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Entscheid

VSBES.2022.267

Unfallversicherung

4. Juni 2025Deutsch29 min

Januar 2020 schloss die Beschwerdeführerin mit den Firmen B.___ GmbH, C.___ GmbH,

Source so.ch

Urteil vom 4. Juni 2025

Es wirken mit:

Oberrichter

Thomann

Oberrichter Hagmann

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Adolf C. Kellerhals

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 9. November 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

Die A.___ AG (fortan:

Beschwerdeführerin) erbringt gemäss Auszug aus dem Handelsregister

Dienstleistungen im handwerklichen Gewerbe (Ausführung von Wand- und

Bodenplatten sowie Natursteinarbeiten und Handel mit Waren aller Art). Der

Betrieb wurde am 1. Januar 2015 als beitragspflichtige Arbeitgeberin in die

Unfallversicherung Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgenommen

(Suva-Beleg Nr. / Suva-Nr. I/2). Im Zeitraum vom 1. April 2017 bis 6.

Januar 2020 schloss die Beschwerdeführerin mit den Firmen B.___ GmbH, C.___ GmbH,

D.___ GmbH und E.___ Verträge über den «Personalausleih mit Handwerkzeug und

Fahrzeugen in Stundenansatz» ab.

2. Am 16. November 2021 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass für die Periode vom 1.

Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 für sie und die Ausgleichskasse eine

Betriebsrevision durchgeführt werde (Suva-Nr. I/190). Die Beschwerdegegnerin

holte zu diesem Zweck diverse Unterlagen bei der Beschwerdeführerin und

Auskünfte bei Dritten ein.

3. Mit Schreiben vom 29. März 2022

(Suva-Nr. I/213) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass

sie bei der Betriebsrevision Differenzen gefunden habe. Konkret werde davon

ausgegangen, dass es sich bei diversen Barzahlungen an die Firmen B.___ GmbH, C.___

GmbH, D.___ GmbH und E.___ um Zahlungen an unselbständige Arbeitnehmer der

Beschwerdeführerin handle und diese Zahlungen deshalb zu 100 %

aufgerechnet würden, womit die Beschwerdeführerin diesbezüglich

Beitragszahlungen an die Beschwerdegegnerin zu leisten habe. Gestützt darauf

wurden CHF 120’049.05 für Beiträge an die Berufsunfallversicherung und die

Nichtberufsunfallversicherung nachträglich in Rechnung gestellt (Suva-Nr. I/215).

4. Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 14. April 2022 Einsprache erheben (Suva-Nr. I/220). Diese

wurde mit Einspracheentscheid vom 9. November 2022 abgewiesen (Aktenseite / A.S.

1 ff.).

5. Gegen den genannten

Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2022 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben (A.S. 16 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei der Einspracheentscheid der

[Beschwerdegegnerin] vom 9. November 2022 aufzuheben und es seien für die

fragliche Beitragsperiode (Periode 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020) die in

der Beitragsverfügung / Rechnung der [Beschwerdegegnerin] vom 29. März 2022

einverlangten Prämien für die obligatorische Unfallversicherung aufzuheben.

2. Es seien insbesondere alle im

Einspracheentscheid vom 9. November 2022 für den Personalverleih erwähnten

Bar-Zahlungen im Totalbetrag von CHF 2‘192’595.00, welche gemäss Vertrag

und gegen Quittung erfolgten, nicht zur Beitragsberechnung einzubeziehen.

3. Eventualiter seien die aufgerechneten

Lohnsummen mit Abzügen für die Mehrwertsteuer (7,7 % der erfassten Lohnsummen)

und für pauschale Unkosten (zumindest 10 % der erfassten Lohnsummen) betr.

Mittagsentschädigungen und Fahrkosten zu korrigieren.

4. Eventualiter sei die Beschwerdesache an

die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen, damit sie die nach dem

Untersuchungsgrundsatz notwendigen Abklärungen selber vornimmt und neu

entscheidet.

5. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6. Es seien folgende Personen (die genauen

Adressen werden Ihnen noch mitgeteilt) als Zeugen einzuvernehmen:

Herr H.___ (C.___

GmbH)

Herr I.___ (B.___

GmbH)

Herr J.___ (B.___

GmbH)

Herr K.___ (E.___)

Herr L.___ (C.___

GmbH)

Herr M.___ (D.___

GmbH)

7. Es seien von den Firmen B.___ GmbH i.L.,

D.___ GmbH i.L. und E.___ die Buchhaltungsunterlagen der Geschäftsjahre 2017 - 2020

betr. Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen, Firmenrechnungen und weiteres als

Beweisurkunden herauszuverlangen.

8. Es sei mit der Beschwerdeführerin und

deren Rechtsvertreter eine öffentliche Verhandlung mit Parteibefragung

durchzuführen.

9. UKEF.

6. Die Beschwerdegegnerin

beantragt mit Eingabe vom 10. Januar 2023, der Beschwerde sei keine

aufschiebende Wirkung zu erteilen (A.S. 65 ff.). Das Versicherungsgericht weist

daraufhin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom

16. Januar 2023 ab (A.S. 68 f.).

7. Mit Beschwerdeantwort vom 9.

Februar 2023 (A.S. 70 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde. Die Beschwerdeführerin repliziert am 15. April 2023 (A.S. 81

ff.). Die Beschwerdegegnerin reicht am 30. Mai 2023 eine Duplik ein (A.S. 96

ff.), woraufhin sich die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2023 noch einmal

vernehmen lässt (A.S. 103

ff.) und ihr Vertreter eine Kostennote zu den Akten reicht (A.S. 112 ff.).

8. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024

(A.S. 118 f.) weist das Versicherungsgericht die Anträge der Beschwerdeführerin

auf Partei- und Zeugenbefragung sowie auf Einholung von Buchhaltungsunterlagen

ab und setzt dieser Frist zur Mitteilung, ob sie an der Durchführung der

beantragten öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK

festhält. Weiter wird der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, weitere

Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführerin lässt mit Eingabe vom 2.

Oktober 2024 (A.S. 124 ff.) erneut beantragen, es seien drei Zeugen (L.___,

N.___ und K.___) sowie die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Parteibefragung

zu befragen. Zudem werden weitere Unterlagen (Urkunde 16) zu den Akten gegeben.

Am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird festgehalten.

Die Beschwerdegegnerin lässt sich am 5. Dezember 2024 (A.S. 139 ff.)

vernehmen. Das Versicherungsgericht weist den Antrag auf Partei- und

Zeugenbefragung wiederum ab und schliesst das Beweisverfahren mit Verfügung vom

13. Februar 2025 (A.S. 146).

9. Am

4. Juni 2025 findet vor dem Versicherungsgericht die beantragte öffentliche

Verhandlung statt. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin bekräftigt in seinem Parteivortrag die in der

Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2022 gestellten Rechtsbegehren, einschliesslich

des Antrags auf Zeugenbefragung (s. E. I. 5 hiervor). Hinsichtlich der

Parteientschädigung verweist er auf seine Kostennote vom 5. Juli 2023 (E. I. 7

hiervor), während er für die Folgezeit die Höhe der Entschädigung in das

Ermessen des Gerichts stellt. Die Beschwerdegegnerin wiederum hält am Antrag

auf Abweisung der Beschwerde fest (s. Protokoll, A.S. 151 f.).

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts und Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin lässt

zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen,

weil ihr nicht alle von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Akten zur

Verfügung gestellt worden seien. Diese Rüge ist vorab zu prüfen.

2.1.1

Nach Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 42 Satz 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits

der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der

betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle

Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren

ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des

Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf

das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen

Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2019

vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Verweis auf BGE 140 I 99). Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das Recht auf

Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie für die

Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung besteht

darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem

Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_1030/2010 vom 29. April 2011 E. 2.2, mit

Hinweisen; BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391).

2.1.2

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids

veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März

2021.

E. 4.4.1 mit Verweis auf BGE 126 V 130 und 137 I 195).

2.1.3

Die Beschwerdeführerin lässt

geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Einspracheentscheid auf

Unterlagen zurückgegriffen, die ihr vor Einreichen der Einsprachebegründung am

31.

August 2022 (Suva-Nr. I/234) nicht zur Verfügung gestanden hätten, insbesondere

eine angebliche Auskunft des Eidg. Finanzdepartements vom 6. Oktober 2022

(s. Einspracheentscheid, A.S. 12 oben). Auch mit der am 28. November 2022

erfolgten Aktenzustellung seien nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt

worden.

Die Beschwerdeführerin liess am 14.

April 2022 durch ihren Rechtsvertreter gegenüber der Beschwerdegegnerin

Einsprache erheben und Akteneinsicht verlangen (Suva-Nr. I/220). Am 29.

April 2022 wurden dem Rechtsvertreter die Akten zugestellt (Suva-Nr.I/223). Soweit

ersichtlich und wie im entsprechenden Begleitschreiben erwähnt, stellte die

Beschwerdegegnerin die «Prämienakten betreffend die A.___» zu. Tatsächlich

findet sich die von der Beschwerdeführerin erwähnte Auskunft des Eidg.

Finanzdepartements vom 6. Oktober 2022 nicht in diesen Akten, wohl aber in den ebenfalls

beigezogenen Suva-Akten der B.___ GmbH (Suva-Nr. II/130). Weiter zog die

Beschwerdegegnerin die Suva-Akten der Firmen D.___ GmbH und der E.___ bei.

Diese Akten scheinen der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung gestellt worden

zu sein, jedenfalls ist dies aus den Akten nicht ersichtlich. Erst mit im

Beschwerdeverfahren erfolgter Akteneinsicht ist dies erfolgt.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in

ihrem Entscheid zwar unter anderem auf Unterlagen aus den der

Beschwerdeführerin nicht zugestellten Suva-Akten von anderen hier im Verfahren

betroffenen Firmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit

grundsätzlich gegeben. Bei dieser Gehörsverletzung handelt es sich aber um

einen heilbaren Mangel. So ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung

des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387

E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, kann die Verletzung des

rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich die

Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften zu den genannten Unterlagen hat

äussern können. Sodann ist eine Partei aufgrund einer Gehörsverletzung nur

insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten

entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären Urteil

des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E.

6.3). Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Insbesondere ist davon

auszugehen, dass die Beschwerde auch erhoben worden wäre, wenn die

Beschwerdeführerin schon früher Kenntnis von den entsprechenden Unterlagen

gehabt hätte.

2.2

2.2.1

Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat an der Verhandlung den Antrag auf Zeugenbefragung

erneuert (E. I. 9 hiervor).

2.2.2

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen

den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,

objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S.

400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog.

antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94).

2.2.3

Die von der Beschwerdeführerin

beantragten Zeugen haben alle schriftliche Erklärungen abgegeben, die

aktenkundig sind (Beschwerdebeilagen / BB-Nr. 9 – 14). Darin bestätigen sie,

dass die B.___ Gmbh, die C.___ GmbH, die D.___ GmbH resp. die E.___ die

Sozialversicherungsbeiträge sämtlicher Angestellten ordentlich entrichtet

hätten. Diese Urkunden können im Rahmen einer Gesamtschau aller dem Gericht

vorliegenden Akten gewürdigt werden (s. E. II. 4.1 – 4.6 hiernach). Eine Zeugenbefragung

lässt hier keine neuen Erkenntnisse erwarten. Es ist nicht ersichtlich, was für

Aussagen gemacht werden könnten, welche über die schriftlichen Erklärungen

hinausgehen, zumal diese im Grundsatz alle identisch sind. Ebenso lässt sich

nicht erkennen, inwiefern eine Parteibefragung zu weiteren Erkenntnissen führen

sollte. Die Beschwerdeführerin konnte im Beschwerdeverfahren ihren

Parteistandpunkt umfassend darlegen und sich zu den Vorbringen der

Beschwerdegegnerin äussern. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin können durch

das Gericht ohne Weiteres gewürdigt werden, wobei von einer Parteibefragung

keine zusätzlichen Ergebnisse zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund ist im

Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Partei- und Zeugenbefragung

zu verzichten.

2.3

Schliesslich macht die

Beschwerdeführerin an der Verhandlung erstmals geltend, Verfügungen über

paritätische Sozialversicherungsbeiträge müssten nicht nur dem Arbeitgeber,

sondern auch den betroffenen Arbeitnehmenden eröffnet werden. Dies sei hier bei

den Arbeitnehmern der B.___ GmbH, der C.___ GmbH, der D.___ GmbH sowie der E.___

unterblieben. Der angerufene Entscheid BGE 113 V 1 ( = Praxis 77 / 1988 Nr. 93)

ist hier jedoch nicht einschlägig. Das Eidg. Versicherungsgericht erkannte dort,

dass eine Zustellung an die Arbeitnehmenden gerechtfertigt sei, wenn es wegen

des umstrittenen Beitragsstatuts, d.h. der Frage der selbständigen oder

unselbständigen Erwerbstätigkeit, darum gehe, ob paritätische Beiträge

geschuldet seien oder nicht. Weiter hätten Arbeitnehmende ein Interesse an der

Zustellung der Beitragsverfügung, wenn die Natur bestimmter Vergütungen

streitig sei, z. B. ob Leistungen des Arbeitgebers zum massgebenden Lohn gehörten

oder Unkostenentschädigungen darstellten (E. 3a). Beides liegt hier nicht

vor. Es ist vielmehr unbestritten, dass es sich bei den von der

Beschwerdeführerin eingesetzten Arbeitskräften um unselbständig erwerbstätige

Personen handelte, auf deren Lohnbezügen paritätische Beiträge zu entrichten

waren. Ob dies aber durch die Beschwerdeführerin oder eine der anderen

involvierten Firmen geschieht, spielt für die Arbeitnehmenden keine Rolle,

schuldet der Arbeitgeber doch sowohl den Arbeitgeber- als auch den

Arbeitnehmerbeitrag (s. E. II. 3.2 hiernach).

3.

Inhaltlich ist im vorliegenden

Verfahren streitig, ob die Beschwerdegegnerin diverse Barzahlungen an die

Firmen B.___ GmbH, C.___ GmbH, D.___ GmbH und E.___ zu Recht als Zahlungen an unselbständige Arbeitnehmer

qualifiziert und von der Beschwerdeführerin deshalb Beitragszahlungen an die

Berufsunfallversicherung und Nichtberufsunfallversicherung verlangt hat.

3.1

Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bundesgesetz

über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) sind die in der Schweiz

beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmer im

Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der

Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt (Art.

1.

Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202). Der

Arbeitnehmerbegriff geht in diesem Bereich weiter als im Arbeitsvertragsrecht.

Als Arbeitnehmer gemäss UVG ist zu bezeichnen, wer um des Erwerbes oder der

Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet,

dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches

Risiko tragen zu müssen (BGE 141 V 313 E. 2.1 S. 314 f. und 144 V 411 E.

4.2

S. 413 f.). Selbständigerwerbende fallen nicht unter den

Arbeitnehmerbegriff nach UVG. Akkordanten (Subunternehmer) üben gemäss

Rechtsprechung in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus und werden

nur dann als Selbständigerwerbende qualifiziert, wenn sie Inhaber eines eigenen

Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem

Unternehmensrisiko für den Akkordvergeber arbeiten. Nach der Rechtsprechung

beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine selbstständige oder

unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des

Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die

wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden

Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen

Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu

beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten,

muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten

Fall überwiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober

2019.

E. 2.2 und 4.3.1 mit Hinweisen).

3.2

Der Arbeitgeber trägt die

Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und

Berufskrankheiten sowie die zu Lasten des Arbeitnehmers gehenden Prämien für

die obligatorische Versicherung für Nichtberufsunfälle, soweit nicht etwas

anderes vereinbart ist. Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbeitrag. Er

zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 91 Abs. 1 – 3 UVG). Nicht

massgeblich ist, wer den Lohn ausbezahlt hat (Thomas Gächter / Kaspar Gerber in:

Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art.

91.

N 38 mit Hinweisen). Es gilt das Prinzip der Beitragserhebung an der Quelle.

Zur Entrichtung der paritätischen Beiträge ist damit einzig der Arbeitgeber

(sowohl für seinen Anteil wie auch für denjenigen des Arbeitnehmers)

verpflichtet, weshalb grundsätzlich nur er von der Ausgleichskasse belangt

werden kann (BGE 147 V 174 E. 6.1 S. 177).

3.3

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sind die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der

Sozialversicherung) nicht verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein

Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies

gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt. Soll ein

Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden,

die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor. In

Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten

Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn erstens

die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig

oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig

unangemessen erscheint, wenn zweitens anzunehmen ist, dass diese Wahl

missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge

einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären,

und wenn drittens das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV

hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte

(Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1 mit

Hinweisen).

4.

Die Beschwerdeführerin hat

ihren Betrieb am 1. Januar 2015 aufgenommen und bietet gemäss

Handelsregisterauszug handwerkliche Dienstleistungen im Bereich Wand- und

Bodenplatten sowie Natursteinarbeiten an. Im hier fraglichen Prüfungszeitraum

vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 hat sie zur Ausführung ihrer

Arbeiten Arbeitskräfte von anderen Firmen hinzugezogen (s. E. I. 1

hiervor). Gestützt auf die Akten lassen sich zunächst folgende, unbestritten

gebliebene Umstände feststellen:

4.1

B.___ GmbH:

Mit der Firma B.___ GmbH (Auftragnehmerin)

wurden am 6. Januar 2018, 5. Januar 2019 und 6. Januar 2020 Verträge

abgeschlossen, bezeichnet als Auftrag für Personalausleihe «mit Handwerkzeug

und Fahrzeuge in Stundenansatz». Arbeitsort und Aufträge würden mündlich

erteilt. Als Stundenansatz wurden CHF 50.00 (bzw. CHF 57.00 und 60.00)

zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Vertraglich festgehalten wurde ausserdem, dass

die Auftragnehmerin die Einhaltung der GAV-Schweiz-Bestimmungen bestätige,

Schwarzarbeit verboten sei, die Auftragnehmerin eine Haftpflichtversicherung

abgeschlossen habe sowie Mehrwertsteuer, Staats-, Bundes- und Gemeindesteuer

bezahle und dass alle Sozialleistungen bezahlt würden (Suva-Nr. I/207 S. 4, 5

und 7). Im Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und

Personalverleihbetriebe (s.

https://www.avg-seco.admin.ch/WebVerzeichnis/ServletWebVerzeichnis, alle

Websites zuletzt aufgerufen am 4. Juni 2025) ist die B.___ GmbH nicht

aufgeführt. Sie bezweckte gemäss Handelsregistereintrag in erster Linie die

Ausführung von Plattenlegerarbeiten aller Art, Handel mit sowie Einbau und

Verlegen von Wand- und Bodenplatten und Reparaturarbeiten (s. unter BB-Nr.

17).

Im Zeitraum vom 30. Januar 2018 bis 18.

Dezember 2020 leistete die Beschwerdeführerin Barzahlungen von insgesamt

CHF 892'705.91 an die B.___ GmbH (gemäss Aufstellung der

Beschwerdegegnerin waren es CHF 892'704.00 im Zeitraum vom 22. Dezember

2018.

bis 17. Dezember 2020). Hierfür liegen einzelne Quittungen vor (Suva-Nrn. I/202

und I/203).

Über die B.___ GmbH, im Handelsregister

am 1. Oktober 2014 eingetragen, wurde mit Urteil vom 4. August 2020 der Konkurs

eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 3. Februar 2021 mangels Aktiven

eingestellt. Dem Konkursamt lagen keine Buchungsunterlagen vor, da keine

eingereicht wurden und eine Einvernahme der damals verantwortlichen Personen

auf dem Konkursamt war nicht möglich, da der Geschäftsführer gemäss Angaben des

Konkursamtes ins Ausland abgereist und nicht verfügbar gewesen sei (Suva-Nr. I/209).

4.2

C.___ GmbH:

Mit der Firma C.___ GmbH

(Auftragnehmerin) wurden am 5. März und 20. Dezember 2019 Verträge

abgeschlossen, bezeichnet als Auftrag für Personalausleihe «mit Handwerkzeug

und Fahrzeuge in Stundenansatz». Arbeitsort und Aufträge würden mündlich

erteilt. Als Stundenansatz wurden CHF 55.00 bzw. 62.50 zuzüglich Mehrwertsteuer

vereinbart. Vertraglich festgehalten wurde ausserdem, dass die Auftragnehmerin

die Einhaltung der GAV-Schweiz-Bestimmungen bestätige, Schwarzarbeit verboten

sei, die Auftragnehmerin eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe sowie

Mehrwertsteuer, Staats-, Bundes- und Gemeindesteuer bezahle und dass alle

Sozialleistungen bezahlt würden (Suva-Nr. I/207 S. 6 und 9). Im Verzeichnis der

bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe

(https://www.avg-seco.admin.ch/WebVerzeichnis/ServletWebVerzeichnis) ist die C.___

GmbH nicht aufgeführt. Sie bezweckte gemäss Handelsregistereintrag in erster

Linie die Übernahme von Plattenlegerarbeiten aller Art, Beratung, Verkauf,

Einbau und Verlegen von Natur- und Kunststeinplatten sowie Reparaturarbeiten,

Handel mit und Import / Export von Wand- und Bodenplatten sowie Belägen

und Materialien des Baubedarfs (s. unter BB-Nr. 17).

Im Zeitraum vom 30. März 2019 bis 5.

Oktober 2020 leistete die Beschwerdeführerin Barzahlungen von insgesamt

CHF 510'672.96 an die C.___ GmbH (gemäss Aufstellung der

Beschwerdegegnerin waren es CHF 510’672.00 im Zeitraum vom 30. März

2019.

bis 5. Oktober 2020). Hierfür liegen einzelne Quittungen vor (Suva-Nrn. I/202

und I/203).

Die C.___ GmbH wurde am 15. Februar 2018

in das Handelsregister eingetragen. Ab dem 9. Juli 2019 war L.___

Gesellschafter und Zeichnungsberechtigter. Die Gesellschaft war nie

mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Suva-Nr. I/209 S. 2). Über die C.___ GmbH wurde

mit Urteil vom 25. November 2020 der Konkurs eröffnet. Das

Konkursverfahren wurde am 10. Februar 2021 mangels Aktiven eingestellt. Eine

Konkursrevision konnte nicht durchgeführt werden, da keine Belege vorhanden

waren. Der Geschäftsführer L.___ war am 3. Dezember 2020 vom Konkursamt

einvernommen worden, wobei er angegeben hatte, die Firma habe keine Buchhaltung

geführt (Suva-Nr. I/209 S. 2).

4.3

D.___ GmbH:

Mit der Firma D.___ GmbH

(Auftragnehmerin) wurden am 10. Mai 2017 und 8. Januar 2018 Verträge

abgeschlossen, bezeichnet als Auftrag für Personalausleihe «mit Handwerkzeug

und Fahrzeuge in Stundenansatz». Arbeitsort und Aufträge würden mündlich

erteilt. Als Stundenansatz wurden CHF 50.00 zuzüglich Mehrwertsteuer

vereinbart. Vertraglich festgehalten wurde ausserdem, dass die Auftragnehmerin

die Einhaltung der GAV-Schweiz-Bestimmungen bestätige, Schwarzarbeit verboten

sei, die Auftragnehmerin eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe sowie

Mehrwertsteuer, Staats-, Bundes- und Gemeindesteuer bezahle und dass alle

Sozialleistungen bezahlt würden (Suva-Nr. I/207 S. 8 und 11). Im Verzeichnis

der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe (s.

https://www.avg-seco.admin.ch/WebVerzeichnis/ServletWebVerzeichnis) ist die D.___

GmbH nicht aufgeführt. Sie bezweckte gemäss Handelsregistereintrag in erster

Linie die Übernahme von Plattenlegerarbeiten aller Art, Beratung, Verkauf,

Einbau und Verlegen von Natur- und Kunststeinplatten sowie Reparaturarbeiten,

Handel mit und Import / Export von Wand- und Bodenplatten sowie Belägen und

Materialien des Baubedarfs (s. unter BB-Nr. 17).

Im Zeitraum vom 29. Mai 2017 bis 21.

Dezember 2018 leistete die Beschwerdeführerin Barzahlungen von insgesamt

CHF 490'728.63 an die D.___ GmbH (gemäss Aufstellung der

Beschwerdegegnerin waren es CHF 495'528.00 im Zeitraum vom 29. Mai

2017.

bis 21. Dezember 2018). Hierfür liegen einzelne Quittungen vor (Suva-Nrn. I/202

und I/203).

Die Gesellschaft war nie

mehrwertsteuerpflichtig (Suva-Nr. I/209 S. 5). Mit Urteil vom 30. Oktober

2019.

wurde die D.___ GmbH, im Handelsregister am 3. Mai 2017 eingetragen,

gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften

über den Konkurs angeordnet. Eine Einvernahme auf den Konkursamt war nicht

möglich, da der Gesellschafter ins Ausland abgereist war (Suva-Nr. I/209

S. 5).

4.4

E.___:

Mit der Firma E.___ (Auftragnehmerin)

wurde am 9. Dezember 2017 ein Vertrag abgeschlossen, bezeichnet als Auftrag für

Personalausleihe «mit Handwerkzeug und Fahrzeuge in Stundenansatz». Arbeitsort

und Aufträge würden mündlich erteilt. Als Stundenansatz wurden CHF 52.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer vereinbart. Vertraglich festgehalten wurde ausserdem, dass die

Auftragnehmerin die Einhaltung der GAV-Schweiz-Bestimmungen bestätige,

Schwarzarbeit verboten sei, die Auftragnehmerin eine Haftpflichtversicherung

abgeschlossen habe sowie Mehrwertsteuer, Staats-, Bundes- und Gemeindesteuer

bezahle und dass alle Sozialleistungen bezahlt würden (Suva-Nr. I/207 S. 10). Bereits

am 1. April 2017 war ein Vertrag mit gleichem Wortlaut abgeschlossen worden,

dies mit Aufträgen für ein konkretes EFH-Projekt zu einem Preis von CHF 183'490.00

(Suva-Nr. I/207 S. 12 f.).

Im Zeitraum vom 5. Juli 2017 bis 27.

September 2018 leistete die Beschwerdeführerin Barzahlungen von insgesamt CHF

293'691.88 an die E.___. Hierfür liegen einzelne Quittungen vor (Suva-Nrn. I/202

und I/203).

Die Firma wurde am 8. Juni 2017 als

Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen. Im Verzeichnis der

bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe (s.

https://www.avg-seco.admin.ch/WebVerzeichnis/ServletWebVerzeichnis) ist sie

nicht aufgeführt. Sie bezweckte gemäss Handelsregistereintrag in erster Linie

den Betrieb einer Generalunternehmung mit Ausführung von Neu- und Umbauten,

Renovationen und Bauführungen, insbesondere in den Bereichen Boden-, Decken-,

Wand- und Trockenbausysteme, sowie Maler- und Gipserarbeiten, Fassadenausbau,

Schreinerei und Zimmermannarbeiten, Montagen von Lüftungsanlagen, Isolationen

sowie handwerkliche Baudienstleistungen aller Art (s. unter BB-Nr. 17). Der

Inhaber der Einzelfirma reichte bei der zuständigen [...] eine Anmeldung zur Selbständigkeit

ein, ohne aber anschliessend entsprechende Unterlagen beizubringen. Am 17.

Januar 2018 gab der Treuhänder gegenüber der Beschwerdegegnerin bekannt, dass

keine Aufträge vorgewiesen werden könnten und die Selbstständigkeitsabklärung

abgebrochen werden könne. Entsprechend wurden die Abklärungen Anfangs 2018

eingestellt. Auch war die Firma nie mehrwertsteuerpflichtig (Suva-Nr. I/209 S.

6.

f.).

4.5

Auf den einzelnen Quittungen für

die Barzahlungen an die vier oben genannten Firmen ist jeweils erwähnt «Plattenleger

mit Handwerkzeug und Servicewagen» oder «A-Konto». Teilweise wird auch nur eine

Anzahl Stunden aufgeführt, auf wenigen Quittungen die betroffene Baustelle,

einmal ein reiner Fahrzeugeinsatz. Die Beschwerdeführerin hat die Barzahlungen

in ihren Bilanzen soweit ersichtlich verbucht (Suva-Nr. I/194). Fest steht,

dass Verträge für Personalausleihe geschlossen wurden mit Firmen, die hierfür

über keine entsprechende Bewilligung verfügten. Der Personalverleih wird durch

das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG / SR

823.11) geregelt. Damit ein Unternehmen diese Tätigkeiten ausführen darf,

benötigt es eine entsprechende Bewilligung (Art. 12 AVG). Nicht

bewilligungspflichtig sind Betriebe, die nicht gewerbsmässig Arbeitnehmende

überlassen oder Arbeitnehmende in der Form des gelegentlichen Überlassens bei

Einsatzbetrieben arbeiten lassen. Regelmässig verleiht, wer mit

Einsatzbetrieben innerhalb von zwölf Monaten mehr als zehn Verleihverträge

bezüglich des ununterbrochenen Einsatzes eines einzelnen oder einer Gruppe von

Arbeitnehmern abschliesst. Gewerbsmässig verleiht, wer Arbeitnehmer

Einsatzbetrieben regelmässig und mit der Absicht überlässt, Gewinn zu erzielen,

oder wer mit seiner Verleihtätigkeit einen jährlichen Umsatz von mindestens CHF 100'000.00

erzielt (Art. 29 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

/ AVV, SR 823.111). Typisch für eine nur gelegentliche Verleihform ist das

kurzfristige, nicht speziell geplante zur Verfügung stellen von Arbeitnehmenden

bei einer sich gerade bietenden Gelegenheit. Die Ausleihe von Arbeitnehmenden

ist kein Standardangebot der Arbeitgebenden, sie dient vielmehr dem Überbrücken

von Beschäftigungsspitzen in Einsatzbetrieben respektive von Beschäftigungslücken

in den eigenen Betrieben. Das gelegentliche Überlassen ist in der Regel nicht

darauf ausgerichtet Profit abzuwerfen, ein allfälliger Gewinn ist nicht die

Hauptmotivation. Grundsätzlich ist bei einem Jahresumsatz von CHF 100'000.00

von einer Bewilligungspflicht auszugehen. Nur falls es sich bei der

Verleihtätigkeit um ein gelegentliches Überlassen handelt, ist eine

Bewilligungspflicht zu verneinen. In der Praxis ist beispielsweise der Fall

denkbar, dass ein Unternehmen bei einem wirtschaftlichen Einbruch es vorzieht,

seine Angestellten vorübergehend einem anderen Unternehmen zur Verfügung zu

stellen, als sie entlassen zu müssen (vgl. Weisungen und Erläuterungen des

Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zu AVG, AVV und GEBV-AVG, S. 68 f. + 72.,

abrufbar unter Weisungen und Erläuterungen zum Arbeitsvermittlungsgesetz, zur

Arbeitsvermittlungsverordnung und der Gebührenverordnung zum

Arbeitsvermittlungsgesetz. (admin.ch)).

4.6

Die Zahlungen, welche die vier

Firmen von der Beschwerdeführerin erhalten haben bzw. die damit erzielten

Umsätze überschreiten die Grenze eines Jahresumsatzes von CHF 100'000.00

bei Weitem. Von einer gelegentlichen Ausleihe kann daher nicht die Rede sein. Dem

hat die Beschwerdeführerin denn auch nichts entgegenzuhalten, ausser dass sie

sich nicht in der Pflicht sah abzuklären, ob für die entsprechenden Firmen eine

Bewilligung für den Personalverleih bestand. Zwar wird die Beschwerdeführerin

durch das Fehlen einer solchen Bewilligung nicht automatisch selber zur

Arbeitgeberin. Jedoch ist für die Organe der Sozialversicherungen nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts die zivilrechtliche Form, in der ein

Sachverhalt erscheint, nicht unter allen Umständen verbindlich, namentlich dann

nicht, wenn ein Umgehungstatbestand bzw. Rechtsmissbrauch vorliegt. Wenn sich

herausstellt, dass ein Modell zwecks Umgehung gewählt wurde, ist

sozialversicherungsrechtlich von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Hiervon

ist die Beschwerdegegnerin im konkreten Fall zu Recht ausgegangen. Die von den

Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung ist ungewöhnlich und sachwidrig. Von Mai

2017.

bis Dezember 2020 bezahlte die Beschwerdeführerin über zwei Millionen

Franken an die vier Firmen, dies stets in bar. Diese bar ausbezahlten Beträge

waren nicht selten fünfstellig. Gemäss den von der Beschwerdeführerin mit

Urkunde 16 eingereichten Unterlagen tätigte diese in der fraglichen Zeit auch

zahlreiche Bargeldbezüge, um – wie geltend gemacht – Zahlungen an die

betroffenen Firmen zu leisten. Wenn teilweise innerhalb von wenigen Tagen

derart hohe Beträge in bar ausbezahlt werden, ist dies zwar nicht verboten, in

tatsächlicher Hinsicht jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin absolut

ungewöhnlich (s. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S 2023 25

vom 22. Januar 2024 E. 4.3). Es ist aufgrund der Höhe der Beträge nicht

ersichtlich, worin der Vorteil von Bargeldzahlungen bestanden haben soll. Dies

erscheint eher umständlich. Ein starkes Indiz dafür, dass das gewählte Modell

rein zum Zweck der Umgehung der Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

gewählt wurde, ist zudem die Tatsache, dass gestützt auf die vorhandenen Akten

bei drei der betroffenen Firmen nicht ersichtlich ist, dass sie eine andere

Geschäftstätigkeit betrieben hätten als Personal zu verleihen. Bei der C.___

GmbH wiederum liegen zwar diverse Rechnungen an Drittunternehmen vor, welche

sich auf mehrere hunderttausend Franken belaufen (s. unter BB-Nr. 22). Diese

Rechnungen können jedoch keinen grossen Beweiswert beanspruchen: Einerseits

wurden sie erst im Beschwerdeverfahren eingereicht, nachdem es im

Konkursverfahren noch geheissen hatte, es seien keine Belege vorhanden

(Suva-Nr. I/209 S. 2). Andererseits beinhalteten die Rechnungsbeträge auch die

Mehrwertsteuer, obwohl die C.___ GmbH gar nicht mehrwertsteuerpflichtig war (E. II. 4.2

hiervor). Hinzu kommt, dass die Gesellschaft schon nach kurzer Zeit in Konkurs

geriet, nachdem die Beschwerdeführerin ihre letzte Zahlung geleistet hatte. Damit

teilte sie das Schicksal der drei anderen Firmen, über welche ebenfalls der

Konkurs eröffnet wurde. Weiter ist bei keiner der Firmen der Personalverleih

als Zweck im Handelsregister eingetragen (E. II. 4.1 – 4.4 hiervor). Im Übrigen

fällt ein Widerspruch auf, indem der Inhaber der E.___ sich bei der

Ausgleichskasse für eine selbständige Erwerbstätigkeit anmeldete, dann aber im

Januar 2018 mitteilen liess, dass er keine Aufträge habe, obwohl ihm die

Beschwerdeführerin von Juli 2017 bis September 2018 knapp CHF 300'000.00

an Zahlungen leistete (E. II. 4.4 hiervor). Dies deutet auf eine Absicht hin,

den wahren Grund hinter den Zahlungen an die E.___ zu verschleiern.

Des Weiteren hat sich die

Beschwerdeführerin seit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit gegenüber der

Beschwerdegegnerin auch nicht mit Zahlungsmoral hervorgetan. Sowohl zur

Einreichung von Unterlagen als auch zur Bezahlung von Beiträgen musste sie

stets gemahnt werden. Beitragserhebungen verliefen mehr als einmal über ein

betreibungsrechtliches Verfahren. Das Gleiche gilt für die vier das Personal

ausleihenden Firmen. Gestützt auf die vorhandenen Akten lässt sich festhalten,

dass die Sozialversicherungsbeiträge von den anderen vier Firmen nicht bezahlt

wurden, denn davon hätte die Beschwerdegegnerin Kenntnis. Noch mehr als bei der

Beschwerdeführerin war es in Zusammenhang mit diesen vier Firmen für die

Beschwerdegegnerin äusserst schwer, zu entsprechenden Unterlagen für die

Berechnung von Beiträgen zu kommen bzw. wurden entsprechende Unterlagen nicht

eingereicht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe

bei den entsprechenden Firmen nicht die notwendigen Abklärungen getätigt, ist

daher nicht stichhaltig. Die Abklärungen sind soweit möglich durchgeführt

worden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdegegnerin resp. das

Gericht aktuell zu weitergehenden Erkenntnissen oder Unterlagen kommen sollte,

wenn schon im ordentlichen Abrechnungsverfahren kaum je etwas eingereicht wurde

und auch im Konkursverfahren nichts erhältlich gemacht werden konnte. Hinzu

kommt, dass diverse Barzahlungen der Beschwerdeführerin nach Eröffnung

entsprechender Konkursverfahren getätigt wurden. Soweit sich die

Beschwerdeführerin darauf berufen will, dass sie keine Kenntnis über die

Konkurseröffnung gehabt habe, vermag sie aufgrund der positiven

Publizitätswirkung des Handelsregisters (Art. 933 Abs. 1 Obligationenrecht, OR,

SR 220) nichts für sich abzuleiten. Die nach Konkurseröffnung getätigten

Zahlungen sind gestützt auf Art. 205 Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht schuldbefreiend geleistet worden. Die

Beschwerdeführerin riskierte hier also Doppelzahlungen resp. hätte im

Bestreitungsfall angeben können, es handle sich um Lohnzahlungen an

Arbeitnehmende, damit das Konkursamt nicht die Beträge noch einmal einfordern

könnte.

Zusammenfassend ist aufgrund der

Gesamtumstände davon auszugehen, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin bzw.

der Abschluss von Verträgen zur Personalausleihe mit Barzahlungen offensichtlich

einzig und allein gewählt wurde, um keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen

zu müssen, was denn konkret auch geschehen ist. Bei Barzahlungen von über zwei

Millionen kann nicht mehr ernsthaft bestritten werden, dass es sich um ein

wirtschaftlich absolut ungewöhnliches Vorgehen handelte und eine

Umgehungsabsicht bestand.

4.7

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den

betreffenden Barzahlungen um Zahlungen an unselbständige Arbeitnehmer der

Beschwerdeführerin handelte, und sie hat diese damit auch zu Recht aufgerechnet

und nachträglich in Rechnung gestellt. Zusätzliche Abklärungen durch das

Gericht sind nicht erforderlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Abzuweisen ist die Beschwerde

auch im Eventualpunkt, d.h. hinsichtlich der geltend gemachten Abzüge für

Mehrwertsteuer und pauschale Unkosten von den aufgerechneten Lohnsummen. Aus den

Quittungen ergibt sich, dass die Zahlungen der Beschwerdeführerin an die B.___

Gmbh, die C.___ GmbH, die D.___ GmbH sowie die E.___ den Gesamt- resp. Bruttolohn

darstellen, d.h. den Nettobetrag zuzüglich Mehrwertsteuer (s. unter Suva-Nrn.

I/202 und I/203). Wurde aber demzufolge bei den Buchungen der Löhne keine

Mehrwertsteuer zurückgestellt, so ändert sich an der angerechneten

Bruttolohnsumme nichts. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Mehrwertsteuer zu

Recht nicht von der Lohnsumme abgezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_286/2023

vom 13. November 2023 E. 6.2.1 f.). Die Unkosten wiederum hat die

Beschwerdeführerin in keiner Weise substanziiert, weshalb diese nicht

berücksichtigt werden können (s. Urteil des

I. Sozialversicherungsgerichtshofs des Kantons Freiburg 605 2022 171 und

605.

2023 33 vom 27. März 2023 E. 3.5 sowie des Verwaltungsgerichts des Kantons

Bern 200 23 451 UV vom 20. November 2023 E. 3.4).

6.

6.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 4. Juni 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Oberrichter Der

Gerichtsschreiber

Thomann Haldemann