VSBES.2022.266
Krankenversicherung KVG / Rechtsverzögerung
10. Mai 2023Deutsch7 min
Beschwerdegegnerin könne an diesen Prämien für 2023 keine Anpassungen vornehmen.
Source so.ch
Beschluss vom 10. Mai 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Helsana Versicherungen AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG / Rechtsverzögerung
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) sind bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Beschwerdebeilage
2).
1.2 Im Oktober 2022 (nicht genauer
datiert) stellt die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern die
Prämienübersicht für das Jahr 2023 zu (Beschwerdebeilage 2). Mit dem als
«Einsprache» betitelten Schreiben vom 18. November 2022 (Beschwerdebeilage
2) erklärten die Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin, mit der
Prämienerhöhung nicht einverstanden zu sein und verlangten gleichzeitig den
Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
Mit Antwortschreiben vom 7. Dezember
2022 (Beschwerdebeilage 3) nahm die Beschwerdegegnerin zum Schreiben der
Beschwerdeführer vom 18. November 2022 Stellung.
2. Am 12. Dezember 2022 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) erheben die Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Rechtsverweigerungsbeschwerde und verlangen sinngemäss den
Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
3. Am 31. Januar 2023 erlässt die
Beschwerdegegnerin betreffend die Beschwerdeführer je eine anfechtbare
Verfügung (HA [Akten der Helsana] 4), worin festgehalten wird, die Prämien für
das Jahr 2023 für den Wohnort der Beschwerdeführer seien korrekt berechnet und
vom BAG mit Verfügung vom 23. September 2022 genehmigt worden. Die
Beschwerdegegnerin könne an diesen Prämien für 2023 keine Anpassungen vornehmen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar
2023 (A.S. 7 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:
1. Die Rechtsverweigerungs-/
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 12. Dezember 2022 sei infolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
2. Eventualiter sei die Rechtsverweigerungs-/
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 12. Dezember 2022 vollumfänglich abzuweisen.
4. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Vorliegend wurde eine Rechtsverweigerungsbeschwerde
erhoben. Das Versicherungsgericht ist gestützt auf Art. 56 Abs. 2 und Art. 58
ATSG zur Beurteilung dieser Frage örtlich und sachlich zuständig.
2.
Nachdem die Beschwerdegegnerin
die von den Beschwerdeführern verlangte Verfügung am 31. Januar 2023 erlassen
hat, kann keine Rechtsverweigerung mehr vorliegen. Somit ist das Verfahren
gegenstandslos geworden und kann von der Geschäftskontrolle des
Versicherungsgerichts abgeschrieben werden. Die Abschreibung des Verfahrens
fällt in die Präsidialkompetenz, wenn kein Urteil und kein
Nichteintretensentscheid zu fällen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. b GO).
Der Vizepräsident ist damit als Vertreter der Präsidentin für den Beschluss in
vorliegender Angelegenheit zuständig.
3.
In ständiger Rechtsprechung hat
das Bundesgericht den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Entschädigung
auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit anerkannt, wenn es die
Prozessaussichten rechtfertigen. Massgeblich sind die Prozessaussichten, wie
sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (BGE 129 V 115 E. 3.1
mit Hinweisen; SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2; RKUV 2001 U 411 S. 77 E. 4a).
Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster
Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Es ist somit vorliegend
zu prüfen, ob eine Rechtsverweigerung vorlag, als die Rechtsverweigerungsbeschwerde
am 12. Dezember 2022 erhoben wurde.
3.1
3.1.1
Eine Rechtsverweigerung liegt
vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen,
obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 124 V 130 E. 4 S. 133 mit
Hinweisen). Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die
zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber
nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der
Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Urteil des
Bundesgerichts 2C_442/2011 vom 7. Juli 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.1.2
Die Beschwerdegegnerin hielt mit
Schreiben vom 7. Dezember 2022 (Beschwerdebeilage 3) gegenüber den
Beschwerdeführern unter anderem fest, die Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin
hätten sich stets bemüht, sich den Anliegen der Beschwerdeführer anzunehmen und
deren Fragen telefonisch zu beantworten. Sie bitte die Beschwerdeführer daher, die
heutige Antwort als abschliessend anzunehmen.
Es kann aber nicht gesagt werden, dass
die Beschwerdegegnerin es damit im vorliegenden Fall ausdrücklich abgelehnt hat,
eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Vielmehr nahm sie im genannten
Schreiben noch einmal ausführlich zu der von den Beschwerdeführern
beanstandeten Prämienerhöhung Stellung. Damit kann vorliegend nicht von einer
Rechtsverweigerung gesprochen werden. Jedoch ist zu prüfen, ob allenfalls eine
Rechtsverzögerung vorliegt.
3.2
3.2.1
Eine Rechtsverzögerung i.S.v.
Art. 56 Abs. 2 ATSG ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren
nicht innert angemessener Frist abschliesst (Kieser, Kommentar ATSG, 3.
Auflage, Zürich 2015, N 21 zu Art. 56). Eine zeitliche Grenze, welche den
Begriff der «angemessenen Frist» definiert, ist in Art. 56 ATSG nicht
festgelegt. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf die Umstände des jeweiligen
Einzelfalles abzustellen. So sind der Umfang und die Schwierigkeit des Falles
zu gewichten. Sodann ist in Betracht zu ziehen, ob die Behörden oder der
Beschwerdeführer durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen
haben. Schliesslich ist auch die Bedeutung der Angelegenheit für den
Betroffenen zu werten (Urteil 8C_210/2013, E. 2.2). Die Untersuchungspflicht
steht allenfalls in einem Spannungsverhältnis zum Gebot der zügigen Erledigung;
dabei hat das Gebot des raschen Verfahrens nicht Vorrang (Urteil 8C_2010/2013,
E. 3.2.1; Kieser, a.a.O., N. 31 zu Art. 56). Für den hier interessierenden
Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung liefert Art. 127 der
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) einen Hinweis für die
Bemessung der «angegebenen Frist». Nach dieser Bestimmung hat der Versicherer,
wenn eine Verfügung aufgrund von Art. 51 Abs. 2 ATSG verlangt wird, diese
innerhalb von 30 Tagen zu erlassen.
3.2.2
Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann
Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren
der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
Dispositiv
Eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt demnach einen
bestimmten Ablauf voraus. Wie dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 2 ATSG entnommen
werden kann, steht ein hinreichendes Begehren der Partei am Anfang; dieses
Begehren muss auf den Erlass eines gerichtlich beurteilbaren Entscheids
gerichtet sein. Wenn beispielsweise nur eine Kostengutsprache für eine in
Aussicht stehende Heilbehandlung eingereicht wird, welche in der Folge nicht
behandelt wird, kann nicht umgehend Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht
werden (Kieser, a.a.O., N. 35 zur Art. 56; SVR 2009 UV Nr. 24; Urteil des
Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).
Im vorliegenden Fall haben die
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2022 eine anfechtbare Verfügung
verlangt. Gut drei Wochen später, am 12. Dezember 2022, erhoben sie bereits
Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Versicherungsgericht. Gestützt auf die
obigen Ausführungen konnte somit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch keine
Rechtsverzögerung vorliegen.
4.
4.1 Nach summarischer richterlicher
Beurteilung der Akten ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde
gutgeheissen worden wäre. Es besteht demnach kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Ein solcher wäre auch deshalb zu verneinen, weil die Beschwerdeführer in
eigener Sache handelten und ihnen kein ausserordentlich grosser Aufwand
entstanden ist.
4.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren
kein Anlass.
Demnach wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos
geworden von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn abgeschrieben.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch