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Entscheid

VSBES.2022.40

Invalidenrente

13. November 2024Deutsch40 min

anmelden. Die Beschwerdeführerin wurde sodann durch die Gutachterstelle D.___ polydisziplinär

Source so.ch

Urteil vom 13. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Marti

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grieder

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 27. Januar 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1980 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 27. März 2017 unter

Hinweis auf Rücken- und Gesässschmerzen seit dem Autounfall vom

23. September 2016 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

1.2 Nach dem Einholen der Akten des

Unfallversicherers C.___ (IV-Nrn. 7.1 – 7.58) führte die

Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2017 ein

Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 11). Danach wurden unter anderem weitere

Akten des Unfallversicherers C.___ (IV-Nrn. 19.1 – 19.101,

22.1 – 22.178) eingeholt. Mit Abschlussbericht vom 8. Juli 2019

(IV-Nr. 32) schloss die Beschwerdegegnerin die berufliche Eingliederung

ab. Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin könne sich, wenn sie dazu

motiviert sei und sich dazu in der Lage fühle, erneut für eine Umschulung

anmelden. Die Beschwerdeführerin wurde sodann durch die Gutachterstelle D.___ polydisziplinär

(internistisch, neurologisch, rheumatologisch, psychiatrisch) begutachtet. Das

Gutachten wurde am 2. Juli 2020 erstattet

(IV-Nrn. 64.1 – 64.9). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr.

med. E.___, Fachärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher

Dienst (RAD), vom 26. August 2020 (IV-Nr. 71), wurden der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2020 (IV-Nr. 72)

weiterhin berufliche Massnahmen und ab 1. September 2017 eine halbe

Invalidenrente in Aussicht gestellt. Am 12. Oktober 2020 liess die

Beschwerdeführerin zum polydisziplinären Gutachten vom 2. Juli 2020

Stellung nehmen und den Bericht des Hausarztes med. prakt. F.___, Allgemeine

Medizin, vom 7. September 2020 einreichen (IV-Nr. 76).

1.3 Zu den gegen den Vorbescheid vom

8. Oktober 2020 am 20. November 2020 erhobenen Einwänden

(IV-Nr. 87) nahm Dr. med. E.___, RAD, am 2. Dezember 2020

(IV-Nr. 90) Stellung. Sie hielt unter anderem zusammenfassend fest, dass

an der ursprünglichen RAD-Stellungnahme weiterhin festgehalten werden könne.

Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2021 (IV-Nr. 91) wurde der

Beschwerdeführerin daher die Abweisung ihres Anspruchs auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dieser Vorbescheid

ersetze jenen vom 8. Oktober 2020. Am neuen Vorbescheid vom 29. Juli

2021 hielt die Beschwerdegegnerin – trotz der am 13. September 2021

(IV-Nr. 95) dagegen erhobenen Einwände – mit Verfügung vom 27. Januar

2022 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) fest.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 24. Februar 2022 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1. Die Verfügung vom 27. Januar 2022

sei aufzuheben.

2. Es seien der Beschwerdeführerin

rückwirkend ab 1. September 2017 Rentenleistungen auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 57 % auszurichten (halbe Rente).

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 13. Mai

2022 (A.S. 27) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Die durch den Vertreter der

Beschwerdeführerin am 18. Mai 2022 eingereichte Kostennote

(A.S. 29 ff.) geht mit Verfügung vom 19. Mai 2022 (A.S. 32)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

5. Mit Verfügung vom 1. März

2023 (A.S. 33 ff.) wird den Parteien durch die Präsidentin des

Versicherungsgericht in Aussicht gestellt, es werde bei Dr.

med. G.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. I.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der Gutachterstelle J.___, ein polydisziplinäres

Gerichtsgutachten eingeholt. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. März

2023 wird der entsprechende Auftrag erteilt (A.S. 41 ff.).

5.1 Mit Schreiben vom 22. März

2024 (A.S. 46) wird der Gutachterstelle J.___ unter Androhung eines allfälligen

entschädigungslosen Gutachtensentzugs Frist zur Einreichung des Gutachtens gesetzt.

Eine Kopie dieses Schreibens geht mit Verfügung vom 22. März 2024 zur

Kenntnisnahme an die Parteien (A.S. 48).

5.2 Das polydisziplinäre Gutachten der

Gutachterstelle J.___ wird sodann fristgerecht am 3. April 2024 (A.S. 49

ff.) erstattet.

5.3 Die Beschwerdeführerin lässt

sich am 31. Mai 2024 (A.S. 240 f.) zum Gutachten vernehmen.

6. Eine Kopie der vom Vertreter

der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2024 (A.S. 244 ff.)

eingereichten Kostennote geht mit Verfügung vom 20. Juni 2024 (A.S. 247)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 27. Januar 2022 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis

Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche

damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99

f., 125 V 261 E. 4).

2.3

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.w.H.) zu

betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom

15.

März 2017 E. 2.2).

3.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat

alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen

und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

3.3

Bei Gerichtsgutachten weicht das

Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen

Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Abweichen ist dann

angezeigt, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom

Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt

sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht

als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage

zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für

angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des

Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa

S. 352 f.). Vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten

externer Spezialärzte ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Auf das

Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann dagegen nicht

abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom

25.

August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Januar 2022 (A.S. 1 ff.)

das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht

abgewiesen hat. Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die in der

angefochtenen Verfügung abgewiesenen beruflichen Massnahmen durch die

Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurden und daher in Rechtskraft erwachsen

sind. Für die Beurteilung der streitigen Frage sind im Wesentlichen die folgenden

Akten relevant:

4.1

Dr. med. K.___, Neurochirurgie

FMH, führte am 29. August 2017 eine Operation (Re-Fenestration L4/5 rechts

mit Hemi-Laminotomie L5, Neurolyse Duralsack und Nervenwurzel, Entfernung des

Discusfragmentes und Ausräumung von wenig Bandscheibengewebe aus dem

Intervertebralraum L4/5 von rechts her, IV-Nr. 19.32) durch. Im Bericht

vom 2. November 2017 betreffend die Nachkontrolle der Beschwerdeführerin

vom 18. Oktober 2017 (IV-Nr. 19.20) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Status nach Re-Discectomie 4/5

rechts am 29. August 2017

Interoperativ

Überbeweglichkeit / Instabilität im operierten Segment

Status nach Discectomie

L4/5 rechts am 4. Juli 2017

Spondylarthrose L3/4

Nach wie vor zeige sich ein sehr

protrahierter postoperativer Verlauf. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor

kaum selbständig. Objektiv zeige sich ein mässiger, nach dieser Zeit noch

üblicher, paravertebraler Muskelhartspann. Klinisch seien keine Anhaltspunkte

mehr für eine relevante kompressive Radiculopathie zu sehen. Der nach wie vor

sehr vorsichtigen Beschwerdeführerin sei eine Physiotherapie verordnet worden

und sie sei ermutigt worden, ihre Belastungen nun sukzessive zu steigern und

wieder ihren gewohnten Lebensalltag einzunehmen. Die Beschwerdeführerin arbeite

in gekündigter Stellung als Kaminfegerin. Bei ihren Rückenleiden sollten

allerdings auch langfristig keine Lasten mehr über 15 kg gehoben oder

getragen werden, sodass hier eine Umschulung in Betracht gezogen werden sollte.

Für eine leichte Arbeit könne ab Mitte November ein Arbeitsversuch halbtags

durchgeführt werden mit dann Steigerung entsprechend der Klinik.

4.2

Nach der am 25. Mai 2018 durchgeführten

Szintigraphie hielt PD Dr. med. L.___, Facharzt für Neurochirurgie, im Bericht

vom 29. Mai 2018 (IV-Nr. 24.4 S. 5) fest, als einziges mögliches

Korrelat für die anhaltende Lumboglutealgie könnte die Facettenarthrose L5/S1

rechts angesehen werden, so dass aufgrund des gegebenen Leidensdrucks empfohlen

werde, die Beschwerdeführerin einem versierten Schmerztherapeuten zuzuweisen.

Eine Indikation zu einer Reoperation werde nicht gesehen, da keine eindeutige

radikuläre Symptomatik bestehe und keine eindeutige radikuläre Kompression

nachgewiesen worden sei.

4.3

Der die Beschwerdeführerin seit

Juni 2001 behandelnde Hausarzt med. prakt. F.___, Arzt für allgemeine Medizin,

hielt im Arztbericht vom 5. November 2019 (IV-Nr. 38) folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: «Chronifiziertes

Schmerzsyndrom mit lumbospondylogenen Schmerzen rechtsbetont» und «Depression».

Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei ungünstig. Die Beschwerdeführerin befinde

sich in gekündigter Anstellung. Es bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit,

das Heben schwerer Lasten sei nicht möglich und nach einiger Zeit sei eine

sitzende Tätigkeit auch schmerzhaft. Die Eingliederung sei schwierig.

4.4

Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemein-

und Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2020

(IV-Nr. 41 S. 2 f.) u.a. Folgendes fest: Chronisches Schmerzsyndrom

mit depressiven Symptomen seit Unfallereignis 2016. Das Beschwerdebild sei

nicht abschliessend einzuordnen: Einerseits werde ein Regress verneint, der

anonyme «Facharzt für Neurochirurgie» aus dem Patientengutachten vom Januar

2020.

sehe ebenfalls keinen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den

Beschwerden, dies werde anamnestisch jedoch durch den Wirbelsäulenchirurg Dr.

med. M.___ in seinem Bericht Januar 2019 [31. Januar 2019, IV-Nr. 38

S. 12 f.] bestätigt. Zudem werde durch den Hausarzt eine depressive

Symptomatik in seinem Bericht vom November 2019 beschrieben, ohne diesbezüglich

Details (Medikation? Behandlung? Intensität?) zu nennen. Insofern sollte aus

Sicht des RAD zur umfassenden Abklärung der medizinischen Situation eine

polydisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie) zur

versicherungsmedizinischen Beurteilung der komplexen Schmerzsymptomatik

erfolgen.

4.5

Im polydisziplinären Gutachten

(Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie) der

Gutachterstelle D.___ vom 2. Juli 2020

(IV-Nrn. 64.1 – 64.9) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (IV-Nr. 64.2 S. 6 f.).

1.

Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit

begleitender muskulärer Dysbalance im Bereich des Piriformis rechts und

ansatztendinotischen Beschwerden am Trochanter major rechts

Status nach Re-Fenestration

LWK4/5 rechts mit Hemilaminektomie L5, Neurolyse Duralsack und Nervenwurzel,

Entfernung eines Discusfragmentes und Ausräumung von wenig Bandscheibengewebe

aus dem Intervertebralraum LWK4/5 von rechts her am 29. August 2017 wegen

Discushernien-Frührezidiv und Instabilität LWK4/5 (gemäss Operationsbericht)

bei Status nach Discektomie LWK4/5 rechts am 4. Juli 2017 wegen

Discushernie

ohne Hinweise für eine

lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

2.

Anamnestisch diverse Tierhaarallergien

3.

Status nach occipital betonten Kopfschmerzen vom

Spannungstyp (ICD-10 G44.2)

4.

Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits

(Trapezius)

5.

Spreizfüsse

Hallux valgus beidseits

6.

Subdepressive Störung oder leichte reaktive depressive

Störung (ICD-10 F32.0)

Nach eingehender Konsensbesprechung

seien die Gutachter zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführerin die

angestammte Tätigkeit als Kaminfegerin seit dem 5. Dezember 2016 nicht

mehr zumutbar sei. Gesamtmedizinisch bestehe in einer ideal adaptierten

Tätigkeit ab November 2017 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 64.2

S. 10 f.). Aus den hier im Vordergrund stehenden rheumatologischen und

psychiatrischen Teilgutachten ergibt sich Folgendes:

4.5.1

Dr. med. N.___, FMH

Rheumatologie, diagnostizierte im rheumatologischen Teilgutachten vom

27.

Mai 2020 (IV-Nr. 64.6) ein «chronisches Lumbovertebralsyndrom mit

begleitender muskulärer Dysbalance im Bereich des Piriformis rechts und

ansatztendinotischen Beschwerden am Trochanter major rechts» mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit. Die «muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits

(Trapezius)» und die «Spreizfüsse» hätten keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (S. 11 f.). Entsprechend dem klinisch bestehenden

Lumbovertebralsyndrom und der beschriebenen Schmerzsymptomatik sei die

bisherige Tätigkeit als Kaminfegerin aus rheumatologischer Sicht nicht mehr

zumutbar, da sie die funktionellen Auswirkungen nicht respektieren könne.

Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie zunächst nach dem

Beginn der Beschwerden in der Kreuzregion am Unfalltag (einige Stunden nach dem

Unfall) des 23. Septembers 2016 noch bis zum 4. Dezember 2016

gearbeitet, dies jedoch nur unter massivem Druck seitens des Arbeitsgebers.

Danach sei es schmerzbedingt und wegen zusätzlichen Gefühlsstörungen im rechten

Bein beim Autofahren nicht mehr gegangen. Entsprechend gelte die

Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 5. Dezember 2016, dies andauernd.

Eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere und rückenadaptierte

Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zumutbar, dies unter der Beurteilung,

dass ein Teil der beschriebenen Beschwerden nicht somatisch begründbar sei. Es

bestünden keine objektivierbaren oder messbaren Parameter, die den Anteil des

nicht-somatischen Beschwerdebildes beziffern könnten. Es handle sich hier um

eine Schätzung entsprechend dem Gesamteindruck unter Berücksichtigung der

Aktenlage, der anamnestischen Angaben und der aktuellen klinischen Untersuchungsbefunde.

Insgesamt werde die medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit in

einer rückenadaptierten leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit

auf 60 % geschätzt. Zunächst habe auch in einer adaptierten Tätigkeit ab

dem 5. Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden.

Obwohl die Beschwerdeführerin beschrieben habe, dass es ihr nach den

Operationen vom 4. Juli und 29. August 2017 schlechter gegangen sei

als vorher, werde die Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer adaptierten

Tätigkeit unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen ab zwei Monate

nach der zweiten Operation, d.h. ab November 2017, geschätzt. Anlässlich des

stationären Rehabilitationsaufenthalts in der Klinik O.___ vom 24. April

bis 14. Mai 2019 habe natürlich auch in einer adaptierten Tätigkeit eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ansonsten gelte die Angabe einer

60%igen Arbeitsfähigkeit seit November 2017 (S. 16 ff.).

4.5.2

Im psychiatrischen Teilgutachten

vom 11. Juni 2020 (IV-Nr. 64.5) wies Dr. med. P.___, Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, eine «subdepressive Störung oder leichte reaktive

depressive Störung (ICD-10 F32.0)» als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit aus (S. 10). Die Beschwerdeführerin sei allenfalls

aufgrund des psychischen Zustandes als allgemein vermindert belastbar

einzustufen, doch sollte sie eine ähnliche Tätigkeit wie bisher durchführen,

wenn diese vorgegeben sei und die Beschwerdeführerin nicht die alleinige

Verantwortung übernehmen müsse. Aus psychiatrischer Sicht sei bis anhin nie

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden (S. 12).

4.6

Dr. med. E.___, RAD, hielt in

der Stellungnahme vom 26. August 2020 (IV-Nr. 71) fest, das Gutachten

der Gutachterstelle D.___ sei nachvollziehbar und schlüssig: Seit dem Unfall

vom 23. September 2016 bestehe für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Zunächst habe auch in einer adaptierten Tätigkeit ab dem

Unfallereignis eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Obwohl die

Beschwerdeführerin beschrieben habe, dass es ihr nach den Operationen vom

4.

Juli und 29. August 2017 schlechter gegangen sei als vorher,

schätze Dr. med. N.___ die Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer

adaptierten Tätigkeit ab zwei Monate nach der zweiten Operation, d.h. ab

November 2017. Anlässlich des stationären Rehabilitationsaufenthaltes in der

Klinik O.___ vom 24. April bis 14. Mai 2019 habe natürlich auch in

einer adaptierten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden,

ansonsten gelte die Angabe einer 60%igen Arbeitsfähigkeit seit November 2017.

Somit bestehe gesamtmedizinisch in einer ideal adaptierten Tätigkeit ab

November 2017 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit.

Im Gutachten werde der 5. Dezember

2016.

als Beginn der Arbeitsunfähigkeit erwähnt. Dies könne aus Sicht des RAD

wegen des Unfallereignisses und der folgenden medizinisch nicht zumutbaren

Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt werden. Eine Arbeitsaufnahme sei nicht aus

medizinischen Gründen, sondern auf massiven Druck seitens des damaligen

Arbeitgebers erfolgt.

4.7

Med. prakt. F.___ äusserte sich

am 7. September 2020 zum polydisziplinären Gutachten vom 2. Juli 2020

(IV-Nr. 76 S. 11 f.). Die Beschwerdeführerin habe ihm

handschriftliche Dokumente mit Notizen über anamnestische Angaben überreicht,

welche sie offenbar während der Exploration so nicht angegeben habe. Die

Angaben zeigten, dass die Begutachtung und Aktenlage nicht sorgfältig

aufgenommen worden seien. Zu den Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsunfähigkeit müsse festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin

aufgrund der invalidisierenden Schmerzen thorako-lumbovertebral und gluteal die

Arbeit als Kaminfegerin unter keinen Umständen wieder habe aufnehmen können.

Eine Arbeitsaufnahme zu 60 % von leicht- bis mittelschweren Arbeiten habe infolgedessen

auch nicht ab November 2017 aufgenommen werden können, insbesondere da die

Beschwerdeführerin zunehmend eine Depression entwickelt und Psychopharmaka

erhalten habe. Aufgrund der starken Schmerzmedikamente (Opiate) sei eine

Aufnahme der Arbeitstätigkeit nie möglich gewesen. Die depressive Störung habe

folglich eine erhebliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Dem

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung resp. Wiedereingliederung

in die Arbeitswelt müsse entsprochen werden, insbesondere da sie dazu sehr

motiviert sei. Das polydisziplinäre Gutachten sei fehlerhaft und werde den

Ansprüchen und Bedürfnissen der Beschwerdeführerin nicht gerecht, weshalb sich

Dr. med. F.___ mit der Beurteilung des Gutachtens nicht einverstanden erklären

könne.

4.8

Dr. med. E.___, RAD, ging in

ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 (IV-Nr. 90 S. 2) auf

die Einwände des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 20. November 2020

(IV-Nr. 87) ein. Aus Sicht des RAD könne dem Einwand, wonach nach wie vor

bestritten werde, dass die Beschwerdeführerin seit 1. November 2017 im

Umfang von 60 % einer Verweistätigkeit habe nachgehen können bzw. könne,

nicht gefolgt werden: Es entspreche der Natur einer versicherungsmedizinischen

Begutachtung, dass diese aus versicherungsmedizinischer Sicht (und somit unter

Ausklammerung IV-fremder Faktoren) erfolge, die gegebenenfalls abweichend von

der «ganzheitlichen» Betrachtungsweise der Behandler sei. Die neutrale

versicherungsmedizinische Beurteilung sei durch den Gesetzgeber gefordert,

weshalb der Rechtsvertreter dieses Vorgehen als unseriös und willkürlich

bezeichne, sei nicht nachvollziehbar.

Eine nicht spezifisch quantifizierte

«allgemein verminderte Belastbarkeit» per se sei aus versicherungsmedizinischer

Sicht nicht mit einer automatischen Arbeitsfähigkeits-Relevanz gleichzusetzen,

dies in Hinblick einerseits auf die Quantifizierbarkeit der Einschränkung bzw.

deren Ausprägung betreffend die Arbeitsfähigkeit-Relevanz. Zum anderen müsse

die IV-Relevanz dieser Beschwerden geprüft werden. Im Gutachten würden

diesbezüglich keine psychiatrischen Diagnosen gestellt. Wie dem Rechtsvertreter

zudem bekannt sein dürfte, seien auch ICD-10 relevante Diagnosen nicht

automatisch Arbeitsfähigkeits-relevant, daher werde in den Gutachten die

Unterscheidung zwischen Diagnosen mit und ohne Arbeitsfähigkeits-Relevanz

gefordert. Zudem lasse der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin deren

psychopathologische Gesamtschau ausser Acht: Neben der benannten unspezifischen

allgemeinen verminderten Belastbarkeit erwähne der psychiatrische Gutachter

u.a., dass bei der Beschwerdeführerin relevante Ressourcen bestünden: «Die Explorandin

ist grundsätzlich in der Lage, auf ihre Fähigkeiten und Funktionen

zurückzugreifen, auch die Ressourcen anzuwenden.» Es bleibe zudem abschliessend

zu erwähnen, dass seitens der Beschwerdeführerin offensichtlich kein

wesentlicher Leidensdruck in psychischer Hinsicht bestehe, um allfällige

Beschwerden durch eine entsprechende Therapie in der Vergangenheit behandeln zu

lassen.

Zusammenfassend würden durch den Einwand

medizinischerseits keine neuen Tatsachen geltend gemacht. An der ursprünglichen

RAD-Stellungnahme könne weiterhin festgehalten werden.

5.

Da die Beschwerdegegnerin in

ihrer Verfügung vom 27. Januar 2022 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen

auf das Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 2. Juli 2020 (vgl. E. II.

4.5

hiervor) abgestellt hat, ist nachfolgend auf dieses einzugehen und zu

prüfen, ob es eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bildet.

5.1

Die Ausführungen und

Einschätzung der Gutachter bezüglich der angestammten Tätigkeit der

Beschwerdeführerin stimmen mit den Beurteilungen der übrigen Ärzte überein: So

hielt bereits der Neurochirurg Dr. med. K.___ im Rahmen der Nachkontrolle vom

18.

Oktober 2017 bezüglich der am 29. August 2017 durchgeführten

Operation fest (vgl. E. II. 4.1 hiervor), die Beschwerdeführerin befinde sich

in gekündigter Stellung als Kaminfegerin. Anschliessend legte er dar, dass sie

aufgrund ihrer Rückenleiden jedoch auch langfristig keine Lasten mehr über

15.

kg heben oder tragen sollte und daher eine Umschulung in Betracht gezogen

werden sollte. Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass Dr. med.

K.___ die bisher durch die Beschwerdeführerin ausgeübte berufliche Tätigkeit

als Kaminfegerin aufgrund der Rückenproblematik als nicht geeignet erachtet. Auch

der Hausarzt med. prakt. F.___ ging im Arztbericht vom 5. November 2019

(vgl. E. II. 4.3 hiervor) von einer eingeschränkten Beweglichkeit aus und

hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführerin das Heben und Tragen schwerer

Lasten nicht möglich und nach einiger Zeit auch eine sitzende Tätigkeit schmerzhaft

sei. Unter diesen Umständen vermag die im Rahmen des polydisziplinären

Gutachtens der Gutachterstelle D.___ festgehaltene Beurteilung zu überzeugen, wonach

der Beschwerdeführerin aufgrund des diagnostizierten «chronischen

Lumbovertebralsyndroms mit begleitender muskulärer Dysbalance im Bereich des

Piriformis rechts und ansatztendinotischen Beschwerden am Trochanter major

rechts» die angestammte Tätigkeit als Kaminfegerin nicht mehr zumutbar sei. Es

finden sich denn auch keine dieser gutachterlichen Einschätzung

widersprechenden fachärztlichen Beurteilungen.

5.2

In Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ergeben

sich aus den zeitlich vor dem Gutachten der Gutachterstelle D.___ erstatteten

medizinischen Berichte keine konkreten Einschätzungen. Im polydisziplinären

Gutachten wird diesbezüglich festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in einer

ideal adaptierten Tätigkeit ab November 2017 zu 60 % arbeitsfähig. Da sich

gemäss dem polydisziplinären Gutachten einzig die Diagnose «chronisches

Lumbovertebralsyndrom mit begleitender muskulärer Dysbalance im Bereich des

Piriformis rechts und ansatztendinotischen Beschwerden am Trochanter major

rechts» auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken vermag, ist diesbezüglich auf das

rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. N.___ vom 27. Mai 2020

(vgl. E. II. 4.5.1 hiervor) einzugehen. Der rheumatologische Experte hielt

fest, eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere und

rückenadaptierte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zumutbar, dies unter

der Beurteilung, dass ein Teil der beschriebenen Beschwerden nicht somatisch

begründbar sei. Es bestünden keine objektivierbaren oder messbaren Parameter,

die den Anteil des nicht-somatischen Beschwerdebildes beziffern könnten. Es

handle sich hier um eine Schätzung entsprechend dem Gesamteindruck unter Berücksichtigung

der Aktenlage, der anamnestischen Angaben und der aktuellen klinischen

Untersuchungsbefunde. Insgesamt werde die medizinisch-theoretische Arbeits- und

Leistungsfähigkeit in einer rückenadaptierten leichten bis mittelschweren

Tätigkeit auf 60 % geschätzt. Diese Einschätzung des Rheumatologen vermag

nicht zu überzeugen. So erhellt aus dem Gutachten insbesondere nicht, weshalb

die Beschwerdeführerin in einer ideal angepassten Tätigkeit lediglich zu 60 %

tätig sein sollte und ihr nicht ein höheres Arbeitspensum zuzumuten ist. Der

diesbezüglich pauschale Verweis des rheumatologischen Gutachters auf den

Gesamteindruck ändert daran nichts. So fehlt es an einer konkreten und

nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der Aktenlage, den anamnestischen

Angaben und den aktuellen klinischen Untersuchungsbefunden, auf welche sich der

rheumatologische Experte hier bezieht. Demzufolge vermag die auf 60 %

bezifferte Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen.

Es kommt hinzu, dass im Rahmen des

psychiatrischen Teilgutachtens vom 11. Juni 2020 (vgl. E. II. 4.5.2

hiervor) eine «subdepressive Störung oder leichte reaktive depressive Störung

(ICD-10 F32.0)» diagnostiziert wurde, der indes kein Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zukomme. Dies, obschon der psychiatrische

Gutachter Dr. med. P.___ festhielt, die Beschwerdeführerin sei «allenfalls»

aufgrund des psychischen Zustandes als «allgemein vermindert belastbar»

einzustufen. Er ging jedoch nicht weiter darauf ein. Gestützt auf diese somit relativ

vage gehaltene gutachterliche Einschätzung des Experten bleibt einerseits unklar,

ob bei der Beschwerdeführerin überhaupt eine allgemein verminderte

Belastbarkeit besteht und anderseits, ob sich diese auf die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin auszuwirken vermag. Daran vermag auch die Stellungnahme

der RAD-Ärztin vom 2. Dezember 2020 (vgl. E. II. 4.8 hiervor) nichts zu

ändern. So ging Dr. med. E.___ lediglich in generell-abstrakter Weise auf die

im Gutachten ausgewiesene «allgemein verminderte Belastbarkeit» ein, wobei sie

festhielt, diese sei nicht per se automatisch mit einer Arbeitsfähigkeits-Relevanz

gleichzusetzen. Es bestünden bei der Beschwerdeführerin zudem auch relevante

Ressourcen. Diese Darlegungen vermögen indes die Unklarheiten im psychiatrischen

Teilgutachten nicht aus dem Weg zu räumen. In diesem Sinn hat auch die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2022

(A.S. 2) festgehalten, es könne der vom rheumatologischen Experten

postulierten 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit nicht gefolgt werden (A.S. 2 ff.).

5.3

Es ist zusammenfassend

davon auszugehen, dass sowohl der medizinische Sachverhalt als auch die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der hier angefochtenen

Verfügung vom 27. Januar 2022 nicht hinreichend abgeklärt waren. So hielt

auch der Hausarzt med. prakt. F.___ in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom

7.

September 2020 (vgl. E. II. 4.7 hiervor) fest, er könne sich mit der

Beurteilung des Gutachtens nicht einverstanden erklären. Unter diesen Umständen

überzeugt auch die allgemein gehaltene Stellungnahme der RAD-Ärztin

Dr. med. E.___ vom 26. August 2020 (vgl. E. II. 4.6 hiervor) nicht,

wonach das Gutachten der Gutachterstelle D.___ nachvollziehbar und schlüssig

sei. Da auch die übrigen medizinischen Vorakten nicht ausreichen, um allein

gestützt darauf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit hinreichender

Zuverlässigkeit beurteilen zu können, kam das Versicherungsgericht nicht umhin,

ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten zu veranlassen. Dieses wurde mit

Verfügung vom 30. März 2023 (A.S. 41 ff.) in Auftrag gegeben

6.

Aufgrund der in E. II. 5

hiervor genannten Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts am

30.

März 2023 bei Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie

FMH, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

Gutachterstelle J.___, ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten veranlasst (A.S. 41

ff.), das sodann am 3. April 2024 (A.S. 49 ff.) erstattet wurde. Im

Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurden folgende Diagnosen mit

kurzer Darstellung der aus den Befunden resultierenden Funktionseinschränkungen

gestellt (A.S. 82 f.):

Subjektiv angegebene

schwerstgradige, therapieresistente chronische Rückenschmerzsymptomatik mit

Ausstrahlung rechtes Bein

Neurologisch aber ohne

objektivierbares neurologisches Korrelat

Bei Status nach

Dekompressions-Operation und Re-Dekompression Juli und August 2017 bei damals

bestehender Bandscheiben-Pathologie und Recessusstenose beidseits

mit verbliebenen, aber

gleichbleibenden leichten degenerativen Veränderungen (MRI Mai 2023)

Aber objektiv kein Hinweis

für Radikulopathie L5 und auch nicht für S1 rechts

(normaler

Befunde im EMG für Kennmuskulatur der Myotome L5 und S1 rechts und Normalbefund

SSEP N. tibialis rechts)

Funktional somit

Schmerzsymptomatik nicht primär neurogen erklärbar

Insgesamt nur als

lumbovertebrales Schmerzsyndrom, maximal zeitweilig belastungsabhängig als

leichtgradig zu bewerten

Chronisches

Lumbovertebralsyndrom mit deutlicher muskulärer Dysbalance bei

Zustand nach

Hemilaminektomie LWK4/5 rechts am 4. Juli 2012 aufgrund eines

Bandscheibenvorfalls

Zustand nach Fenestration

LWK4/5 rechts mit Hemilaminektomie L5, Neurolyse Duralsack und Nervenwurzel

Entfernung eines

Diskusfragmentes und Ausräumung von wenig Bandscheibengewebe aus dem

Intervertebralraum LWK4/5 von rechts am 29. August 2017 wegen eines

Diskusfrühhernienrezidivs und Instabilität LWK4/5

Muskuläre Dysbalance bei

einer leichten Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskulären Verspannungen des

Schultergürtels und der Lendenwirbelsäule

Leichter Knick-Spreizfuss

mit beginnendem Hallux valgus beidseits

Beginnende degenerative

Veränderungen des ISG beidseits

Hochauffällige negative

Antwort- und Leistungspräsentation

Mit nichtauthentischer

Darstellung dauerhaft schwerster Schmerzen, erheblicher Mnestikstörung und

Darstellung hochgradig verminderter beruflicher Partizipationsfähigkeit

Status nach Unfallereignis

23.

September 2016

Neurologisch ohne

objektivierbare verbliebene Folgen

Persönlichkeitsakzentuierung

Z73.1

Schwierigkeiten bei der

Lebensbewältigung Z73

Status nach Opioid

Abhängigkeit

Status nach psychischen und

Verhaltensstörungen durch Opioide; Schädlicher Gebrauch F11.1

Aus orthopädischer Sicht sei die

Beschwerdeführerin mindestens in der Lage, leichte bis mittelschwere, teilweise

mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg,

kurzzeitig darüber hinaus bis 25 kg, in rückenschulgerechter Haltung im

Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten. Vermieden werden

sollten überwiegend mittelschwere und schwere Tätigkeiten, längere

Körperhaltung ausserhalb des Körperlotes, ruckartige Bewegungen, ständiges nach

vorne Neigen des Oberkörpers sowie ständige Rotation der Lendenwirbelsäule und

Erschütterungen. Die Beschwerdeführerin sollte keiner Kälte-, Nässe- und

Zugexposition ausgesetzt werden, gegebenenfalls sollte sie der Temperatur

angepasste Kleidung tragen. Zusätzliche Einschränkungen aus neurologischer als

auch psychiatrischer Sicht seien nicht begründbar. Es seien zwar

Persönlichkeitsakzentuierungen und ehemals auch arbeitsplatzbezogen ein

Konflikt zu beschreiben. Jedoch könnten keine versicherungspsychiatrisch

relevanten Störungsdiagnosen objektiviert werden (A.S. 63). Die

Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Schornsteinfegerin EFZ

zu 80 % arbeitsfähig. Diese Bewertung sei überwiegend wahrscheinlich auch

retrospektiv so zu betrachten. Ausgenommen seien nur die Zeiten stationärer

Massnahmen und auch die Rekonvaleszenz nach der LWS-OP von Juli / August

2017, welche mit circa maximal drei Monaten zu berechnen sei. ln einer ideal

leidensadaptierten Tätigkeit könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

hinsichtlich Anwesenheitszeit und Leistungsfähigkeit begründet werden. Die

Arbeitsfähigkeit betrage 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %, A.S. 64

f.).

6.1

Das Gutachten der

Gutachterstelle J.___ geniesst vollen Beweiswert, entspricht es doch sämtlichen

Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. dazu E. II. 3.2 hiervor): Es

stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen,

welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Weiter haben die Gutachterpersonen

die Beschwerdeführerin zu ihren subjektiven Beschwerden, ihren Lebensumständen

sowie ihrer Vorgeschichte befragt, die objektiven Befunde erhoben und die

wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen. Auf dieser Grundlage befassten sich

die einzelnen Gutachterpersonen sodann mit dem Gesundheitszustand und der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. In der interdisziplinären Besprechung

gelangten sie sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung (vgl. A.S. 49 ff.),

welche vor dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist.

Schliesslich legten die Gutachterpersonen überzeugend dar, dass die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als

Kaminfegerin 80 % und in jene in einer angepassten Tätigkeit 100 % betrage.

6.2

Es ist nachfolgend

auf die mit Eingabe vom 31. Mai 2024 (A.S. 240 f.) durch die

Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen betreffend das Gutachten der

Gutachterstelle J.___ einzugehen und zu prüfen, ob diese dessen Beweiswert

allenfalls zu schmälern vermögen:

6.2.1

Die

Beschwerdeführerin lässt zum einen vorbringen, sie fühle sich «diskriminiert»,

da ihr die Beschwerdegegnerin die ursprünglich auf einer Basis eines Invaliditätsgrades

von 57 % zugesprochenen Rentenleistung nun streichen wolle (A.S. 240).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin in ihrem ersten Vorbescheid vom 8. Oktober 2020 (IV-Nr. 72)

aufgrund eines errechneten Invaliditätsgrades von 57 % ab 1. September

2017.

eine halbe Invalidenrente in Aussicht gestellt hat. Dabei stützte sich die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Einschätzungen im Gutachten der

Gutachterstelle D.___ vom 2. Juli 2020 (IV-Nrn. 64.1 – 64.9).

Wie in E. II. 5 hiervor erläutert, weist dieses Gutachten jedoch Mängel auf, weswegen

sich das Versicherungsgericht veranlasst sah, ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu

geben. Unter diesen Umständen kann – entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin – die Beschwerdegegnerin nicht auf den im ersten Vorbescheid

vom 8. Oktober 2020 errechneten Invaliditätsgrad von 57 % behaftet

werden.

6.2.2

Im Weiteren stellt

sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie werde im Gutachten der

Gutachterstelle MEDAS (gemeint: J.___) als «Simulantin» hingestellt, was sie

verletze. Weil diese Einschätzung dem vorherigen D.___-Gutachten widerspreche,

könne nicht auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden (A.S. 241). Dazu

lässt sich Folgendes festhalten: Im Rahmen der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung der Gutachterstelle J.___ vom 3. April 2024 (A.S. 49

ff.) wird unter dem Titel «Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität» u.a. ausgeführt,

es ergäben sich multiple und erhebliche Hinweise auf negative Antwort- und

Leistungsverzerrung, welche in der Gesamtbetrachtung mindestens die Kriterien

einer erheblichen Aggravation erfüllten. Anschliessend wurde auf die

detaillierten Ausführungen im neurologischen Gutachten verwiesen. Auch im

orthopädischen Gutachten sei – gleichermassen wie im neurologischen Gutachten –

die funktionale Befunderhebung durch eine sehr erhebliche suboptimale

Anstrengungsbereitschaft und Limitierung eingeschränkt gewesen. Das Verhalten der

Beschwerdeführerin während der klinischen Untersuchung und ausserhalb davon sei

gemäss den Gutachtern gravierend divergent und als nicht authentisch zu

bewerten (A.S. 60). Diese gutachterlichen Einschätzungen überzeugen, da

die Gutachter anschliessend beispielhaft auf die gemäss Beschwerdeführerin

schwerstgradige und dauerhaft mit VAS 9.5 / 10 bezeichnete

Schmerzsymptomatik (Rücken, Ausstrahlung rechtes Bein) eingingen und in

nachvollziehbarer Weise darzulegen vermochten, dass dies in keiner Weise

plausibel sei. In diesem Zusammenhang wiesen die Gutachter auf fehlende

affektive und vegetative Schmerzkorrelate hin, auf den nicht nachvollziehbaren

weitgehend völlig therapieresistenten Verlauf aller Massnahmen (weder LWS-OPs Juli

bis August 2017, noch stationäre Rehabilitation 2019, noch sämtliche ambulanten

konservativen Therapiemassnahmen inkl. diversen Infiltrationen) und auf die

Tatsache, dass längst keine Therapie mehr durchgeführt werde (weder erfolgten

spezialärztliche Konsultationen noch pharmakologische Behandlungen, so auch

keine Analgetika- oder Psychopharmakaeinnahmen). Die von der Beschwerdeführerin

angegebenen starken Schmerzen seien im weiteren nicht plausibel angesichts der pathophysiologisch

lediglich vergleichsweise leichten bis moderaten degenerativen LWS-Veränderungen,

die auf übliche konservative Therapie durchaus ansprechen müssten, auch

angesichts pathophysiologisch fehlenden objektivierbaren Hinweisen auf

neuropathische Schmerzanteile, ausweislich von völlig normalen aktuellen

EMG-Befunden für die allenfalls in Frage kommenden Myotome L5 und S1 und zudem

bei unauffälligem Tibialis-SEP-Befund rechts. Zudem fehlten in klinisch-neurologischer

Sicht objektivierbare Auffälligkeiten im sensomotorischen sowie Reflexstatus

bei Diskrepanz des Partizipationsniveaus, wobei die Beschwerdeführerin immerhin

in der Lage sei, Auto zu fahren (trotz behaupteter extremster Schmerzen und

angegebener Gedächtnisstörungen). Massiv auffällig seien zudem die Waddell-Zeichen

(5 / 5). Hinzuweisen sei auch auf die – abhängig von der

Untersuchungssituation oder ausserhalb derer – variablen Befunde im

orthopädisch klinischen Befund. Im Weiteren nahmen die Gutachter auf das

psychiatrische Teilgutachten Bezug und führten aus, dass auch psychiatrisch die

Darstellungen im Beschwerdevalidierungsverfahren SSFS in erheblicher Weise

negativ verzerrt seien, dies sowohl in der Gesamtbetrachtung als auch praktisch

in allen Subskalen, was auf eine nicht authentische Beschwerdepräsentation

hinweise. Zudem wurde u.a. festgehalten, dass die Beschwerdeführerin trotz den

Angaben über einen sehr schlechten Schlaf mit maximaler Schlafdauer von

2.

– 3 Stunden pro Nacht in ihrer Aufmerksamkeit, Konzentration und

Ausdauer unauffällig, wach, ohne erkennbare Müdigkeit, wirke. Auch die von ihr angegebenen,

in der Nacht in regelmässiger Abfolge auftretenden, stereotypen und repetitiven

auditiven Phänomene als Schlafunterbrecher wirkend, erschienen in der

geschilderten Form und Häufigkeit weder nachvollziehbar noch glaubhaft (A.S. 60

f.). Schliesslich hielten die Gutachter fest, es sei bei der Beschwerdeführerin

mindestens allein schon aufgrund der Inkonsistenzen im psychiatrischen

Gutachten von einer Verdeutlichung bis Aggravation auszugehen. Unter Einbezug

der erheblichen Widersprüche aus somatischer Sicht seien die Kriterien eines

Malingering erfüllt. Betrachte man die Bianchini-Kriterien, welche aus den

Slick-Kriterien zur Diagnose von Malingering bezüglich schmerzbezogener

Behinderungen weiterentwickelt worden seien, seien gemäss den Gutachtern alle

Kriterien für die Annahme einer Aggravation erfüllt (A.S. 61 f.). Gestützt

auf diese Ausführungen leuchtet ein, dass die Gutachter der Gutachterstelle J.___

bei der Beschwerdeführerin von einem verdeutlichten bzw. aggravierenden

Verhalten ausgingen.

Dem Gutachten der

Gutachterstelle D.___ vom 2. Juli 2020 (IV-Nrn. 64.1 – 64.9)

ist im Rahmen der Konsensbeurteilung u.a. Folgendes zu entnehmen: Es sei

bezüglich der medikamentösen Therapie auffallend, dass die Beschwerdeführerin

beschrieben habe, es gehe ihr aktuell schmerzbedingt schlechter als vor den

erwähnten Operationen und die Beschwerden seien progredient, obwohl dies mit

der Aktenlage nicht zu bestätigen sei (IV-Nr. 64.2 S. 8 f.). Weiter wurde

festgehalten, im Fachgutachten von Dr. med. N.___ sei erwähnt worden, PD

Dr. med. L.___ habe in seinem Bericht vom 23. Mai 2018 eine vollständig

blockierte Lendenwirbelsäule beschrieben, bei der jegliche Bewegung sofort zu

verstärkten Schmerzen geführt habe. Im Austrittsbericht vom 14. Mai 2019

der Rehaklinik O.___ werde auf S. 2 erwähnt, dass bei Eintritt ein

Finger-Boden-Abstand von 40 cm bestanden habe, der sich im Laufe der

Hospitalisation auf 0 cm reduziert habe. Trotzdem habe die

Beschwerdeführerin berichtet, sie habe von den damaligen Therapiemassnahmen

nicht profitiert. Auch bezüglich der medikamentösen Therapie bestehe gemäss den

Gutachtern eine Inkonsistenz. So sei bei der Spiegelbestimmung des Lodines am

29.

April 2020 das Präparat im Serum nicht nachgewiesen worden. Dies sei

der Beschwerdeführerin anlässlich der Anamneseerhebung und Untersuchung am 18. Mai

2020.

mitgeteilt worden. Sie habe geantwortet, dass sie sich dies nicht erklären

könne, da sie regelmässig zweimal täglich Lodine retard 600 mg einnehme,

auch zum damaligen Zeitpunkt. Auf telefonische Nachfrage am 20. Mai 2020

im untersuchenden Labor habe man mitgeteilt, dass es sich bei der angewandten

Untersuchungstechnik um die beste Methode handle und der Wirkstoff nachgewiesen

werde, sofern er im Blut vorhanden sei. Die Aussage einer regelmässigen

Medikamenteneinnahme mit dem fehlenden Nachweis im Serum sei daher nicht

erklärbar. Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass es

bereits im Rahmen des Gutachtens der Gutachterstelle D.___ vom 2. Juli

2020.

Hinweise auf ein verdeutlichendes Verhalten der Beschwerdeführerin gegeben

hat. Inwiefern es zwischen den beiden Gutachten der Gutachterstellen J.___ und D.___

diesbezüglich Widersprüche geben soll, ist indes nicht ersichtlich und wird

durch die Beschwerdeführerin auch nicht näher beschrieben (A.S. 241). Es

ist daher nicht weiter darauf einzugehen.

6.3

Zusammenfassend kann

somit auf das beweiswertige Gerichtsgutachten der Gutachterstelle J.___ vom 3. April

2024.

abgestellt werden. Wie bereits oben (vgl. E. II. 3.3 hiervor)

erwähnt, weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe

von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab. Solche Gründe sind im

vorliegenden Fall weder ersichtlich noch werden diese durch die

Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme zum Gutachten vom 31. Mai

2024.

(A.S. 240 f.) vorgebracht (vgl. E. II. 6.2 hiervor).

7.

Nachfolgend ist der

Einkommensvergleich vorzunehmen:

7.1

Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit 23. September 2016 geltend gemacht

(IV-Nr. 2 S. 6), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst

nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 23. September 2017 vorliegen. Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung erfolgte am 27. März

2017, IV-Nr. 2), was hier ab September 2017 der Fall wäre. Ein allfälliger

Dispositiv

Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. September 2017 gegeben

sein. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem Inkrafttreten des revidierten IVG sowie

der revidierten Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) vom 1. Januar 2022 (vgl. E. II. 1.3 hiervor).

7.2 Gemäss der hier massgebenden, ab

1. Januar 2008 geltenden Rechtslage (5. IV-Revision), haben nach

Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

(Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres

zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

7.3 Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dabei hat der

Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und

einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der

Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom

3. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).

7.4 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis)

– hier: ab September 2017 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls

verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie

möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn

auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum

Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008

E. 3.1).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Kaminfegerin bei der Firma Q.___

im Gesundheitsfall weiter in einem vollen Pensum ausgeübt hätte, weshalb die

Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen grundsätzlich zu Recht auf den dabei

effektiv erzielten Lohn abgestellt hat. Gemäss dem Arbeitgeberfragebogen der

Firma Q.___ vom 21. Oktober 2017 (IV-Nr. 18) erzielte die

Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 einen monatlichen Lohn von

CHF 5'930.00. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Valideneinkommens auf diesen

abgestellt und so ein Valideneinkommen von CHF 77'090.00 (CHF 5'930.00 x 13)

errechnet hat.

7.5 Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG).

7.5.1 Da es der Beschwerdeführerin

gestützt auf das beweiswertige Gerichtsgutachten der Gutachterstelle J.___ vom

3. April 2024 möglich ist, eine adaptierte Tätigkeit zu 100 %

auszuüben, sie aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, ist

das Invalideneinkommen aufgrund der vom Bundesamt für Statistik periodisch

herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festzusetzen. Gemäss der LSE 2016,

T1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Frauen, ist dabei von monatlich

CHF 4'286.00 auszugehen. Dieser auf 40 Wochenstunden beruhende Betrag ist

auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr hochzurechnen (CHF 4'286.00

x 12 [: 40 x 41.7]) und an die Lohnentwicklung 2016 – 2017 anzupassen

(: 105.0 x 105.4; Nominallohnindex, Frauen 2011 – 2023).

Damit resultiert ein Jahreseinkommen von CHF 53'822.10.

7.5.2 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben

können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts

8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist

unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E.

5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli

2009 E. 2.1). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei

Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig

sein können, ein Abzug von 10 % anerkannt (Urteil des Bundesgerichts vom

23. Januar 2012 8C_604/2011 E. 4.2.2). Damit soll dem Umstand

Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit

vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010

IV Nr. 28 S. 87; Urteile des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November

2009 E. 2.1.1, mit Hinweisen; 9C_139/2013 vom 26. Juni 2013 E. 3.4.2).

Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren,

wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

7.5.3 Die Beschwerdeführerin ist im

hier massgebenden Zeitpunkt des Einkommensvergleichs vom 27. Januar 2022 42

Jahre alt. Dieses Alter zur Zeit des Einkommensvergleichs gebietet keinen Anlass

für einen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004, TA9, S. 65). Dasselbe gilt hinsichtlich der Nationalität: Da die

Beschwerdeführerin Schweizer Bürgerin ist (vgl. IV-Nr. 3), wird sie im

Anforderungsniveau 1 nicht schlechter entlöhnt als Schweizerinnen und

Ausländerinnen zusammen (LSE 2008, TA12). Auch mangelnde Sprachkenntnisse, die der

Beschwerdeführerin indes nicht ersichtlich sind, wären ebenfalls nicht

geeignet, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Da der Beschwerdeführerin

zudem eine ganztägige Arbeit zumutbar ist, ist auch kein Teilzeitabzug

vorzunehmen. Im Übrigen ist das aus dem Gerichtsgutachten der Gutachterstelle J.___

hervorgehende Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin nicht derart eingeschränkt,

dass aufgrund dessen ein leidensbedingter Abzug zu begründen wäre. So umfasst

der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren

Kompetenzniveau 1 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine

Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb allein deswegen

kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts

8C_870/2011 vom 24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen).

Damit beträgt das Invalideneinkommen

insgesamt CHF 53'822.10.

7.6 Bei einem Valideneinkommen von CHF 77'090.00

und einem Invalideneinkommen von CHF 53'822.10 ergibt sich ein

Invaliditätsgrad von gerundet 31 %. Demnach hat die Beschwerdeführerin

keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Daran

würde sich selbst unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 %

nichts ändern (Invaliditätsgrad gerundet 38 %).

8. Damit ist die Verfügung vom 27. Januar

2022 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

9.3 Die Kosten des Gerichtsgutachtens

sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde,

weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 140 V 70

E. 6 mit Verweis auf 139 V 496 E. 4.4). Wie in E. II. 5 hiervor

dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt,

weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen

musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des polydisziplinären

Gutachtens der Gutachterstelle J.___ vom 3. April 2024 von

CHF 18'284.35 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten

des Gerichtsgutachtens der Gutachterstelle J.___ vom 3. April 2024 von CHF 18'284.35

zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng