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Entscheid

VSBES.2022.4

Unfallversicherung

10. Januar 2023Deutsch67 min

liess der Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 30. August 2016 mitteilen,

Source so.ch

Urteil vom 10. Januar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

AXA Versicherungen AG

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der bei der Axa Versicherungen

AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und

Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1966,

liess der Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 30. August 2016 mitteilen,

er sei am 19. August 2016 auf nasser Fläche ausgerutscht und hingefallen.

Hierbei habe er sich am rechten Oberschenkel verletzt (AA-Nr.

[Administrativ-Akten der B.___] 1). Das am 31. August 2016 angefertigte MRI

betreffend Kniegelenk rechts ergab eine hochgradige transversale Partialruptur

der Quadrizepssehne oberhalb der Patella sowie eine hochgradige tiefe

transversale Ruptur des Musculus vastus medialis (MA-Nr. [Medizinische Akten

der B.___] 3). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische

Unterlagen ein, richtete dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder,

Heilbehandlungen) aus und liess den Beschwerdeführer vertrauensärztlich durch

Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie FMH, D.___ (D.___; MA-Nr. 26)

medizinisch beurteilen. Hierauf stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen

mit Verfügung vom 27. September 2017 per 30. September 2017 ein (AA-Nr. 112).

Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, gestützt auf die Beurteilung

von Dr. med. C.___ bestehe in der angestammten Tätigkeit seit Dezember 2016

eine volle Arbeitsfähigkeit. Da zudem therapeutisch in den letzten Monaten

keine Fortschritte hätten erzielt werden können, sei von einem medizinischen

Endzustand auszugehen. Diese Verfügung bestätigte die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 7. August 2018 (AA-Nr. 139). Dieser Einspracheentscheid

erwuchs in Rechtskraft.

1.2 Am 7. März 2019 meldete der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfallereignis vom

19. August 2016 (AA-Nr. 142). Die am 6. März 2019 erstellte Computertomographie

des Sprunggelenks rechts (MA-Nr. 32) ergab eine Pseudarthrose im Bereich des

Malleolus lateralis (distale Fibula) auf Höhe der Syndesmose bei Status nach

älterer Weber-Fraktur, eine überschiessende Kallusbildung im posterioren Aspekt

der alten Fraktur, dazu keine komplette Konsolidation der Frakturspalten mit

massiver Sklerosierung der Frakturränder. In der Folge wurde am 4. April 2019

eine operative Revision der Pseudarthrose und eine Osteosynthese der Fibula

rechts durchgeführt (MA-Nr. 38). Sodann kam Dr. med. E.___, Facharzt für

Chirurgie FMH, spez. Traumatologie, mit vertrauensärztlicher Stellungnahme vom

23. Mai 2019 (MA-Nr. 40) zum Schluss, eine natürliche Kausalität der im Februar

2019 diagnostizierten Pseudarthrose der Fibula rechts bzw. der Malleolus

lateralis Fraktur zum Unfall vom 19. August 2016 sei nicht überwiegend

wahrscheinlich. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

7. August 2019 (AA-Nr. 150) fest, für die Beschwerden in Zusammenhang mit

der Pseudarthrose der Fibula rechts bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus

der obligatorischen Unfallversicherung. Diese Verfügung bestätigte die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019 (AA-Nr. 156).

Dieser Einspracheentscheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

1.3 Mit Eingabe vom 29. Juni 2020

meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin erneut einen Rückfall zum

Unfall vom 19. August 2016 (AA-Nr. 158). Zuvor hatte am 14. Januar 2020 eine

operative Metallentfernung an der Fibula rechts stattgefunden (MA-Nr. 55). Am

17. März 2021 wurde eine Rekonstruktion der medialen Anteile der

Quadrizepssehne rechts (MA-Nr. 62) durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin holte weitere

medizinische Unterlagen ein und veranlasste mehrere vertrauensärztliche

Aktenbeurteilungen. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

13. April 2021 (AA-Nr. 245) fest, mit Gutachten vom 6. September 2017

sowie ergänzender Stellungnahme vom 15. Mai 2018 habe Dr. med. C.___ eine

vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit als IT-Trainer

sowie jeglicher wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit in einem Büro

attestiert. Bei gleich gebliebener Diagnose liege heute ein nahezu

unverändertes Beschwerdebild vor, weshalb auf diese Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit weiterhin abgestellt werde. Ein Taggeldanspruch bestehe somit

erst ab Datum der Operation der Quadrizepssehnenruptur (17. März 2021), wenn

eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit medizinisch

ausgewiesen sei. Mangels eines Erwerbseinkommens sei dieser gestützt auf Art.

23 Abs. 8 UVV zu bemessen. Der versicherte Tagesverdienst betrage somit

10 % des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes von CHF 406.00.

Die dagegen am 5. Mai 2021 (AA-Nr. 249) erhobene Einsprache wies die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 (Akten-Seite [A.S.]

1 ff.) ab.

2. Gegen diesen Entscheid erhebt

der Beschwerdeführer am 6. Januar 2022 (Datum Postaufgabe; A.S. 16 ff.)

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und

stellt sinngemäss folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei ein Gutachten bei einem neutralen

Sachverständigen zu veranlassen.

2. Die AXA Versicherung sei zu verurteilen,

seit dem Unfall ein entsprechendes Taggeld zu bezahlen und die Krankentaggeld-Versicherung

sei für die Vorleistung zu entschädigen.

3. Zudem sei anzuerkennen, dass der

Beschwerdeführer bis heute nicht im ursprünglichen Sinn arbeitsfähig sei.

4. Die AXA Versicherung sei zu verurteilen,

die Heilungskosten der Pseudoarthrose zu erstatten.

5. Dem Beschwerdeführer sei ein Anwalt zu

seiner Vertretung beizuordnen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 18.

Februar 2022 (A.S. 28 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Replik vom 27. April 2022

(Datum Postaufgabe; A.S. 35 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen

auf seine bisherigen Vorbringen.

6. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022

(A.S. 43 f.) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und festgestellt, damit

habe er grundsätzlich Anspruch auf Beiordnung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes hat. Jedoch habe der Beschwerdeführer gegenüber dem

Versicherungsgericht bislang keinen Rechtsvertreter bekannt gegeben.

7. Mit Duplik vom 7. Juni 2022

(A.S. 45 f.) verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf ihre

bisherigen Ausführungen.

8. Mit Schreiben vom 10. Juli 2022

(A.S. 51 ff.) teilt Rechtsanwalt Philipp Gressly mit, dass ihn der

Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe. Im selben

Schreiben nimmt der Vertreter des Beschwerdeführers zu den bislang

eingereichten Rechtsschriften Stellung und stellt die Verfahrensanträge,

allenfalls sei ein medizinisches Gutachten einzuholen sowie Abklärungen beim Branchenverband

betreffend Anforderungsprofil einer Tätigkeit als Kursleiter und

System-Engineer einzuholen. In verfahrensmässiger Hinsicht hält er fest, vom

Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege werde Abstand genommen. Diese

werde nicht beansprucht.

9. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022

(A.S. 66) wird festgestellt, dass der Vertreter des Beschwerdeführers das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Schreiben vom 10. Juli 2022

zurückgezogen hat.

10. Mit Eingabe vom 5. September

2022 (A.S. 71 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zum

Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2022 ein.

11. Am 26. September 2022 (A.S. 84

ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme ein

und teilt mit, dass sein Mandat nun beendet sei.

12. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2022

(A.S. 89 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und

stellt den Antrag, es sei eine mündliche Verhandlung mit Zeugenbefragung von

Dr. med. F.___ und Herrn G.___ der H.___ durchzuführen. Zudem sei seiner

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

13. Mit Schreiben vom 14. November

2022 (A.S. 98 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

14. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind

Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz

nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer

Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich

dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,

bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den

Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins

Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass

von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr

erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich

ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 E. 8).

Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige

Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der

Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das

Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet, dass der

Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der

fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde

aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten

sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit

einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der

Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.

5.3).

2.3

Wenn der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen

(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.4

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

2.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Revisionsbegründend kann insbesondere eine Änderung des Gesundheitszustandes

oder seiner erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546; 130 V

343.

E. 3.5 S. 349 f.). Im Unfallversicherungsrecht gilt eine Veränderung

dann als erheblich, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens fünf

Prozentpunkte ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87).

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,

8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist

für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie

mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo /

André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012,

S. 55).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

3.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

3.4

Die Unfallversicherung gewährt

auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen

Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar

Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die

Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25). Bei einem Rückfall

handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten

Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und

es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen

spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit

organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig

anders gearteten Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum

UVG, Art. 6 N 117; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 26 f.).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen an

ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann

leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem

Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität

nicht ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall

geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen

Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit

fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André

Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen

Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O.,

Art. 6 N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem

Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere

Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs zu stellen (Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Für den

adäquaten Kausalzusammenhang wiederum geltend die gleichen Kriterien wie beim

ursprünglichen Unfallereignis (a.a.O., N 29).

Die Anerkennung eines Rückfalls oder von

Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten

Verhältnisse voraus (Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22 N

44). Führt der Rückfall oder die Spätfolge zu einer dauerhaften

Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit, so ist die beim Abschluss des Grundfalls

zugesprochene Rente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren (Nabold,

a.a.O., Art. 6 N 92).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu

sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein

Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6

S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23

E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers

kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar

begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,

sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere

genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.

5.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 7. Dezember 2021 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der

Beschwerdeführer übersehe, dass die Malleolarfraktur Typ B bzw. distale

Fibula-Pseudoarthrose im Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019

abgehandelt worden sei und im Einspracheentscheid vom 7. August 2018 die

Einstellung der Leistungen per 30. September 2017 aufgrund einer wieder

erreichten 100%igen Arbeitsfähigkeit bestätigt worden sei. Beide

Einspracheentscheide seien in Rechtskraft erwachsen. Wenn der Beschwerdeführer

also weiterhin das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 6. September 2017 sowie

dessen Ergänzung vom 15. Mai 2018 kritisiere, übe er entsprechend Kritik

an einem rechtskräftigen Entscheid. In den Einsprachen vom 19. Oktober 2017 und

vom 1. September 2019 sei das Gutachten von Dr. med. C.___ umfassend

kritisiert worden. Die beträchtliche Einnahme von Schmerzmitteln sei damals

schon ein Thema gewesen. Insofern wiederhole der Beschwerdeführer bereits

abgehandelte Vorbringen. Da die ursprünglich beim Ereignis vom 19. August

2016.

zugezogene Verletzung – eine Vernarbung nach hochgradiger Partialtruptur

der distalen Quadrizepssehne – bis dato nur konservativ behandelt worden sei

und der Defekt entsprechend weiterhin vorgelegen habe, sei eine erneute

Beurteilung beim beratenden Arzt, Dr. med. E.___, in Auftrag gegeben worden, um

zu überprüfen, ob sich an den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

in der Zwischenzeit etwas geändert habe. Dieser sei zum Schluss gekommen, dass

es trotz Verschlechterung der Funktion des rechten Beines ab 2020 / 2021,

mit erneuter Verwendung von Gehstöcken, keine Hinweise auf eine (Quadrizepssehnen-bedingte)

fehlende Mobilität des Beschwerdeführers gebe. Anhand der dokumentierten

Befunde seien aus medizinischer Sicht vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit

gelegentlichem Gehen und Stehen in der angestammten Tätigkeit als IT-Trainer

bis zur aktuell durchgeführten Quadrizepssehnenrekonstruktion weiterhin

vollzeitig zu 100 % möglich (AUF 0 %). Diese Tätigkeit entspreche

bereits einer leidensangepassten Tätigkeit. Sodann sei bei Rückfällen gemäss

Art. 23 Abs. 8 UVV der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein

Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten

Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.

Art. 22 UVV sehe vor, dass der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes sich

auf CHF 148'200.00 im Jahr und CHF 406.00 im Tag belaufe. Unter

«unmittelbar zuvor bezogener Lohn» gemäss Art. 23 Abs. 8 UW sei der Lohn vor

der Arbeitsunfähigkeit zu verstehen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_778/2016 vom

1.

September 2017). Alleine mit der Erstellung eines Businessplanes oder mit

der Gründung einer Einzelunternehmung könne der Beweis für einen unmittelbar

zuvor bezogenen Lohn nicht erbracht werden.

5.2

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2022 sei im ersten

Gutachten des D.___ unter anderem festgehalten worden, dass er täglich habe

Schmerzmittel einnehmen müssen. Dem Gutachter hätten jedoch nicht einmal die

aktuellen Aufnahmen des Beines vorgelegen. Zudem habe er dem Gutachter keine

Fragen stellen dürfen. Durch die I.___ sei dokumentiert worden, dass das Bein

zur damaligen Zeit nur eine Kraft von noch 20 % gehabt habe. Trotzdem sei

die AXA damals zu dem Schluss gekommen, das er 100 % arbeiten könne. Dabei sei

in keiner Weise berücksichtigt worden, was die bis anhin ausgeübte Tätigkeit

umfasst habe. So verbringe er einen grossen Teil seiner Arbeitstätigkeit im

Fahrzeug. Das Erreichen der verschiedenen Schulungsorte gelte als Arbeitsweg.

Zudem müsse er zur Durchführung der Schulungen einiges an technischem Material

transportieren. Dies beinhalte Ein- und Ausladen, Tragen zu den

Schulungsräumen, Installieren, Einrichten. Konkret: Längere An- und Rückreisen

zum Kursort (Deutschschweiz); Einrichtung der Klassenräume, Geräte und Drucker

tragen, oft ohne Lift also Treppensteigen; Aufbau eines Servers sowie

Verkabelung zu den Schülergeräten; Unterstützung bei den praktischen Übungen

(Mobilität im Klassenraum); Konzeption und Aufbau der Trainingsanlagen mit

Flip-Chart, Beamer; Anpassung und Austausch neuer Hardware. Somit sei klar,

dass nach wie vor von einer Arbeitsunfähigkeit In der angestammten Tätigkeit

auszugehen sei. Trotz Abschluss der Akten sei weder eine

Integritätsentschädigung noch eine Rente geprüft und trotz Aufforderung dazu

nicht einmal Stellung genommen worden. Die Beschwerdebeilage zeige sodann klar,

woher die Pseudoarthrose komme. Nach wie vor habe er wegen der Schmerzen

Morphin benötigt, was ein klares Denken geschweige denn Arbeiten unmöglich

gemacht habe. Für die Beschwerdegegnerin sei diese Pseudoartrose sonst wo

entstanden. Es habe aber nur einen Unfall gegeben. Dr. med. F.___ habe

festgestellt, dass entgegen des Gutachtens des D.___ keine wie dort erwähnte

Muskelverfettung vorliege und er das Ganze nicht kompensieren könne, da das

Bein aufgrund des Abrisses der Sehne keine Chance gehabt habe, vernünftig zu

laufen und dieses Defizit auszugleichen. Dieser habe auch festgestellt, dass

dies alles nichts mit den Vorerkrankungen zu tun gehabt habe, sondern allein

Folgen des Unfalls seien. Anzumerken sei zudem, dass die Ärzte, auf deren

Berichte die Beschwerdegegnerin abstelle, ihn nie untersucht hätten. Sodann sei

das Gehalt seines Arbeitsversuches bei der J.___ in [...] nicht berücksichtigt

worden, sondern es sei rechtswidrig auf ein 10 % Tages-Minimum von CHF 1'000.00

pro Monat begrenzt worden. Es sei ein Businessplan eingereicht worden, der ein

Einkommen von CHF 120'000.00 vorgesehen habe. In den Vorjahren habe er

sogar ein grösseres Einkommen versteuert. Der Beschwerdegegnerin sei ein

amtliches Untersuchungsergebnis vorgelegt worden, das die Einnahmen bestätige.

Gemäss Einstellungsverfügung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlung habe er

immer ein Einkommen um die CHF 150’000.00 erwirtschaftet. Die

Beschwerdegegnerin habe zudem mit keinem Wort erwähnt, dass sie die Akten des

Krankentaggeld-Versicherers H.___ beigezogen habe, woraus sich ein

signifikantes Einkommen ergeben habe. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin

vom Physiotherapeuten nie detaillierte Berichte angefordert. Es sei ein neutraler

sachverständiger Gutachter zu beauftragen, um die Tatsachen festzustellen. Die

AXA-Versicherung habe sämtliche Verfahrensschritte, insbesondere die Einholung

medizinischer Gutachten eingeleitet, ohne ihn zu informieren.

Rechtssprechungsgemäss sei der versicherten Person Gelegenheit zu geben, dem

Gutachter eigene Fragen zur Beantwortung zu unterbreiten (BGE 141 V 330).

Sodann sei die versicherte Person auch im Einspracheverfahren vorgängig darüber

zu informieren, dass der Gutachtenperson Ergänzungs- und Erläuterungsfragen

gestellt werden könnten. Diesfalls sei der versicherten Person vorgängig die

Gelegenheit zu geben, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen (BGE 136 V 113,

E.5.4). Die AXA-Versicherung sei zu verurteilen, seit dem Unfall ein

entsprechendes Taggeld zu bezahlen. Die Krankentaggeld-Versicherung sei für die

Vorleistung zu entschädigen. Zudem sei anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer

bis heute nicht im ursprünglichem Sinn arbeitsfähig sei. Die Zahlung des

Unfall-Taggelds habe ab Juli 2020 zu erfolgen.

5.3

Mit Beschwerdeantwort vom 18.

Februar 2022 verweist die Beschwerdegegnerin auf ihre bisherigen Ausführungen.

Ergänzend hält sie fest, entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers habe

die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 13. April 2021, welche Gegenstand

des Einspracheentscheides vom 7. Dezember 2021 sei, die Taggeldzahlungen an den

Beschwerdeführer nicht eingestellt.

5.4

Mit Eingabe vom 11. März 2022

führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, entgegen den Aussagen der

Beschwerdegegnerin seien die Taggeldzahlungen eingestellt worden. Die letzte

Zahlung sei am 25. August 2021 über CHF 446.90 erfolgt. Mit Replik vom 27.

April 2022 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen

Ausführungen.

5.5

Mit Duplik vom 7. Juni 2022

führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, insofern sich der Beschwerdeführer

auf ein Ereignis im Herbst 2016 und eine Operation, die infolge dieses

Ereignisses notwendig geworden sei, aber erst im Jahre 2021 stattgefunden habe,

beziehe, handle es sich um zwei Einspracheentscheide vom 7. August 2018 und vom

17.

Dezember 2019, welche beide in Rechtskraft erwachsen seien.

5.6

Mit Stellungnahme vom 10. Juli

2022.

führt der vom Beschwerdeführer zeitweilig mandatierte Rechtsvertreter aus,

nach der Rückfallmeldung vom Juni 2020 habe sich die Beschwerdegegnerin trotz

zahlreicher Hinweise auf eine invalidisierende Symptomatik nicht veranlasst

gesehen, die Frage der Arbeitsunfähigkeit (echtzeitlich) näher zu prüfen. Ferner

hätten der Beschwerdeführer und der ihn behandelnde Spezialarzt Dr. F.___

mehrfach darauf hingewiesen, dass wegen des ab Frühjahr 2020 begonnenen

therapeutischen Settings, das wegen der damaligen Beschwerdezunahme habe

installiert werden müssen und zu längerer Behandlung mit Opioiden geführt habe,

auch eine medikamenteninduzierte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit

bestehe. Auch dem sei man nicht echtzeitlich nachgegangen und habe eingewendet,

die Frage der medikamenteninduzierten Leistungsbeeinträchtigung sei früher (bei

damals gänzlich anderer Ausgangslage) bereits «rechtkräftig geklärt» worden. Des

Weiteren fänden sich die Hinweise des behandelnden Spezialarztes auf eine

durchgehende Arbeitsunfähigkeit, faktisch bestätigt durch die Angaben des

Konsiliararztes Dr. K.___. Dieser habe auf den steten Stockgebrauch, die

offenbar stets extendierte Beinhaltung und die offenbar bestehende

Unmöglichkeit, Treppen zu benützen, hingewiesen und sinngemäss davon

gesprochen, dass der Eingriff helfen sollte, die Arbeitsfähigkeit

wiederherzustellen. All dies habe die Beschwerdegegnerin ohne weitere

echtzeitliche Prüfung hingenommen, um dann schliesslich nach Eintreten der

unbestrittenen Arbeitsunfähigkeit mit einer summarischen Aktenbeurteilung

geltend zu machen, präoperativ habe keine relevante Arbeitsunfähigkeit

bestanden. Auch um die Frage, mit Bezug auf welches dem ursprünglichen

Fallabschluss zugrunde gelegte Zumutbarkeitsprofil die Arbeitsunfähigkeit zu

bemessen sei, habe man sich nicht gekümmert. Eine Arbeitsunfähigkeit für

jegliche zumutbare, den bisherigen Tätigkeiten ähnliche Verweisungstätigkeit,

sei darum gestützt auf die echtzeitlichen und plausibel begründeten, auf persönlicher

Untersuchung beruhenden und nicht infrage gestellten Hinweise zugrunde zu

legen. Dies jedenfalls spätestens ab dem frühestmöglichen Anspruchszeitpunkt,

d.h. ab Ende der davor bestehenden, zufolge früherer Verneinung der

Unfallkausalität der Fibulafraktur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit,

welche von Januar 2020 bis September 2020 gedauert habe; ohnehin habe deswegen

bis Ende August 2021 ein Unfalltaggeld ausschliessender Krankentaggeld-Bezug

bei der H.___ bestanden. Bei einer Verfahrensführung wie der vorliegenden, bei

welcher sich aufdrängenden Fragestellungen nicht echtzeitlich mittels

persönlicher Untersuchung nachgegangen worden sei und dem Beschwerdeführer

nicht einmal klar mitgeteilt werde, dass die Arbeitsunfähigkeit derzeit als

streitbar gelte, sondern dieser mit einem ausstehenden Beizug der Akten der H.___

vertröstet werde, sei analog der im privatrechtlichen Bereich der KTGV nach VVG

geltenden Praxis davon auszugehen, dass ein hinreichender Erstbeweis der

Arbeitsunfähigkeit hier erbracht sei. Ansonsten ermögliche die – vielleicht

durchaus nur wegen Unbedacht bestehende – Säumnis des UVG-Trägers, die Prüfung

der Anspruchsvoraussetzungen so lange zu verzögern, bis diese wegen Zeitablaufs

und/oder medizinischer Veränderung nicht mehr tauglich abgeklärt werden

könnten. Eine analoge Beweiserleichterung (nicht aber natürlich

Beweislastumkehr, vgl. Urteil 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017) müsse nun erst

recht im Bereich der sozialen Unfallversicherung mit der dort bestehenden Untersuchungsmaxime

gelten.

Des Weiteren sei es unzulässig, auf die

Beurteilung des Vertrauensarztes, Dr. med. E.___, vom 10. September 2021

abzustellen. So sei es prinzipiell nicht am Vertrauens- oder Verwaltungsarzt

(VA), Überlegungen zur Schadenminderungspflicht anzustellen. Zudem habe Dr.

med. E.___ Einzelaspekte des Tätigkeitsprofils als Apple-Trainer bei der L.___

aufgegriffen, wie es vor dem Unfall ausgeübt worden sei. Dieses Profil sei aber

umstritten. Hier sei auf die «Aussagen der ersten Stunde» des Beschwerdeführers

zu verweisen, wonach beispielsweise oft technisches Material habe transportiert

und herumgetragen werden müssen (AA-Nr. 22). Zudem könne der Beschwerdeführer

innerhalb des vom Vertrauensarzt beschriebenen, noch möglichen Leistungsprofils

kein taggeldausschliessendes Einkommen mehr erzielen. Entsprechend hätte an

eine ausnahmsweise auf einem Einkommensvergleich beruhende Taggeldbemessung –

im Sinne der einschlägigen Ausnahmepraxis zum Berufsschutz im UVG-Taggeld (vgl.

bspw. den Entscheid des Bundesgerichtes 8C_173/2008, E. 2.3) gedacht werden

können, was aber wegen der fehlenden Stabilität des Gesundheitszustands (bei

bevorstehendem Eingriff) kaum infrage gekommen wäre. Sodann sei anzumerken,

dass der Inhalt eines weltweit Verbreitung findenden Regulativs von Apple nicht

ernsthaft direkte Rückschlüsse auf die effektiven Verhältnisse im angestammten

Job bei der L.___ zulasse. Der Vertrauensarzt gehe ebenfalls fehl, wenn er

meine, man habe sich an diesem konkreten damaligen Profil zu orientieren, da

gemäss den Akten die Tätigkeit bei der L.___ ohnehin aus unfallfremden Gründen

geendet habe (vgl. AA-Nr. 66). Somit sei dieses konkrete damalige

Anforderungsprofil nicht direkt von Bedeutung. Mit Blick auf das vorgenannte

Aktenstück AA-Nr. 66 sei mit Bezug auf ein allgemein übliches

Anforderungsprofil, dem sich ein IT-Trainer / System-Engineer zu

stellen habe, zu prüfen, ob innerhalb des hier massgeblichen Rückfalls effektiv

bis zur Operation vom März 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen

sei. Massgebliche Referenzgrösse darstellen müsse das der letzten (impliziten)

Invaliditätsbeurteilung zugrunde gelegte Leistungsprofil, das damals als

medizinisch noch möglich erachtet worden sei, sowie das der

rentenanspruchsausschliessenden (hier damals hypothetischen) Invalidentätigkeit

zugrunde gelegte oder, soweit nicht geschehen, heute zuzuordnende

Verweisungseinkommen. Bei konsequenter Betrachtung sei am Einspracheentscheid

vom 7. August 2018, welcher die fallabschliessende Verfügung zum Grundfall

ersetzt habe, anzuknüpfen. Dieser sei medizinisch von einer praktisch vollen

Wiedererlangung der Kniefunktion ausgegangen (vgl. A 139, Ziff. 1.10

und 1.11) und habe (mit einer Ausnahme) keinerlei Schonerfordernisse mit Bezug

auf Sitzen / Stehen / Gehen postuliert. Einzig als

eingeschränkt sei die Gehfähigkeit auf unebenem Grund sowie (leicht) beim

Treppensteigen erachtet worden, wobei dies als beruflich irrelevant bezeichnet

worden sei. Explizit als inexistent seien Einschränkungen beim

in-die-Hocke-Gehen / Heben / Tragen bezeichnet worden.

Innerhalb dieser Betrachtungsweise folgerichtig seien auch keine erwerblichen

Überlegungen mit Einkommensvergleich angestellt worden, was aber im

Umkehrschuss bedeute, dass dem damaligen Fallabschluss die implizite Hypothese

zugrunde gelegen habe, es könne eine Tätigkeit analog jener an der L.___,

welche die Erzielung eines Einkommens von rund CHF 185'000.00 erlaube, ausgeübt

werden. Zufolge unfallfremden Ohnehin-Verlusts der L.___-Stelle seien

Besonderheiten zu diesem Anforderungsprofil nicht direkt relevant. Die damalige

Darstellung der Anstellung repräsentiere aber recht treffend ein übliches

Anforderungsprofil einer Tätigkeit als Kursleiter und System-Engineer. Wollten

daran Zweifel angebracht werden, wären geeignete Abklärungen bei

Branchenverbänden zu treffen, was hiermit für diesen Fall ausdrücklich

beantragt werde. Alle die in der Einsprache durch den ehemaligen

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers genannten Anforderungen (AA-Nr. 115)

entsprächen weitgehend bzw. häufig jenen, die an einen IT-Trainer gestellt

würden. Namentlich das Herumtragen / Verteilen zumindest von

Unterrichtsmaterial, oft aber auch von Gerätekomponenten, gehöre einfach dazu.

Ebenso sei ein häufiges und keineswegs nur eigenbestimmtes, sondern auf Abruf

zu gewährleistendes Herumgehen im Unterrichtsraum verlangt, wobei es nicht

selten vorkommen könne, dass auch mal an der Hardware eines Schulungsplatzes

Anpassungen getroffen werden müssten, die ein Niederkauern oder -knien oder ein

Bücken unter Tischhöhe sowie ein vorangehendes Hin- oder ein anschliessendes

Wegtragen von Komponenten erfordern könne. Auch herumgetragen werden müsse

allenfalls an einen externen Schulungsort zu bringendes Schulungsmaterial sowie

dort zu installierende Hardware wie ein eigener PC und Beamer etc. (inkl.

Verkabelungsarbeit). Schliesslich auch gefordert sei Autofahren (und wohl auch

Treppensteigen), namentlich bei mehreren Schulungsorten des Arbeitgebers oder

bei externen Schulungen. Im Sinne dieser Ausführungen habe der Beschwerdeführer

diese Leistungen (zumindest teilweise) sowie die im Unterricht selber verlangte

Aufmerksamkeit / Präsenz / bestmögliche Fehlerfreiheit aktenkundigerweise

spätestens ab September 2020 nicht mehr gewährleisten können, womit ungeachtet

der Tatsache, dass einzelne Teilfunktionen isoliert betrachtet erhalten gewesen

seien, eine verwertbare Arbeitsleistung als IT-Trainer ausgeschlossen gewesen

sei. Zumal wegen der erheblichen und offenbar ab Behandlungsbeginn bei ihm

stetig zunehmenden Schmerzen und der Medikation die Erbringung einer

verwertbaren Leistung generell ausgeschlossen gewesen sei. Die untrennbar mit

der gut entschädigten, qualifizierten Tätigkeit als IT-Trainer verbundene

Tätigkeit als Hard- und Software installierender Spezialist bringe nun aber

zwangsläufig mehr körperliche Belastung mit sich als die vorbeschriebene

Schulungstätigkeit. Sie sei nicht «weitgehend sitzend» und selten (mit

Gehstock) gehend möglich, sondern erfordere insbesondere Hebe- und

Tragefähigkeit sowie die Möglichkeit, zu knien und zu kauern. Wollte man

schliesslich davon ausgehen, dass keine anspruchsbegründende volle

Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf das massgebliche Referenzprofil belegt sei,

wäre angesichts der nicht überzeugungskräftigen reinen Aktenbeurteilungen eine

gutachterliche Beurteilung dazu einzuholen, was hiermit ausdrücklich beantragt

werde.

Sodann sei zur Taggeldhöhe Folgendes

festzuhalten: Aktenkundigerweise sei der Beschwerdeführer nach vorangehender

Arbeitslosigkeit zuletzt von April 2019 bis Ende 2019 bei der J.___ tätig

gewesen und habe dort gemäss IK-Auszug (A 194) bei einem Pensum von 60 %

aufs Jahr umgerechnet ein Einkommen von rund CHF 75'500.00 erzielt. Anschliessend

habe er zufolge OSM-Entfernung an der Fibula und so bewirkter Arbeitsunfähigkeit

bis Ende August KTGV-Leistungen der H.___ mit einem Tagesansatz von CHF 187.25

bezogen, was bei einem 80%igen Taggeldansatz einem Jahreseinkommen von CHF

85’432.00 entspreche. Der Beschwerdeführer habe also sehr wohl bis unmittelbar

vor der ersten zuverlässigen Attestierung der rückfallbedingten

Arbeitsunfähigkeit ein aus einer vorangehenden Tätigkeit folgendes

Ersatzeinkommen verzeichnet. Gemäss Art. 23 Abs. 8 UVV sei bei Rückfällen der

unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10

Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend,

ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung. Diese Bestimmung wolle wohl

ein Stück weit dem Versicherungsprinzip Rechnung tragen, was bei solcher

Konstellation wie auch bei ähnlichen Konstellationen zu (Nach-) Deckungsfragen

auch gewährleistet sei, wenn wie vorliegend ein AHV-rechtlich (nicht mehr)

beitragspflichtiges Erwerbseinkommenssurrogat bis unmittelbar vor dem Rückfall

erzielt worden sei. Aber auch der unmittelbar vor dem Rückfall selbständig

Erwerbstätige, dessen Einkommen nicht prämienpflichtig sei, habe bekanntlich

Anspruch auf ein konkret bemessenes Taggeldeinkommen. Dies zeige, dass die

ratio der Bestimmung vor allem darin liege, dass die Erzielung eines Einkommens

bis unmittelbar vor dem frühestmöglichen Leistungsanspruch die Vermutung

schaffe, dass im Gesundheitsfall weiterhin ein Erwerb erzielt worden wäre, wenn

nicht schicksalshaft eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre, wobei es in

solchen Konstellationen (vgl. ähnliche Situationen in der Schnittstelle

zwischen ALV und KTGV und dazu bspw. den Entscheid 4A_25/2015, E. 3.2.3)

praxisgemäss auch genüge, wenn Einkommensersatzleistungen, die schlussendlich

ja auch eine nachgelagerte Gegenleistung zu einer auf Erwerb ausgerichteten

Arbeitsleistung darstellten, nahtlos flössen. Dies müsse hier umso mehr gelten,

als das in Art. 23 Abs. 8 UVV vorgesehene Unmittelbarkeitserfordernis im

Einzelfall nicht strikte ausgelegt werden dürfe, so beispielsweise bei einem

Saisonnier mit einem Rückfall innerhalb der Erwerbspause (vgl. BSK UVG

Vollenweider / Brunner, N. 64 zu Art. 15). Massgeblich sei die Verwirklichung

einer Verdiensteinbusse (vgl. BGE 140 V 65, E. 4.2), wobei auch die unmittelbar

vor der ersten anspruchsauslösenden Arbeitsunfähigkeit erfolgte Erzielung eines

Erwerbsersatzeinkommens genüge (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Zürich UV.2020.00291 vom 28. Februar 2022, E. 1.4, E. 3.2 am Ende mit dortigen

Verweisen und E. 3.4). Ähnlich habe jener, der während einer Arbeitslosigkeit

mit ALV-Taggeldbezug einen Rückfall erleide, Anspruch auf ein UV-Taggeld, das

seinem ALV-Taggeld entspreche (vgl. KOSS-Hürzeler / Kieser, Art. 15 UVG, N. 25,

und Mosimann, Taggelder wegen Arbeitsunfähigkeit in der IV, der Unfallversicherung

und der Militärversicherung, Tagungsband Sozialversicherungsrechtstagung LU

2010, S. 59). Gleiches müsse hier gelten. Selbst wenn bezweifelt werden wollte

bzw. es sich erweise, dass hier nicht von einer durchgehend

taggeldanspruchsauslösenden Arbeitsunfähigkeit ab April 2020 auszugehen sei,

ändere dies nichts. Dann wäre zumindest anzuerkennen, dass ab April 2020 bis

ca. Juni 2020 eine mittels ersten spezialärztlichen Berichten plausibel

begründete Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht worden sei. Dies genüge im

UVG-Bereich üblicherweise zumindest für eine erste Leistungsphase nach Unfall

oder Rückfall für eine Anspruchsauslösung. Der Umstand, dass in dieser Phase

noch das Krankentaggeld gelaufen sei und sich die rückfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit interkurrent dazu gesellt habe, ändere nichts daran, dass

für die Bemessung eines rein koordinationshalber verzögert entstehenden

UV-Taggeldanspruchs massgeblich sein müsse, ob bis unmittelbar vor Beginn der

zunächst «im Schatten» bleibenden Arbeitsunfähigkeit ein Einkommen bzw. ein

Ersatzeinkommen erzielt worden sei; die so zu bemessende Taggeldhöhe müsse

anschliessend im gesamten Rückfall massgeblich sein, selbst wenn bei der

Arbeitsunfähigkeit Lücken bestünden.

5.7

Mit Stellungnahme vom 5.

September 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, nach Eingang der

Rückfallmeldung vom 29. Juni 2020 habe der Beschwerdeführer nicht sofort eine

Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht bzw. habe lediglich eine solche im

Zusammenhang mit der von ihm gewünschten Operation (ursprünglich geplant am 12.

August 2020) vorgebracht. Die Operation sei auch der Anlass für die

Rückfallmeldung gewesen (AA-Nr. 168). Mitte Januar 2021 seien

Arbeitsunfähigkeit und Taggelder das erste Mal vertiefter Thema gewesen. Dabei

habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben, bis August 2020 habe er

Krankentaggeld seines letzten Arbeitgebers erhalten. Danach habe die

Krankentaggeldversicherung die Leistungen eingestellt mit der Begründung, dass

die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr auf die Fibula zurückzuführen sei (AA-Nr.

187). Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 habe Dr. med. F.___ auf Anfrage der

Beschwerdegegnerin hin mitgeteilt, er habe eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. April

2020.

bis zum 31. März 2021 attestiert und vom 1. April 2020 bis zum 30.

September 2020 sei dabei die Problematik der Fibula rechts im Vordergrund

gestanden (AM-Nr. 57). Am 22. Februar 2021 sei dann eine durch den Beschwerdeführer

unterzeichnete Vollmacht zur Einholung von Auskünften eingegangen sowie ein auf

den 9. November 2020 datiertes Schreiben (AA-Nr. 207 – 212). In

diesem Schreiben sei erstmals die Rede davon gewesen, der Beschwerdeführer

erwarte die Bezahlung des Unfalltagegeldes seit August 2020 (AA-Nr. 207). Auch

wenn der Beschwerdeführer ausführe, «wurde trotz Geltendmachung einer

Arbeitsunfähigkeit diesem Thema schlicht nicht ernsthaft nachgegangen», handle

es sich bei der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit nicht um eine aufgrund der

Quadrizepssehnenruptur. Der Beschwerdeführer sei bereits aufgrund der Folgen

der Fibulafraktur und deren Revision arbeitsunfähig gewesen, habe Taggelder der

L.___ erhalten und initial lediglich Taggelder der Beschwerdegegnerin im

Anschluss an die Operation der Quadrizepssehnenruptur verlangt. Entsprechend

seien die Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht zu kritisieren. Es möge

Hinweise auf eine invalidisierende Symptomatik gegeben haben oder zumindest

darauf, dass der Beschwerdeführer die Symptomatik als invalidisierend empfunden

habe, es habe jedoch keine konkreten Hinweise oder Forderungen gegeben, dass

dies im Zusammenhang mit der Quadrizepssehnenruptur stehe. Dr. med. F.___

selbst habe erst auf Anfrage der Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2021 hin

ausgeführt, die durch ihn attestierte Arbeitsunfähigkeit stehe bis am 30. September

2020.

im Zusammenhang mit der Fibula rechts (AM-Nr.57). Entsprechend spiele es

gar keine Rolle, was zuvor betreffend Schmerzen, welche von der

Quadrizepssehnenverletzung herrührten, thematisiert worden sei. Somit sei auch

die Schmerzmitteleinnahme bis zu diesem Datum aufgrund der Fussbeschwerden und

nicht aufgrund der Quadrizepssehnenruptur erfolgt. Sodann sei es nicht

ersichtlich, inwiefern durch den Beschwerdeführer und Dr. med. F.___ mehrfach

darauf hingewiesen worden sein solle, dass es wegen des ab Frühjahr 2020

begonnenen therapeutischen Settings auch zu einer medikamenteninduzierten

Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit gekommen sein solle. Selbst wenn von

einer solchen auszugehen wäre, sei sie sicher nicht im Zusammenhang mit der Quadizepssehnenruptur

erwähnt worden.

Betreffend das Taggeldeinkommen des Beschwerdeführers

bei der L.___ KTGV sei zu bemerken, dass dieser die entsprechende Vollmacht

erst im Februar 2021 unterzeichnet retourniert habe (AA-Nr. 212). Damit sei es

der Beschwerdegegnerin nicht möglich gewesen, früher die Akten beizuziehen. Im

Bericht der M.___ vom 28. April 2020 werde sodann festgehalten, derzeit

bereiteten die rechte Quadrizepssehne, die Region um die SIPS, die linke

Tibiakante und die rechte Achillessehne am meisten Beschwerden (S. 2 Mitte).

Die festgehaltene Arbeitsunfähigkeit sei auf die postoperativen Restbeschwerden

an der rechten Fibula zurückzuführen (AM-Nr. 45 S. 3). Was der

Beschwerdeführer zur Leistungsfähigkeit als IT-Techniker oder der Einnahme von

Schmerzmitteln ausführe, sei entsprechend auch diesbezüglich nicht von Belang,

da es dabei nicht um die Quadrizepssehnenruptur oder deren Folgen gehe. Zudem

verkenne der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass derzeit allein die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2021 strittig sei, mit

welcher verfügt worden sei, dass ab Operation der Quadrizepssehnenruptur bei

medizinisch ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster

Tätigkeit ein Taggeldanspruch bestehe und der versicherte Tagesverdienst 10 %

des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes betrage. Die Beurteilungen

von Dr. E.___ vom 30. Juli 2021 (act. M70) und vom 10. September 2021

(act. M73) – welche sich zur Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit nach Durchführung

der Quadrizepssehnenrupturoperation äusserten – seien hierfür nicht

einschlägig. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen

Angaben die meiste Arbeit in Zürich beim H.___-Hauptsitz verrichtet. Dabei habe

er angegeben, er müsse oft im Schulungsraum herumgehen, um den Sch.ern über

die Schulter auf den Bildschirm sehen zu können (AA-Nr. 22 S. 3). Von

Herumtragen und Verteilen von Gerätekomponenten sei nicht die Rede. Was die im

Unterricht verlangte Aufmerksamkeit / Präsenz / bestmögliche

Fehlerfreiheit anbelange bzw. wohl Probleme bei der Aufmerksamkeit oder Präsenz

wegen der Medikamenteneinnahme, sei anzumerken, dass diese Medikamenteneinnahme

aufgrund der Fussbeschwerden geschehen sei (AM-Nr. 46 S. 3) und nicht wegen der

Probleme mit der Quadrizepssehnenruptur. Sodann habe der Beschwerdeführer

gemäss eigenen Angaben zu 20 % einen weiteren Arbeitsvertrag gehabt, welcher

die Lehrpersonenausbildung (Train the Trainer) umfasst habe (AA-Nr. 22 S. 3).

Von einer 20%igen Arbeitstätigkeit als System Engineer sei nicht die Rede gewesen

und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe auch keine entsprechenden

Stellen angeführt, an welchen dies in den Akten dokumentiert wäre. Damit

erschliesse sich nicht, inwiefern dem Beschwerdeführer ein übliches

Anforderungsprofil einer Tätigkeit als Kursleiter nicht möglich sein sollte. Anhand

der dokumentierten Befunde seien aus medizinischer Sicht vorwiegend sitzende

Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen und Stehen in der angestammten Tätigkeit

als IT-Trainer bis zur durchgeführten Quadrizepssehnenrekonstruktion weiterhin

vollzeitig zu 100 % möglich (AUF 0 %). Diese Tätigkeit entspreche bereits einer

leidensangepassten Tätigkeit (AM-Nr. 61). Diese Einschätzung habe sich explizit

sowohl auf die damalige Arbeitstätigkeit als auch auf eine angepasste Tätigkeit

bezogen. Damit gehe es nicht zwingend um eine Tätigkeit als Kursleiter und

System-Engineer. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen

und Stehen sei dem Beschwerdeführer ohne Einschränkungen möglich. Die durch Dr. med. E.___

attestierte Arbeitsfähigkeit entspreche den Vorgaben der Rechtsprechung, sei

begründet und leuchte ein. Was die behandelnden Ärzte dagegen vorbrächten,

beziehe sich kaum auf die Quadrizepssehnenruptur, sei nicht begründet und

vermöge entsprechend keinerlei Zweifel zu wecken. Auch die Ausführungen des

Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur Taggeldhöhe seien unbeachtlich. Es

liege nicht nur keine durchgehende taggeldanspruchsauslösende Arbeitsunfähigkeit

vor, sondern ab April 2020 bis ca. Juni 2020 auch keine mittels

spezialärztlichen Berichten plausibel begründete Arbeitsunfähigkeit.

5.8

Mit Eingabe vom 26. September

2022.

führt der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend aus, die Beschwerdegegnerin

habe, entgegen ihrer Ansicht, davon ausgehen müssen, dass eine

Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Knierückfall bestehe und geltend

gemacht werde. So habe der Beschwerdeführer sowohl bei der ursprünglichen

Rückfallmeldung (AA-Nr. 158) wie auch mehrfach anschliessend, so beispielsweise

bereits wieder mit E-Mail vom 31. August 2020 (vgl. AA-Nr. 73), aber auch

später mit Bezug auf die von ihm gemeldete erhebliche Zunahme der

Kniebeschwerden eine umgehende Aufnahme von Taggeldleistungen beansprucht. Auch

ergebe sich bei richtiger Lesart der Arztberichte (vgl. insb. Akten AM-Nr. 44,

AM-Nr. 45 und AM-Nr. 46), dass ausgeprägte Beeinträchtigungen im Kniebereich

sowie aus der damit einhergehenden Medikamentierung beschrieben würden, welche

eine erhebliche Leistungseinschränkung begründet hätten. So werde bspw. bereits

am 19. Februar 2020 und damit wenige Wochen nach der Metallentfernung im

Bericht AM-Nr. 44 die erhebliche Gangunsicherheit in einen Zusammenhang mit der

Beschwerdezunahme im Bereich der Quadrizepssehnenruptur, nicht aber mit

Befunden im Fussbereich, gestellt. Die vorbestehende und danach vorübergehend

offenbar parallel bestehende Arbeitsunfähigkeit aus dem Routineeingriff vom

Januar 2020 (OSM-Entfernung an der Fibula) habe bei üblichem Verlauf

naturgemäss nicht von längerer Dauer sein können (geschweige denn habe sie die

erwähnte Opioid-Behandlung zu erklären vermocht). Die Akten

AA-Nr. 182 – 187 zeigten, dass man spätestens ab Mitte Januar

2021.

erkannt habe, dass eine kniebedingte Arbeitsunfähigkeit und damit ein vor

dem Eingriff bestehender Taggeldanspruch (rückwirkend) zu prüfen seien, was

aber auch danach nicht konsequent umgesetzt worden sei. Ebenfalls erheblich

aktenwidrig sei die Darstellung, es sei bislang nie von zwei verschiedenen

Anstellungen und zwei verschiedenen bei der L.___ ausgeübten Funktionen die

Rede gewesen. Dies sei im Gegenteil schon bei der Unfallmeldung von der

Arbeitgeberin und auch danach mehrfach hervorgestrichen worden. Es sei

verwiesen auf die Akten AA-Nrn. 2, 4, 6, 14, 22 S. 3 und die diversen späteren

Hinweise in den Eingaben des Beschwerdeführers (vgl. z.B. AA-Nr. 115, S.4, und

AA-Nr. 259). Im Rückfall werde die Leistungsbemessung aber am üblichen

Anforderungsprofil einer gemischten Tätigkeit (Lehrtätigkeit und IT-Engineer)

zu bemessen sein, wie es in der (zufolge Ohnehin-Stellenverlusts nicht mehr

direkt relevanten) früheren Tätigkeit bestanden habe. Soweit nicht jetzt schon

von einem hinreichenden Arbeitsunfähigkeitsnachweis allein für eine unterrichtende

Tätigkeit ausgegangen werden wolle, sei dieses Profil heute zu klären.

5.9

Mit abschliessender

Stellungnahme vom 9. Oktober 2022 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die

Beschwerdegegnerin behaupte, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht mit der Quadripzepsmuskulatur

zusammenhänge. Dies sei aber von Anfang durch die verschiedenen Ärzte und

Kliniken festgestellt worden, so im Bericht der I.___ vom 4. Oktober 2017,

der N.___ vom 12. Januar 2021 und im Bericht der O.___ vom 5. September 2022.

Der letztgenannte Bericht beweise, dass das Kraftdefizit bis heute bestehe.

Sodann sei der Beschwerdegegnerin mehrmals seine Tätigkeit als IT-Trainer

mitgeteilt worden. Die Erwartung an einen IT-Trainer sei, dass dieser Wissen

aus der Praxis an die Schüler weitergebe. Ohne Praxis könne er nicht als

IT-Trainer arbeiten. Sollte es zu einer mündlichen Verhandlung kommen, bitte er

Herrn G.___, H.___, als Zeugen zu laden, der bestätigen könne, dass die

Beschwerdegegnerin sowohl durch Übersendung der Akten durch die H.___, als auch

durch Anfragen bei der AXA informiert gewesen sei.

5.10

Mit abschliessender Stellungnahme

vom 14. November 2022 führt die Beschwerdegegnerin aus, der Bericht der I.___

vom 4. Oktober 2017 zeige nicht bereits schon die Ursache der Gangunsicherheit

auf. Die Gangunsicherheit werde als multifaktoriell bezeichnet (z.B. AM-Nr.

44), wobei insbesondere L4/L5 eine bedeutende Rolle spielten. Sodann spreche

Dr. med. K.___ des N.___ in seinem Bericht vom 12. Januar 2021 für die Zukunft

und nehme auch nicht konkret Bezug auf die berufliche Situation des

Beschwerdeführers. Zudem äussere sich der eingereichte Bericht der O.___ vom 5.

September 2022 nicht zur Situation im Sommer 2020 oder den darauffolgenden

Monaten und es sei auch nicht konkret die Rede von Arbeitsunfähigkeit. Des

Weiteren bedeute der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, dass

nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten. Entgegen

den Ausführungen des Beschwerdeführers sei es keinesfalls eindeutig, dass die

Beschwerdegegnerin die Kosten zu tragen habe. Sodann habe es zwar Hinweise

darauf gegeben, dass der Beschwerdeführer die Symptomatik als invalidisierend

empfunden habe, aber keine konkreten Hinweise oder Forderungen, dass dies im

Zusammenhang mit der Quadrizepssehnenruptur stehe. Dies gehe aus dem in den

Akten erfassten Sachverhalt hervor. Im Zeitpunkt der Rückfallmeldung per E-Mail

vom 31. August 2020 sei der Beschwerdeführer immer noch aufgrund der

Fibulafraktur durch Dr. med. F.___ arbeitsunfähig geschrieben gewesen

(AA-Nr. M57). Das in der E-Mail erwähnte Arztzeugnis beziehe sich also auf

die Fibulafraktur. Zudem werde die Gangunsicherheit auch im Bericht von

Dr. med. P.___ des Q.___ vom 19. Februar 2020 (AM-Nr. 44) als

multifaktoriell bezeichnet. Ausserdem habe sie viel zu tun mit einem

vorbestehenden Ausfallsyndrom L4 und L5 links und es liege auch eine schwere

Coxarthrose links vor. Ein enger Zusammenhang der Gangunsicherheit mit der

Beschwerdezunahme im Bereich der Quadrizepssehnenruptur werde nicht

beschrieben. Auch wenn es dem gegnerischen Rechtsvertreter nicht einleuchte,

dass die Arbeitsunfähigkeit aus einem «Routineeingriff» (OSM-Entfernung vom

Januar 2020) von derart langer Dauer sein solle, habe doch der den

Beschwerdeführer behandelnde Dr. F.___ selbst festgehalten, die Arbeitsunfähigkeit

sei bis zum 30. September 2020 auf die Problematik der Fibula rechts

zurückzuführen (AM-Nr. 57). Dr. med. F.___ halte zwar im Bericht vom 28.

April 2020 (AM-Nr. 45) fest, aus orthopädischer Sicht sei die Quadrizeps-Insuffizienz

die Hauptursache für die Beschwerden. Im selben Absatz (Beurteilung und

Procedere) schreibe er aber auch, die oben definierte Arbeitsunfähigkeit sei

auf die postoperativen Restbeschwerden an der rechten Fibula zurückzuführen. Dr.

med. E.___ habe sich mit Beurteilung vom 8. April 2021 geäussert und

insbesondere zur Frage der kniebedingten Arbeitsunfähigkeit Stellung genommen.

Wie schliesslich aus den Akten hervorgehe, habe der Beschwerdeführer gemäss seinen

eigenen Angaben zu 20 % einen weiteren Arbeitsvertrag gehabt, welcher die

Lehrpersonenausbildung (Train the Trainer) umfasst habe. Eine

Leistungsbemessung habe sich also am üblichen Anforderungsprofil einer

gemischten Tätigkeit (Lehrtätigkeit und Lehrpersonenausbildung) zu bemessen.

6.

Strittig und zu prüfen ist

somit nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer

rückfallweise geltend gemachten Taggeldanspruch in der Zeit vor der am 17. März

2021.

durchgeführten Operation (Rekonstruktion Quadrizepssehne rechts) zu Recht

verneint hat und den ab diesem Zeitpunkt allfälligen Taggeldanspruch zu Recht

auf 10 % des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes von CHF 406.00

festgelegt hat.

6.1

Ob eine anspruchsbegründende Änderung

eingetreten ist, beurteilt sich bei geltend gemachten Rückfällen analog zur

Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG durch Vergleich des Sachverhalts, wie

er im Zeitpunkt des auf einer umfassenden Sachverhaltsprüfung beruhenden letzten

leistungsverneinenden Einspracheentscheids bestanden hat, mit demjenigen zur

Zeit des streitigen neuen Einspracheentscheides vom 7. Dezember 2021 (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom

4.

Februar 2014 E. 2).

6.2

Wie aus der

Sachverhaltsdarstellung in E. I. 1. hiervor ersichtlich, stellte die

Beschwerdegegnerin ihre im Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. August 2016

erbrachten Leistungen mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 7. August

2018.

per 30. September 2017 ein (AA-Nr. 139). Zudem verneinte sie mit

rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019 (AA-Nr. 156) die

Unfallkausalität der Pseudarthrose der Fibula rechts im Zusammenhang mit dem

Unfall vom 19. August 2016. Die letztmalige gesamthafte Leistungsprüfung erfolgte

somit im Einspracheentscheid vom 7. August 2018 (AA-Nr. 139), womit dieser als

Vergleichszeitpunkt relevant ist. Im Zeitpunkt dieses Einspracheentscheides stützte

sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende medizinischen

Unterlagen:

6.2.1

Mit Stellungnahme vom 21. Juni

2017.

(MA-Nr. 21) führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. R.___,

Facharzt FMH Chirurgie, aus, die geltend gemachten Konzentrationsprobleme

infolge der regelmässigen Schmerzmitteleinnahme (IRFEN) seien medizinisch nicht

nachvollziehbar. Des Weiteren sei die anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit als

IT-Spezialist (wechselbelastende Tätigkeit) unfallbedingt nicht ausgewiesen. Gemäss

den Berichten der I.___ vom 5. Januar 2017, 27. Februar 2017 und 22. Mai 2017

könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden. Bereits am 5.

Januar 2017 werde vermerkt, dass der Beschwerdeführer «aktuell praktisch die

vollständige und sehr kräftige Extension am Knie rechts» zeige. Das gestreckte

Bein habe problemlos gegen Widerstand angehoben werden können und dies sei

schmerzfrei möglich. Bei diesen Befunden sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

als IT-Spezialist nicht nachvollziehbar. Aufgrund der vorliegenden Akten, vor

allem der Berichte der I.___ in [...] sei davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer als IT-Spezialist spätestens ab dem 1. Januar 2017 50 %

arbeitsfähig gewesen sei und ab 31. März 2017 die volle Arbeitsfähigkeit

erreicht haben dürfte. Bei dieser Beurteilung setze er, Dr. med. R.___,

sich teilweise über Angaben im Arztzeugnis UVG von Dr. med. S.___ vom 9. Mai

2017.

hinweg. Er, Dr. med. R.___, erachte dieses Zeugnis als weniger zuverlässig

als die Berichte der I.___. So habe Dr. med. S.___ beim Verfassen des

Zeugnisses den Beschwerdeführer während gut vier Monaten nicht mehr gesehen

gehabt. Entsprechend seien auch andere Angaben in diesem Zeugnis ungenau.

6.2.2

In dem zuhanden der

Beschwerdegegnerin erstellten orthopädischen Assessment vom 6. September 2017

(AA-Nr. 26) erhob Dr. med. C.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, folgend Befunde:

«Läuft mit einem Gehstock, stockfrei Schonhinken rechts, Beinlängen identisch;

die Beinachsen sind bei dem Übergewicht nicht beurteilbar, reduzierter

Quadrizepstonus rechts im Vergleich zu links, druckdolenter distaler Musculus

rectus femoris sowie druckdolente Delle suprapatellär rechts palpabel,

ergussfreies Kniegelenk rechts und links, Patella rechts und links zentriert

und indolent verschieblich ohne retropatelläres Reiben, der Apprehensiontest

und Pivot Shift Test ist rechts nicht durchführbar, links unauffällig,

Flexion/Extension des Kniegelenks rechts 105/0/5 Grad, links 115/0/5 Grad,

medial und lateral rechts und links in Streckstellung und leichter

Kniegelenksflexion stabil, Lachmantest rechts und links unauffällig, keine

hintere Schublade beidseits, unauffällige Menisken links, rechts nicht

beurteilbar. Palpabler Puls der Arteria dorsalis pedis und tibialis posterior

rechts und links. Unauffällige Trophik der unteren Extremitäten, Muskelkraft

der linken unteren Extremität M5. M3 der Oberschenkelstreckmuskulatur rechts,

M5 der Beugemuskulatur des Oberschenkels sowie der Extensoren und Flexoren am

Unterschenkel rechts, Hyposensibilität medial am rechten Oberschenkel sowie

medial und dorsal am Fuss rechts (vorbestehend bei lumbaler Diskushernie) und

sonst symmetrisch normale Sensibilität der Beine, träger Patellar- und

Achillessehnenreflex rechts und links, Laseguetest rechts und links

unauffällig. Oberschenkelumfang 10 cm über dem proximalen Patellapol rechts 52

cm, links 51 cm, grösster Wadenumfang rechts 40 cm, links 41 cm.

Fesselumfang rechts 24 cm, links 24 cm.» Weiter führte Dr. med. C.___ aus, bei

dem Unfall 8/2016 habe sich der Explorand eine hochgradige Partialruptur der

Quadrizepssehne rechts distal zugezogen. In der Folge liege nun eine mässige

Muskelverfettung Grad II nach Goutallier des Musculus rectus femoris und vastus

lateralis rechts vor. Die Arbeitsfähigkeit als IT-Trainer, sitzend und stehend

in einem Büro, somit körperlich leicht, betrage spätestens ab 12/2016 bei

voller Stundenpräsenz 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %). Vorangehend könne während

drei Monaten im Rahmen der posttraumatischen Rehabilitation eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0 %) bei voller Stundenpräsenz attestiert

werden. Die bisherige Tätigkeit entspreche bereits einer adaptierten Tätigkeit.

Die Verletzung hätte initial einer chirurgischen Behandlung zugeführt werden

sollen. Eine chirurgische Revision zum jetzigen Zeitpunkt könne bei

entsprechendem Leidensdruck als letzte Massnahme durchgeführt werden, wobei

eine Plastik höchstwahrscheinlich notwendig sei. Die Prognose sei allerdings

durch eine bereits mässige Muskelverfettung der Oberschenkelstrecker getrübt.

Die Rehabilitationsdauer postoperativ betrage mindestens drei Monate.

6.2.3

Mit Stellungnahme vom 15. Mai

2018.

(MA-Nr. 29) führte Dr. med. C.___ aus, in der Patientenakte der I.___ am

18.

August 2017 (MA-Nr. 27) werde festgehalten, dass die Stabilität beim Gehen

auf Treppen und unebenem Untergrund sowie das Treppensteigen eingeschränkt sei.

Dies sei aufgrund der Diagnose möglich. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

in einem Büro spiele diese Einschränkung allerdings keine Rolle, da dort nicht auf

unebenem Boden gelaufen werde und keine Treppen bewältigt werden müssten, zumal

sicher ein Lift vorhanden sei und im Übrigen nicht konstant Treppen hinauf und

hinuntergegangen werden müsse.

6.3

In der angefochtenen Verfügung

vom 13. April 2021 bzw. in dem diese ersetzenden Einspracheentscheid vom 7.

Dezember 2021 nahm die Beschwerdegegnerin eine Beurteilung des medizinischen Sachverhalts

bis und mit dem Operationsdatum der Rekonstruktion der Quadrizepssehne vom 17.

März 2021 (MA-Nr. 62) vor. Für die Zeit danach hielt sie lediglich fest, ein

Taggeldanspruch bestehe erst ab Datum der Operation der Quadrizepssehnenruptur

(17. März 2021), wenn eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster

Tätigkeit medizinisch ausgewiesen sei. Somit sind für den Vergleichszeitpunkt

des streitigen Einspracheentscheides vom 7. Dezember 2021 nur medizinische

Akten relevant, die sich auf den Zeitraum zwischen dem vorgenannten

Einspracheentscheid vom 7. August 2018 und dem Operationsdatum vom 17. März

2021.

beziehen:

6.3.1

Im Bericht von Dr. med. P.___, Q.___,

vom 19. Februar 2020 (MA-Nr. 44) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Multifaktorielle Gangunsicherheit mit

rezidivierenden Stürzen

-

V.a. intermittierend radikuläres

Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L4 und L5 links

-

St.n. hochgradiger

Partialruptur der distalen Quadrizepssehne mit Verfettung IP nach Goutallier

des Musculus rectus femoris und Musculus vastus lateralis rechts nach Unfall

08/2016

-

schwere Coxarthrose links

2.

St.n. Revision Pseudarthrose und

Osteosynthese Fibula rechts 3. April 2019

-

St.n. Non-union Fibula re

nach verpasster Malleolarfraktur re

-

OSME 14. Januar 2020 bei

störendem Metall

-

Sonographie Fuss re: kein

Erguss im OSG, Peroneus-Sehnen etw. tendinotisch verdickt, keine. Tendosynovitiden.

Achillessehne mit multiplen, ventralen kleinen Verkalkungen im proximalen

Anteil, deutliche Exostose am Calcaneus, jedoch ohne PD-Signal und ohne

begleitende Bursitis.

3.

Chronisch rezidivierendes lumboischialgieformes

Syndrom

-

Diskushernie L4/5 links mit

intemittierender radikulärer Kompromittierung L4 links und residueller Wurzelläsion

-

St.n. mehrfachen

Infiltrationen sowohl epidural als auch transforaminal

-

initial gutes Ansprechen

auf die Giving-Way-Symptomatik, im Verlauf kein weiteres Ansprechen von Steroidinfiltrationen

-

Neuro-Konsil 18. März 2019:

elektromyograph. ältere, nicht floride Schädigung L4 und L5 links

-

Loco

dolenti-Infiltration SIPS links (Triamject 10 mg / Bupi) 19. Februar 2020

4.

Vernarbung nach hochgradiger

Partialruptur der distalen Quadrizepssehne und Verfettung des Musculus rectus

femoris und Musculus vastus lateralis rechts nach Sturz 08/2016

5.

Schwere Coxarthrose links

-

Rx Hüfte links 11. Februar 2019:

Geringer Beckenhochstand links. Grenzwertige linksbetonte osteodegenerative

Veränderungen der ISG mit Sklerosierungszeichen jedoch ohne abnorme strukturelle

Veränderungen. Coxarthrose links femoroacetabulär mit deutlicher Gelenkspaltverschmälerung

und Sklerosierung der Grenzlamellen. Begleitende osteophytäre Randanbauten am

oberen Pfannenrand sowie posterior inferior. Zudem bestehe eine «pistol grip»-Deformität

des Femurkopfes mit Aufhebung der physiologischen Taillierung des Femurhalses sowie

Kriterien für eine abnorme femoroacetabuläre Überdachung. Arthrose

femoroacetabulär rechts mit moderater femoroacetabulärer Überdachung.

6.

St. n. Treppensturz 10. Februar 2019

-

Prellung mit

Hämatomverfärbung Ellenbogen links, Zehen links, Kniescheibe links

-

Röntgen Vorfuss links vom

11.

Februar 2019: Keine Hinweise für eine frische ossäre Läsion

7.

Psychiatrische Diagnosen

(aktenanamnestisch)

-

nicht näher bezeichnete

Angststörung (F41.9)

-

akzentuierte

Persönlichkeitszüge (Z73.1)

-

chronische Schmerzstörung

mit körperlichen und psychischen Anteilen (F45.41)

-

V.a. PTSD (F43.1)

-

anamnestisch ADHS (F90)

unter Methylphenidat

Der Beschwerdeführer berichte über einen

guten Verlauf initial nach der Operation der Fibula rechts. Am 9. Dezember 2019

sei es dann durch das Tragen von Netzwerkschränken zu einer Überlastung des Beins

mit konsekutiver Entzündung im OP-Gebiet gekommen, weshalb man sich

schlussendlich zu einer Metallentfernung entschieden habe. Seit der

Metallentfernung hätten sich die Hüftgelenksschmerzen linksseitig schlagartig

verbessert. Es bestünden nun eher Beschwerden im Bereich des lateralen Schienbeins

und der Knöchel schwelle immer wieder an. Beim Laufen müsse er das Gewicht

hauptsächlich auf den lateralen Fussrand legen, da er nach medial einsacken

würde, durch fehlende Muskelkraft im Oberschenkel komme es dann immer zu einer

vermehrten Aussenrotation des Beins. Sodann hielt Dr. med. P.___ zur

Beurteilung fest, die Achillessehne zeige eine deutliche Exostose als

chronisches Überlastungszeichen. Für die lumbalen Beschwerden links sei eine

lokale Infiltration der SIPS durchgeführt und dort der Hauptschmerzpunkt

getroffen worden. Die Physiotherapie sei zum weiteren Muskelaufbau und zur Stabilisierung

unbedingt notwendig und er, Dr. med. P.___, habe den Beschwerdeführer hierfür

weiterhin krankgeschrieben.

6.3.2

Dr. med. G.___, Facharzt FMH für

orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, M.___, stellte

in seinem Bericht vom 28. April 2020 (MA-Nr. 45) folgende Diagnosen:

-

Quadrizeps-lnsuffizienz

rechts mit/bei

·

Gangunsicherheit bei

«Quadrizeps avoiding gait», kompensatorischer Aussenrotation und rascher Muskelermüdung

·

Verfettung M. rectus

femoris und M. vastus medialis rechts

·

progredienter

Überstreckbarkeit Knie rechts

·

St. n. konservativ

behandelter hochgradiger Partialruptur der Quadrizepssehne nach Sturz 08/2016

-

St. n. Revision einer

Pseudarthrose distale Fibula sowie Metallentfernung im Verlauf rechts 2019 im KSBL

bei

·

übersehener distaler

Fibulafraktur nach Sturz 08/2016

-

Chronisch rezidivierendes

lumboischialgiformes Syndrom mit/bei

·

Diskushernie L4/5

links mit intermittierender radikulärer Kompromittierung L4 links

·

St. n. mehrfachen

Infiltrationen

-

Coxarthrose links

·

aktuell

oligosymptomatisch

-

Pes planovalgus bds

·

asymptomatisch

In der Anamneseerhebung wurde

festgehalten, aktuell bereiteten die rechte Quadrizepssehne, die Region um die

SIPS, die linke Tibiakante und die rechte Achillessehne am meisten Beschwerden.

Schmerzen bestünden sowohl bei Belastung als auch beim Sitzen. Insbesondere

bereiteten das Gehen auf unebenem Grund und das Tragen von Gegenständen

Beschwerden. Wegen den Beschwerden und der Gangunsicherheit sei der

Beschwerdeführer in seinem Beruf als IT-Techniker, wo er wohl auch im

Aussendienst arbeite und teilweise mittelschwere Sachen wie Netzwerkkästen

heben müsse, massiv eingeschränkt. Auch wirkten sich schon kleine Dosen

morphinhaltiger Schmerzmittel, auf welche er bei der Arbeit nicht verzichten

könne, sehr negativ auf seine Arbeitsleistung aus. Er habe unter den Analgetika

deutliche Mühe sich zu konzentrieren und ihm unterliefen viele Fehler. Zur

Beurteilung führte Dr. med. F.___ aus, in Zusammenschau aller Befunde

scheine aus orthopädischer Sicht die Quadrizeps-lnsuffizienz die Hauptursache

für die Beschwerden zu sein. Der typische Gang mit passiver Stabilisierung des Gelenkes

durch Hyperextension sowie die Aussenrotation bei Insuffizienz des medialen

Quadrizeps führten zu einem sehr auffälligen asymmetrischen Gangbild mit

entsprechenden Folgeproblemen. Ursächlich für die Beschwerden sei daher der

Unfall von 2016. Zum einen habe gemäss der vorliegenden Bildgebung keine

ausreichende Heilung der Quadrizepssehne stattgefunden und zum anderen sei der

gesamte Rehabilitationsprozess durch die übersehene Fibulafraktur massiv gestört

worden. Die linksseitige Coxarthrose sei momentan oligosymptomatisch und

schränke den Beschwerdeführer nicht massiv ein. Der Pes planovalgus beidseits

sei vollständig asymptomatisch und bedürfe keiner Behandlung. Bei dem Versagen

der bisherigen konservativen Massnahmen und der klinischen Befunde sollte eine

operative Behandlung der Quadrizepssehnenruptur erfolgen, um den Muskelzug

wieder auszugleichen und einen sauberen Aufbau zu ermöglichen. Die momentane

100%ige Arbeitsunfähigkeit sei auf die postoperativen Restbeschwerden an der

rechten Fibula zurückzuführen.

6.3.3

Mit Bericht vom 14. Mai 2020

(MA-Nr. 46) hielt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, M.___, fest, von Seiten des Kniegelenkes

zeige sich die deutliche posttraumatische Veränderung der Quadrizepssehne wie

erwartet. Die Muskulatur zeige relativ wenig fettige Degeneration, so dass

prinzipiell mit einem guten Erfolg eines operativen Eingriffes mit Revision der

Quadrizepssehne gerechnet werden könne. Die Schmerzexazerbation am rechten Fuss

sei wahrscheinlich durch die steigende Belastung zu erklären sowie durch die

Pausierung der Physiotherapie. Aufgrund der Fussbeschwerden sei der

Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, da auch längeres Sitzen am

Stück kaum möglich und die Einnahme von Schmerzmitteln die Konzentration

deutlich einschränke

6.3.4

Mit E-Mail vom 18. Juni 2020

(MA-Nr. 43) führte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, M.___, aus, klinisch zeigten sich in der

Untersuchung und in der Laufanalyse klare Zeichen auf eine

Quadrizepsinsuffizienz, was sich auch in der im Vorfeld durchgeführten

Kraftmessung dargestellt habe. Durch diese Insuffizienz und den dadurch

unphysiologischen Gang komme es zu Folgebeschwerden am Bewegungsapparat, was

sich bereits in der Überstreckbarkeit des Kniegelenkes manifestiere. Nach

Jahren der konservativen Behandlung müsse diese nun als insuffizient bzw. nicht

erfolgreich beurteilt werden. Jeglicher Kraftaufbau werde durch die Schmerzen

im Bereich der Sehnennarbe verhindert. Um eine Verbesserung der Sehnenfunktion

und damit einen Kraftaufbau zu erreichen, sei alleine die operative

Sehnenrevision eine weitere Option. Durch weitere Fehlbelastung würden die

Folgebeschwerden zunehmen.

6.3.5

Mit Bericht vom 20. Juli 2020

(MA-Nr. 50) führte Dr. med. F.___ aus, die Indikation zur operativen Revision

der Quadrizepssehne sei gegeben, um insbesondere auch die gut tast- und

sichtbare Sehnenlücke zu schliessen. Ziel sei es, den Zug des Quadrizeps zu

verbessern und damit einerseits das Gangbild zu normalisieren, die laterale

Überlastung der Patella zu vermindern und prinzipiell die Schmerzen zu

minimieren.

6.3.6

Dr. med. K.___, Facharzt

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, N.___, wurde

von der Beschwerdegegnerin beauftragt, die Indikation der geplanten operativen

Rekonstruktion der Quadrizepssehne des Beschwerdeführers zu prüfen. Mit Bericht

vom 12. Januar 2021 (MA-Nr. 48) führte Dr. med. K.___ diesbezüglich aus, aus

seiner Sicht bestehe ein deutliches Kraftdefizit der Quadrizepsmuskulatur. Dies

sei für den Beschwerdeführer nicht kompensierbar. Die physiotherapeutischen

Massnahmen und die konservative Therapie seien komplett ausgebaut. Aus

orthopädischer Sicht könne die Operationsindikation bestätigt werden. Er

empfehle die Kostengutsprache, da sowohl für die Arbeitsfähigkeit als auch für

die allgemeine Mobilität aktuell das rechte Knie mit Kraftdefizit das zentrale

Problem sei. Mit Durchführung der Operation und bei dadurch verbesserter Kraft

wären ein stockfreies Gehen und auch wieder das Treppensteigen realistisch

möglich. Aufgrund der schon bestehenden fettigen Degeneration sei aber eine

restitutio ad integrum nicht möglich. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst und

er habe eine realistische Einschätzung der Risiken und Möglichkeiten.

6.3.7

Auf Anfrage der

Beschwerdegegnerin hielt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, M.___, im Schreiben vom 20.

Januar 2021 (MA-Nr. 57) fest, er habe dem Beschwerdeführer vom 1. April 2020

bis 31. März 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Problematik

der Fibula sei vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 im Vordergrund gestanden.

Momentan betrage die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der Fibula 100 %. Die

Behandlung der Fibula sei momentan abgeschlossen.

6.3.8

Im Austrittsbericht der M.___ vom

22.

März 2021 (MA-Nr. 63) führte Dr. med. F.___ aus, am 17. März 2021 sei eine

Rekonstruktion der medialen Anteile der Quadrizepssehne rechts vorgenommen

worden. Der peri- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Es

werde bis zum 30. April 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

6.3.9

In der Aktenbeurteilung UVG vom 8.

April 2021 (MA-Nr. 61) hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr.

med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, spez. Traumatologie, fest, das

Beschwerdebild habe sich in Bezug auf die Quadrizepssehne seit der Beurteilung

von Dr. med. C.___, D.___ vom 6. September 2017 (MA-Nr. 26) objektiv verändert.

Anfänglich habe sich zwar noch rund zwei Jahre nach der Untersuchung durch Dr.

med. C.___ eine gute Funktion des rechten Beines gezeigt. Anlässlich der

fussorthopädischen Untersuchung vom 3. April 2019 durch PD Dr. med. T.___, U.___,

habe der Versicherte über eine gute Funktion des Quadrizeps berichtet. Gehen

sei problemlos möglich, ebenfalls Treppensteigen, auch mit dem rechten Bein

voran, ohne Geländer oder Unterarmgehstützen, mit relativ gering ausgeprägten

Schmerzen oberhalb der Kniescheibe rechts. Im weiteren Verlauf sei es zu einer zunehmenden

Gangunsicherheit bei deutlicher Verschlechterung der Funktion der

rechtsseitigen Quadrizepsmuskulatur gekommen. Dr. med. K.___, N.___, habe in

seiner Untersuchung vom 11. Januar 2021 eine eingeschränkte

Streckfähigkeit des rechten Knies gegen Widerstand (Kraftgrad M4) im Vergleich

zur Gegenseite dokumentiert. Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte auch

wieder auf Gehstöcke angewiesen gewesen, da er aufgrund der Gangunsicherheit

immer wieder gestützt sei. MRI-diagnostisch habe sich am 6. Mai 2020 im

Wesentlichen eine unveränderte Situation mit Narbenbildung im Bereich des

distalen Quadrizeps und unverändert minimaler fokaler Verfettung der Muskulatur

gefunden. Im Januar 2021 sei eine relevante Kraftverminderung im rechten Bein

dokumentiert worden, was eine deutlich verminderte Belastungsfähigkeit zur

Folge gehabt habe. Trotz der Verschlechterung der Funktion des rechten Beines

ab 2020 / 2021, mit erneuter Verwendung von Gehstöcken, gebe es keine

Hinweise auf eine Quadrizepssehnen bedingte fehlende Mobilität des

Versicherten. Anhand der dokumentierten Befunde seien aus medizinischer Sicht

vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen und Stehen in der angestammten

Tätigkeit als IT-Trainer bis zur aktuell durchgeführten Quadrizepssehnenrekonstruktion

(geplant auf den 2. März 2021) weiterhin vollzeitig zu 100 % möglich (AUF

0.

%). Diese Tätigkeit entspreche bereits einer leidensangepassten Tätigkeit.

6.3.10

Mit Schreiben vom 19. April 2021

(MA-Nr. 67) nahm Dr. med. F.___ zur Aktenbeurteilung von Dr. med. E.___

Stellung und führte aus, Dr. E.___ nehme erneut auf die Beurteilung von Dr.

med. C.___ vom 6. September 2017 Bezug. Diese Beurteilung sei jedoch hinfällig,

da bei dieser völlig ausser Acht gelassen werde, dass gleichzeitig noch eine

Fraktur des Sprunggelenkes vorgelegen habe. Da diese bei fehlender Therapie

schlussendlich bei Pseudarthroseentwicklung eine Operationsindikation

darstelle, sei sicherlich ein relevanter Faktor. Die Qualität dieser

Dispositiv

Beurteilung und damit ihre Verwertbarkeit sei aus diesen Gründen ungenügend.

Dies werde von Dr. med. E.___ mit keiner Silbe erwähnt. Des Weiteren würden

ständig die Kraftminderung und die verminderte Belastbarkeit als alleinige

Kriterien der Arbeitsfähigkeit herangezogen. Dies entspreche aber nur einem

kleinen Teil der Problematik. Hauptproblem sei die Schmerzproblematik durch die

Verletzung selber und durch die ständige Fehlbelastung durch das bereits

mehrfach erwähnte pathologische Gangbild gewesen. Dies habe die chronische

Einnahme von Analgetika bis hin zu Opioiden erfordert, die bekanntermassen

wiederum die geistige Leistungsfähigkeit massiv einschränkten. Als Beispiel sei

auch einem Beinamputierten ohne Kraft / Belastbarkeit eine

Bürotätigkeit zu 100 % möglich, solange er nicht unter Schmerzen leide.

7. Die Beschwerdegegnerin stellt

in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihres

Vertrauensarztes, Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, spez. Traumatologie,

vom 8. April 2021 (MA-Nr. 61) ab, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu

prüfen ist.

7.1 Vorweg ist jedoch auf die Frage

einzugehen, welche Tätigkeit bzw. welches Tätigkeitsprofil im vorliegenden Fall

als angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers anzusehen ist. Bei einem

Rückfall ist für den Taggeldanspruch – anders als für den Beginn des Rentenanspruchs

(BGE 144 V 245 E. 6.4) – nicht der Zeitpunkt des Eingangs der Schadenmeldung,

sondern der Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit massgebend ist (Urteile des

Bundesgerichts 8C_120/2021/8C_137/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2 und

8C_778/2016 vom 1. September 2017 E. 3.2 und E. 3.3.3). Vorliegend meldete der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 29. Juni 2020 einen

Rückfall zum Unfall vom 19. August 2016 (AA-Nr. 158). Eine in diesem

Zusammenhang allenfalls relevante Arbeitsunfähigkeit ist ab dem 9. Dezember

2019 aktenkundig (vgl. Akten der Krankentaggeldversicherung; AU 2). Bei der

Beurteilung, welche Tätigkeit als die Angestammte anzunehmen ist, ist somit

relevant, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer vor Eintritt der im

Zusammenhang mit dem Rückfall geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit am 9. Dezember

2019 ausübte. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine

Tätigkeit als IT-Trainer bei der L.___ bis April 2017 und damit bis nach dem

Unfall vom 19. August 2016 weitergeführt hat (s. AA-Nr. 43). Er hat diese

Tätigkeit unbestrittenermassen nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren

(AA-Nr. 65). In der Folge hat er dann aber keine Tätigkeit mehr als IT-Trainer

ausgeführt, sondern war arbeitslos und bezog von Oktober 2017 bis April 2019

Arbeitslosenentschädigung (s. AA-Nr. 194) Hiernach war er von 15. April 2019 –

Februar 2020 als IT-Engineer / Angestellter IT-Systemtechnik / ICT Support bei

der J.___ tätig (AA-Nr. 210). Diese Tätigkeit hat er sodann aus

gesundheitlichen Gründen verloren (s. AA-Nr. 211) und in der Folge

Krankentaggeld der H.___ bezogen. Damit ist als angestammte Tätigkeit das

Tätigkeitsprofil als IT-Engineer relevant, womit die beantragten Abklärungen

betreffend Tätigkeitsprofil eines IT-Trainers unterbleiben können.

7.2 Im Lichte der vorstehenden

Ausführungen vermag sodann auch die vertrauensärztliche Aktenbeurteilung von

Dr. med. E.___ vom 8. April 2021 zu überzeugen. Dr. med. E.___ legte darin

nachvollziehbar dar, dass sich das Beschwerdebild in Bezug auf die

Quadrizepssehne seit der Beurteilung von Dr. med. C.___, D.___ vom 6. September

2017 (MA-Nr. 26) zwar objektiv verändert habe und es zu einer zunehmenden

Gangunsicherheit bei deutlicher Verschlechterung der Funktion der

rechtsseitigen Quadrizepsmuskulatur gekommen sei. Im Januar 2021 sei eine

relevante Kraftverminderung im rechten Bein dokumentiert worden, was eine

deutlich verminderte Belastungsfähigkeit zur Folge gehabt habe. Trotz dieser

gesundheitlichen Verschlechterung kam Dr. med. E.___ in nachvollziehbarer Weise

zum Schluss, dass sich diese gesundheitliche Veränderung aber nicht in

revisionsrelevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit auswirkt. So seien anhand der dokumentierten Befunde aus

medizinischer Sicht nach wie vor vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit

gelegentlichem Gehen und Stehen bis zu der am 17. März 2021 durchgeführten

Operation zumutbar, was aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage

schlüssig erscheint. Dass Dr. med. E.___ in seiner vertrauensärztlichen

Aktenbeurteilung als angestammte Tätigkeit fälschlicherweise die Tätigkeit als

IT-Trainer – und nicht wie in E. II. 7.1 festgehalten eine Tätigkeit als

IT-Engineer – annahm, ändert nichts daran, dass seine Beurteilung als

beweiswertig anzusehen ist. So kann ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen

werden, dass das von Dr. med. E.___ statuierte Tätigkeitsprofil – vorwiegend

sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Gehen und Stehen – einer Tätigkeit wie

der vorliegend relevanten angestammten Tätigkeit als IT-Engineer – einer

Tätigkeit welche hauptsächlich vor dem Computer sitzend ausgeübt wird – entspricht.

Dass dem Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar

ist, wird denn auch vom Beschwerdeführer selbst im Grundsatz nicht bestritten.

7.3 An diesem Beweisergebnis

vermögen auch die der Beurteilung von Dr. med. E.___ entgegenstehenden Berichte

der behandelnden Ärzte nichts zu ändern. Vielmehr bestätigen diese im Resultat

die Beurteilung von Dr. med. E.___. So ist im Zusammenhang mit dem per 29. Juni

2020 gemeldeten Rückfall im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum bis zu der

Operation vom 17. März 2021 keine relevante Arbeitsunfähigkeit erstellt, welche

sich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das

Unfallereignis vom 19. August 2016 zurückführen lässt. Die von Dr. med. P.___, Q.___,

im Bericht vom 19. Februar 2020 (MA-Nr. 44) attestierte Arbeitsunfähigkeit ist auf

die am 3. April 2019 durchgeführte Revision der der Pseudarthrose und

Osteosynthese Fibula rechts sowie die in diesem Zusammenhang am 14. Januar 2020

durchgeführte OSME zurückzuführen, welche gestützt auf den rechtskräftigen

Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2019 (AA-Nr. 156) als nicht

unfallkausal zu gelten hat und damit vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. Sodann

lässt sich auch aus den Berichten von Dr. med. F.___ nicht mit überwiegenden

Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit ableiten, welche nicht auf den unfallfremden

Fibulabeschwerden gründet. So hielt Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom

28. April 2020 (MA-Nr. 45) fest, die momentane 100%ige Arbeitsunfähigkeit

sei auf die postoperativen Restbeschwerden an der rechten Fibula

zurückzuführen. Auch im Bericht vom 14. Mai 2020 führte er die 100%ige

Arbeitsunfähigkeit auf die Fussbeschwerden zurück. Mit E-Mail vom 18. Juni

2020 (MA-Nr. 43) hielt Dr. med. F.___ sodann fest, klinisch zeigten sich in der

Untersuchung und in der Laufanalyse klare Zeichen auf eine

Quadrizepsinsuffizienz, was sich auch in der im Vorfeld durchgeführten

Kraftmessung dargestellt habe. Durch diese Insuffizienz und dem dadurch

unphysiologischen Gang komme es zu Folgebeschwerden am Bewegungsapparat. Mit

diesen Ausführungen wird aber nichts zu einer allfälligen diesbezüglichen

Arbeitsunfähigkeit gesagt. Des Weiteren führte Dr. med. F.___ auf Anfrage der

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Januar 2021 (MA-Nr. 57) aus, er habe

dem Beschwerdeführer 1. April 2020 bis 31. März 2021 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Problematik der Fibula sei vom 1. April 2020

bis 30. September 2020 im Vordergrund gestanden. Momentan betrage die

Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der Fibula 100 %. Die Behandlung der Fibula

sei momentan abgeschlossen. Aus welchen Gründen diese weitergehende 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, nachdem die Fibula hierfür seit 30.

September 2020 nicht mehr ursächlich war, lässt sich seinem Bericht jedoch

nicht schlüssig entnehmen. Es ist gestützt auf die medizinischen Unterlagen

denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer eine vorwiegend

sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen und Stehen – wie sie von Dr. med. E.___

bezüglich allfälliger unfallkausaler Beschwerden attestiert wurde – bis zur

Operation vom 17. März 2021 nicht zumutbar gewesen sein sollte. Daran vermögen

auch die Ausführungen von Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 19. April

2021 nichts zu ändern. So bezieht er sich darin wiederum hauptsächlich auf die

nicht unfallkausale Sprunggelenksverletzung (Malleolus lateralis Fraktur) bzw.

Pseudarthroseentwicklung. Ebenso ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

aufgrund der Akten nicht erstellt, dass der von Dr. med. F.___ geltend gemachte

leistungseinschränkende Schmerzmittelkonsum aus anderen Gründen als die nicht

unfallkausalen Fibula-Beschwerden erfolgte. Schliesslich kann – entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers – auch aus dem Bericht von Dr. med. K.___,

Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, N.___,

vom 12. Januar 2021 (MA-Nr. 48) nicht mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine

unfall- bzw. rückfallbedingte Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Dr. med. K.___

hielt zwar fest, er empfehle die Kostengutsprache, da sowohl für die

Arbeitsfähigkeit als auch für die allgemeine Mobilität aktuell das rechte Knie

mit Kraftdefizit das zentrale Problem sei. Er setzte sich aber nicht mit dem

vorliegend relevanten Leistungsprofil der angestammten Tätigkeit als

IT-Engineer auseinander, zumal Dr. med. K.___ in diesem Bericht hauptsächlich

die Operationsindikation zu beurteilen hatte. Er hielt denn auch weiter fest,

mit Durchführung der Operation und bei dadurch verbesserter Kraft wären ein

stockfreies Gehen und auch wieder das Treppensteigen realistisch möglich, womit

im Umkehrschluss nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer

vor der Operation eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen

und Stehen nicht zumutbar gewesen war.

Zusammenfassend gibt es in den

medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte zwar Hinweise, dass die unfallkausale

Quadrizepsruptur Beschwerden verursachte und für die attestierte

Gangunsicherheit mindestens mitursächlich war. Jedoch ist eine daraus

resultierende Einschränkung in der vorliegend relevanten bisherigen Tätigkeit

als IT-Engineer nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellt. Im Übrigen kann der Beschwerdegegnerin im Lichte der vorliegenden

medizinischen Berichte – und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine

mangelhafte Abklärung des medizinischen Sachverhalts vorgeworfen werden.

7.4 Sodann vermögen auch die Rügen

des Beschwerdeführers das in E. II. 7.1 und 7.2 hiervor festgehaltene

Beweisergebnis nicht zu entkräften. Soweit der Beschwerdeführer das

orthopädischen Assessment von Dr. med. C.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, vom

6. September 2017 (AA-Nr. 26) bemängelt und in diesem Zusammenhang rügt, er

habe dem Gutachter keine Fragen stellen können, ist darauf hinzuweisen, dass

dieses Assessment dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 7. August 2018 zugrunde

liegt, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht

weiter einzugehen ist. Unbeachtlich sind sodann die Ausführungen des

Beschwerdeführers zum Tätigkeitsprofil als IT-Trainer, da für die vorliegende

Beurteilung – wie in E. II. 7.1 hiervor festgehalten – nur die

Tätigkeit als IT-Engineer von Belang ist. Des Weiteren bringt der

Beschwerdeführer vor, bislang habe die Beschwerdegegnerin weder über eine Rente

noch eine Integritätsentschädigung entschieden. Dies gehört jedoch nicht zum

vorliegenden Streitgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Einen

diesbezüglichen Entscheid hat der Beschwerdeführer vorab bei der

Beschwerdegegnerin zu verlangen. Wie sodann in E. I. 1.2 hiervor festgehalten,

hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019

die Unfallkausalität der Pseudarthrose der Fibula rechtskräftig verneint,

weshalb auf das Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen die

Heilungskosten der Pseudoarthrose zu erstatten, ebenfalls nicht einzutreten

ist. Wenn der Beschwerdeführer zudem rügt, dass ihn Dr. med. E.___ nie

persönlich untersucht habe, ist anzufügen, dass eine Aktenbeurteilung

vorliegend zulässig war, da die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese,

Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und der Untersuchungsbefund lückenlos

vorliegt (vgl. Urteil des BGer 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3). In

diesem Zusammenhang bestand von Seiten der Beschwerdegegnerin zudem keine

Notwendigkeit, beim behandelnden Physiotherapeuten Berichte anzufordern, wie

dies vom Beschwerdeführer bemängelt wird. Des Weiteren rügt der

Beschwerdeführer sinngemäss, er habe keine Gelegenheit erhalten, Dr. med. E.___

Fragen zu stellen. Gemäss BGE 137 V 210 besteht das Recht, noch vorgängig einer

Gutachtensanordnung, sich zur Fragestellung an den Sachverständigen zu äussern

und zudem zuhanden des Sachverständigen eigene Fragen zu stellen. Die vom

Beschwerdeführer angerufenen Partizipationsrechte gelten jedoch nur bei

versicherungsexternen Gutachten. Bei der Aktenbeurteilung von Dr. med. E.___

handelt es sich dagegen um eine vertrauensärztliche Beurteilung. Somit wurde

das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt (vgl. Urteil

8C_761/2017 des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 2017).

7.5 Zusammenfassend ist somit

gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten davon auszugehen, dass der am

29. Juni 2020 gemeldete Rückfall bis zur Operation vom 17. März 2021 keine aus

unfallversicherungsrechtlicher Sicht anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu

begründen vermochte. In antizipierter Beweiswürdigung ist die beantragte

medizinische Begutachtung somit nicht notwendig (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148,

124 V 90 E. 4b S. 94). In diesem Zusammenhang erscheinen auch die vom

Beschwerdeführer beantragten Zeugenbefragungen von Dr. med. F.___ und

Herrn G.___ der H.___ nicht notwendig und sind abzuweisen.

8. Schliesslich ist auf die vorliegend

umstrittene und ab dem Zeitpunkt der Operation vom 17. März 2021 festgelegte

Taggeldhöhe einzugehen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen

Entscheid auf den Standpunkt, die Taggeldhöhe sei mangels eines Erwerbseinkommens gestützt

auf Art. 23 Abs. 8 UVV zu bemessen. Der versicherte Tagesverdienst betrage

somit 10 % des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes von CHF 406.00.

Dagegen vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, er habe bis unmittelbar vor

der ersten zuverlässigen Attestierung der rückfallbedingten Arbeitsunfähigkeit

ein aus einer vorangehenden Tätigkeit folgendes Ersatzeinkommen in Form von

Krankentaggeld der H.___ verzeichnet. Dieses sei für die Berechnung der

vorliegend umstrittenen Höhe des Taggeldes aus der Unfallversicherung

massgebend.

8.1

8.1.1 Nach Art. 15 UVG werden Taggelder

und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter

Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall

bezogene Lohn (Abs. 2). Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag des versicherten

Verdienstes fest und erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in

Sonderfällen (Abs. 3 Satz 1 und 3 lit. d).

8.1.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV beläuft

sich der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes auf CHF 148'200.00 im Jahr

und CHF 406.00 im Tag. Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der

letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter

Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 UVV).

8.1.3 Art. 23 UVV legt den massgebenden

Lohn für das Taggeld in Sonderfällen fest. Abweichend zur Grundregel, wonach

der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend ist, ist gemäss Art. 23 Abs.

8 UVV bei der Taggeldberechnung bei Rückfällen nicht auf den vor dem allenfalls

weit zurückliegenden Unfall, sondern der unmittelbar vor dem Rückfall bezogene

Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des

versicherten Tagesverdienstes massgebend. Die Anwendung von Art. 23 Abs. 8 UVV

hängt nicht davon ab, ob der vor dem Unfall erzielte Lohn höher war als

derjenige unmittelbar vor dem Rückfall oder ob es sich umgekehrt verhält

(Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E. 2.2).

8.2 Gestützt auf Art. 23 Abs. 8 UVV

kann für die Höhe eines allfälligen Unfalltaggeldes somit nur ein Einkommen

relevant sein, welches der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Rückfall

erzielt hat. Wie aus den Akten der Krankentaggeldversicherung ersichtlich ist,

bezog der Beschwerdeführer vom 9. Dezember 2019 bis 31. August 2020

Krankentaggelder basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Akten der

Krankentaggeldversicherung, Z1). Wie aber vorstehend als Beweisergebnis

festgehalten wurde, vermochte der am 29. Juni 2020 gemeldete Rückfall bis zur

Operation vom 17. März 2021 keine aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht

anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Demnach bezog der

Beschwerdeführer vor Eintritt einer allfälligen unfallversicherungsrechtlichen

Arbeitsunfähigkeit per 17. März 2021 weder ein Einkommen noch ein

Ersatzeinkommen in Form eines Krankentaggeldes. Es ist somit nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid für die

Taggeldhöhe nicht auf die Höhe der bis 31. August 2020 ausgerichteten

Krankentaggelder abstellte, sondern den Mindesttagesverdienst von 10 Prozent

des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes als massgebend erachtete.

Bei diesem Resultat kann es somit offenbleiben, ob ein Ersatzeinkommen im Sinne

eines Krankentaggeldes – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – ebenfalls

als Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 8 UVV gilt.

9. Zu dem vom Beschwerdeführer

sinngemäss gestellten Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

erteilen, ist zum einen festzuhalten, dass der Beschwerde im vorliegend

angefochtenen Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung gar nicht entzogen

wurde. Zum anderen wurden von der Beschwerdegegnerin vorliegend weder laufende

Leistungen eingestellt noch Leistungen zurückgefordert, sondern der

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers bis zur Operation vom 17. März 2021

verneint und die Höhe allfälliger Taggelder festgelegt. Der Entzug der

aufschiebenden Wirkung hätte demnach keinen Sinn gemacht. Gestützt auf die

vorstehenden Ausführungen ist somit auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht

einzutreten.

10. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch