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Entscheid

VSBES.2022.37

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

13. Oktober 2022Deutsch68 min

Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente

Source so.ch

Urteil vom 13. Oktober 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 24. Januar 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1984 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 13. April 2015 unter

Hinweis auf eine Milzentfernung sowie auf Pankreas- und Rückenleiden bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Diese wies den Anspruch des

Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente

mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 ab (IV-Nr. 44). Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 26. Juni 2019 (Posteingang 3.

Juli 2019) meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 49). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin

verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und

veranlasste anschliessend bei der Begutachtungsstelle B.___, [...], ein polydisziplinäres

Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie,

Psychiatrie und Neuropsychologie. Das Gutachten wurde am 31. Dezember 2020

erstattet (IV-Nr. 91). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 18. März 2021 die Abweisung des

Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 100). Dagegen liess der Beschwerdeführer

Einwände erheben (IV-Nr. 105). Nachdem Dr. med. C.___, Facharzt für

Anästhesiologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Stellung zum

medizinischen Sachverhalt genommen hatte (IV-Nr. 110), verfügte die

Beschwerdegegnerin am 24. Januar 2022 im Sinne des Vorbescheides und wies einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente

ab (IV-Nr. 111; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 24.

Januar 2022 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2022 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 24. Januar 2022 sei aufzuheben.

2. Es sei dem Versicherten eine

Dreiviertels-Invalidenrente, eventualiter eine halbe Invalidenrente,

eventualiter eine Viertels-Invalidenrente oder eine Invalidenrente nach

richterlichem Ermessen zuzusprechen.

3. Es seien dem Versicherten berufliche

Integrationsmassnahmen zuzusprechen.

4. Die IV-Stelle habe die Verfahrenskosten

zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.

U.K.u.E.F.

3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 22. März 2022 (A.S. 42) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung

der Beschwerde.

4. Mit Replik vom 25. April 2022

(A.S. 47 ff.) lässt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen

bisherigen Rechtsbegehren und Ausführungen festhalten. Gleichzeitig lässt er einen

Bericht von Dr. med. D.___, Oberarzt und Arzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, E.___, vom 4. April 2022 (Urkunde-Nr. 26) zu den Akten geben.

5. Die durch die Vertreterin des

Beschwerdeführers am 25. April 2022 (A.S. 51 f.) eingereichte Kostennote

geht mit Verfügung vom 26. April 2022 (A.S. 53) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

6. Mit

Verfügung vom 13. Juni 2022 (A.S. 54) wird festgestellt, dass die

Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat.

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. Januar 2022) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.

Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres

ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

sind.

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn

die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art.

16.

ATSG).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Mit dieser

Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach

vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit

gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des

Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3,

125.

V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen).

Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren

rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte

Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,

und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle

Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E.

2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der

Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Zeitlicher

Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende

und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.3 Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V

351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den

gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den

Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf

Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351

E. 3b/bb S. 353).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers

beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Januar 2022 zu Recht

abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren durch Vergleich des zuletzt materiell rechtskräftig

beurteilten Sachverhalts vom 10. Oktober 2016, mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung vom 24. Januar 2022 (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

5.1 Im Folgenden ist zunächst der

medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er sich im Referenzzeitpunkt

(rechtskräftige Verfügung vom 10. Oktober 2016) präsentiert hat:

5.1.1 Am 18. März 2015

erging der Bericht von Dr. med. F.___, Chef der Abteilung für Rehabilitation

und Rheumatologie, G.___, über die konsiliarische Untersuchung vom 18. März

2015 (IV-Nr. 13 S. 3 ff.). Folgende Diagnose lässt sich diesem Bericht

entnehmen:

Lumboradikuläres

sensibles Ausfallsyndrom S 1 rechts

·

Discushernie L4/5

und L5/S1 mit rezessalem Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 und S1 beidseits (MRI

LWS vom 21. Januar 2015)

Weiter führte Dr. med. F.___

aus, anamnestisch seien bereits ambulante Physiotherapien ohne Erfolg

durchgeführt worden. Zudem sei für morgen wahrscheinlich eine foraminale

Infiltration im Spital H.___ geplant. Er erachte diese als zusätzliche

analgetische Massnahme als sinnvoll. Für ihn zentraler sei jedoch ein

effizienter Aufbau der Haltemuskulatur. Die Haltemuskulatur sei auch in der

MRI-Untersuchung vom 21. Januar 2015 dargestellt worden und sei von L4 bis S1

atroph. Da die ambulante Physiotherapie nicht zum Ziel geführt habe, empfehle

er einen baldmöglichen stationären Aufenthalt in einer spezialisierten

Rehabilitationsklinik. Nach der stationären Massnahme sollte ein ambulantes

Aufbauprogramm folgen für drei bis sechs Monate. Mit diesen Massnahmen sollte

zu erreichen sein, dass der Beschwerdeführer innerhalb von sechs Monaten wieder

arbeitsfähig werde für angepasste Tätigkeiten. Die geschilderten

Reinigungsarbeiten in der angestammten Tätigkeit würden repetitives Bücken und

Aufheben, repetitives Heben und Tragen von Lasten über 25 kg beinhalten. In den

nächsten sechs Monaten sei davon auszugehen, dass solche Arbeiten nicht mehr ausgeübt

werden könnten. Aufgrund der fortgeschrittenen Degeneration der Bandscheiben

L4/5 und L5/S1 sei bei diesem knapp 30-jährigen Mann davon auszugehen, dass

schwere und schwerste Arbeiten mit repetitivem Heben und Tragen von Lasten über

25 kg nicht mehr ausgeführt werden könnten. In einer angepassten Tätigkeit ohne

repetitives Heben und Tragen von Lasten über 25 kg und ohne hochfrequent

wiederholtes Bücken und Aufrichten sollte nach Auftraining der tiefen

Rückenmuskulatur ein Arbeitseinsatz wieder zu 100 % möglich sein. Der

Beschwerdeführer habe sich im Untersuch sehr kooperativ gezeigt. Die

Untersuchungsergebnisse seien reproduzierbar gewesen. Es habe eine klare

radikuläre sensible Ausfallsymptomatik nachgewiesen werden können. Bei

optimaler Kooperation und klar geführter Rehabilitation sollte zu erreichen

sein, dass der Beschwerdeführer für angepasste Arbeiten wieder vollumfänglich

arbeitsfähig werde.

5.1.2 Dem Bericht der Klinik

I.___, vom 6. Juni 2015 (IV-Nr. 23) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

in der Zeit vom 12. Mai bis 6. Juni 2015 hospitalisiert war. Es wurde die

Diagnose eines lumboradikulären sensiblen Ausfallsyndroms S1 rechts (mässige

Haltungsinsuffizienz; April 2015: Fazettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1

beidseits, ohne Schmerzlinderung; MRI LWS vom 21. Januar 2015: Diskushernie

L4/5 mit rezessalem Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 und S1 beidseits;

Fazettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1) gestellt. Die Zuweisung zur stationären

muskuloskelettalen Rehabilitation sei, angeregt durch die Versicherung des

Beschwerdeführers, aufgrund eines lumboradikulären sensiblen Ausfallsyndroms S1

rechts erfolgt. Mit der Zielsetzung einer Kräftigung der rumpfstabilisierenden

Muskulatur wie auch einer Schmerzlinderung sei der Beschwerdeführer in ein

multimodales Therapieprogramm mit Intensiver Physio- und Ergotherapie, passiven

physikalischen Anwendungen und zusätzlich Wassertherapie integriert worden. Im

Selbsttraining habe der Beschwerdeführer Instruktionen für ein Heimprogramm ab

Austrittszeitpunkt erhalten. Mittels dieser Massnahmen hätten die gesetzten

Ziele überwiegend erreicht werden können, wobei der Beschwerdeführer vom sehr

aktiven und intensiv geführten Rehabilitationsprogramm deutlich habe

profitieren können. Die Haltung und die Rumpfstabilisation hätten sich gebessert

und die Rückenschmerzen im Lumbosakralbereich mit Ausstrahlung in beide

Oberschenkel hätten auf ein erträgliches Mass reduziert werden können, ohne die

medikamentöse Analgesie zu potenzieren. Die ergonomischen Instruktionen habe der

Beschwerdeführer zufriedenstellend umsetzen können und sei bei den jeweiligen

Therapien stets motiviert und engagiert gewesen. Zuletzt habe sich auch die

Rückenbeweglichkeit verbessert (Finger-Boden-Abstand 20 cm bei Eintritt, 15 cm

bei Austritt). Einen vorgeschlagenen Sakralblock habe der Beschwerdeführer allerdings

abgelehnt. In gutem Allgemeinzustand mit verbesserter Rumpfmuskulatur und

ordentlicher Schmerzregredienz (je nach Aktivität bis VAS 3/10) sei der

Beschwerdeführer am 6. Juni 2015 nach Hause entlassen worden. Für die Dauer des

stationären Aufenthaltes vom 12. Mai bis 6. Juni 2015 und weiterhin bestehe

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Re-Evaluation der Arbeitsunfähigkeit

sollte in zwei Wochen erfolgen, wobei sie bis dahin den Beschwerdeführer weiter

zu 100 % krankgeschrieben hätten.

5.1.3 Im Bericht des J.___ über

die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 15. Dezember 2015

(IV-Nr. 30) wurde ausgeführt, infolge erheblicher Symptomausweitung,

Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen

Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise

verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse

sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären.

Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb wesentlich auf

medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen

bei den Leistungstests. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit

lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Die Belastbarkeit für die

bisherige mittelschwere Tätigkeit als Mitarbeiter einer Reinigungsfirma sei

zurzeit nicht gegeben. Die Anforderungen seien zu hoch. Sie würden es aber als

möglich erachten, dass mittels eines gezielten, eng betreuten Trainings die

Belastbarkeit und somit die Chancen auf dem Arbeitsmarkt gesteigert werden

könnten. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei ganztags zumutbar. Es

bestünden die folgenden speziellen Einschränkungen: Heben von Taillen- zu

Kopfhöhe max. 12,5 kg, Stehen vorgeneigt, Sitzen vorgeneigt, Rotation im

Sitzen, Knien, Stehen an Ort, Stehen und Gehen sowie Stossen und Ziehen

manchmal.

5.1.4 Am 25. Januar 2016

nahm Dr. med. K.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 33). Folgende

Diagnosen lassen sich ihrem Bericht entnehmen:

Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Chronifiziertes

lumbovertebrales Syndrom, Erstmanifestation Anfang 2014

·

MRI LWS vom 21. Mai

2015: Aktivierte Osteochondrose L4/5, mediane Bandscheibenprotrusionen L4/5 und

L5/S1 mit Berührung der rezessalen Wurzeln L5 und S1 beidseits

·

Status nach

BV-gesteuerten Facettengelenksinfiltrationen L4/5 und L5/S1 beidseits am 19.

März 2015 ohne Effekt

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Status

nach Cholezystektomie Oktober 2014

Status

nach akuter Pankreatitis November 2014

Weiter führte Dr. med. K.___

aus, der Beschwerdeführer leide an einem mittlerweile chronifizierten

lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen in die

unteren Extremitäten bei mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen der

unteren LWS mit Osteochondrosen und Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten

LWK 4/5 und LWK5/SWK1. Eine radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik bestehe

nicht. Die objektivierbaren degenerativen Veränderungen begründeten eine

Minderbelastbarkeit der unteren Wirbelsäule, was sich auf die Zumutbarkeit und

die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers sei

deutlich zu gering, er limitiere sich selber. Im Rahmen der EFL habe eine

deutliche Symptomausweitung festgestellt werden können, vier von fünf Waddell-Zeichen

seien positiv gewesen. In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Reinigung

bestehe seit dem 29. Dezember 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In

einer angepassten Verweistätigkeit liege in der Zeit von Dezember 2014 bis Juni

2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Ab Juli 2015 seien dem

Beschwerdeführer angepasste Verweistätigkeit zu 100 % zumutbar.

5.2 Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2022 präsentierte sich der medizinische

Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

5.2.1 Dem Bericht zur interdisziplinären

Schmerzbehandlung im E.___, vom 24. Juni 2019 (IV-Nrn. 52; 68) lassen sich

folgende Diagnosen entnehmen:

1.

Rezidivierende

depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (ICD-10, F33.1)

2.

Chronifiziertes

therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom m/b

·

Deg. Veränderungen

L5/S1 mit Osteochondrose L4/5 und L5/S1 (L.___ 2. Juli 2018)

·

Diskushernie L4/5

mit rezessalem Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 und S1 bds.

·

Facettengelenksarthrose

L4/5 und L5/S1 (I.___ 6. Juni 2015)

·

L5-gliedrige LWS,

wobei das ot der oberen LWS gegenüber der unteren LWS nach li. verschoben ist.

Geringe Zwischenwirbelraumverschmälerung Höhe LWK4-SWK1. Geringe Degeneration

der Facettengelenke Höhe LWK5/SWK1. Morbus Baastrup Höhe LWK4/5. ISG

unauffällig. Clip-Material in Projektion auf den re. Oberbauch, DD bei Z.n.

Cholezystektomie (11. Februar 2019 Rx LWS (MRI M.___ 11. Februar 2019)

3. V.a. Arachnoiditis (L.___ 2. Juli 2018)

4. St.n. Gallenblasenoperation (L.___ 2.

Juli 2018)

Aus

orthopädisch-chirurgischer Sicht führten die Ärzte aus, aufgrund der erhobenen

Befunde könne aus somatischer Sicht für eine dem Rücken angepasste Arbeit keine

Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Allfällige neurologische Defizite wären

aber elektrophysiologisch noch abzuklären.

Aus wirbelsäulenchirurgischer

Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit (Reinigung)

aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden zurzeit und bis auf

Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Beim Beschwerdeführer bestehe eine

verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Für alle Tätigkeiten mit schwerem

Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten und

in Zwangshaltung, für langandauerndes reines Stehen insbesondere in

vorübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf-

oder HWS-rotierenden Stereotypen sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich

sei der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Diagnose nicht geeignet. Zumutbar

erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten

Wechselpositionen, mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und

Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg

kurzfristig und 2 kg längerfristig. In einer solchen der Behinderung

angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht zu 50 %

arbeitsfähig.

Aus neurologischer Sicht liege eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit vor.

Aus psychiatrischer Sicht

führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführer sei seit 1. März 2015 aufgrund

zunehmender LWS-Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein und den rechten

Arm zu 100 % arbeitsunfähig. Seit Januar 2019 bestünden zudem

Nackenschmerzen. Im Verlauf der chronischen Schmerzen habe der Beschwerdeführer

eine depressive Störung mit ausgeprägter Antriebsminderung,

Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen entwickelt. Trotz diverser

Behandlungen hätten die Schmerzen nicht wesentlich reduziert werden können.

Aufgrund der chronischen Schmerzen und depressiven Störung beurteilten sie den

Beschwerdeführer auch in einer leichten, angepassten Tätigkeit als 100 %

arbeitsunfähig.

Aus interdisziplinärer Sicht liege für

die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter wie auch für angepasste

Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor.

5.2.2 Im Verlaufsbericht vom 7. März

2020 stellte Dr. med. N.___, Facharzt für Anästhesiologie, O.___ AG (IV-Nr.

69), die Diagnosen eines chronischen lumboradikulären Reizsyndroms L4-S1

R>L, einer Schmerzchronifizierung/Generalisierung sowie einer depressiven

Entwicklung als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In der

angestammten Tätigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne der

Beschwerdeführer sechs bis acht Stunden täglich mit erhöhtem Pausenbedarf

ausüben.

5.2.3 Im Bericht vom 16. Mai 2020

stellten Dr. med. P.___, Chefärztin und Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin. psych. Q.___, Klinischer Psychologe und

Supervisor, die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 73 S. 6 ff.):

Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1. Rezidivierende depressive Störung, ggw.

mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F33.1)

2. Chronifiziertes therapieresistentes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom m/b

·

deg. Veränderungen

L5/S1 mit Osteochondrose L4/5 und L5/S1 (L.___ 2. Juli 2018)

·

Diskushernie L4/5

mit rezessalem Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 und S1 bds.

·

Facettengelenksarthrose

L4/5 und L5/S1 (I.___ 6. Juni 2015)

3. V.a. Arachnoiditis (L.___ 2. Juli 2018)

Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1. St.n. Gallenblasenop. (L.___ 2. Juli

2018)

Der Beschwerdeführer

beklage, seit 2015 unter LWS-Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein sowie

in den rechten Arm zu leiden. Es habe der folgende psychopathologische Befund

erhoben werden können: Der 35-jährige Beschwerdeführer sei äusserlich gepflegt,

mit dem Stiefsohn erscheinend, altersentsprechend, bewusstseinsklar und

allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, gehemmt,

sachlich, aktiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert,

affektiv kontrolliert, im Gesprächsverlauf sei er verbal wortkarg, schildere

sein Symptomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit den zunehmenden

Schmerzen. Kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und

Gedächtnis sei er verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt. Es liege eine

deutliche Vergesslichkeit vor, das Denken sei formal beweglich, inhaltlich

problemzentriert. Es bestünden keine Hinweise für psychotische Erlebnisweisen

(Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen). Anamnestisch seien keine

Suizidgedanken/-wünsche, keine SV, keine konkreten Ausführungspläne zu

verzeichnen, aktuell liege keine akute Suizidalität vor. Die Prognose sei in

Anbetracht der deutlichen Chronifizierung schlecht.

5.2.4 Am 2. Juli 2020 nahm der RAD-Arzt

Dr. med. C.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, Stellung zum medizinischen

Sachverhalt (IV-Nr. 78). Er führte aus, bereits im RAD-Bericht vom 25. Januar

2016 sei die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Reinigungs-Tätigkeit als nicht

mehr gegeben betrachtet worden, jedoch sei für eine angepasste Verweistätigkeit

eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für zumutbar erachtet worden. Die heutigen

Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus somatischer

Sicht würden zwischen 30 % bis annähernd 100 % schwanken. Der Psychiater

erachte ein Pensum von unter 25 % in einer Verweistätigkeit als zumutbar.

In Anbetracht von lediglich einmaligen monatlichen psychiatrischen

Konsultationen scheine die psychiatrische Behandlung optimierbar, jedenfalls

habe sich aufgrund der vorhandenen Berichte in der Zeit von Juni 2019 bis Mai

2020 keine wesentliche Verbesserung gezeigt. Ebenso seien im kognitiven Bereich

Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt bzw.

deutlich eingeschränkt, und es liege eine deutliche Vergesslichkeit vor. Die

vorhandenen Unterlagen liessen somit bei diesem noch jungen Beschwerdeführer

keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu, so dass ein

polydisziplinäres Gutachten (Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und

Neuropsychologie) zu erstellen sei.

5.2.5 Auf Empfehlung des RAD-Arztes

veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle B.___, [...], ein

polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Neuropsychologie,

Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie. Das Gutachten wurde am 31. Dezember

2020 erstattet (IV-Nr. 91). Folgende Diagnosen lassen sich dem Gutachten

entnehmen (IV-Nr. 91 S. 9 f.):

Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Primär

demyelinisierende, sekundär axonale sensomotorische Polyneuropathie

·

Ätiologie: am

ehesten hereditäre Genese mit autosomal-dominantem Erbgang, z.B.

Charcot-Marie-Tooth Typ 1A (Familienanamnestisch gehäuft Hohlfüsse und

Krallenzehen insb. bei Brüdern und Schwestern)

2. Chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom

·

Klinisch aktuell

allseitig muskulär eingeschränkte LWS-Beweglichkeit ohne sichere radikuläre

Reizungszeichen, pseudoradikuläre Ausstrahlungen und Reizsyndrom L4/L5/S1

rechtsbetont (ES mit Status nach lumboradikulärem sensiblem Ausfallsyndrom S1

rechts 2015)

·

Ätiologie: i.R. Dg.

1 bei nervensonographisch und MR-tomographisch verdickten Radices und

degenerativ bei bildgebend ausgeprägten Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 mit

deutlichsten Bandscheiben-Höhenminderungen, Bandscheibenhernierungen und

rezessalen und foraminalen Wurzeltangierungen beidseits (Röntgen 14. Oktober

2020, MRI 17. Januar 2018, 29. März 2016)

·

MRI LWS (9. Dezember

2020): dorsomediane Discusextrusion auf Höhe LWK 4/5 und LWK5/SWK1 ohne

höhergradige spinale oder foraminale Enge. Vorbestehend aktivierte

Endplattenveränderungen auf Höhe LWK 4/5. Zu Januar 2018 progrediente verdickte

Nervenwurzeln als H.a. CIDP, DD Arachnoiditis

·

Status nach

erfolglosen Facettengelenksinfiltrationen L4/5 und L5/S1 beidseits 19. März

2015

3. Leichte depressive Episode (ICD-10:

F32.0)

4. Chronische Schmerzstörung mit

organischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

5. Chronisches cervikovertebrales

Schmerzsyndrom, derzeit im Hintergrund

·

klinisch weitgehend

freie HWS-Beweglichkeiten

·

konventionell-bildgebend

keine signifikanten degenerativen HWS-Veränderungen (Röntgen 14. Oktober 2020)

·

atone

hyperkyphotische Rumpfhaltung

Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Episodischer

Spannungskopfschmerz

·

möglicherweise mit

Analgetikaübergebrauchskomponente bei vier bis fünf Mal wöchentlicher Einnahme

von Dafalgan

2. V.a. Sulcus ulnaris-Syndrom rechts

3. Invalidisierungsüberzeugung gemäss Akten

(EFL November 2015: Hinweise auf Selbstlimitierung, sehr niedrige

Selbst-Leistungsfähigkeitseinschätzung [PACT-Test])

4. Verdauungsstörungen mit Meteorismus und

Durchfällen anamnestisch

Weiter führten die B.___-Gutachter aus,

aus internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer nicht leistungsgemindert

(IV-Nr. 91 S. 31).

Aus neuropsychologischer Perspektive

sei dem Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung der bisher erfolgreich

ausgeübten Tätigkeiten, eine Tätigkeit mit ähnlichem kognitivem Anforderungsprofil

wie bisher zumutbar (IV-Nr. 91 S. 53 f.).

Aus neurologischer Sicht

legten die Gutachter dar, in der angestammten körperlich schweren Tätigkeit als

Reinigungskraft sei der Beschwerdeführer aus rein neurologischer Sicht zu 100 %

arbeitsunfähig. In einer optimal leidensangepassten Tätigkeit würden sie die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf maximal 50 % einschätzen. Dabei

seien nur leichte körperliche Belastungen in wechselnden Positionen möglich.

Normalerweise würden sie bei einer Lumbago / Radikulopathie ohne

sensomotorische Ausfälle in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit die

Arbeitsunfähigkeit auf maximal 20 % einschätzen. Hier stelle sich die

Situation aber anders dar. Die Rückenschmerzen hätten ein bildmorphologisches

Korrelat (verdickte Nervenwurzeln), das über übliche degenerative Veränderungen

der Wirbelsäule hinausgehe. Sie würden zudem MR-morphologisch eine klare

Zunahme der Verdickungen an den Nervenwurzeln über die letzten zwei Jahre

sehen. Zudem deute die Kontrastmittelaufnahme der Nervenwurzel auf eine

zusätzliche entzündliche Komponente hin. Die elektrophysiologischen

Untersuchungen würden auf eine hereditäre Polyneuropathie hindeuten. Bei einer

hereditären Polyneuropathie könnten sich die Symptome und Befunde im weiteren

Verlauf noch verschlimmern, sodass die Arbeitsunfähigkeit dann weiter angepasst

werden müsste (IV-Nr. 91 S. 66).

Aus psychiatrischer Sicht

bestehe grundsätzlich kein Grund, zwischen der bisherigen oder anderweitigen

Tätigkeiten zu unterscheiden, bei gegebener Schmerzstörung sei es aber sicher

notwendig, eine den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit auszuüben. Es

könne von einer gewissen Einschränkung der Durchhaltefähigkeit und einer leicht

verminderten Sozialkompetenz ausgegangen werden, welche sich in allen

Tätigkeiten leicht behindernd auswirken würden. Grundsätzlich wäre es für den

Beschwerdeführer aber günstig, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und es

wäre ihm dies aus psychiatrischer Sicht auch möglich. Aus psychiatrischer Sicht

werde die Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit aktuell auf 80 %

geschätzt. Diese Einschränkung sei nicht additiv zu den somatischen

Einschränkungen; die dort attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % sei psychiatrisch

auf jeden Fall möglich (IV-Nr. 91 S. 80).

Aus rheumatologischer Sicht

hielten die Gutachter fest, die Ausprägung der Befunde sowohl klinisch

(schmerzhaft allseitig eingeschränkte LWS-Beweglichkeit) wie bildgebungsmässig

(schwere Osteochondrosen L4/5 und L5/S1) mache eine deutliche Einschränkung der

muskuloskelettären Leistungsfähigkeit am Achsenskelett nachvollziehbar.

Entsprechend seien achsenskelettär und generell muskuloskelettär belastende

Tätigkeiten kaum mehr möglich. Für gut angepasste Verweistätigkeiten sollte

jedoch keine höhergradige Arbeitsfähigkeitseinschränkung nötig sein, dies in

Übereinstimmung mit früheren Beurteilungen und auch jetzt plausibel aufgrund

des zu beobachtenden Motilitätsbildes und auch der Resultate der fokalen Untersuchung

aktuell – dies wohl unabhängig von der in den Akten anästhesiologisch

postulierten zentralen Schmerzsensibilisierung. Das Ausmass der anamnestisch

rapportierten geringen Aktivität und Partizipation im Alltag könne mit den

erhobenen Befunden muskuloskelettär nicht erklärt werden.

Nicht-muskuloskelettäre Faktoren dürften im Gesamtbild eine Rolle mitspielen

(Erkrankung der Ehefrau). Es sei hier auf die übrigen Gutachten und den

Konsensabschnitt zu verweisen. Das Profil der bisherigen Tätigkeit in der

Baureinigung werde in Übereinstimmung mit früheren Annahmen 2015 als körperlich

deutlich mittelschwer und muskuloskelettär belastend angenommen. Eine

entsprechende Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit erscheine bleibend nicht

mehr möglich. Muskuloskelettär möglich erschienen körperlich sehr leichte,

leichte und nur gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit folgendem Profil:

Hantieren von Gewichten bis zur Taille von 5 – 8 kg, nur vereinzelt bis circa

12 kg, kein wiederholtes Heben von Lasten aus der Taillen- zur Kopfhöhe, keine

Überkopfarbeiten, kein wiederholtes Sich-Bücken-Müssen und keine Tätigkeiten in

Kauerstellung oder mit Notwendigkeit zum wiederholten Rotieren des Oberkörpers,

kein ausschliessliches Stehen und Gehen am Stück länger als 1 – 1 ½ Stunden,

keine Tätigkeiten ohne Möglichkeit zum selbständigen Wechseln der Körperposition.

Diese Einschränkungen berücksichtigten eine erhöhte Vulnerabilität des unteren

Achsenskeletts aufgrund der degenerativen Veränderungen. Für derartig

angepasste Tätigkeiten erscheine angesichts der doch freien Motilität in der

Untersuchungssituation und des insgesamt jugendlicheren Alters des

Beschwerdeführers mit entsprechend sonst intakten Ressourcen keine Attestierung

einer reduzierten Leistungsfähigkeit oder eines reduzierten Tätigkeitsvolumens

pro Tag notwendig. Die Einschätzung erkenne ein etwas höheres Tätigkeitsvolumen

als hausärztlich am 7. März 2020 mit sechs bis acht Stunden aufgrund erhöhten

Pausenbedarfes aus wohl holistischer Perspektive einschränkend noch attestiert.

Die Einschätzung dürfte mit dem jetzt attestierten, gegenüber 2015 etwas

eingeschränkterem Tätigkeitsspektrum wohl etwa ab anfangs 2019 Gültigkeit

haben, indem zu jenem Zeitpunkt damals keine radikuläre Symptomatik (mehr)

wirbelsäulenorthopädisch festgestellt worden sei (IV-Nr. 91 S. 97 ff.).

Aus interdisziplinärer Sicht kamen die B.___-Gutachter

zum Schluss, die Anforderungen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seien für die

mögliche Belastungsfähigkeit eindeutig zu hoch. Es bestehe, wie schon

vorbeurteilt, eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte

und alle vergleichbaren körperlich schweren bis mittelschweren Tätigkeiten.

Diese Beurteilung gelte seit Datum der Arbeitsaufgabe im Dezember 2014,

gestützt durch die Beurteilung der EFL vom 15. Dezember 2015, bleibend. Möglich

erschienen körperlich sehr leichte, leichte und nur gelegentlich mittelschwere

Arbeiten in Wechselbelastung mit folgendem Profil: Hantieren von Gewichten bis

zur Taille von 5 – 8 kg, nur vereinzelt bis circa 12 kg, kein wiederholtes

Heben von Lasten aus der Taillen- zur Kopfhöhe, keine Überkopfarbeiten, kein

wiederholtes Sich-Bücken-Müssen und keine Tätigkeiten in Kauerstellung oder mit

Notwendigkeit zum wiederholten Rotieren des Oberkörpers, kein ausschliessliches

Stehen und Gehen am Stück länger als 1 – 1 ½ Stunden, keine Tätigkeiten ohne

Möglichkeit zum selbständigen Wechseln der Körperposition. Die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit werde auf

maximal 50 % eingeschätzt. In der EFL vom 15. Dezember 2015 sei eine volle

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit dem damaligen Profil festgehalten

worden. In der Zwischenzeit sei einerseits eine gewisse Progredienz der

degenerativen Veränderungen anzunehmen, die das Belastungsprofil qualitativ

weiter einschränke, diese Verschlechterung sei als schleichend anzunehmen. Eine

Progredienz gegenüber 2018 sei insbesondere aus neurologischer Sicht

festzustellen mit Befall der Nervenwurzeln (aktuelles MRI) und Nachweis von

Veränderungen der Nerven in der Sonographie und im EMG. Ausserdem sei es zu

einer leichten Verschlechterung der psychischen Situation gekommen, jedoch keineswegs

in einem Ausmass, wie in den vorliegenden Behandlerberichten postuliert worden

sei. Da von einem insgesamt schleichenden Prozess auszugehen sei und die in den

vorliegenden Berichten attestierten Arbeitsunfähigkeiten teils schwer nachvollziehbar

erschienen, gingen die Gutachter von einer Verschlechterung im obigen Ausmass

ab Datum der Neuanmeldung aus (IV-Nr. 91 S. 12 f.).

5.2.6 Am 12. Januar 2021

nahm der RAD-Arzt Dr. med. C.___ Stellung zum polydisziplinären Gutachten der

Gutachterstelle B.___ (IV-Nr. 94). Er führte aus, das polydisziplinäre

Gutachten der B.___ vom 31. Dezember 2020 sei umfassend und es seien bisher

nicht bekannte Diagnosen gestellt worden. Diese würden ausführlich und

nachvollziehbar begründet. Die Vorakten seien zur Kenntnis genommen und

abweichende Beurteilungen diskutiert worden. Die Gutachter gingen auf die

angegebenen Beschwerden des Beschwerdeführers ein und zeichneten ein

umfassendes Bild mit ausführlichen anamnestischen und klinischen

Befunderhebungen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei begründet und

nachvollziehbar.

5.2.7 Nachdem der Beschwerdeführer

Stellung zum polydisziplinären B.___-Gutachten genommen hatte (vgl. IV-Nr. 96),

äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. C.___ am 23. Februar 2021 (IV-Nr. 99)

in seiner Konsensbeurteilung wie folgt: Der Beschwerdeführer stelle fest, dass

sich aus dem polydisziplinären Gutachten eine erheblich eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit ergebe und eine Invalidenrente auszurichten sei. Entsprechend

der polydisziplinären Beurteilung bestehe eine leidensangepasste

Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Einschätzung sei gut begründet unter

Einbezug sämtlicher Befunde und es bestehe kein Grund, davon abzuweichen. Am

Gutachten könne somit festgehalten werden.

5.2.8 Im Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht liess der Beschwerdeführer sodann den Bericht von Dr. med.D.___,

Oberarzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin. psych.

Q.___, vom 4. April 2022 einreichen (Urkunde-Nr. 26). Diesem Bericht lassen

sich die folgenden Befunde entnehmen:

1. Rezidivierende depressive Störung ggw.

mittelgradige Episode (ICD-10, F33.1)

2. Chronifiziertes therapieresistentes

lumbospondylotenes Schmerzsyndrom m/b

·

deg. Veränderungen

L5/S1 mit Osteochondrose L4/5 und L5/S1 (L.___ 2. Juli 2018)

·

Diskushernie L4/5

mit rezessalem Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 und S1 bds.

·

Facettengelenksarthrose

L4/5 und L5/S1 (I.___ 6. Juni 2015)

·

L5-gliedrige LWS,

wobei das ot der oberen LWS gegenüber der unteren LWS nach li. Verschoben ist.

Geringe Zwischenwirbelraumverschmälerung Höhe LWK4-SWK1. Höhe LWK4/5. ISG

unauffällig. Clip-Material in Projektion auf den re. Oberbauch, DD bei Z.n.

Cholezystektomie (11. Februar 2019 Rx LWS [MRI M.___ 11. Februar 2019])

3. V.a. Arachnoiditis (L.___ 2. Juli 2018)

4. St.n. Gallenblasenop. (L.___ 2. Juli

2018)

Weiter lässt sich diesem Bericht

entnehmen, der Beschwerdeführer leide seit 2015 an LWS-Beschwerden mit

Ausstrahlung ins rechte Bein sowie in den rechten Arm, Nackenschmerzen seit

Januar 2019, Schlafstörungen, Lust- und Interesselosigkeit,

Motivationslosigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen,

Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit sowie Traurigkeit. Der Zustand

verschlechtere sich zunehmend, allerdings sei der Schlaf leicht besser geworden

mit Saroten und imovane, aber unter Inkaufnahme einer Abhängigkeit von letzterem

Medikament. Der Beschwerdeführer könne aber nicht mehr als zwei bis drei

Stunden durchschlafen. Er spaziere noch eine Stunde täglich. Es fehle aber das

Durchhaltevermögen und die Möglichkeit, zielgerichtet zu arbeiten. Er müsse

immer wieder liegen. Physiotherapie habe ihm nicht geholfen, Infiltrationen im

Spital H.___ ebenfalls nicht. Die Schmerzen persistierten. Daher könne der

Beschwerdeführer nicht lange gehen, stehen und sitzen, er habe dann Schmerzen.

Daher liege auch für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

vor.

6. Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2022 (A.S. 1 ff.) in der Hauptsache

auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 31. Dezember

2020 (vgl. E. II. 5.2.5 hiervor) stützt, ist im Folgenden dessen Beweiswert zu

prüfen. Hierzu kann zunächst festgehalten werden, dass das polydisziplinäre Gutachten

von ausgewiesenen Fachärztinnen und Fachärzten auf den Gebieten «Allgemeine

Innere Medizin» (IV-Nr. 91 S. 25 ff.), «Neuropsychologie» (IV-Nr. 91 S. 33

ff.), «Neurologie» (IV-Nr. 91 S. 56 ff.), «Psychiatrie» (IV-Nr. 91 S. 68 ff.)

und «Rheumatologie» (IV-Nr. 91 S. 83 ff.), in Kenntnis sämtlicher vorhandener

Akten (IV-Nr. 91 S. 18 ff.) und nach eingehender Untersuchung des

Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen

Beschwerden, erstellt worden ist. Das Gutachten erfüllt somit die

grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiswertige Expertise (vgl. E. II.

4.3 hiervor).

6.1 Im internistischen Teilgutachten

(IV-Nr. 91 S. 25 ff.) wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt, was gestützt auf die vom Gutachter erhobenen Befunde

nachvollziehbar erscheint. Dementsprechend ergab sich aus internistischer Sicht

keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Dies wird auch vom Beschwerdeführer

nicht in Zweifel gezogen.

6.2 In der

neuropsychologischen Beurteilung (IV-Nr. 91 S. 33 ff.) wird zusammenfassend

festgehalten, im Rahmen einer orientierenden verhaltensneurologischen und

umfassenden neuropsychologischen Untersuchung mittels klinisch-wissenschaftlich

validierter und standardisiert durchgeführter Testverfahren habe beim

Beschwerdeführer formal ein insgesamt deutlich unter dem Altersniveau

anzusiedelndes, und damit als unterdurchschnittlich zu bewertendes,

gesamtintellektuelles Leistungsniveau festgestellt werden können. Zum Zeitpunkt

der Untersuchung seien in allen untersuchten kognitiven Teilleistungen unterdurchschnittliche

bis weit unterdurchschnittliche Leistungen festgestellt worden, welche formal

einer mittelgradigen bis schweren neurokognitiven Leistungsminderung

entsprächen. Bei komplexeren und mehrgliedrigen Aufgabenstellungen habe sich

zudem ein mangelndes Instruktionsverständnis gezeigt. Darüber hinaus habe sich

im Symptomvalidierungstest ein testpsychologisch auffälliges Antwortprofil

ergeben. Vergleiche man die vom Beschwerdeführer angegebene Bildungsbiographie

(elf Jahre Schulbildung mit Berufsgymnasium Elektriker und bisherige

Tätigkeiten und Arbeitszeugnisse) sowie die berichteten Alltagsfähigkeiten, so

würden sich weitere Inkonsistenzen ergeben, welche gegen das gezeigte

neuropsychologische Leistungsprofil sprächen. Zwar sei davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer eher über wenige kognitive Ressourcen besitze, wobei sich

die soziokulturelle und sprachliche Barriere zusätzlich einschränkend und

belastend auf die Leistungsfähigkeit auswirken könnten, jedoch könnten diese

Faktoren zusammengenommen nicht das gezeigte defizitäre neuropsychologische

Leistungsprofil erklären. Dementsprechend und unter Berücksichtigung der bisher

erfolgreich ausgeübten Tätigkeiten sei aus neuropsychologischer Perspektive

eine Tätigkeit mit ähnlichem kognitivem Anforderungsprofil wie bisher zumutbar,

unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Diagnosen (IV-Nr. 91

S. 53 f.).

6.3 In der

neurologischen Beurteilung (IV-Nr. 91 S. 56 ff.) begründete der Gutachter

nachvollziehbar die von ihm gestellten Diagnosen: Er legte dar, dass aufgrund

der Aktenlage, Anamnese und der aktuell erhobenen neurologischen

Untersuchungsbefunde beim Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht ein chronisches

tieflumbales Schmerzsyndrom mit rechtsseitiger pseudoradikulärer Ausstrahlung

in das Bein sowie ein episodischer Spannungskopfschmerz bestünden. Seit etwa

fünf Jahren leide der Beschwerdeführer unter tieflumbalen Rückenschmerzen,

welche intermittierend auch im Rahmen von Kribbelparästhesien oder

Taubheitsgefühlen in den rechten anterolateralen Oberschenkel ausstrahlen

würden. Auch das Laufen sei erschwert. Er leide nahezu permanent unter

Schmerzen. Auch Therapieversuche mit Physiotherapie, stationärer Rehabilitation

und Facettengelenksinfiltrationen im März 2015 hätten zu keiner wesentlichen

Besserung geführt. Aktuell zeigten sich in der neurologischen Untersuchung bei

schmerzbedingtem generalisiertem Giving-way keine Paresen. Die im Bereich des

gesamten rechten Ober- und Unterschenkels angegebene Hypästhesie sei nicht

einer peripheren oder radikulären Läsion zuzuordnen. Vielmehr gingen sie am

ehesten von einer Symptomerweiterung aus. Darüber hinaus liege keine

Seitendifferenz der Muskeleigenreflexe vor, was auf eine Radikulopathie

hinweisen könnte. Allerdings zeige sich in der neurologischen Untersuchung ein

polyneuropathisches Syndrom mit distaler, beinbetonter Pallhypästhesie sowie

insgesamt schwacher MER, der ASR sei bds. nicht auslösbar. Darüber hinaus

bestünde eine Gangunsicherheit sowie beidseitige Hohlfüsse und Krallenzehen. MR-tomographisch

seien in mehrfachen Verlaufskontrollen der LWS, zuletzt am 9. Dezember 2020,

bekannte degenerative Veränderungen im Sinne von Bandscheibenextrusionen im Bereich

der Segmente LWK 4 – SWK1 ohne höhergradige spinale oder foraminale Enge zu

verzeichnen gewesen. Darüber hinaus zeigten sich aktuell im Vergleich zu Januar

2018 progredient verdickte Nervenwurzeln mit flauer KM-Aufnahme und verklebten

Nervenwurzeln. Eine in der Vergangenheit durchgeführte klinisch-elektrophysiologische

Untersuchung (Dr. med. R.___, 14. Juni 2019) habe ein chronisches

Wurzelreizsyndrom L4/L5/S1 bds. rechtsbetont ergeben. Elektroneurographisch

seien die F-Wellen des N.tibialis rechts nicht erhältlich, die SNAPs des N. suralis

bds. regelrecht gewesen. Elektromyographisch sei keine Spontanaktivität in der

L5- und S1-Kennmuskulatur sowie lumbosacral (paravertrebral) nachweisbar

gewesen, die MUAPs hätten jedoch vergrössert und polyphasisch imponiert und es

habe sich ein gelichtetes Interferenzmuster gezeigt. Der elektrophysiologische

Befund mit fehlenden F-Wellen rechts, verlängerter distal motorischer Latenz

und verlangsamten NLG im Bereich des N. tibialis bds. sei mit einer

demyelinisierenden Polyneuropathie vereinbar. In den aktuell ergänzten

Elektroneurographien sei eine symmetrische, primär demyelinisierende, sekundär

axonale sensomotorische Polyneuropathie sowohl der oberen als auch unteren

Extremität nachweisbar gewesen. Elektromyographisch seien chronische

Denervationszeichen nachweisbar gewesen. Deutlich verlangsamte NLG (<20m/s,

OE und UE) und fehlende Leitungsblöcke sprächen für eine hereditäre Ursache.

Darüber hinaus seien nervensonographisch alle untersuchten Nerven der OE und UE

sowie die cervikalen Nervenwurzeln ubiquitär verdickt gewesen. Ein

Perlenschnurphänomen mit normal imponierenden Abschnitten im Sinne einer

dysimmun vermittelten Polyneuropathie sei nicht nachweisbar gewesen. Auf Grund

der erhobenen anamnestischen (mehrere männliche und weibliche

Familienmitglieder mit vergleichbarer Fussform), klinischen und apparativen

Untersuchungsbefunde bestehe der Verdacht auf eine hereditäre,

demyelinisierende sensomotorische Polyneuropathie mit autosomal-dominantem

Erbgang. Hierbei wäre insbesondere an eine Charcot-Marie-Tooth-Erkrankung (z.B.

Typ 1A) zu denken. Die genetische Diagnostik stehe noch aus. Die

MR-tomographisch lumbal verdickten Nervenwurzeln mit teilweise auch flauer

KM-Aufnahme könnten für eine (zusätzliche) entzündliche Komponente sprechen.

lmmunmediierte Komponenten seien bei hereditären demyelinisierenden

Polyneuropathien auch in der Literatur beschrieben (z.B. Martini und Toyka

2004). Dies sei viel wahrscheinlicher als eine in den Vorbefunden beschriebene

Arachnoiditis, zumal intrathekale Injektionen, schwere Rückentraumata,

Subarachnoidalblutungen oder Meningitiden hier nicht vorlägen. Insgesamt gingen

sie von einer hereditären, primär demyelinisierenden, sekundär axonalen

Polyneuropathie mit verdickten Nerven und Nervenwurzeln aus. Die verdickten,

entzündlich imponierenden Radices seien als wesentliche Ursache für die

chronische Lumbago anzusehen. Darüber hinaus bestünden degenerative

Veränderungen bei lumbospondylogenem Schmerzsyndrom mit Reizsyndrom L4/L5/S1

rechtsbetont. Möglicherweise bestehe im Rahmen der bekannten depressiven

Störung eine zusätzliche Schmerzverarbeitungsstörung (es werde auf das

psychiatrische Gutachten verwiesen). Darüber hinaus berichte der

Beschwerdeführer über etwa zweimal wöchentlich auftretende beidseitig drückende

Kopfschmerzen im Bereich des Hinterkopfes mit gutem Therapieansprechen auf Dafalgan.

Eine migräniforme oder trigemino-autonome Begleitsymptomatik werde nicht

angegeben. Klinisch-neurologisch ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen

eines sekundären Kopfschmerzes. Insgesamt seien somit die ICHD-3-Diagnosekriterien

für einen episodischen Spannungskopfschmerz erfüllt. Bei gehäufter Einnahme von

Dafalgan (etwa vier bis fünf Mal wöchentlich) sei zudem eine

Medikamentenübergebrauchskomponente nicht sicher auszuschliessen. Weiterhin

berichte der Beschwerdeführer über intermittierend auftretende

Kribbelparästhesien im Bereich der gesamten rechten Hand, welche insbesondere

beim Abstützen des rechten Ellenbogens aufträten und nach Positionswechsel bzw.

Bewegungen des Ellenbogens vollständig rückläufig seien. Klinisch-neurologisch

bestehe ein positives Tinel-Zeichen über dem Sulcus ulnaris rechts, ohne

auffällige persistierende sensomotorische Defizite. Sie gingen somit am ehesten

von einem Reizsyndrom des N. ulnaris auf Höhe des Sulcus ulnaris rechts aus.

Die angegebenen Kribbelparästhesien im Bereich des rechten medialen Unterarms

werteten sie am ehesten im Rahmen einer Symptomausweitung.

Sodann vermag gestützt auf

die nachvollziehbare Diagnosestellung auch die gutachterliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Insgesamt liege aus neurologischer Sicht in der

angestammten, körperlich schweren Tätigkeit als Reinigungskraft eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % vor. Auch in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit schätzten

sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf maximal 50 %. Dabei

seien nur leichte körperliche Belastungen in wechselnden Positionen möglich.

Normalerweise schätzten sie bei einer Lumbago / Radikulopathie ohne

sensomotorische Ausfälle in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit die

Arbeitsunfähigkeit auf maximal 20 % ein. Hier stelle sich die Situation

aber anders dar. Die Rückenschmerzen hätten ein bildmorphologisches Korrelat

(verdickte Nervenwurzeln), das über übliche degenerative Veränderungen der

Wirbelsäule hinausgehe. Die Gutachter sähen zudem MR-morphologisch eine klare

Zunahme der Verdickungen an den Nervenwurzeln über die letzten zwei Jahre.

Zudem deute die Kontrastmittelaufnahme der Nervenwurzel auf eine zusätzliche

entzündliche Komponente hin. Die elektrophysiologischen Untersuchungen deuteten

auf eine hereditäre Polyneuropathie hin. Bei einer hereditären Polyneuropathie

könnten sich die Symptome und Befunde im weiteren Verlauf noch verschlimmern,

sodass die Arbeitsunfähigkeit dann weiter angepasst werden müsste (IV-Nr. 91

S. 63 ff.).

6.4

6.4.1 Ebenfalls einleuchtend leitet der

psychiatrische Teilgutachter seine Beurteilung her (IV-Nr. 91 S. 68 ff.): Der

Beschwerdeführer sei das älteste Kind von drei Geschwistern. Seine Schul- und

Berufskarriere sei zunächst unauffällig verlaufen. Die anamnestischen Angaben

zur Kindheit wiesen auf deutliche Belastungen hin. Der Beschwerdeführer habe

sich in eine schizophrene Frau verliebt und sie geheiratet. Er beschreibe es

als eine Art gegenseitiges Bündnis der Abhängigkeit und Pflege, was als Hinweis

auf seine erhöhte Vulnerabilität angesehen werden könne. Die deutlich ältere

Frau habe zwei Söhne mit in die Ehe gebracht, welche heute eine stützende

Funktion innehaben dürften. Er habe nach relativ kurzer Arbeitstätigkeit und in

noch relativ jungem Alter chronische Rückenbeschwerden entwickelt, welche (bei

gegebenem organischem Kern) bald einmal in ein chronisch wirkendes

Krankheitsbild mit den Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10:

F32.0) und einer chronischen Schmerzstörung mit organischen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41) übergegangen seien. Im Bericht zur psychiatrischen

Behandlung vom 16. Mai 2020 werde als psychiatrische Diagnose eine

mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) genannt. Dann würden

Schmerzzustände ohne psychiatrische Kodierung genannt. Die Arbeitsfähigkeit

werde als höchstens zwei Stunden pro Tag, einem Pensum von 25 %

entsprechend, eingeschätzt. In der psychopathologischen Schilderung würden die

folgenden auffälligen Befunde beschrieben: «…in der emotionellen

Kontaktaufnahme abwartend, gehemmt, sachlich, aktiv im Spontanverhalten,

Stimmung deutlich depressiv-resigniert, affektiv kontrolliert, im

Gesprächsverlauf verbal wortkarg, schildert sein Symptomerleben und -verhalten

in Zusammenhang mit den zunehmenden Schmerzen. Kognitiv in Aufmerksamkeit,

Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt,

deutliche Vergesslichkeit, Denken: formal beweglich inhaltlich

problemzentriert». Nach ICD-10 müssten bei einer depressiven Störung

zunächst mindestens zwei der drei Grundsymptome, nämlich gedrückte Stimmung,

Interesseverlust, Freudlosigkeit und Antriebsminderung sowie erhöhte

Ermüdbarkeit vorhanden sein. Beim Beschwerdeführer seien die gedrückte Stimmung

sowie der Interessen- und Freudeverlust in leichter Form gegeben. Damit seien

die Grundkriterien erfüllt. Von den folgenden weiteren häufigen Symptomen,

nämlich verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes

Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühle von

Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken

oder gar -handlungen, Schlafstörungen sowie verminderter Appetit müssten bei

einer leichten Episode zwei der Grundsymptome und zwei, bei einer

mittelschweren Episode mindestens drei, besser vier zusätzliche Kriterien

erfüllt sein. Für eine schwere Episode müssten alle drei Grundsymptome und

mindestens vier der zusätzlichen Symptome erfüllt sein. Beim Beschwerdeführer

seien die negativen und pessimistischen Zukunftsperspektiven, die

Schlafstörungen und die Appetitverminderung in leichter Form vorhanden. Die

Kriterien für eine leichte depressive Episode seien damit erfüllt. Zur Diagnose

der chronischen Schmerzstörung mit organischen und psychischen Faktoren gehöre

ein Schmerzsyndrom, das durch einen somatischen Krankheitsfaktor ausgelöst

worden sei und in der Regel auch aufrechterhalten werde (das sei hier der

Fall). Zusätzlich lägen jedoch auch psychologische Faktoren vor, die für das

Krankheitsverständnis und / oder die Behandlung von Relevanz seien. Als

Faktoren gälten Stress und Belastungssituationen, gegebenenfalls in Verbindung

mit ungünstigen psychischen Verarbeitungsprozessen, die das Schmerzerleben

beeinflussten; auf Verhaltensebene, auf der Grundlage einer schmerzbezogenen

Angst in der Regel ohne den Kriterien einer Angststörung zu entsprechen, eine

zunehmende Passivität, Schon- und Fehlhaltung und eine daraus resultierende

körperliche Dekonditionierung. Im Weiteren gebe es maladaptive Kognitionen in

Form von gedanklicher Einengung auf das Schmerzerleben, Katastrophisieren von

Körperempfindungen und Krankheitsfolgen, Grübeln oder schmerzassoziierte

Inhalte und rigide Attribution auf organische Faktoren. Weiter gehörte eine

ausgeprägte emotionale Belastung dazu, zum Beispiel Verzweiflung oder

Demoralisierung, und schliesslich familiäre, soziale und existenzielle

Konsequenzen, zum Beispiel Rollenveränderungen in der Familie, reduzierter

Kontakt im Freundeskreis, sozialer Rückzug und zunehmende Probleme im Beruf,

Krankschreibung, Kündigung oder vorzeitige Berentung. Für die Diagnosestellung

müssten vier Kriterien erfüllt sein (Rief und Hiller 1999. Nilges und Rief

2010). Beim Beschwerdeführer seien eine ausgeprägte Passivität und eine Schon-

und Fehlhaltung mit daraus resultierender körperlicher Dekonditionierung

eindeutig vorhanden. Auch die gedankliche Einengung auf das Schmerzerleben, das

Katastrophisieren von Körperempfindungen und Krankheitsfolgen sowie das

Nachgrübeln seien feststellbar. Eine mögliche Verzweiflung und Demoralisierung

sei jedoch wenig wahrnehmbar. Die familiären Konsequenzen bestünden am ehesten

in einem gewissen Statusverlust gegenüber den Stiefsöhnen und einer

Nivellierung der Beziehung zur psychisch kranken Ehefrau. Der soziale Rückzug

sei ebenfalls vorhanden. Die Mindestkriterien für die Störung seien damit

vorhanden. Das Kernsymptom, nämlich das Schmerzempfinden selbst, sei aufgrund

in den Verhaltensbeschreibungen dargestellten Beobachtungen wohl nur leicht

ausgeprägt, was die funktionelle Bedeutung dieser Störung stark einschränke. Es

gebe damit die oben genannten zwei Diagnosen, beide in leichter Ausprägung. In

Abweichung gegenüber dem Behandlungsbericht werde die Arbeitsfähigkeit hier

psychiatrisch nur als leicht eingeschränkt angesehen. Die Einschränkung von

20 % resultiere am ehesten aus der herabgesetzten Durchhaltefähigkeit und

der verminderten Sozialkompetenz, wie auch aus den meist nur diskret

ausgeprägten Einschränkungen im Mini-ICF hervorgehe. Gestützt werde diese

Einschätzung durch die Ergebnisse der aktuellen neuropsychologischen Testung,

die eine deutliche Überzeichnung der beklagten kognitiven Beeinträchtigungen

bei zahlreichen Hinweisen auf Inkonsistenzen bezüglich des gezeigten

neuropsychologischen Leistungsprofils ergeben hätten. Sie interpretierten dies

nicht als bewusste Vortäuschung von Defiziten, sondern als Ausdruck des

subjektiven Erlebens der Perspektivlosigkeit bei somatisch klar nicht mehr

gegebener Arbeitsfähigkeit für die bisher ausgeübten Hilfstätigkeiten und

entsprechend wenig erkennbaren Perspektiven für den Arbeitsmarkt. Insgesamt

schätzten sie den Schweregrad der psychiatrisch zu stellenden Diagnosen nicht

als derart schwer ein, dass – wie in den Behandlerberichten – eine hochgradige

Arbeitsunfähigkeit damit plausibel begründet werden könnte. Zu beachten sei,

dass im psychiatrischen Behandlungsbericht sowohl somatische wie auch psychiatrische

Diagnosen aufgeführt würden und die dortige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

von 25 % deshalb auf einer fachübergreifenden Gesamteinschätzung beruhen

könnte. Aus psychiatrischer Sicht schätzten sie die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit demnach aktuell auf 80 %. Diese Einschränkung sei nicht

additiv zu den somatischen Einschränkungen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe

grundsätzlich kein Grund, zwischen der bisherigen oder anderweitigen

Tätigkeiten zu unterscheiden, bei gegebener Schmerzstörung sei es aber sicher

notwendig, eine den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit auszuüben

(IV-Nr. 91 S. 76 ff.).

6.4.2 Des Weiteren ist zu prüfen, ob

die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % im

Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden

Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag. Grundsätzlich sind sämtliche

psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen

Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass

die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden.

Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen

so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1.3):

1)

Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)

Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)

Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,

persönliche Ressourcen;

E. 4.3.2)

c)

Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)

Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen

(E. 4.4.1)

-

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

(E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich

kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 6.4.1 hiervor) verwiesen

werden, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden

chronischen Schmerzstörung mit organischen und psychischen Faktoren sowie

aufgrund der depressiven Episode leichtgradig eingeschränkt ist.

Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» geht aus dem Gutachten hervor, dass

der Plasmaspiegel von Amitriptylin negativ sei, was mit der Angabe des

Beschwerdeführers übereinstimme, dieses Medikament nur gelegentlich einzunehmen

(IV-Nr. 91 S. 75). Eine erfolgreiche Psychotherapie werde durch den Unwillen,

das eigene Leben zu reflektieren, verunmöglicht, ebenso die medikamentöse

Behandlung durch fixierte negative Erwartungen erschwert. Die Tatsache, dass

der Beschwerdeführer seit März keine Behandlung mehr gehabt habe und einfach

passiv darauf warte, dass ihm ein neuer Termin angeboten werde, bestätige diese

Feststellung. Im internistischen Gutachten mache er auch die Aussage, dass

diese Therapiepause keinen grossen Einfluss auf die Befindlichkeit gehabt habe,

sodass an den Ressourcen resp. der Motivation bezüglich therapeutischer

Massnahmen gewisse Zweifel bestünden oder andere (mehr aktivierende) Massnahmen

gefunden werden müssten (IV-Nr. 91 S. 79). Sodann führte der psychiatrische

Gutachter aus, der aktuelle Zustand sei in unbehandelter Situation. Die

wichtigste Massnahme wäre eine vermehrte Aktivierung resp. berufliche

Eingliederung zur Überwindung der subjektiven Krankheitsüberzeugung und der

dysfunktionalen Schonungstendenz (IV-Nr. 91 S. 81). Gestützt auf die

gutachterlichen Ausführungen kann somit nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer

habe die Therapie- und Eingliederungsoptionen bereits erfolgslos ausgeschöpft.

Demnach kann weder von einer Behandlungs- noch von einer

Eingliederungsresistenz ausgegangen werden.

Mit Blick auf den Indikator der

«Komorbidität» ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,

dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich

bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird eine

ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben und bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Im vorliegenden Fall werden

beim Beschwerdeführer unter anderem auch degenerative Veränderungen im Rücken

sowie eine Polyneuropathie festgestellt. Es ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich diese somatischen

Gesundheitsprobleme, aufgrund deren der Beschwerdeführer u.a. für körperlich

schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar ist, im Rahmen der psychiatrischen

Diagnosen ressourcenhemmend auswirken.

Zur Kategorie «funktioneller

Schweregrad» zählt u.a. der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen).

Hierzu kann gesagt werden, dass im vorliegenden Fall keine besonderen

Persönlichkeitsmerkmale zu erheben sind, die sich vorliegend auswirken würden.

Eine Persönlichkeitsstörung wird nicht diagnostiziert und der Werdegang des Beschwerdeführers

weist auch keine Auffälligkeiten auf.

Innerhalb der Kategorie

«funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext»

mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass sich die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers «normal»

präsentieren. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinem 22-jährigen Stiefsohn.

Soziale Kontakte ausserhalb der Familie pflegt der Beschwerdeführer indessen

kaum mehr. Mit der Herkunftsfamilie in der […] unterhalte er Videokontakte,

etwa drei Mal pro Monat. Er schaue fern, auch koche er gelegentlich. Er

erledige gemeinsam mit seiner Ehefrau die kleineren Putzarbeiten und die Wäsche.

An gewissen Tagen, wenn es ihm besser gehe, mache er mit der Frau zusammen

einen etwa einstündigen Spaziergang. Trotz eines gewissen sozialen Rückzugs

enthält der soziale Lebenskontext sich potentiell günstig auf die Ressourcen

auswirkende Faktoren.

Der Indikator einer

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)

zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb

(bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den

sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits

gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Im Rahmen der

Konsistenzprüfung ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte

Tagesaktivitätsniveau zwar tief ist, doch ist er nach wie vor in der Lage, das

Nötigste im Haushalt mitzuhelfen, an gewissen Tagen, wenn es ihm besser gehe,

mit der Ehefrau Spaziergänge zu machen. Damit ist festzustellen, dass das

Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers, welcher sich subjektiv gänzlich ausser

Stande sieht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht in allen vergleichbaren

Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt ist.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den

tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304).

Diesbezüglich kann auf das zum Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg

resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden. Der Beschwerdeführer nehme keine

Therapie in Anspruch und er verweigere Medikamente.

6.4.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich somit, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gibt, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind. Schlüssig ist auch

die aus den psychischen Beeinträchtigungen abgeleitete Arbeitsfähigkeit von 80

% sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. II. 6.4.1

hiervor).

6.5 In der

rheumatologischen Untersuchung (IV-Nr. 91 S. 83 ff.) wird erläutert, insgesamt

finde sich beim Beschwerdeführer muskuloskelettär ein im Altersvergleich

bildgebend eher stark ausgeprägtes degeneratives Wirbelsäulenleiden mit

radiomorphologisch deutlichster Degeneration der beiden untersten

Bandscheibenfächer mit Bandscheibenprotrusionen und – unter Berücksichtigung

des radiologischen Aspektes und auch der in den Akten dokumentierten

Wurzelreiz- und sensiblen früheren Ausfallsstörung – mit wohl doch

intermittierend möglicher tieflumbaler Wurzelreizsymptomatik. Aktuell liessen sich

allerdings keine entsprechenden klinischen Zeichen identifizieren. Eine gemäss

Akten früher eher im Vordergrund stehende Nackenschmerzsymptomatik sei derzeit

eher im Hintergrund; es fänden sich zwar muskuläre Verspannungen und eine wie

schon früher beschrieben wohl dekonditionierungsbedingte atone ungünstige

Rumpfhaltung des oberen Achsenskeletts mit Weichteildolenzen tiefzervikal, aber

radiomorphologisch keine bedeutenden degenerativen HWS-Veränderungen. Das

Gesamtbild rechtfertige sicherlich wie bereits schon früher 2015 angenommen

(Taggeldversicherungsmedizinische Beurteilung G.___ 2015) die Attestierung

einer verminderten muskuloskelettalen Leistungsfähigkeit, erkläre aber

insgesamt die jetzt über Jahre anhaltende de facto-Erwerbslosigkeit rein muskuloskelettär

nicht. Die Leidensentwicklung dürfte von bedeutenden nicht-muskuloskelettären

Faktoren mitbeeinflusst sein. Unter anderem hätten sich bereits in der EFL 2015

deutliche Hinweise auf die Entwicklung einer Invalidisierungsüberzeugung mit

entsprechender Selbstlimitierung und ausgesprochen niedriger Einschätzung der

eigenen Leistungsfähigkeit finden lassen. Die zuletzt noch Ende 2014 ausgeübte

Tätigkeit in der Baureinigung sei aber, wie allerseits fachärztlich schon

anerkannt, auch bereits 2015 als nicht mehr möglich eingestuft worden. Der

Stellenwert der im Schreiben des Anästhesisten Dr. med. N.___ vom

19. Oktober 2020 nachträglich diagnostisch etikettierten

«fortgeschrittenen Schmerzzentralisation» sei versicherungsmedizinisch noch offen.

Der neueren Literatur folgend sei auch im kommenden

ICD-11-Diagnose-Strukturkonstrukt ein isoliertes «Schmerzempfinden» codierbar,

dessen Stellenwert aber in seiner funktionellen Wertigkeit nicht festgelegt.

Entsprechend könne aus der diagnostischen Etikettierung von Dr. med. N.___, die

im Gegensatz zur ICD-Codierung einen ursächlichen spezifischen Mechanismus des

Schmerzes beim Beschwerdeführer postuliere, nicht à priori eine grundsätzliche

globale Einschränkung abgeleitet werden. Im Gesamtbild könne allenfalls eine

leichtgradige Verschlechterung des Gesundheitszustandes über die Jahre seit

2015 angenommen werden aufgrund einer wahrscheinlichen Progredienz der

degenerativen Segmentveränderungen mit derzeit darstellbarer massiver Reduktion

des Rest-Bandscheibenraumes im Vergleich zur MRI-Aufnahme 2018. Die

funktionellen Auswirkungen dieser muskuloskelettären Verschlechterung fänden

ein Korrelat in der aktuell etwas anderen Beurteilung bezüglich noch möglicher

Gewichtslimiten und allenfalls auch bezüglich des Pausenbedarfs; von einer

grundsätzlichen Änderung der Einschätzung der noch möglichen Leistungsfähigkeit

gegenüber den Einschätzungen 2015 sei aber aus jetziger Perspektive kaum

auszugehen. Die Auffälligkeiten in der aktuellen gutachterlichen

Dolmetscher-gestützten Anamneseerhebung seien nicht ohne Weiteres

interpretierbar. Es habe eine sehr zähe Datenerhebung mit einem

Beschwerdeführer imponiert, der sich zumindest initial eindrucksweise doch der

Dolmetscher-gestützten Befragung tendenziell eher verweigert habe, mit

Besserung erst nach längerem Befragen. Der in der EFL 2015 zum Ausdruck

kommende Eindruck einer Selbstlimitierung und Invalidisierungsüberzeugung habe

zum jetzigen Zeitpunkt keine ausgeprägten Korrelate, kein nonverbaler

Schmerzausdruck, weitgehend unauffällige Motilität mit Ausnahme von plausibel

erscheinenden lumbalen Schmerzsignalen beispielsweise beim Sitzen am

Liegeseitrand oder bei der lumbalen Schmerzsignalisation im Rahmen der passiven

Hüftgelenksbeweglichkeitsprüfung in Rückenlage gefunden.

Daraus resultierend kommt

der rheumatologische Gutachter zum überzeugenden Schluss, die Ausprägung der

Befunde sowohl klinisch (schmerzhaft allseitig eingeschränkte

LWS-Beweglichkeit) wie bildgebungsmässig (schwere Osteochondrosen L4/5 und

L5/S1) mache eine deutliche Einschränkung der muskuloskelettären

Leistungsfähigkeit am Achsenskelett nachvollziehbar. Entsprechend seien

achsenskelettär und generell muskuloskelettär belastende Tätigkeiten kaum mehr

möglich. Für gut angepasste Verweistätigkeiten (körperlich sehr leichte,

leichte und nur gelegentlich mittelschwere Arbeiten, Hantieren von Gewichten

bis zur Taille von 5 – 8 kg, nur vereinzelt bis circa 12 kg,

kein wiederholtes Heben von Lasten aus der Taillen- zur Kopfhöhe, keine

Überkopfarbeiten, kein wiederholtes Sich-Bücken-Müssen und keine Tätigkeiten in

Kauerstellung oder mit Notwendigkeit zum wiederholten Rotieren des Oberkörpers,

kein ausschliessliches Stehen und Gehen am Stück länger als 1 – 1 ½ Stunden,

keine Tätigkeiten ohne Möglichkeit zum selbständigen Wechseln der

Körperposition) sollte jedoch keine höhergradige Arbeitsfähigkeitseinschränkung

nötig sein, dies in Übereinstimmung mit früheren Beurteilungen und auch jetzt

plausibel aufgrund des zu beobachtenden Motilitätsbildes und auch der Resultate

der fokalen Untersuchung aktuell – dies wohl unabhängig von der in den Akten

anästhesiologisch postulierten zentralen Schmerzsensibilisierung. Das Ausmass

der anamnestisch rapportierten geringen Aktivität und Partizipation im Alltag

könne mit den erhobenen Befunden muskuloskelettär nicht erklärt werden

(IV-Nr. 91 S. 95 ff.).

6.6 Gestützt auf die obigen

Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre B.___-Gutachten

vom 31. Dezember 2020 grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten. Zu prüfen

bleibt, ob die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwendungen etwas an

dieser Einschätzung zu ändern vermögen:

6.6.1 Der Beschwerdeführer rügt in der

Hauptsache, dass die Beschwerdegegnerin den rechtsrelevanten Sachverhalt noch

nicht umfassend festgestellt bzw. nicht vollständig abgeklärt habe. Zwecks

zuverlässiger Feststellung der trotz gesundheitlicher Einschränkungen

verbleibenden Leistungsfähigkeit hätte die Beschwerdegegnern eine Evaluation

der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in

Auftrag geben müssen. Hierzu ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss bei

zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine

Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche

erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines

multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich

befürworten. Solche Umstände macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind

nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2018 vom 21. September

2018 E. 5.1 mit Hinweisen).

6.6.2 Weiter vermag die abweichende

subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach die Arbeitsfähigkeit

maximal 30 – 40 % betrage, an der Beurteilung der B.___-Gutachter nichts

zu ändern. Für die Frage, ob es der versicherten Person zuzumuten ist,

eine Arbeitsleistung zu erbringen, ist insofern eine objektivierte

Betrachtungsweise massgeblich, als es nicht auf ihr subjektives Empfinden

ankommen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2016 vom 18. Juli 2016 E. 6.1

mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.1 S. 295).

6.6.3 Soweit in der Beschwerde vorgebracht

wird, es sei vorliegend nicht nur von einer leichten, sondern mindestens von

einer mittelschweren depressiven Episode auszugehen (vgl. Beschwerde S. 17 f.;

A.S. 24 f.), so ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die medizinische

Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und

unausweichlich Ermessenszüge trägt. So kommt Expertinnen und Experten bereits

bei der Wahl der Methode zur Erstellung des Gutachtens immer ein gewisses

Ermessen zu. Entscheidend ist grundsätzlich nicht die Anwendung einer

bestimmten Methode, sondern massgebend ist vielmehr, dass das Gutachten

gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist. Die

psychiatrische Exploration eröffnet dem begutachtenden Psychiater sodann

praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene

medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu

respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Davon

ist vorliegend auszugehen, zumal konkrete

Anhaltspunkte dafür, dass die Begutachtung nicht lege artis erstellt wurde,

fehlen.

6.6.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer,

es sei darauf hinzuweisen, dass für die neuropsychologische Untersuchung ein

Dolmetscher beigezogen worden sei und dadurch kein direkter Austausch zwischen

dem Gutachter und ihm stattgefunden habe. Es stelle sich die Frage, wie gut der

Dolmetscher die Tests dem Beschwerdeführer habe erklären können (Beschwerde S.

21; A.S. 28). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint es

medizinisch und sachlich geboten, dass der Gutachter eine Übersetzungshilfe

beizieht, sofern er der Sprache des Exploranden nicht mächtig ist und eine gute

Exploration auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraussetzen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

Konkrete Hinweise, dass sich der Beizug eines Dolmetschers vorliegend negativ

auf die Exploration ausgewirkt hätte, sind keine ersichtlich, weshalb der

Einwand betreffend Sprache die Verwertbarkeit der neuropsychologischen

Beurteilung nicht in Frage zu stellen vermag.

6.6.5 An der beweiswertigen Beurteilung

der B.___-Gutachter vermag auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht

von Dr. med. D.___ und Dr. phil. klin. psych. Q.___ vom 4. April 2022 (Urkunde-Nr.

26; E. II. 5.2.8 hiervor) nichts zu ändern. Im vorliegenden Verfahren sind die

Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar

2022 massgebend (vgl. E. II. 1.2 hiervor). Die Entwicklung der

Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung ist ausnahmsweise in die

sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen, wenn sich daraus Rückschlüsse

auf den Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Verwaltungsaktes ziehen lassen (vgl.

statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_3872016 vom 24. Oktober 2016 E.

3.4.2 mit Hinweisen). Inwiefern dieser nach Erlass der angefochtenen Verfügung

vom 24. Januar 2022 ergangene Bericht Rückschlüsse auf die Verhältnisse im

relevanten Zeitraum zulassen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Berichterstattung von Dr. med. D.___ vom

4. April 2022 entspricht sodann im Wesentlichen denjenigen des E.___ vom 4.

Juni 2019 (vgl. IV-Nr. 68 S. 11 ff.), 14. Juni 2019 (vgl. IV-Nr. 68

S. 4 ff.), 24. Juni 2019 (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor; IV-Nr. 52) und 16.

Mai 2020 (vgl. E. II. 5.2.3 hiervor; IV-Nr. 73 S. 6 ff.), welche

den Gutachtern im Zeitpunkt der Untersuchung vorlagen (vgl. IV-Nr. 91 S. 18 ff.).

Es sind demnach keine Hinweise ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers zwischen dem polydisziplinären Gutachten vom 31. Dezember

2020 und dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Januar

2022 in relevanter Weise verändert haben könnte.

6.7 Zusammenfassend wird der Beweiswert

des polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle B.___ weder durch den

zeitlich danach verfassten medizinischen Bericht noch durch die Vorbringen des

Beschwerdeführers in Zweifel gezogen. Damit erweist sich das B.___-Gutachten

vom 31. Dezember 2020 als voll beweiswertig. Es ist daher nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom 24. Januar

2022 (A.S. 1 ff.) auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt hat. So

hielt auch bereits der RAD-Arzt Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 12.

Januar 2021 (vgl. E. II. 5.2.6 hiervor) fest, die Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation seien einleuchtend und

die Schlussfolgerungen der Experten seien begründet. Es kann somit auf die im

polydisziplinären Gutachten vom 31. Dezember 2020 ausgewiesene Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers abgestellt werden (vgl. E. II. 5.2.5 hiervor): Somit

besteht seit seit Dezember 2014, gestützt durch die Beurteilung der EFL vom 15.

Dezember 2015, in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von

100 % und seit Juli 2019 (Datum der Neuanmeldung) in einer

leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Gestützt

darauf steht fest, dass seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid der

Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2016 (IV-Nr. 44) eine

rechtsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers

eingetreten ist, indem in einer leidensangepassten Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliegt. Für die Vornahme weiterer Abklärungen besteht

kein Anlass, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu

BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen) verzichtet werden

kann.

7. Nachfolgend ist der in der

angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen. Ein

Rentenbezug könnte aufgrund der im Juli 2019 erfolgten Anmeldung frühestens ab

1. Januar 2020 erfolgen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist ein Einkommensvergleich

für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 vorzunehmen. Da somit ein allfälliger

Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstehen würde, ist der

Einkommensvergleich nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der IVV in der

bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung vorzunehmen.

7.1

7.1.1 Für die Ermittlung des

Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte

(Valideneinkommen) ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322,

E. 4.1, S. 325 f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit Hinweisen).

7.1.2 Bezog eine versicherte Person

aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche

Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten

wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist

diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu

tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien

Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (sogenannte

Parallelisierung der Vergleichseinkommen; BGE 125 V 146 E.

5c/bb; Urteil I 696/01 vom 4. April 2002 E. 4). Bei der Prüfung der

Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ist zum Vergleich in erster

Linie das branchenübliche statistische Einkommen gemäss der vom Bundesamt für

Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. Eine

Parallelisierung erfolgt nur insoweit, als ein Erheblichkeitsgrenzwert von 5 %

überschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2021, 8C_687/2021 vom 31.

Januar 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Der Validenlohn kann im Übrigen dann

nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn er den

Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich

erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden Berufszweig

entspricht, werden dort doch die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet

als in der LSE. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt in einem

solchen Fall daher praxisgemäss ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021

vom 3. März 2022 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

7.1.3 Vorliegend hat der

Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Spezialreiniger bei der Firma S.___

unbestrittenermassen aus gesundheitlichen Gründen verloren (vgl. IV-Nr. 24),

weshalb mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt ist, dass er diese Arbeit im Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte.

Daher wäre grundsätzlich für die Bestimmung des Valideneinkommens das bei der

Firma S.___ erzielte Erwerbseinkommen von jährlich CHF 50'906.90

heranzuziehen (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 17. Juni 2015,

IV-Nr. 24) und dieses unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im

Jahr 2020 (: 103.2 [2015] x 105.1 [2020]) auf insgesamt

CHF 51'844.15 festzulegen. Was die Frage der Parallelisierung anbelangt,

so lässt sich den vorliegenden Akten entnehmen, dass die Firma S.___ dem

Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz

unterstellt ist (vgl. IV-Nr. 55 S. 5 ff.) und der Beschwerdeführer als

Spezialreiniger in der Kategorie I (Spezialreiniger bis und mit vollendetem 4.

Dienstjahr) angestellt war (IV-Nr. 55. S. 5 ff.). Gemäss Anhang 2 zum ab 1. Januar

2011 gültigen GAV betrug der Mindeststundenlohn für einen Spezialreiniger in

der Kategorie I ab dem Jahr 2015 CHF 20.40. Das gestützt auf die Angaben der

Arbeitgeberin für das Jahr 2015 auf einen Stundenlohn (Grundlohn) von CHF 22.50

festgesetzte Valideneinkommen würde demnach über den Mindestvorgaben des GAV im entsprechenden Berufszweig liegen, weshalb es

nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als unterdurchschnittlich – im

für eine Parallelisierung nach der bis Ende 2021 gültig gewesenen Rechtsprechung

vorausgesetzten Sinn – bezeichnet werden kann, selbst wenn es erheblich unter

dem LSE-Lohnniveau liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2020 vom 14.

April 2020 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

7.2

7.2.1 Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG).

7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer

möglich ist, eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % auszuüben,

er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der LSE festgesetzt

werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf LSE 2018,

TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total, Kompetenzniveau 1, ab. Gemäss

LSE 2018, TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen Bruttolohn für

Männer von CHF 5'417.00 auszugehen (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level,

Total, Männer, Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Art»). Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7

im Jahr 2020 hochzurechnen und an den Nominallohnindex für das Jahr 2020

anzupassen (CHF 5'417.00 x 12 = CHF 65'004.00 / 40 x 41.7 : 105.1

[2018] x 106,8 [2020]). Damit ergibt sich bei einem Arbeitspensum von

50 % ein Invalideneinkommen von CHF 34'431.40 (50 % von

CHF 68'862.80).

Der Beschwerdeführer macht

diesbezüglich unter anderem sinngemäss geltend, es könne nicht generell auf das

Kompetenzniveau 1 abgestellt werden, welches viele, dem Beschwerdeführer nicht

zumutbare Tätigkeiten beinhalte. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem

Beschwerdeführer auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen

Arbeitsmarkt gemäss dem Zumutbarkeitsprofil eine grosse Bandbreite unterschiedlichster

Tätigkeiten offenstehen, so dass es sich rechtfertigt, auf den LSE-Totalwert

abzustellen, zumal unter Berücksichtigung der Einschränkungen des

Beschwerdeführers noch von einem genügenden Spektrum zumutbarer

Verweistätigkeiten auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019

vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Nach der Rechtsprechung ist der ausgeglichene

Arbeitsmarkt, welcher der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Grunde zu legen

ist, gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und

Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster

Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und

intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen

Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten

auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung

der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar

sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten

sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.1.1 mit

Hinweisen). Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (der sich auf alle Sektoren

bezieht) enthält sodann ein relativ weites Feld von körperlich nicht

anstrengenden Tätigkeiten, wie sie hier in Frage kommen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.3), wie zum

Beispiel einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollaufgaben, Sortierarbeiten oder

leichte Verpackungsarbeiten.

Bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens

lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten

verrichten können, ist vom Totalwert im niedrigsten (und am schlechtesten

bezahlten) Anforderungsniveau (im Jahr 2018 Kompetenzniveau 1) auszugehen.

Davon abzuweichen besteht z.B. Anlass, wenn der Verwertbarkeit der verbliebenen

Arbeitsfähigkeit enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn alle produktionsnahen

Tätigkeiten ausser Betracht fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2018

vom 29. Juni 2018 E. 3.2.2 und 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2).

Im Fall des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, die ihm unter Berücksichtigung

der vorerwähnten Einschränkungen (körperlich sehr leichte, leichte und nur

gelegentlich mittelschwere Arbeiten in Wechselbelastung, Hantieren von

Gewichten bis zur Taille von 5 – 8 kg, nur vereinzelt bis circa

12 kg, kein wiederholtes Heben von Lasten aus der Taillen- zur Kopfhöhe, keine

Überkopfarbeiten, kein wiederholtes Sich-Bücken-Müssen und keine Tätigkeiten in

Kauerstellung oder mit Notwendigkeit zum wiederholten Rotieren des Oberkörpers,

kein ausschliessliches Stehen und Gehen am Stück länger als 1 – 1 ½ Stunden,

keine Tätigkeiten ohne Möglichkeit zum selbständigen Wechseln der

Körperposition; vgl. E. II. 5.2.5 hiervor) noch zuzumutenden Tätigkeiten

seien nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene

Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt. Die bestehenden somatischen Einschränkungen

hindern den Beschwerdeführer nicht in der Weise, dass das Finden einer

entsprechenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden

müsste.

7.2.3 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil

des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin

überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten

Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das

Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am

Anfang).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im

konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken, besteht kein Raum. Dagegen ist zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von 50 %

teilzeitig tätig sein kann. Gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik

T18 (Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und

Geschlecht) verdienten Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in einem Pensum

von 50 – 74 % durchschnittlich CHF 5'897.00 und damit weniger als

Männer in einem Vollpensum (CHF 6’138.00), womit sich diesbezüglich ein Abzug

rechtfertigt. Sodann geht aus dem vorstehend aufgeführten gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil

(s. E. II. 5.2.5 hiervor) hervor, dass die Einschränkungen nicht unerheblich

sind, so dass es sich rechtfertigt, insgesamt einen Abzug von 10 %

vorzunehmen.

7.3 Demnach ergibt das

Valideneinkommen von CHF 51'844.15 und das Invalideneinkommen von CHF 30'988.25

(CHF 34'431.40 abzüglich 10 %) einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 40 %,

womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Dieser Anspruch

bleibt über den 1. Januar 2022 hinaus unverändert bestehen (vgl. WG,

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der

IV], lit. b. Abs. 1).

Selbst bei Parallelisierung des

Valideneinkommens würde vorliegend kein höherer Rentenanspruch entstehen. In

diesem Fall wäre der Tabellenlohn gemäss LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 77,

79 – 82 «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (ohne 78)» heranzuziehen und

dabei auf das Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Art»), Männer, von CHF 4’579.00 abzustellen. Aufgerechnet

auf die betriebsüblichen Wochenstunden von 42 Stunden im Jahr 2020 und

angepasst an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2020, entspricht dies einem

Jahreslohn von CHF 58'305.65 (CHF 4’579.00 x 12 [: 40 x 42]

: 104.0 [2018] x 105.1 [2020], T1.1.10 Nominallohnindex, Männer,

2011 – 2018, «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen»). Folglich

betrüge die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Verdienst des Beschwerdeführers

und dem LSE-Tabellenlohn (CHF 58'305.65 – CHF 51'844.15) total

CHF 6'461.50, was 11 % ([CHF 58'305.65 – CHF 51'844.15]

x 100 / CHF 58'305.65) entspräche. Somit wäre das Einkommen von

CHF 51'844.15 um 6 % zu erhöhen (vgl. E. II. 7.1.2 hiervor),

woraus ein Valideneinkommen von CHF 54'954.80 resultieren würde. Damit

würde sich bei einem Valideneinkommen von CHF 54'954.80 und einem

Invalideneinkommen von CHF 30'988.25 eine Erwerbseinbusse von

CHF 23'966.55 ergeben, die einem IV-Grad von (gerundet) 44 %

entsprechen und ebenfalls zum Bezug einer Viertelsrente berechtigen würde (vgl.

E. II. 2.2 hiervor).

8. Umstritten ist schliesslich

auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen im

Wesentlichen wegen fehlenden Erfolgsaussichten aufgrund der subjektiven

Krankheitsüberzeugung (A.S. 1 ff.).

8.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Geeignetheit sind

Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die Notwendigkeit zielt auf

die Zweckmässigkeit einer Massnahme ab, wobei es unter anderem die noch zu

erwartende Dauer der Berufsausübung zu berücksichtigen gilt. Die Eignung setzt

demgegenüber eine – zumindest teilweise – objektive Eingliederungsfähigkeit

sowie eine subjektive Eingliederungsbereitschaft voraus (Orell Füssli Kommentar

AHVG/IVG, Hans-Jakob Mosimann,

IVG, Art. 8, N 6 ff.; Silvia

Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S.

74 f. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2009 E. 9.2).

Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, so

kann auf die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sowie auf die

Prüfung der weiteren Voraussetzungen verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts

9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7). Die subjektive

Eingliederungsfähigkeit ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Dabei sind insbesondere die gegenüber der

Verwaltung und den medizinischen Expertinnen und Experten gemachten Aussagen

betreffend Krankheitsüberzeugung und Arbeitsmotivation zu berücksichtigen.

Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem

Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des

Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.3 mit weiteren

Hinweisen).

8.2 Gestützt auf die Aktenlage ist

beim Beschwerdeführer von einer tendenziell ausgeprägten subjektiven

Krankheitsüberzeugung auszugehen. Er hat wiederholt erklärt, dass er sich als

nicht arbeitsfähig erachte. Er äusserte sich während den gutachterlichen

Untersuchungen nicht nur einmal, sondern immer wieder dahingehend, keine

beruflichen Tätigkeiten mehr ausüben zu können. Dem internistischen

Teilgutachten der B.___-Gutachterstelle lässt sich zu den Zukunftsvorstellungen

des Beschwerdeführers Folgendes entnehmen: «Wenn er sich seine Situation

betrachte, dass er nicht 30 Minuten sitzen, stehen oder gehen könne, dass er

auch diese Verhärtungen habe im Rücken und im Becken, wo das untere

Körpergefühl dann wie eingeschlafen sei, könne er sich nicht vorstellen

irgendetwas arbeiten zu können» (IV-Nr. 91 S. 29). Ferner lässt sich dem

neuropsychologischen Teilgutachten entnehmen, dass der Beschwerdeführer zuletzt

vor fünf Jahren gearbeitet und die letzten fünf Jahre jeder Stelle mitgeteilt

habe, dass er nicht mehr arbeiten könne (IV-Nr. 91 S. 38). Auch anlässlich der psychiatrischen

Begutachtung habe der Beschwerdeführer festgehalten, dass er mit seinen

Beschwerden nicht arbeiten könne und kaum Hoffnung habe, dass sein Zustand sich

bessern könnte (IV-Nr. 91 S. 72). Dem rheumatologischen Teilgutachten der

Gutachterstelle B.___ lässt sich sodann entnehmen, dass gemäss Anamnese

weiterhin eine feste Invalidisierungsüberzeugung vorhanden zu sein scheine mit

auch wohl Resignation und Verzweiflung («er könne sich keine Zukunft denken»).

Die Rücken- / Beinschmerzen seien morgens für eine Arbeit hindernd

(IV-Nr. 91 S. 86, 97). Angesichts dieser subjektiven Krankheitsüberzeugung ist

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem

Beschwerdeführer bis zum Erlass der Verfügung vom 24. Januar 2022 an der

Motivation fehlte, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Es ist unter

diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen fehlender subjektiver

Eingliederungsfähigkeit verneint hat.

9. Nach dem Dargelegten ist die

angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2022 in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer ab 1. Januar 2020 eine Viertelsrente auszurichten.

Hingegen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit die Gewährung von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen beantragt wird (vgl. E. II. 8. hiervor).

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist

in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Umstand, dass

der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt hat, führt nicht zu einer Kürzung

der Entschädigung, da das erfolglose Rechtsbegehren (s. E. II. 9. hiervor) der

Vertreterin keinen grösseren Mehraufwand verursacht hat.

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt

sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11). Die von der Vertreterin des

Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 25. April 2022 (A.S.

51 f.) weist insgesamt einen Zeitaufwand von 6 Stunden und 39 Minuten

(6.65 Stunden) sowie Auslagen von total CHF 236.30 aus. Dies erscheint mit

Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als

angemessen. Mit dem geltend gemachten Ansatz von CHF 250.00 sowie den

Auslagen (CHF 236.30) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert

eine Parteientschädigung von CHF 2'045.00, die durch die

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2022 wird im

Rentenpunkt aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Viertelsrente

ab 1. Januar 2020.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'045.00 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin