VSBES.2022.39
Unfallversicherung; Integritätsentschädigung
21. Dezember 2022Deutsch29 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 21. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Beschwerdeführerin
gegen
AXA Versicherungen AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung;
Integritätsentschädigung (Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022)
zieht der Vizepräsident
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1956 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit 1986 als Sekretariatsleitung in
einem Rechtsanwaltsbüro angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Mit
Unfallmeldung UVG vom 22. März 2019 teilte der Arbeitgeber der
Beschwerdegegnerin mit, die Beschwerdeführerin habe am 21. März 2019 einen
Unfall erlitten. Sie sei beim Betreten eines S-Bahnzugs rückwärts auf das
Perron gestürzt. Die Türflügel hätten sich trotz der Lichtschranke geschlossen
und die Beschwerdeführerin erfasst, weshalb sie umgefallen sei. Dabei habe sie
sich eine komplizierte Sprunggelenksfraktur rechts zugezogen (Akten der
Beschwerdegegnerin [Axa-Nr.] A1).
1.2 Die Beschwerdegegnerin
anerkannte ihre Leistungspflicht (Axa-Nr. A3). In der Folge kam sie für die
unfallbedingte Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom
30. April 2021 stellte sie die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen ein und
sprach der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von CHF 14'280.00,
entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 %, zu (Axa-Nr. A33).
1.3 Die Beschwerdeführerin liess am
20. Mai 2021 Einsprache gegen die Verfügung vom 30. April 2021 und die
Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 20 % (anstelle von 10 %)
beantragen (Axa-Nr. A36). Die Einsprache wurde am 1. Juni 2021 ergänzend
begründet (Axa-Nr. A38).
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 21.
Januar 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Axa-Nr. A45;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Mit Zuschrift vom 23. Februar
2022 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022 erheben.
Sie stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr seien
«die gesetzlichen Leistungen auszurichten». Aus der Begründung wird deutlich,
dass einzig eine Erhöhung der Integritätsentschädigung von 10 % auf 20 %
verlangt wird (A.S. 9 ff.). Die Beschwerde wird am 15. März 2022 ergänzend
begründet (A.S. 17 f.).
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2022 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 23 ff.).
4. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 10. Mai 2022 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 30 f.). Die
Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 34).
5. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht innert der Frist bis 2. Juni 2022 keine Kostennote
ein (s. A.S. 35 f.).
6. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Parteien stimmen darin
überein, dass die Beschwerdeführerin wegen der am 5. November 2019 erfolgten
Repositionsarthrodese OSG und USG rechts einen Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung hat. Unbestritten ist auch, dass der gesamte
Integritätsschaden einer Integritätseinbusse von 20 % entspricht. Umstritten
ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin die Integritätsentseinbusse zu Recht
wegen mitwirkender anderer Ursachen um die Hälfte, entsprechend einer Integritätsentschädigung
von CHF 14'280.00, auf 10 % gekürzt hat.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit
einem Streitwert bis CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtorganisation / GO, BGS
125.12). Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die
Angelegenheit ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts –
als Stellvertreter der Präsidentin – als Einzelrichter zu beurteilen.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und
nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen
ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr
der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S.
114).
2.2
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die
versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder
geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer
Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des
versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der
Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung.
Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die
Unfallversicherung (UVV, SR.832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift
bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich
während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist
erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2
gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des
Anhanges 3. Der Bundesrat hat in diesem Anhang Richtlinien für die Bemessung
der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht
abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32 mit Hinweisen)
wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht
aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere
vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner
Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen
individuellen Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte
Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere»
berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher Art bei einem
Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, Die
Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
S. 36 ff. und 45 ff.). Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität
obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche
auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten
Befunde der Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung
im Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der
Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat
in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der
Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22).
Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine
Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als
Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene
Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im
Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch
lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller
Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar
(BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Ist eine Integritätsentschädigung weder
in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist
gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen
Schäden vorzunehmen.
2.3
Nach Art. 36 Abs. 2 UVG werden
die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten
angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge
eines Unfalls ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung
der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. Wie das
Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche
Abteilungen des Bundesgerichts) in BGE 113 V 54 E. 2 in fine ausgeführt hat,
ist der soeben zitierte Satz 2 dieser Bestimmung auf Integritätsentschädigungen
nicht anwendbar, weil er dem Wortlaut nach nur die Renten beschlägt, kann sich
doch das dort verwendete Kriterium der "Erwerbsfähigkeit" lediglich
auf die Invalidenrenten beziehen (Bestätigung in BGE 131 V 107 E. 3.1). Damit
übereinstimmend hat das Gericht in BGE 116 V 156 E. 3c festgestellt, dass
beim Zusammentreffen mehrerer, teils versicherter, teils nicht versicherter
Ereignisse (Vorzustand, nicht versicherter Unfall), welche einen einzigen
Integritätsschaden verursachen, der Integritätsschaden gesamthaft zu bemessen
ist und in einem zweiten Schritt die Entschädigung nach Massgabe von Art. 36
Abs. 2 UVG entsprechend dem Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am
gesamten Integritätsschaden zu kürzen ist. Anlass zu einer Kürzung geben nicht
nur Vorzustände, sondern sämtliche unfallfremden Einwirkungen, insbesondere
auch interkurrente Erkrankungen (BGE 121 V 326 E. 3a; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. September 2002, U 344/01;
vgl. auch Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. 1997, Freiburg 1998,
S. 125 ff.)
3.
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf
die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124
V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen,
ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010
E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess
tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin legt im
angefochtenen Einspracheentscheid (A.S. 1 ff.) dar, nach Lage der
Akten habe bereits vor dem Unfallereignis vom 21. März 2019 eine
verminderte Knochendichte (Osteopenie) infolge der Diabeteserkrankung bestanden.
Sodann habe die Beschwerdeführerin infolge einer konservativ behandelten
Fraktur des MT1 am rechten Fuss vom 18. Dezember 2018 noch einen Gips
getragen, weshalb ebenfalls ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass
im rechten Fussgelenk auch deswegen bereits ein erhöhtes Frakturrisiko
bestanden habe. Dr. med. B.___ zufolge sei es aufgrund der schlechten
Knochenqualität am 5. November 2019 zur Arthrodese von OSG und USG gekommen,
was bei einer guten Knochenqualität nicht der Fall gewesen wäre. Unter Einbezug
der vorbestehenden Krankheitsbilder habe Dr. med. B.___ den gesamten
Integritätsschaden auf 20 % bemessen und den unfallfremden und
unfallkausalen Anteil auf je 50 % beurteilt, was letztlich einen unfallkausalen
Anteil am Integritätsschaden von 10 % ergebe. Die Beschwerdeführerin habe in
ihrer Einsprache den Antrag gestellt, es sei ihr die volle, ungekürzte
Integritätsentschädigung auszurichten und habe als Begründung angeführt, dass
die Knochendichtemessung keine Osteoporose ergeben habe. Der erhobene Befund
einer Osteopenie belege aber hinreichend, dass die Knochendichte bei der Beschwerdeführerin
gegenüber dem Normwert herabgesetzt gewesen sei. Die in der Einsprache
vorgebrachte Begründung, der Verdacht einer Osteoporose habe sich nicht
bestätigt, vermöge vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Wenn die Beschwerdeführerin
die Aussage von Dr. med. C.___ vom 30. Juli 2019 zitiere, wonach
keine typischen osteoporotischen Frakturen vorlägen, beweise dies lediglich,
dass die Dexa-Werte keine Osteoporose bestätigt hätten. Sie beweise indessen
nicht, dass ein Normalbefund vorliege. Dies umso weniger, weil Prof. D.___ zufolge
aufgrund der sich präsentierenden Gesamtkonstellation – wie bereits zuvor Dr. med.
E.___ – eine Medikation mit Biphosphonat für indiziert gehalten habe. Diese
Indikation würde sich bei einer unauffälligen Knochendichte nicht ergeben. Wie
von Dr. med. B.___ ausgeführt und auch von Dr. med. C.___ klar
bestätigt worden sei, bestehe bei der an Diabetes leidenden Beschwerdeführerin unabhängig
davon, ob eine Osteoporose habe erhoben werden können oder nicht, ein erhöhtes
Frakturrisiko. Zum Zeitpunkt des Sturzes vom 21. März 2019 habe zusätzlich eine
erhöhte Vulnerabilität bestanden, da die Beschwerdeführerin am rechten Fuss
noch einen Gips getragen habe. In Würdigung der gesamten Akten sei deshalb mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des
Unfallereignisses vom 21. März 2020 (recte: 2019) die Knochenstruktur des
rechten Fussgelenks durch das diabetesbedingte erhöhte Frakturrisiko, aber auch
durch die vorgängig erfolgte Arthrodese vom 24. September 2018 geschwächt
gewesen sei, was auch Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 1. September 2020
klar festgehalten habe. Die Argumentation der Beschwerdeführerin beschränke
sich einzig auf die isolierte Betrachtung der Dexa-Werte, was angesichts des
nachgewiesenen, durch mannigfaltige Erkrankungen beeinträchtigten
Gesundheitszustandes und der klar belegten herabgesetzten Knochenqualität nicht
überzeuge. Die von Dr. med. B.___ vorgenommene Aufteilung der
Integritätseinbusse von je 50 % (von 20 %) sei nach dem Gesagten nicht zu
beanstanden.
4.2
Der Beschwerde (A.S. 9 ff.) lässt
sich entnehmen, die von der Beschwerdegegnerin vertretene Ansicht, dass die
Knochenqualität der Beschwerdeführerin herabgesetzt sei, sei nicht
nachvollziehbar. Im Einspracheverfahren sei dargelegt worden, dass sich der
Verdacht einer Osteoporose eben gerade nicht bestätigt habe. Zum definitiven
Ausschluss der Osteoporose sei auf Verordnung der behandelnden Endokrinologin
Dr. med. E.___ und in Absprache mit der Rheumatologie des Spitals F.___ eine
radiologische Untersuchung in der Klinik G.___ veranlasst worden. Auch diese
Untersuchung habe keine Hinweise auf eine Osteoporose ergeben. Insbesondere hätten
keine Frakturen der Wirbelsäule festgestellt werden können. Schliesslich habe auch
die Second opinion von Dr. med. C.___ ergeben, dass keine typischen
osteoporotischen Frakturen vorlägen und das erlittene Trauma als adäquat
erscheine. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
nicht einen simplen Stolpersturz erlitten habe, sondern dass ihr rechter Fuss,
der im Zusammenhang mit einer Vorfussoperation noch in einem Gips gesteckt
habe, der fast bis zum Knie gereicht habe, beim Sturz so unglücklich mit voller
Wucht in den Spalt zwischen Perron und nicht ausgefahrener Rampe hineingepresst
worden sei, dass der Fuss samt Gips nach rechts verdreht worden sei. Nicht nur das
Sprunggelenk sei dabei gebrochen, sondern auch der Gips, der von den Sanitätern
zuerst habe geradegedreht werden müssen, bevor er habe abgenommen werden
können. Eine angeblich „erhöhte Vulnerabilität" würde bei diesem Ereignis
an jeglicher Bedeutung verlieren. Jeder noch so harte Knochen wäre dabei
geborsten. Die angeblich schlechte Knochenqualität, wie im Spital F.___
verlautet worden sei, lasse sich durch nichts begründen. Sie sei lediglich als
Vorwand für das schlechte und revisionsbedürftige Operationsergebnis herangezogen
worden. Dass Dr. med. H.___ zusammen mit einem gewissen Dr. med. D.___, der die
Beschwerdeführerin gar nie gesehen oder untersucht habe, der behandelnden Endokrinologin
empfohlen habe, trotz negativer Osteoporose-Diagnose eine entsprechende Therapie
einzuleiten, um die Patientin «nicht zu verwirren», sei dann doch sehr
unverständlich. Diese Intervention lasse sich nur durch eine genauere Analyse
der Abläufe im Spital F.___ einordnen. Es bleibe darauf hinzuweisen, dass anlässlich
der Revisionsoperation in der Klinik G.___ vom 5. November 2019 schliesslich
kein schlechtes Knochenmaterial vorgelegen habe, mithin der Eingriff
erfolgreich habe durchgeführt werden können. Zusammenfassend sei festzuhalten,
dass weder eine Osteoporose noch eine Osteopenie noch eine Polyneuropathie
einen Abzug des Integritätsschadens von 50 % rechtfertigten. Eine Beteiligung
von unfallfremden Faktoren liege nicht vor.
5.
Die jeweiligen Standpunkte der
Parteien werden durch die folgenden ärztlichen Stellungnahmen gestützt:
5.1
Der Aktenbeurteilung von Dr.
med. B.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, vom 1. September
2020.
(Axa-Nr. M34) lässt sich zum medizinischen Sachverhalt entnehmen, es
bestehe eine Hüftdysplasie links mit Beinverkürzung von 4 cm auf dieser
Seite. Zudem ein Diabetes mellitus mit einer Polyneuropathie. Im Jahr 2017 sei
eine Vorfusskorrektur links erfolgt. Besonderheiten über den Verlauf seien in den
Akten nicht erwähnt. Am 24. September 2018 sei die Vorfusskorrektur rechts
mit TMT I- und MTP I-Arthrodese, Korrekturen an den Kleinzehen und den
zugehörigen Metatarsalia erfolgt. Nach zunächst ungestörtem Verlauf sei am
31.
Januar 2019 eine Metatarsale I-Schaftfraktur gefunden worden, die seit
Mitte Dezember (vorherige Röntgenkontrolle) aufgetreten sei. Die Behandlung sei
konservativ mit Gips erfolgt. Am 21. März 2019 sei die Versicherte gestürzt;
der Gips, den sie am Unterschenkel rechts getragen habe, sei gebrochen,
zusätzlich sei es zu einer Trimalleolarluxationsfraktur rechts gekommen. Am
Unfalltag sei wegen Schwellung ein Fixateur externe angebracht worden. Es sei
eine Osteosynthese medial und lateral am 29. März 2019 erfolgt, eine Versorgung
des Volkmann-Dreiecks sei nicht nötig gewesen. Bei der Operation sei aufgefallen,
dass der Knochen sehr weich gewesen sei. Bis August ordentlicher Verlauf, am 8. August
2019.
sei eine Beweglichkeit dorsal / plantar von 5-0-30° gemessen worden. In
der Folge zunehmende Schwellung und Schmerzen, am 31. Oktober 2019 sei eine
Talusluxation mit Sintern der Knochen im Sprunggelenksbereich festgestellt
worden. Am 5. November 2019 seien eine Arthrodese von OSG und USG und eine Resektion
der distalen Fibula erfolgt. In der Folge habe es einen günstigen Verlauf
gegeben, zunehmende Konsolidation der Arthrodesen, die Metatarsale I-Fraktur sei
in der Zwischenzeit konsolidiert gewesen. Am 21. Juli 2020 befriedigender
Zustand, etwas Schwellungsneigung. Deswegen seien Lymphdrainage und
Kompressionsstrümpfe empfohlen worden, die Versorgung mit zugerichtetem
Schuhwerk sei am Laufen gewesen. Deshalb könne angenommen werden, dass der
rechte Fuss voll belastbar gewesen sei.
Die beklagten Beschwerden / Symptome stünden
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (>50 %) im Zusammenhang mit dem
gemeldeten Ereignis. Wegen der Malleolarfraktur sei die Osteosynthese nötig
gewesen. Wegen schlechter Knochenqualität und Diabetes mit Polyneuropathie habe
es einen komplizierten Verlauf gegeben mit Sinterung, was zur Arthrodese von
OSG und USG geführt habe. Die Gesundheit der Versicherten sei schon vor dem
Ereignis in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Von Bedeutung
für die aktuelle Situation seien die schlechte Knochenqualität und der Diabetes
mellitus mit Polyneuropathie. Das Ereignis habe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu einer dauernden / richtungsgebenden Verschlimmerung
geführt. Die Fraktur habe die Kaskade mit Sinterung im Frakturbereich
ausgelöst. Der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht. Eine Prognose
dazu sei möglich. Der Zeitraum von einem Jahr ab Arthrodese sollte abgewartet
werden. Voraussichtlich noch Schuhanpassung und Abgabe von Kompressionsstrümpfen
und ev. Applikation von Lymphdrainage. Von diesen Massnahmen könne mindestens
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des
unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. Die ungefähre
Therapiedauer betrage 26 Wochen. Es bestehe als Folge des Ereignisses eine
dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität. Die Integritätsentschädigung betrage 10 % gemäss Suva Tabellen Nr.
5.
Die Arthrodese von OSG und USG bedinge eine Integritätseinbusse von 20 %. Im
aktuellen Fall seien mit Osteoporose und Polyneuropathie unfallfremde Faktoren
entscheidend mitbeteiligt, ohne diese wäre es nicht zum Sintern im
Sprunggelenksbereich gekommen. Die Bedeutung dieser Elemente sei mit 50 % zu
bewerten, die Integritätseinbusse netto betrage 10 %.
5.2
Im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr.
med. I.___, Leiter Fusschirurgie, Klinik G.___, vom 11. März 2022 einreichen
(Urkunde Nr. 4 der Beschwerdeführerin). Dr. med. I.___ beantwortete darin die
vorgängig vom Vertreter der Beschwerdeführerin gestellten Fragen (siehe Urkunde
Nr. 3 der Beschwerdeführerin). Der Fusschirurg führt aus, er teile die
Einschätzung von Dr. med. B.___ in seinem Bericht vom 1. September 2020
(Mitwirkung von unfallfremden Faktoren, welche zum Sintern geführt hätten) nicht.
Sowohl die DEXA-Messung als auch die intraoperative Knochenqualität und auch
das komplikationslose Heilen der Arthrodese hätten auf einen guten
Knochenstoffwechsel hingewiesen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Art
und Weise der Frakturversorgung nicht ganz üblich sei. Insbesondere scheine die
Sprengung der Malleolengabel und sehr wahrscheinliche Mitbeteiligung der
Syndesmose ursächlich für das Abkippen im Talus, da die ossäre Führung nicht
stabil sei. Dies zeige sich auch in den postoperativen Röntgenbildern. Nach
Ansicht von Dr. med. I.___ hätte zumindest eine Stellschraube mit grösster
Wahrscheinlichkeit die Luxation verhindert. Des Weiteren könne es auch im
Rahmen des Unfalls zu einer Nekrose des Talus gekommen sein durch verletzte Blutgefässe.
Die Osteoporose alleinig für das schlechte Ergebnis schuldig zu machen,
erscheine nicht richtig. Die Integritätsentschädigung werde auf mindestens 20 %
geschätzt.
6.
Wie erwähnt, ist die
Beurteilung des Integritätsschadens (Arthrodese von OSG und USG rechts, 20 %)
unter den Parteien unbestritten und denn auch nicht zu beanstanden. So lässt sich
der genannte Integritätsschaden direkt der entsprechenden Suva-Tabelle Nr. 5
(Integritätsschaden bei Arthrosen) entnehmen. Strittig ist dagegen die vom
beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des
Integritätsschadens von 20 % auf 10 %. Dr. med. B.___ begründet die Kürzung
um 50 % damit, dass mit der Osteoporose und dem Diabetes mit Polyneuropathie
unfallfremde Faktoren entscheidend mitbeteiligt seien, da es ohne diese nicht
zum Sintern im Sprunggelenksbereich gekommen wäre (Axa-Nr. M34, S. 4).
6.1
Die Akten enthalten zu diesen
Aspekten insbesondere die folgenden Informationen:
6.1.1
Bereits vor dem Unfallereignis vom
21.
März 2019 bestand bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte
Fussproblematik beidseits. Aus diversen ärztlichen Berichten geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin unter einer diabetischen Polyneuropathie als eine Folge von Diabetes
mellitus Typ 1 leidet (Axa-Nr. M37). Die Polyneuropathie führte zu einer
ausgeprägten Vorfussdeformität beidseits, welche trotz Massschuhen und
regelmässiger Podologie zu einem diabetischen Fusssyndrom geführt hatte, so
dass in der Folge Fussoperationen an beiden Füssen durchgeführt wurden (Axa-Nr.
M37, S. 5 f.). Die Operation am rechten Fuss führte Dr. med. I.___,
Leiter Fusschirurgie, Klinik G.___, aufgrund der ausgeprägten Vorfussdeformität
am 24. September 2018 durch (korrigierende MTP I- und TMT I-Arthrodese; Köpfchen-Resektion
Os metatarsale II und Maceira-Osteotomie Os metatarsale III; Hohmann Dig. II/III;
Strecksehnenrelease I-III; Axa-Nr. M15). Im Verlauf kam es hier zu einer
Fraktur des Metatarsale I und es erfolgte erneut die Gipsruhigstellung und
Teilbelastung an Gehstöcken (Axa-Nr. M12). In der Röntgenuntersuchung des
rechten Fusses vom 31. Januar 2019 zeigte sich ein osteopener Knochenaspekt
(Axa-Nr. M5). Am 21. März 2019 erlitt die Beschwerdeführerin eine
Trimalleolarluxationsfraktur rechts, als sie sich den rechten Fuss mit Gips
zwischen einem stehenden Zug und dem Perron einklemmte. Am gleichen Tag folgte
eine geschlossene Reposition und Anlage eines sprunggelenküberbrückenden
Fixateurs externe, durchgeführt von Dr. med. J.___, Assistenzarzt, und Dr.
med. H.___, Facharzt für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Leitender Arzt,
Spital F.___ (siehe Operationsbericht vom 21. März 2019, Axa-Nr. M18). Die
beiden Ärzte äusserten in ihrem Bericht einen klaren Verdacht auf Osteoporose
angesichts der Knochenqualität. Auch anlässlich der Operation vom 29. März 2019
(Offene Reposition bimalleolär, Zugschrauben-Osteosynthese respektive Miniplättchen-Zugschrauben-Osteosynthese
2.4
bimalleolär rechts) beschrieb Dr. med. H.___ eine typische osteoporotische,
schräge Schuppenfraktur mit kleinen Zwischenfragmentchen gen dorsal und stellte
die Diagnose eines Verdachts auf Osteoporosefraktur (fragile fracture;
Axa-Nr. M17).
6.1.2
Am 2. Juli 2019 fand eine Osteomineralometrie
(Knochendichtemessung) mittels DXA statt. Diese ergab Folgendes: An der LWS
gemittelt über L1-L3 liege die BMD [bone mineral density] im Normbereich
[-0.7]; am rechten Schenkelhals liege die BMD in der Messregion Neck im
osteopenischen Bereich [-1.7] und in der Totalregion im Normbereich [-0.8]; am
rechten Unterarm liege die BMD in der Messregion 1/3 Radius und Ulna im
Normbereich [0.1] (Axa-Nr. M38). Am 30. Juli 2019 wandte sich die Endokrinologin
und Diabetologin Dr. med. E.___ vom Spital F.___ in Bezug auf eine allfällige
Osteoporosetherapie an Dr. med. C.___, Fachärztin für Endokrinologie und
Diabetologie, mit den Fragen, ob die Trimalleolarluxationsfraktur als low
trauma zu klassifizieren sei, ob der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen
der Fussoperation ihren Fuss seit September 2018 nicht mehr belastet habe,
nicht zu einem Abbau des Knochens geführt haben könnte, und ob sie (Dr. med. C.___)
mit einer Biphosphat-Therapie starten würde (siehe Verlaufseintrag vom 30. Juli
2019, Axa-Nr. M37, S. 5 f.). Dr. med. C.___ antwortete
gleichentags, vorliegend seien es definitiv keine typisch osteoporotischen
Frakturen und das Trauma scheine adäquat. Bei guten Dexa-Werten sei keine
Therapie indiziert. Es gelte aber zu beachten, dass bei Diabetikern das
Frakturrisiko erhöht sei trotz guten Dexa-Werten. Das spiele aber bei der
Beschwerdeführerin mit Diabetes erst seit neun Jahren eher keine Rolle. Gemäss
dem Berechnungssystem Frax (Fracture Assessment Tool der
Weltgesundheitsorganisation WHO, vgl.
https://frax.shef.ac.uk/FRAX/charts/Chart_CA_ost_wom_bmd.pdf, zuletzt besucht
am 20. Dezember 2022) resultiere ein Risiko (10-Jahres-Wahrscheinlichkeit einer
osteoporotischen Fraktur) von 8.9 %. Da die Wirbelsäule sowieso gut sei,
empfehle sie, nur Kalzium und Vitamin D3 zu optimieren und in einigen Jahren
wieder zu messen (Axa-Nr. M37, S. 5). Der Chirurg Dr. med. H.___, der die
Operationen vom 21. und 29. März 2019 durchgeführt hatte, hielt demgegenüber in
seinem Bericht vom 8. August 2019 (Axa-Nr. M20) fest, ebenfalls am 30. Juli
2019.
habe der Prof. D.___ aufgrund von «FRAX-Befund etc.» eine Therapie mittels
z.B. Biphosphonat empfohlen (eine Stellungnahme eines Prof. D.___ findet sich
in den Akten allerdings nicht). Dr. med. E.___ (wie Dr. med. H.___ am Spital F.___
tätig) werde gebeten, hier eine entsprechende Abwägung der Vor- und Nachteile
zu machen, um die Patientin nicht zu sehr zu verwirren.
6.1.3
Am 26. September 2019 erfolgte
eine weitere Untersuchung in der Klinik G.___. Dr. med. I.___ führte in seinem
Bericht vom 30. September 2019 (Axa-Nr. M21) aus, aufgrund weiterhin
bestehender ausgeprägter Schwellung sowie bildmorphologisch sichtbarer
Destruktion des Talus bestehe der Verdacht auf eine
Charcot-Neuroosteoarthropathie im Akutstadium. Geplant sei u.a. eine weitere
Bildgebung mittels CT. Am 31. Oktober 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin
schliesslich eine Talusluxation rechts festgestellt. Dr. med. I.___ stellte
daraufhin die Indikation zur Arthrodese. Am 5. November 2019 erfolgte
deshalb eine weitere Operation am rechten Fuss. Unter anderem wurde eine offene
Repositionsarthrodese OSG und USG rechts durchgeführt (siehe Operationsbericht
vom 5. November 2019, Axa-Nr. M24). Der Operateur Dr. med. I.___ beschrieb
unter anderem ein sichtbares atrophes nekrotisches Knochenstück, am ehesten vom
Talus ausgehend, welches reseziert worden sei. Zur Knochenqualität äussert sich
der Operationsbericht nicht. Im Austrittsbericht von Dr. med. I.___ vom 14.
November 2019 (Axa-Nr. M23) sowie in den nachfolgenden Verlaufskontrollen (Axa-Nrn.
M25, M26, M28, M29, M31 und M32) wurde die Verdachtsdiagnose einer
Charcot-Neuroosteoarthropathie nicht mehr gestellt. Die radiologische Untersuchung
der Wirbelsäule vom 31. Oktober 2019, die mit der Fragestellung nach
Osteoporose-typischen Frakturen im Bereich der BWS oder LWS veranlasst wurde,
ergab keine solchen Frakturen; der Bericht enthält den Hinweis auf eine osteopene
Knochenstruktur (Axa-Nr. M38, S. 4). In weiteren Verlaufsberichten
nach der Operation vom 5. November 2019 konnte Dr. med. I.___ einen positiven
Verlauf festhalten. Am 8. Oktober 2021 wurde schliesslich das
Osteosynthesematerial entfernt. Laut Bericht vom 25. November 2021 war die
Patientin beschwerdefrei und die Behandlung konnte abgeschlossen werden
(Axa-Nr. M39).
6.2
Wie sich aus den vorstehend wiedergegebenen
Berichten ergibt, wurde der von Dr. med. H.___ geäusserte Verdacht einer Osteoporosefraktur
nicht bestätigt. Dass die Trimalleolarluxationsfraktur rechts am 21. März 2019 auf
eine Osteoporose zurückzuführen wäre, wird von keinem der später mit der Sache
befassten Ärzte angenommen. Dr. med. B.___, der beratende Arzt der
Beschwerdegegnerin, geht davon aus, eine Osteoporose habe entscheidend zum
ungünstigen Verlauf nach der Operation vom 29. März 2019 beigetragen; er
vertritt aber nicht die Auffassung, sie habe bereits die Fraktur vom 21. März
2019.
bewirkt. Die Knochendichtemessung vom 2. Juli 2019 ergab eindeutig keine
Osteoporose, sondern (im Bereich der Messung am rechten Schenkelhals in der
Messregion Neck) eine Osteoponie. Die zwecks weiterer Klärung veranlasste
radiologische Untersuchung der Wirbelsäule vom 31. Oktober 2019 ergab
ebenfalls keine Hinweise auf Osteoporose, insbesondere nicht auf entsprechende
Frakturen. Dr. med. C.___ äusserte sich in Bezug auf die Trimalleolarluxationsfraktur
rechts vom 21. März 2019 dahingehend, dass vorliegend definitiv keine typisch
osteoporotischen Frakturen vorhanden seien und das Trauma adäquat scheine (vgl.
E. II. 6.1.2 hiervor). Schliesslich führte auch Dr. med. I.___, welcher die
Beschwerdeführerin zuletzt am rechten Fuss operierte, in seinem Bericht vom 11.
März 2022 (Urkunde Nr. 4 der Beschwerdeführerin) aus, dass sowohl die
DEXA-Messung, als auch die intraoperative Knochenqualität und auch das
komplikationslose Heilen der Arthrodese auf einen guten Knochenstoffwechsel
hindeuteten. Aus diesen Stellungnahmen ergibt sich, dass keine Osteoporose im
engeren Sinne, sondern lediglich eine Osteoponie vorliegt und dass diese
jedenfalls für die Fraktur vom 21. März 2019 nicht relevant war. Dies gilt auch
für das Argument der Beschwerdegegnerin, es habe zum Zeitpunkt des Sturzes vom
21.
März 2019 eine erhöhte Vulnerabilität bestanden, da die Beschwerdeführerin
noch einen Gips getragen habe (A.S. 7). Den vorhandenen Arztberichten lässt
sich nicht entnehmen, dass durch diesen Umstand die Folgen des Unfalls
verschlimmert werden. Vielmehr gehen die beteiligten Fachpersonen davon aus,
dass die starke Einwirkung, die mit dem Ereignis vom 21. März 2019
verbunden war, für sich allein die Trimalleolarfraktur bewirkt hat, was mit
Blick auf den geschilderten Ablauf auch einleuchtet.
6.3
Die Beschwerdeführerin leidet
hingegen im Bereich des rechten Fusses an Osteopenie. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin
belege dies hinreichend, dass die Knochendichte bei der Beschwerdeführerin
gegenüber dem Normwert herabgesetzt gewesen sei und sich die Einschätzung von
Dr. med. B.___ daher als korrekt erweise. Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte
Osteopenie steht für eine altersbedingte Minderung der Knochendichte. Eine
verminderte Knochendichte führt aber gemäss medizinischer Lehre erst ab einem
gewissen Prozentsatz an Dichteverlust zu einer erhöhten Frakturgefährdung. Die
einzige Möglichkeit, ein erhöhtes Frakturrisiko zu erfassen, bietet die
Osteodensitometrie, wobei die Knochendichte überwiegend mit der
Dual-Energie-Absorpotiometrie (DEXA resp. DXA) gemessen wird. Üblicherweise
wird das Messergebnis als T-score angegeben, d.h. als Standardabweichung (SD =
standard deviation) von der Knochendichte eines standardisierten Referenzkollektivs.
Ein Verlust der Knochendichte von 10 - 25 % (T-score zwischen -1 SD und -2.5
SD) entspricht einem altersassoziierten Knochenmassenverlust resp. einer
Osteopenie. Erst ab einem Verlust der Knochendichte von über 25 % (T-score
bei oder unter -2.5 SD) spricht man von einer präklinischen Osteoporose mit
potentieller Frakturgefährdung (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall
und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 471 f.). Wie oben festgehalten
(E. II. 6.1.2 hiervor), wurde bei der Beschwerdeführerin eine solche Knochendichtemessung
durchgeführt, welche keine Osteoporose, aber eine Osteopenie ergab. Eine
Osteopenie führt im Gegensatz zu einer Osteoporose gemäss den obigen
Erläuterungen nicht zwingend zu einer deutlich erhöhten Frakturgefährdung. Hier
ergaben die Berechnungen der Fachärztinnen Dr. med. E.___ und Dr. med. C.___
eine Zehn-Jahres-Wahrscheinlichkeit für eine Fraktur von 8.9 % (vgl. E. II.
6.1.2
hiervor). Diese Wahrscheinlichkeit ist nicht derart erheblich, dass sie
für sich allein genommen einen Grund für eine Reduktion der
Integritätsentschädigung darstellen könnte. Andernfalls wäre ein Grossteil der
Versicherten im Alter der Beschwerdeführerin von einer solchen Kürzung
betroffen, was mit Blick auf den Charakter der obligatorischen
Unfallversicherung als Sozialversicherung für alle Erwerbstätigen abzulehnen
ist.
6.4
Dr. med. B.___ argumentiert
konkret, die von ihm angenommene Osteoporose, welche genauer als Osteoponie zu
bezeichnen sei, und die Polyneuropathie hätten bewirkt, dass es nach der
Operation vom 29. März 2019 im weiteren Verlauf zu einem Sintern im
Sprunggelenksbereich gekommen sei, welche ihrerseits die erneute Operation vom
5.
November 2019 und die dort vorgenommene Arthrodese erforderlich gemacht habe.
Dieser Standpunkt kann nach der Aktenlage nicht als mit hinreichender (d.h. überwiegender)
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen gelten. So legt Dr. med. B.___ Wert auf die
Feststellung, anlässlich der Operation vom 29. März 2019 sei aufgefallen, dass
der Knochen sehr weich gewesen sei. Der vom damaligen Operateur Dr. med. H.___
geäusserte «klare Verdacht» auf Osteoporose bestätigte sich jedoch in der Folge
nicht. Schon die Röntgenaufnahmen des rechten Fusses vom 31. Januar 2019 hatten
einen osteopenen Knochenaspekt, aber keine Osteoporose ergeben, und dieser
Befund bestätigte sich in den späteren Untersuchungen. Die These, der Verlauf
nach der Operation vom 29. März 2019 sei massgebend durch den Vorzustand
geprägt gewesen, wird von Dr. med. B.___ nicht näher begründet und er
diskutiert auch keine anderen Möglichkeiten. Der Operateur Dr. med. I.___ hält
dazu in seiner Stellungnahme vom 11. März 2022 fest, sowohl die
DEXA-Messung als auch die intraoperative Knochenqualität und auch das
komplikationslose Heilen der Arthrodese wiesen auf einen guten
Knochenstoffwechsel hin. Als Ursache für das Abkippen des Talus sieht er
stattdessen den Umstand, dass die Art und Weise der Frakturversorgung «nicht
ganz üblich» sei, was er unter Bezugnahme auf die postoperativen Röntgenbilder
näher erläutert. Diese Ausführungen sind inhaltlich nachvollziehbar und
plausibel. Sie basieren, anders als jene des beratenden Arztes Dr. med. B.___,
auf persönlichen Untersuchungen und insbesondere der Kenntnis der
intraoperativen Befunde. Damit bilden sie, obwohl sie von einem behandelnden
Arzt stammen, in der hier gegebenen Konstellation eine genügende Grundlage für
die Anspruchsbeurteilung. Dass die These von Dr. med. B.___ zutrifft, ist vor
diesem Hintergrund zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht überwiegend
wahrscheinlich. Von ergänzenden Abklärungen ist abzusehen; sie wären nicht
geeignet, die Kontroverse abschliessend zu klären, zumal sie sich wegen der
zwischenzeitlichen Entwicklung mit weiteren operativen Eingriffen nicht mehr
auf eigene Untersuchungen stützen könnten. Damit bleibt es bei der Feststellung,
dass die Arthrodese an USG und OSG des rechten Fusses eine Folge des Unfalls
vom 21. März 2019 bildet, während eine erhebliche Mitwirkung des Vorzustands
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Damit besteht keine
Grundlage für eine Kürzung der Integritätsentschädigung. Die Beschwerdeführerin
hat daher Anspruch auf die volle, dem Listenwert entsprechende
Integritätsentschädigung von 20 %. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
7.
7.1
Da die Beschwerdeführerin
obsiegt, steht ihr eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese Entschädigung bemisst sich ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der
Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Da der Vertreter der
Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, wird die
Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal CHF 1'600.00 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
7.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei
solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich
mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis
ATSG). Weil das UVG keine Kostenpflicht vorsieht und weder mutwillige noch
leichtsinnige Beschwerdeführung vorliegt, sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2022 wird aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 20 %.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar