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Entscheid

VSBES.2022.34

Rückforderung

31. Mai 2022Deutsch10 min

Arbeitslosenentschädigung ein, weil er eine zumutbare Arbeit abgelehnt hatte (Unia

Source so.ch

Urteil vom 31. Mai 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum

D-CH West

Beschwerdegegnerin

betreffend Rückforderung

(Einspracheentscheid vom 14. Januar 2022)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Unia Arbeitslosenkasse

(fortan: Beschwerdegegnerin) richtete dem Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) in der Kontrollperiode Mai 2021 Arbeitslosentaggelder in der

Höhe von CHF 3'015.70 aus (s. Abrechnung vom 21. Mai 2021, Akten der

Beschwerdegegnerin / Unia S. 45).

1.2 Das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn stellte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18.

Juni 2021 ab dem 8. Mai 2021 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein, weil er eine zumutbare Arbeit abgelehnt hatte (Unia

S. 42 ff.).

1.3 Nachdem der Beschwerdeführer eine

Stelle gefunden und sich mit E-Mail vom 15. Juli 2021 per 22. Juni 2021

von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet hatte (Unia S. 40), korrigierte die

Beschwerdegegnerin am 29. Oktober 2021 die Abrechnung für die Kontrollperiode

Mai 2021, indem sie von den 21 kontrollierten Tagen in diesem Monat 16 für die

Tilgung von Einstelltagen heranzog (Unia S. 34). Aus dieser neuen Abrechnung resultierte

eine Rückforderung von CHF 2'297.65, welche die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom gleichen Tag beim Beschwerdeführer geltend machte (Unia S. 30

ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (Unia S. 26 / 29) wurde mit Entscheid vom

14. Januar 2022 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 10.

Februar 2022 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren,

die Rechtmässigkeit der Rückforderung sei zu überprüfen (A.S. 5).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin verzichtet am 2. März 2022 auf eine Beschwerdeantwort und

stellt folgende Anträge (A.S. 9):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Der Einspracheentscheid vom 14. Januar

2022 sei zu bestätigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Beschwerdeführers.

2.3 Der Beschwerdeführer lässt sich

in der Folge nicht mehr vernehmen (s. A.S. 13).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung

in der Höhe von CHF 2'297.65 zurückerstatten muss.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird im vorliegenden Fall mit der Rückforderung von CHF 2'297.65 nicht

überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

2.1.1

Die versicherte Person ist bei

pflichtwidrigem Verhalten in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 Bundesgesetz über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIG, SR 837.0), z.B. wenn sie wie hier eine zumutbare Arbeit ablehnt (E. I. 1.2

hiervor). Die Einstellung dauert je nach Verschulden und Einstellungsgrund einen

bis höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG).

Die Einstellung gilt nur für Tage, für

welche die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt

(Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Einstelltage können mit anderen Worten nur

an Tagen bestanden werden, für welche die versicherte Person Taggelder der

Arbeitslosenversicherung zugute hat (AVIG-Praxis ALE D55). Der Vollzug der

Einstellung fällt binnen sechs Monaten dahin, nachdem die Einstellungsfrist zu

laufen begonnen hat (Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG). Dies ist, soweit es den

vorliegenden Sachverhalt betrifft, am ersten Tag nach der Handlung oder

Unterlassung der Fall, derentwegen die Einstellung verfügt wird (Art. 45

Abs. 1 lit. b Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).

Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart

auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind, und ist

die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung weiterhin

anspruchsberechtigt, kann innerhalb der sechsmonatigen Verwirkungsfrist die

Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt werden. Ist die

versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr

anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der

ausbezahlten Taggelder zu tilgen (AVIG-Praxis ALE D50 mit Beispielen).

2.1.2

Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG

richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung –

mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Fälle von Art. 55 AVIG – nach Art.

25.

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1). Absatz 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass unrechtmässig bezogene

Leistungen zurückzuerstatten sind. Auch wenn die Arbeitslosenversicherung die

Leistungsabrechnung wie hier gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als

formelle Verfügung, sondern im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG

erlassen hat, ist eine Rückforderung nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nur

noch unter den Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der

Wiedererwägung zulässig (s. BGE 129 V 110 E. 1.1). Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn

die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Neu sind

Tatsachen, wenn sie sich vor Erlass der zu revidierenden Verfügung verwirklicht

haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt waren. Die neuen

Tatsachen müssen zudem erheblich sein, also geeignet, die tatbestandliche

Grundlage der rechtskräftigen Verfügung zu ändern und bei zutreffender

rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Neue Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen

nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine – hier aber offenkundig

nicht relevante – absolute zehnjährige Frist ab der Eröffnung der

Verfügung (Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG,

SR 172.021] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Die relative 90tägige

Revisionsfrist beginnt zu laufen, sobald bei der Partei, die sich auf einen

Revisionsgrund beruft, eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder

das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (Urteil des Bundesgerichts

9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.3.1).

2.2

2.2.1

Im vorliegenden Fall lief die

Einstellungsfrist ab dem 8. Mai 2021 (E. I. 1.2 hiervor). Von den 38 Einstelltagen

konnten 16 in der Kontrollperiode Juni 2021 getilgt werden, da diesbezüglich

noch keine Auszahlung erfolgt war (s. Abrechnung vom 21. Juli 2021, Unia

S. 35). Eine weitere Tilgung mit laufenden Anspruchstagen war indes nicht

möglich, da sich der Beschwerdeführer per 22. Juni 2021 von der

Arbeitslosenversicherung abgemeldet hatte. In dieser Situation musste die

Beschwerdegegnerin einen Teil der bereits im Mai 2021 ausgerichteten Taggelder

zurückfordern, um weitere 16 Einstelltage zu vollstrecken. Die Voraussetzungen

einer Revision sind erfüllt: Einerseits stellte sich erst nach der Abrechnung der

Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2021 heraus, dass per 8. Mai 2021 eine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen hatte, nämlich als am 18.

Juni 2021 die entsprechende Verfügung der Kantonalen Amtsstelle erging. Andererseits

änderte sich die Sachlage mit der Abmeldung des Beschwerdeführers per 22. Juni

2021.

insoweit, als die Einstellung nicht länger über die laufenden Anspruchstage

vollzogen werden konnte, sondern nur noch durch eine (teilweise) Rückforderung

der im Mai 2021 ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung (s. dazu E. II. 2.1.1

hiervor). Diese neuen Tatsachen sind zudem erheblich, da der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung im Mai 2021 durch die nachträgliche Tilgung von

Einstelltagen tiefer ausfiel als in der ursprünglichen Abrechnung. Weiter war

auch die relative Revisionsfrist (E. II. 2.1.2 hiervor) eingehalten

worden: Der Beschwerdeführer meldete sich am 15. Juli 2021 von der

Arbeitslosenversicherung ab (s. unter Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1).

Erst in diesem Moment ergab sich für die Beschwerdegegnerin, dass eine

Rückforderung der im Mai ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung notwendig

war, um weitere Einstelltage vollstrecken zu können. Dieses Datum fiel indes in

den Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August (Art. 38 Abs. 4

lit. b ATSG), der auch für die Revisionsfrist nach Art. 67 Abs. 1 VwVG

gilt (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021

E. 4.3.3). Die 90tägige Frist lief folglich erst ab dem 16. August 2021

und endete am 23. November 2021, d.h. die Korrektur der Abrechnung für Mai

2021.

vom 29. Oktober 2021 erfolgte innert Frist.

Die Beschwerdegegnerin durfte somit revisionsweise

auf die Taggeldleistungen für Mai 2021 zurückkommen, dies mit dem Ergebnis,

dass der Beschwerdeführer wegen der neu vorgenommenen Tilgung von Einstelltagen

eine zu hohe Zahlung erhalten hatte. Entfällt aber insoweit nachträglich die

Rechtsgrundlage der geleisteten Zahlung, so ist diese im entsprechenden Umfang

unrechtmässig erfolgt und muss der Beschwerdegegnerin zurückerstattet werden.

Gegen die Berechnung des Rückforderungsbetrages erhebt der Beschwerdeführer zu

Recht keine Einwände. Es ist namentlich festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin beim Vollzug der Einstellung nur die Anspruchstage ab dem

Einstellungsbeginn am 8. Mai 2021 berücksichtigte, nicht aber die fünf

vorhergehenden Tage.

2.2.2

Der Beschwerdeführer macht

geltend, er habe auf die Auskunft seines Personalberaters beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vertraut und deren Unrichtigkeit nicht

erkennen können (Unia S. 26 und A.S. 5). Er beruft sich damit auf den Vertrauensschutz.

Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft / BV, SR 101) schützt die Bürger in ihrem berechtigten

Vertrauen auf behördliches Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche

behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende

Behandlung gebieten, sofern verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind

(BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103; s.a. die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene,

immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.). Die Anwendung

des Vertrauensschutzes scheitert hier indes bereits daran, dass eine

irreführende behördliche Auskunft nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt

ist. In den Akten findet sich nirgends eine solche Auskunft zum Vollzug der

Einstellung, weder im Mailverkehr mit dem RAV (BB-Nr. 1) noch in dessen

Abmeldebestätigung vom 16. Juli 2021 (Unia S. 40). Es bleibt vielmehr bei

einer blossen Behauptung des Beschwerdeführers, wobei dieser schon deshalb

wenig glaubwürdig erscheint, weil er jegliche näheren Angaben zum Inhalt der

angeblichen Auskunft schuldig bleibt.

2.3

Zusammenfassend fordert die

Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht Arbeitslosenentschädigung im

Betrag von CHF 2'297.65 zurück. Die Beschwerde stellt sich folglich als

unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann