VSBES.2022.269
Ergänzungsleistungen AHV
8. August 2023Deutsch10 min
erheben. Er machte geltend, der Vermögensverzehr betrage bis zum Erreichen des ordentlichen
Source so.ch
Urteil vom 8. August 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Beiständin B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 21. November 2022)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1957 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog ab Dezember 2002 Ergänzungsleistungen zu
seiner Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 16. Februar 2004,
Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 126). Die jährliche Ergänzungsleistung
belief sich ab 1. Januar 2021 auf CHF 2'275.00 pro Monat (vgl. Verfügung
vom 28. Dezember 2020 und massgebendes [altrechtliches] Berechnungsblatt,
AK-Nr. 536 und 538) und ab 1. Januar 2022 auf CHF 2'277.00 pro Monat (vgl.
Verfügung vom 23. Dezember 2021, AK-Nr. 569). Die der Verfügung
zugrundeliegende Berechnung enthielt kein anrechenbares Vermögen, weil das
Brutto-Vermögen von CHF 10'462.00 niedriger war als der Freibetrag von CHF
37'500.00 (vgl. das massgebende [altrechtliche] Berechnungsblatt, AK-Nr. 567).
1.2 Am 26. November 2021 ging bei
der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein
Inventar über den Vermögensnachlass der am 20. März 2021 verstorbenen C.___,
geb. 1935, ein (AK-Nr. 564 f.). Bei der Erblasserin handelt es sich um die
Mutter des Beschwerdeführers. Erben waren der Beschwerdeführer, dessen
Schwester sowie der Ehemann der Mutter (vgl. IV-Nr. 565 S. 2). Das Inventar
ergab einen Nettorücklass von CHF 319'058.63, einen Erbanteil des Ehemannes
von CHF 199'411.63 sowie Erbanteile des Beschwerdeführers und seiner
Schwester von je CHF 59'823.50, entsprechend je 3/16 des Nettorücklasses
(AK-Nr. 565 S. 19). In den Teilungsbestimmungen wurde festgehalten, der Ehemann
übernehme auf Rechnung seiner güter- und erbrechtlichen Ansprüche sämtliche
Aktiven zu Alleineigentum und schulde dem Beschwerdeführer und seiner Schwester
je den Betrag von CHF 59'823.50. Falls die vom Ehemann in diesem
Zusammenhang übernommene Liegenschaft zu einem Preis verkauft werde, der über
dem im Inventar angenommenen Wert von CHF 540'000.00 liege, schulde der Ehemann
dem Beschwerdeführer und seiner Schwester zusätzlich je 3/16 des CHF 540'000.00
übersteigenden Verkaufserlöses, dessen Berechnung näher geregelt wurde (vgl.
AK-Nr. 565 S. 3 f. und 21 f.).
1.3 Mit Verfügung vom 19. August
2022 setzte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung des
Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. April 2021 neu fest. Es resultierte neu ein
monatlicher Anspruch von CHF 1'728.00 im Jahr 2021 und von CHF 1'688.00
im Jahr 2022. Gleichzeitig wurde die Differenz von insgesamt CHF 9'635.00
(9 x CHF 547.00 = CHF 4'923.00 für das Jahr 2021 und 8 x CHF 589.00 = CHF
4'712.00 für das Jahr 2022) zurückgefordert (AK-Nr. 606). Die Differenz
resultierte daraus, dass dem Beschwerdeführer wegen der Erbschaft, welche die
Beschwerdegegnerin gestützt auf das Inventar mit einem Wert von CHF 59'823.00
einsetzte, neu ein Vermögen von CHF 32'805.00 im Jahr 2021 und CHF 31'779.00 im
Jahr 2022 angerechnet wurde (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 608 f.).
2. Mit Schreiben vom
6. September 2022 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch die
Beiständin B.___, sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung vom 19. August 2022
erheben. Er machte geltend, der Vermögensverzehr betrage bis zum Erreichen des ordentlichen
AHV-Rentenalters (Oktober 2022) nur 1/10 und nicht 1/5, zudem sei die
bereits verrechnete Rückforderung von CHF 4'923.00 vom für das Jahr 2022
angerechneten Vermögen in Abzug zu bringen (AK-Nr. 613).
3.
3.1 Mit Schreiben vom 14. November
2022 wandte sich die Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer (AK-Nr. 634).
Sie führte aus, im Verlauf des Einspracheverfahrens habe sich ergeben, dass der
Erbschaftanteil mit CHF 61'050.75 (anstelle von CHF 59’823.00) zu
bewerten sei. Dies führe zu einer Reduktion des EL-Anspruchs und zu einer zusätzlichen
Rückforderung. Dem Beschwerdeführer werde in diesem Sinn eine Abänderung der
angefochtenen Verfügung vom 19. August 2022 zu seinen Ungunsten (reformatio in
peius) angedroht und er erhalte Gelegenheit, die Beschwerde zurückzuziehen oder
sich ergänzend zu äussern.
3.2 Die Beiständin antwortete am
14. November 2022 namens des Beschwerdeführers, sie sei weiterhin der
Auffassung, dass der das Jahr 2021 betreffende Rückforderungsbetrag von CHF
4'923.00 beim anrechenbaren Vermögen für das Jahr 2022 als Schuld in Abzug zu bringen
sei. Ein Rückzug der Einsprache erfolgte nicht (AK-Nr. 637).
3.3 Mit Einspracheentscheid vom
21. November 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Gleichzeitig
wurde die Verfügung vom 19. August 2022 zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert
und der Rückforderungsbetrag von CHF 9'635.00 um CHF 390.00 auf CHF 10'025.00
erhöht (AK-Nr. 647; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4.
4.1 Mit Zuschrift vom
19. Dezember 2022 erhebt die Beiständin namens des Beschwerdeführers beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2022. Sie beantragt,
die Berechnung der Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2022 und der entsprechenden
Rückforderung sei zu korrigieren, indem das anrechenbare Vermögen um die
Rückforderung für das Jahr 2021 reduziert werde (A.S. 7).
4.2 Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023 (A.S. 15) auf Abweisung
der Beschwerde.
4.3 Der Beschwerdeführer lässt mit
Eingabe vom 16. Januar 2023 seinen Standpunkt bekräftigen (A.S. 20).
5. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.
1.2
Angefochten ist der
Einspracheentscheid vom 21. November 2022. Mit diesem und den ihn umsetzenden
Verfügungen hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom
19.
August 2022 abgewiesen. Gleichzeitig wurde – in Abänderung dieser Verfügung
– die jährliche Ergänzungsleistung neu auf CHF 1'708.00 pro Monat für die
Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 und auf CHF 1'667.00 pro Monat für
die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022 festgesetzt. Damit ergab
sich eine zusätzliche Rückforderung von CHF 20.00 pro Monat für April 2021 bis
Dezember 2021 sowie von CHF 21.00 pro Monat für Januar 2022 bis Oktober 2022
(vgl. Verfügung vom 21. November 2022, AK-Nr. 666 S. 7 ff.).
1.3
Der Beschwerdeführer lässt
geltend machen, bei der Berechnung des anrechenbaren Vermögens für die Zeit ab
1.
Januar 2022 sei der das Jahr 2021 betreffende Rückforderungsbetrag von
CHF 4'923.00 (vgl. E. I. 1.3 hiervor) als Schuld zu berücksichtigen und in
Abzug zu bringen. Eine anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen
Entscheids ist nicht ersichtlich. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss
auf den gerügten Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen
unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).
1.4
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00
(§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Umstritten ist, ob das für die
EL-Berechnung im Jahr 2022 massgebende Vermögen um CHF 4'923.00 zu reduzieren
ist. Dies würde den jährlichen Vermögensverzehr um einen Fünftel, also knapp
CHF 1'000.00 pro Jahr, vermindern, was eine entsprechende Erhöhung des
EL-Anspruchs und Reduktion der Rückforderung nach sich zöge. Der Streitwert
liegt damit deutlich unter der Grenze von CHF 30'000.00. Die Angelegenheit ist
daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter
der Präsidentin) als Einzelrichter zu beurteilen.
1.5
Am 1. Januar 2021 sind
grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und
der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Nach
allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen sind in zeitlicher Hinsicht
diejenigen Rechtssätze massgebend, die in Geltung standen, als sich der
massgebende Sachverhalt verwirklicht hat. Laut Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) gilt jedoch für Bezügerinnen und
Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen
tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des
Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier
Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht. Die hier relevante
gesetzliche Regelung (vgl. E. II. 2 nachstehend) war für den Beschwerdeführer
nach dem früheren Recht günstiger als die aktuelle. Die Angelegenheit ist daher
in Anwendung der bis Ende 2020 gültig gewesenen Regelung zu beurteilen. Die
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen werden daher nachstehend in der bis Ende
2020.
gültig gewesenen Fassung zitiert.
2.
2.1
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 bis 6 ELG
erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2
Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2.2
Als Einnahmen anzurechnen sind
im Kanton Solothurn u.a. ein Fünftel (bei Personen, die in einem Heim leben)
des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00
übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 ELG,
§ 82 Abs. 2 lit. d kantonales Sozialgesetz [BGS 831.1] und
§ 64 kantonale Sozialverordnung [BGS 831.2]). Zum anrechenbaren Vermögen
zählen auch Anteile an einer unverteilten Erbschaft (vgl., bezogen auf einen
hier nicht gegebenen Spezialfall, Art. 18 ELV).
2.3
Nach der Rechtsprechung sind
bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die
Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Die
Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht
vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht
feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt
sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313). Schulden können abgezogen werden,
soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise
bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht
vorausgesetzt (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314).
3.
Die Beschwerdegegnerin
erhielt Ende November 2021 Kenntnis davon, dass die Mutter des
Beschwerdeführers am 20. März 2021 verstorben war und dass dem Beschwerdeführer
gemäss dem am 22. November 2021 erstellten Inventar über den Vermögensnachlass
der Verstorbenen ein Erbanteil von CHF 59'823.50 zustand (vgl. E. I. 1.2
hiervor; AK-Nr. 564 f.). Diese Feststellung bot Anlass zu einer Überprüfung der
laufenden Ergänzungsleistung. Dem Inventar lässt sich entnehmen, dass zumindest
zeitweilig einzelne Uneinigkeiten zwischen den Nachkommen und dem Ehemann der
Verstorbenen, der jünger ist als die Nachkommen, bestanden (vgl.
AK-Nr. 565 S. 18). Schliesslich wurde vereinbart, der Ehemann werde die
(das Hauptaktivum des Nachlasses bildende) Liegenschaft verkaufen, wobei dem
Beschwerdeführer und seiner Schwester unter gewissen Voraussetzungen ein
Gewinnanteilsrecht zustehe (vgl. E. I. 1.2 hiervor; AK-Nr. 565 S.
21). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die damals noch laufenden
Klagefristen (vgl. z.B. Art. 521, 533, 600 und 638 ZGB), aber auch mit Blick
auf die gerichtsnotorisch hohe Arbeitsbelastung der Beschwerdegegnerin ist es
nachvollziehbar, dass diese die EL-Überprüfung nicht vor Ende 2021 abschliessen
konnte und stattdessen zunächst die Verfügung vom 23. Dezember 2021 (AK-Nr.
569) erliess, um die laufende Leistung weiterhin ausrichten zu können. Die
Rückforderung für April bis Dezember 2021, welche zunächst auf CHF 4'923.00
beziffert und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid um CHF 20.00 pro
Monat erhöht wurde, bestand daher Ende 2021 noch nicht. Die Beschwerdegegnerin
hat es daher zu Recht abgelehnt, diese Summe als Schuld vom Vermögen am 1.
Januar 2022, welches für den EL-Anspruch 2022 massgebend ist (vgl. Art. 23 Abs.
1.
ELV), in Abzug zu bringen. Die Beschwerde ist unbegründet.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG).
4.2
Bei Streitigkeiten über
Sozialversicherungsleistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn
dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis
ATSG). Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind daher keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar