VSBES.2022.270
Invalidenrente
6. Dezember 2023Deutsch29 min
Beschwerde (A.S. 35). In der Folge gibt der Beschwerdeführer am 28. April 2023 einen
Source so.ch
Urteil vom 6. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 23. November 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1987, erlitt am 3. August
2020 einen Unfall, als ihm bei seiner Arbeit als Schaler ein Nagel in den
rechten Unterarm eindrang (IV-Akten / IV-Nr. 5.73). Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt Suva schloss den Fall per 1. April 2021 ohne weitere
Leistungen ab, da zwischen dem Unfallereignis und den persistierenden
Beschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand, was das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit
Urteil VSBES.2021.180 vom 21. Juni 2022, welches unangefochten in
Rechtskraft erwuchs, bestätigte.
1.2 Der
Beschwerdeführer meldete sich am 5. Februar 2021 bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). In
der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. November 2022
einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 21. Dezember 2022 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 23. November 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine externe
Begutachtung in den Disziplinen Neurologie, Rheumatologie, orthopädische
Chirurgie sowie Psychiatrie zu initiieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 30. Januar 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 35). In der Folge gibt der Beschwerdeführer am 28. April 2023 einen
weiteren Beleg zu den Akten (A.S. 36 f.).
2.3 Der
Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 18. August 2023 eine Kostennote ein
(A.S. 40 ff.). Diese geht am 21. August 2023 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 44), welche sich in der Folge nicht dazu vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig ist gemäss Beschwerdebegehren der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Rente. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 23. November
2022.
eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020,
Art. 61 N 109).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall könnte ein
allfälliger Rentenanspruch frühestens 2021 entstehen (s. dazu E. II. 2.2.3.2 hiernach).
Da jedoch keine materiellrechtlichen
Normen entscheidrelevant sind, welche per 1. Januar 2022 eingeführt, aufgehoben
oder abgeändert wurden, kann offen bleiben, ob das alte oder neue Recht
anwendbar ist.
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine
Invalidenrente haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für
die Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sind ausschliesslich die
Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.3
2.2.3.1
Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Ob ein
psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt,
beurteilt sich grundsätzlich bei allen solchen Erkrankungen nach einem
normativen Prüfungsraster, dem sog. strukturierten Beweisverfahren gemäss
BGE 141 V 281 (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409
E. 4.5.2 S. 416 f.). Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf
den funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens
beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des (unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S.
297).
2.2.3.2
Das einem Rentenanspruch
vorausgehende Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (s. E. II. 2.2.1
hiervor) gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20.
% eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der
Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017,
S. 109 Fn 615). Der Beschwerdeführer war nach seinem Unfall am 3.
August 2020 arbeitsunfähig geschrieben. Sollte dieser Zustand in der Folge
angehalten haben, was nachfolgend zu klären sein wird, so hätte die Wartezeit
im August 2021 geendet. Der Rentenanspruch wiederum könnte frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1
ATSG entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre hier angesichts der
Anmeldung vom 5. Februar 2021 (s. E. I. 1.2 hiervor) ebenfalls im August
2021.
der Fall.
2.3
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die
Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Auch den
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern
sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 35 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
2.4
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten.
Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht
rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt
kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
Nachdem der Beschwerdeführer am
3.
August 2020 durch einen 9 cm langen Nagel am rechten Unterarm eine Stichverletzung
erlitten hatte (IV-Nr. 5.73), ergingen die folgenden relevanten Berichte:
3.1.1
Dr. med. D.___, stellvertretende
Chefärztin Neurologie am Kantonsspital [...], 7. Oktober 2020 (IV-Nr. 5.41
S. 2 ff.): Der Beschwerdeführer leide klinisch unter Schmerzen über dem M.
brachioradialis rechts sowie im rechten Ellbogen- und Handgelenk. Im lateralen
Vorderarm rechts sowie vereinzelt auch über den Fingerkuppen des Digitus II und
III rechts zeige sich eine Hypästhesie. Ausserdem sei der Phalentest positiv. Weitere
Defizite liessen sich nicht erheben, insbesondere imponierten Kraft und Trophik
der Vorderarme als symmetrisch. Die Neurographien des N. medianus, N. ulnaris
rechts sowie N. cutaneus antebrachii lateralis vom 7. und 8. Oktober 2020 seien
normal ausgefallen. Differentialdiagnostisch seien die Beschwerden teilweise
posttraumatisch bedingt nach Nagelstichverletzung. Weiter sei an ein Karpaltunnelsyndrom
und eine Neuropathie des N. cutaneus antebrachii lateralis zu denken. Im
angestammten Beruf bestehe vorerst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
3.1.2
Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie
und Neuroradiologie FMH, 19. Januar 2021 (IV-Nr. 5.18 S. 1): Die
Röntgenuntersuchung ergebe unauffällige knöcherner Strukturen. Es würden weder
Fremdkörper noch eine Weichteilpathologie nachgewiesen.
3.1.3
Dr. med. F.___, Oberarzt
Radiologie am Kantonsspital [...], 26. Februar 2021 (IV-Nr. 16.24): Der rechte
Ellenbogen stelle sich in der MRI unauffällig dar, ohne narbige Veränderungen,
Weichteilverletzungen oder Fremdkörper.
3.1.4
Dr. med. D.___, 8. März 2021
(IV-Nr. 16.21): Der Beschwerdeführer berichte von Schmerzen im gesamten rechten
Arm sowie teilweise sehr schmerzhaften variablen Parästhesien und Dysästhesien.
Die klinische Untersuchung zeige eine Hypästhesie im gesamten Unterarm sowie
eine schmerzbedingt eingeschränkte Möglichkeit, die Kraft zu prüfen, aber keine
Atrophien. Die neuen elektrophysiologischen Untersuchungen vom 3. März
2021.
ergäben keine pathologischen Befunde des N. medianus, N. ulnaris
rechts, N. cutaneus antebrachii lateralis sowie R. superficialis N. radialis. Die
Beschwerden seien mit einer chronifizierten Brachialgie vereinbar. Ätiologisch
könne als Ausgangspunkt eine mögliche Irritation des Ramus cutaneus antebrachii
lateralis postuliert werden mit anfänglich neuropathisch anmutenden
Beschwerden. Aktuell zeige sich sowohl eine Chronifizierung der Beschwerden als
auch eine Symptomausweitung, die sich keinem peripheren Nerv zuordnen lasse.
Vorderhand bestehe keine Arbeitsfähigkeit.
3.1.5
Dr. med. G.___, Oberarzt
Orthopädie, und Dr. med. H.___, Universitätsklinik I.___, 6. Mai 2021 (IV-Nr.
20.
S. 2 f.): Die eigentliche Nageleinstichstelle sei gut verheilt. Über der
brachioradialen Muskulatur des rechten Ellbogens zeige sich eine diffuse
Druckdolenz. Der Ellbogen sei aktiv und passiv ohne Schmerzangabe frei
beweglich. Eine Hyposensibilität oder Dysästhesien liessen sich nicht
objektivieren. Für eine Epicondylitis lateralis gebe es keine Anzeichen. Die
Röntgenuntersuchung des rechten Ellbogens am 5. Mai 2021 habe unauffällige
Stellungsverhältnisse und erhaltene Artikulationen ohne abgrenzbare Fraktur
ergeben, lasse aber keine Einschätzung des Weichteilschadens zu. Es bestehe
eine unklare Situation bei persistierenden Schmerzen im Bereich des Unterarms
mit Ausbreitung distal und proximal sowie Symptomausweitung nach doch relativ
schwerer Verletzung im August 2020. Klinisch fehle ein klares strukturelles
Korrelat für die beschriebenen Beschwerden. Denkbar seien ein Infekt, eine
persistierende Entzündung nach der Verletzung oder auch ein CRPS. Trotz der
stetigen Verbesserung unter Physio- und Ergotherapie könne der Beschwerdeführer
nach wie vor nicht in seine angestammte Tätigkeit auf dem Bau zurückkehren.
3.1.6
Med. pract. J.___, 8. Mai
2021.
(IV-Nr. 20 S. 5 ff.): Der Beschwerdeführer leide auch an Schmerzen an der
rechten Schulter, d.h. Bewegungen seien möglich, aber schmerzhaft. Angaben zur
Arbeitsfähigkeit könne er keine machen.
3.1.7
Dres. G.___ und H.___, Universitätsklinik
I.___, 10. Juni 2021 (IV-Nr. 34.19): Subjektiv sei die Situation
unverändert. Im SPECT vom 25. Mai 2021 lasse sich kein CRPS nachweisen. Es
lägen ein leicht vermehrter Knochenumbau im SC-Gelenk rechts und glenohumeral
rechts, differentialdiagnostisch degenerativ, sowie geringe Zeichen einer
Ansatztendinopathie des M. bizeps brachii rechts an der Tuberositas radii vor.
Ansonsten sei kein pathologisch erhöhter Knochenumbau nachgewiesen. Mangels
eines Korrelats in der Bildgebung für die klinisch beschriebene
Beschwerdesymptomatik bestehe keine strukturelle Läsion, welche chirurgisch
adressiert werden könnte. Auch die Infektparameter seien unauffällig. Man
überweise den Beschwerdeführer an das Schmerzzentrum im Universitätsspital K.___.
3.1.8
Prof. Dr. med. L.___ und Dr.
med. M.___, Senior Consultant resp. Assistenzarzt Handchirurgie an der
Universitätsklinik I.___, 9. August 2021 (IV-Nr. 34.14 S. 2 f.): Ein
anatomisches Korrelat für die Schmerzproblematik fehle, weshalb keine
chirurgische Interventionsindikation bestehe. Als einzige diagnostische
Untersuchung, wäre noch ein MRI im Bereich der Verletzungsstelle zu evaluieren.
Die Faustschlusskraft liege links bei 45 kg und rechts bei 20 kg.
3.1.9
Dr. med. N.___, Oberarzt am
Schmerzambulatorium des Universitätsspitals K.___, 6. Oktober 2021 (IV-Nr. 59
S. 11 f.): Der Beschwerdeführer berichte weiter über chronische Schmerzen im rechten
Bereich der Halswirbelsäule (HWS) sowie dorsoradial des Unterarmes bis zu den
ersten zwei Fingern der rechten Hand mit begleitenden episodischen
Taubheitsgefühlen, ausserdem über starke Kopfschmerzen. Bei der MRI-Untersuchung
der HWS vom 21. Juli 2021 hätten sich keine pathologischen Veränderungen ergeben.
Die Triggerpunktinfiltration habe keine wesentliche Schmerzlinderung bewirkt.
Die Behandlung bei ihnen sei abgeschlossen.
3.1.10
Dr. med. O.___, Fachärztin für
Chirurgie und Praktische Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der
Invalidenversicherung (fortan: RAD), 12. November 2021 (IV-Nr. 27 S. 2 ff.):
Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden Schmerzen im
rechten Vorderarm. Nach Aktenlage hätten sich bis auf die zeitgerecht
abgeheilte Wunde der Initialverletzung im gesamten klinischen Verlauf keine
weiteren Anhaltspunkte für strukturelle Läsionen gezeigt. Weder das MRI vom 26. Februar
2021.
noch das Röntgenbild vom 19. Januar 2021 würden Pathologien wie
posttraumatische Veränderungen beschreiben oder Fremdkörper nachweisen. Ausserdem
hätten auch alle elektrophysiologischen Untersuchungen Normalbefunde ergeben.
Funktionelle Einschränkungen fehlten. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich noch
nicht abschliessend beurteilen, wobei den Schulterschmerzen aber keine
Bedeutung zukomme. Die RAD-Ärztin verwies in ihrer Stellungnahme ausdrücklich
auf die Berichte der Dres. D.___ und G.___ (E. II. 3.1.4 + 3.1.5 hiervor). Sie hob
namentlich hervor, dass eine symmetrische Kraft und Trophik für einen
uneingeschränkten Gebrauch des rechten Armes resp. der rechten Hand spreche und
keine Sensibilitätsstörungen objektiviert worden seien.
3.1.11
Med. pract. J.___, 20.
November 2021 (IV-Nr. 31): Der Gesundheitszustand sei bei unveränderten
Diagnosen eher schlimmer geworden. Der Beschwerdeführer klage immer noch über
unklare Schmerzen im rechten Vorderarm sowie chronische sekundäre
muskuloskelettale Schmerzen. Dies wurde im Bericht vom 23. April 2022
(IV-Nr. 72.4 S. 29 ff.) bestätigt, verbunden mit dem Hinweis, der
Beschwerdeführer befinde sich in einer Schmerztherapie.
3.1.12
Dr. med. N.___, 13. Dezember
2021.
(IV-Nr. 32): Der Beschwerdeführer leide unter chronischen Schmerzen im
rechten Unterarm dorsoradial bis zu den ersten zwei Fingern. Es lasse sich
keine Atrophie erkennen. Nicht nur an der rechten Hand, sondern auch an der
rechten Seite der HWS bestehe eine Druckdolenz. Die chronischen sekundären
muskuloskelettalen Schmerzen würden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken,
wozu jedoch nähere Angaben fehlten.
3.1.13
Dr. med. G.___, Universitätsklinik
I.___, 18. Januar 2022 (IV-Nr. 36 S. 6 ff.): Die bisherigen Massnahmen
wie Physio- und Ergotherapie hätten zu keiner Besserung geführt. Die Behandlung
bei ihnen sei abgeschlossen. Angesichts der unklaren Schmerzgenese erfolge eine
rein symptomatische Therapie im Universitätsspital K.___. Die körperlich
belastende, repetitive Tätigkeit als Bauarbeiter sei bei Schmerzen im rechten
Unterarm nicht mehr möglich. In Frage kämen nur noch körperlich leichte
Tätigkeiten mit einer Last von max. 5 kg bei repetitiver Belastung. Theoretisch
sei eine dem Leiden angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar.
3.1.14
Dr. med. P.___ und Dr. med. Q.___,
Oberarzt resp. Assistenzarzt an der Klinik für Rheumatologie am
Universitätsspital K.___, 12. Januar und 7. April 2022 (IV-Nr. 58.19 S. 2 ff.
und Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3): Der Beschwerdeführer leide unter
chronischen sekundären muskuloskelettalen Schmerzen unklarer Genese am rechten
Vorderarm mit Symptomausweitung bis zu Schulter und Nacken sowie zum
Handgelenk. Aktuell bestehe ein komplexes myofasziales Schmerzsyndrom mit
Verdacht auf eine chronische Insertionstendinopathie der distalen Bicepssehne
mit peripherer und beginnender zentraler Sensibilisierung. Eine Nervenläsion im
Bereich des rechten Ellbogens lasse sich nicht belegen. Dieser weise gemäss
Sonographie minimale tendinopathische Veränderungen im Bereich der gemeinsamen
Ansatzsehne der Handgelenksextensoren am Epicondylus lateralis sowie in der
Insertion der distalen Bicepssehne an der Tuberositas radii auf. Beim Verlauf
des N. radialis zeige sich eine spindelförmige Verdickung beim Eintritt in
den Supinatorkanal mit hypoechogener Nervenstruktur, welche sich aber in der MR-Neurographie
vom 4. April 2022 nicht bestätige. Die MR-Untersuchung der beiden Hände vom 1. Februar
2022.
wiederum ergebe keine Hinweise für entzündliche Läsionen. Am 20. Juli 2022
erfolgte wegen der Brachialgie eine Infiltration im Bereich des N. radialis
rechts, welche erfolglos blieb. Daraufhin wurde am 23. August 2022 eine
Infiltration der Insertion der distalen Bicepssehen an der Tuberositas radii
von dorsal vorgenommen (BB-Nr. 4 f.).
3.1.15
Dr. med. O.___, RAD, 27.
September 2022 (IV-Nr. 60): Bei der Hypästhesie, welche Dr. med. D.___
festgestellt habe (E. II. 3.1.1 + 3.1.4 hiervor), handle es sich nicht um
objektiv nachweisbare Befunde, sondern um subjektive Angaben des
Beschwerdeführers. Hinzu komme, dass in der Universitätsklinik I.___ am 5. Mai
2021.
keine Hyposensibilität oder Dysästhesien bemerkt worden seien
(E. II. 3.1.5 hiervor). Auch die Testung der Faustschlusskraft rechts
mit nur 20 kg (E. II. 3.1.8 hiervor) habe der Beschwerdeführer subjektiv
beeinflussen können. Dem regelmässigen immerwährenden Umbau der Knochenstruktur
sei zu eigen, die durch alltägliche Bewegungen und Beanspruchungen entstehenden
«Strukturschäden» zu reparieren und dabei zugleich die Mikroarchitektur der
Beanspruchung anzupassen, wodurch temporär auch ein erhöhter Knochenumbau ohne
pathologische Relevanz resultieren könne. Die lokal komplikationslos abgeheilte
Verletzung vom 3. August 2020 sei spätestens nach dreimonatiger Rekonvaleszenz,
bei erhaltener Muskeltrophik ohne Verlust von Muskelsubstanz trotz angegebener
Schonung, nicht geeignet, eine längere Arbeitsunfähigkeit, zumindest in einer
angepassten Tätigkeit, zu begründen. Deshalb sei dem Beschwerdeführer eine
solche Tätigkeit ab November 2020 bereits wieder zumutbar gewesen.
3.1.16
Dr. med. R.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, 30. September 2022 (IV-Nr. 61 S. 2 f.): Der
Beschwerdeführer leide unter einer chronifizierten rezidivierenden depressiven
Störung, aktuell mittelschwer (ICD-10 F32.2), und einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (F45.4). In den durchgeführten Gesprächen zeige
sich ein leidender, sehr besorgter und affektabgeflachter Patient, der sich
seiner Krankheit ausgeliefert fühle. Konzentration, Auffassung und Gedächtnis seien
subjektiv und objektiv vermindert. Das Durchhaltevermögen präsentiere sich
aufgrund der Antriebsminderung herabgesetzt, mit zunehmend
Ermüdungserscheinungen im Zeitverlauf. Im formalen Denken sei der
Beschwerdeführer verlangsamt und deutlich eingeengt auf die depressionsbedingten
Defizite und die Schmerzsymptomatik. Inhaltlich ergäben sich keine Anhaltspunkte
für Wahnerleben, Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Es lägen affektive
Symptome wie Hoffnungslosigkeit, Affektarmut und Insuffizienzgefühle vor, bei Beeinträchtigung
der vitalen Gefühle und psychomotorischer Unruhe. Zudem bestehe ein
Interesseverlust und eine verminderte Stressresistenz. Die affektive
Schwingungsfähigkeit sei deutlich herabgesetzt. Fremdgefährdung und Suizidabsichten
würden verneint. Bis vor zwei Jahren seien keine psychischen Krankheiten
festgestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden unter
der hohen Belastung im Jahre 2022 aufgetreten seien. Rückwirkend sei es zu einer
Chronifizierung der klinischen Symptomatik aufgrund fehlender Besserung trotz
therapeutischer Massnahmen gekommen, sodass von einer ungünstigen Prognose ausgegangen
werden müsse. Nebst der Schmerzsymptomatik habe sich eine chronifizierte
depressive Erkrankung mit ausgeprägten Insuffizienzgefühlen und Selbstzweifeln bezüglich
der eigenen Fähigkeiten entwickelt. Die psychische Belastbarkeit scheine
deutlich herabgesetzt, die Adaptationsfähigkeit und das Durchhaltevermögen, die
Fertigkeit zur Strukturierung neuer Aufgaben sowie die soziale
Anpassungsfähigkeit seien eingeschränkt. Anhand der Vorgeschichte und der
Befunde ergebe sich aufgrund der geschilderten und objektiv nachgewiesenen depressiven
Symptome eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Als leistungsmindernde
Faktoren seien eine ausgeprägte Antriebsstörung, verminderte Stresstoleranz,
mangelnde Adaptations- und Umstellungsfähigkeit sowie kognitive
Beeinträchtigungen mit Konzentrationsminderung und Vergesslichkeit zu erwähnen.
Daraus resultiere eine rasche Erschöpfbarkeit bei minimaler Belastung und
fehlendem Durchhaltevermögen, also eine Belastungsintoleranz.
3.1.17
Dr. med. O.___, RAD, 11.
November 2022 (IV-Nr. 64): Keinem medizinischen Bericht habe sich zuvor jemals
eine depressive Symptomatik entnehmen lassen, weshalb die Diagnose einer
chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollziehbar sei.
Die neu behandelnde Ärztin Dr. med. R.___ erkläre in ihrem Erstbericht, bis vor
zwei Jahren seien keine psychischen Krankheiten festgestellt worden. Dem sei
hinzuzufügen, dass vor der Untersuchung durch Dr. med. R.___ bis auf das
chronische Schmerzerleben niemand psychische Krankheiten erwähnt habe. Der Beschwerdeführer
habe die Psychiaterin am 19. August und 6. September 2022 konsultiert, woraus
sich schwerlich eine Chronifizierung ableiten lasse. Eine erstmalige bis
mittelgradige depressive Episode sei gut behandelbar und nicht als
invalidisierendes Leiden anzusehen. Med. pract. J.___ nenne am 24. April
2022.
die hausärztliche Betreuung mit Schmerztherapie, die Physiotherapie und die
Schmerztherapie im Universitätsspital K.___, aber keine Psychotherapie. Selbst im
Einwand gegen den Vorbescheid werde nirgends von einer bestehenden und
beeinträchtigenden psychischen Problematik gesprochen. Am 4. November 2022
habe sich der RAD bei med. pract. J.___ nach dem Zeitpunkt der Überweisung an die
Psychiaterin erkundigt. Der Hausarzt habe dies seinen Akten nicht entnehmen
können und angeboten, nach entsprechender Recherche zurückzurufen, was aber bislang
nicht geschehen sei.
3.1.18
Am 21. November 2022 erlitt
der Beschwerdeführer einen weiteren Unfall indem er auf einer Treppe ausrutschte,
sich den rechten Mittelfuss verdrehte resp. verstauchte sowie sich an Kopf,
Schulter und Hüfte prellte (BB-Nr. 6). Das vom Beschwerdeführer dazu
eingereichte Arztzeugnis (BB-Nr. 7) ist praktisch unleserlich.
3.1.19
Prof. Dr. med. S.___, Facharzt
für Radiologie FMH, 21. Januar 2023 (BB-Nr. 8): Gemäss der
MRI-Untersuchung vom nämlichen Tag weise der Beschwerdeführer eine kleine
Diskusprotrusion C6/7 recht mit Kontakt der Wurzel C7 rechts auf.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin
stützte sich auf die drei Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. O.___ (E. II.
3.1.10
/ 3.1.15 / 3.1.17 hiervor), als sie einen Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers verneinte. Sie hielt dafür, in der bisherigen Tätigkeit auf
dem Bau habe spätestens ab Juni 2021 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden,
während dies in einer Verweistätigkeit sogar bereits seit November 2020 der
Fall gewesen sei. Damit fehle es nach dem Unfall vom 3. August 2020 an
einer Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während
eines Jahres, so dass kein Rentenanspruch entstanden sei (A.S. 1 f.).
3.2.2
Die RAD-Ärztin untersuchte
den Beschwerdeführer nicht selber, bevor sie zu dessen Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit Stellung nahm. Eine solche reine Aktenbeurteilung ist hier in
somatischer Hinsicht zulässig. Die behandelnden Ärzte haben den
Beschwerdeführer umfassend klinisch, bildgebend, neurographisch und labortechnisch
untersucht, womit ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um
die Würdigung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht
(Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.3).
3.2.2.1
Der Beschwerdeführer rügt
einmal, die RAD-Ärztin habe die Auffassung der Neurologin Dr. med. D.___,
welche einen Nervenschaden als Ursache der Beschwerden bejahe und eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere, zu Unrecht verworfen
(A.S. 15 f.). Dr. med. D.___ erwähnte zwar in der Tat, es sei an eine
Neuropathie zu denken resp. eine mögliche Irritation zu postulieren, doch
handelte es sich dabei nicht um einen gesicherten Befund, sondern um eine blosse
Hypothese, welche dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht
genügt. Einer Nervenläsion als Ursache der geklagten Schmerzen und
Sensibilitätsstörungen steht entgegen, dass die elektrophysiologischen
Untersuchungen im Oktober 2020 und März 2021 sowie die MRI-Neurographie im
April 2022 pathologisch unauffällig blieben (E. II. 3.1.1 / 3.1.4 / 3.1.14
hiervor). Dr. med. D.___ räumte denn auch selber ein, dass sich die
beobachtete Symptomausweitung mit keinem peripheren Nerv in Verbindung bringen lasse
(E. II. 3.1.4 hiervor). In der SPECT-Untersuchung wiederum fanden sich keine
Anhaltspunkte für das vermutete CRPS (E. II. 3.1.7 hiervor). Weichteilverletzungen
oder Fremdkörper, aus denen sich allenfalls etwas ableiten liesse, wurden
radiologisch ausgeschlossen (E. II. 3.1.2 f.). Soweit sich der Beschwerdeführer
auf eine Muskelatrophie am rechten Arm beruft, ist dies aktenwidrig, verneinen
doch sowohl Dr. med. D.___ als auch Dr. med. N.___ eine solche Atrophie (E. II. 3.1.1
+ 3.1.12 hiervor). Ist aber die Trophik an beiden Vorderarmen symmetrisch, so
spricht dies gegen eine schmerzbedingte Schonung des rechten Arms und damit
auch gegen eine relevante Einschränkung beim Gebrauch (Urteil des
Bundesgerichts 9C_887/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2).
Folglich fehlt es neurologisch gesehen an
objektivierbaren organischen Schäden, welche als Ursache der geklagten
Beschwerden gelten können, und damit auch an einer anhaltenden Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit.
3.2.2.2
In rheumatologisch-orthopädischer
Hinsicht lässt sich am rechten Ellbogen kein bildmorphologisches Korrelat für
die geklagten Beschwerden in Form struktureller Läsionen etc. nachweisen (E.
II. 3.1.2 f. / 3.1.5 / 3.1.7 hiervor), und auch eine infektiös-entzündliche
Genese konnte mittels Laboruntersuchung ausgeschlossen werden (E. II. 3.1.7
hiervor). Ausserdem deutet die symmetrische Trophik der Vorderarme, wie bereits
erläutert (E. II. 3.2.2.1 hiervor), darauf hin, dass keine wesentlichen
funktionellen Einschränkungen vorliegen. Richtig ist, dass die Dres. P.___
und Q.___ am Ellbogen eine Insertionstendinopathie feststellen konnten, doch
handelt es sich ausdrücklich nur um eine leichte Tendinopathie resp. minimale
tendinopathische Veränderungen (E. II. 3.1.14 hiervor), denen kein
relevanter Einfluss beigemessen werden kann (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 8C_672/2022 vom 3. Juli 2023 E. 4.3.2.1 in fine, wo eine
«diskrete Ansatztendinopathie» bestand). Was den leicht vermehrten Knochenumbau
betrifft (E. II. 3.1.7 hiervor), so erklärte die RAD-Ärztin plausibel, warum
sie diesen nicht als pathologisch, sondern als normalen Vorgang wertete (s. E.
II. 3.1.15 hiervor).
Im Hinblick auf die geklagten Schulter- und
Nackenbeschwerden gingen die Dres. P.___ und Q.___ von einer myofaszialen
Problematik aus. Dabei handelt es sich indes um kein organisch objektiv
ausgewiesenes Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2021 vom 7. Dezember
2021.
E. 5.2.2). Die beiden Ärzte verstanden diese Symptomatik denn auch
nicht als eigenständigen somatischen Gesundheitsschaden, sondern als Ausweitung
der unklaren Schmerzen am rechten Arm (E. II. 3.1.14 hiervor). Dies korrespondiert
mit dem damals unauffälligen MRI der HWS (E. II. 3.1.9 hiervor), der
beidseits normalen Trophik der Schultermuskulatur sowie dem uneingeschränkten
Bewegungsumfang von Schulter und HWS (E. II. 3.1.14 hiervor). Angesichts
dessen bestand bis zur angefochtenen Verfügung kein Anlass, in Bezug auf Nacken
und Schulter weitere Abklärungen vorzunehmen; Veränderungen an der HWS fanden
sich erstmals im MRI vom 21. Januar 2023 (E. II. 3.1.19 hiervor),
welches nach dem Stichtag des 23. Novembers 2022 angefertigt wurde.
Hinsichtlich der Hände trifft es zwar zu, dass das MRI vom 1. Februar 2022 beginnende
resp. mässige degenerative Abnützungen ergab (IV-Nr. 72.4 S. 22). Die
Dres. P.___ und Q.___ erkannten indes – in Einklang mit den Laborergebnissen – keine
Hinweise für entzündliche Läsionen und massen den Abnützungserscheinungen keine
Bedeutung bei. Dies verdient Zustimmung, denn eine Arbeitsunfähigkeit lässt
sich nicht allein aus radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen
ableiten, vielmehr sind in erster Linie die klinischen Befunde massgebend (Urteil
des Bundesgerichts 9C_512/2021 vom 1. Juli 2022 E. 6.2).
Somit fehlt es bis zur angefochtenen
Verfügung auch am Bewegungsapparat an objektiven Befunden, welche eine dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Was den neuen Unfall vom 21. November
2022.
angeht, den der Beschwerdeführer gerade noch vor der Verfügung erlitt, so
ist unklar, ob dieser längerfristige Auswirkungen zeitigte (E. II. 3.1.18
hiervor). Aber selbst wenn dies der Fall wäre, so hätte es bis zur Verfügung
zwei Tage später keinen Einfluss auf das Wartejahr mehr gehabt.
3.2.2.3
Vor diesem Hintergrund ist
festzuhalten, dass sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte auch keine
geringen Zweifel an der somatischen Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. O.___
ergeben. Deren Auffassung, es habe nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit
bis zur Abheilung der Stichverletzung bestanden, geniesst daher vollen
Beweiswert. Wenn die RAD-Ärztin in der angestammten Arbeit spätestens ab Juni
2021.
wieder eine volle Arbeitsfähigkeit sah, so ist dies nicht zu beanstanden,
hielten doch die Dres. G.___ und H.___ schon am 6. Mai 2021 fest, die
Stichwunde sei gut verheilt (E. II. 3.1.5 hiervor). Die Arbeitsunfähigkeit
endete daher bereits, bevor das ab 3. August 2020 laufende Wartejahr im August
2021.
vollendet war, weshalb insoweit kein Rentenanspruch entstand (s. dazu
E. II. 2.2.1 + 2.2.3.2 hiervor)
3.2.3
Was die psychische Seite angeht,
so gab die behandelnde Psychiaterin Dr. med. R.___ im Bericht vom 30.
September 2022 an, der Beschwerdeführer sei wegen einer – aktuell
mittelschweren – chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung in Verbindung
mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gänzlich arbeitsunfähig
(E. II. 3.1.16 hiervor). Dieser Bericht erging vor der angefochtenen
Verfügung vom 23. November 2022 und enthielt einen Psychostatus, der in der Tat
einschlägige depressive Symptome wie z.B. einen verminderten Antrieb,
Insuffizienzgefühle oder eine reduzierte Schwingungsfähigkeit aufführte (s. dazu
ICD-10 F32, DIMDI – ICD-10-GM Version 2020). Daraus kann der
Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. med. R.___ hielt
nämlich ausdrücklich fest, die psychischen Beschwerden seien im Jahr 2022 unter
der damaligen hohen Belastung aufgetreten (E. II. 3.1.16 hiervor).
Zwar wird nicht erläutert, worin diese Belastung bestand, woraus aber
keineswegs geschlossen werden kann, dass die fraglichen Beschwerden bereits
2020.
oder 2021 auftraten. Die Feststellung von Dr. med. R.___, die
psychische Symptomatik habe sich 2022 manifestiert, erscheint als plausibel,
korrespondiert sie doch damit, dass die Behandlung bei ihr unbestrittenermassen
im August 2022 aufgenommen wurde (E. II. 3.1.17 hiervor). Dr. med. R.___
ist daher ohnehin erst ab diesem Zeitpunkt in der Lage, aus eigener Anschauung
Angaben zum Beschwerdeführer zu machen. Für die zwei vorhergehenden Jahre,
welche der Unfall zurückliegt, liegen keine echtzeitlichen psychiatrischen Berichte
und damit auch keine einschlägigen Diagnosen wie z.B. eine depressive Störung vor.
Weiter ist in den Akten zwischen August 2020 und August 2022 keine
psychiatrische, d.h. psychotherapeutische und / oder
psychopharmakologische Behandlung oder auch nur eine psychiatrische
Untersuchung resp. Konsultation dokumentiert. Die fachfremden behandelnden
Ärzte wiederum, einschliesslich des Hausarztes, sprachen nirgends, auch nicht
vermutungsweise, von psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers. Dementsprechend
wurde im fraglichen Zeitraum nie wegen eines psychischen Leidens eine Arbeitsunfähigkeit
attestiert (s. unter E. II. 3.1 hiervor). Es fehlt mit anderen Worten,
auch wenn man den erwähnten Bericht von Dr. med. R.___ berücksichtigt, an konkreten
Anhaltspunkten für eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor 2022. Daran
vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer seit seinem
Unfall an Schmerzen litt, welche sich ab Mai 2021 nicht mehr organisch erklären
liessen (s. E. II. 3.1.5 + 3.1.7 f. hiervor). Dies lässt zwar an die
Möglichkeit einer Schmerzstörung denken, wie sie später von Dr. med. R.___ diagnostiziert
wurde, doch bleibt es reine Spekulation, ob eine solche Störung schon vor 2022 bestand
und die Arbeitsfähigkeit beeinflusste. Das Fehlen objektivierbarer somatischer
Befunde führt nicht automatisch zur Annahme, es liege eine abklärungsbedürftige
psychische Störung vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_398/2020 vom 24. September
2020.
E. 2.3). Vielmehr ist auch hier entscheidend, dass vor August 2022 noch
nicht einmal die Verdachtsdiagnose einer Schmerzstörung gestellt worden war und
die eingeleitete (symptomatische) Schmerztherapie (s. E. II. 3.1.13 hiervor)
nicht als psychiatrisch orientierte Behandlung gelten kann.
Vor diesem Hintergrund ist eine
psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor dem Jahr 2022 gestützt auf die Akten nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar. Einzig der Bericht von Dr.
med. R.___ enthält psychiatrische Diagnosen, welche aber ausdrücklich erst seit
2022.
gelten sollen. Für zusätzliche Abklärungen und eine retrospektive
Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes ab August 2020 besteht daher kein
begründeter Anlass. Ist aber davon auszugehen, dass eine allfällige
Arbeitsunfähigkeit frühestens 2022 eintrat, so war das Wartejahr am Stichtag
der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2022 auf jeden Fall noch nicht vollendet.
Während des hier zu beurteilenden Zeitraums konnte somit von vornherein kein
Rentenanspruch entstehen, dies unabhängig davon, ob die von Dr. med. R.___
gestellten Diagnosen zutrafen oder nicht. Ob dem Beschwerdeführer wegen psychischer
Erkrankungen eine Rente zusteht, muss vielmehr Gegenstand einer Neuanmeldung
bei der Beschwerdegegnerin bilden.
3.3
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat der unterlegene
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_19/2024 vom 10. Februar 2025 bestätigt.