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Entscheid

VSBES.2022.269

Ergänzungsleistungen AHV

8. August 2023Deutsch10 min

erheben. Er machte geltend, der Vermögensverzehr betrage bis zum Erreichen des ordentlichen

Source so.ch

Urteil vom 8. August 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Beiständin B.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 21. November 2022)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1957 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog ab Dezember 2002 Ergänzungsleistungen zu

seiner Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 16. Februar 2004,

Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 126). Die jährliche Ergänzungsleistung

belief sich ab 1. Januar 2021 auf CHF 2'275.00 pro Monat (vgl. Verfügung

vom 28. Dezember 2020 und massgebendes [altrechtliches] Berechnungsblatt,

AK-Nr. 536 und 538) und ab 1. Januar 2022 auf CHF 2'277.00 pro Monat (vgl.

Verfügung vom 23. Dezember 2021, AK-Nr. 569). Die der Verfügung

zugrundeliegende Berechnung enthielt kein anrechenbares Vermögen, weil das

Brutto-Vermögen von CHF 10'462.00 niedriger war als der Freibetrag von CHF

37'500.00 (vgl. das massgebende [altrechtliche] Berechnungsblatt, AK-Nr. 567).

1.2 Am 26. November 2021 ging bei

der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein

Inventar über den Vermögensnachlass der am 20. März 2021 verstorbenen C.___,

geb. 1935, ein (AK-Nr. 564 f.). Bei der Erblasserin handelt es sich um die

Mutter des Beschwerdeführers. Erben waren der Beschwerdeführer, dessen

Schwester sowie der Ehemann der Mutter (vgl. IV-Nr. 565 S. 2). Das Inventar

ergab einen Nettorücklass von CHF 319'058.63, einen Erbanteil des Ehemannes

von CHF 199'411.63 sowie Erbanteile des Beschwerdeführers und seiner

Schwester von je CHF 59'823.50, entsprechend je 3/16 des Nettorücklasses

(AK-Nr. 565 S. 19). In den Teilungsbestimmungen wurde festgehalten, der Ehemann

übernehme auf Rechnung seiner güter- und erbrechtlichen Ansprüche sämtliche

Aktiven zu Alleineigentum und schulde dem Beschwerdeführer und seiner Schwester

je den Betrag von CHF 59'823.50. Falls die vom Ehemann in diesem

Zusammenhang übernommene Liegenschaft zu einem Preis verkauft werde, der über

dem im Inventar angenommenen Wert von CHF 540'000.00 liege, schulde der Ehemann

dem Beschwerdeführer und seiner Schwester zusätzlich je 3/16 des CHF 540'000.00

übersteigenden Verkaufserlöses, dessen Berechnung näher geregelt wurde (vgl.

AK-Nr. 565 S. 3 f. und 21 f.).

1.3 Mit Verfügung vom 19. August

2022 setzte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung des

Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. April 2021 neu fest. Es resultierte neu ein

monatlicher Anspruch von CHF 1'728.00 im Jahr 2021 und von CHF 1'688.00

im Jahr 2022. Gleichzeitig wurde die Differenz von insgesamt CHF 9'635.00

(9 x CHF 547.00 = CHF 4'923.00 für das Jahr 2021 und 8 x CHF 589.00 = CHF

4'712.00 für das Jahr 2022) zurückgefordert (AK-Nr. 606). Die Differenz

resultierte daraus, dass dem Beschwerdeführer wegen der Erbschaft, welche die

Beschwerdegegnerin gestützt auf das Inventar mit einem Wert von CHF 59'823.00

einsetzte, neu ein Vermögen von CHF 32'805.00 im Jahr 2021 und CHF 31'779.00 im

Jahr 2022 angerechnet wurde (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 608 f.).

2. Mit Schreiben vom

6. September 2022 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch die

Beiständin B.___, sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung vom 19. August 2022

erheben. Er machte geltend, der Vermögensverzehr betrage bis zum Erreichen des ordentlichen

AHV-Rentenalters (Oktober 2022) nur 1/10 und nicht 1/5, zudem sei die

bereits verrechnete Rückforderung von CHF 4'923.00 vom für das Jahr 2022

angerechneten Vermögen in Abzug zu bringen (AK-Nr. 613).

3.

3.1 Mit Schreiben vom 14. November

2022 wandte sich die Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer (AK-Nr. 634).

Sie führte aus, im Verlauf des Einspracheverfahrens habe sich ergeben, dass der

Erbschaftanteil mit CHF 61'050.75 (anstelle von CHF 59’823.00) zu

bewerten sei. Dies führe zu einer Reduktion des EL-Anspruchs und zu einer zusätzlichen

Rückforderung. Dem Beschwerdeführer werde in diesem Sinn eine Abänderung der

angefochtenen Verfügung vom 19. August 2022 zu seinen Ungunsten (reformatio in

peius) angedroht und er erhalte Gelegenheit, die Beschwerde zurückzuziehen oder

sich ergänzend zu äussern.

3.2 Die Beiständin antwortete am

14. November 2022 namens des Beschwerdeführers, sie sei weiterhin der

Auffassung, dass der das Jahr 2021 betreffende Rückforderungsbetrag von CHF

4'923.00 beim anrechenbaren Vermögen für das Jahr 2022 als Schuld in Abzug zu bringen

sei. Ein Rückzug der Einsprache erfolgte nicht (AK-Nr. 637).

3.3 Mit Einspracheentscheid vom

21. November 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Gleichzeitig

wurde die Verfügung vom 19. August 2022 zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert

und der Rückforderungsbetrag von CHF 9'635.00 um CHF 390.00 auf CHF 10'025.00

erhöht (AK-Nr. 647; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4.

4.1 Mit Zuschrift vom

19. Dezember 2022 erhebt die Beiständin namens des Beschwerdeführers beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2022. Sie beantragt,

die Berechnung der Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2022 und der entsprechenden

Rückforderung sei zu korrigieren, indem das anrechenbare Vermögen um die

Rückforderung für das Jahr 2021 reduziert werde (A.S. 7).

4.2 Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023 (A.S. 15) auf Abweisung

der Beschwerde.

4.3 Der Beschwerdeführer lässt mit

Eingabe vom 16. Januar 2023 seinen Standpunkt bekräftigen (A.S. 20).

5. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.

1.2

Angefochten ist der

Einspracheentscheid vom 21. November 2022. Mit diesem und den ihn umsetzenden

Verfügungen hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom

19.

August 2022 abgewiesen. Gleichzeitig wurde – in Abänderung dieser Verfügung

– die jährliche Ergänzungsleistung neu auf CHF 1'708.00 pro Monat für die

Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 und auf CHF 1'667.00 pro Monat für

die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022 festgesetzt. Damit ergab

sich eine zusätzliche Rückforderung von CHF 20.00 pro Monat für April 2021 bis

Dezember 2021 sowie von CHF 21.00 pro Monat für Januar 2022 bis Oktober 2022

(vgl. Verfügung vom 21. November 2022, AK-Nr. 666 S. 7 ff.).

1.3

Der Beschwerdeführer lässt

geltend machen, bei der Berechnung des anrechenbaren Vermögens für die Zeit ab

1.

Januar 2022 sei der das Jahr 2021 betreffende Rückforderungsbetrag von

CHF 4'923.00 (vgl. E. I. 1.3 hiervor) als Schuld zu berücksichtigen und in

Abzug zu bringen. Eine anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen

Entscheids ist nicht ersichtlich. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss

auf den gerügten Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen

unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).

1.4

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00

(§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Umstritten ist, ob das für die

EL-Berechnung im Jahr 2022 massgebende Vermögen um CHF 4'923.00 zu reduzieren

ist. Dies würde den jährlichen Vermögensverzehr um einen Fünftel, also knapp

CHF 1'000.00 pro Jahr, vermindern, was eine entsprechende Erhöhung des

EL-Anspruchs und Reduktion der Rückforderung nach sich zöge. Der Streitwert

liegt damit deutlich unter der Grenze von CHF 30'000.00. Die Angelegenheit ist

daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter

der Präsidentin) als Einzelrichter zu beurteilen.

1.5

Am 1. Januar 2021 sind

grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und

der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Nach

allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen sind in zeitlicher Hinsicht

diejenigen Rechtssätze massgebend, die in Geltung standen, als sich der

massgebende Sachverhalt verwirklicht hat. Laut Abs. 1 der Übergangsbestimmungen

zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) gilt jedoch für Bezügerinnen und

Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen

tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des

Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier

Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht. Die hier relevante

gesetzliche Regelung (vgl. E. II. 2 nachstehend) war für den Beschwerdeführer

nach dem früheren Recht günstiger als die aktuelle. Die Angelegenheit ist daher

in Anwendung der bis Ende 2020 gültig gewesenen Regelung zu beurteilen. Die

Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen werden daher nachstehend in der bis Ende

2020.

gültig gewesenen Fassung zitiert.

2.

2.1

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 bis 6 ELG

erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2

Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

2.2

Als Einnahmen anzurechnen sind

im Kanton Solothurn u.a. ein Fünftel (bei Personen, die in einem Heim leben)

des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00

übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 ELG,

§ 82 Abs. 2 lit. d kantonales Sozialgesetz [BGS 831.1] und

§ 64 kantonale Sozialverordnung [BGS 831.2]). Zum anrechenbaren Vermögen

zählen auch Anteile an einer unverteilten Erbschaft (vgl., bezogen auf einen

hier nicht gegebenen Spezialfall, Art. 18 ELV).

2.3

Nach der Rechtsprechung sind

bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die

Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Die

Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht

vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht

feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt

sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313). Schulden können abgezogen werden,

soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise

bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht

vorausgesetzt (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314).

3.

Die Beschwerdegegnerin

erhielt Ende November 2021 Kenntnis davon, dass die Mutter des

Beschwerdeführers am 20. März 2021 verstorben war und dass dem Beschwerdeführer

gemäss dem am 22. November 2021 erstellten Inventar über den Vermögensnachlass

der Verstorbenen ein Erbanteil von CHF 59'823.50 zustand (vgl. E. I. 1.2

hiervor; AK-Nr. 564 f.). Diese Feststellung bot Anlass zu einer Überprüfung der

laufenden Ergänzungsleistung. Dem Inventar lässt sich entnehmen, dass zumindest

zeitweilig einzelne Uneinigkeiten zwischen den Nachkommen und dem Ehemann der

Verstorbenen, der jünger ist als die Nachkommen, bestanden (vgl.

AK-Nr. 565 S. 18). Schliesslich wurde vereinbart, der Ehemann werde die

(das Hauptaktivum des Nachlasses bildende) Liegenschaft verkaufen, wobei dem

Beschwerdeführer und seiner Schwester unter gewissen Voraussetzungen ein

Gewinnanteilsrecht zustehe (vgl. E. I. 1.2 hiervor; AK-Nr. 565 S.

21). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die damals noch laufenden

Klagefristen (vgl. z.B. Art. 521, 533, 600 und 638 ZGB), aber auch mit Blick

auf die gerichtsnotorisch hohe Arbeitsbelastung der Beschwerdegegnerin ist es

nachvollziehbar, dass diese die EL-Überprüfung nicht vor Ende 2021 abschliessen

konnte und stattdessen zunächst die Verfügung vom 23. Dezember 2021 (AK-Nr.

569) erliess, um die laufende Leistung weiterhin ausrichten zu können. Die

Rückforderung für April bis Dezember 2021, welche zunächst auf CHF 4'923.00

beziffert und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid um CHF 20.00 pro

Monat erhöht wurde, bestand daher Ende 2021 noch nicht. Die Beschwerdegegnerin

hat es daher zu Recht abgelehnt, diese Summe als Schuld vom Vermögen am 1.

Januar 2022, welches für den EL-Anspruch 2022 massgebend ist (vgl. Art. 23 Abs.

1.

ELV), in Abzug zu bringen. Die Beschwerde ist unbegründet.

4.

4.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG

i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG).

4.2

Bei Streitigkeiten über

Sozialversicherungsleistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn

dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis

ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind daher keine

Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar