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Entscheid

VSBES.2022.32

Kostenverteilung gemäss Bundesgerichtsurteil vom 24. Januar 2022

7. September 2022Deutsch31 min

veranlasst, welche nach Rücksprache mit der vorgesehenen Gutachterin jedoch nicht

Source so.ch

Urteil vom 7. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Bundesgerichtsurteil

vom 24. Januar 2022 / Invalidenrente und berufliche Massnahmen

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1964 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete von Oktober 1994 bis Juni 2000 als

Maschinenoperateur in der C.___ GmbH, [...] (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 8

[VSBES.2020.156]). Am 15. Januar 2002 meldete er sich bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 1

[VSBES.2020.156]). Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Bern sprach dem

Beschwerdeführer in der Folge aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 %

mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. August 2004 eine ganze Invalidenrente

(sowie entsprechende Zusatz- und Kinderrenten) ab 1. Juli 2001 zu

(IV-Nr. 15 f. [VSBES.2020.156]).

1.2 Das im Januar 2007 von Amtes

wegen aufgenommene Revisionsverfahren ergab keine rentenrelevante Änderung. Im

Juni 2011 wurde erneut ein Revisionsverfahren veranlasst, wobei wiederum keine

rentenrelevante Änderung festgestellt wurde (IV-Grad von 100 %).

1.3 Im Oktober 2012 stellte die

IV-Stelle des Kantons Bern die Akten zufolge Wohnsitzwechsels des

Beschwerdeführers der IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) zu (IV-Nr. 43 [VSBES.2020.156]). Nach einem erneuten

Wohnortswechsel des Beschwerdeführers wurden die Akten am 9. September

2015 der wiederum zuständigen Beschwerdegegnerin zur Bearbeitung zugestellt

(IV-Nr. 58 und 69 [VSBES.2020.156]).

1.4 Im Dezember 2016 wurde erneut von

Amtes wegen eine Revision eingeleitet (IV-Nr. 76). In der Folge

veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung bei

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche am

16. August 2018 durchgeführt wurde (Gutachten vom 21. August 2018,

IV-Nr. 90.1 [VSBES.2020.156]). Nach Erhalt einer anonymen Meldung

betreffend Versicherungsmissbrauchs und Durchführung einer Internetrecherche

liess die Beschwerdegegnerin den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung

nehmen (IV-Nr. 96 ff. [VSBES.2020.156]). Daraufhin erfolgte bei

Dr. med. D.___ am 21. November 2018 eine Nachuntersuchung und erneute

Begutachtung (Gutachten vom 16. Februar 2019, IV-Nr. 100

[VSBES.2020.156]). Am 13. März 2019 veranlasste die Beschwerdegegnerin

eine bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung bei

Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, Rheumatologie FMH, sowie Dr. med.

F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche am 5. Juli

2019 durchgeführt wurde (Gutachten vom 6. und 8. Juli 2019, Gesamtbeurteilung

vom 29. Juli 2019; IV-Nr. 111 [VSBES.2020.156]). Sodann wurde nach Konsultation

des RAD am 2. September 2019 eine neuropsychologische Begutachtung bei

Dr. phil. G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (Praxis [...]),

veranlasst, welche nach Rücksprache mit der vorgesehenen Gutachterin jedoch nicht

durchgeführt wurde (IV-Nr. 123 [VSBES.2020.156]). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren,

Eingang einer Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin vom 24. Februar

2020 und Rücksprache mit dem RAD hob die Beschwerdegegnerin die bisher gewährte

ganze Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von nurmehr

24 % mit Verfügung vom 17. Juni 2020 auf Ende Juli 2020 auf. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss den umfassenden

medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer in der angestammten

Tätigkeit als Maschinenoperateur unverändert seit Juli 2000 vollständig

arbeitsunfähig. Hingegen bestehe ab Juli 2019 aus rheumatologischer Sicht eine

Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten, leichten und wechselbelastenden

Tätigkeiten. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___ vom

6. Juli 2019 könne keine invalidisierende paranoide Schizophrenie mehr

diagnostiziert werden. Es bestehe somit kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente,

weshalb diese aufgehoben werde. Der Beschwerdeführer erfülle grundsätzlich die

Voraussetzungen für eine Eingliederung. Es bestehe jedoch ein hoher Verdacht

auf Malingering. Es sei daher davon auszugehen, dass die langjährige Absenz vom

Arbeitsmarkt nicht invaliditätsbedingt gewesen und eine Selbsteingliederung

möglich und zumutbar sei. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf berufliche

Massnahmen vor der Rentenaufhebung (IV-Nr. 140 bzw. Aktenseiten [A.S.] 1

ff. [VSBES.2020.156]).

2.

2.1 Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 10. August 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde führen und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff. [VSBES.2020.156]):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

17.06.2020 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente zu

entrichten.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren.

4. Eventualiter sei die Streitsache in

Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks

Einholung einer erneuten externen bidisziplinären Begutachtung (psychiatrisch

und rheumatologisch).

5. (…)

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

9. September 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 58 [VSBES.2020.156]).

2.3 Mit Verfügung vom 20. November

2020 wurde dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Roger Zenari, [...], als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 59 f. [VSBES.2020.156]).

2.4 Am 4. Dezember 2020 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 61 ff.

[VSBES.2020.156]).

2.5 Mit Urteil vom 20. August

2021 (VSBES.2020.156) hob das Versicherungsgericht die angefochtene Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2020 in Gutheissung der Beschwerde

insoweit auf, als dem Beschwerdeführer ab 1. August 2020 weiterhin eine

ganze Invalidenrente auszurichten sei (A.S. 65 ff. [VSBES.2020.156]).

2.6 Dagegen erhob die

Beschwerdegegnerin am 22. September 2021 beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, das Urteil des

Versicherungsgerichts vom 20. August 2021 sei aufzuheben und die Verfügung

der IV-Stelle vom 17. Juni 2020 sei in dem Sinne anzupassen, dass die

Invalidenrente des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente herabzusetzen sei

(A.S. 106 ff. [VSBES.2020.156]).

2.7 In seiner Vernehmlassung vom

26. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer beantragen, auf die Beschwerde

vom 22. September 2021 sei nicht einzutreten; soweit darauf eingetreten

werde, sei sie vollumfänglich abzuweisen (A.S. 117 ff.

[VSBES.2020.156]).

2.8 Mit Urteil vom 24. Januar

2022 (9C_506/2021) hiess das Bundesgericht die von der Beschwerdegegnerin gegen

das Urteil des Versicherungsgerichts vom 20. August 2021 erhobene

Beschwerde teilweise gut und hob dieses auf. Die Sache wurde zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde

abgewiesen (A.S. 140 ff. [VSBES.2020.156] bzw. A.S. 1 ff. [VSBES.2022.32]).

3.

3.1 Mit Instruktionsverfügung vom

11. Mai 2022 wird festgestellt, dass das Bundesgericht mit Urteil vom

24. Januar 2022 das Urteil des Versicherungsgerichts vom 20. August

2021 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen

hat. Das vorliegende Verfahren wird unter der Verfahrensnummer VSBES.2022.32

eröffnet. Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zum weiteren Vorgehen zu

äussern (A.S. 9 f.).

3.2 In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai

2022 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Verfügung der IV-Stelle vom

17. Juni 2020 sei in dem Sinne anzupassen, dass die IV-Rente des Beschwerdeführers

auf eine halbe Rente herabzusetzen sei (A.S. 14).

3.3 Der Beschwerdeführer lässt mit

Stellungnahme vom 14. Juni 2022 folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 18 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

17.06.2020 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente zu

entrichten.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.4 Mit Eingabe vom 28. Juni

2022 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote für die

Aufwendungen im versicherungsgerichtlichen Verfahren seit der Rückweisung der

Sache durch das Bundesgericht (VSBES.2022.32) ein (A.S. 29 ff.).

Erwägungen

II.

1.

Das Bundesgericht hat in seinem

Urteil vom 24. Januar 2022 (9C_506/2021) die Beschwerde gegen das Urteil

des Versicherungsgerichts vom 20. August 2021 teilweise gutgeheissen, dieses

aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen;

im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen. Den Erwägungen (Ziff. 4.1 f.

und 5.2 f.) dieses Urteils kann Folgendes entnommen werden:

4.

4.1

Das kantonale Gericht

hat den beiden Gutachten von Dr. med. H.___ vom 21. August 2018 und

16.

Februar 2019 Beweiskraft zuerkannt und die psychiatrische Expertise

von Dr. med. F.___ vom 6. Juli 2019 als unzulässige «second opinion»

qualifiziert. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache mit Verfügung vom

4.

August 2004 hat die Vorinstanz auf einen grundsätzlich unveränderten

psychiatrischen Gesundheitszustand geschlossen. Weiter führte sie aus, eine in

somatischer Hinsicht im relevanten Vergleichszeitraum eingetretene

Verschlechterung der körperlichen Fähigkeiten vermöge (bei einem

Invaliditätsgrad von 100 %) keine Veränderung des Rentenanspruchs zu

bewirken. Mangels relevanter Verbesserung erweise sich die Aufhebung der

bisherigen ganzen Invalidenrente als unzulässig.

4.2

Die

Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach keine

relevante Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sein

soll. Damit dringt sie – wie aufzuzeigen ist – durch.

5.

(….)

5.2

Die Vorinstanz hat

dem Gutachten von Dr. med. H.___ vom 21. August 2018 samt ergänzender

Expertise vom 16. Februar 2019 Beweiskraft zuerkannt. Hinsichtlich der

zweiten Expertise hielt sie ausdrücklich fest, der Facharzt habe

nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass auch unter Berücksichtigung der

neuen Informationen (Abklärungen im Zusammenhang mit einem gemeldeten

Versicherungsmissbrauch) nach wie vor von der schweren psychischen Störung

einer paranoiden Schizophrenie auszugehen sei; lediglich die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit sei vom Experten aufgrund einer verbesserten

Funktionsfähigkeit mit nurmehr 50 % (statt 100 % gemäss erster

Begutachtung) beziffert worden.

Diesbezüglich hat das

kantonale Gericht Folgendes konkretisiert: Der Experte habe in seinem zweiten

Gutachten im Rahmen der Untersuchung zu den weiteren relevanten Akten eigene

Erhebungen durchgeführt, erneut den psychischen Befund erhoben und wiederum die

Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt. Er sei zum Schluss gekommen,

dass die neuen erbrachten Informationen und Untersuchungsergebnisse letztlich

nach wie vor mit der gestellten Diagnose vereinbar seien. Es sei trotz der

aktuell auffällig wirkenden Angaben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom

Vorhandensein einer schweren psychischen Störung auszugehen. Die aktuellen

Untersuchungsergebnisse würden darauf hinweisen, dass die Funktionsfähigkeit

des Beschwerdegegners höher sei, als er dies in der ersten Untersuchung

vermittelt habe. Es sei überwiegend wahrscheinlich eine Verbesserung des

Gesundheitszustands eingetreten, was sich unter anderem in einer erhöhten

Belastbarkeit zeige. Trotz der anzunehmenden Verbesserung der

Funktionsfähigkeit und Belastbarkeit sei von einer nach wie vor

krankheitsbedingten unterdurchschnittlichen Belastbarkeit und einer erhöhten

Rückfallgefahr auszugehen. Ideal wäre eine Tätigkeit mit geringen Anforderungen

an die Interaktion, die der Beschwerdegegner vorzugsweise alleine ausführen

könnte, die gut strukturiert wäre und genügend Möglichkeiten für Pausen

anbieten würde. Ebenso wäre es günstig, wenn klare Ansprechpersonen verfügbar

und die Aufgaben klar definiert seien. In einer solchen Tätigkeit wäre von

einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.

Obwohl das kantonale

Gericht diese gutachterliche Einschätzung ausdrücklich für schlüssig erachtet

hat, ist es in der Folge davon abgewichen, indem es auf einen grundsätzlich

unveränderten psychischen Gesundheitszustand geschlossen hat. Soweit sie sich

dabei auf den gemäss Experten «fluktuierenden Verlauf» der psychischen

Symptomatik beruft, der sich (nur) temporär auf die Funktionsfähigkeit des

Beschwerdegegners auswirke, verkennt die Vorinstanz, dass Dr. med. H.___

trotz dieses allfälligen Umstandes insgesamt mit begründeter Stellungnahme von

einer Verbesserung ab der zweiten Begutachtung im November 2018 ausging

(Expertise S. 10 ff.).

Die Vorinstanz hat somit

die Beweiswürdigungsregeln und damit Bundesrecht verletzt (vgl. E. 3.2.2

hiervor). Weiterungen erübrigen sich. Hinsichtlich des psychischen

Gesundheitszustandes ist entgegen der Vorinstanz mit dem unbestritten

beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. H.___ vom 16. Februar 2019 von

einer relevanten Verbesserung ab November 2018 und damit im vorliegend

massgeblichen Vergleichszeitraum seit Rentenzusprache im Jahre 2004 auszugehen.

Die Beschwerde ist begründet.

5.3

Mit Blick auf

das Gesagte ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat neu über

die strittigen Ansprüche (Invalidenrente, berufliche Eingliederungsmassnahmen)

zu entscheiden.

Diese Urteilerwägungen des

Bundesgerichts sind für das Versicherungsgericht verbindlich. Es steht daher

für das vorliegenden Verfahren fest, dass gemäss den Angaben des

psychiatrischen Gutachters Dr. med. H.___ in seinem zweiten Gutachten vom

16.

Februar 2019 (Untersuchung vom 21. November 2018) mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung des psychischen

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen ist, was sich u.a. in

einer erhöhten Belastbarkeit zeige. Trotz der anzunehmenden Verbesserung der

Funktionsfähigkeit und der Belastbarkeit sei hier von einer nach wie vor

krankheitsbedingten unterdurchschnittlichen Belastbarkeit und einer erhöhten

Rückfallgefahr auszugehen. Ideal wäre eine Tätigkeit mit geringen Anforderungen

an die Interaktion, die der Beschwerdeführer vorzugsweise alleine ausführen

könnte, die gut strukturiert wäre und genügend Möglichkeiten für Pausen

anbieten würde. Ebenso wäre es günstig, wenn klare Ansprechpersonen bestünden

und auch die Aufgaben klar definiert wären. In einer solchen Tätigkeit wäre von

einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach der

Empfehlung des psychiatrischen Gutachters ist diese Beurteilung ab dem

Zeitpunkt der Untersuchung (November 2018) zu übernehmen, nachdem kein klarer Zeitpunkt

für die Verbesserung feststellbar sei (vgl. IV-Nr. 100 S. 12 f.

[VSBES.2020.156]). Somit ist gemäss den vorerwähnten Erwägungen im Urteil des

Bundesgerichts von einer relevanten Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers ab November 2018 und damit im vorliegend massgeblichen

Vergleichszeitraum seit der Rentenzusprache im Jahr 2004 auszugehen, wobei eine

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit

von 50 % zu berücksichtigen ist. Ein Revisionsgrund im Sinne von

Art. 17 ATSG liegt somit vor. Folglich ist der Invaliditätsgrad neu zu

ermitteln.

2.

2.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem

Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Der Beschwerdeführer war seit dem

1.

Oktober 1994 als «Betriebsmitarbeiter Montage» in der C.___ GmbH, [...],

tätig, wobei er dieses Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 2000 auflöste

und in der Folge stellenlos war. Gemäss vorliegender Bestätigung der

Arbeitgeberin vom 3. Mai 2000 gab der Beschwerdeführer als Kündigungsgrund

an, er wolle sich in seinem privaten Umfeld neu orientieren (IV-Nr. 8

[VSBES.2020.156]); vgl. auch Schreiben der Arbeitgeberin vom 5. Juni 2000

[IV-Nr. 8 S. 5]). Die Beschwerdegegnerin stützte sich sowohl in der

angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2020 (A.S. 2 [VSBES.2020.156]) als

auch in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht vom 22. September 2021

(A.S. 111 [VSBES.2020.156]) auf die Akten der Arbeitslosenversicherung (ALV)

aus dem Jahr 2002 und ermittelte ein Jahreseinkommen von CHF 51'300.00,

was nominallohnindexiert auf das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von

CHF 63'016.00 ergab. Wie der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist,

erweist sich diese Festsetzung des Valideneinkommens als unkorrekt, war es doch

der Beschwerdeführer selber, der sein damaliges Arbeitsverhältnis im April 2000

zwecks Neuorientierung im privaten Umfeld auf Ende Juni 2000 auflöste (vgl.

IV-Nr. 8 S. 4 f. [VSBES.2020.156]). Auf die davon abweichenden Angaben

des Beschwerdeführers im Gesprächsprotokoll «Revision» vom 9. Januar 2018,

wonach er seine letzte Anstellung aus gesundheitlichen Gründen verloren habe

(vgl. IV-Nr. 84 S. 1), kann nicht abgestellt werden. Sodann wurde die

Firma gemäss den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2007 im Handelsregister

gelöscht (vgl. A.S. 27 [VSBES.2020.156] und A.S. 24

[VSBES.2022.32]). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch

ohne Gesundheitsschaden nicht mehr bei der damaligen Arbeitgeberin tätig

gewesen wäre. Erfolgte ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist

der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.3.1. und

8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1., je mit Hinweisen). Auch

mit Blick darauf, dass die letzte Erwerbstätigkeit schon sehr lange, im

Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung bereits 20 Jahre zurückliegt, erscheint

es als sachgerecht, das Valideneinkommen anhand der Tabellenwerte der

Dispositiv

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 zu ermitteln. Demnach ist von

einem Einkommen von CHF 6'080.00 pro Monat auszugehen (Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 27

[Herstellung von elektrischen Ausrüstungen], Kompetenzniveau 2 [Praktische Tätigkeiten

wie Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten], Männer). Vor dem

Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben eine Ausbildung

als Elektromonteur in der [...] absolviert hat und bei der letzten

Arbeitgeberin in der Funktion als «Betriebsmitarbeiter Montage» (Prüfen von

bestückten Leiterplatten; vgl. IV-Nr. 8 S. 1 [VSBES.2020.156]) bzw.

Maschinenoperateur (vgl. IV-Nr. 84 S. 1 [VSBES.2020.156]) gearbeitet

hat, erscheint die Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 2 (Praktische

Tätigkeiten wie Bedienen von Maschinen und elektrischen Geräten) als korrekt. Unter

Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40.8 Stunden

und des Nominallohnindexes (2018: 129.4, 2020: 131.7) führt dies zu einem

Valideneinkommen von CHF 6'311.85 pro Monat bzw. CHF 75'742.00 pro

Jahr.

2.2 Da der Beschwerdeführer

seither keine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr ausgeübt hat,

sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenwerte der

LSE 2018 heranzuziehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Nach den

hier massgebenden ärztlichen Angaben von Dr. med. H.___ in seinem

Gutachten vom 16. Februar 2019 wäre eine Tätigkeit mit geringen

Anforderungen an die Interaktion ideal, die der Beschwerdeführer vorzugsweise

alleine ausführen könnte, die gut strukturiert wäre und genügend Möglichkeiten

für Pausen anbieten würde. Ebenso wäre es günstig, wenn klare Ansprechpersonen

verfügbar und die Aufgaben klar definiert seien. In einer solchen Tätigkeit

besteht nach den Angaben von Dr. med. H.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

ab November 2018 (IV-Nr. 100 S. 13 [VSBES.2020.156]). In somatischer

Hinsicht ist angesichts zunehmender Rückenbeschwerden (myostatische Dysbalance,

zunehmende Einsteifung im Bereich der Wirbelsäule) ausschliesslich eine körperlich

leichte, wechselbelastende und meist sitzende Verweistätigkeit mit einem Pensum

von 70 % zuzumuten (vgl. IV-Nr. 111.1 S. 11, 111.2 S. 29

und 128 S. 3 [VSBES.2020.156]). Unter Berücksichtigung der psychischen und

somatischen Einschränkungen ist von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Damit

ist der Beschwerdeführer in der Lage, ein Einkommen von CHF 2'708.50

(50 % von CHF 5'417.00; vgl. LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn

[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater

Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) zu

erzielen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von

durchschnittlich 41.7 Std. und die Nominallohnentwicklung (2018: 129.6,

2020: 131.9) ergibt dies ein Invalideneinkommen von CHF 2'873.70 pro Monat

bzw. CHF 34'485.00 pro Jahr.

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner

gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben

vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen

Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 %

gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall

zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles

zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider

zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als

25 % denkbar (BGE 126 V 75 ff.). Weil gesundheitlich beeinträchtigte

Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im

Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern

lohnmässig benachteiligt sind und daher in der Regel mit

unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, sind die statistischen

Tabellenlöhne gegebenenfalls zu kürzen. Daher ist zwar nicht automatisch und in

jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder

behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen (Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a

N 100).

Aufgrund des vorerwähnten,

eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils (unterdurchschnittliche Belastbarkeit,

geringe Anforderungen an die Interaktion, Tätigkeiten, die vorzugsweise alleine

ausgeführt werden können, die gut strukturiert sind und genügend Möglichkeiten

für Pausen bieten; körperlich leichte, wechselbelastende und meist sitzende

Tätigkeit) ist mit einer Lohneinbusse im Vergleich zu Arbeitskräften mit

normalem Leistungsvermögen zu rechnen, weshalb ein leidensbedingter Abzug von

10 % als sachgerecht erscheint. Zum geltend gemachten Abzug für

Teilzeitarbeit ist festzuhalten, dass statistisch Männer ohne Kaderfunktion gemäss

der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 mit einem Beschäftigungsgrad von 50 bis 74 %

zwar gut 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 %

und mehr verdienten, dies stellt aber rechtsprechungsgemäss keine

überproportionale Lohneinbusse dar. Die Nichtberücksichtigung dieser

statistischen Lohndifferenz verletzt daher kein Bundesrecht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2. mit Hinweis). Dass

der Beschwerdeführer lediglich im Ausmass von 50 % arbeits- bzw.

leistungsfähig ist, führt somit nicht zu einer Erhöhung des leidensbedingten

Abzugs. Das fortgeschrittene Alter von 56 Jahren im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung, die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, schlechte

Deutschkenntnisse sowie die Nationalität des Beschwerdeführers begründen

bezogen auf das Kompetenzniveau 1 ebenfalls keinen Abzug. Der Maximalabzug von

25 %, wie er vom Beschwerdeführer geltend gemacht, kann somit nicht gewährt

werden. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 %

ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 2'586.35 pro Monat bzw. CHF 31'036.00

pro Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 75'742.00 pro Jahr

resultiert ein Invaliditätsgrad von 59.02 % bzw. – abgerundet – von

59 %. Dies führt zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl.

Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen,

hier anwendbaren Fassung).

3.

3.1 Bei Versicherten, deren Rente

revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens

fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt

haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung

durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder)

ausgewiesene Leistungspotential mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und

erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich

(«vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung

liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf

invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person

besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder

wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt.

Verlangt sind immer konkrete Anhaltpunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte

Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen

Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne

Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die

Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen der Regel in der Lage

ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotential auf

dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (Urteile des

Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3, 8C_26/2021 vom

5. Mai 2021 E. 5.1, 8C_798/2019 vom 16. Juli 2020 E. 6.1

und 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).

Fehlt der Eingliederungswille bzw. die

subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus

invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige

Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des

Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt

oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar u.a. dazu dienen,

subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der

versicherten Person zu beseitigen, es bedarf indessen auch diesfalls eines

Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten

Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen

Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw.

Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im

Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten

Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom

7. Juni 2021 E. 2.3. mit Hinweisen).

3.2 Im vorliegenden Fall bezog der

1964 geborene Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente,

im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 17. Juni

2020 somit seit knapp 19 Jahren; ausserdem stand er im Zeitpunkt der

Rentenherabsetzung bereits im 57. Lebensjahr. Somit fällt der

Beschwerdeführer grundsätzlich in die Kategorie jener versicherten Personen,

die vor einer Rentenaufhebung bzw. -reduktion Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

haben. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. A.S. 1

und A.S. 112 [VSBES.2020.156]). Diese hob die bisher gewährte ganze Invalidenrente

mit vorliegend angefochtener Verfügung auf Ende Juli 2020 auf, ohne vorgängig berufliche

Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Sie begründete dies damit, es bestehe ein

hoher Verdacht auf Malingering. Daher sei davon auszugehen, dass die

langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt nicht invaliditätsbedingt gewesen sei und

eine Selbsteingliederung daher möglich und zumutbar sei (A.S. 1 f.

[VSBES.2020.156]). In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht legte sie dar, es

sei erst aufgrund der anonymen Meldung und der Internetrecherche bekannt

geworden, dass es dem Beschwerdeführer besser gehe. Er habe somit seine

Meldepflicht verletzt. Weiter sei es erwiesen, dass er soziale Kontakte pflege

und damit wieder vermehrt im sozialen Leben integriert sei. Ausserdem sei er

besonders agil, da es ihm möglich sei, alleine Reisen in die [...]

wahrzunehmen. Zudem sei er in der Lage gewesen zu heiraten und alles für den

Familiennachzug in die Schweiz vorzubereiten. Deshalb sei davon auszugehen,

dass er seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung wahrnehmen

könne (A.S. 112 [VSBES.2020.156]). Der Beschwerdeführer weist demgegenüber

darauf hin, die Rentenaufhebung bzw. –reduktion sei, ohne vorher Eingliederungsmassnahmen

durchgeführt zu haben, rechtswidrig. Demnach hätte die Beschwerdegegnerin vor

Aufhebung bzw. Reduktion der Rente die Verwertbarkeit einer allfälligen

Restarbeitsfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen an

die Hand zu nehmen. Sein Interesse an beruflichen Massnahmen ergebe sich

aufgrund seiner Aktivitäten im geschützten Rahmen bei der I.___ (A.S. 31 [VSBES.2020.156]).

In seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht bringt er vor, es liege keine

Meldepflichtverletzung vor. Dass er besonders agil und wieder vermehrt im

sozialen Leben integriert sei und deswegen seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der

Selbsteingliederung wahrnehmen könne, sei eine unbelegte und aktenwidrige

Behauptung (A.S. 136 [VSBES.2020.156]). Mit Stellungnahme vom

14. Juni 2022 erneuert der Beschwerdeführer diese Einwände (A.S. 20 ff.

[VSBES.2022.32]).

3.3 Dr. med. H.___ hielt in dem

hier massgebenden psychiatrischen Gutachten vom 16. Februar 2019 zum

Krankheitsverlauf fest, die neuen Informationen (anonyme Meldung betreffend

Versicherungsmissbrauch, Internetrecherche) und die Untersuchungsergebnisse seien

nach wie vor mit der gestellten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie vereinbar.

Trotz aktuell auffällig wirkender Angaben bestehe mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine schwere psychische Störung. Insgesamt sei zwar von

einer gewissen Stabilisierung in den letzten Jahren auszugehen, es bestünden

gewisse Ressourcen in der Interaktion (mit Freunden, der Wohnbegleitung,

Familienangehörigen und dem Gutachter) und der Beschwerdeführer könne auch

komplexere Aktivitäten (Reisen) durchführen und sich in fremden Umgebungen

zurechtfinden, wobei er über ein entsprechendes Problemlöseverhalten verfüge, trotz

der anzunehmenden Verbesserung der Funktionsfähigkeit und der Belastbarkeit sei

hier jedoch von einer nach wie vor krankheitsbedingten unterdurchschnittlichen

Belastbarkeit und einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen (IV-Nr. 100 S. 11

ff. [VSBES.2020.156]). Angesichts dieser gutachterlichen Angaben kann nicht

ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auf dem

ersten Arbeitsmarkt selber eingliedern kann. So wies der psychiatrische

Gutachter darauf hin, eine Erklärung für den verbesserten Zustand (neben

derjenigen der bewussten Inszenierung, welche angesichts des hohen Aufwands

jedoch eher unwahrscheinlich ist) wäre, dass dieser und damit die Erscheinung des

Beschwerdeführers fluktuiere (IV-Nr. 100 S. 11 [VSBES.2020.156]). Die

durchgeführte Untersuchung vom 16. August 2018 (Gutachten vom

21. August 2018), aufgrund welcher der psychiatrische Gutachter zum

Schluss kam, es sei «aktuell nicht von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit im

ersten Arbeitsmarkt auszugehen» (IV-Nr. 90.1 S. 25 [VSBES.2020.156]),

fand offenbar an einem sehr ungünstigen Tag statt. Die nur wenig später

erfolgte Untersuchung vom 21. November 2018 (Gutachten vom

16. Februar 2019), worin eine Verbesserung des psychischen Zustands, eine

erhöhte Funktionsfähigkeit und Belastbarkeit und damit eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von nurmehr 50 % festgestellt wurde, wurde

dementsprechend an einem sehr günstigen Tag durchgeführt (IV-Nr. 100

S. 12 f. [VSBES.2020.156]). Angesichts eines solchen, stark fluktuierenden

psychischen Gesundheitszustands erscheint es als naheliegend, dass der Beschwerdeführer

für eine andauernde Integration ins Erwerbsleben auf dem ersten Arbeitsmarkt

Hilfestellungen benötigt. Das nach wie vor erheblich eingeschränkte

Leistungspotential und das stark reduzierte Durchhaltevermögen des

Beschwerdeführers wird auch durch die Einschätzung der behandelnden Oberärztin

der J.___ in ihrem Bericht vom 24. Februar 2020 erhärtet, wonach der

Beschwerdeführer bei seinen Reisen in die [...] anlässlich des Todes seines

Bruders im Februar 2018 und seiner Mutter im März 2019 jedes Mal von Bekannten

an den Flughafen [...] gebracht und in der [...] abgeholt worden sei. Seit

Beginn der psychiatrischen Behandlung im Sommer 2019 und auch aktuell leide er unter

Ängsten und Stimmenhören, was ihm einen normalen Kontakt in der Gesellschaft

verunmögliche. Die neu geschlossene Ehe, welche bereits nach einem Monat wieder

geschieden worden sei, zeige ebenfalls, dass der Beschwerdeführer eine Frau als

Hilfe für Kontakte und Gesellschaft gesucht habe, was wegen seines

gesundheitlichen Zustands mit Stimmenhören und Ängsten jedoch nicht möglich

gewesen sei (IV-Nr. 136 S. 1 f. [VSBES.2020.156]). Gestützt auf die vorliegenden

fachärztlichen Beurteilungen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die

Absenz des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen

ist und er in der Lage wäre, seine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen einer

Selbsteingliederung zu verwerten. Er kann weder als besonders agil, gewandt und

im gesellschaftlichen Leben integriert angesehen werden, noch verfügt er über

eine breite Ausbildung oder Berufserfahrung, zumal seine zuletzt auf dem

Arbeitsmarkt ausgeübte Tätigkeit mehr als 20 Jahre zurückliegt. Konkrete

Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer trotz seines fortgeschrittenen

Alters und der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom

Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren

könnte, sind nicht ersichtlich. Ist die Absenz des Beschwerdeführers vom

Arbeitsmarkt nicht auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen, kann nicht von

einer Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG i.V.m.

Art. 77 IVV ausgegangen werden. Bei unterschiedlicher Auffassung über den

Gesundheitszustand ist die versicherte Person nicht verpflichtet, das von ihr

bestrittene Ergebnis der Begutachtung im Sinne einer Meldung an die Verwaltung

vorwegzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März

2021 E. 4.3.3. mit Hinweisen). Selbst wenn eine Meldepflichtverletzung vorliegen

sollte, bleibt unklar, inwiefern dies am Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen etwas ändern sollte. Nach dem Gesagten kann

die Beschwerdegegnerin nicht belegen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist,

sein medizinisch-theoretisch wieder ausgewiesenes Leistungspotential auf dem

Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten. Die Beschwerdegegnerin

hätte deshalb vor der revisionsweisen Rentenaufhebung

Wiedereingliederungsmassnahmen prüfen müssen. Ein solches Vorgehen wird auch

bei einer Rentenherabsetzung verlangt.

3.4 Der Beschwerdeführer beantragt

die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Er weist darauf hin,

sein Interesse an entsprechenden Massnahmen ergebe sich ohne Weiteres auch

anhand seiner Aktivitäten im geschützten Rahmen der I.___ (vgl. A.S. 31

[VSBES.2020.156]). Gemäss seinen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer während

sechs Jahren in einem geschützten Rahmen in der I.___ (vgl. IV-Nr. 84

S. 2, 90.1 S. 11 und 100 S. 6 [VSBES.2020.156]). Aktuell ist er dort

im geschützten Rahmen in der Abteilung «Fördergruppe» (Kartonverarbeitung) mit

einem Pensum von 50 % (20 Std. pro Woche) tätig (IV-Nr. 111.2

S. 7, 9 und 23, IV-Nr. 131 [VSBES.2020.156]). Vom Bestehen der subjektiven

Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers, d.h. von seiner Eingliederungsbereitschaft,

kann somit ausgegangen werden.

4.

4.1 Nach dem Gesagten ist gemäss dem

Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2022 (9C_506/2021) hinsichtlich

des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aufgrund des beweiskräftigen

fachärztlichen Gutachtens von Dr. med. H.___ vom 16. Februar 2019 von

einer relevanten Verbesserung (nurmehr 50%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit) ab dem Zeitpunkt der Untersuchung (November 2018) und damit

im vorliegend massgeblichen Vergleichszeitraum seit der Rentenzusprache im Jahr

2004 auszugehen. Gemäss dem oben (unter E. II. 2. hiervor) dargelegten

Einkommensvergleich beträgt der Invaliditätsgrad 59 % und es besteht damit

nur noch ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Es sind sodann keine Hinweise

ersichtlich, die für eine aus eigenen Kräften gelingende Wiedereingliederung

sprechen würden. Die Beschwerdegegnerin hat vor der Rentenherabsetzung die

notwendigen Abklärungen zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben

bzw. den Verhältnissen angepasste befähigende Massnahmen durchzuführen, die

Verwertbarkeit der nunmehr festgestellten Arbeitsfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls

berufliche Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen. Anschliessend ist

über die revisionsweise Herabsetzung der bisher gewährten ganzen Invalidenrente

neu zu verfügen. Damit ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im

Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist

möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig

ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).

Eine solche Konstellation liegt bezüglich des Anspruchs des Beschwerdeführers auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen vor.

4.2 Die Rückweisung der Angelegenheit

an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen hat zur

Folge, dass auf die ab 1. Juli 2001 zugesprochene ganze Invalidenrente

weiterhin Anspruch besteht, bis die Eingliederung abgeschlossen ist (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_798/2019 vom 16. Juli 2020 E. 6.3).

5. Im Weiteren ist die Neuverlegung

der Partei- und Verfahrenskosten zu prüfen:

5.1 Das Bundesgericht hiess die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Versicherungsgerichts

vom 20. August 2021 (VSBES.2020.156) teilweise gut, hob dieses auf und

wies die Sache zu neuer Entscheidung (Invalidenrente, berufliche Eingliederungsmassnahmen)

an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv,

Ziff. 1; 9C_506/2021). Im Weiteren auferlegte es die Gerichtskosten von

CHF 800.00 dem Beschwerdeführer (bzw. Beschwerdegegner im

bundesgerichtlichen Verfahren), wobei diese zufolge gewährter unentgeltlicher

Rechtspflege vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen wurden. Ferner

wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse

eine Parteientschädigung von CHF 2'800.00 für das bundesgerichtliche

Verfahren ausgerichtet (Dispositiv, Ziff. 2 bis 4). Entsprechend dem Ausgang

des Bundesgerichtsverfahrens und des anschliessenden kantonalen

Beschwerdeverfahrens ist über die Verlegung der Gerichtskosten und den Anspruch

des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren

neu zu befinden. Der Beschwerdeführer unterliegt insoweit, als aufgrund des

Gutachtens von Dr. med. H.___ vom 16. Februar 2019 von einer

relevanten Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (50%ige

Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ab November 2018) und damit von einem

Revisionsgrund auszugehen ist; er obsiegt insoweit, als eine revisionsweise

Herabsetzung der bisher gewährten ganzen Invalidenrente auf eine halbe

Invalidenrente erst nach der Durchführung der notwendigen Abklärungen zur

Wiedereingliederung ins Erwerbsleben, der Prüfung der Verwertbarkeit der

nunmehr festgestellten Arbeitsfähigkeit und gegebenenfalls nach der

Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen erfolgen kann. Demzufolge

ist die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2020 aufzuheben und die Sache ist

an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

Unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine

Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung gilt die

Aufhebung einer Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu

ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als volles Obsiegen der

versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235 f.). Dementsprechend

steht dem Beschwerdeführer für beide Verfahren eine volle Parteientschädigung

zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu. Daran ändert der Umstand nichts, dass die

Sache im Verfahren vor Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Demnach sind zur

Festsetzung der Parteientschädigung des Beschwerdeführers die in beiden

Verfahren VSBES.2020.156 und VSBES.2022.32 eingereichten Kostennoten vom

4. Dezember 2020 (A.S. 62 f. [VSBES.2020.156]) und 28. Juni 2022

(A.S. 31 f. [VSBES.2022.32]) zu berücksichtigen.

In der Kostennote vom 4. Dezember

2020 weist der Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von 16.27 Stunden, einen

Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 236.20 aus. Reine

Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das

Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits

inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten. Die unter den Daten vom

11. August 2020 (Mail an Beiständin, 0.25 Std.), 12. August 2020

(Brief an Beiständin, 0.25 Std.), 26. August 2020 (Brief an Klient und

Beiständin, 0.17 Std.) und 25. November 2020 (Brief an Klient, Brief an Beiständin,

je 0.17 Std.) aufgeführten Positionen können daher nicht berücksichtigt werden,

da hier von Orientierungskopien an die Klientschaft und die Beiständin

auszugehen ist. Im Weiteren ist der unter dem 4. Dezember 2020 geltend

gemachte nachprozessuale Aufwand bei einer Gutheissung der Beschwerde

praxisgemäss auf eine halbe Stunde festzusetzen. Dies führt zu einem zu

entschädigenden Zeitaufwand von 14.76 Stunden. Unter Berücksichtigung eines

Stundenansatzes von CHF 250.00 und der Mehrwertsteuer ergibt dies eine

Parteientschädigung von CHF 4'228.50 (Honorar von CHF 3’690.00,

Auslagen von CHF 236.20 und MwSt. von CHF 302.30).

In der Kostennote vom 28. Juni 2022

macht der Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von 7.62 Stunden, einen

Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF 65.70 geltend.

Gemäss den in der Kostennote unter den Daten vom 14. Februar 2022, 22. April,

12. Mai und 20. Juni 2022 enthaltenen Positionen «Brief an Klient»

und «Brief an Soziale Dienste» (7 x 0.17 Std.) ist von der Weiterleitung von

Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen, welche wie erwähnt nicht

zusätzlich zu vergüten sind. Im Weiteren handelt es sich bei der Position vom

23. Mai 2022 («Brief an Versicherungsgericht», 0.25 Std.) um ein

Fristerstreckungsgesuch, welches ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist. Wie

erwähnt ist der nachprozessuale Aufwand bei einer (teilweisen) Gutheissung der

Beschwerde praxisgemäss auf eine halbe Stunde festzusetzen. Damit reduziert

sich der geltend gemachte Aufwand um insgesamt 1.94 Stunden auf 5.68 Stunden.

Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von

CHF 250.00 resultiert mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer eine

Parteientschädigung von CHF 1'600.10 (Honorar von CHF 1'420.00,

Auslagen von CHF 65.70 und Mehrwertsteuer von CHF 114.40). Zusammen

mit der Parteientschädigung gemäss Kostennote vom 4. Dezember 2020 ergibt

sich eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'828.60 (insgesamt 20.44

Stunden; Honorar von CHF 5'110.00, Auslagen von CHF 301.90 und MwSt.

von CHF 416.70).

5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt.

Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 17. Juni 2020 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit sie vor der Rentenherabsetzung im Sinne der Erwägungen

die notwendigen Abklärungen zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ins

Erwerbsleben vornehme, gegebenenfalls berufliche Eingliederungsmassnahmen

durchführe und anschliessend über die revisionsweise Herabsetzung der bisher

gewährten ganzen Invalidenrente neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 5'828.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

3. Die

Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser