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Entscheid

VSBES.2022.263

Hilflosenentschädigung IV

21. Oktober 2024Deutsch72 min

Abklärungsfachperson der Beschwerdegegnerin am 23. September 2022 eine Abklärung

Source so.ch

A.___

Urteil vom 21. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung

IV (Verfügung vom 7. November 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1978 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. Februar 2018 bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgrund von Rücken-,

Nacken- und Bauchbeschwerden sowie Schlafstörungen zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung (Berufliche Integration/Rente) an (Akten der IV-Stelle

[IV-Nr.] 2; 13 S. 3). Die Beschwerdegegnerin zog medizinische

Berichte bei und holte bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten

(Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Urologie, Gynäkologie,

Neurologie, Orthopädie) ein, welches am 10. Dezember 2018 erstattet wurde

(IV-Nr. 28.2 ff.). Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin

verfasste am 17. Dezember 2018 einen «Situationsbericht Haushalt»

(IV-Nr. 30). Mit Verfügung vom 25. März 2019 verneinte die

Beschwerdegegnerin alsdann einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr. 34).

1.2 Am 19. November 2019

meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine akute

Krebserkrankung erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

(Berufliche Integration/Rente) an (IV-Nr. 39 f.). Die

Beschwerdegegnerin nahm daraufhin neue medizinische Unterlagen zu den Akten.

Diesen lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch an Beschwerden im

Bereich beider Knie sowie des OSG rechts litt (IV-Nr. 61). Am

15. Januar 2021 wurde sie deswegen durch Dr. med. C.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], am

rechten Knie und rechten OSG operiert (IV-Nr. 62).

1.3 Am 3. März 2021 meldete

sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung an. Dabei verwies sie auf das

Gallenblasenkarzinom und auf eine Meniskusläsion, welche auf einen Unfall vom

15. September 2020 (Treppensturz) zurückzuführen sei (IV-Nr. 66). Die

Beschwerdegegnerin holte weitere Arztberichte sowie mehrfach Stellungnahmen von

Dr. med. D.___, Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, Regionaler

Ärztlicher Dienst (RAD; IV-Nr. 75, 77, 83), ein. In der Folge stellte

Dr. med. C.___ wiederholt die Indikation zur Operation (auch) des linken

Knies und des linken OSG (IV-Nr. 82, 102 S. 5 ff.). Nach einer

(ersten) Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 5. August 2021

(IV-Nr. 90) und der Einholung weiterer Arztberichte führte eine

Abklärungsfachperson der Beschwerdegegnerin am 23. September 2022 eine Abklärung

der Hilflosenentschädigung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 7. Oktober

2022; IV-Nr. 134). Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2022 stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin daraufhin eine Abweisung ihres

Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 135). Nach einer erneuten

Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 31. Oktober 2022 (IV-Nr. 136)

sowie des Abklärungsdienstes vom 2. November 2022 (IV-Nr. 139)

verfügte die Beschwerdegegnerin am 7. November 2022 alsdann wie

vorbeschieden (IV-Nr. 140; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2022 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1. Die

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 7. November 2022 sei aufzuheben.

2. a) Es

sei der Beschwerdeführerin ab wann rechtens eine Hilflosenentschädigung

mindestens leichten Grades zuzusprechen, zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab

wann rechtens.

b) Eventualiter:

Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen.

3. Es

sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK

durchzuführen.

4. Das

vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid über den

IV-Rentenanspruch zu sistieren.

5. Es

sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine Frist bis 16. Januar 2023

anzusetzen zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung.

6. Der

Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

7. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Verfügung vom

12. Dezember 2022 räumt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin im

beantragten Umfang eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ein und weist deren

Antrag auf Verfahrenssistierung vorderhand ab (A.S. 18 f.).

2.3 Mit Eingabe vom 16. Januar

2023 zieht die Beschwerdeführerin ihren Sistierungsantrag zurück und verzichtet

auf ergänzende Ausführungen (A.S. 37).

2.4 Mit Beschwerdeantwort vom

7. Februar 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 40).

2.5 Mit Verfügung vom 30. März

2023 bewilligt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin im vorliegenden

Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und

bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als ihren unentgeltlichen

Rechtsbeistand (A.S. 41 f.).

2.6 Am 19. April 2023 reicht

der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein

(A.S. 43 ff.).

2.7 Mit Schreiben vom 8. Mai

2023 gibt die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. C.___ vom

3. April 2023 zu einer Operation des linken Knies sowie ein Arztzeugnis

vom 18. April 2023 zu den Akten (A.S. 48; Beschwerdebeilagen [BB] 3

und 4).

2.8 Am 2. September 2024 reicht

die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein

(A.S. 62 f.; BB 5 – BB 9).

2.9 Mit prozessleitender Verfügung

vom 12. September 2024 wird zur von der Beschwerdeführerin beantragten

öffentlichen Verhandlung vorgeladen. Diese findet am 21. Oktober 2024 vor

dem Versicherungsgericht statt (A.S. 64 f.). Der Beschwerdegegnerin

wird das Erscheinen an der Verhandlung freigestellt, woraufhin diese am 15. Oktober

2024 ihren Verzicht auf die Teilnahme mitteilt (A.S. 71).

Anlässlich der Verhandlung vom

21. Oktober 2024 stellt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in

seinem Parteivortrag die folgenden angepassten Rechtsbegehren:

1. Die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. November 2022 sei

aufzuheben.

2.a) Es

sei der Beschwerdeführerin ab wann rechtens eine Hilflosenentschädigung

mindestens leichten Grades zuzusprechen, zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab

wann rechtens.

2.b) Eventualiter:

Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle des Kantons

Solothurn zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, ein polydisziplinäres

Gutachten zur Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen.

Er gibt eine Kostennote zu den Akten

(A.S. 67 ff.). Für den Verlauf der Verhandlung wird auf das Protokoll

verwiesen (A.S. 71 f.).

2.10 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 7. November 2022)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232,

131.

V 242 E. 2.1 S. 243).

1.3

Am 1. Januar 2022 traten

das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR

831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind

in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Vorliegend wird eine

Hilfsbedürftigkeit ab August/September 2019 geltend gemacht (vgl.

IV-Nr. 66), d.h. ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenentschädigung

könnte nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (vgl. E. II. 2.1

nachfolgend) (frühestens) ab 1. August 2020 entstehen. Dieser Zeitpunkt

liegt vor dem Inkrafttreten des revidierten IVG sowie der revidierten IVV vom

1.

Januar 2022. Anwendbar sind demzufolge, soweit die Gesetzes- und

Verordnungsänderung die hier interessierenden Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember

2021.

gültig gewesenen Fassungen des IVG und der IVV. Diese werden in der Folge

auch zitiert.

2.

2.1

Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Es wird

unterschieden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit

(Art. 42 Abs. 2 IVG). Für die Entstehung des Anspruchs auf

Hilflosenentschädigung wird, analog zum den Rentenanspruch betreffenden

Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, ein Wartejahr vorausgesetzt. Der

Anspruch entsteht mithin zu Beginn des Monats, in dem die Hilflosigkeit seit

einem Jahr andauert, ohne dass – trotz Verweis in Art. 42 Abs. 4 in

fine IVG – Art. 29 Abs. 1 IVG (zusätzlich) Anwendung findet (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.2 S. 363 ff., 137 V 351 E. 5.1 S. 361; Rz. 8092

des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die

Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand:

1.

Januar 2021; siehe in diesem Sinne neu ausdrücklich Art. 42

Abs. 4 IVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung, wonach der

Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat).

2.2

2.2.1

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).

2.2.2

Die Hilflosigkeit gilt gemäss

Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person

trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf

(lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig

in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 angewiesen ist

(lit. c).

2.2.3

Leichte Hilflosigkeit liegt laut

Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe

von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a)

oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer

durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf

(lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist

(lit. e).

2.3

Die für die Bemessung der

Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit

massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden,

Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft

sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463;

Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2). Die

benötigte Hilfe kann dabei nicht nur in direkter, sondern auch in indirekter

Dritthilfe bestehen, d.h. in Form einer Überwachung bei der Vornahme relevanter

Lebensverrichtungen, indem etwa die Drittperson die versicherte Person

auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, welche diese wegen ihres

psychischen oder geistigen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht, nur

unvollständig oder zu Unzeiten vornehmen würde, wenn sie sich selbst überlassen

wäre (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteil des Bundesgerichts

9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.1). Bei Lebensverrichtungen,

die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt, dass die versicherte

Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr

ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in

erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (Urteil

des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2). Regelmässig

ist die Dritthilfe, wenn die versicherte Person diese täglich oder eventuell

(nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_54/2020 vom

20.

Mai 2020 E. 6.2). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte

Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht

mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst

ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung

nicht vornehmen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom

11.

Dezember 2019 E. 3.2.3).

2.4

2.4.1

Gemäss Art. 38 Abs. 1

IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42

Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines

Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer

Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und

Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist

(lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu

isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische

Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach

Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1

IVV). Die Begleitung ist regelmässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie über

eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden

pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461 f., 133 V

472.

E. 5.2 S. 474). Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht

darin, den Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit zu

verhindern oder hinauszuschieben (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2 S. 457).

2.4.2

Der Bedarf nach lebenspraktischer

Begleitung allein gilt als leichte Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 3 IVG,

Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). Ist eine Person auf lebenspraktische

Begleitung angewiesen und damit nach dem Gesagten leicht hilflos, erhöht sich

der Grad der Hilflosigkeit nur dann, wenn sie darüber hinaus in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist (Art. 37 Abs. 2

lit. c IVV).

2.4.3

Hilfestellungen Dritter, derer

die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können

grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei

Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der

Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. So

dürfen Einschränkungen bei der Kontaktpflege, welche den Anspruch auf

lebenspraktische Begleitung (auch) auslösen, bei der Beurteilung der

Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins

Gewicht fallen. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten

Lebensverrichtung hat also eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise

Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020

E. 2.2 mit Hinweisen).

3.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229

E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweisen).

4.

4.1

In der mit Unterstützung der

Sozialen Dienste [...] (vgl. IV-Nr. 68) am 3. März 2021 eingereichten

Anmeldung zur Hilflosenentschädigung erklärte die Beschwerdeführerin, sie

benötige seit September 2019 beim An- und Auskleiden die tägliche Unterstützung

ihres Ehemanns. In Bezug auf die Lebensverrichtung

«Aufstehen/Absitzen/Abliegen» bejahte sie ebenfalls seit September 2019 eine

Hilfsbedürftigkeit und führte aus, sie sei auf tägliche Unterstützung

angewiesen, da sie nicht lange stehen könne und beim Aufstehen überwacht werden

müsse. Auch im Bereich «Körperpflege» benötige sie seit September 2019 die

Mithilfe ihres Ehemannes; Duschen könne sie nur noch mit einem speziellen Sitz.

Beim Essen, beim Verrichten der Notdurft sowie bei der Fortbewegung/Pflege

gesellschaftlicher Kontakte sei hingegen kein Bedarf an Dritthilfe gegeben.

Medizinisch-pflegerische Hilfe sei insofern erforderlich, als täglich am Knie

ein Bandagenwechsel vorgenommen und die Medikamente hergerichtet werden

müssten. Es sei eine persönliche Überwachung angezeigt, da sie nicht länger

stehen könne und bei aufgrund der Medikamente und der Knieprobleme bestehender

Sturzgefahr stets auf die Hilfe ihres Ehemannes beim Aufstehen und Absitzen

angewiesen sei. Sie sei teilweise bettlägerig und könne im Durchschnitt

lediglich für vier Stunden pro Tag das Bett verlassen. Darüber hinaus brauche

sie eine lebenspraktische Begleitung. So habe sie eine Gehhilfe nötig, um

selbständig wohnen zu können, müsse für Erledigungen und Kontakte ausserhalb

ihrer Wohnung immer begleitet werden, da sie keine öffentlichen Verkehrsmittel

benutzen könne, und sei täglich auf die Anwesenheit einer Drittperson

angewiesen, um eine Isolation zu verhindern (vgl. IV-Nr. 66).

4.2

In einer Kurzstellungnahme vom

5.

August 2021 führte der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin aus, der

Orthopäde Dr. med. C.___ habe am 25. Juni 2021 (recte: 5. Juli

2021) ausführlich zur Anmeldung der Beschwerdeführerin zur

Hilflosenentschädigung Stellung genommen. Er habe die Angaben der

Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen können und ausgeführt, dass eine auf

November 2021 geplante Operation des linken Knies noch eine weitere

Verbesserung des Gesundheitszustandes bringen könne. Zudem sei das

ausschlaggebende Unfallereignis erst im September 2020 und nicht wie in der

Anmeldung angegeben im September 2019 erfolgt, so dass die einjährige Wartezeit

erst im September 2021 ablaufen werde. Die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin

sei nicht auf das Krebsereignis von 2019 zurückzuführen. Diesbezüglich bestehe

gemäss RAD wieder eine volle Arbeitsfähigkeit seit Juli 2020. Eine abschliessende

Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit sei somit frühestens drei Monate nach der

auf November 2021 angesetzten Operation möglich und auf Ende Februar 2022

zurückzustellen. Dannzumal könne dann dem Abklärungsdienst ein neuer Auftrag

erteilt werden (vgl. IV-Nr. 90 S. 2).

4.3

Die Abklärungsfachfrau der

Beschwerdegegnerin nahm am 23. September 2022 eine Abklärung am Wohnort

der Beschwerdeführerin vor. In ihrem Abklärungsbericht vom 7. Oktober 2022

hielt sie anschliessend fest, die Beschwerdeführerin sei in sämtlichen sechs

alltäglichen Lebensverrichtungen «Ankleiden/Auskleiden»,

«Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «Essen», «Körperpflege», «Verrichten der

Notdurft» sowie «Fortbewegung und Pflege der gesellschaftlichen Kontakte»

selbständig und bedürfe keiner regelmässigen und erheblichen Dritthilfe. Soweit

die Beschwerdeführerin bei der Körperpflege schildere, sie könne nicht selber

duschen und baden, sei eine diesbezügliche Dritthilfe nicht nachvollziehbar und

wäre mittels Hilfsmitteln vermeidbar. Sie könne sich in der Wohnung und im

Freien mit Gehstöcken selbständig fortbewegen. Gesellschaftliche Kontakte könne

sie ebenfalls selbständig pflegen, könne sie sich doch gut verständigen, die

öffentlichen Verkehrsmittel benutzen und von ihrem Ehemann überallhin gefahren

werden. Sie bedürfe keiner dauernden Hilfe im Rahmen der Grund- oder

Behandlungspflege und auch keiner persönlichen Überwachung. Die

Beschwerdeführerin habe als Hilfsmittel beidseitig Gehstöcke. Soweit sie

vorbringe, sie könne nicht selber duschen oder baden, wäre allenfalls ein Umbau

des Badezimmers in Betracht zu ziehen. Für das selbständige Kochen ohne

Gehstöcke sei auf einen Stehstuhl als Hilfsmittel hinzuweisen.

Die Beschwerdeführerin habe sich nach

einer Krebsdiagnose einer Chemotherapie unterziehen müssen. Damals sei sie für

ca. sechs Monate völlig kraftlos gewesen und habe in einzelnen Teilbereichen

der alltäglichen Lebensverrichtungen Dritthilfe benötigt. Vor Ablauf des

Wartejahres sei sie jedoch wieder in der Lage gewesen, eine Selbständigkeit zu

erreichen. Die Spitex [...] sei damals im Einsatz gewesen. Nach der

Beinoperation habe sie für sechs Wochen einen Gips gehabt und sei in dieser

Zeit ebenfalls nur vorübergehend auf Dritthilfe angewiesen gewesen. Im

Arztbericht der Hausarztpraxis E.___ vom 6. Juli 2021 sei die

Hilflosigkeit ebenfalls als bloss vorübergehend angesehen worden.

Was schliesslich die lebenspraktische

Begleitung anbelange, benötige die Beschwerdeführerin weder Hilfeleistungen,

welche das selbständige Wohnen ermöglichten, noch eine Begleitung bei

ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten, noch – nachdem sie in einem

Familienverbund lebe – die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur

Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt. Es sei zu

berücksichtigen, dass der Ehemann seit der Krebsdiagnose der Beschwerdeführerin

nur kurzzeitig und befristet gearbeitet habe und den Grossteil der

Haushaltstätigkeiten habe übernehmen können. Soweit er geltend mache, dass er

gerade deshalb nicht gearbeitet habe, sei dies nicht nachvollziehbar, sei doch

eine Dritthilfe nur vorübergehend aus medizinischen Gründen notwendig gewesen.

Dem Ehemann sei im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine Dritthilfe in grossem

Ausmass zumutbar, nachdem er seit längerer Zeit nicht arbeite. Eine solche wäre

ihm aber auch dann zuzumuten, wenn er einer Arbeit nachgehen würde.

Die Beschwerdeführerin benutze zwei

Gehstöcke, mit denen sie mühsam vom tiefen Sofa aufstehen könne. Sie sei von

grosser und kräftiger Statur. Eine Ernährungsberatung habe noch zu keiner

Gewichtsreduktion geführt. Es sei nachvollziehbar, dass sie zwischenzeitlich

vorübergehend auf Dritthilfe angewiesen gewesen sei, jedoch nicht andauernd und

für die Zukunft. Dies gehe auch aus den umfangreichen Arztberichten hervor.

Zusammenfassend werde beantragt, das

Gesuch der Beschwerdeführerin abzulehnen, da die Dritthilfe bloss vorübergehend

nötig gewesen und das Wartejahr nicht erreicht worden sei (vgl. IV-Nr. 134

S. 4 ff.).

4.4

In einem von den Sozialen

Diensten [...] am 27. Oktober 2022 für sie verfassten Einwandschreiben

führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei aufgrund ihrer multiplen

medizinischen Diagnosen nicht in der Lage, ihren Lebensalltag ohne Dritthilfe

zu meistern. Zudem sei sie seit längerer Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Sie

sei vor allem auf eine regelmässige lebenspraktische Begleitung durch eine

Drittperson angewiesen. So könne sie keine auswärtigen Termine ohne Begleitung

wahrnehmen, da sie eine Gehhilfe habe und die Benutzung des öffentlichen Verkehrs

unzumutbar sei. Sie könne nicht selbständig wohnen und würde ohne Dritthilfe

verwahrlosen und sich isolieren. Ihr Ehemann erledige vollumfänglich den

Dispositiv

Haushalt und übernehme die Kinderbetreuung. Es sei ihr demnach eine

Hilflosenentschädigung zuzusprechen (vgl. IV-Nr. 137 S. 1 f.).

4.5 In einer ergänzenden

Stellungnahme vom 2. November 2022 hielt die Abklärungsfachfrau der

Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung fest, wonach die erforderliche

Dritthilfe im Bereich der alltäglichen Lebensverrichtungen in dem Ausmass, wie

anlässlich der Abklärung vor Ort geschildert und in der Anmeldung angegeben,

nicht nachvollziehbar sei. Bei der lebenspraktischen Begleitung müsse die

Mitwirkungspflicht des Ehemannes sehr hoch gewertet werden. Dies auch (aber

nicht nur) unter dem Aspekt, dass er schon länger nicht mehr arbeite und zu

Hause sei. Der Ehemann sei der Meinung, dass er wegen den Kindern und dem

Haushalt zu Hause bleiben müsse. Gleichzeitig schildere er aber auch, dass das

Migrationsamt/Sozialamt Druck auf ihn ausübe, einer Arbeit nachzugehen.

Transportprobleme der Beschwerdeführerin könnten mit Hilfe des Schweizerischen

Roten Kreuzes vermieden werden, welches günstige Fahrten anbiete. Zurzeit stehe

das wegen der Kniebeschwerden der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Sie (die

Abklärungsfachfrau) sei der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin in der Lage

wäre, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln Termine selbständig wahrzunehmen,

selbst wenn sie zurzeit an Krücken gehen müsse. So sei sie geistig fit, könne

Probleme richtig einschätzen und sich selber helfen (vgl. IV-Nr. 139).

5. Hinsichtlich des vorliegend

strittigen Anspruchs der polymorbiden Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung

sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen relevant:

5.1 Spezialärztliche Berichte zur

Krebserkrankung

5.1.1 Der Beschwerdeführerin wurde am

1. August 2019 bei chronischer Gallenblasenentzündung und grossem

Gallenblasenpolypen die Gallenblase entfernt (vgl. IV-Nr. 42

S. 9 ff.). Bei der anschliessenden Gewebeuntersuchung wurde ein Gallenblasenkarzinom

entdeckt (vgl. IV-Nr. 42 S. 14), welches am 3. September 2019 zu

einer Teilresektion der Leber (vgl. IV-Nr. 42 S. 12) führte.

5.1.2 Am 8. Oktober 2019

berichtete Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, [...] und [...],

zuhanden der Sozialen Dienste [...], dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund

des Stadiums des Gallenblasenkrebses eine sechsmonatige Chemotherapie geplant

sei. Diese könne als Begleitsymptome Übelkeit sowie Müdigkeit und Schwäche

hervorrufen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin von den beiden Operationen

sowie von der Tumorerkrankung noch deutlich geschwächt, so dass sie im Alltag

bei der Versorgung der Kinder und des Haushaltes sowie bei den alltäglichen Verrichtungen

noch deutlich eingeschränkt sei. Aktuell sei sie auf die Unterstützung des

Ehemannes angewiesen. Zusätzlich komme gegenwärtig noch die tägliche

Wundreinigung durch die Spitex hinzu. Er hoffe, mit dieser Zusammenstellung ein

realistisches Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abgegeben zu

haben, damit eine Beurteilung der notwendigen Unterstützung darauf abgestützt

werden könne. Während der ab der 2. Oktoberhälfte geplanten Chemotherapie

sei sicherlich mit einer weiteren Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes zu

rechnen (vgl. IV-Nr. 42 S. 1).

5.1.3 Dr. med. F.___ führte am

7. Januar 2020 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, seine chirurgische

Behandlung der Beschwerdeführerin sei am 31. Oktober 2019 abgeschlossen

worden. Im Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses sei die Beschwerdeführerin bei

der Verrichtung der Haushaltsarbeiten, der Wohnungspflege, den Einkäufen, der

Wäsche und der Kinderbetreuung auf die intensive Mithilfe ihres Ehepartners

angewiesen gewesen (vgl. IV-Nr. 48 S. 6 f.).

5.1.4 Dem Bericht von Dr. med.

G.___, Facharzt für Tumorerkrankungen und für Allgemeine Innere Medizin, [...],

vom 13. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass die Chemotherapie am

23. Oktober 2019 aufgenommen worden sei und als therapieassoziierte

Nebenwirkungen unter anderem eine vermehrte Müdigkeit und Leistungsintoleranz

aufträten. Die seit August 2019 vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin könne ab Juni 2020 rasch gesteigert werden und es sei mit

einer Normalisierung der Arbeitsfähigkeit ab spätestens August 2020 zu rechnen

(vgl. IV-Nr. 49 S. 8 ff.).

5.1.5 Dr. med. G.___ hielt in

einem Bericht vom 29. Juli 2020 fest, dass die aktuelle

Nachsorgeuntersuchung erfreulicherweise keine Hinweise auf ein

Krankheitsrezidiv nach Abschluss der Chemotherapie im April 2020 zeige. Bei der

Beschwerdeführerin bestehe nach eigener Aussage unter anderem eine ausgeprägte

Müdigkeit und muskuläre Schwäche (vgl. IV-Nr. 59 S. 6 f.).

5.1.6 In einem weiteren Verlaufsbericht

vom 9. Oktober 2020 wies Dr. med. G.___ erneut darauf hin, dass die

Chemotherapie Ende April 2020 abgeschlossen worden sei und die

Computertomographie vom 24. Juli 2020 keine Hinweise auf ein

Krankheitsrezidiv gezeigt habe. Es bestünden keine Beschwerden im Zusammenhang

mit dem onkologischen Leiden und es bestehe in dieser Hinsicht keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (vgl. IV-Nr. 54

S. 3 ff.).

5.1.7 Die im März 2021 (vgl.

IV-Nr. 92 S. 17 f.), im Oktober 2021 (vgl. IV-Nr. 97

S. 2 f.) sowie im April 2022 (vgl. IV-Nr. 125 S. 7 f.)

durchgeführten Nachsorgeuntersuchungen ergaben in der Folge keine Hinweise auf

ein Tumorrezidiv.

5.2 Spezialärztliche Berichte zu

den Kniebeschwerden

5.2.1 Am 6. Juni 2019 wurde der

Beschwerdeführerin im Kantonsspital [...], Klinik für Orthopädie und

Traumatologie, die Verdachtsdiagnose einer degenerativen medialen Meniskusläsion

am linken Knie bei Varusbelastung gestellt (vgl. IV-Nr. 58 S. 27 f.).

5.2.2 Mit Bericht vom 17. Juni

2020 stellte Dr. med. C.___ die Diagnose einer beginnenden

Varusüberlastung Knie beidseits bei Genu varum und medialer Meniskusläsion Knie

links. Die Beschwerdeführerin berichte über zunehmende Knieschmerzen vor allem

auf der linken Seite wahrscheinlich auch im Zusammenhang mit dem deutlich

gestiegenen Körpergewicht nach der letzten Geburt im Jahre 2017 (vgl.

IV-Nr. 61 S. 13 f.).

5.2.3 In der Sprechstunde vom

4. August 2020 klagte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. C.___

über gegenwärtig deutlich stärker ausgeprägte Schmerzen im linken Knie.

Daraufhin wurde für den 11. September 2020 eine Meniskusrefixation am

linken Knie vereinbart (vgl. Bericht vom 5. August 2020; IV-Nr. 61

S. 11).

5.2.4 Am 15. September 2020 erlitt

die Beschwerdeführerin beim Treppensteigen ein Distorsionstrauma des rechten

Knies und des rechten OSG (vgl. IV-Nr. 71 S. 8). Dr. med. C.___

stellte daraufhin in einem Bericht vom 9. Oktober 2020 die Diagnose einer

Bandinstabilität OSG rechts medial und lateral sowie einer Meniskusläsion medial

mit Varusüberlastung Knie rechts. Durch das Unfallereignis komme es zu einer

weiteren Verschlechterung der bereits vorbestehenden komplexen Gesundheitssituation.

Grundsätzlich bestehe beidseitig bei Varusüberlastung und dokumentierter O-Beinachse

die Notwendigkeit einer Achsenkorrektur mit Meniskusrevision rechts mehr als

links (vgl. IV-Nr. 61 S. 9 f.).

5.2.5 In einem Bericht vom 15. Dezember

2020 legte Dr. med. C.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin dar, dass bei

voraussichtlich notwendiger Indikation zur Operation am rechten und am linken

Kniegelenk wie auch am rechten Sprunggelenk die Prognose zur Arbeitsfähigkeit

sehr abhängig vom Arbeitsprofil sei. In sitzender oder sitzend/stehender

Position sei eine Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich möglich. Aufgrund

der Kniegelenksbeschwerden beidseits sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig in

der Gehfähigkeit deutlich eingeschränkt. Auch das Tragen von Gewichten und das

Treppensteigen seien aktuell kaum möglich. Nach Möglichkeit würden in naher

Zukunft (zuerst) das Knie und das Sprunggelenk rechts operiert (vgl.

IV-Nr. 61 S. 6 ff.).

5.2.6 Am 15. Januar 2021 führte

Dr. med. C.___ eine Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie

und Naht medialer Restmeniskus sowie lateraler Meniskusnaht und eine mediale

Bandrekonstruktion OSG rechts durch (vgl. IV-Nr. 62).

5.2.7 In einem Verlaufsbericht sowie

einem ärztlichen Zeugnis je vom 11. Februar 2021 zeigte sich Dr. med.

C.___ zufrieden mit dem bisherigen Heilverlauf und ordnete Physiotherapie zum

Belastungsaufbau an. Er bescheinigte der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund

der eingeschränkten Mobilität in den letzten vier Wochen seit der Knieoperation

bis am 12. Februar 2021 auf Hilfe im Haushalt (Körperpflege, Waschen,

Kochen, Besorgungen) angewiesen gewesen sei (vgl. IV-Nr. 65, 78

S. 5).

5.2.8 Mit Bericht vom 25. Juni

2021 stellte Dr. med. C.___ (erneut) die Diagnose einer beginnenden

Varusüberlastung am linken Knie bei Genu varum und medialer Meniskusläsion. Die

Beschwerdeführerin berichte, dass auf der rechten Seite seit der Operation

markant weniger Schmerzen bestünden. Auch die subjektive Stabilität des rechten

Kniegelenks sei deutlich gebessert. Aktuell bestehe – so die Beschwerdeführerin

– vor allem eine einschränkende Symptomatik im Bereich des linken Kniegelenks.

Es zeige sich auf der linken Seite ein

weitgehend identischer Befund wie rechts präoperativ. Aufgrund des seines

Erachtens doch guten operativen Resultats auf der rechten Seite stelle er die

Indikation zur arthroskopischen Meniskusrevision auch auf der linken Seite. Ein

provisorischer Operationstermin sei für den 1. November 2021 vereinbart

worden. Es gelte anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der Gehfähigkeit

nach wie vor eingeschränkt und glaubwürdig auf zwei Gehstöcke angewiesen sei.

Er könne sich jedoch gut vorstellen, dass durch eine Operation am linken

Kniegelenk bei identischem postoperativen Verlauf wie rechts insgesamt eine

deutlich gebesserte Gehfähigkeit resultieren werde (vgl. IV-Nr. 82).

5.2.9 Mit Bericht vom 5. Juli 2021

nahm Dr. med. C.___ aus orthopädischer Sicht Stellung zu den von der

Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung vom 3. März 2021 gemachten Angaben

über ihre Hilflosigkeit (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Diese würden sich

nicht mit seinen eigenen Feststellungen decken. Seines Erachtens sei die

Beschwerdeführerin mobiler als auf dem Formular dargestellt. Es sei jedoch

sicherlich davon auszugehen, dass sie im täglichen Leben Unterstützung von ihrem

Ehemann oder von Drittpersonen benötige. Er gehe davon aus, dass die

Beschwerdeführerin auch ohne fremde Hilfe duschen könne. Tägliche

Bandagenwechsel am Kniegelenk seien entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin

nicht notwendig. Die von ihr erwähnte Hilfe beim Aufstehen und beim Absitzen

könne er nicht bestätigen. Allenfalls bestehe aufgrund der intermittierend

notwendigen Medikamenteneinnahme in gewissen Momenten eine Sturzgefahr, eine

Bettlägerigkeit bestehe nicht. Es sei jedoch durchaus denkbar, dass sich die

Beschwerdeführerin zur Linderung der Gelenkschmerzen regelmässig hinlegen müsse.

Sie sei für Gehstrecken auf (zwei) Gehhilfen angewiesen. Diese seien vor allem

zur Sicherung des Gangbildes notwendig und aufgrund der Sturzgefahr durchaus

sinnvoll. Die Beschwerdeführerin könne laut eigenen Angaben auch wieder

Treppensteigen, das Treppenhinuntergehen sei aber mit deutlich mehr Aufwand und

auch mit mehr Beschwerden verbunden.

Der Gesundheitszustand könne insgesamt

mit medizinischen Massnahmen noch verbessert werden. Nach der Kniegelenks- und

Sprunggelenksoperation auf der rechten Seite zeige sich bei guter

Gelenksfunktion eine deutlich gebesserte Stabilität der gesamten Beinachse.

Aufgrund der identischen Problematik am linken Kniegelenk erachte er

mittelfristig auch die Indikation zu einer Kniearthroskopie auf der linken

Seite als gegeben, womit sich ihre gesundheitliche Situation weiter verbessern

lasse. Die Hilflosigkeit könne durch den Einsatz geeigneter Hilfsmittel nicht

(weiter) vermindert werden (vgl. IV-Nr. 86 S. 2 f.).

5.2.10 In einem Bericht vom

3. März 2022 führte Dr. med. C.___ aus, er gehe davon aus, dass bei

der Beschwerdeführerin bei im Vergleich zur rechten Seite identischer

Beschwerdesituation links nun ebenfalls ein operativer Eingriff evaluiert

werden müsse. Aufgrund des hohen Leidensdruckes und der eingeschränkten

Gehfähigkeit könne die Beschwerdeführerin zu Hause nicht selbständig

funktionieren. Auch für Arbeiten im Haushalt sei sie auf fremde Hilfe, vor

allem durch ihren Ehemann, angewiesen (vgl. IV-Nr. 102 S. 7 f.).

5.2.11 Am 22. März 2022 empfahl

Dr. med. C.___ nach durchgeführtem MRI und Röntgen bei klinisch deutlicher

Aussenrotationsinstabilität Knie links und lateraler Sprunggelenksinstabilität

links auch auf der linken Seite die Kombinationsoperation an Knie und

Sprunggelenk. Da die Beschwerdeführerin auf der rechten Seite im Verlauf nach

dem operativen Eingriff nun schmerzfrei geworden sei, solle nun auf der linken

Seite gleich vorgegangen werden. Es sei ein Operationstermin für den

4. April 2022 vereinbart worden (vgl. IV-Nr. 102 S. 5 f.).

5.2.12 Am 3. April 2023 führte

Dr. med. C.___ bei der Beschwerdeführerin eine Kniearthroskopie links mit

medialer Teilmeniskektomie, anteromedialer Meniskusnaht sowie lateraler

Meniskusnaht durch (vgl. BB 3).

5.2.13 Mit Arztzeugnis vom

18. April 2023 bestätigte Dr. med. C.___ der Beschwerdeführerin, dass

sie im Anschluss an die Operation vom 3. April 2023 bis am 31. Mai

2023 auf Unterstützung im Haushalt (Körperpflege, Waschen, Kochen, Besorgungen)

angewiesen sei (vgl. BB 4).

5.3 Spezialärztliche Berichte zu

verschiedenen Leiden

5.3.1 Am 13. Mai 2019 wurde im

Kantonsspital [...], Klinik für Wirbelsäulenchirurgie, die Hauptdiagnose einer

minimal aktivierten Facettengelenksarthrose L4/5 beidseits sowie die

Nebendiagnose eines myofascialen und zervikospondylogenen Schmerzsyndroms

gestellt. Die Beschwerdeführerin werde (weiterhin) konservativ mit Analgesie

behandelt (vgl. IV-Nr. 58 S. 31 f.). Am Folgetag wurden die

Facettengelenke auf Höhe L4/5 beidseits infiltriert (vgl. Bericht vom

14. Mai 2019; IV-Nr. 58 S. 29 f.).

5.3.2 Mit Bericht vom 3. Juni 2021

stellte Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], die Diagnose von chronischen

Lumbalgien und unklaren chronisch persistierenden Sensibilitätsdefiziten der

Beine beidseits links betont bei leichten Spondylarthrosen und Protrusionen

L4/5 und L5/S1 mit Diskopathie L4/5 sowie minimaler foraminaler Einengung L4

beidseits. Die Beschwerdeführerin zeige eine multilokuläre komplexe

Beschwerdesymptomatik chronifizierter Beschwerden mit Symptomausweitungstendenz

und vermutlich psychischer Überlagerung bei Diskopathie L4/5 mit Protrusion.

Eine Operationsindikation bestehe nicht. In der Gesamtsituation müsse unbedingt

konservativ vorgegangen werden und weitere Operationen insbesondere am Rücken

müssten unbedingt vermieden werden. Dementsprechend benötige die

Beschwerdeführerin einen guten Schmerztherapeuten (vgl. IV-Nr. 92

S. 15 f.).

5.3.3 Dr. med. I.___, Facharzt für

Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, [...], kam in einem Bericht vom

9. September 2021 zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide an einer

chronischen fibromyalgischen Schmerzkrankheit bei Bandlaxität und

psychosozialer Belastungssituation. Am meisten würde ihr wahrscheinlich eine

soziale Entlastung helfen. Er empfehle eine stationäre Behandlung in einer

Schmerzklinik und die Organisation eines sozialen Beistands. Die Therapie

bestehe in Bewegung, in Schmerzmitteln nach Bedarf und im Einsatz von

Antidepressiva. Möglicherweise liege auch ein Schlafapnoesyndrom bei Adipositas

vor. Eine Arbeitsunfähigkeit werde von ihm keine bestätigt (vgl. IV-Nr. 92

S. 8 ff.).

5.3.4 Am 12. Oktober 2021 hielt

Dr. med. I.___ (erneut) fest, dass die Beschwerdeführerin eine

unspezifische Schmerzkrankheit aufweise. Die ausgeprägte psychosoziale

Belastungssituation habe bei ihr in der Zwischenzeit ein Stück weit entschärft

werden können (kein Tumorrezidiv, Verbesserung der Beziehung zur ältesten

Tochter, [soziale] Unterstützung seitens [...], Anmeldung bei einer

Schmerzklinik). Mit dem aktuellen Schmerzmittel komme die Beschwerdeführerin nicht

schlecht zurecht. Für die Einnahme von Psychopharmaka sei sie momentan nicht zu

motivieren. Wie vermutet seien die (ergriffenen) sozialen Massnahmen am

hilfreichsten gewesen. Die Behandlung bei ihm werde abgeschlossen (vgl.

IV-Nr. 96 S. 3 f.).

5.3.5 Dr. med. J.___, Facharzt für

Neurologie, [...], diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin am

11. Januar 2022 eine Zervikobrachialgie links. Aktuell fehlten eindeutige

«harte» Befunde für die geklagten Schmerzen sowie die Sensibilitäts- und

Kraftminderung vor allem am linken Arm; die Beschwerdeführerin berichte über

einen Tremor, den er aktuell nicht einordnen könne. Elektrophysiologisch

ergäben sich keine Hinweise auf eine periphere Neuropathie oder einen

relevanten Nervenwurzelschaden. Auch das MRT der HWS zeige keinen erklärenden

Befund. Ebenso sei die Tibialis-SSEP unauffällig gewesen. Aufgrund der unklaren

Sachlage seien noch ein MRT des Schädels und ein Medianus-SSEP geplant gewesen,

diese seien jedoch von der Beschwerdeführerin wieder abgesagt worden. Insgesamt

müsse somit die Ursache für die Beschwerden offenbleiben, ohne aktuell konkrete

Hinweise auf das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung zu haben (vgl.

IV-Nr. 100 S. 2 f.).

5.3.6 Am 24. Januar 2022 stellte

Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, als Diagnosen den Verdacht auf ein sensibles Hemisyndrom

links, eine Diskopathie L4/L5 mit Spondylarthrose sowie eine Diskopathie C5/C6.

Die Beschwerdeführerin sei eine chronische Schmerzpatientin mit einem sensiblen

Hemisyndrom seit mindestens 2017. Insgesamt imponiere ihm die Situation als

eine chronische Überlastungssituation, nicht zuletzt unter Androhung der

Ausschaffung, weil sie nicht arbeiten könne. Zusätzlich fühle sie sich offenbar

schlecht behandelt aufgrund des erst spät diagnostizierten Cholangiokarzinoms.

Er empfehle der Beschwerdeführerin unbedingt eine psychologische Betreuung. Das

sensible Hemisyndrom sei eine typische psychische Überlastungssituation und

könne weder durch Infiltrationen noch durch Operationen behandelt werden. Von

Seiten der Spondylarthrose habe sie allerdings soweit notwendig durchaus das

Recht, eine entsprechende Schmerztherapie sowohl lumbal als auch zervikal zu

erhalten (vgl. IV-Nr. 125 S. 17 f.).

5.4 Hausärztliche Berichte zum

Allgemeinzustand

5.4.1 Am 3. Dezember 2019 hielt Dr. med.

L.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Praktische Ärztin, Arztpraxis E.___, [...],

gegenüber der Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der

Chemotherapie bei Gallenblasenkarzinom derzeit vollständig arbeitsunfähig und

in der Haushaltsführung, beim Einkaufen und Waschen sowie bei der

Kinderbetreuung eingeschränkt sei (vgl. IV-Nr. 47).

5.4.2 Mit Arztzeugnis vom 24. März

2020 bescheinigte Dr. med. L.___ der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund

eines Gallenblasenkarzinoms derzeit eine Chemotherapie erhalte und deswegen in

der körperlichen und psychischen Belastungsfähigkeit erheblich eingeschränkt

sei. Hinzu komme, dass sie aufgrund einer Meniskusläsion an erheblichen

Knieschmerzen leide und ihre Beweglichkeit zusätzlich eingeschränkt sei. Sie

sei derzeit nicht in der Lage, die Haushaltsführung und die Versorgung der

Kinder alleine zu bewältigen. Sie benötige die Unterstützung ihres Ehemannes

(vgl. IV-Nr. 71 S. 3).

5.4.3 Dr. med. M.___, Arztpraxis E.___,

[...], bescheinigte der Beschwerdeführerin in einem Bericht vom

23. Oktober 2020 vom 19. Oktober 2020 bis am 9. November 2020 im

Haushalt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Beschwerdeführerin leide

unter chronischer Müdigkeit. Gemäss deren Aussage sei sie in sämtlichen

Aufgaben im Haushalt eingeschränkt (vgl. IV-Nr. 57).

5.4.4 Mit Bericht vom 4. November

2020 stellte Dr. med. M.___ unter anderem die Diagnosen einer «Chron.

Müdigkeit nach Chemotherapie mit Hautausschläge[n]» sowie eines Verdachts auf

eine beginnende Depression (vgl. IV-Nr. 71 S. 1).

5.4.5 Mit Bericht vom 14. Januar

2021 teilte Dr. med. N.___, Praktische Ärztin, Arztpraxis E.___, [...],

mit, die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2019 Patientin in ihrer

Hausarztpraxis und zuerst von Dr. med. L.___ sowie anschliessend von

Dr. med. M.___ betreut worden. Nun sei sie ihr zugeteilt. Nach Studium der

Krankenakte stelle sie fest, dass es sich bei ihr um eine polymorbide Patientin

handle, welche die Arztpraxis sehr oft aufsuche. Aktuell sei sie mehr

hilfsbedürftig wegen Adipositasleiden und einer Meniskusläsion links, die ihr

das Gehen erschwere. Eine Knieoperation sei vorgesehen, aber wegen Corona

mehrmals verschoben worden. Die Beschwerdeführerin klage über Schwierigkeiten

und Behinderungen bei normalen Aktionen des täglichen Lebens wie sich waschen,

Schuhe anziehen, Treppen steigen etc. Sie könne auch nicht lange stehen. Sie

erzähle, ihr Mann sei überfordert, weil er neben der Arbeit sie und ihr Kind

versorgen müsse. Sie wünsche sich Hilfe durch die Spitex. Aus diesem Grund habe

sie um diesen Arztbericht gebeten (vgl. IV-Nr. 71 S. 5 f.).

5.4.6 Auf dem Beiblatt zur Anmeldung

für eine Hilflosenentschädigung führte Dr. med. N.___ am 5. Mai 2021

gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, dass die von der Beschwerdeführerin in

ihrer Anmeldung vom 3. März 2021 gemachten Angaben über ihre Hilflosigkeit

(vgl. E. II. 4.1 hiervor) nicht mit ihren eigenen Feststellungen

übereinstimmten. Zwar sei die Beschwerdeführerin nach Gallenblasenkarzinom mit

anschliessender Chemotherapie sowie einer Operation des rechten Knies bettlägerig

gewesen, aktuell jedoch nicht mehr. Der Gesundheitszustand könne mit

Physiotherapie, einer Diät zur Gewichtsabnahme sowie einer Operation des linken

Knies noch verbessert werden. Ausserdem könne die Hilflosigkeit mit Krücken

sowie einem speziellen Sitz beim Duschen vermindert werden. Die

Beschwerdeführerin sei in eine Parterrewohnung umgezogen und könne sich in dieser

nun besser bewegen (vgl. IV-Nr. 84 S. 1).

5.4.7 Dr. med. O.___, Fachärztin

für Allgemeine Innere Medizin und Intensivmedizin, [...], welche die

Beschwerdeführerin seit 23. Juni 2021 hausärztlich betreute, nannte in

ihrem Bericht vom 17. September 2021 als aktuelle medizinische Symptomatik

und Situation «Knieschmerzen beidseits, OSG Schmerzen rechts, Rücken, Hände

Kraftlosigkeit, psychosoziale Belastung». Die Beschwerdeführerin sei bei

Aufgaben im Haushalt sehr eingeschränkt. Die Haushaltsführung erfolge durch den

Ehemann, ihr seien nur kleine Arbeiten möglich. Aufgrund von Schwindelanfällen

sei Duschen nicht alleine möglich (vgl. IV-Nr. 92 S. 1 ff.).

5.4.8 Mit Ärztlichem Zeugnis vom

19. November 2021 bestätigte Dr. med. O.___ ab dem 1. Januar

2021 bis auf weiteres die Notwendigkeit der Übernahme von

Pflege-Hilfestellungen und Hausarbeit durch den Ehemann der Beschwerdeführerin

aufgrund von deren chronischen gesundheitlichen Einschränkungen. Aufgrund

dessen sei es dem Ehemann bis auf weiteres nicht möglich, einer

höherprozentigen Arbeitstätigkeit nachzugehen als der aktuellen im

Sicherheitsbereich mit einem Pensum von 20 % (vgl. IV-Nr. 97

S. 5; BB 7).

5.4.9 Am 28. Januar 2022

bescheinigte Dr. med. O.___ der Beschwerdeführerin eine vollständige

langdauernde Arbeitsunfähigkeit «aufgrund multipler medizinischer Diagnosen». Sie

sei bisher und bis auf weiteres im Haushalt mit den beiden schulpflichtigen

Kindern auf volle Unterstützung angewiesen (vgl. IV-Nr. 103 S. 3;

BB 8).

5.4.10 Mit Verlaufsbericht vom

11. Mai 2022 hielt Dr. med. O.___ fest, dass sich bei der

Beschwerdeführerin die Rückenschmerzen im Bereich der HWS bei chronischem

Schmerzsyndrom sowie die Immobilität bei aktivierter Arthrose links

verschlechtert hätten. Eine Planung der Operation des linken Knies sei aufgrund

der Komorbiditäten erschwert. Es bestehe eine Zunahme der psychosozialen

Komponente aufgrund des Drucks seitens Migrationsamt und der Probleme mit den

Kindern (vgl. IV-Nr. 125 S. 2 ff.).

5.4.11 Mit Schreiben vom 18. Mai

2022 führte Dr. med. O.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund

internistischer Gesundheitsprobleme die geplante Operation (am linken Knie)

trotz Indikation aktuell aufgeschoben werden müsse. Somit sei die

Beschwerdeführerin weiterhin in der Mobilität deutlich eingeschränkt und auf

die Unterstützung durch den Ehemann im Haushalt und in der Kinderbetreuung

angewiesen (vgl. IV-Nr. 137 S. 5; BB 9).

5.4.12 Auf einem Formular «Anmeldung:

Hilflosenentschädigung AHV» vom 30. August 2024 gab der neue Hausarzt

Dr. med. P.___, Praktischer Arzt, [...], an, dass die Beschwerdeführerin

aufgrund einer Sensibilitätsminderung der linken Körperhälfte, einer Verletzung

am rechten OSG sowie einer geplanten Schulteroperation links in sämtlichen

sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen

sei. So benötige sie seit dem 1. August 2019 täglich Unterstützung beim

An- und Ausziehen, beim Aufstehen vom Bett, beim Kochen, Schneiden und bei der

Nahrungsaufnahme, beim Duschen, Waschen und Haarewaschen sowie bei der

Körperreinigung nach der Notdurft und müsse täglich von ihrem Ehemann aufgrund

ihrer Schwindelanfälle gefahren werden (vgl. BB 5).

5.5 RAD-Beurteilungen

5.5.1 In einer Stellungnahme vom

6. April 2021 kam RAD-Ärztin Dr. med. D.___ zum Schluss, die

Beschwerdeführerin sei seit Juli 2019 (Gallenblasenoperation) bis Juni 2020

aufgrund diverser Operationen und der Chemotherapie zu 100 %

arbeitsunfähig in einer Verweistätigkeit gewesen. Seit Juli 2020 sei sie erneut

vollumfänglich arbeitsfähig. Dasselbe gelte für eine Einschränkung im

Aufgabenbereich Haushalt. Funktionelle Einschränkungen seien aktuell nicht

nachvollziehbar. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (vgl.

IV-Nr. 75 S. 2 ff.).

5.5.2 Mit Aktennotiz vom 14. Mai

2021 hielt Dr. med. D.___ fest, dass mit der Kniearthroskopie rechts sowie

der medialen Randrekonstruktion OSG rechts je vom 15. Januar 2021

«unabhängig vom Gallenblasenkarzinom» ein neuer medizinischer Sachverhalt

eingetreten sei und demnach weitere Arztberichte einzufordern seien (vgl.

IV-Nr. 77).

5.5.3 In einer versicherungsmedizinischen

Beurteilung vom 3. Juli 2021 führte Dr. med. D.___ aus, das rechte

Kniegelenk zeige in der postoperativen Verlaufskontrolle nach fünf Monaten eine

aktive gute Beweglichkeit und ein (insgesamt) gutes Ergebnis. Dr. med. C.___

stelle die Indikation zur arthroskopischen Meniskusrevision auch am linken Knie

und es sei ein provisorischer Operationstermin für den 1. November 2021

vereinbart worden. Ausserdem berichte Dr. med. C.___, dass die

Beschwerdeführerin wegen ihrer Rückenschmerzen aktuell in Behandlung sei und

Hautbiopsien bei unklaren Hautläsionen an den Beinen durchgeführt worden seien.

Die medizinische Situation sei somit aktuell instabil und wegen der

ausstehenden Operation und Befunde nicht abschliessend beurteilbar. Es seien

somit – sobald vorliegend – ergänzende Berichte einzuholen und ihr diese

anschliessend erneut vorzulegen (vgl. IV-Nr. 83 S. 2).

5.5.4 Mit Stellungnahme vom 31. Oktober

2022 ersuchte RAD-Ärztin Dr. med. D.___ die zuständige Sachbearbeiterin

der Beschwerdegegnerin, beim (neuen) Hausarzt der Beschwerdeführerin Auskünfte

zur weiterhin ausstehenden Operation am linken Knie einzuholen. Aktuell bestehe

diesbezüglich weiterhin eine unklare und instabile medizinische Situation (vgl.

IV-Nr. 136 S. 3).

6.

6.1 Die Beschwerdegegnerin kam in

ihrer Verfügung vom 7. November 2022 gestützt auf die Erhebungen ihres

Abklärungsdienstes vom 7. Oktober 2022 sowie vom 2. November 2022 zum

Schluss, dass die Beschwerdeführerin zurzeit in keiner der alltäglichen

Lebensverrichtungen mehr regelmässige Dritthilfe benötige und auch kein Bedarf

an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin sei

lediglich vorübergehend auf Dritthilfe angewiesen gewesen, womit sie das

Wartejahr nicht erfüllt habe. Gemäss Hausärztin stimmten ihre Angaben zur

Hilflosigkeit nicht mit den ärztlichen Feststellungen überein. Zwar habe nach

dem Gallenblasenkarzinom, der Chemotherapie und der Operation des rechten Knies

eine Bettlägerigkeit bestanden, nun jedoch nicht mehr. Unter Berücksichtigung

der gesetzlichen Schadenminderungspflicht sei im Bereich des Haushaltes von

keiner massgeblichen Einschränkung auszugehen. Bei der lebenspraktischen Begleitung

müsse die Mitwirkungspflicht des Ehemannes sehr hoch gewertet werden. Die

Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung seien insgesamt

nicht erfüllt (vgl. IV-Nr. 140 S. 1 f.).

6.2 Die Beschwerdeführerin rügt in

ihrer Beschwerde vom 9. Dezember 2022, dass der medizinische Sachverhalt

im Zeitpunkt der Abklärung vor Ort ungenügend abgeklärt gewesen sei und ein

instabiler Gesundheitszustand vorgelegen habe. Sie habe damals insbesondere an

Beschwerden am linken Knie und am linken Sprunggelenk gelitten und

diesbezüglich fehle es (bisher) an einer ärztlichen Feststellung zur

Hilflosigkeit. Darüber hinaus seien ein vermutetes linksseitiges Hemisyndrom,

eine mögliche Cancer-related Fatigue sowie eine «offensichtliche» psychische

Problematik (noch) nicht medizinisch abgeklärt worden. Aufgrund der

unzureichenden ärztlichen Angaben zum Gesundheitszustand und zur

Hilfsbedürftigkeit könne der Abklärungsbericht vom 7. Oktober 2022 nicht

auf seine Plausibilität hin überprüft werden und es sei ihm keine Beweiskraft

zuzumessen. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, ein Dritthilfebedarf habe

für lediglich rund sechs Monate aufgrund der Chemotherapie bestanden, stehe in

Widerspruch zu den ärztlichen Feststellungen. Es müsste noch geklärt werden, ab

wann sie wegen der Krebserkrankung vor den beiden Operationen vom

1. August 2019 sowie vom 2. September (recte: 3. September) 2019

eingeschränkt gewesen sei. Dessen ungeachtet habe sie das Wartejahr in jedem

Fall erfüllt. Ausserdem habe der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin ihren

Anspruch auf lebenspraktische Begleitung zu Unrecht lediglich nach Massgabe der

Mithilfe ihres Ehemannes geprüft. Entscheidend sei einzig, ob sie zur Bewältigung

des Alltags und insbesondere zur Erledigung der in ihrem gesamten Haushalt

anfallenden Tätigkeiten dauernd auf eine erhebliche Dritthilfe angewiesen sei

bzw. ob sie fähig sei, ohne die Mithilfe von Familienangehörigen selbständig zu

wohnen. Diese Frage sei im Abklärungsbericht gar nicht geprüft worden, so dass

diesem auch aus diesem Grund keine Beweiskraft zukomme. Es leuchte nicht ein,

dass gemäss Abklärungsbericht eine Mithilfe des Ehegatten zumutbar sein solle,

werde doch damit dessen weitere (Teil-) Arbeitslosigkeit geradezu

«perpetuiert». Ohne die notwendige Übernahme von Pflegeleistungen und

Hausarbeit könnte er sein gegenwärtiges Arbeitspensum von 20 % ausdehnen

(vgl. A.S. 10 ff.).

Mit Eingabe vom 2. September 2024

sowie anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2024 macht

die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend, seit dem 1. August 2019

andauernd in sämtlichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe

angewiesen zu sein (vgl. A.S. 62 f., 72).

7.

7.1 Der Grad der Hilflosigkeit wird

vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2

IVV) ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich

geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden

Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte

Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus

den von den Medizinalpersonen gestellten Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über

physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur

zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,

begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen

Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse

(Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV)

sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine

zuverlässige Entscheidungsgrundlage im soeben umschriebenen Sinne darstellt, in

das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543

E. 3.2.1 S. 546 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts

8C_31/2023 vom 25. Mai 2023 E. 3.3, 9C_98/2020 vom 8. April 2020

E. 2.3).

7.2 Zunächst ist im Zusammenhang mit

dem Abklärungsbericht vom 7. Oktober 2022 festzuhalten, dass die Abklärung

am 23. September 2022 bei der Beschwerdeführerin zu Hause, somit an Ort

und Stelle, durchgeführt wurde. Anwesend waren die Beschwerdeführerin und ihr

Ehemann, zwischendurch auch die Kinder. Die Abklärungsfachfrau der

Beschwerdegegnerin hatte Kenntnis von den bei der Beschwerdeführerin

bestehenden Diagnosen, namentlich von den (vorliegend im Vordergrund stehenden)

Krebserkrankung und den Kniebeschwerden (vgl. IV-Nr. 134 S. 2,

S. 7 f.; E. II. 4.3 hiervor; siehe auch IV-Nr. 139

S. 2 f.; E. II. 4.5 hiervor). Insofern erfüllt der Bericht

die grundsätzlichen Anforderungen an eine entsprechende Abklärung.

7.3 Die Beschwerdeführerin erachtet

den medizinischen Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und ihren

Gesundheitszustand als nicht hinreichend stabil, um ihren Anspruch auf

Hilflosenentschädigung abschliessend beurteilen zu können. Dem kann nicht

gefolgt werden:

7.3.1 Dr. med. C.___ stellte

bereits im Juni 2020 die Diagnose einer beginnenden Varusüberlastung an beiden

Knien und einer medialen Meniskusläsion am linken Knie (vgl. IV-Nr. 61

S. 13 f.; E. II. 5.2.2 hiervor). Daraufhin wurde für den

11. September 2020 ein erster Termin für eine Meniskusrefixation am linken

Knie vereinbart (vgl. IV-Nr. 61 S. 11; E. II. 5.2.3

hiervor), welcher indessen von der Beschwerdeführerin in der Folge nicht

wahrgenommen wurde. Mit dem am 15. September 2020 erlittenen

Distorsionstrauma des rechten Knies und des rechten Sprunggelenkes rückte dann

eine Achsenkorrektur mit Meniskusrevision auf der rechten Seite in den

Vordergrund (vgl. IV-Nr. 61 S. 9 f.; E. II. 5.2.4

hiervor), welche schliesslich am 15. Januar 2021 vorgenommen wurde (vgl.

IV-Nr. 62; E. II. 5.2.6 hiervor). Im Anschluss daran wurde eine

Operation auch des linken Knies ursprünglich auf den 1. November 2021 bzw.

auf den 4. April 2022 angesetzt (vgl. IV-Nr. 82 S. 2; 102 S. 5),

jedoch jeweils wieder abgesagt. Der operative Eingriff fand schliesslich am

3. April 2023 (vgl. BB 3; E. II. 5.2.12 hiervor), mithin

nach Erlass der angefochtenen Verfügung (7. November 2022), statt. Zwar

hielt RAD-Ärztin Dr. med. D.___ in einer Aktennotiz vom 31. Oktober

2022 fest, dass mit der weiterhin ausstehenden Operation am linken Knie die

medizinische Situation nach wie vor unklar und instabil sei (vgl.

IV-Nr. 136 S. 3; E. II. 5.5.4 hiervor). Diese Aussage

tätigte sie jedoch gestützt auf eine entsprechende Anfrage der zuständigen

Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin lediglich mit Blick auf die Prüfung des

Anspruchs auf berufliche Massnahmen bzw. eine Rente (vgl. IV-Nr. 136

S. 1), so dass die Beschwerdeführerin daraus nichts für den vorliegend im

Streite stehenden Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung abzuleiten vermag.

Vielmehr erweist es sich als unschädlich, dass im Verfügungszeitpunkt der

Eingriff am linken Knie noch ausstehend war, nahm doch Dr. med. C.___

vorgängig zur Hilfsbedürftigkeit in Bezug auf die Beschwerden an beiden

Kniegelenken Stellung (vgl. etwa IV-Nr. 61 S. 7; 86 S. 2; 102

S. 8; E. II. 5.2.5, E. II. 5.2.9 f. hiervor).

Darüber hinaus ist nach der Operation – angesichts des doch guten operativen

Resultats am rechten Knie bei weitgehend identischem Befund präoperativ (vgl.

IV-Nr. 82; E. II. 5.2.8 hiervor) – eher von einer Verbesserung,

sicherlich aber nicht von einer weiteren Verschlechterung der

Beschwerdesituation auf der linken Seite auszugehen (vgl. IV-Nr. 86

S. 2; E. II. 5.2.9 hiervor) und wurde der Beschwerdeführerin

denn auch von Dr. med. C.___ lediglich für zwei Monate postoperativ ein

(vorübergehender) Unterstützungsbedarf im Haushalt und in der Körperpflege

bestätigt (vgl. BB 4; E. II. 5.2.13 hiervor).

7.3.2 Was das von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte «vermutete» linksseitige Hemisyndrom

anbelangt, gilt es darauf hinzuweisen, dass zwar der Orthopäde Dr. med. K.___

am 24. Januar 2022 eine entsprechende Diagnose stellte (vgl.

IV-Nr. 125 S. 17; E. II. 5.3.6 hiervor), diese sich

allerdings auf einen blossen Verdacht beschränkte und letztlich dem

neurologischen Fachgebiet entstammt. Dem Bericht des Neurologen Dr. med. J.___

vom 11. Januar 2022 lässt sich keine solche Diagnose entnehmen. Vielmehr

kam dieser zum Schluss, dass aktuell keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen

einer neurologischen Erkrankung bestünden. Wohl waren noch ein MRT des Schädels

und ein Medianus-SSEP geplant. Diese wurden dann jedoch von der

Beschwerdeführerin selber wieder abgesagt (vgl. IV-Nr. 100 S. 3;

E. II. 5.3.5 hiervor).

7.3.3 Die Diagnose einer Fibromyalgie,

welche bei den psychosomatischen Krankheitsbildern eingeordnet wird (vgl. BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023

vom 4. September 2023 E. 3.3.5), stellte erstmals der Rheumatologe

Dr. med. I.___ im September/Oktober 2021, wobei er diese hauptsächlich in

Zusammenhang brachte mit einer ausgeprägten psychosozialen Belastungssituation

der Beschwerdeführerin. Seine Auffassung fand er darin bestätigt, als es

scheinbar mit zwischen den beiden Konsultationen ergriffenen sozialen

Entlastungsmass-nahmen zu einer Verbesserung der Schmerzsituation gekommen war.

Er schloss denn auch daraufhin seine Behandlung ab (vgl. IV-Nr. 92

S. 8 ff.; 96 S. 3 f.; E. II. 5.3.3 sowie

E. II. 5.3.4 hiervor). Ohnehin ist die wiederholt als eigenständige

Diagnose aufgelistete psychosoziale Belastungssituation (vgl. etwa

IV-Nr. 92 S. 2; 97 S. 11 f.; 125 S. 2;

E. II. 5.4.7 sowie E. II. 5.4.10 hiervor) an sich – da sie

offensichtlich direkt negative funktionelle Folgen zeitigt(e) (vgl. auch BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303; Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom

4. August 2022 E. 4.4.2) – bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit

auszuklammern. Im Übrigen wurden die von der Beschwerdeführerin bereits seit

längerem beklagten multilokulären Schmerzen immer wieder auch als somatische

Erkrankungen beurteilt (vgl. IV-Nr. 58 S. 31; 92 S. 15; E. II. 5.3.1

sowie E. II. 5.3.2 hiervor; siehe auch bereits Gutachten der B.___ vom

10. Dezember 2018 [IV-Nr. 28.2 S. 10; 28.5 S. 16; 28.6

S. 11]), ohne dass ein originäres psychiatrisches Leiden festgestellt

worden wäre. So verneinte Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, in seinem psychiatrischen Teilgutachten der B.___ vom

20. November 2018 bei der Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Leiden

mit invalidisierendem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit und bescheinigte ihr –

ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – lediglich die Entwicklung

körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0; vgl.

IV-Nr. 28.8 S. 17 f.). Diese Diagnose zeichnet sich dadurch aus,

dass körperliche Symptome, welche vereinbar sind mit und ursprünglich

verursacht worden sind durch eine belegbare körperliche Krankheit, wegen des

psychischen Zustandes der betroffenen Person aggraviert werden oder länger

anhalten (vgl. https://www.icd-code.de/icd/code/F68.-.html, letztmals besucht

am 21. Oktober 2024). Auch im weiteren Verlauf äusserten lediglich die

Ärzte der Haushaltspraxis E.___ und zuletzt Dr. med. P.___ bei der

Beschwerdeführerin den Verdacht auf eine beginnende Depression (vgl.

IV-Nr. 71 S. 1 f., S. 5 f.; BB 6), ohne dass sich

eine solche bisher konkretisieren oder fachärztlich bestätigen liess.

7.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin

schliesslich geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte vor Beurteilung ihrer

Hilfsbedürftigkeit noch eine mögliche Cancer-related Fatigue abklären müssen,

ist ihr entgegenzuhalten, dass eine solche Diagnose bisher (spezial-) ärztlich

gar nie gestellt wurde. So sprach zwar die Beschwerdeführerin gegenüber

Dr. med. G.___ in den Nachsorgeuntersuchungen vom 29. Juli 2020 (vgl.

IV-Nr. 59 S. 6; E. II. 5.1.5 hiervor) sowie vom

15. März 2021 (vgl. IV-Nr. 92 S. 18; E. II. 5.1.7

hiervor) eine ausgeprägte bzw. vermehrte Müdigkeit an und berichtete Dr. med.

M.___ zwar von chronischer Müdigkeit der Beschwerdeführerin (vgl.

IV-Nr. 57 S. 3; E. II. 5.4.3 hiervor) bzw. nahm am

4. November 2020 die Diagnose «Chron. Müdigkeit nach Chemotherapie mit

Hautausschläge[n]» neu in die Diagnoseliste auf (vgl. IV-Nr. 71 S. 1;

E. II. 5.4.4 hiervor). Dr. med. G.___ sah jedoch diesbezüglich

offenbar keinen Anlass zu weiteren therapeutischen Massnahmen oder Abklärungen.

Vielmehr hielt er mit Verlaufsbericht vom 9. Oktober 2020 sogar

ausdrücklich fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine Beschwerden im

Zusammenhang mit dem onkologischen Leiden (mehr) bestünden (vgl. IV-Nr. 54

S. 4; E. II. 5.1.6 hiervor). Daran änderte sich auch im weiteren

Verlauf nichts, zumal die Beschwerdeführerin in den anschliessenden

Nachsorgeuntersuchungen vom 14. Oktober 2021 (vgl. IV-Nr. 97

S. 3; E. II. 5.1.7 hiervor) sowie vom 27. April 2022 (vgl.

IV-Nr. 125 S. 8; E. II. 5.1.7 hiervor) auch nicht mehr von

einer angeblichen chronischen Müdigkeit berichtete.

8. Die Beschwerdeführerin bejahte

in ihrer Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom 3. März 2021 eine

Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen

«Ankleiden/Auskleiden», «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Körperpflege» sowie

einen Bedarf an Unterstützung in der Grund- und Behandlungspflege, an

persönlicher Überwachung und an lebenspraktischer Begleitung, währenddessen sie

die Erfordernis von regelmässigen und erheblichen Hilfestellungen Dritter in

den alltäglichen Lebensverrichtungen «Essen» und «Verrichten der Notdurft»

verneinte bzw. im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte»

nicht auswies (vgl. IV-Nr. 66 S. 3 ff.; E. II. 4.1

hiervor). Auf Beschwerdeebene macht sie neu einen Dritthilfebedarf in

sämtlichen sechs (Lebens-) Bereichen geltend. Ausserdem bringt sie vor,

dass sie in Bezug auf ihre Krebserkrankung das Wartejahr erfüllt habe und auf lebenspraktische

Begleitung angewiesen sei (vgl. A.S. 11 ff., 62 f., 72).

8.1 Den medizinischen Akten lässt

sich entnehmen, dass anfangs 2018 im Rahmen eines Zufallsbefundes in der

Gallenblase ein grosser Gallenblasenpolyp sowie im Lebersegment III ein mit

einem Adenom vereinbarer Tumor entdeckt worden waren, ohne dass die Beschwerdeführerin

zuvor diesbezüglich spezifische Symptome gehabt hätte (vgl. IV-Nr. 28.10

S. 6 f., S. 12 f.). Nach wiederholtem Auftreten von

rechtsseitigen Oberbauchschmerzen und bei akuter Gallenblasenentzündung wurde

ihr daraufhin am 1. August 2019 die Gallenblase entfernt (vgl.

IV-Nr. 42 S. 9 ff.) und – nachdem ein Gallenblasenkarzinom

entdeckt worden war (vgl. IV-Nr. 42 S. 14) – am 3. September

2019 eine Teilentfernung der Leber vorgenommen (vgl. IV-Nr. 42 S. 12;

E. II. 5.1.1 hiervor). Während für den Zeitraum vor dem Eingriff vom

1. August 2019 keine Anzeichen für einen wegen der Krebserkrankung

erforderlichen Dritthilfebedarf bestehen und ein solcher ärztlich auch nicht

(echtzeitlich) ausgewiesen ist, gilt eine Hilfsbedürftigkeit der

Beschwerdeführerin für die an die beiden Operationen anschliessende

Rekonvaleszenzzeit und – wie auch die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin

festhält (vgl. IV-Nr. 134 S. 7; E. II. 4.3 hiervor) – für

die daraufhin erforderliche sechsmonatige Chemotherapie mit

therapieassoziierten Nebenwirkungen wie Übelkeit, vermehrter Müdigkeit und

Schwäche als grundsätzlich erstellt, auch wenn zum konkreten Umfang, zur Art

und zur Häufigkeit der Einschränkung nur unvollständige medizinische Angaben

vorliegen (vgl. IV-Nr. 42 S. 1; 47 S. 2, S. 4; 48

S. 7; 49 S. 11; 71 S. 3; E. II. 5.4.1 f. und

E. II. 5.1.2 ff. hiervor). Der Onkologe Dr. med. G.___ wies

jedoch in seinem Bericht vom 13. Januar 2020 auch darauf hin, dass die

seit August 2019 vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin ab Juni 2020 rasch gesteigert werden könne und mit einer

Normalisierung der Arbeitsfähigkeit ab spätestens August 2020 zu rechnen sei

(vgl. IV-Nr. 49 S. 11; E. II. 5.1.4 hiervor). Die

Chemotherapie konnte anschliessend wie geplant Ende April 2020 abgeschlossen

werden (vgl. IV-Nr. 54 S. 3), ohne dass die weiteren Nachkontrollen

Hinweise auf ein Tumorrezidiv ergaben (vgl. E. II. 5.1.5 ff.

hiervor). Folgerichtig bescheinigte Dr. med. G.___ auf Anfrage der

Beschwerdegegnerin mit Verlaufsbericht vom 9. Oktober 2020 der

Beschwerdeführerin gestützt auf seine letzte Untersuchung vom 29. Juli

2020 Beschwerdefreiheit und eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Nr. 54

S. 4 f.; E. II. 5.1.6 hiervor). Soweit der Hausarzt

Dr. med. M.___ der Beschwerdeführerin auch am 23. Oktober 2020 noch

wegen chronischer Müdigkeit eine Einschränkung in allen Aufgaben im Haushalt

attestierte, kann ihm schon insofern nicht gefolgt werden, als er diese

Einschätzung einzig gestützt auf die Angaben der (ihm neu zugewiesenen)

Beschwerdeführerin vornahm (vgl. IV-Nr. 57 S. 3 f.;

E. II. 5.4.3 hiervor). Wenn nun zugunsten der Beschwerdeführerin

wegen der Krebserkrankung von einer (frühestens) anfangs August 2019 bis

(höchstens) Ende Juli/anfangs August 2020 bestehenden, zumindest teilweisen

Hilfsbedürftigkeit auszugehen wäre, hätte sie damit zwar möglicherweise das

Wartejahr erfüllt (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Da sie jedoch selbst

dann anschliessend in Bezug auf die Krebserkrankung wieder vollständig

beschwerdefrei und demzufolge auch nicht mehr hilfsbedürftig war, begründet

diese keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

8.2 Soweit Dr. med. P.___,

welcher entgegen seinen Angaben (vgl. BB 5) nicht bereits seit 2022,

sondern frühestens ab dem Jahre 2023 der neue Hausarzt der Beschwerdeführerin

war (vgl. IV-Nr. 149), in der (Neu-) Anmeldung zur

Hilflosenentschädigung vom 30. August 2024 einen Dritthilfebedarf der

Beschwerdeführerin neu auch mit einer Sensibilitätsminderung der linken

Körperhälfte sowie mit einer geplanten Schulteroperation links begründet (vgl.

BB 5; E. II. 5.4.12 hiervor), gilt

es darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur den

(medizinischen) Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November

2022 zu beurteilen gilt (vgl. E. II. 1.2 hiervor). Die (blosse)

Verdachtsdiagnose einer intraligamentären Partialläsion der Supraspinatussehne

an der linken Schulter wurde gemäss seiner Diagnoseliste erst im April 2023

gestellt (vgl. BB 6). Die Sensibilitätsstörung der linken Körperhälfte

besteht zwar gemäss Dr. med. P.___ seit 2017 (vgl. BB 6). Der Neurologe

Dr. med. J.___ konnte jedoch bereits im Januar 2022 keine eindeutigen

«harten» Befunde für eine solche Sensibilitätsminderung vor allem am linken Arm

finden (vgl. IV-Nr. 100 S. 2 f.; E. II. 5.3.5

hiervor). Es bleibt somit nachfolgend (einzig) eine allfällige Hilfsbedürftigkeit

im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden beidseits zu prüfen, welche sich spätestens

ab Juni 2020 (vgl. IV-Nr. 61 S. 13; E. II. 5.2.2 hiervor;

siehe auch IV-Nr. 71 S. 3; E. II. 5.4.2 hiervor) zunehmend

manifestierten und auch im Verfügungszeitpunkt (7. November 2022)

weiterhin andauerten. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Anmeldung zur

Hilflosenentschädigung vom 3. März 2021 vor, sie benötige beim An- und

Auskleiden die tägliche Unterstützung ihres Ehemannes. Auch beim Aufstehen,

Absitzen und Abliegen sei sie auf Dritthilfe angewiesen, könne sie doch nicht

lange stehen und müsse beim Aufstehen überwacht werden. Duschen könne sie nur

noch im Sitzen und benötige dafür ebenfalls die Unterstützung ihres Ehemannes.

Sie brauche medizinisch-pflegerische Hilfe (täglicher Bandagenwechsel am Knie,

Herrichten der Medikamente) und müsse persönlich überwacht werden, da sie nicht

länger stehen könne und bei aufgrund der Medikamente und der Knieprobleme

bestehender Sturzgefahr stets auf die Hilfe ihres Ehemannes beim Aufstehen und

Absitzen angewiesen sei (vgl. IV-Nr. 66 S. 3 f.;

E. II. 4.1 hiervor). Die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin hält

dagegen in ihrem Abklärungsbericht vom 7. Oktober 2022 fest, dass die

Beschwerdeführerin in sämtlichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen,

mitunter auch in den (Lebens-) Bereichen «Ankleiden/Auskleiden»,

«Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Körperpflege», selbständig sei und weder

eine dauernde Hilfe im Rahmen der Grund- oder Behandlungspflege noch eine persönliche

Überwachung benötige. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Hilfsbedarf

beim Duschen und Baden sei nicht nachvollziehbar und könne bei Bedarf mittels

Hilfsmittel umgangen werden. Sie habe nach der «Beinoperation» (recte:

Knieoperation vom 15. Januar 2021) für sechs Wochen einen Gips getragen

und sei (lediglich) vorübergehend für diesen Zeitraum auf Dritthilfe angewiesen

gewesen (vgl. IV-Nr. 134 S. 4 ff.; E. II. 4.3

hiervor).

8.2.1 Eine Hilflosigkeit im Bereich

«Ankleiden/Auskleiden» liegt vor, wenn die versicherte Person ein

unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder

ausziehen kann (Rz. 8014 KSIH). Zwar berichtete die Beschwerdeführerin

über Schwierigkeiten beim Schuhe anziehen (vgl. IV-Nr. 71 S. 6;

E. II. 5.4.5 hiervor) und bejahte Dr. med. P.___ in der

(Neu-) Anmeldung vom 30. August 2024 – allerdings ohne nähere

Begründung – einen Hilfsbedarf beim An- und Ausziehen (vgl. BB 5;

E. II. 5.4.12 hiervor). Anhand des Beschwerdebildes ist jedoch nicht

nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Kleider und Schuhe nicht

weitgehend im Sitzen und somit selbständig an- und ausziehen kann. Den

umfangreichen Arztberichten lässt sich denn auch nirgends entnehmen, dass sie

aufgrund ihrer Kniebeschwerden diese alltägliche Lebensverrichtung nur mit

Dritthilfe ausüben könne. Eine Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden wurde

demnach zu Recht verneint.

8.2.2 Eine Hilflosigkeit im Bereich

«Aufstehen/Absitzen/Abliegen» ist dann gegeben, wenn die versicherte Person

ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die

versicherte Person die Transfers selbständig machen, liegt keine Hilflosigkeit

vor. Die Hilfe Dritter beim Aufstehen von niedrigen Sitzflächen, vom Boden oder

beim Einsteigen in ein Auto ist nicht erheblich und alltäglich, so dass hier

keine regelmässige und erhebliche Hilflosigkeit vorliegt (Rz. 8015 f.

KSIH). Der Orthopäde Dr. med. C.___ führte in seinem Bericht vom

5. Juli 2021 aus, dass er das Erfordernis der Dritthilfe beim Aufstehen

und Absitzen nicht bestätigen könne (vgl. IV-Nr. 86 S. 2;

E. II. 5.2.9 hiervor). Die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin

konnte anlässlich der Abklärung vor Ort vom 23. September 2022 beobachten,

dass die Beschwerdeführerin – wenn auch mit Mühe und der Zuhilfenahme ihrer

beiden Gehstöcke – sogar vom tiefen Sofa aufstehen konnte (vgl. IV-Nr. 134

S. 7; E. II. 4.3 hiervor). Mit den Gehhilfen lassen sich denn

auch allfällige Stürze bei den Transfers vermeiden oder eine Sturzgefahr

zumindest erheblich minimieren. Darüber hinaus begründet eine blosse

Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen

grundsätzlich noch keine Hilflosigkeit (Rz. 8013 KSIH). Eine

Hilfsbedürftigkeit ist mithin – auch beim Aufstehen vom Bett

(vgl. BB 5; E. II. 5.4.12 hiervor) – in diesem Lebensbereich

nicht ausgewiesen.

8.2.3 Hilflosigkeit im Bereich

«Körperpflege» liegt vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige

Verrichtung wie Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen nicht selber ausführen

kann (Rz. 8020 KSIH). Der Orthopäde Dr. med. C.___ ging in seinem

Bericht vom 5. Juli 2021 davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin

selbständig duschen könne (vgl. IV-Nr. 86 S. 2;

E. II. 5.2.9 hiervor), und bescheinigte ihr lediglich für vier Wochen

(vgl. IV-Nr. 65, 78 S. 5; E. II. 5.2.7 hiervor) bzw. für

acht Wochen (vgl. BB 4; E. II. 5.2.13 hiervor) postoperativ eine

vorübergehende Hilfsbedürftigkeit bei der Körperpflege. Die Hausärztin

Dr. med. N.___ hielt in ihrem Bericht vom 14. Januar 2021 einzig

fest, dass die Beschwerdeführerin über Schwierigkeiten beim sich Waschen klage

(vgl. IV-Nr. 71 S. 6; E. II. 5.4.5 hiervor), um dann in

einem weiteren Bericht vom 5. Mai 2021 darauf hinzuweisen, dass diese

Hilflosigkeit mit einem speziellen Sitz in der Dusche vermindert werden könne (vgl.

IV-Nr. 84 S. 1; E. II. 5.4.6 hiervor). Über einen solchen

Duschstuhl verfügt die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bereits (vgl.

IV-Nr. 66 S. 4; BB 5). Eine Hilfsbedürftigkeit ist demnach –

entgegen der Auffassung von Dr. med. P.___ in der

(Neu-) Anmeldung vom 30. August 2024 (vgl. BB 5;

E. II. 5.4.12 hiervor) – weder für das Duschen noch das

(Haare-) Waschen erstellt.

8.2.4 Die dauernde Pflege bezieht sich

nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen, sondern beinhaltet medizinische

oder pflegerische Hilfeleistungen, welche infolge des physischen oder

psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig sind und ärztlich

verordnet wurden. Sie beinhaltet etwa das tägliche Verabreichen von

Medikamenten oder das Anlegen einer Bandage. Das Vorbereiten von Medikamenten

allein reicht nicht aus, um den Hilfsbedarf im Bereich der dauernden Pflege

anzuerkennen. Der Hilfsbedarf ist erst dann zu bejahen, wenn die versicherte

Person bei der Einnahme von Medikamenten im Sinne einer Überwachung oder

Anleitung direkte oder indirekte Hilfe benötigt (Rz. 8032 ff. KSIH).

Der von der Beschwerdeführerin angeführte tägliche Bandagenwechsel am Knie ist

gemäss Dr. med. C.___ nicht erforderlich (vgl. IV-Nr. 86 S. 2;

E. II. 5.2.9 hiervor) und das von ihr geltend gemachte Herrichten

ihrer Medikamente durch eine Drittperson reicht praxisgemäss für die Bejahung

einer Hilflosigkeit in diesem Bereich ebenfalls nicht aus.

8.2.5 Unter dauernder persönlicher

Überwachung ist eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen,

psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der versicherten Person

notwendig ist. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss sie ein gewisses Mass

an Intensität aufweisen. Eine Überwachungsbedürftigkeit ist beispielsweise dann

gegeben, wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten

Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann, oder wenn

die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. Für Stürze und den damit

verbundenen Hilfsbedarf beim Wiederaufstehen kann bloss ein Bedarf an

allgemeiner Aufsicht anerkannt werden, der nicht mit einer dauernden persönlichen

Überwachung gleichgesetzt werden kann (Rz. 8035 f. KSIH). Die

Beschwerdeführerin benutzt zwei Gehstöcke, mit welchen eine Sturzgefahr wenn

nicht vermieden, so doch zumindest erheblich vermindert werden kann. Darüber

hinaus begründen selbst allfällige Stürze praxisgemäss noch keinen ständigen

Überwachungsbedarf, so dass auch in diesem Bereich eine Hilflosigkeit zu

verneinen ist.

8.3 Auf Beschwerdeebene macht die

Beschwerdeführerin erst sehr spät im Verfahren und entgegen ihrer Anmeldung für

Hilflosenentschädigung vom 3. März 2021 neu ausdrücklich auch einen

Dritthilfebedarf in den Lebensbereichen «Essen», «Verrichten der Notdurft»

sowie «Fortbewegung» geltend (vgl. A.S. 62 f., 72). In diesem

Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass die «Aussagen der ersten

Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Schilderungen

sind, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder

anderer Art beeinflusst sein können, weshalb den zuerst gemachten Angaben

erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_608/2020 vom

18. Juni 2021 E. 3.3 und 8C_678/2017 vom 12. März 2018

E. 4.4, je mit Hinweisen). Nichtsdestotrotz ist nachfolgend eine

Hilflosigkeit auch in diesen drei weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen

noch näher zu prüfen.

8.3.1 Eine Hilflosigkeit im Lebensbereich

«Essen» liegt dann vor, wenn die versicherte Person zwar selber, jedoch nur auf

eine nicht übliche Art und Weise essen kann, so etwa, wenn sie die Speisen

nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Munde

führen kann. Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf

direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen

nicht täglich gegessen werden und es somit an der Regelmässigkeit und

Erheblichkeit des Unterstützungsbedarfes fehlt (Rz. 8018

KSIH). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin –

so zumindest gemäss (Neu-) Anmeldung vom 30. August 2024 (vgl.

BB 5; E. II. 5.4.12 hiervor) – aufgrund ihres Leidens die

Nahrung zerkleinert und zum Mund geführt werden müsste. Es ist vielmehr mit der

Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sie in diesem

Bereich selbständig ist (vgl. IV-Nr. 134 S. 4 f.;

E. II. 4.3 hiervor).

8.3.2 Eine Hilfsbedürftigkeit im

Lebensbereich «Verrichten der Notdurft» ist zu bejahen, wenn die versicherte

Person für die Körperreinigung bzw. für das Überprüfen der Reinlichkeit, für

das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen auf die Toilette bzw. für das

Wiederaufstehen von der Toilette der Hilfe und Begleitung Dritter bedarf

(Rz. 8021 KSIH). Wenn die Beschwerdeführerin gemäss dem Orthopäden

Dr. med. C.___ weder beim Aufstehen und Absitzen (vgl. E. II. 8.2.2

hiervor) noch beim Duschen (vgl. E. II. 8.2.3 hiervor) Unterstützung

bedarf, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie – so Dr. med. P.___ (vgl.

BB 5; E. II. 5.4.12 hiervor) – den Toilettengang samt

anschliessender Säuberung nicht sollte selbständig vornehmen können. Es liegt

mithin – wie im Abklärungsbericht vom 7. Oktober 2022 korrekt festgehalten

(vgl. IV-Nr. 134 S. 5; E. II. 4.3 hiervor) – auch in dieser

Hinsicht kein Hilfsbedarf vor.

8.3.3 Ein Dritthilfebedarf in der

alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung» ist dann gegeben, wenn sich die

versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser

Haus fortbewegen kann (Rz. 8022 KSIH). Wie die Abklärungsfachfrau der

Beschwerdegegnerin zu Recht und übereinstimmend mit den Einschätzungen des

Orthopäden Dr. med. C.___ (vgl. IV-Nr. 86 S. 3;

E. II. 5.2.9 hiervor) und der Hausärztin Dr. med. N.___ (vgl.

IV-Nr. 84 S. 1; E. II. 5.4.6 hiervor) festgestellt hat,

kann sich die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Gehstöcken in der Wohnung und

im Freien selbständig fortbewegen (vgl. IV-Nr. 134 S. 5;

E. II. 4.3 hiervor). Entgegen ihren Behauptungen (vgl. IV-Nr. 66

S. 5; 137 S. 1; E. II. 4.1 sowie E. II. 4.4

hiervor) ist auch nicht einsichtig, weshalb sie mit ihren beiden Gehhilfen

nicht in der Lage sein sollte, ohne Begleitung die öffentlichen Verkehrsmittel

zu benützen (vgl. in diesem Sinne auch Abklärungsbericht vom 7. Oktober

2022 [IV-Nr. 134 S. 5; E. II. 4.3 hiervor] sowie

Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 2. November 2022 [IV-Nr. 139

S. 3; E. II. 4.5 hiervor]), und stattdessen ständig auf die

Fahrdienste ihres Ehemannes angewiesen ist (vgl. BB 5;

E. II. 5.4.12 hiervor). Ein Hilfsbedarf ist somit auch in diesem

Bereich nicht ausgewiesen.

8.4 Zu prüfen ist schliesslich noch,

ob die Beschwerdeführerin aufgrund eines Bedarfs an lebenspraktischer

Begleitung (leicht) hilflos ist (vgl. E. II. 2.4.1 ff. hiervor).

Dabei steht ausser Frage, dass sie für ausserhäusliche Aktivitäten und Kontakte

nicht auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (Art. 38 Abs. 1

lit. b IVV; vgl. hierzu bereits E. II. 8.3.3 hiervor). Darüber

hinaus ist sie auch nicht ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt

zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV), lebt sie doch mit

ihrer Familie zusammen (vgl. IV-Nr. 134 S. 6). Umstritten ist denn

auf Beschwerdeebene auch einzig, ob die Beschwerdeführerin Hilfestellungen

durch eine Drittperson benötigt, um selbständig wohnen zu können (Art. 38

Abs. 1 lit. a IVV; A.S. 12 ff., 72).

8.4.1 Die lebenspraktische Begleitung

beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs

alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie

stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9 S. 466). Rechtsprechungsgemäss ist die Frage, ob eine

Dritthilfe notwendig ist, objektiv, nach dem Gesundheitszustand der versicherten

Person, zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher

sie sich aufhält. Es darf hinsichtlich der Bemessung der Hilflosigkeit – somit

auch im Rahmen von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV – keinen

Unterschied machen, ob eine versicherte Person allein, in der Familie, in einem

Spital/Heim oder sonstwie in einer der heutzutage verbreiteten Wohnformen lebt.

Würde anders entschieden, d.h. die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen, die

der jeweiligen Umgebung erwächst, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich,

insbesondere dann, wenn beispielsweise ein Wechsel von der Haus- in die

Spitalpflege stattfände oder sich die Familienverhältnisse änderten (Scheidung,

Tod eines Ehegatten usw.). Versicherte, welche mit Familienangehörigen (Ehegatten,

Kinder oder Eltern) zusammenleben, hätten kaum je Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Eine solche

Einschränkung kann Gesetz und Verordnung aber nicht entnommen werden.

Massgebend ist allein, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein

gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die

tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern eine Frage der

Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist

(Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.1 mit

weiteren Hinweisen; siehe in diesem Sinne auch BGE 146 V 322 E. 2.3

S. 325; Urteile des Bundesgerichts 8C_724/2022 vom 21. April 2023

E. 4.1, 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.5.2).

8.4.2 Ein Anspruch auf lebenspraktische

Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berücksichtigung der

Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung

sicherzustellen (Rz. 8040 KSIH). Im Rahmen der Schadenminderungspflicht

ist insbesondere auch die Mithilfe der Familienangehörigen zu berücksichtigen,

vor allem bei der Haushaltsführung. Dabei ist danach zu fragen, wie sich eine

vernünftige Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine

Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Kann die versicherte Person wegen

ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem

Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in

üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der

übliche Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen geht weiter als die ohne

Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Den

Familienangehörigen darf dabei jedoch keine unverhältnismässige Belastung

entstehen (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.01086 vom 30. April

2018 E. 4.4.2, je mit weiteren Hinweisen). Zum Haushalt gehören Leistungen

wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten usw.

Die erforderlichen Hilfeleistungen sind jeweils unter dem Gesichtspunkt einer

Verwahrlosung zu evaluieren, d.h. es ist zu prüfen, ob die versicherte Person

ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste

(Rz. 8050 KSIH; E. II. 2.4.1 hiervor).

8.4.3 Da die Krebserkrankung nach

Ablauf des Wartejahres zu keinen funktionellen Einschränkungen mehr führte

(vgl. E. II. 8.1 hiervor), bleibt nachfolgend noch zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin aufgrund der beidseitigen Kniebeschwerden ohne Unterstützung

in der Haushaltsführung nicht (mehr) selbständig wohnen kann. Dabei hat zwar

gestützt auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung grundsätzlich ausser Acht

zu bleiben, dass die Beschwerdeführerin in einer Familiengemeinschaft lebt. Dessen

ungeachtet darf entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – jedenfalls in

einem zweiten Schritt – der tatsächlich erbrachten Mithilfe des Ehemannes im

Haushalt sehr wohl angemessen Rechnung getragen werden.

Den vorliegenden Arztberichten lassen

sich (echtzeitlich) keine konkreten Angaben darüber entnehmen, bei

welchen Haushaltstätigkeiten und in welchem zeitlichen Umfang die

Beschwerdeführerin regelmässig und dauernd unterstützt werden muss bzw. musste.

So attestierte ihr der Orthopäde Dr. med. C.___ lediglich für vier bzw.

für acht Wochen nach den jeweiligen Knieoperationen einen vorübergehenden

Hilfsbedarf beim Waschen, beim Kochen sowie bei den Besorgungen (vgl.

IV-Nr. 65 S. 2; 78 S. 5; BB 4; E. II. 5.2.7 sowie

E. II. 5.2.13 hiervor). In einem Bericht vom 3. März 2022 hielt

er einzig fest, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt auf fremde Hilfe

angewiesen (vgl. IV-Nr. 102 S. 8; E. II. 5.2.10 hiervor),

ohne den konkreten Bedarf näher zu umschreiben. Der Hausarzt Dr. med. M.___

stützte seine Beurteilung einer (vollständigen) Einschränkung im Haushalt nur

auf die Aussagen der Beschwerdeführerin ab (vgl. IV-Nr. 57 S. 4;

E. II. 5.4.3 hiervor). Die Hausärztin Dr. med. O.___

schliesslich stellte zuhanden der Beschwerdeführerin zwar wiederholt eine

Bestätigung aus, wonach diese im Haushalt auf die Unterstützung ihres Ehemannes

angewiesen sei, begründete eine solche jedoch hauptsächlich mit der gesundheitlichen

Gesamtsituation. Darüber hinaus äusserte sie sich widersprüchlich, gab sie doch

einmal an, der Beschwerdeführerin seien zumindest kleine Arbeiten im Haushalt

möglich (vgl. IV-Nr. 92 S. 4; E. II. 5.4.7 hiervor), ein

andermal, sie sei auf «volle» Unterstützung im Haushalt angewiesen (vgl.

IV-Nr. 103 S. 3; BB 8; E. II. 5.4.9 hiervor). Letztere

Aussage ist jedoch schon deshalb unzutreffend, als es der Beschwerdeführerin

etwa – wie die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin in ihrem Bericht vom

7. Oktober 2022 zu Recht festhielt (vgl. IV-Nr. 134 S. 7;

E. II. 4.3 hiervor) – mit einem Stehstuhl trotz Kniebeschwerden ohne

weiteres möglich sein sollte, selber zu kochen. Es hat somit – wenn überhaupt –

höchstens als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin auf lange Sicht aufgrund

ihrer beidseitigen Kniebeschwerden bei über kleine Arbeiten hinausgehenden

Haushaltstätigkeiten unterstützungsbedürftig (gewesen) ist.

Bereits anlässlich des Intake-Gesprächs

vom 15. März 2018 hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, ihr Ehemann

habe seine Arbeitsstelle verloren, da er sie aufgrund ihres schlechten

Gesundheitszustandes zu Hause habe unterstützen müssen und deshalb häufige

Absenzen gehabt habe (vgl. IV-Nr. 13 S. 2). Im Rahmen der

Begutachtung bei der B.___ gab die Beschwerdeführerin dann allerdings zu

Protokoll, dass ihr Ehemann – trotz der von ihr geltend gemachten erheblichen

gesundheitlichen Einschränkungen – gegenwärtig (wieder) vollschichtig arbeite

(vgl. IV-Nr. 28.8 S. 13 f.). Auch nach der Krebserkrankung der

Beschwerdeführerin arbeitete der Ehemann weiterhin zu 100 % (vgl.

IV-Nr. 40). Es ist demnach nicht nachvollziehbar, weshalb es ihm – so die

Beschwerdeführerin mit Verweis auf das ärztliche Zeugnis von Dr. med. O.___

vom 19. November 2021 (vgl. A.S. 14; IV-Nr. 97 S. 5;

BB 7; E. II. 5.4.8 hiervor) – auch nach Akzentuierung der

Kniebeschwerden nicht möglich (gewesen) sein sollte, ein höheres als sein

lediglich noch im Umfang von 20 % geleistetes Arbeitspensum auszuüben. So

lässt sich denn aus seiner reduzierten Erwerbstätigkeit nicht der Umkehrschluss

ziehen, die Beschwerdeführerin sei vollständig unterstützungsbedürftig

(gewesen). Vielmehr sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die

Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt nicht derart massiv, dass

sie nicht durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe des

Ehemannes ausreichend gemildert werden könnten (vgl. hierzu auch Urteil des

Bundesgerichts 8C_560/2022 vom 20. September 2023 E. 4.3). Dies würde

im Übrigen selbst dann gelten, wenn mit dem Gutachten der B.___ vom

10. Dezember 2018 auch wegen den Schulter-, Nacken- und Rückenbeschwerden

weiterhin eine Leistungseinschränkung von 20 % im Haushaltsbereich

angenommen würde (vgl. IV-Nr. 28.5 S. 21; 28.6 S. 13). Der

Ehemann der Beschwerdeführerin ist beruflich offenbar nicht (mehr) erheblich

eingebunden, so dass die erforderliche Mithilfe im Haushalt nicht als

unzumutbar angesehen werden kann. Aber auch wenn er vollschichtig arbeiten

würde, würde die (zusätzliche) Belastung durch die Haushaltstätigkeit nicht ein

solches Ausmass annehmen, dass sie als unverhältnismässig erschiene. Die Summe

aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht,

hat somit nicht zur Folge, dass mit Ausbleiben der Dritthilfe ein Heimeintritt

der Beschwerdeführerin zwingend erforderlich wäre. Es ist mithin nicht zu

beanstanden, dass die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin auch in dieser

Hinsicht einen Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung verneinte (vgl.

IV-Nr. 134 S. 6 ff.; 139 S. 3; E. II. 4.3 sowie

E. II. 4.5 hiervor).

9. Zusammenfassend ist die

Beschwerdeführerin somit weder in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe von

Drittpersonen angewiesen, noch bedarf sie einer durch das Gebrechen bedingten

ständigen und besonders aufwendigen Pflege, noch der dauernden persönlichen

Überwachung oder einer dauernden lebenspraktischen Begleitung. Die

Beschwerdegegnerin hat demzufolge den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 7. November 2022 ist zu

bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1 Da die Beschwerdeführerin nicht

obsiegt, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

10.2 Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom

30. März 2023; A.S. 41; E. I. 2.5 hiervor). Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der

Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung beträgt gemäss § 161 i.V.m.

§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) für das Jahr 2022

CHF 180.00. Ab 1. Januar 2023 beträgt dieser aufgrund eines

Beschlusses der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022

CHF 190.00. Am 1. Januar 2024 wurde zudem die Mehrwertsteuer von

bisher 7.7 % auf 8.1 % erhöht. Da das Beschwerdeverfahren seit

Dezember 2022 hängig war und die Verhandlung im Jahre 2024 stattgefunden hat,

sind die Aufwände infolge des per 1. Januar 2023 erhöhten Stundenansatzes

und des per 1. Januar 2024 erhöhten Mehrwertsteuersatzes nachfolgend

jeweils für jedes Jahr einzeln festzusetzen. Dasselbe gilt für die nach dem

1. Januar 2024 veranschlagten Auslagen, auf welche der veränderte

Mehrwertsteuersatz Anwendung findet. Rechtsanwalt Wyssmann hat am 19. April

2023 eine Honorarnote über einen Aufwand von 11,59 Stunden (vgl.

A.S. 44 f., 67 f.) und an der Verhandlung vom 21. Oktober

2024 eine zusätzliche Honorarnote über einen Aufwand von (korrigiert) 10,81

Stunden eingereicht (vgl. A.S. 69 f.).

10.2.1 Aus der Honorarnote vom 19. April

2023 ergibt sich für das Jahr 2022 ein Aufwand von insgesamt 8,76 Stunden.

Dieser reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 1,01 Stunden (4 x «Brief

an Klientin» à je 0,17 Std., 2 x «E-Mail an Soziale Dienste [...] à je 0,08

Std., 1 x «Brief an Soziale Dienste [...] à 0,17 Std.; mangels näherer

Bezeichnung ist praxisgemäss von Orientierungskopien bzw. -schreiben

auszugehen, welche als Kanzleiaufwand gelten und nicht gesondert entschädigt

werden) auf 7,75 Stunden.

10.2.2 Für das Jahr 2023 ergibt sich

aus den beiden eingereichten Honorarnoten ein Aufwand von insgesamt 3,06

Stunden. Dieser reduziert sich ebenfalls um Kanzleiaufwand von insgesamt 1,26

Stunden (4 x «Brief an Klientin» à je 0,17 Std., 2 x «E-Mail an Soziale Dienste

[...]» à insgesamt 0,25 Std., 1 x «Brief an Versicherungsgericht» vom

19. April 2023 [Kostennote] à 0,33 Std.) auf 1,80 Stunden.

10.2.3 Für das Jahr 2024 resultiert gemäss

der ergänzenden Kostennote vom 21. Oktober 2024 ein Aufwand von

(korrigiert) insgesamt 9,58 Stunden. Davon in Abzug zu bringen ist

Kanzleiaufwand von insgesamt 1,76 Stunden (6 x «Brief an Klientin» à je 0,17

Std., 1 x «E-Mail an Soziale Dienste [...]» à 0,08 Std., 2 x «Brief an

Versicherungsgericht» vom 3. Juli 2024 sowie vom 20. August 2024

[Fristerstreckungsgesuche] à je 0,33 Std.). Der «Brief an IV-Stelle Solothurn»

vom 4. September 2024 (Aufwand: 0,33 Std.) betrifft das Neuanmeldungs- und

nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren. Der geltend gemachte Aufwand für «Vorbesprechung

mit Klientin und Ehemann inkl. Vorbereitung auf Verhandlung» im Zusammenhang

mit der kurzfristig aus gerichtsinternen Gründen abgesagten Verhandlung vom

19. Juni 2024 im Umfang von insgesamt 4,00 Std. erscheint zu hoch und ist

auf die Hälfte zu kürzen, zumal später im Vorfeld der neu angesetzten

Verhandlung vom 21. Oktober 2024 erneut ein Aufwand für Besprechung und

Vorbereitung auf die Verhandlung im Umfang von insgesamt 1,58 Std. in Rechnung

gestellt wird. Unter Hinzurechnung des nachprozessualen Aufwandes (geltend

gemacht mit Honorarnote vom 19. April 2023) im Umfang von 1,00 Std.

resultiert für das Jahr 2024 ein Aufwand von 6,49 Stunden.

10.2.4 Wie dargelegt sind für das Jahr

2022 Aufwände von insgesamt 7,75 Stunden zu entschädigen, entsprechend CHF 1'502.40

(Honorar von CHF 1’395.00 [7,75 Std. à CHF 180.00] zzgl. 7.7 %

MwSt.). Betreffend das Jahr 2023 sind Aufwände von 1,80 Stunden zu

vergüten, was einem Honorar von CHF 368.35 (Honorar von CHF 342.00 [1,80

Std. à CHF 190.00] zzgl. 7.7 % MwSt.) entspricht. Auf das Jahr 2024 entfallen

zu entschädigende Aufwände von 6,49 Stunden, was

ein Honorar von CHF 1'333.00 (Honorar von CHF 1'233.10 [6,49 Std. à

CHF 190.00] zzgl. 8.1 % MwSt.) ergibt. Insgesamt resultiert damit ein

zu vergütendes Honorar von CHF 3'203.75 (inkl. MwSt.).

10.2.5 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin macht in der Kostennote vom 19. April 2023 sowie in

jener vom 21. Oktober 2024 für die Jahre 2022 und 2023 56 Kopien à

CHF 1.00 pro Stück sowie Portokosten von CHF 36.40 geltend. Kopien

werden mit CHF 0.50 pro Stück entschädigt, weshalb diese Kostenpositionen

um die Hälfte zu reduzieren sind. Somit ergibt sich für die Jahre 2022 und 2023

ein zu entschädigender Auslagenersatz von CHF 64.40 (exkl. MwSt.) bzw.

CHF 69.35 (inkl. 7.7 % MwSt.). Im Jahre 2024 sind Portokosten von

CHF 30.40 sowie Kopierkosten von CHF 11.50 (23 Kopien à je CHF 0.50)

zu vergüten. Die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur Verhandlung vom 21. Oktober

2024 von 22,70 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten

Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 pro km entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und

betragen daher CHF 15.90. Daraus resultiert für das Jahr 2024 ein

Auslagenersatz von CHF 57.80 (exkl. MwSt.) bzw. CHF 62.50 (inkl. 8.1 %

MwSt.). Der insgesamt zu entschädigende Auslagenersatz beträgt mithin CHF 131.85

(inkl. MwSt.).

10.2.6 Insgesamt sind damit Aufwände

und Auslagen in Höhe von CHF 3'335.60 (inkl. MwSt.) zu vergüten. Dieser

Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO). Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsvertreters gegenüber der Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 1'121.50

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 4'457.10 [9,55 Std. à

CHF 250.00 zzgl. 7.7 % MwSt. + 6,49 Std. à CHF 250.00 zzgl.

8.1 % MwSt. + Auslagen von CHF 131.85]), wenn die Beschwerdeführerin

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

10.3 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die

gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 1’000.00 zu bezahlen, der

jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 21. Oktober 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

3. Ein Doppel der Kostennote vom

21. Oktober 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

4. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'335.60 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'121.50, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen