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Entscheid

VSBES.2022.271

Unfallversicherung

23. Mai 2023Deutsch17 min

und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend:

Source so.ch

Urteil vom 23. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin von Arx

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

SWICA Versicherungen AG

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 24. November 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1995 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Mai 2018 als Koch angestellt

und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 18. November 2021 rutschte der Beschwerdeführer

am 3. November 2021 aus und fiel «mit dem linken Knie in ein Tablar». Dabei erlitt

er eine Prellung am linken Knie (Akten der Beschwerdegegnerin [Swica-Nr.] 59).

Wegen starker Schmerzen war der Beschwerdeführer in der Folge arbeitsunfähig

(Swica-Nr. 1 - 4, 7, 8, 13, 16).

1.2 Mit Schreiben vom 23. November

2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers (Swica-Nr. 6) und erbrachte in der Folge die gesetzlichen

Versicherungsleistungen.

1.3 Am 18. Januar 2022 fand im

Auftrag der Beschwerdegegnerin eine medizinische Aktenbeurteilung statt (Swica-Nr.

20). Tags darauf stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen ein

(Swica-Nr. 23), wobei sie zur Begründung festhielt, dass die Kniebeschwerden

spätestens seit dem 19. November 2021 nicht mehr auf das Unfallereignis,

sondern auf krankheitsbedingte Ursachen zurückzuführen seien. Nachdem der

Beschwerdeführer mit diesem Entscheid nicht einverstanden gewesen war und eine

Stellungnahme des behandelnden Arztes zu den Akten gereicht hatte (Swica-Nr.

29), holte die Beschwerdegegnerin einen Nachtrag zur Aktenbeurteilung ein.

Darin wurde an der bisherigen Beurteilung festgehalten (Swica-Nr. 36). Am 21.

Februar 2022 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung betreffend

Leistungseinstellung per 19. Januar 2022 (Swica-Nr. 37).

1.4 Die gegen diese Verfügung am 15.

März 2022 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Swica-Nr. 40) wurde von der

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 24. November 2022 abgewiesen

(Aktenseite [A.S]. 1 ff.).

2. Der Beschwerdeführer erhebt am

19. Dezember 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde und beantragt sinngemäss, der

Einspracheentscheid vom 24. November 2022 sei aufzuheben und die Leistungspflicht

der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 3. November

2021 weiterhin anzuerkennen (A.S. 10).

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2023 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 14 ff.).

4. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023

reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des behandelnden Arztes nach

(A.S. 19). Sodann hält er in seiner Replik vom 26. Januar 2023 an der Einsprache

(recte: Beschwerde) fest (A.S. 24).

5. In ihrer Duplik vom 9. Februar

2023 schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 27 ff.).

6. Auf die Ausführungen der

Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht

des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR

832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen

Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

Ob zwischen einem

schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung

beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht

des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).

2.3

Wird durch den

Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest,

entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall

nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,

wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine) erreicht ist (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).

Ebenso wie der

leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder

kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit

dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang

gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern bei der

Unfallversicherung. Diese muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde

Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist

unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines

Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen

sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts vom 11. Juni 2007, U 290/06, E.

3.3, und vom 24. Oktober 2007, 8C_439/2007, E. 3.2, je mit Hinweisen).

3.

Das

Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in

Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43

Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Dispositiv

[ATSG, SR 830.1]). Demnach haben Versicherungsträger und Gerichte den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast

begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien

in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der

Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen

Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst,

wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b mit Hinweisen).

Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind.

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a).

4. Streitig und zu

prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im

Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 3. November 2021 zu Recht per 19.

Januar 2022 eingestellt hat. Zur Beurteilung des Falles sind im Wesentlichen

die folgenden medizinischen Akten relevant:

4.1 Im Notfallbericht

des B.___ vom 3. November 2021 (Swica-Nr. 17) wurde eine Kontusion Knie links

diagnostiziert und festgehalten, dass der Beschwerdeführer starke Schmerzen

medial nach oben ausstrahlend habe und das Knie kaum belasten könne. Dr. med. C.___,

leitender Arzt Radiologie, hielt in seinem Bericht vom 4. November 2021

(Swica-Nr. 17) fest, dass sich bei unauffälligen Stellungsverhältnissen kein

Nachweis einer Fraktur, einer Luxation oder von gröberen ossären Destruktionen

ergebe. Im Befund wurde zudem eine Patella bipartita festgestellt und erwähnt,

dass kein Erguss vorliege.

4.2 Am 19. November 2021

fand im D.___ eine MRT-Untersuchung des linken Kniegelenks statt (Swica-Nr. 10).

Zur Beurteilung hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie FMH, fest:

·

Patella

bipartita mit geringer knöcherner Reizreaktion des kleineren Fragments. Dazu

angedeutete chondrale Irregularitäten retropatellar lateral. Keine

tiefgreifenden Knorpeldefekte.

·

Ansonsten

kein Anhalt für eine Kniebinnenläsion.

·

Minimer

Gelenkerguss.

4.3 Dr. med. F.___,

Oberarzt Orthopädie im B.___, diagnostizierte im Sprechstundenbericht vom 6.

Januar 2022 (Swica-Nr. 18) den Verdacht auf eine stark symptomatische Plica

mediopatellaris links nach Traumatisierung am 3. November 2021. Es bestehe

eine deutliche Druckdolenz anteromedial über dem Femurcondylus, insbesondere

ventraler, medialer Gelenkspalt sowie medial der Patella. Dies löse den

typischen Schmerz aus. Die Beschwerden stammten wahrscheinlich von der

traumatisierten Plica mediopatellaris. Aus diesem Grund werde eine

Kniearthroskopie mit Plicaresektion empfohlen. Als Nebendiagnose wurde eine

Adipositas festgestellt.

4.4 In seiner

Aktenbeurteilung vom 18. Januar 2022 (Swica-Nr. 20) stellte Dr. med. G.___,

Facharzt FMH für Chirurgie, fest, dass die MRT weitestgehend unauffällige

Verhältnisse bei einer angeborenen Patella bipartita mit einer geringen

knöchernen Reizreaktion bei retropatellaren Irregularitäten des Knorpels zeige.

Dieses minimale Knochenmarksignal spreche nicht für eine Traumatisierung des

Kniegelenks. Die Plica mediopatellaris sei sicher vorbestehend gewesen und

könne für die Beschwerden ursächlich sein. Eine Traumatisierung habe bildgebend

keine Grundlage. Unter der Annahme einer leichten Kontusion des linken Knies

sei der Status quo ante spätestens am 19. November 2021 (Datum MRT) wieder

erreicht gewesen. Die darüber hinaus bestehenden Beschwerden seien den

retropatellaren Knorpelschäden bei Patella bipartita und wahrscheinlich der

vorbestehenden Plica mediopatellaris geschuldet. Eine richtungsgebende

Verschlimmerung dieses Vorzustandes sei nicht eingetreten, eine Traumatisierung

des Gelenks könne nicht nachgewiesen werden.

4.5 Dem

Operationsbericht betreffend Plicaresektion vom 20. Januar 2022

(Swica-Nr. 28) ist als Hauptdiagnose wiederum der Verdacht auf eine stark

symptomatische Plica mediopatellaris links nach Traumatisierung am 3. November

2021 zu entnehmen. Die Plica mediopatellaris sei riesig und vor allem mit dem

gesamten Hoffa komplett verbacken. Im medialen Femurcondylus zeige sich nach

Entfernen der Plica eine Einschnürung am Knorpel, die wahrscheinlich durch die

komprimierende Plica entstanden sei.

4.6 Dr. med. F.___ führte

mit Schreiben vom 25. Januar 2022 (Swica-Nr. 29) aus, dass sich intraoperativ

eine massive Vernarbung der hypertrophen Plica mediopatellaris gezeigt habe, so

dass selbst das Arthroskopieren erschwert gewesen sei. Er könne sich nicht

vorstellen, dass diese äusserst starken Vernarbungen in dieser Ausprägung

bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen seien. Aus diesem Grund seien die

Beschwerden aus seiner Sicht als Unfallfolge anzusehen.

4.7 Dr. med. G.___

führte am 11. Februar 2022 im Rahmen eines Nachtrags zur Aktenbeurteilung

(Swica-Nr. 36) aus, dass sicher Übereinstimmung darin bestehe, dass die im

Operationsbericht als riesig beschriebene Plica mediopatellaris vorbestehend gewesen

sei und seit längerer Zeit das Gelenk komprimiert habe. Auch die Einschnürung

am Knorpel bestehe sehr wahrscheinlich nicht erst seit dem Unfall. Die Plica

mediopatellaris sei für die Beschwerden als ursächlich anzusehen. Um eine Plica

mediopatellaris derart zu traumatisieren, bedürfe es eines stärkeren Traumas

und nicht nur eines leichten Schlags gegen das Knie, der keinerlei Zeichen wie

Prellmarken, Hautabschürfungen und/oder Hämatome hinterlassen habe. Auch die

Bildgebung spreche nicht für eine wesentliche Traumatisierung des linken

Kniegelenks.

4.8 Dr. med. F.___ hielt

mit Schreiben vom 16. März 2022 (Swica-Nr. 41) fest, dass die Beschwerden des

Knies klar mit dem Unfallereignis vom 3. November 2021 korrelierten. Der

Patient habe vor dem Ereignis keinerlei Kniebeschwerden links gehabt. Sodann

spreche ein im MRI ersichtlicher minimer Gelenkerguss zwei Wochen nach Trauma

für eine Verletzung im Knie. Die Untersuchungsbefunde gut zwei Monate nach

Trauma deckten sich mit der Untersuchung vom Unfalltag, weshalb die Beschwerden

weiterhin im Zusammenhang mit der Traumatisierung zu sehen seien. Da der Radiologe

in seinem Befund vom 19. November 2021 keine Beschreibung der Plica

mediopatellaris vorgenommen habe, werde empfohlen, die Bilder noch einmal von

einem unabhängigen Radiologen beurteilen zu lassen.

4.9 In einer Nachbeurteilung

des D.___ (Swica-Nr. 45) wurde eine an sich reizlose, signalarme, allenfalls

leicht verdickte Plica mediopatellaris ohne Hinweis auf eine Läsion des

Knorpels an der retropatellaren medialen Facette festgestellt. In einem 2013

durchgeführten MRI des Knies auf der Gegenseite rechts sei die Plica

mediopatellaris in ähnlicher Konfiguration und Signalgebung ersichtlich.

Kontinuitätsunterbrüche der Plica mediopatellaris liessen sich nicht abgrenzen.

Ebenfalls sei kein Weichteilödem auszumachen. Es bestünden somit keine

eindeutigen Anhaltspunkte für eine frische Traumatisierung der Plica

mediopatellaris.

4.10 Dr. med. H.___, Facharzt

FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Aktenbeurteilung

vom 16. Oktober 2022 (Swica-Nr. 52) fest, dass es sich bei der Plica

mediopatellaris um eine embryonale Struktur handle, die bei Reizung, etwa nach

repetitiver Belastung oder Traumen, zu Beschwerden führen könne. Dr. med. G.___

schlussfolgere richtig, dass bei abwesenden Kontusionsödemen und abwesenden

Prellmarken – sowohl klinisch als auch resonanztomografisch – eine höhergradige

strukturelle Läsion ausgeschlossen werden könne. Die Annahme des behandelnden

Orthopäden, die hypertrophierte Plica mediopatellaris könne unfallbedingt sein,

widerspreche dessen Beschrieb von Schleifschäden am Knorpel. Darüber, dass

diese sich nicht zwischen Unfallereignis und Arthroskopie herausgebildet hätten,

bestehe sicherlich Übereinstimmung.

Im vorliegenden Fall werde

ein Anpralltrauma hypothetisiert, das zur Anschwellung und entzündlichen

Veränderung der Plica geführt haben soll. In der zwei Wochen post Trauma

durchgeführten MRT seien keine Kontusionszeichen oder Signalalterationen zu

entnehmen, die auf ein entzündliches Geschehen hinweisen könnten. Abgesehen davon

sei das Zeitfenster zur Herausbildung der beschriebenen Adhäsionen zu kurz.

Derartige Veränderungen entstünden durch chronische Prozesse, bedingt durch

repetitive Belastung oder Überbelastung, zum Beispiel bei Sportlern oder, wie

vorliegend, bei adipösen Personen. Der Behauptung des behandelnden Orthopäden,

dass ein geringer Erguss für einen traumatischen Prozess klassifiziere, könne

nicht gefolgt werden. Ein traumatisch bedingter Erguss wäre ein ausgedehnter

Reizerguss oder Hämarthros, der sich neben entsprechenden Kollateralläsionen in

der MRT zwei Wochen nach Trauma noch präsentiert hätte. Vorliegend zeige sich

eine Reizreaktion bei Patella bipartita sowie aufgrund vorbestehender

chronisch-degenerativ bedingter Adhäsionen, ohne jegliche traumatische

Kollateralzeichen.

4.11 In einer im Rahmen

des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereichten Stellungnahme vom 18. Januar

2023 (Beilage zur Eingabe vom 23. Januar 2023 [A.S. 19]) widerspricht Dr. med. F.___

der Behauptung, die Plica mediopatellaris sei nicht traumatisiert. Zur

Begründung führt er an, dass sie verschiedene Signale im MRI aufweise und sich

intraoperativ diverse Vernarbungen gezeigt hätten. Die Annahme, die

Einschnürung am Knorpel bestehe nicht erst seit dem Unfall, sei reine

Spekulation. Sodann müssten bei einer verletzten Plica mediopatellaris keine

Prellmarken, Hämatome oder Hautabschürfungen vorhanden sein. Bei einem

gerissenen Kreuzband sehe man von aussen häufig auch nichts. Schliesslich könne

sehr wohl in relativ kurzer Zeit bereits ein Knorpelschaden entstehen. Wenn ein

Arzt regelmässig arthroskopiere, wisse er, wie wenig Druck der Knorpel ertrage.

5.

5.1 Die

Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen

zweier Ärzte, Dres. med. G.___ und H.___. Im Folgenden ist deshalb der

Beweiswert dieser Beurteilungen zu prüfen.

5.2 Sowohl Dr. med. G.___

als auch Dr. med. H.___ haben sich in ihren Beurteilungen eingehend mit den

vollständigen Akten auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen überzeugend begründet.

Auch haben sie zur anderslautenden Beurteilung des behandelnden Arztes

hinlänglich Stellung genommen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf den

Nachtrag von Dr. med. G.___ vom 11. Februar 2022 (Swica-Nr. 36) und die

Aktenbeurteilung von Dr. med. H.___ vom 16. Oktober 2022 (Swica-Nr. 52)

verwiesen. Darin wird auf nachvollziehbare Weise dargelegt, dass das Unfallereignis

vom 3. November 2021 nicht zur Anschwellung und entzündlichen Veränderung

der Plica mediopatellaris geführt habe. So überzeugt die Argumentation, dass

bei abwesenden Prellmarken, Hautabschürfungen und/oder Hämatomen eine

höhergradige strukturelle Läsion als Unfallfolge ausgeschlossen werden könne,

zumal auch in der MRT die entsprechenden Kontusionszeichen und

Signalalterationen fehlten. An diesem Ergebnis vermögen die Rügen des

Beschwerdeführers und die entgegenstehenden Arztberichte und Stellungnahmen nichts

zu ändern. Dem am 18. Januar 2023 von Dr. med. F.___ geäusserten Einwand, bei einer

verletzten Plica mediopatellaris sehe man wie bei einem gerissenen Kreuzband

von aussen häufig nichts (A.S. 19), ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden

Fall angesichts des geschilderten Unfallhergangs und der Diagnose im

Notfallbericht – Kontusion des linken Knies – die Beurteilung von Dr. med.

H.___ überzeugt, wonach ein derartiger struktureller Schaden nach Anpralltrauma

zwingend entsprechende traumatische Kollateralzeichen präsentieren müsse

(Swica-Nr. 52). Sodann leuchtet ein, dass ein traumatisch bedingter Erguss,

etwa nach Kontusion, ausgedehnt wäre und sich in der MRT zwei Wochen nach

Unfall noch präsentiert hätte, wie dies von Dr. med. H.___ ausgeführt wird

(Swica-Nr. 52). Vorliegend wurde jedoch am Unfalltag kein Erguss (Swica-Nr. 17)

und zwei Wochen später lediglich ein minimer Gelenkerguss (Swica-Nr. 10) festgestellt.

Was die abweichende Beurteilung durch Dr. med. F.___ anbelangt, ist auch

auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 3b/cc mit weiteren Hinweisen).

Sodann wurde in der anschliessenden Nachbeurteilung des D.___ (Swica-Nr. 45)

eine an sich reizlose, signalarme, allenfalls leicht verdickte Plica

mediopatellaris ohne eindeutige Anhaltspunkte für eine frische Traumatisierung

festgestellt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass in einem 2013

durchgeführten MRI des anderen Knies die Plica mediopatellaris in ähnlicher

Konfiguration und Signalgebung ersichtlich gewesen sei. Diese vom behandelnden

Arzt, Dr. med. F.___, selbst angeregte Nachbeurteilung durch den Radiologen

spricht ebenfalls dafür, dass die Problematik der Plica mediopatellaris

vorbestehend war. In diesem Zusammenhang überzeugt auch die Erklärung von Dr.

med. H.___, dass es sich bei den Adhäsionen um Veränderungen handle, die chronischen

Prozessen geschuldet seien, bedingt durch repetitive Belastung oder durch

Überbelastung wie bei der vorliegend diagnostizierten Adipositas (Swica-Nr.

52). Dass Narben bereits in zweieinhalb Monaten entstehen können, wie dies von

Dr. med. F.___ vorgebracht wird (A.S. 19), vermag in Anbetracht der Aktenlage die

Überzeugungskraft der Erklärung von Dr. med. H.___ nicht zu vermindern, zumal

Dr. med. F.___ hier lediglich von einer Möglichkeit spricht. Auch aus dem

Vorbringen, die Beschwerden am linken Knie bestünden erst seit dem Unfall vom

3. November 2021, lässt sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers

ableiten. Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt eine gesundheitliche Schädigung nicht

schon dann als durch einen Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten

ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Die Berufung auf den Grundsatz «post hoc, ergo

propter hoc» ist daher nicht massgebend.

Der Einschätzung der Dres.

med. G.___ und H.___, wonach der Unfall vom 3. November 2021 nicht

geeignet war, einen relevanten strukturellen Schaden anzurichten, ist daher zu

folgen. Daran vermag auch der Einwand des behandelnden Arztes, wonach Versicherungsmediziner

nicht täglich mit dem Arthroskop arbeiten (A.S. 19), nichts zu ändern. Vielmehr

kann davon ausgegangen werden, dass Versicherungsmediziner gestützt auf ihre

Funktion und ihre berufliche Stellung über besonders ausgeprägte

traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (Urteil des Bundesgerichts

8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2). Sowohl Dr. med. G.___, Facharzt FMH

für Chirurgie, als auch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für orthopädische

Chirurgie, sind fachlich kompetent, den Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers und die Unfallkausalität zu beurteilen. Auch der Umstand,

dass die Beurteilungen gestützt auf Akten und ohne eigene Untersuchung erfolgt

sind, steht deren Beweiswert nicht entgegen. Ein medizinischer Aktenbericht ist

als Entscheidungsgrundlage zulässig, sofern die Akten ein vollständiges Bild über

Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten

sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit die Fachperson

imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild

zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E.

5.1). Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, ist dies vorliegend der Fall.

Nach Gesagtem besteht kein

Anlass, auch nur geringfügige Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der Beurteilungen durch die Dres. med. G.___ und H.___ zu hegen. Es ist daher

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt darauf ihre

Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 3. November

2021 per 19. Januar 2022 einstellte und eine weitergehende Leistungspflicht

verneinte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem

Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2 Grundsätzlich ist

das Verfahren kostenlos. Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz

abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst von

Arx