VSBES.2022.40
Invalidenrente
13. November 2024Deutsch40 min
anmelden. Die Beschwerdeführerin wurde sodann durch die Gutachterstelle D.___ polydisziplinär
Source so.ch
Urteil vom 13. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Marti
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grieder
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 27. Januar 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1980 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 27. März 2017 unter
Hinweis auf Rücken- und Gesässschmerzen seit dem Autounfall vom
23. September 2016 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
1.2 Nach dem Einholen der Akten des
Unfallversicherers C.___ (IV-Nrn. 7.1 – 7.58) führte die
Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2017 ein
Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 11). Danach wurden unter anderem weitere
Akten des Unfallversicherers C.___ (IV-Nrn. 19.1 – 19.101,
22.1 – 22.178) eingeholt. Mit Abschlussbericht vom 8. Juli 2019
(IV-Nr. 32) schloss die Beschwerdegegnerin die berufliche Eingliederung
ab. Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin könne sich, wenn sie dazu
motiviert sei und sich dazu in der Lage fühle, erneut für eine Umschulung
anmelden. Die Beschwerdeführerin wurde sodann durch die Gutachterstelle D.___ polydisziplinär
(internistisch, neurologisch, rheumatologisch, psychiatrisch) begutachtet. Das
Gutachten wurde am 2. Juli 2020 erstattet
(IV-Nrn. 64.1 – 64.9). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr.
med. E.___, Fachärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher
Dienst (RAD), vom 26. August 2020 (IV-Nr. 71), wurden der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2020 (IV-Nr. 72)
weiterhin berufliche Massnahmen und ab 1. September 2017 eine halbe
Invalidenrente in Aussicht gestellt. Am 12. Oktober 2020 liess die
Beschwerdeführerin zum polydisziplinären Gutachten vom 2. Juli 2020
Stellung nehmen und den Bericht des Hausarztes med. prakt. F.___, Allgemeine
Medizin, vom 7. September 2020 einreichen (IV-Nr. 76).
1.3 Zu den gegen den Vorbescheid vom
8. Oktober 2020 am 20. November 2020 erhobenen Einwänden
(IV-Nr. 87) nahm Dr. med. E.___, RAD, am 2. Dezember 2020
(IV-Nr. 90) Stellung. Sie hielt unter anderem zusammenfassend fest, dass
an der ursprünglichen RAD-Stellungnahme weiterhin festgehalten werden könne.
Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2021 (IV-Nr. 91) wurde der
Beschwerdeführerin daher die Abweisung ihres Anspruchs auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dieser Vorbescheid
ersetze jenen vom 8. Oktober 2020. Am neuen Vorbescheid vom 29. Juli
2021 hielt die Beschwerdegegnerin – trotz der am 13. September 2021
(IV-Nr. 95) dagegen erhobenen Einwände – mit Verfügung vom 27. Januar
2022 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) fest.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 24. Februar 2022 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
1. Die Verfügung vom 27. Januar 2022
sei aufzuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin
rückwirkend ab 1. September 2017 Rentenleistungen auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 57 % auszurichten (halbe Rente).
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 13. Mai
2022 (A.S. 27) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Die durch den Vertreter der
Beschwerdeführerin am 18. Mai 2022 eingereichte Kostennote
(A.S. 29 ff.) geht mit Verfügung vom 19. Mai 2022 (A.S. 32)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
5. Mit Verfügung vom 1. März
2023 (A.S. 33 ff.) wird den Parteien durch die Präsidentin des
Versicherungsgericht in Aussicht gestellt, es werde bei Dr.
med. G.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. I.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der Gutachterstelle J.___, ein polydisziplinäres
Gerichtsgutachten eingeholt. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. März
2023 wird der entsprechende Auftrag erteilt (A.S. 41 ff.).
5.1 Mit Schreiben vom 22. März
2024 (A.S. 46) wird der Gutachterstelle J.___ unter Androhung eines allfälligen
entschädigungslosen Gutachtensentzugs Frist zur Einreichung des Gutachtens gesetzt.
Eine Kopie dieses Schreibens geht mit Verfügung vom 22. März 2024 zur
Kenntnisnahme an die Parteien (A.S. 48).
5.2 Das polydisziplinäre Gutachten der
Gutachterstelle J.___ wird sodann fristgerecht am 3. April 2024 (A.S. 49
ff.) erstattet.
5.3 Die Beschwerdeführerin lässt
sich am 31. Mai 2024 (A.S. 240 f.) zum Gutachten vernehmen.
6. Eine Kopie der vom Vertreter
der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2024 (A.S. 244 ff.)
eingereichten Kostennote geht mit Verfügung vom 20. Juni 2024 (A.S. 247)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 27. Januar 2022 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis
Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche
damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99
f., 125 V 261 E. 4).
2.3
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.w.H.) zu
betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom
15.
März 2017 E. 2.2).
3.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat
alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
3.3
Bei Gerichtsgutachten weicht das
Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen
Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein Abweichen ist dann
angezeigt, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt
sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht
als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage
zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für
angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des
Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa
S. 352 f.). Vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten
externer Spezialärzte ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Auf das
Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann dagegen nicht
abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2015 vom
25.
August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Januar 2022 (A.S. 1 ff.)
das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht
abgewiesen hat. Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die in der
angefochtenen Verfügung abgewiesenen beruflichen Massnahmen durch die
Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurden und daher in Rechtskraft erwachsen
sind. Für die Beurteilung der streitigen Frage sind im Wesentlichen die folgenden
Akten relevant:
4.1
Dr. med. K.___, Neurochirurgie
FMH, führte am 29. August 2017 eine Operation (Re-Fenestration L4/5 rechts
mit Hemi-Laminotomie L5, Neurolyse Duralsack und Nervenwurzel, Entfernung des
Discusfragmentes und Ausräumung von wenig Bandscheibengewebe aus dem
Intervertebralraum L4/5 von rechts her, IV-Nr. 19.32) durch. Im Bericht
vom 2. November 2017 betreffend die Nachkontrolle der Beschwerdeführerin
vom 18. Oktober 2017 (IV-Nr. 19.20) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Status nach Re-Discectomie 4/5
rechts am 29. August 2017
−
Interoperativ
Überbeweglichkeit / Instabilität im operierten Segment
−
Status nach Discectomie
L4/5 rechts am 4. Juli 2017
Spondylarthrose L3/4
Nach wie vor zeige sich ein sehr
protrahierter postoperativer Verlauf. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor
kaum selbständig. Objektiv zeige sich ein mässiger, nach dieser Zeit noch
üblicher, paravertebraler Muskelhartspann. Klinisch seien keine Anhaltspunkte
mehr für eine relevante kompressive Radiculopathie zu sehen. Der nach wie vor
sehr vorsichtigen Beschwerdeführerin sei eine Physiotherapie verordnet worden
und sie sei ermutigt worden, ihre Belastungen nun sukzessive zu steigern und
wieder ihren gewohnten Lebensalltag einzunehmen. Die Beschwerdeführerin arbeite
in gekündigter Stellung als Kaminfegerin. Bei ihren Rückenleiden sollten
allerdings auch langfristig keine Lasten mehr über 15 kg gehoben oder
getragen werden, sodass hier eine Umschulung in Betracht gezogen werden sollte.
Für eine leichte Arbeit könne ab Mitte November ein Arbeitsversuch halbtags
durchgeführt werden mit dann Steigerung entsprechend der Klinik.
4.2
Nach der am 25. Mai 2018 durchgeführten
Szintigraphie hielt PD Dr. med. L.___, Facharzt für Neurochirurgie, im Bericht
vom 29. Mai 2018 (IV-Nr. 24.4 S. 5) fest, als einziges mögliches
Korrelat für die anhaltende Lumboglutealgie könnte die Facettenarthrose L5/S1
rechts angesehen werden, so dass aufgrund des gegebenen Leidensdrucks empfohlen
werde, die Beschwerdeführerin einem versierten Schmerztherapeuten zuzuweisen.
Eine Indikation zu einer Reoperation werde nicht gesehen, da keine eindeutige
radikuläre Symptomatik bestehe und keine eindeutige radikuläre Kompression
nachgewiesen worden sei.
4.3
Der die Beschwerdeführerin seit
Juni 2001 behandelnde Hausarzt med. prakt. F.___, Arzt für allgemeine Medizin,
hielt im Arztbericht vom 5. November 2019 (IV-Nr. 38) folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: «Chronifiziertes
Schmerzsyndrom mit lumbospondylogenen Schmerzen rechtsbetont» und «Depression».
Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei ungünstig. Die Beschwerdeführerin befinde
sich in gekündigter Anstellung. Es bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit,
das Heben schwerer Lasten sei nicht möglich und nach einiger Zeit sei eine
sitzende Tätigkeit auch schmerzhaft. Die Eingliederung sei schwierig.
4.4
Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemein-
und Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2020
(IV-Nr. 41 S. 2 f.) u.a. Folgendes fest: Chronisches Schmerzsyndrom
mit depressiven Symptomen seit Unfallereignis 2016. Das Beschwerdebild sei
nicht abschliessend einzuordnen: Einerseits werde ein Regress verneint, der
anonyme «Facharzt für Neurochirurgie» aus dem Patientengutachten vom Januar
2020.
sehe ebenfalls keinen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den
Beschwerden, dies werde anamnestisch jedoch durch den Wirbelsäulenchirurg Dr.
med. M.___ in seinem Bericht Januar 2019 [31. Januar 2019, IV-Nr. 38
S. 12 f.] bestätigt. Zudem werde durch den Hausarzt eine depressive
Symptomatik in seinem Bericht vom November 2019 beschrieben, ohne diesbezüglich
Details (Medikation? Behandlung? Intensität?) zu nennen. Insofern sollte aus
Sicht des RAD zur umfassenden Abklärung der medizinischen Situation eine
polydisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie) zur
versicherungsmedizinischen Beurteilung der komplexen Schmerzsymptomatik
erfolgen.
4.5
Im polydisziplinären Gutachten
(Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie) der
Gutachterstelle D.___ vom 2. Juli 2020
(IV-Nrn. 64.1 – 64.9) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (IV-Nr. 64.2 S. 6 f.).
1.
Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit
begleitender muskulärer Dysbalance im Bereich des Piriformis rechts und
ansatztendinotischen Beschwerden am Trochanter major rechts
−
Status nach Re-Fenestration
LWK4/5 rechts mit Hemilaminektomie L5, Neurolyse Duralsack und Nervenwurzel,
Entfernung eines Discusfragmentes und Ausräumung von wenig Bandscheibengewebe
aus dem Intervertebralraum LWK4/5 von rechts her am 29. August 2017 wegen
Discushernien-Frührezidiv und Instabilität LWK4/5 (gemäss Operationsbericht)
bei Status nach Discektomie LWK4/5 rechts am 4. Juli 2017 wegen
Discushernie
−
ohne Hinweise für eine
lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
2.
Anamnestisch diverse Tierhaarallergien
3.
Status nach occipital betonten Kopfschmerzen vom
Spannungstyp (ICD-10 G44.2)
4.
Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits
(Trapezius)
5.
Spreizfüsse
−
Hallux valgus beidseits
6.
Subdepressive Störung oder leichte reaktive depressive
Störung (ICD-10 F32.0)
Nach eingehender Konsensbesprechung
seien die Gutachter zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführerin die
angestammte Tätigkeit als Kaminfegerin seit dem 5. Dezember 2016 nicht
mehr zumutbar sei. Gesamtmedizinisch bestehe in einer ideal adaptierten
Tätigkeit ab November 2017 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 64.2
S. 10 f.). Aus den hier im Vordergrund stehenden rheumatologischen und
psychiatrischen Teilgutachten ergibt sich Folgendes:
4.5.1
Dr. med. N.___, FMH
Rheumatologie, diagnostizierte im rheumatologischen Teilgutachten vom
27.
Mai 2020 (IV-Nr. 64.6) ein «chronisches Lumbovertebralsyndrom mit
begleitender muskulärer Dysbalance im Bereich des Piriformis rechts und
ansatztendinotischen Beschwerden am Trochanter major rechts» mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit. Die «muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits
(Trapezius)» und die «Spreizfüsse» hätten keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (S. 11 f.). Entsprechend dem klinisch bestehenden
Lumbovertebralsyndrom und der beschriebenen Schmerzsymptomatik sei die
bisherige Tätigkeit als Kaminfegerin aus rheumatologischer Sicht nicht mehr
zumutbar, da sie die funktionellen Auswirkungen nicht respektieren könne.
Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie zunächst nach dem
Beginn der Beschwerden in der Kreuzregion am Unfalltag (einige Stunden nach dem
Unfall) des 23. Septembers 2016 noch bis zum 4. Dezember 2016
gearbeitet, dies jedoch nur unter massivem Druck seitens des Arbeitsgebers.
Danach sei es schmerzbedingt und wegen zusätzlichen Gefühlsstörungen im rechten
Bein beim Autofahren nicht mehr gegangen. Entsprechend gelte die
Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 5. Dezember 2016, dies andauernd.
Eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere und rückenadaptierte
Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zumutbar, dies unter der Beurteilung,
dass ein Teil der beschriebenen Beschwerden nicht somatisch begründbar sei. Es
bestünden keine objektivierbaren oder messbaren Parameter, die den Anteil des
nicht-somatischen Beschwerdebildes beziffern könnten. Es handle sich hier um
eine Schätzung entsprechend dem Gesamteindruck unter Berücksichtigung der
Aktenlage, der anamnestischen Angaben und der aktuellen klinischen Untersuchungsbefunde.
Insgesamt werde die medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit in
einer rückenadaptierten leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit
auf 60 % geschätzt. Zunächst habe auch in einer adaptierten Tätigkeit ab
dem 5. Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden.
Obwohl die Beschwerdeführerin beschrieben habe, dass es ihr nach den
Operationen vom 4. Juli und 29. August 2017 schlechter gegangen sei
als vorher, werde die Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer adaptierten
Tätigkeit unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen ab zwei Monate
nach der zweiten Operation, d.h. ab November 2017, geschätzt. Anlässlich des
stationären Rehabilitationsaufenthalts in der Klinik O.___ vom 24. April
bis 14. Mai 2019 habe natürlich auch in einer adaptierten Tätigkeit eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ansonsten gelte die Angabe einer
60%igen Arbeitsfähigkeit seit November 2017 (S. 16 ff.).
4.5.2
Im psychiatrischen Teilgutachten
vom 11. Juni 2020 (IV-Nr. 64.5) wies Dr. med. P.___, Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, eine «subdepressive Störung oder leichte reaktive
depressive Störung (ICD-10 F32.0)» als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit aus (S. 10). Die Beschwerdeführerin sei allenfalls
aufgrund des psychischen Zustandes als allgemein vermindert belastbar
einzustufen, doch sollte sie eine ähnliche Tätigkeit wie bisher durchführen,
wenn diese vorgegeben sei und die Beschwerdeführerin nicht die alleinige
Verantwortung übernehmen müsse. Aus psychiatrischer Sicht sei bis anhin nie
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden (S. 12).
4.6
Dr. med. E.___, RAD, hielt in
der Stellungnahme vom 26. August 2020 (IV-Nr. 71) fest, das Gutachten
der Gutachterstelle D.___ sei nachvollziehbar und schlüssig: Seit dem Unfall
vom 23. September 2016 bestehe für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Zunächst habe auch in einer adaptierten Tätigkeit ab dem
Unfallereignis eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Obwohl die
Beschwerdeführerin beschrieben habe, dass es ihr nach den Operationen vom
4.
Juli und 29. August 2017 schlechter gegangen sei als vorher,
schätze Dr. med. N.___ die Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer
adaptierten Tätigkeit ab zwei Monate nach der zweiten Operation, d.h. ab
November 2017. Anlässlich des stationären Rehabilitationsaufenthaltes in der
Klinik O.___ vom 24. April bis 14. Mai 2019 habe natürlich auch in
einer adaptierten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden,
ansonsten gelte die Angabe einer 60%igen Arbeitsfähigkeit seit November 2017.
Somit bestehe gesamtmedizinisch in einer ideal adaptierten Tätigkeit ab
November 2017 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit.
Im Gutachten werde der 5. Dezember
2016.
als Beginn der Arbeitsunfähigkeit erwähnt. Dies könne aus Sicht des RAD
wegen des Unfallereignisses und der folgenden medizinisch nicht zumutbaren
Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt werden. Eine Arbeitsaufnahme sei nicht aus
medizinischen Gründen, sondern auf massiven Druck seitens des damaligen
Arbeitgebers erfolgt.
4.7
Med. prakt. F.___ äusserte sich
am 7. September 2020 zum polydisziplinären Gutachten vom 2. Juli 2020
(IV-Nr. 76 S. 11 f.). Die Beschwerdeführerin habe ihm
handschriftliche Dokumente mit Notizen über anamnestische Angaben überreicht,
welche sie offenbar während der Exploration so nicht angegeben habe. Die
Angaben zeigten, dass die Begutachtung und Aktenlage nicht sorgfältig
aufgenommen worden seien. Zu den Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsunfähigkeit müsse festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund der invalidisierenden Schmerzen thorako-lumbovertebral und gluteal die
Arbeit als Kaminfegerin unter keinen Umständen wieder habe aufnehmen können.
Eine Arbeitsaufnahme zu 60 % von leicht- bis mittelschweren Arbeiten habe infolgedessen
auch nicht ab November 2017 aufgenommen werden können, insbesondere da die
Beschwerdeführerin zunehmend eine Depression entwickelt und Psychopharmaka
erhalten habe. Aufgrund der starken Schmerzmedikamente (Opiate) sei eine
Aufnahme der Arbeitstätigkeit nie möglich gewesen. Die depressive Störung habe
folglich eine erhebliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Dem
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung resp. Wiedereingliederung
in die Arbeitswelt müsse entsprochen werden, insbesondere da sie dazu sehr
motiviert sei. Das polydisziplinäre Gutachten sei fehlerhaft und werde den
Ansprüchen und Bedürfnissen der Beschwerdeführerin nicht gerecht, weshalb sich
Dr. med. F.___ mit der Beurteilung des Gutachtens nicht einverstanden erklären
könne.
4.8
Dr. med. E.___, RAD, ging in
ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 (IV-Nr. 90 S. 2) auf
die Einwände des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 20. November 2020
(IV-Nr. 87) ein. Aus Sicht des RAD könne dem Einwand, wonach nach wie vor
bestritten werde, dass die Beschwerdeführerin seit 1. November 2017 im
Umfang von 60 % einer Verweistätigkeit habe nachgehen können bzw. könne,
nicht gefolgt werden: Es entspreche der Natur einer versicherungsmedizinischen
Begutachtung, dass diese aus versicherungsmedizinischer Sicht (und somit unter
Ausklammerung IV-fremder Faktoren) erfolge, die gegebenenfalls abweichend von
der «ganzheitlichen» Betrachtungsweise der Behandler sei. Die neutrale
versicherungsmedizinische Beurteilung sei durch den Gesetzgeber gefordert,
weshalb der Rechtsvertreter dieses Vorgehen als unseriös und willkürlich
bezeichne, sei nicht nachvollziehbar.
Eine nicht spezifisch quantifizierte
«allgemein verminderte Belastbarkeit» per se sei aus versicherungsmedizinischer
Sicht nicht mit einer automatischen Arbeitsfähigkeits-Relevanz gleichzusetzen,
dies in Hinblick einerseits auf die Quantifizierbarkeit der Einschränkung bzw.
deren Ausprägung betreffend die Arbeitsfähigkeit-Relevanz. Zum anderen müsse
die IV-Relevanz dieser Beschwerden geprüft werden. Im Gutachten würden
diesbezüglich keine psychiatrischen Diagnosen gestellt. Wie dem Rechtsvertreter
zudem bekannt sein dürfte, seien auch ICD-10 relevante Diagnosen nicht
automatisch Arbeitsfähigkeits-relevant, daher werde in den Gutachten die
Unterscheidung zwischen Diagnosen mit und ohne Arbeitsfähigkeits-Relevanz
gefordert. Zudem lasse der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin deren
psychopathologische Gesamtschau ausser Acht: Neben der benannten unspezifischen
allgemeinen verminderten Belastbarkeit erwähne der psychiatrische Gutachter
u.a., dass bei der Beschwerdeführerin relevante Ressourcen bestünden: «Die Explorandin
ist grundsätzlich in der Lage, auf ihre Fähigkeiten und Funktionen
zurückzugreifen, auch die Ressourcen anzuwenden.» Es bleibe zudem abschliessend
zu erwähnen, dass seitens der Beschwerdeführerin offensichtlich kein
wesentlicher Leidensdruck in psychischer Hinsicht bestehe, um allfällige
Beschwerden durch eine entsprechende Therapie in der Vergangenheit behandeln zu
lassen.
Zusammenfassend würden durch den Einwand
medizinischerseits keine neuen Tatsachen geltend gemacht. An der ursprünglichen
RAD-Stellungnahme könne weiterhin festgehalten werden.
5.
Da die Beschwerdegegnerin in
ihrer Verfügung vom 27. Januar 2022 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen
auf das Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 2. Juli 2020 (vgl. E. II.
4.5
hiervor) abgestellt hat, ist nachfolgend auf dieses einzugehen und zu
prüfen, ob es eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bildet.
5.1
Die Ausführungen und
Einschätzung der Gutachter bezüglich der angestammten Tätigkeit der
Beschwerdeführerin stimmen mit den Beurteilungen der übrigen Ärzte überein: So
hielt bereits der Neurochirurg Dr. med. K.___ im Rahmen der Nachkontrolle vom
18.
Oktober 2017 bezüglich der am 29. August 2017 durchgeführten
Operation fest (vgl. E. II. 4.1 hiervor), die Beschwerdeführerin befinde sich
in gekündigter Stellung als Kaminfegerin. Anschliessend legte er dar, dass sie
aufgrund ihrer Rückenleiden jedoch auch langfristig keine Lasten mehr über
15.
kg heben oder tragen sollte und daher eine Umschulung in Betracht gezogen
werden sollte. Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass Dr. med.
K.___ die bisher durch die Beschwerdeführerin ausgeübte berufliche Tätigkeit
als Kaminfegerin aufgrund der Rückenproblematik als nicht geeignet erachtet. Auch
der Hausarzt med. prakt. F.___ ging im Arztbericht vom 5. November 2019
(vgl. E. II. 4.3 hiervor) von einer eingeschränkten Beweglichkeit aus und
hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführerin das Heben und Tragen schwerer
Lasten nicht möglich und nach einiger Zeit auch eine sitzende Tätigkeit schmerzhaft
sei. Unter diesen Umständen vermag die im Rahmen des polydisziplinären
Gutachtens der Gutachterstelle D.___ festgehaltene Beurteilung zu überzeugen, wonach
der Beschwerdeführerin aufgrund des diagnostizierten «chronischen
Lumbovertebralsyndroms mit begleitender muskulärer Dysbalance im Bereich des
Piriformis rechts und ansatztendinotischen Beschwerden am Trochanter major
rechts» die angestammte Tätigkeit als Kaminfegerin nicht mehr zumutbar sei. Es
finden sich denn auch keine dieser gutachterlichen Einschätzung
widersprechenden fachärztlichen Beurteilungen.
5.2
In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ergeben
sich aus den zeitlich vor dem Gutachten der Gutachterstelle D.___ erstatteten
medizinischen Berichte keine konkreten Einschätzungen. Im polydisziplinären
Gutachten wird diesbezüglich festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in einer
ideal adaptierten Tätigkeit ab November 2017 zu 60 % arbeitsfähig. Da sich
gemäss dem polydisziplinären Gutachten einzig die Diagnose «chronisches
Lumbovertebralsyndrom mit begleitender muskulärer Dysbalance im Bereich des
Piriformis rechts und ansatztendinotischen Beschwerden am Trochanter major
rechts» auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken vermag, ist diesbezüglich auf das
rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. N.___ vom 27. Mai 2020
(vgl. E. II. 4.5.1 hiervor) einzugehen. Der rheumatologische Experte hielt
fest, eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere und
rückenadaptierte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zumutbar, dies unter
der Beurteilung, dass ein Teil der beschriebenen Beschwerden nicht somatisch
begründbar sei. Es bestünden keine objektivierbaren oder messbaren Parameter,
die den Anteil des nicht-somatischen Beschwerdebildes beziffern könnten. Es
handle sich hier um eine Schätzung entsprechend dem Gesamteindruck unter Berücksichtigung
der Aktenlage, der anamnestischen Angaben und der aktuellen klinischen
Untersuchungsbefunde. Insgesamt werde die medizinisch-theoretische Arbeits- und
Leistungsfähigkeit in einer rückenadaptierten leichten bis mittelschweren
Tätigkeit auf 60 % geschätzt. Diese Einschätzung des Rheumatologen vermag
nicht zu überzeugen. So erhellt aus dem Gutachten insbesondere nicht, weshalb
die Beschwerdeführerin in einer ideal angepassten Tätigkeit lediglich zu 60 %
tätig sein sollte und ihr nicht ein höheres Arbeitspensum zuzumuten ist. Der
diesbezüglich pauschale Verweis des rheumatologischen Gutachters auf den
Gesamteindruck ändert daran nichts. So fehlt es an einer konkreten und
nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der Aktenlage, den anamnestischen
Angaben und den aktuellen klinischen Untersuchungsbefunden, auf welche sich der
rheumatologische Experte hier bezieht. Demzufolge vermag die auf 60 %
bezifferte Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen.
Es kommt hinzu, dass im Rahmen des
psychiatrischen Teilgutachtens vom 11. Juni 2020 (vgl. E. II. 4.5.2
hiervor) eine «subdepressive Störung oder leichte reaktive depressive Störung
(ICD-10 F32.0)» diagnostiziert wurde, der indes kein Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zukomme. Dies, obschon der psychiatrische
Gutachter Dr. med. P.___ festhielt, die Beschwerdeführerin sei «allenfalls»
aufgrund des psychischen Zustandes als «allgemein vermindert belastbar»
einzustufen. Er ging jedoch nicht weiter darauf ein. Gestützt auf diese somit relativ
vage gehaltene gutachterliche Einschätzung des Experten bleibt einerseits unklar,
ob bei der Beschwerdeführerin überhaupt eine allgemein verminderte
Belastbarkeit besteht und anderseits, ob sich diese auf die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin auszuwirken vermag. Daran vermag auch die Stellungnahme
der RAD-Ärztin vom 2. Dezember 2020 (vgl. E. II. 4.8 hiervor) nichts zu
ändern. So ging Dr. med. E.___ lediglich in generell-abstrakter Weise auf die
im Gutachten ausgewiesene «allgemein verminderte Belastbarkeit» ein, wobei sie
festhielt, diese sei nicht per se automatisch mit einer Arbeitsfähigkeits-Relevanz
gleichzusetzen. Es bestünden bei der Beschwerdeführerin zudem auch relevante
Ressourcen. Diese Darlegungen vermögen indes die Unklarheiten im psychiatrischen
Teilgutachten nicht aus dem Weg zu räumen. In diesem Sinn hat auch die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2022
(A.S. 2) festgehalten, es könne der vom rheumatologischen Experten
postulierten 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit nicht gefolgt werden (A.S. 2 ff.).
5.3
Es ist zusammenfassend
davon auszugehen, dass sowohl der medizinische Sachverhalt als auch die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der hier angefochtenen
Verfügung vom 27. Januar 2022 nicht hinreichend abgeklärt waren. So hielt
auch der Hausarzt med. prakt. F.___ in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom
7.
September 2020 (vgl. E. II. 4.7 hiervor) fest, er könne sich mit der
Beurteilung des Gutachtens nicht einverstanden erklären. Unter diesen Umständen
überzeugt auch die allgemein gehaltene Stellungnahme der RAD-Ärztin
Dr. med. E.___ vom 26. August 2020 (vgl. E. II. 4.6 hiervor) nicht,
wonach das Gutachten der Gutachterstelle D.___ nachvollziehbar und schlüssig
sei. Da auch die übrigen medizinischen Vorakten nicht ausreichen, um allein
gestützt darauf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit hinreichender
Zuverlässigkeit beurteilen zu können, kam das Versicherungsgericht nicht umhin,
ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten zu veranlassen. Dieses wurde mit
Verfügung vom 30. März 2023 (A.S. 41 ff.) in Auftrag gegeben
6.
Aufgrund der in E. II. 5
hiervor genannten Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts am
30.
März 2023 bei Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie
FMH, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
Gutachterstelle J.___, ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten veranlasst (A.S. 41
ff.), das sodann am 3. April 2024 (A.S. 49 ff.) erstattet wurde. Im
Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurden folgende Diagnosen mit
kurzer Darstellung der aus den Befunden resultierenden Funktionseinschränkungen
gestellt (A.S. 82 f.):
−
Subjektiv angegebene
schwerstgradige, therapieresistente chronische Rückenschmerzsymptomatik mit
Ausstrahlung rechtes Bein
−
Neurologisch aber ohne
objektivierbares neurologisches Korrelat
−
Bei Status nach
Dekompressions-Operation und Re-Dekompression Juli und August 2017 bei damals
bestehender Bandscheiben-Pathologie und Recessusstenose beidseits
−
mit verbliebenen, aber
gleichbleibenden leichten degenerativen Veränderungen (MRI Mai 2023)
−
Aber objektiv kein Hinweis
für Radikulopathie L5 und auch nicht für S1 rechts
(normaler
Befunde im EMG für Kennmuskulatur der Myotome L5 und S1 rechts und Normalbefund
SSEP N. tibialis rechts)
−
Funktional somit
Schmerzsymptomatik nicht primär neurogen erklärbar
−
Insgesamt nur als
lumbovertebrales Schmerzsyndrom, maximal zeitweilig belastungsabhängig als
leichtgradig zu bewerten
−
Chronisches
Lumbovertebralsyndrom mit deutlicher muskulärer Dysbalance bei
−
Zustand nach
Hemilaminektomie LWK4/5 rechts am 4. Juli 2012 aufgrund eines
Bandscheibenvorfalls
−
Zustand nach Fenestration
LWK4/5 rechts mit Hemilaminektomie L5, Neurolyse Duralsack und Nervenwurzel
−
Entfernung eines
Diskusfragmentes und Ausräumung von wenig Bandscheibengewebe aus dem
Intervertebralraum LWK4/5 von rechts am 29. August 2017 wegen eines
Diskusfrühhernienrezidivs und Instabilität LWK4/5
−
Muskuläre Dysbalance bei
einer leichten Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskulären Verspannungen des
Schultergürtels und der Lendenwirbelsäule
−
Leichter Knick-Spreizfuss
mit beginnendem Hallux valgus beidseits
−
Beginnende degenerative
Veränderungen des ISG beidseits
−
Hochauffällige negative
Antwort- und Leistungspräsentation
−
Mit nichtauthentischer
Darstellung dauerhaft schwerster Schmerzen, erheblicher Mnestikstörung und
Darstellung hochgradig verminderter beruflicher Partizipationsfähigkeit
−
Status nach Unfallereignis
23.
September 2016
−
Neurologisch ohne
objektivierbare verbliebene Folgen
−
Persönlichkeitsakzentuierung
Z73.1
−
Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung Z73
−
Status nach Opioid
Abhängigkeit
−
Status nach psychischen und
Verhaltensstörungen durch Opioide; Schädlicher Gebrauch F11.1
Aus orthopädischer Sicht sei die
Beschwerdeführerin mindestens in der Lage, leichte bis mittelschwere, teilweise
mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg,
kurzzeitig darüber hinaus bis 25 kg, in rückenschulgerechter Haltung im
Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten. Vermieden werden
sollten überwiegend mittelschwere und schwere Tätigkeiten, längere
Körperhaltung ausserhalb des Körperlotes, ruckartige Bewegungen, ständiges nach
vorne Neigen des Oberkörpers sowie ständige Rotation der Lendenwirbelsäule und
Erschütterungen. Die Beschwerdeführerin sollte keiner Kälte-, Nässe- und
Zugexposition ausgesetzt werden, gegebenenfalls sollte sie der Temperatur
angepasste Kleidung tragen. Zusätzliche Einschränkungen aus neurologischer als
auch psychiatrischer Sicht seien nicht begründbar. Es seien zwar
Persönlichkeitsakzentuierungen und ehemals auch arbeitsplatzbezogen ein
Konflikt zu beschreiben. Jedoch könnten keine versicherungspsychiatrisch
relevanten Störungsdiagnosen objektiviert werden (A.S. 63). Die
Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Schornsteinfegerin EFZ
zu 80 % arbeitsfähig. Diese Bewertung sei überwiegend wahrscheinlich auch
retrospektiv so zu betrachten. Ausgenommen seien nur die Zeiten stationärer
Massnahmen und auch die Rekonvaleszenz nach der LWS-OP von Juli / August
2017, welche mit circa maximal drei Monaten zu berechnen sei. ln einer ideal
leidensadaptierten Tätigkeit könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
hinsichtlich Anwesenheitszeit und Leistungsfähigkeit begründet werden. Die
Arbeitsfähigkeit betrage 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %, A.S. 64
f.).
6.1
Das Gutachten der
Gutachterstelle J.___ geniesst vollen Beweiswert, entspricht es doch sämtlichen
Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. dazu E. II. 3.2 hiervor): Es
stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen,
welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Weiter haben die Gutachterpersonen
die Beschwerdeführerin zu ihren subjektiven Beschwerden, ihren Lebensumständen
sowie ihrer Vorgeschichte befragt, die objektiven Befunde erhoben und die
wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen. Auf dieser Grundlage befassten sich
die einzelnen Gutachterpersonen sodann mit dem Gesundheitszustand und der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. In der interdisziplinären Besprechung
gelangten sie sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung (vgl. A.S. 49 ff.),
welche vor dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist.
Schliesslich legten die Gutachterpersonen überzeugend dar, dass die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als
Kaminfegerin 80 % und in jene in einer angepassten Tätigkeit 100 % betrage.
6.2
Es ist nachfolgend
auf die mit Eingabe vom 31. Mai 2024 (A.S. 240 f.) durch die
Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen betreffend das Gutachten der
Gutachterstelle J.___ einzugehen und zu prüfen, ob diese dessen Beweiswert
allenfalls zu schmälern vermögen:
6.2.1
Die
Beschwerdeführerin lässt zum einen vorbringen, sie fühle sich «diskriminiert»,
da ihr die Beschwerdegegnerin die ursprünglich auf einer Basis eines Invaliditätsgrades
von 57 % zugesprochenen Rentenleistung nun streichen wolle (A.S. 240).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin in ihrem ersten Vorbescheid vom 8. Oktober 2020 (IV-Nr. 72)
aufgrund eines errechneten Invaliditätsgrades von 57 % ab 1. September
2017.
eine halbe Invalidenrente in Aussicht gestellt hat. Dabei stützte sich die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Einschätzungen im Gutachten der
Gutachterstelle D.___ vom 2. Juli 2020 (IV-Nrn. 64.1 – 64.9).
Wie in E. II. 5 hiervor erläutert, weist dieses Gutachten jedoch Mängel auf, weswegen
sich das Versicherungsgericht veranlasst sah, ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu
geben. Unter diesen Umständen kann – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin – die Beschwerdegegnerin nicht auf den im ersten Vorbescheid
vom 8. Oktober 2020 errechneten Invaliditätsgrad von 57 % behaftet
werden.
6.2.2
Im Weiteren stellt
sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie werde im Gutachten der
Gutachterstelle MEDAS (gemeint: J.___) als «Simulantin» hingestellt, was sie
verletze. Weil diese Einschätzung dem vorherigen D.___-Gutachten widerspreche,
könne nicht auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden (A.S. 241). Dazu
lässt sich Folgendes festhalten: Im Rahmen der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung der Gutachterstelle J.___ vom 3. April 2024 (A.S. 49
ff.) wird unter dem Titel «Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität» u.a. ausgeführt,
es ergäben sich multiple und erhebliche Hinweise auf negative Antwort- und
Leistungsverzerrung, welche in der Gesamtbetrachtung mindestens die Kriterien
einer erheblichen Aggravation erfüllten. Anschliessend wurde auf die
detaillierten Ausführungen im neurologischen Gutachten verwiesen. Auch im
orthopädischen Gutachten sei – gleichermassen wie im neurologischen Gutachten –
die funktionale Befunderhebung durch eine sehr erhebliche suboptimale
Anstrengungsbereitschaft und Limitierung eingeschränkt gewesen. Das Verhalten der
Beschwerdeführerin während der klinischen Untersuchung und ausserhalb davon sei
gemäss den Gutachtern gravierend divergent und als nicht authentisch zu
bewerten (A.S. 60). Diese gutachterlichen Einschätzungen überzeugen, da
die Gutachter anschliessend beispielhaft auf die gemäss Beschwerdeführerin
schwerstgradige und dauerhaft mit VAS 9.5 / 10 bezeichnete
Schmerzsymptomatik (Rücken, Ausstrahlung rechtes Bein) eingingen und in
nachvollziehbarer Weise darzulegen vermochten, dass dies in keiner Weise
plausibel sei. In diesem Zusammenhang wiesen die Gutachter auf fehlende
affektive und vegetative Schmerzkorrelate hin, auf den nicht nachvollziehbaren
weitgehend völlig therapieresistenten Verlauf aller Massnahmen (weder LWS-OPs Juli
bis August 2017, noch stationäre Rehabilitation 2019, noch sämtliche ambulanten
konservativen Therapiemassnahmen inkl. diversen Infiltrationen) und auf die
Tatsache, dass längst keine Therapie mehr durchgeführt werde (weder erfolgten
spezialärztliche Konsultationen noch pharmakologische Behandlungen, so auch
keine Analgetika- oder Psychopharmakaeinnahmen). Die von der Beschwerdeführerin
angegebenen starken Schmerzen seien im weiteren nicht plausibel angesichts der pathophysiologisch
lediglich vergleichsweise leichten bis moderaten degenerativen LWS-Veränderungen,
die auf übliche konservative Therapie durchaus ansprechen müssten, auch
angesichts pathophysiologisch fehlenden objektivierbaren Hinweisen auf
neuropathische Schmerzanteile, ausweislich von völlig normalen aktuellen
EMG-Befunden für die allenfalls in Frage kommenden Myotome L5 und S1 und zudem
bei unauffälligem Tibialis-SEP-Befund rechts. Zudem fehlten in klinisch-neurologischer
Sicht objektivierbare Auffälligkeiten im sensomotorischen sowie Reflexstatus
bei Diskrepanz des Partizipationsniveaus, wobei die Beschwerdeführerin immerhin
in der Lage sei, Auto zu fahren (trotz behaupteter extremster Schmerzen und
angegebener Gedächtnisstörungen). Massiv auffällig seien zudem die Waddell-Zeichen
(5 / 5). Hinzuweisen sei auch auf die – abhängig von der
Untersuchungssituation oder ausserhalb derer – variablen Befunde im
orthopädisch klinischen Befund. Im Weiteren nahmen die Gutachter auf das
psychiatrische Teilgutachten Bezug und führten aus, dass auch psychiatrisch die
Darstellungen im Beschwerdevalidierungsverfahren SSFS in erheblicher Weise
negativ verzerrt seien, dies sowohl in der Gesamtbetrachtung als auch praktisch
in allen Subskalen, was auf eine nicht authentische Beschwerdepräsentation
hinweise. Zudem wurde u.a. festgehalten, dass die Beschwerdeführerin trotz den
Angaben über einen sehr schlechten Schlaf mit maximaler Schlafdauer von
2.
– 3 Stunden pro Nacht in ihrer Aufmerksamkeit, Konzentration und
Ausdauer unauffällig, wach, ohne erkennbare Müdigkeit, wirke. Auch die von ihr angegebenen,
in der Nacht in regelmässiger Abfolge auftretenden, stereotypen und repetitiven
auditiven Phänomene als Schlafunterbrecher wirkend, erschienen in der
geschilderten Form und Häufigkeit weder nachvollziehbar noch glaubhaft (A.S. 60
f.). Schliesslich hielten die Gutachter fest, es sei bei der Beschwerdeführerin
mindestens allein schon aufgrund der Inkonsistenzen im psychiatrischen
Gutachten von einer Verdeutlichung bis Aggravation auszugehen. Unter Einbezug
der erheblichen Widersprüche aus somatischer Sicht seien die Kriterien eines
Malingering erfüllt. Betrachte man die Bianchini-Kriterien, welche aus den
Slick-Kriterien zur Diagnose von Malingering bezüglich schmerzbezogener
Behinderungen weiterentwickelt worden seien, seien gemäss den Gutachtern alle
Kriterien für die Annahme einer Aggravation erfüllt (A.S. 61 f.). Gestützt
auf diese Ausführungen leuchtet ein, dass die Gutachter der Gutachterstelle J.___
bei der Beschwerdeführerin von einem verdeutlichten bzw. aggravierenden
Verhalten ausgingen.
Dem Gutachten der
Gutachterstelle D.___ vom 2. Juli 2020 (IV-Nrn. 64.1 – 64.9)
ist im Rahmen der Konsensbeurteilung u.a. Folgendes zu entnehmen: Es sei
bezüglich der medikamentösen Therapie auffallend, dass die Beschwerdeführerin
beschrieben habe, es gehe ihr aktuell schmerzbedingt schlechter als vor den
erwähnten Operationen und die Beschwerden seien progredient, obwohl dies mit
der Aktenlage nicht zu bestätigen sei (IV-Nr. 64.2 S. 8 f.). Weiter wurde
festgehalten, im Fachgutachten von Dr. med. N.___ sei erwähnt worden, PD
Dr. med. L.___ habe in seinem Bericht vom 23. Mai 2018 eine vollständig
blockierte Lendenwirbelsäule beschrieben, bei der jegliche Bewegung sofort zu
verstärkten Schmerzen geführt habe. Im Austrittsbericht vom 14. Mai 2019
der Rehaklinik O.___ werde auf S. 2 erwähnt, dass bei Eintritt ein
Finger-Boden-Abstand von 40 cm bestanden habe, der sich im Laufe der
Hospitalisation auf 0 cm reduziert habe. Trotzdem habe die
Beschwerdeführerin berichtet, sie habe von den damaligen Therapiemassnahmen
nicht profitiert. Auch bezüglich der medikamentösen Therapie bestehe gemäss den
Gutachtern eine Inkonsistenz. So sei bei der Spiegelbestimmung des Lodines am
29.
April 2020 das Präparat im Serum nicht nachgewiesen worden. Dies sei
der Beschwerdeführerin anlässlich der Anamneseerhebung und Untersuchung am 18. Mai
2020.
mitgeteilt worden. Sie habe geantwortet, dass sie sich dies nicht erklären
könne, da sie regelmässig zweimal täglich Lodine retard 600 mg einnehme,
auch zum damaligen Zeitpunkt. Auf telefonische Nachfrage am 20. Mai 2020
im untersuchenden Labor habe man mitgeteilt, dass es sich bei der angewandten
Untersuchungstechnik um die beste Methode handle und der Wirkstoff nachgewiesen
werde, sofern er im Blut vorhanden sei. Die Aussage einer regelmässigen
Medikamenteneinnahme mit dem fehlenden Nachweis im Serum sei daher nicht
erklärbar. Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass es
bereits im Rahmen des Gutachtens der Gutachterstelle D.___ vom 2. Juli
2020.
Hinweise auf ein verdeutlichendes Verhalten der Beschwerdeführerin gegeben
hat. Inwiefern es zwischen den beiden Gutachten der Gutachterstellen J.___ und D.___
diesbezüglich Widersprüche geben soll, ist indes nicht ersichtlich und wird
durch die Beschwerdeführerin auch nicht näher beschrieben (A.S. 241). Es
ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
6.3
Zusammenfassend kann
somit auf das beweiswertige Gerichtsgutachten der Gutachterstelle J.___ vom 3. April
2024.
abgestellt werden. Wie bereits oben (vgl. E. II. 3.3 hiervor)
erwähnt, weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe
von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab. Solche Gründe sind im
vorliegenden Fall weder ersichtlich noch werden diese durch die
Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme zum Gutachten vom 31. Mai
2024.
(A.S. 240 f.) vorgebracht (vgl. E. II. 6.2 hiervor).
7.
Nachfolgend ist der
Einkommensvergleich vorzunehmen:
7.1
Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung seit 23. September 2016 geltend gemacht
(IV-Nr. 2 S. 6), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst
nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 23. September 2017 vorliegen. Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung erfolgte am 27. März
2017, IV-Nr. 2), was hier ab September 2017 der Fall wäre. Ein allfälliger
Dispositiv
Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. September 2017 gegeben
sein. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem Inkrafttreten des revidierten IVG sowie
der revidierten Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) vom 1. Januar 2022 (vgl. E. II. 1.3 hiervor).
7.2 Gemäss der hier massgebenden, ab
1. Januar 2008 geltenden Rechtslage (5. IV-Revision), haben nach
Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
7.3 Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dabei hat der
Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom
3. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
7.4 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis)
– hier: ab September 2017 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls
verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie
möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn
auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum
Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008
E. 3.1).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Kaminfegerin bei der Firma Q.___
im Gesundheitsfall weiter in einem vollen Pensum ausgeübt hätte, weshalb die
Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen grundsätzlich zu Recht auf den dabei
effektiv erzielten Lohn abgestellt hat. Gemäss dem Arbeitgeberfragebogen der
Firma Q.___ vom 21. Oktober 2017 (IV-Nr. 18) erzielte die
Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 einen monatlichen Lohn von
CHF 5'930.00. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Valideneinkommens auf diesen
abgestellt und so ein Valideneinkommen von CHF 77'090.00 (CHF 5'930.00 x 13)
errechnet hat.
7.5 Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG).
7.5.1 Da es der Beschwerdeführerin
gestützt auf das beweiswertige Gerichtsgutachten der Gutachterstelle J.___ vom
3. April 2024 möglich ist, eine adaptierte Tätigkeit zu 100 %
auszuüben, sie aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, ist
das Invalideneinkommen aufgrund der vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festzusetzen. Gemäss der LSE 2016,
T1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Frauen, ist dabei von monatlich
CHF 4'286.00 auszugehen. Dieser auf 40 Wochenstunden beruhende Betrag ist
auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr hochzurechnen (CHF 4'286.00
x 12 [: 40 x 41.7]) und an die Lohnentwicklung 2016 – 2017 anzupassen
(: 105.0 x 105.4; Nominallohnindex, Frauen 2011 – 2023).
Damit resultiert ein Jahreseinkommen von CHF 53'822.10.
7.5.2 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts
8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E.
5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli
2009 E. 2.1). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei
Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig
sein können, ein Abzug von 10 % anerkannt (Urteil des Bundesgerichts vom
23. Januar 2012 8C_604/2011 E. 4.2.2). Damit soll dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit
vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010
IV Nr. 28 S. 87; Urteile des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November
2009 E. 2.1.1, mit Hinweisen; 9C_139/2013 vom 26. Juni 2013 E. 3.4.2).
Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren,
wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
7.5.3 Die Beschwerdeführerin ist im
hier massgebenden Zeitpunkt des Einkommensvergleichs vom 27. Januar 2022 42
Jahre alt. Dieses Alter zur Zeit des Einkommensvergleichs gebietet keinen Anlass
für einen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004, TA9, S. 65). Dasselbe gilt hinsichtlich der Nationalität: Da die
Beschwerdeführerin Schweizer Bürgerin ist (vgl. IV-Nr. 3), wird sie im
Anforderungsniveau 1 nicht schlechter entlöhnt als Schweizerinnen und
Ausländerinnen zusammen (LSE 2008, TA12). Auch mangelnde Sprachkenntnisse, die der
Beschwerdeführerin indes nicht ersichtlich sind, wären ebenfalls nicht
geeignet, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Da der Beschwerdeführerin
zudem eine ganztägige Arbeit zumutbar ist, ist auch kein Teilzeitabzug
vorzunehmen. Im Übrigen ist das aus dem Gerichtsgutachten der Gutachterstelle J.___
hervorgehende Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin nicht derart eingeschränkt,
dass aufgrund dessen ein leidensbedingter Abzug zu begründen wäre. So umfasst
der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren
Kompetenzniveau 1 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine
Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb allein deswegen
kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_870/2011 vom 24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen).
Damit beträgt das Invalideneinkommen
insgesamt CHF 53'822.10.
7.6 Bei einem Valideneinkommen von CHF 77'090.00
und einem Invalideneinkommen von CHF 53'822.10 ergibt sich ein
Invaliditätsgrad von gerundet 31 %. Demnach hat die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Daran
würde sich selbst unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 %
nichts ändern (Invaliditätsgrad gerundet 38 %).
8. Damit ist die Verfügung vom 27. Januar
2022 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
9.3 Die Kosten des Gerichtsgutachtens
sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde,
weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 140 V 70
E. 6 mit Verweis auf 139 V 496 E. 4.4). Wie in E. II. 5 hiervor
dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt,
weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen
musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des polydisziplinären
Gutachtens der Gutachterstelle J.___ vom 3. April 2024 von
CHF 18'284.35 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten
des Gerichtsgutachtens der Gutachterstelle J.___ vom 3. April 2024 von CHF 18'284.35
zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng