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Entscheid

VSBES.2022.264

Ergänzungsleistungen IV / Rückforderung

5. Februar 2025Deutsch34 min

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Bezüger einer Viertelsrente der Invalidenversicherung

Source so.ch

Urteil vom 5. Februar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV / Rückforderung

(Einspracheentscheid vom 11. November 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1

1.1 Der 1958 geborene, verheiratete A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Bezüger einer Viertelsrente der Invalidenversicherung

(Akten-Nummer der Ausgleichskasse [AK-Nr]. 120 und 137 S. 7 ff.) und seit dem

1. Dezember 2007 auch von Ergänzungsleistungen (EL; AK-Nr. 177 f.).

1.2 Im Jahr 2020 leitete die Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) im Rahmen einer periodischen

Prüfung von Amtes wegen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und damit

des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ein (AK-Nr. 320 und 577). Am

10. November 2021 setzte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch verfügungsweise

rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 neu fest und forderte gleichzeitig

CHF 27'121.00 zu viel ausgerichteter EL zurück. Anlass für die rückwirkende

Anpassung und die Rückforderung bildeten gemäss Verfügung angestiegene Steuerwerte

von Lebensversicherungspolicen bei der B.___ und der C.___ sowie die

Möglichkeit des Beschwerdeführers, seit Februar 2018 infolge Erreichens

seines 60. Altersjahres auf ein Freizügigkeitskonto bei der D.___ zugreifen

zu können (AK-Nr. 664).

1.3 Gegen diese

Rückforderungsverfügung liess der Beschwerdeführer am

2. Dezember 2021 Einsprache erheben und die Neuberechnung seines

EL-Anspruches und der Rückforderungssumme sowie Feststellung der Verwirkung derselben

beantragen, eventualiter den Erlass der Rückforderung (AK-Nr. 669 f.). Am

7. März 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Einsprache (AK-Nr. 696). Mit

Einspracheentscheid vom 11. November 2022 wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab und entschied, den Erlass der Rückforderung nach Rechtskraft zu

prüfen (A.S. 7).

2

2.1 Am 12. Dezember 2022 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2022 erheben mit folgenden

Rechtsbegehren (A.S. 8 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 11. November 2022 sei aufzuheben.

2. a)

Es sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch zu Gunsten der

Beschwerdegegnerin besteht.

b)

Eventualiter: es sei der Rückforderungsanspruch um Steuern, Stornokosten und

wegfallende Rentenleistungen der B.___ usw. zu reduzieren.

c)

Subeventualiter: es sei die Beschwerdesache an die Ausgleichskasse zu weiterer

Prüfung bezüglich der Höhe der Rückforderung und der Frage der Verwirkung

zurückzuweisen.

3. Es

sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher

Parteibefragung durchzuführen.

4. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 6.

Januar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,

was bereits in der Rückforderungsverfügung und dem angefochtenen Entscheid

festgehalten wurde (A.S. 21 ff.).

2.3 Mit Replik vom 3. März 2023

teilt der Beschwerdeführer mit, er halte an den gestellten Rechtsbegehren fest

und bestreite die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort

(A.S. 37).

2.4 Am 20. März 2023 reicht der

Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine Kostennote ein (A.S. 39 ff.).

2.5 Mit Verfügung vom 30. August

2024 wird die Verhandlung auf den 24. September 2024 angesetzt (A.S. 43).

Der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt, woraufhin diese am 17. September

ihren Verzicht auf eine Teilnahme mitteilt.

2.6 Die öffentliche Verhandlung

findet am 24. September 2024 statt. Anlässlich dieser Verhandlung hält der

Vertreter des Beschwerdeführers erneut an den in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren fest und gibt eine ergänzende Kostennote zu den Akten

(A.S. 50). Im Übrigen wird für den Verlauf der Verhandlung auf das

Protokoll (A.S. 48) verwiesen, welches den Parteien mit Verfügung vom 27. September

2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (A.S. 46).

2.7 Am 29. Oktober 2024 reicht der

Beschwerdeführer aufforderungsgemäss die die Police der Lebensversicherung bei

der B.___ inkl. dazugehörige Versicherungsbedingungen sowie eine ergänzende

Kostennote ein (A.S. 54 ff.). Die Eingabe wird der Beschwerdegegnerin am

30. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 58).

Erwägungen

II.

1.

1.1

1.1.1

Im angefochtenen

Einspracheentscheid bzw. dem dieser zugrundeliegenden Verfügung vom 10.

November 2021 werden Ergänzungsleistungen in Höhe von total CHF 27'121.00

zurückgefordert (A.S. 1 ff. und AK-Nr. 664 S. 2). Der Beschwerdeführer

beantragt die Feststellung darüber, dass dieser Rückforderungsanspruch nicht

besteht. Im Streit liegt somit der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf

Rückforderung von insgesamt CHF 27'121.00.

1.1.2

Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichterin über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die

Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Vorliegend liegt die strittige

Summe unter dieser Grenze, womit die Sache durch den Vizepräsidenten als

Stellvertreter der Präsidentin in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden

ist.

1.2

Die Sachurteilsvoraussetzungen

sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges

Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist der

Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückforderung unrechtmässig ausgerichteter

Ergänzungsleistungen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Rückforderungsanspruch

sei verwirkt (A.S. 14). Die grundsätzliche Unrechtmässigkeit der Ausrichtung

der EL und damit seine Rückerstattungspflicht bestreitet er nicht, wohl aber

deren Umfang. Zu prüfen ist vorliegend daher in einem ersten Schritt, ob der

Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin infolge Ablauf der

Verwirkungsfristen erloschen ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist in einem

zweiten Schritt allenfalls zu prüfen, in welchem Umfang eine

Rückerstattungspflicht besteht.

3.

3.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als

Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr

neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).

3.2

Grundsätzlich gilt eine

Verfügung bei Dauerrechtsverhältnissen nur für den Sachverhalt, der ihr im

Zeitpunkt ihres Erlasses zugrunde gelegt wurde. Ändert sich der Sachverhalt

nachträglich, so muss die zuständige Behörde in der Regel auf entsprechendes Begehren

hin oder von Amtes wegen neu verfügen. Die gesetzliche Regelung hierfür

befindet sich in Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1; Erwin Cariget/Uwe Koch:

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz 331).

3.3

Die wirtschaftlichen

Verhältnisse des EL-Bezügers sind von den mit der Festsetzung und Auszahlung

des Anspruches auf Ergänzungsleistungen betrauten Stellen gemäss Art. 30 der

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und

Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) periodisch, mindestens aber alle vier

Jahre zu überprüfen. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistungen sind in der Regel die während des vorausgegangenen

Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des

Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV i. V. m. Art. 9 Abs. 5

lit. d ELG).

3.4

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sind bei den jährlichen Neuberechnungen des EL-Anspruches

grundsätzlich bloss die dazu Anlass gebenden Änderungen tatsächlicher oder

rechtlicher Natur zu beachten und zu berücksichtigen. Es ist nicht jedes Mal bzw.

lediglich bei entsprechenden Anhaltspunkten zu prüfen, ob die Angaben im

Anmeldeformular auch richtig umgesetzt werden. Die jährliche Verifizierung

jeder einzelnen Position in der EL-Berechnung stelle einen im Rahmen der

Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der

Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse

periodisch, mindestens alle vier Jahre zu überprüfen seien, Rechnung getragen

habe. Erst im Rahmen dieser Überprüfungen sei von einer «zumutbaren Kenntnis

der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften […]

Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzungen auszugehen» (BGE 130 V 570

E. 3.1). Eine vollständige formelle und materielle Prüfung des Einzelfalles

erfolgt anlässlich der periodischen Überprüfung der persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse der EL-Berechtigten im Sinne von Art. 30 ELV.

Zweck dieser periodischen Überprüfungen ist es, den EL-Anspruch der

Berechtigten an die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

anzupassen und dabei nicht gemeldete Änderungen zu berücksichtigten. Dabei sind

die Versicherten mitwirkungspflichtig. Die periodischen Überprüfungen sind von

Amtes wegen durchzuführen, was die Versicherten jedoch nicht von ihrer

Meldepflicht entbindet (Erwin Cariget/Uwe Koch: Ergänzungsleistungen zur

AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz 344).

3.5

Jede wesentliche Änderung in den

für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und

Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem

Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden

(Art. 31 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese

in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 ELV

konkretisiert, wonach jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht

fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten

durch diesen, seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine

Drittperson oder eine Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird,

unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle mitzuteilen ist.

3.6

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Über den

Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 Verordnung

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).

Die Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese

unrechtmässig bezogen wurde. Weshalb es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung

gekommen ist, spielt rechtsprechungsgemäss keine Rolle (Urteil des

Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2).

3.7

Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster

Satz ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung erlischt der

Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon

Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der

Entrichtung der einzelnen Leistung. Vor den Änderungen des ATSG auf den 1.

Januar 2021 betrug die relative Verjährungsfrist lediglich ein Jahr. Bei den

genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20

E. 3.2.2 S. 24). Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung

davon Kenntnis erhalten hat», ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die

Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte

erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen oder

mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft

geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs.

Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken

mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig,

genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung

erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden

ist (BGE 140 V 521 m. w. H.).

4.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer stellt sich

auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin hätte spätestens im Zuge der

Ermittlung des jährlichen EL-Anspruches des Beschwerdeführers ab Januar 2018,

mithin also spätestens am 28. Dezember 2017 (Datum der Neuberechnung und Verfügung;

vgl. AK-Nr. 380 ff.), merken und berücksichtigen müssen, dass infolge

Erreichen des 60. Altersjahres des Beschwerdeführers im Februar 2018 Zugriff

auf das Freizügigkeitskapital bei der D.___ bestehen und sich somit das

anrechenbare Vermögen verändern werde (A.S. 14). Von der anspruchsrelevanten Erhöhung

der Steuerwerte der Lebensversicherung bei der B.___ hätte die Beschwerdegegnerin

nach Meinung des Beschwerdeführers sodann sogar noch früher, nämlich bereits im

November 2016, wissen müssen (A.S. 15). In Bezug auf den Steuerwert der Lebensversicherung

bei der C.___ macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen.

4.1.2

Die Beschwerdegegnerin bringt

vor, bei der jährlich stattfindenden Neuermittlungen des EL-Anspruches für das

kommende Jahr erfolge jeweils keine umfassende Neubeurteilung sämtlicher

Positionen, sondern lediglich eine Anpassung an gesetzliche Neuerungen, welche

für alle Versicherten identisch seien. Darüber hinaus würden keine Anpassungen

oder Überprüfungen vorgenommen, insbesondere eine jährliche Überprüfung des

gesamten individuellen Dossiers finde nicht statt. Mit Verweis auf BGE 139 V 570 sei ihr die Kenntnis des Fehlers nicht bereits im Zeitpunkt dieser

jährlichen Neuberechnungen anzurechnen, sondern erst anlässlich der

eingehenden, mindestens alle vier Jahre erfolgenden periodischen Überprüfungen

(A.S. 2 f.). Im Lichte dieser Rechtsprechung habe sie daher erst am 22. Januar

2021.

erkennen können und müssen, dass die Steuerwerte der beiden

Lebensversicherungen seit dem 31. Dezember 2017 über dem Vermögensfreibetrag

lagen und der Beschwerdeführer ab Februar 2018 infolge Erreichen des 60.

Altersjahres Guthaben aus dem Freizügigkeitskonto bei der D.___ habe beziehen

können. Im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung am 10. November

2021.

sei folglich weder die altrechtliche einjährige, noch die neurechtliche

dreijährige Verwirkungsfrist abgelaufen gewesen (A.S. 4).

4.2

4.2.1

Das Bestehen einer Lebensversicherung

bei der B.___ wurde der Beschwerdegegnerin erstmals 2012 in Form von

Steuerausweisen der Jahre 2006 bis 2011 zur Kenntnis gebracht (vgl. AK-Nr. 135

S. 9 – 15). Der für das Jahr 2011 ausgewiesene Steuerwert in Höhe von CHF 22'824.50

(vgl. AK-Nr. 135 S. 14) wurde im selben Umfang in der Berechnung der

Ergänzungsleistungen ab 2012 berücksichtigt (AK-Nr. 181 S. 1) und

jeweils in derselben Höhe den jährlichen Neuberechnungen in den Folgejahren

(2013 [AK-Nr. 259 S. 1], 2014 [AK-Nr. 232 S. 3] und 2015 [AK-Nr. 277

S. 1]) zugrunde gelegt.

4.2.2

Am 23. September 2016 kündigte

die Beschwerdegegnerin an, die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers im Rahmen einer periodischen Überprüfung abzuklären (AK-Nr.

320). Im zu diesem Zweck vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formular gab dieser

an, Ende 2015 hätten aus Lebensversicherungen Versicherungssummen in Höhe von

CHF 21'888.00 bestanden (AK-Nr. 328 S. 3), woraufhin ihn die

Durchführungsstelle aufforderte, dies zu belegen (AK-Nr. 328 S.7). Der

Beschwerdeführer reichte daraufhin Dokumente betreffend eine bei der C.___ im

Jahr 2002 abgeschlossene und im September 2022 fällige 3b-Lebensversicherung

(Fondssparen) ein, welche Steuerwerte von CHF 9'558.30 per Ende 2011,

CHF 12'323.20 per Ende 2012, CHF 15'897.00 per Ende 2013, CHF 19'553.00 per

Ende 2014 und CHF 21'288.00 per Ende 2015 auswies (AK-Nr. 334 S. 7 – 13). Ebenso

gab er erneut Dokumente der B.___ zu den Akten, aus welchen hervorging, dass

die dort bestehende Police per Ende 2015 nunmehr einen Steuerwert von CHF

31'182.00 aufwies (AK-Nr. 334 S. 1). Auch reichte er erstmals Vermögensauszüge

aus dem bei der D.___ bestehenden Freizügigkeitskonto ein, in denen die Saldi

per 31. Dezember 2015 und 2016 festgehalten waren (AK-Nr. 336 S. 6 f.). In der

die periodische Überprüfung abschliessenden EL-Berechnung vom 2. Dezember

2016.

für den Anspruch im Jahr 2016 wurde die Summe der Steuerwerte per

Ende 2015 der bei der B.___ und der C.___ bestehenden Lebensversicherungen als

hypothetisches Vermögen angerechnet (CHF 52'470.00; AK-Nr. 341 S. 1) und

dieser Betrag in der Folge wiederum unverändert übernommen in den Berechnungen

der Ansprüche für die Jahre 2017 (AK-Nr. 344 S. 1), 2018 (AK-Nr. 379 S. 1) und

2019.

(AK-Nr. 454 S. 1).

4.2.3

Am 25. November 2020 ersuchte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut, sich im Zusammenhang mit einer

periodischen Überprüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse über seine

Einkommens- und Vermögensverhältnisse mittels Einsendung von Belegen

auszuweisen (AK-Nr. 577). Am 8. Januar 2021 (Datum des Eingangs bei der

Durchführungsstelle) reichte der Beschwerdeführer Belege betreffend die

Steuerwerte der Lebensversicherungen bei der C.___ (CHF 34'877.00, vgl.

AK-Nr. 601 S. 1) und der B.___ (CHF 40'878.00, vgl. AK-Nr. 601 S. 2) per

Ende 2019 ein, ebenso einen Kontoauszug des Freizügigkeitskontos bei der D.___

mit Saldo CHF 103'247.90 per 31. Dezember 2019 (AK-Nr. 603 S. 6). Am

8.

Oktober 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf,

betreffend dieses Konto die Kapital- und Zinsnachweise per Ende 2017, 2018 und

2020.

nachzureichen (AK-Nr. 643 S. 1). Aus den sich danach in den Akten

befindlichen Unterlagen geht hervor, dass das Freizügigkeitskonto des

Beschwerdeführers Ende 2020 einen Saldo von CHF 103'258.23 (AK-Nr. 650 S.

1), CHF 103'247.90 Ende 2019 (AK-Nr. 650 S. 3), CHF 103'220.38

Ende 2018 (AK-Nr. 650 S. 5) und Ende 2017 einen Saldo von CHF 103'168.80

(AK-Nr. 650 S. 7) aufwies. Der Steuerwert der Lebensversicherung bei der C.___

betrug Ende 2016 ausweislich der nachgereichten Akten CHF 22'970.00

(AK-Nr. 653 S. 1), Ende 2017 CHF 28'621.00 (AK-Nr. 653 S. 3), Ende

2018.

CHF 27'242.00 (AK-Nr. 653 S. 5) und Ende 2020 CHF 38'911.00

(AK-Nr. 653 S. 8). Auch betreffend die Lebensversicherung der B.___ wurden

aufforderungsgemäss Unterlagen nachgereicht. Demgemäss bezifferte sich der

Steuerwert dieser Lebensversicherung im Jahr 2016 auf CHF 33'460.20 (AK-Nr. 653

S. 2), auf CHF 35'828.40 im Jahr 2017 (AK-Nr. 653 S. 4), auf CHF

38'297.70 im Jahr 2018 (AK-Nr. 653 S. 6) sowie auf CHF 43'582.30 im Jahr

2020.

(AK-Nr. 653 S. 7). Gestützt auf diese Angaben errechnete die

Beschwerdegegnerin am 8. November 2021 die Ansprüche ab dem 1. Januar 2018

neu und ermittelte einen Saldo von insgesamt CHF 27'121.00 zu viel

ausgerichteter Ergänzungsleistungen für die Zeitdauer zwischen dem 1. Januar

2018.

und dem 30. November 2021 (AK-Nr. 655 S. 1 ff.). Am 10. November 2021

erliess sie die entsprechende Rückforderungsverfügung (AK-Nr. 664).

4.3

Mit Blick auf diese Aktenlage

lässt sich feststellen, dass die Beschwerdegegnerin seit 2012, mithin also

bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Anspruchsermittlung, vom Bestehen der

Lebensversicherung bei der B.___ wusste und deren Steuerwert auch in die

Anspruchsberechnung miteinbezog. Über das Bestehen eines Freizügigkeitskontos

bei der D.___ war die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt nicht informiert,

ebenso wenig über die Lebensversicherung bei der C.___, obwohl diese seit dem

Jahr 2002 bestand. Erst anlässlich der im Jahr 2016 eingeleiteten, erstmaligen

periodischen Überprüfung des Anspruches, als die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer um Belege bezüglich der Steuerwerte der Lebensversicherung

ersuchte (AK-Nr. 328 S. 7), reichte dieser Unterlagen ein, in denen beide

dokumentiert waren (AK-Nr. 334 S. 1 ff.). In der Folge erstellte

die Beschwerdegegnerin anhand dieser vom Beschwerdeführer eingereichten

Unterlagen am 2. Dezember 2016 eine Neuberechnung des Anspruches (AK-Nr. 341

S. 1). Zu diesem Zeitpunkt lag die Summe der Steuerwerte der beiden Lebensversicherungen

bei CHF 52'470.00 (vgl. AK-Nr. 334 S. 1 und S. 11),

was die Beschwerdegegnerin der Berechnung des EL-Anspruches ab dem 1. Oktober

2016.

zugrunde legte (AK 341 S. 1). Da das Vermögen insgesamt unter dem damals

geltenden gesetzlichen Freibetrag für Ehepaare von CHF 60'000.00 (vgl.

Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der am 1. Januar 2015

geltenden Fassung) lag, wirkte sich die Anrechnung von höheren Werten infolge

der gesteigerten Steuerwerte der Policen der beiden Lebensversicherungen zu

diesem Zeitpunkt nicht anspruchsrelevant aus.

4.4

Der Beschwerdeführer rügt,

anlässlich der darauffolgenden jährlichen Berechnungen des EL-Anspruches hätte

die Beschwerdegegnerin wissen müssen, dass das Vermögen den Freibetrag von CHF

60'000.00 überschreiten könnte, da sie bei «Aufbringung der gebotenen

Aufmerksamkeit» spätestens im November 2016 hätte wissen können, um wieviel die

Steuerwerte der beiden Versicherungspolicen «in etwa» anwachsen würden (A.S.

15).

4.5

4.5.1

Tatsächlich trat die

anspruchsrelevante Änderung Ende 2017 ein, als sich die Steuerwerte der beiden

Lebensversicherungen Ende Jahr auf insgesamt CHF 64'449.00 beliefen (vgl.

AK-Nr. 650 S. 7 und 653 S. 4). Wenn der Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin vorwirft, sie hätte dies vorab erkennen können, so

verkennt er, dass die dafür notwendigen Informationen – nämlich die

Steuerausweise der Lebensversicherungen bei der B.___ und der C.___ per 31. Dezember

2017.

– der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Ermittlung des jährlichen

EL-Anspruches ab Januar 2018 am 28. Dezember 2017 (vgl. AK-Nr. 379 S. 2)

gar noch nicht vorlagen, weil diese erst im Januar 2018 erstellt wurden (vgl. AK-Nr. 653

S. 3 und 4), wie dies üblicherweise der Fall ist bei Steuerausweisen von

Versicherungen, Banken etc. Dasselbe gilt für die Folgejahre. Die

Beschwerdegegnerin hätte somit jeweils ohnehin erst im Januar aufgrund der

Steuerausweise für das Vorjahr wissen können, ob eine anspruchsrelevante

Veränderung im Vermögen des Beschwerdeführers tatsächlich eingetroffen ist. Eine

Neuberechnung der EL aufgrund einer blossen Schätzung darüber, «um wieviel der

Rückkaufswert […] in etwa anwachsen wird» (s. A.S. 15), wie der Beschwerdeführer

vorbringt, wäre willkürlich und nicht rechtens. Folgte man der Argumentation

des Beschwerdeführers, führte dies dazu, dass die Beschwerdegegnerin entweder

den jährlichen EL-Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund einer Schätzung

seines Vermögens hätte berechnen sollen oder aber dass die Beschwerdegegnerin

die stetig steigenden Steuerwerte und die Fälligkeit der Freizügigkeitsleistung

im Sinne einer Dauerpendenz stetig im Hinterkopf hätte haben und im Rahmen der

alljährlichen Neuberechnungen diesbezüglich jeweils eingehendere Abklärungen

hätte tätigen müssen, um zu überprüfen, ob tatsächlich anspruchsrelevante

Veränderungen eingetreten sind. Dies ist jedoch nicht im Sinne der unter

E. II.3.4 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche über die

Anpassung an gesetzliche oder tatsächliche Neuerungen hinausgehende jährliche

Überprüfungen des EL-Anspruches ohne Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ablehnt.

Die Beschwerdegegnerin hatte ohne Meldung der Steuerwerte durch den

Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante

Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Folglich bestand kein Anlass zu

weiteren Abklärungen oder einer Korrektur der EL-Berechnung ausserhalb der eingehenden

periodischen Überprüfung nach Art. 30 ELV.

4.5.2

Dasselbe ist in Bezug auf das

Freizügigkeitskonto bei der D.___ festzuhalten. Auch hier war der Schlusssaldo

des Freizügigkeitskontos per Februar 2018 nicht ohne Belege feststellbar und es

muss im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts als unzumutbar angesehen

werden, dass die Beschwerdegegnerin den 60. Geburtstag des Beschwerdeführers und

eine damit verbundene mögliche Veränderung seines EL-Anspruches infolge

Fälligkeit des Freizügigkeitskontos stets im Hinterkopf halten und ausserhalb

der periodischen Überprüfungen gemäss Art. 30 ELV diesbezügliche

Abklärungen und Neuberechnungen hätte initiieren müssen, ohne dass sie konkrete

Hinweise in Form einer Mitteilung oder Meldung durch den Beschwerdeführer

erhalten hat.

4.5.3

Damit ist nicht davon auszugehen,

dass die Beschwerdegegnerin bereits vor der im November 2020 eingeleiteten,

periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers Anlass oder gar die Pflicht gehabt haben könnte, eine

eingehendere Überprüfung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers zu veranlassen

bzw. bei gebotener Aufmerksamkeit hätte Kenntnis davon haben können, dass die Voraussetzungen

für eine Rückerstattung bestehen. Die Verwirkungsfristen von Art. 25 ATSG

haben damit nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, bereits Ende 2017

bzw. im Februar 2018 zu laufen begonnen.

4.5.4

Erst im Rahmen der mit Schreiben

vom 25. November 2020 (AK-Nr. 577) eingeleiteten periodischen Überprüfung der

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers reichte dieser der

Beschwerdegegnerin die in Bezug auf die anspruchsrelevanten Veränderungen

wesentlichen Dokumente ein. Die Steuerausweise der Lebensversicherungen bei der

C.___ und der B.___ gingen bei der Zweigstelle am 8. Januar 2021 ein (vgl.

AK-Nr. 601 S. 1 und 3), ein Kontoauszug per 31. Dezember 2019 des

Freizügigkeitskontos bei der D.___ am 19. Januar 2021 (AK-Nr. 603 S. 6),

weitere Auszüge per 31. Dezember 2018 (AK-Nr. 650 S. 5) und per 31. Dezember 2020

(AK‑Nr. 650 S. 1) sogar erst nach einer Aufforderung durch die

Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2021, diese einzureichen (AK-Nr. 649). Erst

aufgrund dieser Dokumente konnte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch

rückwirkend neu berechnen und somit erkennen, dass sie dem Beschwerdeführer

seit Januar 2018 zu viel Ergänzungsleistungen ausgerichtet hatte. Ob nun für

die Ermittlung des Beginns der Verwirkungsfrist auf die Einreichung der ersten

Unterlagen im Januar 2021 oder erst auf die spätere Einreichung auch der

Kontoauszüge des Freizügigkeitskontos per Ende 2018 und 2020 im Oktober 2021 abgestützt

wird, spielt keine Rolle. Die Rückforderungsverfügung erging am 10. November

2021.

und damit in jedem Fall vor Ablauf der sowohl alt- wie auch neurechtlichen

Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG.

4.6

Somit steht fest, dass der Rückforderungsanspruch

im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung noch nicht infolge

Verwirkung erloschen war. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Der Beschwerdeführer beantragt

eventualiter, der Rückforderungsanspruch sei um Steuern, Stornokosten und

wegfallende Rentenleistungen der B.___ zu reduzieren (A.S. 2) und bestreitet

damit in Teilen auch den materiellen Bestand der Rückforderung. Die

Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich vor, die Höhe der Rückforderung sei in

materieller Weise im Rahmen des Einspracheverfahrens nie Gegenstand des

Streites gewesen, sondern stets nur die Verwirkung des Rückforderungsanspruches.

Sie habe entsprechend im Einspracheentscheid keine Ausführungen materieller Art

zur Höhe der Rückforderung gemacht, folglich sei die Rückforderungsverfügung

vom 10. November 2021 bezüglich der Höhe der Rückforderung in Teilrechtskraft

erwachsen (A.S. 24).

5.1

In der Einsprache vom 2.

Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer – nebst dem Begehren, die Verfügung

vom 10. November 2021 sei aufzuheben – an zweiter Stelle das Begehren «es sei

die Berechnung der EL und der Rückforderung neu vorzunehmen und es sei festzustellen,

dass die Rückforderung ganz, ev. teilweise verwirkt sei» (s. AK-Nr. 669 S. 1).

Diese Einsprache wurde noch ohne Aktenkenntnis erhoben, da der Vertreter des

Beschwerdeführers in der Begründung ausführte, die Berechnungen der EL seien

nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht zutreffend, er benötige jedoch

Akteneinsicht, um dies zu kontrollieren. Er ersuchte daher in Ziffer 3 des

Rechtsbegehrens in der Einsprache zeitgleich um Akteneinsicht und eine

30-tägige Frist zur Einspracheergänzung (AK-Nr. 669 S. 2), welchem

die Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2021 nachkam (AK‑Nr. 676). Am

7.

März 2022 reichte der Beschwerdeführer sodann eine Ergänzung der

Einsprache ein, worin er an der Einsprache vom 2. Dezember 2021

festhielt und als Grund dafür ausführte, der Rückforderungsanspruch sei im

Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 10. November 2021

ganz oder mindestens teilweise verwirkt gewesen. Ausserdem ersuchte er im Sinne

eines Eventualantrages um Erlass der Rückforderung (AK-Nr. 696

S. 1 f.). Weitere Ausführungen materieller Art, insbesondere zur

Berechnung des (rückwirkenden) EL-Anspruches und damit der Rückforderungshöhe

wurden keine gemacht. Im Rahmen der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer

erstmals auch den Umfang der Rückforderung und führt aus, dies aus

«prozessökonomischen Gründen bis dato» nicht gemacht zu haben, da er der

Überzeugung gewesen sei, der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin sei

verwirkt (A.S. 15).

5.2

Die Beschwerdegegnerin beruft

sich betreffend die Teilrechtskraft von Verfügungen im Rahmen des

Einspracheverfahrens auf die Ausführungen von Ueli Kieser im Kommentar zum ATSG

(vgl. Kommentar zum Bundesgesetz über den ATSG, 4. Aufl.,

Zürich/Basel/Genf 2020, [ATSG-Kommentar]) und insbesondere dessen dortige

Erläuterungen zu den Art. 52 und 61 ATSG Darin wird mit Verweis auf

BGE 119 V 350 ausgeführt, im Einspracheverfahren gelte das Rügeprinzip,

wobei berücksichtigt werden müsse, dass angesichts der nur minimalen formellen

Anforderungen an die Einsprache zur Feststellung der geäusserten Rügen oft eine

Auslegung der Einsprache nötig sei. Stehe der Wille einer Partei fest, die

angefochtene Verfügung nicht hinnehmen zu wollen, gelte diese als insgesamt

angefochten (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, N 49 zu Art. 51). Soweit die

Verfügung aber unangefochten bleibe, weil sich die Einsprache nicht gegen das

gesamte Anfechtungsobjekt richte, sondern infolge des Rügeprinzips nur gegen einen

Teil davon, trete bezüglich der nicht gerügten Streitobjekte Teilrechtskraft

ein (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, N 51 zu Art. 51).

5.3

Im Verwaltungsverfahren sind

grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen

die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer

Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den

beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Davon zu unterscheiden

ist der Streitgegenstand, worunter das Rechtsverhältnis verstanden wird,

welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes

– den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen

Verfügungsgegenstand bildet (BGE 122 V 34 E 2.a m. w. H).

Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Beschwerde führenden

Person gestellten Anträge den Streitgegenstand. Ist im

Sozialversicherungsverfahren ein Einspracheverfahren vorgesehen, kann gemäss

Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen – mit Ausnahme der prozess- und

verfahrensleitenden – innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle

Einsprache erhoben werden. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren

erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche

Verfügung ersetzt und alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen

Beschwerdeverfahrens ist. Die Verfügung, soweit angefochten, hat daher mit

Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren.

Gleichzeitig schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der

Verfügung in Bezug auf einzelne, darin geregelte materielle Rechtsverhältnisse

nicht aus, sowie sie unangefochten geblieben ist. Der in Rechtskraft erwachsene

Teil der Verfügung kann später nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden

(Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022, E 4.1).

5.4

Anfechtungsgegenstand ist

vorliegend der Einspracheentscheid vom 11. November 2022. In der diesem

vorhergehenden Einsprache stellte der Beschwerdeführer das Begehren «es sei die

Berechnung der EL und der Rückforderung neu vorzunehmen und es sei

festzustellen, dass die Rückforderung ganz, ev. teilweise verwirkt sei» (AK-Nr. 669

S. 1). Im hier angefochtenen Einspracheentscheid erwog die

Beschwerdegegnerin: «Vorab ist festzuhalten, dass im Rahmen der Einsprache

nicht bestritten ist, dass die ursprüngliche Verfügung vom 10. Dezember […] auf

einer falschen Berechnungsgrundlage beruht und zu korrigieren sei. Ebenso wenig

wird die Höhe der zu Unrecht bezogenen EL bestritten. Strittig ist einzig die

Rückforderung mit Blick auf die Frage, ob die […] Verwirkungsfrist […] gewahrt

wurde» (s. E 2.2.2 des Einspracheentscheid, A.S. 4). Vergleicht

man diese Erwägung mit dem gestellten Rechtbegehren, so zeigt sich, dass die

betreffende Erwägung im Einspracheentscheid im Widerspruch zu den gestellten

Begehren ist – der Beschwerdeführer hat einspracheweise im Hauptbegehren eine

Überprüfung der Berechnung beantragt. Zwar hat er in der vorsorglichen

Einsprache vom 2. Dezember 2021 ohne weitere Begründung und nur ganz kurz

ausgeführt, seiner Auffassung nach stimme die Berechnung nicht (vgl. AK-Nr. 669

S. 2) und in der später nachgereichten begründeten Einsprache

diesbezüglich keine weiteren Ausführungen mehr gemacht, er hat aber in der

ergänzenden Einsprache festgehalten, er halte an der Einsprache fest, die

Rückforderungsverfügung sei wie beantragt aufzuheben und hat sodann

Ausführungen zur Verwirkung gemacht (AK-Nr. 696 S. 2). Daraus

abzuleiten, die Höhe der Rückforderung und die Berechnung der EL an sich sei im

Einspracheverfahren unbestritten gewesen und deshalb in Rechtskraft erwachsen,

entspricht nicht der zitierten BGE 125 V 413 begründeten Rechtsprechung,

welche auf die Rechtsverhältnisse und nicht auf einzelne Aspekte abstellt. Aufgrund

der gestellten Rechtsbegehren in der Einsprache ist davon auszugehen, dass die

Verfügung als Ganzes angefochten wurde und nicht in Teilpunkten rechtskräftig

werden konnte. Somit war die Ermittlung des EL-Anspruches und damit verbunden

die Höhe der Rückforderung Streitgegenstand des Einspracheverfahrens und ist es

demzufolge auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Beide Parteien haben überdies

im vorliegenden Verfahren diesbezügliche Ausführungen materieller Art gemacht

und die Sache ist spruchreif.

6.

Nachfolgend ist daher die

Berechnung des EL-Anspruches bzw. die Höhe der Rückforderung zu prüfen. Der

Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Beschwerdegegnerin habe in

der Berechnung die Steuern und weitere Kosten für den Bezug der Kapitalien

(Freizügigkeitskonto und Lebensversicherungen) unberücksichtigt gelassen (A.S. 15).

6.1

6.1.1

Nach der Rechtsprechung sind

Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des

EL-Anspruchs als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG

zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können

(BGE 146 V 331 E. 4 m. H.). Gemäss Art. 16

Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV, SR 831.425) können

Altersleistungen von Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor Erreichen

des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche

Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)

bezogen werden. Bei Männern beträgt das Rentenalter nach Art. 13

Abs. 1 lit. a BVG 65 Jahre. Die Anrechnung des Freizügigkeitskapitals

auf dem Konto der D.___ im Zeitpunkt des Erreichens des 60. Altersjahres des

Beschwerdeführers im Februar 2018 – und damit fünf Jahre vor Erreichen des

ordentlichen Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG

als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der EL-Anspruchsberechnung

ab März 2018 (vgl. AK-Nr. 659 S. 1) durch die Beschwerdegegnerin

war damit rechtens.

6.1.2

Rechtsprechungsgemäss sind bei

einer Anrechnung von Freizügigkeitsleistungen als Vermögen in der

EL-Anspruchsberechnung, sofern sie nicht bezogen wurden, die Steuern, die bei

einem Bezug anfallen würden, abzuziehen, da als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs.

1.

lit. c ELG nur das hypothetische Reinvermögen zu berücksichtigen ist (BGE 140 V 201 E. 4.2 f.).

6.1.3

Der Saldo des Freizügigkeitskontos

bei der D.___ betrug Ende 2017 CHF 103'168.80 (AK-Nr. 650 S.7). Das

Freizügigkeitskonto bei der D.___ wurde erstmals in der EL-Berechnung für

Ansprüche auf EL ab dem 1. März 2018 angerechnet; eingesetzt wurde ein Betrag

von CHF 99'058.00 (vgl. AK-Nr. 659 S. 1). In der entsprechenden

Verfügung vom 10. November 2021 wurde diesbezüglich ausgeführt, es sei in der

Berechnung eine hypothetische Steuerschuld nach den Grundsätzen der kantonalen

Steuergesetzgebung in Abzug gebracht worden (AK-Nr. 663 S. 3). Die

Beschwerdegegnerin wiederholt dies in der Beschwerdeantwort (A.S.25). Sofern

der Beschwerdeführer rügt, die (hypothetischen) Steuerschulden, die ein Bezug

im Februar 2018 ausgelöst hätten, seien in der Anspruchsberechnung nicht

berücksichtigt worden, ist dem aufgrund der Akten und der Begründung in der

Rückforderungsverfügung nicht zu folgen.

6.2

Der Beschwerdeführer bringt vor,

es hätten in Anlehnung an die in E. II. 6.1.2 hiervor zitierte

Rechtsprechung auch bei Anrechnung der Rückkaufswerte der beiden Lebensversicherungen

als hypothetisches Vermögen die Steuern, die bei einem Rückkauf anfielen, die Abschlussgebühren

und die Verwaltungskosten vom Reinvermögen abgezogen werden müssen (A.S. 15).

6.2.1

Die Rechtsprechung, wonach bei

einer Anrechnung von Freizügigkeitsleistungen als hypothetisches Vermögen in

der EL-Anspruchsberechnung, die Steuern, die bei einem Bezug anfallen würden,

abzuziehen sind (BGE 140 V 201), bezieht sich auf

Freizügigkeitskapital aus der beruflichen Vorsorge, nicht auf Rückkaufswerte

von Lebensversicherungen. Die Lebensversicherungen des Beschwerdeführers bei

der C.___ und der B.___ sind gemischte Lebensversicherungen und betreffen die

private Vorsorge. Sie sind nicht Gegenstand der zitierten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung.

6.2.2

Vorliegend kann offenbleiben, ob allfällige

steuerliche Effekte, die ein Rückkauf einer gemischten Lebensversicherung zur

Folge hätte, in der EL-Berechnung berücksichtigt hätten werden müssen oder

nicht, da die Erträge aus Lebensversicherungen steuerrechtlich anders behandelt

werden als Freizügigkeitsleistungen. Gemäss § 26 Abs. 1 lit. a

des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn

(Steuergesetz, BGS 614.11) und Art. 20 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.22) sind Erträge

aus Lebensversicherungen, die infolge Rückkauf ausgerichtet werden, steuerfrei,

wenn (kumulativ) die Auszahlung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des

Versicherten erfolgt und der Versicherungsvertrag mindestens fünf Jahre

bestanden und dieser vor Vollendung des 66. Altersjahres geschlossen wurde.

Dies ist hier der Fall. Der Versicherte hat im Abrechnungszeitraum, auf den

sich die Rückforderung der Beschwerdegegnerin bezieht, das 60. Altersjahr bereits

erreicht und beide Lebensversicherungen bestehen schon seit mindestens 2012,

also seit deutlich mehr als fünf Jahren. Ein Bezug des Kapitals der

Lebensversicherungen wäre also steuerfrei, weshalb sich die Frage, ob die

Steuern im Zusammenhang mit einem hypothetischen Bezug der Kapitalien der

Lebensversicherungen (Rückkaufswerte) vorliegend in der EL-Berechnung hätten

berücksichtigt werden müssen, nicht stellt. Die diesbezüglichen Vorbringen des

Beschwerdeführers sind folglich unbegründet.

6.3

Der Beschwerdeführer kritisiert zudem,

dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung zum einen als hypothetisches

Einkommen (Vermögensverzehr) und gleichzeitig die jährliche Rente der

Lebensversicherung der B.___ ebenfalls als Einnahme angerechnet wird und

argumentiert, wenn der Rückkaufswert realisiert würde, fiele die Rente dahin

(A.S. 15), weshalb nur entweder der Rückkaufswert oder aber die Renten in

der Anspruchsberechnung Berücksichtigung finden dürften. Ausserdem müssten bei

Anrechnung eines hypothetischen Vermögens die Verwaltungs- und Stornokosten des

Rückkaufs in der EL-Berechnung in Abzug gebracht werden (A.S. 15).

6.3.1

Der Beschwerdeführer hat bei der B.___

gemäss Police eine in der Überschrift als «gemischte Versicherung mit

Überschussbeteiligung» umschriebene und als «Lebensversicherung» betitelte

Versicherung abgeschlossen (Beschwerdebeilage [BB] 8). Die Versicherung hat

eine feste Laufzeit und beginnt ausweislich der Police am 1. Mai 1996 und endet

am 1. Mai 2023. Sie richtet bei Tod des Beschwerdeführers vor Ablauf der

Versicherung oder im Erlebensfall ein Kapital in Höhe von CHF 50'000.00

aus. Um dieses Kapital zu bilden, verpflichtet die Police den Beschwerdeführer,

während der gesamten Laufzeit der Versicherung periodisch Prämien zu bezahlen. Die

Lebensversicherung besitzt einen Rückkaufswert, mit dem diese während der

Laufzeit zurückgekauft werden kann (BB 10). Es handelt sich somit um eine

gemischte Lebensversicherung mit Rückkaufswert. Zusätzlich zu dieser

Versicherung hat der Beschwerdeführer gemäss Police auch das Risiko der

Erwerbsunfähigkeit im Rahmen einer Zusatzversicherung versichert. Diese

Zusatzversicherung gewährt dem Beschwerdeführer Prämienbefreiung ab dem 181.

Tag der Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall sowie ab dem 721. Tag

der Erwerbsunfähigkeit die Auszahlung einer Rente in Höhe von CHF 2'500.00

pro Vierteljahr, also CHF 10'000.00 pro Jahr, bis längstens zum Ablauf der

Versicherung per 1. Mai 2023 (BB 8). Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit (wie im

Falle des Beschwerdeführers), werden die Leistungen dem Grad der

Erwerbsunfähigkeit entsprechend festgelegt (vgl. Ziff. 2 der

Versicherungsbedingen der Zusatzversicherung [BB 10]), was erklärt, wieso die in

der EL-Anspruchsberechnung als Einnahmen angerechneten Rentenzahlungen an den

Beschwerdeführer (vgl. AK-Nr. 656 ff.), welcher nur teilweise

erwerbsunfähig ist, nur einem Teilbetrag (CHF 4'100.00 jährlich) des in

der Police aufgeführten Rentenbetrags umfassen.

6.3.2

Lebensversicherungen können

grundsätzlich jederzeit vorzeitig, also vor Ablauf der vertraglich vereinbarten

Laufzeit, beendigt werden (Art. 89 des Bundesgesetzes über den

Versicherungsvertrag, VVG, SR 221.229.1), so auch die Lebensversicherung

des Beschwerdeführers bei der B.___. Der Rückkaufswert ist in der Regel umso

kleiner, je weiter entfernt der Zeitpunkt der Fälligkeit ist bzw. wird höher,

je länger der Vertrag läuft. Der Rückkaufswert berechnet sich vereinfacht aus

der Summe des angesparten Kapitals und der darauf angesammelten Überschüsse minus

der Stornokosten (vgl. https://www.allianz.ch/de/privatkunden/ratgeber/vorsorge/rueckkaufswert-lebensversicherung.html,

besucht am 8. Oktober 2024). Die Stornokosten sind also in den Rückkaufswerten

bereits enthalten (vgl. auch Ziffer 3 der eingereichten

Versicherungsbedingungen [BB 10]), weshalb es zu einer doppelten

Berücksichtigung käme, würden Stornokosten, wie vom Beschwerdeführer

vorgebracht, in der EL-Berechnung in Abzug gebracht. Ob und welche weiteren

Gebühren bei einem Rückkauf anfielen, ist nicht belegt. Eine Berücksichtigung

in der EL-Berechnung fällt daher vorliegend schon aus diesem Grund ausser

Betracht.

6.3.2

Nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG

sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich

der Renten der AHV und der IV, als Einnahmen anzurechnen. Für die

Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung

bei der B.___ als Einnahme besteht damit eine explizite gesetzliche Grundlage.

Dispositiv

Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Rente der B.___ in der

Anspruchsberechnung grundsätzlich zu Recht als Einnahme angerechnet.

6.3.4 Nach der Argumentation des

Beschwerdeführers verbiete sich bei dieser Ausgangslage aber die gleichzeitige

Berücksichtigung des Rückkaufswerts dieser Versicherung beim Vermögen bzw. in

Form eines daraus resultierenden Vermögensverzehrs. Das Bundesgericht hat sich

mit dieser Frage im Zusammenhang mit Leibrenten auseinandergesetzt und die

gleichzeitige Berücksichtigung sowohl der Rente wie auch des Rückkaufswerts in

der Anspruchsberechnung als rechtmässig erachtet. Zwar ist die vom

Beschwerdeführer bei der B.___ abgeschlossene Versicherung keine

Leibrentenversicherung, die Rechtsprechung lässt sich aber im Grundsatz analog

auf die vorliegende Konstellation anwenden. Das Bundesgericht führte aus, der

Rückkaufswert einer Leibrente sei ein Vermögenswert, über den durch Rückkauf

oder Verpfändung frei verfügt werden könne (Urteil des Bundesgerichts

9C_896/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 3.3), was auch auf die

Lebensversicherung des Beschwerdeführers unbestritten zutrifft (letzteres ist

in Ziff. 10 der Versicherungsbedingungen explizit beschrieben [BB 9]). Der

Rückkaufswert einer Lebensversicherung sei zudem gemäss den bundesgerichtlichen

Erwägungen bei der Festsetzung von AHV/IV/EO-Beiträgen Nichterwerbstätiger Teil

des massgebenden Vermögens. Die Anrechnung von Leibrenten als Einnahmen und die

gleichzeitige Anrechnung des Rückkaufswerts der Leibrentenversicherung beim

Vermögen in den Ergänzungsleistungen sei daher im Rahmen einer einheitlichen

Behandlung sämtlicher Versicherungen der freiwilligen Vorsorge im Bereich des

Sozialversicherungsrechts zu sehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2010 vom

30. Dezember 2010 E. 3.3). Ausserdem würden auch beim übrigen

Vermögen ebenfalls sowohl Vermögensertrag als auch -verzehr angerechnet. Dass

es unbestrittenermassen nicht möglich sei, gleichzeitig eine Leibrente zu

erhalten und die Rückzahlung der Einmalprämie zu verlangen, führe zu keiner

anderen Einschätzung (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2010 vom

30. Dezember 2010 E. 3.4). Insbesondere letztere Erwägung lässt sich ohne

Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Würde der Rückkaufswert einer

Lebensversicherung nicht als Vermögenswert berücksichtigt, sofern die aus der

Versicherung fliessenden Leistungen als Einnahmen angerechnet werden, so führte

dies zu einer nicht zu rechtfertigenden Privilegierung und damit

Ungleichbehandlung gegenüber anderen Versicherten, die ihr Kapital in anderen

Vermögenswerten als einer Lebensversicherung angelegt haben. So wird

beispielsweise der Wert einer Immobilie grundsätzlich ebenfalls beim Vermögen

berücksichtigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG und Art. 11 Abs. 1bis ELG),

während gleichzeitig der daraus resultierende Ertrag als Einnahme angerechnet wird

(Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Auch hier fiele der Ertrag als Einnahme dahin,

würde der Wert der Immobilie realisiert. Weil der Beschwerdeführer aufgrund der

Zusatzversicherung bei Erwerbsunfähigkeit gemäss Police gegenüber der B.___ von

einer (teilweisen) Prämienbefreiung profitiert (vgl. BB 8 und BB 4),

wächst zudem der Rückkaufswert der Lebensversicherung bis zu deren Ablauf

stetig weiter an, ohne dass der Beschwerdeführer dieses Kapital vollständig durch

entsprechende Prämienzahlungen einbringen müsste. Er profitiert damit von der kapitalbildenden

Eigenschaft der Lebensversicherung, ohne dafür die sonst üblichen Gegenleistung

erbringen zu müssen. Vor diesem Hintergrund wäre eine Berücksichtigung nur

entweder der Rente als Einnahme oder des Rückkaufswerts bei der Berechnung des

Vermögensverzehrs nicht gerechtfertigt. Die Anrechnung des Rückkaufswerts der

Lebensversicherung als Vermögen sowie die gleichzeitige Berücksichtigung der

Rentenleistung als Einnahme erweist sich somit rechtens.

6.4 Insgesamt geben die Rügen des

Beschwerdeführers betreffend die EL-Berechnung durch die Beschwerdegegnerin somit

zu keinen Korrekturen Anlass. Weitere Anhaltspunkte, wonach die Berechnung und

damit die Rückforderung betragsmässig fehlerhaft sein könnten, sind nicht

ersichtlich. Die Rückforderung erweist sich folglich auch materiell als

rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG

keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer