VSBES.2022.30
Beiträge
23. Dezember 2022Deutsch11 min
für das Jahr 2019, wobei neu höhere Beiträge resultierten (AK-Nr. 9). Dementsprechend
Source so.ch
Urteil vom 23. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002
Basel,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge
(2 Einspracheentscheide vom 10. Januar 2022)
zieht der Vizepräsident
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) waren seit 1.
Januar 2016 der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) als Nichterwerbstätige angeschlossen (vgl. Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Mit Beitragsverfügungen vom 12. Mai 2021 setzte
die Beschwerdegegnerin die AHV/IV/EO-Beiträge des Jahres 2019 für die
Beschwerdeführerin auf CHF 1'889.50 und für den Beschwerdeführer auf
CHF 1'991.10 fest (AK-Nrn. 4 f.). Am 17. November 2021 ergingen die
Beitragsverfügungen für das Jahr 2020. Sie lauteten auf Beiträge von CHF 723.90
für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. März
2020 (AK-Nr. 6) und von CHF 201.10 für den Beschwerdeführer für den
Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2020 (AK-Nr. 7).
2. Am 22. November 2021 meldeten
sich die Beschwerdeführer per E-Mail und reichten ergänzende Unterlagen ein.
Sie beanstandeten sinngemäss die Beitragsverfügungen für das Jahr 2020 (AK-Nr.
8). Die Beschwerdegegnerin antwortete gleichentags und erklärte, die neuen
Informationen führten nicht zu einer Anpassung der Beitragsverfügungen für das
Jahr 2020, sie gäben aber Anlass für eine Abänderung der Beitragsverfügungen
für das Jahr 2019, wobei neu höhere Beiträge resultierten (AK-Nr. 9). Dementsprechend
erliess die Beschwerdegegnerin am 22. November 2021 neue, diejenigen vom 12.
Mai 2021 ersetzende Beitragsverfügungen für das Jahr 2019. Die Beiträge wurden
nun auf CHF 2'459.90 für den Beschwerdeführer und CHF 2'358.30 für die
Beschwerdeführerin festgelegt (AK-Nrn. 10 f.). Die Beschwerdegegnerin
erliess gleichentags Rechnungen von CHF 510.70 (Beitragsdifferenz CHF 468.80,
Zinsen CHF 41.90) gegenüber der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 4)
und von CHF 510.45 (Betragsdifferenz CHF 461.55, Zinsen CHF 41.65)
gegenüber dem Beschwerdeführer (Beschwerdebeilage 5).
3. Mit Schreiben vom 12. Dezember
2021 erhoben die Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügungen vom 22.
November 2021 (AK-Nr. 12).
4. Mit Einspracheentscheiden vom
10. Januar 2022 (AK-Nrn. 13 f.; Aktenseiten [A.S.] 1 f., 3
f.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
5. Mit Zuschrift vom 7. Februar
2022 erheben die Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom 10. Januar 2022. Sie
beanstanden die Höhe der Beiträge für das Jahr 2019, deren nachträgliche
Korrektur und die Erhebung von Verzugszinsen (A.S. 5).
6. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2022 auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 9 f.).
7. Mit Replik vom 9. März 2022
halten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest (A.S. 15). Die
Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 19).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich
einzutreten.
1.2
Umstritten ist die Berechtigung
einer zusätzlichen Beitrags- und Zinsforderung für das Jahr 2019 von CHF 510.45
gegenüber dem Beschwerdeführer und einer solchen von CHF 510.70 gegenüber der
Beschwerdeführerin. Weiter sind allenfalls (vgl. E. II. 2 hiernach)
Beitragsforderungen für das Jahr 2020 von CHF 723.90 gegenüber der
Beschwerdeführerin und von CHF 201.10 gegenüber dem Beschwerdeführer strittig.
Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens
CHF 30'000.00 (Art. 54bis Abs. 1 lit. a des
kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die
genannten Beträge bleiben, selbst wenn man sie alle zusammenzählt, deutlich
unter dieser Grenze. Die Angelegenheit ist daher durch den Vizepräsidenten des
Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – als Einzelrichter
zu beurteilen.
2.
Die Beschwerdeführer
beanstandeten ursprünglich neben der Nachforderung für das Beitragsjahr 2019
auch die Höhe der Beiträge für das Jahr 2020 (Januar 2020 beim
Beschwerdeführer, Januar bis März 2020 bei der Beschwerdeführerin). Namentlich
verlangten sie eine Erklärung für die unterschiedliche Höhe der angerechneten
Renteneinkommen. Die Beschwerdegegnerin erläuterte diesen Punkt in den
Einspracheentscheiden. Die dortigen Ausführungen sind korrekt. In der
Beschwerde wird auf das Jahr 2020 nicht mehr Bezug genommen, so dass die
entsprechenden, durch die Einspracheentscheide bestätigten Beitragsverfügungen
als nicht mehr angefochten zu betrachten sind. Sollte sich der Anfechtungswille
der Beschwerdeführer auch auf das Beitragsjahr 2020 beziehen, wäre insoweit auf
die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten.
3.
In Bezug auf das Beitragsjahr
2019.
ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin die Sozialversicherungsbeiträge,
welche die Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige zu entrichten haben, korrekt
bemessen hat. Dabei stellt sich auch die Frage, ob es zulässig ist, dass die
Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 2019, welche mit den Verfügungen
12.
Mai 2021 rechtskräftig festgelegt worden waren, nachträglich
korrigiert und mit den Verfügungen vom 22. November 2021 neu beziffert hat.
Weiter werden die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Verzugszinsen auf der
Beitragsnachforderung für das Jahr 2019 beanstandet.
3.1
Nichterwerbstätige bezahlen
einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt
CHF 395.00 pro Jahr, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag
(Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in der im Jahr 2019 gültig
gewesenen Fassung). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis
der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der
Beiträge (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG). Gestützt darauf hat der Bundesrat
festgelegt, die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche
Mindestbeitrag vorgesehen ist, seien aufgrund ihres Vermögens und ihres
Renteneinkommens zu bemessen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Verfügt ein
Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der
mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art.
28.
Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen
einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die
nächsten CHF 50'000.00 abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine
verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich
ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens
(Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV (ebenfalls in der 2019
gültig gewesenen Fassung) beläuft sich der jährliche Beitrag bei einem Vermögen
(inkl. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen) von CHF 300'000.00 auf
CHF 420.00 und erhöht sich für jeweils zusätzliche CHF 50'000.00 um CHF 84.00.
Bei einem Vermögen von CHF 1'750'000.00 beläuft sich der Beitrag auf
CHF 2'856.00 und erhöht sich für jeweils zusätzliche CHF 50'000.00 um
CHF 126.00.
3.2
Die AHV-Beiträge werden ergänzt
durch die Beiträge der Nichterwerbstätigen an die obligatorische Invalidenversicherung
(Minimum CHF 66.00, Maximum CHF 3'300.00, Abstufung analog AHV; vgl.
Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20] in der im Jahr 2019 gültig gewesenen Fassung) und die
Leistungen gemäss Erwerbsersatzgesetz (Minimum CHF 21.00, Maximum CHF 1'050.00;
Art. 27 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz
[EOG, SR 834.1] ebenfalls in der 2019 gültig gewesenen Fassung).
3.3
Die kantonalen Steuerbehörden
ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der
entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen
dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die
Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den
kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV).
3.4
Formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn
die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision;
Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
4.
4.1
Die Steuerbehörden meldeten der Beschwerdegegnerin
am 12. Januar 2021 bezogen auf den Beschwerdeführer für das Jahr 2019 ein
Renteneinkommen von CHF 54'504.00 und ein beitragspflichtiges Vermögen von
CHF 936'754.00. Das steuerbare Einkommen wurde mit CHF 88'100.00
angegeben. Das Renteneinkommen der Ehefrau/Beschwerdeführerin wurde in der
Steuermeldung auf CHF 0.00 beziffert, das beitragspflichtige Vermögen ebenfalls
auf CHF 936'754.00 (AK-Nr. 2). Auf dieser Basis ermittelte die
Beschwerdegegnerin ein massgebendes Vermögen von CHF 2'000'000.00 (CHF
936'754.00 plus 20 x CHF 54'504.00 = CHF 2'026.834.00, abgerundet auf die
nächsten CHF 50'000.00) für beide Ehegatten zusammen respektive, nach der
Halbierung, je CHF 1'000'000.00 (vgl. AK-Nr. 4 f.; zur Berechnung E. II. 3.1
hiervor). Daraus resultierte unter Berücksichtigung der Beiträge an AHV, IV, EO
und die Familienausgleichskasse sowie unter Anrechnung eines Beitrags aus
Erwerbstätigkeit von CHF 294.40 (Beschwerdeführerin) respektive CHF 205.40
(Beschwerdeführer) eine Beitragssumme von CHF 1'889.50 für die
Beschwerdeführerin und CHF 1'991.10 für den Beschwerdeführer (AK-Nr. 4 f.).
Diese Berechnung ist auf der Basis der aus der Steuermeldung ersichtlichen
Angaben korrekt.
4.2
Im Rahmen der weiteren
Abklärungen, die im November 2021 durchgeführt wurden (vgl. E. I. 2 hiervor),
stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 neben der Rente der
2.
Säule von CHF 54'504.00 auch eine Überbrückungsrente der früheren Arbeitgeberin
in der Höhe von CHF 18'660.00 (12 x CHF 1'555.00) ausgerichtet worden war
(vgl. AK-Nr. 9). Auf dieser Rente, welche seit 2015 ausgerichtet wurde, wurden
seit 2017 keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Es handelt sich daher, wie
die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, um Renteneinkommen im Sinne von Art.
28.
AHVV (E. II. 3.1 hiervor).
4.3
Aufgrund des neu entdeckten
Umstands, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 neben der als Renteneinkommen
berücksichtigten Pensionskassenrente auch eine Überbrückungsrente bezogen
hatte, bestand Anlass für ein Zurückkommen auf die bereits rechtskräftigen
Beitragsverfügungen vom 12. Mai 2021. Die Voraussetzungen einer prozessualen
Revision (vgl. E. II. 3.4 hiervor) sind erfüllt, denn der Umstand, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2019 neben der Pensionskassenrente von CHF 54'504.00
noch eine weitere Rente von CHF 18'660.00 bezogen hatte, liess sich der
Steuermeldung vom 12. Januar 2021 (AK-Nr. 2; E. II. 4.1 hiervor) nicht
entnehmen. Aus den durch die Beschwerdeführer eingereichten Beitragsverfügungen
für das Jahr 2018 vom 13. und 19. November 2019 (Beschwerdebeilagen 11 und
12) geht zwar hervor, dass bereits damals ein Renteneinkommen von CHF 73'164.00
(entsprechend der Summe von CHF 54'504.00 und CHF 18'660.00) berücksichtigt
worden war. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Beschwerdegegnerin
von sich aus hätte erkennen müssen, dass die Steuermeldung vom 12. Januar 2021
(AK-Nr. 2), welche das Renteneinkommen auf CHF 54'504.00 bezifferte und die
Übergangsrente von CHF 18'660.00 nicht erwähnte, in diesem Punkt fehlerhaft war.
Gerade eine Übergangsrente wird regelmässig nur für eine beschränkte Zeit
ausgerichtet, es hätte also durchaus sein können, dass sie Ende 2018 erloschen
wäre. Erst aufgrund der nachträglichen, im November 2021 getroffenen
Abklärungen war der Fehler für die Beschwerdegegnerin erkennbar. Sie hat daher
die Verfügungen vom 12. Mai 2021 zu Recht im Rahmen einer prozessualen Revision
aufgehoben und angepasst. Auch die mit den neuen Beitragsverfügungen vom 22.
November 2021 (AK-Nrn. 10 f.) vorgenommene, angepasste Berechnung mit
dem Renteneinkommen von CHF 73'164.00 und, daraus ableitbar, einem massgebenden
Vermögen von CHF 1'200'000.00 ist korrekt. Die Beschwerde ist daher in
Bezug auf die Beitragsforderung für das Jahr 2019 abzuweisen.
4.4
Die Beschwerdeführer beanstanden
weiter die Verzugszinsen von CHF 41.90 respektive CHF 41.65, welche ihnen mit
den Rechnungen vom 22. November 2021 (Beschwerdebeilagen 4 und 5) belastet
wurden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist der Ärger über die
Verzugszinserhebung zwar bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, sowohl die
Verzugszinspflicht bei Nachforderungen (Art. 41bis AHVV) als
auch der Zinssatz von 5 % (Art. 42 Abs. 2 AHVV) sind jedoch durch die in
der Verordnung getroffene Regelung vorgegeben. Die Beschwerdegegnerin hat
diesbezüglich keinen Spielraum. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt
abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
5.2
Für Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht in Streitigkeiten über Sozialversicherungsbeiträge sind –
vorbehältlich einer mutwilligen oder leichtsinnigen Beschwerdeführung, die hier
nicht vorliegt – keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 Satz 1 ATSG in
Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren
vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [VVV, BGS 125.922]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer