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Entscheid

VSBES.2022.30

Beiträge

23. Dezember 2022Deutsch11 min

für das Jahr 2019, wobei neu höhere Beiträge resultierten (AK-Nr. 9). Dementsprechend

Source so.ch

Urteil vom 23. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002

Basel,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beiträge

(2 Einspracheentscheide vom 10. Januar 2022)

zieht der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) waren seit 1.

Januar 2016 der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) als Nichterwerbstätige angeschlossen (vgl. Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Mit Beitragsverfügungen vom 12. Mai 2021 setzte

die Beschwerdegegnerin die AHV/IV/EO-Beiträge des Jahres 2019 für die

Beschwerdeführerin auf CHF 1'889.50 und für den Beschwerdeführer auf

CHF 1'991.10 fest (AK-Nrn. 4 f.). Am 17. November 2021 ergingen die

Beitragsverfügungen für das Jahr 2020. Sie lauteten auf Beiträge von CHF 723.90

für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. März

2020 (AK-Nr. 6) und von CHF 201.10 für den Beschwerdeführer für den

Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2020 (AK-Nr. 7).

2. Am 22. November 2021 meldeten

sich die Beschwerdeführer per E-Mail und reichten ergänzende Unterlagen ein.

Sie beanstandeten sinngemäss die Beitragsverfügungen für das Jahr 2020 (AK-Nr.

8). Die Beschwerdegegnerin antwortete gleichentags und erklärte, die neuen

Informationen führten nicht zu einer Anpassung der Beitragsverfügungen für das

Jahr 2020, sie gäben aber Anlass für eine Abänderung der Beitragsverfügungen

für das Jahr 2019, wobei neu höhere Beiträge resultierten (AK-Nr. 9). Dementsprechend

erliess die Beschwerdegegnerin am 22. November 2021 neue, diejenigen vom 12.

Mai 2021 ersetzende Beitragsverfügungen für das Jahr 2019. Die Beiträge wurden

nun auf CHF 2'459.90 für den Beschwerdeführer und CHF 2'358.30 für die

Beschwerdeführerin festgelegt (AK-Nrn. 10 f.). Die Beschwerdegegnerin

erliess gleichentags Rechnungen von CHF 510.70 (Beitragsdifferenz CHF 468.80,

Zinsen CHF 41.90) gegenüber der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 4)

und von CHF 510.45 (Betragsdifferenz CHF 461.55, Zinsen CHF 41.65)

gegenüber dem Beschwerdeführer (Beschwerdebeilage 5).

3. Mit Schreiben vom 12. Dezember

2021 erhoben die Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügungen vom 22.

November 2021 (AK-Nr. 12).

4. Mit Einspracheentscheiden vom

10. Januar 2022 (AK-Nrn. 13 f.; Aktenseiten [A.S.] 1 f., 3

f.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

5. Mit Zuschrift vom 7. Februar

2022 erheben die Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide vom 10. Januar 2022. Sie

beanstanden die Höhe der Beiträge für das Jahr 2019, deren nachträgliche

Korrektur und die Erhebung von Verzugszinsen (A.S. 5).

6. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2022 auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 9 f.).

7. Mit Replik vom 9. März 2022

halten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest (A.S. 15). Die

Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 19).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich

einzutreten.

1.2

Umstritten ist die Berechtigung

einer zusätzlichen Beitrags- und Zinsforderung für das Jahr 2019 von CHF 510.45

gegenüber dem Beschwerdeführer und einer solchen von CHF 510.70 gegenüber der

Beschwerdeführerin. Weiter sind allenfalls (vgl. E. II. 2 hiernach)

Beitragsforderungen für das Jahr 2020 von CHF 723.90 gegenüber der

Beschwerdeführerin und von CHF 201.10 gegenüber dem Beschwerdeführer strittig.

Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens

CHF 30'000.00 (Art. 54bis Abs. 1 lit. a des

kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die

genannten Beträge bleiben, selbst wenn man sie alle zusammenzählt, deutlich

unter dieser Grenze. Die Angelegenheit ist daher durch den Vizepräsidenten des

Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – als Einzelrichter

zu beurteilen.

2.

Die Beschwerdeführer

beanstandeten ursprünglich neben der Nachforderung für das Beitragsjahr 2019

auch die Höhe der Beiträge für das Jahr 2020 (Januar 2020 beim

Beschwerdeführer, Januar bis März 2020 bei der Beschwerdeführerin). Namentlich

verlangten sie eine Erklärung für die unterschiedliche Höhe der angerechneten

Renteneinkommen. Die Beschwerdegegnerin erläuterte diesen Punkt in den

Einspracheentscheiden. Die dortigen Ausführungen sind korrekt. In der

Beschwerde wird auf das Jahr 2020 nicht mehr Bezug genommen, so dass die

entsprechenden, durch die Einspracheentscheide bestätigten Beitragsverfügungen

als nicht mehr angefochten zu betrachten sind. Sollte sich der Anfechtungswille

der Beschwerdeführer auch auf das Beitragsjahr 2020 beziehen, wäre insoweit auf

die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten.

3.

In Bezug auf das Beitragsjahr

2019.

ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin die Sozialversicherungsbeiträge,

welche die Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige zu entrichten haben, korrekt

bemessen hat. Dabei stellt sich auch die Frage, ob es zulässig ist, dass die

Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 2019, welche mit den Verfügungen

12.

Mai 2021 rechtskräftig festgelegt worden waren, nachträglich

korrigiert und mit den Verfügungen vom 22. November 2021 neu beziffert hat.

Weiter werden die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Verzugszinsen auf der

Beitragsnachforderung für das Jahr 2019 beanstandet.

3.1

Nichterwerbstätige bezahlen

einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt

CHF 395.00 pro Jahr, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag

(Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in der im Jahr 2019 gültig

gewesenen Fassung). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis

der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der

Beiträge (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG). Gestützt darauf hat der Bundesrat

festgelegt, die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche

Mindestbeitrag vorgesehen ist, seien aufgrund ihres Vermögens und ihres

Renteneinkommens zu bemessen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Verfügt ein

Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der

mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art.

28.

Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen

einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die

nächsten CHF 50'000.00 abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine

verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich

ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens

(Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV (ebenfalls in der 2019

gültig gewesenen Fassung) beläuft sich der jährliche Beitrag bei einem Vermögen

(inkl. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen) von CHF 300'000.00 auf

CHF 420.00 und erhöht sich für jeweils zusätzliche CHF 50'000.00 um CHF 84.00.

Bei einem Vermögen von CHF 1'750'000.00 beläuft sich der Beitrag auf

CHF 2'856.00 und erhöht sich für jeweils zusätzliche CHF 50'000.00 um

CHF 126.00.

3.2

Die AHV-Beiträge werden ergänzt

durch die Beiträge der Nichterwerbstätigen an die obligatorische Invalidenversicherung

(Minimum CHF 66.00, Maximum CHF 3'300.00, Abstufung analog AHV; vgl.

Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20] in der im Jahr 2019 gültig gewesenen Fassung) und die

Leistungen gemäss Erwerbsersatzgesetz (Minimum CHF 21.00, Maximum CHF 1'050.00;

Art. 27 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz

[EOG, SR 834.1] ebenfalls in der 2019 gültig gewesenen Fassung).

3.3

Die kantonalen Steuerbehörden

ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der

entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen

dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die

Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den

kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV).

3.4

Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn

die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision;

Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

4.

4.1

Die Steuerbehörden meldeten der Beschwerdegegnerin

am 12. Januar 2021 bezogen auf den Beschwerdeführer für das Jahr 2019 ein

Renteneinkommen von CHF 54'504.00 und ein beitragspflichtiges Vermögen von

CHF 936'754.00. Das steuerbare Einkommen wurde mit CHF 88'100.00

angegeben. Das Renteneinkommen der Ehefrau/Beschwerdeführerin wurde in der

Steuermeldung auf CHF 0.00 beziffert, das beitragspflichtige Vermögen ebenfalls

auf CHF 936'754.00 (AK-Nr. 2). Auf dieser Basis ermittelte die

Beschwerdegegnerin ein massgebendes Vermögen von CHF 2'000'000.00 (CHF

936'754.00 plus 20 x CHF 54'504.00 = CHF 2'026.834.00, abgerundet auf die

nächsten CHF 50'000.00) für beide Ehegatten zusammen respektive, nach der

Halbierung, je CHF 1'000'000.00 (vgl. AK-Nr. 4 f.; zur Berechnung E. II. 3.1

hiervor). Daraus resultierte unter Berücksichtigung der Beiträge an AHV, IV, EO

und die Familienausgleichskasse sowie unter Anrechnung eines Beitrags aus

Erwerbstätigkeit von CHF 294.40 (Beschwerdeführerin) respektive CHF 205.40

(Beschwerdeführer) eine Beitragssumme von CHF 1'889.50 für die

Beschwerdeführerin und CHF 1'991.10 für den Beschwerdeführer (AK-Nr. 4 f.).

Diese Berechnung ist auf der Basis der aus der Steuermeldung ersichtlichen

Angaben korrekt.

4.2

Im Rahmen der weiteren

Abklärungen, die im November 2021 durchgeführt wurden (vgl. E. I. 2 hiervor),

stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 neben der Rente der

2.

Säule von CHF 54'504.00 auch eine Überbrückungsrente der früheren Arbeitgeberin

in der Höhe von CHF 18'660.00 (12 x CHF 1'555.00) ausgerichtet worden war

(vgl. AK-Nr. 9). Auf dieser Rente, welche seit 2015 ausgerichtet wurde, wurden

seit 2017 keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Es handelt sich daher, wie

die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, um Renteneinkommen im Sinne von Art.

28.

AHVV (E. II. 3.1 hiervor).

4.3

Aufgrund des neu entdeckten

Umstands, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 neben der als Renteneinkommen

berücksichtigten Pensionskassenrente auch eine Überbrückungsrente bezogen

hatte, bestand Anlass für ein Zurückkommen auf die bereits rechtskräftigen

Beitragsverfügungen vom 12. Mai 2021. Die Voraussetzungen einer prozessualen

Revision (vgl. E. II. 3.4 hiervor) sind erfüllt, denn der Umstand, dass der

Beschwerdeführer im Jahr 2019 neben der Pensionskassenrente von CHF 54'504.00

noch eine weitere Rente von CHF 18'660.00 bezogen hatte, liess sich der

Steuermeldung vom 12. Januar 2021 (AK-Nr. 2; E. II. 4.1 hiervor) nicht

entnehmen. Aus den durch die Beschwerdeführer eingereichten Beitragsverfügungen

für das Jahr 2018 vom 13. und 19. November 2019 (Beschwerdebeilagen 11 und

12) geht zwar hervor, dass bereits damals ein Renteneinkommen von CHF 73'164.00

(entsprechend der Summe von CHF 54'504.00 und CHF 18'660.00) berücksichtigt

worden war. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Beschwerdegegnerin

von sich aus hätte erkennen müssen, dass die Steuermeldung vom 12. Januar 2021

(AK-Nr. 2), welche das Renteneinkommen auf CHF 54'504.00 bezifferte und die

Übergangsrente von CHF 18'660.00 nicht erwähnte, in diesem Punkt fehlerhaft war.

Gerade eine Übergangsrente wird regelmässig nur für eine beschränkte Zeit

ausgerichtet, es hätte also durchaus sein können, dass sie Ende 2018 erloschen

wäre. Erst aufgrund der nachträglichen, im November 2021 getroffenen

Abklärungen war der Fehler für die Beschwerdegegnerin erkennbar. Sie hat daher

die Verfügungen vom 12. Mai 2021 zu Recht im Rahmen einer prozessualen Revision

aufgehoben und angepasst. Auch die mit den neuen Beitragsverfügungen vom 22.

November 2021 (AK-Nrn. 10 f.) vorgenommene, angepasste Berechnung mit

dem Renteneinkommen von CHF 73'164.00 und, daraus ableitbar, einem massgebenden

Vermögen von CHF 1'200'000.00 ist korrekt. Die Beschwerde ist daher in

Bezug auf die Beitragsforderung für das Jahr 2019 abzuweisen.

4.4

Die Beschwerdeführer beanstanden

weiter die Verzugszinsen von CHF 41.90 respektive CHF 41.65, welche ihnen mit

den Rechnungen vom 22. November 2021 (Beschwerdebeilagen 4 und 5) belastet

wurden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist der Ärger über die

Verzugszinserhebung zwar bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, sowohl die

Verzugszinspflicht bei Nachforderungen (Art. 41bis AHVV) als

auch der Zinssatz von 5 % (Art. 42 Abs. 2 AHVV) sind jedoch durch die in

der Verordnung getroffene Regelung vorgegeben. Die Beschwerdegegnerin hat

diesbezüglich keinen Spielraum. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt

abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

5.2

Für Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht in Streitigkeiten über Sozialversicherungsbeiträge sind –

vorbehältlich einer mutwilligen oder leichtsinnigen Beschwerdeführung, die hier

nicht vorliegt – keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 Satz 1 ATSG in

Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [VVV, BGS 125.922]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer