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Entscheid

VSBES.2022.268

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

18. Januar 2023Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 18. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 21. November 2022)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer)

mit Verfügung vom 20. September 2022 ab 3. August 2022 für 26 Tage in

der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da er eine

Anstellung vereitelt habe. Die dagegen gerichtete Einsprache wies die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. November 2022 ab.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer gelangt mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 (Postaufgabe: 12.

Dezember 2022) an die Beschwerdegegnerin, wobei er folgende Ausführungen macht:

Ich habe Ihnen die ganzen erklärungen

geschrieben und zugesendet aber Sie sagen immer das gleiche. Ich habe Ihnen

gesagt das Sie mir die Beweise schicken sollen damit ich es mit mein Anwalt

schauen kann aber sie haben mir nicht geschickt. Das was Sie sagen und den

Entscheid akzeptiere ich auf gar kein Fall. Ich will das Sie den Fall richtig

anschauen und richtig entscheiden.

Die Beschwerdegegnerin leitet diese Eingabe

zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) weiter, wo sie als Beschwerde entgegengenommen wird.

2.2 Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts fordert den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21.

Dezember 2022 auf, die Beschwerde bis 12. Januar 2023 zu verbessern, d.h. mit

einer gedrängten Darstellung des Sachver-

halts, einer kurzen Begründung sowie

einem Rechtsbegehren zu versehen, widrigenfalls darauf nicht eingetreten werde.

2.3 Der

Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe vom 14. Januar 2023

(Postaufgabe: 16. Januar 2023) wie folgt:

Ich habe Ihnen genügend

erklärungen gemacht aber damit Sie das Geld nicht auszahlen machen Sie alles

Probleme. Die ganze offene begründungen habe ich gemacht. Ich habe mein Arbeit

gewechselt […] Ich will das Sie die ganze Unterlagen noch einmal anschauen. Ich

will mein Recht. Meine Miete ist noch offen. Als dieser Brief von Ihnen

gekommen ist war ich am Arbeiten meine Frau hat es genommen. Als ich letztens

meine Frau gefragt habe ob etwas gekommen ist hat sie mir gesagt das Sie es

vergessen hat mir zu sagen deshalb schreibe ich erst jetzt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde an das kantonale

Versicherungsgericht muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein

Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen

Anforderungen nicht, so setzt das Gericht der Beschwerde führenden Person eine

angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass

sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 61 lit. b Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,

SR 830.1).

1.2

Die Beschwerde vom 8. Dezember

2022.

(E. I. 2.1 hiervor) enthält weder eine Darstellung des Sachverhalts noch

eine Begründung, welche sich mit den Erwägungen im angefochtenen

Einspracheentscheid auseinandersetzt, geht doch aus der Beschwerdeschrift nicht

hervor, worum es beim Rechtsstreit geht, auf welche Tatsachen sich der

Beschwerdeführer beruft und aus welchen Gründen er die rechtliche Würdigung der

Beschwerdegegnerin beanstandet. Der blosse Verweis auf frühere Eingaben genügt

dafür nicht (Susanne Bollinger in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara

Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 61

N 30). Das Versicherungsgericht setzte deshalb zur Verbesserung der

Beschwerde eine Nachfrist bis 12. Januar 2023 unter Androhung des

Nichteintretens im Unterlassungsfall (E. I. 2.2 hiervor). Die Eingabe,

welche der Beschwerdeführer daraufhin einreichte (E. I. 2.3 hiervor),

datiert jedoch vom 14. Januar 2023 und wurde erst am 16. Januar 2023 bei der

Post aufgegeben, also nach Fristablauf und damit verspätet (s. Art. 39 Abs. 1

ATSG).

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss

eine Wiederherstellung der versäumten Nachfrist, weil seine Frau ihn nicht auf die

fragliche Verfügung aufmerksam gemacht habe (E. I. 2.3 hiervor). Damit

dringt er indes nicht durch. Eine Wiederherstellung setzt voraus, dass die betroffene

Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist

zu handeln (Art. 41 ATSG). Die Verfügung vom 21. Dezember 2022 mit

der Nachfrist gelangte in den Machtbereich des Beschwerdeführers, indem sie unbestrittenermassen

seiner Ehefrau ausgehändigt wurde. Damit gilt die Verfügung als ordnungsgemäss zugestellt,

auch wenn der Beschwerdeführer sie nicht persönlich in Empfang nahm und erst

mit Verzögerung Kenntnis von ihr erhielt (Madeleine Randacher / Richard

Weber in: Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 38 N 4). Selbst

wenn die Ehefrau es aus Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit unterliess, dem

Beschwerdeführer von der eingegangenen Verfügung zu erzählen, so würde dies das

Fristversäumnis nicht entschuldigen. Die Wiederherstellung einer Frist kommt nämlich

nur dann in Frage, wenn gar kein Verschulden besteht, d.h. sie entfällt bereits,

wenn blosse Fahrlässigkeit vorliegt (Randacher / Weber, a.a.O.,

Art. 41 N 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_561/2012 vom 18. Juni

2013.

E. 2.1).

Der Beschwerdeführer versäumte es somit,

seine mangelhafte Beschwerde fristgerecht zu verbessern. Im Übrigen enthält

seine Eingabe vom 14. Januar 2023 ohnehin weder eine

Sachverhaltsdarstellung noch eine Begründung, d.h. es handelt sich um gar keine

Beschwerdeverbesserung.

2.

Zusammenfassend ist auf die

Beschwerde vom 8. Dezember 2022 wie angedroht nicht einzutreten. Entscheide

über Eingaben, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in

die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125). Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in der vorliegenden Sache als

Einzelrichterin zuständig.

3.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG, SR 837.0) nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis

ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Eine Kopie der Eingabe des

Beschwerdeführers vom 14. Januar 2023 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann