VSBES.2022.33
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
22. Dezember 2023Deutsch64 min
starkem Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen und Herzrhythmusstörungen,
Source so.ch
Urteil vom 22. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. Januar 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1969 geborene A.___, [...]
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), meldete sich am 26. Juni 2018 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
IV-Leistungen (berufliche Integration/Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]
2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde eine Erschöpfungsdepression mit
starken Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, hohem Bluthochdruck (schwankend),
starkem Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen und Herzrhythmusstörungen,
bestehend seit 2016, genannt. Weiter wurde von der Beschwerdeführerin eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 4. April 2019 angegeben. Die Beschwerdeführerin
arbeitete zuletzt im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses (100 %) bei
der B.___ AG, [...].
1.2 Im Verlauf nahm die
Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer
Hinsicht vor. Sie führte am 18. Juli 2019 ein Intake-Gespräch mit der
Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 7) und holte die Bewerbungsunterlagen der
Beschwerdeführerin sowie medizinische Berichte ein.
1.3 Die Taggeldversicherung der
Beschwerdeführerin veranlasste bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 14). Der
Gutachtensbericht vom 19. September 2019 (IV-Nr. 16, S. 3 ff.)
wurde an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.
1.4 Die Beschwerdegegnerin stellte
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 30. Januar 2020 die Abweisung ihrer
Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht
(IV-Nr. 21). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2020 Einwand
erheben (IV-Nr. 25), woraufhin die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt (IV-Nr. 27) und weitere
medizinische Berichte einholte. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr.
34) veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 37),
welches am 27. Dezember 2020 erstattet wurde (IV-Nr. 42). Am 8. Februar
2021 nahm RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, Stellung zum Gutachten (IV-Nr. 47). Am 18. Februar 2021 nahm
die Beschwerdeführerin Stellung zum Gutachten (IV-Nr. 54).
1.5 Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2021
wurde der Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt (IV-Nr. 55).
Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Juni 2021 Einwand
erheben und weitere Unterlagen einreichen (IV-Nr. 58). Mit Schreiben vom 13.
Juli 2021 reichte der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. F.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, seine Stellungnahme zum
psychiatrischen Administrativgutachten ein (IV-Nrn. 60 und 63). Der RAD nahm zu
den neu eingereichten Berichten am 30. August 2021 Stellung (IV-Nr. 62).
1.6 Mit Verfügung vom 7. Januar 2022
(IV-Nr. 65; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin sowohl den
Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab und nahm
gleichzeitig zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin Stellung.
2. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 9. Februar 2022 fristgerecht beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Ihr Vertreter
stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 7. Januar 2022
sei aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin ab wann rechtens die
gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, IV-Rente) nach Massgabe einer
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40% zzgl. einem Verzugszins zu 5% ab wann
rechtens auszurichten.
b) Eventualiter:
die Beschwerdesache sei zu medizinischen und beruflich-konkreten Abklärungen an
die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
c) Subeventualiter:
es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der
internistischen, rheumatologischen, orthopädischen, neurologischen, neurootologischen
und psychiatrischen Fachrichtung einzuholen.
3. Es sei Frau Dr. med. D.___ aufzufordern, die Dokumentation
des psychopathologischen Befundes nach AMDP herauszugeben.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2022 unter Verweis auf die
Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf weitere
Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 24).
4. Mit Eingabe vom 21. März 2022
reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten (A.S.
26 ff.), welche der Beschwerdegegnerin am 22. März 2022 zur Kenntnisnahme
zugestellt wird (A.S. 29).
5.
5.1 Mit prozessleitender Verfügung
vom 3. Oktober 2022 (A.S. 33 ff.) stellt das Versicherungsgericht den
Parteien in Aussicht, es werde bei PD Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, [...], ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einholen.
Am 3. November 2022 wird der entsprechende Auftrag erteilt (A.S. 40 ff.).
PD Dr. med. G.___ erstattet sein Gutachten am 24. Februar 2023 (A.S. 45 –
87).
5.2 Mit Eingabe vom 21. März 2023
nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zum Gerichtsgutachten (A.S. 94 f.). Die Beschwerdegegnerin
verzichtet auf eine Stellungnahme (vgl. A.S. 96). Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 17. April 2023 eine aktualisierte Honorarnote ein
(A.S. 98 ff.), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. April 2023
zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 103).
6. Mit Verfügung vom 10. Oktober
2023 wurden die Parteien zu einer öffentlichen Verhandlung vorgeladen (A.S. 104
f.), welche am 13. Dezember 2023 durchgeführt wurde. Es wurde die
Beschwerdeführerin als Partei befragt.
Rechtsanwalt Wyssmann stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 7. Januar 2022
sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei spätestens ab April 2020 eine
ganze IV-Rente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % zu gewähren.
3. Die Beschwerdegegnerin habe die Kosten des
Gerichtsgutachtens zu übernehmen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Rechtsanwältin H.___ stellte als
Vertreterin der Beschwerdegegnerin den Antrag, die Verfügung vom 7. Januar 2022
sei aufzuheben.
Weiter reichte der Vertreter der
Beschwerdeführerin seine Honorarnote sowie weitere Beweismittel zu den Akten
(Urkunde Nr. 11 bis 17). Für den Inhalt der Parteibefragung und die Ausführungen
der Parteien wird auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2023
(A.S. 106 ff.) verwiesen.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 7. Januar 2022 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft.
Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit
Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021
nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen
Fassung zu beurteilen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch
auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen
begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten.
3.4
Bei Gerichtsgutachten weicht das
Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen
Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Abweichen ist dann angezeigt,
wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht
eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt.
Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei
es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.). Vom
Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner
ärztlicher Abklärungen kann dagegen nicht abgestellt werden, wenn auch nur
geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_336/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin erklärt
zur Begründung ihres Entscheids, gemäss den medizinischen Abklärungen lägen
keine medizinischen Diagnosen vor, welch eine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit
begründen würden. Spätestens ab 1. November 2019 sei wiederum von einer
uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine anhaltende gesundheitliche
Verschlechterung sei aus medizinischer Sicht nicht belegt. Die IV-Stelle stütze
sich bei der Abklärung der medizinischen Situation auf alle im Dossier
enthaltenen medizinischen Unterlagen, insbesondere aber auf das Gutachten von
Dr. med. D.___ vom 27. Dezember 2020. Die Gutachterin habe die kompletten
IV-Akten zur Verfügung gehabt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass deren
Inhalt in die Ergebnisse der Begutachtung miteingeflossen seien, auch wenn die
Berichte nicht explizit erwähnt worden seien. Die nachgereichte Stellungnahme
via WhatsApp habe die Gutachterin ausführlich in den Aktenauszug des Gutachtens
übernommen. Daraus sei zu schliessen, dass diese Ausführungen in die
Beurteilung des Gesundheitszustandes miteingeflossen seien. Die
Schlussfolgerungen der Gutachterin seien nachvollziehbar und schlüssig. Daran
ändere auch der nachträglich per WhatsApp eingereichte Bericht nichts. Zudem
begründe die Gutachterin die gestellten Diagnosen und die Abweichungen zu den
Diagnosen der Behandler nachvollziehbar und schlüssig. Trotz des Berichts per
WhatsApp sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der
Begutachtung nicht genügend Raum gehabt hätte, die entsprechenden Äusserungen
vorzunehmen. Somit entspreche dieses Gutachten den von der Rechtsprechung
aufgestellten Kriterien für eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 134 V 231
E. 5.1 mit Hinweis). Das Gutachten sei in Kenntnis der Vorakten ergangen,
beruhe auf einlässlichen Untersuchungen und berücksichtige die geklagten
Beschwerden. Die Beurteilung der medizinischen Situation und die Schlussfolgerungen
seien begründet worden und leuchteten ein. Daraus resultiere ein voller
Beweiswert dieses Gutachtens. Der Einwand vom 25. Juni 2021 wie auch die
Stellungnahme der I.___ vom 13. Juli 2021 seien dem RAD vorgelegt worden.
Dieser habe am 30. August 2021 ausführlich dazu Stellung genommen. Diese
Stellungnahme bilde integrierenden Bestandteil der vorliegenden Verfügung. Zusammenfassend
könne festgehalten werden, dass der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ die
von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden anders gewichte als die
Gutachterin. Der RAD gehe dabei von einer anderen Einschätzung desselben
Sachverhalts aus, entstanden durch die unterschiedliche Bewertung der
subjektiven Angaben. Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin beantrage, dass
eine polydisziplinäre Begutachtung vorzunehmen sei. Dies wegen des Schwindels,
der Erschöpfung und der vorhandenen Körpermissempfindungen. Dazu gelte es festzuhalten,
dass es sich dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Symptome
psychosomatischer Natur handle. Dies werde auch vom behandelnden Psychiater
dahingehend interpretiert. Somit wären weiterführende Begutachtungen nicht
zielführend. Die vom Hausarzt Dr. med. J.___ aufgeführten Nebendiagnosen seien nicht
geeignet, eine längerdauernde Invalidität zu begründen. Bezüglich der
Herzrhythmusstörungen sei denn auch festzuhalten, dass diese vom Kardiologen
Dr. med. K.___ am 10. Mai 2016 als ohne pathologisches Korrelat bezeichnet worden
seien.
4.2
Die Beschwerdeführerin liess
dagegen im Wesentlichen einwenden, dadurch, dass die IV-Stelle nur ein
psychiatrisches Gutachten in Direktvergabe eingeholt habe, habe sie den
medizinischen Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt, wodurch auch die in BGE 137 V 210 verbürgten Verfahrensgarantien unterlaufen worden seien. Die
Beschwerdeführerin habe wiederholt darauf hinweisen lassen, dass sie unter
plötzlichem Bluthochdruck, Schwindel und unter starken Kopf-, Nacken-,
Schulter- und Rückenschmerzen leide. Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem die
Forderung der Versicherten vom 28. Oktober 2020 nach Einholung eines solchen
polydisziplinären Gutachtens ignoriert und nicht wie mit BGE 137 V 210 verlangt,
eine beschwerdefähige Verfügung erlassen. Weiter könne dem psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. C.___, welches von der L.___ eingeholt worden sei, im
vorliegenden Kontext kein Beweiswert beigemessen werden. Die Beschwerdegegnerin
schliesse mit dem Gutachten von Dr. med. D.___ auf Beweislosigkeit. Diese habe
angeblich die Beschwerden nicht objektivieren können. In der Tat müssten bei
der Begutachtung von psychischen Beschwerden bei der Exploration geäusserte subjektive
Beschwerden durch eine kritische Zusammenschau von Exploration,
Untersuchungsbefunden, Verhaltensbeobachtung und Aktenlage validiert werden. Beweislosigkeit
sei erst anzunehmen, wenn von weiteren Abklärungsmassnahmen kein relevanter
Erkenntnisgewinn mehr erwartet werden könne.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente und weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht
verneint hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen
Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
5.1
Dr. med. K.___, Facharzt Kardiologie
und Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 10. Mai 2016 (IV-Nr. 12, S.
7.
f.) folgende Diagnosen fest:
-
Funktionelle
Herzkreislaufbeschwerden neurovegetativ bedingt bei Stresssymptomatik
-
Banale ventrikuläre und
supraventrikuläre Extrasystolie
-
Strukturell normales Herz
mit
-
normalem klinischen
Herzkreislaufstatus
-
normaler Echokardiographie
und normalem Ruhe-EKG
-
keine Rhythmusstörungen im
Langzeit-EKG über 3 Tage (nur ES)
-
Hypercholesterinämie
Die Beschwerdeführerin sei von der Herzkreislaufseite
her bisher beschwerdefrei gewesen, allerdings mit etwas belastender FA (Bruder
mit St.n. ACB im Alter von 58 Jahren). Sie fühle sich schon eine ganze Woche
vermehrt stressbelastet bei ihrer Arbeit 80 % in [...] neben dem Haushalt und
den üblichen Verrichtungen. Schon mehrere Jahre hätte sie gelegentlich einzelne
Pulsaussetzer verspürt, diese hätten in den letzten Wochen nun massiv
zugenommen, so dass sich die Beschwerdeführerin am Samstag der letzten Woche im
Notfall des Spitals M.___ und am Sonntag dann nochmals im Spital N.___ vorgestellt
habe. Es sei keine Pathologie erhoben worden, entsprechend auch keine Medikation.
Zwischenzeitlich habe sich die Symptomatologie etwas entspannt, nach wie vor
verspüre die Patientin aber eine allgemeine Schwäche und einzelne
überspringende Herzschläge. Die aktuelle ergänzende kardiologische Untersuchung
beinhalte eine Echokardiographie und ein Langzeit-EKG über drei Tage. Diese dokumentiere
bei der Beschwerdeführerin normale Herzkreislauf-Untersuchungsbefunde mit
Ausnahme einer banalen ventrikulären und supraventrikulären Extrasystolie, die
von der Patientin als unangenehm wahrgenommen werde. Im Wesentlichen seien aber
die Beschwerden der Patientin neurovegetativ funktionell bedingt und entsprächen
einer gewissen Belastungssymptomatik. Therapeutisch sei die Patientin für drei Tage
aus dem Arbeitsprozess herausgenommen und in dieser Zeit krankgeschrieben
worden. Anschliessend sei eine einfache Medikation mit einem Phytotherapeutikum
empfohlen worden. Von einer anxiolytischen antidepressiven Therapie sei im
Moment eher noch abzusehen.
5.2
Dem Überweisungsschreiben des
Hausarztes Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, an die Privatklinik
O.___ vom 26. April 2019 (IV-Nr. 12, S. 6) lässt sich die Diagnose eines
Verdachts auf Burn-out mit Unwohlsein und Kraftlosigkeit seit einigen Wochen entnehmen.
5.3
Dem Austrittsbericht der
Privatklinik O.___ vom 23. Juli 2019 (IV-Nr. 10) lässt sich entnehmen, die
Beschwerdeführerin sei mit einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode
mit somatischem Syndrom und einer Erschöpfung (im Sinne einer sogenannten "larvierten
Depression") vor dem Hintergrund einer länger andauernden mehrfachen
psychosozialen Belastungssituation im beruflichen sowie im familiären Kontext
zur stationären Aufnahme gekommen. Beim stationären Eintritt habe die Patientin
in der Hamilton-Depressions-Skala-17 einen Punktwert von 18 verzeichnet. Im
AVEM-Bogen (Arbeitsbezogene Verhaltens- und Erlebensmuster) habe bei der
Patientin folgendes persönliches Profil imponiert: Eine erhöhte
Verausgabungsbereitschaft und Perfektionsstreben; als Ressourcen / Stärken seien
bei der Patientin eine niedrige Resignationstendenz bei Misserfolg und eine
offensive Problembewältigung vorhanden. Aufgrund des vorliegenden depressiven
Symptomenkomplexes sei mit der Patientin über den Sinn und die Wirkungsweise
einer antidepressiven Medikation für eine Nachhaltigkeit ihres
neurobiologischen Regenerationsprozesses gesprochen worden. In ihrem
Einverständnis sei eine medikamentöse Einstellung auf Escitalopram erfolgt. Die
Patientin sei hier zunächst sehr müde gewesen, mit sehr wenig Energie und wenig
Antrieb. Sie habe auch ihre somatische Problematik mit Schwindel und
Kopfschmerzen verzeichnet. Bezüglich der Kopfschmerzsymptomatik sei die
Patientin hier neuraltherapeutisch mitbehandelt worden mit erstem Benefit. Im
Verlaufe des Aufenthaltes sei es der Patientin gelungen, wieder einen besseren
Zugang zu sich selber zu finden. Die Patientin sei in einem tendenziell
gebesserten und zuversichtlicheren Zustand nach Hause entlassen worden. Die
Patientin selbst habe angegeben, dass sich ihr Schlaf gebessert habe. Sie spüre
sich selbst besser, sie fange an, gelassener zu werden und möchte lernen, sich
zukünftig besser abzugrenzen. Insgesamt weise die Patientin noch eine
reduzierte Konzentrations- und Belastbarkeitsspanne mit schneller Ermüdbarkeit
und Erschöpfbarkeit auf. Sie werde im ambulanten Rahmen noch einem längeren
bzw. nachhaltigen Regenerationszeitraum bedürfen. Es werde die Fortführung der
Psychopharmakotherapie über mindestens sechs Monate empfohlen.
5.4
Am 19. September 2019 erstattete
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Auftrag der
Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten
(IV-Nr. 16, S. 3 ff.). Dr. med. C.___ stellte darin die Diagnose eines
depressiven Syndroms der vergangenen Monate, differenzialdiagnostisch könnte
auch eine Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung (ICD-10 F43.2)
vorgelegen haben. Rein medizinisch-theoretisch werde durch das zurückliegende
depressive Syndrom, das sich aktuell in weitgehender Besserung, Teilremission
befinde, die Arbeitsfähigkeit lediglich für ein halbes Jahr ab Anfang April
2019.
medizinisch begründet. Die Versicherte habe somit zum 1. Oktober 2019 wieder
Arbeit aufnehmen können. Hierbei wäre eine Zeit zum Training von vier Wochen zu
50.
% nachvollziehbar. Ab 1. November 2019 wäre dann eine normale
Arbeitstätigkeit zumutbar. Hätte die Versicherte nämlich noch eine gute und
supportive Arbeitsstelle, dann würde sie auch wieder Arbeit ausüben. Der
Umstand, sich neu orientieren zu müssen, sei keine Symptomatik einer
krankheitswertigen psychischen Störung, sondern ein krankheitsfremder Faktor.
5.5
Dr. med. F.___, pract. med. und
lic. phil. P.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, stellten in ihrem
Bericht vom 20. Dezember 2019 (IV-Nr. 25, S. 15 f.) die Diagnosen einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1),
eines Burn-out-Syndroms und verausgabende Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10
Z73.0). Sie führten aus, das Gutachten von Dr. med. C.___ habe kurz nach dem
Urlaub der Patientin stattgefunden, zu dem Zeitpunkt, wo es ihr für eine kurze
Zeit besser gegangen sei, bzw. die Symptomatik sich teilremittiert gehabt habe.
Kurz nach dem Eintreffen des Gutachtens sei per Email an die Taggeldversicherung
L.___ darauf hingewiesen worden, dass diese Teilremission zu verfrüht als Arbeitsfähigkeit
interpretiert worden sei und dass ein Krankheitsrückfall wahrscheinlich wäre,
was sich jetzt bestätige. Auch die Privatklinik O.___ weise in ihrem
Austrittsbericht vom 23. Juli 2019 auf eine ausserordentlich hohe
Wahrscheinlichkeit eines frühzeitigen oder schweren Krankheitsrezidiv bei der
Patientin bei zu hoher und zu rascher Belastung hin. Der Zustand der Patientin
habe sich erneut verschlechtert, die depressive Symptomatik wieder verstärkt,
so dass aktuell eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werde. Aufgrund
der aktuellen Zustandsverschlechterung reiche das ambulante psychiatrische
Setting nicht mehr aus. Die Patientin werde in ein teilstationäres Setting in
die Q.___ überwiesen.
5.6
Gemäss dem Bericht von R.___,
Pflegefachfrau Psychiatrie HF, S.___, vom 12. Februar 2020 (IV-Nr. 25, S. 24)
werde die Beschwerdeführerin seit zwei Monaten von der Pflegefachfrau ambulant
bei ihr zu Hause und zu gemeinsamen Spaziergängen zwecks Exposition besucht. Auffallend
sei ihre ausgeprägte psychische und physische Erschöpfung, sowie die schweren
depressiven Symptome. Die depressive Symptomatik zeige sich durch
Antriebshemmung, Anhedonie, innere Leere, starke psychische Schwankungen,
Körpermissempfindungen und Entfremdungsgefühlen sich selber gegenüber. Die
Schwingungsfähigkeit sei stark reduziert, der Affekt flach, die
Beschwerdeführerin wirke fassadär, präsentiere sich nach Aussen auf den ersten
Blick wesentlich vitaler als sie es in Wirklichkeit sei, sei wenig spürbar,
affektiver Rapport sei herstellbar, sie könne lachen, zeige ein wenig Humor und
distanziere sich glaubhaft von Suizidalität. Zeitweise Phasen von
Hoffnungslosigkeit. Stimmung zum depressiven Pol verschoben. Die
Beschwerdeführerin werde als sehr angepasste Persönlichkeit eingeschätzt, die
sich über Jahre verausgabt habe für die Wünsche der pflegebedürftigen Eltern.
Sie zeige sich intelligent und willig, an sich zu arbeiten, wirke sehr
reflektiert, setze ihr neu gewonnenes Wissen im Umgang mit der Krankheit um. Es
bestehe nach wie vor die Gefahr, dass sie zu viel mache, ihre Grenzen
überschreite. Zu Hause könne sie zum Zeitpunkt nur leben, da ihre Familie
Einkäufe tätige und im Haushalt mithelfe, zudem sei sie fähig, ihre
Tagesstruktur umzusetzen. Ein erneuter Klinikaufenthalt mit Optimierung der
Medikation wäre eine sinnvolle Massnahme. Auch in Hinsicht ihrer psychosozialen
Belastung (psychisch kranke Tochter im selben Haushalt, Konflikt mit Eltern und
Geschwistern) würde dies im Sinne von mehr Entspannungsmöglichkeiten Sinn
machen. In den zwei Monaten habe sich noch keine Besserung gezeigt. Es müsse befürchtet
werden, dass ihre Rekonvaleszenz noch viel Zeit in Anspruch nehmen werde.
5.7
RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 28.
Mai 2020 (IV-Nr. 27) fest, zusammenfassend lasse sich festhalten, dass eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar ausgewiesen sei für den
Zeitraum vom 4. April 2019 bis spätestens 17. Juli 2019. Vom 18. Juli 2019 (FE-Gespräch)
bis mindestens 5. September 2019 (Untersuchung durch Dr. med. C.___) sei die
depressive Symptomatik teilremittiert bis knapp remittiert gewesen. Von daher lasse
sich keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für diesen Zeitraum
ableiten. Die von Dr. med. C.___ noch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 %
bis Ende Oktober 2019 könne von daher nur als kulantes Entgegenkommen im Rahmen
der Leistungspflicht der Taggeldversicherung gesehen werden. Diese
Einschränkung lasse sich rein vom damaligen Gesundheitszustand der Versicherten
her kaum rechtfertigen. Für den Zeitraum ab Oktober 2019 lägen Berichte der
Behandler vor, die kritisch zu würdigen seien. Diesbezüglich empfehle der RAD,
den weiteren Verlauf abzuklären.
5.8
In seinem Bericht an die
Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2020 (IV-Nr. 30, S. 2 f.) hielt Dr.
med. J.___ fest, es bestehe ein protrahierter Verlauf, weiterhin stark
symptomatisch und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Allgemeinzustand sei
reduziert, die Beschwerdeführerin wirke müde, etwas aufgedunsen, emotional
vermindert schwingbar. Es bestehe eine depressive Stimmungslage.
5.9
Dem Austrittsbericht der Klinik T.___,
[...], vom 10. Juni 2020 (IV-Nr. 32) lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin vom 12. März bis 23. April 2020 hospitalisiert war. Zur
bestehenden rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige
Episode) wurde eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F. 41.0)
diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin berichte, seit November 2019 unter
Blutdruckentgleisungen zu leiden, weshalb sie auch schon mehrfach (seit Dezember
2019.
ca. viermal) auf dem Notfall des Spitals N.___ vorstellig gewesen sei. Von
Sonntag (8. März 2020) auf Montag (9. März 2020) habe sie nun einen
Blutdruck von 210/118 gehabt und sei infolge dessen im N.___ hospitalisiert
gewesen. Die Untersuchungen (MRI-Schädel, Labor, EKG) seien bisher alle
unauffällig ausgefallen. Vom Behandlungsteam sei zu erfahren, dass der zu Hause
gemessene erhöhte Blutdruck bis jetzt im Spital nicht verifiziert habe werden können.
Die Beschwerdeführerin erzähle weiter, die Attacken, welche zwischen 15 und 40
Minuten andauern würden, mittlerweile täglich zu haben. Es käme dann zu
Herzklopfen, Zittern, Beklemmungsgefühl, Schwindel und Hitzewallungen sowie
Kälteschauer, welche besonders dann auftreten würden, wenn sie unter psychischem
Druck stehe. Sie habe vor allem Angst, nie mehr gesund zu werden. Zudem leide
sie seit vier Monaten unter wiederkehrenden Angstzuständen. Sie fühle sich
müde, kraftlos und ihr Körper mache es ihr schwer. Sie wolle vom Kopf her mehr
unternehmen, doch ihr Körper spiele nicht immer mit. Ziele und Wünsche für die
Zukunft seien vorhanden (berufliche Wiedereingliederung). Die
Beschwerdeführerin habe am 23. April 2020 in deutlich gebessertem Zustand sowie
ohne Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung in die vorbestehenden
Verhältnisse entlassen werden können.
5.10
Gemäss Bericht von Dr. med. F.___,
und lic. phil. P.___ vom 27. Juli 2020 (IV-Nr. 31) persistierten Panikattacken
trotz verschiedener Therapiemassnahmen (wöchentlich ambulant, stationär, medikamentös,
S.___). Diese Angstzustände hätten zu einer enormen Erschöpfung geführt, so
dass die Patientin kaum die Kraft habe, ihren normalen Alltag zu bewältigen wie
z.B. Einkaufen zu gehen, den Haushalt zu machen oder in ihrer Freizeit ihren
gewohnten Aktivitäten nachzugehen. Die Patientin habe eine invalidisierende
Angststörung, mittlerweile chronifiziert. Ein Arbeitstraining sei aufgrund der
Schwere der Symptomatik aktuell nicht zumutbar. Die Patientin sei auf dem
ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig.
5.11
In seiner Stellungnahme vom 14.
Oktober 2020 (IV-Nr. 34) empfahl RAD-Arzt Dr. med. E.___ eine nochmalige
psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin.
5.12
Im psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27.
Dezember 2020 (IV-Nr. 42) wurden folgende Diagnosen gestellt:
- V.a. depressive Störung, Ausprägungsgrad
ggw. leicht bis mittelgradig (ICD-10 F32.0/1)
- DD Anpassungsstörung mit
ängstlich-depressiver Symptomatik (ICD-10 F 43.2)
- V.a. Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10
Z73)
- V.a. Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Im Vordergrund der Beschwerdeschilderung
stehe das subjektive Erklärungsmodell der Versicherten mit entsprechender
Betonung ihres Leidens und dem Appell an die Gutachterin, sie ernst zu nehmen.
Es sei kein klares, nachvollziehbares Bild von den tatsächlichen Beschwerden
entstanden. Die Kernsymptome der depressiven Störung seien nicht klar
nachvollziehbar und somit sei es nicht möglich, von den objektiven Beschwerden auf
die funktionellen Einschränkungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit zu
schliessen. Insofern hätten die von den Behandlern gestellten Diagnosen nur als
Verdachtsdiagnosen aufgeführt werden können. Die gestellten Diagnosen einer mittelgradig
depressiven Episode, einer Panikstörung und einer Persönlichkeitsakzentuierung seien
in der Regel ohne invalidisierende Auswirkungen auf die berufliche
Leistungsfähigkeit. Die angegebenen Beschwerden seien diffus, keiner bestimmten
psychiatrischen Kategorie eindeutig zuzuordnen und unklar in Bezug auf die
Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit. Die Mitwirkung in Bezug auf
zumindest einen Arbeitsversuch sei mit Hinweis auf die dauerhafte Erschöpfung
bisher ausgeblieben. Die Krankheitsüberzeugung der Versicherten könne in die
Beurteilung der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit nicht einbezogen werden.
Daher wäre – unter Ausschluss organischer Beschwerdeursachen – zumindest eine
einfach strukturierte Tätigkeit in einem 80%-Pensum ab Januar 2021 denkbar. Angesichts
des aktuellen Verhaltens und der durch die bisherige Therapie induzierte
achtsame Schonhaltung der Versicherten sei nicht davon auszugehen, dass sie
sich aktuell mit den Herausforderungen einer Integrationsmassnahme ernsthaft
befassen könne. Die Abkehr von der Schonhaltung würde eine Rückkehr in die
aktive Rolle, den von ihr bezeichneten «Tun-Modus» bedeuten, der sie ihrer
Ansicht nach in die anfängliche psychophysische Erschöpfungs- und psychosoziale
Frustrationskrise geführt habe. Damit sei gemäss Standartindikatoren eine
krankheitsbedingte Therapieunfähigkeit klar zu verneinen. Für die Versicherte
werde es schwierig sein, ihre Schonhaltung aufzugeben, die Belastungsgrenzen
auszuweiten und sich wieder an eine externe Tagesstruktur zu gewöhnen. Aus rein
versicherungspsychiatrischer Perspektive bestehe sehr wahrscheinlich eine
Arbeitsfähigkeit, doch könne diese unter den gegebenen Umständen nicht
plausibel beurteilt werden. Angesichts der Tatsache, dass die Diagnosen der Vorbehandler
lediglich als Verdacht hätten bestätigt werden können, liege aus rein
versicherungspsychiatrischer Sicht keine Diagnose vor, die einen relevanten und
invalidisierenden Einfluss auf die Leistungsfähigkeit habe. Aufgrund der
erschwerten Untersuchungsbedingungen könne eine psychische Erkrankung aber
nicht ganz ausgeschlossen werden. Es wäre also sinnvoll, einen Arbeitsversuch
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einer Bürotätigkeit ohne regelmässigen
Kundenkontakt idealerweise im Home Office durchführen zu lassen. Ein
begleitendes Jobcoaching wäre hilfreich, um evtl. Krisen umgehend begleiten und
lösungsorientiert zu unterstützen.
5.13
RAD-Arzt Dr. med. E.___ hielt in
seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2021 (IV-Nr. 47) fest, auf das
Gutachten von Dr. med. D.___ könne abgestellt werden. Laut Gutachten bestünden
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychiatrischen Diagnosen mit
Relevanz bezüglich Arbeitsfähigkeit. Zudem bleibe festzuhalten, dass im
Vergleich mit den Angaben im Gutachten von Dr. med. C.___ vom 19. September
2019.
keine gesundheitliche Verschlechterung erkennbar sei. Somit könne die
damals attestierte Arbeitsfähigkeit weiterhin als gegeben betrachtet werden,
auch wenn Dr. med. D.___ sich im aktuellen Gutachten nicht explizit dazu
äussere. Sie halte zwar fest, dass aus versicherungspsychiatrischer Perspektive
sehr wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit bestehe, doch werde es für die
Versicherte schwierig sein, ihre Schonhaltung aufzugeben. Eine plausible
Beurteilung sei unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Entscheidend sei
jedoch aus Sicht des RAD, dass keine Verschlechterung ausgewiesen sei. Somit sei
der bereits früher in den Akten dokumentierte Verlauf der Arbeitsfähigkeit
weiterhin valide.
5.14
Gemäss dem Bericht des Spitals N.___
vom 14. Mai 2021 (IV-Nr. 58, S. 91 ff.) erfolgte eine notfallmässige
Zuweisung bei dringendem Patientenwunsch einer stationären Abklärung. Bei
Eintritt habe sich eine Patientin in gutem Allgemeinzustand, normoton, normokard,
afebril mit suffizienter Sättigung unter Raumluft präsentiert. Im Status seien keine
nennenswerten Befunde erhoben worden. Laborchemisch allseits normwertige
Parameter. Zur Suche einer sekundären Hypertonieursache sei die Bestimmung der
freien Metanephrine inklusive 24-Stunden-Sammelurin, Aldosteron und Renin
erfolgt, welche bis auf das noch ausstehende freie Metanephrin unauffällig gewesen
sei. Ein Urinstatus inklusive Begutachtung des Urinsediments durch die Kollegen
der Nephrologie sei ohne Hinweise auf eine hypertensive Nephropathie oder
aktives Sediment gewesen. Während des stationären Aufenthalts sei die Patientin
stets normoton gewesen, auch wenn eine Episode mit solcher Symptomatik aufgetreten
sei (einmalige Ausnahme bis Blutdruckwerte von 156/103 mmHg). Eine sekundäre
Hypertonie werde deshalb als sehr unwahrscheinlich angesehen. Es sei ein
psychiatrisches Konsilium erfolgt. Die Beschwerden hätten gemäss den Kollegen gut
bei vor kurzem erfolgtem Therapiewechsel von Venlaflaxin auf Sertralin erklärt
werden können, sei es durch eine unerwünschte Arzneimittelwirkung von Sertralin
oder eine Entzugssymptomatik von Venlaflaxin. Eine stationäre
Therapieeinstellung sei der Patientin angeboten worden, sie möchte jedoch
lieber mit ihrem zuständigen Psychiater Dr. med. F.___ alles besprechen. Die Patientin
sei in gutem Allgemeinzustand am 12. Mai 2021 nach Hause entlassen worden.
5.15
Dr. med. F.___ nahm mit Schreiben
vom 13. Juli 2021 (IV-Nr. 60, S. 3 ff.) Stellung zum Vorbescheid der
Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2021. Der behandelnde Psychiater hielt darin
fest, im Vorbescheid sei nicht ersichtlich, auf welchen Faktoren der Entscheid
sich begründe und warum die Patientin ab dem 1. November 2019 wieder voll
arbeitsfähig sein solle. Es werde von subjektiven Wertungen ausgegangen, obwohl
die behandelnden Psychiater detailliert im Bericht objektiv über die Einschränkungen
der Patientin berichtet hätten, welche als invalidisierend beurteilt worden
seien. Die Gutachterin Dr. med. D.___ habe keine Diagnostik angewendet und gehe
von Verdachtsdiagnosen aus, ihre Begründung hätte nicht nachvollzogen werden können,
deswegen seien von Seiten der behandelnden Psychiater die Mini ICF-APP und die
Hamilton Angstskale nachträglich durchgeführt worden. Der Gesamtscore in der
Hamilton Angst Skala habe 34 ergeben, darunter 20 bei der somatischen Angst und
12.
bei der psychischen Angst. Ein Score ab 30 Punkten weise auf eine schwere
Angststörung hin. Auch der Mini ICF ergebe bei der Patientin eine erhebliche
Beeinträchtigung (siehe IV-Nr. 60, S. 3 f.). Weiter sei die Gutachterin in
keiner Weise auf den Inhalt des Berichts der Klinik T.___ vom 10. Juni
2020.
(IV-Nr. 32) eingegangen, wo aber das erste Mal eine Panikstörung klinisch
diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung mit Escitalopram initiiert
worden sei. Dies werde als Versäumnis betrachtet, welches die folgerichtige
Beurteilung der Patientin verhindern könne. Die Gutachterin gestehe der
Beschwerdeführerin keine Diagnose zu, welche eine Arbeitsunfähigkeit
rechtfertige und schliesse eine Angst- und Panikstörung aus. Trotzdem empfehle
sie eine Therapie mit Benzodiazepinen oder einem anderen angstlösenden
Medikament, was widersprüchlich erscheine. Es bestünden invalidisierende
Faktoren aufgrund der Panikstörung, welche die Patientin selbst bei
ausreichender Motivation nicht dazu befähige, ein Belastbarkeitstraining zu
absolvieren. Es hätten die Voraussetzungen dafür gefehlt. Der Verlauf zeige
Beispiele wie in der Tagesklinik, beim Spazieren mit der S.___ und beim
Einkaufen, dass die Patientin trotz vorhandener Motivation wegen der
vegetativen Beschwerden und der Panikstörung es nicht schaffe, diesen Dingen
Folge zu leisten. Dies sei nicht mit der passiven Schonhaltung der Patientin zu
erklären, sondern allein an der Erkrankung, welche verhindere, dass sie ihre
Ressourcen ausschöpfen könne. Eine passive Schonhaltung hätte die Patientin
nicht dazu veranlasst, es immer wieder zu versuchen.
5.16
RAD-Arzt Dr. med. E.___ führte in
seiner Stellungnahme vom 30. August 2021 (IV-Nr. 62) aus, mit der erneuen
Stellungnahme der Behandler der Praxis I.___ vom 13. Juli 2021 würden die von
der Versicherten geschilderten Beschwerden anders gewichtet und beurteilt als
in den beiden fachärztlich psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ und Dr.
med. D.___. Zu beachten sei hierbei, dass es sich um die Einschätzung subjektiv
berichteter Symptome handle. In den Gutachten seien diese Angaben der
Versicherten kritisch gewürdigt worden, da der objektive Psychostatus wenig
auffällig gewesen sei, beziehungsweise das Verhalten als nicht authentisch
beurteilt worden sei. Der RAD gehe von einer differierenden Einschätzung des
gleichen Sachverhalts aus, entstanden durch die unterschiedliche Bewertung der
subjektiven Angaben. Die versicherungsmedizinische Stellungnahme des RAD sei bei
aktuell gegebener Aktenlage aufgrund einer Beurteilung des medizinischen
Sachverhalts nach dem Kriterium der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfolgt.
Eine medizinisch begründete Notwendigkeit weiterer Abklärungen ergebe sich
aktuell nicht. Sollte von rechtlicher Seite aufgrund der Beweiswürdigung ein
anderer Schluss resultieren, wäre aus Sicht des RAD auf den Antrag der
Rechtsvertreterin der Versicherten zurückzukommen, die eventualiter eine polydisziplinäre
Begutachtung fordere.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2022 (A.S. 1 ff.) im
Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 27.
Dezember 2020 (IV-Nr. 42), weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist.
6.1
Dr. med. D.___ führt in ihrem
Gutachten als Diagnosen V.a. depressive Störung, Ausprägungsgrad ggw. leicht
bis mittelgradig (ICD-10 F32.0/1), V.a. Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10
Z73) und V.a. Panikstörung (ICD-10 F41.0) auf. Als Differenzialdiagnose nennt
sie eine Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Symptomatik (ICD-10
F.43.2). Ihre Beurteilung stützt sie auf die eigenen Untersuchungsergebnisse
sowie die Vorakten. In der versicherungspsychiatrischen Schlussfolgerung
(IV-Nr. 42, S. 20) führte Dr. med. D.___ aus, im Vordergrund der
Beschwerdeschilderung stehe das subjektive Erklärungsmodell der Versicherten
mit entsprechender Betonung ihres Leidens und dem Appell an die Gutachterin,
sie ernst zu nehmen. Es sei kein klares, nachvollziehbares Bild von den
tatsächlichen Beschwerden entstanden. Die Kernsymptome der depressiven Störung
seien nicht klar nachvollziehbar und somit sei es nicht möglich, von den
objektiven Beschwerden auf die funktionellen Einschränkungen in Bezug auf die
Leistungsfähigkeit zu schliessen. Insofern hätten die von den Behandlern
gestellten Diagnosen nur als Verdachtsdiagnosen aufgeführt werden können. Die
an dieser Stelle vorgesehene Prüfung der Items des Mini-ICF sei nicht
durchführbar, da die einzelnen Items nicht klar hätten beantwortet werden
können.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann
auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ nicht abgestellt
werden: In Bezug auf die gestellten Diagnosen erfolgt keine Begründung anhand
der Kriterien des ICD-10. Auch wird im Gutachten nicht unterschieden zwischen
Diagnosen mit und Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Obwohl die
Gutachterin eingehend ausführt, weshalb sie keine der in den Vorberichten genannten
Diagnosen bestätigen könne, erscheinen auch ihre Schlussfolgerungen zur
Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. So führte sie zur Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit aus, die gestellten Diagnosen einer mittelgradig
depressiven Episode, einer Panikstörung und einer Persönlichkeitsakzentuierung
seien in der Regel ohne invalidisierende Auswirkungen auf die berufliche
Leistungsfähigkeit. Die angegebenen Beschwerden seien diffus, keiner bestimmten
psychiatrischen Kategorie eindeutig zuzuordnen und unklar in Bezug auf die
Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit. Die Mitwirkung in Bezug auf
zumindest einen Arbeitsversuch sei mit Hinweis auf die dauerhafte Erschöpfung
bisher ausgeblieben. Die Krankheitsüberzeugung der Versicherten könne in die
Beurteilung der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit nicht einbezogen werden.
Daher wäre – unter Ausschluss organischer Beschwerdeursachen – zumindest eine
einfach strukturierte Tätigkeit in einem 80%-Pensum ab Januar 2021 denkbar. Wie
sich die Einschränkung von 20 % erklären lässt und was unter einer einfach
strukturierten Tätigkeit zu verstehen ist resp. ob auch die angestammte
Tätigkeit darunter fällt, lässt die Administrativgutachterin offen. Auch zum
Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor Januar 2021 äussert sie sich nicht. Nicht
nachvollziehbar erscheinen denn auch ihre Ausführungen bezüglich einer
angepassten Tätigkeit. So bestehe aus rein versicherungspsychiatrischer
Perspektive sehr wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit, doch könne diese unter
den gegebenen Umständen nicht plausibel beurteilt werden. Angesichts der
Tatsache, dass die Diagnosen der Vorbehandler lediglich als Verdacht bestätigt
werden könnten, liege aus rein versicherungspsychiatrischer Sicht keine
Diagnose vor, die einen relevanten und invalidisierenden Einfluss auf die
Leistungsfähigkeit habe. Aufgrund der erschwerten Untersuchungsbedingungen könne
eine psychische Erkrankung aber nicht ganz ausgeschlossen werden. Aus diesen
Ausführungen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen
werden, dass nicht doch eine relevante Arbeitsunfähigkeit vorliegen könnte.
6.2
Auf die Einschätzung von
Dr. med. D.___ kann deshalb nicht abgestellt werden. Ausserdem erscheint
eine entsprechende Rückfrage an die Gutachterin als nicht zielführend, hat die
Expertin doch ausdrücklich festgehalten, die Arbeitsfähigkeit könne nicht
plausibel beurteilt werden.
7.
Zusammenfassend war der
medizinische Sachverhalt und das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin
durch die bei Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2022 vorliegenden
medizinischen Stellungnahmen nicht hinreichend geklärt. Um diese
Abklärungslücke zu füllen, hat das Versicherungsgericht bei PD Dr. med. G.___
ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (vgl. E. I. 5.1 hiervor).
8.
Wie dargelegt, weicht das
Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die allgemeinen Anforderungen erfüllt,
nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein Abweichen vorliegen (E. II. 3.4
hiervor).
8.1
Das psychiatrische Gutachten von
PD Dr. med. G.___ vom 24. Februar 2023 (A.S. 45 – 87) wird den
allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme gerecht (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Es
stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher die Beschwerdeführerin
eingehend untersucht (vgl. A.S. 52 – 62) und die Vorakten
studiert hat (vgl. A.S. 48 – 51 und 62 – 69). Die Aussagen des
Experten sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar (vgl. A.S. 70 ff.
mit der ausführlichen fachärztlichen Beurteilung). Der Gerichtsgutachter stellt
folgende Diagnosen (A.S. 69):
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Anankastische
Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1)
-
Mittelgradige bis schwere
depressive Episode (ICD-10 F32.1 / F32.2)
-
Schwere Neurasthenie
(ICD-10 F48.0)
-
Agoraphobie mit
Panikstörung (ICD-10 F40.01)
-
Somatisierungsstörung
(ICD-10 F45.0)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Störungen durch Sedativa
oder Hypnotika, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24)
8.2
Der Gutachter würdigt die
Aktenlage und die Aussagen der Beschwerdeführerin eingehend und begründet
ausführlich und nachvollziehbar – jeweils im Abgleich der erhobenen Befunde mit
den jeweiligen Kriterien nach ICD-10 – die von ihm gestellten Diagnosen.
8.2.1
In Bezug auf die diagnostizierte anankastische
Persönlichkeitsakzentuierung setzte sich der Gutachter zunächst eingehend mit
der innerpsychischen Struktur der Beschwerdeführerin auseinander, indem er die Vorakten
und die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 13.
Februar 2023 würdigt und analysiert (siehe dazu seine Ausführungen unter A.S.
71.
– 75). PD Dr. med. G.___ hält nachvollziehbar fest, aufgrund dieser diversen
Beurteilungsdimensionen könne festgehalten werden, dass bei dieser Explorandin
die Kardinaldefinition für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sei,
wonach ab verhältnismässig frühem Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen
und beruflichen Anamnese nachhaltig und relevant tangiert sein müssten. Dennoch
sei die innerpsychische Struktur der Explorandin, wie aus obiger Gesamtschau
(vgl. A.S. 71 – 75) hervorgehe, nicht vollständig bland. Während sich nicht
jene in sämtlichen relevanten anamnestischen Lebensbereichen gleichmässigen
Beeinträchtigungen gezeigt hätten, wie sie bei einer Persönlichkeitsstörung
vorlägen, so werde aus obiger Gesamtschau ersichtlich, dass die Explorandin
nicht immer ökonomisch mit ihren innerpsychischen Ressourcen habe umgehen können
bzw. umgehen könne, was bedeute, dass die Abwehrmechanismen nicht ausreichend
sublimiert seien, jedoch ergebe die Beleuchtung dieser diversen anamnestischen
Lebensbereiche, dass die Abwehrmechanismen sublimierter seien als jene, die bei
einer Persönlichkeitsstörung vorliegen würden. Diese unzureichend sublimierten
Abwehrmechanismen hätten dazu geführt, dass die Explorandin dazu prädestiniere,
sekundäre psychische Symptomformationen und Störungen zu entwickeln, die in den
nachfolgenden Abschnitten diskutiert würden (vgl. A.S. 75 ff.). Es
könne also aufgrund dieser weiterführenden Beurteilung der innerpsychischen
Struktur dieser Explorandin durchaus festgehalten werden, dass hier eine Persönlichkeitsakzentuierung
vorliege. Aus obiger Gesamtschau gehe hervor, dass diese
Persönlichkeitsakzentuierung durch hauptsächlich anankastische Persönlichkeitszüge
charakterisiert sei, wie dies aus den nachfolgend aufgeführten diagnostischen
Kriterien gemäss lCD-10 deutlich werde (siehe A.S. 74 f. zu den ICD-10
Kriterien), die für eine anankastische Persönlichkeitsstörung gälten, deren
Gesamtzahl aber von der Explorandin für eine erforderliche
Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien. So könnten aufgrund obiger Gesamtschau
die nachfolgenden diagnostischen Kriterien 1, 2 und 3 als erfüllt betrachtet werden,
die restlichen diagnostischen Kriterien schienen aber nicht erfüllt,
insbesondere nicht die diagnostischen Kriterien 5 – 8, während das
diagnostische Kriterium 4 diskutiert werden könne. Wenn dieses diagnostische Kriterium
4.
als erfüllt betrachtet werde, so würde die Explorandin rein formal die
Mindestzahl der erforderlichen diagnostischen Kriterien für eine regelrechte
anankastische Persönlichkeitsstörung erfüllen. Wie oben aber diskutiert worden
sei, hätten Hinweise dafür gefehlt, dass sich die Persönlichkeitspathologie der
Explorandin in sämtlichen relevanten anamnestischen Lebensbereichen in etwa
gleichermassen beeinträchtigend auswirkte, so dass dafürgehalten werde, dass
hier lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung und nicht eine regelrechte
Persönlichkeitsstörung vorliege.
8.2.2
Zur depressiven Episode führt der
gerichtlich bestellte Gutachter aus, die Explorandin berichte in der hiesigen
Begutachtung, dass sie erstmals ab Januar 2019 depressiv geworden sei. Es sei nicht
auszuschliessen, dass depressive Symptome bereits zuvor bestanden hätten, nur seien
sie von der Explorandin nicht bewusst erlebt worden. Ab Anfang 2019 habe sich
sodann aber unter Einwirkung multipler Belastungsfaktoren eine zunehmende
depressive Symptomatik entwickelt, die auch durch eine zunehmende
neurasthenische, also eine Erschöpfungssymptomatik, begleitet worden sei. Die
Explorandin habe längere Zeit an ihrem damaligen Arbeitsplatz interaktionelle
Schwierigkeiten auszuhalten gehabt mit einer neuen Chefin, von welcher sie sich
gemobbt und nicht mehr wertgeschätzt gefühlt habe. Dies dürfte bei dieser
Explorandin auch deshalb zu einer psychischen Zustandsverschlechterung geführt haben,
weil sie sich als eine Arbeitnehmerin beschreibe, die stets viel investiere und
stets gerne arbeiten gegangen sei, so dass ein solcher interaktionelle Konflikt
selbstverständlich negative Auswirkungen hätte haben müssen. Zudem habe die
Explorandin während mehreren Jahren zuvor ihre schwer kranken Eltern
regelmässig mitbetreut und gepflegt, die unterdessen, wie sie dies hier
mitgeteilt habe, «im Sterbeprozess» seien. Es sei an dieser Stelle auch
nochmals auf die Belastungen im Zusammenhang mit der älteren Tochter
hinzuweisen. Die Belastung, ein Kind zu haben, welches unter einer schweren
psychischen Störung leide, wie es die Schizophrenie darstelle, dürfe auf keinen
Fall unterschätzt werden. Es seien hier nicht nur die lebenspraktischen und
alltäglichen Belastungen von Bedeutung, sondern selbstverständlich die
emotionalen Belastungen, wie das stete elterliche Mitgefühl. Die Explorandin sei
ab dem 4. April 2019 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Es sei zwischen
Mai 2019 und Juni 2019 eine mehrwöchige erste psychiatrische Hospitalisation
gefolgt, nämlich in der Privatklinik O.___ in [...]. Die Explorandin habe in
der hiesigen Begutachtung mitgeteilt, dass sie seither stets depressiv geblieben
sei, auch wenn diese Depressivität Schwankungen unterworfen sei. Auf Nachfrage hin
habe sie mitgeteilt, dass sie zuvor nie depressiv gewesen sei, so dass hier
eine erstmalige klinisch manifeste depressive Episode aufgetreten sei. Auch
habe die Explorandin anhand einer Grafik mitteilen können, dass sie in den
letzten Wochen und Monaten in ihrer Grundstimmung schwankte zwischen
mittelgradig und schwer depressiv, und sie berichte über eine relevante
Antriebsminderung, über eine rasche Erschöpfbarkeit, über eine ständige
Müdigkeit, sowie über eine relevante Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit. Mit
diesen subjektiven Angaben erfülle die Explorandin die diagnostischen
B-Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode. Wenn sodann die
sogenannten diagnostischen C-Kriterien ebenfalls gewürdigt werden, so könne Folgendes
hierzu festgehalten werden: Wie oben erwähnt worden sei, berichte die
Explorandin über Selbstzweifel und Selbstunsicherheiten, was immer Ausdruck
eines darniederliegenden Selbstwertgefühles sei; Selbstvorwürfe oder
unangemessene Schuldgefühle seien von der Explorandin spontan nicht beschrieben
worden, allerdings habe er, PD Dr. med. G.___, es unterlassen, hierzu
nachzufragen; sie berichte zunächst darüber, dass sie keine Suizidideen habe,
weil sie Angst habe, beim Scheitern ein Pflegefall zu werden, während sie
danach aber doch über Suizidphantasien und deutlich über einen fehlenden
Lebenssinn berichte; sie berichte über eine Vergesslichkeit, so dass sie vieles
aufschreiben müsse; sie zeige in der hiesigen Begutachtung eine psychomotorische
Verlangsamung; sie berichte über Schlafstörungen; der Appetit werde von der
Explorandin als intakt beschrieben. Die Explorandin erfülle also von diesen
sieben C-Kriterien deren fünf. Die Summe der drei B-Kriterien und der fünf
C-Kriterien ergebe acht diagnostische Kriterien, so dass die Explorandin formal
gemäss ICD-10 die Kriterien für eine schwere depressive Episode erfülle, wo
nämlich sämtliche diagnostischen B-Kriterien erfüllt sein müssten, und wo zusätzlich
die Summe der diagnostischen B- und C-Kriterien mindestens acht Symptome ergeben
müsse. Im objektiven Psychostatus zeige die Explorandin eine zunächst leichte
depressive Grundstimmung, was sich aber im Verlaufe der Begutachtung ändere, so
dass sie zur Hauptsache eine mittelgradige bis schwere depressive Grundstimmung
im objektiven Psychostatus zeige. Es sei bereits diskutiert worden, dass dies
mit einem Abwehrverhalten der Explorandin zu vereinbaren sei. Sie zeigte im
Verlaufe der Begutachtung auch weitere pathologisch ausgelenkte Befunde in den
affektiven Parametern. Sie zeige in den spezifischen objektiven Parametern, die
sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermochten,
teilweise pathologisch ausgelenkte Befunde. Zu diesen gehörten grundsätzlich
äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik,
Denktempo, kognitive Leistungen, Affektverarmung sowie affektive Schwingungsfähigkeit.
Aus dem objektiven Psychostatus gehe also eine mittelgradige bis schwere depressive
Episode hervor. Wenn die subjektiven Angaben der Explorandin zu ihren
Tagesaktivitäten gewürdigt würden, so sei festzustellen, dass sie nicht
gänzlich inaktiv sei, dass sie aber im Grunde eine regelrechte Vita minima
eingerichtet habe, die zum Zweck habe, dass sie von äusseren Belastungen geschützt
bleiben solle, was insbesondere auch mit ihrer Angststörung zu tun habe, wie im
nachfolgenden Abschnitt diskutiert werde (A.S. 78). Die Explorandin könne den
Haushaltstätigkeiten nachgehen, zumal offenbar der Ehemann nicht mithelfe und
die Tochter nur ihre eigenen Sachen erledige. Sie könne diese
Haushaltstätigkeiten aber nur in kleinen Etappen verrichten. Die Einkäufe würden
durch den Ehemann erledigt, auch Administratives werde durch den Ehemann
erledigt, was früher offenbar nicht der Fall gewesen sei. Die Explorandin koche
nur noch einfache Mahlzeiten. Sie gehe nicht ausser Hause, sondern halte sich
tagsüber fast immer zuhause auf. Sie habe sich sozial auch zurückgezogen, sie
teile mit, dass es seit etwa zwei Jahren sozial «bergab» gehe. Hier seien also
wie erwähnt noch teilweise erhaltene Tagesaktivitäten zu erkennen, allerdings
im Rahmen einer Vita minima. Alleine der Umstand aber, dass die Explorandin
diesen Tätigkeiten nachgehen könne, bedeute, dass die innerpsychische Vitalität
nicht dermassen darniederliegen könne, wie dies bei einer ausschliesslich
schweren depressiven Dimension der Fall wäre. Aufgrund dieser diversen
Beurteilungsdimensionen könne zusammengefasst werden, dass bei dieser
Explorandin eine mittelgradige bis schwere depressive Episode vorliege. Diese depressive
Episode dürfte seit anfangs 2019 bestehen. Ein episodischer Verlauf liege nicht
vor. Es könne also keine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert
werden.
8.2.3
Zur schweren Neurasthenie führt
PD Dr. med. G.___ aus, es sei nicht immer möglich, eine neurasthenische von
einer depressiven Symptomformation zu unterscheiden. Nicht selten löse sich
eine depressive Symptomformation auf, während eine relevante Neurasthenie, also
eine relevante Erschöpftheit und Erschöpfbarkeit, weiterhin bestehen bleibe.
Dies sei bei dieser Explorandin nicht der Fall, denn die Depressivität bestehe
weiter. Die Erschöpftheit und rasche Erschöpfbarkeit seien bei dieser
Explorandin seit 2019 offenbar permanent vorhanden. Diese neurasthenische
Entwicklung scheine aber deutlich früher begonnen zu haben als die depressive
Entwicklung, und zwar wohl im Zusammenhang mit den Mehrfachbelastungen ab 2013,
wo die Explorandin nebst ihrer Rolle als Arbeitnehmerin, Mutter und
Familienmitverantwortliche auch die Verantwortung für ihre pflegebedürftigen
Eltern übernommen habe. Die depressive Störung wie auch die neurasthenische
Fehlentwicklung seien durch die oben im Abschnitt diskutierte
Persönlichkeitsakzentuierung begünstigt worden, zumal im Rahmen dieser
Persönlichkeitsakzentuierung lediglich unsublimierte Abwehrmechanismen vorlägen,
so dass diese sekundären psychischen Störungen permanent hätten genährt und
unterhalten werden können. Diese beiden psychischen Störungen würden aber
gleichermassen auch permanent genährt und unterhalten durch die Angststörung
wie auch durch die Somatisierungsstörung (siehe dazu A.S. 78 f.).
8.2.4
In Bezug auf die Agoraphobie mit
Panikstörung lässt sich dem Gerichtsgutachten Folgendes entnehmen: die
Explorandin berichte, dass sie seit ca. zwei Jahren unter agoraphobischen
Ängsten leide. Sie berichte auch über Panikattacken. Die «Anfälle», über die
sie berichte, und die seit 2004 bestünden, schienen äquivalente Panikattacken darzustellen,
oder mit anderen Worten, eine Dimension dieser «Anfälle» werde mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine ängstliche Dimension definiert. Im
Rahmen ihrer zunehmenden innerpsychischen Erschöpfung sei die Explorandin zunehmend
prädestiniert, dass nicht nur die Frequenz dieser «Anfälle» zugenommen habe,
sondern, dass sich auch eine regelrechte Angststörung im Sinne einer
Agoraphobie mit Panikstörung fixiert habe, welche die Explorandin unterdessen
in erheblichem Masse subjektiv belaste und auch sozial massiv einschränke. Sie
teile mit, dass sie aufgrund dieser Angststörung nicht mehr alleine nach
draussen gehe, woran sie mit der psychiatrischen S.___, die seit Dezember 2019
wöchentlich vorbeikomme, am Arbeiten sei.
8.2.5
Zur Somatisierungsstörung führt
der gerichtlich bestellte Gutachter aus, die Explorandin berichte darüber, seit
2004.
unter «Anfällen» zu leiden. Sie beschreibe hier sehr exakt und detailliert
und nicht etwa vage über die genauen Symptomentwicklungen im Rahmen dieser
«Anfälle», wo dominant wiederholt hypertensive Entgleisungen erfolgt seien, die
in den Vorakten ausgedehnt dokumentiert seien, wofür gemäss den somatischen
Untersuchungen aber keine somatischen Ursachen hätten gefunden werden können.
Diese hypertensiven Entgleisungen seien sodann immer begleitet durch Diarrhoe-Episoden.
Die Explorandin erlebe dann auch eine Kraftlosigkeit und eine Schwierigkeit zu
atmen. Sie berichte auch darüber, dass besonders im Rahmen dieser «Anfälle», in
etwas weniger ausgeprägter Form aber auch ausserhalb dieser «Anfälle»,
Körperverspannungen aufträten, die früher hauptsächlich den Nackenbereich,
unterdessen aber offenbar den gesamten Körper beträfen, so dass hier sowohl
somatoforme autonome Funktionsstörungen wie auch Hinweise für eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung vorlägen, die als eine Somatisierungsstörung
zusammengefasst werden könnte. Diese Somatisierungsstörung sei ebenfalls
mitursächlich dafür, dass die Explorandin nun seit mehreren Jahren anhaltend
depressiv geblieben sei und permanent erschöpft bleibe. Die
Somatisierungsstörung ihrerseits sei ebenfalls ein Sekundärphänomen der im
obigen Abschnitt diskutierten Persönlichkeitspathologie.
8.3
8.3.1
In Bezug auf die
Arbeits(un)fähigkeit gelangt der Gutachter sodann zum Schluss, bei der
Beschwerdeführerin bestehe in jeglichen beruflichen Tätigkeiten des ersten
Arbeitsmarkts aus psychiatrischer Sicht eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30
%. Dies gelte sowohl für die bisherige als auch für eine leidensangepasste
Tätigkeit (A.S. 84).
8.3.2
Zum zeitlichen Verlauf der
Arbeitsfähigkeit führt der Gutachter aus, die Explorandin sei seit dem 4. April
2019.
100 % arbeitsunfähig geschrieben. Es ergäben sich aus der hiesigen
gutachterlichen Beurteilung keinerlei Hinweise dafür, dass sich seither im psychischen
Zustand der Explorandin eine relevante Veränderung ergeben habe. Die gutachterlichen
Beurteilungen, die 2019 und 2020 durchgeführt worden seien, enthielten Mängel,
auf die hingewiesen worden sei (vgl. A.S. 62 ff.), sodass auf diese nicht
abgestützt werden könne. Selbstverständlich habe für die Zeiträume, wo die
Explorandin psychiatrisch hospitalisiert gewesen sei, eine Arbeitsfähigkeit von
0.
% bestanden. Aus den Ausführungen in den obigen Kapiteln gehe hervor, dass
bei der Explorandin relevante Beeinträchtigungen in zahlreichen relevanten
Funktionsfähigkeiten vorlägen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese bereits
zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV-Stelle Solothurn vom 3. Juli 2019 vorgelegen
hätten. Somit könne festgehalten werden, dass die oben attestierte maximale Arbeitsfähigkeit
von 30 % für jegliche berufliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt aus
psychiatrischer Sicht seit Juli 2019 bestehe (A.S. 84 f.).
8.4
Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische
Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen
Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass
die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden.
Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie
Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen
Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –
besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung
überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 8.2 hiervor)
verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass insgesamt von einer mittelgradigen
bis schweren Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt der Gutachter aus, dass die
Explorandin unterdessen seit mehreren Jahren psychotherapeutisch behandelt werde.
Es seien mehrere stationäre psychiatrische Behandlungen erfolgt. Sie erhalte auch
seit Dezember 2019 eine Begleitung durch die psychiatrische S.___, was
nachvollzogen werden könne. Es sei trotz dieser ausreichend intensiven
psychiatrisch-psychotherapeutischen Interventionen nicht gelungen, eine
relevante Verbesserung der psychischen Befindlichkeit der Explorandin herbeizuführen.
Dies sei darauf zurückzuführen, dass die innerpsychischen Ressourcen der Explorandin
seit mehreren Jahren, und zwar seit mindestens anfangs 2019, in relevanter Weise
erschöpft seien, dies im Zusammenhang mit der im obigen Kapitel diskutierten
schweren neurasthenischen Entwicklung. Ursächlich hierfür seien unsublimierte Abwehrmechanismen
im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung, aber auch lebensgeschichtliche
und die Explorandin besonders fordernde Belastungen. Es zeige sich also eine
gewisse Chronifizierung, Dauerhaftigkeit und Therapieresistenz dieser sekundären
psychischen Störungen, das heisse der depressiven, neurasthenischen, Angst und somatoformen
Störungen. Es sei daher schwierig, weitere Behandlungsmassnahmen im Sinne von
Optimierungsempfehlungen zu formulieren, weil bereits vieles,
bedauerlicherweise erfolglos, unternommen worden sei. Dabei imponiere die
Explorandin in der hiesigen Begutachtung jederzeit authentisch in ihrem
psychischen Leiden, ebenso authentisch imponiere sie, wenn sie über ihre
weiterhin bestehende Motivation berichte, wieder in den ersten Arbeitsmarkt
zurückkehren zu können. Es ergäben sich keinerlei Hinweise für Inkonsistenzen,
ebenso wenig für Selbstlimitierungen oder für Krankheitsgewinne. Es sei auf
jeden Fall zu empfehlen, dass die wöchentliche ambulante Psychotherapie auf
Dauer weitergeführt werde. Die psychopharmakologische Medikation müsse selbstverständlich
psychiatrisch-fachärztlich begleitet werden. Hier dürften zumindest
psychopharmakologisch noch Möglichkeiten vorliegen, die nicht ausgeschöpft
worden seien. Berufliche Massnahmen sollten diskutiert, geplant und vorsichtig und
schrittweise aufgegleist werden, vorerst in einem niedrigen Pensum im Sinne
eines Arbeitstrainings. Wie erwähnt, bringe die Explorandin hierzu eine authentisch
imponierende Motivation mit. Es seien nun knapp vier Jahre vergangen, seit die
Explorandin letztmals im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei, so dass eine
relevante Dekonditionierung eingetreten sei, weshalb berufliche Massnahmen
notwendig seien. Solche hätten früher stattfinden sollen, seien aber deshalb
nicht zugesprochen worden, weil auf eine gutachterliche Beurteilung abgestützt
worden sei, die nach der hiesigen gutachterlichen Abklärung und Beurteilung als
mangelhaft eingestuft werden müsse und wo insbesondere die schwere Neurasthenie
nicht erfasst worden sei. Unter Kombination medizinischer und beruflicher
Massnahmen sei prognostisch nicht auszuschliessen, dass die Explorandin im
weiteren Verlauf wieder in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden könne.
Jegliche diesbezüglichen Zeitangaben könnten aber gutachterlich nicht näher
definiert werden. Wenn nochmals gewürdigt werde, dass eine gewisse Chronifizierung,
Dauerhaftigkeit und Therapieresistenz vorliege, so müsse damit gerechnet werden,
dass eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt nur in einem Teilzeitpensum möglich
sein werde. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen ist bei der
Beschwerdeführerin sowohl eine Behandlungsresistenz als auch eine IV-relevante
Eingliederungsresistenz tendenziell zu bejahen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen
Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen
unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame
Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird eine
ressourcenhemmende Wirkung der Persönlichkeitsakzentuierung beschrieben und bei
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Konkret führt PD Dr. med. G.___
aus, es sei eingehend die innerpsychische Struktur dieser Explorandin
diskutiert und dabei begründet worden, weshalb eine anankastische Persönlichkeitsakzentuierung
vorliege. Im Rahmen der nicht ausreichend sublimierten Abwehrmechanismen, die
mit der Persönlichkeitsakzentuierung einhergingen, prädestiniere die
Explorandin zur Entwicklung sekundärer psychischer Störungen, bei ihr explizit
einer depressiven, einer schweren neurasthenischen, einer Angst- und einer Somatisierungsstörung.
Es handle sich hierbei also um sekundäre psychische Störungen die permanent
genährt und unterhalten würden durch die primäre Persönlichkeitspathologie. Gleichzeitig
würden die depressive Störung, insbesondere aber auch die schwere neurasthenische
Entwicklung, genährt durch die Belastungen im Zusammenhang mit der Angststörung.
Auch die Somatisierungsstörung, explizit die wiederholten hypertensiven Krisen
und die Verspannungen im ganzen Körper, hielten die sekundären psychischen Störungen
permanent aufrecht. Die Explorandin habe unterdessen kaum ein Vertrauen in ihre
körperliche und ihre psychische Gesundheit. Es sei begründet worden, weshalb
eine mittelgradige bis schwere depressive Störung vorliege. Der korrekte
diagnostische Begriff laute depressive Episode, womit wir nicht immer ganz
glücklich sein könnten, und zwar in Situationen wie bei dieser Explorandin, wo
seit mehreren Jahren eine anhaltende und relevante depressive Symptomatik
vorliege, bei welcher zumindest teilweise von einer Chronifizierung, Dauerhaftigkeit
und Therapieresistenz ausgegangen werden müsse, so dass wir es nicht mit einer
Episode zu tun hätten, die immer impliziere, dass die Störung einmal
remittieren werde, sondern mit einer eigentlichen Störung. Es sei auch
diskutiert worden, dass aufgrund der unsublimierten Abwehrmechanismen primär
invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren sekundär durchaus
invaliditätsrelevant werden könnten. Es sei sodann darauf hingewiesen worden,
dass keinerlei Hinweise für Inkonsistenzen, Selbstlimitierung oder
Krankheitsgewinne vorlägen (A.S. 81 f.). Aufgrund der gutachterlichen
Ausführungen ist von einer relevanten Komorbidität auszugehen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3
S. 303). Dazu kann zunächst auf die gutachterlichen Ausführungen zur
Persönlichkeit der Beschwerdeführerin verwiesen werden (E. II. 8.2.1
hiervor). So prädestiniere die Explorandin im Rahmen der nicht ausreichend
sublimierten Abwehrmechanismen, die mit der Persönlichkeitsakzentuierung
einhergingen, zur Entwicklung sekundärer psychischer Störungen, bei ihr
explizit einer depressiven, einer schweren neurasthenischen, einer Angst- und
einer Somatisierungsstörung. Wenn die subjektiven Angaben der Explorandin zu
ihren Tagesaktivitäten gewürdigt würden, so könne festgestellt werden, dass sie
nicht gänzlich inaktiv sei, dass sie aber im Grunde eine regelrechte Vita
minima eingerichtet habe, die zum Zweck habe, dass sie von äusseren Belastungen
geschützt bleiben solle, was insbesondere auch mit ihrer Angststörung zu tun habe.
Die Explorandin könne den Haushaltstätigkeiten nachgehen. Die Einkäufe würden
durch den Ehemann erledigt, auch Administratives werde durch den Ehemann
erledigt, was früher offenbar nicht der Fall gewesen sei. Die Explorandin koche
nur noch einfache Mahlzeiten. Sie gehe nicht ausser Hause, sondern halte sich
tagsüber fast immer zuhause auf. Sie habe sich sozial auch zurückgezogen, sie
teile mit, dass es seit etwa zwei Jahren sozial «bergab» gehe. Es seien hier
also noch teilweise erhaltene Tagesaktivitäten erkennbar, allerdings im Rahmen
Dispositiv
einer Vita minima. Zusammenfassend liegen demnach bei der Beschwerdeführerin
neben gewissen positiven sozialen Ressourcen kaum persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im
Gutachten ausgeführt wurde, sei die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und
Routinen grundsätzlich sehr gut entwickelt, da die Explorandin eine hohe
Anpassungsfähigkeit mitbringe und sich an ihren Arbeitsstellen immer besonders
an die Regeln halten wollte. Allerdings sei die Durchhaltefähigkeit im Rahmen
der psychischen Störungen als mittelgradig bis schwer beeinträchtigt
einzustufen, sodass auch diese Fähigkeit entsprechend mittelgradig bis schwer
beeinträchtigt sei. Dasselbe gelte für die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit,
die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, sowie die Fähigkeit zur Planung und
Strukturierung von Aufgaben. Die Explorandin habe ihren Alltag als eine
regelrechte Vita minima eingerichtet, sodass sie einzig im Rahmen dieser überschaubar
strukturierten Vita minima ihren Alltag planen und strukturieren könne. Auch die
Selbstbehauptungsfähigkeit müsse gleichermassen als mittelgradig bis schwer
beeinträchtigt beurteilt werden, wenn auch hier berücksichtigt werde, dass eine
depressive Episode mittelgradigen bis schweren Ausmasses vorliege, was immer
auch Auswirkungen auf den Selbstwert habe. Auch bei den qualitativen
Funktionsfähigkeiten in sozialen Interaktionen müssten Beeinträchtigungen
postuliert werden. Die Explorandin habe sich in den letzten zwei Jahren
deutlich sozial zurückgezogen. Sie beschreibe allerdings intakte Beziehungen zu
ihren Geschwistern, ihrem Ehemann und ihren Töchtern. Sie kooperiere in der
hiesigen Begutachtung einwandfrei. Möglicherweise bestünden hier mittelgradige
Beeinträchtigungen. Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten sei
gleichermassen zu beurteilen wie die Fähigkeit zur Strukturierung und zur
Planung von Aufgaben. Die Fähigkeit zur Selbstversorgung sei nicht nachweislich
beeinträchtigt. Die Wegefähigkeit sei beeinträchtigt. Die Explorandin berichte
darüber, dass sie seit 2022 nicht mehr Auto gefahren sei, weil sie dann
befürchte, ihre Anfälle zu erleiden mit hypertensiven Krisen, Durchfallepisoden
und massiven Muskelverspannungen. Sie sei zur hiesigen Begutachtung durch ihren
Ehemann per Auto gefahren worden. Es sei auch ihr Ehemann, der sie wöchentlich
in die psychotherapeutischen Sitzungen fahre. Hier sei, was das Autofahren
betreffe, möglicherweise eine mittelgradige bis schwere Beeinträchtigung
vorhanden. Sie teile mit, dass sie nicht mehr in ihre Heimat zurückkehre und
auch nicht mehr in die Ferien reise, weil sie hierfür keine Energie mehr
besitze, was diesen Beeinträchtigungsgrad zu untermauern scheine (A.S. 82
ff.). Somit ist zusammenfassend von einer im Wesentlichen gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
auszugehen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen
werden. So hat die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren häufig ambulante
sowie stationäre Therapien durchgeführt. Demnach ist gestützt darauf von einem
hohen Leidensdruck auszugehen.
8.5 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf
die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 8.2 hiervor) und
die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche Einschätzung
einer Arbeitsfähigkeit von 30 % zu überzeugen. Die attestierte Arbeitsfähigkeit
von 30 % gilt für jegliche beruflichen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt seit
Juli 2019 (A.S. 84 f.).
9.
9.1 Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach,
was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,
welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall
zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch
erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich
bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)
Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig
eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen
der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten
Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom
28. Juni 2019 E. 5.2).
9.2 Gemäss Aktenlage habe die
Beschwerdeführerin von 1986 bis 1989 eine Anlehre als Coiffeuse absolviert, sie
habe aber danach nie als Coiffeuse gearbeitet (siehe eigene Angaben im
Lebenslauf, IV-Nr. 11, S. 5). Danach habe sie von 1989 bis 2000 diverse temporäre
Einsätze in verschiedenen Branchen getätigt, so in der Produktion, in der
Montage und Verpackungen. Von 2001 bis 2004 habe sie als Hauswartin in einem
50%-Pensum gearbeitet und von November 2003 bis Mai 2004 sei ein Einsatz
(stundenweise am Abend) als Mitarbeiterin Telemarketing erfolgt. In der
Zwischenzeit absolvierte sie von 2000 bis 2001 eine Ausbildung zur
Kosmetikerin. In diesem Beruf habe sie unter anderem von Oktober 2005 bis
September 2010 bei der Firma V.___, [...], in einem 100%-Pensum gearbeitet
(IV-Nr. 11, S. 10; A.S. 54). Die berufliche Tätigkeit als Kosmetikerin
musste sie gemäss eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen aufgeben (A.S.
54). Zwischen 2010 und 2011 habe sie dann eine Ausbildung zur Bürofachfrau VSH
erfolgreich durchlaufen (IV-Nr. 11, S. 11) und zwischen 2011 und 2012 habe sie
erfolgreich die Handelsschule W.___ durchlaufen und das Handelsdiplom VSH
erlangt (IV-Nr. 11, S. 12). In den darauffolgenden Jahren absolvierte sie
mehrere Teil- und Vollzeitanstellungen als kaufmännische Mitarbeiterin, unter
anderem von März 2013 bis März 2018 bei der X.___ AG, [...] (60%-Anstellung)
und von Juli 2018 bis September 2018 bei der Y.___ AG, [...] (50%-Anstellung;
A.S. 54). Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt im Rahmen eines temporären
Arbeitsverhältnisses (100 %) bei der B.___ AG, [...].
9.3 Die
Beschwerdeführerin deponierte an der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2023 zusammengefasst
folgende Beweisaussage:
Sie habe immer 100 % gearbeitet. Für sie
sei auch immer klar gewesen, dass sie 100 % arbeiten wolle. Auch als die
beiden Töchter 1991 und 1994 zur Welt gekommen seien, habe sie 100 %
gearbeitet. Dies sei möglich gewesen, weil die Schwiegermutter bei ihnen
gewohnt habe. Wenn sie keine Stelle gefunden habe, sei sie im Zwischenverdienst
gewesen. Auch beim RAV habe sie sich stets für 100%-Stellen angemeldet. Habe
sie mal keine Stelle gehabt, habe sie immer nach 100%-Stellen gesucht. Wenn sie
keine Vollzeitstelle bekommen habe, dann habe sie auch Stellen im kleineren
Pensum angenommen, die sich ihr angeboten hätten. Für sie sei wichtig gewesen,
beschäftigt zu sein. Die 60%-Stelle bei der X.___ AG habe sie sehr gerne gehabt.
Das Pensum habe aber nicht erhöht werden können, weil es für diese Stelle kein
höheres Pensum gegeben habe. Sie habe bei den zuständigen Personen nachgefragt.
Man habe ihre ursprüngliche Anstellung, welche 50 % betragen habe, nur auf 60 %
erhöhen können. Mehr sei nicht möglich gewesen. Sie habe dort aber gut
verdient, so dass sich die Suche nach einer höheren Anstellung nicht gelohnt
habe. Sie habe die Stelle nur deshalb gekündigt, weil sie von der Chefin
gemobbt worden sei. Danach habe sie wieder nach 100%-Stellen gesucht, in dieser
Zeit aber nur eine Anstellung bei der Y.___ AG in einem Pensum von 50 % gefunden.
Da sie nicht beim RAV habe bleiben wollen, habe sie sich wieder bei
verschiedenen Temporärbüros angemeldet und sei daraufhin über die B.___ AG
auf die 100%-Stelle bei der Z.___ AG gekommen, wo sie von September 2018 bis
Juni 2019 gearbeitet habe. Dort hätte sie eine Festanstellung bekommen, wäre es
nicht zum Zusammenbruch im Jahr 2019 gekommen. Zum Intake-Gespräch vom 18. Juli
2019 befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie könne sich nicht erinnern, zum
Pensum ohne Gesundheitsschaden befragt worden zu sein. Das im Intake-Protokoll
erwähnte 60%-Pensum ohne Gesundheitsschaden habe sie so nie gesagt. So habe sie
sich auch beim RAV stets für 100 % angemeldet. Auch die Betreuung der Eltern
sei kein Grund gewesen, nicht eine Vollzeitstelle ausüben zu wollen. Ob sie 60
% oder 100 % gearbeitet habe, sie hätte so oder so zu den Eltern geschaut. Nach
ihrem Zusammenbruch hätten die Geschwister für die Eltern geschaut. Der Vater
sei mittlerweile verstorben. Auch die ältere Tochter, die einige Zeit Probleme
gehabt habe, sei kein Grund gewesen, nur eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben.
9.4 Vorliegend gibt es Indizien, die
für, als auch solche, die gegen ein Pensum von 100 % ohne Gesundheitsschaden
sprechen. So steht im Protokoll des Intake-Gesprächs vom 18. Juli 2019 (IV-Nr.
7) ausdrücklich geschrieben, die Beschwerdeführerin würde ohne
Gesundheitsschaden ein Pensum von 60 % (daneben Familie) ausüben. Diese Aussage
der ersten Stunde, welche noch nicht von versicherungsrechtlichen Überlegungen
beeinflusst war, hat grundsätzlich beweismässig mehr Gewicht als spätere
Erklärungen (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Ob die Beschwerdeführerin eine solche
Aussage tatsächlich gemacht hat, kann aber nicht zweifelsfrei belegt werden. Gegen
ein 100%-Pensum ohne Gesundheitsschaden sprechen auch die familiären Umstände
(Betreuung der Eltern sowie der älteren Tochter) sowie der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin phasenweise über längere Zeiträume Teilzeit gearbeitet hatte,
so auch von März 2013 bis März 2018 bei der X.___ AG, wo sie in einem Pensum
von 60 % tätig war. Andererseits hatte die Beschwerdeführerin über längere
Zeiträume Vollzeittätigkeiten ausgeübt, so auch von Oktober 2005 bis September
2010 bei der Firma V.___, als ihre beiden Töchter noch minderjährig waren.
Zudem gab sie anlässlich der Parteibefragung an, auch nach der Geburt der
beiden Töchter in den Jahren 1991 und 1994 Vollzeit gearbeitet zu haben. Für
den Beweiswert dieser Aussage spricht einerseits, dass es sich um eine
Beweisaussage nach Art. 192 ZPO handelt, welche nach Ermahnung zur Wahrheit und
Hinweis auf die Straffolgen bei einer Falschaussage erging (A.S. 52).
Andererseits hinterliess die Beschwerdeführerin an der Verhandlung einen
grundsätzlich glaubwürdigen Eindruck, gab sie doch offen, sachlich und
unaufgeregt Auskunft. Schliesslich gab auch die Beschwerdegegnerin in ihrem
Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung an, es gebe erhebliche Indizien,
die dafür sprächen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll
erwerbstätig wäre und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
9.5 In Würdigung der vorstehend
wiedergegebenen Dokumente und Aussagen der Beschwerdeführerin ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
ohne Behinderung im Umfang von 100 % erwerbstätig wäre.
10.
10.1 Gestützt auf das beweiswertige
psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. G.___ vom 24. Februar 2023 ist
nachfolgend ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Aufgrund der vorstehenden
Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Wartejahr am 4. April 2019
(erstmaliger Arbeitsunfähigkeitsattest durch den Hausarzt [100%ige
Arbeitsunfähigkeit], IV-Nr. 12; siehe auch A.S. 84) begonnen hat. Gemäss dem
Gerichtsgutachter hätten sich aus der gutachterlichen Beurteilung keinerlei
Hinweise dafür ergeben, dass sich ihr psychischer Zustand seither relevant
verändert habe (A.S. 84). Das Wartejahr ist somit per 1. April 2020 abgelaufen.
Die Beschwerdeführerin hat sich am 26. Juni 2019 zum Leistungsbezug angemeldet.
Da das Wartejahr im April 2020 abgelaufen ist, ist die Invaliditätsberechnung
auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen.
10.2 Die Beschwerdeführerin hat zwar
bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der Logistik der Z.___ AG
gearbeitet. Da sie in diesem Zeitpunkt über ein Temporärbüro angestellt war, ist
vorliegend beim Valideneinkommen auf einen Tabellenlohn des Bundesamtes für
Statistik abzustellen. Aufgrund der bisher von der Beschwerdeführerin
ausgeführten Arbeiten erscheint es korrekt, auf den Totalwert der Frauen gemäss
LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Niveau 1 «einfache Tätigkeit körperlicher
oder handwerklicher Art», abzustellen.
10.3 Mit der gesundheitlichen
Einschränkung sind der Beschwerdeführerin ebenfalls Arbeitsstellen in diesem
Segment zugänglich. Es bietet sich aufgrund des Gesagten an, sowohl für die
Bemessung des Valideneinkommens wie auch des Invalideneinkommens auf den
Tabellenlohn LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1 Frauen
abzustellen, da dieser Tabellenlohn im Licht der bisher von der
Beschwerdeführerin ausgeführten Arbeiten und der möglichen Tätigkeiten korrekt
erscheint. Damit erübrigt sich eine genaue betragsmässige Ermittlung, denn der
Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter
Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen), welcher im
vorliegenden Fall nicht vorzunehmen ist. Somit ergibt sich ein Invaliditätsgrad
von 70 %, der einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet. Die Verfügung vom
7. Januar 2022 ist damit aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde
gutzuheissen.
11.
11.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt
und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt
Wyssmann hat am 21. März 2022 (A.S. 27 f.) eine Honorarnote über einen
Aufwand von 8,93 Stunden, am 17. April 2023 (A.S. 99 ff.) eine weitere
Kostennote über einen Aufwand von 11,29 Stunden und an der Verhandlung vom 13. Dezember
2023 eine dritte Honorarnote über einen Aufwand von 11,53 Stunden eingereicht. Der
zu entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren, welche
praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines
Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören beispielsweise die Weiterleitung
von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das
Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote). Der
Aufwand von total 31,75 Stunden reduziert sich um Kanzleiaufwand von
insgesamt 4,22 Stunden (19 Mal «Brief an Klientin» à 0,17 und 1 Mal à 0,33
Stunden; 2 x «Brief an Versicherungsgericht» à 0,33 Stunden) auf 27,53
Stunden. Die öffentliche Verhandlung vom 13. Dezember 2023 dauerte 1
Stunde und 40 Minuten, womit sich der Aufwand um weitere 20 Minuten
reduziert. Der nachprozessuale Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss
von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu kürzen. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von
insgesamt 26,7 Stunden. Dieser Aufwand ist im Quervergleich zu ähnlich
gelagerten Fällen als hoch zu bezeichnen und daher ermessensweise auf 22
Stunden zu reduzieren. Damit beträgt die Entschädigung bei einem Honoraransatz
von CHF 250.00 CHF 5'500.00.
Bei den Auslagen sind die Kopien mit
CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.00) zu entschädigen (§ 160
Abs. 5 des Gebührentarifs [GT], BGS 615.11). Die Fahrtspesen für die
Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2023 von
45,4 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten Ansatz von
CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen daher CHF 31.78. Demnach
belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 147.60. Unter
Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 250.00 und
der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt
CHF 6'082.45 (Honorar von CHF 5’500.00 [22 Std. à CHF 250.00],
Auslagen von CHF 147.60 und MwSt. von CHF 434.85).
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Folglich ist der
Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00
zurückzuerstatten.
11.3 Wie dargelegt hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von PD Dr. med. G.___
vom 24. Februar 2023 von CHF 6'000.00 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. Januar 2022 aufgehoben.
Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab 1. April 2020 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zugesprochen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 6'082.45 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll
vom 13. Dezember 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens von PD Dr. med. G.___ von
CHF 6'000.00 zu erstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar