VSBES.2022.267
Unfallversicherung
4. Juni 2025Deutsch29 min
Januar 2020 schloss die Beschwerdeführerin mit den Firmen B.___ GmbH, C.___ GmbH,
Source so.ch
Urteil vom 4. Juni 2025
Es wirken mit:
Oberrichter
Thomann
Oberrichter Hagmann
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Adolf C. Kellerhals
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 9. November 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
Die A.___ AG (fortan:
Beschwerdeführerin) erbringt gemäss Auszug aus dem Handelsregister
Dienstleistungen im handwerklichen Gewerbe (Ausführung von Wand- und
Bodenplatten sowie Natursteinarbeiten und Handel mit Waren aller Art). Der
Betrieb wurde am 1. Januar 2015 als beitragspflichtige Arbeitgeberin in die
Unfallversicherung Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgenommen
(Suva-Beleg Nr. / Suva-Nr. I/2). Im Zeitraum vom 1. April 2017 bis 6.
Januar 2020 schloss die Beschwerdeführerin mit den Firmen B.___ GmbH, C.___ GmbH,
D.___ GmbH und E.___ Verträge über den «Personalausleih mit Handwerkzeug und
Fahrzeugen in Stundenansatz» ab.
2. Am 16. November 2021 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass für die Periode vom 1.
Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 für sie und die Ausgleichskasse eine
Betriebsrevision durchgeführt werde (Suva-Nr. I/190). Die Beschwerdegegnerin
holte zu diesem Zweck diverse Unterlagen bei der Beschwerdeführerin und
Auskünfte bei Dritten ein.
3. Mit Schreiben vom 29. März 2022
(Suva-Nr. I/213) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass
sie bei der Betriebsrevision Differenzen gefunden habe. Konkret werde davon
ausgegangen, dass es sich bei diversen Barzahlungen an die Firmen B.___ GmbH, C.___
GmbH, D.___ GmbH und E.___ um Zahlungen an unselbständige Arbeitnehmer der
Beschwerdeführerin handle und diese Zahlungen deshalb zu 100 %
aufgerechnet würden, womit die Beschwerdeführerin diesbezüglich
Beitragszahlungen an die Beschwerdegegnerin zu leisten habe. Gestützt darauf
wurden CHF 120’049.05 für Beiträge an die Berufsunfallversicherung und die
Nichtberufsunfallversicherung nachträglich in Rechnung gestellt (Suva-Nr. I/215).
4. Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 14. April 2022 Einsprache erheben (Suva-Nr. I/220). Diese
wurde mit Einspracheentscheid vom 9. November 2022 abgewiesen (Aktenseite / A.S.
1 ff.).
5. Gegen den genannten
Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2022 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben (A.S. 16 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei der Einspracheentscheid der
[Beschwerdegegnerin] vom 9. November 2022 aufzuheben und es seien für die
fragliche Beitragsperiode (Periode 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020) die in
der Beitragsverfügung / Rechnung der [Beschwerdegegnerin] vom 29. März 2022
einverlangten Prämien für die obligatorische Unfallversicherung aufzuheben.
2. Es seien insbesondere alle im
Einspracheentscheid vom 9. November 2022 für den Personalverleih erwähnten
Bar-Zahlungen im Totalbetrag von CHF 2‘192’595.00, welche gemäss Vertrag
und gegen Quittung erfolgten, nicht zur Beitragsberechnung einzubeziehen.
3. Eventualiter seien die aufgerechneten
Lohnsummen mit Abzügen für die Mehrwertsteuer (7,7 % der erfassten Lohnsummen)
und für pauschale Unkosten (zumindest 10 % der erfassten Lohnsummen) betr.
Mittagsentschädigungen und Fahrkosten zu korrigieren.
4. Eventualiter sei die Beschwerdesache an
die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen, damit sie die nach dem
Untersuchungsgrundsatz notwendigen Abklärungen selber vornimmt und neu
entscheidet.
5. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6. Es seien folgende Personen (die genauen
Adressen werden Ihnen noch mitgeteilt) als Zeugen einzuvernehmen:
Herr H.___ (C.___
GmbH)
Herr I.___ (B.___
GmbH)
Herr J.___ (B.___
GmbH)
Herr K.___ (E.___)
Herr L.___ (C.___
GmbH)
Herr M.___ (D.___
GmbH)
7. Es seien von den Firmen B.___ GmbH i.L.,
D.___ GmbH i.L. und E.___ die Buchhaltungsunterlagen der Geschäftsjahre 2017 - 2020
betr. Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen, Firmenrechnungen und weiteres als
Beweisurkunden herauszuverlangen.
8. Es sei mit der Beschwerdeführerin und
deren Rechtsvertreter eine öffentliche Verhandlung mit Parteibefragung
durchzuführen.
9. UKEF.
6. Die Beschwerdegegnerin
beantragt mit Eingabe vom 10. Januar 2023, der Beschwerde sei keine
aufschiebende Wirkung zu erteilen (A.S. 65 ff.). Das Versicherungsgericht weist
daraufhin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom
16. Januar 2023 ab (A.S. 68 f.).
7. Mit Beschwerdeantwort vom 9.
Februar 2023 (A.S. 70 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde. Die Beschwerdeführerin repliziert am 15. April 2023 (A.S. 81
ff.). Die Beschwerdegegnerin reicht am 30. Mai 2023 eine Duplik ein (A.S. 96
ff.), woraufhin sich die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2023 noch einmal
vernehmen lässt (A.S. 103
ff.) und ihr Vertreter eine Kostennote zu den Akten reicht (A.S. 112 ff.).
8. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024
(A.S. 118 f.) weist das Versicherungsgericht die Anträge der Beschwerdeführerin
auf Partei- und Zeugenbefragung sowie auf Einholung von Buchhaltungsunterlagen
ab und setzt dieser Frist zur Mitteilung, ob sie an der Durchführung der
beantragten öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK
festhält. Weiter wird der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, weitere
Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführerin lässt mit Eingabe vom 2.
Oktober 2024 (A.S. 124 ff.) erneut beantragen, es seien drei Zeugen (L.___,
N.___ und K.___) sowie die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Parteibefragung
zu befragen. Zudem werden weitere Unterlagen (Urkunde 16) zu den Akten gegeben.
Am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird festgehalten.
Die Beschwerdegegnerin lässt sich am 5. Dezember 2024 (A.S. 139 ff.)
vernehmen. Das Versicherungsgericht weist den Antrag auf Partei- und
Zeugenbefragung wiederum ab und schliesst das Beweisverfahren mit Verfügung vom
13. Februar 2025 (A.S. 146).
9. Am
4. Juni 2025 findet vor dem Versicherungsgericht die beantragte öffentliche
Verhandlung statt. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin bekräftigt in seinem Parteivortrag die in der
Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2022 gestellten Rechtsbegehren, einschliesslich
des Antrags auf Zeugenbefragung (s. E. I. 5 hiervor). Hinsichtlich der
Parteientschädigung verweist er auf seine Kostennote vom 5. Juli 2023 (E. I. 7
hiervor), während er für die Folgezeit die Höhe der Entschädigung in das
Ermessen des Gerichts stellt. Die Beschwerdegegnerin wiederum hält am Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest (s. Protokoll, A.S. 151 f.).
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts und Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin lässt
zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen,
weil ihr nicht alle von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Akten zur
Verfügung gestellt worden seien. Diese Rüge ist vorab zu prüfen.
2.1.1
Nach Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 42 Satz 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der
betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des
Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf
das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen
Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019
vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Verweis auf BGE 140 I 99). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das Recht auf
Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie für die
Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung besteht
darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem
Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_1030/2010 vom 29. April 2011 E. 2.2, mit
Hinweisen; BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391).
2.1.2
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids
veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März
2021.
E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 126 V 130 und 137 I 195).
2.1.3
Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Einspracheentscheid auf
Unterlagen zurückgegriffen, die ihr vor Einreichen der Einsprachebegründung am
31.
August 2022 (Suva-Nr. I/234) nicht zur Verfügung gestanden hätten, insbesondere
eine angebliche Auskunft des Eidg. Finanzdepartements vom 6. Oktober 2022
(s. Einspracheentscheid, A.S. 12 oben). Auch mit der am 28. November 2022
erfolgten Aktenzustellung seien nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt
worden.
Die Beschwerdeführerin liess am 14.
April 2022 durch ihren Rechtsvertreter gegenüber der Beschwerdegegnerin
Einsprache erheben und Akteneinsicht verlangen (Suva-Nr. I/220). Am 29.
April 2022 wurden dem Rechtsvertreter die Akten zugestellt (Suva-Nr.I/223). Soweit
ersichtlich und wie im entsprechenden Begleitschreiben erwähnt, stellte die
Beschwerdegegnerin die «Prämienakten betreffend die A.___» zu. Tatsächlich
findet sich die von der Beschwerdeführerin erwähnte Auskunft des Eidg.
Finanzdepartements vom 6. Oktober 2022 nicht in diesen Akten, wohl aber in den ebenfalls
beigezogenen Suva-Akten der B.___ GmbH (Suva-Nr. II/130). Weiter zog die
Beschwerdegegnerin die Suva-Akten der Firmen D.___ GmbH und der E.___ bei.
Diese Akten scheinen der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung gestellt worden
zu sein, jedenfalls ist dies aus den Akten nicht ersichtlich. Erst mit im
Beschwerdeverfahren erfolgter Akteneinsicht ist dies erfolgt.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in
ihrem Entscheid zwar unter anderem auf Unterlagen aus den der
Beschwerdeführerin nicht zugestellten Suva-Akten von anderen hier im Verfahren
betroffenen Firmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit
grundsätzlich gegeben. Bei dieser Gehörsverletzung handelt es sich aber um
einen heilbaren Mangel. So ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387
E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, kann die Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich die
Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften zu den genannten Unterlagen hat
äussern können. Sodann ist eine Partei aufgrund einer Gehörsverletzung nur
insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten
entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären Urteil
des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E.
6.3). Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Insbesondere ist davon
auszugehen, dass die Beschwerde auch erhoben worden wäre, wenn die
Beschwerdeführerin schon früher Kenntnis von den entsprechenden Unterlagen
gehabt hätte.
2.2
2.2.1
Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat an der Verhandlung den Antrag auf Zeugenbefragung
erneuert (E. I. 9 hiervor).
2.2.2
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen
den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S.
400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog.
antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94).
2.2.3
Die von der Beschwerdeführerin
beantragten Zeugen haben alle schriftliche Erklärungen abgegeben, die
aktenkundig sind (Beschwerdebeilagen / BB-Nr. 9 – 14). Darin bestätigen sie,
dass die B.___ Gmbh, die C.___ GmbH, die D.___ GmbH resp. die E.___ die
Sozialversicherungsbeiträge sämtlicher Angestellten ordentlich entrichtet
hätten. Diese Urkunden können im Rahmen einer Gesamtschau aller dem Gericht
vorliegenden Akten gewürdigt werden (s. E. II. 4.1 – 4.6 hiernach). Eine Zeugenbefragung
lässt hier keine neuen Erkenntnisse erwarten. Es ist nicht ersichtlich, was für
Aussagen gemacht werden könnten, welche über die schriftlichen Erklärungen
hinausgehen, zumal diese im Grundsatz alle identisch sind. Ebenso lässt sich
nicht erkennen, inwiefern eine Parteibefragung zu weiteren Erkenntnissen führen
sollte. Die Beschwerdeführerin konnte im Beschwerdeverfahren ihren
Parteistandpunkt umfassend darlegen und sich zu den Vorbringen der
Beschwerdegegnerin äussern. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin können durch
das Gericht ohne Weiteres gewürdigt werden, wobei von einer Parteibefragung
keine zusätzlichen Ergebnisse zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund ist im
Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Partei- und Zeugenbefragung
zu verzichten.
2.3
Schliesslich macht die
Beschwerdeführerin an der Verhandlung erstmals geltend, Verfügungen über
paritätische Sozialversicherungsbeiträge müssten nicht nur dem Arbeitgeber,
sondern auch den betroffenen Arbeitnehmenden eröffnet werden. Dies sei hier bei
den Arbeitnehmern der B.___ GmbH, der C.___ GmbH, der D.___ GmbH sowie der E.___
unterblieben. Der angerufene Entscheid BGE 113 V 1 ( = Praxis 77 / 1988 Nr. 93)
ist hier jedoch nicht einschlägig. Das Eidg. Versicherungsgericht erkannte dort,
dass eine Zustellung an die Arbeitnehmenden gerechtfertigt sei, wenn es wegen
des umstrittenen Beitragsstatuts, d.h. der Frage der selbständigen oder
unselbständigen Erwerbstätigkeit, darum gehe, ob paritätische Beiträge
geschuldet seien oder nicht. Weiter hätten Arbeitnehmende ein Interesse an der
Zustellung der Beitragsverfügung, wenn die Natur bestimmter Vergütungen
streitig sei, z. B. ob Leistungen des Arbeitgebers zum massgebenden Lohn gehörten
oder Unkostenentschädigungen darstellten (E. 3a). Beides liegt hier nicht
vor. Es ist vielmehr unbestritten, dass es sich bei den von der
Beschwerdeführerin eingesetzten Arbeitskräften um unselbständig erwerbstätige
Personen handelte, auf deren Lohnbezügen paritätische Beiträge zu entrichten
waren. Ob dies aber durch die Beschwerdeführerin oder eine der anderen
involvierten Firmen geschieht, spielt für die Arbeitnehmenden keine Rolle,
schuldet der Arbeitgeber doch sowohl den Arbeitgeber- als auch den
Arbeitnehmerbeitrag (s. E. II. 3.2 hiernach).
3.
Inhaltlich ist im vorliegenden
Verfahren streitig, ob die Beschwerdegegnerin diverse Barzahlungen an die
Firmen B.___ GmbH, C.___ GmbH, D.___ GmbH und E.___ zu Recht als Zahlungen an unselbständige Arbeitnehmer
qualifiziert und von der Beschwerdeführerin deshalb Beitragszahlungen an die
Berufsunfallversicherung und Nichtberufsunfallversicherung verlangt hat.
3.1
Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bundesgesetz
über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) sind die in der Schweiz
beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmer im
Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der
Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt (Art.
1.
Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202). Der
Arbeitnehmerbegriff geht in diesem Bereich weiter als im Arbeitsvertragsrecht.
Als Arbeitnehmer gemäss UVG ist zu bezeichnen, wer um des Erwerbes oder der
Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet,
dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches
Risiko tragen zu müssen (BGE 141 V 313 E. 2.1 S. 314 f. und 144 V 411 E.
4.2
S. 413 f.). Selbständigerwerbende fallen nicht unter den
Arbeitnehmerbegriff nach UVG. Akkordanten (Subunternehmer) üben gemäss
Rechtsprechung in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus und werden
nur dann als Selbständigerwerbende qualifiziert, wenn sie Inhaber eines eigenen
Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem
Unternehmensrisiko für den Akkordvergeber arbeiten. Nach der Rechtsprechung
beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine selbstständige oder
unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des
Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die
wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden
Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen
Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu
beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten,
muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten
Fall überwiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober
2019.
E. 2.2 und 4.3.1 mit Hinweisen).
3.2
Der Arbeitgeber trägt die
Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und
Berufskrankheiten sowie die zu Lasten des Arbeitnehmers gehenden Prämien für
die obligatorische Versicherung für Nichtberufsunfälle, soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist. Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbeitrag. Er
zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 91 Abs. 1 – 3 UVG). Nicht
massgeblich ist, wer den Lohn ausbezahlt hat (Thomas Gächter / Kaspar Gerber in:
Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art.
91.
N 38 mit Hinweisen). Es gilt das Prinzip der Beitragserhebung an der Quelle.
Zur Entrichtung der paritätischen Beiträge ist damit einzig der Arbeitgeber
(sowohl für seinen Anteil wie auch für denjenigen des Arbeitnehmers)
verpflichtet, weshalb grundsätzlich nur er von der Ausgleichskasse belangt
werden kann (BGE 147 V 174 E. 6.1 S. 177).
3.3
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der
Sozialversicherung) nicht verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein
Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies
gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt. Soll ein
Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden,
die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor. In
Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten
Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn erstens
die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig
oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig
unangemessen erscheint, wenn zweitens anzunehmen ist, dass diese Wahl
missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge
einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären,
und wenn drittens das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV
hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte
(Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1 mit
Hinweisen).
4.
Die Beschwerdeführerin hat
ihren Betrieb am 1. Januar 2015 aufgenommen und bietet gemäss
Handelsregisterauszug handwerkliche Dienstleistungen im Bereich Wand- und
Bodenplatten sowie Natursteinarbeiten an. Im hier fraglichen Prüfungszeitraum
vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 hat sie zur Ausführung ihrer
Arbeiten Arbeitskräfte von anderen Firmen hinzugezogen (s. E. I. 1
hiervor). Gestützt auf die Akten lassen sich zunächst folgende, unbestritten
gebliebene Umstände feststellen:
4.1
B.___ GmbH:
Mit der Firma B.___ GmbH (Auftragnehmerin)
wurden am 6. Januar 2018, 5. Januar 2019 und 6. Januar 2020 Verträge
abgeschlossen, bezeichnet als Auftrag für Personalausleihe «mit Handwerkzeug
und Fahrzeuge in Stundenansatz». Arbeitsort und Aufträge würden mündlich
erteilt. Als Stundenansatz wurden CHF 50.00 (bzw. CHF 57.00 und 60.00)
zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Vertraglich festgehalten wurde ausserdem, dass
die Auftragnehmerin die Einhaltung der GAV-Schweiz-Bestimmungen bestätige,
Schwarzarbeit verboten sei, die Auftragnehmerin eine Haftpflichtversicherung
abgeschlossen habe sowie Mehrwertsteuer, Staats-, Bundes- und Gemeindesteuer
bezahle und dass alle Sozialleistungen bezahlt würden (Suva-Nr. I/207 S. 4, 5
und 7). Im Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und
Personalverleihbetriebe (s.
https://www.avg-seco.admin.ch/WebVerzeichnis/ServletWebVerzeichnis, alle
Websites zuletzt aufgerufen am 4. Juni 2025) ist die B.___ GmbH nicht
aufgeführt. Sie bezweckte gemäss Handelsregistereintrag in erster Linie die
Ausführung von Plattenlegerarbeiten aller Art, Handel mit sowie Einbau und
Verlegen von Wand- und Bodenplatten und Reparaturarbeiten (s. unter BB-Nr.
17).
Im Zeitraum vom 30. Januar 2018 bis 18.
Dezember 2020 leistete die Beschwerdeführerin Barzahlungen von insgesamt
CHF 892'705.91 an die B.___ GmbH (gemäss Aufstellung der
Beschwerdegegnerin waren es CHF 892'704.00 im Zeitraum vom 22. Dezember
2018.
bis 17. Dezember 2020). Hierfür liegen einzelne Quittungen vor (Suva-Nrn. I/202
und I/203).
Über die B.___ GmbH, im Handelsregister
am 1. Oktober 2014 eingetragen, wurde mit Urteil vom 4. August 2020 der Konkurs
eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 3. Februar 2021 mangels Aktiven
eingestellt. Dem Konkursamt lagen keine Buchungsunterlagen vor, da keine
eingereicht wurden und eine Einvernahme der damals verantwortlichen Personen
auf dem Konkursamt war nicht möglich, da der Geschäftsführer gemäss Angaben des
Konkursamtes ins Ausland abgereist und nicht verfügbar gewesen sei (Suva-Nr. I/209).
4.2
C.___ GmbH:
Mit der Firma C.___ GmbH
(Auftragnehmerin) wurden am 5. März und 20. Dezember 2019 Verträge
abgeschlossen, bezeichnet als Auftrag für Personalausleihe «mit Handwerkzeug
und Fahrzeuge in Stundenansatz». Arbeitsort und Aufträge würden mündlich
erteilt. Als Stundenansatz wurden CHF 55.00 bzw. 62.50 zuzüglich Mehrwertsteuer
vereinbart. Vertraglich festgehalten wurde ausserdem, dass die Auftragnehmerin
die Einhaltung der GAV-Schweiz-Bestimmungen bestätige, Schwarzarbeit verboten
sei, die Auftragnehmerin eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe sowie
Mehrwertsteuer, Staats-, Bundes- und Gemeindesteuer bezahle und dass alle
Sozialleistungen bezahlt würden (Suva-Nr. I/207 S. 6 und 9). Im Verzeichnis der
bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe
(https://www.avg-seco.admin.ch/WebVerzeichnis/ServletWebVerzeichnis) ist die C.___
GmbH nicht aufgeführt. Sie bezweckte gemäss Handelsregistereintrag in erster
Linie die Übernahme von Plattenlegerarbeiten aller Art, Beratung, Verkauf,
Einbau und Verlegen von Natur- und Kunststeinplatten sowie Reparaturarbeiten,
Handel mit und Import / Export von Wand- und Bodenplatten sowie Belägen
und Materialien des Baubedarfs (s. unter BB-Nr. 17).
Im Zeitraum vom 30. März 2019 bis 5.
Oktober 2020 leistete die Beschwerdeführerin Barzahlungen von insgesamt
CHF 510'672.96 an die C.___ GmbH (gemäss Aufstellung der
Beschwerdegegnerin waren es CHF 510’672.00 im Zeitraum vom 30. März
2019.
bis 5. Oktober 2020). Hierfür liegen einzelne Quittungen vor (Suva-Nrn. I/202
und I/203).
Die C.___ GmbH wurde am 15. Februar 2018
in das Handelsregister eingetragen. Ab dem 9. Juli 2019 war L.___
Gesellschafter und Zeichnungsberechtigter. Die Gesellschaft war nie
mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Suva-Nr. I/209 S. 2). Über die C.___ GmbH wurde
mit Urteil vom 25. November 2020 der Konkurs eröffnet. Das
Konkursverfahren wurde am 10. Februar 2021 mangels Aktiven eingestellt. Eine
Konkursrevision konnte nicht durchgeführt werden, da keine Belege vorhanden
waren. Der Geschäftsführer L.___ war am 3. Dezember 2020 vom Konkursamt
einvernommen worden, wobei er angegeben hatte, die Firma habe keine Buchhaltung
geführt (Suva-Nr. I/209 S. 2).
4.3
D.___ GmbH:
Mit der Firma D.___ GmbH
(Auftragnehmerin) wurden am 10. Mai 2017 und 8. Januar 2018 Verträge
abgeschlossen, bezeichnet als Auftrag für Personalausleihe «mit Handwerkzeug
und Fahrzeuge in Stundenansatz». Arbeitsort und Aufträge würden mündlich
erteilt. Als Stundenansatz wurden CHF 50.00 zuzüglich Mehrwertsteuer
vereinbart. Vertraglich festgehalten wurde ausserdem, dass die Auftragnehmerin
die Einhaltung der GAV-Schweiz-Bestimmungen bestätige, Schwarzarbeit verboten
sei, die Auftragnehmerin eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe sowie
Mehrwertsteuer, Staats-, Bundes- und Gemeindesteuer bezahle und dass alle
Sozialleistungen bezahlt würden (Suva-Nr. I/207 S. 8 und 11). Im Verzeichnis
der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe (s.
https://www.avg-seco.admin.ch/WebVerzeichnis/ServletWebVerzeichnis) ist die D.___
GmbH nicht aufgeführt. Sie bezweckte gemäss Handelsregistereintrag in erster
Linie die Übernahme von Plattenlegerarbeiten aller Art, Beratung, Verkauf,
Einbau und Verlegen von Natur- und Kunststeinplatten sowie Reparaturarbeiten,
Handel mit und Import / Export von Wand- und Bodenplatten sowie Belägen und
Materialien des Baubedarfs (s. unter BB-Nr. 17).
Im Zeitraum vom 29. Mai 2017 bis 21.
Dezember 2018 leistete die Beschwerdeführerin Barzahlungen von insgesamt
CHF 490'728.63 an die D.___ GmbH (gemäss Aufstellung der
Beschwerdegegnerin waren es CHF 495'528.00 im Zeitraum vom 29. Mai
2017.
bis 21. Dezember 2018). Hierfür liegen einzelne Quittungen vor (Suva-Nrn. I/202
und I/203).
Die Gesellschaft war nie
mehrwertsteuerpflichtig (Suva-Nr. I/209 S. 5). Mit Urteil vom 30. Oktober
2019.
wurde die D.___ GmbH, im Handelsregister am 3. Mai 2017 eingetragen,
gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften
über den Konkurs angeordnet. Eine Einvernahme auf den Konkursamt war nicht
möglich, da der Gesellschafter ins Ausland abgereist war (Suva-Nr. I/209
S. 5).
4.4
E.___:
Mit der Firma E.___ (Auftragnehmerin)
wurde am 9. Dezember 2017 ein Vertrag abgeschlossen, bezeichnet als Auftrag für
Personalausleihe «mit Handwerkzeug und Fahrzeuge in Stundenansatz». Arbeitsort
und Aufträge würden mündlich erteilt. Als Stundenansatz wurden CHF 52.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer vereinbart. Vertraglich festgehalten wurde ausserdem, dass die
Auftragnehmerin die Einhaltung der GAV-Schweiz-Bestimmungen bestätige,
Schwarzarbeit verboten sei, die Auftragnehmerin eine Haftpflichtversicherung
abgeschlossen habe sowie Mehrwertsteuer, Staats-, Bundes- und Gemeindesteuer
bezahle und dass alle Sozialleistungen bezahlt würden (Suva-Nr. I/207 S. 10). Bereits
am 1. April 2017 war ein Vertrag mit gleichem Wortlaut abgeschlossen worden,
dies mit Aufträgen für ein konkretes EFH-Projekt zu einem Preis von CHF 183'490.00
(Suva-Nr. I/207 S. 12 f.).
Im Zeitraum vom 5. Juli 2017 bis 27.
September 2018 leistete die Beschwerdeführerin Barzahlungen von insgesamt CHF
293'691.88 an die E.___. Hierfür liegen einzelne Quittungen vor (Suva-Nrn. I/202
und I/203).
Die Firma wurde am 8. Juni 2017 als
Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen. Im Verzeichnis der
bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe (s.
https://www.avg-seco.admin.ch/WebVerzeichnis/ServletWebVerzeichnis) ist sie
nicht aufgeführt. Sie bezweckte gemäss Handelsregistereintrag in erster Linie
den Betrieb einer Generalunternehmung mit Ausführung von Neu- und Umbauten,
Renovationen und Bauführungen, insbesondere in den Bereichen Boden-, Decken-,
Wand- und Trockenbausysteme, sowie Maler- und Gipserarbeiten, Fassadenausbau,
Schreinerei und Zimmermannarbeiten, Montagen von Lüftungsanlagen, Isolationen
sowie handwerkliche Baudienstleistungen aller Art (s. unter BB-Nr. 17). Der
Inhaber der Einzelfirma reichte bei der zuständigen [...] eine Anmeldung zur Selbständigkeit
ein, ohne aber anschliessend entsprechende Unterlagen beizubringen. Am 17.
Januar 2018 gab der Treuhänder gegenüber der Beschwerdegegnerin bekannt, dass
keine Aufträge vorgewiesen werden könnten und die Selbstständigkeitsabklärung
abgebrochen werden könne. Entsprechend wurden die Abklärungen Anfangs 2018
eingestellt. Auch war die Firma nie mehrwertsteuerpflichtig (Suva-Nr. I/209 S.
6.
f.).
4.5
Auf den einzelnen Quittungen für
die Barzahlungen an die vier oben genannten Firmen ist jeweils erwähnt «Plattenleger
mit Handwerkzeug und Servicewagen» oder «A-Konto». Teilweise wird auch nur eine
Anzahl Stunden aufgeführt, auf wenigen Quittungen die betroffene Baustelle,
einmal ein reiner Fahrzeugeinsatz. Die Beschwerdeführerin hat die Barzahlungen
in ihren Bilanzen soweit ersichtlich verbucht (Suva-Nr. I/194). Fest steht,
dass Verträge für Personalausleihe geschlossen wurden mit Firmen, die hierfür
über keine entsprechende Bewilligung verfügten. Der Personalverleih wird durch
das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG / SR
823.11) geregelt. Damit ein Unternehmen diese Tätigkeiten ausführen darf,
benötigt es eine entsprechende Bewilligung (Art. 12 AVG). Nicht
bewilligungspflichtig sind Betriebe, die nicht gewerbsmässig Arbeitnehmende
überlassen oder Arbeitnehmende in der Form des gelegentlichen Überlassens bei
Einsatzbetrieben arbeiten lassen. Regelmässig verleiht, wer mit
Einsatzbetrieben innerhalb von zwölf Monaten mehr als zehn Verleihverträge
bezüglich des ununterbrochenen Einsatzes eines einzelnen oder einer Gruppe von
Arbeitnehmern abschliesst. Gewerbsmässig verleiht, wer Arbeitnehmer
Einsatzbetrieben regelmässig und mit der Absicht überlässt, Gewinn zu erzielen,
oder wer mit seiner Verleihtätigkeit einen jährlichen Umsatz von mindestens CHF 100'000.00
erzielt (Art. 29 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
/ AVV, SR 823.111). Typisch für eine nur gelegentliche Verleihform ist das
kurzfristige, nicht speziell geplante zur Verfügung stellen von Arbeitnehmenden
bei einer sich gerade bietenden Gelegenheit. Die Ausleihe von Arbeitnehmenden
ist kein Standardangebot der Arbeitgebenden, sie dient vielmehr dem Überbrücken
von Beschäftigungsspitzen in Einsatzbetrieben respektive von Beschäftigungslücken
in den eigenen Betrieben. Das gelegentliche Überlassen ist in der Regel nicht
darauf ausgerichtet Profit abzuwerfen, ein allfälliger Gewinn ist nicht die
Hauptmotivation. Grundsätzlich ist bei einem Jahresumsatz von CHF 100'000.00
von einer Bewilligungspflicht auszugehen. Nur falls es sich bei der
Verleihtätigkeit um ein gelegentliches Überlassen handelt, ist eine
Bewilligungspflicht zu verneinen. In der Praxis ist beispielsweise der Fall
denkbar, dass ein Unternehmen bei einem wirtschaftlichen Einbruch es vorzieht,
seine Angestellten vorübergehend einem anderen Unternehmen zur Verfügung zu
stellen, als sie entlassen zu müssen (vgl. Weisungen und Erläuterungen des
Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zu AVG, AVV und GEBV-AVG, S. 68 f. + 72.,
abrufbar unter Weisungen und Erläuterungen zum Arbeitsvermittlungsgesetz, zur
Arbeitsvermittlungsverordnung und der Gebührenverordnung zum
Arbeitsvermittlungsgesetz. (admin.ch)).
4.6
Die Zahlungen, welche die vier
Firmen von der Beschwerdeführerin erhalten haben bzw. die damit erzielten
Umsätze überschreiten die Grenze eines Jahresumsatzes von CHF 100'000.00
bei Weitem. Von einer gelegentlichen Ausleihe kann daher nicht die Rede sein. Dem
hat die Beschwerdeführerin denn auch nichts entgegenzuhalten, ausser dass sie
sich nicht in der Pflicht sah abzuklären, ob für die entsprechenden Firmen eine
Bewilligung für den Personalverleih bestand. Zwar wird die Beschwerdeführerin
durch das Fehlen einer solchen Bewilligung nicht automatisch selber zur
Arbeitgeberin. Jedoch ist für die Organe der Sozialversicherungen nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts die zivilrechtliche Form, in der ein
Sachverhalt erscheint, nicht unter allen Umständen verbindlich, namentlich dann
nicht, wenn ein Umgehungstatbestand bzw. Rechtsmissbrauch vorliegt. Wenn sich
herausstellt, dass ein Modell zwecks Umgehung gewählt wurde, ist
sozialversicherungsrechtlich von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Hiervon
ist die Beschwerdegegnerin im konkreten Fall zu Recht ausgegangen. Die von den
Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung ist ungewöhnlich und sachwidrig. Von Mai
2017.
bis Dezember 2020 bezahlte die Beschwerdeführerin über zwei Millionen
Franken an die vier Firmen, dies stets in bar. Diese bar ausbezahlten Beträge
waren nicht selten fünfstellig. Gemäss den von der Beschwerdeführerin mit
Urkunde 16 eingereichten Unterlagen tätigte diese in der fraglichen Zeit auch
zahlreiche Bargeldbezüge, um – wie geltend gemacht – Zahlungen an die
betroffenen Firmen zu leisten. Wenn teilweise innerhalb von wenigen Tagen
derart hohe Beträge in bar ausbezahlt werden, ist dies zwar nicht verboten, in
tatsächlicher Hinsicht jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin absolut
ungewöhnlich (s. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S 2023 25
vom 22. Januar 2024 E. 4.3). Es ist aufgrund der Höhe der Beträge nicht
ersichtlich, worin der Vorteil von Bargeldzahlungen bestanden haben soll. Dies
erscheint eher umständlich. Ein starkes Indiz dafür, dass das gewählte Modell
rein zum Zweck der Umgehung der Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
gewählt wurde, ist zudem die Tatsache, dass gestützt auf die vorhandenen Akten
bei drei der betroffenen Firmen nicht ersichtlich ist, dass sie eine andere
Geschäftstätigkeit betrieben hätten als Personal zu verleihen. Bei der C.___
GmbH wiederum liegen zwar diverse Rechnungen an Drittunternehmen vor, welche
sich auf mehrere hunderttausend Franken belaufen (s. unter BB-Nr. 22). Diese
Rechnungen können jedoch keinen grossen Beweiswert beanspruchen: Einerseits
wurden sie erst im Beschwerdeverfahren eingereicht, nachdem es im
Konkursverfahren noch geheissen hatte, es seien keine Belege vorhanden
(Suva-Nr. I/209 S. 2). Andererseits beinhalteten die Rechnungsbeträge auch die
Mehrwertsteuer, obwohl die C.___ GmbH gar nicht mehrwertsteuerpflichtig war (E. II. 4.2
hiervor). Hinzu kommt, dass die Gesellschaft schon nach kurzer Zeit in Konkurs
geriet, nachdem die Beschwerdeführerin ihre letzte Zahlung geleistet hatte. Damit
teilte sie das Schicksal der drei anderen Firmen, über welche ebenfalls der
Konkurs eröffnet wurde. Weiter ist bei keiner der Firmen der Personalverleih
als Zweck im Handelsregister eingetragen (E. II. 4.1 – 4.4 hiervor). Im Übrigen
fällt ein Widerspruch auf, indem der Inhaber der E.___ sich bei der
Ausgleichskasse für eine selbständige Erwerbstätigkeit anmeldete, dann aber im
Januar 2018 mitteilen liess, dass er keine Aufträge habe, obwohl ihm die
Beschwerdeführerin von Juli 2017 bis September 2018 knapp CHF 300'000.00
an Zahlungen leistete (E. II. 4.4 hiervor). Dies deutet auf eine Absicht hin,
den wahren Grund hinter den Zahlungen an die E.___ zu verschleiern.
Des Weiteren hat sich die
Beschwerdeführerin seit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit gegenüber der
Beschwerdegegnerin auch nicht mit Zahlungsmoral hervorgetan. Sowohl zur
Einreichung von Unterlagen als auch zur Bezahlung von Beiträgen musste sie
stets gemahnt werden. Beitragserhebungen verliefen mehr als einmal über ein
betreibungsrechtliches Verfahren. Das Gleiche gilt für die vier das Personal
ausleihenden Firmen. Gestützt auf die vorhandenen Akten lässt sich festhalten,
dass die Sozialversicherungsbeiträge von den anderen vier Firmen nicht bezahlt
wurden, denn davon hätte die Beschwerdegegnerin Kenntnis. Noch mehr als bei der
Beschwerdeführerin war es in Zusammenhang mit diesen vier Firmen für die
Beschwerdegegnerin äusserst schwer, zu entsprechenden Unterlagen für die
Berechnung von Beiträgen zu kommen bzw. wurden entsprechende Unterlagen nicht
eingereicht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe
bei den entsprechenden Firmen nicht die notwendigen Abklärungen getätigt, ist
daher nicht stichhaltig. Die Abklärungen sind soweit möglich durchgeführt
worden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdegegnerin resp. das
Gericht aktuell zu weitergehenden Erkenntnissen oder Unterlagen kommen sollte,
wenn schon im ordentlichen Abrechnungsverfahren kaum je etwas eingereicht wurde
und auch im Konkursverfahren nichts erhältlich gemacht werden konnte. Hinzu
kommt, dass diverse Barzahlungen der Beschwerdeführerin nach Eröffnung
entsprechender Konkursverfahren getätigt wurden. Soweit sich die
Beschwerdeführerin darauf berufen will, dass sie keine Kenntnis über die
Konkurseröffnung gehabt habe, vermag sie aufgrund der positiven
Publizitätswirkung des Handelsregisters (Art. 933 Abs. 1 Obligationenrecht, OR,
SR 220) nichts für sich abzuleiten. Die nach Konkurseröffnung getätigten
Zahlungen sind gestützt auf Art. 205 Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht schuldbefreiend geleistet worden. Die
Beschwerdeführerin riskierte hier also Doppelzahlungen resp. hätte im
Bestreitungsfall angeben können, es handle sich um Lohnzahlungen an
Arbeitnehmende, damit das Konkursamt nicht die Beträge noch einmal einfordern
könnte.
Zusammenfassend ist aufgrund der
Gesamtumstände davon auszugehen, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin bzw.
der Abschluss von Verträgen zur Personalausleihe mit Barzahlungen offensichtlich
einzig und allein gewählt wurde, um keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen
zu müssen, was denn konkret auch geschehen ist. Bei Barzahlungen von über zwei
Millionen kann nicht mehr ernsthaft bestritten werden, dass es sich um ein
wirtschaftlich absolut ungewöhnliches Vorgehen handelte und eine
Umgehungsabsicht bestand.
4.7
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den
betreffenden Barzahlungen um Zahlungen an unselbständige Arbeitnehmer der
Beschwerdeführerin handelte, und sie hat diese damit auch zu Recht aufgerechnet
und nachträglich in Rechnung gestellt. Zusätzliche Abklärungen durch das
Gericht sind nicht erforderlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Abzuweisen ist die Beschwerde
auch im Eventualpunkt, d.h. hinsichtlich der geltend gemachten Abzüge für
Mehrwertsteuer und pauschale Unkosten von den aufgerechneten Lohnsummen. Aus den
Quittungen ergibt sich, dass die Zahlungen der Beschwerdeführerin an die B.___
Gmbh, die C.___ GmbH, die D.___ GmbH sowie die E.___ den Gesamt- resp. Bruttolohn
darstellen, d.h. den Nettobetrag zuzüglich Mehrwertsteuer (s. unter Suva-Nrn.
I/202 und I/203). Wurde aber demzufolge bei den Buchungen der Löhne keine
Mehrwertsteuer zurückgestellt, so ändert sich an der angerechneten
Bruttolohnsumme nichts. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Mehrwertsteuer zu
Recht nicht von der Lohnsumme abgezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_286/2023
vom 13. November 2023 E. 6.2.1 f.). Die Unkosten wiederum hat die
Beschwerdeführerin in keiner Weise substanziiert, weshalb diese nicht
berücksichtigt werden können (s. Urteil des
I. Sozialversicherungsgerichtshofs des Kantons Freiburg 605 2022 171 und
605.
2023 33 vom 27. März 2023 E. 3.5 sowie des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern 200 23 451 UV vom 20. November 2023 E. 3.4).
6.
6.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 4. Juni 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Oberrichter Der
Gerichtsschreiber
Thomann Haldemann