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Entscheid

VSBES.2022.266

Krankenversicherung KVG / Rechtsverzögerung

10. Mai 2023Deutsch7 min

Beschwerdegegnerin könne an diesen Prämien für 2023 keine Anpassungen vornehmen.

Source so.ch

Beschluss vom 10. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Helsana Versicherungen AG

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung

KVG / Rechtsverzögerung

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) sind bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Beschwerdebeilage

2).

1.2 Im Oktober 2022 (nicht genauer

datiert) stellt die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern die

Prämienübersicht für das Jahr 2023 zu (Beschwerdebeilage 2). Mit dem als

«Einsprache» betitelten Schreiben vom 18. November 2022 (Beschwerdebeilage

2) erklärten die Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin, mit der

Prämienerhöhung nicht einverstanden zu sein und verlangten gleichzeitig den

Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

Mit Antwortschreiben vom 7. Dezember

2022 (Beschwerdebeilage 3) nahm die Beschwerdegegnerin zum Schreiben der

Beschwerdeführer vom 18. November 2022 Stellung.

2. Am 12. Dezember 2022 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) erheben die Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Rechtsverweigerungsbeschwerde und verlangen sinngemäss den

Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

3. Am 31. Januar 2023 erlässt die

Beschwerdegegnerin betreffend die Beschwerdeführer je eine anfechtbare

Verfügung (HA [Akten der Helsana] 4), worin festgehalten wird, die Prämien für

das Jahr 2023 für den Wohnort der Beschwerdeführer seien korrekt berechnet und

vom BAG mit Verfügung vom 23. September 2022 genehmigt worden. Die

Beschwerdegegnerin könne an diesen Prämien für 2023 keine Anpassungen vornehmen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar

2023 (A.S. 7 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:

1. Die Rechtsverweigerungs-/

Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 12. Dezember 2022 sei infolge

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

2. Eventualiter sei die Rechtsverweigerungs-/

Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 12. Dezember 2022 vollumfänglich abzuweisen.

4. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Vorliegend wurde eine Rechtsverweigerungsbeschwerde

erhoben. Das Versicherungsgericht ist gestützt auf Art. 56 Abs. 2 und Art. 58

ATSG zur Beurteilung dieser Frage örtlich und sachlich zuständig.

2.

Nachdem die Beschwerdegegnerin

die von den Beschwerdeführern verlangte Verfügung am 31. Januar 2023 erlassen

hat, kann keine Rechtsverweigerung mehr vorliegen. Somit ist das Verfahren

gegenstandslos geworden und kann von der Geschäftskontrolle des

Versicherungsgerichts abgeschrieben werden. Die Abschreibung des Verfahrens

fällt in die Präsidialkompetenz, wenn kein Urteil und kein

Nichteintretensentscheid zu fällen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. b GO).

Der Vizepräsident ist damit als Vertreter der Präsidentin für den Beschluss in

vorliegender Angelegenheit zuständig.

3.

In ständiger Rechtsprechung hat

das Bundesgericht den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Entschädigung

auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit anerkannt, wenn es die

Prozessaussichten rechtfertigen. Massgeblich sind die Prozessaussichten, wie

sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (BGE 129 V 115 E. 3.1

mit Hinweisen; SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2; RKUV 2001 U 411 S. 77 E. 4a).

Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster

Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Es ist somit vorliegend

zu prüfen, ob eine Rechtsverweigerung vorlag, als die Rechtsverweigerungsbeschwerde

am 12. Dezember 2022 erhoben wurde.

3.1

3.1.1

Eine Rechtsverweigerung liegt

vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen,

obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 124 V 130 E. 4 S. 133 mit

Hinweisen). Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die

zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber

nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der

Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Urteil des

Bundesgerichts 2C_442/2011 vom 7. Juli 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.1.2

Die Beschwerdegegnerin hielt mit

Schreiben vom 7. Dezember 2022 (Beschwerdebeilage 3) gegenüber den

Beschwerdeführern unter anderem fest, die Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin

hätten sich stets bemüht, sich den Anliegen der Beschwerdeführer anzunehmen und

deren Fragen telefonisch zu beantworten. Sie bitte die Beschwerdeführer daher, die

heutige Antwort als abschliessend anzunehmen.

Es kann aber nicht gesagt werden, dass

die Beschwerdegegnerin es damit im vorliegenden Fall ausdrücklich abgelehnt hat,

eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Vielmehr nahm sie im genannten

Schreiben noch einmal ausführlich zu der von den Beschwerdeführern

beanstandeten Prämienerhöhung Stellung. Damit kann vorliegend nicht von einer

Rechtsverweigerung gesprochen werden. Jedoch ist zu prüfen, ob allenfalls eine

Rechtsverzögerung vorliegt.

3.2

3.2.1

Eine Rechtsverzögerung i.S.v.

Art. 56 Abs. 2 ATSG ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren

nicht innert angemessener Frist abschliesst (Kieser, Kommentar ATSG, 3.

Auflage, Zürich 2015, N 21 zu Art. 56). Eine zeitliche Grenze, welche den

Begriff der «angemessenen Frist» definiert, ist in Art. 56 ATSG nicht

festgelegt. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf die Umstände des jeweiligen

Einzelfalles abzustellen. So sind der Umfang und die Schwierigkeit des Falles

zu gewichten. Sodann ist in Betracht zu ziehen, ob die Behörden oder der

Beschwerdeführer durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen

haben. Schliesslich ist auch die Bedeutung der Angelegenheit für den

Betroffenen zu werten (Urteil 8C_210/2013, E. 2.2). Die Untersuchungspflicht

steht allenfalls in einem Spannungsverhältnis zum Gebot der zügigen Erledigung;

dabei hat das Gebot des raschen Verfahrens nicht Vorrang (Urteil 8C_2010/2013,

E. 3.2.1; Kieser, a.a.O., N. 31 zu Art. 56). Für den hier interessierenden

Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung liefert Art. 127 der

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) einen Hinweis für die

Bemessung der «angegebenen Frist». Nach dieser Bestimmung hat der Versicherer,

wenn eine Verfügung aufgrund von Art. 51 Abs. 2 ATSG verlangt wird, diese

innerhalb von 30 Tagen zu erlassen.

3.2.2

Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann

Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren

der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.

Dispositiv

Eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt demnach einen

bestimmten Ablauf voraus. Wie dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG entnommen

werden kann, steht ein hinreichendes Begehren der Partei am Anfang; dieses

Begehren muss auf den Erlass eines gerichtlich beurteilbaren Entscheids

gerichtet sein. Wenn beispielsweise nur eine Kostengutsprache für eine in

Aussicht stehende Heilbehandlung eingereicht wird, welche in der Folge nicht

behandelt wird, kann nicht umgehend Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht

werden (Kieser, a.a.O., N. 35 zur Art. 56; SVR 2009 UV Nr. 24; Urteil des

Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).

Im vorliegenden Fall haben die

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2022 eine anfechtbare Verfügung

verlangt. Gut drei Wochen später, am 12. Dezember 2022, erhoben sie bereits

Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Versicherungsgericht. Gestützt auf die

obigen Ausführungen konnte somit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch keine

Rechtsverzögerung vorliegen.

4.

4.1 Nach summarischer richterlicher

Beurteilung der Akten ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde

gutgeheissen worden wäre. Es besteht demnach kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ein solcher wäre auch deshalb zu verneinen, weil die Beschwerdeführer in

eigener Sache handelten und ihnen kein ausserordentlich grosser Aufwand

entstanden ist.

4.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren

kein Anlass.

Demnach wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos

geworden von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn abgeschrieben.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch