VSBES.2022.271
Unfallversicherung
23. Mai 2023Deutsch17 min
und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend:
Source so.ch
Urteil vom 23. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin von Arx
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
SWICA Versicherungen AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 24. November 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1995 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Mai 2018 als Koch angestellt
und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 18. November 2021 rutschte der Beschwerdeführer
am 3. November 2021 aus und fiel «mit dem linken Knie in ein Tablar». Dabei erlitt
er eine Prellung am linken Knie (Akten der Beschwerdegegnerin [Swica-Nr.] 59).
Wegen starker Schmerzen war der Beschwerdeführer in der Folge arbeitsunfähig
(Swica-Nr. 1 - 4, 7, 8, 13, 16).
1.2 Mit Schreiben vom 23. November
2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers (Swica-Nr. 6) und erbrachte in der Folge die gesetzlichen
Versicherungsleistungen.
1.3 Am 18. Januar 2022 fand im
Auftrag der Beschwerdegegnerin eine medizinische Aktenbeurteilung statt (Swica-Nr.
20). Tags darauf stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen ein
(Swica-Nr. 23), wobei sie zur Begründung festhielt, dass die Kniebeschwerden
spätestens seit dem 19. November 2021 nicht mehr auf das Unfallereignis,
sondern auf krankheitsbedingte Ursachen zurückzuführen seien. Nachdem der
Beschwerdeführer mit diesem Entscheid nicht einverstanden gewesen war und eine
Stellungnahme des behandelnden Arztes zu den Akten gereicht hatte (Swica-Nr.
29), holte die Beschwerdegegnerin einen Nachtrag zur Aktenbeurteilung ein.
Darin wurde an der bisherigen Beurteilung festgehalten (Swica-Nr. 36). Am 21.
Februar 2022 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung betreffend
Leistungseinstellung per 19. Januar 2022 (Swica-Nr. 37).
1.4 Die gegen diese Verfügung am 15.
März 2022 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Swica-Nr. 40) wurde von der
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 24. November 2022 abgewiesen
(Aktenseite [A.S]. 1 ff.).
2. Der Beschwerdeführer erhebt am
19. Dezember 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde und beantragt sinngemäss, der
Einspracheentscheid vom 24. November 2022 sei aufzuheben und die Leistungspflicht
der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 3. November
2021 weiterhin anzuerkennen (A.S. 10).
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2023 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 14 ff.).
4. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023
reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des behandelnden Arztes nach
(A.S. 19). Sodann hält er in seiner Replik vom 26. Januar 2023 an der Einsprache
(recte: Beschwerde) fest (A.S. 24).
5. In ihrer Duplik vom 9. Februar
2023 schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 27 ff.).
6. Auf die Ausführungen der
Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht
des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR
832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Ob zwischen einem
schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung
beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2
Die Leistungspflicht
des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).
2.3
Wird durch den
Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest,
entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall
nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine) erreicht ist (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).
Ebenso wie der
leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder
kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang
gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern bei der
Unfallversicherung. Diese muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde
Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist
unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts vom 11. Juni 2007, U 290/06, E.
3.3, und vom 24. Oktober 2007, 8C_439/2007, E. 3.2, je mit Hinweisen).
3.
Das
Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in
Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Dispositiv
[ATSG, SR 830.1]). Demnach haben Versicherungsträger und Gerichte den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast
begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien
in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst,
wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b mit Hinweisen).
Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a).
4. Streitig und zu
prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 3. November 2021 zu Recht per 19.
Januar 2022 eingestellt hat. Zur Beurteilung des Falles sind im Wesentlichen
die folgenden medizinischen Akten relevant:
4.1 Im Notfallbericht
des B.___ vom 3. November 2021 (Swica-Nr. 17) wurde eine Kontusion Knie links
diagnostiziert und festgehalten, dass der Beschwerdeführer starke Schmerzen
medial nach oben ausstrahlend habe und das Knie kaum belasten könne. Dr. med. C.___,
leitender Arzt Radiologie, hielt in seinem Bericht vom 4. November 2021
(Swica-Nr. 17) fest, dass sich bei unauffälligen Stellungsverhältnissen kein
Nachweis einer Fraktur, einer Luxation oder von gröberen ossären Destruktionen
ergebe. Im Befund wurde zudem eine Patella bipartita festgestellt und erwähnt,
dass kein Erguss vorliege.
4.2 Am 19. November 2021
fand im D.___ eine MRT-Untersuchung des linken Kniegelenks statt (Swica-Nr. 10).
Zur Beurteilung hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie FMH, fest:
·
Patella
bipartita mit geringer knöcherner Reizreaktion des kleineren Fragments. Dazu
angedeutete chondrale Irregularitäten retropatellar lateral. Keine
tiefgreifenden Knorpeldefekte.
·
Ansonsten
kein Anhalt für eine Kniebinnenläsion.
·
Minimer
Gelenkerguss.
4.3 Dr. med. F.___,
Oberarzt Orthopädie im B.___, diagnostizierte im Sprechstundenbericht vom 6.
Januar 2022 (Swica-Nr. 18) den Verdacht auf eine stark symptomatische Plica
mediopatellaris links nach Traumatisierung am 3. November 2021. Es bestehe
eine deutliche Druckdolenz anteromedial über dem Femurcondylus, insbesondere
ventraler, medialer Gelenkspalt sowie medial der Patella. Dies löse den
typischen Schmerz aus. Die Beschwerden stammten wahrscheinlich von der
traumatisierten Plica mediopatellaris. Aus diesem Grund werde eine
Kniearthroskopie mit Plicaresektion empfohlen. Als Nebendiagnose wurde eine
Adipositas festgestellt.
4.4 In seiner
Aktenbeurteilung vom 18. Januar 2022 (Swica-Nr. 20) stellte Dr. med. G.___,
Facharzt FMH für Chirurgie, fest, dass die MRT weitestgehend unauffällige
Verhältnisse bei einer angeborenen Patella bipartita mit einer geringen
knöchernen Reizreaktion bei retropatellaren Irregularitäten des Knorpels zeige.
Dieses minimale Knochenmarksignal spreche nicht für eine Traumatisierung des
Kniegelenks. Die Plica mediopatellaris sei sicher vorbestehend gewesen und
könne für die Beschwerden ursächlich sein. Eine Traumatisierung habe bildgebend
keine Grundlage. Unter der Annahme einer leichten Kontusion des linken Knies
sei der Status quo ante spätestens am 19. November 2021 (Datum MRT) wieder
erreicht gewesen. Die darüber hinaus bestehenden Beschwerden seien den
retropatellaren Knorpelschäden bei Patella bipartita und wahrscheinlich der
vorbestehenden Plica mediopatellaris geschuldet. Eine richtungsgebende
Verschlimmerung dieses Vorzustandes sei nicht eingetreten, eine Traumatisierung
des Gelenks könne nicht nachgewiesen werden.
4.5 Dem
Operationsbericht betreffend Plicaresektion vom 20. Januar 2022
(Swica-Nr. 28) ist als Hauptdiagnose wiederum der Verdacht auf eine stark
symptomatische Plica mediopatellaris links nach Traumatisierung am 3. November
2021 zu entnehmen. Die Plica mediopatellaris sei riesig und vor allem mit dem
gesamten Hoffa komplett verbacken. Im medialen Femurcondylus zeige sich nach
Entfernen der Plica eine Einschnürung am Knorpel, die wahrscheinlich durch die
komprimierende Plica entstanden sei.
4.6 Dr. med. F.___ führte
mit Schreiben vom 25. Januar 2022 (Swica-Nr. 29) aus, dass sich intraoperativ
eine massive Vernarbung der hypertrophen Plica mediopatellaris gezeigt habe, so
dass selbst das Arthroskopieren erschwert gewesen sei. Er könne sich nicht
vorstellen, dass diese äusserst starken Vernarbungen in dieser Ausprägung
bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen seien. Aus diesem Grund seien die
Beschwerden aus seiner Sicht als Unfallfolge anzusehen.
4.7 Dr. med. G.___
führte am 11. Februar 2022 im Rahmen eines Nachtrags zur Aktenbeurteilung
(Swica-Nr. 36) aus, dass sicher Übereinstimmung darin bestehe, dass die im
Operationsbericht als riesig beschriebene Plica mediopatellaris vorbestehend gewesen
sei und seit längerer Zeit das Gelenk komprimiert habe. Auch die Einschnürung
am Knorpel bestehe sehr wahrscheinlich nicht erst seit dem Unfall. Die Plica
mediopatellaris sei für die Beschwerden als ursächlich anzusehen. Um eine Plica
mediopatellaris derart zu traumatisieren, bedürfe es eines stärkeren Traumas
und nicht nur eines leichten Schlags gegen das Knie, der keinerlei Zeichen wie
Prellmarken, Hautabschürfungen und/oder Hämatome hinterlassen habe. Auch die
Bildgebung spreche nicht für eine wesentliche Traumatisierung des linken
Kniegelenks.
4.8 Dr. med. F.___ hielt
mit Schreiben vom 16. März 2022 (Swica-Nr. 41) fest, dass die Beschwerden des
Knies klar mit dem Unfallereignis vom 3. November 2021 korrelierten. Der
Patient habe vor dem Ereignis keinerlei Kniebeschwerden links gehabt. Sodann
spreche ein im MRI ersichtlicher minimer Gelenkerguss zwei Wochen nach Trauma
für eine Verletzung im Knie. Die Untersuchungsbefunde gut zwei Monate nach
Trauma deckten sich mit der Untersuchung vom Unfalltag, weshalb die Beschwerden
weiterhin im Zusammenhang mit der Traumatisierung zu sehen seien. Da der Radiologe
in seinem Befund vom 19. November 2021 keine Beschreibung der Plica
mediopatellaris vorgenommen habe, werde empfohlen, die Bilder noch einmal von
einem unabhängigen Radiologen beurteilen zu lassen.
4.9 In einer Nachbeurteilung
des D.___ (Swica-Nr. 45) wurde eine an sich reizlose, signalarme, allenfalls
leicht verdickte Plica mediopatellaris ohne Hinweis auf eine Läsion des
Knorpels an der retropatellaren medialen Facette festgestellt. In einem 2013
durchgeführten MRI des Knies auf der Gegenseite rechts sei die Plica
mediopatellaris in ähnlicher Konfiguration und Signalgebung ersichtlich.
Kontinuitätsunterbrüche der Plica mediopatellaris liessen sich nicht abgrenzen.
Ebenfalls sei kein Weichteilödem auszumachen. Es bestünden somit keine
eindeutigen Anhaltspunkte für eine frische Traumatisierung der Plica
mediopatellaris.
4.10 Dr. med. H.___, Facharzt
FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Aktenbeurteilung
vom 16. Oktober 2022 (Swica-Nr. 52) fest, dass es sich bei der Plica
mediopatellaris um eine embryonale Struktur handle, die bei Reizung, etwa nach
repetitiver Belastung oder Traumen, zu Beschwerden führen könne. Dr. med. G.___
schlussfolgere richtig, dass bei abwesenden Kontusionsödemen und abwesenden
Prellmarken – sowohl klinisch als auch resonanztomografisch – eine höhergradige
strukturelle Läsion ausgeschlossen werden könne. Die Annahme des behandelnden
Orthopäden, die hypertrophierte Plica mediopatellaris könne unfallbedingt sein,
widerspreche dessen Beschrieb von Schleifschäden am Knorpel. Darüber, dass
diese sich nicht zwischen Unfallereignis und Arthroskopie herausgebildet hätten,
bestehe sicherlich Übereinstimmung.
Im vorliegenden Fall werde
ein Anpralltrauma hypothetisiert, das zur Anschwellung und entzündlichen
Veränderung der Plica geführt haben soll. In der zwei Wochen post Trauma
durchgeführten MRT seien keine Kontusionszeichen oder Signalalterationen zu
entnehmen, die auf ein entzündliches Geschehen hinweisen könnten. Abgesehen davon
sei das Zeitfenster zur Herausbildung der beschriebenen Adhäsionen zu kurz.
Derartige Veränderungen entstünden durch chronische Prozesse, bedingt durch
repetitive Belastung oder Überbelastung, zum Beispiel bei Sportlern oder, wie
vorliegend, bei adipösen Personen. Der Behauptung des behandelnden Orthopäden,
dass ein geringer Erguss für einen traumatischen Prozess klassifiziere, könne
nicht gefolgt werden. Ein traumatisch bedingter Erguss wäre ein ausgedehnter
Reizerguss oder Hämarthros, der sich neben entsprechenden Kollateralläsionen in
der MRT zwei Wochen nach Trauma noch präsentiert hätte. Vorliegend zeige sich
eine Reizreaktion bei Patella bipartita sowie aufgrund vorbestehender
chronisch-degenerativ bedingter Adhäsionen, ohne jegliche traumatische
Kollateralzeichen.
4.11 In einer im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereichten Stellungnahme vom 18. Januar
2023 (Beilage zur Eingabe vom 23. Januar 2023 [A.S. 19]) widerspricht Dr. med. F.___
der Behauptung, die Plica mediopatellaris sei nicht traumatisiert. Zur
Begründung führt er an, dass sie verschiedene Signale im MRI aufweise und sich
intraoperativ diverse Vernarbungen gezeigt hätten. Die Annahme, die
Einschnürung am Knorpel bestehe nicht erst seit dem Unfall, sei reine
Spekulation. Sodann müssten bei einer verletzten Plica mediopatellaris keine
Prellmarken, Hämatome oder Hautabschürfungen vorhanden sein. Bei einem
gerissenen Kreuzband sehe man von aussen häufig auch nichts. Schliesslich könne
sehr wohl in relativ kurzer Zeit bereits ein Knorpelschaden entstehen. Wenn ein
Arzt regelmässig arthroskopiere, wisse er, wie wenig Druck der Knorpel ertrage.
5.
5.1 Die
Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen
zweier Ärzte, Dres. med. G.___ und H.___. Im Folgenden ist deshalb der
Beweiswert dieser Beurteilungen zu prüfen.
5.2 Sowohl Dr. med. G.___
als auch Dr. med. H.___ haben sich in ihren Beurteilungen eingehend mit den
vollständigen Akten auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen überzeugend begründet.
Auch haben sie zur anderslautenden Beurteilung des behandelnden Arztes
hinlänglich Stellung genommen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf den
Nachtrag von Dr. med. G.___ vom 11. Februar 2022 (Swica-Nr. 36) und die
Aktenbeurteilung von Dr. med. H.___ vom 16. Oktober 2022 (Swica-Nr. 52)
verwiesen. Darin wird auf nachvollziehbare Weise dargelegt, dass das Unfallereignis
vom 3. November 2021 nicht zur Anschwellung und entzündlichen Veränderung
der Plica mediopatellaris geführt habe. So überzeugt die Argumentation, dass
bei abwesenden Prellmarken, Hautabschürfungen und/oder Hämatomen eine
höhergradige strukturelle Läsion als Unfallfolge ausgeschlossen werden könne,
zumal auch in der MRT die entsprechenden Kontusionszeichen und
Signalalterationen fehlten. An diesem Ergebnis vermögen die Rügen des
Beschwerdeführers und die entgegenstehenden Arztberichte und Stellungnahmen nichts
zu ändern. Dem am 18. Januar 2023 von Dr. med. F.___ geäusserten Einwand, bei einer
verletzten Plica mediopatellaris sehe man wie bei einem gerissenen Kreuzband
von aussen häufig nichts (A.S. 19), ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden
Fall angesichts des geschilderten Unfallhergangs und der Diagnose im
Notfallbericht – Kontusion des linken Knies – die Beurteilung von Dr. med.
H.___ überzeugt, wonach ein derartiger struktureller Schaden nach Anpralltrauma
zwingend entsprechende traumatische Kollateralzeichen präsentieren müsse
(Swica-Nr. 52). Sodann leuchtet ein, dass ein traumatisch bedingter Erguss,
etwa nach Kontusion, ausgedehnt wäre und sich in der MRT zwei Wochen nach
Unfall noch präsentiert hätte, wie dies von Dr. med. H.___ ausgeführt wird
(Swica-Nr. 52). Vorliegend wurde jedoch am Unfalltag kein Erguss (Swica-Nr. 17)
und zwei Wochen später lediglich ein minimer Gelenkerguss (Swica-Nr. 10) festgestellt.
Was die abweichende Beurteilung durch Dr. med. F.___ anbelangt, ist auch
auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 3b/cc mit weiteren Hinweisen).
Sodann wurde in der anschliessenden Nachbeurteilung des D.___ (Swica-Nr. 45)
eine an sich reizlose, signalarme, allenfalls leicht verdickte Plica
mediopatellaris ohne eindeutige Anhaltspunkte für eine frische Traumatisierung
festgestellt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass in einem 2013
durchgeführten MRI des anderen Knies die Plica mediopatellaris in ähnlicher
Konfiguration und Signalgebung ersichtlich gewesen sei. Diese vom behandelnden
Arzt, Dr. med. F.___, selbst angeregte Nachbeurteilung durch den Radiologen
spricht ebenfalls dafür, dass die Problematik der Plica mediopatellaris
vorbestehend war. In diesem Zusammenhang überzeugt auch die Erklärung von Dr.
med. H.___, dass es sich bei den Adhäsionen um Veränderungen handle, die chronischen
Prozessen geschuldet seien, bedingt durch repetitive Belastung oder durch
Überbelastung wie bei der vorliegend diagnostizierten Adipositas (Swica-Nr.
52). Dass Narben bereits in zweieinhalb Monaten entstehen können, wie dies von
Dr. med. F.___ vorgebracht wird (A.S. 19), vermag in Anbetracht der Aktenlage die
Überzeugungskraft der Erklärung von Dr. med. H.___ nicht zu vermindern, zumal
Dr. med. F.___ hier lediglich von einer Möglichkeit spricht. Auch aus dem
Vorbringen, die Beschwerden am linken Knie bestünden erst seit dem Unfall vom
3. November 2021, lässt sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers
ableiten. Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt eine gesundheitliche Schädigung nicht
schon dann als durch einen Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten
ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Die Berufung auf den Grundsatz «post hoc, ergo
propter hoc» ist daher nicht massgebend.
Der Einschätzung der Dres.
med. G.___ und H.___, wonach der Unfall vom 3. November 2021 nicht
geeignet war, einen relevanten strukturellen Schaden anzurichten, ist daher zu
folgen. Daran vermag auch der Einwand des behandelnden Arztes, wonach Versicherungsmediziner
nicht täglich mit dem Arthroskop arbeiten (A.S. 19), nichts zu ändern. Vielmehr
kann davon ausgegangen werden, dass Versicherungsmediziner gestützt auf ihre
Funktion und ihre berufliche Stellung über besonders ausgeprägte
traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (Urteil des Bundesgerichts
8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2). Sowohl Dr. med. G.___, Facharzt FMH
für Chirurgie, als auch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für orthopädische
Chirurgie, sind fachlich kompetent, den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers und die Unfallkausalität zu beurteilen. Auch der Umstand,
dass die Beurteilungen gestützt auf Akten und ohne eigene Untersuchung erfolgt
sind, steht deren Beweiswert nicht entgegen. Ein medizinischer Aktenbericht ist
als Entscheidungsgrundlage zulässig, sofern die Akten ein vollständiges Bild über
Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten
sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit die Fachperson
imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild
zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E.
5.1). Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, ist dies vorliegend der Fall.
Nach Gesagtem besteht kein
Anlass, auch nur geringfügige Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der Beurteilungen durch die Dres. med. G.___ und H.___ zu hegen. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt darauf ihre
Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 3. November
2021 per 19. Januar 2022 einstellte und eine weitergehende Leistungspflicht
verneinte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem
Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Grundsätzlich ist
das Verfahren kostenlos. Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz
abzuweichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst von
Arx