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Entscheid

VSBES.2022.262

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

4. März 2024Deutsch64 min

medizinische Unterlagen ein und veranlasste – auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen

Source so.ch

[...]K.___

Urteil vom 4. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 3. November 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geb. [...] 1976, meldete sich am 4. Juni 2020 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgrund von

Rücken- und Hüftbeschwerden zum Bezug von Leistungen (berufliche

Integration/Rente) der Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle

[IV-Nr.] 2, 8). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere

medizinische Unterlagen ein und veranlasste – auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD; IV-Nr. 33) – ein polydisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie

bei der C.___ (C.___-Gutachten vom 19. Oktober 2021; IV-Nr. 45.1 ff.).

Im Rahmen des anschliessend durchgeführten Vorbescheidverfahrens

(IV-Nr. 47) holte die Beschwerdegegnerin alsdann bei den C.___-Gutachtern

eine ergänzende Stellungnahme (C.___-Stellungnahme vom 20. April 2022;

IV-Nr. 62 f.) sowie bei ihrer Jobberatungsstelle eine Einschätzung

bezüglich der Durchführung allfälliger beruflicher Massnahmen (Aktennotiz vom

27. Mai 2022; IV-Nr. 64) ein. Nach Rücksprache mit dem RAD

(IV-Nr. 66, 68) verneinte die Beschwerdegegnerin daraufhin mit Verfügung

vom 3. November 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf berufliche

Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente (IV-Nr. 69; Aktenseite

[A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Dagegen lässt der Beschwerdeführer

am 8. Dezember 2022 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 9 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 3. November 2022 sei aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten

Durchführung des Vorbescheidverfahrens und zur Wahrung der Gehörsrechte des

Beschwerdeführers an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

b) Eventualiter: Es

seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die versicherten Leistungen

(berufliche Massnahmen, Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % und einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens

zuzusprechen.

c) Subeventualiter:

Es seien ergänzende medizinische und/oder beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen

durchzuführen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom

20. Januar 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 26 ff.).

2.3 Mit Replik vom 14. Februar

2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und bisherigen Ausführungen

fest (A.S. 33 f.).

2.4 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 6. März 2023 auf das Einreichen einer Duplik

(A.S. 36).

2.5 Mit Schreiben vom 21. März

2023 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein

(A.S. 38 f.).

2.6 Mit prozessleitender Verfügung

vom 19. Dezember 2023 wird zur vom Beschwerdeführer beantragten

öffentlichen Verhandlung vorgeladen. Diese findet am 28. Februar 2024 vor

dem Versicherungsgericht statt (A.S. 42). Der Beschwerdegegnerin wird das

Erscheinen an der Verhandlung freigestellt, woraufhin diese am 14. Februar

2024 ihren Verzicht auf die Teilnahme mitteilt (A.S. 45).

Anlässlich der Verhandlung vom

28. Februar 2024 hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinem

Parteivortrag an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Er gibt eine

Kostennote zu den Akten (A.S. 46). Für den Verlauf der Verhandlung wird

auf das Protokoll verwiesen (A.S. 49 ff.).

2.7 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 3. November 2022)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232,

131.

V 242 E. 2.1 S. 243).

2.2

Am 1. Januar 2022 traten

das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR

831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu

beurteilen, welche damals in Kraft standen. Vorliegend wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung und eine damit einhergehende

Arbeitsunfähigkeit seit dem 29. Oktober 2019 geltend gemacht (vgl.

IV-Nr. 2 S. 4, S. 6), d.h. eine rentenbegründende Invalidität

könnte erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 29. Oktober 2020

vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (4. Juni 2020; vgl. IV-Nr. 2

Dispositiv

S. 1). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab

Dezember 2020 gegeben sein. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem Inkrafttreten des

revidierten IVG sowie der revidierten IVV vom 1. Januar 2022. Anwendbar

sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier interessierenden

Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen

des IVG und der IVV.

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin führt in

ihrer Verfügung vom 3. November 2022 aus, ihre medizinischen Abklärungen (C.___-Gutachten

vom 19. Oktober 2021 samt ergänzender Stellungnahme vom 20. April

2022) hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als

Bauarbeiter seit dem 18. November 2019 nicht mehr zumutbar sei. In einer

leidensangepassten Tätigkeit bestehe jedoch seit dem 1. April 2020 eine 50%ige,

ab dem 1. Mai 2020 eine 75%ige sowie ab dem 9. Juni 2020 eine 100%ige

Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei einem mittels Einkommensvergleich

ermittelten Invaliditätsgrad von 7 % bestehe kein Rentenanspruch. Da beim

Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit behinderungsbedingt nur geringfügig

eingeschränkt sei, habe er auch keinen Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen. Es seien daher sowohl das Begehren um Gewährung von

beruflichen Massnahmen als auch das Rentenbegehren abzuweisen (vgl.

IV-Nr. 69 S. 1 ff.; A.S. 1 ff.).

Der Beschwerdeführer macht in formeller

Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt. In materieller Hinsicht sei das C.___-Gutachten vom

19. Oktober 2021 samt ergänzender Stellungnahme vom 20. April 2022,

auf welches die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid abstütze, nicht beweiswertig.

So vermöge insbesondere im orthopädischen Fachbereich die gutachterliche retrospektive

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen und sei im psychiatrischen

Teilgutachten die Diagnosestellung nicht nachvollziehbar. Ausserdem seien

sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen nicht korrekt ermittelt

worden und sei ihm zu Unrecht eine Umschulung verweigert worden (vgl.

A.S. 9 ff.).

3.2 Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. November

2022 zu Recht dem Beschwerdeführer sowohl die Ausrichtung einer Invalidenrente

als auch die Gewährung von beruflichen Massnahmen verweigert hat.

4.

Nach Art. 28

Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40 % invalid sind (lit. c).

5.

5.1 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016

E. 3.1 mit Hinweisen).

5.2 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.,

134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc S. 353).

6.

Vorab ist auf das

(formelle) Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach eine Verletzung

seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliege. So habe die Beschwerdegegnerin

ihm erstmals mit Erlass der angefochtenen Verfügung die ergänzende

Stellungnahme der C.___ vom 20. April 2022, den «Aktennotiz Eingliederung»

vom 27. Mai 2022 sowie den Einkommensvergleich zur Kenntnis gebracht, ohne

dass er sich dazu hätte äussern und ohne dass er Ergänzungsfragen an die C.___-Gutachter

hätte stellen können (vgl. A.S. 13 ff.).

6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits

der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung

einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass

des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern,

erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1

S. 370 f. mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst

mithin als zentralen Teilgehalt das Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige

Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem

Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die

Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die

für die Entscheidfindung wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_1030/2010 vom 29. April 2011 E. 2.2, mit Hinweisen). Darüber

hinaus ergibt sich für Verfügungen eine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

abgeleitete behördliche Begründungspflicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2

ATSG. So muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass dem

Rechtsunterworfenen eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. In diesem Sinn

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181).

6.2

6.2.1 Mit Vorbescheid vom

21. Oktober 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, sowohl sein Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen als auch

sein Rentengesuch abzulehnen. Zur Begründung führte sie aus, ihre medizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass ihm seine angestammte Tätigkeit als

Bauarbeiter nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit

bestehe jedoch seit April 2020 eine 50%ige, seit Mai 2020 eine 75%ige und seit

Juni 2020 eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Ein Rentenanspruch habe

nicht entstehen können, da der Beschwerdeführer nicht während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

gewesen sei (vgl. IV-Nr. 47 S. 1). Im Rahmen des anschliessenden

Vorbescheidverfahrens beanstandete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

22. November 2021 das C.___-Gutachten vom 19. Oktober 2021 sowie den

bisher von der Beschwerdegegnerin nicht durchgeführten Einkommensvergleich.

Überdies bekräftigte er seine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit

und legte mehrere medizinische Berichte ins Recht (vgl. IV-Nr. 56;

E. II. 7.2 nachfolgend). Mit Schreiben vom 17. Januar 2022

ersuchte er die Beschwerdegegnerin (erneut), ihm den noch fehlenden

Einkommensvergleich zuzustellen und einen Termin für ein Eingliederungsgespräch

anzusetzen (vgl. IV-Nr. 61).

6.2.2. Nachdem die Beschwerdegegnerin

die C.___ am 22. März 2022 darum gebeten hatte, sich zu den Einwänden des

Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten medizinischen Unterlagen zu

äussern (vgl. IV-Nr. 62), nahm diese am 20. April 2022 dazu Stellung

(vgl. IV-Nr. 63; E. II. 7.3 nachfolgend). Mit Aktennotiz vom

27. Mai 2022 gab die versicherungsinterne Jobberatungsstelle die

Empfehlung ab, dem Beschwerdeführer keine beruflichen Massnahmen zuzusprechen

(vgl. IV-Nr. 64; E. II. 10.1 nachfolgend). Nach zweifacher

Vorlage an den RAD (vgl. IV-Nr. 65 ff.; E. II. 7.4

nachfolgend) verneinte die Beschwerdegegnerin alsdann mit Verfügung vom

3. November 2022 sowohl einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente. Zur Begründung führte sie (neu)

aus, ein Rentenanspruch habe nicht entstehen können, da gestützt auf einen

Einkommensvergleich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere. Zur

Beurteilung der medizinischen Situation verwies sie auf das C.___-Gutachten vom

19. Oktober 2021 samt ergänzender Stellungnahme vom 20. April 2022

sowie auf die beiden RAD-Stellungnahmen vom 4. August 2022 und vom

12. September 2022. Für die Abweisung des Gesuchs um Gewährung von

beruflichen Mass-nahmen übernahm sie weitgehend die Beurteilung ihrer

Jobberatungsstelle (vgl. IV-Nr. 69; A.S. 1 ff.).

6.3

6.3.1 Aufgrund der Akten ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer über das Einholen einer ergänzenden

Stellungnahme bei der C.___ zu den von ihm neu eingereichten medizinischen

Berichten von der Beschwerdegegnerin vorgängig nicht informiert worden war und

er diese erst mit Zustellung der angefochtenen Verfügung einsehen konnte (vgl.

IV-Nr. 69 S. 3; A.S. 3). Er hatte demnach zuvor keine

Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Zwar nahm die Beschwerdegegnerin in ihrer

Verfügung vom 3. November 2022 ausdrücklich Bezug auf diese Stellungnahme

(vgl. IV-Nr. 69 S. 2; A.S. 2) und berücksichtigte sie demnach in

ihrer Entscheidfindung mit. Inhaltlich führten jedoch der orthopädische und der

psychiatrische Teilgutachter der C.___ in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom

20. April 2022 – auch mangels konkreter Ergänzungsfragen seitens der

Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Nr. 62) – lediglich aus, dass die vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände und neu eingereichten medizinischen

Unterlagen keine Gründe aufführten, welche geeignet wären, um von ihrer

Beurteilung im C.___-Gutachten vom 19. Oktober 2021 abzuweichen (vgl.

IV-Nr. 63 S. 1 f.; E. II. 7.3 nachfolgend). Die

Stellungnahme stellte somit an sich kein neues Beweismittel dar, sondern

beinhaltete lediglich eine Würdigung der bestehenden medizinischen Aktenlage.

Unter diesen Vorzeichen durfte die Beschwerdegegnerin darauf verzichten, sie vor

Verfügungserlass dem Beschwerdeführer zuzustellen. Aber selbst wenn darin eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gesehen werden könnte, würde

eine solche keine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin

rechtfertigen (vgl. E. II. 6.4 nachfolgend).

6.3.2 Nicht anders zu beurteilen ist

der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor

Verfügungserlass die beim RAD eingeholten Stellungnahmen nicht zur Kenntnis brachte:

RAD-Ärztin med. pract. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie sowie für Neurologie, nahm in ihrer Beurteilung vom

4. August 2022 lediglich eine Würdigung des C.___-Gutachtens vom 19. Oktober

2021 vor und kam zum Schluss, dass auf dieses und die darin festgelegte Arbeits-

und Erwerbsfähigkeit abgestützt werden könne (vgl. IV-Nr. 66 S. 2;

E. II. 7.4.1 nachfolgend). In ihrer Aktennotiz vom 12. September

2022 hielt sie daraufhin auch nach Durchsicht der neu eingereichten Berichte

des behandelnden Rheumatologen und des Hausarztes des Beschwerdeführers an

dieser Auffassung fest und erachtete eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

seit der Begutachtung als nicht ausgewiesen (vgl. IV-Nr. 68

S. 2 f.; E. II. 7.4.2 nachfolgend). Die Beschwerdegegnerin

stützte sich in ihrer Verfügung vom 3. November 2022 zwar unter anderem

auch auf diese beiden RAD-Stellungnahmen (vgl. IV-Nr. 69 S. 2;

A.S. 2). Bei diesen handelte es sich aber (erneut) nicht um eine

eigenständige fachmedizinische Einschätzung, sondern lediglich um eine

versicherungsinterne Würdigung des C.___-Gutachtens vom 19. Oktober 2021

sowie der später im Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen. Das

rechtliche Gehör wäre nur dann zu gewähren gewesen, wenn die RAD-Stellungnahmen

eine neue medizinische Erkenntnis enthalten hätten oder darin neue Befunde

erhoben worden wären, welche den Akten bisher nicht entnommen werden konnten (vgl.

hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012

E. 4.2). Das war vorliegend offenkundig nicht der Fall. Eine vorgängige

Zustellung der beiden Aktennotizen des RAD vom 4. August 2022 sowie vom

12. September 2022 war somit ebenfalls nicht zwingend erforderlich, so

dass eine Gehörsverletzung auch diesbezüglich zu verneinen ist.

6.3.3 Was der von der Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung nachträglich und ohne vorgängige Anhörung des

Beschwerdeführers vorgenommene Einkommensvergleich anbelangt (vgl.

IV-Nr. 69 S. 2; A.S. 2), gilt es darauf hinzuweisen, dass dieser

auf (berechtigten) Einwand des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren hin (vgl.

IV-Nr. 56 S. 6; 61 S. 1) vorgenommen wurde, ohne dass sich – wie

bei einem ungelernten Versicherten (vgl. E. II. 9.1.3 nachfolgend)

mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (vgl.

E. II. 7.1 sowie E. II. 8.1 nachfolgend) absehbar – am Ergebnis

(fehlender Rentenanspruch) etwas geändert hätte. Die (interne) Beurteilung des

Anspruchs auf berufliche Massnahmen durch die Jobberatungsstelle (Aktennotiz

vom 27. Mai 2022; vgl. IV-Nr. 64; E. II. 10.1 nachfolgend)

erfolgte ebenfalls auf entsprechendes Vorbringen des Beschwerdeführers im

Vorbescheidverfahren hin (vgl. IV-Nr. 61 S. 1) und diente überdies der

Ergänzung der im Vorbescheid noch fehlenden Begründung für die bereits darin in

Aussicht gestellte Gesuchsabweisung (vgl. IV-Nr. 47 S. 2 f.; 69

S. 2; A.S. 2). Die Beschwerdegegnerin kam damit letztlich der

ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden und ihr

obliegenden Begründungspflicht (vgl. E. II. 6.1 hiervor) nach. Eine

Gehörsverletzung ist hier insgesamt mithin ebenfalls nicht zu erblicken. Auch

wenn eine solche vorliegen würde, wären keine Gründe ersichtlich, welche gegen

deren Heilung sprechen könnten (vgl. E. II. 6.4 nachfolgend).

6.4

6.4.1 Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids

veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132

V 387 E. 5.1 S. 390; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom

3. März 2021 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

6.4.2 Da der Beschwerdeführer im

vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem über eine uneingeschränkte Kognition

verfügenden Versicherungsgericht Gelegenheit hatte, sich umfassend zur

Stellungnahme der C.___ vom 20. April 2022 sowie zur Verfügung vom

3. November 2022 samt darin (nachträglich) erstellten Einkommensvergleich

und Begründung für die Verweigerung von beruflichen Massnahmen zu äussern,

gälte eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ohnehin

als geheilt. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin wäre

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. A.S. 15) – als

prozessualer Leerlauf zu qualifizieren, der das Verfahren verlängern würde,

ohne dass irgendein Nutzen erkennbar wäre. So konnte der Beschwerdeführer mit

seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2022 neue Beweismittel einbringen (vgl.

Beschwerdebeilagen [BB] 3 ff.; IV-Nr. 72 S. 30 ff.;

E. II. 7.5 nachfolgend) und es ist nicht einzusehen, weshalb deren

rechtskonforme Würdigung nur durch eine Rückweisung der Beschwerdesache an die

Beschwerdegegnerin möglich sein sollte.

7.

7.1 Die

Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 3. November 2022 in

medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf das polydisziplinäre Gutachten

(Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie,

Psychiatrie) der C.___ vom 19. Oktober 2021 (IV-Nr. 45.1 ff.)

samt ergänzender Stellungnahme vom 20. April 2022 (IV-Nr. 63) ab. Dem

Gutachten sind folgende Diagnosen zu entnehmen (vgl. IV-Nr. 45.1

S. 6 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Degeneratives LWS-Syndrom mit

Rezessusstenose L4/5, Osteochondrosen und

Spondylarthrosen laut MRI vom 01.05.2012

ohne radikuläre Symptomatik

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· CAM-Impingement Hüfte beidseits

· Übergewicht, BMI 27.4 kg/m2

· Hyperlipidämie

· Arterielle Hypertonie, ED 09/2020, gut

eingestellt

· Nikotinabusus 20 Zigaretten täglich

· Miktionsstörung mit Pollakisurie,

Dysurie, begleitet von Abnahme der Libido

· Tinnitus links (seit fünf Jahren)

· Inguinalhernie links

· Chronische Kopfschmerzen, nicht mehr

sicher klassifizierbar mit/bei

o Fraglich ursprünglich klassische

Migräneattacken, jetzt Kopfschmerzsymptomatik mit migräniformen

Begleitsymptomen

o V.a. chronifizierte

Spannungskopfschmerzen

o

V.a. massive

Verstärkung der Kopfschmerzen durch einen chronischen Analgetikaüberkonsum seit

Jahren

· Anpassungsstörung (F43.2)

Im Rahmen ihrer

interdisziplinären Beurteilung hielten die C.___-Gutachter fest, der

Beschwerdeführer leide unter einem Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule (LWS)

bei im MRI vom 1. Mai 2012 nachgewiesener Spondylarthrose L4 bis S1 und

rezessaler Stenosierung auf Höhe L4/5 linksbetont. Diese apparativ nachgewiesenen

schweren degenerativen Veränderungen der LWS mit Rezessusstenose L4/5, Osteochondrosen

und engem Spinalkanal führten zu einer Minderbelastungsfähigkeit der LWS, auch

wenn aktuell eine fast freie Beweglichkeit bestehe. Neurologisch hätten sich

keine Zeichen einer Radikulopathie gefunden und eine Sakroiliitis sei bereits

früher per Injektion ausgeschlossen worden. Ein geringes CAM-Impingement beider

Hüften führe lediglich zu einer endgradigen Einschränkung der Rotation ohne

signifikante Funktionseinschränkung. Die bisherige Therapie der Erkrankung der

LWS und der Hüften sei konservativ mit Injektionen, Physiotherapie und

medikamentöser Therapie erfolgt. Aufgrund einer schwierigen Anamnese sei eine

genaue Klassifikation der vom Beschwerdeführer beklagten Kopfschmerzen

schwierig. Am ehesten dürfte primär ein Spannungskopfschmerz vorgelegen haben

mit migräniformen Symptomen, wobei inzwischen eine Chronifizierung eingetreten

sei. Die Kopfschmerzen dürften zudem durch einen über Jahre andauernden

Medikamentenübergebrauch verstärkt worden sein. Psychiatrisch seien die

Kriterien einer Anpassungsstörung erfüllt, Merkmale einer depressiven

Erkrankung lägen nicht vor. Internistisch bestehe aktuell ein leichtes

Übergewicht, eine deutliche Hyperlipidämie, eine gut eingestellte arterielle

Hypertonie, ein quittierungsbedürftiger Nikotinabusus, eine Inguinalhernie

links, ein Tinnitus und eine urologisch abklärungswürdige Miktionsstörung. Alle

nichtorthopädischen Erkrankungen würden keine Arbeitsunfähigkeit bedingen (vgl.

IV-Nr. 45.1 S. 4 ff.).

Insgesamt sei der

Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter seit dem

18. November 2019 vollständig arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten

Tätigkeit (kein schweres Heben und Tragen; keine Arbeiten in Zwangshaltungen

für die LWS oder in Vorneige; kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten; freie

Wahl des Zeitpunktes von Pausen; Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen) sei

der Beschwerdeführer seit 1. April 2020 zu 50 %, seit 1. Mai

2020 zu 75 % und seit 9. Juni 2020 zu 100 % arbeitsfähig, wobei die

Gesamtarbeitsunfähigkeit ausschliesslich orthopädisch begründet sei (vgl.

IV-Nr. 45.1 S. 8 f.).

7.2 Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer mit seinem Einwand vom

22. November 2021 mehrere Arztberichte ein (vgl. IV-Nr. 56).

7.2.1 Mit Bericht vom

14. September 2021 stellte Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische

Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, folgende Diagnosen:

· HLA B27 positive Spondylarthritis mit

ISG-Arthritis sowie entzündlichen Wirbelkörperveränderungen (MRI 26.04.2021)

o TNF-Alphablockade mit Amgevita seit 5/21

o Aktuell keine humorale

Entzündungsaktivität

· Femoroacetabuläres Hüftimpingement (CAM)

beidseits

· Arterielle Hypertonie

· Mittelgradige depressive Episode

o Psychiatrische Therapie

· Migräne

Unter «Status» vermerkte Dr. med. F.___

eine ordentliche Wirbelsäulenbeweglichkeit, eine Inklination bis FBA 10 cm ohne

Schmerzangabe, symmetrisch bewegliche Hüftgelenke, einen Impingementtest ohne

Schmerzangabe sowie einen Mennelltest beidseits mit leichten Schmerzen im

ISG-Bereich.

Unter der TNF-Alphablockade mit

Adalimumab gebe der Beschwerdeführer zumindest eine gewisse Besserung der

ursprünglichen Beschwerden an. Aktuell klage er noch über Schmerzen im

proximalen linken Oberschenkel ventralseitig, wobei die Schmerzen schwierig zuzuordnen

seien. Klinisch bestehe einzig ein leicht positives Mennellzeichen beidseits

als Hinweis für eine mögliche ISG-Problematik. Der subjektive Effekt der

TNF-Alphablockade sei «nicht überragend», allerdings seien die humoralen

Entzündungszeichen verschwunden. Sollten die Beschwerden persistieren, würde er

möglicherweise eine Therapiepause veranlassen. Im Moment habe er dem

Beschwerdeführer empfohlen, die bisherige Therapie im angestammten Intervall

zumindest für zwei Monate weiterzuführen (vgl. IV-Nr. 56

S. 11 f.).

7.2.2 In einem Bericht vom

5. Oktober 2021 bescheinigte Dr. med. G.___, Praktischer Arzt, dem

Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht aktuell eine mittelgradige

depressive Episode, welche im Wesentlichen durch die chronischen Schmerzen unterhalten

werde. Der Beschwerdeführer leide seit etwa 2019 unter zunehmenden

Rückenschmerzen und einer Depression. Behandlungsversuche mit Infiltration und

Adalimumab seien ohne wesentlichen Erfolg geblieben. Im initial bestehenden und

aktuellen Zustand könne der Beschwerdeführer vorab aufgrund der depressiven

Symptomatik «zu null Prozent» arbeiten. Was und wie lange er zukünftig arbeiten

könne, sei nach Besserung der somatischen bzw. der Schmerzproblematik und der

Depression zu beurteilen (vgl. IV-Nr. 56 S. 13 f.).

7.2.3 Der Hausarzt des

Beschwerdeführers Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

bestätigte in seinem Bericht vom 8. Oktober 2021 die von Dr. med. F.___

gestellten Diagnosen. Der

Beschwerdeführer berichte über Schmerzen am Kreuz-Beckenring und an der Hüfte

beidseits. Mit der Behandlung unter TNF-Alphablockade mit Adalimumab seien die

Hüftschmerzen beidseits kleiner geworden, jedoch habe sich damit nur eine

leichte Schmerzlinderung am Kreuz ergeben. Als Maurer könne er aktuell nicht

arbeiten, da die mit dieser Tätigkeit verbundene Belastung des unteren Rückens

die anhaltenden Schmerzen aggraviere. Infolge der Behandlung mit Adalimumab sei

eine Schmerzlinderung zu erwarten, die ihn arbeiten lassen werde. Diese sei

noch nicht gelungen. Stehen könne er nur etwa fünfzehn Minuten, Sitzen

vielleicht etwa bis maximal dreissig Minuten lang (vgl. IV-Nr. 56

S. 8).

7.2.4 In einer Stellungnahme vom

18. Oktober 2021 zuhanden der Rechtsschutzversicherung des

Beschwerdeführers führte Dr. med. H.___ aus, beim Beschwerdeführer sei

(erst) am 26. Mai 2021 durch Dr. med. F.___ die Diagnose einer HLA

B27 positiven Spondyloarthritis mit ISG-Arthritis sowie entzündlichen

Wirbelkörperveränderungen gestellt worden. Die entzündliche Erkrankung der

Wirbelsäule und der ISG benötige eine spezifische Behandlung, die der

Beschwerdeführer zuvor nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei in einer

leidensangepassten Tätigkeit (leicht bis gelegentlich mittelschwer,

wechselbelastend, vorwiegend sitzend) per 1. September 2020 nicht

arbeitsfähig gewesen. Die Infiltrationen des ISG rechts am 5. Juni 2020

und der LWS am 14. August 2020 hätten keine relevante Besserung gebracht,

ebenso wenig die am 18. Februar 2021 durchgeführte diagnostische

Hüftgelenkinfiltration links. Die bisherige Tätigkeit als Maurer sei dem

Beschwerdeführer wahrscheinlich nicht mehr möglich. Hierzu solle jedoch der

Ausgang der rheumatologischen Behandlung mit einem TNF-Alphablocker abgewartet

werden. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei nur ohne Belastung der Wirbelsäule/des

Beckens möglich. Zum aktuellen Zeitpunkt klage der Beschwerdeführer trotz der

TNF-Blockade mit Adalimumab seit Mai 2021 über Schmerzen am Kreuz, am

Beckenring und an der Hüfte beidseits. Stehen könne er nur etwa fünfzehn

Minuten lang, Sitzen ca. bis zu dreissig Minuten am Stück (vgl. IV-Nr. 56

S. 9 f.).

7.3 In einer ergänzenden

Stellungnahme vom 20. April 2022 führten die C.___-Gutachter Folgendes

aus:

In orthopädischer Hinsicht könne ihre

gutachterliche Einschätzung mit dem Arztbericht vom 14. September 2021 zusätzlich

abgestützt werden, sei doch in diesem von Dr. med. F.___ ein blander

klinischer Untersuchungsbefund an der LWS und an den Hüften dokumentiert worden,

wie er fast identisch auch bei der gutachterlichen Untersuchung vorgelegen

habe. Auch die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinem Einwand vom

22. November 2021 erwähnte Sakroiliitis sei in ihrem Gutachten «adressiert»

worden. Diese sei laut Befundbericht des [...]spitals B.___ vom 20. Juli

2020 durch eine Probeinfiltration ausgeschlossen worden und es habe im Begutachtungszeitpunkt

auch kein klinischer Verdacht auf eine floride Sakroiliitis vorgelegen. Nachdem

klinisch von Seiten der Hüften und der LWS objektivierbar keine signifikante Funktionseinschränkung,

sondern ein Normalbefund vorgelegen habe, sei eine weitere Diagnostik

ihrerseits obsolet gewesen.

Auch in psychiatrischer Hinsicht

enthalte das Einwandschreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im

Vergleich zum psychiatrischen Teilgutachten keine neuen, bisher nicht bekannten

oder nicht berücksichtigten medizinischen Befunde, Berichte oder Erkenntnisse. Die

gutachterlich gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung stütze sich auf die

anamnestischen Angaben und den erhobenen psychopathologischen Befund, in

welchem überwiegend indifferente, nur zum Teil subdepressive Anteile hätten

objektiviert werden können. Die gesamte Lebensführung des Beschwerdeführers

ergebe keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende depressive Symptomatik im

Sinne einer relevanten Antriebsstörung, eines sozialen Rückzugs oder eines Störungsmusters

auf der sozialen Kommunikationsebene. Die emotionale Belastbarkeit werde

ausschliesslich durch psychosoziale Faktoren tangiert, welche im Kontext mit

der Arbeitsfähigkeit ohne Relevanz seien. Die Diagnose einer Anpassungsstörung

sei deshalb gewählt worden, da es sich bei der Dauer der Symptomatik um ein

Grenzbefund zwischen einer Anpassungsstörung und einer längeren depressiven

Reaktion handle und die vom Beschwerdeführer geschilderten Aktivitäten in den

letzten Wochen für eine weitgehende Restitutio ad integrum sprächen. Dr. med.

G.___ begründe in seinem Arztbericht vom 5. Oktober 2021 die von ihm

gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Symptomatik nicht (näher),

seien doch seine anamnestischen Angaben unpräzise und nur allgemein formuliert und

fehle insbesondere ein differenzierter psychopathologischer Befund. Ebenfalls

bleibe offen, worauf sich gemäss Dr. med. G.___ die fehlende Besserung der

anfänglichen depressiven Symptome gründe.

Zusammenfassend und in der Gesamtschau

ergäben sich mithin keine Gründe, welche geeignet seien, um von ihren im

psychiatrischen und im orthopädischen Teilgutachten formulierten Ausführungen

und Schlussfolgerungen abzuweichen (vgl. IV-Nr. 63 S. 1 f.).

7.4 RAD-Ärztin med. pract. D.___

nahm daraufhin Stellung zum C.___-Gutachten vom 19. Oktober 2021 samt

ergänzender Stellungnahme vom 20. April 2022:

7.4.1 In ihrer Aktennotiz vom

4. August 2022 kam sie zum Schluss, dass das C.___-Gutachten vom

19. Oktober 2021 ausführlich, nachvollziehbar und in den

Schlussfolgerungen begründet sei und demnach für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darauf abgestützt werden könne. Der

Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter ab dem

18. November 2019 zu 0 % arbeitsfähig. In einer leidensangepassten

Tätigkeit sei er ab dem 9. Juni 2020 zu 100 % arbeitsfähig (vgl.

IV-Nr. 66 S. 2).

7.4.2 In einer weiteren Stellungnahme

vom 12. September 2022 wies sie darauf hin, dass im allgemein-internistischen

Teilgutachten die rheumatologische Behandlung mit dem TNF-Alphablocker

aufgenommen und eine bereits 10%ige Abnahme der Beschwerden festgehalten worden

sei. Ausserdem hätten die C.___-Gutachter auch die von Dr. med. F.___

veranlassten Laborparameter eingesehen. Seitens des orthopädischen

Teilgutachters sei eine sorgfältige Befunderhebung der Wirbelsäule, der ISG,

des Beckens und der Hüftgelenke vorgenommen worden und dessen klinischen

Befunde differierten im Wesentlichen nicht von denen von Dr. med. F.___. So

habe Letzterer sogar überlegt, bei Beschwerdepersistenz möglicherweise eine Therapiepause

zu veranlassen. Die Bewertung der Symptome durch den Hausarzt Dr. med. H.___

unterscheide sich im Vergleich zu derjenigen durch den orthopädischen

Teilgutachter einzig im Bereich der Zumutbarkeit in einer Verweistätigkeit,

während die versicherungsmedizinische Wertung der Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit identisch sei. Es sei insgesamt keine Verschlechterung

des Gesundheitszustandes ausgewiesen und es könne ohne weitere medizinische

Abklärungen auf das C.___-Gutachten vom 19. Oktober 2021 abgestellt werden

(vgl. IV-Nr. 68 S. 2 f.).

7.5 Im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere, vor Verfügungserlass

erstellte und somit vorliegend zu berücksichtigende (vgl. E. II. 2.1

hiervor) medizinische Berichte ein:

7.5.1 Dr. med. F.___ hielt in

einem Verlaufsbericht vom 16. November 2021 an seiner bisherigen

Diagnosestellung fest (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor) und vermerkte

zudem, dass die Laborergebnisse vom 7. September 2021 keine humoralen

Entzündungsaktivitäten gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer berichte insgesamt

über eine Reduktion der ursprünglichen Beschwerden. Inflamac werde immer noch,

allerdings nur noch unregelmässig eingenommen. Aktuell klage er weiterhin noch

über etwas wechselnde Beschwerden im Bereich des Beckens sowie der Beine,

insbesondere auch über eine Müdigkeit in den Beinen, welche ihm längeres Gehen

verunmögliche. Als klinischer Befund erhob Dr. med. F.___ einen hinkfreien

und flüssigen Gang, eine Wirbelsäulenbeweglichkeit mit Inklination bis FBA

10 cm ohne Schmerzangabe sowie im Sitzen symmetrische und schmerzfrei

bewegliche Hüftgelenke.

Im Rahmen seiner medizinischen

Beurteilung führte Dr. med. F.___ aus, die TNF-Alphablockade mit

Adalimumab werde vom Beschwerdeführer gut vertragen und dieser berichte auch

über eine Besserung der Beschwerden gegenüber vor Therapiebeginn. Die vom

Beschwerdeführer momentan beklagten Beschwerden seien schwierig zuzuordnen und

dürften nicht mit der Spondylarthritis in Zusammenhang stehen. Das Hauptproblem

des Beschwerdeführers scheine aktuell vor allem seine Arbeitslosigkeit zu sein.

Seines Erachtens sollten nach Möglichkeit Wiedereingliederungsmassnahmen

allenfalls über die Arbeitslosenversicherung eingeleitet werden. Für eine

körperlich leichte Arbeit in Wechselbelastung halte er den Beschwerdeführer für

arbeitsfähig. Die bisherige Therapie in der angestammten Dosierung werde

weitergeführt (vgl. IV-Nr. 72 S. 30 f.; BB 3).

7.5.2 Der Beschwerdeführer berichtete im

Rahmen der rheumatologischen Sprechstunde vom 8. Februar 2022 gegenüber

Dr. med. F.___, er sei grundsätzlich mit dem Verlauf zufrieden und die TNF-Alphablockade

mit Amgevita zeige einen positiven Effekt. Inflamac werde von ihm nur noch

unregelmässig eingenommen. Störend sei für ihn vor allem eine Nachmittagsmüdigkeit,

während er sich am Morgen eigentlich fit fühle.

Dr. med. F.___ führte aus, die C.___-Gutachter

hätten die Rückenbeschwerden als degeneratives LWS-Syndrom interpretiert.

Seines Erachtens bestehe allerdings eine HLA B27 positive Spondylarthritis mit

ISG-Arthritis sowie entzündlichen Veränderungen im Bereich der Wirbelkörper.

Entsprechend zeige die TNF-Alphablockade auch eine gute Wirkung und habe der

Einsatz von NSAR reduziert werden können. Er halte den Beschwerdeführer als in

einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit arbeitsfähig.

Er habe ihm erneut nahegelegt, sich auf dem RAV zu melden oder selbständig eine

neue Arbeitsstelle zu suchen (vgl. Bericht vom 8. Februar 2022;

IV-Nr. 72 S. 32 f.; BB 4).

7.5.3 Mit Verlaufsbericht vom

10. Mai 2022 hielt Dr. med. F.___ fest, der Beschwerdeführer berichte

insgesamt über eine Besserung der ursprünglich beklagten Rückenbeschwerden.

Auch der Schlaf habe sich gebessert, allerdings sei er nicht belastbar und

ermüde schnell. Schmerzmedikamente nehme er nur noch sporadisch ein und diese

zeigten eine gute Wirkung. Zum Status notierte Dr. med. F.___: «Becken horizontal.

Inklination bis FBA 10 cm. LWS mit Reklinationsschmerz. Dornfort-sätze im LWS-Bereich

indolent. Keine Beckenkammtendinosen. ISG indolent. Seitneigung der LWS

beidseits ca. zu einem Drittel eingeschränkt. Periphere Gelenke frei beweglich.».

Der Beschwerdeführer sei zwar nicht beschwerdefrei, insgesamt hätten sich

jedoch die ursprünglichen Beschwerden und vor allem auch der Schlaf unter der

TNF-Alphablockade mit Amgevita gegenüber vor Beginn der Therapie doch deutlich

gebessert. Inflamac werde nur noch sporadisch eingenommen. Die Laborkontrolle

zeige keine Auffälligkeiten und insbesondere keine humoralen

Entzündungszeichen. Er habe dem Beschwerdeführer empfohlen, die angestammte

Therapie in der bisherigen Dosierung weiterzuführen und im Sinne einer

Trainingstherapie regelmässig Velo zu fahren, zu laufen oder bei wärmeren

Temperaturen auch schwimmen zu gehen. Für eine körperlich leichtere Arbeit in

Wechselbelastung scheine ihm der Beschwerdeführer durchaus arbeitsfähig. Er

habe ihm empfohlen, nach einer entsprechenden Arbeit Ausschau zu halten (vgl.

IV-Nr. 72 S. 34 f.; BB 5).

8.

8.1 Das C.___-Gutachten vom

19. Oktober 2021 geniesst grundsätzlich vollen Beweiswert, entspricht es

doch sämtlichen Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 5.2 hiervor): Es stammt von

unabhängigen Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche

fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Weiter haben die

Experten den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen

Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt (vgl. IV-Nr. 45.3

S. 2 ff.; 45.4 S. 2 ff.; 45.5 S. 2 ff.; 45.6

S. 2 ff.), die objektiven Befunde erhoben (vgl. IV-Nr. 45.3

S. 5 f.; 45.4 S. 6 f.; 45.5 S. 5 f.; 45.6

S. 5 f.) und die wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen (vgl.

IV-Nr. 45.2). Auf dieser Grundlage befassten sich die einzelnen Gutachter

sodann mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 45.3 S. 6 ff.; 45.4

S. 8 ff.; 45.5 S. 6 ff.; 45.6 S. 7 ff.). In der

interdisziplinären Besprechung gelangten die Experten sodann zu einer

gemeinsamen Beurteilung (vgl. E. II. 7.1 hiervor), welche vor dem

Hintergrund der objektivierbaren Befunde grundsätzlich überzeugt und

nachvollziehbar ist. Dem Beschwerdeführer ist demgemäss gesamthaft gesehen in

der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, in einer den

orthopädischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von (gegenwärtig)

100 % zu bescheinigen (vgl. IV-Nr. 45.1 S. 9).

Zwischen den Parteien ist der Beweiswert

des internistischen Teilgutachtens vom 13. September 2021 und die darin

dem Beschwerdeführer in internistischer Hinsicht bescheinigte vollständige

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in jeder anderen Tätigkeit (vgl.

IV-Nr. 45.4 S. 11 f.) unbestritten und gibt ausweislich der

Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. Im Rahmen des Parteivortrages lässt der

Beschwerdeführer erstmals den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens vom

30. September 2021 bestreiten. Er beschränkt sich indessen darauf, auf die

ihm neu bestätigte Diagnose einer Migräne zu verweisen, ohne diese durch

entsprechende medizinische Unterlagen zu belegen (vgl. A.S. 50). Unter diesen

Vorzeichen bestehen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des

neurologischen Teilgutachtens und es ist auf die darin schlüssig und

nachvollziehbar begründete Diagnose von nicht mehr sicher klassifizierbaren

chronischen Kopfschmerzen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abzustellen

(vgl. IV-Nr. 45.5 S. 6 ff.).

Darüber hinaus erhebt der

Beschwerdeführer verschiedene (substantiierte) Einwände gegen das orthopädische

Teilgutachten vom 6. Oktober 2021 sowie gegen das psychiatrische

Teilgutachten vom 27. September 2021.

Dem orthopädischen Teilgutachten lässt

sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein degeneratives LWS-Syndrom mit

Rezessusstenose L4/5, Osteochondrosen und Spondylarthrosen sowie ein

CAM-Impingement Hüfte beidseits vorliege. Während die aktuell (lediglich)

endgradige Bewegungseinschränkung der LWS zu einer signifikanten

Minderbelastungsfähigkeit führe, bewirke die endgradige Einschränkung der Hüftbeweglichkeit

beidseits keine signifikanten Einschränkungen. Aufgrund der Erkrankung an der

LWS sei in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter von einer

Arbeitsfähigkeit von 0 %, in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (kein

schweres Heben und Tragen; keine Arbeiten in Zwangshaltungen für die LWS oder

in Vorneige; kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten; freie Wahl des

Zeitpunktes von Pausen; Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen) von einer (gegenwärtigen)

Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (vgl. IV-Nr. 45.3

S. 7 ff.).

Im psychiatrischen Teilgutachten wird

aufgezeigt, dass beim Beschwerdeführer lediglich eine Anpassungsstörung

bestehe, welche ihn weder in der bisherigen, noch in einer anderen Tätigkeit in

seiner Arbeitsfähigkeit einschränke (vgl. IV-Nr. 45.6 S. 7 ff.).

Nachfolgend ist auf die verschiedenen

Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

8.2 Anlässlich der

Verhandlung vom 28. Februar 2024 macht der Beschwerdeführer neu geltend,

das C.___-Gutachten vom 19. Oktober 2021 sei beweisrechtlich nicht

verwertbar, da die Konsensbesprechung mangelhaft und nicht nachvollziehbar sei.

Diese entspreche nicht den Vorgaben der Eidgenössischen Kommission für

Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB). Der

psychiatrische Teilgutachter habe nur das Endgutachten abgesegnet und an der

Konsensbesprechung gar nicht teilgenommen. Letztere müsse dokumentiert sein,

was vorliegend nicht der Fall sei. Eine Besprechung «per E-Mail» sei nicht

glaubwürdig (vgl. A.S. 50).

8.2.1 In den Leitlinien

zur Konsensbeurteilung bei bi- und polydisziplinären Begutachtungen in der

Versicherungsmedizin der Swiss Insurance Medicine (SIM), Stand 4. Dezember

2020, auf welche auch der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte

Überprüfungsbericht der EKQMB und der Fachstelle der EKQMB vom 7. November

2023 über die Gutachten der I.___ der Jahre 2022/2023 verweist (vgl. S. 19

Fn. 20 [BB 6]), wird unter Ziff. 4.1 festgehalten, dass in

einfachen, klaren Fallkonstellationen die beteiligten Fachgutachterinnen und

Fachgutachter ihr Einverständnis zur formulierten Konsensbeurteilung auf dem

Korrespondenzweg geben. (Einzig) relevante Diskrepanzen erfordern die

Besprechung in einer Konsensuskonferenz. Das Ergebnis einer solchen

Konsenskonferenz wird in der schriftlichen Konsensbeurteilung festgehalten und

von allen Beteiligten durch Unterschrift unter die Konsensbeurteilung

bestätigt.

8.2.2 Der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung des C.___-Gutachtens vom 19. Oktober

2021 ist unter « 5. Angaben zur Entstehung des Konsens» zu entnehmen, dass

am 4. Oktober 2021 eine Besprechung «per E-Mail» unter Teilnahme sämtlicher

Teilgutachter, namentlich auch des psychiatrischen Teilgutachters Dr. med.

J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie,

stattfand (vgl. IV-Nr. 45.1 S. 10). Im Anschluss daran

unterzeichneten sowohl der fallführende orthopädische Teilgutachter

Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, als auch sämtliche zusätzlich involvierten Teilgutachter

und mit ihnen Dr. med. J.___ das Gesamtgutachten und bezeugten damit ihr

Einverständnis mit den Schlussfolgerungen (vgl. IV-Nr. 45.1 S. 11). Dieses

Vorgehen erweist sich als leitlinienkonform: So ist vorliegend nicht von einer

übermässig komplexen interdisziplinären Problemstellung auszugehen, zumal sich

die Gesamtarbeitsunfähigkeit nach Auffassung der C.___-Gutachter

ausschliesslich orthopädisch begründet (vgl. IV-Nr. 45.1 S. 9) und

diesbezüglich kein Bereinigungsbedarf zwischen den einzelnen Fachdisziplinen

besteht. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass lediglich ein schriftlicher

Austausch über die Konsensbeurteilung unter den beteiligten Teilgutachter

erfolgte. Darüber hinaus erweist sich auch die blosse Unterzeichnung des

Gesamtgutachtens durch die Teilgutachter als zulässig, wäre doch selbst bei

Durchführung einer (vorliegend nicht zwingend erforderlichen) mündlichen Konsenskonferenz

einzig das Ergebnis der Besprechung offenzulegen und unterschriftlich zu

bestätigen.

8.3 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter,

die Beschwerdegegnerin habe nach seinem Einwand vom 22. November 2021 in

orthopädischer bzw. rheumatologischer Hinsicht nur einseitige ergänzende

medizinische Abklärungen vorgenommen. Die C.___-Gutachter hätten sich in ihrer

Stellungnahme vom 20. April 2022 gar nicht mit den von ihm vorgebrachten

und dokumentierten Befunden auseinandergesetzt. So seien nach der

Berichterstattung von Dr. med. F.___ nämlich entgegen der gutachterlichen

Beurteilung die Rückenbeschwerden nicht (einzig) als degeneratives LWS-Syndrom

zu interpretieren, sondern auf die HLA B27 positive Spondylarthritis mit ISG-Arthritis

sowie entsprechenden entzündlichen Veränderungen im Bereich der Wirbelkörper,

welche im MRI vom 26. April 2021 zur Darstellung gelangt seien,

zurückzuführen. Die Beschwerdesituation und damit die Arbeitsfähigkeit habe

sich erst mit dem Beginn der TNF-Alphablockade seit Mai 2021 gebessert.

Aufgrund der Nichtberücksichtigung dieses Aspekts der Krankheitsentwicklung

bestünden somit konkrete Indizien gegen die Nachvollziehbarkeit und

Schlüssigkeit der gutachtlichen Schlussfolgerungen, gerade auch was den Verlauf

der Arbeitsfähigkeit anbelange. Es sei unbestritten, dass ihm mit der nun von

Erfolg gekennzeichneten Behandlung grundsätzlich eine leichte und wechselbelastende

Tätigkeit in Bezug auf seine Beschwerden an der Wirbelsäule zumutbar sei. Nicht

nachvollziehbar sei hingegen der auf den 1. April 2020 gutachterlich

festgelegte Beginn einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

Vielmehr sei seine Leistungsfähigkeit aufgrund der Schmerzsituation vor Beginn

der TNF-Alphablockade im Mai 2021 auch in einer leichten Tätigkeit empfindlich

vermindert gewesen. Die gegenteilige Behauptung der C.___-Gutachter stehe denn

auch in nicht diskutiertem Widerspruch zur Einschätzung von Dr. med. L.___

vom 17. April 2020, welcher eine angepasste Tätigkeit nur im Umfang von 50 %

für möglich gehalten und die Steh- und Sitzdauer unterschiedlich beurteilt

habe. Demnach vermöge das C.___-Gutachten vom 19. Oktober 2021 keine volle

Beweiskraft zu entfalten und gerade dessen retrospektive Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit in keiner Weise zu überzeugen. Das Bundesgericht habe denn

auch in mehreren Leitentscheiden festgehalten, dass eine Auseinandersetzung mit

divergierenden Meinungen auch und gerade in medizinischen Gutachten zwingend

stattfinden müsse (vgl. A.S. 15 ff.).

8.3.1 Zwar hatten die C.___-Gutachter

im Zeitpunkt ihrer Untersuchung des Beschwerdeführers (noch) keine Kenntnis von

der Diagnosestellung durch Dr. med. F.___ (vgl. E. II. 7.2.1

hiervor), jedoch sehr wohl von der von diesem angeordneten Therapie mit einem

entzündungshemmenden TNF-Alphablocker (Amgevita bzw. Adalimumab; vgl.

IV-Nr. 45.3 S. 4; 45.4 S. 3, S. 5 f.; 45.5 S. 4;

45.7 S. 3). Der orthopädische Teilgutachter Dr. med.K.___ ging

alsdann in seiner Diagnoseherleitung und versicherungsmedizinischen Beurteilung

nicht weiter darauf ein (vgl. IV-Nr. 45.3 S. 6 ff.) und kam

demnach – zumindest implizit – zum Schluss, dass diesem Umstand keine besondere

Beachtung beizumessen sei. Darüber hinaus nahm er anschliessend im Rahmen der

ergänzenden C.___-Stellungnahme vom 20. April 2022 auch noch ausdrücklich

Stellung zum vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Bericht von

Dr. med. F.___ vom 14. September 2021 (vgl. IV-Nr. 63 S. 1;

E. II. 7.3 hiervor). Er verfügte somit grundsätzlich über die

massgebenden medizinischen Unterlagen und setzte sich mit diesen auch

auseinander.

8.3.2 Für die Belange der

Invalidenversicherung kommt es grundsätzlich nicht auf die gestellte Diagnose

an, sondern auf die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die

Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil des

Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.1). Von einer

Diagnose kann denn auch nicht direkt auf die Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (BGE 145 V 215 E. 6.1 S. 227;

Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2022 vom 31. März 2022 E. 4.3). Der

orthopädische Teilgutachter Dr. med. K.___ und der behandelnde

Rheumatologe Dr. med. F.___ erhoben – wie RAD-Ärztin med. pract. D.___

(vgl. IV-Nr. 68 S. 3; E. II. 7.4.2 hiervor) und

Dr. med. K.___ (vgl. IV-Nr. 63 S. 1; E. II. 7.3

hiervor) zu Recht darauf hinweisen – praktisch zeitgleich nahezu identische

klinische Befunde an der Wirbelsäule (Dr. med. K.___: LWS endgradig

bewegungseingeschränkt, paravertebraler Muskelhartspann, Druckschmerz über den

Facetten und über dem ISG beidseits, Beckengeradstand, Finger-Boden-Abstand

[FBA]: 5 cm [vgl. IV-Nr. 45.3 S. 5]; Dr. med. F.___:

ordentliche Wirbelsäulenbeweglichkeit, Inklination bis FBA 10 cm ohne

Schmerzangabe, leichte Schmerzen im ISG-Bereich [vgl. IV-Nr. 56

S. 11; 72 S. 30; BB 3]). Während jedoch Dr. med. K.___

daraufhin – vereinbar mit der Diagnosestellung durch den behandelnden

Neurochirurgen Dr. med. M.___ (vgl. Berichte vom 3. Mai 2018 sowie

vom 13. September 2018; IV-Nr. 22 S. 2 ff.) sowie des [...]spitals

B.___, [...] (vgl. Bericht vom 2. Oktober 2020; IV-Nr. 23 S. 6) –

die Diagnose eines degenerativen LWS-Syndroms mit Rezessusstenose L4/5,

Osteochondrosen und Spondylarthrosen stellte (vgl. IV-Nr. 45.3 S. 7;

E. II. 8.1 hiervor), kam Dr. med. F.___ – offenbar unter anderem

gestützt auf ein von ihm veranlasstes MRI vom 26. April 2021 (vgl.

IV-Nr. 72 S. 32) – zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine HLA

B27 positive Spondylarthritis mit ISG-Arthritis sowie entzündlichen Wirbelkörperveränderungen

vorliege (vgl. IV-Nr. 56 S. 11; E. II. 7.2.1 hiervor). Im

Ergebnis gingen jedoch beide Fachärzte übereinstimmend davon aus, dass der

Beschwerdeführer gegenwärtig zumindest in einer Verweistätigkeit (vollständig)

arbeitsfähig sei (vgl. IV-Nr. 45.3 S. 9; 72 S. 31, S. 32,

S. 35; BB 3-5; E. II. 7.5 und E. II. 8.1 hiervor),

wobei Dr. med. K.___ das Belastungsprofil sogar noch enger eingrenzte

(kein schweres Heben und Tragen; keine Zwangshaltungen für die LWS oder

Vorneige; freie Wahl des Zeitpunktes von Pausen; Wechsel zwischen Sitzen,

Stehen und Gehen [vgl. IV-Nr. 45.3 S. 8 f.; E. II. 8.1

hiervor]) als Dr. med. F.___ (körperlich leichte[re] bis mittelschwere

Tätigkeit in Wechselbelastung [vgl. IV-Nr. 72 S. 31, S. 32,

S. 35; BB 3-5; E. II. 7.5 hiervor]). Es ist somit nicht zu

beanstanden, wenn Dr. med. K.___ in Kenntnis der abweichenden

Diagnosestellung durch Dr. med. F.___ in der ergänzenden C.___-Stellungnahme

vom 20. April 2022 aufgrund der an der LWS fehlenden «signifikanten»

Funktionseinschränkung eine weitere Diagnostik als überflüssig erachtete (vgl.

IV-Nr. 63 S. 2; E. II. 7.3 hiervor).

8.3.3 Dessen ungeachtet vermag die

(einzig) von Dr. med. F.___ gestellte Diagnose nicht vollumfänglich zu

überzeugen: Eine Spondylarthritis manifestiert sich unter anderem klinisch

gemeinsam mit einer Sakroiliitis, welche eine entzündliche Veränderung im Bereich

des ISG bezeichnet (siehe dazu

https://flexikon.doccheck.com/de/Spondylarthritis sowie

https://flexikon.doccheck.com/de/Sakroiliitis, zuletzt aufgerufen am

27. Februar 2024). Wie Dr. med. K.___ in seinem orthopädischen

Teilgutachten vom 6. Oktober 2021 (vgl. IV-Nr. 45.3 S. 7) sowie in

der ergänzenden C.___-Stellungnahme vom 20. April 2022 (vgl.

IV-Nr. 63 S. 1; E. II. 7.3 hiervor) zu Recht vermerkte,

wurde jedoch eine Sakroiliitis gemäss einem Bericht des [...]spitals B.___, [...],

vom 20. Juli 2020 durch eine Probeinfiltration klinisch ausgeschlossen

(vgl. IV-Nr. 23 S. 10). Ausserdem bestand – so Dr. med. K.___

(vgl. IV-Nr. 63 S. 1; E. II. 7.3 hiervor) – auch im

Untersuchungszeitpunkt (10. September 2021) kein klinischer Verdacht auf

eine floride Sakroiliitis. Dr. med. F.___ führte denn in seinem Bericht

vom 14. September 2021 selber aus, dass klinisch einzig ein leicht

positives Mennellzeichen beidseits als Hinweis für eine mögliche

ISG-Problematik vorliege (vgl. IV-Nr. 56 S. 12;

E. II. 7.2.1 hiervor). Die von ihm (mit-) diagnostizierte

ISG-Arthritis, welche einer Sakroiliitis entspricht (siehe dazu https://flexikon.doccheck.com/de/Arthritis,

zuletzt aufgerufen am 27. Februar 2024), war somit – zumindest klinisch –

nicht gesichert.

8.3.4 Was der gutachterlich festgelegte

Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit anbelangt, gilt es vorab

darauf hinzuweisen, dass der orthopädische Teilgutachter Dr. med. K.___

dem Beschwerdeführer entgegen dessen Auffassung (vgl. A.S. 8) ab dem

1. April 2020 nicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinigte,

sondern – in Übereinstimmung mit Dr. med. L.___, Facharzt für

Neurochirurgie, [...]spital B.___, [...] (vgl. Bericht zuhanden der

Krankentaggeldversicherung vom 17. April 2020; IV-Nr. 8 S. 7) –

vorerst lediglich eine solche von 50 %. Ab dem 1. Mai 2020 erachtete

er ihn alsdann zu 75 % arbeitsfähig (vgl. in diesem Sinne auch «Zweitbeurteilung»

zuhanden der Krankentaggeldversicherung von Dr. med.N.___, Facharzt für

Physikalische Medizin und Rehabilitation, Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere

Medizin, vom 6. Juli 2020; IV-Nr. 24.3 S. 6). Erst ab dem

9. Juni 2020 stufte Dr. med. K.___ den Beschwerdeführer schliesslich

als in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ein, wobei

er den Beginn der vollständigen Arbeitsfähigkeit auf das Datum der (letzten)

Kontrolle beim Hausarzt Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin, legte, dessen Beurteilung vom 10. Juni 2020 (vgl. IV-Nr. 8

S. 4) er als inkonsistent erachtete (vgl. IV-Nr. 45.3 S. 8,

S. 10). Dieser retrospektive Verlauf der Erwerbsfähigkeit erweist sich als

grundsätzlich nachvollziehbar. Letztlich ist jedoch für die Beurteilung eines

allfälligen Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nur entscheidend, in welchem

Umfang er ab dem 1. Dezember 2020 in einer Verweistätigkeit

arbeits(un)fähig war (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

8.3.5 Fehl geht die Auffassung des

Beschwerdeführers, wonach seine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bis

zur Aufnahme der rheumatologischen Behandlung mit einem TNF-Alphablocker im Mai

2021 erheblich eingeschränkt gewesen sei (vgl. A.S. 8) und demzufolge

(noch) nicht 100 % betragen habe:

Dr. med. F.___ äusserte sich

erstmals in seinem Bericht vom 16. November 2021 zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers und bejahte diese – übereinstimmend mit Dr. med. K.___

(vgl. IV-Nr. 45.3 S. 9 f.; E. II. 8.1 hiervor) – für

eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselbelastung (vgl. IV-Nr. 72

S. 31; BB 3; E. II. 7.5.1 hiervor). Nicht ohne weiteres

zulässig ist indessen der Umkehrschluss, dass vor Aufnahme der von ihm

veranlassten Therapie mit Amgevita bzw. Adalimumab zwingend eine

Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit vorgelegen haben müsse. So

erhob Dr. med. K.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 10. September

2021 nahezu identische blande klinische Befunde an der Wirbelsäule wie

Dr. med. F.___ anlässlich dessen Untersuchung vom 14. September 2021

(vgl. E. II. 8.3.2 hiervor). Die neurologische Teilgutachterin

beobachtete im Rahmen ihrer Untersuchung vom 1. September 2021 beim

Beschwerdeführer denn auch – vereinbar mit dieser Befundlage – keinerlei

Einschränkungen in den spontanen und von ihm vorgezeigten Bewegungen und

Positionswechseln (vgl. IV-Nr. 45.5 S. 5). Der Beschwerdeführer

führte anlässlich der internistischen Begutachtung vom 31. August 2021

aus, die rheumatologische Behandlung habe bisher (lediglich) zu einer «10%igen»

Abnahme der Beschwerden geführt (vgl. IV-Nr. 45.4 S. 3); gegenüber

seinem Hausarzt Dr. med. H.___ klagte er trotz der Behandlung mit Amgevita

bzw. Adalimumab weiterhin über Schmerzen unter anderem am Kreuz und am

Beckenring bzw. berichtete nur über eine leichte Schmerzlinderung am Kreuz

(vgl. Berichte vom 8. Oktober 2021 sowie vom 18. Oktober 2021;

IV-Nr. 56 S. 8 ff.; E. II. 7.2.3 f. hiervor).

Dr. med. F.___ wies in seinem Bericht vom 14. September 2021

ebenfalls darauf hin, dass der «subjektive Effekt» der TNF-Alphablockade (noch)

nicht überragend sei und, falls die Beschwerden persistierten, sogar eine

Therapiepause in Betracht gezogen werde (vgl. IV-Nr. 56 S. 12;

E. II. 7.2.1 hiervor). Die nahezu fehlende Funktionseinschränkung an

der LWS wurde mit anderen Worten sowohl von Dr. med. F.___ als auch von

Dr. med. K.___ klinisch festgestellt, bevor die Therapie aus Sicht

des Beschwerdeführers überhaupt eine wesentliche Verbesserung seiner

Rückenbeschwerden bewirkt hatte. Letzterer war nach eigenen Aussagen aber auch

in einem späteren Behandlungsstadium nicht beschwerdefrei und dennoch

bescheinigte Dr. med. F.___ ihm weiterhin eine (volle) Arbeitsfähigkeit in

einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. Bericht vom 10. Mai 2022;

IV-Nr. 72 S. 35; E. II. 7.5.3 hiervor). Es ist demnach mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 5.2

hiervor) davon auszugehen, dass der klinische Befund und mit ihm die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vor

Therapieaufnahme im Mai 2021 nicht anders ausgefallen wäre als im Zeitpunkt der

Untersuchung durch Dr. med. K.___.

Hinzu kommt noch ein weiteres: Der für

die Beurteilung einer Entzündung erhebliche Blutwert (sog. CRP C-reaktives

Protein; vgl. auch https://flexikon.doccheck.com/de/C-reaktives_Protein;

zuletzt aufgerufen am 27. Februar 2024) hatte sich gemäss den von den C.___-Gutachtern

bei Dr. med. F.___ angeforderten Laborbefunden (Blutentnahme vom

7. September 2021; vgl. IV-Nr. 45.2 S. 6 i.V.m. 45.7 S. 15;

45.4 S. 7; 56 S. 12) im Zeitpunkt der Untersuchung durch

Dr. med. K.___ (10. September 2021) offenbar aufgrund der Therapie

mit dem entzündungshemmenden TNF-Alphablocker bereits normalisiert (vgl.

IV-Nr. 56 S. 12; 45.4 S. 7), so dass sich die vom

Beschwerdeführer weiterhin beklagten Rückenschmerzen nicht mehr durch humorale

Entzündungszeichen objektivieren liessen. Soweit Dr. med. K.___ mithin in

seinem orthopädischen Teilgutachten die Auffassung vertrat, dass für die vom

Beschwerdeführer vorgetragenen Schmerzen, namentlich die unspezifischen

Druckschmerzen im gesamten Bereich der LWS (vgl. IV-Nr. 45.3 S. 7),

keine objektiven Befunde vorlägen und diese somit medizinisch nicht erklärbar

seien (vgl. IV-Nr. 45.3 S. 8), kann ihm – auch in Beachtung der

nachträglichen Berichterstattung durch Dr. med. F.___ – weiterhin gefolgt werden.

Auch diesbezüglich leuchtet nicht ein, weshalb vor Aufnahme der Therapie mit

Amgevita bzw. Adalimumab bei gemäss MRI vom 26. April 2021 (auch)

bildgebend nachgewiesenen entzündlichen Veränderungen im Bereich der

Wirbelkörper eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu erfolgen gehabt

hätte als im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung, bei welcher der

Beschwerdeführer trotz nun fehlenden Entzündungswerten weiterhin über Schmerzen

klagte (vgl. IV-Nr. 45.3 S. 2). Nicht zu überzeugen vermag in diesem

Zusammenhang auch die (nicht fachärztliche) Einschätzung des (neuen) Hausarztes

Dr. med. H.___, welcher den Beschwerdeführer ohne Befundaufnahme

rückwirkend «per 01.09.2020» als in einer leidensangepassten Tätigkeit (leicht

bis gelegentlich mittelschwer, wechselbelastend, vorwiegend sitzend)

arbeitsunfähig, jedoch – in Widerspruch dazu – eine Tätigkeit «ohne Belastung

der Wirbelsäule/Becken» als grundsätzlich möglich erachtete (vgl.

IV-Nr. 56 S. 9 f.; E. II. 7.2.4 hiervor).

8.4 Der Beschwerdeführer macht

weiter geltend, Dr. med. G.___ habe in seinem Bericht vom 5. Oktober

2021 bei ihm in psychiatrischer Hinsicht neu eine mittelgradige depressive

Episode diagnostiziert, nachdem er im Bericht vom 23. Februar 2021 noch

von einer (blossen) Anpassungsstörung ausgegangen sei. Diese neue Diagnose

begründe zumindest Zweifel am psychiatrischen Begutachtungsergebnis. Ausserdem

sei dem psychiatrischen Teilgutachten insbesondere mangels vollständiger

gutachterlicher Auseinandersetzung mit den klassifikatorischen Vorgaben nach

ICD-10 nicht nachvollziehbar zu entnehmen, weshalb bei ihm kein depressives

Syndrom und keine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren vorliege (vgl. A.S. 9). Das Teilgutachten sei auch deshalb nicht

beweiswertig, da seit der Begutachtung im September 2021 bis zum Zeitpunkt des

Verfügungserlasses doch einige Zeit vergangen sei. Die von Dr. med. J.___

diagnostizierte Anpassungsstörung sei eine blosse Momentaufnahme und dieser

führe nicht aus, weshalb nicht zumindest im Längsverlauf eine sich verselbstständigte

Depression vorliege (vgl. A.S. 50).

8.4.1 Dr. med. J.___ diagnostizierte

beim Beschwerdeführer in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom

10. September 2021 (lediglich) eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Nr. 45.6 S. 7). Zur

Begründung führte er aus, beim Beschwerdeführer imponiere im von ihm erhobenen

psychopathologischen Befund eine indifferente, (nur) teilweise subdepressive

Grundstimmung bei einer adäquaten emotionalen Auslenkbarkeit; eine relevante

Selbstwertproblematik sei nicht ersichtlich, gedanklich führend seien

psychosoziale Belastungskonstellationen vor allem im Hinblick auf eine

mittlerweile hohe Verschuldung. Merkmale einer schwerwiegenden depressiven Symptomatik

seien hingegen nicht erkennbar. Zwar bekunde der Beschwerdeführer eine

Anhedonie, diese könne im Rahmen der Psychopathologie jedoch nicht bestätigt

werden (vgl. IV-Nr. 45.6 S. 7). Insgesamt liessen die aktuelle

Lebensgestaltung, der erhobene psychopathologische Befund und die vorgetragenen

anamnestischen Angaben keine Krankheitsdynamik objektivieren, die in

psychiatrischer Hinsicht eine Aufhebung bzw. Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

begründe (vgl. IV-Nr. 45.6 S. 8).

Ergänzend hielt Dr. med. J.___ in

der C.___-Stellungnahme vom 20. April 2022 fest, die Diagnose einer

Anpassungsstörung sei deshalb von ihm gewählt worden, da es sich bei der Dauer

der Symptomatik um einen Grenzbefund zwischen einer Anpassungsstörung und einer

längeren depressiven Reaktion handle, die geschilderten Alltagsaktivitäten des

Beschwerdeführers in den letzten Wochen jedoch für eine weitgehende Restitutio

ad integrum sprächen (vgl. IV-Nr. 63 S. 2; E. II. 7.3

hiervor).

8.4.2 Die Herleitung der Diagnose einer

Anpassungsstörung und der damit verbundenen vollständigen Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers durch Dr. med. J.___ vermag zu überzeugen und erweist

sich auch als nachvollziehbar: So führte der Beschwerdeführer selber aus, seine

«Depressionen» hätten angefangen, nachdem seine Krankentaggeldversicherung ihre

Zahlungen im August 2020 eingestellt habe (vgl. IV-Nr. 45.6 S. 3). Wenn

solche psychosozialen Belastungsfaktoren indessen – wie vorliegend – direkt

negative funktionelle Folgen zeitigen, haben diese bei der

Invaliditätsbemessung ausgeklammert zu bleiben (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3

S. 303; Urteil des Bundesgerichts 9C_258/2021 vom 29. November 2021

E. 3.2). Darüber hinaus berichtete der Beschwerdeführer von durchaus

vorhandenen Alltagsaktivitäten, namentlich einer kürzlich erfolgten Ferienreise

in sein Heimatland, und von nach wie vor bestehenden, regelmässigen und guten

Kontakten mit Familienangehörigen bei in der Zwischenzeit allerdings etwas

reduzierteren Kontakten im Freundes- und Bekanntenkreis (vgl. IV-Nr. 45.6

S. 2, S. 4; siehe auch IV-Nr. 45.3 S. 4; 45.4 S. 4 f.).

Er lebt denn auch mit seiner Ehefrau und seinem erwachsenen Sohn sowie

zeitweise mit dessen Freundin zusammen (vgl. IV-Nr. 45.6 S. 4; 45.4

S. 4). Es ist bei ihm mithin weder eine relevante Antriebsstörung noch ein

erheblicher sozialer Rückzug festzustellen, welche allenfalls eine schwerwiegende

depressive Symptomatik begründen könnten (vgl. in diesem Sinne auch ergänzende C.___-Stellungnahme

vom 20. April 2022; IV-Nr. 63 S. 2; E. II. 7.3 hiervor).

8.4.3 Was die Diagnose einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

anbelangt, gilt es darauf hinzuweisen, dass einzig Dr. med. P.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], in ihrem Bericht vom 25. Januar

2021 nach lediglich zwei vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Therapiesitzungen einen

entsprechenden, nicht weiter begründeten Verdacht äusserte (vgl. IV-Nr. 30

S. 1 ff., insbes. S. 4). Es ist demnach nicht zu beanstanden,

wenn Dr. med. J.___ das Vorliegen dieser auch von Behandlerseite nicht

gesicherten Diagnose – nachvollziehbar – mit der Kurzbegründung verneinte, eine

solche könne nicht bestätigt werden, sei doch eine dafür erforderliche

unbewältigte Konfliktkonstellation in der vorausgehenden Lebensführung nicht

ersichtlich (vgl. IV-Nr. 45.6 S. 8).

8.4.4 An diesem Ergebnis vermag auch

der nachträglich ins Recht gelegte Bericht vom 5. Oktober 2021 von

Dr. med. G.___, welcher im Übrigen lediglich Praktischer Arzt ist und über

keinen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, nichts zu

ändern: Psychosoziale Belastungsfaktoren können zwar zumindest mittelbar zur

Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen

Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche

ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen

verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad

seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen

verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 9C_10/2021 vom 15. Juni 2021

E. 3.3.1; 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweis). Eine

solche zwischenzeitlich verselbstständigte depressive Störung macht

Dr. med. G.___ – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht

sinngemäss (vgl. A.S. 9) – jedoch in keiner Weise geltend und diese ist gestützt

auf die gutachterlichen Erhebungen von Dr. med. J.___ auch nicht erkennbar.

Letzterer hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. April 2022

vielmehr überzeugend fest, dass die Diagnose einer (blossen) Anpassungsstörung

von ihm gewählt worden sei, da in der Zwischenzeit aufgrund des

Aktivitätenniveaus des Beschwerdeführers (sogar) von einer weitgehenden

Abheilung der psychischen Erkrankung auszugehen sei (vgl. IV-Nr. 63

S. 2; E. II. 7.3 hiervor). Unter diesen Umständen ist indessen

nicht ersichtlich, weshalb bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses

(3. November 2022) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne

einer depressiven Störung eingetreten sein sollte. Dr. med. G.___ argumentiert

widersprüchlich, wenn er mit Bericht vom 23. Februar 2021 dem

Beschwerdeführer bei angeblich bereits damals bestehenden Symptomen eines

mittelgradigen depressiven Syndroms lediglich eine depressive Anpassungsstörung

mit unklaren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

bescheinigte (vgl. IV-Nr. 31 S. 3 ff.), mit Bericht vom

5. Oktober 2021 jedoch – wie Dr. med. J.___ zu Recht darauf hinweist

(vgl. IV-Nr. 63 S. 2; E. II. 7.3 hiervor) ohne

differenzierte Befunderhebung und nähere Begründung – nun eine (mittelgradige)

depressive Episode feststellt, welche initial bestanden, sich seither nicht

verbessert und zu einer durchgehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt

habe (vgl. IV-Nr. 56 S. 13; E. II. 7.2.2 hiervor).

8.4.5 Der Vollständigkeit halber ist

noch anzufügen, dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort von einem

strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden kann, wo es nicht nötig oder

auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn – wie vorliegend

– im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in

nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen

Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen

kein Beweiswert beigemessen werden kann. Namentlich in Fällen, bei denen nach

bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen

depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert

gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in

aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens

(BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt

umso mehr, wenn wie hier lediglich eine Anpassungsstörung diagnostiziert werden

kann.

8.5 Als Beweisergebnis ist demnach

zusammenfassend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit, welche den im C.___-Gutachten vom

19. Oktober 2021 formulierten Anforderungen entspricht (vgl. E. II. 7.1

hiervor), spätestens seit Dezember 2020 mit einem Arbeitspensum von 100 %

ausüben kann. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu

erwarten, weshalb davon abzusehen ist (vgl. E. II. 5.1 hiervor).

9. In einem nächsten Schritt ist

auf den strittigen Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung

einzugehen und zu prüfen, ob der von der Beschwerdegegnerin ermittelte

Invaliditätsgrad von 7 % (vgl. IV-Nr. 69 S. 2; A.S. 2)

korrekt ist.

9.1

9.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens

ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt

des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie

bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58

E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.). Erfolgte

ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand

von Durchschnittswerten zu bestimmen, wobei die für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren

mitzuberücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom

11. November 2021 E. 5.3.1 mit mehreren Hinweisen).

9.1.2 Der Beschwerdeführer kam im Jahre

1996 in die Schweiz und arbeitete nach einer ersten (kurzen) Tätigkeit im

Gastgewerbe nahezu durchgehend für verschiedene Bauunternehmungen (vgl.

IV-Nr. 45.3 S. 3; 45.4 S. 4; 45.8). Sein letztes, seit Mitte Mai

2018 bestehendes Arbeitsverhältnis als Bauarbeiter bei der Q.___, [...], wurde

ihm wegen Auftragsmangel auf den 31. Dezember 2019 gekündigt, wobei sich

die Kündigungsfrist krankheitsbedingt bis auf den 31. März 2020

verlängerte (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 16. Juli 2020

[IV-Nr. 18 S. 1]; Kündigungsschreiben vom 28. Oktober 2019

[IV-Nr. 18 S. 9]). Der Beschwerdeführer führte selber aus, es sei ihm

aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden (vgl. IV-Nr. 45.3 S. 3;

19 S. 1). Einer Kündigung aus gesundheitlichen Gründen – so der

Beschwerdeführer bei anderer Gelegenheit (vgl. IV-Nr. 45.4 S. 4) –

steht hingegen die zeitliche Abfolge entgegen, sprach doch die Q.___ die

Kündigung bereits am 28. Oktober 2019 aus (vgl. IV-Nr. 18 S. 9)

und macht der Beschwerdeführer eine gesundheitliche Beeinträchtigung

(frühestens) ab dem 29. Oktober 2019 geltend (vgl. IV-Nr. 2

S. 6; E. II. 2.2 hiervor). Da somit überwiegend wahrscheinlich

davon auszugehen ist, dass die Kündigung nicht gesundheitsbedingt erfolgte,

erscheint es sachgerecht, das Valideneinkommen des Beschwerdeführers anhand der

statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes

für Statistik, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn

(Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater

Sektor, 2020, zu ermitteln. Die Anwendung der besagten LSE-Tabelle 2020 samt

dem gewählten Wirtschaftszweig (Ziff. 41 – 43 [Baugewerbe]) ist

zwischen den Parteien denn auch (zu Recht) unbestritten (vgl. A.S. 2, 18;

IV-Nr. 69 S. 2). Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, es sei

– entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 2, 28; IV-Nr. 69

S. 2) – nicht auf den Tabellenlohn gemäss dem untersten Kompetenzniveau 1,

sondern rechtsprechungsgemäss mindestens auf denjenigen gemäss dem

Kompetenzniveau 2 abzustellen. Er verfüge über besondere Fertigkeiten und

Kenntnisse, da er mehr als zwanzig Jahre auf dem Bau gearbeitet habe (vgl.

A.S. 18).

9.1.3 Gemäss eigenen Angaben schloss

der Beschwerdeführer nach absolvierter Grundschule im Kosovo keine berufliche

Ausbildung ab (vgl. IV-Nr. 45.3 S. 3; 45.4 S. 4; 45.5 S. 3;

45.7 S. 4). Mit Blick auf die von ihm geltend gemachte langjährige

Berufserfahrung als angelernter Maurer bzw. Bauarbeiter (vgl. IV-Nr. 45.3

S. 3; 45.4 S. 4) ist darauf hinzuweisen, dass eine versicherte Person

ohne (qualifizierte) Berufsausbildung, aber mit in langjähriger praktischer

Tätigkeit erworbenem handwerklichen Geschick grundsätzlich in einem höheren

Kompetenzniveau eingestuft werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_800/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2, 8C_439/2010 vom

13. Dezember 2010 E. 3.3.3). Allerdings hat das Bundesgericht auch

wiederholt festgehalten, dass eine mehrjährige Berufserfahrung zwar nicht

ausser Acht zu lassen sei, heutzutage indessen in den meisten Berufssparten ein

Abschluss oder zumindest (formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt

würden, was wiederum gegen eine höhere Einstufung spreche (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3, 9C_800/2011

vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2). Es ist nichts bekannt und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er nach seiner Einreise in die

Schweiz im Jahre 1996 formale Aus- und Weiterbildungen absolviert oder andere

besondere berufliche Qualifikationen während der Berufsausübung erworben hätte.

Darüber hinaus vermochte er bis zuletzt während seiner beruflichen Tätigkeit im

Baugewerbe keinen hohen Verdienst dank eines in langjähriger Praxis erworbenen

handwerklichen Geschicks zu erzielen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto

[IV-Nr. 16 S. 2 f.]; Fragebogen für Arbeitgebende vom

16. Juli 2020 [IV-Nr. 18 S. 5 f.]), welcher trotz fehlender

qualifizierter Berufsausbildung allenfalls eine höhere Einstufung ins

Kompetenzniveau 2 rechtfertigen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.3.1). Es ist somit insgesamt

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens

auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt hat. Bei einem Einkommen von

CHF 5’731.00 pro Monat (vgl. LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Ziff. 41-43 [Baugewerbe], Kompetenzniveau 1, Männer) und unter

Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von

durchschnittlich 41.3 Stunden im Jahre 2020 (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01,

Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 41-43)

ergibt sich demnach ein jährliches Valideneinkommen von CHF 71'007.10.

9.2

9.2.1 Da der Beschwerdeführer bis zum

Erlass der angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, ist

zur Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls von den Tabellenwerten der LSE

2020 auszugehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des

Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3). Mit dem

praxisgemäss anzuwendenden Tabellenwert ergibt sich ein Einkommen von

CHF 5'261.00 pro Monat (Arbeitsfähigkeit von 100 %; vgl. LSE 2020,

Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Angepasst an

die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Stunden

im Jahre 2020 (vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01, Ziff. 01-96) resultiert

somit ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 65'815.10.

9.2.2 Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, dass an der Ermittlung des Invalideneinkommens mittels der

LSE-Tabellenlöhne nicht mehr festgehalten werden könne, da diese die

behinderungsbedingten Nachteile nicht berücksichtigten (vgl. A.S. 18 f.),

ist ihm entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_256/2021 vom

9. März 2022 (BGE 148 V 174) seine bisherige Rechtsprechung bestätigte,

wonach die Tabellenlöhne der LSE ein zulässiges Mittel zur Bestimmung des

Invaliditätsgrades darstellen. Ernsthafte sachliche Gründe für eine Änderung

der Praxis sah das Bundesgericht keine (a.a.O., E. 9.2.3 ff. sowie

E. 9.3 S. 191 ff.).

9.2.3 Der Beschwerdeführer beantragt

weiter, es sei vom Tabellenlohn ein leidensbedingter Abzug «in der

Grössenordnung von 15 bis 20 %» vorzunehmen. Er sei in einer

Vollzeitbeschäftigung auf dem (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt gegenüber einem

Mitbewerber ohne somatische Einschränkungen insofern benachteiligt, als er auf

eine Tätigkeit angewiesen sei, bei welcher er nicht lange sitzen oder stehen

müsse. Darüber hinaus rechtfertigten auch der Umstand, dass er gemäss C.___-Gutachten

vom 19. Oktober 2021 den Zeitpunkt von Pausen selbst wählen müsse, sowie

seine begrenzten Sprachkenntnisse einen Tabellenlohnabzug (vgl. A.S. 19).

9.2.4 Wird das Invalideneinkommen – wie

vorliegend – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt,

ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit

soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche

Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,

Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf

die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine

S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80). Ihm kommt als

Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten

Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und

E. 9.2.3 S. 190 ff.).

9.2.5 Die Beschwerdegegnerin gewährte

dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung keinen Abzug (vgl. IV-Nr. 69

S. 1 ff.; A.S. 1 ff.). Den vom Beschwerdeführer angeführten

mangelnden Sprachkenntnissen sowie der fehlenden Ausbildung wird bereits bei

der Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen. Diese Aspekte sind deshalb nicht

abzugsrelevant (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November

2019 E. 7.7). Ohnehin dürften die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers

besser sein, als er sie in seiner Beschwerde darstellt (vgl. IV-Nr. 45.4

S. 4, S. 6; 45.5 S. 5; 45.6 S. 5). Weiter ist nicht

ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner

(vollständigen) Arbeitsfähigkeit mit dem zumutbaren Belastungsprofil gemäss C.___-Gutachten

vom 19. Oktober 2021 (kein schweres Heben und Tragen; keine Arbeiten in

Zwangshaltungen für die LWS oder in Vorneige; kein Ersteigen von Leitern und

Gerüsten; freie Wahl des Zeitpunktes von Pausen; Wechsel zwischen Sitzen,

Stehen und Gehen; vgl. IV-Nr. 45.1 S. 8; E. II. 7.1 hiervor)

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen

möglich sein sollte. So besteht auf diesem etwa auch für wechselbelastende

Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten, bei welchen der Zeitpunkt der Pausen frei

gewählt werden kann, ohne dass damit ein erhöhter Pausenbedarf verbunden wäre, ein

genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten (vgl. auch

Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).

Darüber hinaus können gesundheitliche Einschränkungen, welche – wie vorliegend

– bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt

wurden, nicht zusätzlich beim Entscheid, ob ein Abzug gerechtfertigt sei,

berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2019 vom 2. Juli

2019 E. 4.2.2).

Dagegen ergibt sich aus der Tabelle

T12_b, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich), Schweizer/innen

und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und

öffentlicher Sektor zusammen, 2020, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie

«ohne Kaderfunktion» und mit Niederlassungsbewilligung C – wozu der

Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 14 S. 1) – im

Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen

um 4.1 % geringeren Lohn erzielten. Der Tabelle TA12, Monatlicher

Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich), Schweizer/innen und

Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor,

2020, ist ein um 2.2 % tieferen Lohn zu entnehmen. Zumindest dieser Umstand

könnte im Sinne der noch auf der Tabelle TA12 der LSE 2018 beruhenden

Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil 8C_332/2022 vom 19. Oktober

2022 E. 5.2.2.2) zu einem leidensbedingten Abzug von (max.) 5 %

führen. Wie es sich damit konkret verhält, kann jedoch vorliegend letztlich

offenbleiben (vgl. E. II. 9.2.6 nachfolgend).

9.2.6 In Würdigung sämtlicher Umstände

ist dem Beschwerdeführer demnach – wenn überhaupt – höchstens aufgrund seines

Aufenthaltsstatus ein Tabellenlohnabzug von 5 % zu gewähren. Unter

Berücksichtigung desselben ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von

CHF 62'524.35. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 71'007.10

pro Jahr resultiert ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 12 %. Damit

besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 1

lit. c IVG; E. II. 4. hiervor).

10. Abschliessend ist ein

allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu prüfen.

10.1 Nachdem der Beschwerdeführer im

Rahmen des Vorbescheidverfahrens einen Umschulungsanspruch geltend gemacht und

um «Erörterung» möglicher Integrationsmassnahmen in Form eines Belastbarkeits-

und Aufbautrainings ersucht hatte (vgl. IV-Nr. 56 S. 6; 61 S. 1),

hielt die Jobberatungsstelle der Beschwerdegegnerin in einer Aktennotiz vom

27. Mai 2022 fest, ein Aufbautraining scheine gemäss C.___-Gutachten vom

19. Oktober 2021 nicht erforderlich zu sein, sei doch der Beschwerdeführer

seit dem 9. Juni 2020 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig und vermittelbar. Eine gesundheitsbedingte Unterstützung bei der

Stellensuche sei unter anderem dann notwendig, wenn zumutbare Tätigkeiten auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur eingeschränkt vorhanden seien. Dies sei

gemäss ihrer Einschätzung vorliegend nicht der Fall. Ausserdem bestehe bei

nicht gesundheitsbedingten Ursachen wie etwa ungenügenden Sprachkenntnissen

oder mangelnden beruflichen Kenntnissen kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung

nach Art. 18 IVG. Aus ihrer Sicht seien somit Integrationsmassnahmen wie

beispielsweise ein Aufbautraining oder eine gesundheitsbedingte Unterstützung

bei der Stellensuche nicht erforderlich und berufliche Massnahmen abzulehnen

(vgl. IV-Nr. 64 S. 1).

Die Beschwerdegegnerin wies alsdann mit

ihrer Verfügung vom 3. November 2022 das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung von beruflichen Massnahmen ab. Als Begründung übernahm sie weitgehend

das Abklärungsergebnis ihrer Jobberatungsstelle, wobei sie ergänzend ausführte,

arbeitslose versicherte Personen mit einem Gesundheitsschaden, bei denen die

Vermittlungsfähigkeit behinderungsbedingt nur geringfügig eingeschränkt sei,

hätten keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Zum vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Umschulung nahm sie nicht

ausdrücklich Stellung (vgl. IV-Nr. 69 S. 1 f.;

A.S. 1 f.).

10.2 In Bezug auf sein (Eventual-) Begehren

um Gewährung von beruflichen Massnahmen (vgl. A.S. 10; E. I. 2.1

hiervor) äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung, in

der Replik und im Parteivortrag lediglich zu seinem Umschulungsanspruch. Er

führt hierzu aus, bei einem rechtskonform ermittelten Invaliditätsgrad werde

der Schwellenwert dafür erreicht (vgl. A.S. 19). Es werde von ihm bestritten,

dass eine Umschulung bereits an seinen geringen Sprachkenntnissen scheitere. Es

sei gerade Aufgabe der Beschwerdegegnerin, im Rahmen von

Umschulungsmöglichkeiten die schulischen und beruflichen Möglichkeiten zu

klären. Solange diese Abklärungen nicht erfolgt seien, könne nicht davon

ausgegangen werden, er sei aus invaliditätsfremden Gründen objektiv nicht

eingliederungsfähig (vgl. A.S. 33).

10.3 Da der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren einen (angeblichen) Anspruch auf Durchführung von anderen

beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 ff. IVG nicht weiter begründet,

ist nachfolgend einzig auf den von ihm (bereits im vorinstanzlichen Verfahren)

geltend gemachten Umschulungsanspruch einzugehen. Auf den Antrag auf weitere

berufliche Massnahmen ist hingegen mangels Substantiierung nicht einzutreten.

10.4 Soweit die Beschwerdegegnerin im

Rahmen ihrer Beschwerdeantwort einen Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers

mit Verweis auf seine fehlende Eingliederungsfähigkeit aufgrund von «absolut

geringen begrenzten Sprachkenntnisse[n]» verneint (vgl. A.S. 27), kann ihr

nicht ohne weiteres gefolgt werden, dürften doch die Deutschkenntnisse des

Beschwerdeführers besser sein als von ihm dargestellt (vgl. IV-Nr. 45.4

S. 4, S. 6; 45.5 S. 5; 45.6 S. 5; E. II. 9.2.5

hiervor). Entscheidend ist jedoch Folgendes: Nach Art. 17 Abs. 1 IVG

besteht ein Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die

Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Der Umschulungsanspruch

setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für

die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch

zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (BGE 130 V 488 E. 4.2

S. 489 f., 124 V 108 E. 3 S. 111; Urteil des Bundesgerichts

8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.1). Angesichts eines errechneten

Invaliditätsgrades von 12 % (vgl. E. II. 9.2.6 hiervor) besteht

im vorliegenden Fall somit bereits aus diesem Grund kein entsprechender

Anspruch. Darüber hinaus ist vorliegend auch die Notwendigkeit von

Umschulungsmassnahmen zu verneinen. So hat der Beschwerdeführer keine

Berufsausbildung und bislang lediglich als angelernter Maurer und Bauarbeiter

gearbeitet (vgl. E. II. 9.1.3 hiervor). Sodann handelt es sich bei

den gemäss Einkommensvergleich zumutbaren Tätigkeiten aus dem Kompetenzniveau 1

(vgl. E. II. 9.2.1 hiervor) um (Hilfs-) Arbeiten, welche im

Vergleich zu den vor Eintritt der Invalidität ausgeübten Tätigkeiten als gleichwertig

zu bezeichnen sind. Bei solchen (einfachen) Tätigkeiten ist denn auch

grundsätzlich weder eine lange Einarbeitungszeit noch eine Umschulung erforderlich.

Im Übrigen ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ersichtlich und wird

vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, in welche Tätigkeit er unter

Berücksichtigung seiner Einschränkungen sowie seiner Eignungen und Neigungen

erfolgsversprechend umgeschult werden könnte.

11. Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom

3. November 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf eine

Invalidenrente als auch auf Umschulung verneint hat. Die Beschwerde ist daher

in diesem Umfang abzuweisen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung

von weiteren beruflichen Massnahmen ist mangels Substantiierung nicht

einzutreten.

12.

12.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die mit dem von ihm

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

2. Je

eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 28. Februar 2024 geht zur

Kenntnisnahme an die Parteien.

3. Eine

Kopie der Kostennote vom 28. Februar 2024 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

4. Es

wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Der

Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen