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Entscheid

VSBES.2022.270

Invalidenrente

6. Dezember 2023Deutsch29 min

Beschwerde (A.S. 35). In der Folge gibt der Beschwerdeführer am 28. April 2023 einen

Source so.ch

Urteil vom 6. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 23. November 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1987, erlitt am 3. August

2020 einen Unfall, als ihm bei seiner Arbeit als Schaler ein Nagel in den

rechten Unterarm eindrang (IV-Akten / IV-Nr. 5.73). Die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt Suva schloss den Fall per 1. April 2021 ohne weitere

Leistungen ab, da zwischen dem Unfallereignis und den persistierenden

Beschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand, was das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit

Urteil VSBES.2021.180 vom 21. Juni 2022, welches unangefochten in

Rechtskraft erwuchs, bestätigte.

1.2 Der

Beschwerdeführer meldete sich am 5. Februar 2021 bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). In

der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. November 2022

einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 21. Dezember 2022 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 23. November 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine externe

Begutachtung in den Disziplinen Neurologie, Rheumatologie, orthopädische

Chirurgie sowie Psychiatrie zu initiieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 30. Januar 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 35). In der Folge gibt der Beschwerdeführer am 28. April 2023 einen

weiteren Beleg zu den Akten (A.S. 36 f.).

2.3 Der

Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 18. August 2023 eine Kostennote ein

(A.S. 40 ff.). Diese geht am 21. August 2023 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 44), welche sich in der Folge nicht dazu vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig ist gemäss Beschwerdebegehren der Anspruch des Beschwerdeführers auf

eine Rente. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 23. November

2022.

eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020,

Art. 61 N 109).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der

Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands

Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall könnte ein

allfälliger Rentenanspruch frühestens 2021 entstehen (s. dazu E. II. 2.2.3.2 hiernach).

Da jedoch keine materiellrechtlichen

Normen entscheidrelevant sind, welche per 1. Januar 2022 eingeführt, aufgehoben

oder abgeändert wurden, kann offen bleiben, ob das alte oder neue Recht

anwendbar ist.

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine

Invalidenrente haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für

die Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sind ausschliesslich die

Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht

nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2.3

2.2.3.1

Arbeitsunfähigkeit ist die durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Ob ein

psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt,

beurteilt sich grundsätzlich bei allen solchen Erkrankungen nach einem

normativen Prüfungsraster, dem sog. strukturierten Beweisverfahren gemäss

BGE 141 V 281 (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409

E. 4.5.2 S. 416 f.). Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf

den funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens

beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des (unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S.

297).

2.2.3.2

Das einem Rentenanspruch

vorausgehende Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (s. E. II. 2.2.1

hiervor) gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20.

% eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der

Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017,

S. 109 Fn 615). Der Beschwerdeführer war nach seinem Unfall am 3.

August 2020 arbeitsunfähig geschrieben. Sollte dieser Zustand in der Folge

angehalten haben, was nachfolgend zu klären sein wird, so hätte die Wartezeit

im August 2021 geendet. Der Rentenanspruch wiederum könnte frühestens sechs

Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1

ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre hier angesichts der

Anmeldung vom 5. Februar 2021 (s. E. I. 1.2 hiervor) ebenfalls im August

2021.

der Fall.

2.3

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die

Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Auch den

Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern

sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen

(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 35 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch

ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

2.4

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die

Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten.

Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht

rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt

kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

Nachdem der Beschwerdeführer am

3.

August 2020 durch einen 9 cm langen Nagel am rechten Unterarm eine Stichverletzung

erlitten hatte (IV-Nr. 5.73), ergingen die folgenden relevanten Berichte:

3.1.1

Dr. med. D.___, stellvertretende

Chefärztin Neurologie am Kantonsspital [...], 7. Oktober 2020 (IV-Nr. 5.41

S. 2 ff.): Der Beschwerdeführer leide klinisch unter Schmerzen über dem M.

brachioradialis rechts sowie im rechten Ellbogen- und Handgelenk. Im lateralen

Vorderarm rechts sowie vereinzelt auch über den Fingerkuppen des Digitus II und

III rechts zeige sich eine Hypästhesie. Ausserdem sei der Phalentest positiv. Weitere

Defizite liessen sich nicht erheben, insbesondere imponierten Kraft und Trophik

der Vorderarme als symmetrisch. Die Neurographien des N. medianus, N. ulnaris

rechts sowie N. cutaneus antebrachii lateralis vom 7. und 8. Oktober 2020 seien

normal ausgefallen. Differentialdiagnostisch seien die Beschwerden teilweise

posttraumatisch bedingt nach Nagelstichverletzung. Weiter sei an ein Karpaltunnelsyndrom

und eine Neuropathie des N. cutaneus antebrachii lateralis zu denken. Im

angestammten Beruf bestehe vorerst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

3.1.2

Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie

und Neuroradiologie FMH, 19. Januar 2021 (IV-Nr. 5.18 S. 1): Die

Röntgenuntersuchung ergebe unauffällige knöcherner Strukturen. Es würden weder

Fremdkörper noch eine Weichteilpathologie nachgewiesen.

3.1.3

Dr. med. F.___, Oberarzt

Radiologie am Kantonsspital [...], 26. Februar 2021 (IV-Nr. 16.24): Der rechte

Ellenbogen stelle sich in der MRI unauffällig dar, ohne narbige Veränderungen,

Weichteilverletzungen oder Fremdkörper.

3.1.4

Dr. med. D.___, 8. März 2021

(IV-Nr. 16.21): Der Beschwerdeführer berichte von Schmerzen im gesamten rechten

Arm sowie teilweise sehr schmerzhaften variablen Parästhesien und Dysästhesien.

Die klinische Untersuchung zeige eine Hypästhesie im gesamten Unterarm sowie

eine schmerzbedingt eingeschränkte Möglichkeit, die Kraft zu prüfen, aber keine

Atrophien. Die neuen elektrophysiologischen Untersuchungen vom 3. März

2021.

ergäben keine pathologischen Befunde des N. medianus, N. ulnaris

rechts, N. cutaneus antebrachii lateralis sowie R. superficialis N. radialis. Die

Beschwerden seien mit einer chronifizierten Brachialgie vereinbar. Ätiologisch

könne als Ausgangspunkt eine mögliche Irritation des Ramus cutaneus antebrachii

lateralis postuliert werden mit anfänglich neuropathisch anmutenden

Beschwerden. Aktuell zeige sich sowohl eine Chronifizierung der Beschwerden als

auch eine Symptomausweitung, die sich keinem peripheren Nerv zuordnen lasse.

Vorderhand bestehe keine Arbeitsfähigkeit.

3.1.5

Dr. med. G.___, Oberarzt

Orthopädie, und Dr. med. H.___, Universitätsklinik I.___, 6. Mai 2021 (IV-Nr.

20.

S. 2 f.): Die eigentliche Nageleinstichstelle sei gut verheilt. Über der

brachioradialen Muskulatur des rechten Ellbogens zeige sich eine diffuse

Druckdolenz. Der Ellbogen sei aktiv und passiv ohne Schmerzangabe frei

beweglich. Eine Hyposensibilität oder Dysästhesien liessen sich nicht

objektivieren. Für eine Epicondylitis lateralis gebe es keine Anzeichen. Die

Röntgenuntersuchung des rechten Ellbogens am 5. Mai 2021 habe unauffällige

Stellungsverhältnisse und erhaltene Artikulationen ohne abgrenzbare Fraktur

ergeben, lasse aber keine Einschätzung des Weichteilschadens zu. Es bestehe

eine unklare Situation bei persistierenden Schmerzen im Bereich des Unterarms

mit Ausbreitung distal und proximal sowie Symptomausweitung nach doch relativ

schwerer Verletzung im August 2020. Klinisch fehle ein klares strukturelles

Korrelat für die beschriebenen Beschwerden. Denkbar seien ein Infekt, eine

persistierende Entzündung nach der Verletzung oder auch ein CRPS. Trotz der

stetigen Verbesserung unter Physio- und Ergotherapie könne der Beschwerdeführer

nach wie vor nicht in seine angestammte Tätigkeit auf dem Bau zurückkehren.

3.1.6

Med. pract. J.___, 8. Mai

2021.

(IV-Nr. 20 S. 5 ff.): Der Beschwerdeführer leide auch an Schmerzen an der

rechten Schulter, d.h. Bewegungen seien möglich, aber schmerzhaft. Angaben zur

Arbeitsfähigkeit könne er keine machen.

3.1.7

Dres. G.___ und H.___, Universitätsklinik

I.___, 10. Juni 2021 (IV-Nr. 34.19): Subjektiv sei die Situation

unverändert. Im SPECT vom 25. Mai 2021 lasse sich kein CRPS nachweisen. Es

lägen ein leicht vermehrter Knochenumbau im SC-Gelenk rechts und glenohumeral

rechts, differentialdiagnostisch degenerativ, sowie geringe Zeichen einer

Ansatztendinopathie des M. bizeps brachii rechts an der Tuberositas radii vor.

Ansonsten sei kein pathologisch erhöhter Knochenumbau nachgewiesen. Mangels

eines Korrelats in der Bildgebung für die klinisch beschriebene

Beschwerdesymptomatik bestehe keine strukturelle Läsion, welche chirurgisch

adressiert werden könnte. Auch die Infektparameter seien unauffällig. Man

überweise den Beschwerdeführer an das Schmerzzentrum im Universitätsspital K.___.

3.1.8

Prof. Dr. med. L.___ und Dr.

med. M.___, Senior Consultant resp. Assistenzarzt Handchirurgie an der

Universitätsklinik I.___, 9. August 2021 (IV-Nr. 34.14 S. 2 f.): Ein

anatomisches Korrelat für die Schmerzproblematik fehle, weshalb keine

chirurgische Interventionsindikation bestehe. Als einzige diagnostische

Untersuchung, wäre noch ein MRI im Bereich der Verletzungsstelle zu evaluieren.

Die Faustschlusskraft liege links bei 45 kg und rechts bei 20 kg.

3.1.9

Dr. med. N.___, Oberarzt am

Schmerzambulatorium des Universitätsspitals K.___, 6. Oktober 2021 (IV-Nr. 59

S. 11 f.): Der Beschwerdeführer berichte weiter über chronische Schmerzen im rechten

Bereich der Halswirbelsäule (HWS) sowie dorsoradial des Unterarmes bis zu den

ersten zwei Fingern der rechten Hand mit begleitenden episodischen

Taubheitsgefühlen, ausserdem über starke Kopfschmerzen. Bei der MRI-Untersuchung

der HWS vom 21. Juli 2021 hätten sich keine pathologischen Veränderungen ergeben.

Die Triggerpunktinfiltration habe keine wesentliche Schmerzlinderung bewirkt.

Die Behandlung bei ihnen sei abgeschlossen.

3.1.10

Dr. med. O.___, Fachärztin für

Chirurgie und Praktische Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der

Invalidenversicherung (fortan: RAD), 12. November 2021 (IV-Nr. 27 S. 2 ff.):

Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden Schmerzen im

rechten Vorderarm. Nach Aktenlage hätten sich bis auf die zeitgerecht

abgeheilte Wunde der Initialverletzung im gesamten klinischen Verlauf keine

weiteren Anhaltspunkte für strukturelle Läsionen gezeigt. Weder das MRI vom 26. Februar

2021.

noch das Röntgenbild vom 19. Januar 2021 würden Pathologien wie

posttraumatische Veränderungen beschreiben oder Fremdkörper nachweisen. Ausserdem

hätten auch alle elektrophysiologischen Untersuchungen Normalbefunde ergeben.

Funktionelle Einschränkungen fehlten. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich noch

nicht abschliessend beurteilen, wobei den Schulterschmerzen aber keine

Bedeutung zukomme. Die RAD-Ärztin verwies in ihrer Stellungnahme ausdrücklich

auf die Berichte der Dres. D.___ und G.___ (E. II. 3.1.4 + 3.1.5 hiervor). Sie hob

namentlich hervor, dass eine symmetrische Kraft und Trophik für einen

uneingeschränkten Gebrauch des rechten Armes resp. der rechten Hand spreche und

keine Sensibilitätsstörungen objektiviert worden seien.

3.1.11

Med. pract. J.___, 20.

November 2021 (IV-Nr. 31): Der Gesundheitszustand sei bei unveränderten

Diagnosen eher schlimmer geworden. Der Beschwerdeführer klage immer noch über

unklare Schmerzen im rechten Vorderarm sowie chronische sekundäre

muskuloskelettale Schmerzen. Dies wurde im Bericht vom 23. April 2022

(IV-Nr. 72.4 S. 29 ff.) bestätigt, verbunden mit dem Hinweis, der

Beschwerdeführer befinde sich in einer Schmerztherapie.

3.1.12

Dr. med. N.___, 13. Dezember

2021.

(IV-Nr. 32): Der Beschwerdeführer leide unter chronischen Schmerzen im

rechten Unterarm dorsoradial bis zu den ersten zwei Fingern. Es lasse sich

keine Atrophie erkennen. Nicht nur an der rechten Hand, sondern auch an der

rechten Seite der HWS bestehe eine Druckdolenz. Die chronischen sekundären

muskuloskelettalen Schmerzen würden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken,

wozu jedoch nähere Angaben fehlten.

3.1.13

Dr. med. G.___, Universitätsklinik

I.___, 18. Januar 2022 (IV-Nr. 36 S. 6 ff.): Die bisherigen Massnahmen

wie Physio- und Ergotherapie hätten zu keiner Besserung geführt. Die Behandlung

bei ihnen sei abgeschlossen. Angesichts der unklaren Schmerzgenese erfolge eine

rein symptomatische Therapie im Universitätsspital K.___. Die körperlich

belastende, repetitive Tätigkeit als Bauarbeiter sei bei Schmerzen im rechten

Unterarm nicht mehr möglich. In Frage kämen nur noch körperlich leichte

Tätigkeiten mit einer Last von max. 5 kg bei repetitiver Belastung. Theoretisch

sei eine dem Leiden angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar.

3.1.14

Dr. med. P.___ und Dr. med. Q.___,

Oberarzt resp. Assistenzarzt an der Klinik für Rheumatologie am

Universitätsspital K.___, 12. Januar und 7. April 2022 (IV-Nr. 58.19 S. 2 ff.

und Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3): Der Beschwerdeführer leide unter

chronischen sekundären muskuloskelettalen Schmerzen unklarer Genese am rechten

Vorderarm mit Symptomausweitung bis zu Schulter und Nacken sowie zum

Handgelenk. Aktuell bestehe ein komplexes myofasziales Schmerzsyndrom mit

Verdacht auf eine chronische Insertionstendinopathie der distalen Bicepssehne

mit peripherer und beginnender zentraler Sensibilisierung. Eine Nervenläsion im

Bereich des rechten Ellbogens lasse sich nicht belegen. Dieser weise gemäss

Sonographie minimale tendinopathische Veränderungen im Bereich der gemeinsamen

Ansatzsehne der Handgelenksextensoren am Epicondylus lateralis sowie in der

Insertion der distalen Bicepssehne an der Tuberositas radii auf. Beim Verlauf

des N. radialis zeige sich eine spindelförmige Verdickung beim Eintritt in

den Supinatorkanal mit hypoechogener Nervenstruktur, welche sich aber in der MR-Neurographie

vom 4. April 2022 nicht bestätige. Die MR-Untersuchung der beiden Hände vom 1. Februar

2022.

wiederum ergebe keine Hinweise für entzündliche Läsionen. Am 20. Juli 2022

erfolgte wegen der Brachialgie eine Infiltration im Bereich des N. radialis

rechts, welche erfolglos blieb. Daraufhin wurde am 23. August 2022 eine

Infiltration der Insertion der distalen Bicepssehen an der Tuberositas radii

von dorsal vorgenommen (BB-Nr. 4 f.).

3.1.15

Dr. med. O.___, RAD, 27.

September 2022 (IV-Nr. 60): Bei der Hypästhesie, welche Dr. med. D.___

festgestellt habe (E. II. 3.1.1 + 3.1.4 hiervor), handle es sich nicht um

objektiv nachweisbare Befunde, sondern um subjektive Angaben des

Beschwerdeführers. Hinzu komme, dass in der Universitätsklinik I.___ am 5. Mai

2021.

keine Hyposensibilität oder Dysästhesien bemerkt worden seien

(E. II. 3.1.5 hiervor). Auch die Testung der Faustschlusskraft rechts

mit nur 20 kg (E. II. 3.1.8 hiervor) habe der Beschwerdeführer subjektiv

beeinflussen können. Dem regelmässigen immerwährenden Umbau der Knochenstruktur

sei zu eigen, die durch alltägliche Bewegungen und Beanspruchungen entstehenden

«Strukturschäden» zu reparieren und dabei zugleich die Mikroarchitektur der

Beanspruchung anzupassen, wodurch temporär auch ein erhöhter Knochenumbau ohne

pathologische Relevanz resultieren könne. Die lokal komplikationslos abgeheilte

Verletzung vom 3. August 2020 sei spätestens nach dreimonatiger Rekonvaleszenz,

bei erhaltener Muskeltrophik ohne Verlust von Muskelsubstanz trotz angegebener

Schonung, nicht geeignet, eine längere Arbeitsunfähigkeit, zumindest in einer

angepassten Tätigkeit, zu begründen. Deshalb sei dem Beschwerdeführer eine

solche Tätigkeit ab November 2020 bereits wieder zumutbar gewesen.

3.1.16

Dr. med. R.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, 30. September 2022 (IV-Nr. 61 S. 2 f.): Der

Beschwerdeführer leide unter einer chronifizierten rezidivierenden depressiven

Störung, aktuell mittelschwer (ICD-10 F32.2), und einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung (F45.4). In den durchgeführten Gesprächen zeige

sich ein leidender, sehr besorgter und affektabgeflachter Patient, der sich

seiner Krankheit ausgeliefert fühle. Konzentration, Auffassung und Gedächtnis seien

subjektiv und objektiv vermindert. Das Durchhaltevermögen präsentiere sich

aufgrund der Antriebsminderung herabgesetzt, mit zunehmend

Ermüdungserscheinungen im Zeitverlauf. Im formalen Denken sei der

Beschwerdeführer verlangsamt und deutlich eingeengt auf die depressionsbedingten

Defizite und die Schmerzsymptomatik. Inhaltlich ergäben sich keine Anhaltspunkte

für Wahnerleben, Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Es lägen affektive

Symptome wie Hoffnungslosigkeit, Affektarmut und Insuffizienzgefühle vor, bei Beeinträchtigung

der vitalen Gefühle und psychomotorischer Unruhe. Zudem bestehe ein

Interesseverlust und eine verminderte Stressresistenz. Die affektive

Schwingungsfähigkeit sei deutlich herabgesetzt. Fremdgefährdung und Suizidabsichten

würden verneint. Bis vor zwei Jahren seien keine psychischen Krankheiten

festgestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden unter

der hohen Belastung im Jahre 2022 aufgetreten seien. Rückwirkend sei es zu einer

Chronifizierung der klinischen Symptomatik aufgrund fehlender Besserung trotz

therapeutischer Massnahmen gekommen, sodass von einer ungünstigen Prognose ausgegangen

werden müsse. Nebst der Schmerzsymptomatik habe sich eine chronifizierte

depressive Erkrankung mit ausgeprägten Insuffizienzgefühlen und Selbstzweifeln bezüglich

der eigenen Fähigkeiten entwickelt. Die psychische Belastbarkeit scheine

deutlich herabgesetzt, die Adaptationsfähigkeit und das Durchhaltevermögen, die

Fertigkeit zur Strukturierung neuer Aufgaben sowie die soziale

Anpassungsfähigkeit seien eingeschränkt. Anhand der Vorgeschichte und der

Befunde ergebe sich aufgrund der geschilderten und objektiv nachgewiesenen depressiven

Symptome eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Als leistungsmindernde

Faktoren seien eine ausgeprägte Antriebsstörung, verminderte Stresstoleranz,

mangelnde Adaptations- und Umstellungsfähigkeit sowie kognitive

Beeinträchtigungen mit Konzentrationsminderung und Vergesslichkeit zu erwähnen.

Daraus resultiere eine rasche Erschöpfbarkeit bei minimaler Belastung und

fehlendem Durchhaltevermögen, also eine Belastungsintoleranz.

3.1.17

Dr. med. O.___, RAD, 11.

November 2022 (IV-Nr. 64): Keinem medizinischen Bericht habe sich zuvor jemals

eine depressive Symptomatik entnehmen lassen, weshalb die Diagnose einer

chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollziehbar sei.

Die neu behandelnde Ärztin Dr. med. R.___ erkläre in ihrem Erstbericht, bis vor

zwei Jahren seien keine psychischen Krankheiten festgestellt worden. Dem sei

hinzuzufügen, dass vor der Untersuchung durch Dr. med. R.___ bis auf das

chronische Schmerzerleben niemand psychische Krankheiten erwähnt habe. Der Beschwerdeführer

habe die Psychiaterin am 19. August und 6. September 2022 konsultiert, woraus

sich schwerlich eine Chronifizierung ableiten lasse. Eine erstmalige bis

mittelgradige depressive Episode sei gut behandelbar und nicht als

invalidisierendes Leiden anzusehen. Med. pract. J.___ nenne am 24. April

2022.

die hausärztliche Betreuung mit Schmerztherapie, die Physiotherapie und die

Schmerztherapie im Universitätsspital K.___, aber keine Psychotherapie. Selbst im

Einwand gegen den Vorbescheid werde nirgends von einer bestehenden und

beeinträchtigenden psychischen Problematik gesprochen. Am 4. November 2022

habe sich der RAD bei med. pract. J.___ nach dem Zeitpunkt der Überweisung an die

Psychiaterin erkundigt. Der Hausarzt habe dies seinen Akten nicht entnehmen

können und angeboten, nach entsprechender Recherche zurückzurufen, was aber bislang

nicht geschehen sei.

3.1.18

Am 21. November 2022 erlitt

der Beschwerdeführer einen weiteren Unfall indem er auf einer Treppe ausrutschte,

sich den rechten Mittelfuss verdrehte resp. verstauchte sowie sich an Kopf,

Schulter und Hüfte prellte (BB-Nr. 6). Das vom Beschwerdeführer dazu

eingereichte Arztzeugnis (BB-Nr. 7) ist praktisch unleserlich.

3.1.19

Prof. Dr. med. S.___, Facharzt

für Radiologie FMH, 21. Januar 2023 (BB-Nr. 8): Gemäss der

MRI-Untersuchung vom nämlichen Tag weise der Beschwerdeführer eine kleine

Diskusprotrusion C6/7 recht mit Kontakt der Wurzel C7 rechts auf.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin

stützte sich auf die drei Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. O.___ (E. II.

3.1.10

/ 3.1.15 / 3.1.17 hiervor), als sie einen Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers verneinte. Sie hielt dafür, in der bisherigen Tätigkeit auf

dem Bau habe spätestens ab Juni 2021 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden,

während dies in einer Verweistätigkeit sogar bereits seit November 2020 der

Fall gewesen sei. Damit fehle es nach dem Unfall vom 3. August 2020 an

einer Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während

eines Jahres, so dass kein Rentenanspruch entstanden sei (A.S. 1 f.).

3.2.2

Die RAD-Ärztin untersuchte

den Beschwerdeführer nicht selber, bevor sie zu dessen Gesundheitszustand und

Arbeitsfähigkeit Stellung nahm. Eine solche reine Aktenbeurteilung ist hier in

somatischer Hinsicht zulässig. Die behandelnden Ärzte haben den

Beschwerdeführer umfassend klinisch, bildgebend, neurographisch und labortechnisch

untersucht, womit ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um

die Würdigung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht

(Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.3).

3.2.2.1

Der Beschwerdeführer rügt

einmal, die RAD-Ärztin habe die Auffassung der Neurologin Dr. med. D.___,

welche einen Nervenschaden als Ursache der Beschwerden bejahe und eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere, zu Unrecht verworfen

(A.S. 15 f.). Dr. med. D.___ erwähnte zwar in der Tat, es sei an eine

Neuropathie zu denken resp. eine mögliche Irritation zu postulieren, doch

handelte es sich dabei nicht um einen gesicherten Befund, sondern um eine blosse

Hypothese, welche dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht

genügt. Einer Nervenläsion als Ursache der geklagten Schmerzen und

Sensibilitätsstörungen steht entgegen, dass die elektrophysiologischen

Untersuchungen im Oktober 2020 und März 2021 sowie die MRI-Neurographie im

April 2022 pathologisch unauffällig blieben (E. II. 3.1.1 / 3.1.4 / 3.1.14

hiervor). Dr. med. D.___ räumte denn auch selber ein, dass sich die

beobachtete Symptomausweitung mit keinem peripheren Nerv in Verbindung bringen lasse

(E. II. 3.1.4 hiervor). In der SPECT-Untersuchung wiederum fanden sich keine

Anhaltspunkte für das vermutete CRPS (E. II. 3.1.7 hiervor). Weichteilverletzungen

oder Fremdkörper, aus denen sich allenfalls etwas ableiten liesse, wurden

radiologisch ausgeschlossen (E. II. 3.1.2 f.). Soweit sich der Beschwerdeführer

auf eine Muskelatrophie am rechten Arm beruft, ist dies aktenwidrig, verneinen

doch sowohl Dr. med. D.___ als auch Dr. med. N.___ eine solche Atrophie (E. II. 3.1.1

+ 3.1.12 hiervor). Ist aber die Trophik an beiden Vorderarmen symmetrisch, so

spricht dies gegen eine schmerzbedingte Schonung des rechten Arms und damit

auch gegen eine relevante Einschränkung beim Gebrauch (Urteil des

Bundesgerichts 9C_887/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2).

Folglich fehlt es neurologisch gesehen an

objektivierbaren organischen Schäden, welche als Ursache der geklagten

Beschwerden gelten können, und damit auch an einer anhaltenden Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit.

3.2.2.2

In rheumatologisch-orthopädischer

Hinsicht lässt sich am rechten Ellbogen kein bildmorphologisches Korrelat für

die geklagten Beschwerden in Form struktureller Läsionen etc. nachweisen (E.

II. 3.1.2 f. / 3.1.5 / 3.1.7 hiervor), und auch eine infektiös-entzündliche

Genese konnte mittels Laboruntersuchung ausgeschlossen werden (E. II. 3.1.7

hiervor). Ausserdem deutet die symmetrische Trophik der Vorderarme, wie bereits

erläutert (E. II. 3.2.2.1 hiervor), darauf hin, dass keine wesentlichen

funktionellen Einschränkungen vorliegen. Richtig ist, dass die Dres. P.___

und Q.___ am Ellbogen eine Insertionstendinopathie feststellen konnten, doch

handelt es sich ausdrücklich nur um eine leichte Tendinopathie resp. minimale

tendinopathische Veränderungen (E. II. 3.1.14 hiervor), denen kein

relevanter Einfluss beigemessen werden kann (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 8C_672/2022 vom 3. Juli 2023 E. 4.3.2.1 in fine, wo eine

«diskrete Ansatztendinopathie» bestand). Was den leicht vermehrten Knochenumbau

betrifft (E. II. 3.1.7 hiervor), so erklärte die RAD-Ärztin plausibel, warum

sie diesen nicht als pathologisch, sondern als normalen Vorgang wertete (s. E.

II. 3.1.15 hiervor).

Im Hinblick auf die geklagten Schulter- und

Nackenbeschwerden gingen die Dres. P.___ und Q.___ von einer myofaszialen

Problematik aus. Dabei handelt es sich indes um kein organisch objektiv

ausgewiesenes Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2021 vom 7. Dezember

2021.

E. 5.2.2). Die beiden Ärzte verstanden diese Symptomatik denn auch

nicht als eigenständigen somatischen Gesundheitsschaden, sondern als Ausweitung

der unklaren Schmerzen am rechten Arm (E. II. 3.1.14 hiervor). Dies korrespondiert

mit dem damals unauffälligen MRI der HWS (E. II. 3.1.9 hiervor), der

beidseits normalen Trophik der Schultermuskulatur sowie dem uneingeschränkten

Bewegungsumfang von Schulter und HWS (E. II. 3.1.14 hiervor). Angesichts

dessen bestand bis zur angefochtenen Verfügung kein Anlass, in Bezug auf Nacken

und Schulter weitere Abklärungen vorzunehmen; Veränderungen an der HWS fanden

sich erstmals im MRI vom 21. Januar 2023 (E. II. 3.1.19 hiervor),

welches nach dem Stichtag des 23. Novembers 2022 angefertigt wurde.

Hinsichtlich der Hände trifft es zwar zu, dass das MRI vom 1. Februar 2022 beginnende

resp. mässige degenerative Abnützungen ergab (IV-Nr. 72.4 S. 22). Die

Dres. P.___ und Q.___ erkannten indes – in Einklang mit den Laborergebnissen – keine

Hinweise für entzündliche Läsionen und massen den Abnützungserscheinungen keine

Bedeutung bei. Dies verdient Zustimmung, denn eine Arbeitsunfähigkeit lässt

sich nicht allein aus radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen

ableiten, vielmehr sind in erster Linie die klinischen Befunde massgebend (Urteil

des Bundesgerichts 9C_512/2021 vom 1. Juli 2022 E. 6.2).

Somit fehlt es bis zur angefochtenen

Verfügung auch am Bewegungsapparat an objektiven Befunden, welche eine dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Was den neuen Unfall vom 21. November

2022.

angeht, den der Beschwerdeführer gerade noch vor der Verfügung erlitt, so

ist unklar, ob dieser längerfristige Auswirkungen zeitigte (E. II. 3.1.18

hiervor). Aber selbst wenn dies der Fall wäre, so hätte es bis zur Verfügung

zwei Tage später keinen Einfluss auf das Wartejahr mehr gehabt.

3.2.2.3

Vor diesem Hintergrund ist

festzuhalten, dass sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte auch keine

geringen Zweifel an der somatischen Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. O.___

ergeben. Deren Auffassung, es habe nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit

bis zur Abheilung der Stichverletzung bestanden, geniesst daher vollen

Beweiswert. Wenn die RAD-Ärztin in der angestammten Arbeit spätestens ab Juni

2021.

wieder eine volle Arbeitsfähigkeit sah, so ist dies nicht zu beanstanden,

hielten doch die Dres. G.___ und H.___ schon am 6. Mai 2021 fest, die

Stichwunde sei gut verheilt (E. II. 3.1.5 hiervor). Die Arbeitsunfähigkeit

endete daher bereits, bevor das ab 3. August 2020 laufende Wartejahr im August

2021.

vollendet war, weshalb insoweit kein Rentenanspruch entstand (s. dazu

E. II. 2.2.1 + 2.2.3.2 hiervor)

3.2.3

Was die psychische Seite angeht,

so gab die behandelnde Psychiaterin Dr. med. R.___ im Bericht vom 30.

September 2022 an, der Beschwerdeführer sei wegen einer – aktuell

mittelschweren – chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung in Verbindung

mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gänzlich arbeitsunfähig

(E. II. 3.1.16 hiervor). Dieser Bericht erging vor der angefochtenen

Verfügung vom 23. November 2022 und enthielt einen Psychostatus, der in der Tat

einschlägige depressive Symptome wie z.B. einen verminderten Antrieb,

Insuffizienzgefühle oder eine reduzierte Schwingungsfähigkeit aufführte (s. dazu

ICD-10 F32, DIMDI – ICD-10-GM Version 2020). Daraus kann der

Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. med. R.___ hielt

nämlich ausdrücklich fest, die psychischen Beschwerden seien im Jahr 2022 unter

der damaligen hohen Belastung aufgetreten (E. II. 3.1.16 hiervor).

Zwar wird nicht erläutert, worin diese Belastung bestand, woraus aber

keineswegs geschlossen werden kann, dass die fraglichen Beschwerden bereits

2020.

oder 2021 auftraten. Die Feststellung von Dr. med. R.___, die

psychische Symptomatik habe sich 2022 manifestiert, erscheint als plausibel,

korrespondiert sie doch damit, dass die Behandlung bei ihr unbestrittenermassen

im August 2022 aufgenommen wurde (E. II. 3.1.17 hiervor). Dr. med. R.___

ist daher ohnehin erst ab diesem Zeitpunkt in der Lage, aus eigener Anschauung

Angaben zum Beschwerdeführer zu machen. Für die zwei vorhergehenden Jahre,

welche der Unfall zurückliegt, liegen keine echtzeitlichen psychiatrischen Berichte

und damit auch keine einschlägigen Diagnosen wie z.B. eine depressive Störung vor.

Weiter ist in den Akten zwischen August 2020 und August 2022 keine

psychiatrische, d.h. psychotherapeutische und / oder

psychopharmakologische Behandlung oder auch nur eine psychiatrische

Untersuchung resp. Konsultation dokumentiert. Die fachfremden behandelnden

Ärzte wiederum, einschliesslich des Hausarztes, sprachen nirgends, auch nicht

vermutungsweise, von psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers. Dementsprechend

wurde im fraglichen Zeitraum nie wegen eines psychischen Leidens eine Arbeitsunfähigkeit

attestiert (s. unter E. II. 3.1 hiervor). Es fehlt mit anderen Worten,

auch wenn man den erwähnten Bericht von Dr. med. R.___ berücksichtigt, an konkreten

Anhaltspunkten für eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor 2022. Daran

vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer seit seinem

Unfall an Schmerzen litt, welche sich ab Mai 2021 nicht mehr organisch erklären

liessen (s. E. II. 3.1.5 + 3.1.7 f. hiervor). Dies lässt zwar an die

Möglichkeit einer Schmerzstörung denken, wie sie später von Dr. med. R.___ diagnostiziert

wurde, doch bleibt es reine Spekulation, ob eine solche Störung schon vor 2022 bestand

und die Arbeitsfähigkeit beeinflusste. Das Fehlen objektivierbarer somatischer

Befunde führt nicht automatisch zur Annahme, es liege eine abklärungsbedürftige

psychische Störung vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_398/2020 vom 24. September

2020.

E. 2.3). Vielmehr ist auch hier entscheidend, dass vor August 2022 noch

nicht einmal die Verdachtsdiagnose einer Schmerzstörung gestellt worden war und

die eingeleitete (symptomatische) Schmerztherapie (s. E. II. 3.1.13 hiervor)

nicht als psychiatrisch orientierte Behandlung gelten kann.

Vor diesem Hintergrund ist eine

psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor dem Jahr 2022 gestützt auf die Akten nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar. Einzig der Bericht von Dr.

med. R.___ enthält psychiatrische Diagnosen, welche aber ausdrücklich erst seit

2022.

gelten sollen. Für zusätzliche Abklärungen und eine retrospektive

Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes ab August 2020 besteht daher kein

begründeter Anlass. Ist aber davon auszugehen, dass eine allfällige

Arbeitsunfähigkeit frühestens 2022 eintrat, so war das Wartejahr am Stichtag

der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2022 auf jeden Fall noch nicht vollendet.

Während des hier zu beurteilenden Zeitraums konnte somit von vornherein kein

Rentenanspruch entstehen, dies unabhängig davon, ob die von Dr. med. R.___

gestellten Diagnosen zutrafen oder nicht. Ob dem Beschwerdeführer wegen psychischer

Erkrankungen eine Rente zusteht, muss vielmehr Gegenstand einer Neuanmeldung

bei der Beschwerdegegnerin bilden.

3.3

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat der unterlegene

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit

dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_19/2024 vom 10. Februar 2025 bestätigt.