VSBES.2022.263
Hilflosenentschädigung IV
21. Oktober 2024Deutsch72 min
Abklärungsfachperson der Beschwerdegegnerin am 23. September 2022 eine Abklärung
Source so.ch
A.___
Urteil vom 21. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV (Verfügung vom 7. November 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1978 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. Februar 2018 bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgrund von Rücken-,
Nacken- und Bauchbeschwerden sowie Schlafstörungen zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung (Berufliche Integration/Rente) an (Akten der IV-Stelle
[IV-Nr.] 2; 13 S. 3). Die Beschwerdegegnerin zog medizinische
Berichte bei und holte bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten
(Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Urologie, Gynäkologie,
Neurologie, Orthopädie) ein, welches am 10. Dezember 2018 erstattet wurde
(IV-Nr. 28.2 ff.). Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin
verfasste am 17. Dezember 2018 einen «Situationsbericht Haushalt»
(IV-Nr. 30). Mit Verfügung vom 25. März 2019 verneinte die
Beschwerdegegnerin alsdann einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr. 34).
1.2 Am 19. November 2019
meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine akute
Krebserkrankung erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
(Berufliche Integration/Rente) an (IV-Nr. 39 f.). Die
Beschwerdegegnerin nahm daraufhin neue medizinische Unterlagen zu den Akten.
Diesen lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch an Beschwerden im
Bereich beider Knie sowie des OSG rechts litt (IV-Nr. 61). Am
15. Januar 2021 wurde sie deswegen durch Dr. med. C.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], am
rechten Knie und rechten OSG operiert (IV-Nr. 62).
1.3 Am 3. März 2021 meldete
sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer
Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung an. Dabei verwies sie auf das
Gallenblasenkarzinom und auf eine Meniskusläsion, welche auf einen Unfall vom
15. September 2020 (Treppensturz) zurückzuführen sei (IV-Nr. 66). Die
Beschwerdegegnerin holte weitere Arztberichte sowie mehrfach Stellungnahmen von
Dr. med. D.___, Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD; IV-Nr. 75, 77, 83), ein. In der Folge stellte
Dr. med. C.___ wiederholt die Indikation zur Operation (auch) des linken
Knies und des linken OSG (IV-Nr. 82, 102 S. 5 ff.). Nach einer
(ersten) Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 5. August 2021
(IV-Nr. 90) und der Einholung weiterer Arztberichte führte eine
Abklärungsfachperson der Beschwerdegegnerin am 23. September 2022 eine Abklärung
der Hilflosenentschädigung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 7. Oktober
2022; IV-Nr. 134). Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2022 stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin daraufhin eine Abweisung ihres
Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 135). Nach einer erneuten
Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 31. Oktober 2022 (IV-Nr. 136)
sowie des Abklärungsdienstes vom 2. November 2022 (IV-Nr. 139)
verfügte die Beschwerdegegnerin am 7. November 2022 alsdann wie
vorbeschieden (IV-Nr. 140; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2022 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
1. Die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 7. November 2022 sei aufzuheben.
2. a) Es
sei der Beschwerdeführerin ab wann rechtens eine Hilflosenentschädigung
mindestens leichten Grades zuzusprechen, zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab
wann rechtens.
b) Eventualiter:
Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen.
3. Es
sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK
durchzuführen.
4. Das
vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid über den
IV-Rentenanspruch zu sistieren.
5. Es
sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine Frist bis 16. Januar 2023
anzusetzen zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung.
6. Der
Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
7. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Verfügung vom
12. Dezember 2022 räumt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin im
beantragten Umfang eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ein und weist deren
Antrag auf Verfahrenssistierung vorderhand ab (A.S. 18 f.).
2.3 Mit Eingabe vom 16. Januar
2023 zieht die Beschwerdeführerin ihren Sistierungsantrag zurück und verzichtet
auf ergänzende Ausführungen (A.S. 37).
2.4 Mit Beschwerdeantwort vom
7. Februar 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 40).
2.5 Mit Verfügung vom 30. März
2023 bewilligt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und
bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als ihren unentgeltlichen
Rechtsbeistand (A.S. 41 f.).
2.6 Am 19. April 2023 reicht
der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein
(A.S. 43 ff.).
2.7 Mit Schreiben vom 8. Mai
2023 gibt die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. C.___ vom
3. April 2023 zu einer Operation des linken Knies sowie ein Arztzeugnis
vom 18. April 2023 zu den Akten (A.S. 48; Beschwerdebeilagen [BB] 3
und 4).
2.8 Am 2. September 2024 reicht
die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein
(A.S. 62 f.; BB 5 – BB 9).
2.9 Mit prozessleitender Verfügung
vom 12. September 2024 wird zur von der Beschwerdeführerin beantragten
öffentlichen Verhandlung vorgeladen. Diese findet am 21. Oktober 2024 vor
dem Versicherungsgericht statt (A.S. 64 f.). Der Beschwerdegegnerin
wird das Erscheinen an der Verhandlung freigestellt, woraufhin diese am 15. Oktober
2024 ihren Verzicht auf die Teilnahme mitteilt (A.S. 71).
Anlässlich der Verhandlung vom
21. Oktober 2024 stellt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in
seinem Parteivortrag die folgenden angepassten Rechtsbegehren:
1. Die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. November 2022 sei
aufzuheben.
2.a) Es
sei der Beschwerdeführerin ab wann rechtens eine Hilflosenentschädigung
mindestens leichten Grades zuzusprechen, zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab
wann rechtens.
2.b) Eventualiter:
Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle des Kantons
Solothurn zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, ein polydisziplinäres
Gutachten zur Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen.
Er gibt eine Kostennote zu den Akten
(A.S. 67 ff.). Für den Verlauf der Verhandlung wird auf das Protokoll
verwiesen (A.S. 71 f.).
2.10 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 7. November 2022)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232,
131.
V 242 E. 2.1 S. 243).
1.3
Am 1. Januar 2022 traten
das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind
in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Vorliegend wird eine
Hilfsbedürftigkeit ab August/September 2019 geltend gemacht (vgl.
IV-Nr. 66), d.h. ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenentschädigung
könnte nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (vgl. E. II. 2.1
nachfolgend) (frühestens) ab 1. August 2020 entstehen. Dieser Zeitpunkt
liegt vor dem Inkrafttreten des revidierten IVG sowie der revidierten IVV vom
1.
Januar 2022. Anwendbar sind demzufolge, soweit die Gesetzes- und
Verordnungsänderung die hier interessierenden Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember
2021.
gültig gewesenen Fassungen des IVG und der IVV. Diese werden in der Folge
auch zitiert.
2.
2.1
Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Es wird
unterschieden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit
(Art. 42 Abs. 2 IVG). Für die Entstehung des Anspruchs auf
Hilflosenentschädigung wird, analog zum den Rentenanspruch betreffenden
Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, ein Wartejahr vorausgesetzt. Der
Anspruch entsteht mithin zu Beginn des Monats, in dem die Hilflosigkeit seit
einem Jahr andauert, ohne dass – trotz Verweis in Art. 42 Abs. 4 in
fine IVG – Art. 29 Abs. 1 IVG (zusätzlich) Anwendung findet (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.2 S. 363 ff., 137 V 351 E. 5.1 S. 361; Rz. 8092
des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die
Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand:
1.
Januar 2021; siehe in diesem Sinne neu ausdrücklich Art. 42
Abs. 4 IVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung, wonach der
Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat).
2.2
2.2.1
Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).
2.2.2
Die Hilflosigkeit gilt gemäss
Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person
trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf
(lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig
in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 angewiesen ist
(lit. c).
2.2.3
Leichte Hilflosigkeit liegt laut
Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe
von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a)
oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer
durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf
(lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist
(lit. e).
2.3
Die für die Bemessung der
Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit
massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden,
Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft
sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463;
Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2). Die
benötigte Hilfe kann dabei nicht nur in direkter, sondern auch in indirekter
Dritthilfe bestehen, d.h. in Form einer Überwachung bei der Vornahme relevanter
Lebensverrichtungen, indem etwa die Drittperson die versicherte Person
auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, welche diese wegen ihres
psychischen oder geistigen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht, nur
unvollständig oder zu Unzeiten vornehmen würde, wenn sie sich selbst überlassen
wäre (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteil des Bundesgerichts
9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.1). Bei Lebensverrichtungen,
die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt, dass die versicherte
Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr
ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in
erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (Urteil
des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2). Regelmässig
ist die Dritthilfe, wenn die versicherte Person diese täglich oder eventuell
(nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_54/2020 vom
20.
Mai 2020 E. 6.2). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte
Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht
mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst
ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung
nicht vornehmen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom
11.
Dezember 2019 E. 3.2.3).
2.4
2.4.1
Gemäss Art. 38 Abs. 1
IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42
Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines
Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer
Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und
Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist
(lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu
isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische
Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach
Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1
IVV). Die Begleitung ist regelmässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie über
eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden
pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461 f., 133 V
472.
E. 5.2 S. 474). Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht
darin, den Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit zu
verhindern oder hinauszuschieben (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2 S. 457).
2.4.2
Der Bedarf nach lebenspraktischer
Begleitung allein gilt als leichte Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 3 IVG,
Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). Ist eine Person auf lebenspraktische
Begleitung angewiesen und damit nach dem Gesagten leicht hilflos, erhöht sich
der Grad der Hilflosigkeit nur dann, wenn sie darüber hinaus in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist (Art. 37 Abs. 2
lit. c IVV).
2.4.3
Hilfestellungen Dritter, derer
die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können
grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei
Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der
Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. So
dürfen Einschränkungen bei der Kontaktpflege, welche den Anspruch auf
lebenspraktische Begleitung (auch) auslösen, bei der Beurteilung der
Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins
Gewicht fallen. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten
Lebensverrichtung hat also eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise
Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020
E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweisen).
4.
4.1
In der mit Unterstützung der
Sozialen Dienste [...] (vgl. IV-Nr. 68) am 3. März 2021 eingereichten
Anmeldung zur Hilflosenentschädigung erklärte die Beschwerdeführerin, sie
benötige seit September 2019 beim An- und Auskleiden die tägliche Unterstützung
ihres Ehemanns. In Bezug auf die Lebensverrichtung
«Aufstehen/Absitzen/Abliegen» bejahte sie ebenfalls seit September 2019 eine
Hilfsbedürftigkeit und führte aus, sie sei auf tägliche Unterstützung
angewiesen, da sie nicht lange stehen könne und beim Aufstehen überwacht werden
müsse. Auch im Bereich «Körperpflege» benötige sie seit September 2019 die
Mithilfe ihres Ehemannes; Duschen könne sie nur noch mit einem speziellen Sitz.
Beim Essen, beim Verrichten der Notdurft sowie bei der Fortbewegung/Pflege
gesellschaftlicher Kontakte sei hingegen kein Bedarf an Dritthilfe gegeben.
Medizinisch-pflegerische Hilfe sei insofern erforderlich, als täglich am Knie
ein Bandagenwechsel vorgenommen und die Medikamente hergerichtet werden
müssten. Es sei eine persönliche Überwachung angezeigt, da sie nicht länger
stehen könne und bei aufgrund der Medikamente und der Knieprobleme bestehender
Sturzgefahr stets auf die Hilfe ihres Ehemannes beim Aufstehen und Absitzen
angewiesen sei. Sie sei teilweise bettlägerig und könne im Durchschnitt
lediglich für vier Stunden pro Tag das Bett verlassen. Darüber hinaus brauche
sie eine lebenspraktische Begleitung. So habe sie eine Gehhilfe nötig, um
selbständig wohnen zu können, müsse für Erledigungen und Kontakte ausserhalb
ihrer Wohnung immer begleitet werden, da sie keine öffentlichen Verkehrsmittel
benutzen könne, und sei täglich auf die Anwesenheit einer Drittperson
angewiesen, um eine Isolation zu verhindern (vgl. IV-Nr. 66).
4.2
In einer Kurzstellungnahme vom
5.
August 2021 führte der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin aus, der
Orthopäde Dr. med. C.___ habe am 25. Juni 2021 (recte: 5. Juli
2021) ausführlich zur Anmeldung der Beschwerdeführerin zur
Hilflosenentschädigung Stellung genommen. Er habe die Angaben der
Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen können und ausgeführt, dass eine auf
November 2021 geplante Operation des linken Knies noch eine weitere
Verbesserung des Gesundheitszustandes bringen könne. Zudem sei das
ausschlaggebende Unfallereignis erst im September 2020 und nicht wie in der
Anmeldung angegeben im September 2019 erfolgt, so dass die einjährige Wartezeit
erst im September 2021 ablaufen werde. Die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin
sei nicht auf das Krebsereignis von 2019 zurückzuführen. Diesbezüglich bestehe
gemäss RAD wieder eine volle Arbeitsfähigkeit seit Juli 2020. Eine abschliessende
Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit sei somit frühestens drei Monate nach der
auf November 2021 angesetzten Operation möglich und auf Ende Februar 2022
zurückzustellen. Dannzumal könne dann dem Abklärungsdienst ein neuer Auftrag
erteilt werden (vgl. IV-Nr. 90 S. 2).
4.3
Die Abklärungsfachfrau der
Beschwerdegegnerin nahm am 23. September 2022 eine Abklärung am Wohnort
der Beschwerdeführerin vor. In ihrem Abklärungsbericht vom 7. Oktober 2022
hielt sie anschliessend fest, die Beschwerdeführerin sei in sämtlichen sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen «Ankleiden/Auskleiden»,
«Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «Essen», «Körperpflege», «Verrichten der
Notdurft» sowie «Fortbewegung und Pflege der gesellschaftlichen Kontakte»
selbständig und bedürfe keiner regelmässigen und erheblichen Dritthilfe. Soweit
die Beschwerdeführerin bei der Körperpflege schildere, sie könne nicht selber
duschen und baden, sei eine diesbezügliche Dritthilfe nicht nachvollziehbar und
wäre mittels Hilfsmitteln vermeidbar. Sie könne sich in der Wohnung und im
Freien mit Gehstöcken selbständig fortbewegen. Gesellschaftliche Kontakte könne
sie ebenfalls selbständig pflegen, könne sie sich doch gut verständigen, die
öffentlichen Verkehrsmittel benutzen und von ihrem Ehemann überallhin gefahren
werden. Sie bedürfe keiner dauernden Hilfe im Rahmen der Grund- oder
Behandlungspflege und auch keiner persönlichen Überwachung. Die
Beschwerdeführerin habe als Hilfsmittel beidseitig Gehstöcke. Soweit sie
vorbringe, sie könne nicht selber duschen oder baden, wäre allenfalls ein Umbau
des Badezimmers in Betracht zu ziehen. Für das selbständige Kochen ohne
Gehstöcke sei auf einen Stehstuhl als Hilfsmittel hinzuweisen.
Die Beschwerdeführerin habe sich nach
einer Krebsdiagnose einer Chemotherapie unterziehen müssen. Damals sei sie für
ca. sechs Monate völlig kraftlos gewesen und habe in einzelnen Teilbereichen
der alltäglichen Lebensverrichtungen Dritthilfe benötigt. Vor Ablauf des
Wartejahres sei sie jedoch wieder in der Lage gewesen, eine Selbständigkeit zu
erreichen. Die Spitex [...] sei damals im Einsatz gewesen. Nach der
Beinoperation habe sie für sechs Wochen einen Gips gehabt und sei in dieser
Zeit ebenfalls nur vorübergehend auf Dritthilfe angewiesen gewesen. Im
Arztbericht der Hausarztpraxis E.___ vom 6. Juli 2021 sei die
Hilflosigkeit ebenfalls als bloss vorübergehend angesehen worden.
Was schliesslich die lebenspraktische
Begleitung anbelange, benötige die Beschwerdeführerin weder Hilfeleistungen,
welche das selbständige Wohnen ermöglichten, noch eine Begleitung bei
ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten, noch – nachdem sie in einem
Familienverbund lebe – die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur
Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt. Es sei zu
berücksichtigen, dass der Ehemann seit der Krebsdiagnose der Beschwerdeführerin
nur kurzzeitig und befristet gearbeitet habe und den Grossteil der
Haushaltstätigkeiten habe übernehmen können. Soweit er geltend mache, dass er
gerade deshalb nicht gearbeitet habe, sei dies nicht nachvollziehbar, sei doch
eine Dritthilfe nur vorübergehend aus medizinischen Gründen notwendig gewesen.
Dem Ehemann sei im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine Dritthilfe in grossem
Ausmass zumutbar, nachdem er seit längerer Zeit nicht arbeite. Eine solche wäre
ihm aber auch dann zuzumuten, wenn er einer Arbeit nachgehen würde.
Die Beschwerdeführerin benutze zwei
Gehstöcke, mit denen sie mühsam vom tiefen Sofa aufstehen könne. Sie sei von
grosser und kräftiger Statur. Eine Ernährungsberatung habe noch zu keiner
Gewichtsreduktion geführt. Es sei nachvollziehbar, dass sie zwischenzeitlich
vorübergehend auf Dritthilfe angewiesen gewesen sei, jedoch nicht andauernd und
für die Zukunft. Dies gehe auch aus den umfangreichen Arztberichten hervor.
Zusammenfassend werde beantragt, das
Gesuch der Beschwerdeführerin abzulehnen, da die Dritthilfe bloss vorübergehend
nötig gewesen und das Wartejahr nicht erreicht worden sei (vgl. IV-Nr. 134
S. 4 ff.).
4.4
In einem von den Sozialen
Diensten [...] am 27. Oktober 2022 für sie verfassten Einwandschreiben
führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei aufgrund ihrer multiplen
medizinischen Diagnosen nicht in der Lage, ihren Lebensalltag ohne Dritthilfe
zu meistern. Zudem sei sie seit längerer Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Sie
sei vor allem auf eine regelmässige lebenspraktische Begleitung durch eine
Drittperson angewiesen. So könne sie keine auswärtigen Termine ohne Begleitung
wahrnehmen, da sie eine Gehhilfe habe und die Benutzung des öffentlichen Verkehrs
unzumutbar sei. Sie könne nicht selbständig wohnen und würde ohne Dritthilfe
verwahrlosen und sich isolieren. Ihr Ehemann erledige vollumfänglich den
Dispositiv
Haushalt und übernehme die Kinderbetreuung. Es sei ihr demnach eine
Hilflosenentschädigung zuzusprechen (vgl. IV-Nr. 137 S. 1 f.).
4.5 In einer ergänzenden
Stellungnahme vom 2. November 2022 hielt die Abklärungsfachfrau der
Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung fest, wonach die erforderliche
Dritthilfe im Bereich der alltäglichen Lebensverrichtungen in dem Ausmass, wie
anlässlich der Abklärung vor Ort geschildert und in der Anmeldung angegeben,
nicht nachvollziehbar sei. Bei der lebenspraktischen Begleitung müsse die
Mitwirkungspflicht des Ehemannes sehr hoch gewertet werden. Dies auch (aber
nicht nur) unter dem Aspekt, dass er schon länger nicht mehr arbeite und zu
Hause sei. Der Ehemann sei der Meinung, dass er wegen den Kindern und dem
Haushalt zu Hause bleiben müsse. Gleichzeitig schildere er aber auch, dass das
Migrationsamt/Sozialamt Druck auf ihn ausübe, einer Arbeit nachzugehen.
Transportprobleme der Beschwerdeführerin könnten mit Hilfe des Schweizerischen
Roten Kreuzes vermieden werden, welches günstige Fahrten anbiete. Zurzeit stehe
das wegen der Kniebeschwerden der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Sie (die
Abklärungsfachfrau) sei der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin in der Lage
wäre, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln Termine selbständig wahrzunehmen,
selbst wenn sie zurzeit an Krücken gehen müsse. So sei sie geistig fit, könne
Probleme richtig einschätzen und sich selber helfen (vgl. IV-Nr. 139).
5. Hinsichtlich des vorliegend
strittigen Anspruchs der polymorbiden Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung
sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen relevant:
5.1 Spezialärztliche Berichte zur
Krebserkrankung
5.1.1 Der Beschwerdeführerin wurde am
1. August 2019 bei chronischer Gallenblasenentzündung und grossem
Gallenblasenpolypen die Gallenblase entfernt (vgl. IV-Nr. 42
S. 9 ff.). Bei der anschliessenden Gewebeuntersuchung wurde ein Gallenblasenkarzinom
entdeckt (vgl. IV-Nr. 42 S. 14), welches am 3. September 2019 zu
einer Teilresektion der Leber (vgl. IV-Nr. 42 S. 12) führte.
5.1.2 Am 8. Oktober 2019
berichtete Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, [...] und [...],
zuhanden der Sozialen Dienste [...], dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund
des Stadiums des Gallenblasenkrebses eine sechsmonatige Chemotherapie geplant
sei. Diese könne als Begleitsymptome Übelkeit sowie Müdigkeit und Schwäche
hervorrufen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin von den beiden Operationen
sowie von der Tumorerkrankung noch deutlich geschwächt, so dass sie im Alltag
bei der Versorgung der Kinder und des Haushaltes sowie bei den alltäglichen Verrichtungen
noch deutlich eingeschränkt sei. Aktuell sei sie auf die Unterstützung des
Ehemannes angewiesen. Zusätzlich komme gegenwärtig noch die tägliche
Wundreinigung durch die Spitex hinzu. Er hoffe, mit dieser Zusammenstellung ein
realistisches Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abgegeben zu
haben, damit eine Beurteilung der notwendigen Unterstützung darauf abgestützt
werden könne. Während der ab der 2. Oktoberhälfte geplanten Chemotherapie
sei sicherlich mit einer weiteren Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes zu
rechnen (vgl. IV-Nr. 42 S. 1).
5.1.3 Dr. med. F.___ führte am
7. Januar 2020 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, seine chirurgische
Behandlung der Beschwerdeführerin sei am 31. Oktober 2019 abgeschlossen
worden. Im Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses sei die Beschwerdeführerin bei
der Verrichtung der Haushaltsarbeiten, der Wohnungspflege, den Einkäufen, der
Wäsche und der Kinderbetreuung auf die intensive Mithilfe ihres Ehepartners
angewiesen gewesen (vgl. IV-Nr. 48 S. 6 f.).
5.1.4 Dem Bericht von Dr. med.
G.___, Facharzt für Tumorerkrankungen und für Allgemeine Innere Medizin, [...],
vom 13. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass die Chemotherapie am
23. Oktober 2019 aufgenommen worden sei und als therapieassoziierte
Nebenwirkungen unter anderem eine vermehrte Müdigkeit und Leistungsintoleranz
aufträten. Die seit August 2019 vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin könne ab Juni 2020 rasch gesteigert werden und es sei mit
einer Normalisierung der Arbeitsfähigkeit ab spätestens August 2020 zu rechnen
(vgl. IV-Nr. 49 S. 8 ff.).
5.1.5 Dr. med. G.___ hielt in
einem Bericht vom 29. Juli 2020 fest, dass die aktuelle
Nachsorgeuntersuchung erfreulicherweise keine Hinweise auf ein
Krankheitsrezidiv nach Abschluss der Chemotherapie im April 2020 zeige. Bei der
Beschwerdeführerin bestehe nach eigener Aussage unter anderem eine ausgeprägte
Müdigkeit und muskuläre Schwäche (vgl. IV-Nr. 59 S. 6 f.).
5.1.6 In einem weiteren Verlaufsbericht
vom 9. Oktober 2020 wies Dr. med. G.___ erneut darauf hin, dass die
Chemotherapie Ende April 2020 abgeschlossen worden sei und die
Computertomographie vom 24. Juli 2020 keine Hinweise auf ein
Krankheitsrezidiv gezeigt habe. Es bestünden keine Beschwerden im Zusammenhang
mit dem onkologischen Leiden und es bestehe in dieser Hinsicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (vgl. IV-Nr. 54
S. 3 ff.).
5.1.7 Die im März 2021 (vgl.
IV-Nr. 92 S. 17 f.), im Oktober 2021 (vgl. IV-Nr. 97
S. 2 f.) sowie im April 2022 (vgl. IV-Nr. 125 S. 7 f.)
durchgeführten Nachsorgeuntersuchungen ergaben in der Folge keine Hinweise auf
ein Tumorrezidiv.
5.2 Spezialärztliche Berichte zu
den Kniebeschwerden
5.2.1 Am 6. Juni 2019 wurde der
Beschwerdeführerin im Kantonsspital [...], Klinik für Orthopädie und
Traumatologie, die Verdachtsdiagnose einer degenerativen medialen Meniskusläsion
am linken Knie bei Varusbelastung gestellt (vgl. IV-Nr. 58 S. 27 f.).
5.2.2 Mit Bericht vom 17. Juni
2020 stellte Dr. med. C.___ die Diagnose einer beginnenden
Varusüberlastung Knie beidseits bei Genu varum und medialer Meniskusläsion Knie
links. Die Beschwerdeführerin berichte über zunehmende Knieschmerzen vor allem
auf der linken Seite wahrscheinlich auch im Zusammenhang mit dem deutlich
gestiegenen Körpergewicht nach der letzten Geburt im Jahre 2017 (vgl.
IV-Nr. 61 S. 13 f.).
5.2.3 In der Sprechstunde vom
4. August 2020 klagte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. C.___
über gegenwärtig deutlich stärker ausgeprägte Schmerzen im linken Knie.
Daraufhin wurde für den 11. September 2020 eine Meniskusrefixation am
linken Knie vereinbart (vgl. Bericht vom 5. August 2020; IV-Nr. 61
S. 11).
5.2.4 Am 15. September 2020 erlitt
die Beschwerdeführerin beim Treppensteigen ein Distorsionstrauma des rechten
Knies und des rechten OSG (vgl. IV-Nr. 71 S. 8). Dr. med. C.___
stellte daraufhin in einem Bericht vom 9. Oktober 2020 die Diagnose einer
Bandinstabilität OSG rechts medial und lateral sowie einer Meniskusläsion medial
mit Varusüberlastung Knie rechts. Durch das Unfallereignis komme es zu einer
weiteren Verschlechterung der bereits vorbestehenden komplexen Gesundheitssituation.
Grundsätzlich bestehe beidseitig bei Varusüberlastung und dokumentierter O-Beinachse
die Notwendigkeit einer Achsenkorrektur mit Meniskusrevision rechts mehr als
links (vgl. IV-Nr. 61 S. 9 f.).
5.2.5 In einem Bericht vom 15. Dezember
2020 legte Dr. med. C.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin dar, dass bei
voraussichtlich notwendiger Indikation zur Operation am rechten und am linken
Kniegelenk wie auch am rechten Sprunggelenk die Prognose zur Arbeitsfähigkeit
sehr abhängig vom Arbeitsprofil sei. In sitzender oder sitzend/stehender
Position sei eine Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich möglich. Aufgrund
der Kniegelenksbeschwerden beidseits sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig in
der Gehfähigkeit deutlich eingeschränkt. Auch das Tragen von Gewichten und das
Treppensteigen seien aktuell kaum möglich. Nach Möglichkeit würden in naher
Zukunft (zuerst) das Knie und das Sprunggelenk rechts operiert (vgl.
IV-Nr. 61 S. 6 ff.).
5.2.6 Am 15. Januar 2021 führte
Dr. med. C.___ eine Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie
und Naht medialer Restmeniskus sowie lateraler Meniskusnaht und eine mediale
Bandrekonstruktion OSG rechts durch (vgl. IV-Nr. 62).
5.2.7 In einem Verlaufsbericht sowie
einem ärztlichen Zeugnis je vom 11. Februar 2021 zeigte sich Dr. med.
C.___ zufrieden mit dem bisherigen Heilverlauf und ordnete Physiotherapie zum
Belastungsaufbau an. Er bescheinigte der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund
der eingeschränkten Mobilität in den letzten vier Wochen seit der Knieoperation
bis am 12. Februar 2021 auf Hilfe im Haushalt (Körperpflege, Waschen,
Kochen, Besorgungen) angewiesen gewesen sei (vgl. IV-Nr. 65, 78
S. 5).
5.2.8 Mit Bericht vom 25. Juni
2021 stellte Dr. med. C.___ (erneut) die Diagnose einer beginnenden
Varusüberlastung am linken Knie bei Genu varum und medialer Meniskusläsion. Die
Beschwerdeführerin berichte, dass auf der rechten Seite seit der Operation
markant weniger Schmerzen bestünden. Auch die subjektive Stabilität des rechten
Kniegelenks sei deutlich gebessert. Aktuell bestehe – so die Beschwerdeführerin
– vor allem eine einschränkende Symptomatik im Bereich des linken Kniegelenks.
Es zeige sich auf der linken Seite ein
weitgehend identischer Befund wie rechts präoperativ. Aufgrund des seines
Erachtens doch guten operativen Resultats auf der rechten Seite stelle er die
Indikation zur arthroskopischen Meniskusrevision auch auf der linken Seite. Ein
provisorischer Operationstermin sei für den 1. November 2021 vereinbart
worden. Es gelte anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der Gehfähigkeit
nach wie vor eingeschränkt und glaubwürdig auf zwei Gehstöcke angewiesen sei.
Er könne sich jedoch gut vorstellen, dass durch eine Operation am linken
Kniegelenk bei identischem postoperativen Verlauf wie rechts insgesamt eine
deutlich gebesserte Gehfähigkeit resultieren werde (vgl. IV-Nr. 82).
5.2.9 Mit Bericht vom 5. Juli 2021
nahm Dr. med. C.___ aus orthopädischer Sicht Stellung zu den von der
Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung vom 3. März 2021 gemachten Angaben
über ihre Hilflosigkeit (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Diese würden sich
nicht mit seinen eigenen Feststellungen decken. Seines Erachtens sei die
Beschwerdeführerin mobiler als auf dem Formular dargestellt. Es sei jedoch
sicherlich davon auszugehen, dass sie im täglichen Leben Unterstützung von ihrem
Ehemann oder von Drittpersonen benötige. Er gehe davon aus, dass die
Beschwerdeführerin auch ohne fremde Hilfe duschen könne. Tägliche
Bandagenwechsel am Kniegelenk seien entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin
nicht notwendig. Die von ihr erwähnte Hilfe beim Aufstehen und beim Absitzen
könne er nicht bestätigen. Allenfalls bestehe aufgrund der intermittierend
notwendigen Medikamenteneinnahme in gewissen Momenten eine Sturzgefahr, eine
Bettlägerigkeit bestehe nicht. Es sei jedoch durchaus denkbar, dass sich die
Beschwerdeführerin zur Linderung der Gelenkschmerzen regelmässig hinlegen müsse.
Sie sei für Gehstrecken auf (zwei) Gehhilfen angewiesen. Diese seien vor allem
zur Sicherung des Gangbildes notwendig und aufgrund der Sturzgefahr durchaus
sinnvoll. Die Beschwerdeführerin könne laut eigenen Angaben auch wieder
Treppensteigen, das Treppenhinuntergehen sei aber mit deutlich mehr Aufwand und
auch mit mehr Beschwerden verbunden.
Der Gesundheitszustand könne insgesamt
mit medizinischen Massnahmen noch verbessert werden. Nach der Kniegelenks- und
Sprunggelenksoperation auf der rechten Seite zeige sich bei guter
Gelenksfunktion eine deutlich gebesserte Stabilität der gesamten Beinachse.
Aufgrund der identischen Problematik am linken Kniegelenk erachte er
mittelfristig auch die Indikation zu einer Kniearthroskopie auf der linken
Seite als gegeben, womit sich ihre gesundheitliche Situation weiter verbessern
lasse. Die Hilflosigkeit könne durch den Einsatz geeigneter Hilfsmittel nicht
(weiter) vermindert werden (vgl. IV-Nr. 86 S. 2 f.).
5.2.10 In einem Bericht vom
3. März 2022 führte Dr. med. C.___ aus, er gehe davon aus, dass bei
der Beschwerdeführerin bei im Vergleich zur rechten Seite identischer
Beschwerdesituation links nun ebenfalls ein operativer Eingriff evaluiert
werden müsse. Aufgrund des hohen Leidensdruckes und der eingeschränkten
Gehfähigkeit könne die Beschwerdeführerin zu Hause nicht selbständig
funktionieren. Auch für Arbeiten im Haushalt sei sie auf fremde Hilfe, vor
allem durch ihren Ehemann, angewiesen (vgl. IV-Nr. 102 S. 7 f.).
5.2.11 Am 22. März 2022 empfahl
Dr. med. C.___ nach durchgeführtem MRI und Röntgen bei klinisch deutlicher
Aussenrotationsinstabilität Knie links und lateraler Sprunggelenksinstabilität
links auch auf der linken Seite die Kombinationsoperation an Knie und
Sprunggelenk. Da die Beschwerdeführerin auf der rechten Seite im Verlauf nach
dem operativen Eingriff nun schmerzfrei geworden sei, solle nun auf der linken
Seite gleich vorgegangen werden. Es sei ein Operationstermin für den
4. April 2022 vereinbart worden (vgl. IV-Nr. 102 S. 5 f.).
5.2.12 Am 3. April 2023 führte
Dr. med. C.___ bei der Beschwerdeführerin eine Kniearthroskopie links mit
medialer Teilmeniskektomie, anteromedialer Meniskusnaht sowie lateraler
Meniskusnaht durch (vgl. BB 3).
5.2.13 Mit Arztzeugnis vom
18. April 2023 bestätigte Dr. med. C.___ der Beschwerdeführerin, dass
sie im Anschluss an die Operation vom 3. April 2023 bis am 31. Mai
2023 auf Unterstützung im Haushalt (Körperpflege, Waschen, Kochen, Besorgungen)
angewiesen sei (vgl. BB 4).
5.3 Spezialärztliche Berichte zu
verschiedenen Leiden
5.3.1 Am 13. Mai 2019 wurde im
Kantonsspital [...], Klinik für Wirbelsäulenchirurgie, die Hauptdiagnose einer
minimal aktivierten Facettengelenksarthrose L4/5 beidseits sowie die
Nebendiagnose eines myofascialen und zervikospondylogenen Schmerzsyndroms
gestellt. Die Beschwerdeführerin werde (weiterhin) konservativ mit Analgesie
behandelt (vgl. IV-Nr. 58 S. 31 f.). Am Folgetag wurden die
Facettengelenke auf Höhe L4/5 beidseits infiltriert (vgl. Bericht vom
14. Mai 2019; IV-Nr. 58 S. 29 f.).
5.3.2 Mit Bericht vom 3. Juni 2021
stellte Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], die Diagnose von chronischen
Lumbalgien und unklaren chronisch persistierenden Sensibilitätsdefiziten der
Beine beidseits links betont bei leichten Spondylarthrosen und Protrusionen
L4/5 und L5/S1 mit Diskopathie L4/5 sowie minimaler foraminaler Einengung L4
beidseits. Die Beschwerdeführerin zeige eine multilokuläre komplexe
Beschwerdesymptomatik chronifizierter Beschwerden mit Symptomausweitungstendenz
und vermutlich psychischer Überlagerung bei Diskopathie L4/5 mit Protrusion.
Eine Operationsindikation bestehe nicht. In der Gesamtsituation müsse unbedingt
konservativ vorgegangen werden und weitere Operationen insbesondere am Rücken
müssten unbedingt vermieden werden. Dementsprechend benötige die
Beschwerdeführerin einen guten Schmerztherapeuten (vgl. IV-Nr. 92
S. 15 f.).
5.3.3 Dr. med. I.___, Facharzt für
Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, [...], kam in einem Bericht vom
9. September 2021 zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide an einer
chronischen fibromyalgischen Schmerzkrankheit bei Bandlaxität und
psychosozialer Belastungssituation. Am meisten würde ihr wahrscheinlich eine
soziale Entlastung helfen. Er empfehle eine stationäre Behandlung in einer
Schmerzklinik und die Organisation eines sozialen Beistands. Die Therapie
bestehe in Bewegung, in Schmerzmitteln nach Bedarf und im Einsatz von
Antidepressiva. Möglicherweise liege auch ein Schlafapnoesyndrom bei Adipositas
vor. Eine Arbeitsunfähigkeit werde von ihm keine bestätigt (vgl. IV-Nr. 92
S. 8 ff.).
5.3.4 Am 12. Oktober 2021 hielt
Dr. med. I.___ (erneut) fest, dass die Beschwerdeführerin eine
unspezifische Schmerzkrankheit aufweise. Die ausgeprägte psychosoziale
Belastungssituation habe bei ihr in der Zwischenzeit ein Stück weit entschärft
werden können (kein Tumorrezidiv, Verbesserung der Beziehung zur ältesten
Tochter, [soziale] Unterstützung seitens [...], Anmeldung bei einer
Schmerzklinik). Mit dem aktuellen Schmerzmittel komme die Beschwerdeführerin nicht
schlecht zurecht. Für die Einnahme von Psychopharmaka sei sie momentan nicht zu
motivieren. Wie vermutet seien die (ergriffenen) sozialen Massnahmen am
hilfreichsten gewesen. Die Behandlung bei ihm werde abgeschlossen (vgl.
IV-Nr. 96 S. 3 f.).
5.3.5 Dr. med. J.___, Facharzt für
Neurologie, [...], diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin am
11. Januar 2022 eine Zervikobrachialgie links. Aktuell fehlten eindeutige
«harte» Befunde für die geklagten Schmerzen sowie die Sensibilitäts- und
Kraftminderung vor allem am linken Arm; die Beschwerdeführerin berichte über
einen Tremor, den er aktuell nicht einordnen könne. Elektrophysiologisch
ergäben sich keine Hinweise auf eine periphere Neuropathie oder einen
relevanten Nervenwurzelschaden. Auch das MRT der HWS zeige keinen erklärenden
Befund. Ebenso sei die Tibialis-SSEP unauffällig gewesen. Aufgrund der unklaren
Sachlage seien noch ein MRT des Schädels und ein Medianus-SSEP geplant gewesen,
diese seien jedoch von der Beschwerdeführerin wieder abgesagt worden. Insgesamt
müsse somit die Ursache für die Beschwerden offenbleiben, ohne aktuell konkrete
Hinweise auf das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung zu haben (vgl.
IV-Nr. 100 S. 2 f.).
5.3.6 Am 24. Januar 2022 stellte
Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, als Diagnosen den Verdacht auf ein sensibles Hemisyndrom
links, eine Diskopathie L4/L5 mit Spondylarthrose sowie eine Diskopathie C5/C6.
Die Beschwerdeführerin sei eine chronische Schmerzpatientin mit einem sensiblen
Hemisyndrom seit mindestens 2017. Insgesamt imponiere ihm die Situation als
eine chronische Überlastungssituation, nicht zuletzt unter Androhung der
Ausschaffung, weil sie nicht arbeiten könne. Zusätzlich fühle sie sich offenbar
schlecht behandelt aufgrund des erst spät diagnostizierten Cholangiokarzinoms.
Er empfehle der Beschwerdeführerin unbedingt eine psychologische Betreuung. Das
sensible Hemisyndrom sei eine typische psychische Überlastungssituation und
könne weder durch Infiltrationen noch durch Operationen behandelt werden. Von
Seiten der Spondylarthrose habe sie allerdings soweit notwendig durchaus das
Recht, eine entsprechende Schmerztherapie sowohl lumbal als auch zervikal zu
erhalten (vgl. IV-Nr. 125 S. 17 f.).
5.4 Hausärztliche Berichte zum
Allgemeinzustand
5.4.1 Am 3. Dezember 2019 hielt Dr. med.
L.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Praktische Ärztin, Arztpraxis E.___, [...],
gegenüber der Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
Chemotherapie bei Gallenblasenkarzinom derzeit vollständig arbeitsunfähig und
in der Haushaltsführung, beim Einkaufen und Waschen sowie bei der
Kinderbetreuung eingeschränkt sei (vgl. IV-Nr. 47).
5.4.2 Mit Arztzeugnis vom 24. März
2020 bescheinigte Dr. med. L.___ der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund
eines Gallenblasenkarzinoms derzeit eine Chemotherapie erhalte und deswegen in
der körperlichen und psychischen Belastungsfähigkeit erheblich eingeschränkt
sei. Hinzu komme, dass sie aufgrund einer Meniskusläsion an erheblichen
Knieschmerzen leide und ihre Beweglichkeit zusätzlich eingeschränkt sei. Sie
sei derzeit nicht in der Lage, die Haushaltsführung und die Versorgung der
Kinder alleine zu bewältigen. Sie benötige die Unterstützung ihres Ehemannes
(vgl. IV-Nr. 71 S. 3).
5.4.3 Dr. med. M.___, Arztpraxis E.___,
[...], bescheinigte der Beschwerdeführerin in einem Bericht vom
23. Oktober 2020 vom 19. Oktober 2020 bis am 9. November 2020 im
Haushalt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Beschwerdeführerin leide
unter chronischer Müdigkeit. Gemäss deren Aussage sei sie in sämtlichen
Aufgaben im Haushalt eingeschränkt (vgl. IV-Nr. 57).
5.4.4 Mit Bericht vom 4. November
2020 stellte Dr. med. M.___ unter anderem die Diagnosen einer «Chron.
Müdigkeit nach Chemotherapie mit Hautausschläge[n]» sowie eines Verdachts auf
eine beginnende Depression (vgl. IV-Nr. 71 S. 1).
5.4.5 Mit Bericht vom 14. Januar
2021 teilte Dr. med. N.___, Praktische Ärztin, Arztpraxis E.___, [...],
mit, die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2019 Patientin in ihrer
Hausarztpraxis und zuerst von Dr. med. L.___ sowie anschliessend von
Dr. med. M.___ betreut worden. Nun sei sie ihr zugeteilt. Nach Studium der
Krankenakte stelle sie fest, dass es sich bei ihr um eine polymorbide Patientin
handle, welche die Arztpraxis sehr oft aufsuche. Aktuell sei sie mehr
hilfsbedürftig wegen Adipositasleiden und einer Meniskusläsion links, die ihr
das Gehen erschwere. Eine Knieoperation sei vorgesehen, aber wegen Corona
mehrmals verschoben worden. Die Beschwerdeführerin klage über Schwierigkeiten
und Behinderungen bei normalen Aktionen des täglichen Lebens wie sich waschen,
Schuhe anziehen, Treppen steigen etc. Sie könne auch nicht lange stehen. Sie
erzähle, ihr Mann sei überfordert, weil er neben der Arbeit sie und ihr Kind
versorgen müsse. Sie wünsche sich Hilfe durch die Spitex. Aus diesem Grund habe
sie um diesen Arztbericht gebeten (vgl. IV-Nr. 71 S. 5 f.).
5.4.6 Auf dem Beiblatt zur Anmeldung
für eine Hilflosenentschädigung führte Dr. med. N.___ am 5. Mai 2021
gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, dass die von der Beschwerdeführerin in
ihrer Anmeldung vom 3. März 2021 gemachten Angaben über ihre Hilflosigkeit
(vgl. E. II. 4.1 hiervor) nicht mit ihren eigenen Feststellungen
übereinstimmten. Zwar sei die Beschwerdeführerin nach Gallenblasenkarzinom mit
anschliessender Chemotherapie sowie einer Operation des rechten Knies bettlägerig
gewesen, aktuell jedoch nicht mehr. Der Gesundheitszustand könne mit
Physiotherapie, einer Diät zur Gewichtsabnahme sowie einer Operation des linken
Knies noch verbessert werden. Ausserdem könne die Hilflosigkeit mit Krücken
sowie einem speziellen Sitz beim Duschen vermindert werden. Die
Beschwerdeführerin sei in eine Parterrewohnung umgezogen und könne sich in dieser
nun besser bewegen (vgl. IV-Nr. 84 S. 1).
5.4.7 Dr. med. O.___, Fachärztin
für Allgemeine Innere Medizin und Intensivmedizin, [...], welche die
Beschwerdeführerin seit 23. Juni 2021 hausärztlich betreute, nannte in
ihrem Bericht vom 17. September 2021 als aktuelle medizinische Symptomatik
und Situation «Knieschmerzen beidseits, OSG Schmerzen rechts, Rücken, Hände
Kraftlosigkeit, psychosoziale Belastung». Die Beschwerdeführerin sei bei
Aufgaben im Haushalt sehr eingeschränkt. Die Haushaltsführung erfolge durch den
Ehemann, ihr seien nur kleine Arbeiten möglich. Aufgrund von Schwindelanfällen
sei Duschen nicht alleine möglich (vgl. IV-Nr. 92 S. 1 ff.).
5.4.8 Mit Ärztlichem Zeugnis vom
19. November 2021 bestätigte Dr. med. O.___ ab dem 1. Januar
2021 bis auf weiteres die Notwendigkeit der Übernahme von
Pflege-Hilfestellungen und Hausarbeit durch den Ehemann der Beschwerdeführerin
aufgrund von deren chronischen gesundheitlichen Einschränkungen. Aufgrund
dessen sei es dem Ehemann bis auf weiteres nicht möglich, einer
höherprozentigen Arbeitstätigkeit nachzugehen als der aktuellen im
Sicherheitsbereich mit einem Pensum von 20 % (vgl. IV-Nr. 97
S. 5; BB 7).
5.4.9 Am 28. Januar 2022
bescheinigte Dr. med. O.___ der Beschwerdeführerin eine vollständige
langdauernde Arbeitsunfähigkeit «aufgrund multipler medizinischer Diagnosen». Sie
sei bisher und bis auf weiteres im Haushalt mit den beiden schulpflichtigen
Kindern auf volle Unterstützung angewiesen (vgl. IV-Nr. 103 S. 3;
BB 8).
5.4.10 Mit Verlaufsbericht vom
11. Mai 2022 hielt Dr. med. O.___ fest, dass sich bei der
Beschwerdeführerin die Rückenschmerzen im Bereich der HWS bei chronischem
Schmerzsyndrom sowie die Immobilität bei aktivierter Arthrose links
verschlechtert hätten. Eine Planung der Operation des linken Knies sei aufgrund
der Komorbiditäten erschwert. Es bestehe eine Zunahme der psychosozialen
Komponente aufgrund des Drucks seitens Migrationsamt und der Probleme mit den
Kindern (vgl. IV-Nr. 125 S. 2 ff.).
5.4.11 Mit Schreiben vom 18. Mai
2022 führte Dr. med. O.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund
internistischer Gesundheitsprobleme die geplante Operation (am linken Knie)
trotz Indikation aktuell aufgeschoben werden müsse. Somit sei die
Beschwerdeführerin weiterhin in der Mobilität deutlich eingeschränkt und auf
die Unterstützung durch den Ehemann im Haushalt und in der Kinderbetreuung
angewiesen (vgl. IV-Nr. 137 S. 5; BB 9).
5.4.12 Auf einem Formular «Anmeldung:
Hilflosenentschädigung AHV» vom 30. August 2024 gab der neue Hausarzt
Dr. med. P.___, Praktischer Arzt, [...], an, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund einer Sensibilitätsminderung der linken Körperhälfte, einer Verletzung
am rechten OSG sowie einer geplanten Schulteroperation links in sämtlichen
sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen
sei. So benötige sie seit dem 1. August 2019 täglich Unterstützung beim
An- und Ausziehen, beim Aufstehen vom Bett, beim Kochen, Schneiden und bei der
Nahrungsaufnahme, beim Duschen, Waschen und Haarewaschen sowie bei der
Körperreinigung nach der Notdurft und müsse täglich von ihrem Ehemann aufgrund
ihrer Schwindelanfälle gefahren werden (vgl. BB 5).
5.5 RAD-Beurteilungen
5.5.1 In einer Stellungnahme vom
6. April 2021 kam RAD-Ärztin Dr. med. D.___ zum Schluss, die
Beschwerdeführerin sei seit Juli 2019 (Gallenblasenoperation) bis Juni 2020
aufgrund diverser Operationen und der Chemotherapie zu 100 %
arbeitsunfähig in einer Verweistätigkeit gewesen. Seit Juli 2020 sei sie erneut
vollumfänglich arbeitsfähig. Dasselbe gelte für eine Einschränkung im
Aufgabenbereich Haushalt. Funktionelle Einschränkungen seien aktuell nicht
nachvollziehbar. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (vgl.
IV-Nr. 75 S. 2 ff.).
5.5.2 Mit Aktennotiz vom 14. Mai
2021 hielt Dr. med. D.___ fest, dass mit der Kniearthroskopie rechts sowie
der medialen Randrekonstruktion OSG rechts je vom 15. Januar 2021
«unabhängig vom Gallenblasenkarzinom» ein neuer medizinischer Sachverhalt
eingetreten sei und demnach weitere Arztberichte einzufordern seien (vgl.
IV-Nr. 77).
5.5.3 In einer versicherungsmedizinischen
Beurteilung vom 3. Juli 2021 führte Dr. med. D.___ aus, das rechte
Kniegelenk zeige in der postoperativen Verlaufskontrolle nach fünf Monaten eine
aktive gute Beweglichkeit und ein (insgesamt) gutes Ergebnis. Dr. med. C.___
stelle die Indikation zur arthroskopischen Meniskusrevision auch am linken Knie
und es sei ein provisorischer Operationstermin für den 1. November 2021
vereinbart worden. Ausserdem berichte Dr. med. C.___, dass die
Beschwerdeführerin wegen ihrer Rückenschmerzen aktuell in Behandlung sei und
Hautbiopsien bei unklaren Hautläsionen an den Beinen durchgeführt worden seien.
Die medizinische Situation sei somit aktuell instabil und wegen der
ausstehenden Operation und Befunde nicht abschliessend beurteilbar. Es seien
somit – sobald vorliegend – ergänzende Berichte einzuholen und ihr diese
anschliessend erneut vorzulegen (vgl. IV-Nr. 83 S. 2).
5.5.4 Mit Stellungnahme vom 31. Oktober
2022 ersuchte RAD-Ärztin Dr. med. D.___ die zuständige Sachbearbeiterin
der Beschwerdegegnerin, beim (neuen) Hausarzt der Beschwerdeführerin Auskünfte
zur weiterhin ausstehenden Operation am linken Knie einzuholen. Aktuell bestehe
diesbezüglich weiterhin eine unklare und instabile medizinische Situation (vgl.
IV-Nr. 136 S. 3).
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin kam in
ihrer Verfügung vom 7. November 2022 gestützt auf die Erhebungen ihres
Abklärungsdienstes vom 7. Oktober 2022 sowie vom 2. November 2022 zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin zurzeit in keiner der alltäglichen
Lebensverrichtungen mehr regelmässige Dritthilfe benötige und auch kein Bedarf
an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin sei
lediglich vorübergehend auf Dritthilfe angewiesen gewesen, womit sie das
Wartejahr nicht erfüllt habe. Gemäss Hausärztin stimmten ihre Angaben zur
Hilflosigkeit nicht mit den ärztlichen Feststellungen überein. Zwar habe nach
dem Gallenblasenkarzinom, der Chemotherapie und der Operation des rechten Knies
eine Bettlägerigkeit bestanden, nun jedoch nicht mehr. Unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Schadenminderungspflicht sei im Bereich des Haushaltes von
keiner massgeblichen Einschränkung auszugehen. Bei der lebenspraktischen Begleitung
müsse die Mitwirkungspflicht des Ehemannes sehr hoch gewertet werden. Die
Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung seien insgesamt
nicht erfüllt (vgl. IV-Nr. 140 S. 1 f.).
6.2 Die Beschwerdeführerin rügt in
ihrer Beschwerde vom 9. Dezember 2022, dass der medizinische Sachverhalt
im Zeitpunkt der Abklärung vor Ort ungenügend abgeklärt gewesen sei und ein
instabiler Gesundheitszustand vorgelegen habe. Sie habe damals insbesondere an
Beschwerden am linken Knie und am linken Sprunggelenk gelitten und
diesbezüglich fehle es (bisher) an einer ärztlichen Feststellung zur
Hilflosigkeit. Darüber hinaus seien ein vermutetes linksseitiges Hemisyndrom,
eine mögliche Cancer-related Fatigue sowie eine «offensichtliche» psychische
Problematik (noch) nicht medizinisch abgeklärt worden. Aufgrund der
unzureichenden ärztlichen Angaben zum Gesundheitszustand und zur
Hilfsbedürftigkeit könne der Abklärungsbericht vom 7. Oktober 2022 nicht
auf seine Plausibilität hin überprüft werden und es sei ihm keine Beweiskraft
zuzumessen. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, ein Dritthilfebedarf habe
für lediglich rund sechs Monate aufgrund der Chemotherapie bestanden, stehe in
Widerspruch zu den ärztlichen Feststellungen. Es müsste noch geklärt werden, ab
wann sie wegen der Krebserkrankung vor den beiden Operationen vom
1. August 2019 sowie vom 2. September (recte: 3. September) 2019
eingeschränkt gewesen sei. Dessen ungeachtet habe sie das Wartejahr in jedem
Fall erfüllt. Ausserdem habe der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin ihren
Anspruch auf lebenspraktische Begleitung zu Unrecht lediglich nach Massgabe der
Mithilfe ihres Ehemannes geprüft. Entscheidend sei einzig, ob sie zur Bewältigung
des Alltags und insbesondere zur Erledigung der in ihrem gesamten Haushalt
anfallenden Tätigkeiten dauernd auf eine erhebliche Dritthilfe angewiesen sei
bzw. ob sie fähig sei, ohne die Mithilfe von Familienangehörigen selbständig zu
wohnen. Diese Frage sei im Abklärungsbericht gar nicht geprüft worden, so dass
diesem auch aus diesem Grund keine Beweiskraft zukomme. Es leuchte nicht ein,
dass gemäss Abklärungsbericht eine Mithilfe des Ehegatten zumutbar sein solle,
werde doch damit dessen weitere (Teil-) Arbeitslosigkeit geradezu
«perpetuiert». Ohne die notwendige Übernahme von Pflegeleistungen und
Hausarbeit könnte er sein gegenwärtiges Arbeitspensum von 20 % ausdehnen
(vgl. A.S. 10 ff.).
Mit Eingabe vom 2. September 2024
sowie anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2024 macht
die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend, seit dem 1. August 2019
andauernd in sämtlichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe
angewiesen zu sein (vgl. A.S. 62 f., 72).
7.
7.1 Der Grad der Hilflosigkeit wird
vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2
IVV) ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich
geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden
Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte
Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus
den von den Medizinalpersonen gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über
physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur
zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,
begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse
(Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV)
sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine
zuverlässige Entscheidungsgrundlage im soeben umschriebenen Sinne darstellt, in
das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543
E. 3.2.1 S. 546 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
8C_31/2023 vom 25. Mai 2023 E. 3.3, 9C_98/2020 vom 8. April 2020
E. 2.3).
7.2 Zunächst ist im Zusammenhang mit
dem Abklärungsbericht vom 7. Oktober 2022 festzuhalten, dass die Abklärung
am 23. September 2022 bei der Beschwerdeführerin zu Hause, somit an Ort
und Stelle, durchgeführt wurde. Anwesend waren die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann, zwischendurch auch die Kinder. Die Abklärungsfachfrau der
Beschwerdegegnerin hatte Kenntnis von den bei der Beschwerdeführerin
bestehenden Diagnosen, namentlich von den (vorliegend im Vordergrund stehenden)
Krebserkrankung und den Kniebeschwerden (vgl. IV-Nr. 134 S. 2,
S. 7 f.; E. II. 4.3 hiervor; siehe auch IV-Nr. 139
S. 2 f.; E. II. 4.5 hiervor). Insofern erfüllt der Bericht
die grundsätzlichen Anforderungen an eine entsprechende Abklärung.
7.3 Die Beschwerdeführerin erachtet
den medizinischen Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und ihren
Gesundheitszustand als nicht hinreichend stabil, um ihren Anspruch auf
Hilflosenentschädigung abschliessend beurteilen zu können. Dem kann nicht
gefolgt werden:
7.3.1 Dr. med. C.___ stellte
bereits im Juni 2020 die Diagnose einer beginnenden Varusüberlastung an beiden
Knien und einer medialen Meniskusläsion am linken Knie (vgl. IV-Nr. 61
S. 13 f.; E. II. 5.2.2 hiervor). Daraufhin wurde für den
11. September 2020 ein erster Termin für eine Meniskusrefixation am linken
Knie vereinbart (vgl. IV-Nr. 61 S. 11; E. II. 5.2.3
hiervor), welcher indessen von der Beschwerdeführerin in der Folge nicht
wahrgenommen wurde. Mit dem am 15. September 2020 erlittenen
Distorsionstrauma des rechten Knies und des rechten Sprunggelenkes rückte dann
eine Achsenkorrektur mit Meniskusrevision auf der rechten Seite in den
Vordergrund (vgl. IV-Nr. 61 S. 9 f.; E. II. 5.2.4
hiervor), welche schliesslich am 15. Januar 2021 vorgenommen wurde (vgl.
IV-Nr. 62; E. II. 5.2.6 hiervor). Im Anschluss daran wurde eine
Operation auch des linken Knies ursprünglich auf den 1. November 2021 bzw.
auf den 4. April 2022 angesetzt (vgl. IV-Nr. 82 S. 2; 102 S. 5),
jedoch jeweils wieder abgesagt. Der operative Eingriff fand schliesslich am
3. April 2023 (vgl. BB 3; E. II. 5.2.12 hiervor), mithin
nach Erlass der angefochtenen Verfügung (7. November 2022), statt. Zwar
hielt RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in einer Aktennotiz vom 31. Oktober
2022 fest, dass mit der weiterhin ausstehenden Operation am linken Knie die
medizinische Situation nach wie vor unklar und instabil sei (vgl.
IV-Nr. 136 S. 3; E. II. 5.5.4 hiervor). Diese Aussage
tätigte sie jedoch gestützt auf eine entsprechende Anfrage der zuständigen
Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin lediglich mit Blick auf die Prüfung des
Anspruchs auf berufliche Massnahmen bzw. eine Rente (vgl. IV-Nr. 136
S. 1), so dass die Beschwerdeführerin daraus nichts für den vorliegend im
Streite stehenden Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung abzuleiten vermag.
Vielmehr erweist es sich als unschädlich, dass im Verfügungszeitpunkt der
Eingriff am linken Knie noch ausstehend war, nahm doch Dr. med. C.___
vorgängig zur Hilfsbedürftigkeit in Bezug auf die Beschwerden an beiden
Kniegelenken Stellung (vgl. etwa IV-Nr. 61 S. 7; 86 S. 2; 102
S. 8; E. II. 5.2.5, E. II. 5.2.9 f. hiervor).
Darüber hinaus ist nach der Operation – angesichts des doch guten operativen
Resultats am rechten Knie bei weitgehend identischem Befund präoperativ (vgl.
IV-Nr. 82; E. II. 5.2.8 hiervor) – eher von einer Verbesserung,
sicherlich aber nicht von einer weiteren Verschlechterung der
Beschwerdesituation auf der linken Seite auszugehen (vgl. IV-Nr. 86
S. 2; E. II. 5.2.9 hiervor) und wurde der Beschwerdeführerin
denn auch von Dr. med. C.___ lediglich für zwei Monate postoperativ ein
(vorübergehender) Unterstützungsbedarf im Haushalt und in der Körperpflege
bestätigt (vgl. BB 4; E. II. 5.2.13 hiervor).
7.3.2 Was das von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte «vermutete» linksseitige Hemisyndrom
anbelangt, gilt es darauf hinzuweisen, dass zwar der Orthopäde Dr. med. K.___
am 24. Januar 2022 eine entsprechende Diagnose stellte (vgl.
IV-Nr. 125 S. 17; E. II. 5.3.6 hiervor), diese sich
allerdings auf einen blossen Verdacht beschränkte und letztlich dem
neurologischen Fachgebiet entstammt. Dem Bericht des Neurologen Dr. med. J.___
vom 11. Januar 2022 lässt sich keine solche Diagnose entnehmen. Vielmehr
kam dieser zum Schluss, dass aktuell keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen
einer neurologischen Erkrankung bestünden. Wohl waren noch ein MRT des Schädels
und ein Medianus-SSEP geplant. Diese wurden dann jedoch von der
Beschwerdeführerin selber wieder abgesagt (vgl. IV-Nr. 100 S. 3;
E. II. 5.3.5 hiervor).
7.3.3 Die Diagnose einer Fibromyalgie,
welche bei den psychosomatischen Krankheitsbildern eingeordnet wird (vgl. BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023
vom 4. September 2023 E. 3.3.5), stellte erstmals der Rheumatologe
Dr. med. I.___ im September/Oktober 2021, wobei er diese hauptsächlich in
Zusammenhang brachte mit einer ausgeprägten psychosozialen Belastungssituation
der Beschwerdeführerin. Seine Auffassung fand er darin bestätigt, als es
scheinbar mit zwischen den beiden Konsultationen ergriffenen sozialen
Entlastungsmass-nahmen zu einer Verbesserung der Schmerzsituation gekommen war.
Er schloss denn auch daraufhin seine Behandlung ab (vgl. IV-Nr. 92
S. 8 ff.; 96 S. 3 f.; E. II. 5.3.3 sowie
E. II. 5.3.4 hiervor). Ohnehin ist die wiederholt als eigenständige
Diagnose aufgelistete psychosoziale Belastungssituation (vgl. etwa
IV-Nr. 92 S. 2; 97 S. 11 f.; 125 S. 2;
E. II. 5.4.7 sowie E. II. 5.4.10 hiervor) an sich – da sie
offensichtlich direkt negative funktionelle Folgen zeitigt(e) (vgl. auch BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303; Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom
4. August 2022 E. 4.4.2) – bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit
auszuklammern. Im Übrigen wurden die von der Beschwerdeführerin bereits seit
längerem beklagten multilokulären Schmerzen immer wieder auch als somatische
Erkrankungen beurteilt (vgl. IV-Nr. 58 S. 31; 92 S. 15; E. II. 5.3.1
sowie E. II. 5.3.2 hiervor; siehe auch bereits Gutachten der B.___ vom
10. Dezember 2018 [IV-Nr. 28.2 S. 10; 28.5 S. 16; 28.6
S. 11]), ohne dass ein originäres psychiatrisches Leiden festgestellt
worden wäre. So verneinte Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, in seinem psychiatrischen Teilgutachten der B.___ vom
20. November 2018 bei der Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Leiden
mit invalidisierendem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit und bescheinigte ihr –
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – lediglich die Entwicklung
körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0; vgl.
IV-Nr. 28.8 S. 17 f.). Diese Diagnose zeichnet sich dadurch aus,
dass körperliche Symptome, welche vereinbar sind mit und ursprünglich
verursacht worden sind durch eine belegbare körperliche Krankheit, wegen des
psychischen Zustandes der betroffenen Person aggraviert werden oder länger
anhalten (vgl. https://www.icd-code.de/icd/code/F68.-.html, letztmals besucht
am 21. Oktober 2024). Auch im weiteren Verlauf äusserten lediglich die
Ärzte der Haushaltspraxis E.___ und zuletzt Dr. med. P.___ bei der
Beschwerdeführerin den Verdacht auf eine beginnende Depression (vgl.
IV-Nr. 71 S. 1 f., S. 5 f.; BB 6), ohne dass sich
eine solche bisher konkretisieren oder fachärztlich bestätigen liess.
7.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin
schliesslich geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte vor Beurteilung ihrer
Hilfsbedürftigkeit noch eine mögliche Cancer-related Fatigue abklären müssen,
ist ihr entgegenzuhalten, dass eine solche Diagnose bisher (spezial-) ärztlich
gar nie gestellt wurde. So sprach zwar die Beschwerdeführerin gegenüber
Dr. med. G.___ in den Nachsorgeuntersuchungen vom 29. Juli 2020 (vgl.
IV-Nr. 59 S. 6; E. II. 5.1.5 hiervor) sowie vom
15. März 2021 (vgl. IV-Nr. 92 S. 18; E. II. 5.1.7
hiervor) eine ausgeprägte bzw. vermehrte Müdigkeit an und berichtete Dr. med.
M.___ zwar von chronischer Müdigkeit der Beschwerdeführerin (vgl.
IV-Nr. 57 S. 3; E. II. 5.4.3 hiervor) bzw. nahm am
4. November 2020 die Diagnose «Chron. Müdigkeit nach Chemotherapie mit
Hautausschläge[n]» neu in die Diagnoseliste auf (vgl. IV-Nr. 71 S. 1;
E. II. 5.4.4 hiervor). Dr. med. G.___ sah jedoch diesbezüglich
offenbar keinen Anlass zu weiteren therapeutischen Massnahmen oder Abklärungen.
Vielmehr hielt er mit Verlaufsbericht vom 9. Oktober 2020 sogar
ausdrücklich fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine Beschwerden im
Zusammenhang mit dem onkologischen Leiden (mehr) bestünden (vgl. IV-Nr. 54
S. 4; E. II. 5.1.6 hiervor). Daran änderte sich auch im weiteren
Verlauf nichts, zumal die Beschwerdeführerin in den anschliessenden
Nachsorgeuntersuchungen vom 14. Oktober 2021 (vgl. IV-Nr. 97
S. 3; E. II. 5.1.7 hiervor) sowie vom 27. April 2022 (vgl.
IV-Nr. 125 S. 8; E. II. 5.1.7 hiervor) auch nicht mehr von
einer angeblichen chronischen Müdigkeit berichtete.
8. Die Beschwerdeführerin bejahte
in ihrer Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom 3. März 2021 eine
Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen
«Ankleiden/Auskleiden», «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Körperpflege» sowie
einen Bedarf an Unterstützung in der Grund- und Behandlungspflege, an
persönlicher Überwachung und an lebenspraktischer Begleitung, währenddessen sie
die Erfordernis von regelmässigen und erheblichen Hilfestellungen Dritter in
den alltäglichen Lebensverrichtungen «Essen» und «Verrichten der Notdurft»
verneinte bzw. im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte»
nicht auswies (vgl. IV-Nr. 66 S. 3 ff.; E. II. 4.1
hiervor). Auf Beschwerdeebene macht sie neu einen Dritthilfebedarf in
sämtlichen sechs (Lebens-) Bereichen geltend. Ausserdem bringt sie vor,
dass sie in Bezug auf ihre Krebserkrankung das Wartejahr erfüllt habe und auf lebenspraktische
Begleitung angewiesen sei (vgl. A.S. 11 ff., 62 f., 72).
8.1 Den medizinischen Akten lässt
sich entnehmen, dass anfangs 2018 im Rahmen eines Zufallsbefundes in der
Gallenblase ein grosser Gallenblasenpolyp sowie im Lebersegment III ein mit
einem Adenom vereinbarer Tumor entdeckt worden waren, ohne dass die Beschwerdeführerin
zuvor diesbezüglich spezifische Symptome gehabt hätte (vgl. IV-Nr. 28.10
S. 6 f., S. 12 f.). Nach wiederholtem Auftreten von
rechtsseitigen Oberbauchschmerzen und bei akuter Gallenblasenentzündung wurde
ihr daraufhin am 1. August 2019 die Gallenblase entfernt (vgl.
IV-Nr. 42 S. 9 ff.) und – nachdem ein Gallenblasenkarzinom
entdeckt worden war (vgl. IV-Nr. 42 S. 14) – am 3. September
2019 eine Teilentfernung der Leber vorgenommen (vgl. IV-Nr. 42 S. 12;
E. II. 5.1.1 hiervor). Während für den Zeitraum vor dem Eingriff vom
1. August 2019 keine Anzeichen für einen wegen der Krebserkrankung
erforderlichen Dritthilfebedarf bestehen und ein solcher ärztlich auch nicht
(echtzeitlich) ausgewiesen ist, gilt eine Hilfsbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin für die an die beiden Operationen anschliessende
Rekonvaleszenzzeit und – wie auch die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin
festhält (vgl. IV-Nr. 134 S. 7; E. II. 4.3 hiervor) – für
die daraufhin erforderliche sechsmonatige Chemotherapie mit
therapieassoziierten Nebenwirkungen wie Übelkeit, vermehrter Müdigkeit und
Schwäche als grundsätzlich erstellt, auch wenn zum konkreten Umfang, zur Art
und zur Häufigkeit der Einschränkung nur unvollständige medizinische Angaben
vorliegen (vgl. IV-Nr. 42 S. 1; 47 S. 2, S. 4; 48
S. 7; 49 S. 11; 71 S. 3; E. II. 5.4.1 f. und
E. II. 5.1.2 ff. hiervor). Der Onkologe Dr. med. G.___ wies
jedoch in seinem Bericht vom 13. Januar 2020 auch darauf hin, dass die
seit August 2019 vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ab Juni 2020 rasch gesteigert werden könne und mit einer
Normalisierung der Arbeitsfähigkeit ab spätestens August 2020 zu rechnen sei
(vgl. IV-Nr. 49 S. 11; E. II. 5.1.4 hiervor). Die
Chemotherapie konnte anschliessend wie geplant Ende April 2020 abgeschlossen
werden (vgl. IV-Nr. 54 S. 3), ohne dass die weiteren Nachkontrollen
Hinweise auf ein Tumorrezidiv ergaben (vgl. E. II. 5.1.5 ff.
hiervor). Folgerichtig bescheinigte Dr. med. G.___ auf Anfrage der
Beschwerdegegnerin mit Verlaufsbericht vom 9. Oktober 2020 der
Beschwerdeführerin gestützt auf seine letzte Untersuchung vom 29. Juli
2020 Beschwerdefreiheit und eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Nr. 54
S. 4 f.; E. II. 5.1.6 hiervor). Soweit der Hausarzt
Dr. med. M.___ der Beschwerdeführerin auch am 23. Oktober 2020 noch
wegen chronischer Müdigkeit eine Einschränkung in allen Aufgaben im Haushalt
attestierte, kann ihm schon insofern nicht gefolgt werden, als er diese
Einschätzung einzig gestützt auf die Angaben der (ihm neu zugewiesenen)
Beschwerdeführerin vornahm (vgl. IV-Nr. 57 S. 3 f.;
E. II. 5.4.3 hiervor). Wenn nun zugunsten der Beschwerdeführerin
wegen der Krebserkrankung von einer (frühestens) anfangs August 2019 bis
(höchstens) Ende Juli/anfangs August 2020 bestehenden, zumindest teilweisen
Hilfsbedürftigkeit auszugehen wäre, hätte sie damit zwar möglicherweise das
Wartejahr erfüllt (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Da sie jedoch selbst
dann anschliessend in Bezug auf die Krebserkrankung wieder vollständig
beschwerdefrei und demzufolge auch nicht mehr hilfsbedürftig war, begründet
diese keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
8.2 Soweit Dr. med. P.___,
welcher entgegen seinen Angaben (vgl. BB 5) nicht bereits seit 2022,
sondern frühestens ab dem Jahre 2023 der neue Hausarzt der Beschwerdeführerin
war (vgl. IV-Nr. 149), in der (Neu-) Anmeldung zur
Hilflosenentschädigung vom 30. August 2024 einen Dritthilfebedarf der
Beschwerdeführerin neu auch mit einer Sensibilitätsminderung der linken
Körperhälfte sowie mit einer geplanten Schulteroperation links begründet (vgl.
BB 5; E. II. 5.4.12 hiervor), gilt
es darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur den
(medizinischen) Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November
2022 zu beurteilen gilt (vgl. E. II. 1.2 hiervor). Die (blosse)
Verdachtsdiagnose einer intraligamentären Partialläsion der Supraspinatussehne
an der linken Schulter wurde gemäss seiner Diagnoseliste erst im April 2023
gestellt (vgl. BB 6). Die Sensibilitätsstörung der linken Körperhälfte
besteht zwar gemäss Dr. med. P.___ seit 2017 (vgl. BB 6). Der Neurologe
Dr. med. J.___ konnte jedoch bereits im Januar 2022 keine eindeutigen
«harten» Befunde für eine solche Sensibilitätsminderung vor allem am linken Arm
finden (vgl. IV-Nr. 100 S. 2 f.; E. II. 5.3.5
hiervor). Es bleibt somit nachfolgend (einzig) eine allfällige Hilfsbedürftigkeit
im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden beidseits zu prüfen, welche sich spätestens
ab Juni 2020 (vgl. IV-Nr. 61 S. 13; E. II. 5.2.2 hiervor;
siehe auch IV-Nr. 71 S. 3; E. II. 5.4.2 hiervor) zunehmend
manifestierten und auch im Verfügungszeitpunkt (7. November 2022)
weiterhin andauerten. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Anmeldung zur
Hilflosenentschädigung vom 3. März 2021 vor, sie benötige beim An- und
Auskleiden die tägliche Unterstützung ihres Ehemannes. Auch beim Aufstehen,
Absitzen und Abliegen sei sie auf Dritthilfe angewiesen, könne sie doch nicht
lange stehen und müsse beim Aufstehen überwacht werden. Duschen könne sie nur
noch im Sitzen und benötige dafür ebenfalls die Unterstützung ihres Ehemannes.
Sie brauche medizinisch-pflegerische Hilfe (täglicher Bandagenwechsel am Knie,
Herrichten der Medikamente) und müsse persönlich überwacht werden, da sie nicht
länger stehen könne und bei aufgrund der Medikamente und der Knieprobleme
bestehender Sturzgefahr stets auf die Hilfe ihres Ehemannes beim Aufstehen und
Absitzen angewiesen sei (vgl. IV-Nr. 66 S. 3 f.;
E. II. 4.1 hiervor). Die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin hält
dagegen in ihrem Abklärungsbericht vom 7. Oktober 2022 fest, dass die
Beschwerdeführerin in sämtlichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen,
mitunter auch in den (Lebens-) Bereichen «Ankleiden/Auskleiden»,
«Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Körperpflege», selbständig sei und weder
eine dauernde Hilfe im Rahmen der Grund- oder Behandlungspflege noch eine persönliche
Überwachung benötige. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Hilfsbedarf
beim Duschen und Baden sei nicht nachvollziehbar und könne bei Bedarf mittels
Hilfsmittel umgangen werden. Sie habe nach der «Beinoperation» (recte:
Knieoperation vom 15. Januar 2021) für sechs Wochen einen Gips getragen
und sei (lediglich) vorübergehend für diesen Zeitraum auf Dritthilfe angewiesen
gewesen (vgl. IV-Nr. 134 S. 4 ff.; E. II. 4.3
hiervor).
8.2.1 Eine Hilflosigkeit im Bereich
«Ankleiden/Auskleiden» liegt vor, wenn die versicherte Person ein
unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder
ausziehen kann (Rz. 8014 KSIH). Zwar berichtete die Beschwerdeführerin
über Schwierigkeiten beim Schuhe anziehen (vgl. IV-Nr. 71 S. 6;
E. II. 5.4.5 hiervor) und bejahte Dr. med. P.___ in der
(Neu-) Anmeldung vom 30. August 2024 – allerdings ohne nähere
Begründung – einen Hilfsbedarf beim An- und Ausziehen (vgl. BB 5;
E. II. 5.4.12 hiervor). Anhand des Beschwerdebildes ist jedoch nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Kleider und Schuhe nicht
weitgehend im Sitzen und somit selbständig an- und ausziehen kann. Den
umfangreichen Arztberichten lässt sich denn auch nirgends entnehmen, dass sie
aufgrund ihrer Kniebeschwerden diese alltägliche Lebensverrichtung nur mit
Dritthilfe ausüben könne. Eine Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden wurde
demnach zu Recht verneint.
8.2.2 Eine Hilflosigkeit im Bereich
«Aufstehen/Absitzen/Abliegen» ist dann gegeben, wenn die versicherte Person
ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die
versicherte Person die Transfers selbständig machen, liegt keine Hilflosigkeit
vor. Die Hilfe Dritter beim Aufstehen von niedrigen Sitzflächen, vom Boden oder
beim Einsteigen in ein Auto ist nicht erheblich und alltäglich, so dass hier
keine regelmässige und erhebliche Hilflosigkeit vorliegt (Rz. 8015 f.
KSIH). Der Orthopäde Dr. med. C.___ führte in seinem Bericht vom
5. Juli 2021 aus, dass er das Erfordernis der Dritthilfe beim Aufstehen
und Absitzen nicht bestätigen könne (vgl. IV-Nr. 86 S. 2;
E. II. 5.2.9 hiervor). Die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin
konnte anlässlich der Abklärung vor Ort vom 23. September 2022 beobachten,
dass die Beschwerdeführerin – wenn auch mit Mühe und der Zuhilfenahme ihrer
beiden Gehstöcke – sogar vom tiefen Sofa aufstehen konnte (vgl. IV-Nr. 134
S. 7; E. II. 4.3 hiervor). Mit den Gehhilfen lassen sich denn
auch allfällige Stürze bei den Transfers vermeiden oder eine Sturzgefahr
zumindest erheblich minimieren. Darüber hinaus begründet eine blosse
Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen
grundsätzlich noch keine Hilflosigkeit (Rz. 8013 KSIH). Eine
Hilfsbedürftigkeit ist mithin – auch beim Aufstehen vom Bett
(vgl. BB 5; E. II. 5.4.12 hiervor) – in diesem Lebensbereich
nicht ausgewiesen.
8.2.3 Hilflosigkeit im Bereich
«Körperpflege» liegt vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige
Verrichtung wie Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen nicht selber ausführen
kann (Rz. 8020 KSIH). Der Orthopäde Dr. med. C.___ ging in seinem
Bericht vom 5. Juli 2021 davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin
selbständig duschen könne (vgl. IV-Nr. 86 S. 2;
E. II. 5.2.9 hiervor), und bescheinigte ihr lediglich für vier Wochen
(vgl. IV-Nr. 65, 78 S. 5; E. II. 5.2.7 hiervor) bzw. für
acht Wochen (vgl. BB 4; E. II. 5.2.13 hiervor) postoperativ eine
vorübergehende Hilfsbedürftigkeit bei der Körperpflege. Die Hausärztin
Dr. med. N.___ hielt in ihrem Bericht vom 14. Januar 2021 einzig
fest, dass die Beschwerdeführerin über Schwierigkeiten beim sich Waschen klage
(vgl. IV-Nr. 71 S. 6; E. II. 5.4.5 hiervor), um dann in
einem weiteren Bericht vom 5. Mai 2021 darauf hinzuweisen, dass diese
Hilflosigkeit mit einem speziellen Sitz in der Dusche vermindert werden könne (vgl.
IV-Nr. 84 S. 1; E. II. 5.4.6 hiervor). Über einen solchen
Duschstuhl verfügt die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bereits (vgl.
IV-Nr. 66 S. 4; BB 5). Eine Hilfsbedürftigkeit ist demnach –
entgegen der Auffassung von Dr. med. P.___ in der
(Neu-) Anmeldung vom 30. August 2024 (vgl. BB 5;
E. II. 5.4.12 hiervor) – weder für das Duschen noch das
(Haare-) Waschen erstellt.
8.2.4 Die dauernde Pflege bezieht sich
nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen, sondern beinhaltet medizinische
oder pflegerische Hilfeleistungen, welche infolge des physischen oder
psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig sind und ärztlich
verordnet wurden. Sie beinhaltet etwa das tägliche Verabreichen von
Medikamenten oder das Anlegen einer Bandage. Das Vorbereiten von Medikamenten
allein reicht nicht aus, um den Hilfsbedarf im Bereich der dauernden Pflege
anzuerkennen. Der Hilfsbedarf ist erst dann zu bejahen, wenn die versicherte
Person bei der Einnahme von Medikamenten im Sinne einer Überwachung oder
Anleitung direkte oder indirekte Hilfe benötigt (Rz. 8032 ff. KSIH).
Der von der Beschwerdeführerin angeführte tägliche Bandagenwechsel am Knie ist
gemäss Dr. med. C.___ nicht erforderlich (vgl. IV-Nr. 86 S. 2;
E. II. 5.2.9 hiervor) und das von ihr geltend gemachte Herrichten
ihrer Medikamente durch eine Drittperson reicht praxisgemäss für die Bejahung
einer Hilflosigkeit in diesem Bereich ebenfalls nicht aus.
8.2.5 Unter dauernder persönlicher
Überwachung ist eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen,
psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der versicherten Person
notwendig ist. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss sie ein gewisses Mass
an Intensität aufweisen. Eine Überwachungsbedürftigkeit ist beispielsweise dann
gegeben, wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten
Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann, oder wenn
die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. Für Stürze und den damit
verbundenen Hilfsbedarf beim Wiederaufstehen kann bloss ein Bedarf an
allgemeiner Aufsicht anerkannt werden, der nicht mit einer dauernden persönlichen
Überwachung gleichgesetzt werden kann (Rz. 8035 f. KSIH). Die
Beschwerdeführerin benutzt zwei Gehstöcke, mit welchen eine Sturzgefahr wenn
nicht vermieden, so doch zumindest erheblich vermindert werden kann. Darüber
hinaus begründen selbst allfällige Stürze praxisgemäss noch keinen ständigen
Überwachungsbedarf, so dass auch in diesem Bereich eine Hilflosigkeit zu
verneinen ist.
8.3 Auf Beschwerdeebene macht die
Beschwerdeführerin erst sehr spät im Verfahren und entgegen ihrer Anmeldung für
Hilflosenentschädigung vom 3. März 2021 neu ausdrücklich auch einen
Dritthilfebedarf in den Lebensbereichen «Essen», «Verrichten der Notdurft»
sowie «Fortbewegung» geltend (vgl. A.S. 62 f., 72). In diesem
Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass die «Aussagen der ersten
Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Schilderungen
sind, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder
anderer Art beeinflusst sein können, weshalb den zuerst gemachten Angaben
erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_608/2020 vom
18. Juni 2021 E. 3.3 und 8C_678/2017 vom 12. März 2018
E. 4.4, je mit Hinweisen). Nichtsdestotrotz ist nachfolgend eine
Hilflosigkeit auch in diesen drei weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen
noch näher zu prüfen.
8.3.1 Eine Hilflosigkeit im Lebensbereich
«Essen» liegt dann vor, wenn die versicherte Person zwar selber, jedoch nur auf
eine nicht übliche Art und Weise essen kann, so etwa, wenn sie die Speisen
nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Munde
führen kann. Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf
direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen
nicht täglich gegessen werden und es somit an der Regelmässigkeit und
Erheblichkeit des Unterstützungsbedarfes fehlt (Rz. 8018
KSIH). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin –
so zumindest gemäss (Neu-) Anmeldung vom 30. August 2024 (vgl.
BB 5; E. II. 5.4.12 hiervor) – aufgrund ihres Leidens die
Nahrung zerkleinert und zum Mund geführt werden müsste. Es ist vielmehr mit der
Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sie in diesem
Bereich selbständig ist (vgl. IV-Nr. 134 S. 4 f.;
E. II. 4.3 hiervor).
8.3.2 Eine Hilfsbedürftigkeit im
Lebensbereich «Verrichten der Notdurft» ist zu bejahen, wenn die versicherte
Person für die Körperreinigung bzw. für das Überprüfen der Reinlichkeit, für
das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen auf die Toilette bzw. für das
Wiederaufstehen von der Toilette der Hilfe und Begleitung Dritter bedarf
(Rz. 8021 KSIH). Wenn die Beschwerdeführerin gemäss dem Orthopäden
Dr. med. C.___ weder beim Aufstehen und Absitzen (vgl. E. II. 8.2.2
hiervor) noch beim Duschen (vgl. E. II. 8.2.3 hiervor) Unterstützung
bedarf, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie – so Dr. med. P.___ (vgl.
BB 5; E. II. 5.4.12 hiervor) – den Toilettengang samt
anschliessender Säuberung nicht sollte selbständig vornehmen können. Es liegt
mithin – wie im Abklärungsbericht vom 7. Oktober 2022 korrekt festgehalten
(vgl. IV-Nr. 134 S. 5; E. II. 4.3 hiervor) – auch in dieser
Hinsicht kein Hilfsbedarf vor.
8.3.3 Ein Dritthilfebedarf in der
alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung» ist dann gegeben, wenn sich die
versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser
Haus fortbewegen kann (Rz. 8022 KSIH). Wie die Abklärungsfachfrau der
Beschwerdegegnerin zu Recht und übereinstimmend mit den Einschätzungen des
Orthopäden Dr. med. C.___ (vgl. IV-Nr. 86 S. 3;
E. II. 5.2.9 hiervor) und der Hausärztin Dr. med. N.___ (vgl.
IV-Nr. 84 S. 1; E. II. 5.4.6 hiervor) festgestellt hat,
kann sich die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Gehstöcken in der Wohnung und
im Freien selbständig fortbewegen (vgl. IV-Nr. 134 S. 5;
E. II. 4.3 hiervor). Entgegen ihren Behauptungen (vgl. IV-Nr. 66
S. 5; 137 S. 1; E. II. 4.1 sowie E. II. 4.4
hiervor) ist auch nicht einsichtig, weshalb sie mit ihren beiden Gehhilfen
nicht in der Lage sein sollte, ohne Begleitung die öffentlichen Verkehrsmittel
zu benützen (vgl. in diesem Sinne auch Abklärungsbericht vom 7. Oktober
2022 [IV-Nr. 134 S. 5; E. II. 4.3 hiervor] sowie
Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 2. November 2022 [IV-Nr. 139
S. 3; E. II. 4.5 hiervor]), und stattdessen ständig auf die
Fahrdienste ihres Ehemannes angewiesen ist (vgl. BB 5;
E. II. 5.4.12 hiervor). Ein Hilfsbedarf ist somit auch in diesem
Bereich nicht ausgewiesen.
8.4 Zu prüfen ist schliesslich noch,
ob die Beschwerdeführerin aufgrund eines Bedarfs an lebenspraktischer
Begleitung (leicht) hilflos ist (vgl. E. II. 2.4.1 ff. hiervor).
Dabei steht ausser Frage, dass sie für ausserhäusliche Aktivitäten und Kontakte
nicht auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (Art. 38 Abs. 1
lit. b IVV; vgl. hierzu bereits E. II. 8.3.3 hiervor). Darüber
hinaus ist sie auch nicht ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt
zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV), lebt sie doch mit
ihrer Familie zusammen (vgl. IV-Nr. 134 S. 6). Umstritten ist denn
auf Beschwerdeebene auch einzig, ob die Beschwerdeführerin Hilfestellungen
durch eine Drittperson benötigt, um selbständig wohnen zu können (Art. 38
Abs. 1 lit. a IVV; A.S. 12 ff., 72).
8.4.1 Die lebenspraktische Begleitung
beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie
stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9 S. 466). Rechtsprechungsgemäss ist die Frage, ob eine
Dritthilfe notwendig ist, objektiv, nach dem Gesundheitszustand der versicherten
Person, zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher
sie sich aufhält. Es darf hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit – somit
auch im Rahmen von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV – keinen
Unterschied machen, ob eine versicherte Person allein, in der Familie, in einem
Spital/Heim oder sonstwie in einer der heutzutage verbreiteten Wohnformen lebt.
Würde anders entschieden, d.h. die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen, die
der jeweiligen Umgebung erwächst, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich,
insbesondere dann, wenn beispielsweise ein Wechsel von der Haus- in die
Spitalpflege stattfände oder sich die Familienverhältnisse änderten (Scheidung,
Tod eines Ehegatten usw.). Versicherte, welche mit Familienangehörigen (Ehegatten,
Kinder oder Eltern) zusammenleben, hätten kaum je Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Eine solche
Einschränkung kann Gesetz und Verordnung aber nicht entnommen werden.
Massgebend ist allein, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein
gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die
tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern eine Frage der
Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist
(Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.1 mit
weiteren Hinweisen; siehe in diesem Sinne auch BGE 146 V 322 E. 2.3
S. 325; Urteile des Bundesgerichts 8C_724/2022 vom 21. April 2023
E. 4.1, 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.5.2).
8.4.2 Ein Anspruch auf lebenspraktische
Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berücksichtigung der
Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung
sicherzustellen (Rz. 8040 KSIH). Im Rahmen der Schadenminderungspflicht
ist insbesondere auch die Mithilfe der Familienangehörigen zu berücksichtigen,
vor allem bei der Haushaltsführung. Dabei ist danach zu fragen, wie sich eine
vernünftige Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine
Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Kann die versicherte Person wegen
ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem
Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in
üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der
übliche Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen geht weiter als die ohne
Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Den
Familienangehörigen darf dabei jedoch keine unverhältnismässige Belastung
entstehen (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.01086 vom 30. April
2018 E. 4.4.2, je mit weiteren Hinweisen). Zum Haushalt gehören Leistungen
wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten usw.
Die erforderlichen Hilfeleistungen sind jeweils unter dem Gesichtspunkt einer
Verwahrlosung zu evaluieren, d.h. es ist zu prüfen, ob die versicherte Person
ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste
(Rz. 8050 KSIH; E. II. 2.4.1 hiervor).
8.4.3 Da die Krebserkrankung nach
Ablauf des Wartejahres zu keinen funktionellen Einschränkungen mehr führte
(vgl. E. II. 8.1 hiervor), bleibt nachfolgend noch zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin aufgrund der beidseitigen Kniebeschwerden ohne Unterstützung
in der Haushaltsführung nicht (mehr) selbständig wohnen kann. Dabei hat zwar
gestützt auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung grundsätzlich ausser Acht
zu bleiben, dass die Beschwerdeführerin in einer Familiengemeinschaft lebt. Dessen
ungeachtet darf entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – jedenfalls in
einem zweiten Schritt – der tatsächlich erbrachten Mithilfe des Ehemannes im
Haushalt sehr wohl angemessen Rechnung getragen werden.
Den vorliegenden Arztberichten lassen
sich (echtzeitlich) keine konkreten Angaben darüber entnehmen, bei
welchen Haushaltstätigkeiten und in welchem zeitlichen Umfang die
Beschwerdeführerin regelmässig und dauernd unterstützt werden muss bzw. musste.
So attestierte ihr der Orthopäde Dr. med. C.___ lediglich für vier bzw.
für acht Wochen nach den jeweiligen Knieoperationen einen vorübergehenden
Hilfsbedarf beim Waschen, beim Kochen sowie bei den Besorgungen (vgl.
IV-Nr. 65 S. 2; 78 S. 5; BB 4; E. II. 5.2.7 sowie
E. II. 5.2.13 hiervor). In einem Bericht vom 3. März 2022 hielt
er einzig fest, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt auf fremde Hilfe
angewiesen (vgl. IV-Nr. 102 S. 8; E. II. 5.2.10 hiervor),
ohne den konkreten Bedarf näher zu umschreiben. Der Hausarzt Dr. med. M.___
stützte seine Beurteilung einer (vollständigen) Einschränkung im Haushalt nur
auf die Aussagen der Beschwerdeführerin ab (vgl. IV-Nr. 57 S. 4;
E. II. 5.4.3 hiervor). Die Hausärztin Dr. med. O.___
schliesslich stellte zuhanden der Beschwerdeführerin zwar wiederholt eine
Bestätigung aus, wonach diese im Haushalt auf die Unterstützung ihres Ehemannes
angewiesen sei, begründete eine solche jedoch hauptsächlich mit der gesundheitlichen
Gesamtsituation. Darüber hinaus äusserte sie sich widersprüchlich, gab sie doch
einmal an, der Beschwerdeführerin seien zumindest kleine Arbeiten im Haushalt
möglich (vgl. IV-Nr. 92 S. 4; E. II. 5.4.7 hiervor), ein
andermal, sie sei auf «volle» Unterstützung im Haushalt angewiesen (vgl.
IV-Nr. 103 S. 3; BB 8; E. II. 5.4.9 hiervor). Letztere
Aussage ist jedoch schon deshalb unzutreffend, als es der Beschwerdeführerin
etwa – wie die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin in ihrem Bericht vom
7. Oktober 2022 zu Recht festhielt (vgl. IV-Nr. 134 S. 7;
E. II. 4.3 hiervor) – mit einem Stehstuhl trotz Kniebeschwerden ohne
weiteres möglich sein sollte, selber zu kochen. Es hat somit – wenn überhaupt –
höchstens als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin auf lange Sicht aufgrund
ihrer beidseitigen Kniebeschwerden bei über kleine Arbeiten hinausgehenden
Haushaltstätigkeiten unterstützungsbedürftig (gewesen) ist.
Bereits anlässlich des Intake-Gesprächs
vom 15. März 2018 hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, ihr Ehemann
habe seine Arbeitsstelle verloren, da er sie aufgrund ihres schlechten
Gesundheitszustandes zu Hause habe unterstützen müssen und deshalb häufige
Absenzen gehabt habe (vgl. IV-Nr. 13 S. 2). Im Rahmen der
Begutachtung bei der B.___ gab die Beschwerdeführerin dann allerdings zu
Protokoll, dass ihr Ehemann – trotz der von ihr geltend gemachten erheblichen
gesundheitlichen Einschränkungen – gegenwärtig (wieder) vollschichtig arbeite
(vgl. IV-Nr. 28.8 S. 13 f.). Auch nach der Krebserkrankung der
Beschwerdeführerin arbeitete der Ehemann weiterhin zu 100 % (vgl.
IV-Nr. 40). Es ist demnach nicht nachvollziehbar, weshalb es ihm – so die
Beschwerdeführerin mit Verweis auf das ärztliche Zeugnis von Dr. med. O.___
vom 19. November 2021 (vgl. A.S. 14; IV-Nr. 97 S. 5;
BB 7; E. II. 5.4.8 hiervor) – auch nach Akzentuierung der
Kniebeschwerden nicht möglich (gewesen) sein sollte, ein höheres als sein
lediglich noch im Umfang von 20 % geleistetes Arbeitspensum auszuüben. So
lässt sich denn aus seiner reduzierten Erwerbstätigkeit nicht der Umkehrschluss
ziehen, die Beschwerdeführerin sei vollständig unterstützungsbedürftig
(gewesen). Vielmehr sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die
Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt nicht derart massiv, dass
sie nicht durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe des
Ehemannes ausreichend gemildert werden könnten (vgl. hierzu auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_560/2022 vom 20. September 2023 E. 4.3). Dies würde
im Übrigen selbst dann gelten, wenn mit dem Gutachten der B.___ vom
10. Dezember 2018 auch wegen den Schulter-, Nacken- und Rückenbeschwerden
weiterhin eine Leistungseinschränkung von 20 % im Haushaltsbereich
angenommen würde (vgl. IV-Nr. 28.5 S. 21; 28.6 S. 13). Der
Ehemann der Beschwerdeführerin ist beruflich offenbar nicht (mehr) erheblich
eingebunden, so dass die erforderliche Mithilfe im Haushalt nicht als
unzumutbar angesehen werden kann. Aber auch wenn er vollschichtig arbeiten
würde, würde die (zusätzliche) Belastung durch die Haushaltstätigkeit nicht ein
solches Ausmass annehmen, dass sie als unverhältnismässig erschiene. Die Summe
aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht,
hat somit nicht zur Folge, dass mit Ausbleiben der Dritthilfe ein Heimeintritt
der Beschwerdeführerin zwingend erforderlich wäre. Es ist mithin nicht zu
beanstanden, dass die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin auch in dieser
Hinsicht einen Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung verneinte (vgl.
IV-Nr. 134 S. 6 ff.; 139 S. 3; E. II. 4.3 sowie
E. II. 4.5 hiervor).
9. Zusammenfassend ist die
Beschwerdeführerin somit weder in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe von
Drittpersonen angewiesen, noch bedarf sie einer durch das Gebrechen bedingten
ständigen und besonders aufwendigen Pflege, noch der dauernden persönlichen
Überwachung oder einer dauernden lebenspraktischen Begleitung. Die
Beschwerdegegnerin hat demzufolge den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 7. November 2022 ist zu
bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1 Da die Beschwerdeführerin nicht
obsiegt, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
10.2 Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom
30. März 2023; A.S. 41; E. I. 2.5 hiervor). Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der
Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung beträgt gemäss § 161 i.V.m.
§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) für das Jahr 2022
CHF 180.00. Ab 1. Januar 2023 beträgt dieser aufgrund eines
Beschlusses der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022
CHF 190.00. Am 1. Januar 2024 wurde zudem die Mehrwertsteuer von
bisher 7.7 % auf 8.1 % erhöht. Da das Beschwerdeverfahren seit
Dezember 2022 hängig war und die Verhandlung im Jahre 2024 stattgefunden hat,
sind die Aufwände infolge des per 1. Januar 2023 erhöhten Stundenansatzes
und des per 1. Januar 2024 erhöhten Mehrwertsteuersatzes nachfolgend
jeweils für jedes Jahr einzeln festzusetzen. Dasselbe gilt für die nach dem
1. Januar 2024 veranschlagten Auslagen, auf welche der veränderte
Mehrwertsteuersatz Anwendung findet. Rechtsanwalt Wyssmann hat am 19. April
2023 eine Honorarnote über einen Aufwand von 11,59 Stunden (vgl.
A.S. 44 f., 67 f.) und an der Verhandlung vom 21. Oktober
2024 eine zusätzliche Honorarnote über einen Aufwand von (korrigiert) 10,81
Stunden eingereicht (vgl. A.S. 69 f.).
10.2.1 Aus der Honorarnote vom 19. April
2023 ergibt sich für das Jahr 2022 ein Aufwand von insgesamt 8,76 Stunden.
Dieser reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 1,01 Stunden (4 x «Brief
an Klientin» à je 0,17 Std., 2 x «E-Mail an Soziale Dienste [...] à je 0,08
Std., 1 x «Brief an Soziale Dienste [...] à 0,17 Std.; mangels näherer
Bezeichnung ist praxisgemäss von Orientierungskopien bzw. -schreiben
auszugehen, welche als Kanzleiaufwand gelten und nicht gesondert entschädigt
werden) auf 7,75 Stunden.
10.2.2 Für das Jahr 2023 ergibt sich
aus den beiden eingereichten Honorarnoten ein Aufwand von insgesamt 3,06
Stunden. Dieser reduziert sich ebenfalls um Kanzleiaufwand von insgesamt 1,26
Stunden (4 x «Brief an Klientin» à je 0,17 Std., 2 x «E-Mail an Soziale Dienste
[...]» à insgesamt 0,25 Std., 1 x «Brief an Versicherungsgericht» vom
19. April 2023 [Kostennote] à 0,33 Std.) auf 1,80 Stunden.
10.2.3 Für das Jahr 2024 resultiert gemäss
der ergänzenden Kostennote vom 21. Oktober 2024 ein Aufwand von
(korrigiert) insgesamt 9,58 Stunden. Davon in Abzug zu bringen ist
Kanzleiaufwand von insgesamt 1,76 Stunden (6 x «Brief an Klientin» à je 0,17
Std., 1 x «E-Mail an Soziale Dienste [...]» à 0,08 Std., 2 x «Brief an
Versicherungsgericht» vom 3. Juli 2024 sowie vom 20. August 2024
[Fristerstreckungsgesuche] à je 0,33 Std.). Der «Brief an IV-Stelle Solothurn»
vom 4. September 2024 (Aufwand: 0,33 Std.) betrifft das Neuanmeldungs- und
nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren. Der geltend gemachte Aufwand für «Vorbesprechung
mit Klientin und Ehemann inkl. Vorbereitung auf Verhandlung» im Zusammenhang
mit der kurzfristig aus gerichtsinternen Gründen abgesagten Verhandlung vom
19. Juni 2024 im Umfang von insgesamt 4,00 Std. erscheint zu hoch und ist
auf die Hälfte zu kürzen, zumal später im Vorfeld der neu angesetzten
Verhandlung vom 21. Oktober 2024 erneut ein Aufwand für Besprechung und
Vorbereitung auf die Verhandlung im Umfang von insgesamt 1,58 Std. in Rechnung
gestellt wird. Unter Hinzurechnung des nachprozessualen Aufwandes (geltend
gemacht mit Honorarnote vom 19. April 2023) im Umfang von 1,00 Std.
resultiert für das Jahr 2024 ein Aufwand von 6,49 Stunden.
10.2.4 Wie dargelegt sind für das Jahr
2022 Aufwände von insgesamt 7,75 Stunden zu entschädigen, entsprechend CHF 1'502.40
(Honorar von CHF 1’395.00 [7,75 Std. à CHF 180.00] zzgl. 7.7 %
MwSt.). Betreffend das Jahr 2023 sind Aufwände von 1,80 Stunden zu
vergüten, was einem Honorar von CHF 368.35 (Honorar von CHF 342.00 [1,80
Std. à CHF 190.00] zzgl. 7.7 % MwSt.) entspricht. Auf das Jahr 2024 entfallen
zu entschädigende Aufwände von 6,49 Stunden, was
ein Honorar von CHF 1'333.00 (Honorar von CHF 1'233.10 [6,49 Std. à
CHF 190.00] zzgl. 8.1 % MwSt.) ergibt. Insgesamt resultiert damit ein
zu vergütendes Honorar von CHF 3'203.75 (inkl. MwSt.).
10.2.5 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin macht in der Kostennote vom 19. April 2023 sowie in
jener vom 21. Oktober 2024 für die Jahre 2022 und 2023 56 Kopien à
CHF 1.00 pro Stück sowie Portokosten von CHF 36.40 geltend. Kopien
werden mit CHF 0.50 pro Stück entschädigt, weshalb diese Kostenpositionen
um die Hälfte zu reduzieren sind. Somit ergibt sich für die Jahre 2022 und 2023
ein zu entschädigender Auslagenersatz von CHF 64.40 (exkl. MwSt.) bzw.
CHF 69.35 (inkl. 7.7 % MwSt.). Im Jahre 2024 sind Portokosten von
CHF 30.40 sowie Kopierkosten von CHF 11.50 (23 Kopien à je CHF 0.50)
zu vergüten. Die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur Verhandlung vom 21. Oktober
2024 von 22,70 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten
Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 pro km entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und
betragen daher CHF 15.90. Daraus resultiert für das Jahr 2024 ein
Auslagenersatz von CHF 57.80 (exkl. MwSt.) bzw. CHF 62.50 (inkl. 8.1 %
MwSt.). Der insgesamt zu entschädigende Auslagenersatz beträgt mithin CHF 131.85
(inkl. MwSt.).
10.2.6 Insgesamt sind damit Aufwände
und Auslagen in Höhe von CHF 3'335.60 (inkl. MwSt.) zu vergüten. Dieser
Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO). Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsvertreters gegenüber der Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 1'121.50
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 4'457.10 [9,55 Std. à
CHF 250.00 zzgl. 7.7 % MwSt. + 6,49 Std. à CHF 250.00 zzgl.
8.1 % MwSt. + Auslagen von CHF 131.85]), wenn die Beschwerdeführerin
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
10.3 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die
gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 1’000.00 zu bezahlen, der
jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton
Solothurn zu übernehmen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 21. Oktober 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
3. Ein Doppel der Kostennote vom
21. Oktober 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'335.60 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'121.50, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen