3; E. II. 7.4.2 hiervor) und
Dr. med. K.___ (vgl. IV-Nr. 63 S. 1; E. II. 7.3
hiervor) zu Recht darauf hinweisen – praktisch zeitgleich nahezu identische
klinische Befunde an der Wirbelsäule (Dr. med. K.___: LWS endgradig
bewegungseingeschränkt, paravertebraler Muskelhartspann, Druckschmerz über den
Facetten und über dem ISG beidseits, Beckengeradstand, Finger-Boden-Abstand
[FBA]: 5 cm [vgl. IV-Nr. 45.3 S. 5]; Dr. med. F.___:
ordentliche Wirbelsäulenbeweglichkeit, Inklination bis FBA 10 cm ohne
Schmerzangabe, leichte Schmerzen im ISG-Bereich [vgl. IV-Nr. 56
S. 11; 72 S. 30; BB 3]). Während jedoch Dr. med. K.___
daraufhin – vereinbar mit der Diagnosestellung durch den behandelnden
Neurochirurgen Dr. med. M.___ (vgl. Berichte vom 3. Mai 2018 sowie
vom 13. September 2018; IV-Nr. 22 S. 2 ff.) sowie des [...]spitals
B.___, [...] (vgl. Bericht vom 2. Oktober 2020; IV-Nr. 23 S. 6) –
die Diagnose eines degenerativen LWS-Syndroms mit Rezessusstenose L4/5,
Osteochondrosen und Spondylarthrosen stellte (vgl. IV-Nr. 45.3 S. 7;
E. II. 8.1 hiervor), kam Dr. med. F.___ – offenbar unter anderem
gestützt auf ein von ihm veranlasstes MRI vom 26. April 2021 (vgl.
IV-Nr. 72 S. 32) – zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine HLA
B27 positive Spondylarthritis mit ISG-Arthritis sowie entzündlichen Wirbelkörperveränderungen
vorliege (vgl. IV-Nr. 56 S. 11; E. II. 7.2.1 hiervor). Im
Ergebnis gingen jedoch beide Fachärzte übereinstimmend davon aus, dass der
Beschwerdeführer gegenwärtig zumindest in einer Verweistätigkeit (vollständig)
arbeitsfähig sei (vgl. IV-Nr. 45.3 S. 9; 72 S. 31, S. 32,
S. 35; BB 3-5; E. II. 7.5 und E. II. 8.1 hiervor),
wobei Dr. med. K.___ das Belastungsprofil sogar noch enger eingrenzte
(kein schweres Heben und Tragen; keine Zwangshaltungen für die LWS oder
Vorneige; freie Wahl des Zeitpunktes von Pausen; Wechsel zwischen Sitzen,
Stehen und Gehen [vgl. IV-Nr. 45.3 S. 8 f.; E. II. 8.1
hiervor]) als Dr. med. F.___ (körperlich leichte[re] bis mittelschwere
Tätigkeit in Wechselbelastung [vgl. IV-Nr. 72 S. 31, S. 32,
S. 35; BB 3-5; E. II. 7.5 hiervor]). Es ist somit nicht zu
beanstanden, wenn Dr. med. K.___ in Kenntnis der abweichenden
Diagnosestellung durch Dr. med. F.___ in der ergänzenden C.___-Stellungnahme
vom 20. April 2022 aufgrund der an der LWS fehlenden «signifikanten»
Funktionseinschränkung eine weitere Diagnostik als überflüssig erachtete (vgl.
IV-Nr. 63 S. 2; E. II. 7.3 hiervor).
8.3.3 Dessen ungeachtet vermag die
(einzig) von Dr. med. F.___ gestellte Diagnose nicht vollumfänglich zu
überzeugen: Eine Spondylarthritis manifestiert sich unter anderem klinisch
gemeinsam mit einer Sakroiliitis, welche eine entzündliche Veränderung im Bereich
des ISG bezeichnet (siehe dazu
https://flexikon.doccheck.com/de/Spondylarthritis sowie
https://flexikon.doccheck.com/de/Sakroiliitis, zuletzt aufgerufen am
27. Februar 2024). Wie Dr. med. K.___ in seinem orthopädischen
Teilgutachten vom 6. Oktober 2021 (vgl. IV-Nr. 45.3 S. 7) sowie in
der ergänzenden C.___-Stellungnahme vom 20. April 2022 (vgl.
IV-Nr. 63 S. 1; E. II. 7.3 hiervor) zu Recht vermerkte,
wurde jedoch eine Sakroiliitis gemäss einem Bericht des [...]spitals B.___, [...],
vom 20. Juli 2020 durch eine Probeinfiltration klinisch ausgeschlossen
(vgl. IV-Nr. 23 S. 10). Ausserdem bestand – so Dr. med. K.___
(vgl. IV-Nr. 63 S. 1; E. II. 7.3 hiervor) – auch im
Untersuchungszeitpunkt (10. September 2021) kein klinischer Verdacht auf
eine floride Sakroiliitis. Dr. med. F.___ führte denn in seinem Bericht
vom 14. September 2021 selber aus, dass klinisch einzig ein leicht
positives Mennellzeichen beidseits als Hinweis für eine mögliche
ISG-Problematik vorliege (vgl. IV-Nr. 56 S. 12;
E. II. 7.2.1 hiervor). Die von ihm (mit-) diagnostizierte
ISG-Arthritis, welche einer Sakroiliitis entspricht (siehe dazu https://flexikon.doccheck.com/de/Arthritis,
zuletzt aufgerufen am 27. Februar 2024), war somit – zumindest klinisch –
nicht gesichert.
8.3.4 Was der gutachterlich festgelegte
Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit anbelangt, gilt es vorab
darauf hinzuweisen, dass der orthopädische Teilgutachter Dr. med. K.___
dem Beschwerdeführer entgegen dessen Auffassung (vgl. A.S. 8) ab dem
1. April 2020 nicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinigte,
sondern – in Übereinstimmung mit Dr. med. L.___, Facharzt für
Neurochirurgie, [...]spital B.___, [...] (vgl. Bericht zuhanden der
Krankentaggeldversicherung vom 17. April 2020; IV-Nr. 8 S. 7) –
vorerst lediglich eine solche von 50 %. Ab dem 1. Mai 2020 erachtete
er ihn alsdann zu 75 % arbeitsfähig (vgl. in diesem Sinne auch «Zweitbeurteilung»
zuhanden der Krankentaggeldversicherung von Dr. med.N.___, Facharzt für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere
Medizin, vom 6. Juli 2020; IV-Nr. 24.3 S. 6). Erst ab dem
9. Juni 2020 stufte Dr. med. K.___ den Beschwerdeführer schliesslich
als in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ein, wobei
er den Beginn der vollständigen Arbeitsfähigkeit auf das Datum der (letzten)
Kontrolle beim Hausarzt Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin, legte, dessen Beurteilung vom 10. Juni 2020 (vgl. IV-Nr. 8
S. 4) er als inkonsistent erachtete (vgl. IV-Nr. 45.3 S. 8,
S. 10). Dieser retrospektive Verlauf der Erwerbsfähigkeit erweist sich als
grundsätzlich nachvollziehbar. Letztlich ist jedoch für die Beurteilung eines
allfälligen Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nur entscheidend, in welchem
Umfang er ab dem 1. Dezember 2020 in einer Verweistätigkeit
arbeits(un)fähig war (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
8.3.5 Fehl geht die Auffassung des
Beschwerdeführers, wonach seine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bis
zur Aufnahme der rheumatologischen Behandlung mit einem TNF-Alphablocker im Mai
2021 erheblich eingeschränkt gewesen sei (vgl. A.S. 8) und demzufolge
(noch) nicht 100 % betragen habe:
Dr. med. F.___ äusserte sich
erstmals in seinem Bericht vom 16. November 2021 zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers und bejahte diese – übereinstimmend mit Dr. med. K.___
(vgl. IV-Nr. 45.3 S. 9 f.; E. II. 8.1 hiervor) – für
eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselbelastung (vgl. IV-Nr. 72
S. 31; BB 3; E. II. 7.5.1 hiervor). Nicht ohne weiteres
zulässig ist indessen der Umkehrschluss, dass vor Aufnahme der von ihm
veranlassten Therapie mit Amgevita bzw. Adalimumab zwingend eine
Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit vorgelegen haben müsse. So
erhob Dr. med. K.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 10. September
2021 nahezu identische blande klinische Befunde an der Wirbelsäule wie
Dr. med. F.___ anlässlich dessen Untersuchung vom 14. September 2021
(vgl. E. II. 8.3.2 hiervor). Die neurologische Teilgutachterin
beobachtete im Rahmen ihrer Untersuchung vom 1. September 2021 beim
Beschwerdeführer denn auch – vereinbar mit dieser Befundlage – keinerlei
Einschränkungen in den spontanen und von ihm vorgezeigten Bewegungen und
Positionswechseln (vgl. IV-Nr. 45.5 S. 5). Der Beschwerdeführer
führte anlässlich der internistischen Begutachtung vom 31. August 2021
aus, die rheumatologische Behandlung habe bisher (lediglich) zu einer «10%igen»
Abnahme der Beschwerden geführt (vgl. IV-Nr. 45.4 S. 3); gegenüber
seinem Hausarzt Dr. med. H.___ klagte er trotz der Behandlung mit Amgevita
bzw. Adalimumab weiterhin über Schmerzen unter anderem am Kreuz und am
Beckenring bzw. berichtete nur über eine leichte Schmerzlinderung am Kreuz
(vgl. Berichte vom 8. Oktober 2021 sowie vom 18. Oktober 2021;
IV-Nr. 56 S. 8 ff.; E. II. 7.2.3 f. hiervor).
Dr. med. F.___ wies in seinem Bericht vom 14. September 2021
ebenfalls darauf hin, dass der «subjektive Effekt» der TNF-Alphablockade (noch)
nicht überragend sei und, falls die Beschwerden persistierten, sogar eine
Therapiepause in Betracht gezogen werde (vgl. IV-Nr. 56 S. 12;
E. II. 7.2.1 hiervor). Die nahezu fehlende Funktionseinschränkung an
der LWS wurde mit anderen Worten sowohl von Dr. med. F.___ als auch von
Dr. med. K.___ klinisch festgestellt, bevor die Therapie aus Sicht
des Beschwerdeführers überhaupt eine wesentliche Verbesserung seiner
Rückenbeschwerden bewirkt hatte. Letzterer war nach eigenen Aussagen aber auch
in einem späteren Behandlungsstadium nicht beschwerdefrei und dennoch
bescheinigte Dr. med. F.___ ihm weiterhin eine (volle) Arbeitsfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. Bericht vom 10. Mai 2022;
IV-Nr. 72 S. 35; E. II. 7.5.3 hiervor). Es ist demnach mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 5.2
hiervor) davon auszugehen, dass der klinische Befund und mit ihm die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vor
Therapieaufnahme im Mai 2021 nicht anders ausgefallen wäre als im Zeitpunkt der
Untersuchung durch Dr. med. K.___.
Hinzu kommt noch ein weiteres: Der für
die Beurteilung einer Entzündung erhebliche Blutwert (sog. CRP C-reaktives
Protein; vgl. auch https://flexikon.doccheck.com/de/C-reaktives_Protein;
zuletzt aufgerufen am 27. Februar 2024) hatte sich gemäss den von den C.___-Gutachtern
bei Dr. med. F.___ angeforderten Laborbefunden (Blutentnahme vom
7. September 2021; vgl. IV-Nr. 45.2 S. 6 i.V.m. 45.7 S. 15;
45.4 S. 7; 56 S. 12) im Zeitpunkt der Untersuchung durch
Dr. med. K.___ (10. September 2021) offenbar aufgrund der Therapie
mit dem entzündungshemmenden TNF-Alphablocker bereits normalisiert (vgl.
IV-Nr. 56 S. 12; 45.4 S. 7), so dass sich die vom
Beschwerdeführer weiterhin beklagten Rückenschmerzen nicht mehr durch humorale
Entzündungszeichen objektivieren liessen. Soweit Dr. med. K.___ mithin in
seinem orthopädischen Teilgutachten die Auffassung vertrat, dass für die vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Schmerzen, namentlich die unspezifischen
Druckschmerzen im gesamten Bereich der LWS (vgl. IV-Nr. 45.3 S. 7),
keine objektiven Befunde vorlägen und diese somit medizinisch nicht erklärbar
seien (vgl. IV-Nr. 45.3 S. 8), kann ihm – auch in Beachtung der
nachträglichen Berichterstattung durch Dr. med. F.___ – weiterhin gefolgt werden.
Auch diesbezüglich leuchtet nicht ein, weshalb vor Aufnahme der Therapie mit
Amgevita bzw. Adalimumab bei gemäss MRI vom 26. April 2021 (auch)
bildgebend nachgewiesenen entzündlichen Veränderungen im Bereich der
Wirbelkörper eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu erfolgen gehabt
hätte als im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung, bei welcher der
Beschwerdeführer trotz nun fehlenden Entzündungswerten weiterhin über Schmerzen
klagte (vgl. IV-Nr. 45.3 S. 2). Nicht zu überzeugen vermag in diesem
Zusammenhang auch die (nicht fachärztliche) Einschätzung des (neuen) Hausarztes
Dr. med. H.___, welcher den Beschwerdeführer ohne Befundaufnahme
rückwirkend «per 01.09.2020» als in einer leidensangepassten Tätigkeit (leicht
bis gelegentlich mittelschwer, wechselbelastend, vorwiegend sitzend)
arbeitsunfähig, jedoch – in Widerspruch dazu – eine Tätigkeit «ohne Belastung
der Wirbelsäule/Becken» als grundsätzlich möglich erachtete (vgl.
IV-Nr. 56 S. 9 f.; E. II. 7.2.4 hiervor).
8.4 Der Beschwerdeführer macht
weiter geltend, Dr. med. G.___ habe in seinem Bericht vom 5. Oktober
2021 bei ihm in psychiatrischer Hinsicht neu eine mittelgradige depressive
Episode diagnostiziert, nachdem er im Bericht vom 23. Februar 2021 noch
von einer (blossen) Anpassungsstörung ausgegangen sei. Diese neue Diagnose
begründe zumindest Zweifel am psychiatrischen Begutachtungsergebnis. Ausserdem
sei dem psychiatrischen Teilgutachten insbesondere mangels vollständiger
gutachterlicher Auseinandersetzung mit den klassifikatorischen Vorgaben nach
ICD-10 nicht nachvollziehbar zu entnehmen, weshalb bei ihm kein depressives
Syndrom und keine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren vorliege (vgl. A.S. 9). Das Teilgutachten sei auch deshalb nicht
beweiswertig, da seit der Begutachtung im September 2021 bis zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses doch einige Zeit vergangen sei. Die von Dr. med. J.___
diagnostizierte Anpassungsstörung sei eine blosse Momentaufnahme und dieser
führe nicht aus, weshalb nicht zumindest im Längsverlauf eine sich verselbstständigte
Depression vorliege (vgl. A.S. 50).
8.4.1 Dr. med. J.___ diagnostizierte
beim Beschwerdeführer in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom
10. September 2021 (lediglich) eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Nr. 45.6 S. 7). Zur
Begründung führte er aus, beim Beschwerdeführer imponiere im von ihm erhobenen
psychopathologischen Befund eine indifferente, (nur) teilweise subdepressive
Grundstimmung bei einer adäquaten emotionalen Auslenkbarkeit; eine relevante
Selbstwertproblematik sei nicht ersichtlich, gedanklich führend seien
psychosoziale Belastungskonstellationen vor allem im Hinblick auf eine
mittlerweile hohe Verschuldung. Merkmale einer schwerwiegenden depressiven Symptomatik
seien hingegen nicht erkennbar. Zwar bekunde der Beschwerdeführer eine
Anhedonie, diese könne im Rahmen der Psychopathologie jedoch nicht bestätigt
werden (vgl. IV-Nr. 45.6 S. 7). Insgesamt liessen die aktuelle
Lebensgestaltung, der erhobene psychopathologische Befund und die vorgetragenen
anamnestischen Angaben keine Krankheitsdynamik objektivieren, die in
psychiatrischer Hinsicht eine Aufhebung bzw. Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
begründe (vgl. IV-Nr. 45.6 S. 8).
Ergänzend hielt Dr. med. J.___ in
der C.___-Stellungnahme vom 20. April 2022 fest, die Diagnose einer
Anpassungsstörung sei deshalb von ihm gewählt worden, da es sich bei der Dauer
der Symptomatik um einen Grenzbefund zwischen einer Anpassungsstörung und einer
längeren depressiven Reaktion handle, die geschilderten Alltagsaktivitäten des
Beschwerdeführers in den letzten Wochen jedoch für eine weitgehende Restitutio
ad integrum sprächen (vgl. IV-Nr. 63 S. 2; E. II. 7.3
hiervor).
8.4.2 Die Herleitung der Diagnose einer
Anpassungsstörung und der damit verbundenen vollständigen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers durch Dr. med. J.___ vermag zu überzeugen und erweist
sich auch als nachvollziehbar: So führte der Beschwerdeführer selber aus, seine
«Depressionen» hätten angefangen, nachdem seine Krankentaggeldversicherung ihre
Zahlungen im August 2020 eingestellt habe (vgl. IV-Nr. 45.6 S. 3). Wenn
solche psychosozialen Belastungsfaktoren indessen – wie vorliegend – direkt
negative funktionelle Folgen zeitigen, haben diese bei der
Invaliditätsbemessung ausgeklammert zu bleiben (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3
S. 303; Urteil des Bundesgerichts 9C_258/2021 vom 29. November 2021
E. 3.2). Darüber hinaus berichtete der Beschwerdeführer von durchaus
vorhandenen Alltagsaktivitäten, namentlich einer kürzlich erfolgten Ferienreise
in sein Heimatland, und von nach wie vor bestehenden, regelmässigen und guten
Kontakten mit Familienangehörigen bei in der Zwischenzeit allerdings etwas
reduzierteren Kontakten im Freundes- und Bekanntenkreis (vgl. IV-Nr. 45.6
S. 2, S. 4; siehe auch IV-Nr. 45.3 S. 4; 45.4 S. 4 f.).
Er lebt denn auch mit seiner Ehefrau und seinem erwachsenen Sohn sowie
zeitweise mit dessen Freundin zusammen (vgl. IV-Nr. 45.6 S. 4; 45.4
S. 4). Es ist bei ihm mithin weder eine relevante Antriebsstörung noch ein
erheblicher sozialer Rückzug festzustellen, welche allenfalls eine schwerwiegende
depressive Symptomatik begründen könnten (vgl. in diesem Sinne auch ergänzende C.___-Stellungnahme
vom 20. April 2022; IV-Nr. 63 S. 2; E. II. 7.3 hiervor).
8.4.3 Was die Diagnose einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
anbelangt, gilt es darauf hinzuweisen, dass einzig Dr. med. P.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], in ihrem Bericht vom 25. Januar
2021 nach lediglich zwei vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Therapiesitzungen einen
entsprechenden, nicht weiter begründeten Verdacht äusserte (vgl. IV-Nr. 30
S. 1 ff., insbes. S. 4). Es ist demnach nicht zu beanstanden,
wenn Dr. med. J.___ das Vorliegen dieser auch von Behandlerseite nicht
gesicherten Diagnose – nachvollziehbar – mit der Kurzbegründung verneinte, eine
solche könne nicht bestätigt werden, sei doch eine dafür erforderliche
unbewältigte Konfliktkonstellation in der vorausgehenden Lebensführung nicht
ersichtlich (vgl. IV-Nr. 45.6 S. 8).
8.4.4 An diesem Ergebnis vermag auch
der nachträglich ins Recht gelegte Bericht vom 5. Oktober 2021 von
Dr. med. G.___, welcher im Übrigen lediglich Praktischer Arzt ist und über
keinen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, nichts zu
ändern: Psychosoziale Belastungsfaktoren können zwar zumindest mittelbar zur
Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen
Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche
ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen
verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad
seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen
verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 9C_10/2021 vom 15. Juni 2021
E. 3.3.1; 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweis). Eine
solche zwischenzeitlich verselbstständigte depressive Störung macht
Dr. med. G.___ – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht
sinngemäss (vgl. A.S. 9) – jedoch in keiner Weise geltend und diese ist gestützt
auf die gutachterlichen Erhebungen von Dr. med. J.___ auch nicht erkennbar.
Letzterer hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. April 2022
vielmehr überzeugend fest, dass die Diagnose einer (blossen) Anpassungsstörung
von ihm gewählt worden sei, da in der Zwischenzeit aufgrund des
Aktivitätenniveaus des Beschwerdeführers (sogar) von einer weitgehenden
Abheilung der psychischen Erkrankung auszugehen sei (vgl. IV-Nr. 63
S. 2; E. II. 7.3 hiervor). Unter diesen Umständen ist indessen
nicht ersichtlich, weshalb bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses
(3. November 2022) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne
einer depressiven Störung eingetreten sein sollte. Dr. med. G.___ argumentiert
widersprüchlich, wenn er mit Bericht vom 23. Februar 2021 dem
Beschwerdeführer bei angeblich bereits damals bestehenden Symptomen eines
mittelgradigen depressiven Syndroms lediglich eine depressive Anpassungsstörung
mit unklaren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
bescheinigte (vgl. IV-Nr. 31 S. 3 ff.), mit Bericht vom
5. Oktober 2021 jedoch – wie Dr. med. J.___ zu Recht darauf hinweist
(vgl. IV-Nr. 63 S. 2; E. II. 7.3 hiervor) ohne
differenzierte Befunderhebung und nähere Begründung – nun eine (mittelgradige)
depressive Episode feststellt, welche initial bestanden, sich seither nicht
verbessert und zu einer durchgehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt
habe (vgl. IV-Nr. 56 S. 13; E. II. 7.2.2 hiervor).
8.4.5 Der Vollständigkeit halber ist
noch anzufügen, dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort von einem
strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden kann, wo es nicht nötig oder
auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn – wie vorliegend
– im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in
nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen
Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen
kein Beweiswert beigemessen werden kann. Namentlich in Fällen, bei denen nach
bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen
depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert
gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in
aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens
(BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt
umso mehr, wenn wie hier lediglich eine Anpassungsstörung diagnostiziert werden
kann.
8.5 Als Beweisergebnis ist demnach
zusammenfassend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit, welche den im C.___-Gutachten vom
19. Oktober 2021 formulierten Anforderungen entspricht (vgl. E. II. 7.1
hiervor), spätestens seit Dezember 2020 mit einem Arbeitspensum von 100 %
ausüben kann. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu
erwarten, weshalb davon abzusehen ist (vgl. E. II. 5.1 hiervor).
9. In einem nächsten Schritt ist
auf den strittigen Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung
einzugehen und zu prüfen, ob der von der Beschwerdegegnerin ermittelte
Invaliditätsgrad von 7 % (vgl. IV-Nr. 69 S. 2; A.S. 2)
korrekt ist.
9.1
9.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens
ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt
des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie
bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58
E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.). Erfolgte
ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand
von Durchschnittswerten zu bestimmen, wobei die für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren
mitzuberücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom
11. November 2021 E. 5.3.1 mit mehreren Hinweisen).
9.1.2 Der Beschwerdeführer kam im Jahre
1996 in die Schweiz und arbeitete nach einer ersten (kurzen) Tätigkeit im
Gastgewerbe nahezu durchgehend für verschiedene Bauunternehmungen (vgl.
IV-Nr. 45.3 S. 3; 45.4 S. 4; 45.8). Sein letztes, seit Mitte Mai
2018 bestehendes Arbeitsverhältnis als Bauarbeiter bei der Q.___, [...], wurde
ihm wegen Auftragsmangel auf den 31. Dezember 2019 gekündigt, wobei sich
die Kündigungsfrist krankheitsbedingt bis auf den 31. März 2020
verlängerte (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 16. Juli 2020
[IV-Nr. 18 S. 1]; Kündigungsschreiben vom 28. Oktober 2019
[IV-Nr. 18 S. 9]). Der Beschwerdeführer führte selber aus, es sei ihm
aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden (vgl. IV-Nr. 45.3 S. 3;
19 S. 1). Einer Kündigung aus gesundheitlichen Gründen – so der
Beschwerdeführer bei anderer Gelegenheit (vgl. IV-Nr. 45.4 S. 4) –
steht hingegen die zeitliche Abfolge entgegen, sprach doch die Q.___ die
Kündigung bereits am 28. Oktober 2019 aus (vgl. IV-Nr. 18 S. 9)
und macht der Beschwerdeführer eine gesundheitliche Beeinträchtigung
(frühestens) ab dem 29. Oktober 2019 geltend (vgl. IV-Nr. 2
S. 6; E. II. 2.2 hiervor). Da somit überwiegend wahrscheinlich
davon auszugehen ist, dass die Kündigung nicht gesundheitsbedingt erfolgte,
erscheint es sachgerecht, das Valideneinkommen des Beschwerdeführers anhand der
statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes
für Statistik, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn
(Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater
Sektor, 2020, zu ermitteln. Die Anwendung der besagten LSE-Tabelle 2020 samt
dem gewählten Wirtschaftszweig (Ziff. 41 – 43 [Baugewerbe]) ist
zwischen den Parteien denn auch (zu Recht) unbestritten (vgl. A.S. 2, 18;
IV-Nr. 69 S. 2). Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, es sei
– entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 2, 28; IV-Nr. 69
S. 2) – nicht auf den Tabellenlohn gemäss dem untersten Kompetenzniveau 1,
sondern rechtsprechungsgemäss mindestens auf denjenigen gemäss dem
Kompetenzniveau 2 abzustellen. Er verfüge über besondere Fertigkeiten und
Kenntnisse, da er mehr als zwanzig Jahre auf dem Bau gearbeitet habe (vgl.
A.S. 18).
9.1.3 Gemäss eigenen Angaben schloss
der Beschwerdeführer nach absolvierter Grundschule im Kosovo keine berufliche
Ausbildung ab (vgl. IV-Nr. 45.3 S. 3; 45.4 S. 4; 45.5 S. 3;
45.7 S. 4). Mit Blick auf die von ihm geltend gemachte langjährige
Berufserfahrung als angelernter Maurer bzw. Bauarbeiter (vgl. IV-Nr. 45.3
S. 3; 45.4 S. 4) ist darauf hinzuweisen, dass eine versicherte Person
ohne (qualifizierte) Berufsausbildung, aber mit in langjähriger praktischer
Tätigkeit erworbenem handwerklichen Geschick grundsätzlich in einem höheren
Kompetenzniveau eingestuft werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_800/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2, 8C_439/2010 vom
13. Dezember 2010 E. 3.3.3). Allerdings hat das Bundesgericht auch
wiederholt festgehalten, dass eine mehrjährige Berufserfahrung zwar nicht
ausser Acht zu lassen sei, heutzutage indessen in den meisten Berufssparten ein
Abschluss oder zumindest (formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt
würden, was wiederum gegen eine höhere Einstufung spreche (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3, 9C_800/2011
vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2). Es ist nichts bekannt und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er nach seiner Einreise in die
Schweiz im Jahre 1996 formale Aus- und Weiterbildungen absolviert oder andere
besondere berufliche Qualifikationen während der Berufsausübung erworben hätte.
Darüber hinaus vermochte er bis zuletzt während seiner beruflichen Tätigkeit im
Baugewerbe keinen hohen Verdienst dank eines in langjähriger Praxis erworbenen
handwerklichen Geschicks zu erzielen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto
[IV-Nr. 16 S. 2 f.]; Fragebogen für Arbeitgebende vom
16. Juli 2020 [IV-Nr. 18 S. 5 f.]), welcher trotz fehlender
qualifizierter Berufsausbildung allenfalls eine höhere Einstufung ins
Kompetenzniveau 2 rechtfertigen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.3.1). Es ist somit insgesamt
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens
auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt hat. Bei einem Einkommen von
CHF 5’731.00 pro Monat (vgl. LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Ziff. 41-43 [Baugewerbe], Kompetenzniveau 1, Männer) und unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von
durchschnittlich 41.3 Stunden im Jahre 2020 (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01,
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 41-43)
ergibt sich demnach ein jährliches Valideneinkommen von CHF 71'007.10.
9.2
9.2.1 Da der Beschwerdeführer bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, ist
zur Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls von den Tabellenwerten der LSE
2020 auszugehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des
Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3). Mit dem
praxisgemäss anzuwendenden Tabellenwert ergibt sich ein Einkommen von
CHF 5'261.00 pro Monat (Arbeitsfähigkeit von 100 %; vgl. LSE 2020,
Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Angepasst an
die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Stunden
im Jahre 2020 (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01, Ziff. 01-96) resultiert
somit ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 65'815.10.
9.2.2 Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, dass an der Ermittlung des Invalideneinkommens mittels der
LSE-Tabellenlöhne nicht mehr festgehalten werden könne, da diese die
behinderungsbedingten Nachteile nicht berücksichtigten (vgl. A.S. 18 f.),
ist ihm entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_256/2021 vom
9. März 2022 (BGE 148 V 174) seine bisherige Rechtsprechung bestätigte,
wonach die Tabellenlöhne der LSE ein zulässiges Mittel zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades darstellen. Ernsthafte sachliche Gründe für eine Änderung
der Praxis sah das Bundesgericht keine (a.a.O., E. 9.2.3 ff. sowie
E. 9.3 S. 191 ff.).
9.2.3 Der Beschwerdeführer beantragt
weiter, es sei vom Tabellenlohn ein leidensbedingter Abzug «in der
Grössenordnung von 15 bis 20 %» vorzunehmen. Er sei in einer
Vollzeitbeschäftigung auf dem (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt gegenüber einem
Mitbewerber ohne somatische Einschränkungen insofern benachteiligt, als er auf
eine Tätigkeit angewiesen sei, bei welcher er nicht lange sitzen oder stehen
müsse. Darüber hinaus rechtfertigten auch der Umstand, dass er gemäss C.___-Gutachten
vom 19. Oktober 2021 den Zeitpunkt von Pausen selbst wählen müsse, sowie
seine begrenzten Sprachkenntnisse einen Tabellenlohnabzug (vgl. A.S. 19).
9.2.4 Wird das Invalideneinkommen – wie
vorliegend – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt,
ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit
soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche
Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf
die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine
S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80). Ihm kommt als
Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten
Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und
E. 9.2.3 S. 190 ff.).
9.2.5 Die Beschwerdegegnerin gewährte
dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung keinen Abzug (vgl. IV-Nr. 69
S. 1 ff.; A.S. 1 ff.). Den vom Beschwerdeführer angeführten
mangelnden Sprachkenntnissen sowie der fehlenden Ausbildung wird bereits bei
der Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen. Diese Aspekte sind deshalb nicht
abzugsrelevant (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November
2019 E. 7.7). Ohnehin dürften die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers
besser sein, als er sie in seiner Beschwerde darstellt (vgl. IV-Nr. 45.4
S. 4, S. 6; 45.5 S. 5; 45.6 S. 5). Weiter ist nicht
ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner
(vollständigen) Arbeitsfähigkeit mit dem zumutbaren Belastungsprofil gemäss C.___-Gutachten
vom 19. Oktober 2021 (kein schweres Heben und Tragen; keine Arbeiten in
Zwangshaltungen für die LWS oder in Vorneige; kein Ersteigen von Leitern und
Gerüsten; freie Wahl des Zeitpunktes von Pausen; Wechsel zwischen Sitzen,
Stehen und Gehen; vgl. IV-Nr. 45.1 S. 8; E. II. 7.1 hiervor)
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen
möglich sein sollte. So besteht auf diesem etwa auch für wechselbelastende
Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten, bei welchen der Zeitpunkt der Pausen frei
gewählt werden kann, ohne dass damit ein erhöhter Pausenbedarf verbunden wäre, ein
genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten (vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).
Darüber hinaus können gesundheitliche Einschränkungen, welche – wie vorliegend
– bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt
wurden, nicht zusätzlich beim Entscheid, ob ein Abzug gerechtfertigt sei,
berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2019 vom 2. Juli
2019 E. 4.2.2).
Dagegen ergibt sich aus der Tabelle
T12_b, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich), Schweizer/innen
und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und
öffentlicher Sektor zusammen, 2020, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie
«ohne Kaderfunktion» und mit Niederlassungsbewilligung C – wozu der
Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 14 S. 1) – im
Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen
um 4.1 % geringeren Lohn erzielten. Der Tabelle TA12, Monatlicher
Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich), Schweizer/innen und
Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor,
2020, ist ein um 2.2 % tieferen Lohn zu entnehmen. Zumindest dieser Umstand
könnte im Sinne der noch auf der Tabelle TA12 der LSE 2018 beruhenden
Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil 8C_332/2022 vom 19. Oktober
2022 E. 5.2.2.2) zu einem leidensbedingten Abzug von (max.) 5 %
führen. Wie es sich damit konkret verhält, kann jedoch vorliegend letztlich
offenbleiben (vgl. E. II. 9.2.6 nachfolgend).
9.2.6 In Würdigung sämtlicher Umstände
ist dem Beschwerdeführer demnach – wenn überhaupt – höchstens aufgrund seines
Aufenthaltsstatus ein Tabellenlohnabzug von 5 % zu gewähren. Unter
Berücksichtigung desselben ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von
CHF 62'524.35. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 71'007.10
pro Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 12 %. Damit
besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 1
lit. c IVG; E. II. 4. hiervor).
10. Abschliessend ist ein
allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu prüfen.
10.1 Nachdem der Beschwerdeführer im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens einen Umschulungsanspruch geltend gemacht und
um «Erörterung» möglicher Integrationsmassnahmen in Form eines Belastbarkeits-
und Aufbautrainings ersucht hatte (vgl. IV-Nr. 56 S. 6; 61 S. 1),
hielt die Jobberatungsstelle der Beschwerdegegnerin in einer Aktennotiz vom
27. Mai 2022 fest, ein Aufbautraining scheine gemäss C.___-Gutachten vom
19. Oktober 2021 nicht erforderlich zu sein, sei doch der Beschwerdeführer
seit dem 9. Juni 2020 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig und vermittelbar. Eine gesundheitsbedingte Unterstützung bei der
Stellensuche sei unter anderem dann notwendig, wenn zumutbare Tätigkeiten auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur eingeschränkt vorhanden seien. Dies sei
gemäss ihrer Einschätzung vorliegend nicht der Fall. Ausserdem bestehe bei
nicht gesundheitsbedingten Ursachen wie etwa ungenügenden Sprachkenntnissen
oder mangelnden beruflichen Kenntnissen kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung
nach Art. 18 IVG. Aus ihrer Sicht seien somit Integrationsmassnahmen wie
beispielsweise ein Aufbautraining oder eine gesundheitsbedingte Unterstützung
bei der Stellensuche nicht erforderlich und berufliche Massnahmen abzulehnen
(vgl. IV-Nr. 64 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin wies alsdann mit
ihrer Verfügung vom 3. November 2022 das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung von beruflichen Massnahmen ab. Als Begründung übernahm sie weitgehend
das Abklärungsergebnis ihrer Jobberatungsstelle, wobei sie ergänzend ausführte,
arbeitslose versicherte Personen mit einem Gesundheitsschaden, bei denen die
Vermittlungsfähigkeit behinderungsbedingt nur geringfügig eingeschränkt sei,
hätten keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Zum vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Umschulung nahm sie nicht
ausdrücklich Stellung (vgl. IV-Nr. 69 S. 1 f.;
A.S. 1 f.).
10.2 In Bezug auf sein (Eventual-) Begehren
um Gewährung von beruflichen Massnahmen (vgl. A.S. 10; E. I. 2.1
hiervor) äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung, in
der Replik und im Parteivortrag lediglich zu seinem Umschulungsanspruch. Er
führt hierzu aus, bei einem rechtskonform ermittelten Invaliditätsgrad werde
der Schwellenwert dafür erreicht (vgl. A.S. 19). Es werde von ihm bestritten,
dass eine Umschulung bereits an seinen geringen Sprachkenntnissen scheitere. Es
sei gerade Aufgabe der Beschwerdegegnerin, im Rahmen von
Umschulungsmöglichkeiten die schulischen und beruflichen Möglichkeiten zu
klären. Solange diese Abklärungen nicht erfolgt seien, könne nicht davon
ausgegangen werden, er sei aus invaliditätsfremden Gründen objektiv nicht
eingliederungsfähig (vgl. A.S. 33).
10.3 Da der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren einen (angeblichen) Anspruch auf Durchführung von anderen
beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 ff. IVG nicht weiter begründet,
ist nachfolgend einzig auf den von ihm (bereits im vorinstanzlichen Verfahren)
geltend gemachten Umschulungsanspruch einzugehen. Auf den Antrag auf weitere
berufliche Massnahmen ist hingegen mangels Substantiierung nicht einzutreten.
10.4 Soweit die Beschwerdegegnerin im
Rahmen ihrer Beschwerdeantwort einen Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers
mit Verweis auf seine fehlende Eingliederungsfähigkeit aufgrund von «absolut
geringen begrenzten Sprachkenntnisse[n]» verneint (vgl. A.S. 27), kann ihr
nicht ohne weiteres gefolgt werden, dürften doch die Deutschkenntnisse des
Beschwerdeführers besser sein als von ihm dargestellt (vgl. IV-Nr. 45.4
S. 4, S. 6; 45.5 S. 5; 45.6 S. 5; E. II. 9.2.5
hiervor). Entscheidend ist jedoch Folgendes: Nach Art. 17 Abs. 1 IVG
besteht ein Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die
Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Der Umschulungsanspruch
setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für
die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch
zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (BGE 130 V 488 E. 4.2
S. 489 f., 124 V 108 E. 3 S. 111; Urteil des Bundesgerichts
8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.1). Angesichts eines errechneten
Invaliditätsgrades von 12 % (vgl. E. II. 9.2.6 hiervor) besteht
im vorliegenden Fall somit bereits aus diesem Grund kein entsprechender
Anspruch. Darüber hinaus ist vorliegend auch die Notwendigkeit von
Umschulungsmassnahmen zu verneinen. So hat der Beschwerdeführer keine
Berufsausbildung und bislang lediglich als angelernter Maurer und Bauarbeiter
gearbeitet (vgl. E. II. 9.1.3 hiervor). Sodann handelt es sich bei
den gemäss Einkommensvergleich zumutbaren Tätigkeiten aus dem Kompetenzniveau 1
(vgl. E. II. 9.2.1 hiervor) um (Hilfs-) Arbeiten, welche im
Vergleich zu den vor Eintritt der Invalidität ausgeübten Tätigkeiten als gleichwertig
zu bezeichnen sind. Bei solchen (einfachen) Tätigkeiten ist denn auch
grundsätzlich weder eine lange Einarbeitungszeit noch eine Umschulung erforderlich.
Im Übrigen ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ersichtlich und wird
vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, in welche Tätigkeit er unter
Berücksichtigung seiner Einschränkungen sowie seiner Eignungen und Neigungen
erfolgsversprechend umgeschult werden könnte.
11. Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom
3. November 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf eine
Invalidenrente als auch auf Umschulung verneint hat. Die Beschwerde ist daher
in diesem Umfang abzuweisen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung
von weiteren beruflichen Massnahmen ist mangels Substantiierung nicht
einzutreten.
12.
12.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2. Je
eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 28. Februar 2024 geht zur
Kenntnisnahme an die Parteien.
3. Eine
Kopie der Kostennote vom 28. Februar 2024 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
4. Es
wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Der
Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen