VSBES.2022.4
Unfallversicherung
10. Januar 2023Deutsch67 min
liess der Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 30. August 2016 mitteilen,
Source so.ch
Urteil vom 10. Januar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der bei der Axa Versicherungen
AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1966,
liess der Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 30. August 2016 mitteilen,
er sei am 19. August 2016 auf nasser Fläche ausgerutscht und hingefallen.
Hierbei habe er sich am rechten Oberschenkel verletzt (AA-Nr.
[Administrativ-Akten der B.___] 1). Das am 31. August 2016 angefertigte MRI
betreffend Kniegelenk rechts ergab eine hochgradige transversale Partialruptur
der Quadrizepssehne oberhalb der Patella sowie eine hochgradige tiefe
transversale Ruptur des Musculus vastus medialis (MA-Nr. [Medizinische Akten
der B.___] 3). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische
Unterlagen ein, richtete dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder,
Heilbehandlungen) aus und liess den Beschwerdeführer vertrauensärztlich durch
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie FMH, D.___ (D.___; MA-Nr. 26)
medizinisch beurteilen. Hierauf stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen
mit Verfügung vom 27. September 2017 per 30. September 2017 ein (AA-Nr. 112).
Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, gestützt auf die Beurteilung
von Dr. med. C.___ bestehe in der angestammten Tätigkeit seit Dezember 2016
eine volle Arbeitsfähigkeit. Da zudem therapeutisch in den letzten Monaten
keine Fortschritte hätten erzielt werden können, sei von einem medizinischen
Endzustand auszugehen. Diese Verfügung bestätigte die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 7. August 2018 (AA-Nr. 139). Dieser Einspracheentscheid
erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 7. März 2019 meldete der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfallereignis vom
19. August 2016 (AA-Nr. 142). Die am 6. März 2019 erstellte Computertomographie
des Sprunggelenks rechts (MA-Nr. 32) ergab eine Pseudarthrose im Bereich des
Malleolus lateralis (distale Fibula) auf Höhe der Syndesmose bei Status nach
älterer Weber-Fraktur, eine überschiessende Kallusbildung im posterioren Aspekt
der alten Fraktur, dazu keine komplette Konsolidation der Frakturspalten mit
massiver Sklerosierung der Frakturränder. In der Folge wurde am 4. April 2019
eine operative Revision der Pseudarthrose und eine Osteosynthese der Fibula
rechts durchgeführt (MA-Nr. 38). Sodann kam Dr. med. E.___, Facharzt für
Chirurgie FMH, spez. Traumatologie, mit vertrauensärztlicher Stellungnahme vom
23. Mai 2019 (MA-Nr. 40) zum Schluss, eine natürliche Kausalität der im Februar
2019 diagnostizierten Pseudarthrose der Fibula rechts bzw. der Malleolus
lateralis Fraktur zum Unfall vom 19. August 2016 sei nicht überwiegend
wahrscheinlich. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
7. August 2019 (AA-Nr. 150) fest, für die Beschwerden in Zusammenhang mit
der Pseudarthrose der Fibula rechts bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus
der obligatorischen Unfallversicherung. Diese Verfügung bestätigte die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019 (AA-Nr. 156).
Dieser Einspracheentscheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.
1.3 Mit Eingabe vom 29. Juni 2020
meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin erneut einen Rückfall zum
Unfall vom 19. August 2016 (AA-Nr. 158). Zuvor hatte am 14. Januar 2020 eine
operative Metallentfernung an der Fibula rechts stattgefunden (MA-Nr. 55). Am
17. März 2021 wurde eine Rekonstruktion der medialen Anteile der
Quadrizepssehne rechts (MA-Nr. 62) durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin holte weitere
medizinische Unterlagen ein und veranlasste mehrere vertrauensärztliche
Aktenbeurteilungen. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
13. April 2021 (AA-Nr. 245) fest, mit Gutachten vom 6. September 2017
sowie ergänzender Stellungnahme vom 15. Mai 2018 habe Dr. med. C.___ eine
vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit als IT-Trainer
sowie jeglicher wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit in einem Büro
attestiert. Bei gleich gebliebener Diagnose liege heute ein nahezu
unverändertes Beschwerdebild vor, weshalb auf diese Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit weiterhin abgestellt werde. Ein Taggeldanspruch bestehe somit
erst ab Datum der Operation der Quadrizepssehnenruptur (17. März 2021), wenn
eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit medizinisch
ausgewiesen sei. Mangels eines Erwerbseinkommens sei dieser gestützt auf Art.
23 Abs. 8 UVV zu bemessen. Der versicherte Tagesverdienst betrage somit
10 % des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes von CHF 406.00.
Die dagegen am 5. Mai 2021 (AA-Nr. 249) erhobene Einsprache wies die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 (Akten-Seite [A.S.]
1 ff.) ab.
2. Gegen diesen Entscheid erhebt
der Beschwerdeführer am 6. Januar 2022 (Datum Postaufgabe; A.S. 16 ff.)
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und
stellt sinngemäss folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei ein Gutachten bei einem neutralen
Sachverständigen zu veranlassen.
2. Die AXA Versicherung sei zu verurteilen,
seit dem Unfall ein entsprechendes Taggeld zu bezahlen und die Krankentaggeld-Versicherung
sei für die Vorleistung zu entschädigen.
3. Zudem sei anzuerkennen, dass der
Beschwerdeführer bis heute nicht im ursprünglichen Sinn arbeitsfähig sei.
4. Die AXA Versicherung sei zu verurteilen,
die Heilungskosten der Pseudoarthrose zu erstatten.
5. Dem Beschwerdeführer sei ein Anwalt zu
seiner Vertretung beizuordnen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 18.
Februar 2022 (A.S. 28 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Replik vom 27. April 2022
(Datum Postaufgabe; A.S. 35 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen
auf seine bisherigen Vorbringen.
6. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022
(A.S. 43 f.) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und festgestellt, damit
habe er grundsätzlich Anspruch auf Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes hat. Jedoch habe der Beschwerdeführer gegenüber dem
Versicherungsgericht bislang keinen Rechtsvertreter bekannt gegeben.
7. Mit Duplik vom 7. Juni 2022
(A.S. 45 f.) verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf ihre
bisherigen Ausführungen.
8. Mit Schreiben vom 10. Juli 2022
(A.S. 51 ff.) teilt Rechtsanwalt Philipp Gressly mit, dass ihn der
Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe. Im selben
Schreiben nimmt der Vertreter des Beschwerdeführers zu den bislang
eingereichten Rechtsschriften Stellung und stellt die Verfahrensanträge,
allenfalls sei ein medizinisches Gutachten einzuholen sowie Abklärungen beim Branchenverband
betreffend Anforderungsprofil einer Tätigkeit als Kursleiter und
System-Engineer einzuholen. In verfahrensmässiger Hinsicht hält er fest, vom
Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege werde Abstand genommen. Diese
werde nicht beansprucht.
9. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022
(A.S. 66) wird festgestellt, dass der Vertreter des Beschwerdeführers das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Schreiben vom 10. Juli 2022
zurückgezogen hat.
10. Mit Eingabe vom 5. September
2022 (A.S. 71 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zum
Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2022 ein.
11. Am 26. September 2022 (A.S. 84
ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme ein
und teilt mit, dass sein Mandat nun beendet sei.
12. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2022
(A.S. 89 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und
stellt den Antrag, es sei eine mündliche Verhandlung mit Zeugenbefragung von
Dr. med. F.___ und Herrn G.___ der H.___ durchzuführen. Zudem sei seiner
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
13. Mit Schreiben vom 14. November
2022 (A.S. 98 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
14. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind
Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz
nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer
Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich
dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,
bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den
Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins
Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass
von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr
erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich
ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 E. 8).
Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige
Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der
Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das
Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet, dass der
Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der
fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde
aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten
sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit
einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.
5.3).
2.3
Wenn der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.4
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
2.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Revisionsbegründend kann insbesondere eine Änderung des Gesundheitszustandes
oder seiner erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546; 130 V
343.
E. 3.5 S. 349 f.). Im Unfallversicherungsrecht gilt eine Veränderung
dann als erheblich, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens fünf
Prozentpunkte ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87).
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,
8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden
hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist
für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie
mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo /
André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012,
S. 55).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
3.3
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
3.4
Die Unfallversicherung gewährt
auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen
Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar
Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die
Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25). Bei einem Rückfall
handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten
Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und
es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig
anders gearteten Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum
UVG, Art. 6 N 117; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 26 f.).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen an
ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann
leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem
Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität
nicht ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall
geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen
Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit
fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André
Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O.,
Art. 6 N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem
Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere
Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs zu stellen (Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Für den
adäquaten Kausalzusammenhang wiederum geltend die gleichen Kriterien wie beim
ursprünglichen Unfallereignis (a.a.O., N 29).
Die Anerkennung eines Rückfalls oder von
Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten
Verhältnisse voraus (Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22 N
44). Führt der Rückfall oder die Spätfolge zu einer dauerhaften
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit, so ist die beim Abschluss des Grundfalls
zugesprochene Rente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren (Nabold,
a.a.O., Art. 6 N 92).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6
S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23
E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers
kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,
sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere
genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5.
5.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 7. Dezember 2021 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer übersehe, dass die Malleolarfraktur Typ B bzw. distale
Fibula-Pseudoarthrose im Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019
abgehandelt worden sei und im Einspracheentscheid vom 7. August 2018 die
Einstellung der Leistungen per 30. September 2017 aufgrund einer wieder
erreichten 100%igen Arbeitsfähigkeit bestätigt worden sei. Beide
Einspracheentscheide seien in Rechtskraft erwachsen. Wenn der Beschwerdeführer
also weiterhin das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 6. September 2017 sowie
dessen Ergänzung vom 15. Mai 2018 kritisiere, übe er entsprechend Kritik
an einem rechtskräftigen Entscheid. In den Einsprachen vom 19. Oktober 2017 und
vom 1. September 2019 sei das Gutachten von Dr. med. C.___ umfassend
kritisiert worden. Die beträchtliche Einnahme von Schmerzmitteln sei damals
schon ein Thema gewesen. Insofern wiederhole der Beschwerdeführer bereits
abgehandelte Vorbringen. Da die ursprünglich beim Ereignis vom 19. August
2016.
zugezogene Verletzung – eine Vernarbung nach hochgradiger Partialtruptur
der distalen Quadrizepssehne – bis dato nur konservativ behandelt worden sei
und der Defekt entsprechend weiterhin vorgelegen habe, sei eine erneute
Beurteilung beim beratenden Arzt, Dr. med. E.___, in Auftrag gegeben worden, um
zu überprüfen, ob sich an den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
in der Zwischenzeit etwas geändert habe. Dieser sei zum Schluss gekommen, dass
es trotz Verschlechterung der Funktion des rechten Beines ab 2020 / 2021,
mit erneuter Verwendung von Gehstöcken, keine Hinweise auf eine (Quadrizepssehnen-bedingte)
fehlende Mobilität des Beschwerdeführers gebe. Anhand der dokumentierten
Befunde seien aus medizinischer Sicht vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit
gelegentlichem Gehen und Stehen in der angestammten Tätigkeit als IT-Trainer
bis zur aktuell durchgeführten Quadrizepssehnenrekonstruktion weiterhin
vollzeitig zu 100 % möglich (AUF 0 %). Diese Tätigkeit entspreche
bereits einer leidensangepassten Tätigkeit. Sodann sei bei Rückfällen gemäss
Art. 23 Abs. 8 UVV der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein
Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten
Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.
Art. 22 UVV sehe vor, dass der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes sich
auf CHF 148'200.00 im Jahr und CHF 406.00 im Tag belaufe. Unter
«unmittelbar zuvor bezogener Lohn» gemäss Art. 23 Abs. 8 UW sei der Lohn vor
der Arbeitsunfähigkeit zu verstehen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_778/2016 vom
1.
September 2017). Alleine mit der Erstellung eines Businessplanes oder mit
der Gründung einer Einzelunternehmung könne der Beweis für einen unmittelbar
zuvor bezogenen Lohn nicht erbracht werden.
5.2
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2022 sei im ersten
Gutachten des D.___ unter anderem festgehalten worden, dass er täglich habe
Schmerzmittel einnehmen müssen. Dem Gutachter hätten jedoch nicht einmal die
aktuellen Aufnahmen des Beines vorgelegen. Zudem habe er dem Gutachter keine
Fragen stellen dürfen. Durch die I.___ sei dokumentiert worden, dass das Bein
zur damaligen Zeit nur eine Kraft von noch 20 % gehabt habe. Trotzdem sei
die AXA damals zu dem Schluss gekommen, das er 100 % arbeiten könne. Dabei sei
in keiner Weise berücksichtigt worden, was die bis anhin ausgeübte Tätigkeit
umfasst habe. So verbringe er einen grossen Teil seiner Arbeitstätigkeit im
Fahrzeug. Das Erreichen der verschiedenen Schulungsorte gelte als Arbeitsweg.
Zudem müsse er zur Durchführung der Schulungen einiges an technischem Material
transportieren. Dies beinhalte Ein- und Ausladen, Tragen zu den
Schulungsräumen, Installieren, Einrichten. Konkret: Längere An- und Rückreisen
zum Kursort (Deutschschweiz); Einrichtung der Klassenräume, Geräte und Drucker
tragen, oft ohne Lift also Treppensteigen; Aufbau eines Servers sowie
Verkabelung zu den Schülergeräten; Unterstützung bei den praktischen Übungen
(Mobilität im Klassenraum); Konzeption und Aufbau der Trainingsanlagen mit
Flip-Chart, Beamer; Anpassung und Austausch neuer Hardware. Somit sei klar,
dass nach wie vor von einer Arbeitsunfähigkeit In der angestammten Tätigkeit
auszugehen sei. Trotz Abschluss der Akten sei weder eine
Integritätsentschädigung noch eine Rente geprüft und trotz Aufforderung dazu
nicht einmal Stellung genommen worden. Die Beschwerdebeilage zeige sodann klar,
woher die Pseudoarthrose komme. Nach wie vor habe er wegen der Schmerzen
Morphin benötigt, was ein klares Denken geschweige denn Arbeiten unmöglich
gemacht habe. Für die Beschwerdegegnerin sei diese Pseudoartrose sonst wo
entstanden. Es habe aber nur einen Unfall gegeben. Dr. med. F.___ habe
festgestellt, dass entgegen des Gutachtens des D.___ keine wie dort erwähnte
Muskelverfettung vorliege und er das Ganze nicht kompensieren könne, da das
Bein aufgrund des Abrisses der Sehne keine Chance gehabt habe, vernünftig zu
laufen und dieses Defizit auszugleichen. Dieser habe auch festgestellt, dass
dies alles nichts mit den Vorerkrankungen zu tun gehabt habe, sondern allein
Folgen des Unfalls seien. Anzumerken sei zudem, dass die Ärzte, auf deren
Berichte die Beschwerdegegnerin abstelle, ihn nie untersucht hätten. Sodann sei
das Gehalt seines Arbeitsversuches bei der J.___ in [...] nicht berücksichtigt
worden, sondern es sei rechtswidrig auf ein 10 % Tages-Minimum von CHF 1'000.00
pro Monat begrenzt worden. Es sei ein Businessplan eingereicht worden, der ein
Einkommen von CHF 120'000.00 vorgesehen habe. In den Vorjahren habe er
sogar ein grösseres Einkommen versteuert. Der Beschwerdegegnerin sei ein
amtliches Untersuchungsergebnis vorgelegt worden, das die Einnahmen bestätige.
Gemäss Einstellungsverfügung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlung habe er
immer ein Einkommen um die CHF 150’000.00 erwirtschaftet. Die
Beschwerdegegnerin habe zudem mit keinem Wort erwähnt, dass sie die Akten des
Krankentaggeld-Versicherers H.___ beigezogen habe, woraus sich ein
signifikantes Einkommen ergeben habe. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin
vom Physiotherapeuten nie detaillierte Berichte angefordert. Es sei ein neutraler
sachverständiger Gutachter zu beauftragen, um die Tatsachen festzustellen. Die
AXA-Versicherung habe sämtliche Verfahrensschritte, insbesondere die Einholung
medizinischer Gutachten eingeleitet, ohne ihn zu informieren.
Rechtssprechungsgemäss sei der versicherten Person Gelegenheit zu geben, dem
Gutachter eigene Fragen zur Beantwortung zu unterbreiten (BGE 141 V 330).
Sodann sei die versicherte Person auch im Einspracheverfahren vorgängig darüber
zu informieren, dass der Gutachtenperson Ergänzungs- und Erläuterungsfragen
gestellt werden könnten. Diesfalls sei der versicherten Person vorgängig die
Gelegenheit zu geben, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen (BGE 136 V 113,
E.5.4). Die AXA-Versicherung sei zu verurteilen, seit dem Unfall ein
entsprechendes Taggeld zu bezahlen. Die Krankentaggeld-Versicherung sei für die
Vorleistung zu entschädigen. Zudem sei anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer
bis heute nicht im ursprünglichem Sinn arbeitsfähig sei. Die Zahlung des
Unfall-Taggelds habe ab Juli 2020 zu erfolgen.
5.3
Mit Beschwerdeantwort vom 18.
Februar 2022 verweist die Beschwerdegegnerin auf ihre bisherigen Ausführungen.
Ergänzend hält sie fest, entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers habe
die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 13. April 2021, welche Gegenstand
des Einspracheentscheides vom 7. Dezember 2021 sei, die Taggeldzahlungen an den
Beschwerdeführer nicht eingestellt.
5.4
Mit Eingabe vom 11. März 2022
führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, entgegen den Aussagen der
Beschwerdegegnerin seien die Taggeldzahlungen eingestellt worden. Die letzte
Zahlung sei am 25. August 2021 über CHF 446.90 erfolgt. Mit Replik vom 27.
April 2022 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen
Ausführungen.
5.5
Mit Duplik vom 7. Juni 2022
führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, insofern sich der Beschwerdeführer
auf ein Ereignis im Herbst 2016 und eine Operation, die infolge dieses
Ereignisses notwendig geworden sei, aber erst im Jahre 2021 stattgefunden habe,
beziehe, handle es sich um zwei Einspracheentscheide vom 7. August 2018 und vom
17.
Dezember 2019, welche beide in Rechtskraft erwachsen seien.
5.6
Mit Stellungnahme vom 10. Juli
2022.
führt der vom Beschwerdeführer zeitweilig mandatierte Rechtsvertreter aus,
nach der Rückfallmeldung vom Juni 2020 habe sich die Beschwerdegegnerin trotz
zahlreicher Hinweise auf eine invalidisierende Symptomatik nicht veranlasst
gesehen, die Frage der Arbeitsunfähigkeit (echtzeitlich) näher zu prüfen. Ferner
hätten der Beschwerdeführer und der ihn behandelnde Spezialarzt Dr. F.___
mehrfach darauf hingewiesen, dass wegen des ab Frühjahr 2020 begonnenen
therapeutischen Settings, das wegen der damaligen Beschwerdezunahme habe
installiert werden müssen und zu längerer Behandlung mit Opioiden geführt habe,
auch eine medikamenteninduzierte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
bestehe. Auch dem sei man nicht echtzeitlich nachgegangen und habe eingewendet,
die Frage der medikamenteninduzierten Leistungsbeeinträchtigung sei früher (bei
damals gänzlich anderer Ausgangslage) bereits «rechtkräftig geklärt» worden. Des
Weiteren fänden sich die Hinweise des behandelnden Spezialarztes auf eine
durchgehende Arbeitsunfähigkeit, faktisch bestätigt durch die Angaben des
Konsiliararztes Dr. K.___. Dieser habe auf den steten Stockgebrauch, die
offenbar stets extendierte Beinhaltung und die offenbar bestehende
Unmöglichkeit, Treppen zu benützen, hingewiesen und sinngemäss davon
gesprochen, dass der Eingriff helfen sollte, die Arbeitsfähigkeit
wiederherzustellen. All dies habe die Beschwerdegegnerin ohne weitere
echtzeitliche Prüfung hingenommen, um dann schliesslich nach Eintreten der
unbestrittenen Arbeitsunfähigkeit mit einer summarischen Aktenbeurteilung
geltend zu machen, präoperativ habe keine relevante Arbeitsunfähigkeit
bestanden. Auch um die Frage, mit Bezug auf welches dem ursprünglichen
Fallabschluss zugrunde gelegte Zumutbarkeitsprofil die Arbeitsunfähigkeit zu
bemessen sei, habe man sich nicht gekümmert. Eine Arbeitsunfähigkeit für
jegliche zumutbare, den bisherigen Tätigkeiten ähnliche Verweisungstätigkeit,
sei darum gestützt auf die echtzeitlichen und plausibel begründeten, auf persönlicher
Untersuchung beruhenden und nicht infrage gestellten Hinweise zugrunde zu
legen. Dies jedenfalls spätestens ab dem frühestmöglichen Anspruchszeitpunkt,
d.h. ab Ende der davor bestehenden, zufolge früherer Verneinung der
Unfallkausalität der Fibulafraktur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit,
welche von Januar 2020 bis September 2020 gedauert habe; ohnehin habe deswegen
bis Ende August 2021 ein Unfalltaggeld ausschliessender Krankentaggeld-Bezug
bei der H.___ bestanden. Bei einer Verfahrensführung wie der vorliegenden, bei
welcher sich aufdrängenden Fragestellungen nicht echtzeitlich mittels
persönlicher Untersuchung nachgegangen worden sei und dem Beschwerdeführer
nicht einmal klar mitgeteilt werde, dass die Arbeitsunfähigkeit derzeit als
streitbar gelte, sondern dieser mit einem ausstehenden Beizug der Akten der H.___
vertröstet werde, sei analog der im privatrechtlichen Bereich der KTGV nach VVG
geltenden Praxis davon auszugehen, dass ein hinreichender Erstbeweis der
Arbeitsunfähigkeit hier erbracht sei. Ansonsten ermögliche die – vielleicht
durchaus nur wegen Unbedacht bestehende – Säumnis des UVG-Trägers, die Prüfung
der Anspruchsvoraussetzungen so lange zu verzögern, bis diese wegen Zeitablaufs
und/oder medizinischer Veränderung nicht mehr tauglich abgeklärt werden
könnten. Eine analoge Beweiserleichterung (nicht aber natürlich
Beweislastumkehr, vgl. Urteil 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017) müsse nun erst
recht im Bereich der sozialen Unfallversicherung mit der dort bestehenden Untersuchungsmaxime
gelten.
Des Weiteren sei es unzulässig, auf die
Beurteilung des Vertrauensarztes, Dr. med. E.___, vom 10. September 2021
abzustellen. So sei es prinzipiell nicht am Vertrauens- oder Verwaltungsarzt
(VA), Überlegungen zur Schadenminderungspflicht anzustellen. Zudem habe Dr.
med. E.___ Einzelaspekte des Tätigkeitsprofils als Apple-Trainer bei der L.___
aufgegriffen, wie es vor dem Unfall ausgeübt worden sei. Dieses Profil sei aber
umstritten. Hier sei auf die «Aussagen der ersten Stunde» des Beschwerdeführers
zu verweisen, wonach beispielsweise oft technisches Material habe transportiert
und herumgetragen werden müssen (AA-Nr. 22). Zudem könne der Beschwerdeführer
innerhalb des vom Vertrauensarzt beschriebenen, noch möglichen Leistungsprofils
kein taggeldausschliessendes Einkommen mehr erzielen. Entsprechend hätte an
eine ausnahmsweise auf einem Einkommensvergleich beruhende Taggeldbemessung –
im Sinne der einschlägigen Ausnahmepraxis zum Berufsschutz im UVG-Taggeld (vgl.
bspw. den Entscheid des Bundesgerichtes 8C_173/2008, E. 2.3) gedacht werden
können, was aber wegen der fehlenden Stabilität des Gesundheitszustands (bei
bevorstehendem Eingriff) kaum infrage gekommen wäre. Sodann sei anzumerken,
dass der Inhalt eines weltweit Verbreitung findenden Regulativs von Apple nicht
ernsthaft direkte Rückschlüsse auf die effektiven Verhältnisse im angestammten
Job bei der L.___ zulasse. Der Vertrauensarzt gehe ebenfalls fehl, wenn er
meine, man habe sich an diesem konkreten damaligen Profil zu orientieren, da
gemäss den Akten die Tätigkeit bei der L.___ ohnehin aus unfallfremden Gründen
geendet habe (vgl. AA-Nr. 66). Somit sei dieses konkrete damalige
Anforderungsprofil nicht direkt von Bedeutung. Mit Blick auf das vorgenannte
Aktenstück AA-Nr. 66 sei mit Bezug auf ein allgemein übliches
Anforderungsprofil, dem sich ein IT-Trainer / System-Engineer zu
stellen habe, zu prüfen, ob innerhalb des hier massgeblichen Rückfalls effektiv
bis zur Operation vom März 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen
sei. Massgebliche Referenzgrösse darstellen müsse das der letzten (impliziten)
Invaliditätsbeurteilung zugrunde gelegte Leistungsprofil, das damals als
medizinisch noch möglich erachtet worden sei, sowie das der
rentenanspruchsausschliessenden (hier damals hypothetischen) Invalidentätigkeit
zugrunde gelegte oder, soweit nicht geschehen, heute zuzuordnende
Verweisungseinkommen. Bei konsequenter Betrachtung sei am Einspracheentscheid
vom 7. August 2018, welcher die fallabschliessende Verfügung zum Grundfall
ersetzt habe, anzuknüpfen. Dieser sei medizinisch von einer praktisch vollen
Wiedererlangung der Kniefunktion ausgegangen (vgl. A 139, Ziff. 1.10
und 1.11) und habe (mit einer Ausnahme) keinerlei Schonerfordernisse mit Bezug
auf Sitzen / Stehen / Gehen postuliert. Einzig als
eingeschränkt sei die Gehfähigkeit auf unebenem Grund sowie (leicht) beim
Treppensteigen erachtet worden, wobei dies als beruflich irrelevant bezeichnet
worden sei. Explizit als inexistent seien Einschränkungen beim
in-die-Hocke-Gehen / Heben / Tragen bezeichnet worden.
Innerhalb dieser Betrachtungsweise folgerichtig seien auch keine erwerblichen
Überlegungen mit Einkommensvergleich angestellt worden, was aber im
Umkehrschuss bedeute, dass dem damaligen Fallabschluss die implizite Hypothese
zugrunde gelegen habe, es könne eine Tätigkeit analog jener an der L.___,
welche die Erzielung eines Einkommens von rund CHF 185'000.00 erlaube, ausgeübt
werden. Zufolge unfallfremden Ohnehin-Verlusts der L.___-Stelle seien
Besonderheiten zu diesem Anforderungsprofil nicht direkt relevant. Die damalige
Darstellung der Anstellung repräsentiere aber recht treffend ein übliches
Anforderungsprofil einer Tätigkeit als Kursleiter und System-Engineer. Wollten
daran Zweifel angebracht werden, wären geeignete Abklärungen bei
Branchenverbänden zu treffen, was hiermit für diesen Fall ausdrücklich
beantragt werde. Alle die in der Einsprache durch den ehemaligen
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers genannten Anforderungen (AA-Nr. 115)
entsprächen weitgehend bzw. häufig jenen, die an einen IT-Trainer gestellt
würden. Namentlich das Herumtragen / Verteilen zumindest von
Unterrichtsmaterial, oft aber auch von Gerätekomponenten, gehöre einfach dazu.
Ebenso sei ein häufiges und keineswegs nur eigenbestimmtes, sondern auf Abruf
zu gewährleistendes Herumgehen im Unterrichtsraum verlangt, wobei es nicht
selten vorkommen könne, dass auch mal an der Hardware eines Schulungsplatzes
Anpassungen getroffen werden müssten, die ein Niederkauern oder -knien oder ein
Bücken unter Tischhöhe sowie ein vorangehendes Hin- oder ein anschliessendes
Wegtragen von Komponenten erfordern könne. Auch herumgetragen werden müsse
allenfalls an einen externen Schulungsort zu bringendes Schulungsmaterial sowie
dort zu installierende Hardware wie ein eigener PC und Beamer etc. (inkl.
Verkabelungsarbeit). Schliesslich auch gefordert sei Autofahren (und wohl auch
Treppensteigen), namentlich bei mehreren Schulungsorten des Arbeitgebers oder
bei externen Schulungen. Im Sinne dieser Ausführungen habe der Beschwerdeführer
diese Leistungen (zumindest teilweise) sowie die im Unterricht selber verlangte
Aufmerksamkeit / Präsenz / bestmögliche Fehlerfreiheit aktenkundigerweise
spätestens ab September 2020 nicht mehr gewährleisten können, womit ungeachtet
der Tatsache, dass einzelne Teilfunktionen isoliert betrachtet erhalten gewesen
seien, eine verwertbare Arbeitsleistung als IT-Trainer ausgeschlossen gewesen
sei. Zumal wegen der erheblichen und offenbar ab Behandlungsbeginn bei ihm
stetig zunehmenden Schmerzen und der Medikation die Erbringung einer
verwertbaren Leistung generell ausgeschlossen gewesen sei. Die untrennbar mit
der gut entschädigten, qualifizierten Tätigkeit als IT-Trainer verbundene
Tätigkeit als Hard- und Software installierender Spezialist bringe nun aber
zwangsläufig mehr körperliche Belastung mit sich als die vorbeschriebene
Schulungstätigkeit. Sie sei nicht «weitgehend sitzend» und selten (mit
Gehstock) gehend möglich, sondern erfordere insbesondere Hebe- und
Tragefähigkeit sowie die Möglichkeit, zu knien und zu kauern. Wollte man
schliesslich davon ausgehen, dass keine anspruchsbegründende volle
Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf das massgebliche Referenzprofil belegt sei,
wäre angesichts der nicht überzeugungskräftigen reinen Aktenbeurteilungen eine
gutachterliche Beurteilung dazu einzuholen, was hiermit ausdrücklich beantragt
werde.
Sodann sei zur Taggeldhöhe Folgendes
festzuhalten: Aktenkundigerweise sei der Beschwerdeführer nach vorangehender
Arbeitslosigkeit zuletzt von April 2019 bis Ende 2019 bei der J.___ tätig
gewesen und habe dort gemäss IK-Auszug (A 194) bei einem Pensum von 60 %
aufs Jahr umgerechnet ein Einkommen von rund CHF 75'500.00 erzielt. Anschliessend
habe er zufolge OSM-Entfernung an der Fibula und so bewirkter Arbeitsunfähigkeit
bis Ende August KTGV-Leistungen der H.___ mit einem Tagesansatz von CHF 187.25
bezogen, was bei einem 80%igen Taggeldansatz einem Jahreseinkommen von CHF
85’432.00 entspreche. Der Beschwerdeführer habe also sehr wohl bis unmittelbar
vor der ersten zuverlässigen Attestierung der rückfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit ein aus einer vorangehenden Tätigkeit folgendes
Ersatzeinkommen verzeichnet. Gemäss Art. 23 Abs. 8 UVV sei bei Rückfällen der
unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10
Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend,
ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung. Diese Bestimmung wolle wohl
ein Stück weit dem Versicherungsprinzip Rechnung tragen, was bei solcher
Konstellation wie auch bei ähnlichen Konstellationen zu (Nach-) Deckungsfragen
auch gewährleistet sei, wenn wie vorliegend ein AHV-rechtlich (nicht mehr)
beitragspflichtiges Erwerbseinkommenssurrogat bis unmittelbar vor dem Rückfall
erzielt worden sei. Aber auch der unmittelbar vor dem Rückfall selbständig
Erwerbstätige, dessen Einkommen nicht prämienpflichtig sei, habe bekanntlich
Anspruch auf ein konkret bemessenes Taggeldeinkommen. Dies zeige, dass die
ratio der Bestimmung vor allem darin liege, dass die Erzielung eines Einkommens
bis unmittelbar vor dem frühestmöglichen Leistungsanspruch die Vermutung
schaffe, dass im Gesundheitsfall weiterhin ein Erwerb erzielt worden wäre, wenn
nicht schicksalshaft eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre, wobei es in
solchen Konstellationen (vgl. ähnliche Situationen in der Schnittstelle
zwischen ALV und KTGV und dazu bspw. den Entscheid 4A_25/2015, E. 3.2.3)
praxisgemäss auch genüge, wenn Einkommensersatzleistungen, die schlussendlich
ja auch eine nachgelagerte Gegenleistung zu einer auf Erwerb ausgerichteten
Arbeitsleistung darstellten, nahtlos flössen. Dies müsse hier umso mehr gelten,
als das in Art. 23 Abs. 8 UVV vorgesehene Unmittelbarkeitserfordernis im
Einzelfall nicht strikte ausgelegt werden dürfe, so beispielsweise bei einem
Saisonnier mit einem Rückfall innerhalb der Erwerbspause (vgl. BSK UVG
Vollenweider / Brunner, N. 64 zu Art. 15). Massgeblich sei die Verwirklichung
einer Verdiensteinbusse (vgl. BGE 140 V 65, E. 4.2), wobei auch die unmittelbar
vor der ersten anspruchsauslösenden Arbeitsunfähigkeit erfolgte Erzielung eines
Erwerbsersatzeinkommens genüge (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Zürich UV.2020.00291 vom 28. Februar 2022, E. 1.4, E. 3.2 am Ende mit dortigen
Verweisen und E. 3.4). Ähnlich habe jener, der während einer Arbeitslosigkeit
mit ALV-Taggeldbezug einen Rückfall erleide, Anspruch auf ein UV-Taggeld, das
seinem ALV-Taggeld entspreche (vgl. KOSS-Hürzeler / Kieser, Art. 15 UVG, N. 25,
und Mosimann, Taggelder wegen Arbeitsunfähigkeit in der IV, der Unfallversicherung
und der Militärversicherung, Tagungsband Sozialversicherungsrechtstagung LU
2010, S. 59). Gleiches müsse hier gelten. Selbst wenn bezweifelt werden wollte
bzw. es sich erweise, dass hier nicht von einer durchgehend
taggeldanspruchsauslösenden Arbeitsunfähigkeit ab April 2020 auszugehen sei,
ändere dies nichts. Dann wäre zumindest anzuerkennen, dass ab April 2020 bis
ca. Juni 2020 eine mittels ersten spezialärztlichen Berichten plausibel
begründete Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht worden sei. Dies genüge im
UVG-Bereich üblicherweise zumindest für eine erste Leistungsphase nach Unfall
oder Rückfall für eine Anspruchsauslösung. Der Umstand, dass in dieser Phase
noch das Krankentaggeld gelaufen sei und sich die rückfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit interkurrent dazu gesellt habe, ändere nichts daran, dass
für die Bemessung eines rein koordinationshalber verzögert entstehenden
UV-Taggeldanspruchs massgeblich sein müsse, ob bis unmittelbar vor Beginn der
zunächst «im Schatten» bleibenden Arbeitsunfähigkeit ein Einkommen bzw. ein
Ersatzeinkommen erzielt worden sei; die so zu bemessende Taggeldhöhe müsse
anschliessend im gesamten Rückfall massgeblich sein, selbst wenn bei der
Arbeitsunfähigkeit Lücken bestünden.
5.7
Mit Stellungnahme vom 5.
September 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, nach Eingang der
Rückfallmeldung vom 29. Juni 2020 habe der Beschwerdeführer nicht sofort eine
Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht bzw. habe lediglich eine solche im
Zusammenhang mit der von ihm gewünschten Operation (ursprünglich geplant am 12.
August 2020) vorgebracht. Die Operation sei auch der Anlass für die
Rückfallmeldung gewesen (AA-Nr. 168). Mitte Januar 2021 seien
Arbeitsunfähigkeit und Taggelder das erste Mal vertiefter Thema gewesen. Dabei
habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben, bis August 2020 habe er
Krankentaggeld seines letzten Arbeitgebers erhalten. Danach habe die
Krankentaggeldversicherung die Leistungen eingestellt mit der Begründung, dass
die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr auf die Fibula zurückzuführen sei (AA-Nr.
187). Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 habe Dr. med. F.___ auf Anfrage der
Beschwerdegegnerin hin mitgeteilt, er habe eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. April
2020.
bis zum 31. März 2021 attestiert und vom 1. April 2020 bis zum 30.
September 2020 sei dabei die Problematik der Fibula rechts im Vordergrund
gestanden (AM-Nr. 57). Am 22. Februar 2021 sei dann eine durch den Beschwerdeführer
unterzeichnete Vollmacht zur Einholung von Auskünften eingegangen sowie ein auf
den 9. November 2020 datiertes Schreiben (AA-Nr. 207 – 212). In
diesem Schreiben sei erstmals die Rede davon gewesen, der Beschwerdeführer
erwarte die Bezahlung des Unfalltagegeldes seit August 2020 (AA-Nr. 207). Auch
wenn der Beschwerdeführer ausführe, «wurde trotz Geltendmachung einer
Arbeitsunfähigkeit diesem Thema schlicht nicht ernsthaft nachgegangen», handle
es sich bei der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit nicht um eine aufgrund der
Quadrizepssehnenruptur. Der Beschwerdeführer sei bereits aufgrund der Folgen
der Fibulafraktur und deren Revision arbeitsunfähig gewesen, habe Taggelder der
L.___ erhalten und initial lediglich Taggelder der Beschwerdegegnerin im
Anschluss an die Operation der Quadrizepssehnenruptur verlangt. Entsprechend
seien die Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht zu kritisieren. Es möge
Hinweise auf eine invalidisierende Symptomatik gegeben haben oder zumindest
darauf, dass der Beschwerdeführer die Symptomatik als invalidisierend empfunden
habe, es habe jedoch keine konkreten Hinweise oder Forderungen gegeben, dass
dies im Zusammenhang mit der Quadrizepssehnenruptur stehe. Dr. med. F.___
selbst habe erst auf Anfrage der Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2021 hin
ausgeführt, die durch ihn attestierte Arbeitsunfähigkeit stehe bis am 30. September
2020.
im Zusammenhang mit der Fibula rechts (AM-Nr.57). Entsprechend spiele es
gar keine Rolle, was zuvor betreffend Schmerzen, welche von der
Quadrizepssehnenverletzung herrührten, thematisiert worden sei. Somit sei auch
die Schmerzmitteleinnahme bis zu diesem Datum aufgrund der Fussbeschwerden und
nicht aufgrund der Quadrizepssehnenruptur erfolgt. Sodann sei es nicht
ersichtlich, inwiefern durch den Beschwerdeführer und Dr. med. F.___ mehrfach
darauf hingewiesen worden sein solle, dass es wegen des ab Frühjahr 2020
begonnenen therapeutischen Settings auch zu einer medikamenteninduzierten
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit gekommen sein solle. Selbst wenn von
einer solchen auszugehen wäre, sei sie sicher nicht im Zusammenhang mit der Quadizepssehnenruptur
erwähnt worden.
Betreffend das Taggeldeinkommen des Beschwerdeführers
bei der L.___ KTGV sei zu bemerken, dass dieser die entsprechende Vollmacht
erst im Februar 2021 unterzeichnet retourniert habe (AA-Nr. 212). Damit sei es
der Beschwerdegegnerin nicht möglich gewesen, früher die Akten beizuziehen. Im
Bericht der M.___ vom 28. April 2020 werde sodann festgehalten, derzeit
bereiteten die rechte Quadrizepssehne, die Region um die SIPS, die linke
Tibiakante und die rechte Achillessehne am meisten Beschwerden (S. 2 Mitte).
Die festgehaltene Arbeitsunfähigkeit sei auf die postoperativen Restbeschwerden
an der rechten Fibula zurückzuführen (AM-Nr. 45 S. 3). Was der
Beschwerdeführer zur Leistungsfähigkeit als IT-Techniker oder der Einnahme von
Schmerzmitteln ausführe, sei entsprechend auch diesbezüglich nicht von Belang,
da es dabei nicht um die Quadrizepssehnenruptur oder deren Folgen gehe. Zudem
verkenne der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass derzeit allein die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2021 strittig sei, mit
welcher verfügt worden sei, dass ab Operation der Quadrizepssehnenruptur bei
medizinisch ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster
Tätigkeit ein Taggeldanspruch bestehe und der versicherte Tagesverdienst 10 %
des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes betrage. Die Beurteilungen
von Dr. E.___ vom 30. Juli 2021 (act. M70) und vom 10. September 2021
(act. M73) – welche sich zur Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit nach Durchführung
der Quadrizepssehnenrupturoperation äusserten – seien hierfür nicht
einschlägig. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen
Angaben die meiste Arbeit in Zürich beim H.___-Hauptsitz verrichtet. Dabei habe
er angegeben, er müsse oft im Schulungsraum herumgehen, um den Sch.ern über
die Schulter auf den Bildschirm sehen zu können (AA-Nr. 22 S. 3). Von
Herumtragen und Verteilen von Gerätekomponenten sei nicht die Rede. Was die im
Unterricht verlangte Aufmerksamkeit / Präsenz / bestmögliche
Fehlerfreiheit anbelange bzw. wohl Probleme bei der Aufmerksamkeit oder Präsenz
wegen der Medikamenteneinnahme, sei anzumerken, dass diese Medikamenteneinnahme
aufgrund der Fussbeschwerden geschehen sei (AM-Nr. 46 S. 3) und nicht wegen der
Probleme mit der Quadrizepssehnenruptur. Sodann habe der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben zu 20 % einen weiteren Arbeitsvertrag gehabt, welcher
die Lehrpersonenausbildung (Train the Trainer) umfasst habe (AA-Nr. 22 S. 3).
Von einer 20%igen Arbeitstätigkeit als System Engineer sei nicht die Rede gewesen
und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe auch keine entsprechenden
Stellen angeführt, an welchen dies in den Akten dokumentiert wäre. Damit
erschliesse sich nicht, inwiefern dem Beschwerdeführer ein übliches
Anforderungsprofil einer Tätigkeit als Kursleiter nicht möglich sein sollte. Anhand
der dokumentierten Befunde seien aus medizinischer Sicht vorwiegend sitzende
Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen und Stehen in der angestammten Tätigkeit
als IT-Trainer bis zur durchgeführten Quadrizepssehnenrekonstruktion weiterhin
vollzeitig zu 100 % möglich (AUF 0 %). Diese Tätigkeit entspreche bereits einer
leidensangepassten Tätigkeit (AM-Nr. 61). Diese Einschätzung habe sich explizit
sowohl auf die damalige Arbeitstätigkeit als auch auf eine angepasste Tätigkeit
bezogen. Damit gehe es nicht zwingend um eine Tätigkeit als Kursleiter und
System-Engineer. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen
und Stehen sei dem Beschwerdeführer ohne Einschränkungen möglich. Die durch Dr. med. E.___
attestierte Arbeitsfähigkeit entspreche den Vorgaben der Rechtsprechung, sei
begründet und leuchte ein. Was die behandelnden Ärzte dagegen vorbrächten,
beziehe sich kaum auf die Quadrizepssehnenruptur, sei nicht begründet und
vermöge entsprechend keinerlei Zweifel zu wecken. Auch die Ausführungen des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur Taggeldhöhe seien unbeachtlich. Es
liege nicht nur keine durchgehende taggeldanspruchsauslösende Arbeitsunfähigkeit
vor, sondern ab April 2020 bis ca. Juni 2020 auch keine mittels
spezialärztlichen Berichten plausibel begründete Arbeitsunfähigkeit.
5.8
Mit Eingabe vom 26. September
2022.
führt der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend aus, die Beschwerdegegnerin
habe, entgegen ihrer Ansicht, davon ausgehen müssen, dass eine
Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Knierückfall bestehe und geltend
gemacht werde. So habe der Beschwerdeführer sowohl bei der ursprünglichen
Rückfallmeldung (AA-Nr. 158) wie auch mehrfach anschliessend, so beispielsweise
bereits wieder mit E-Mail vom 31. August 2020 (vgl. AA-Nr. 73), aber auch
später mit Bezug auf die von ihm gemeldete erhebliche Zunahme der
Kniebeschwerden eine umgehende Aufnahme von Taggeldleistungen beansprucht. Auch
ergebe sich bei richtiger Lesart der Arztberichte (vgl. insb. Akten AM-Nr. 44,
AM-Nr. 45 und AM-Nr. 46), dass ausgeprägte Beeinträchtigungen im Kniebereich
sowie aus der damit einhergehenden Medikamentierung beschrieben würden, welche
eine erhebliche Leistungseinschränkung begründet hätten. So werde bspw. bereits
am 19. Februar 2020 und damit wenige Wochen nach der Metallentfernung im
Bericht AM-Nr. 44 die erhebliche Gangunsicherheit in einen Zusammenhang mit der
Beschwerdezunahme im Bereich der Quadrizepssehnenruptur, nicht aber mit
Befunden im Fussbereich, gestellt. Die vorbestehende und danach vorübergehend
offenbar parallel bestehende Arbeitsunfähigkeit aus dem Routineeingriff vom
Januar 2020 (OSM-Entfernung an der Fibula) habe bei üblichem Verlauf
naturgemäss nicht von längerer Dauer sein können (geschweige denn habe sie die
erwähnte Opioid-Behandlung zu erklären vermocht). Die Akten
AA-Nr. 182 – 187 zeigten, dass man spätestens ab Mitte Januar
2021.
erkannt habe, dass eine kniebedingte Arbeitsunfähigkeit und damit ein vor
dem Eingriff bestehender Taggeldanspruch (rückwirkend) zu prüfen seien, was
aber auch danach nicht konsequent umgesetzt worden sei. Ebenfalls erheblich
aktenwidrig sei die Darstellung, es sei bislang nie von zwei verschiedenen
Anstellungen und zwei verschiedenen bei der L.___ ausgeübten Funktionen die
Rede gewesen. Dies sei im Gegenteil schon bei der Unfallmeldung von der
Arbeitgeberin und auch danach mehrfach hervorgestrichen worden. Es sei
verwiesen auf die Akten AA-Nrn. 2, 4, 6, 14, 22 S. 3 und die diversen späteren
Hinweise in den Eingaben des Beschwerdeführers (vgl. z.B. AA-Nr. 115, S.4, und
AA-Nr. 259). Im Rückfall werde die Leistungsbemessung aber am üblichen
Anforderungsprofil einer gemischten Tätigkeit (Lehrtätigkeit und IT-Engineer)
zu bemessen sein, wie es in der (zufolge Ohnehin-Stellenverlusts nicht mehr
direkt relevanten) früheren Tätigkeit bestanden habe. Soweit nicht jetzt schon
von einem hinreichenden Arbeitsunfähigkeitsnachweis allein für eine unterrichtende
Tätigkeit ausgegangen werden wolle, sei dieses Profil heute zu klären.
5.9
Mit abschliessender
Stellungnahme vom 9. Oktober 2022 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die
Beschwerdegegnerin behaupte, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht mit der Quadripzepsmuskulatur
zusammenhänge. Dies sei aber von Anfang durch die verschiedenen Ärzte und
Kliniken festgestellt worden, so im Bericht der I.___ vom 4. Oktober 2017,
der N.___ vom 12. Januar 2021 und im Bericht der O.___ vom 5. September 2022.
Der letztgenannte Bericht beweise, dass das Kraftdefizit bis heute bestehe.
Sodann sei der Beschwerdegegnerin mehrmals seine Tätigkeit als IT-Trainer
mitgeteilt worden. Die Erwartung an einen IT-Trainer sei, dass dieser Wissen
aus der Praxis an die Schüler weitergebe. Ohne Praxis könne er nicht als
IT-Trainer arbeiten. Sollte es zu einer mündlichen Verhandlung kommen, bitte er
Herrn G.___, H.___, als Zeugen zu laden, der bestätigen könne, dass die
Beschwerdegegnerin sowohl durch Übersendung der Akten durch die H.___, als auch
durch Anfragen bei der AXA informiert gewesen sei.
5.10
Mit abschliessender Stellungnahme
vom 14. November 2022 führt die Beschwerdegegnerin aus, der Bericht der I.___
vom 4. Oktober 2017 zeige nicht bereits schon die Ursache der Gangunsicherheit
auf. Die Gangunsicherheit werde als multifaktoriell bezeichnet (z.B. AM-Nr.
44), wobei insbesondere L4/L5 eine bedeutende Rolle spielten. Sodann spreche
Dr. med. K.___ des N.___ in seinem Bericht vom 12. Januar 2021 für die Zukunft
und nehme auch nicht konkret Bezug auf die berufliche Situation des
Beschwerdeführers. Zudem äussere sich der eingereichte Bericht der O.___ vom 5.
September 2022 nicht zur Situation im Sommer 2020 oder den darauffolgenden
Monaten und es sei auch nicht konkret die Rede von Arbeitsunfähigkeit. Des
Weiteren bedeute der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, dass
nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten. Entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers sei es keinesfalls eindeutig, dass die
Beschwerdegegnerin die Kosten zu tragen habe. Sodann habe es zwar Hinweise
darauf gegeben, dass der Beschwerdeführer die Symptomatik als invalidisierend
empfunden habe, aber keine konkreten Hinweise oder Forderungen, dass dies im
Zusammenhang mit der Quadrizepssehnenruptur stehe. Dies gehe aus dem in den
Akten erfassten Sachverhalt hervor. Im Zeitpunkt der Rückfallmeldung per E-Mail
vom 31. August 2020 sei der Beschwerdeführer immer noch aufgrund der
Fibulafraktur durch Dr. med. F.___ arbeitsunfähig geschrieben gewesen
(AA-Nr. M57). Das in der E-Mail erwähnte Arztzeugnis beziehe sich also auf
die Fibulafraktur. Zudem werde die Gangunsicherheit auch im Bericht von
Dr. med. P.___ des Q.___ vom 19. Februar 2020 (AM-Nr. 44) als
multifaktoriell bezeichnet. Ausserdem habe sie viel zu tun mit einem
vorbestehenden Ausfallsyndrom L4 und L5 links und es liege auch eine schwere
Coxarthrose links vor. Ein enger Zusammenhang der Gangunsicherheit mit der
Beschwerdezunahme im Bereich der Quadrizepssehnenruptur werde nicht
beschrieben. Auch wenn es dem gegnerischen Rechtsvertreter nicht einleuchte,
dass die Arbeitsunfähigkeit aus einem «Routineeingriff» (OSM-Entfernung vom
Januar 2020) von derart langer Dauer sein solle, habe doch der den
Beschwerdeführer behandelnde Dr. F.___ selbst festgehalten, die Arbeitsunfähigkeit
sei bis zum 30. September 2020 auf die Problematik der Fibula rechts
zurückzuführen (AM-Nr. 57). Dr. med. F.___ halte zwar im Bericht vom 28.
April 2020 (AM-Nr. 45) fest, aus orthopädischer Sicht sei die Quadrizeps-Insuffizienz
die Hauptursache für die Beschwerden. Im selben Absatz (Beurteilung und
Procedere) schreibe er aber auch, die oben definierte Arbeitsunfähigkeit sei
auf die postoperativen Restbeschwerden an der rechten Fibula zurückzuführen. Dr.
med. E.___ habe sich mit Beurteilung vom 8. April 2021 geäussert und
insbesondere zur Frage der kniebedingten Arbeitsunfähigkeit Stellung genommen.
Wie schliesslich aus den Akten hervorgehe, habe der Beschwerdeführer gemäss seinen
eigenen Angaben zu 20 % einen weiteren Arbeitsvertrag gehabt, welcher die
Lehrpersonenausbildung (Train the Trainer) umfasst habe. Eine
Leistungsbemessung habe sich also am üblichen Anforderungsprofil einer
gemischten Tätigkeit (Lehrtätigkeit und Lehrpersonenausbildung) zu bemessen.
6.
Strittig und zu prüfen ist
somit nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer
rückfallweise geltend gemachten Taggeldanspruch in der Zeit vor der am 17. März
2021.
durchgeführten Operation (Rekonstruktion Quadrizepssehne rechts) zu Recht
verneint hat und den ab diesem Zeitpunkt allfälligen Taggeldanspruch zu Recht
auf 10 % des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes von CHF 406.00
festgelegt hat.
6.1
Ob eine anspruchsbegründende Änderung
eingetreten ist, beurteilt sich bei geltend gemachten Rückfällen analog zur
Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG durch Vergleich des Sachverhalts, wie
er im Zeitpunkt des auf einer umfassenden Sachverhaltsprüfung beruhenden letzten
leistungsverneinenden Einspracheentscheids bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit des streitigen neuen Einspracheentscheides vom 7. Dezember 2021 (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom
4.
Februar 2014 E. 2).
6.2
Wie aus der
Sachverhaltsdarstellung in E. I. 1. hiervor ersichtlich, stellte die
Beschwerdegegnerin ihre im Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. August 2016
erbrachten Leistungen mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 7. August
2018.
per 30. September 2017 ein (AA-Nr. 139). Zudem verneinte sie mit
rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019 (AA-Nr. 156) die
Unfallkausalität der Pseudarthrose der Fibula rechts im Zusammenhang mit dem
Unfall vom 19. August 2016. Die letztmalige gesamthafte Leistungsprüfung erfolgte
somit im Einspracheentscheid vom 7. August 2018 (AA-Nr. 139), womit dieser als
Vergleichszeitpunkt relevant ist. Im Zeitpunkt dieses Einspracheentscheides stützte
sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende medizinischen
Unterlagen:
6.2.1
Mit Stellungnahme vom 21. Juni
2017.
(MA-Nr. 21) führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. R.___,
Facharzt FMH Chirurgie, aus, die geltend gemachten Konzentrationsprobleme
infolge der regelmässigen Schmerzmitteleinnahme (IRFEN) seien medizinisch nicht
nachvollziehbar. Des Weiteren sei die anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit als
IT-Spezialist (wechselbelastende Tätigkeit) unfallbedingt nicht ausgewiesen. Gemäss
den Berichten der I.___ vom 5. Januar 2017, 27. Februar 2017 und 22. Mai 2017
könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden. Bereits am 5.
Januar 2017 werde vermerkt, dass der Beschwerdeführer «aktuell praktisch die
vollständige und sehr kräftige Extension am Knie rechts» zeige. Das gestreckte
Bein habe problemlos gegen Widerstand angehoben werden können und dies sei
schmerzfrei möglich. Bei diesen Befunden sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
als IT-Spezialist nicht nachvollziehbar. Aufgrund der vorliegenden Akten, vor
allem der Berichte der I.___ in [...] sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer als IT-Spezialist spätestens ab dem 1. Januar 2017 50 %
arbeitsfähig gewesen sei und ab 31. März 2017 die volle Arbeitsfähigkeit
erreicht haben dürfte. Bei dieser Beurteilung setze er, Dr. med. R.___,
sich teilweise über Angaben im Arztzeugnis UVG von Dr. med. S.___ vom 9. Mai
2017.
hinweg. Er, Dr. med. R.___, erachte dieses Zeugnis als weniger zuverlässig
als die Berichte der I.___. So habe Dr. med. S.___ beim Verfassen des
Zeugnisses den Beschwerdeführer während gut vier Monaten nicht mehr gesehen
gehabt. Entsprechend seien auch andere Angaben in diesem Zeugnis ungenau.
6.2.2
In dem zuhanden der
Beschwerdegegnerin erstellten orthopädischen Assessment vom 6. September 2017
(AA-Nr. 26) erhob Dr. med. C.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, folgend Befunde:
«Läuft mit einem Gehstock, stockfrei Schonhinken rechts, Beinlängen identisch;
die Beinachsen sind bei dem Übergewicht nicht beurteilbar, reduzierter
Quadrizepstonus rechts im Vergleich zu links, druckdolenter distaler Musculus
rectus femoris sowie druckdolente Delle suprapatellär rechts palpabel,
ergussfreies Kniegelenk rechts und links, Patella rechts und links zentriert
und indolent verschieblich ohne retropatelläres Reiben, der Apprehensiontest
und Pivot Shift Test ist rechts nicht durchführbar, links unauffällig,
Flexion/Extension des Kniegelenks rechts 105/0/5 Grad, links 115/0/5 Grad,
medial und lateral rechts und links in Streckstellung und leichter
Kniegelenksflexion stabil, Lachmantest rechts und links unauffällig, keine
hintere Schublade beidseits, unauffällige Menisken links, rechts nicht
beurteilbar. Palpabler Puls der Arteria dorsalis pedis und tibialis posterior
rechts und links. Unauffällige Trophik der unteren Extremitäten, Muskelkraft
der linken unteren Extremität M5. M3 der Oberschenkelstreckmuskulatur rechts,
M5 der Beugemuskulatur des Oberschenkels sowie der Extensoren und Flexoren am
Unterschenkel rechts, Hyposensibilität medial am rechten Oberschenkel sowie
medial und dorsal am Fuss rechts (vorbestehend bei lumbaler Diskushernie) und
sonst symmetrisch normale Sensibilität der Beine, träger Patellar- und
Achillessehnenreflex rechts und links, Laseguetest rechts und links
unauffällig. Oberschenkelumfang 10 cm über dem proximalen Patellapol rechts 52
cm, links 51 cm, grösster Wadenumfang rechts 40 cm, links 41 cm.
Fesselumfang rechts 24 cm, links 24 cm.» Weiter führte Dr. med. C.___ aus, bei
dem Unfall 8/2016 habe sich der Explorand eine hochgradige Partialruptur der
Quadrizepssehne rechts distal zugezogen. In der Folge liege nun eine mässige
Muskelverfettung Grad II nach Goutallier des Musculus rectus femoris und vastus
lateralis rechts vor. Die Arbeitsfähigkeit als IT-Trainer, sitzend und stehend
in einem Büro, somit körperlich leicht, betrage spätestens ab 12/2016 bei
voller Stundenpräsenz 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %). Vorangehend könne während
drei Monaten im Rahmen der posttraumatischen Rehabilitation eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0 %) bei voller Stundenpräsenz attestiert
werden. Die bisherige Tätigkeit entspreche bereits einer adaptierten Tätigkeit.
Die Verletzung hätte initial einer chirurgischen Behandlung zugeführt werden
sollen. Eine chirurgische Revision zum jetzigen Zeitpunkt könne bei
entsprechendem Leidensdruck als letzte Massnahme durchgeführt werden, wobei
eine Plastik höchstwahrscheinlich notwendig sei. Die Prognose sei allerdings
durch eine bereits mässige Muskelverfettung der Oberschenkelstrecker getrübt.
Die Rehabilitationsdauer postoperativ betrage mindestens drei Monate.
6.2.3
Mit Stellungnahme vom 15. Mai
2018.
(MA-Nr. 29) führte Dr. med. C.___ aus, in der Patientenakte der I.___ am
18.
August 2017 (MA-Nr. 27) werde festgehalten, dass die Stabilität beim Gehen
auf Treppen und unebenem Untergrund sowie das Treppensteigen eingeschränkt sei.
Dies sei aufgrund der Diagnose möglich. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
in einem Büro spiele diese Einschränkung allerdings keine Rolle, da dort nicht auf
unebenem Boden gelaufen werde und keine Treppen bewältigt werden müssten, zumal
sicher ein Lift vorhanden sei und im Übrigen nicht konstant Treppen hinauf und
hinuntergegangen werden müsse.
6.3
In der angefochtenen Verfügung
vom 13. April 2021 bzw. in dem diese ersetzenden Einspracheentscheid vom 7.
Dezember 2021 nahm die Beschwerdegegnerin eine Beurteilung des medizinischen Sachverhalts
bis und mit dem Operationsdatum der Rekonstruktion der Quadrizepssehne vom 17.
März 2021 (MA-Nr. 62) vor. Für die Zeit danach hielt sie lediglich fest, ein
Taggeldanspruch bestehe erst ab Datum der Operation der Quadrizepssehnenruptur
(17. März 2021), wenn eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster
Tätigkeit medizinisch ausgewiesen sei. Somit sind für den Vergleichszeitpunkt
des streitigen Einspracheentscheides vom 7. Dezember 2021 nur medizinische
Akten relevant, die sich auf den Zeitraum zwischen dem vorgenannten
Einspracheentscheid vom 7. August 2018 und dem Operationsdatum vom 17. März
2021.
beziehen:
6.3.1
Im Bericht von Dr. med. P.___, Q.___,
vom 19. Februar 2020 (MA-Nr. 44) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Multifaktorielle Gangunsicherheit mit
rezidivierenden Stürzen
-
V.a. intermittierend radikuläres
Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L4 und L5 links
-
St.n. hochgradiger
Partialruptur der distalen Quadrizepssehne mit Verfettung IP nach Goutallier
des Musculus rectus femoris und Musculus vastus lateralis rechts nach Unfall
08/2016
-
schwere Coxarthrose links
2.
St.n. Revision Pseudarthrose und
Osteosynthese Fibula rechts 3. April 2019
-
St.n. Non-union Fibula re
nach verpasster Malleolarfraktur re
-
OSME 14. Januar 2020 bei
störendem Metall
-
Sonographie Fuss re: kein
Erguss im OSG, Peroneus-Sehnen etw. tendinotisch verdickt, keine. Tendosynovitiden.
Achillessehne mit multiplen, ventralen kleinen Verkalkungen im proximalen
Anteil, deutliche Exostose am Calcaneus, jedoch ohne PD-Signal und ohne
begleitende Bursitis.
3.
Chronisch rezidivierendes lumboischialgieformes
Syndrom
-
Diskushernie L4/5 links mit
intemittierender radikulärer Kompromittierung L4 links und residueller Wurzelläsion
-
St.n. mehrfachen
Infiltrationen sowohl epidural als auch transforaminal
-
initial gutes Ansprechen
auf die Giving-Way-Symptomatik, im Verlauf kein weiteres Ansprechen von Steroidinfiltrationen
-
Neuro-Konsil 18. März 2019:
elektromyograph. ältere, nicht floride Schädigung L4 und L5 links
-
Loco
dolenti-Infiltration SIPS links (Triamject 10 mg / Bupi) 19. Februar 2020
4.
Vernarbung nach hochgradiger
Partialruptur der distalen Quadrizepssehne und Verfettung des Musculus rectus
femoris und Musculus vastus lateralis rechts nach Sturz 08/2016
5.
Schwere Coxarthrose links
-
Rx Hüfte links 11. Februar 2019:
Geringer Beckenhochstand links. Grenzwertige linksbetonte osteodegenerative
Veränderungen der ISG mit Sklerosierungszeichen jedoch ohne abnorme strukturelle
Veränderungen. Coxarthrose links femoroacetabulär mit deutlicher Gelenkspaltverschmälerung
und Sklerosierung der Grenzlamellen. Begleitende osteophytäre Randanbauten am
oberen Pfannenrand sowie posterior inferior. Zudem bestehe eine «pistol grip»-Deformität
des Femurkopfes mit Aufhebung der physiologischen Taillierung des Femurhalses sowie
Kriterien für eine abnorme femoroacetabuläre Überdachung. Arthrose
femoroacetabulär rechts mit moderater femoroacetabulärer Überdachung.
6.
St. n. Treppensturz 10. Februar 2019
-
Prellung mit
Hämatomverfärbung Ellenbogen links, Zehen links, Kniescheibe links
-
Röntgen Vorfuss links vom
11.
Februar 2019: Keine Hinweise für eine frische ossäre Läsion
7.
Psychiatrische Diagnosen
(aktenanamnestisch)
-
nicht näher bezeichnete
Angststörung (F41.9)
-
akzentuierte
Persönlichkeitszüge (Z73.1)
-
chronische Schmerzstörung
mit körperlichen und psychischen Anteilen (F45.41)
-
V.a. PTSD (F43.1)
-
anamnestisch ADHS (F90)
unter Methylphenidat
Der Beschwerdeführer berichte über einen
guten Verlauf initial nach der Operation der Fibula rechts. Am 9. Dezember 2019
sei es dann durch das Tragen von Netzwerkschränken zu einer Überlastung des Beins
mit konsekutiver Entzündung im OP-Gebiet gekommen, weshalb man sich
schlussendlich zu einer Metallentfernung entschieden habe. Seit der
Metallentfernung hätten sich die Hüftgelenksschmerzen linksseitig schlagartig
verbessert. Es bestünden nun eher Beschwerden im Bereich des lateralen Schienbeins
und der Knöchel schwelle immer wieder an. Beim Laufen müsse er das Gewicht
hauptsächlich auf den lateralen Fussrand legen, da er nach medial einsacken
würde, durch fehlende Muskelkraft im Oberschenkel komme es dann immer zu einer
vermehrten Aussenrotation des Beins. Sodann hielt Dr. med. P.___ zur
Beurteilung fest, die Achillessehne zeige eine deutliche Exostose als
chronisches Überlastungszeichen. Für die lumbalen Beschwerden links sei eine
lokale Infiltration der SIPS durchgeführt und dort der Hauptschmerzpunkt
getroffen worden. Die Physiotherapie sei zum weiteren Muskelaufbau und zur Stabilisierung
unbedingt notwendig und er, Dr. med. P.___, habe den Beschwerdeführer hierfür
weiterhin krankgeschrieben.
6.3.2
Dr. med. G.___, Facharzt FMH für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, M.___, stellte
in seinem Bericht vom 28. April 2020 (MA-Nr. 45) folgende Diagnosen:
-
Quadrizeps-lnsuffizienz
rechts mit/bei
·
Gangunsicherheit bei
«Quadrizeps avoiding gait», kompensatorischer Aussenrotation und rascher Muskelermüdung
·
Verfettung M. rectus
femoris und M. vastus medialis rechts
·
progredienter
Überstreckbarkeit Knie rechts
·
St. n. konservativ
behandelter hochgradiger Partialruptur der Quadrizepssehne nach Sturz 08/2016
-
St. n. Revision einer
Pseudarthrose distale Fibula sowie Metallentfernung im Verlauf rechts 2019 im KSBL
bei
·
übersehener distaler
Fibulafraktur nach Sturz 08/2016
-
Chronisch rezidivierendes
lumboischialgiformes Syndrom mit/bei
·
Diskushernie L4/5
links mit intermittierender radikulärer Kompromittierung L4 links
·
St. n. mehrfachen
Infiltrationen
-
Coxarthrose links
·
aktuell
oligosymptomatisch
-
Pes planovalgus bds
·
asymptomatisch
In der Anamneseerhebung wurde
festgehalten, aktuell bereiteten die rechte Quadrizepssehne, die Region um die
SIPS, die linke Tibiakante und die rechte Achillessehne am meisten Beschwerden.
Schmerzen bestünden sowohl bei Belastung als auch beim Sitzen. Insbesondere
bereiteten das Gehen auf unebenem Grund und das Tragen von Gegenständen
Beschwerden. Wegen den Beschwerden und der Gangunsicherheit sei der
Beschwerdeführer in seinem Beruf als IT-Techniker, wo er wohl auch im
Aussendienst arbeite und teilweise mittelschwere Sachen wie Netzwerkkästen
heben müsse, massiv eingeschränkt. Auch wirkten sich schon kleine Dosen
morphinhaltiger Schmerzmittel, auf welche er bei der Arbeit nicht verzichten
könne, sehr negativ auf seine Arbeitsleistung aus. Er habe unter den Analgetika
deutliche Mühe sich zu konzentrieren und ihm unterliefen viele Fehler. Zur
Beurteilung führte Dr. med. F.___ aus, in Zusammenschau aller Befunde
scheine aus orthopädischer Sicht die Quadrizeps-lnsuffizienz die Hauptursache
für die Beschwerden zu sein. Der typische Gang mit passiver Stabilisierung des Gelenkes
durch Hyperextension sowie die Aussenrotation bei Insuffizienz des medialen
Quadrizeps führten zu einem sehr auffälligen asymmetrischen Gangbild mit
entsprechenden Folgeproblemen. Ursächlich für die Beschwerden sei daher der
Unfall von 2016. Zum einen habe gemäss der vorliegenden Bildgebung keine
ausreichende Heilung der Quadrizepssehne stattgefunden und zum anderen sei der
gesamte Rehabilitationsprozess durch die übersehene Fibulafraktur massiv gestört
worden. Die linksseitige Coxarthrose sei momentan oligosymptomatisch und
schränke den Beschwerdeführer nicht massiv ein. Der Pes planovalgus beidseits
sei vollständig asymptomatisch und bedürfe keiner Behandlung. Bei dem Versagen
der bisherigen konservativen Massnahmen und der klinischen Befunde sollte eine
operative Behandlung der Quadrizepssehnenruptur erfolgen, um den Muskelzug
wieder auszugleichen und einen sauberen Aufbau zu ermöglichen. Die momentane
100%ige Arbeitsunfähigkeit sei auf die postoperativen Restbeschwerden an der
rechten Fibula zurückzuführen.
6.3.3
Mit Bericht vom 14. Mai 2020
(MA-Nr. 46) hielt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, M.___, fest, von Seiten des Kniegelenkes
zeige sich die deutliche posttraumatische Veränderung der Quadrizepssehne wie
erwartet. Die Muskulatur zeige relativ wenig fettige Degeneration, so dass
prinzipiell mit einem guten Erfolg eines operativen Eingriffes mit Revision der
Quadrizepssehne gerechnet werden könne. Die Schmerzexazerbation am rechten Fuss
sei wahrscheinlich durch die steigende Belastung zu erklären sowie durch die
Pausierung der Physiotherapie. Aufgrund der Fussbeschwerden sei der
Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, da auch längeres Sitzen am
Stück kaum möglich und die Einnahme von Schmerzmitteln die Konzentration
deutlich einschränke
6.3.4
Mit E-Mail vom 18. Juni 2020
(MA-Nr. 43) führte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, M.___, aus, klinisch zeigten sich in der
Untersuchung und in der Laufanalyse klare Zeichen auf eine
Quadrizepsinsuffizienz, was sich auch in der im Vorfeld durchgeführten
Kraftmessung dargestellt habe. Durch diese Insuffizienz und den dadurch
unphysiologischen Gang komme es zu Folgebeschwerden am Bewegungsapparat, was
sich bereits in der Überstreckbarkeit des Kniegelenkes manifestiere. Nach
Jahren der konservativen Behandlung müsse diese nun als insuffizient bzw. nicht
erfolgreich beurteilt werden. Jeglicher Kraftaufbau werde durch die Schmerzen
im Bereich der Sehnennarbe verhindert. Um eine Verbesserung der Sehnenfunktion
und damit einen Kraftaufbau zu erreichen, sei alleine die operative
Sehnenrevision eine weitere Option. Durch weitere Fehlbelastung würden die
Folgebeschwerden zunehmen.
6.3.5
Mit Bericht vom 20. Juli 2020
(MA-Nr. 50) führte Dr. med. F.___ aus, die Indikation zur operativen Revision
der Quadrizepssehne sei gegeben, um insbesondere auch die gut tast- und
sichtbare Sehnenlücke zu schliessen. Ziel sei es, den Zug des Quadrizeps zu
verbessern und damit einerseits das Gangbild zu normalisieren, die laterale
Überlastung der Patella zu vermindern und prinzipiell die Schmerzen zu
minimieren.
6.3.6
Dr. med. K.___, Facharzt
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, N.___, wurde
von der Beschwerdegegnerin beauftragt, die Indikation der geplanten operativen
Rekonstruktion der Quadrizepssehne des Beschwerdeführers zu prüfen. Mit Bericht
vom 12. Januar 2021 (MA-Nr. 48) führte Dr. med. K.___ diesbezüglich aus, aus
seiner Sicht bestehe ein deutliches Kraftdefizit der Quadrizepsmuskulatur. Dies
sei für den Beschwerdeführer nicht kompensierbar. Die physiotherapeutischen
Massnahmen und die konservative Therapie seien komplett ausgebaut. Aus
orthopädischer Sicht könne die Operationsindikation bestätigt werden. Er
empfehle die Kostengutsprache, da sowohl für die Arbeitsfähigkeit als auch für
die allgemeine Mobilität aktuell das rechte Knie mit Kraftdefizit das zentrale
Problem sei. Mit Durchführung der Operation und bei dadurch verbesserter Kraft
wären ein stockfreies Gehen und auch wieder das Treppensteigen realistisch
möglich. Aufgrund der schon bestehenden fettigen Degeneration sei aber eine
restitutio ad integrum nicht möglich. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst und
er habe eine realistische Einschätzung der Risiken und Möglichkeiten.
6.3.7
Auf Anfrage der
Beschwerdegegnerin hielt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, M.___, im Schreiben vom 20.
Januar 2021 (MA-Nr. 57) fest, er habe dem Beschwerdeführer vom 1. April 2020
bis 31. März 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Problematik
der Fibula sei vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 im Vordergrund gestanden.
Momentan betrage die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der Fibula 100 %. Die
Behandlung der Fibula sei momentan abgeschlossen.
6.3.8
Im Austrittsbericht der M.___ vom
22.
März 2021 (MA-Nr. 63) führte Dr. med. F.___ aus, am 17. März 2021 sei eine
Rekonstruktion der medialen Anteile der Quadrizepssehne rechts vorgenommen
worden. Der peri- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Es
werde bis zum 30. April 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
6.3.9
In der Aktenbeurteilung UVG vom 8.
April 2021 (MA-Nr. 61) hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr.
med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, spez. Traumatologie, fest, das
Beschwerdebild habe sich in Bezug auf die Quadrizepssehne seit der Beurteilung
von Dr. med. C.___, D.___ vom 6. September 2017 (MA-Nr. 26) objektiv verändert.
Anfänglich habe sich zwar noch rund zwei Jahre nach der Untersuchung durch Dr.
med. C.___ eine gute Funktion des rechten Beines gezeigt. Anlässlich der
fussorthopädischen Untersuchung vom 3. April 2019 durch PD Dr. med. T.___, U.___,
habe der Versicherte über eine gute Funktion des Quadrizeps berichtet. Gehen
sei problemlos möglich, ebenfalls Treppensteigen, auch mit dem rechten Bein
voran, ohne Geländer oder Unterarmgehstützen, mit relativ gering ausgeprägten
Schmerzen oberhalb der Kniescheibe rechts. Im weiteren Verlauf sei es zu einer zunehmenden
Gangunsicherheit bei deutlicher Verschlechterung der Funktion der
rechtsseitigen Quadrizepsmuskulatur gekommen. Dr. med. K.___, N.___, habe in
seiner Untersuchung vom 11. Januar 2021 eine eingeschränkte
Streckfähigkeit des rechten Knies gegen Widerstand (Kraftgrad M4) im Vergleich
zur Gegenseite dokumentiert. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte auch
wieder auf Gehstöcke angewiesen gewesen, da er aufgrund der Gangunsicherheit
immer wieder gestützt sei. MRI-diagnostisch habe sich am 6. Mai 2020 im
Wesentlichen eine unveränderte Situation mit Narbenbildung im Bereich des
distalen Quadrizeps und unverändert minimaler fokaler Verfettung der Muskulatur
gefunden. Im Januar 2021 sei eine relevante Kraftverminderung im rechten Bein
dokumentiert worden, was eine deutlich verminderte Belastungsfähigkeit zur
Folge gehabt habe. Trotz der Verschlechterung der Funktion des rechten Beines
ab 2020 / 2021, mit erneuter Verwendung von Gehstöcken, gebe es keine
Hinweise auf eine Quadrizepssehnen bedingte fehlende Mobilität des
Versicherten. Anhand der dokumentierten Befunde seien aus medizinischer Sicht
vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen und Stehen in der angestammten
Tätigkeit als IT-Trainer bis zur aktuell durchgeführten Quadrizepssehnenrekonstruktion
(geplant auf den 2. März 2021) weiterhin vollzeitig zu 100 % möglich (AUF
0.
%). Diese Tätigkeit entspreche bereits einer leidensangepassten Tätigkeit.
6.3.10
Mit Schreiben vom 19. April 2021
(MA-Nr. 67) nahm Dr. med. F.___ zur Aktenbeurteilung von Dr. med. E.___
Stellung und führte aus, Dr. E.___ nehme erneut auf die Beurteilung von Dr.
med. C.___ vom 6. September 2017 Bezug. Diese Beurteilung sei jedoch hinfällig,
da bei dieser völlig ausser Acht gelassen werde, dass gleichzeitig noch eine
Fraktur des Sprunggelenkes vorgelegen habe. Da diese bei fehlender Therapie
schlussendlich bei Pseudarthroseentwicklung eine Operationsindikation
darstelle, sei sicherlich ein relevanter Faktor. Die Qualität dieser
Dispositiv
Beurteilung und damit ihre Verwertbarkeit sei aus diesen Gründen ungenügend.
Dies werde von Dr. med. E.___ mit keiner Silbe erwähnt. Des Weiteren würden
ständig die Kraftminderung und die verminderte Belastbarkeit als alleinige
Kriterien der Arbeitsfähigkeit herangezogen. Dies entspreche aber nur einem
kleinen Teil der Problematik. Hauptproblem sei die Schmerzproblematik durch die
Verletzung selber und durch die ständige Fehlbelastung durch das bereits
mehrfach erwähnte pathologische Gangbild gewesen. Dies habe die chronische
Einnahme von Analgetika bis hin zu Opioiden erfordert, die bekanntermassen
wiederum die geistige Leistungsfähigkeit massiv einschränkten. Als Beispiel sei
auch einem Beinamputierten ohne Kraft / Belastbarkeit eine
Bürotätigkeit zu 100 % möglich, solange er nicht unter Schmerzen leide.
7. Die Beschwerdegegnerin stellt
in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihres
Vertrauensarztes, Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, spez. Traumatologie,
vom 8. April 2021 (MA-Nr. 61) ab, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu
prüfen ist.
7.1 Vorweg ist jedoch auf die Frage
einzugehen, welche Tätigkeit bzw. welches Tätigkeitsprofil im vorliegenden Fall
als angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers anzusehen ist. Bei einem
Rückfall ist für den Taggeldanspruch – anders als für den Beginn des Rentenanspruchs
(BGE 144 V 245 E. 6.4) – nicht der Zeitpunkt des Eingangs der Schadenmeldung,
sondern der Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit massgebend ist (Urteile des
Bundesgerichts 8C_120/2021/8C_137/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2 und
8C_778/2016 vom 1. September 2017 E. 3.2 und E. 3.3.3). Vorliegend meldete der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 29. Juni 2020 einen
Rückfall zum Unfall vom 19. August 2016 (AA-Nr. 158). Eine in diesem
Zusammenhang allenfalls relevante Arbeitsunfähigkeit ist ab dem 9. Dezember
2019 aktenkundig (vgl. Akten der Krankentaggeldversicherung; AU 2). Bei der
Beurteilung, welche Tätigkeit als die Angestammte anzunehmen ist, ist somit
relevant, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer vor Eintritt der im
Zusammenhang mit dem Rückfall geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit am 9. Dezember
2019 ausübte. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine
Tätigkeit als IT-Trainer bei der L.___ bis April 2017 und damit bis nach dem
Unfall vom 19. August 2016 weitergeführt hat (s. AA-Nr. 43). Er hat diese
Tätigkeit unbestrittenermassen nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren
(AA-Nr. 65). In der Folge hat er dann aber keine Tätigkeit mehr als IT-Trainer
ausgeführt, sondern war arbeitslos und bezog von Oktober 2017 bis April 2019
Arbeitslosenentschädigung (s. AA-Nr. 194) Hiernach war er von 15. April 2019 –
Februar 2020 als IT-Engineer / Angestellter IT-Systemtechnik / ICT Support bei
der J.___ tätig (AA-Nr. 210). Diese Tätigkeit hat er sodann aus
gesundheitlichen Gründen verloren (s. AA-Nr. 211) und in der Folge
Krankentaggeld der H.___ bezogen. Damit ist als angestammte Tätigkeit das
Tätigkeitsprofil als IT-Engineer relevant, womit die beantragten Abklärungen
betreffend Tätigkeitsprofil eines IT-Trainers unterbleiben können.
7.2 Im Lichte der vorstehenden
Ausführungen vermag sodann auch die vertrauensärztliche Aktenbeurteilung von
Dr. med. E.___ vom 8. April 2021 zu überzeugen. Dr. med. E.___ legte darin
nachvollziehbar dar, dass sich das Beschwerdebild in Bezug auf die
Quadrizepssehne seit der Beurteilung von Dr. med. C.___, D.___ vom 6. September
2017 (MA-Nr. 26) zwar objektiv verändert habe und es zu einer zunehmenden
Gangunsicherheit bei deutlicher Verschlechterung der Funktion der
rechtsseitigen Quadrizepsmuskulatur gekommen sei. Im Januar 2021 sei eine
relevante Kraftverminderung im rechten Bein dokumentiert worden, was eine
deutlich verminderte Belastungsfähigkeit zur Folge gehabt habe. Trotz dieser
gesundheitlichen Verschlechterung kam Dr. med. E.___ in nachvollziehbarer Weise
zum Schluss, dass sich diese gesundheitliche Veränderung aber nicht in
revisionsrelevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit auswirkt. So seien anhand der dokumentierten Befunde aus
medizinischer Sicht nach wie vor vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit
gelegentlichem Gehen und Stehen bis zu der am 17. März 2021 durchgeführten
Operation zumutbar, was aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage
schlüssig erscheint. Dass Dr. med. E.___ in seiner vertrauensärztlichen
Aktenbeurteilung als angestammte Tätigkeit fälschlicherweise die Tätigkeit als
IT-Trainer – und nicht wie in E. II. 7.1 festgehalten eine Tätigkeit als
IT-Engineer – annahm, ändert nichts daran, dass seine Beurteilung als
beweiswertig anzusehen ist. So kann ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen
werden, dass das von Dr. med. E.___ statuierte Tätigkeitsprofil – vorwiegend
sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen und Stehen – einer Tätigkeit wie
der vorliegend relevanten angestammten Tätigkeit als IT-Engineer – einer
Tätigkeit welche hauptsächlich vor dem Computer sitzend ausgeübt wird – entspricht.
Dass dem Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar
ist, wird denn auch vom Beschwerdeführer selbst im Grundsatz nicht bestritten.
7.3 An diesem Beweisergebnis
vermögen auch die der Beurteilung von Dr. med. E.___ entgegenstehenden Berichte
der behandelnden Ärzte nichts zu ändern. Vielmehr bestätigen diese im Resultat
die Beurteilung von Dr. med. E.___. So ist im Zusammenhang mit dem per 29. Juni
2020 gemeldeten Rückfall im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum bis zu der
Operation vom 17. März 2021 keine relevante Arbeitsunfähigkeit erstellt, welche
sich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das
Unfallereignis vom 19. August 2016 zurückführen lässt. Die von Dr. med. P.___, Q.___,
im Bericht vom 19. Februar 2020 (MA-Nr. 44) attestierte Arbeitsunfähigkeit ist auf
die am 3. April 2019 durchgeführte Revision der der Pseudarthrose und
Osteosynthese Fibula rechts sowie die in diesem Zusammenhang am 14. Januar 2020
durchgeführte OSME zurückzuführen, welche gestützt auf den rechtskräftigen
Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2019 (AA-Nr. 156) als nicht
unfallkausal zu gelten hat und damit vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. Sodann
lässt sich auch aus den Berichten von Dr. med. F.___ nicht mit überwiegenden
Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit ableiten, welche nicht auf den unfallfremden
Fibulabeschwerden gründet. So hielt Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom
28. April 2020 (MA-Nr. 45) fest, die momentane 100%ige Arbeitsunfähigkeit
sei auf die postoperativen Restbeschwerden an der rechten Fibula
zurückzuführen. Auch im Bericht vom 14. Mai 2020 führte er die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit auf die Fussbeschwerden zurück. Mit E-Mail vom 18. Juni
2020 (MA-Nr. 43) hielt Dr. med. F.___ sodann fest, klinisch zeigten sich in der
Untersuchung und in der Laufanalyse klare Zeichen auf eine
Quadrizepsinsuffizienz, was sich auch in der im Vorfeld durchgeführten
Kraftmessung dargestellt habe. Durch diese Insuffizienz und dem dadurch
unphysiologischen Gang komme es zu Folgebeschwerden am Bewegungsapparat. Mit
diesen Ausführungen wird aber nichts zu einer allfälligen diesbezüglichen
Arbeitsunfähigkeit gesagt. Des Weiteren führte Dr. med. F.___ auf Anfrage der
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Januar 2021 (MA-Nr. 57) aus, er habe
dem Beschwerdeführer 1. April 2020 bis 31. März 2021 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Problematik der Fibula sei vom 1. April 2020
bis 30. September 2020 im Vordergrund gestanden. Momentan betrage die
Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der Fibula 100 %. Die Behandlung der Fibula
sei momentan abgeschlossen. Aus welchen Gründen diese weitergehende 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, nachdem die Fibula hierfür seit 30.
September 2020 nicht mehr ursächlich war, lässt sich seinem Bericht jedoch
nicht schlüssig entnehmen. Es ist gestützt auf die medizinischen Unterlagen
denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer eine vorwiegend
sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen und Stehen – wie sie von Dr. med. E.___
bezüglich allfälliger unfallkausaler Beschwerden attestiert wurde – bis zur
Operation vom 17. März 2021 nicht zumutbar gewesen sein sollte. Daran vermögen
auch die Ausführungen von Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 19. April
2021 nichts zu ändern. So bezieht er sich darin wiederum hauptsächlich auf die
nicht unfallkausale Sprunggelenksverletzung (Malleolus lateralis Fraktur) bzw.
Pseudarthroseentwicklung. Ebenso ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
aufgrund der Akten nicht erstellt, dass der von Dr. med. F.___ geltend gemachte
leistungseinschränkende Schmerzmittelkonsum aus anderen Gründen als die nicht
unfallkausalen Fibula-Beschwerden erfolgte. Schliesslich kann – entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers – auch aus dem Bericht von Dr. med. K.___,
Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, N.___,
vom 12. Januar 2021 (MA-Nr. 48) nicht mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine
unfall- bzw. rückfallbedingte Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Dr. med. K.___
hielt zwar fest, er empfehle die Kostengutsprache, da sowohl für die
Arbeitsfähigkeit als auch für die allgemeine Mobilität aktuell das rechte Knie
mit Kraftdefizit das zentrale Problem sei. Er setzte sich aber nicht mit dem
vorliegend relevanten Leistungsprofil der angestammten Tätigkeit als
IT-Engineer auseinander, zumal Dr. med. K.___ in diesem Bericht hauptsächlich
die Operationsindikation zu beurteilen hatte. Er hielt denn auch weiter fest,
mit Durchführung der Operation und bei dadurch verbesserter Kraft wären ein
stockfreies Gehen und auch wieder das Treppensteigen realistisch möglich, womit
im Umkehrschluss nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer
vor der Operation eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen
und Stehen nicht zumutbar gewesen war.
Zusammenfassend gibt es in den
medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte zwar Hinweise, dass die unfallkausale
Quadrizepsruptur Beschwerden verursachte und für die attestierte
Gangunsicherheit mindestens mitursächlich war. Jedoch ist eine daraus
resultierende Einschränkung in der vorliegend relevanten bisherigen Tätigkeit
als IT-Engineer nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt. Im Übrigen kann der Beschwerdegegnerin im Lichte der vorliegenden
medizinischen Berichte – und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine
mangelhafte Abklärung des medizinischen Sachverhalts vorgeworfen werden.
7.4 Sodann vermögen auch die Rügen
des Beschwerdeführers das in E. II. 7.1 und 7.2 hiervor festgehaltene
Beweisergebnis nicht zu entkräften. Soweit der Beschwerdeführer das
orthopädischen Assessment von Dr. med. C.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, vom
6. September 2017 (AA-Nr. 26) bemängelt und in diesem Zusammenhang rügt, er
habe dem Gutachter keine Fragen stellen können, ist darauf hinzuweisen, dass
dieses Assessment dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 7. August 2018 zugrunde
liegt, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
weiter einzugehen ist. Unbeachtlich sind sodann die Ausführungen des
Beschwerdeführers zum Tätigkeitsprofil als IT-Trainer, da für die vorliegende
Beurteilung – wie in E. II. 7.1 hiervor festgehalten – nur die
Tätigkeit als IT-Engineer von Belang ist. Des Weiteren bringt der
Beschwerdeführer vor, bislang habe die Beschwerdegegnerin weder über eine Rente
noch eine Integritätsentschädigung entschieden. Dies gehört jedoch nicht zum
vorliegenden Streitgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Einen
diesbezüglichen Entscheid hat der Beschwerdeführer vorab bei der
Beschwerdegegnerin zu verlangen. Wie sodann in E. I. 1.2 hiervor festgehalten,
hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019
die Unfallkausalität der Pseudarthrose der Fibula rechtskräftig verneint,
weshalb auf das Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen die
Heilungskosten der Pseudoarthrose zu erstatten, ebenfalls nicht einzutreten
ist. Wenn der Beschwerdeführer zudem rügt, dass ihn Dr. med. E.___ nie
persönlich untersucht habe, ist anzufügen, dass eine Aktenbeurteilung
vorliegend zulässig war, da die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und der Untersuchungsbefund lückenlos
vorliegt (vgl. Urteil des BGer 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3). In
diesem Zusammenhang bestand von Seiten der Beschwerdegegnerin zudem keine
Notwendigkeit, beim behandelnden Physiotherapeuten Berichte anzufordern, wie
dies vom Beschwerdeführer bemängelt wird. Des Weiteren rügt der
Beschwerdeführer sinngemäss, er habe keine Gelegenheit erhalten, Dr. med. E.___
Fragen zu stellen. Gemäss BGE 137 V 210 besteht das Recht, noch vorgängig einer
Gutachtensanordnung, sich zur Fragestellung an den Sachverständigen zu äussern
und zudem zuhanden des Sachverständigen eigene Fragen zu stellen. Die vom
Beschwerdeführer angerufenen Partizipationsrechte gelten jedoch nur bei
versicherungsexternen Gutachten. Bei der Aktenbeurteilung von Dr. med. E.___
handelt es sich dagegen um eine vertrauensärztliche Beurteilung. Somit wurde
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt (vgl. Urteil
8C_761/2017 des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 2017).
7.5 Zusammenfassend ist somit
gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten davon auszugehen, dass der am
29. Juni 2020 gemeldete Rückfall bis zur Operation vom 17. März 2021 keine aus
unfallversicherungsrechtlicher Sicht anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu
begründen vermochte. In antizipierter Beweiswürdigung ist die beantragte
medizinische Begutachtung somit nicht notwendig (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148,
124 V 90 E. 4b S. 94). In diesem Zusammenhang erscheinen auch die vom
Beschwerdeführer beantragten Zeugenbefragungen von Dr. med. F.___ und
Herrn G.___ der H.___ nicht notwendig und sind abzuweisen.
8. Schliesslich ist auf die vorliegend
umstrittene und ab dem Zeitpunkt der Operation vom 17. März 2021 festgelegte
Taggeldhöhe einzugehen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen
Entscheid auf den Standpunkt, die Taggeldhöhe sei mangels eines Erwerbseinkommens gestützt
auf Art. 23 Abs. 8 UVV zu bemessen. Der versicherte Tagesverdienst betrage
somit 10 % des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes von CHF 406.00.
Dagegen vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, er habe bis unmittelbar vor
der ersten zuverlässigen Attestierung der rückfallbedingten Arbeitsunfähigkeit
ein aus einer vorangehenden Tätigkeit folgendes Ersatzeinkommen in Form von
Krankentaggeld der H.___ verzeichnet. Dieses sei für die Berechnung der
vorliegend umstrittenen Höhe des Taggeldes aus der Unfallversicherung
massgebend.
8.1
8.1.1 Nach Art. 15 UVG werden Taggelder
und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter
Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall
bezogene Lohn (Abs. 2). Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag des versicherten
Verdienstes fest und erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in
Sonderfällen (Abs. 3 Satz 1 und 3 lit. d).
8.1.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV beläuft
sich der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes auf CHF 148'200.00 im Jahr
und CHF 406.00 im Tag. Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der
letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter
Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 UVV).
8.1.3 Art. 23 UVV legt den massgebenden
Lohn für das Taggeld in Sonderfällen fest. Abweichend zur Grundregel, wonach
der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend ist, ist gemäss Art. 23 Abs.
8 UVV bei der Taggeldberechnung bei Rückfällen nicht auf den vor dem allenfalls
weit zurückliegenden Unfall, sondern der unmittelbar vor dem Rückfall bezogene
Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des
versicherten Tagesverdienstes massgebend. Die Anwendung von Art. 23 Abs. 8 UVV
hängt nicht davon ab, ob der vor dem Unfall erzielte Lohn höher war als
derjenige unmittelbar vor dem Rückfall oder ob es sich umgekehrt verhält
(Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E. 2.2).
8.2 Gestützt auf Art. 23 Abs. 8 UVV
kann für die Höhe eines allfälligen Unfalltaggeldes somit nur ein Einkommen
relevant sein, welches der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Rückfall
erzielt hat. Wie aus den Akten der Krankentaggeldversicherung ersichtlich ist,
bezog der Beschwerdeführer vom 9. Dezember 2019 bis 31. August 2020
Krankentaggelder basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Akten der
Krankentaggeldversicherung, Z1). Wie aber vorstehend als Beweisergebnis
festgehalten wurde, vermochte der am 29. Juni 2020 gemeldete Rückfall bis zur
Operation vom 17. März 2021 keine aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht
anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Demnach bezog der
Beschwerdeführer vor Eintritt einer allfälligen unfallversicherungsrechtlichen
Arbeitsunfähigkeit per 17. März 2021 weder ein Einkommen noch ein
Ersatzeinkommen in Form eines Krankentaggeldes. Es ist somit nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid für die
Taggeldhöhe nicht auf die Höhe der bis 31. August 2020 ausgerichteten
Krankentaggelder abstellte, sondern den Mindesttagesverdienst von 10 Prozent
des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes als massgebend erachtete.
Bei diesem Resultat kann es somit offenbleiben, ob ein Ersatzeinkommen im Sinne
eines Krankentaggeldes – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – ebenfalls
als Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 8 UVV gilt.
9. Zu dem vom Beschwerdeführer
sinngemäss gestellten Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, ist zum einen festzuhalten, dass der Beschwerde im vorliegend
angefochtenen Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung gar nicht entzogen
wurde. Zum anderen wurden von der Beschwerdegegnerin vorliegend weder laufende
Leistungen eingestellt noch Leistungen zurückgefordert, sondern der
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers bis zur Operation vom 17. März 2021
verneint und die Höhe allfälliger Taggelder festgelegt. Der Entzug der
aufschiebenden Wirkung hätte demnach keinen Sinn gemacht. Gestützt auf die
vorstehenden Ausführungen ist somit auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht
einzutreten.
10. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch