Lexipedia

Entscheid

VSBES.2022.31

Invalidenrente

17. Mai 2023Deutsch84 min

(allgemeininternistische, angiologische, kardiologische, orthopädische, handchirurgische

Source so.ch

Urteil vom 17. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 7. Januar 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1965 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Dezember 2004 bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie gab an,

sie leide seit 10 Jahren unter immer schlimmer werdenden Rückenbeschwerden. Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) holte

medizinische Unterlagen ein. Am 6. April 2005 wurde die Beschwerdeführerin

in der B.___ am Rücken operiert. Am 7. August 2006 erfolgte eine Abklärung

im Haushalt der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 23). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

vier rechtskräftigen Verfügungen vom 23. Februar 2007 aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 82 % eine ganze Invalidenrente vom 1. Januar

bis 30. Juni 2005, aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 % eine

halbe Invalidenrente vom 1. bis 31. Juli 2005, aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 75 % erneut eine ganze Invalidenrente vom

1. August bis 30. September 2005 und aufgrund eines Invaliditätsgrades

von 50 % wiederum eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 2005 zu

(IV-Nr. 32 f.).

1.2 Im März 2010 leitete die

Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 39).

Bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades konnte keine Änderung festgestellt

werden (IV-Grad von 50 %; Mitteilung vom 9. August 2010,

IV-Nr. 43).

1.3 Am 31. März 2015 stellte die

Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch mit der Begründung, zum Rückenproblem

sei aktuell noch ein neuer Fall hinzugekommen (Hand; IV-Nr. 53). Im April

2015 leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 54).

In der Folge veranlasste sie ein ergotherapeutisches Gutachten im C.___,

Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie, welches am 5. und

9. Februar 2016 durchgeführt wurde (Gutachten vom 6. Juni 2016; IV-Nr. 70.2).

Am 24. Oktober und 2. Dezember 2016 erliess die Beschwerdegegnerin je

eine Verfügung, womit die bisher zugesprochene halbe Invalidenrente aufgrund

eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. März 2015 auf eine ganze

Rente erhöht wurde (IV-Nr. 79 S. 2 ff. und 81). Diese Verfügungen

erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

1.4 Im September 2018 leitete die

Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren ein

(A.S. 83). Am 14. August 2019 veranlasste sie eine polydisziplinäre

(allgemeininternistische, angiologische, kardiologische, orthopädische, handchirurgische

und psychiatrische) Begutachtung durch die Gutachterstelle D.___ (D.___), [...],

welche im November 2019 durchgeführt wurde (Gutachten vom 17. Dezember

2019, IV-Nr. 112). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die Beschwerdegegnerin die

bisher zugesprochene ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 7. Januar 2022

aufgrund eines neu ermittelten Invaliditätsgrades von nurmehr 15 % auf

Ende Februar 2022 auf. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, eine

Verbesserung gegenüber dem Jahr 2016 (Rentenerhöhung) sei aus handchirurgischer

Sicht ausgewiesen. Für eine leichte, wechselbelastende Verweistätigkeit bestehe

eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht habe sich

der Gesundheitszustand verschlechtert. Bei Rentenzusprache habe eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Service bestanden. Diese

Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. In einer

Verweistätigkeit bestehe jedoch ebenfalls eine 80%ige Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Der neu errechnete IV-Grad betrage nurmehr 15 %,

weshalb die ganze Rente aufgehoben werde. Den im Vorbescheidverfahren erhobenen

Einwänden könne nicht gefolgt werden. Die Rente könne ohne vorgängige

berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgehoben werden (IV-Nr. 136;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom

7. Februar 2022 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

07.01.2022 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin

eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren

Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen

Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die

Unterzeichnende

zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

16. Februar 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 28).

2.3 Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juli

2022 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 29 f.).

2.4 Am 19. August 2022 reicht

die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennoten ein (A.S. 31 ff.).

Diese werden in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt

(A.S. 36).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdeführerin ab 1. März 2022 weiterhin Anspruch auf eine

Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 7. Januar 2022 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen).

1.3

Am 1. Januar 2022 sind

zahlreiche Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,

SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)

in Kraft getreten. Die im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführerin, deren

Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist, hat das 55. Altersjahr

bei Inkrafttreten dieser Änderung vollendet, weshalb für sie das bisher

geltende Recht anzuwenden ist (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

19.

Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. c). Die bisher gültig

gewesenen Bestimmungen werden in der Folge auch zitiert.

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge

von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im

Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228

ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

Für die Bemessung der Invalidität

von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu

erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich

aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343

E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a

und b S. 136 f.).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass

zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit

Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch

dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung

gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343

E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Unerheblich unter

revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung

die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372, vgl. auch BGE 135 V 201

E. 5.2 S. 205). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen

Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine

unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt

somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr

eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom

1.

März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die

Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten

Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).

Im vorliegenden Fall wurde der

Beschwerdeführerin mit vier rechtskräftigen Verfügungen vom 23. Februar

2007.

eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2005, eine halbe Invalidenrente

ab 1. Juli 2005, erneut eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2005

und wiederum eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 2005 zugesprochen. Am

24.

Oktober und 2. Dezember 2016 erliess die Beschwerdegegnerin je

eine Verfügung, worin die bisher zugesprochene halbe Invalidenrente ab

1.

März 2015 auf eine ganze Rente erhöht wurde (IV-Nr. 79 S. 2

ff. und 81). Auch diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Somit

ist der aktuelle Sachverhalt mit demjenigen zu vergleichen, wie er den Verfügungen

vom 24. Oktober und 2. Dezember 2016 zu Grunde lag.

3.3

Gemäss Art. 88a Abs. 1

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV [SR 831.201]) führt

eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der

Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit

dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden

Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren

bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden

können. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Arztes, die Invaliditätsbemessung

vorzunehmen (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

4.2

Der Versicherungsträger und das

Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei,

das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das

Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393

E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351

E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

4.3

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353).

4.4

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich

bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen

sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige

Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben

sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März

2017.

E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit

Hinweisen).

4.5

In Revisions- und Neuanmeldungsfällen

ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von

einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber

aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon

ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des

Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt

es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich

nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des

Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen

es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben

(Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013

E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der

materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).

5.

Vorliegend ist strittig, ob sich

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit den Verfügungen vom 24. Oktober

und 2. Dezember 2016 (Referenzzeitpunkt) relevant verbessert hat. Im

Folgenden ist zunächst der medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er den Verfügungen

vom 24. Oktober und 2. Dezember 2016 zu Grunde lag:

5.1

Der damalige Hausarzt, Dr. med.

E.___, Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht zu Handen der

Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit fest: Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei

Osteochondrose L4/L5 und L5/S1, Status nach mikrotechnischer Fenestration,

Disketomie, Sequesterentfernung L5/S1 16.03.01 (recte: 16.03.04) wegen

Diskushernie L5/S1 mit radikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom der Wurzel L5

links. Die weiteren Diagnosen (AV-Knoten-Reentry-Tachykardie, Untergewicht)

hatten nach den ärztlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Für die Tätigkeit als Serviceangestellte wurde eine Arbeitsunfähigkeit von

50.

% vom 1. Juni bis 31. Juli 2004, eine solche von 75 %

vom 1. August bis 30. September 2004 und eine solche von 100 %

ab 1. Oktober 2004 angegeben. Im Weiteren wurde festgehalten, seit Januar

2004.

bestünden Lumbalgien mit Ausstrahlungen in das linke Bein. Es sei die

Diagnose einer Diskushernie L5/S1 mit radikulärem Reizsyndrom der Wurzel L5

links gestellt worden. Es sei keine Besserung nach chiropraktischer Behandlung

eingetreten. Am 16. März 2004 sei im F.___ eine mikrotechnische

Fenestration, eine Diskektomie und eine Sequesterentfernung L5/S1 erfolgt. Im

Verlauf des Sommers seien progrediente Lumbalgien ohne radikuläre

Ausstrahlungen aufgetreten. Es bestehe ein sehr therapieresistentes Verhalten

trotz Analgetika. Die Patientin könne den Beruf als Serviceangestellte nicht

mehr ausüben.

Auf dem Beiblatt wurde angegeben, es

bestünden starke Rückenschmerzen bei geringen Belastungen (Serviceangestellte).

Zeitweise bestünden Schmerzen in Ruhe nachts. Die bisherige Tätigkeit sei nicht

mehr zuzumuten. Eventuell könne die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz

verbessert werden. Durch die vorgesehene chirurgische Intervention sei

möglicherweise eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreichbar. Ob die

Patientin weiterhin im Serviceberuf arbeiten könne (evtl. Teilzeit), sei noch

nicht vorauszusehen. Andere Tätigkeiten seien jedoch zuzumuten. Es müsse sich

dabei um wenig belastende Tätigkeiten mit Vermeiden von Heben von schweren

Lasten, repetitivem Bücken sowie dauerndem Sitzen handeln (IV-Nr. 10

S. 1 ff.).

5.2

Am 6. April 2005 wurde die

Beschwerdeführerin in der B.___, Orthopädie, erneut operiert (I. Spondylodese

von dorsal L4-S1, instrumentiert mit USS II Titan, Knochenentnahme Beckenkamm

dorsal re; II. Ventrale Spondylodese L4-S1 mit Titan Cage und autologem

Knochen, retroperitonealer Zugang von rechts durch paramediane Hautinzision;

IV-Nr. 16.2 S. 2 f.).

5.3

Im Bericht der B.___ vom

26.

April 2005 über die Hospitalisation vom 5. bis 12. April 2005 wurde

angegeben, der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die

postoperative Röntgenkontrolle habe eine korrekte Implantatlage gezeigt. Die

Patientin habe am 12. April 2005 gut mobilisiert bei reizlosen

Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (IV-Nr. 16.2

S. 1).

5.4

Dem Bericht der B.___ vom

21.

Juni 2005 können folgende Diagnosen entnommen werden: St.n.

Spondylodese von dorsal L4 bis S1 und ventral Spondylodese L4 bis S1 mit Titan

und artologem Knochen am 6. April 2005 bei St.n. Segmentdegeneration L4/5,

L5/S1 und St.n. Dekompression L5/S1, auswärts. Zur Beurteilung wurde dargelegt,

es bestehe ein regelrechter Verlauf sechs Wochen postoperativ. Die

Restbeschwerden seien nicht untypisch bei derart grossen Eingriffen. Die

Hypersensibilität werde im weiteren Verlauf beobachtet und sollte sich

eigentlich zurückbilden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom

17.

Mai bis 30. Juni 2005, ab 1. Juli 2005 erfolge eine 50%ige

Wiederaufnahme der Arbeit als Servicefachangestellte (IV-Nr. 13 S. 5

f.).

5.5

Der RAD hielt in seinem Bericht

vom 1. Juli 2005 fest, die Versicherte sei mit präziser Indikation am

Rücken operiert worden. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen.

Das Schmerzausmass habe einem durchschnittlichen postoperativen Verlauf

entsprochen. Die Arbeitsfähigkeit sei mit 50 % als Servicefachangestellte

ab 1. Juli 2005 bestimmt worden. Somit bestehe aktuell und wahrscheinlich andauernd

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Service und sicher eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit in einem Bereich mit Wechselbelastungen (IV-Nr. 14).

5.6

Dr. med. E.___ hielt in

seinem Bericht vom 2. September 2005 zum bisherigen Verlauf fest, nach der

letzten Operation bestünden etwas weniger Beschwerden. Die Patientin mache

Physiotherapie. Es bestehe immer noch eine deutlich eingeschränkte Motilität

der LWS; es seien keine neuen neurologischen Ausfälle vorhanden. Es erfolge

eine physikalische Behandlung sowie eine analgetische Therapie. Die

Arbeitsunfähigkeit bezifferte er wie folgt: 100 % vom 17. Mai bis

30.

Juni 2005, 75 % ab 1. Juli 2005 (IV-Nr. 16.3

S. 1).

5.7

Im Bericht der B.___ vom

20.

Februar 2006 wurde zur Anamnese festgehalten, die belastungsabhängigen

Schmerzen hätten deutlich gebessert, bestünden jedoch insbesondere während der

Arbeit immer noch. Alle drei bis vier Tage erreichten die Schmerzen ein

Ausmass, dass die Patientin ein Dafalgan zur Analgesie einnehme. Insgesamt

jedoch sei die Patientin mit dem Verlauf zufrieden. Das bekannte

Taubheitsgefühl am ventralen linken Oberschenkel bestehe unverändert weiter,

störe die Patientin jedoch nicht. Die Arbeit sei inzwischen wieder aufgenommen

worden, aktuell zu 25 %. Die Patientin wolle im Verlauf dieses Monats auf

50.

% steigern. Zum Röntgenbild vom 11. Oktober 2005 wurde erklärt, es

bestehe eine unveränderte Implantatlage ohne Lockerungszeichen oder

Materialbrüche. Es bestehe nach wie vor ein regelrechter Verlauf ein halbes

Jahr postoperativ mit noch etwas Restbeschwerden, welche jedoch bereits

gebessert hätten. Die Hyposensibilität am Oberschenkel bestehe nach wie vor

weiter. Die weitere Arbeitsfähigkeit werde wie bis anhin vom Hausarzt

koordiniert werden (IV-Nr. 18 S. 3).

5.8

Der RAD hielt in seinem Bericht

vom 12. Juni 2006 fest, es bestehe eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit von 50 %. Eine Steigerung sei wohl im Moment nicht

sinnvoll. Verweistätigkeiten seien auch nicht sinnvoll, da die Versicherte am

alten Arbeitsplatz integriert sei (IV-Nr. 20).

5.9

Aus dem Bericht der B.___ vom

14.

August 2006 gehen folgende Diagnosen hervor: Persistierende Lumbalgien

rechtsseitig bei Status nach Spondylodese von dorsal L4 bis S1 und ventral

Spondylodese L4 bis S1 mit Titan und autologem Knochen am 6. April 2005 bei

Status nach Segmentdegeneration L4/5, L5/S1, Status nach Dekompression L5/S1,

auswärts. Die Patientin berichte, dass sie seit der letzten Konsultation vom

17.

März 2006 unverändert Kreuzschmerzen habe, mehr rechtsseitig. Auch die

damals durchgeführte Infiltration habe keine Linderung gezeigt. Insgesamt seien

die Schmerzen besser als vor der Operation, aber mehr als 50 % könne sie

nicht arbeiten, sie benötige weiterhin Schmerzmittel. Die Schmerzen seien typischerweise

belastungsabhängig. Die Restschmerzen der Patientin seien im Moment noch unklar

(IV-Nr. 22).

5.10

Aus dem Bericht der G.___ vom

23.

November 2006 gehen folgende Diagnosen hervor: Periostreizung bei

Spongiosaentnahme bei Status nach Spondylodese von dorsal L4 bis S1 und

ventraler Spondylodese L4 bis S1 mit Titan und autologem Knochen am 6. April

2005.

bei Status nach Segmentdegeneration L4/5, L5/S1 und Status nach

Dekompression L5/S1, auswärts. Die Patientin berichte, dass die Infiltration

loco dolenti an der rechten Spina iliaca posterior für 10 Tage eine deutliche

Linderung der Schmerzen erzielt habe. Sie habe unverändert die bekannten

Kreuzschmerzen rechts. Das CT der LWS habe Folgendes ergeben: Bei Status nach

Spondylodese L4-S1 zeige sich ein regelrechtes Alignement und eine regelrechte

Lage des Spondylodesematerials ohne Lockerung. Es zeige sich eine Fusion der

operierten Segmente. Des Weiteren zeige sich im Bereich der

Knochenentnahmestelle am rechten hinteren Beckenkammknochen ein entsprechender

Defekt mit einer geringen prominenten Hyperostose dorsal. Die Beurteilung

lautete wie folgt: Es bestehe weiterhin der Verdacht auf eine Periostreizung im

Bereich der Knochenentnahmestelle rechts. Aufgrund des hohen Leidensdruckes der

Patientin sei ihr die Möglichkeit einer Hyperostosenabtragung dargelegt worden.

Die Patientin sei mit dem Vorgehen einverstanden. Die Operation werde am

15.

Januar 2007 stattfinden (IV-Nr. 28).

5.11

Im Rahmen des Protokollgesprächs

vom 5. Augst 2010 gab RAD-Arzt Dr. med. H.___ zur medizinischen

Situation an, als beeinträchtigendes Leiden bestehe ein lumbovertebrales

Syndrom bei Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 2005 sowie Status nach

Spondylodese L4 bis S1 im gleichen Jahr. Eine Hyperostose an der Knochenentnahmestelle

im Bereich der rechten Beckenschaufel sei am 15. Januar 2007 abgetragen

worden und habe lokal eine leichte Besserung gebracht. Die Rückenschmerzen

seien sonst gleichgeblieben. Aus medizinischer Sicht sei die 50%ige

Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Die Versicherte sei optimal eingegliedert

(IV-Nr. 42 S. 2).

5.12

Aus dem Bericht des I.___,

Orthopädische Klinik, vom 18. März 2015 gehen folgenden Hauptdiagnosen

hervor: 1. St.n. Trapezektomie und Aufhängungsplastik nach Lundborg mit

Resektion des proximalen Trapezoideumpols, Karpaldachspaltung rechts am 24. November

2014.

bei Rhizarthrose Stadium IV nach Eaton und Littler und STT-Arthrose

rechts, CTS rechts; 2. Heberden-Arthrose Dig V rechts;

3.

Ulnokarpales Handgelenksganglion rechts. Zur Beurteilung wurde

angegeben, bei regredienten Beschwerden nach Trapezektomie stünden aktuell

ulno-karpale Handgelenksschmerzen im Vordergrund. Sonographisch zeige sich ein

ulno-karpales Handgelenksganglion. Zur weiteren Diagnostik sei ein Arthro-MRI

des rechten Handgelenks in den kommenden Tagen veranlasst worden. Zur Schonung

des Handgelenks sei eine Klettmanschette abgegeben worden. Die Ergotherapie zur

Daumenmobilisation sei weiterzuführen. Es bestehe weiterhin eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bis zum 29. März 2015 (IV-Nr. 53 S. 4 f.).

5.13

Dr. med. E.___ gab in seinem

Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2015 folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: Chronisches

Lumbovertebralsyndrom bei degenerativer Veränderung der LWS L4/5 L5/S1, Status nach

mikrotechnischer Fenestration Diskektomie L5 S1, wegen Diskushernie

Spondylodese L5 S1 und ventrale Spondylodese L4 bis S1 mit autologem Knochen,

Status nach Trapezektomie Aufhängungsplastik nach Lundborg mit Resektion des

proximalen Trapezoideumpols, Karpaldachspaltung rechts 24.11.14, Rhizarthrose

Stadium IV und STT-Athrose rechts, CTS rechts, Heberden-Arthrose Dig V rechts.

Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 4. Juni bis

31.

Juli 2004, von 75 % vom 1. August 2004 bis

30.

September 2004 und von 100 % ab 1. Oktober 2004 angegeben.

Der Gesundheitszustand sei stationär. Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde

vermerkt, die Rückenschmerzen und die Schmerzen in der rechten Hand wirkten

sich auf die bisherige Tätigkeit aus. Diese sei noch mit einer um 50 %

verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar. Andere Tätigkeiten ohne

Rückenbelastung seien im Ausmass von vier Stunden pro Tag ebenfalls zuzumuten

(IV-Nr. 55).

5.14

Aus dem Bericht des I.___,

Orthopädische Klinik, vom 22. Mai 2015 geht hervor, seit längerem

bestünden progrediente Schmerzen über der Daumenbasis rechts. Zudem bestünden

Sensibilitätsstörungen über dem palmaren rechten Daumen. Klinisch zeigten sich

eine deutliche Subluxation des Daumensattelgelenks sowie ein positiver

Grind-Test. Die Sensibilität über dem palmarseitigen Daumen sei vermindert

gewesen. Radiologisch habe sich eine fortgeschrittene Rhizarthrose mit

STT-Arthrose gezeigt. Am 24. November 2014 seien daher die Trapezektomie mit

Aufhängungsplastik nach Lundborg und Resektion des proximalen Trapezoiddeumpols

und die Karpaldachspaltung rechts erfolgt. Postoperativ hätten die Schmerzen

über dem Handgelenk sowie dem DIP des Dig V rechts persistiert. Radiologisch hätten

sich eine fortgeschrittene Heberdenarthrose Dig V rechts sowie sonographisch

ein ulnocarpales Handgelenksganglion gezeigt. Aufgrund dessen sei am

11.

Mai 2015 die Resektion des Ganglions mit Arthrodese des DIP Dig V

rechts erfolgt. Folgende Diagnosen beeinflussten die Arbeitsfähigkeit:

1.

Ulnocarpales Handgelenksganglion rechts, St.n. Resektion ulnocarpales

Handgelenksganglion rechts am 11. Mai 2015; 2. Heberden-Arthrose Dig

V rechts, Status nach Heberden-Arthrodese Dig. V rechts am 11.05.2015; 3. Status

nach Trapezektomie und Aufhängungsplastik nach Lundborg mit Resektion des

proximalen Trapezoiddeumpols, Karpaldachspaltung rechts am 24.11.2014 bei

Rhizarthrose Stadium IV nach Eaton und Littler und STT-Arthrose rechts, CTS

rechts. Nach Ausheilung der Arthrodese sollte eine weitgehende Besserung der

Beschwerden erreicht werden. Bleibend seien allenfalls eine Kraftminderung des

Daumens sowie eine Bewegungseinschränkung des Kleinfingers. Aktuell bestehe

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Servicefachangestellte. Diese bestehe

minimal für acht Wochen postoperativ. In einer Tätigkeit, in der der rechte Arm

vollständig entlastet werden könne, sei die Patientin zu 100 %

arbeitsfähig. Ebenfalls könnten leichte Tätigkeiten wie Schreib- oder

Computerarbeiten rechts in verminderter Geschwindigkeit ausgeführt werden. Bei

körperlich belasteten Arbeiten sei maximal von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit

(volle Arbeitszeit, 50%ige Leistung) auszugehen. Aktuell seien Arbeiten mit nur

geringer Belastung der rechten Hand wie Schreib- oder Computerarbeiten rechts

zumutbar. Zudem koordinierende Tätigkeiten ohne Belastungen des rechten Armes.

Tätigkeiten mit diesen Einschränkungen seien zu 100 % zumutbar

(IV-Nr. 59 S. 2 f.).

5.15

J.___, Praktischer Arzt, hielt in

seinem Bericht vom 19. Dezember 2015 fest, nach der Schliessung der Praxis

von Dr. med. E.___ sei die Patientin zu ihm gekommen. Die Diagnosen seien

unverändert. Die Patientin habe mehrere Handoperationen gehabt. Zurzeit sei sie

100.

% arbeitsunfähig. Die Ausübung ihres Berufes als Serviertochter sei wegen

der Schmerzen erschwert. Gleichzeitig sei die Patientin auch deprimiert und

demotiviert, weil sie weitere chirurgische Eingriffe habe. Der Patientin seien

eine Ergotherapie und bei Bedarf auch eine Physiotherapie empfohlen worden.

Dies werde mit Analgesie unterstützt (IV-Nr. 66).

5.16

Dem Gutachten des C.___,

Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie, vom 6. Juni 2016

(Untersuchungen vom 5. und 9. Februar 2016) können folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Rehabilitationsdefizit,

Narbenbeschwerden Hand rechts mit ulnopalmaren Narbenschmerzen und

Kraftminderung bei Status nach Exzision eines Ganglionrezidivs rechts am

28.09.2015, Status nach Resektion eines ulnokarpalen Handgelenkganglions rechts

am 11.05.2015, aktuell sonographisch und klinisch kein Hinweis auf Rezidiv; 2. Polyarthrose

mit/bei Status nach Trapezektomie und Aufhängeplastik nach Lundborg mit

Resektion des proximalen Trapezoideumpoles (Zitat OP-Bericht) am 24.11.2014

wegen Rhizarthrose Stadium IV nach Eaton Littler und STT Arthrose, Status nach

DIP V Arthrodese rechts am 11.05.2015, konsolidiert; 3. Status nach

Karpaltunnelspaltung rechts am 24.11.2014 wegen Karpaltunnelsyndrom, klinisch

und anamnestisch beschwerdefrei; 4. Morbus Dupuytren Strahl IV/V rechts

Tubiana Stadium 0; 5. Asymptomatische midkarpale Hyperlaxität, dorsale

Extensionsfehlstellung der proximalen Reihe nach Resektion des proximalen

Trapezoids im Rahmen der STT Arthrose; 6. Chronische Rückenbeschwerden

mit/bei Status nach Spondylodese von dorsal sowie ventral L4 bis S1 am

06.04.2005, Status nach mikrotechnischer Fenestration, Sequesterentfernung,

Diskektomie und Recessotomie L5/S1 links am 16.03.2004; 7. Behandelte

arterielle Hypertonie, ED 2015; 8. Nikotinabusus».

Im Rahmen der Beurteilung wurde

angegeben, am ehesten bestünden bei der Explorandin ein Rehabilitationsdefizit

sowie Narbenbeschwerden nach den genannten multiplen handchirurgischen

Eingriffen. Hauptsächlich als störend und einschränkend auf die

Arbeitsfähigkeit werde der Narbenschmerz nach zweimaliger Operation eines

histologisch bestätigten ulnopalmaren Handgelenksganglions beschrieben.

Dahingehend würden Ergo- und Physiotherapie zur Narbentherapie wie z.B. eine

Narbenspange mit Silikonputty zur Nacht und Ultraschall oder Laseranwendungen

empfohlen. Auch könnte im weiteren Verlauf eine sonographisch gesteuerte

Infiltration (diagnostisch/therapeutisch) in das schmerzhafteste Gebiet oder

eine TENS Behandlung erfolgen. Ein erneutes Ganglion vom Handgelenk oder der

Sehne des Muskulus flexor carpi ulnaris ausgehend habe man weder sonographisch

noch klinisch nachweisen können. Auch bestehe kein Hinweis für eine aktuell

akute Tenosynovitis der FCU-Sehne. Die in der Untersuchung gefundene midkarpale

Hyperlaxität könne die Handgelenkschmerzen unterhalten, weswegen die

Explorandin von der Therapie mit Kräftigungs- und Koordinationstraining

profitieren könne. Die dorsale Streckstellung der proximalen Handwurzelreihe

lasse sich aber nicht korrigieren, sollte aber mit der Behandlung der

midkarpalen Laxität mitbehandelt werden. Auch sehe man einen Vorteil der

Handtherapie zur Behandlung der Daumeninstabilität sowie Dyskoordination des

Daumens nach Trapezektomie und Aufhängeplastik. Aktuell drängten sich keine

weiteren handchirurgischen Operationen auf. Zusammenfassend schlage man eine

intensive Handtherapie zur Narbenbehandlung und Kräftigung sowie verbesserten

Koordination vor.

Im Weiteren wurde dargelegt, es bestehe

ein Rehabilitationsdefizit, welches sich in der objektiven Kraftminderung rechts

zeige sowie einer Koordinationsstörung des Daumens mit Z-Deformität und Antepulsionsstellung

sowie vermindertem Öffnungswinkel der 1. Kommissur. Die Kraftwerte der

Explorandin seien unter der Norm. Die Narbenbeschwerden seien mit

reproduzierbarer Druckdolenz objektivierbar; auch zeige sich mit noch geröteten

Narben im Vergleich zur umliegenden Haut, dass die Narbenreifung noch nicht

abgeschlossen sei. Eine globale Funktionsminderung mit verminderter Kraft sowie

eine Bewegungseinschränkung mit Koordinationsstörung insbesondere des Daumens

der rechten Hand könnten objektiviert werden. Auch seien die geschilderten

Narbenbeschwerden klar mit den erhobenen Untersuchungsbefunden erklärbar. Bis

zu den aktuell angegebenen Beschwerden bzw. der handchirurgischen Behandlung

mit den daraus resultierenden aktuellen Beschwerden sei die Explorandin

vollumfänglich arbeitsfähig im bestehenden Arbeitspensum von 50 %. Die

anderen 50 % seien bereits durch die IV übernommen worden aufgrund der

Rückenbeschwerden mit zuletzt durchgeführter Operation im Jahr 2005. Seitdem

sei die Explorandin im oben genannten Pensum von 50 % arbeitsfähig.

Aktuell bestünden keine Rückenbeschwerden, vielmehr beklage die Explorandin vor

allem die Narbenbeschwerden, eine Kraftminderung und eine

Koordinationsschwäche. Invaliditätsfremde Faktoren seien nicht bekannt. Die von

der Explorandin geschilderten Beschwerden seien in der Qualität und im Ausmass

glaubhaft ohne einen Hinweis für eine Diskrepanz zwischen den gefundenen

objektiven Befunden und den geschilderten Beschwerden. Die Patientin gebe eine

glaubhafte Motivation an, wieder in der angestammten Tätigkeit im vorherigen

Pensum von 50 % zu arbeiten. Das Heben und insbesondere Tragen von Lasten,

wie sie im Beruf einer Kellnerin verlangt würden, bereiteten der Explorandin

Beschwerden. In der ergotherapeutischen Abklärung sei das Tragen eines Tellers

(700 Gramm) getestet worden. Bereits nach 30 Sekunden sei eine deutliche

Kraftminderung zu beobachten gewesen. Eine fest verschlossene Flasche habe erst

nach Lockerung des Verschlusses geöffnet werden können. In der Kraftmessung habe

mit der adominanten, nicht operierten Hand eine 3 bis 4-fache Kraftentwicklung

gemessen werden können. Aufgrund der Kraftminderung und der mit der Belastung

zunehmenden Schmerzentwicklung werde eine Ausweichhaltung eingenommen, welche

wiederum zu zusätzlichen Beschwerden u.a. der HWS führen könne. Verstärkend

komme die Vorerkrankung der Wirbelsäule hinzu. Aus handchirurgischer Sicht

benötige die Explorandin eine fachgerechte ergotherapeutische Betreuung mit

Ausschöpfen der konservativen Therapie. Es bestünden keine Anzeichen für eine

fehlende Motivation für die vorgeschlagene Therapie. Die angebotene

postoperative Handtherapie sei ungenügend ausgeschöpft worden. Das

Rehabilitationsdefizit der Hand (Störungsbild) führe zu einer verminderten Belastungsfähigkeit

im Beruf als Kellnerin.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten,

es bestehe in der bisherigen Tätigkeit seit dem 21. November 2014 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bis aktuell. Nach erfolgter Handtherapie könne eine

Wiedereingliederung mit einem 50%-Pensum mit dem Ziel einer 100%igen Arbeitsfähigkeit

erfolgen. Inwieweit wieder die gleiche Arbeits- und Leistungsfähigkeit erreicht

werden könne wie vor den handchirurgischen Eingriffen im Jahr 2014, könne zum

aktuellen Zeitpunkt nicht sicher vorausgesagt werden. Sicherlich sei eine

stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu empfehlen, z.B. beginnend mit

einer 50 % Arbeitsfähigkeit mit einem 50%-Pensum (IV-Nr. 70.2).

6.

Der aktuelle Sachverhalt

präsentiert sich demgegenüber wie folgt:

6.1

J.___ hielt in seinem Bericht zu

Handen der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2018 fest, er betreue die

Patientin seit September 2015. Es bestehe seit dem Jahr 2015 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Es bestehe der Verdacht auf eine

mittelgradige depressive Episode bei psychosozialen Belastungsfaktoren sowie

ein Status nach symptomatischer, hochgradiger Abgangsstenose der Arteria

carotis interna links. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei ungünstig

(IV-Nr. 85).

6.2

Aus dem Bericht des I.___,

Angiologie (Dr. med. K.___, Leitender Arzt), vom 14. März 2019 (Sprechstundenbericht

vom 11. März 2019) gehen folgende Hauptdiagnosen hervor: «1. Obliterierende

Atheromatose mit zerebrovaskulärer Verschlusskrankheit, vaskuläres

Risikoprofil: Raucherin, gut 25 py, arterielle Hypertonie (ED 2015),

Dyslipidämie, Carotis-TEA, Rinderperikard-Patchplastik links bei >70%iger,

symptomatischer (Amaurosis fugax 08/2018) Abgangsstenose A. carotis interna

links am 11.09.2018, aktuell: regelrechter Befund 6 Monate postoperativ;

2.

Paroxysmales Vorhoffflimmern, Pulmonalvenenisolation 2002,

Antikoagulation mit Xarelto; 3. St.n. mehrfachen Diskushernienoperationen;

4.

Handgelenksarthrose rechts, Zustand nach mehreren Operationen;

5.

Vd.a. Restless-Legs-Syndrom». Zur Anamnese wurde angegeben, es erfolge

eine planmässige Halbjahreskontrolle nach Carotisoperation links bei

hochgradiger Interna-Stenose und im Vormonat stattgehabter Amaurosis fugax

ipsilateral. Die Beurteilung lautete wie folgt: Es liege subjektiv wie objektiv

ein regelrechtes postoperatives Ergebnis ein halbes Jahr nach der

Carotisoperation links vor. Als Basismassnahme sei aus vaskulärer Sicht

natürlich der komplette Rauchstopp zu fordern. Anamnestisch plage die Patientin

ein Restless-Legs Syndrom (IV-Nr. 101 S. 10 ff.).

6.3

Dem Bericht des I.___,

Angiologie, zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2019 kann

Folgendes entnommen werden: Im August 2018 sei eine Amaurosis fugax (arterieller

Gefässverschluss der die Netzhaut versorgende Arteria centralis retinae) am

linken Auge aufgetreten. Laut Arztbericht sei der peri- und postoperative

Verlauf im September 2018 problemlos gewesen. Aktuell bestünden keine

neurologischen Residuen bezüglich der Carotisstenose, es bestehe ein objektiv

regelrechter postoperativer Befund nach einem halben Jahr (03/2019). Als

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden aktenanamnestisch ein

Status nach mehrfachen Diskushernien-Operationen sowie eine

Handgelenks-Arthrose rechts angegeben. Das Gefässleiden sowie das paroxysmale

Vorhofflimmern wurden als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

vermerkt. Aus angiologischer Sicht sei die Prognose zur Arbeitsfähigkeit

mittelfristig gut, längerfristig möglicherweise durch persistierenden

Zigarettenkonsum reduziert. Rein aus angiologischer Sicht sei die Patientin bis

zur Entlassung aus dem Spital nach dem operativen Gefässeingriff im Herbst 2018

arbeitsunfähig gewesen, anschliessend sei ihre Arbeitsfähigkeit als

Serviceangestellte nicht mehr tangiert. Er, Dr. med. K.___, habe keine

Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 101 S. 1 ff.).

6.4

Im polydisziplinären

(allgemeininternistischen, angiologischen, kardiologischen, orthopädischen,

handchirurgischen und psychiatrischen) Gutachten des D.___ vom

17.

Dezember 2019 (Untersuchungen vom 6., 12. und 15. November 2019)

wurden im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: «1. Chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8), St.n. mikrotechnischer

Fenestration, Sequesterentfernung, Diskektomie und Rezessotomie LWK5/SWK1 links

am 16.03.2004 bei Diskushernie LWK5/SWK1 links mit radikulärem Reiz- und

sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links (Dr. [...], Spital [...]), St.n.

Diskographie LWK3/4/5 von links am 01.12.2004 (G.___, [...]), St.n.

Spondylodese von dorsal LWK4-SWK1, instrumentiert mit USS II Titan und Knochenentnahme

vom dorsalen rechten Beckenkamm sowie ventraler Spondylodese LWK4/SWK1 mit

Titancage und autologem Knochen über einen retroperitonealen Zugang von rechts

am 06.04.2005 bei Segmentdegeneration LWK4/5/SWK1 (PD Dr. [...][...] und

Dr. [...] B.___, Zürich), St.n. Entfernung einer Hyperostose am dorsalen

rechten Beckenkamm im Bereich der Knochenentnahme am 15.01.2007 (PD Dr. [...]

und Dr. [...], B.___, [...]), radiologisch deutliche Anschlussdegeneration

im Sinne einer Spondylarthrose und Anterolisthese LWK3/4 (MRI 08.11.2019);

2.

Polyarthrose Hände beidseits mit St.n. Rhizarthrosenoperation rechts

und Arthrodese DIP-Gelenk V rechts (ICD-Code M15.0); 3. Narbenbeschwerden

ulnar volar Handgelenk rechts nach zweimaliger Ganglionexzision (ICD-Code

M67.44); 4. Paroxysmales Vorhofflimmern (ICD-Code I48.0), 04/2002

paroxysmales Vorhofflimmern mit Präsynkopen oder Synkopen bei 2:1 Überleitung,

St.n. Pulmonalvenen-Isolation 05/2002 (C.___), St.n. Synkope 12/2016 bei

tachykardem Vorhofflimmern ohne Metoprolol, Dauer-Antikoagulation mit Xarelto

bei CHA2DS2 VASc Score >2 Punkte (arterielle Hypertonie ED 2015 mit

Arteriosklerose der Carotis)». Die weiteren gestellten Diagnosen (arterielle

Hypertonie; chronischer Nikotinabusus, ca. 25 py; Dyslipidämie; Untergewicht,

BMI 17.5 kg/m2; St.n. symptomatischer, >70%iger Stenose der

Arteria carotis interna links, St.n. Karotisthrombendarteriektomie mit

Rinderperikard-Patchplastik links 11.09.2018, aktuell: einwandfreies Resultat;

St.n. Karpaltunnel-Spaltung rechts; asymptomatische mittkarpale Hyperlaxität

beidseits) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit.

Zur Beurteilung wurde dargelegt, aus

orthopädischer Sicht bestehe aufgrund des chronischen lumbovertebralen

Schmerzsyndroms eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als Serviceangestellte und in jeder anderen andauernd stehend und

gehend zu verrichtenden oder körperlich mittelschwer oder schwer belastenden

Tätigkeit. Für körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus

orthopädischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, vollschichtig umsetzbar bei

um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit aufgrund vermehrten Pausenbedarfs.

Auch aus handchirurgischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit aufgrund der

Polyarthrose beider Hände mit Status nach Rhizarthrosen-Operation rechts und

Arthrodese der IP-Gelenke V rechts sowie den Narbenbeschwerden ulnar, volar

rechts am Handgelenk nach zweimaliger Ganglionexzision nicht mehr möglich. Für

körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe hingegen aus

handchirurgischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus

kardiologischer Sicht seien aufgrund des paroxysmalen Vorhofflimmerns ebenfalls

körperlich schwer belastende Tätigkeiten nicht mehr möglich. Weder aus

angiologischer noch aus allgemeininternistischer Sicht finde sich eine weitere

Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Namentlich der Zustand nach

Karotisthrombendarteriektomie links am 11.09.2018 beeinflusse die

Arbeitsfähigkeit bei aktuell einwandfreiem Resultat nicht. Eine psychiatrische

Diagnose könne nicht gestellt werden. Insgesamt könne somit aus

polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

als Serviceangestellte und in jeder anderen andauernd stehend und gehend zu

verrichtenden oder körperlich mittelschwer und schwer belastenden Tätigkeit

festgestellt werden. Für körperlich nur leichte, wechselbelastende, adaptierte

Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig

umsetzbar bei vermehrtem Pausenbedarf.

Zur Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde angegeben, retrospektiv könne eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit November 2014 angenommen

werden. Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit legten die Gutachter dar,

geeignet seien körperlich nur leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen

unter Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5

kg, ohne die Einnahme von Zwangshaltungen sowie ohne längeres Stehen und Gehen.

Arbeiten mit repetitiven Arbeitsabläufen und Kälteexposition seien nicht

möglich. Eine solche Tätigkeit wäre für 8 Stunden pro Tag zuzumuten. Es bestehe

jedoch eine reduzierte Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten

Pausenbedarfs. Damit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von

80.

%. Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit gaben

die Gutachter an, bei leichter Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit aus

orthopädischer und kardiologischer Sicht seit der letzten Verfügung aus dem

Jahr 2016 und Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus handchirurgischer Sicht

ergebe sich insgesamt eine Verbesserung der interdisziplinären Arbeitsfähigkeit

in adaptierten Tätigkeiten. Effektiv sei die Arbeitsfähigkeit bereits im Jahr

2016.

im handchirurgischen Gutachten auf 50 % eingeschätzt worden mit

voraussichtlicher Verbesserung auf 100 % im Verlauf. Seither seien keine

validen fachärztlichen Einschätzungen mehr vorhanden. Somit hätten die

obenstehenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit ab dem

Zeitpunkt der Untersuchung im November 2019 Gültigkeit. Die

Gesamtarbeitsunfähigkeit sei durch die genannten Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit begründet. Die um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit in

adaptierten Tätigkeiten bestehe aufgrund der orthopädischen Diagnose. Die

geringe kardiologische Einbusse wirke sich nicht additiv aus. Medizinische

Massnahmen mit Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit könnten keine vorgeschlagen

werden. Berufliche Massnahmen seien aufgrund der ausgeprägten subjektiven

Krankheits- und Behinderungsüberzeugung kaum durchführbar und könnten deshalb

nicht empfohlen werden (IV-Nr. 112.3).

6.4.1

Gemäss der Beurteilung im

allgemeininternistischen Teilgutachten von Dr. med. L.___, FMH Allgemeine

Innere Medizin (Fallführung; Untersuchung vom 6. November 2019), wurden

von der Explorandin keine spezifischen Beschwerden durch allgemeininternistische

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit geltend gemacht. Die

Explorandin könne wegen ihres Rückens nicht arbeiten. Die Handschmerzen seien

stark im Hintergrund. Andere Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

gebe die Explorandin auch auf Nachfrage hin nicht an. Die Explorandin sei stets

als Serviceangestellte arbeitstätig gewesen. Letzte mittels

Arbeitgeberfragebogen dokumentierte Tätigkeit ab dem 18. März 2013 als

Serviceangestellte mit unregelmässigem Teilzeitpensum sei diejenige im

Restaurant [...], [...], gewesen. Nach der Handoperation im Mai 2015 sei die

Explorandin arbeitsunfähig geschrieben worden und seither nicht mehr

erwerbstätig gewesen. Mit ihren chronischen Beschwerden könne sie sich keine

Arbeitstätigkeit vorstellen. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

konnten keine gestellt werden. Die gestellten Diagnosen (arterielle Hypertonie,

chronischer Nikotinabusus, Dyslipidämie, Untergewicht) haben nach den Angaben

des allgemeininternistischen Gutachters keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Retrospektiv gesehen finde man keine Hinweise auf eine lang

andauernde Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit aufgrund einer

allgemeininternistischen Diagnose. Aus rein allgemeininternistischer Sicht

bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit

(IV-Nr. 112.5).

6.4.2

Der angiologische Teilgutachter,

Dr. med. M.___, FMH Angiologie, konnte aufgrund seiner Untersuchung vom

12.

November 2019 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

stellen. Die Diagnosen St.n. symptomatischer, mehr als 70%iger Stenose der

Arteria carotis interna links, St.n. Karotisthrombendarteriektomie mit

Rinderperikard-Patchplastik links vom 11. September 2018, aktuell

einwandfreies Resultat, sowie das paroxysmale Vorhofflimmern haben gemäss

seiner Einschätzung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der

Beurteilung wurde festgehalten, aus angiologischer Sicht sei im Rahmen eines

Arteriosklerosescreenings beim Kardiologen eine signifikante und symptomatische

Karotisstenose diagnostiziert worden, welche von den Angiologen bestätigt und

am 11. September 2018 operativ saniert worden sei. Seitdem seien keine

angiologischen Probleme mehr aufgetreten. Ausser einer konsequenten Therapie

der kardiovaskulären Risikofaktoren und einem Nikotinstopp seien keine weiteren

angiologischen Massnahmen notwendig. Eine Arbeitsunfähigkeit habe aus

angiologischer Sicht nur perioperativ im September 2019 bestanden. Der Eingriff

sei komplikationslos gewesen und es bestünden keine neurologischen Residuen.

Aus angiologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen und die Patientin sei

voll belastbar (IV-Nr. 112.8).

6.4.3

Im kardiologischen Teilgutachten

(Dr. med. N.___, FMH Kardiologie) wurde gestützt auf die Untersuchung vom

12.

November 2019 die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)

«paroxysmales Vorhofflimmern (ICD-Code I48.0)» gestellt. Die Diagnose

«obliterierende Atheromatose mit cerebro-vaskulärer Verschlusskrankheit» hat nach

den Angaben des Kardiologen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die

kardiologische Gesamtbeurteilung lautete dahingehend, bei der Explorandin

bestehe ein paroxysmales Vorhofflimmern, welches seit dem Jahr 2002 bekannt sei

und bereits damals interventionell behandelt worden sei. Im Jahr 2016 sei es zu

einer erneuten Symptomatik im Rahmen einer Synkope bei tachykardem

Vorhofflimmern und notfallmässiger Hospitalisation im I.___ gekommen. Die

kardiologischen Nachkontrollen hätten im Jahr 2018 neben dem weiter paroxysmal

auftretenden Vorhofflimmern eine Carotisstenose links ergeben. Diese sei im

September 2018 chirurgisch saniert worden. Bei der aktuellen klinischen

Untersuchung sei die Explorandin kardiopulmonal kompensiert, im Sinusrhythmus.

Die körperliche Leistungsfähigkeit sei, wie in der Ergometrie dokumentiert,

reduziert. Prophylaktisch sei die Indikation zur Beibehaltung der

Antikoagulation bis auf weiteres gegeben. Aus kardialer Sicht bestehe keine

Einschränkung bezüglich der Anwesenheit in der bisherigen Tätigkeit. Die

körperliche Leistungsfähigkeit sei jedoch reduziert, insbesondere beim

Auftreten von Vorhofflimmern, welches weiter paroxysmal möglich sei. Die

Explorandin sei seit ca. 4 Jahren im angestammten Beruf als

Service-Angestellte nicht mehr tätig, weshalb eine entsprechende Angabe zur

Arbeitsfähigkeit aus kardialer Sicht gegenwärtig nicht realistisch sei. Eine

körperlich schwer belastende Tätigkeit sei nicht möglich. Die Explorandin sei

seit dem Jahr 2015 bzw. 2016 nicht mehr regelmässig beruflich tätig gewesen.

Initial sei sicher nur ein Teilzeitpensum realistisch. In einer angepassten

Tätigkeit sei die körperliche Leistungsfähigkeit gering reduziert. Die

Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt betrage

90.

% (bezogen auf ein 100%-Pensum). Eine weitere kardiologische

Verlaufskontrolle und Betreuung sei notwendig, ebenso die Beibehaltung der

prophylaktischen Antikoagulation (IV-Nr. 112.9).

6.4.4

Im orthopädischen Teilgutachten von

Dr. med. O.___, FMH Orthopädische Chirurgie, wurde gestützt auf die

Untersuchung vom 6. November 2019 dargelegt, die Explorandin berichte, dass

die Rückenschmerzen im letzten halben bis Dreivierteljahr deutlich zugenommen

hätten. Die rechtsbetonten Schmerzen strahlten dezidiert nicht in die Beine,

sondern zum Schulterblatt der dominanten rechten Seite aus. Bei Drehung des

Kopfes werde es hier wie bei einer Halskehre ganz verhärtet. Aktuell sei dies

jedoch nicht der Fall. Überdies schone sie die Extremität wegen der Problematik

an der Hand. Diese sei permanent eiskalt und kraftlos, zeitweise ohne Gefühl

sowie nicht vollständig zu öffnen. Immer wieder bitte sie den Hausarzt darum,

Physiotherapie zu verordnen, was dieser als unnötig abtue. Sie wolle deshalb

den Arzt wechseln. Die Explorandin berichte, die Ausbildung zur Coiffeuse nicht

abgeschlossen und diesen Beruf später nicht mehr ausgeübt zu haben. Sie sei bis

zum Jahr 2015 stets im Service tätig gewesen. Als Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit wurde ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

(ICD-10 M54.5/Z98.8) gestellt. Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, die

Explorandin beklage neben chronischen Beschwerden der dominanten rechten Hand

chronische, seit etwa einem Jahr deutlich zunehmende tieflumbale Rückenschmerzen

ohne Ausstrahlung in die unteren Extremitäten. Nach bei Diskushernie mit

Radikulopathie L5 links vor fünfzehn Jahren erfolgtem Eingriff sei es zu keiner

Linderung, nach vor vierzehn Jahren durchgeführter Spondylodese LWK4/5/SWK1

aber zu einer gewissen Besserung gekommen. Sie sei bei den haushaltlichen

Verrichtungen deutlich eingeschränkt und spreche gut auf die bedarfsweise wie

zuletzt vor einigen Tagen eingenommenen Analgetika an. Sie werde weder orthopädisch,

rheumatologisch noch neurochirurgisch betreut. Die Indikationsstellung zu den

an der Wirbelsäule erfolgten Eingriffen könne soweit nachvollzogen werden.

Zur Konsistenz und Plausibilität in der

Untersuchungssituation wurde im Weiteren dargelegt, aktuell seien auf

orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: das Gangbild auf Treppe

und ebenem Terrain sei mitsamt der geprüften Varianten weitgehend unauffällig.

Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit unter

Gegenhalten und langsam durchgeführter Auslenkung zervikal weitgehend frei,

thorakal mittelgradig eingeschränkt und lumbal nach Spondylodese klar

vermindert. An den unteren Extremitäten sowie den Schultern bestehe eine freie

Auslenkung. Bezüglich der übrigen Abschnitte der oberen Extremitäten sei auf

das handchirurgische Teilgutachten abzustellen. Die gesamte ausführliche

Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation

problemlos durchgeführt werden. Während die Prüfung der unteren Extremitäten in

Rückenlage zur wiederholten Angabe tieflumbaler Rückenschmerzen führe, gelinge

die forcierte Vornahme derselben Manöver in sitzender Position ganz offenbar

beschwerdefrei. Auf radiologischer Ebene zeige sich eine deutliche

Anschlussdegeneration LWK3/4 bei im Übrigen regelrechtem Befund nach mehrsegmentaler

lumbaler Spondylodese. Der Befund an Hüft- und Iliosakralgelenken sei

weitgehend regelrecht. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich die

beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde im Sinne

einer Anschlussdegeneration nach lumbaler Spondylodese weitgehend begründen

liessen, die doch etwas inkonstante klinische Präsentation weise aber auf eine

gewisse nicht-organische Beschwerdekomponente hin. Die im Alltag bezüglich

höherer körperlicher Belastungen geltend gemachten Einschränkungen könnten

dezidiert nachvollzogen werden.

Zu den Akten und früheren Untersuchungen

wurde vermerkt, gemäss dem Austrittsbericht der G.___ vom 26. April 2005

habe sich der Verlauf nach Spondylodese komplikationslos gestaltet. Im

Schreiben vom 26. Juni 2005 seien «in den letzten Wochen etwas

unterschiedliche Symptome mit zuweilen Schmerzfreiheit und andererseits

Auftreten von belastungsabhängigen Schmerzen in der LWS» angeführt worden. Objektiv

habe ein regelrechter Verlauf bei nach derart grossen Eingriffen nicht

untypischen Restbeschwerden bestanden. Auch am 20. Februar 2006 sei ein

«nach wie vor regelrechter Verlauf» festgehalten worden. Es habe eine

Hyposensibilität am Oberschenkel ventral links persistiert. Im Schreiben vom

14.

August 2006 sei das fehlende Ansprechen auf eine am 17. März 2006

durchgeführte, nicht näher bezeichnete Infiltration erwähnt worden.

Anamnestisch seien die Schmerzen insgesamt besser als präoperativ gewesen, doch

berichte die Explorandin, nicht mehr als 50 % arbeiten zu können und

weiterhin Analgetika zu benötigen. Die Symptomatik sei unklar gewesen, wogegen

am 23. November 2006 der Verdacht auf Periostreizung im Bereich der

Knochenentnahmestelle am dorsalen rechten Beckenkamm, an welchem eine geringe

Hyperostose vorgelegen sei, angeführt worden sei. Gemäss letztem Bericht vom

27.

Februar 2007 habe sechs Wochen nach Abtragung einer Exostose am

dorsalen Beckenkamm ein sehr guter Verlauf bestanden, sodass die Behandlung

abgeschlossen worden sei. Die Arbeitsfähigkeit im Service von weiterhin

50.

% habe im Weiteren gesteigert werden können. Diesen Einschätzungen

könne aufgrund der dokumentierten Befunde gut gefolgt werden. Für körperlich

sehr leichte Verrichtungen könne auf Ebene des Bewegungsapparates von einer nur

wenig eingeschränkten Einsetzbarkeit ausgegangen werden.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde aus orthopädischer Sicht festgehalten, für andauernd stehende

und gehende sowie körperlich mittelschwere und schwere Verrichtungen

einschliesslich jener im Service bestehe aufgrund der aktuellen Untersuchung

eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die retrospektive

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand anamnestischer Angaben und vorliegender

Akten sei schwierig, doch sei spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen

Untersuchung von einer bleibenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen. Für körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende

Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe aufgrund der aktuellen

Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um

20.

% reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Das

wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, die Einnahme von

Zwangshaltungen sowie das längere Stehen und Gehen sollten dabei vermieden

werden. Die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig, doch

sei davon auszugehen, dass auch in der Vergangenheit keine längerdauernde,

obgenanntes Ausmass übersteigende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die

Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht relevant verbessert

werden. Aufgrund der erheblichen Krankheitsüberzeugung könnten keine

beruflichen Massnahmen vorgeschlagen werden.

Zur Frage, ob sich im Vergleich zur

medizinischen Aktenlage, wie sie der rechtskräftigen Verfügung vom

2.

Dezember 2016 zugrunde gelegen sei, eine Veränderung des

Gesundheitszustands ergeben habe, und ob sich durch die genannten Veränderungen

die Arbeitsunfähigkeit in angestammter und die Arbeitsfähigkeit in angepasster

Tätigkeit verändert hätten, hielt der orthopädische Teilgutachter fest, es sei

nach lumbaler Spondylodese zur Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne

einer Anschlussdegeneration LWK3/4 sowie zur Veränderung der Arbeitsfähigkeit

im angestammten und angepassten Bereich gekommen, wobei der zeitliche Verlauf

angesichts der Aktenlage nicht beurteilt werden könne (IV-Nr. 112.7).

6.4.5

Der handchirurgische

Teilgutachter, Dr. med. P.___, FMH Handchirurgie, gab aufgrund seiner Untersuchung

vom 15. November 2019 an, aus handchirurgischer Sicht seien an der rechten

Hand bisher drei Operationen durchgeführt worden. Die erste Operation habe am

24.

November 2014 stattgefunden, es sei eine Rhizarthrosenoperation im

Daumensattelgelenk rechts nach Lundborg mit Resektion des Os trapezium und

Teilresektion Os trapezoideum sowie Karpaltunnel-Spaltung rechts durchgeführt

worden. Am 11. Mai 2015 sei dann zusätzlich ein volar ulnares

Handgelenksganglion rechts exzidiert sowie die Schraubenarthrodese des

DIP-Gelenkes V rechts durchgeführt worden. Beim Ganglion sei es zum Rezidiv

gekommen und es sei ulnokarpal erneut eine Operation am 18. September 2015

durchgeführt worden. Sämtliche handchirurgischen Eingriffe hätten im I.___

stattgefunden. Die linke Hand sei beschwerdefrei und bisher sei keine Operation

durchgeführt worden. Am 6. Juni 2016 seien die Hände ausführlich durch die

Handchirurgie des C.___ beurteilt worden. Zum damaligen Zeitpunkt sei eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kellnerin attestiert

worden. Es sei davon ausgegangen worden, dass in einer angepassten Tätigkeit

wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit 50%-Pensum erfolgen werde. Die

Explorandin habe seit der Operation im November 2014 nicht mehr gearbeitet.

Die Explorandin berichte, dass sie

belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen an der rechten Hand habe. Sie sei

dort auch im Alltag stark eingeschränkt. Auch sei das Tragen von Tellern oder

schwerem Geschirr nicht möglich. Die linke Hand sei beschwerdefrei und bereite

keine Schmerzen oder Probleme. Die Diagnosen (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) lauteten auf «1. Polyarthrose Hände beidseits mit St.n.

Rhizarthrosenoperation rechts und Arthrodese DIP-Gelenk V rechts (ICD-Code

M15.0)» sowie «2. Narbenbeschwerden ulnar volar Handgelenk rechts nach

zweimaliger Ganglionexzision (ICD-Code M67.44)». Als Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein «1. St.n. Karpaltunnel-Spaltung rechts

(ICD-Code G56.0)» und «2. Asymptomatische mittkarpale Hyperlaxität

beidseits (ICD-Code M25.34)» angegeben. Die Zusammenfassung der

gesundheitlichen und beruflichen Entwicklung aus handchirurgischer Sicht lautete

dahingehend, es bestünden polyarthrose Hände beidseits und Beschwerden aufgrund

der belastenden Arbeit als Kellnerin zu 50 %. Die durchgeführten

Operationen hätten objektiv wie subjektiv zu einer Verbesserung geführt. Es

seien eine Einschränkung der Belastbarkeit und Beweglichkeit sowie

Restbeschwerden nach zweimaliger Ganglionexzision ulnovolar des Handgelenks

rechts zu erwarten. Nach vorübergehend 100%iger Arbeitsunfähigkeit postoperativ

sei nun zumindest aus handchirurgischer Sicht wieder eine Arbeitstätigkeit mit

leichter Belastung der Hände zu erwarten. Aus handchirurgischer Sicht bestehe

ein nachvollziehbarer Verlauf bei Fingerpolyarthrose mit bisher zwei operativen

Eingriffen. Diese hätten jeweils zu einer Verbesserung der Situation geführt.

Die Druckdolenz und Narbenbeschwerden nach zweimaliger Ganglionexzision ulnar

volar am Handgelenk rechts seien schwierig einzuschätzen. Es bestehe kein

Verdacht auf eine Nervenläsion in diesem Bereich und es bestehe auch klinisch

und radiologisch keine Arthrose im DRU-Gelenk oder eine Problematik im

TFCC-Bereich. Hier empfehle sich allenfalls eine MRI-Untersuchung als weiterer

Abklärungsschritt.

Die Beurteilung von Konsistenz und

Plausibilität aus handchirurgischer Sicht lautete dahingehend, es bestehe eine

nachvollziehbare leichtgradige Einschränkung der rechten Hand mit Krafteinbusse

und Restbeschwerden. Die Einschränkung im Haushalt sei ebenfalls

nachvollziehbar auf Grund der verminderten Belastbarkeit der rechten Hand. Die

Explorandin weiche auf die linke Hand aus und bekomme Entlastung durch die

Mithilfe der Tochter. Die Befunde stimmten weitgehend mit der gutachterlichen

Untersuchung der Handchirurgie des C.___ vom 6. Juni 2016 überein. Bei

subjektiv unveränderter Beschwerdeangabe seien objektiv leichte Verbesserungen

zu verzeichnen, insbesondere im Narbenbereich ulnovolar rechts, wo sich nun

kein Tinel-Hoffmann-Zeichen mehr finde und die Druckdolenz und

belastungsabhängigen Schmerzen eher nachgelassen hätten. Es bestünden

nachvollziehbare Restbeschwerden der rechten Hand bei klinisch und radiologisch

nachgewiesener Polyarthrose und Status nach Rhizarthrosenoperation rechts sowie

Arthrodese DIP-Gelenk V rechts. Zusätzlich seien unklare Restbeschwerden im

Narbenbereich volar ulnar im Handgelenk rechts nach zweimaliger Ganglionexzision

ohne Hinweis auf ein Rezidiv vorhanden. Die Diagnosen seien ungeeignet für

einen belastenden, repetitiven Arbeitsablauf, wie z.B. im Service.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten,

in der bisherigen Tätigkeit bestehe seit November 2014 keine Arbeitsfähigkeit.

Eine optimal angepasste Tätigkeit wäre eine leicht belastende Arbeit für die

Hände beidseits ohne repetitive Arbeitsabläufe und ohne Kälteexposition. Eine

solche Tätigkeit sei während 8 bis 8.5 Stunden pro Tag zuzumuten. Dabei bestehe

keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Zum zeitlichen Verlauf wurde

angegeben, die im Gutachten der Handchirurgie des C.___s im Juni 2016 in

Aussicht gestellte mittelfristige Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 %

sei im Laufe der letzten Jahre realisiert worden. Mangels zwischenzeitlicher

fachärztlicher Beurteilungen sei die aktuelle Arbeitsfähigkeit spätestens ab

November 2019 zu bestätigen. In einer Verweistätigkeit bestehe aus rein

handchirurgischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

(IV-Nr. 112.10).

6.4.6

Der psychiatrischer Teilgutachter

Dr. med. Q.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt aufgrund seiner

Untersuchung vom 6. November 2019 fest, die Explorandin habe über

Rückenbeschwerden und Beschwerden in der rechten Hand, ansonsten über keine

weiteren Beschwerden geklagt. Es könnten keine Diagnosen (mit und ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt werden. Es wurde dargelegt, die

Explorandin leide seit Jahren unter Rückenschmerzen und Beschwerden in der

rechten Hand. Sie gehe seit dem Jahr 2014 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

Aufgrund ihrer Schmerzen fühle sie sich kaum arbeitsfähig. Im Laufe der letzten

Jahre sei es nicht zu einer Schmerzausweitung gekommen. Die Explorandin klage

einzig über Schmerzen im unteren Teil des Rückens und über Schmerzen im Bereich

der rechten Hand. Trotz ihrer Beschwerden gestalte sie den Alltag aktiv. Mit

Hilfe der Schmerzmittel könne sie gut schlafen. Sie habe am Morgen keine Mühe

aufzustehen. Bis auf schwere Arbeiten führe sie den Haushalt selbstständig. Sie

habe eine gute Beziehung mit ihrem Partner, mit ihren beiden Kindern und sie

lebe zusammen mit ihrer jüngeren Tochter in einer gemeinsamen Wohnung.

Autofahren sei möglich. Die Explorandin sei im Alltag nicht durch psychische

Beschwerden beeinträchtigt. Es sei nicht zu einer Schmerzausweitung gekommen,

die Explorandin sehe sich auch in der Lage, allenfalls einer angepassten

Tätigkeit nachgehen zu können. Eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine

Schmerzstörung könnten nicht diagnostiziert werden. Die Arbeitsfähigkeit müsse

rein aus somatischer Sicht beurteilt werden. Die Explorandin habe sich auch

noch nie in psychiatrischer Behandlung befunden. Sie werde auch nicht

psychopharmakologisch behandelt.

Die Beurteilung lautete dahingehend, die

Explorandin habe seit jeher eine gute Beziehung mit ihrer Herkunftsfamilie.

Nach einer Coiffeurlehre, die sie nicht erfolgreich habe abschliessen können,

habe sie bis 2014 im Service gearbeitet, wobei sie ihr Pensum nach der

Rückenoperation im Jahre 2003 auf 50 % reduziert habe. Die Explorandin

habe zwei Kinder, mit denen sie einen guten Kontakt habe, sie habe eine gute

Beziehung mit ihrem aktuellen Freund. Finanziell sei die Situation etwas

angespannt. Die Explorandin leide vor allem unter ihren körperlichen Schmerzen.

Im Alltag sei sie nicht durch psychopathologische Symptome beeinträchtigt. Eine

Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht (IV-Nr. 112.6).

6.5

RAD-Ärztin Dr. med. R.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, äusserte sich in ihrer

Stellungnahme vom 26. Februar 2020 dahingehend, seit November 2019 bestehe

eine Verbesserung mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal

angepassten Verweistätigkeit. Bei leichter Verschlechterung der

Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer und kardiologischer Sicht seit der letzten

Verfügung aus dem Jahr 2016 und einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus

handchirurgischer Sicht ergebe sich insgesamt eine Verbesserung der

interdisziplinären Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten. Effektiv sei

die Arbeitsfähigkeit bereits im Jahr 2016 im handchirurgischen Gutachten auf 50 %

eingeschätzt worden mit voraussichtlicher Verbesserung auf 100 % im

Verlauf. Seither liege keine valide fachärztliche Einschätzung mehr vor. Somit

habe die obgenannte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit ab dem

Zeitpunkt der Untersuchung im November 2019 Geltung (IV-Nr. 115

S. 2).

6.6

In ihrer Stellungnahme vom

20.

April 2020 hielt die RAD-Ärztin zur Frage, ob sich der

Gesundheitszustand aus orthopädischer Sicht seit der Rentenzusprache im Jahr

2007.

verbessert habe, noch fest, in der vorherigen RAD-Stellungnahme

(Dr. med. S.___) sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche

Tätigkeiten vorgelegen. Dies könne anhand des vorliegenden D.___-Gutachtens

nicht mehr bestätigt werden, da zwischenzeitlich die empfohlenen Therapien

durchgeführt worden seien. Die aktuelle Situation präsentiere sich wie folgt: Aus

orthopädischer Sicht bestehe aufgrund des chronischen lumbovertebralen

Schmerzsyndroms eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als Serviceangestellte und in jeder anderen andauernd stehend und

gehend zu verrichtenden oder körperlich mittelschwer oder schwer belastenden

Tätigkeit. Für körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus

orthopädischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Auch aus handchirurgischer

Sicht sei die angestammte Tätigkeit aufgrund der Polyarthrose beider Hände mit

Status nach Rhizarthrosen-Operation rechts und Arthrodese der IP-Gelenke V

rechts sowie den Narbenbeschwerden ulnar, volar rechts am Handgelenk nach

zweimaliger Ganglionexzision nicht mehr möglich. Für körperlich leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten bestehe hingegen aus handchirurgischer Sicht eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit. Aus kardiologischer Sicht seien aufgrund des paroxysmalen

Vorhofflimmerns ebenfalls körperlich schwer belastende Tätigkeiten wie die

angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich, hingegen körperlich leichte

Tätigkeiten. Weder aus angiologischer noch aus allgemeininternistischer Sicht

finde sich eine weitere Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Namentlich der Zustand nach Karotisthrombendarteriektomie links am

11.

September 2018 beeinflusse die Arbeitsfähigkeit bei aktuell einwandfreiem

Resultat nicht. Eine psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden.

Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte und in jeder anderen

andauernd stehend und gehend zu verrichtenden oder körperlich mittelschwer und

schwer belastenden Tätigkeit festgestellt werden. Für körperlich nur leichte,

wechselbelastende, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- bzw.

Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem

Pausenbedarf. Die Limitierung betreffe das Lumbovertebralsyndrom

(IV-Nr. 117 S. 2 f.).

6.7

Dr. med. T.___ , FMH Int.

Schmerztherapie, hielt in seinem Bericht vom 9. Oktober 2020 folgende

Diagnosen fest: «1. Invalidisierendes therapieresistentes gemischtes

(nozizeptives und neurogenes) Schmerzsyndrom bei FBSS; 2. St. nach Postdiscectomie

– Diskushernienoperation L5/S1 links im Jahre 2004;

3.

Liquorverlustsyndrom; 4. St. nach dorsoventraler Spondylodese

L4/S1 im B.___ 2005; 5. St. nach Exostoseabtragung im B.___ 2007;

6.

St. nach mehreren Infiltrationen nach Spondylodese im B.___ und in den

letzten zwei Jahren in [...] ohne zufriedenstellende Schmerzreduktion;

7.

Rhythmogene und hypertensive Kardiomyopathie mit tachykardem

Vorhofflimmern, aktuell Antikoagulation mit Xarelto seit 2016; 8. Bekannte

Abgangsstenose der Arteria carotis interna links mit

Carotisgabel-Endarterektomie im Jahr 2018; 9. Chronisches

therapieresistentes Schmerzsyndrom in der rechten Hand bei St. nach mehreren

Operationen bei Polyarthrosen». Unter dem Vermerk «Subjektiv» wurde erwähnt,

die Patientin habe im Jahr 2004 erste Beschwerden in Bezug auf Lumbalgie und

Ausstrahlung nach links verspürt. Die Diskushernienoperation sei durchgeführt

worden. Es habe sich ein Liquorverlustsyndrom und eine Schwäche im linken Bein

entwickelt. Es seien weitere drei Operationen erfolgt. Zwischen dem Jahr 2007

und dem Jahr 2016 sei die Patientin nicht beschwerdefrei gewesen, habe mit den

Restschmerzen jedoch zu 50 % arbeiten können. Im Jahr 2016 sei die

Situation exazerbiert. Zusätzlich sei es zur massiven Problematik mit der

rechten Hand gekommen und es seien weitere Operationen erfolgt. Im Jahr 2018

sei es zu einer massiven Exazerbation der Beschwerden in Bezug auf bewegungs-

und belastungsabhängige Lumbalgien mit weiterhin Ausstrahlungen ins linke Bein

gekommen. Die Patientin sei in [...] beurteilt worden. Es seien diverse

diagnostische Infiltrationen durchgeführt worden. Diese hätten jedoch nie eine

zufriedenstellende Schmerzreduktion gebracht. Somit hätten keine Indikationen

für weitere Operationen gestellt werden können. Die Patientin nehme Pregabalin

ein und verspüre jedoch weiterhin massive Schmerzen. Eine Therapie mit Opioiden

sei bis anhin nicht durchgeführt worden. Unter dem Vermerk «Objektiv» wurde

dargelegt, bei der aktuellen Untersuchung bestehe ein hinkfreies Gangbild.

Zehen- und Fersengang seien linksseitig leicht erschwert, jedoch durchführbar.

Die LWS-Beweglichkeit sei vor allem bei Reklination massiv eingeschränkt. Die

Patientin verspüre Schmerzen lumbosakral. Es bestehe eine Klopfdolenz in den

distalen Segmenten im Bereich der Operationsnarbe und eine leichte Druckdolenz

über dem Iliosakralgelenk (ISG) links. Zum «Procedere» wurde angegeben, es

bestehe ein chronisches therapieresistentes Schmerzsyndrom bei FBSS

(Failed-Back-Surgery-Syndrom). Die Infiltrationen hätten keine wesentliche

Schmerzreduktion gebracht. Eine Indikation für weitere Operationen habe durch

Dr. med. U.___ nicht gestellt werden können. Somit stehe eine

Langzeitopiattherapie oder Neuromodulation zur Diskussion. Bei der Konsultation

am 8. Oktober 2020 sei die Patientin gründlich über die Testimplantation

eines Rückenmarkstimulators informiert worden. Es werde in der Regel eine ca.

10-tägige Testphase mit einem externen System durchgeführt. Im Falle einer

zufriedenstellenden Schmerzreduktion während der Testphase könne zu einem

späteren Zeitpunkt ein definitiver Stimulator implantiert werden

(IV-Nr. 139 S. 29 f.; BB 5).

6.8

Dem Arztbericht der aktuell

betreuenden Hausärztin, pract. med. V.___, vom 23. November 2021 kann

entnommen werden, die Patientin werde von ihr seit dem 29. Juni 2021 ärztlich

betreut. Aktenanamnestisch bestehe bei der Patientin ein invalidisierendes,

therapieresistentes gemischtes (nozizeptives und neurogenes) Schmerzsyndrom bei

FBSS. Die geplante Implantation eines Neurostimulators habe im letzten Jahr

aufgrund von COVID verschoben werden müssen. Im Juni 2021 (Erstkonsultation)

seien bei der Patientin neu Thoraxschmerzen im Vordergrund gestanden, weshalb

eine Abklärung bei den Kardiologen erfolgt sei. Dabei hätten sich

glücklicherweise keine Hinweise auf eine koronare Herzkrankheit ergeben, sodass

man auch hier von einem muskuloskelettalen Problem, möglicherweise im Rahmen

der Skoliose der Wirbelsäule, sowie bei Trichterbrust ausgehe. Akzentuiert werde

dieses Problem durch die Schonhaltung der Patientin, welche sie aufgrund der

lumbalen Rückenschmerzen einnehme (Inklination/gebückte Haltung). Aktuell

berichte die Patientin über permanente lumbospondylogene Schmerzen, welche

unter Belastung (vor allem bei Reklination der Wirbelsäule) exazerbierten,

sodass die Patientin Haushaltarbeiten nicht ohne Unterbruch durchführen könne.

Da diverse Analgetika keinen oder einen ungenügenden Effekt hätten und man eine

Opiatabhängigkeit vermeiden wolle, sei die Patientin nun nochmals zu Dr. med.

T.___ (Schmerzzentrum [...]) zugewiesen worden, um die Option des

Neurostimulators nochmals zu besprechen (IV-Nr. 135 S. 2).

6.9

Dr. med. T.___ hielt in

seinem Arztbericht vom 7. Januar 2022 fest, die Situation habe sich in

letzter Zeit deutlich verschlechtert. Die Patientin erwache mehrmals pro Nacht

und schätze die Schmerzstärke zwischen 3 und 9 in der visuellen Analogskala (VAS)

ein. Bei Bewegungen und Belastungen komme es zur massiven Zunahme der

Beschwerden. Im Herbst 2020 sei mit der Patientin bereits eine eventuelle

Testimplantation eines Rückenmarkstimulators besprochen worden. Seitdem habe

sich die Situation verschlechtert. Um die Implantation vornehmen zu können,

müsste zuerst eine Testphase mit einem externen System durchgeführt werden. Vor

der Testphase müsste die Patientin die Xarelto-Therapie absetzen, was mit

erheblichen Komplikationen verbunden sein könnte. Zum Procedere wurde Folgendes

festgehalten: das MRI und die Röntgenbilder seien zu aktualisieren.

Gleichzeitig werde die Patientin noch als letzte Option eine orale Therapie mit

Palexia ausprobieren. Mit der Patientin sei ein weiterer Termin vereinbart

worden zur Beurteilung der Röntgenbilder und zur Kontrolle in Bezug auf die

Opiattherapie. Es sei auch über eine eventuelle Akupunktur-Therapie und eine

Selbsthilfegruppe für Schmerzpatienten diskutiert worden (IV-Nr. 139

S. 27 f.; BB 4).

6.10

Aus dem Bericht von Dr. med. T.___

von 19. Januar 2022 geht hervor, die Palexia-Therapie habe bis anhin sehr

starke Nebenwirkungen gebracht und die Patientin sei wegen

Gleichgewichtsstörungen gestürzt. Die Schmerzsituation habe sich noch nicht

gebessert. Bei Verschlechterung der Situation in Bezug auf die Nebenwirkungen

sei der Patientin empfohlen worden, die Therapie abzubrechen. Es bestehe eine

sehr unzufriedenstellende Situation. Die MRI-Untersuchung der LWS sei

inzwischen durchgeführt worden. Eine Lockerung der Schraube habe nicht

bestätigt werden können, auch bestehe keine Fraktur, dafür eine deutliche

Segmentdegeneration L3/4 (Nachbarsegment). In diesem Bereich sei eine

Spondylarthrose sowie eine relative Spinalkanalstenose diagnostiziert worden.

Diesbezüglich könnten eventuell die Infiltrationen diskutiert werden. Für die

Infiltrationen müsste natürlich die Xarelto-Therapie sistiert werden, was mit

Komplikationen verbunden sei. Es bestehe wirklich eine invalidisierende

Situation. Die Patientin sei für eine interdisziplinäre Beurteilung im Rahmen

des Wirbelsäulenforums angemeldet worden; wegen Corona finde dieses erst Ende

März 2022 statt (IV-Nr. 139 S. 26; BB 3).

7.

7.1

7.1.1

Die Beschwerdegegnerin hob mit

vorliegend angefochtener Verfügung vom 7. Januar 2022 die der

Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf Ende Februar

2022.

auf und begründete dies im Wesentlichen damit, eine Verbesserung des

Gesundheitszustands aus handchirurgischer Sicht sei im Vergleich zum Jahr 2016

(Rentenerhöhung) ausgewiesen. Für eine leichte, wechselbelastende Verweistätigkeit

bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die geringe kardiologische

Einbusse wirke sich nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aus

orthopädischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Bei

Rentenzusprache habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

im Service bestanden. Diese Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. In einer

Verweistätigkeit bestehe jedoch ebenfalls eine 80%ige Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Der neu errechnete Invaliditätsgrad betrage nurmehr

15.

%, weshalb die ganze Invalidenrente aufgehoben werde. Bereits aus dem

Umstand, dass sich der Gesundheitszustand aus handchirurgischer Sicht seit der

Rentenerhöhung im Jahr 2015 gebessert habe, sei ein Revisionsgrund abzuleiten. Somit

könne im Rahmen der Invaliditätsbemessung auch die Arbeitsfähigkeit aus

orthopädischer Sicht neu beurteilt werden. Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

in einer Verweistätigkeit könne abgestellt werden. Diesbezüglich sei ausserdem

darauf hinzuweisen, dass bereits im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache

der RAD in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2005 erwähnt habe, dass in

einem Bereich mit Wechselbelastung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehen

würde. Da die Beschwerdeführerin dazumal aber eine 50%ige Anstellung im Service

gehabt habe, sei sie als optimal eingegliedert beurteilt worden und es sei auf

die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abgestellt worden. Inzwischen

gehe die Beschwerdeführerin aber keiner Arbeitstätigkeit mehr nach, weshalb es

naheliegend und zulässig sei, nun im Rahmen der umfassenden Revision auf die

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit abzustellen. Damit seien keine

revisionsrechtlichen Bestimmungen verletzt worden. An dieser Einschätzung

vermöge auch der Bericht der aktuellen Hausärztin med. pract. V.___ vom

23.

November 2021 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) nichts zu ändern

(A.S. 1 ff.).

7.1.2

Die Beschwerdeführerin macht

demgegenüber geltend, es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen

dargelegt, die Erhöhung auf eine ganze Invalidenrente sei wegen der

Handproblematik erfolgt. Damals sei ein handchirurgisches Gutachten durch das C.___

erstellt worden, welches zum Schluss gekommen sei, dass wegen der

Beeinträchtigung der rechten Hand aktuell keine Arbeitsfähigkeit vorliege. Zur

Rückenproblematik habe sich das C.___ nicht explizit geäussert, sodass als Referenzzeitpunkt

für die Rückenbeeinträchtigung die Verfügung vom 23. Februar 2007

herangezogen werden müsse. Als zeitlicher Anhaltspunkt für den

Gesundheitsschaden an der rechten Hand sei hingegen die Verfügung vom 24. Oktober

2016.

zu berücksichtigen. Im Weiteren sei im Rahmen der orthopädischen

Teilbegutachtung vom 6. November 2019 die Diagnose eines chronischen

lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit Status nach diversen Operationen gestellt worden.

Zudem sei radiologisch eine deutliche Anschlussdegeneration im Sinne einer

Spondylarthrose und Anterolisthese festgestellt worden. Dabei handle es sich – mit

Ausnahme der Verschlechterung durch die Anschlussdegeneration – im Wesentlichen

um die gleiche Diagnose, welche mit Verfügung vom 23. Februar 2007 zur

Zusprache der halben Invalidenrente geführt habe. Im Gegensatz zur damaligen

Rentenzusprache erachte der D.___-Gutachter die Beschwerdeführerin in der

angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte neu zu 100 % arbeitsunfähig;

bei der ersten Rentenzusprache sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit noch auf 50 % festgesetzt worden. Der Gutachter gehe somit von

einer Verschlechterung des Gesundheitszustands aus, welche er mit der

Anschlussdegeneration nach lumbaler Spondylodese begründe. Aufgrund dieser

objektiven Verschlechterung komme der Gutachter zum Schluss, dass die

Beschwerdeführerin zumindest seit der Begutachtung in der angestammten

Tätigkeit bleibend und vollständig arbeitsunfähig sei. Für körperlich sehr

leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung, ohne

wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne die Einnahme von

Zwangshaltungen sowie ohne längeres Gehen und Stehen attestiere der Gutachter

eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Wie der Gutachter richtig bemerke, sei

eine rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schwierig. Vorliegend

handle es sich seit der ersten Rentenzusprache denn auch um einen weit

zurückliegenden Zeitraum. Es sei somit nicht nachvollziehbar, inwieweit

zuverlässig beurteilt werden könnte, dass eine Verweistätigkeit zu 80 %

allenfalls seit jeher möglich gewesen wäre. Eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten

Tätigkeit von 80 % könne nicht nachvollzogen werden. Vergleiche man die

gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Februar 2007 (Erlass der

Rentenverfügung) mit derjenigen zum Zeitpunkt des aktuellen Verfügungserlasses,

so sei keine Verbesserung ersichtlich. Im Ergebnis handle es sich also

lediglich um eine andere Einschätzung eines an sich gleichen Sachverhaltes.

Dies habe revisionsrechtlich keine Bedeutung. Die Schmerzzunahme habe sogar

dazu geführt, dass das Einsetzen eines Neurostimulators vorgesehen gewesen sei.

In der Zwischenzeit habe sich jedoch herausgestellt, dass der Einsatz eines

solchen Implantats zu heikel sei. Dass sich der Gesundheitsschaden nicht

verbessert habe, belegten neue schmerzmedizinische Berichte. Im Weiteren sei

die Beschwerdeführerin am 15. November 2019 durch das D.___

handchirurgisch begutachtet worden. Die Ausführungen des Gutachters seien

widersprüchlich. Im Vergleich zum Gutachten des C.___ könne nicht von einer

subjektiv wesentlichen Verbesserung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin

präsentiere ihre Angaben in etwa gleich. Lediglich das Einschlafgefühl und das Kribbeln

der Hände habe nicht mehr bestanden, dafür sei es zu zusätzlichen Schmerzen bei

Belastung im DIP-Gelenk des Zeigefingers rechts gekommen. Ebenso seien Kraft

und Beweglichkeit weiterhin eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin mache zudem

Schmerzen bei Belastung und Bewegung ulnar volar am Handgelenk rechts im

Narbenbereich geltend. Der Gutachter hingegen sehe eine leichte Verbesserung

insbesondere im Narbenbereich, weil die Druckdolenz und belastungsabhängigen

Schmerzen eher nachgelassen hätten. Eine überzeugende Begründung, welche dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen könnte, liege nicht

vor. Ein Revisionsgrund könne auch aus handchirurgischer Sicht nicht erblickt

werden. Schliesslich seien die Voraussetzungen einer zweifellosen Unrichtigkeit

der Verfügung vom 23. Februar 2007 nicht erfüllt, weshalb die Rente auch

gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht aufgehoben werden könne (A.S. 7

ff.).

7.2

Zunächst

ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste, sechs Disziplinen

umfassende polydisziplinäre (allgemeininternistische, angiologische, kardiologische,

orthopädische, handchirurgische und psychiatrische) Gutachten des D.___ vom 17. Dezember

2019.

für die streitigen Belange auf allseitigen Untersuchungen der

Beschwerdeführerin vom 6., 12. und 15. November 2019 beruht, die geklagten

Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde (vgl.

Aktenauszug, IV-Nr. 112.3 S. 10 ff.). Die aus sämtlichen

Teilgutachten hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer

gutachterlichen Konsensbeurteilung (Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung)

zusammengefasst und gemeinsam beurteilt (vgl. IV-Nr.112.3 S. 1 ff.), wobei

sowohl die Konsensbeurteilung als auch die Teilgutachten von sämtlichen

Gutachtern unterzeichnet wurden. Die Expertise kann sich somit auf vollständige

Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die

fachspezifische Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen

Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der

Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu

abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten Stellung genommen

wird. Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich

gelangen die einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung zu schlüssigen Ergebnissen,

welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das D.___-Gutachten bezieht sich

ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts (vgl.

E. II. 4.5 hiervor). Es wird damit den durch die Rechtsprechung

formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a

S. 352, vgl. E. II. 4.3 hiervor).

7.3

7.3.1

Bei der vorliegend zu prüfenden Frage,

ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist, ist zunächst

der Verlauf des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus

handchirurgischer Sicht zu beurteilen. Der mit rechtskräftigen Verfügungen vom

24.

Oktober 2016 (IV-Nr. 79 S. 2 ff.) und 2. Dezember 2016

(IV-Nr. 81) erfolgten Erhöhung der Invalidenrente von 50 % auf

100.

% ab 1. März 2015 lag das Gutachten des C.___, Universitätsklinik

für Plastische- und Handchirurgie, vom 6. Juni 2016 (Untersuchungen vom 5.

und 9. Februar 2016) zu Grunde, worin im Rahmen der Gesamtbeurteilung

zusammenfassend festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin sei

ergotherapeutisch noch nicht genügend behandelt worden. Mittels einer

klientenzentrierten und ganzheitlichen Therapie könnten weitere Fortschritte

und dadurch eine Schmerzlinderung erzielt werden. Es wurden aus handchirurgischer

Sicht die Diagnosen eines Rehabilitationsdefizits mit Narbenbeschwerden an der

Hand rechts mit ulnopalmaren Narbenschmerzen und Kraftminderung, einer

Polyarthrose, eines Status nach Karpaltunnelspaltung, eines Morbus Dupuytren

Strahl IV/V rechts und einer asymptomatischen midkarpalen Hyperlaxität gestellt

und dargelegt, am ehesten bestünden ein Rehabilitationsdefizit sowie

Narbenbeschwerden nach multiplen handchirurgischen Eingriffen. Es werde eine

intensive Handtherapie zur Narbenbehandlung und Kräftigung sowie zur

verbesserten Koordination vorgeschlagen. Zur Arbeitsfähigkeit aus

handchirurgischer Sicht wurde erklärt, nach der empfohlenen Handtherapie

erfolge eine Wiedereingliederung in die Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von

50.

% und dem Ziel einer 100%igen Arbeitsfähigkeit. Inwieweit wieder die

gleiche Arbeits- und Leistungsfähigkeit erreicht werden könne, wie vor den

handchirurgischen Eingriffen im Jahr 2014, könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht

sicher vorausgesagt werden. Sicherlich sei eine stufenweise Steigerung der

Arbeitsfähigkeit zu empfehlen, z.B. beginnend mit 50 % Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 70.2 S. 12 ff.).

7.3.2

Demgegenüber stellte der

handchirurgische D.___-Teilgutachter, Dr. med. P.___, in seinem aufgrund

seiner Untersuchung vom 15. November 2019 erstellten Teilgutachten die

Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer Polyarthrose der

Hände beidseits mit Status nach Rhizarthrosenoperation rechts und Arthrodese

DIP-Gelenk V rechts sowie Narbenbeschwerden ulnar volar am Handgelenk rechts

nach zweimaliger Ganglionexzision und legte dar, die durchgeführten Operationen

hätten sowohl objektiv als auch subjektiv zu einer Verbesserung geführt. Nach

vorübergehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit postoperativ sei nun zumindest aus

handchirurgischer Sicht wieder eine Arbeitstätigkeit mit leichter Belastung der

Hände zu erwarten. Der handchirurgische D.___-Teilgutachter kam zum Schluss, es

bestehe eine nachvollziehbare leichtgradige Einschränkung der rechten Hand mit

Krafteinbusse und Restbeschwerden. Die Befunde stimmten weitgehend mit der

gutachterlichen Untersuchung der Handchirurgie des C.___ vom 6. Juni 2016

überein. Bei subjektiv unveränderter Beschwerdeangabe seien objektiv leichte

Verbesserungen zu verzeichnen, insbesondere im Narbenbereich ulnovolar rechts,

wo sich nun kein Tinel-Hoffmann-Zeichen mehr finden lasse und die Druckdolenz

und die belastungsabhängigen Schmerzen eher nachgelassen hätten. In der

bisherigen Tätigkeit im Service bestehe seit November 2014 zwar nach wie vor

keine Arbeitsfähigkeit, eine leicht belastende Arbeit für die Hände beidseits

sei jedoch zuzumuten, wobei repetitive Arbeitsabläufe und eine Kälteexposition

zu vermeiden seien. In einer solchen adaptierten Arbeitstätigkeit bestehe eine

vollumfängliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Dr. med. P.___ stellte

abschliessend fest, die im Gutachten der Handchirurgie des C.___ vom

6.

Juni 2016 in Aussicht gestellte mittelfristige Erhöhung der

Arbeitsfähigkeit auf 100 % sei im Laufe der letzten Jahre realisiert

worden. Mangels zwischenzeitlicher fachärztlicher Beurteilungen sei die

aktuelle Arbeitsfähigkeit spätestens ab November 2019 zu bestätigen. Verglichen

mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenerhöhung im Jahr 2016 (IV-Grad von

100.

%) hätten sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

wesentlich verbessert (IV-Nr. 112.10 S. 4 ff.). Diese Einschätzung

wurde im Rahmen der Gesamtbeurteilung übernommen (IV-Nr. 112.3 S. 6

Ziff. 4.3).

7.3.3

Nach einem Vergleich der

handchirurgischen Begutachtungsergebnisse des C.___ vom 6. Juni 2016 und

von Dr. med. P.___ vom 15. November 2019 ist davon auszugehen, dass

sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus handchirurgischer Sicht nach

den durchgeführten Operationen insoweit verbessert hat, als sich insbesondere im

Narbenbereich ulnovolar rechts kein Tinel-Hoffmann-Zeichen (Hinweis auf ein

Karpaltunnelsyndrom mit Kompression bzw. Schädigung des Nervus medianus) mehr

finden lässt und die Druckdolenz und die belastungsabhängigen Schmerzen eher

nachgelassen haben. Während im Zeitpunkt der Beurteilung durch die

Handchirurgie des C.___ in einer angepassten Tätigkeit noch keine

Arbeitsfähigkeit attestiert werden konnte, stellte Dr. med. P.___ in einer

angepassten Tätigkeit (leicht belastende Arbeit für die Hände beidseits, keine

repetitiven Arbeitsabläufe, keine Kälteexposition) eine vollumfängliche

Arbeits- und Leistungsfähigkeit fest. Zum zeitlichen Verlauf hielt er fest, die

im Gutachten der Handchirurgie des C.___ im Juni 2016 in Aussicht gestellte

mittelfristige Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % sei im Laufe der

letzten Jahre realisiert worden und könne spätestens seit seiner Begutachtung

im November 2019 bestätigt werden. Dementsprechend gab auch die

Beschwerdeführerin in ihrer Selbsteinschätzung an, eine leichte Arbeit könne

sie sich rein aus Sicht der Hände vorstellen (IV-Nr. 112.10 S. 3). Diese

Einschätzung entspricht auch der Auffassung der RAD-Ärztin Dr. med. R.___

in ihren Stellungnahmen vom 26. Februar und 20. April 2020, wonach

sich die Arbeitsfähigkeit aus handchirurgischer Sicht verbessert habe und für

körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

bestehe (IV-Nr. 115 S. 2 und 117 S. 2). Damit übereinstimmend

geht aus dem Protokoll betreffend berufliche Massnahmen vom 29. September

2020.

hervor, die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Handproblematik habe

sich verbessert und sie könne mit den bestehenden Einschränkungen leben

(IV-Nr. 121 S. 2). Damit ist im Vergleich zur Situation im Jahr 2016 eine

relevante gesundheitliche Verbesserung der Handproblematik ausgewiesen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gesagt werden, bei

der nun neu attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit

handle es sich um eine andere Einschätzung eines gleichgebliebenen

Sachverhalts. Es bestehen auch keine Hinweise für widersprüchliche Angaben

seitens des handchirurgischen Teilgutachters.

7.3.4

Anlass zu einer Rentenrevision

gibt grundsätzlich jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Zu vergleichen sind der Sachverhalt, wie er der letzten

Leistungsverfügung zugrunde lag mit demjenigen, der sich im Zeitpunkt der

neuerlichen Leistungsverfügung präsentiert. Die Rechtsprechung geht dabei

keineswegs davon aus, dass nur eine direkt anspruchserhebliche tatsächliche

Veränderung des Gesundheitszustands der versicherten Person zur Revision führen

kann. Massgebend ist vielmehr das gesamte anspruchserhebliche

Tatsachenspektrum. Die Änderung tatsächlicher Natur muss nur – aber immerhin –

so beschaffen sein, dass sie sich rechtlich erheblich auf den laufenden

Rentenanspruch auswirkt. Dies trifft zu auf Tatsachen, die neu zum Ausschluss

eines potentiell die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschadens

führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.3.

mit Hinweisen). Die weggefallene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus

handchirurgischer Sicht in einer angepassten Verweistätigkeit kann sich auf den

laufenden Rentenanspruch der Beschwerdeführerin auswirken. Ein Revisionsgrund

Dispositiv

liegt somit vor. Demnach ist der Rentenanspruch in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro umfassend zu prüfen.

Hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus handchirurgischer

Sicht seit den Verfügungen vom 24. Oktober und 2. Dezember 2016

gebessert und ist (bereits) insofern ein Revisionsgrund gegeben, ist im Rahmen

der Invaliditätsbemessung auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich

ihres Rückenleidens neu zu beurteilen (BGE 141 V 9; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_289/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 5).

8.

8.1 Zur Rückenproblematik äusserte

sich das C.___ in seinem Gutachten vom 6. Juni 2016 nicht explizit, sodass

als Referenzzeitpunkt für die Rückenproblematik die früheren ärztlichen Berichte

heranzuziehen sind, welche Grundlage der leistungszusprechenden Verfügungen vom

23. Februar 2007 waren. Im Bericht der G.___ vom 23. November 2006 wurden

die Diagnose «Periostreizung bei Spongiosaentnahme bei Status nach Spondylodese

von dorsal L4 bis S1 und ventraler Spondylodese L4 bis S1 mit Titan und

autologem Knochen am 6. April 2005 bei: Status nach Segmentdegeneration

L4/5, L5/S1 und Status nach Dekompression L5/S+, auswärts» gestellt. Zum CT der

LWS wurde angegeben, bei Status nach Spondylodese L4-S1 zeigten sich ein

regelrechtes Alignement und eine regelrechte Lage des Spondylodesematerials

ohne Lockerung. Es zeige sich eine Fusion der operierten Segmente. Des Weiteren

zeige sich im Bereich der Knochenentnahmestelle am rechten hintern

Beckenkammknochen ein entsprechender Defekt mit einer geringen prominenten

Hyperostose dorsal. Zur Beurteilung wurde dargelegt, es bestehe weiterhin der

Verdacht auf eine Periostreizung im Bereich der Knochenentnahmestelle rechts.

Aufgrund des hohen Leidensdruckes der Patientin sei die Möglichkeit einer

Hyperostosenabtragung dargelegt worden (IV-Nr. 28). Gemäss letztem Bericht

vom 27. Februar 2007 bestand sechs Wochen nach Abtragung einer Exostose am

dorsalen Beckenkamm ein sehr guter Verlauf, sodass die Behandlung abgeschlossen

worden sei. Die Arbeitsfähigkeit im Service von weiterhin 50 % habe gesteigert

werden können (vgl. IV-Nr. 112.7 S. 8).

8.2 Demgegenüber stellte

Dr. med. O.___ im orthopädischen D.___-Teilgutachten aufgrund seiner Untersuchung

vom 6. November 2019 die Diagnose (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) «Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10

M54.5/Z98.8)», wobei u.a. vermerkt wurde, radiologisch bestehe eine deutliche

Anschlussdegeneration im Sinne einer Spondylarthrose und Anterolisthese LWK3/4

(MRI 08.11.2019). Es wurde angegeben, die Beschwerdeführerin beklage

chronische, seit etwa einem Jahr deutlich zunehmende tieflumbale

Rückenschmerzen ohne Ausstrahlung in die unteren Extremitäten. Nach bei Diskushernie

und Radikulopathie L5 links vor fünfzehn Jahren erfolgtem Eingriff sei es zu

keiner Linderung, nach vor vierzehn Jahren durchgeführter Spondylodese

LWK4/SWK1 aber zu einer gewissen Besserung gekommen. Der orthopädische

Teilgutachter stellte aufgrund der aktuellen Untersuchung zusammenfassend fest,

die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde im

Sinne einer Anschlussdegeneration nach lumbaler Spondylodese liessen sich

weitgehend begründen. Für andauernd stehende und gehende sowie körperlich

mittelschwere und schwere Verrichtungen einschliesslich jene im Service bestehe

aufgrund der aktuellen Untersuchung eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit.

Für körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter

Wechselbelastung bestehe aufgrund der aktuellen Untersuchung eine

Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 %

reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Das wiederholte

Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, die Einnahme von Zwangshaltungen

sowie das längere Stehen und Gehen sollten vermieden werden. Auf die Frage, ob

sich die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und diejenige in einer

angepassten Verweistätigkeit verändert hätten, gab der orthopädische Teilgutachter

an, es sei nach lumbaler Spondylodese zur Veränderung des Gesundheitszustands im

Sinne einer Anschlussdegeneration LWK3/4 sowie zur Veränderung der

Arbeitsfähigkeit im angestammten und angepassten Bereich gekommen, wobei der

zeitliche Verlauf angesichts der Aktenlage nicht beurteilt werden könne (IV-Nr. 112.7

S. 6 ff.). Diese Einschätzung des orthopädischen Teilgutachters wurde im

Rahmen der Gesamtbeurteilung übernommen (IV-Nr. 112.3 S. 6

Ziff. 4.3).

8.3 Aufgrund der Angaben von

Dr. med. O.___ ist von einer leichten Verschlechterung des

Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht auszugehen,

da es nach der lumbalen Spondylodese zu einer Veränderung des

Gesundheitszustands im Sinne einer Anschlussdegeneration LWK3/4 sowie zu einer Veränderung

der Arbeitsfähigkeit im angestammten und angepassten Bereich kam. Im Gegensatz

zur damaligen Rentenzusprache erachtet der orthopädische Teilgutachter die

Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte neu als

zu 100 % arbeitsunfähig. Bei der ersten Rentenzusprache wurde noch von

einer Arbeits(un)fähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Ausmass von

50 % ausgegangen. Für körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende

Verrichtungen unter Wechselbelastung besteht aufgrund der aktuellen

Untersuchung des orthopädischen Teilgutachters eine Arbeitsfähigkeit von

80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit

aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Anlässlich der ursprünglichen

Rentenzusprache wurde in der Stellungnahme des RAD vom 1. Juli 2005

erwähnt, in einem Bereich mit Wechselbelastung würde eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit bestehen (vgl. IV-Nr. 14). Da die Beschwerdeführerin

damals aber ein 50%-Anstellung im Service hatte, wurde sie als optimal

eingegliedert beurteilt und es wurde auf die Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit abgestellt (vgl. A.S. 3).

8.4 Im Rahmen der Gesamtbeurteilung

kommen die D.___-Gutachter zum Schluss, bei leichter Verschlechterung der

Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer und kardiologischer Sicht und einer

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus handchirurgischer Sicht ergebe sich

insgesamt eine Verbesserung der interdisziplinären Arbeitsfähigkeit in

adaptierten Tätigkeiten. Die Gesamtarbeitsunfähigkeit sei durch die genannten

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründet. Die um 20 %

reduzierte Leistungsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten bestehe aufgrund der

orthopädischen Diagnose. Die geringe kardiologische Einbusse wirke sich nicht

additiv aus. Abschliessend wird die den Gutachtern gestellte Frage, ob sich im

Vergleich zur medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügungen vom

24. Oktober und 2. Dezember 2016 eine Veränderung des

Gesundheitszustandes ergeben habe, bejaht (vgl. IV-Nr. 112.3 S. 7 f.).

In diesem Sinne äussert sich auch die RAD-Ärztin Dr. med. R.___ in ihren

Stellungnahmen vom 26. Februar und 20. April 2020, wonach seit

November 2019 eine Verbesserung des Gesundheitszustands mit einer 80%igen

Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Verweistätigkeit bestehe

(IV-Nr. 115 S. 2 und 117 S. 2). Auf diese durch die D.___-Gutachter

vorgenommene, plausibel begründete und damit überzeugende

Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, welche von der RAD-Ärztin bestätigt wird, ist

abzustellen. Dass sich die Beschwerdeführerin wegen Beschwerden im lumbalen

Bereich von Dr. med. T.___ ([...] behandeln lässt (vgl. Berichte vom

9. Oktober 2020, 7. und 19. Januar 2022 [BB 3 ff.]) vermag die

Untersuchungsergebnisse und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den

orthopädischen Teilgutachter Dr. med. O.___ nicht in Frage zu stellen. Im

Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten

Verweistätigkeit wurde den bestehenden Beschwerden mit der um 20 %

verminderten Leistungsfähigkeit wegen des vermehrten Pausenbedarfs Rechnung

getragen.

9.

9.1 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Die Beschwerdeführerin begann eine Lehre

als Coiffeuse, schloss diese jedoch nicht ab. In der Folge war sie als Serviceangestellte

von 2000 bis 2001 im Restaurant [...], [...], und ab 1. Februar 2002 im

Café [...], [...], tätig (IV-Nr. 1 S. 5, 11 und 23 S. 2). Am

1. Juni 2010 konnte sie eine neue Stelle im Service und am Buffet im

Zunfthaus [...], [...], antreten (IV-Nr. 42 S. 1). Sodann war sie zuletzt

ab dem 18. März 2013 als Serviceangestellte mit unregelmässigem

Teilzeitpensum im Restaurant [...], [...], tätig (IV-Nr. 54 S. 2 und

57). Seit der ersten Handoperation vom 24. November 2014 ist sie nicht

mehr erwerbstätig (IV-Nr. 112.3 S. 4, 112.5 S. 2, 112.6

S. 2, 112.7 S. 3 und 112.10 S. 2). Die Beschwerdegegnerin

ermittelte das Valideneinkommen anhand der Tabellenwerte der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, wobei sie das Valideneinkommen unter

Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit auf CHF 51'222.00

(recte: CHF 51'122.00) festsetzte (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher

Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und

Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 55 bis 56 [Gastronomie], Frauen,

Kompetenzniveau 1 [Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art],

CHF 4'019.00 x 12 Monate, Aufrechnung Wochenstunden [: 40 x 42.4]). Dieses

Vorgehen lässt sich mit Blick darauf, dass die letzte unregelmässige Erwerbstätigkeit

schon einige Jahre zurückliegt, nicht beanstanden. Demnach ist von einem

Valideneinkommen von CHF 51'122.00 auszugehen.

9.2

9.2.1 Da die Beschwerdeführerin seither

keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, sind zur Bestimmung des

Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenwerte der LSE 2018 heranzuziehen

(BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Nach den hier massgebenden Angaben

der D.___-Gutachter ist die Beschwerdeführerin in der Lage, eine ihrem Rücken-

und Handleiden optimal angepasste Verweistätigkeit, d.h. eine körperlich sehr leichte,

wechselbelastende (immer wieder auch sitzende) Tätigkeit, ohne wiederholtes

Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne die Einnahme von

Zwangshaltungen sowie ohne längeres Stehen und Gehen, ohne repetitive

Arbeitsabläufe und ohne Kälteexposition, mit einem Pensum von 100 %

auszuüben, wobei wegen des vermehrten Pausenbedarfs eine um 20 %

reduzierte Leistungsfähigkeit besteht. Demnach ist sie in der Lage, ein

Einkommen von CHF 43'745.00 (vgl. LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total,

Frauen, Kompetenzniveau 1, CHF 4'371.00 x 12, Aufrechnung Wochenstunden [:

40 x 41.7; 80 %) zu erzielen.

9.2.2 Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann bei einer invaliden versicherten Person, die wegen ihrer gesundheitlichen

Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben vermag und das

durchschnittliche Lohnniveau einer voll leistungsfähigen Hilfsarbeiterin in der

Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 % gewährt werden. Der Abzug

von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr

ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles zu prüfen, ob und in

welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert

werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als 25 % denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei

leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll

leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig

benachteiligt sind und daher in der Regel mit unterdurchschnittlichen

Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen Tabellenlöhne

gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in jedem Fall,

aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder

behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen (Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 28a,

S. 331 f. Rz. 105).

Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen

leidensbedingten Abzug. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch

körperlich sehr leichte, wechselbelastende und rücken- sowie handadaptierte Verweistätigkeiten

ausüben kann, rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn, zumal mit der um

20 % verminderten Leistungsfähigkeit dem vermehrten Pausenbedarf Rechnung

getragen wird. Mit Blick auf den herangezogenen Tabellenlohn besteht kein

Anlass für einen leidensbedingten Abzug, weil jener im hier anwendbaren

Kompetenzniveau bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren

Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März

2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Die mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt

und das fortgeschrittene Arbeitsalter von 56 ½ Jahren im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung begründen bezogen auf das Kompetenzniveau 1 keinen

Abzug. Damit bleibt es bei einem Invalideneinkommen von CHF 43'745.00 pro

Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 51'122.00 pro Jahr

resultiert ein Invaliditätsgrad von 14.43 % bzw. – abgerundet – von

14 %. Damit besteht kein Rentenanspruch mehr

(vgl. E. II. 2.2 hiervor). Dies wäre selbst bei Gewährung eines

leidensbedingten Abzugs von 10 % der Fall. Sowohl das Validen- als auch

das Invalideneinkommen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

10.

10.1 Bei Personen, deren Rente

revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens

fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt

haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung

durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder)

ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und

erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich

("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer

Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom

Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die

versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben

integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und

Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den

Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres

fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit

entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das

Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass

entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das

medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg

der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211

f.).

10.2 Vorliegend bezieht die 1965

geborene Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2005 eine halbe bzw. ganze

Invalidenrente, im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden

Verfügung vom 7. Januar 2022 somit seit mehr als 15 Jahren; ausserdem

war sie bei Erlass der Rentenverfügung 56 ½ Jahre alt. Deshalb ist im Sinne der

vorerwähnten Rechtsprechung vor einer Rentenaufhebung zu prüfen, ob

Eingliederungsmassnahmen erforderlich sind. Die Beschwerdegegnerin hob die

bisher gewährte ganze Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung auf

Ende Februar 2022 auf, ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

Sie begründete dies damit, die Beschwerdeführerin sei anlässlich des Gesprächs

vom 29. September 2020 über die Möglichkeit der Teilnahme an beruflichen

Eingliederungsmassnahmen aufgeklärt worden. Sie habe sich in diesem Zeitpunkt

noch nicht entscheiden können, ob sie an beruflichen Eingliederungsmassnahmen

mitwirken wolle bzw. könne und habe sich für eine entsprechende Bedenkfrist von

7 Tagen entschieden. Eine schriftliche Rückmeldung, ob die Beschwerdeführerin

an beruflichen Eingliederungsmassnahmen mitwirken wolle oder nicht, sei nicht

eingegangen. Dementsprechend sei von einem Verzicht auszugehen. Einzig beim

Telefongespräch vom 9. Oktober 2020 habe sich die Beschwerdeführerin

geäussert, dass aus ihrer Sicht aktuell Eingliederungsmassnahmen nicht möglich

seien. Aus diesem Grund könne die Rente ohne vorgängige berufliche

Eingliederungsmassnahmen aufgehoben werden (A.S. 3). Die Beschwerdeführerin

macht demgegenüber geltend, sie sei beruflichen Massnahmen in keiner Weise

abgeneigt. Aus gesundheitlichen Gründen sei eine Eingliederung im Oktober 2020

jedoch nicht möglich gewesen. Dabei sei auch auf den Bericht der W.___ vom

9. Oktober 2020 zu verweisen. Sofern die Beschwerdegegnerin das allfällige

Ausbleiben einer schriftlichen Rückmeldung zum Anlass nehme, künftige

Eingliederungsmassnahmen zu verweigern, so sei darauf hinzuweisen, dass mit

Schreiben vom 26. November 2021 mitgeteilt worden sei, dass aus Sicht der

Beschwerdeführerin das entsprechende Formular der Beschwerdegegnerin

übermittelt worden sei. Eine Verweigerung entsprechender Massnahmen aufgrund

einer allfällig fehlenden Mitwirkungspflicht wäre denn auch erst nach korrekter

Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens möglich (Beschwerde,

S. 12 f.).

10.3 Gemäss Aktenlage wurde die

Beschwerdeführerin am 29. September 2020 zu einem Gespräch mit der

Beschwerdegegnerin über das weitere Vorgehen eingeladen (IV-Nr. 120),

wobei vorgängig zwei Termine auf Bitte der Beschwerdeführerin verschoben worden

waren (IV-Nr. 118 f.; vgl. Protokolleinträge vom 8. und 26. Juni

2020). Beim Telefongespräch vom 26. Juni 2020 wurde laut Protokolleintrag

ein «Anspruch auf berufliche Massnahmen (15/55)» erwähnt, wobei die

Beschwerdeführerin erklärt habe, sie sei zurzeit nicht arbeitsfähig und wolle

eine Untersuchung bei Dr. med. U.___ abwarten. Am 21. August 2020

fragte die Beschwerdegegnerin telefonisch bei der Beschwerdeführerin nach und

erfuhr, die Untersuchung bei Dr. med. U.___ habe nichts Neues ergeben. Die

Schmerzen hätten keinen Zusammenhang mit den Schrauben. Gemäss dem Protokoll über

das Gespräch vom 29. September 2020 unterbreitete die Beschwerdeführerin

einen konkreten Vorschlag für Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8

IVG. Auf die Frage, ob sie sich eine aktive Mitwirkung vorstellen könne,

antwortete die Beschwerdeführerin, dies sei der Fall, sie wolle diesen Schritt aber

zuerst mit dem Arzt der W.___ besprechen (IV-Nr. 121 S. 2). Das

Protokoll hält weiter fest, der Beschwerdeführerin werde nach Abschluss des

Gesprächs das Erklärungsschreiben zum Entscheid und anschliessender

Unterschrift vorgelegt (IV-Nr. 121 S. 3). Auf der «Erklärung

betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen» vom 29. September 2020 gab

die Beschwerdeführerin an, sie benötige eine Bedenkzeit, um sich zu

entscheiden, ob sie an beruflichen Eingliederungsmassnahmen mitwirken wolle

bzw. könne. Ihren Entscheid teile sie der Beschwerdegegnerin innert 7 Tagen schriftlich

mit (IV-Nr. 121 S. 5). Vermerkt ist weiter, am 8. Oktober 2020

finde ein Termin in der W.___ statt (Abklärung Schmerzpumpe) und die

Beschwerdeführerin werde nach dem Termin vom 8. Oktober 2020 eine Rückmeldung

geben (IV-Nr. 121 S. 1 und 3). Demnach wurde die Frist von sieben

Tagen offenbar insofern modifiziert, als vereinbart wurde, die

Beschwerdeführerin werde (erst) nach dem Termin vom 8. Oktober 2020 sagen,

ob sie bereit sei, an Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken.

Am 9. Oktober 2020 rief die Beschwerdeführerin

an und erklärte, es werde nochmals ein Gespräch geben (betreffend Implantation

einer Schmerzpumpe und Morphen), welches Anfang November 2020 stattfinde.

Aktuell seien aus ihrer Sicht Eingliederungsmassnahmen nicht möglich. Es wurde

vereinbart, das Gespräch von Anfang November 2020 abzuwarten (vgl.

Protokolleintrag vom 9. Oktober 2020). Am 27. November 2020 fragte

die Beschwerdegegnerin nach, worauf die Beschwerdeführerin erklärte, es werde

keine Schmerzpumpe implantiert. Der Arzt werde jedoch eine Bestätigung

betreffend Verschlechterung senden (vgl. Protokolleintrag vom 27. November

2020). Nachdem keine solche eingetroffen war, erging am 12. Januar 2021

eine Mahnung mit Frist bis zum 22. Januar 2021 und der Androhung, ohne

Meldung innert dieser Frist gehe man von einem Verzicht auf

Eingliederungsmassnahmen aus. Mit dem Schreiben wurde der Beschwerdeführerin

nochmals das Erklärungsformular zugestellt (IV-Nr. 122). Am

20. Januar 2021 ging bei der Beschwerdegegnerin ein Bericht von

Dr. med. T.___ vom 1. Dezember 2020 ein, wonach ein Testimplantat

eines Rückenmarkstimulators geplant sei, sobald sich die Corona-Situation

beruhigt habe (IV-Nr. 124). Daraufhin erging am 3. Februar 2021 der

Vorbescheid, in dem die Beschwerdegegnerin festhielt, sie gehe von einem

Verzicht auf Eingliederungsmassnahmen aus, nachdem auch die neue Frist bis

22. Januar 2021 unbenützt abgelaufen sei (IV-Nr. 125). In der

Einwandbegründung vom 30. März 2021 wurde auf Eingliederungsmassnahmen

nicht eingegangen. Mit Schreiben vom 22. November 2021 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bezugnehmend auf ein Telefongespräch

vom 8. November 2021 mit, sie benötige den Operationsbericht oder -termin

betreffend Testimplantat eines Rückenmarkstimulators. Dieser sei bisher noch

nicht eingegangen. Bei dieser Gelegenheit sei darauf aufmerksam zu machen, dass

das Formular «Erklärung betreffend berufliche Eingliederungsmassnamen», welches

am 29. September 2020 der Beschwerdeführerin mitgegeben worden sei, auch

noch ausstehend sei. Damit der Einwand weiterbearbeitet werden könne, seien die

fehlenden Unterlagen bis am 2. Dezember 2021 zuzustellen

(IV-Nr. 134). Mit Schreiben vom 26. November 2021 liess die

Beschwerdeführerin einen Bericht der betreuenden Hausärztin pract. med. V.___

vom 23. November 2021 einreichen und festhalten, die Hausärztin habe

erklärt, sie habe T.___ nun nochmals Dr. med. T.___ zugewiesen, um die

Option eines Neurostimulators nochmals zu besprechen (IV-Nr. 135). Am

7. Januar 2022 erging die vorliegend angefochtene Verfügung

(IV-Nr. 136).

10.4 Angesichtes des oben dargelegten Verlaufs

ist festzustellen, dass nach dem Gespräch vom 29. September 2020

vereinbart wurde, die Beschwerdeführerin werde nach dem Arzttermin vom

8. Oktober 2020 mitteilen, ob sie bereit sei, an Eingliederungsmassnahmen

mitzuwirken. Am 9. Oktober 2020 wurde telefonisch vereinbart, den

Arzttermin von «Anfang November» 2020 abzuwarten. Während der ganzen

anschliessenden Zeit bis zur Verfügung vom 7. Januar 2022, also mehr als

ein Jahr lang, erklärte die Beschwerdeführerin nie ihre Bereitschaft, die

gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit im Rahmen von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen umzusetzen. Stattdessen wurde immer wieder auf noch

ausstehende medizinische Abklärungen Bezug genommen. Eine Bereitschaft, die

gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit (80 % in einer adaptierten

Verweistätigkeit) im Rahmen der im Gespräch erwähnten Massnahmen (vgl.

IV-Nr. 121 S. 2) zu verwerten, wurde zu keinem Zeitpunkt erklärt,

stattdessen wurden laufende Abklärungen geltend gemacht und/oder die

Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt. Damit ist das Fehlen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit

hinreichend erstellt. Dies kann auch der Beschwerdeschrift vom 7. Februar

2022 entnommen werden, worin ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe

bisher aus medizinischen Gründen nicht an beruflichen Eingliederungsmassnahmen

teilnehmen können. Demnach fühlte sich die Beschwerdeführerin selbst – entgegen

dem D.___-Gutachten – nicht fähig, an Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken,

oder es fehlte ihr die Bereitschaft dazu. Welche Variante zutrifft ist nicht

entscheidend, so oder anders fehlt es an der subjektiven

Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Fehlt der Eingliederungswille

bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die

Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf

die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)eingliederung und

ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21

Abs. 4 ATSG aufgehoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2021

vom 2. August 2021 E. 3.2.2. mit Hinweisen).

11. Nach dem Gesagten ist die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2022, worin die der

Beschwerdeführerin bisher gewährte Invalidenrente ohne die Durchführung von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen auf Ende Februar 2022 aufgehoben wurde, nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

12.2 Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom

19. Juli 2022 [A.S. 29]; vgl. E. I. 2.3 hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

Rechtsanwältin Grob Hügli hat am 19. August 2022 zwei Kostennoten

eingereicht, worin sie einen Kostenersatz von CHF 2'083.15 (URP-Ansatz von

CHF 180.00 pro Stunde) bzw. CHF 2'987.80 (Normalansatz von

CHF 260.00 pro Stunde) geltend macht (10.5 Stunden zuzüglich

Spesenersatz von CHF 44.20; A.S. 32 ff.). Die Höhe des geltend

gemachten Zeitaufwands erscheint für den vorliegenden Fall als angemessen. Der

Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt CHF 180.00. Damit beläuft

sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 2'083.15 (Honorar von

CHF 1'890.00 zuzüglich Auslagen von CHF 44.20 und Mehrwertsteuer von

CHF 148.95). Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsvertreterin im Umfang von CHF 565.40 (Differenz zu dem mit einem

Stundenansatz von CHF 230.00 ermittelten Honorar; eine Honorarvereinbarung

mit einem Stundenansatz von CHF 260.00 liegt nicht vor), wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

12.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt.

Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, welche jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Grob Hügli wird auf CHF 2'083.15 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsvertreterin im Umfang von CHF 565.40, wenn die Beschwerdeführerin

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen.

Vorbehaltend bleibt der Rückforderungs-

anspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser