VSBES.2022.32
Kostenverteilung gemäss Bundesgerichtsurteil vom 24. Januar 2022
7. September 2022Deutsch31 min
veranlasst, welche nach Rücksprache mit der vorgesehenen Gutachterin jedoch nicht
Source so.ch
Urteil vom 7. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Bundesgerichtsurteil
vom 24. Januar 2022 / Invalidenrente und berufliche Massnahmen
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1964 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete von Oktober 1994 bis Juni 2000 als
Maschinenoperateur in der C.___ GmbH, [...] (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 8
[VSBES.2020.156]). Am 15. Januar 2002 meldete er sich bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 1
[VSBES.2020.156]). Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Bern sprach dem
Beschwerdeführer in der Folge aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %
mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. August 2004 eine ganze Invalidenrente
(sowie entsprechende Zusatz- und Kinderrenten) ab 1. Juli 2001 zu
(IV-Nr. 15 f. [VSBES.2020.156]).
1.2 Das im Januar 2007 von Amtes
wegen aufgenommene Revisionsverfahren ergab keine rentenrelevante Änderung. Im
Juni 2011 wurde erneut ein Revisionsverfahren veranlasst, wobei wiederum keine
rentenrelevante Änderung festgestellt wurde (IV-Grad von 100 %).
1.3 Im Oktober 2012 stellte die
IV-Stelle des Kantons Bern die Akten zufolge Wohnsitzwechsels des
Beschwerdeführers der IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) zu (IV-Nr. 43 [VSBES.2020.156]). Nach einem erneuten
Wohnortswechsel des Beschwerdeführers wurden die Akten am 9. September
2015 der wiederum zuständigen Beschwerdegegnerin zur Bearbeitung zugestellt
(IV-Nr. 58 und 69 [VSBES.2020.156]).
1.4 Im Dezember 2016 wurde erneut von
Amtes wegen eine Revision eingeleitet (IV-Nr. 76). In der Folge
veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung bei
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche am
16. August 2018 durchgeführt wurde (Gutachten vom 21. August 2018,
IV-Nr. 90.1 [VSBES.2020.156]). Nach Erhalt einer anonymen Meldung
betreffend Versicherungsmissbrauchs und Durchführung einer Internetrecherche
liess die Beschwerdegegnerin den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung
nehmen (IV-Nr. 96 ff. [VSBES.2020.156]). Daraufhin erfolgte bei
Dr. med. D.___ am 21. November 2018 eine Nachuntersuchung und erneute
Begutachtung (Gutachten vom 16. Februar 2019, IV-Nr. 100
[VSBES.2020.156]). Am 13. März 2019 veranlasste die Beschwerdegegnerin
eine bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung bei
Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, Rheumatologie FMH, sowie Dr. med.
F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche am 5. Juli
2019 durchgeführt wurde (Gutachten vom 6. und 8. Juli 2019, Gesamtbeurteilung
vom 29. Juli 2019; IV-Nr. 111 [VSBES.2020.156]). Sodann wurde nach Konsultation
des RAD am 2. September 2019 eine neuropsychologische Begutachtung bei
Dr. phil. G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (Praxis [...]),
veranlasst, welche nach Rücksprache mit der vorgesehenen Gutachterin jedoch nicht
durchgeführt wurde (IV-Nr. 123 [VSBES.2020.156]). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren,
Eingang einer Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin vom 24. Februar
2020 und Rücksprache mit dem RAD hob die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte
ganze Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von nurmehr
24 % mit Verfügung vom 17. Juni 2020 auf Ende Juli 2020 auf. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss den umfassenden
medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer in der angestammten
Tätigkeit als Maschinenoperateur unverändert seit Juli 2000 vollständig
arbeitsunfähig. Hingegen bestehe ab Juli 2019 aus rheumatologischer Sicht eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten, leichten und wechselbelastenden
Tätigkeiten. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___ vom
6. Juli 2019 könne keine invalidisierende paranoide Schizophrenie mehr
diagnostiziert werden. Es bestehe somit kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente,
weshalb diese aufgehoben werde. Der Beschwerdeführer erfülle grundsätzlich die
Voraussetzungen für eine Eingliederung. Es bestehe jedoch ein hoher Verdacht
auf Malingering. Es sei daher davon auszugehen, dass die langjährige Absenz vom
Arbeitsmarkt nicht invaliditätsbedingt gewesen und eine Selbsteingliederung
möglich und zumutbar sei. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf berufliche
Massnahmen vor der Rentenaufhebung (IV-Nr. 140 bzw. Aktenseiten [A.S.] 1
ff. [VSBES.2020.156]).
2.
2.1 Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 10. August 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde führen und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff. [VSBES.2020.156]):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
17.06.2020 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente zu
entrichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Streitsache in
Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks
Einholung einer erneuten externen bidisziplinären Begutachtung (psychiatrisch
und rheumatologisch).
5. (…)
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
9. September 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 58 [VSBES.2020.156]).
2.3 Mit Verfügung vom 20. November
2020 wurde dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 59 f. [VSBES.2020.156]).
2.4 Am 4. Dezember 2020 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 61 ff.
[VSBES.2020.156]).
2.5 Mit Urteil vom 20. August
2021 (VSBES.2020.156) hob das Versicherungsgericht die angefochtene Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2020 in Gutheissung der Beschwerde
insoweit auf, als dem Beschwerdeführer ab 1. August 2020 weiterhin eine
ganze Invalidenrente auszurichten sei (A.S. 65 ff. [VSBES.2020.156]).
2.6 Dagegen erhob die
Beschwerdegegnerin am 22. September 2021 beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, das Urteil des
Versicherungsgerichts vom 20. August 2021 sei aufzuheben und die Verfügung
der IV-Stelle vom 17. Juni 2020 sei in dem Sinne anzupassen, dass die
Invalidenrente des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente herabzusetzen sei
(A.S. 106 ff. [VSBES.2020.156]).
2.7 In seiner Vernehmlassung vom
26. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer beantragen, auf die Beschwerde
vom 22. September 2021 sei nicht einzutreten; soweit darauf eingetreten
werde, sei sie vollumfänglich abzuweisen (A.S. 117 ff.
[VSBES.2020.156]).
2.8 Mit Urteil vom 24. Januar
2022 (9C_506/2021) hiess das Bundesgericht die von der Beschwerdegegnerin gegen
das Urteil des Versicherungsgerichts vom 20. August 2021 erhobene
Beschwerde teilweise gut und hob dieses auf. Die Sache wurde zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde
abgewiesen (A.S. 140 ff. [VSBES.2020.156] bzw. A.S. 1 ff. [VSBES.2022.32]).
3.
3.1 Mit Instruktionsverfügung vom
11. Mai 2022 wird festgestellt, dass das Bundesgericht mit Urteil vom
24. Januar 2022 das Urteil des Versicherungsgerichts vom 20. August
2021 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen
hat. Das vorliegende Verfahren wird unter der Verfahrensnummer VSBES.2022.32
eröffnet. Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zum weiteren Vorgehen zu
äussern (A.S. 9 f.).
3.2 In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai
2022 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Verfügung der IV-Stelle vom
17. Juni 2020 sei in dem Sinne anzupassen, dass die IV-Rente des Beschwerdeführers
auf eine halbe Rente herabzusetzen sei (A.S. 14).
3.3 Der Beschwerdeführer lässt mit
Stellungnahme vom 14. Juni 2022 folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 18 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
17.06.2020 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente zu
entrichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.4 Mit Eingabe vom 28. Juni
2022 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote für die
Aufwendungen im versicherungsgerichtlichen Verfahren seit der Rückweisung der
Sache durch das Bundesgericht (VSBES.2022.32) ein (A.S. 29 ff.).
Erwägungen
II.
1.
Das Bundesgericht hat in seinem
Urteil vom 24. Januar 2022 (9C_506/2021) die Beschwerde gegen das Urteil
des Versicherungsgerichts vom 20. August 2021 teilweise gutgeheissen, dieses
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen;
im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen. Den Erwägungen (Ziff. 4.1 f.
und 5.2 f.) dieses Urteils kann Folgendes entnommen werden:
4.
4.1
Das kantonale Gericht
hat den beiden Gutachten von Dr. med. H.___ vom 21. August 2018 und
16.
Februar 2019 Beweiskraft zuerkannt und die psychiatrische Expertise
von Dr. med. F.___ vom 6. Juli 2019 als unzulässige «second opinion»
qualifiziert. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache mit Verfügung vom
4.
August 2004 hat die Vorinstanz auf einen grundsätzlich unveränderten
psychiatrischen Gesundheitszustand geschlossen. Weiter führte sie aus, eine in
somatischer Hinsicht im relevanten Vergleichszeitraum eingetretene
Verschlechterung der körperlichen Fähigkeiten vermöge (bei einem
Invaliditätsgrad von 100 %) keine Veränderung des Rentenanspruchs zu
bewirken. Mangels relevanter Verbesserung erweise sich die Aufhebung der
bisherigen ganzen Invalidenrente als unzulässig.
4.2
Die
Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach keine
relevante Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sein
soll. Damit dringt sie – wie aufzuzeigen ist – durch.
5.
(….)
5.2
Die Vorinstanz hat
dem Gutachten von Dr. med. H.___ vom 21. August 2018 samt ergänzender
Expertise vom 16. Februar 2019 Beweiskraft zuerkannt. Hinsichtlich der
zweiten Expertise hielt sie ausdrücklich fest, der Facharzt habe
nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass auch unter Berücksichtigung der
neuen Informationen (Abklärungen im Zusammenhang mit einem gemeldeten
Versicherungsmissbrauch) nach wie vor von der schweren psychischen Störung
einer paranoiden Schizophrenie auszugehen sei; lediglich die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit sei vom Experten aufgrund einer verbesserten
Funktionsfähigkeit mit nurmehr 50 % (statt 100 % gemäss erster
Begutachtung) beziffert worden.
Diesbezüglich hat das
kantonale Gericht Folgendes konkretisiert: Der Experte habe in seinem zweiten
Gutachten im Rahmen der Untersuchung zu den weiteren relevanten Akten eigene
Erhebungen durchgeführt, erneut den psychischen Befund erhoben und wiederum die
Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt. Er sei zum Schluss gekommen,
dass die neuen erbrachten Informationen und Untersuchungsergebnisse letztlich
nach wie vor mit der gestellten Diagnose vereinbar seien. Es sei trotz der
aktuell auffällig wirkenden Angaben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom
Vorhandensein einer schweren psychischen Störung auszugehen. Die aktuellen
Untersuchungsergebnisse würden darauf hinweisen, dass die Funktionsfähigkeit
des Beschwerdegegners höher sei, als er dies in der ersten Untersuchung
vermittelt habe. Es sei überwiegend wahrscheinlich eine Verbesserung des
Gesundheitszustands eingetreten, was sich unter anderem in einer erhöhten
Belastbarkeit zeige. Trotz der anzunehmenden Verbesserung der
Funktionsfähigkeit und Belastbarkeit sei von einer nach wie vor
krankheitsbedingten unterdurchschnittlichen Belastbarkeit und einer erhöhten
Rückfallgefahr auszugehen. Ideal wäre eine Tätigkeit mit geringen Anforderungen
an die Interaktion, die der Beschwerdegegner vorzugsweise alleine ausführen
könnte, die gut strukturiert wäre und genügend Möglichkeiten für Pausen
anbieten würde. Ebenso wäre es günstig, wenn klare Ansprechpersonen verfügbar
und die Aufgaben klar definiert seien. In einer solchen Tätigkeit wäre von
einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Obwohl das kantonale
Gericht diese gutachterliche Einschätzung ausdrücklich für schlüssig erachtet
hat, ist es in der Folge davon abgewichen, indem es auf einen grundsätzlich
unveränderten psychischen Gesundheitszustand geschlossen hat. Soweit sie sich
dabei auf den gemäss Experten «fluktuierenden Verlauf» der psychischen
Symptomatik beruft, der sich (nur) temporär auf die Funktionsfähigkeit des
Beschwerdegegners auswirke, verkennt die Vorinstanz, dass Dr. med. H.___
trotz dieses allfälligen Umstandes insgesamt mit begründeter Stellungnahme von
einer Verbesserung ab der zweiten Begutachtung im November 2018 ausging
(Expertise S. 10 ff.).
Die Vorinstanz hat somit
die Beweiswürdigungsregeln und damit Bundesrecht verletzt (vgl. E. 3.2.2
hiervor). Weiterungen erübrigen sich. Hinsichtlich des psychischen
Gesundheitszustandes ist entgegen der Vorinstanz mit dem unbestritten
beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. H.___ vom 16. Februar 2019 von
einer relevanten Verbesserung ab November 2018 und damit im vorliegend
massgeblichen Vergleichszeitraum seit Rentenzusprache im Jahre 2004 auszugehen.
Die Beschwerde ist begründet.
5.3
Mit Blick auf
das Gesagte ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat neu über
die strittigen Ansprüche (Invalidenrente, berufliche Eingliederungsmassnahmen)
zu entscheiden.
Diese Urteilerwägungen des
Bundesgerichts sind für das Versicherungsgericht verbindlich. Es steht daher
für das vorliegenden Verfahren fest, dass gemäss den Angaben des
psychiatrischen Gutachters Dr. med. H.___ in seinem zweiten Gutachten vom
16.
Februar 2019 (Untersuchung vom 21. November 2018) mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung des psychischen
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen ist, was sich u.a. in
einer erhöhten Belastbarkeit zeige. Trotz der anzunehmenden Verbesserung der
Funktionsfähigkeit und der Belastbarkeit sei hier von einer nach wie vor
krankheitsbedingten unterdurchschnittlichen Belastbarkeit und einer erhöhten
Rückfallgefahr auszugehen. Ideal wäre eine Tätigkeit mit geringen Anforderungen
an die Interaktion, die der Beschwerdeführer vorzugsweise alleine ausführen
könnte, die gut strukturiert wäre und genügend Möglichkeiten für Pausen
anbieten würde. Ebenso wäre es günstig, wenn klare Ansprechpersonen bestünden
und auch die Aufgaben klar definiert wären. In einer solchen Tätigkeit wäre von
einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach der
Empfehlung des psychiatrischen Gutachters ist diese Beurteilung ab dem
Zeitpunkt der Untersuchung (November 2018) zu übernehmen, nachdem kein klarer Zeitpunkt
für die Verbesserung feststellbar sei (vgl. IV-Nr. 100 S. 12 f.
[VSBES.2020.156]). Somit ist gemäss den vorerwähnten Erwägungen im Urteil des
Bundesgerichts von einer relevanten Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers ab November 2018 und damit im vorliegend massgeblichen
Vergleichszeitraum seit der Rentenzusprache im Jahr 2004 auszugehen, wobei eine
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit
von 50 % zu berücksichtigen ist. Ein Revisionsgrund im Sinne von
Art. 17 ATSG liegt somit vor. Folglich ist der Invaliditätsgrad neu zu
ermitteln.
2.
2.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Der Beschwerdeführer war seit dem
1.
Oktober 1994 als «Betriebsmitarbeiter Montage» in der C.___ GmbH, [...],
tätig, wobei er dieses Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 2000 auflöste
und in der Folge stellenlos war. Gemäss vorliegender Bestätigung der
Arbeitgeberin vom 3. Mai 2000 gab der Beschwerdeführer als Kündigungsgrund
an, er wolle sich in seinem privaten Umfeld neu orientieren (IV-Nr. 8
[VSBES.2020.156]); vgl. auch Schreiben der Arbeitgeberin vom 5. Juni 2000
[IV-Nr. 8 S. 5]). Die Beschwerdegegnerin stützte sich sowohl in der
angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2020 (A.S. 2 [VSBES.2020.156]) als
auch in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht vom 22. September 2021
(A.S. 111 [VSBES.2020.156]) auf die Akten der Arbeitslosenversicherung (ALV)
aus dem Jahr 2002 und ermittelte ein Jahreseinkommen von CHF 51'300.00,
was nominallohnindexiert auf das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von
CHF 63'016.00 ergab. Wie der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist,
erweist sich diese Festsetzung des Valideneinkommens als unkorrekt, war es doch
der Beschwerdeführer selber, der sein damaliges Arbeitsverhältnis im April 2000
zwecks Neuorientierung im privaten Umfeld auf Ende Juni 2000 auflöste (vgl.
IV-Nr. 8 S. 4 f. [VSBES.2020.156]). Auf die davon abweichenden Angaben
des Beschwerdeführers im Gesprächsprotokoll «Revision» vom 9. Januar 2018,
wonach er seine letzte Anstellung aus gesundheitlichen Gründen verloren habe
(vgl. IV-Nr. 84 S. 1), kann nicht abgestellt werden. Sodann wurde die
Firma gemäss den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2007 im Handelsregister
gelöscht (vgl. A.S. 27 [VSBES.2020.156] und A.S. 24
[VSBES.2022.32]). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch
ohne Gesundheitsschaden nicht mehr bei der damaligen Arbeitgeberin tätig
gewesen wäre. Erfolgte ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist
der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.3.1. und
8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1., je mit Hinweisen). Auch
mit Blick darauf, dass die letzte Erwerbstätigkeit schon sehr lange, im
Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung bereits 20 Jahre zurückliegt, erscheint
es als sachgerecht, das Valideneinkommen anhand der Tabellenwerte der
Dispositiv
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 zu ermitteln. Demnach ist von
einem Einkommen von CHF 6'080.00 pro Monat auszugehen (Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 27
[Herstellung von elektrischen Ausrüstungen], Kompetenzniveau 2 [Praktische Tätigkeiten
wie Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten], Männer). Vor dem
Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben eine Ausbildung
als Elektromonteur in der [...] absolviert hat und bei der letzten
Arbeitgeberin in der Funktion als «Betriebsmitarbeiter Montage» (Prüfen von
bestückten Leiterplatten; vgl. IV-Nr. 8 S. 1 [VSBES.2020.156]) bzw.
Maschinenoperateur (vgl. IV-Nr. 84 S. 1 [VSBES.2020.156]) gearbeitet
hat, erscheint die Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 2 (Praktische
Tätigkeiten wie Bedienen von Maschinen und elektrischen Geräten) als korrekt. Unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40.8 Stunden
und des Nominallohnindexes (2018: 129.4, 2020: 131.7) führt dies zu einem
Valideneinkommen von CHF 6'311.85 pro Monat bzw. CHF 75'742.00 pro
Jahr.
2.2 Da der Beschwerdeführer
seither keine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr ausgeübt hat,
sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenwerte der
LSE 2018 heranzuziehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Nach den
hier massgebenden ärztlichen Angaben von Dr. med. H.___ in seinem
Gutachten vom 16. Februar 2019 wäre eine Tätigkeit mit geringen
Anforderungen an die Interaktion ideal, die der Beschwerdeführer vorzugsweise
alleine ausführen könnte, die gut strukturiert wäre und genügend Möglichkeiten
für Pausen anbieten würde. Ebenso wäre es günstig, wenn klare Ansprechpersonen
verfügbar und die Aufgaben klar definiert seien. In einer solchen Tätigkeit
besteht nach den Angaben von Dr. med. H.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
ab November 2018 (IV-Nr. 100 S. 13 [VSBES.2020.156]). In somatischer
Hinsicht ist angesichts zunehmender Rückenbeschwerden (myostatische Dysbalance,
zunehmende Einsteifung im Bereich der Wirbelsäule) ausschliesslich eine körperlich
leichte, wechselbelastende und meist sitzende Verweistätigkeit mit einem Pensum
von 70 % zuzumuten (vgl. IV-Nr. 111.1 S. 11, 111.2 S. 29
und 128 S. 3 [VSBES.2020.156]). Unter Berücksichtigung der psychischen und
somatischen Einschränkungen ist von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Damit
ist der Beschwerdeführer in der Lage, ein Einkommen von CHF 2'708.50
(50 % von CHF 5'417.00; vgl. LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn
[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater
Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) zu
erzielen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von
durchschnittlich 41.7 Std. und die Nominallohnentwicklung (2018: 129.6,
2020: 131.9) ergibt dies ein Invalideneinkommen von CHF 2'873.70 pro Monat
bzw. CHF 34'485.00 pro Jahr.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben
vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen
Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 %
gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall
zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles
zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider
zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als
25 % denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte
Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im
Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und daher in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen
Tabellenlöhne gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in
jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder
behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen (Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a
N 100).
Aufgrund des vorerwähnten,
eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils (unterdurchschnittliche Belastbarkeit,
geringe Anforderungen an die Interaktion, Tätigkeiten, die vorzugsweise alleine
ausgeführt werden können, die gut strukturiert sind und genügend Möglichkeiten
für Pausen bieten; körperlich leichte, wechselbelastende und meist sitzende
Tätigkeit) ist mit einer Lohneinbusse im Vergleich zu Arbeitskräften mit
normalem Leistungsvermögen zu rechnen, weshalb ein leidensbedingter Abzug von
10 % als sachgerecht erscheint. Zum geltend gemachten Abzug für
Teilzeitarbeit ist festzuhalten, dass statistisch Männer ohne Kaderfunktion gemäss
der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 mit einem Beschäftigungsgrad von 50 bis 74 %
zwar gut 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 %
und mehr verdienten, dies stellt aber rechtsprechungsgemäss keine
überproportionale Lohneinbusse dar. Die Nichtberücksichtigung dieser
statistischen Lohndifferenz verletzt daher kein Bundesrecht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2. mit Hinweis). Dass
der Beschwerdeführer lediglich im Ausmass von 50 % arbeits- bzw.
leistungsfähig ist, führt somit nicht zu einer Erhöhung des leidensbedingten
Abzugs. Das fortgeschrittene Alter von 56 Jahren im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung, die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, schlechte
Deutschkenntnisse sowie die Nationalität des Beschwerdeführers begründen
bezogen auf das Kompetenzniveau 1 ebenfalls keinen Abzug. Der Maximalabzug von
25 %, wie er vom Beschwerdeführer geltend gemacht, kann somit nicht gewährt
werden. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 %
ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 2'586.35 pro Monat bzw. CHF 31'036.00
pro Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 75'742.00 pro Jahr
resultiert ein Invaliditätsgrad von 59.02 % bzw. – abgerundet – von
59 %. Dies führt zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl.
Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen,
hier anwendbaren Fassung).
3.
3.1 Bei Versicherten, deren Rente
revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens
fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt
haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung
durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder)
ausgewiesene Leistungspotential mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und
erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich
(«vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung
liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf
invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person
besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder
wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt.
Verlangt sind immer konkrete Anhaltpunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte
Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen
Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne
Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die
Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen der Regel in der Lage
ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotential auf
dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (Urteile des
Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3, 8C_26/2021 vom
5. Mai 2021 E. 5.1, 8C_798/2019 vom 16. Juli 2020 E. 6.1
und 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).
Fehlt der Eingliederungswille bzw. die
subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus
invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige
Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt
oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar u.a. dazu dienen,
subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der
versicherten Person zu beseitigen, es bedarf indessen auch diesfalls eines
Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten
Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen
Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw.
Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im
Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten
Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom
7. Juni 2021 E. 2.3. mit Hinweisen).
3.2 Im vorliegenden Fall bezog der
1964 geborene Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente,
im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 17. Juni
2020 somit seit knapp 19 Jahren; ausserdem stand er im Zeitpunkt der
Rentenherabsetzung bereits im 57. Lebensjahr. Somit fällt der
Beschwerdeführer grundsätzlich in die Kategorie jener versicherten Personen,
die vor einer Rentenaufhebung bzw. -reduktion Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
haben. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. A.S. 1
und A.S. 112 [VSBES.2020.156]). Diese hob die bisher gewährte ganze Invalidenrente
mit vorliegend angefochtener Verfügung auf Ende Juli 2020 auf, ohne vorgängig berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Sie begründete dies damit, es bestehe ein
hoher Verdacht auf Malingering. Daher sei davon auszugehen, dass die
langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt nicht invaliditätsbedingt gewesen sei und
eine Selbsteingliederung daher möglich und zumutbar sei (A.S. 1 f.
[VSBES.2020.156]). In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht legte sie dar, es
sei erst aufgrund der anonymen Meldung und der Internetrecherche bekannt
geworden, dass es dem Beschwerdeführer besser gehe. Er habe somit seine
Meldepflicht verletzt. Weiter sei es erwiesen, dass er soziale Kontakte pflege
und damit wieder vermehrt im sozialen Leben integriert sei. Ausserdem sei er
besonders agil, da es ihm möglich sei, alleine Reisen in die [...]
wahrzunehmen. Zudem sei er in der Lage gewesen zu heiraten und alles für den
Familiennachzug in die Schweiz vorzubereiten. Deshalb sei davon auszugehen,
dass er seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung wahrnehmen
könne (A.S. 112 [VSBES.2020.156]). Der Beschwerdeführer weist demgegenüber
darauf hin, die Rentenaufhebung bzw. –reduktion sei, ohne vorher Eingliederungsmassnahmen
durchgeführt zu haben, rechtswidrig. Demnach hätte die Beschwerdegegnerin vor
Aufhebung bzw. Reduktion der Rente die Verwertbarkeit einer allfälligen
Restarbeitsfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen an
die Hand zu nehmen. Sein Interesse an beruflichen Massnahmen ergebe sich
aufgrund seiner Aktivitäten im geschützten Rahmen bei der I.___ (A.S. 31 [VSBES.2020.156]).
In seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht bringt er vor, es liege keine
Meldepflichtverletzung vor. Dass er besonders agil und wieder vermehrt im
sozialen Leben integriert sei und deswegen seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der
Selbsteingliederung wahrnehmen könne, sei eine unbelegte und aktenwidrige
Behauptung (A.S. 136 [VSBES.2020.156]). Mit Stellungnahme vom
14. Juni 2022 erneuert der Beschwerdeführer diese Einwände (A.S. 20 ff.
[VSBES.2022.32]).
3.3 Dr. med. H.___ hielt in dem
hier massgebenden psychiatrischen Gutachten vom 16. Februar 2019 zum
Krankheitsverlauf fest, die neuen Informationen (anonyme Meldung betreffend
Versicherungsmissbrauch, Internetrecherche) und die Untersuchungsergebnisse seien
nach wie vor mit der gestellten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie vereinbar.
Trotz aktuell auffällig wirkender Angaben bestehe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine schwere psychische Störung. Insgesamt sei zwar von
einer gewissen Stabilisierung in den letzten Jahren auszugehen, es bestünden
gewisse Ressourcen in der Interaktion (mit Freunden, der Wohnbegleitung,
Familienangehörigen und dem Gutachter) und der Beschwerdeführer könne auch
komplexere Aktivitäten (Reisen) durchführen und sich in fremden Umgebungen
zurechtfinden, wobei er über ein entsprechendes Problemlöseverhalten verfüge, trotz
der anzunehmenden Verbesserung der Funktionsfähigkeit und der Belastbarkeit sei
hier jedoch von einer nach wie vor krankheitsbedingten unterdurchschnittlichen
Belastbarkeit und einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen (IV-Nr. 100 S. 11
ff. [VSBES.2020.156]). Angesichts dieser gutachterlichen Angaben kann nicht
ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auf dem
ersten Arbeitsmarkt selber eingliedern kann. So wies der psychiatrische
Gutachter darauf hin, eine Erklärung für den verbesserten Zustand (neben
derjenigen der bewussten Inszenierung, welche angesichts des hohen Aufwands
jedoch eher unwahrscheinlich ist) wäre, dass dieser und damit die Erscheinung des
Beschwerdeführers fluktuiere (IV-Nr. 100 S. 11 [VSBES.2020.156]). Die
durchgeführte Untersuchung vom 16. August 2018 (Gutachten vom
21. August 2018), aufgrund welcher der psychiatrische Gutachter zum
Schluss kam, es sei «aktuell nicht von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit im
ersten Arbeitsmarkt auszugehen» (IV-Nr. 90.1 S. 25 [VSBES.2020.156]),
fand offenbar an einem sehr ungünstigen Tag statt. Die nur wenig später
erfolgte Untersuchung vom 21. November 2018 (Gutachten vom
16. Februar 2019), worin eine Verbesserung des psychischen Zustands, eine
erhöhte Funktionsfähigkeit und Belastbarkeit und damit eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von nurmehr 50 % festgestellt wurde, wurde
dementsprechend an einem sehr günstigen Tag durchgeführt (IV-Nr. 100
S. 12 f. [VSBES.2020.156]). Angesichts eines solchen, stark fluktuierenden
psychischen Gesundheitszustands erscheint es als naheliegend, dass der Beschwerdeführer
für eine andauernde Integration ins Erwerbsleben auf dem ersten Arbeitsmarkt
Hilfestellungen benötigt. Das nach wie vor erheblich eingeschränkte
Leistungspotential und das stark reduzierte Durchhaltevermögen des
Beschwerdeführers wird auch durch die Einschätzung der behandelnden Oberärztin
der J.___ in ihrem Bericht vom 24. Februar 2020 erhärtet, wonach der
Beschwerdeführer bei seinen Reisen in die [...] anlässlich des Todes seines
Bruders im Februar 2018 und seiner Mutter im März 2019 jedes Mal von Bekannten
an den Flughafen [...] gebracht und in der [...] abgeholt worden sei. Seit
Beginn der psychiatrischen Behandlung im Sommer 2019 und auch aktuell leide er unter
Ängsten und Stimmenhören, was ihm einen normalen Kontakt in der Gesellschaft
verunmögliche. Die neu geschlossene Ehe, welche bereits nach einem Monat wieder
geschieden worden sei, zeige ebenfalls, dass der Beschwerdeführer eine Frau als
Hilfe für Kontakte und Gesellschaft gesucht habe, was wegen seines
gesundheitlichen Zustands mit Stimmenhören und Ängsten jedoch nicht möglich
gewesen sei (IV-Nr. 136 S. 1 f. [VSBES.2020.156]). Gestützt auf die vorliegenden
fachärztlichen Beurteilungen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die
Absenz des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen
ist und er in der Lage wäre, seine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen einer
Selbsteingliederung zu verwerten. Er kann weder als besonders agil, gewandt und
im gesellschaftlichen Leben integriert angesehen werden, noch verfügt er über
eine breite Ausbildung oder Berufserfahrung, zumal seine zuletzt auf dem
Arbeitsmarkt ausgeübte Tätigkeit mehr als 20 Jahre zurückliegt. Konkrete
Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer trotz seines fortgeschrittenen
Alters und der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom
Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren
könnte, sind nicht ersichtlich. Ist die Absenz des Beschwerdeführers vom
Arbeitsmarkt nicht auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen, kann nicht von
einer Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG i.V.m.
Art. 77 IVV ausgegangen werden. Bei unterschiedlicher Auffassung über den
Gesundheitszustand ist die versicherte Person nicht verpflichtet, das von ihr
bestrittene Ergebnis der Begutachtung im Sinne einer Meldung an die Verwaltung
vorwegzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März
2021 E. 4.3.3. mit Hinweisen). Selbst wenn eine Meldepflichtverletzung vorliegen
sollte, bleibt unklar, inwiefern dies am Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen etwas ändern sollte. Nach dem Gesagten kann
die Beschwerdegegnerin nicht belegen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist,
sein medizinisch-theoretisch wieder ausgewiesenes Leistungspotential auf dem
Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten. Die Beschwerdegegnerin
hätte deshalb vor der revisionsweisen Rentenaufhebung
Wiedereingliederungsmassnahmen prüfen müssen. Ein solches Vorgehen wird auch
bei einer Rentenherabsetzung verlangt.
3.4 Der Beschwerdeführer beantragt
die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Er weist darauf hin,
sein Interesse an entsprechenden Massnahmen ergebe sich ohne Weiteres auch
anhand seiner Aktivitäten im geschützten Rahmen der I.___ (vgl. A.S. 31
[VSBES.2020.156]). Gemäss seinen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer während
sechs Jahren in einem geschützten Rahmen in der I.___ (vgl. IV-Nr. 84
S. 2, 90.1 S. 11 und 100 S. 6 [VSBES.2020.156]). Aktuell ist er dort
im geschützten Rahmen in der Abteilung «Fördergruppe» (Kartonverarbeitung) mit
einem Pensum von 50 % (20 Std. pro Woche) tätig (IV-Nr. 111.2
S. 7, 9 und 23, IV-Nr. 131 [VSBES.2020.156]). Vom Bestehen der subjektiven
Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers, d.h. von seiner Eingliederungsbereitschaft,
kann somit ausgegangen werden.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist gemäss dem
Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2022 (9C_506/2021) hinsichtlich
des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aufgrund des beweiskräftigen
fachärztlichen Gutachtens von Dr. med. H.___ vom 16. Februar 2019 von
einer relevanten Verbesserung (nurmehr 50%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit) ab dem Zeitpunkt der Untersuchung (November 2018) und damit
im vorliegend massgeblichen Vergleichszeitraum seit der Rentenzusprache im Jahr
2004 auszugehen. Gemäss dem oben (unter E. II. 2. hiervor) dargelegten
Einkommensvergleich beträgt der Invaliditätsgrad 59 % und es besteht damit
nur noch ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Es sind sodann keine Hinweise
ersichtlich, die für eine aus eigenen Kräften gelingende Wiedereingliederung
sprechen würden. Die Beschwerdegegnerin hat vor der Rentenherabsetzung die
notwendigen Abklärungen zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben
bzw. den Verhältnissen angepasste befähigende Massnahmen durchzuführen, die
Verwertbarkeit der nunmehr festgestellten Arbeitsfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls
berufliche Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen. Anschliessend ist
über die revisionsweise Herabsetzung der bisher gewährten ganzen Invalidenrente
neu zu verfügen. Damit ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im
Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist
möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig
ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).
Eine solche Konstellation liegt bezüglich des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen vor.
4.2 Die Rückweisung der Angelegenheit
an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen hat zur
Folge, dass auf die ab 1. Juli 2001 zugesprochene ganze Invalidenrente
weiterhin Anspruch besteht, bis die Eingliederung abgeschlossen ist (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_798/2019 vom 16. Juli 2020 E. 6.3).
5. Im Weiteren ist die Neuverlegung
der Partei- und Verfahrenskosten zu prüfen:
5.1 Das Bundesgericht hiess die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Versicherungsgerichts
vom 20. August 2021 (VSBES.2020.156) teilweise gut, hob dieses auf und
wies die Sache zu neuer Entscheidung (Invalidenrente, berufliche Eingliederungsmassnahmen)
an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv,
Ziff. 1; 9C_506/2021). Im Weiteren auferlegte es die Gerichtskosten von
CHF 800.00 dem Beschwerdeführer (bzw. Beschwerdegegner im
bundesgerichtlichen Verfahren), wobei diese zufolge gewährter unentgeltlicher
Rechtspflege vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen wurden. Ferner
wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse
eine Parteientschädigung von CHF 2'800.00 für das bundesgerichtliche
Verfahren ausgerichtet (Dispositiv, Ziff. 2 bis 4). Entsprechend dem Ausgang
des Bundesgerichtsverfahrens und des anschliessenden kantonalen
Beschwerdeverfahrens ist über die Verlegung der Gerichtskosten und den Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
neu zu befinden. Der Beschwerdeführer unterliegt insoweit, als aufgrund des
Gutachtens von Dr. med. H.___ vom 16. Februar 2019 von einer
relevanten Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (50%ige
Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ab November 2018) und damit von einem
Revisionsgrund auszugehen ist; er obsiegt insoweit, als eine revisionsweise
Herabsetzung der bisher gewährten ganzen Invalidenrente auf eine halbe
Invalidenrente erst nach der Durchführung der notwendigen Abklärungen zur
Wiedereingliederung ins Erwerbsleben, der Prüfung der Verwertbarkeit der
nunmehr festgestellten Arbeitsfähigkeit und gegebenenfalls nach der
Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen erfolgen kann. Demzufolge
ist die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2020 aufzuheben und die Sache ist
an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
Unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine
Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung gilt die
Aufhebung einer Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu
ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als volles Obsiegen der
versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235 f.). Dementsprechend
steht dem Beschwerdeführer für beide Verfahren eine volle Parteientschädigung
zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu. Daran ändert der Umstand nichts, dass die
Sache im Verfahren vor Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Demnach sind zur
Festsetzung der Parteientschädigung des Beschwerdeführers die in beiden
Verfahren VSBES.2020.156 und VSBES.2022.32 eingereichten Kostennoten vom
4. Dezember 2020 (A.S. 62 f. [VSBES.2020.156]) und 28. Juni 2022
(A.S. 31 f. [VSBES.2022.32]) zu berücksichtigen.
In der Kostennote vom 4. Dezember
2020 weist der Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von 16.27 Stunden, einen
Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 236.20 aus. Reine
Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das
Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits
inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten. Die unter den Daten vom
11. August 2020 (Mail an Beiständin, 0.25 Std.), 12. August 2020
(Brief an Beiständin, 0.25 Std.), 26. August 2020 (Brief an Klient und
Beiständin, 0.17 Std.) und 25. November 2020 (Brief an Klient, Brief an Beiständin,
je 0.17 Std.) aufgeführten Positionen können daher nicht berücksichtigt werden,
da hier von Orientierungskopien an die Klientschaft und die Beiständin
auszugehen ist. Im Weiteren ist der unter dem 4. Dezember 2020 geltend
gemachte nachprozessuale Aufwand bei einer Gutheissung der Beschwerde
praxisgemäss auf eine halbe Stunde festzusetzen. Dies führt zu einem zu
entschädigenden Zeitaufwand von 14.76 Stunden. Unter Berücksichtigung eines
Stundenansatzes von CHF 250.00 und der Mehrwertsteuer ergibt dies eine
Parteientschädigung von CHF 4'228.50 (Honorar von CHF 3’690.00,
Auslagen von CHF 236.20 und MwSt. von CHF 302.30).
In der Kostennote vom 28. Juni 2022
macht der Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von 7.62 Stunden, einen
Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF 65.70 geltend.
Gemäss den in der Kostennote unter den Daten vom 14. Februar 2022, 22. April,
12. Mai und 20. Juni 2022 enthaltenen Positionen «Brief an Klient»
und «Brief an Soziale Dienste» (7 x 0.17 Std.) ist von der Weiterleitung von
Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen, welche wie erwähnt nicht
zusätzlich zu vergüten sind. Im Weiteren handelt es sich bei der Position vom
23. Mai 2022 («Brief an Versicherungsgericht», 0.25 Std.) um ein
Fristerstreckungsgesuch, welches ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist. Wie
erwähnt ist der nachprozessuale Aufwand bei einer (teilweisen) Gutheissung der
Beschwerde praxisgemäss auf eine halbe Stunde festzusetzen. Damit reduziert
sich der geltend gemachte Aufwand um insgesamt 1.94 Stunden auf 5.68 Stunden.
Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von
CHF 250.00 resultiert mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer eine
Parteientschädigung von CHF 1'600.10 (Honorar von CHF 1'420.00,
Auslagen von CHF 65.70 und Mehrwertsteuer von CHF 114.40). Zusammen
mit der Parteientschädigung gemäss Kostennote vom 4. Dezember 2020 ergibt
sich eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'828.60 (insgesamt 20.44
Stunden; Honorar von CHF 5'110.00, Auslagen von CHF 301.90 und MwSt.
von CHF 416.70).
5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt.
Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 17. Juni 2020 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit sie vor der Rentenherabsetzung im Sinne der Erwägungen
die notwendigen Abklärungen zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ins
Erwerbsleben vornehme, gegebenenfalls berufliche Eingliederungsmassnahmen
durchführe und anschliessend über die revisionsweise Herabsetzung der bisher
gewährten ganzen Invalidenrente neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 5'828.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
3. Die
Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser