VSBES.2022.264
Ergänzungsleistungen IV / Rückforderung
5. Februar 2025Deutsch34 min
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Bezüger einer Viertelsrente der Invalidenversicherung
Source so.ch
Urteil vom 5. Februar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV / Rückforderung
(Einspracheentscheid vom 11. November 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1
1.1 Der 1958 geborene, verheiratete A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Bezüger einer Viertelsrente der Invalidenversicherung
(Akten-Nummer der Ausgleichskasse [AK-Nr]. 120 und 137 S. 7 ff.) und seit dem
1. Dezember 2007 auch von Ergänzungsleistungen (EL; AK-Nr. 177 f.).
1.2 Im Jahr 2020 leitete die Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) im Rahmen einer periodischen
Prüfung von Amtes wegen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und damit
des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ein (AK-Nr. 320 und 577). Am
10. November 2021 setzte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch verfügungsweise
rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 neu fest und forderte gleichzeitig
CHF 27'121.00 zu viel ausgerichteter EL zurück. Anlass für die rückwirkende
Anpassung und die Rückforderung bildeten gemäss Verfügung angestiegene Steuerwerte
von Lebensversicherungspolicen bei der B.___ und der C.___ sowie die
Möglichkeit des Beschwerdeführers, seit Februar 2018 infolge Erreichens
seines 60. Altersjahres auf ein Freizügigkeitskonto bei der D.___ zugreifen
zu können (AK-Nr. 664).
1.3 Gegen diese
Rückforderungsverfügung liess der Beschwerdeführer am
2. Dezember 2021 Einsprache erheben und die Neuberechnung seines
EL-Anspruches und der Rückforderungssumme sowie Feststellung der Verwirkung derselben
beantragen, eventualiter den Erlass der Rückforderung (AK-Nr. 669 f.). Am
7. März 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Einsprache (AK-Nr. 696). Mit
Einspracheentscheid vom 11. November 2022 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab und entschied, den Erlass der Rückforderung nach Rechtskraft zu
prüfen (A.S. 7).
2
2.1 Am 12. Dezember 2022 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2022 erheben mit folgenden
Rechtsbegehren (A.S. 8 ff.):
1. Der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 11. November 2022 sei aufzuheben.
2. a)
Es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch zu Gunsten der
Beschwerdegegnerin besteht.
b)
Eventualiter: es sei der Rückforderungsanspruch um Steuern, Stornokosten und
wegfallende Rentenleistungen der B.___ usw. zu reduzieren.
c)
Subeventualiter: es sei die Beschwerdesache an die Ausgleichskasse zu weiterer
Prüfung bezüglich der Höhe der Rückforderung und der Frage der Verwirkung
zurückzuweisen.
3. Es
sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher
Parteibefragung durchzuführen.
4. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 6.
Januar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
was bereits in der Rückforderungsverfügung und dem angefochtenen Entscheid
festgehalten wurde (A.S. 21 ff.).
2.3 Mit Replik vom 3. März 2023
teilt der Beschwerdeführer mit, er halte an den gestellten Rechtsbegehren fest
und bestreite die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort
(A.S. 37).
2.4 Am 20. März 2023 reicht der
Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine Kostennote ein (A.S. 39 ff.).
2.5 Mit Verfügung vom 30. August
2024 wird die Verhandlung auf den 24. September 2024 angesetzt (A.S. 43).
Der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt, woraufhin diese am 17. September
ihren Verzicht auf eine Teilnahme mitteilt.
2.6 Die öffentliche Verhandlung
findet am 24. September 2024 statt. Anlässlich dieser Verhandlung hält der
Vertreter des Beschwerdeführers erneut an den in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren fest und gibt eine ergänzende Kostennote zu den Akten
(A.S. 50). Im Übrigen wird für den Verlauf der Verhandlung auf das
Protokoll (A.S. 48) verwiesen, welches den Parteien mit Verfügung vom 27. September
2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (A.S. 46).
2.7 Am 29. Oktober 2024 reicht der
Beschwerdeführer aufforderungsgemäss die die Police der Lebensversicherung bei
der B.___ inkl. dazugehörige Versicherungsbedingungen sowie eine ergänzende
Kostennote ein (A.S. 54 ff.). Die Eingabe wird der Beschwerdegegnerin am
30. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 58).
Erwägungen
II.
1.
1.1
1.1.1
Im angefochtenen
Einspracheentscheid bzw. dem dieser zugrundeliegenden Verfügung vom 10.
November 2021 werden Ergänzungsleistungen in Höhe von total CHF 27'121.00
zurückgefordert (A.S. 1 ff. und AK-Nr. 664 S. 2). Der Beschwerdeführer
beantragt die Feststellung darüber, dass dieser Rückforderungsanspruch nicht
besteht. Im Streit liegt somit der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf
Rückforderung von insgesamt CHF 27'121.00.
1.1.2
Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichterin über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die
Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Vorliegend liegt die strittige
Summe unter dieser Grenze, womit die Sache durch den Vizepräsidenten als
Stellvertreter der Präsidentin in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden
ist.
1.2
Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges
Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist der
Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückforderung unrechtmässig ausgerichteter
Ergänzungsleistungen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Rückforderungsanspruch
sei verwirkt (A.S. 14). Die grundsätzliche Unrechtmässigkeit der Ausrichtung
der EL und damit seine Rückerstattungspflicht bestreitet er nicht, wohl aber
deren Umfang. Zu prüfen ist vorliegend daher in einem ersten Schritt, ob der
Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin infolge Ablauf der
Verwirkungsfristen erloschen ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist in einem
zweiten Schritt allenfalls zu prüfen, in welchem Umfang eine
Rückerstattungspflicht besteht.
3.
3.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als
Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr
neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).
3.2
Grundsätzlich gilt eine
Verfügung bei Dauerrechtsverhältnissen nur für den Sachverhalt, der ihr im
Zeitpunkt ihres Erlasses zugrunde gelegt wurde. Ändert sich der Sachverhalt
nachträglich, so muss die zuständige Behörde in der Regel auf entsprechendes Begehren
hin oder von Amtes wegen neu verfügen. Die gesetzliche Regelung hierfür
befindet sich in Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1; Erwin Cariget/Uwe Koch:
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz 331).
3.3
Die wirtschaftlichen
Verhältnisse des EL-Bezügers sind von den mit der Festsetzung und Auszahlung
des Anspruches auf Ergänzungsleistungen betrauten Stellen gemäss Art. 30 der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) periodisch, mindestens aber alle vier
Jahre zu überprüfen. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistungen sind in der Regel die während des vorausgegangenen
Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des
Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV i. V. m. Art. 9 Abs. 5
lit. d ELG).
3.4
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind bei den jährlichen Neuberechnungen des EL-Anspruches
grundsätzlich bloss die dazu Anlass gebenden Änderungen tatsächlicher oder
rechtlicher Natur zu beachten und zu berücksichtigen. Es ist nicht jedes Mal bzw.
lediglich bei entsprechenden Anhaltspunkten zu prüfen, ob die Angaben im
Anmeldeformular auch richtig umgesetzt werden. Die jährliche Verifizierung
jeder einzelnen Position in der EL-Berechnung stelle einen im Rahmen der
Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der
Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse
periodisch, mindestens alle vier Jahre zu überprüfen seien, Rechnung getragen
habe. Erst im Rahmen dieser Überprüfungen sei von einer «zumutbaren Kenntnis
der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften […]
Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzungen auszugehen» (BGE 130 V 570
E. 3.1). Eine vollständige formelle und materielle Prüfung des Einzelfalles
erfolgt anlässlich der periodischen Überprüfung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der EL-Berechtigten im Sinne von Art. 30 ELV.
Zweck dieser periodischen Überprüfungen ist es, den EL-Anspruch der
Berechtigten an die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
anzupassen und dabei nicht gemeldete Änderungen zu berücksichtigten. Dabei sind
die Versicherten mitwirkungspflichtig. Die periodischen Überprüfungen sind von
Amtes wegen durchzuführen, was die Versicherten jedoch nicht von ihrer
Meldepflicht entbindet (Erwin Cariget/Uwe Koch: Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz 344).
3.5
Jede wesentliche Änderung in den
für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und
Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem
Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden
(Art. 31 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese
in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 ELV
konkretisiert, wonach jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht
fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten
durch diesen, seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine
Drittperson oder eine Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird,
unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle mitzuteilen ist.
3.6
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Über den
Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).
Die Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese
unrechtmässig bezogen wurde. Weshalb es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung
gekommen ist, spielt rechtsprechungsgemäss keine Rolle (Urteil des
Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2).
3.7
Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster
Satz ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung erlischt der
Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon
Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung. Vor den Änderungen des ATSG auf den 1.
Januar 2021 betrug die relative Verjährungsfrist lediglich ein Jahr. Bei den
genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20
E. 3.2.2 S. 24). Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung
davon Kenntnis erhalten hat», ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die
Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte
erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen oder
mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft
geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs.
Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken
mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig,
genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung
erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden
ist (BGE 140 V 521 m. w. H.).
4.
4.1
4.1.1
Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin hätte spätestens im Zuge der
Ermittlung des jährlichen EL-Anspruches des Beschwerdeführers ab Januar 2018,
mithin also spätestens am 28. Dezember 2017 (Datum der Neuberechnung und Verfügung;
vgl. AK-Nr. 380 ff.), merken und berücksichtigen müssen, dass infolge
Erreichen des 60. Altersjahres des Beschwerdeführers im Februar 2018 Zugriff
auf das Freizügigkeitskapital bei der D.___ bestehen und sich somit das
anrechenbare Vermögen verändern werde (A.S. 14). Von der anspruchsrelevanten Erhöhung
der Steuerwerte der Lebensversicherung bei der B.___ hätte die Beschwerdegegnerin
nach Meinung des Beschwerdeführers sodann sogar noch früher, nämlich bereits im
November 2016, wissen müssen (A.S. 15). In Bezug auf den Steuerwert der Lebensversicherung
bei der C.___ macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen.
4.1.2
Die Beschwerdegegnerin bringt
vor, bei der jährlich stattfindenden Neuermittlungen des EL-Anspruches für das
kommende Jahr erfolge jeweils keine umfassende Neubeurteilung sämtlicher
Positionen, sondern lediglich eine Anpassung an gesetzliche Neuerungen, welche
für alle Versicherten identisch seien. Darüber hinaus würden keine Anpassungen
oder Überprüfungen vorgenommen, insbesondere eine jährliche Überprüfung des
gesamten individuellen Dossiers finde nicht statt. Mit Verweis auf BGE 139 V 570 sei ihr die Kenntnis des Fehlers nicht bereits im Zeitpunkt dieser
jährlichen Neuberechnungen anzurechnen, sondern erst anlässlich der
eingehenden, mindestens alle vier Jahre erfolgenden periodischen Überprüfungen
(A.S. 2 f.). Im Lichte dieser Rechtsprechung habe sie daher erst am 22. Januar
2021.
erkennen können und müssen, dass die Steuerwerte der beiden
Lebensversicherungen seit dem 31. Dezember 2017 über dem Vermögensfreibetrag
lagen und der Beschwerdeführer ab Februar 2018 infolge Erreichen des 60.
Altersjahres Guthaben aus dem Freizügigkeitskonto bei der D.___ habe beziehen
können. Im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung am 10. November
2021.
sei folglich weder die altrechtliche einjährige, noch die neurechtliche
dreijährige Verwirkungsfrist abgelaufen gewesen (A.S. 4).
4.2
4.2.1
Das Bestehen einer Lebensversicherung
bei der B.___ wurde der Beschwerdegegnerin erstmals 2012 in Form von
Steuerausweisen der Jahre 2006 bis 2011 zur Kenntnis gebracht (vgl. AK-Nr. 135
S. 9 – 15). Der für das Jahr 2011 ausgewiesene Steuerwert in Höhe von CHF 22'824.50
(vgl. AK-Nr. 135 S. 14) wurde im selben Umfang in der Berechnung der
Ergänzungsleistungen ab 2012 berücksichtigt (AK-Nr. 181 S. 1) und
jeweils in derselben Höhe den jährlichen Neuberechnungen in den Folgejahren
(2013 [AK-Nr. 259 S. 1], 2014 [AK-Nr. 232 S. 3] und 2015 [AK-Nr. 277
S. 1]) zugrunde gelegt.
4.2.2
Am 23. September 2016 kündigte
die Beschwerdegegnerin an, die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers im Rahmen einer periodischen Überprüfung abzuklären (AK-Nr.
320). Im zu diesem Zweck vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formular gab dieser
an, Ende 2015 hätten aus Lebensversicherungen Versicherungssummen in Höhe von
CHF 21'888.00 bestanden (AK-Nr. 328 S. 3), woraufhin ihn die
Durchführungsstelle aufforderte, dies zu belegen (AK-Nr. 328 S.7). Der
Beschwerdeführer reichte daraufhin Dokumente betreffend eine bei der C.___ im
Jahr 2002 abgeschlossene und im September 2022 fällige 3b-Lebensversicherung
(Fondssparen) ein, welche Steuerwerte von CHF 9'558.30 per Ende 2011,
CHF 12'323.20 per Ende 2012, CHF 15'897.00 per Ende 2013, CHF 19'553.00 per
Ende 2014 und CHF 21'288.00 per Ende 2015 auswies (AK-Nr. 334 S. 7 – 13). Ebenso
gab er erneut Dokumente der B.___ zu den Akten, aus welchen hervorging, dass
die dort bestehende Police per Ende 2015 nunmehr einen Steuerwert von CHF
31'182.00 aufwies (AK-Nr. 334 S. 1). Auch reichte er erstmals Vermögensauszüge
aus dem bei der D.___ bestehenden Freizügigkeitskonto ein, in denen die Saldi
per 31. Dezember 2015 und 2016 festgehalten waren (AK-Nr. 336 S. 6 f.). In der
die periodische Überprüfung abschliessenden EL-Berechnung vom 2. Dezember
2016.
für den Anspruch im Jahr 2016 wurde die Summe der Steuerwerte per
Ende 2015 der bei der B.___ und der C.___ bestehenden Lebensversicherungen als
hypothetisches Vermögen angerechnet (CHF 52'470.00; AK-Nr. 341 S. 1) und
dieser Betrag in der Folge wiederum unverändert übernommen in den Berechnungen
der Ansprüche für die Jahre 2017 (AK-Nr. 344 S. 1), 2018 (AK-Nr. 379 S. 1) und
2019.
(AK-Nr. 454 S. 1).
4.2.3
Am 25. November 2020 ersuchte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut, sich im Zusammenhang mit einer
periodischen Überprüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse über seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse mittels Einsendung von Belegen
auszuweisen (AK-Nr. 577). Am 8. Januar 2021 (Datum des Eingangs bei der
Durchführungsstelle) reichte der Beschwerdeführer Belege betreffend die
Steuerwerte der Lebensversicherungen bei der C.___ (CHF 34'877.00, vgl.
AK-Nr. 601 S. 1) und der B.___ (CHF 40'878.00, vgl. AK-Nr. 601 S. 2) per
Ende 2019 ein, ebenso einen Kontoauszug des Freizügigkeitskontos bei der D.___
mit Saldo CHF 103'247.90 per 31. Dezember 2019 (AK-Nr. 603 S. 6). Am
8.
Oktober 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf,
betreffend dieses Konto die Kapital- und Zinsnachweise per Ende 2017, 2018 und
2020.
nachzureichen (AK-Nr. 643 S. 1). Aus den sich danach in den Akten
befindlichen Unterlagen geht hervor, dass das Freizügigkeitskonto des
Beschwerdeführers Ende 2020 einen Saldo von CHF 103'258.23 (AK-Nr. 650 S.
1), CHF 103'247.90 Ende 2019 (AK-Nr. 650 S. 3), CHF 103'220.38
Ende 2018 (AK-Nr. 650 S. 5) und Ende 2017 einen Saldo von CHF 103'168.80
(AK-Nr. 650 S. 7) aufwies. Der Steuerwert der Lebensversicherung bei der C.___
betrug Ende 2016 ausweislich der nachgereichten Akten CHF 22'970.00
(AK-Nr. 653 S. 1), Ende 2017 CHF 28'621.00 (AK-Nr. 653 S. 3), Ende
2018.
CHF 27'242.00 (AK-Nr. 653 S. 5) und Ende 2020 CHF 38'911.00
(AK-Nr. 653 S. 8). Auch betreffend die Lebensversicherung der B.___ wurden
aufforderungsgemäss Unterlagen nachgereicht. Demgemäss bezifferte sich der
Steuerwert dieser Lebensversicherung im Jahr 2016 auf CHF 33'460.20 (AK-Nr. 653
S. 2), auf CHF 35'828.40 im Jahr 2017 (AK-Nr. 653 S. 4), auf CHF
38'297.70 im Jahr 2018 (AK-Nr. 653 S. 6) sowie auf CHF 43'582.30 im Jahr
2020.
(AK-Nr. 653 S. 7). Gestützt auf diese Angaben errechnete die
Beschwerdegegnerin am 8. November 2021 die Ansprüche ab dem 1. Januar 2018
neu und ermittelte einen Saldo von insgesamt CHF 27'121.00 zu viel
ausgerichteter Ergänzungsleistungen für die Zeitdauer zwischen dem 1. Januar
2018.
und dem 30. November 2021 (AK-Nr. 655 S. 1 ff.). Am 10. November 2021
erliess sie die entsprechende Rückforderungsverfügung (AK-Nr. 664).
4.3
Mit Blick auf diese Aktenlage
lässt sich feststellen, dass die Beschwerdegegnerin seit 2012, mithin also
bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Anspruchsermittlung, vom Bestehen der
Lebensversicherung bei der B.___ wusste und deren Steuerwert auch in die
Anspruchsberechnung miteinbezog. Über das Bestehen eines Freizügigkeitskontos
bei der D.___ war die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt nicht informiert,
ebenso wenig über die Lebensversicherung bei der C.___, obwohl diese seit dem
Jahr 2002 bestand. Erst anlässlich der im Jahr 2016 eingeleiteten, erstmaligen
periodischen Überprüfung des Anspruches, als die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer um Belege bezüglich der Steuerwerte der Lebensversicherung
ersuchte (AK-Nr. 328 S. 7), reichte dieser Unterlagen ein, in denen beide
dokumentiert waren (AK-Nr. 334 S. 1 ff.). In der Folge erstellte
die Beschwerdegegnerin anhand dieser vom Beschwerdeführer eingereichten
Unterlagen am 2. Dezember 2016 eine Neuberechnung des Anspruches (AK-Nr. 341
S. 1). Zu diesem Zeitpunkt lag die Summe der Steuerwerte der beiden Lebensversicherungen
bei CHF 52'470.00 (vgl. AK-Nr. 334 S. 1 und S. 11),
was die Beschwerdegegnerin der Berechnung des EL-Anspruches ab dem 1. Oktober
2016.
zugrunde legte (AK 341 S. 1). Da das Vermögen insgesamt unter dem damals
geltenden gesetzlichen Freibetrag für Ehepaare von CHF 60'000.00 (vgl.
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der am 1. Januar 2015
geltenden Fassung) lag, wirkte sich die Anrechnung von höheren Werten infolge
der gesteigerten Steuerwerte der Policen der beiden Lebensversicherungen zu
diesem Zeitpunkt nicht anspruchsrelevant aus.
4.4
Der Beschwerdeführer rügt,
anlässlich der darauffolgenden jährlichen Berechnungen des EL-Anspruches hätte
die Beschwerdegegnerin wissen müssen, dass das Vermögen den Freibetrag von CHF
60'000.00 überschreiten könnte, da sie bei «Aufbringung der gebotenen
Aufmerksamkeit» spätestens im November 2016 hätte wissen können, um wieviel die
Steuerwerte der beiden Versicherungspolicen «in etwa» anwachsen würden (A.S.
15).
4.5
4.5.1
Tatsächlich trat die
anspruchsrelevante Änderung Ende 2017 ein, als sich die Steuerwerte der beiden
Lebensversicherungen Ende Jahr auf insgesamt CHF 64'449.00 beliefen (vgl.
AK-Nr. 650 S. 7 und 653 S. 4). Wenn der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin vorwirft, sie hätte dies vorab erkennen können, so
verkennt er, dass die dafür notwendigen Informationen – nämlich die
Steuerausweise der Lebensversicherungen bei der B.___ und der C.___ per 31. Dezember
2017.
– der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Ermittlung des jährlichen
EL-Anspruches ab Januar 2018 am 28. Dezember 2017 (vgl. AK-Nr. 379 S. 2)
gar noch nicht vorlagen, weil diese erst im Januar 2018 erstellt wurden (vgl. AK-Nr. 653
S. 3 und 4), wie dies üblicherweise der Fall ist bei Steuerausweisen von
Versicherungen, Banken etc. Dasselbe gilt für die Folgejahre. Die
Beschwerdegegnerin hätte somit jeweils ohnehin erst im Januar aufgrund der
Steuerausweise für das Vorjahr wissen können, ob eine anspruchsrelevante
Veränderung im Vermögen des Beschwerdeführers tatsächlich eingetroffen ist. Eine
Neuberechnung der EL aufgrund einer blossen Schätzung darüber, «um wieviel der
Rückkaufswert […] in etwa anwachsen wird» (s. A.S. 15), wie der Beschwerdeführer
vorbringt, wäre willkürlich und nicht rechtens. Folgte man der Argumentation
des Beschwerdeführers, führte dies dazu, dass die Beschwerdegegnerin entweder
den jährlichen EL-Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund einer Schätzung
seines Vermögens hätte berechnen sollen oder aber dass die Beschwerdegegnerin
die stetig steigenden Steuerwerte und die Fälligkeit der Freizügigkeitsleistung
im Sinne einer Dauerpendenz stetig im Hinterkopf hätte haben und im Rahmen der
alljährlichen Neuberechnungen diesbezüglich jeweils eingehendere Abklärungen
hätte tätigen müssen, um zu überprüfen, ob tatsächlich anspruchsrelevante
Veränderungen eingetreten sind. Dies ist jedoch nicht im Sinne der unter
E. II.3.4 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche über die
Anpassung an gesetzliche oder tatsächliche Neuerungen hinausgehende jährliche
Überprüfungen des EL-Anspruches ohne Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ablehnt.
Die Beschwerdegegnerin hatte ohne Meldung der Steuerwerte durch den
Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante
Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Folglich bestand kein Anlass zu
weiteren Abklärungen oder einer Korrektur der EL-Berechnung ausserhalb der eingehenden
periodischen Überprüfung nach Art. 30 ELV.
4.5.2
Dasselbe ist in Bezug auf das
Freizügigkeitskonto bei der D.___ festzuhalten. Auch hier war der Schlusssaldo
des Freizügigkeitskontos per Februar 2018 nicht ohne Belege feststellbar und es
muss im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts als unzumutbar angesehen
werden, dass die Beschwerdegegnerin den 60. Geburtstag des Beschwerdeführers und
eine damit verbundene mögliche Veränderung seines EL-Anspruches infolge
Fälligkeit des Freizügigkeitskontos stets im Hinterkopf halten und ausserhalb
der periodischen Überprüfungen gemäss Art. 30 ELV diesbezügliche
Abklärungen und Neuberechnungen hätte initiieren müssen, ohne dass sie konkrete
Hinweise in Form einer Mitteilung oder Meldung durch den Beschwerdeführer
erhalten hat.
4.5.3
Damit ist nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdegegnerin bereits vor der im November 2020 eingeleiteten,
periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers Anlass oder gar die Pflicht gehabt haben könnte, eine
eingehendere Überprüfung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers zu veranlassen
bzw. bei gebotener Aufmerksamkeit hätte Kenntnis davon haben können, dass die Voraussetzungen
für eine Rückerstattung bestehen. Die Verwirkungsfristen von Art. 25 ATSG
haben damit nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, bereits Ende 2017
bzw. im Februar 2018 zu laufen begonnen.
4.5.4
Erst im Rahmen der mit Schreiben
vom 25. November 2020 (AK-Nr. 577) eingeleiteten periodischen Überprüfung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers reichte dieser der
Beschwerdegegnerin die in Bezug auf die anspruchsrelevanten Veränderungen
wesentlichen Dokumente ein. Die Steuerausweise der Lebensversicherungen bei der
C.___ und der B.___ gingen bei der Zweigstelle am 8. Januar 2021 ein (vgl.
AK-Nr. 601 S. 1 und 3), ein Kontoauszug per 31. Dezember 2019 des
Freizügigkeitskontos bei der D.___ am 19. Januar 2021 (AK-Nr. 603 S. 6),
weitere Auszüge per 31. Dezember 2018 (AK-Nr. 650 S. 5) und per 31. Dezember 2020
(AK‑Nr. 650 S. 1) sogar erst nach einer Aufforderung durch die
Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2021, diese einzureichen (AK-Nr. 649). Erst
aufgrund dieser Dokumente konnte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch
rückwirkend neu berechnen und somit erkennen, dass sie dem Beschwerdeführer
seit Januar 2018 zu viel Ergänzungsleistungen ausgerichtet hatte. Ob nun für
die Ermittlung des Beginns der Verwirkungsfrist auf die Einreichung der ersten
Unterlagen im Januar 2021 oder erst auf die spätere Einreichung auch der
Kontoauszüge des Freizügigkeitskontos per Ende 2018 und 2020 im Oktober 2021 abgestützt
wird, spielt keine Rolle. Die Rückforderungsverfügung erging am 10. November
2021.
und damit in jedem Fall vor Ablauf der sowohl alt- wie auch neurechtlichen
Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG.
4.6
Somit steht fest, dass der Rückforderungsanspruch
im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung noch nicht infolge
Verwirkung erloschen war. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt
eventualiter, der Rückforderungsanspruch sei um Steuern, Stornokosten und
wegfallende Rentenleistungen der B.___ zu reduzieren (A.S. 2) und bestreitet
damit in Teilen auch den materiellen Bestand der Rückforderung. Die
Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich vor, die Höhe der Rückforderung sei in
materieller Weise im Rahmen des Einspracheverfahrens nie Gegenstand des
Streites gewesen, sondern stets nur die Verwirkung des Rückforderungsanspruches.
Sie habe entsprechend im Einspracheentscheid keine Ausführungen materieller Art
zur Höhe der Rückforderung gemacht, folglich sei die Rückforderungsverfügung
vom 10. November 2021 bezüglich der Höhe der Rückforderung in Teilrechtskraft
erwachsen (A.S. 24).
5.1
In der Einsprache vom 2.
Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer – nebst dem Begehren, die Verfügung
vom 10. November 2021 sei aufzuheben – an zweiter Stelle das Begehren «es sei
die Berechnung der EL und der Rückforderung neu vorzunehmen und es sei festzustellen,
dass die Rückforderung ganz, ev. teilweise verwirkt sei» (s. AK-Nr. 669 S. 1).
Diese Einsprache wurde noch ohne Aktenkenntnis erhoben, da der Vertreter des
Beschwerdeführers in der Begründung ausführte, die Berechnungen der EL seien
nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht zutreffend, er benötige jedoch
Akteneinsicht, um dies zu kontrollieren. Er ersuchte daher in Ziffer 3 des
Rechtsbegehrens in der Einsprache zeitgleich um Akteneinsicht und eine
30-tägige Frist zur Einspracheergänzung (AK-Nr. 669 S. 2), welchem
die Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2021 nachkam (AK‑Nr. 676). Am
7.
März 2022 reichte der Beschwerdeführer sodann eine Ergänzung der
Einsprache ein, worin er an der Einsprache vom 2. Dezember 2021
festhielt und als Grund dafür ausführte, der Rückforderungsanspruch sei im
Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 10. November 2021
ganz oder mindestens teilweise verwirkt gewesen. Ausserdem ersuchte er im Sinne
eines Eventualantrages um Erlass der Rückforderung (AK-Nr. 696
S. 1 f.). Weitere Ausführungen materieller Art, insbesondere zur
Berechnung des (rückwirkenden) EL-Anspruches und damit der Rückforderungshöhe
wurden keine gemacht. Im Rahmen der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer
erstmals auch den Umfang der Rückforderung und führt aus, dies aus
«prozessökonomischen Gründen bis dato» nicht gemacht zu haben, da er der
Überzeugung gewesen sei, der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin sei
verwirkt (A.S. 15).
5.2
Die Beschwerdegegnerin beruft
sich betreffend die Teilrechtskraft von Verfügungen im Rahmen des
Einspracheverfahrens auf die Ausführungen von Ueli Kieser im Kommentar zum ATSG
(vgl. Kommentar zum Bundesgesetz über den ATSG, 4. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2020, [ATSG-Kommentar]) und insbesondere dessen dortige
Erläuterungen zu den Art. 52 und 61 ATSG Darin wird mit Verweis auf
BGE 119 V 350 ausgeführt, im Einspracheverfahren gelte das Rügeprinzip,
wobei berücksichtigt werden müsse, dass angesichts der nur minimalen formellen
Anforderungen an die Einsprache zur Feststellung der geäusserten Rügen oft eine
Auslegung der Einsprache nötig sei. Stehe der Wille einer Partei fest, die
angefochtene Verfügung nicht hinnehmen zu wollen, gelte diese als insgesamt
angefochten (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, N 49 zu Art. 51). Soweit die
Verfügung aber unangefochten bleibe, weil sich die Einsprache nicht gegen das
gesamte Anfechtungsobjekt richte, sondern infolge des Rügeprinzips nur gegen einen
Teil davon, trete bezüglich der nicht gerügten Streitobjekte Teilrechtskraft
ein (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, N 51 zu Art. 51).
5.3
Im Verwaltungsverfahren sind
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen
die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer
Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Davon zu unterscheiden
ist der Streitgegenstand, worunter das Rechtsverhältnis verstanden wird,
welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes
– den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen
Verfügungsgegenstand bildet (BGE 122 V 34 E 2.a m. w. H).
Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Beschwerde führenden
Person gestellten Anträge den Streitgegenstand. Ist im
Sozialversicherungsverfahren ein Einspracheverfahren vorgesehen, kann gemäss
Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen – mit Ausnahme der prozess- und
verfahrensleitenden – innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle
Einsprache erhoben werden. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren
erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche
Verfügung ersetzt und alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens ist. Die Verfügung, soweit angefochten, hat daher mit
Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren.
Gleichzeitig schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der
Verfügung in Bezug auf einzelne, darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse
nicht aus, sowie sie unangefochten geblieben ist. Der in Rechtskraft erwachsene
Teil der Verfügung kann später nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden
(Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022, E 4.1).
5.4
Anfechtungsgegenstand ist
vorliegend der Einspracheentscheid vom 11. November 2022. In der diesem
vorhergehenden Einsprache stellte der Beschwerdeführer das Begehren «es sei die
Berechnung der EL und der Rückforderung neu vorzunehmen und es sei
festzustellen, dass die Rückforderung ganz, ev. teilweise verwirkt sei» (AK-Nr. 669
S. 1). Im hier angefochtenen Einspracheentscheid erwog die
Beschwerdegegnerin: «Vorab ist festzuhalten, dass im Rahmen der Einsprache
nicht bestritten ist, dass die ursprüngliche Verfügung vom 10. Dezember […] auf
einer falschen Berechnungsgrundlage beruht und zu korrigieren sei. Ebenso wenig
wird die Höhe der zu Unrecht bezogenen EL bestritten. Strittig ist einzig die
Rückforderung mit Blick auf die Frage, ob die […] Verwirkungsfrist […] gewahrt
wurde» (s. E 2.2.2 des Einspracheentscheid, A.S. 4). Vergleicht
man diese Erwägung mit dem gestellten Rechtbegehren, so zeigt sich, dass die
betreffende Erwägung im Einspracheentscheid im Widerspruch zu den gestellten
Begehren ist – der Beschwerdeführer hat einspracheweise im Hauptbegehren eine
Überprüfung der Berechnung beantragt. Zwar hat er in der vorsorglichen
Einsprache vom 2. Dezember 2021 ohne weitere Begründung und nur ganz kurz
ausgeführt, seiner Auffassung nach stimme die Berechnung nicht (vgl. AK-Nr. 669
S. 2) und in der später nachgereichten begründeten Einsprache
diesbezüglich keine weiteren Ausführungen mehr gemacht, er hat aber in der
ergänzenden Einsprache festgehalten, er halte an der Einsprache fest, die
Rückforderungsverfügung sei wie beantragt aufzuheben und hat sodann
Ausführungen zur Verwirkung gemacht (AK-Nr. 696 S. 2). Daraus
abzuleiten, die Höhe der Rückforderung und die Berechnung der EL an sich sei im
Einspracheverfahren unbestritten gewesen und deshalb in Rechtskraft erwachsen,
entspricht nicht der zitierten BGE 125 V 413 begründeten Rechtsprechung,
welche auf die Rechtsverhältnisse und nicht auf einzelne Aspekte abstellt. Aufgrund
der gestellten Rechtsbegehren in der Einsprache ist davon auszugehen, dass die
Verfügung als Ganzes angefochten wurde und nicht in Teilpunkten rechtskräftig
werden konnte. Somit war die Ermittlung des EL-Anspruches und damit verbunden
die Höhe der Rückforderung Streitgegenstand des Einspracheverfahrens und ist es
demzufolge auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Beide Parteien haben überdies
im vorliegenden Verfahren diesbezügliche Ausführungen materieller Art gemacht
und die Sache ist spruchreif.
6.
Nachfolgend ist daher die
Berechnung des EL-Anspruches bzw. die Höhe der Rückforderung zu prüfen. Der
Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Beschwerdegegnerin habe in
der Berechnung die Steuern und weitere Kosten für den Bezug der Kapitalien
(Freizügigkeitskonto und Lebensversicherungen) unberücksichtigt gelassen (A.S. 15).
6.1
6.1.1
Nach der Rechtsprechung sind
Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des
EL-Anspruchs als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG
zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können
(BGE 146 V 331 E. 4 m. H.). Gemäss Art. 16
Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV, SR 831.425) können
Altersleistungen von Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor Erreichen
des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche
Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
bezogen werden. Bei Männern beträgt das Rentenalter nach Art. 13
Abs. 1 lit. a BVG 65 Jahre. Die Anrechnung des Freizügigkeitskapitals
auf dem Konto der D.___ im Zeitpunkt des Erreichens des 60. Altersjahres des
Beschwerdeführers im Februar 2018 – und damit fünf Jahre vor Erreichen des
ordentlichen Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG –
als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der EL-Anspruchsberechnung
ab März 2018 (vgl. AK-Nr. 659 S. 1) durch die Beschwerdegegnerin
war damit rechtens.
6.1.2
Rechtsprechungsgemäss sind bei
einer Anrechnung von Freizügigkeitsleistungen als Vermögen in der
EL-Anspruchsberechnung, sofern sie nicht bezogen wurden, die Steuern, die bei
einem Bezug anfallen würden, abzuziehen, da als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs.
1.
lit. c ELG nur das hypothetische Reinvermögen zu berücksichtigen ist (BGE 140 V 201 E. 4.2 f.).
6.1.3
Der Saldo des Freizügigkeitskontos
bei der D.___ betrug Ende 2017 CHF 103'168.80 (AK-Nr. 650 S.7). Das
Freizügigkeitskonto bei der D.___ wurde erstmals in der EL-Berechnung für
Ansprüche auf EL ab dem 1. März 2018 angerechnet; eingesetzt wurde ein Betrag
von CHF 99'058.00 (vgl. AK-Nr. 659 S. 1). In der entsprechenden
Verfügung vom 10. November 2021 wurde diesbezüglich ausgeführt, es sei in der
Berechnung eine hypothetische Steuerschuld nach den Grundsätzen der kantonalen
Steuergesetzgebung in Abzug gebracht worden (AK-Nr. 663 S. 3). Die
Beschwerdegegnerin wiederholt dies in der Beschwerdeantwort (A.S.25). Sofern
der Beschwerdeführer rügt, die (hypothetischen) Steuerschulden, die ein Bezug
im Februar 2018 ausgelöst hätten, seien in der Anspruchsberechnung nicht
berücksichtigt worden, ist dem aufgrund der Akten und der Begründung in der
Rückforderungsverfügung nicht zu folgen.
6.2
Der Beschwerdeführer bringt vor,
es hätten in Anlehnung an die in E. II. 6.1.2 hiervor zitierte
Rechtsprechung auch bei Anrechnung der Rückkaufswerte der beiden Lebensversicherungen
als hypothetisches Vermögen die Steuern, die bei einem Rückkauf anfielen, die Abschlussgebühren
und die Verwaltungskosten vom Reinvermögen abgezogen werden müssen (A.S. 15).
6.2.1
Die Rechtsprechung, wonach bei
einer Anrechnung von Freizügigkeitsleistungen als hypothetisches Vermögen in
der EL-Anspruchsberechnung, die Steuern, die bei einem Bezug anfallen würden,
abzuziehen sind (BGE 140 V 201), bezieht sich auf
Freizügigkeitskapital aus der beruflichen Vorsorge, nicht auf Rückkaufswerte
von Lebensversicherungen. Die Lebensversicherungen des Beschwerdeführers bei
der C.___ und der B.___ sind gemischte Lebensversicherungen und betreffen die
private Vorsorge. Sie sind nicht Gegenstand der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung.
6.2.2
Vorliegend kann offenbleiben, ob allfällige
steuerliche Effekte, die ein Rückkauf einer gemischten Lebensversicherung zur
Folge hätte, in der EL-Berechnung berücksichtigt hätten werden müssen oder
nicht, da die Erträge aus Lebensversicherungen steuerrechtlich anders behandelt
werden als Freizügigkeitsleistungen. Gemäss § 26 Abs. 1 lit. a
des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn
(Steuergesetz, BGS 614.11) und Art. 20 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.22) sind Erträge
aus Lebensversicherungen, die infolge Rückkauf ausgerichtet werden, steuerfrei,
wenn (kumulativ) die Auszahlung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des
Versicherten erfolgt und der Versicherungsvertrag mindestens fünf Jahre
bestanden und dieser vor Vollendung des 66. Altersjahres geschlossen wurde.
Dies ist hier der Fall. Der Versicherte hat im Abrechnungszeitraum, auf den
sich die Rückforderung der Beschwerdegegnerin bezieht, das 60. Altersjahr bereits
erreicht und beide Lebensversicherungen bestehen schon seit mindestens 2012,
also seit deutlich mehr als fünf Jahren. Ein Bezug des Kapitals der
Lebensversicherungen wäre also steuerfrei, weshalb sich die Frage, ob die
Steuern im Zusammenhang mit einem hypothetischen Bezug der Kapitalien der
Lebensversicherungen (Rückkaufswerte) vorliegend in der EL-Berechnung hätten
berücksichtigt werden müssen, nicht stellt. Die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers sind folglich unbegründet.
6.3
Der Beschwerdeführer kritisiert zudem,
dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung zum einen als hypothetisches
Einkommen (Vermögensverzehr) und gleichzeitig die jährliche Rente der
Lebensversicherung der B.___ ebenfalls als Einnahme angerechnet wird und
argumentiert, wenn der Rückkaufswert realisiert würde, fiele die Rente dahin
(A.S. 15), weshalb nur entweder der Rückkaufswert oder aber die Renten in
der Anspruchsberechnung Berücksichtigung finden dürften. Ausserdem müssten bei
Anrechnung eines hypothetischen Vermögens die Verwaltungs- und Stornokosten des
Rückkaufs in der EL-Berechnung in Abzug gebracht werden (A.S. 15).
6.3.1
Der Beschwerdeführer hat bei der B.___
gemäss Police eine in der Überschrift als «gemischte Versicherung mit
Überschussbeteiligung» umschriebene und als «Lebensversicherung» betitelte
Versicherung abgeschlossen (Beschwerdebeilage [BB] 8). Die Versicherung hat
eine feste Laufzeit und beginnt ausweislich der Police am 1. Mai 1996 und endet
am 1. Mai 2023. Sie richtet bei Tod des Beschwerdeführers vor Ablauf der
Versicherung oder im Erlebensfall ein Kapital in Höhe von CHF 50'000.00
aus. Um dieses Kapital zu bilden, verpflichtet die Police den Beschwerdeführer,
während der gesamten Laufzeit der Versicherung periodisch Prämien zu bezahlen. Die
Lebensversicherung besitzt einen Rückkaufswert, mit dem diese während der
Laufzeit zurückgekauft werden kann (BB 10). Es handelt sich somit um eine
gemischte Lebensversicherung mit Rückkaufswert. Zusätzlich zu dieser
Versicherung hat der Beschwerdeführer gemäss Police auch das Risiko der
Erwerbsunfähigkeit im Rahmen einer Zusatzversicherung versichert. Diese
Zusatzversicherung gewährt dem Beschwerdeführer Prämienbefreiung ab dem 181.
Tag der Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall sowie ab dem 721. Tag
der Erwerbsunfähigkeit die Auszahlung einer Rente in Höhe von CHF 2'500.00
pro Vierteljahr, also CHF 10'000.00 pro Jahr, bis längstens zum Ablauf der
Versicherung per 1. Mai 2023 (BB 8). Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit (wie im
Falle des Beschwerdeführers), werden die Leistungen dem Grad der
Erwerbsunfähigkeit entsprechend festgelegt (vgl. Ziff. 2 der
Versicherungsbedingen der Zusatzversicherung [BB 10]), was erklärt, wieso die in
der EL-Anspruchsberechnung als Einnahmen angerechneten Rentenzahlungen an den
Beschwerdeführer (vgl. AK-Nr. 656 ff.), welcher nur teilweise
erwerbsunfähig ist, nur einem Teilbetrag (CHF 4'100.00 jährlich) des in
der Police aufgeführten Rentenbetrags umfassen.
6.3.2
Lebensversicherungen können
grundsätzlich jederzeit vorzeitig, also vor Ablauf der vertraglich vereinbarten
Laufzeit, beendigt werden (Art. 89 des Bundesgesetzes über den
Versicherungsvertrag, VVG, SR 221.229.1), so auch die Lebensversicherung
des Beschwerdeführers bei der B.___. Der Rückkaufswert ist in der Regel umso
kleiner, je weiter entfernt der Zeitpunkt der Fälligkeit ist bzw. wird höher,
je länger der Vertrag läuft. Der Rückkaufswert berechnet sich vereinfacht aus
der Summe des angesparten Kapitals und der darauf angesammelten Überschüsse minus
der Stornokosten (vgl. https://www.allianz.ch/de/privatkunden/ratgeber/vorsorge/rueckkaufswert-lebensversicherung.html,
besucht am 8. Oktober 2024). Die Stornokosten sind also in den Rückkaufswerten
bereits enthalten (vgl. auch Ziffer 3 der eingereichten
Versicherungsbedingungen [BB 10]), weshalb es zu einer doppelten
Berücksichtigung käme, würden Stornokosten, wie vom Beschwerdeführer
vorgebracht, in der EL-Berechnung in Abzug gebracht. Ob und welche weiteren
Gebühren bei einem Rückkauf anfielen, ist nicht belegt. Eine Berücksichtigung
in der EL-Berechnung fällt daher vorliegend schon aus diesem Grund ausser
Betracht.
6.3.2
Nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG
sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich
der Renten der AHV und der IV, als Einnahmen anzurechnen. Für die
Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung
bei der B.___ als Einnahme besteht damit eine explizite gesetzliche Grundlage.
Dispositiv
Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Rente der B.___ in der
Anspruchsberechnung grundsätzlich zu Recht als Einnahme angerechnet.
6.3.4 Nach der Argumentation des
Beschwerdeführers verbiete sich bei dieser Ausgangslage aber die gleichzeitige
Berücksichtigung des Rückkaufswerts dieser Versicherung beim Vermögen bzw. in
Form eines daraus resultierenden Vermögensverzehrs. Das Bundesgericht hat sich
mit dieser Frage im Zusammenhang mit Leibrenten auseinandergesetzt und die
gleichzeitige Berücksichtigung sowohl der Rente wie auch des Rückkaufswerts in
der Anspruchsberechnung als rechtmässig erachtet. Zwar ist die vom
Beschwerdeführer bei der B.___ abgeschlossene Versicherung keine
Leibrentenversicherung, die Rechtsprechung lässt sich aber im Grundsatz analog
auf die vorliegende Konstellation anwenden. Das Bundesgericht führte aus, der
Rückkaufswert einer Leibrente sei ein Vermögenswert, über den durch Rückkauf
oder Verpfändung frei verfügt werden könne (Urteil des Bundesgerichts
9C_896/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 3.3), was auch auf die
Lebensversicherung des Beschwerdeführers unbestritten zutrifft (letzteres ist
in Ziff. 10 der Versicherungsbedingungen explizit beschrieben [BB 9]). Der
Rückkaufswert einer Lebensversicherung sei zudem gemäss den bundesgerichtlichen
Erwägungen bei der Festsetzung von AHV/IV/EO-Beiträgen Nichterwerbstätiger Teil
des massgebenden Vermögens. Die Anrechnung von Leibrenten als Einnahmen und die
gleichzeitige Anrechnung des Rückkaufswerts der Leibrentenversicherung beim
Vermögen in den Ergänzungsleistungen sei daher im Rahmen einer einheitlichen
Behandlung sämtlicher Versicherungen der freiwilligen Vorsorge im Bereich des
Sozialversicherungsrechts zu sehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2010 vom
30. Dezember 2010 E. 3.3). Ausserdem würden auch beim übrigen
Vermögen ebenfalls sowohl Vermögensertrag als auch -verzehr angerechnet. Dass
es unbestrittenermassen nicht möglich sei, gleichzeitig eine Leibrente zu
erhalten und die Rückzahlung der Einmalprämie zu verlangen, führe zu keiner
anderen Einschätzung (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2010 vom
30. Dezember 2010 E. 3.4). Insbesondere letztere Erwägung lässt sich ohne
Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Würde der Rückkaufswert einer
Lebensversicherung nicht als Vermögenswert berücksichtigt, sofern die aus der
Versicherung fliessenden Leistungen als Einnahmen angerechnet werden, so führte
dies zu einer nicht zu rechtfertigenden Privilegierung und damit
Ungleichbehandlung gegenüber anderen Versicherten, die ihr Kapital in anderen
Vermögenswerten als einer Lebensversicherung angelegt haben. So wird
beispielsweise der Wert einer Immobilie grundsätzlich ebenfalls beim Vermögen
berücksichtigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG und Art. 11 Abs. 1bis ELG),
während gleichzeitig der daraus resultierende Ertrag als Einnahme angerechnet wird
(Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Auch hier fiele der Ertrag als Einnahme dahin,
würde der Wert der Immobilie realisiert. Weil der Beschwerdeführer aufgrund der
Zusatzversicherung bei Erwerbsunfähigkeit gemäss Police gegenüber der B.___ von
einer (teilweisen) Prämienbefreiung profitiert (vgl. BB 8 und BB 4),
wächst zudem der Rückkaufswert der Lebensversicherung bis zu deren Ablauf
stetig weiter an, ohne dass der Beschwerdeführer dieses Kapital vollständig durch
entsprechende Prämienzahlungen einbringen müsste. Er profitiert damit von der kapitalbildenden
Eigenschaft der Lebensversicherung, ohne dafür die sonst üblichen Gegenleistung
erbringen zu müssen. Vor diesem Hintergrund wäre eine Berücksichtigung nur
entweder der Rente als Einnahme oder des Rückkaufswerts bei der Berechnung des
Vermögensverzehrs nicht gerechtfertigt. Die Anrechnung des Rückkaufswerts der
Lebensversicherung als Vermögen sowie die gleichzeitige Berücksichtigung der
Rentenleistung als Einnahme erweist sich somit rechtens.
6.4 Insgesamt geben die Rügen des
Beschwerdeführers betreffend die EL-Berechnung durch die Beschwerdegegnerin somit
zu keinen Korrekturen Anlass. Weitere Anhaltspunkte, wonach die Berechnung und
damit die Rückforderung betragsmässig fehlerhaft sein könnten, sind nicht
ersichtlich. Die Rückforderung erweist sich folglich auch materiell als
rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG
keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer