VSBES.2022.268
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
18. Januar 2023Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 18. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 21. November 2022)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer)
mit Verfügung vom 20. September 2022 ab 3. August 2022 für 26 Tage in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da er eine
Anstellung vereitelt habe. Die dagegen gerichtete Einsprache wies die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. November 2022 ab.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer gelangt mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 (Postaufgabe: 12.
Dezember 2022) an die Beschwerdegegnerin, wobei er folgende Ausführungen macht:
Ich habe Ihnen die ganzen erklärungen
geschrieben und zugesendet aber Sie sagen immer das gleiche. Ich habe Ihnen
gesagt das Sie mir die Beweise schicken sollen damit ich es mit mein Anwalt
schauen kann aber sie haben mir nicht geschickt. Das was Sie sagen und den
Entscheid akzeptiere ich auf gar kein Fall. Ich will das Sie den Fall richtig
anschauen und richtig entscheiden.
Die Beschwerdegegnerin leitet diese Eingabe
zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) weiter, wo sie als Beschwerde entgegengenommen wird.
2.2 Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts fordert den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21.
Dezember 2022 auf, die Beschwerde bis 12. Januar 2023 zu verbessern, d.h. mit
einer gedrängten Darstellung des Sachver-
halts, einer kurzen Begründung sowie
einem Rechtsbegehren zu versehen, widrigenfalls darauf nicht eingetreten werde.
2.3 Der
Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe vom 14. Januar 2023
(Postaufgabe: 16. Januar 2023) wie folgt:
Ich habe Ihnen genügend
erklärungen gemacht aber damit Sie das Geld nicht auszahlen machen Sie alles
Probleme. Die ganze offene begründungen habe ich gemacht. Ich habe mein Arbeit
gewechselt […] Ich will das Sie die ganze Unterlagen noch einmal anschauen. Ich
will mein Recht. Meine Miete ist noch offen. Als dieser Brief von Ihnen
gekommen ist war ich am Arbeiten meine Frau hat es genommen. Als ich letztens
meine Frau gefragt habe ob etwas gekommen ist hat sie mir gesagt das Sie es
vergessen hat mir zu sagen deshalb schreibe ich erst jetzt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde an das kantonale
Versicherungsgericht muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein
Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen
Anforderungen nicht, so setzt das Gericht der Beschwerde führenden Person eine
angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass
sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 61 lit. b Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,
SR 830.1).
1.2
Die Beschwerde vom 8. Dezember
2022.
(E. I. 2.1 hiervor) enthält weder eine Darstellung des Sachverhalts noch
eine Begründung, welche sich mit den Erwägungen im angefochtenen
Einspracheentscheid auseinandersetzt, geht doch aus der Beschwerdeschrift nicht
hervor, worum es beim Rechtsstreit geht, auf welche Tatsachen sich der
Beschwerdeführer beruft und aus welchen Gründen er die rechtliche Würdigung der
Beschwerdegegnerin beanstandet. Der blosse Verweis auf frühere Eingaben genügt
dafür nicht (Susanne Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara
Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 61
N 30). Das Versicherungsgericht setzte deshalb zur Verbesserung der
Beschwerde eine Nachfrist bis 12. Januar 2023 unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall (E. I. 2.2 hiervor). Die Eingabe,
welche der Beschwerdeführer daraufhin einreichte (E. I. 2.3 hiervor),
datiert jedoch vom 14. Januar 2023 und wurde erst am 16. Januar 2023 bei der
Post aufgegeben, also nach Fristablauf und damit verspätet (s. Art. 39 Abs. 1
ATSG).
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss
eine Wiederherstellung der versäumten Nachfrist, weil seine Frau ihn nicht auf die
fragliche Verfügung aufmerksam gemacht habe (E. I. 2.3 hiervor). Damit
dringt er indes nicht durch. Eine Wiederherstellung setzt voraus, dass die betroffene
Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist
zu handeln (Art. 41 ATSG). Die Verfügung vom 21. Dezember 2022 mit
der Nachfrist gelangte in den Machtbereich des Beschwerdeführers, indem sie unbestrittenermassen
seiner Ehefrau ausgehändigt wurde. Damit gilt die Verfügung als ordnungsgemäss zugestellt,
auch wenn der Beschwerdeführer sie nicht persönlich in Empfang nahm und erst
mit Verzögerung Kenntnis von ihr erhielt (Madeleine Randacher / Richard
Weber in: Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4). Selbst
wenn die Ehefrau es aus Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit unterliess, dem
Beschwerdeführer von der eingegangenen Verfügung zu erzählen, so würde dies das
Fristversäumnis nicht entschuldigen. Die Wiederherstellung einer Frist kommt nämlich
nur dann in Frage, wenn gar kein Verschulden besteht, d.h. sie entfällt bereits,
wenn blosse Fahrlässigkeit vorliegt (Randacher / Weber, a.a.O.,
Art. 41 N 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_561/2012 vom 18. Juni
2013.
E. 2.1).
Der Beschwerdeführer versäumte es somit,
seine mangelhafte Beschwerde fristgerecht zu verbessern. Im Übrigen enthält
seine Eingabe vom 14. Januar 2023 ohnehin weder eine
Sachverhaltsdarstellung noch eine Begründung, d.h. es handelt sich um gar keine
Beschwerdeverbesserung.
2.
Zusammenfassend ist auf die
Beschwerde vom 8. Dezember 2022 wie angedroht nicht einzutreten. Entscheide
über Eingaben, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in
die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125). Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in der vorliegenden Sache als
Einzelrichterin zuständig.
3.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0) nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Eine Kopie der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 14. Januar 2023 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann