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Entscheid

VSBES.2022.39

Unfallversicherung; Integritätsentschädigung

21. Dezember 2022Deutsch29 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 21. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Beschwerdeführerin

gegen

AXA Versicherungen AG

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung;

Integritätsentschädigung (Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022)

zieht der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1956 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit 1986 als Sekretariatsleitung in

einem Rechtsanwaltsbüro angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Mit

Unfallmeldung UVG vom 22. März 2019 teilte der Arbeitgeber der

Beschwerdegegnerin mit, die Beschwerdeführerin habe am 21. März 2019 einen

Unfall erlitten. Sie sei beim Betreten eines S-Bahnzugs rückwärts auf das

Perron gestürzt. Die Türflügel hätten sich trotz der Lichtschranke geschlossen

und die Beschwerdeführerin erfasst, weshalb sie umgefallen sei. Dabei habe sie

sich eine komplizierte Sprunggelenksfraktur rechts zugezogen (Akten der

Beschwerdegegnerin [Axa-Nr.] A1).

1.2 Die Beschwerdegegnerin

anerkannte ihre Leistungspflicht (Axa-Nr. A3). In der Folge kam sie für die

unfallbedingte Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom

30. April 2021 stellte sie die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen ein und

sprach der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von CHF 14'280.00,

entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 %, zu (Axa-Nr. A33).

1.3 Die Beschwerdeführerin liess am

20. Mai 2021 Einsprache gegen die Verfügung vom 30. April 2021 und die

Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 20 % (anstelle von 10 %)

beantragen (Axa-Nr. A36). Die Einsprache wurde am 1. Juni 2021 ergänzend

begründet (Axa-Nr. A38).

1.4 Mit Einspracheentscheid vom 21.

Januar 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Axa-Nr. A45;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2. Mit Zuschrift vom 23. Februar

2022 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2022 erheben.

Sie stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr seien

«die gesetzlichen Leistungen auszurichten». Aus der Begründung wird deutlich,

dass einzig eine Erhöhung der Integritätsentschädigung von 10 % auf 20 %

verlangt wird (A.S. 9 ff.). Die Beschwerde wird am 15. März 2022 ergänzend

begründet (A.S. 17 f.).

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2022 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 23 ff.).

4. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 10. Mai 2022 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 30 f.). Die

Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 34).

5. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht innert der Frist bis 2. Juni 2022 keine Kostennote

ein (s. A.S. 35 f.).

6. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Parteien stimmen darin

überein, dass die Beschwerdeführerin wegen der am 5. November 2019 erfolgten

Repositionsarthrodese OSG und USG rechts einen Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung hat. Unbestritten ist auch, dass der gesamte

Integritätsschaden einer Integritätseinbusse von 20 % entspricht. Umstritten

ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin die Integritätsentseinbusse zu Recht

wegen mitwirkender anderer Ursachen um die Hälfte, entsprechend einer Integritätsentschädigung

von CHF 14'280.00, auf 10 % gekürzt hat.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit

einem Streitwert bis CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtorganisation / GO, BGS

125.12). Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die

Angelegenheit ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts –

als Stellvertreter der Präsidentin – als Einzelrichter zu beurteilen.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und

nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen

ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr

der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S.

114).

2.2

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die

versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder

geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer

Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des

versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der

Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung.

Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die

Unfallversicherung (UVV, SR.832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift

bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich

während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist

erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der

Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2

gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des

Anhanges 3. Der Bundesrat hat in diesem Anhang Richtlinien für die Bemessung

der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht

abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32 mit Hinweisen)

wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht

aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere

vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner

Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen

individuellen Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte

Schätzung für einen Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere»

berücksichtigt, die einem Integritätsschaden solcher Art bei einem

Durchschnittsmenschen beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, Die

Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung,

S. 36 ff. und 45 ff.). Die Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität

obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche

auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten

Befunde der Unfallfolgen festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung

im Rahmen der erwähnten Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat

in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22).

Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine

Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als

Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene

Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im

Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch

lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller

Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar

(BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).

Ist eine Integritätsentschädigung weder

in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist

gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen

Schäden vorzunehmen.

2.3

Nach Art. 36 Abs. 2 UVG werden

die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten

angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge

eines Unfalls ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung

der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. Wie das

Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche

Abteilungen des Bundesgerichts) in BGE 113 V 54 E. 2 in fine ausgeführt hat,

ist der soeben zitierte Satz 2 dieser Bestimmung auf Integritätsentschädigungen

nicht anwendbar, weil er dem Wortlaut nach nur die Renten beschlägt, kann sich

doch das dort verwendete Kriterium der "Erwerbsfähigkeit" lediglich

auf die Invalidenrenten beziehen (Bestätigung in BGE 131 V 107 E. 3.1). Damit

übereinstimmend hat das Gericht in BGE 116 V 156 E. 3c festgestellt, dass

beim Zusammentreffen mehrerer, teils versicherter, teils nicht versicherter

Ereignisse (Vorzustand, nicht versicherter Unfall), welche einen einzigen

Integritätsschaden verursachen, der Integritätsschaden gesamthaft zu bemessen

ist und in einem zweiten Schritt die Entschädigung nach Massgabe von Art. 36

Abs. 2 UVG entsprechend dem Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am

gesamten Integritätsschaden zu kürzen ist. Anlass zu einer Kürzung geben nicht

nur Vorzustände, sondern sämtliche unfallfremden Einwirkungen, insbesondere

auch interkurrente Erkrankungen (BGE 121 V 326 E. 3a; Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. September 2002, U 344/01;

vgl. auch Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. 1997, Freiburg 1998,

S. 125 ff.)

3.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen

an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf

die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124

V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen,

ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010

E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess

tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im

Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die

aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel

greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin legt im

angefochtenen Einspracheentscheid (A.S. 1 ff.) dar, nach Lage der

Akten habe bereits vor dem Unfallereignis vom 21. März 2019 eine

verminderte Knochendichte (Osteopenie) infolge der Diabeteserkrankung bestanden.

Sodann habe die Beschwerdeführerin infolge einer konservativ behandelten

Fraktur des MT1 am rechten Fuss vom 18. Dezember 2018 noch einen Gips

getragen, weshalb ebenfalls ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass

im rechten Fussgelenk auch deswegen bereits ein erhöhtes Frakturrisiko

bestanden habe. Dr. med. B.___ zufolge sei es aufgrund der schlechten

Knochenqualität am 5. November 2019 zur Arthrodese von OSG und USG gekommen,

was bei einer guten Knochenqualität nicht der Fall gewesen wäre. Unter Einbezug

der vorbestehenden Krankheitsbilder habe Dr. med. B.___ den gesamten

Integritätsschaden auf 20 % bemessen und den unfallfremden und

unfallkausalen Anteil auf je 50 % beurteilt, was letztlich einen unfallkausalen

Anteil am Integritätsschaden von 10 % ergebe. Die Beschwerdeführerin habe in

ihrer Einsprache den Antrag gestellt, es sei ihr die volle, ungekürzte

Integritätsentschädigung auszurichten und habe als Begründung angeführt, dass

die Knochendichtemessung keine Osteoporose ergeben habe. Der erhobene Befund

einer Osteopenie belege aber hinreichend, dass die Knochendichte bei der Beschwerdeführerin

gegenüber dem Normwert herabgesetzt gewesen sei. Die in der Einsprache

vorgebrachte Begründung, der Verdacht einer Osteoporose habe sich nicht

bestätigt, vermöge vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Wenn die Beschwerdeführerin

die Aussage von Dr. med. C.___ vom 30. Juli 2019 zitiere, wonach

keine typischen osteoporotischen Frakturen vorlägen, beweise dies lediglich,

dass die Dexa-Werte keine Osteoporose bestätigt hätten. Sie beweise indessen

nicht, dass ein Normalbefund vorliege. Dies umso weniger, weil Prof. D.___ zufolge

aufgrund der sich präsentierenden Gesamtkonstellation – wie bereits zuvor Dr. med.

E.___ – eine Medikation mit Biphosphonat für indiziert gehalten habe. Diese

Indikation würde sich bei einer unauffälligen Knochendichte nicht ergeben. Wie

von Dr. med. B.___ ausgeführt und auch von Dr. med. C.___ klar

bestätigt worden sei, bestehe bei der an Diabetes leidenden Beschwerdeführerin unabhängig

davon, ob eine Osteoporose habe erhoben werden können oder nicht, ein erhöhtes

Frakturrisiko. Zum Zeitpunkt des Sturzes vom 21. März 2019 habe zusätzlich eine

erhöhte Vulnerabilität bestanden, da die Beschwerdeführerin am rechten Fuss

noch einen Gips getragen habe. In Würdigung der gesamten Akten sei deshalb mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des

Unfallereignisses vom 21. März 2020 (recte: 2019) die Knochenstruktur des

rechten Fussgelenks durch das diabetesbedingte erhöhte Frakturrisiko, aber auch

durch die vorgängig erfolgte Arthrodese vom 24. September 2018 geschwächt

gewesen sei, was auch Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 1. September 2020

klar festgehalten habe. Die Argumentation der Beschwerdeführerin beschränke

sich einzig auf die isolierte Betrachtung der Dexa-Werte, was angesichts des

nachgewiesenen, durch mannigfaltige Erkrankungen beeinträchtigten

Gesundheitszustandes und der klar belegten herabgesetzten Knochenqualität nicht

überzeuge. Die von Dr. med. B.___ vorgenommene Aufteilung der

Integritätseinbusse von je 50 % (von 20 %) sei nach dem Gesagten nicht zu

beanstanden.

4.2

Der Beschwerde (A.S. 9 ff.) lässt

sich entnehmen, die von der Beschwerdegegnerin vertretene Ansicht, dass die

Knochenqualität der Beschwerdeführerin herabgesetzt sei, sei nicht

nachvollziehbar. Im Einspracheverfahren sei dargelegt worden, dass sich der

Verdacht einer Osteoporose eben gerade nicht bestätigt habe. Zum definitiven

Ausschluss der Osteoporose sei auf Verordnung der behandelnden Endokrinologin

Dr. med. E.___ und in Absprache mit der Rheumatologie des Spitals F.___ eine

radiologische Untersuchung in der Klinik G.___ veranlasst worden. Auch diese

Untersuchung habe keine Hinweise auf eine Osteoporose ergeben. Insbesondere hätten

keine Frakturen der Wirbelsäule festgestellt werden können. Schliesslich habe auch

die Second opinion von Dr. med. C.___ ergeben, dass keine typischen

osteoporotischen Frakturen vorlägen und das erlittene Trauma als adäquat

erscheine. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin

nicht einen simplen Stolpersturz erlitten habe, sondern dass ihr rechter Fuss,

der im Zusammenhang mit einer Vorfussoperation noch in einem Gips gesteckt

habe, der fast bis zum Knie gereicht habe, beim Sturz so unglücklich mit voller

Wucht in den Spalt zwischen Perron und nicht ausgefahrener Rampe hineingepresst

worden sei, dass der Fuss samt Gips nach rechts verdreht worden sei. Nicht nur das

Sprunggelenk sei dabei gebrochen, sondern auch der Gips, der von den Sanitätern

zuerst habe geradegedreht werden müssen, bevor er habe abgenommen werden

können. Eine angeblich „erhöhte Vulnerabilität" würde bei diesem Ereignis

an jeglicher Bedeutung verlieren. Jeder noch so harte Knochen wäre dabei

geborsten. Die angeblich schlechte Knochenqualität, wie im Spital F.___

verlautet worden sei, lasse sich durch nichts begründen. Sie sei lediglich als

Vorwand für das schlechte und revisionsbedürftige Operationsergebnis herangezogen

worden. Dass Dr. med. H.___ zusammen mit einem gewissen Dr. med. D.___, der die

Beschwerdeführerin gar nie gesehen oder untersucht habe, der behandelnden Endokrinologin

empfohlen habe, trotz negativer Osteoporose-Diagnose eine entsprechende Therapie

einzuleiten, um die Patientin «nicht zu verwirren», sei dann doch sehr

unverständlich. Diese Intervention lasse sich nur durch eine genauere Analyse

der Abläufe im Spital F.___ einordnen. Es bleibe darauf hinzuweisen, dass anlässlich

der Revisionsoperation in der Klinik G.___ vom 5. November 2019 schliesslich

kein schlechtes Knochenmaterial vorgelegen habe, mithin der Eingriff

erfolgreich habe durchgeführt werden können. Zusammenfassend sei festzuhalten,

dass weder eine Osteoporose noch eine Osteopenie noch eine Polyneuropathie

einen Abzug des Integritätsschadens von 50 % rechtfertigten. Eine Beteiligung

von unfallfremden Faktoren liege nicht vor.

5.

Die jeweiligen Standpunkte der

Parteien werden durch die folgenden ärztlichen Stellungnahmen gestützt:

5.1

Der Aktenbeurteilung von Dr.

med. B.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, vom 1. September

2020.

(Axa-Nr. M34) lässt sich zum medizinischen Sachverhalt entnehmen, es

bestehe eine Hüftdysplasie links mit Beinverkürzung von 4 cm auf dieser

Seite. Zudem ein Diabetes mellitus mit einer Polyneuropathie. Im Jahr 2017 sei

eine Vorfusskorrektur links erfolgt. Besonderheiten über den Verlauf seien in den

Akten nicht erwähnt. Am 24. September 2018 sei die Vorfusskorrektur rechts

mit TMT I- und MTP I-Arthrodese, Korrekturen an den Kleinzehen und den

zugehörigen Metatarsalia erfolgt. Nach zunächst ungestörtem Verlauf sei am

31.

Januar 2019 eine Metatarsale I-Schaftfraktur gefunden worden, die seit

Mitte Dezember (vorherige Röntgenkontrolle) aufgetreten sei. Die Behandlung sei

konservativ mit Gips erfolgt. Am 21. März 2019 sei die Versicherte gestürzt;

der Gips, den sie am Unterschenkel rechts getragen habe, sei gebrochen,

zusätzlich sei es zu einer Trimalleolarluxationsfraktur rechts gekommen. Am

Unfalltag sei wegen Schwellung ein Fixateur externe angebracht worden. Es sei

eine Osteosynthese medial und lateral am 29. März 2019 erfolgt, eine Versorgung

des Volkmann-Dreiecks sei nicht nötig gewesen. Bei der Operation sei aufgefallen,

dass der Knochen sehr weich gewesen sei. Bis August ordentlicher Verlauf, am 8. August

2019.

sei eine Beweglichkeit dorsal / plantar von 5-0-30° gemessen worden. In

der Folge zunehmende Schwellung und Schmerzen, am 31. Oktober 2019 sei eine

Talusluxation mit Sintern der Knochen im Sprunggelenksbereich festgestellt

worden. Am 5. November 2019 seien eine Arthrodese von OSG und USG und eine Resektion

der distalen Fibula erfolgt. In der Folge habe es einen günstigen Verlauf

gegeben, zunehmende Konsolidation der Arthrodesen, die Metatarsale I-Fraktur sei

in der Zwischenzeit konsolidiert gewesen. Am 21. Juli 2020 befriedigender

Zustand, etwas Schwellungsneigung. Deswegen seien Lymphdrainage und

Kompressionsstrümpfe empfohlen worden, die Versorgung mit zugerichtetem

Schuhwerk sei am Laufen gewesen. Deshalb könne angenommen werden, dass der

rechte Fuss voll belastbar gewesen sei.

Die beklagten Beschwerden / Symptome stünden

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (>50 %) im Zusammenhang mit dem

gemeldeten Ereignis. Wegen der Malleolarfraktur sei die Osteosynthese nötig

gewesen. Wegen schlechter Knochenqualität und Diabetes mit Polyneuropathie habe

es einen komplizierten Verlauf gegeben mit Sinterung, was zur Arthrodese von

OSG und USG geführt habe. Die Gesundheit der Versicherten sei schon vor dem

Ereignis in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Von Bedeutung

für die aktuelle Situation seien die schlechte Knochenqualität und der Diabetes

mellitus mit Polyneuropathie. Das Ereignis habe mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu einer dauernden / richtungsgebenden Verschlimmerung

geführt. Die Fraktur habe die Kaskade mit Sinterung im Frakturbereich

ausgelöst. Der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht. Eine Prognose

dazu sei möglich. Der Zeitraum von einem Jahr ab Arthrodese sollte abgewartet

werden. Voraussichtlich noch Schuhanpassung und Abgabe von Kompressionsstrümpfen

und ev. Applikation von Lymphdrainage. Von diesen Massnahmen könne mindestens

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des

unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. Die ungefähre

Therapiedauer betrage 26 Wochen. Es bestehe als Folge des Ereignisses eine

dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Integrität. Die Integritätsentschädigung betrage 10 % gemäss Suva Tabellen Nr.

5.

Die Arthrodese von OSG und USG bedinge eine Integritätseinbusse von 20 %. Im

aktuellen Fall seien mit Osteoporose und Polyneuropathie unfallfremde Faktoren

entscheidend mitbeteiligt, ohne diese wäre es nicht zum Sintern im

Sprunggelenksbereich gekommen. Die Bedeutung dieser Elemente sei mit 50 % zu

bewerten, die Integritätseinbusse netto betrage 10 %.

5.2

Im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr.

med. I.___, Leiter Fusschirurgie, Klinik G.___, vom 11. März 2022 einreichen

(Urkunde Nr. 4 der Beschwerdeführerin). Dr. med. I.___ beantwortete darin die

vorgängig vom Vertreter der Beschwerdeführerin gestellten Fragen (siehe Urkunde

Nr. 3 der Beschwerdeführerin). Der Fusschirurg führt aus, er teile die

Einschätzung von Dr. med. B.___ in seinem Bericht vom 1. September 2020

(Mitwirkung von unfallfremden Faktoren, welche zum Sintern geführt hätten) nicht.

Sowohl die DEXA-Messung als auch die intraoperative Knochenqualität und auch

das komplikationslose Heilen der Arthrodese hätten auf einen guten

Knochenstoffwechsel hingewiesen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Art

und Weise der Frakturversorgung nicht ganz üblich sei. Insbesondere scheine die

Sprengung der Malleolengabel und sehr wahrscheinliche Mitbeteiligung der

Syndesmose ursächlich für das Abkippen im Talus, da die ossäre Führung nicht

stabil sei. Dies zeige sich auch in den postoperativen Röntgenbildern. Nach

Ansicht von Dr. med. I.___ hätte zumindest eine Stellschraube mit grösster

Wahrscheinlichkeit die Luxation verhindert. Des Weiteren könne es auch im

Rahmen des Unfalls zu einer Nekrose des Talus gekommen sein durch verletzte Blutgefässe.

Die Osteoporose alleinig für das schlechte Ergebnis schuldig zu machen,

erscheine nicht richtig. Die Integritätsentschädigung werde auf mindestens 20 %

geschätzt.

6.

Wie erwähnt, ist die

Beurteilung des Integritätsschadens (Arthrodese von OSG und USG rechts, 20 %)

unter den Parteien unbestritten und denn auch nicht zu beanstanden. So lässt sich

der genannte Integritätsschaden direkt der entsprechenden Suva-Tabelle Nr. 5

(Integritätsschaden bei Arthrosen) entnehmen. Strittig ist dagegen die vom

beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des

Integritätsschadens von 20 % auf 10 %. Dr. med. B.___ begründet die Kürzung

um 50 % damit, dass mit der Osteoporose und dem Diabetes mit Polyneuropathie

unfallfremde Faktoren entscheidend mitbeteiligt seien, da es ohne diese nicht

zum Sintern im Sprunggelenksbereich gekommen wäre (Axa-Nr. M34, S. 4).

6.1

Die Akten enthalten zu diesen

Aspekten insbesondere die folgenden Informationen:

6.1.1

Bereits vor dem Unfallereignis vom

21.

März 2019 bestand bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte

Fussproblematik beidseits. Aus diversen ärztlichen Berichten geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin unter einer diabetischen Polyneuropathie als eine Folge von Diabetes

mellitus Typ 1 leidet (Axa-Nr. M37). Die Polyneuropathie führte zu einer

ausgeprägten Vorfussdeformität beidseits, welche trotz Massschuhen und

regelmässiger Podologie zu einem diabetischen Fusssyndrom geführt hatte, so

dass in der Folge Fussoperationen an beiden Füssen durchgeführt wurden (Axa-Nr.

M37, S. 5 f.). Die Operation am rechten Fuss führte Dr. med. I.___,

Leiter Fusschirurgie, Klinik G.___, aufgrund der ausgeprägten Vorfussdeformität

am 24. September 2018 durch (korrigierende MTP I- und TMT I-Arthrodese; Köpfchen-Resektion

Os metatarsale II und Maceira-Osteotomie Os metatarsale III; Hohmann Dig. II/III;

Strecksehnenrelease I-III; Axa-Nr. M15). Im Verlauf kam es hier zu einer

Fraktur des Metatarsale I und es erfolgte erneut die Gipsruhigstellung und

Teilbelastung an Gehstöcken (Axa-Nr. M12). In der Röntgenuntersuchung des

rechten Fusses vom 31. Januar 2019 zeigte sich ein osteopener Knochenaspekt

(Axa-Nr. M5). Am 21. März 2019 erlitt die Beschwerdeführerin eine

Trimalleolarluxationsfraktur rechts, als sie sich den rechten Fuss mit Gips

zwischen einem stehenden Zug und dem Perron einklemmte. Am gleichen Tag folgte

eine geschlossene Reposition und Anlage eines sprunggelenküberbrückenden

Fixateurs externe, durchgeführt von Dr. med. J.___, Assistenzarzt, und Dr.

med. H.___, Facharzt für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Leitender Arzt,

Spital F.___ (siehe Operationsbericht vom 21. März 2019, Axa-Nr. M18). Die

beiden Ärzte äusserten in ihrem Bericht einen klaren Verdacht auf Osteoporose

angesichts der Knochenqualität. Auch anlässlich der Operation vom 29. März 2019

(Offene Reposition bimalleolär, Zugschrauben-Osteosynthese respektive Miniplättchen-Zugschrauben-Osteosynthese

2.4

bimalleolär rechts) beschrieb Dr. med. H.___ eine typische osteoporotische,

schräge Schuppenfraktur mit kleinen Zwischenfragmentchen gen dorsal und stellte

die Diagnose eines Verdachts auf Osteoporosefraktur (fragile fracture;

Axa-Nr. M17).

6.1.2

Am 2. Juli 2019 fand eine Osteomineralometrie

(Knochendichtemessung) mittels DXA statt. Diese ergab Folgendes: An der LWS

gemittelt über L1-L3 liege die BMD [bone mineral density] im Normbereich

[-0.7]; am rechten Schenkelhals liege die BMD in der Messregion Neck im

osteopenischen Bereich [-1.7] und in der Totalregion im Normbereich [-0.8]; am

rechten Unterarm liege die BMD in der Messregion 1/3 Radius und Ulna im

Normbereich [0.1] (Axa-Nr. M38). Am 30. Juli 2019 wandte sich die Endokrinologin

und Diabetologin Dr. med. E.___ vom Spital F.___ in Bezug auf eine allfällige

Osteoporosetherapie an Dr. med. C.___, Fachärztin für Endokrinologie und

Diabetologie, mit den Fragen, ob die Trimalleolarluxationsfraktur als low

trauma zu klassifizieren sei, ob der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen

der Fussoperation ihren Fuss seit September 2018 nicht mehr belastet habe,

nicht zu einem Abbau des Knochens geführt haben könnte, und ob sie (Dr. med. C.___)

mit einer Biphosphat-Therapie starten würde (siehe Verlaufseintrag vom 30. Juli

2019, Axa-Nr. M37, S. 5 f.). Dr. med. C.___ antwortete

gleichentags, vorliegend seien es definitiv keine typisch osteoporotischen

Frakturen und das Trauma scheine adäquat. Bei guten Dexa-Werten sei keine

Therapie indiziert. Es gelte aber zu beachten, dass bei Diabetikern das

Frakturrisiko erhöht sei trotz guten Dexa-Werten. Das spiele aber bei der

Beschwerdeführerin mit Diabetes erst seit neun Jahren eher keine Rolle. Gemäss

dem Berechnungssystem Frax (Fracture Assessment Tool der

Weltgesundheitsorganisation WHO, vgl.

https://frax.shef.ac.uk/FRAX/charts/Chart_CA_ost_wom_bmd.pdf, zuletzt besucht

am 20. Dezember 2022) resultiere ein Risiko (10-Jahres-Wahrscheinlichkeit einer

osteoporotischen Fraktur) von 8.9 %. Da die Wirbelsäule sowieso gut sei,

empfehle sie, nur Kalzium und Vitamin D3 zu optimieren und in einigen Jahren

wieder zu messen (Axa-Nr. M37, S. 5). Der Chirurg Dr. med. H.___, der die

Operationen vom 21. und 29. März 2019 durchgeführt hatte, hielt demgegenüber in

seinem Bericht vom 8. August 2019 (Axa-Nr. M20) fest, ebenfalls am 30. Juli

2019.

habe der Prof. D.___ aufgrund von «FRAX-Befund etc.» eine Therapie mittels

z.B. Biphosphonat empfohlen (eine Stellungnahme eines Prof. D.___ findet sich

in den Akten allerdings nicht). Dr. med. E.___ (wie Dr. med. H.___ am Spital F.___

tätig) werde gebeten, hier eine entsprechende Abwägung der Vor- und Nachteile

zu machen, um die Patientin nicht zu sehr zu verwirren.

6.1.3

Am 26. September 2019 erfolgte

eine weitere Untersuchung in der Klinik G.___. Dr. med. I.___ führte in seinem

Bericht vom 30. September 2019 (Axa-Nr. M21) aus, aufgrund weiterhin

bestehender ausgeprägter Schwellung sowie bildmorphologisch sichtbarer

Destruktion des Talus bestehe der Verdacht auf eine

Charcot-Neuroosteoarthropathie im Akutstadium. Geplant sei u.a. eine weitere

Bildgebung mittels CT. Am 31. Oktober 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin

schliesslich eine Talusluxation rechts festgestellt. Dr. med. I.___ stellte

daraufhin die Indikation zur Arthrodese. Am 5. November 2019 erfolgte

deshalb eine weitere Operation am rechten Fuss. Unter anderem wurde eine offene

Repositionsarthrodese OSG und USG rechts durchgeführt (siehe Operationsbericht

vom 5. November 2019, Axa-Nr. M24). Der Operateur Dr. med. I.___ beschrieb

unter anderem ein sichtbares atrophes nekrotisches Knochenstück, am ehesten vom

Talus ausgehend, welches reseziert worden sei. Zur Knochenqualität äussert sich

der Operationsbericht nicht. Im Austrittsbericht von Dr. med. I.___ vom 14.

November 2019 (Axa-Nr. M23) sowie in den nachfolgenden Verlaufskontrollen (Axa-Nrn.

M25, M26, M28, M29, M31 und M32) wurde die Verdachtsdiagnose einer

Charcot-Neuroosteoarthropathie nicht mehr gestellt. Die radiologische Untersuchung

der Wirbelsäule vom 31. Oktober 2019, die mit der Fragestellung nach

Osteoporose-typischen Frakturen im Bereich der BWS oder LWS veranlasst wurde,

ergab keine solchen Frakturen; der Bericht enthält den Hinweis auf eine osteopene

Knochenstruktur (Axa-Nr. M38, S. 4). In weiteren Verlaufsberichten

nach der Operation vom 5. November 2019 konnte Dr. med. I.___ einen positiven

Verlauf festhalten. Am 8. Oktober 2021 wurde schliesslich das

Osteosynthesematerial entfernt. Laut Bericht vom 25. November 2021 war die

Patientin beschwerdefrei und die Behandlung konnte abgeschlossen werden

(Axa-Nr. M39).

6.2

Wie sich aus den vorstehend wiedergegebenen

Berichten ergibt, wurde der von Dr. med. H.___ geäusserte Verdacht einer Osteoporosefraktur

nicht bestätigt. Dass die Trimalleolarluxationsfraktur rechts am 21. März 2019 auf

eine Osteoporose zurückzuführen wäre, wird von keinem der später mit der Sache

befassten Ärzte angenommen. Dr. med. B.___, der beratende Arzt der

Beschwerdegegnerin, geht davon aus, eine Osteoporose habe entscheidend zum

ungünstigen Verlauf nach der Operation vom 29. März 2019 beigetragen; er

vertritt aber nicht die Auffassung, sie habe bereits die Fraktur vom 21. März

2019.

bewirkt. Die Knochendichtemessung vom 2. Juli 2019 ergab eindeutig keine

Osteoporose, sondern (im Bereich der Messung am rechten Schenkelhals in der

Messregion Neck) eine Osteoponie. Die zwecks weiterer Klärung veranlasste

radiologische Untersuchung der Wirbelsäule vom 31. Oktober 2019 ergab

ebenfalls keine Hinweise auf Osteoporose, insbesondere nicht auf entsprechende

Frakturen. Dr. med. C.___ äusserte sich in Bezug auf die Trimalleolarluxationsfraktur

rechts vom 21. März 2019 dahingehend, dass vorliegend definitiv keine typisch

osteoporotischen Frakturen vorhanden seien und das Trauma adäquat scheine (vgl.

E. II. 6.1.2 hiervor). Schliesslich führte auch Dr. med. I.___, welcher die

Beschwerdeführerin zuletzt am rechten Fuss operierte, in seinem Bericht vom 11.

März 2022 (Urkunde Nr. 4 der Beschwerdeführerin) aus, dass sowohl die

DEXA-Messung, als auch die intraoperative Knochenqualität und auch das

komplikationslose Heilen der Arthrodese auf einen guten Knochenstoffwechsel

hindeuteten. Aus diesen Stellungnahmen ergibt sich, dass keine Osteoporose im

engeren Sinne, sondern lediglich eine Osteoponie vorliegt und dass diese

jedenfalls für die Fraktur vom 21. März 2019 nicht relevant war. Dies gilt auch

für das Argument der Beschwerdegegnerin, es habe zum Zeitpunkt des Sturzes vom

21.

März 2019 eine erhöhte Vulnerabilität bestanden, da die Beschwerdeführerin

noch einen Gips getragen habe (A.S. 7). Den vorhandenen Arztberichten lässt

sich nicht entnehmen, dass durch diesen Umstand die Folgen des Unfalls

verschlimmert werden. Vielmehr gehen die beteiligten Fachpersonen davon aus,

dass die starke Einwirkung, die mit dem Ereignis vom 21. März 2019

verbunden war, für sich allein die Trimalleolarfraktur bewirkt hat, was mit

Blick auf den geschilderten Ablauf auch einleuchtet.

6.3

Die Beschwerdeführerin leidet

hingegen im Bereich des rechten Fusses an Osteopenie. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin

belege dies hinreichend, dass die Knochendichte bei der Beschwerdeführerin

gegenüber dem Normwert herabgesetzt gewesen sei und sich die Einschätzung von

Dr. med. B.___ daher als korrekt erweise. Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte

Osteopenie steht für eine altersbedingte Minderung der Knochendichte. Eine

verminderte Knochendichte führt aber gemäss medizinischer Lehre erst ab einem

gewissen Prozentsatz an Dichteverlust zu einer erhöhten Frakturgefährdung. Die

einzige Möglichkeit, ein erhöhtes Frakturrisiko zu erfassen, bietet die

Osteodensitometrie, wobei die Knochendichte überwiegend mit der

Dual-Energie-Absorpotiometrie (DEXA resp. DXA) gemessen wird. Üblicherweise

wird das Messergebnis als T-score angegeben, d.h. als Standardabweichung (SD =

standard deviation) von der Knochendichte eines standardisierten Referenzkollektivs.

Ein Verlust der Knochendichte von 10 - 25 % (T-score zwischen -1 SD und -2.5

SD) entspricht einem altersassoziierten Knochenmassenverlust resp. einer

Osteopenie. Erst ab einem Verlust der Knochendichte von über 25 % (T-score

bei oder unter -2.5 SD) spricht man von einer präklinischen Osteoporose mit

potentieller Frakturgefährdung (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall

und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 471 f.). Wie oben festgehalten

(E. II. 6.1.2 hiervor), wurde bei der Beschwerdeführerin eine solche Knochendichtemessung

durchgeführt, welche keine Osteoporose, aber eine Osteopenie ergab. Eine

Osteopenie führt im Gegensatz zu einer Osteoporose gemäss den obigen

Erläuterungen nicht zwingend zu einer deutlich erhöhten Frakturgefährdung. Hier

ergaben die Berechnungen der Fachärztinnen Dr. med. E.___ und Dr. med. C.___

eine Zehn-Jahres-Wahrscheinlichkeit für eine Fraktur von 8.9 % (vgl. E. II.

6.1.2

hiervor). Diese Wahrscheinlichkeit ist nicht derart erheblich, dass sie

für sich allein genommen einen Grund für eine Reduktion der

Integritätsentschädigung darstellen könnte. Andernfalls wäre ein Grossteil der

Versicherten im Alter der Beschwerdeführerin von einer solchen Kürzung

betroffen, was mit Blick auf den Charakter der obligatorischen

Unfallversicherung als Sozialversicherung für alle Erwerbstätigen abzulehnen

ist.

6.4

Dr. med. B.___ argumentiert

konkret, die von ihm angenommene Osteoporose, welche genauer als Osteoponie zu

bezeichnen sei, und die Polyneuropathie hätten bewirkt, dass es nach der

Operation vom 29. März 2019 im weiteren Verlauf zu einem Sintern im

Sprunggelenksbereich gekommen sei, welche ihrerseits die erneute Operation vom

5.

November 2019 und die dort vorgenommene Arthrodese erforderlich gemacht habe.

Dieser Standpunkt kann nach der Aktenlage nicht als mit hinreichender (d.h. überwiegender)

Wahrscheinlichkeit ausgewiesen gelten. So legt Dr. med. B.___ Wert auf die

Feststellung, anlässlich der Operation vom 29. März 2019 sei aufgefallen, dass

der Knochen sehr weich gewesen sei. Der vom damaligen Operateur Dr. med. H.___

geäusserte «klare Verdacht» auf Osteoporose bestätigte sich jedoch in der Folge

nicht. Schon die Röntgenaufnahmen des rechten Fusses vom 31. Januar 2019 hatten

einen osteopenen Knochenaspekt, aber keine Osteoporose ergeben, und dieser

Befund bestätigte sich in den späteren Untersuchungen. Die These, der Verlauf

nach der Operation vom 29. März 2019 sei massgebend durch den Vorzustand

geprägt gewesen, wird von Dr. med. B.___ nicht näher begründet und er

diskutiert auch keine anderen Möglichkeiten. Der Operateur Dr. med. I.___ hält

dazu in seiner Stellungnahme vom 11. März 2022 fest, sowohl die

DEXA-Messung als auch die intraoperative Knochenqualität und auch das

komplikationslose Heilen der Arthrodese wiesen auf einen guten

Knochenstoffwechsel hin. Als Ursache für das Abkippen des Talus sieht er

stattdessen den Umstand, dass die Art und Weise der Frakturversorgung «nicht

ganz üblich» sei, was er unter Bezugnahme auf die postoperativen Röntgenbilder

näher erläutert. Diese Ausführungen sind inhaltlich nachvollziehbar und

plausibel. Sie basieren, anders als jene des beratenden Arztes Dr. med. B.___,

auf persönlichen Untersuchungen und insbesondere der Kenntnis der

intraoperativen Befunde. Damit bilden sie, obwohl sie von einem behandelnden

Arzt stammen, in der hier gegebenen Konstellation eine genügende Grundlage für

die Anspruchsbeurteilung. Dass die These von Dr. med. B.___ zutrifft, ist vor

diesem Hintergrund zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht überwiegend

wahrscheinlich. Von ergänzenden Abklärungen ist abzusehen; sie wären nicht

geeignet, die Kontroverse abschliessend zu klären, zumal sie sich wegen der

zwischenzeitlichen Entwicklung mit weiteren operativen Eingriffen nicht mehr

auf eigene Untersuchungen stützen könnten. Damit bleibt es bei der Feststellung,

dass die Arthrodese an USG und OSG des rechten Fusses eine Folge des Unfalls

vom 21. März 2019 bildet, während eine erhebliche Mitwirkung des Vorzustands

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Damit besteht keine

Grundlage für eine Kürzung der Integritätsentschädigung. Die Beschwerdeführerin

hat daher Anspruch auf die volle, dem Listenwert entsprechende

Integritätsentschädigung von 20 %. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

7.

7.1

Da die Beschwerdeführerin

obsiegt, steht ihr eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese Entschädigung bemisst sich ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der

Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Da der Vertreter der

Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, wird die

Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal CHF 1'600.00 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

7.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei

solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich

mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis

ATSG). Weil das UVG keine Kostenpflicht vorsieht und weder mutwillige noch

leichtsinnige Beschwerdeführung vorliegt, sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2022 wird aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 20 %.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'600.00 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar