VSBES.2022.34
Rückforderung
31. Mai 2022Deutsch10 min
Arbeitslosenentschädigung ein, weil er eine zumutbare Arbeit abgelehnt hatte (Unia
Source so.ch
Urteil vom 31. Mai 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum
D-CH West
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
(Einspracheentscheid vom 14. Januar 2022)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Unia Arbeitslosenkasse
(fortan: Beschwerdegegnerin) richtete dem Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) in der Kontrollperiode Mai 2021 Arbeitslosentaggelder in der
Höhe von CHF 3'015.70 aus (s. Abrechnung vom 21. Mai 2021, Akten der
Beschwerdegegnerin / Unia S. 45).
1.2 Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn stellte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18.
Juni 2021 ab dem 8. Mai 2021 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein, weil er eine zumutbare Arbeit abgelehnt hatte (Unia
S. 42 ff.).
1.3 Nachdem der Beschwerdeführer eine
Stelle gefunden und sich mit E-Mail vom 15. Juli 2021 per 22. Juni 2021
von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet hatte (Unia S. 40), korrigierte die
Beschwerdegegnerin am 29. Oktober 2021 die Abrechnung für die Kontrollperiode
Mai 2021, indem sie von den 21 kontrollierten Tagen in diesem Monat 16 für die
Tilgung von Einstelltagen heranzog (Unia S. 34). Aus dieser neuen Abrechnung resultierte
eine Rückforderung von CHF 2'297.65, welche die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom gleichen Tag beim Beschwerdeführer geltend machte (Unia S. 30
ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (Unia S. 26 / 29) wurde mit Entscheid vom
14. Januar 2022 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 10.
Februar 2022 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren,
die Rechtmässigkeit der Rückforderung sei zu überprüfen (A.S. 5).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin verzichtet am 2. März 2022 auf eine Beschwerdeantwort und
stellt folgende Anträge (A.S. 9):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Der Einspracheentscheid vom 14. Januar
2022 sei zu bestätigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Beschwerdeführers.
2.3 Der Beschwerdeführer lässt sich
in der Folge nicht mehr vernehmen (s. A.S. 13).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung
in der Höhe von CHF 2'297.65 zurückerstatten muss.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird im vorliegenden Fall mit der Rückforderung von CHF 2'297.65 nicht
überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
2.1.1
Die versicherte Person ist bei
pflichtwidrigem Verhalten in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIG, SR 837.0), z.B. wenn sie wie hier eine zumutbare Arbeit ablehnt (E. I. 1.2
hiervor). Die Einstellung dauert je nach Verschulden und Einstellungsgrund einen
bis höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG).
Die Einstellung gilt nur für Tage, für
welche die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt
(Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Einstelltage können mit anderen Worten nur
an Tagen bestanden werden, für welche die versicherte Person Taggelder der
Arbeitslosenversicherung zugute hat (AVIG-Praxis ALE D55). Der Vollzug der
Einstellung fällt binnen sechs Monaten dahin, nachdem die Einstellungsfrist zu
laufen begonnen hat (Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG). Dies ist, soweit es den
vorliegenden Sachverhalt betrifft, am ersten Tag nach der Handlung oder
Unterlassung der Fall, derentwegen die Einstellung verfügt wird (Art. 45
Abs. 1 lit. b Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).
Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart
auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind, und ist
die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung weiterhin
anspruchsberechtigt, kann innerhalb der sechsmonatigen Verwirkungsfrist die
Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt werden. Ist die
versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr
anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der
ausbezahlten Taggelder zu tilgen (AVIG-Praxis ALE D50 mit Beispielen).
2.1.2
Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG
richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung –
mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Fälle von Art. 55 AVIG – nach Art.
25.
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1). Absatz 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten sind. Auch wenn die Arbeitslosenversicherung die
Leistungsabrechnung wie hier gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als
formelle Verfügung, sondern im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG
erlassen hat, ist eine Rückforderung nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nur
noch unter den Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der
Wiedererwägung zulässig (s. BGE 129 V 110 E. 1.1). Formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn
die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Neu sind
Tatsachen, wenn sie sich vor Erlass der zu revidierenden Verfügung verwirklicht
haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt waren. Die neuen
Tatsachen müssen zudem erheblich sein, also geeignet, die tatbestandliche
Grundlage der rechtskräftigen Verfügung zu ändern und bei zutreffender
rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Neue Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen
nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine – hier aber offenkundig
nicht relevante – absolute zehnjährige Frist ab der Eröffnung der
Verfügung (Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Die relative 90tägige
Revisionsfrist beginnt zu laufen, sobald bei der Partei, die sich auf einen
Revisionsgrund beruft, eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder
das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (Urteil des Bundesgerichts
9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.3.1).
2.2
2.2.1
Im vorliegenden Fall lief die
Einstellungsfrist ab dem 8. Mai 2021 (E. I. 1.2 hiervor). Von den 38 Einstelltagen
konnten 16 in der Kontrollperiode Juni 2021 getilgt werden, da diesbezüglich
noch keine Auszahlung erfolgt war (s. Abrechnung vom 21. Juli 2021, Unia
S. 35). Eine weitere Tilgung mit laufenden Anspruchstagen war indes nicht
möglich, da sich der Beschwerdeführer per 22. Juni 2021 von der
Arbeitslosenversicherung abgemeldet hatte. In dieser Situation musste die
Beschwerdegegnerin einen Teil der bereits im Mai 2021 ausgerichteten Taggelder
zurückfordern, um weitere 16 Einstelltage zu vollstrecken. Die Voraussetzungen
einer Revision sind erfüllt: Einerseits stellte sich erst nach der Abrechnung der
Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2021 heraus, dass per 8. Mai 2021 eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen hatte, nämlich als am 18.
Juni 2021 die entsprechende Verfügung der Kantonalen Amtsstelle erging. Andererseits
änderte sich die Sachlage mit der Abmeldung des Beschwerdeführers per 22. Juni
2021.
insoweit, als die Einstellung nicht länger über die laufenden Anspruchstage
vollzogen werden konnte, sondern nur noch durch eine (teilweise) Rückforderung
der im Mai 2021 ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung (s. dazu E. II. 2.1.1
hiervor). Diese neuen Tatsachen sind zudem erheblich, da der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung im Mai 2021 durch die nachträgliche Tilgung von
Einstelltagen tiefer ausfiel als in der ursprünglichen Abrechnung. Weiter war
auch die relative Revisionsfrist (E. II. 2.1.2 hiervor) eingehalten
worden: Der Beschwerdeführer meldete sich am 15. Juli 2021 von der
Arbeitslosenversicherung ab (s. unter Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1).
Erst in diesem Moment ergab sich für die Beschwerdegegnerin, dass eine
Rückforderung der im Mai ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung notwendig
war, um weitere Einstelltage vollstrecken zu können. Dieses Datum fiel indes in
den Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August (Art. 38 Abs. 4
lit. b ATSG), der auch für die Revisionsfrist nach Art. 67 Abs. 1 VwVG
gilt (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021
E. 4.3.3). Die 90tägige Frist lief folglich erst ab dem 16. August 2021
und endete am 23. November 2021, d.h. die Korrektur der Abrechnung für Mai
2021.
vom 29. Oktober 2021 erfolgte innert Frist.
Die Beschwerdegegnerin durfte somit revisionsweise
auf die Taggeldleistungen für Mai 2021 zurückkommen, dies mit dem Ergebnis,
dass der Beschwerdeführer wegen der neu vorgenommenen Tilgung von Einstelltagen
eine zu hohe Zahlung erhalten hatte. Entfällt aber insoweit nachträglich die
Rechtsgrundlage der geleisteten Zahlung, so ist diese im entsprechenden Umfang
unrechtmässig erfolgt und muss der Beschwerdegegnerin zurückerstattet werden.
Gegen die Berechnung des Rückforderungsbetrages erhebt der Beschwerdeführer zu
Recht keine Einwände. Es ist namentlich festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin beim Vollzug der Einstellung nur die Anspruchstage ab dem
Einstellungsbeginn am 8. Mai 2021 berücksichtigte, nicht aber die fünf
vorhergehenden Tage.
2.2.2
Der Beschwerdeführer macht
geltend, er habe auf die Auskunft seines Personalberaters beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vertraut und deren Unrichtigkeit nicht
erkennen können (Unia S. 26 und A.S. 5). Er beruft sich damit auf den Vertrauensschutz.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft / BV, SR 101) schützt die Bürger in ihrem berechtigten
Vertrauen auf behördliches Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche
behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende
Behandlung gebieten, sofern verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind
(BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103; s.a. die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene,
immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.). Die Anwendung
des Vertrauensschutzes scheitert hier indes bereits daran, dass eine
irreführende behördliche Auskunft nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt
ist. In den Akten findet sich nirgends eine solche Auskunft zum Vollzug der
Einstellung, weder im Mailverkehr mit dem RAV (BB-Nr. 1) noch in dessen
Abmeldebestätigung vom 16. Juli 2021 (Unia S. 40). Es bleibt vielmehr bei
einer blossen Behauptung des Beschwerdeführers, wobei dieser schon deshalb
wenig glaubwürdig erscheint, weil er jegliche näheren Angaben zum Inhalt der
angeblichen Auskunft schuldig bleibt.
2.3
Zusammenfassend fordert die
Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht Arbeitslosenentschädigung im
Betrag von CHF 2'297.65 zurück. Die Beschwerde stellt sich folglich als
unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann