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Entscheid

VSBES.2022.41

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

8. März 2023Deutsch62 min

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden

Source so.ch

Urteil vom 8. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 27. Januar 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1966 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), zuletzt als Betriebsarbeiterin tätig (Akten

der IV-Stelle [IV-Nr.] 1.10 S. 6 ff.), meldete sich am 26. Februar

1993 aufgrund einer Otitis media sowie einer depressiven Symptomatik bei der

IV-Stelle des Kantons Aargau zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (IV-Nr. 1.1 S. 1 ff.). Diese

sprach ihr mit Verfügung vom 17. März 1995 gestützt auf einen anhand der

gemischten Methode ermittelten IV-Grad von 58 % mit Wirkung ab 1. November

1993 eine halbe Invalidenrente zu (IV-Nr. 1.2 S. 1 ff.). Eine dagegen

erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil

vom 17. August 1995 (IV-Nr. 1.4 S. 4 ff.), das

Bundesgericht mit Urteil vom 15. Mai 1996 (IV-Nr. 1.3

S. 1 ff.) ab. Mit Mitteilungen vom 26. Januar 2001 und vom

11. März 2005 bestätigte die IV-Stelle des Kantons Aargau den

unveränderten Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 2.9 S. 1;

2.1 S. 1 f.). Im Rahmen einer erneuten Rentenüberprüfung

(IV-Nr. 10 S. 1) holte die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein psychiatrisches Gutachten ein

(Gutachten vom 3. Februar 2008 [IV-Nr. 22 S. 1 ff.]; ergänzende

Stellungnahme vom 25. Juli 2008 [IV-Nr. 27 S. 1 ff.]). In

der Folge bestätigte sie der Beschwerdeführerin wiederholt einen unveränderten

Rentenanspruch (vgl. Mitteilungen vom 16. September 2008 [IV-Nr. 29

S. 1 f.], vom 9. Februar 2010 [IV-Nr. 40 S. 1 f.],

vom 1. November 2012 [IV-Nr. 78 S. 1 f.]) und gewährte ihr

Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungscoachings und eines

Computerkurses (vgl. Mitteilungen vom 9. November 2011 [IV-Nr. 65

S. 1 f.] sowie vom 20. März 2012 [IV-Nr. 67 S. 1 f.]).

1.2 Mit Eingabe vom 22. Januar

2015 machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin eine

Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (IV-Nr. 90 S. 1).

Nachdem diese mit Verfügung vom 23. März 2015 auf ihr Leistungsbegehren nicht

eingetreten war (IV-Nr. 94 S. 1 f.), erneuerte die Beschwerdeführerin

mit Eingabe vom 29. August 2016 ihr Ersuchen (IV-Nr. 95 S. 1).

Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Stellungnahme vom

3. Januar 2017; IV-Nr. 101 S. 1 ff.) sowie Abklärungen zum

Status (IV-Nr. 103 S. 1 f.) sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. April 2017 gestützt auf einen

anhand der Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von

100 % mit Wirkung ab 1. September 2016 eine ganze Invalidenrente zu

(IV-Nr. 108 S. 1 ff.).

1.3 Im Rahmen einer erneuten, im

April 2019 von Amtes wegen eingeleiteten (IV-Nr. 110 S. 1)

Rentenüberprüfung veranlasste die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD

(IV-Nr. 130 S. 1 ff.) eine polydisziplinäre (allgemein

internistische-rheumatologische-psychiatrische) Begutachtung bei der B.___,

welche vom 10. – 15. September 2020 durchgeführt wurde

(Gutachten vom 16. Oktober 2020; IV-Nr. 145.1 – 145.7).

Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (Stellungnahmen vom 2. November 2020

[IV-Nr. 148 S. 1 ff.], vom 15. Dezember 2020

[IV-Nr. 157 S. 1 ff.) sowie vom 26. April 2021

[IV-Nr. 164 S. 1]) sowie nach Einholen einer Einschätzung des

internen Rechtsdienstes (Aktennotiz vom 4. Mai 2021; IV-Nr. 166

S. 1 ff.) hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Mai

2021 ihre Verfügung vom 7. April 2017 (Zusprache einer ganzen

Invalidenrente) wiedererwägungsweise auf (IV-Nr. 167 S. 1 ff.) und

sprach der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 12. November

2021 mit Wirkung ab 1. Dezember 2021 (erneut) eine halbe Invalidenrente zu

(IV-Nr. 178 S. 1 ff.). Gleichzeitig stellte sie der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 5. Mai 2021 in Aussicht, die

«Rente» auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats

aufzuheben (IV-Nr. 168 S. 1 ff.). Nach Durchführung des

Einwendungsverfahrens (IV-Nr. 168 S. 1) und Einholen ergänzender

medizinischer Unterlagen (IV-Nr. 177 S. 9) verfügte die Beschwerdegegnerin

am 27. Januar 2022 wie vorbeschieden (IV-Nr. 183 S. 1 ff.; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerecht eingereichter

Beschwerde vom 25. Februar 2022 (A.S. 8 ff.) und mit ergänzender

Beschwerdebegründung vom 24. März 2022 (A.S. 29 ff.) lässt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die Verfügung vom

27. Januar 2022 führen. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 27. Januar 2022 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei mindestens

eine Viertelsrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 40 %

auszurichten.

3. Der Beschwerdeführerin seien berufliche

Massnahmen zu gewähren.

4. Eventualiter seien weitere Abklärungen

zu initiieren.

5. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Einsetzung des Unterzeichneten

als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

3. Mai 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde,

wobei sie auf die Akten und ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung

verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 45).

2.3 Mit Verfügung vom 8. Juli

2022 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Patrick Thomann, [...], als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 46).

2.4 Am 11. August 2022 reicht

der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein und ersucht um

Entlassung aus dem amtlichen Mandat.

2.5 Mit Schreiben vom

1. September 2022 ersucht Rechtsanwältin Alina Arul, [...], sie als neue

unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin einzusetzen

(A.S. 53).

2.6 Mit Verfügung vom 9. September

2022 wird Rechtsanwalt Patrick Thomann mit Wirkung ab dem 1. September

2022 aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwältin Alina Arul ab diesem

Zeitpunkt der Beschwerdeführerin neu als unentgeltliche Rechtsbeiständin

beigeordnet.

2.7 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde gegen die

Verfügung vom 27. Januar 2022 ist einzutreten.

2.

2.1

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Lit. c von dessen Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

19.

Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) sieht ausdrücklich vor, dass für

Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser

Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr

vollendet haben, das bisherige Recht gilt. Die am [...] 1966 geborene

Beschwerdeführerin war am 1. Januar 2022 bereits über 55-jährig und ihr

stand zu diesem Zeitpunkt eine Rente zu. Massgebend ist somit – auch für die

Folgezeit – das bis am 31. Dezember 2021 geltende (alte) Recht.

3.

3.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben IV-Stelle und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip

der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat

alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen

und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese

– abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.,

134.

V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung

vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten

Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b

S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches aufgrund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin führt in

ihrer Verfügung vom 27. Januar 2022 aus, dass der psychiatrischen

Folgenabschätzung (40-prozentige Einschränkung) gemäss dem von ihr in Auftrag

gegebenen polydisziplinären Gutachten vom 16. Oktober 2020 aus rechtlicher

Sicht nicht gefolgt werden könne. Es sei vielmehr aus psychiatrischer Sicht bei

der Beschwerdeführerin von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

auszugehen, so dass ihr einzig aus rheumatologischer Sicht in einer schulter-

und rückenadaptierten Tätigkeit insgesamt eine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit um 10 % zu bescheinigen sei. Gestützt auf ihren

Abklärungsbericht vom 9. Januar 2017 sei im Gesundheitsfall überwiegend

wahrscheinlich neu von einer vollumfänglichen ausserhäuslichen Tätigkeit und

damit im Vergleich zur früheren hälftigen Aufteilung in eine ausserhäusliche

und eine häusliche Tätigkeit von einem Statuswechsel auszugehen. In Anwendung

der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs sei es der Beschwerdeführerin

nunmehr möglich, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Trotz

langjähriger Rentenbezugsdauer und einem Alter von mittlerweile fast 56 Jahren

könne sie das erneut ausgewiesene Leistungspotential auf dem Weg der

Selbsteingliederung erwerblich verwerten. Die Rente sei daher auf das Ende des

der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufzuheben, ohne dass der

Beschwerdeführerin weitere Leistungen der IV zustünden (vgl. IV-Nr. 183

S. 1 ff.; A.S. 1 ff.).

4.2

Die Beschwerdeführerin macht

zusammenfassend geltend, es sei (auch) auf das insgesamt umfassende, schlüssige

und nachvollziehbare psychiatrische Teilgutachten vollumfänglich abzustellen

und die Invaliditätsbemessung gestützt auf eine 40-prozentige

Dispositiv

Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen. Sie habe demnach bei einem Invaliditätsgrad von

40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Werde wider Erwarten von allfälligen

«Ungereimtheiten» im psychiatrischen Teilgutachten ausgegangen, so sei der

(medizinische) Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend

abgeklärt worden und es seien zwingend Rückfragen an den Gutachter zu stellen oder

eine neue Begutachtung anzuordnen. Überdies beziehe sie seit beinahe zwanzig

Jahren eine Invalidenrente, sei über 55-jährig und habe demnach

rechtsprechungsgemäss vor Aufhebung der Rente Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen (vgl. A.S. 29 ff.).

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin teilte

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. November 2020 mit, dass sie

beabsichtige, die Verfügung vom 7. April 2017 (Zusprache einer ganzen

Invalidenrente; vgl. IV-Nr. 108 S. 1 ff.) wiedererwägungsweise

aufzuheben und die «bisherige Rente» mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach

Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Als Begründung

führte sie an, dass der RAD den medizinischen Sachverhalt in den Jahren

2016/2017 nicht genügend abgeklärt habe und dessen (damalige) Einschätzung

einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin weder begründet

noch nachvollziehbar sei. Da sie ihrer Untersuchungspflicht damals nicht

zureichend nachgekommen sei, sei die Verfügung vom 7. April 2017

zweifellos unrichtig und wiedererwägungsweise aufzuheben. Gestützt auf das im

Rahmen der laufenden Rentenrevision eingeholte beweiskräftige polydisziplinäre

Gutachten der B.___ vom 16. Oktober 2020 sei die Beschwerdeführerin seit

Februar 2015 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig.

Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 40 %, womit die

bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen sei (vgl. IV-Nr. 149

S. 2 ff.). Nach einer «Neubeurteilung» durch den internen

Rechtsdienst (vgl. IV-Nr. 166 S. 1 ff.) hob die

Beschwerdegegnerin – wie vorbeschieden – mit Verfügung

vom 5. Mai 2021 die Verfügung vom 7. April 2017

wiedererwägungsweise auf (vgl. IV-Nr. 167 S. 1 ff.). Zugleich

kündigte sie der Beschwerdeführerin mit (neuem) Vorbescheid gleichen Datums an,

dass sie ihre Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats

vollumfänglich aufzuheben gedenke. Als Begründung führte sie (neu) an, von der

von der B.___ seit Februar 2015 ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 40 %

sei aus rechtlicher Sicht abzuweichen und bloss von einer Einschränkung von

10 % auszugehen. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von lediglich

10 %, womit ein Anspruch auf eine Invalidenrente künftig zu verneinen sei

(vgl. IV-Nr. 168 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 12. November

2021 sprach sie der Beschwerdeführerin alsdann mit Wirkung ab 1. Dezember

2021 vorübergehend (erneut) eine halbe Invalidenrente zu (vgl. IV-Nr. 178

S. 1 ff.), welche sie schliesslich mit Verfügung vom 27. Januar

2022 – wie angekündigt – auf Ende Februar 2022 aufhob (vgl. IV-Nr. 183

S. 1 ff.; A.S. 1 ff.).

5.2

5.2.1 Wird eine Rente im Sinne von

Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise herauf- oder herabgesetzt, so

tritt die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dasselbe

gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach

materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird.

Dies bedeutet aber auch, dass selbst dann, wenn nachträglich auf den Wegen der

Wiedererwägung oder der Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen

wird, die ursprüngliche Verfügung von der Revisionsverfügung konsumiert bleibt

und daher nicht wiederauflebt, sondern deren Schicksal teilt. Vorbehalten

bleiben dabei lediglich jene seltenen Fälle, in denen die Revisionsverfügung

nichtig ist. Somit ist bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine

zweifellos unrichtige Revisionsverfügung der Rentenanspruch ex nunc und pro

futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu

zu beurteilen, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der

ursprünglichen Verfügung ein Rückkommenstitel gegeben wäre (vgl. BGE 140 V 514

E. 5.2 S. 520 f.).

5.2.2 Nichtigkeit bedeutet absolute

Unwirksamkeit einer Verfügung; sie wird im Falle fehlerhafter Verfügungen nur

ausnahmsweise angenommen. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei

Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung

rechtlich unverbindlich. Damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer Verfügung

eintritt, muss der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich

oder zumindest leicht erkennbar sein und die Nichtigkeit darf die

Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8. Aufl., 2020, Rz. 1096, 1098).

5.3

5.3.1 Die Beschwerdegegnerin hatte in

ihrem Vorbescheid vom 24. November 2020 ursprünglich eine

wiedererwägungsweise Aufhebung der Revisionsverfügung vom 7. April 2017

bei gleichzeitiger Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine

Viertelsrente vorgesehen. Aufgrund der Intervention ihres internen Rechtsdienstes

beliess sie es jedoch in der Folge im Rahmen ihrer Verfügung vom 5. Mai

2021 vorerst einmal bei einer blossen Wiedererwägung der Revisionsverfügung vom

7. April 2017. Der Verfügung vom 5. Mai 2021 haftet insofern ein

schwerwiegender Mangel an, als es die Beschwerdegegnerin unterliess, mit der wiedererwägungsweisen

Aufhebung der Revisionsverfügung vom 7. April 2017, welche sämtliche zuvor

ergangenen Mitteilungen und Verfügungen konsumiert hatte, zugleich die zwingend

erforderliche materielle Neubeurteilung des Rentenanspruchs der

Beschwerdeführerin vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin

lebte mit ihrer Wiedererwägung die ursprüngliche Rentenverfügung vom

17. März 1995 nicht etwa wieder auf und der Beschwerdeführerin stand nicht

– wie am 12. November 2021 von der Beschwerdegegnerin beschieden – die

ursprünglich verfügte halbe Rente wieder zu. Zwar stünde einer allfälligen

Nichtigkeit der Verfügung vom 5. Mai 2021 die Rechtssicherheit nicht

entgegen. Ob der Mangel allerdings – als dritte Voraussetzung für den Eintritt

von Nichtigkeit – leicht erkennbar war, erscheint eher fraglich, kann indessen

– wie sogleich aufzuzeigen ist – letztlich offenbleiben.

5.3.2 Die Beschwerdeführerin führte mit

Eingabe vom 25. Mai 2021 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 1. Juni

2021) aus, sie sei «mit dem Vorbescheid [vom 5. Mai 2021] nicht

einverstanden», betitelte ihr Schreiben jedoch mit «Beschwerde» (vgl. IV-Nr. 170

S. 1). Dem Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin ist weiter zu

entnehmen, dass die zuständige Sachbearbeiterin am 25. Mai 2021 der

Beschwerdeführerin den Vorbescheid vom 5. Mai 2021 telefonisch zu erklären

versuchte

(«Erklärte ihr das Rechtliche, soweit es geht»), worauf

die Beschwerdeführerin ihr mitteilte, dass sie dagegen schriftlich Einwand

erheben werde (vgl. S. 12 f.). In der Folge verstanden dann die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Unterschied zwischen der

Wiedererwägungsverfügung vom 5. Mai 2021 und dem Vorbescheid gleichen

Datums offenbar immer noch nicht (vgl. Verlaufsprotokoll der

Beschwerdegegnerin, S. 14). Die Beschwerdegegnerin nahm dieses Schreiben

als Einwendung gegen den Vorbescheid vom 5. Mai 2021 entgegen (vgl. IV-Nr. 172)

und ging in der Folge davon aus, ihre Wiedererwägungsverfügung vom 5. Mai

2021 sei in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. Verlaufsprotokoll der

Beschwerdegegnerin, S. 13). Richtig besehen hätte sie diese Eingabe der

damals anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin indessen (auch) als (an

das sachlich zuständige Versicherungsgericht weiterzuleitende, rechtzeitig

eingereichte) Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung behandeln müssen,

zumal die Beschwerdeführerin darin ausführte, dass sie bereits seit mehreren

Jahren psychisch und körperlich krank und mit ihrer behandelnden Psychiaterin –

auf deren Beurteilung die von der Beschwerdegegnerin in Wiedererwägung gezogene

Verfügung vom 7. April 2017 hauptsächlich beruhte (vgl. E. II. 6.4

nachfolgend) – nicht zufrieden sei und daher einen Therapeutenwechsel vornehmen

werde (vgl. IV-Nr. 170 S. 1). Selbst wenn die

Wiedererwägungsverfügung vom 5. Mai 2021 mithin nicht als nichtig, sondern

bloss als anfechtbar anzusehen ist, ist sie bisher nicht in formelle

Rechtskraft erwachsen und kann somit vorliegend mitbeurteilt werden.

5.3.3 Im Ergebnis war das von der

Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen nicht zulässig. Da eine frühere Verfügung

mit der Wiedererwägung einer späteren Revisionsverfügung nicht wiederauflebt

und demnach eine Wiedererwägung ohne gleichzeitigen neuen materiellen Entscheid

nicht möglich ist, konnte die Beschwerdegegnerin erst mit ihrer Verfügung vom

27. Januar 2022, mit welcher sie die zwingend erforderliche Neubeurteilung

der Rente der Beschwerdeführerin vornahm, ihre Rentenerhöhungsverfügung vom

7. April 2017 überhaupt in Wiedererwägung ziehen. Das bedeutet auch, dass

die Beschwerdeführerin zumindest bis Ende Februar 2022 (vgl. Dispositivziffer 1

der Verfügung vom 27. Januar 2022; IV-Nr. 183 S. 1; A.S. 1)

weiterhin Anspruch auf die ihr mit Verfügung vom 7. April 2017

zugesprochene ganze Rente hatte. Ist die Verfügung vom 27. Januar 2022

aber unter dem Aspekt der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu

prüfen, muss nicht mehr untersucht werden, ob zu diesem Zeitpunkt (auch) eine

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne einer Revision

gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorlag.

6. Mit Blick auf die vorstehenden

Ausführungen ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ein

Wiedererwägungsgrund vorliegt, um mit der Verfügung vom 27. Januar 2022

die rentenerhöhende Revisionsverfügung vom 7. April 2017 aufheben zu

können. Der Versicherungsträger kann dann auf formell rechtskräftige

Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos

unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist

(Art. 53 Abs. 2 ATSG).

6.1

6.1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1

ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft

entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich

ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17

Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,

die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu

beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die

Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann

gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung

gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9

E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Liegt ein Revisionsgrund vor,

ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht

(BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen).

6.1.2 Die Frage, ob eine erhebliche,

d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der

tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines

Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden

Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der

streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass

er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise

veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012

vom 25. April 2012 E. 3.3).

6.2

6.2.1 Mit Verfügung vom 17. März

1995 ging die IV-Stelle des Kantons Aargau bei der Beschwerdeführerin von einer

Erwerbsunfähigkeit von 100 % und einer Einschränkung in der

Haushaltstätigkeit von 16 % aus und ermittelte in Anwendung der gemischten

Methode (Erwerbstätigkeit: 50 %; Haushaltstätigkeit: 50 %) einen

Invaliditätsgrad von insgesamt 58 %. Gestützt darauf sprach sie der

Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. November 1993 eine halbe

Invalidenrente zu (vgl. IV-Nr. 1.2 S. 6 f.). Eine gegen die

Anwendung der gemischten Methode gerichtete Beschwerde wiesen sowohl das

Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Urteil vom 17. August 1995;

IV-Nr. 1.4 S. 4 ff.) als auch das Bundesgericht (Urteil vom

15. Mai 1996; IV-Nr. 1.3 S. 1 ff.) ab. Das Bundesgericht

hielt hierzu (verbindlich) fest, dass eine Zeitaufteilung von je 50 % auf

die ausserhäusliche sowie auf die häusliche Tätigkeit als sinnvoll erscheine,

hätte sich die Beschwerdeführerin doch (im Gesundheitsfall) bei Ausübung einer

halbtägigen Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Entlastung durch ihre Mutter

und Schwiegermutter in genügendem Masse den erzieherischen Aufgaben, den

besonderen Schwierigkeiten des jüngeren (behinderten) Sohnes, der

Haushaltsführung sowie den administrativen Belangen widmen und gleichzeitig mit

ihrem Einkommen zum finanziellen Unterhalt der Familie beitragen können. Eine

Ausdehnung der Erwerbstätigkeit wäre zumindest im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses nicht zumutbar gewesen, seien doch die Kinder in diesem

Zeitpunkt erst knapp sechs und achteinhalb Jahre alt gewesen und habe das

jüngere Kind besonderer erzieherischer Zuwendung bedurft (vgl. IV-Nr. 1.3

S. 10 f.). An diesem, mittels der gemischten Methode ermittelten

Invaliditätsgrad von 58 % hielten die IV-Stelle des Kantons Aargau bzw.

die Beschwerdegegnerin in der Folge wiederholt fest (vgl. Mitteilungen vom

26. Januar 2001 [IV-Nr. 2.9 S. 1], vom 11. März 2005

[IV-Nr. 2.1 S. 1 f.], vom 16. September 2008

[IV-Nr. 29 S. 1 f.], vom 9. Februar 2010 [IV-Nr. 40

S. 1 f.] sowie vom 1. November 2012 [IV-Nr. 78

S. 1 f.]).

6.2.2 Demgegenüber hielt der

Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin im Rahmen des mit Meldung vom

29. August 2016 (vgl. IV-Nr. 95 S. 1) von der Beschwerdeführerin

initiierten Revisionsverfahrens in einer Aktenbeurteilung vom 9. Januar

2017 fest, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt des

Gesundheitsschadens von August 1989 bis Oktober 1991 zu 100 % einer

ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen sei. Die Kinder seien inzwischen

erwachsen und teilweise ausgezogen. Ausserdem erziele ihr Ehemann aktuell kein

festes Einkommen. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute, ohne gesundheitliche

Einschränkung, (erneut) einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang eines

100 %-Pensums nachgehen würde (vgl. IV-Nr. 103 S. 1 f.).

Diese (Neu-) Einschätzung übernahm die Beschwerdegegnerin alsdann in ihre

Rentenerhöhungsverfügung vom 7. April 2017 (vgl. IV-Nr. 108

S. 5).

6.2.3 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich,

gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob

eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder gar nicht erwerbstätig

einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen

täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist

somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im

Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie

hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im

Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die

Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt

haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten

(Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies

erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische

Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei

ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in

aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts

9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2).

6.2.4 Der älteste Sohn der

Beschwerdeführerin (Jahrgang 1986) war im Zeitpunkt des Erlasses der

Rentenerhöhungsverfügung (7. April 2017) bereits seit längerer Zeit von zu

Hause ausgezogen. Der 1989 geborene Sohn und die 1998 geborene Tochter lebten

zwar noch bei ihr. Der mittlere, geistig behinderte Sohn war indessen bereits

seit längerer Zeit unter der Woche tagsüber in einer sozialtherapeutischen

Einrichtung untergebracht und benötigte keine spezifische Unterstützung durch

die Beschwerdeführerin; auch die sich noch in Ausbildung befindende Tochter war

bereits selbständig. Zudem war ihr Ehemann damals arbeitslos (vgl.

IV-Nr. 76 S. 1 f.; 98 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin

wäre somit im Gesundheitsfall (spätestens) im April 2017 überwiegend

wahrscheinlich nach Wegfall ihrer Betreuungspflichten aus finanziellen Gründen

nicht mehr teilzeiterwerbstätig mit Aufgabenbereich, sondern neu vollzeitlich

erwerbstätig gewesen. Dementsprechend war die Bemessung der Invalidität nun

nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs statt wie bisher nach der

gemischten Methode vorzunehmen. Da demnach mit dem Methodenwechsel ein

Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorlag, durfte die

Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch im Rahmen ihrer Verfügung vom

7. April 2017 grundsätzlich frei und ohne Bindung an frühere

(medizinische) Beurteilungen überprüfen (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor).

Zu untersuchen ist somit in einem nächsten Schritt, ob sie im damaligen

Verfügungszeitpunkt (7. April 2017) den aktuellen Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin korrekt ermittelte.

6.3 Die medizinische Aktenlage

präsentierte sich im Zeitpunkt der Rentenerhöhungsverfügung vom 7. April 2017

zusammengefasst wie folgt:

6.3.1 In einem Bericht

vom 29. März 2016 stellte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin und Pneumologie, [...], […]spital [...], folgende Diagnosen:

- Asthma/COPD-Kombination

(ACOS)

- Saisonale

Rhinokonjuktivitis

- Allergische

Veranlagung

- Nikotinabhängigkeit,

(…)

- Depression

und Angststörung

- Arterielle

Hypertonie laut Angabe

- Operation

einer Diskushernie L4/L5 links 12/2014

Die Beschwerdeführerin leide unter einem

Asthma bronchiale seit dem jungen Erwachsenenalter, kombiniert mit einer

Heuschnupfensymptomatik auf dem Boden einer offenbar familiären atopischen

Veranlagung. Durch das starke Rauchen sei nun eine chronisch obstruktive

Lungenkrankheit hinzugekommen, die sich vor allem in einer ausgeprägten, nicht

zu einem reinen Asthma bronchiale passenden Gasaustauschstörung zeige. Klinisch

bestehe eine schwere bronchiale Hyperreaktivität mit Irritation der Atemwege

durch verschiedene Reize, welche ihr offenbar bisher auch bei der Ausübung

ihrer beruflichen Tätigkeit als Reinigungskraft Probleme bereitet habe. Um eine

Stabilität hineinzubringen, sei ein vollständiger Rauchstopp Voraussetzung, da

ansonsten die Atemwege nicht «stabilisiert» werden könnten (vgl. IV-Nr. 98

S. 9 ff.).

6.3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. E.___, Fachpsychologe für

Psychotherapie FSP, Psychiatrische Dienste [...], stellten mit Austrittsbericht

vom 1. April 2016 (stationärer Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom

2. Februar bis 23. März 2016) als psychiatrische Diagnosen eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) mit V.a. generalisierte Angststörung

(ICD-10 F41.1), DD: Dysthymie (ICD-10 F34.1), sowie eine Tabakabhängigkeit,

ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25). Unter entsprechender Medikation sei

im Verlauf eine Besserung von Stimmung und Antrieb sowie der nächtlichen Ängste

eingetreten, jedoch habe die gemäss der Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit

bestehende depressive Symptomatik auf gleichbleibendem leicht- bis

mittelgradigem Niveau persistiert. Ihre Ängste und Stimmungseinbrüche seien mit

plötzlich einschiessenden Gedanken, etwa in Situationen in Begleitung ihres

Mannes oder in Bezug auf ihn, in Zusammenhang gestanden. Diese dysfunktionale

Denkstruktur mit prominentem interpersonellem Misstrauen, Selbstabwertung und

Eifersucht bei Verlustangst beruhe offensichtlich auf dem Hintergrund einer

psychosozial stark belasteten Lebensgeschichte, weshalb sie mit der

Beschwerdeführerin die Diagnose einer chronischen Depression besprochen hätten

und auf die Wichtigkeit einer spezifischen Behandlung nach Austritt aus der

Klinik hingewiesen hätten. Letzterer sei in leicht depressivem, aber stabilem

psychischem Zustand erfolgt (vgl. IV-Nr. 98 S. 3 ff.).

6.3.3 Die behandelnde Psychiaterin

Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und

Praktische Ärztin, [...], diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin in ihrem

Bericht vom 18. Oktober 2016 eine rezidivierende depressive Störung mit

Soziophobie und intermittierenden präsuizidalen Phasen (ICD-10 F33.2) sowie mit

«komorbider Psychiatrischer Problematik im Sinn einer posttraumatischen

Entwicklung». Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 1. Februar 2015

bei ihr in ambulanter Behandlung und sei in den letzten vier Jahren auch

mehrfach stationär behandelt worden. Aufgrund ihrer chronisch-generalisierten

Angsterkrankung mit komorbider somatischer und psychiatrischer Problematik sei

sie seit ca. fünf Jahren zu 100 % arbeitsunfähig. Das aktuelle

Beschwerdebild entspreche einer mittelgradigen (depressiven) psychischen

Beeinträchtigung bei komorbiden psychischen Störungen. Aufgrund des Verlaufs

und der ausbleibenden namhaften Verbesserung trotz massiver Bemühungen sowohl

therapeutisch als auch durch die Beschwerdeführerin sei es in den letzten

Monaten zu einer progredienten Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen.

Diese werde durch den Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste [...] vom

1. April 2016 objektiviert (vgl. IV-Nr. 98 S. 1 ff.).

6.3.4 Am 24. November 2016 teilte

Dr. med. F.___ der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass sie die

Beschwerdeführerin aufgrund einer nochmaligen Verschlechterung des

Gesundheitszustandes (erneut) in die psychiatrische Klinik [...] eingewiesen

habe (vgl. IV-Nr. 100 S. 1).

6.3.5 RAD-Arzt Dr. med. G.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom

3. Januar 2017 als «relevante» Diagnosen eine chronifizierte Depression,

aktuell mittel- bis schwergradig, mit intermittierender Suizidalität (letzter

Suizidversuch 2014) und Anzeichen einer generalisierten Angststörung, sowie als

«weitere» Diagnosen eine COPD und ein St.n. Operation einer Diskushernie L4/5

links 12/2014 fest. In den letzten Jahren, spätestens aber seit September 2016

(Gesuchseingang) habe sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin

weiter verschlechtert, so dass die Depression nun schwer chronifiziert sei.

Eine ausserhäusliche Tätigkeit sei nicht mehr denkbar, allerdings sei davon

«soweit ersichtlich» bereits bei der Rentenzusprache ausgegangen worden. Die

Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten als auch in einer

leidensangepassten Tätigkeit «weiterhin und bleibend 0 %» arbeitsfähig (vgl.

IV-Nr. 101 S. 2 ff.).

6.4 RAD-Arzt Dr. med. G.___

stützte sich in seiner Aktenbeurteilung vom 3. Januar 2017 hauptsächlich

auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___ vom

18. Oktober 2016 und übernahm unbesehen deren Beurteilung einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Nr. 101

S. 3). Bei der Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten muss indessen

der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Ärzte

mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Es

sind denn auch – im Hinblick auf einen möglichen Ziel- und Interessenkonflikt

(Behandlung versus Begutachtung) – die Angaben eines behandelnden Spezialisten

besonders sorgfältig zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_818/2012 vom

11. März 2013 E. 6.2). Wie RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin

für Neurologie, in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2020 zutreffend

festhält (vgl. IV-Nr. 130 S. 5 f.), ist der Bericht von

Dr. med. F.___ vom 18. Oktober 2016 in sich nicht konsistent, wird

doch darin einmal eine «mittelschwere- bis schwere depressive Störung», dann

wieder eine «schwergradige Erkrankung» bzw. eine bloss «mittelgradige

(depressive) psychische Beeinträchtigung» festgehalten und

«anamnestisch-explorativ» eine chronisch-generalisierte Angsterkrankung

beschrieben, ohne diese anschliessend in der Diagnosestellung aufzuführen (vgl.

IV-Nr. 98 S. 1 f.). Überdies lässt sich ihre Einschätzung nicht

ohne weiteres mit derjenigen der behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Dienste

[...] in deren Austrittsbericht vom 1. April 2016 in Übereinstimmung

bringen, welche zwar eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode, diagnostizierten, bei Klinikaustritt jedoch – durch

entsprechende Ergebnisse der Testdiagnostik unterlegt – nur noch einen leicht

depressiven, aber stabilen psychischen Zustand feststellten (vgl.

IV-Nr. 98 S. 3, S. 6 f.). Zwar wurde bei der

Beschwerdeführerin im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache von einer

vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen (vgl. IV-Nr. 1.2

S. 6 f.; 1.3 S. 11). In der Folge wurde indessen die Arbeitsunfähigkeit

in Berichten der behandelnden Fachärzte vom 3. Mai 2007 (vgl.

IV-Nr. 16 S. 2, S. 4 f.) sowie vom 20. Januar 2011

(vgl. IV-Nr. 56 S. 1, S. 4) sowie in einem psychiatrischen

Gutachten vom 3. Februar 2008 (vgl. IV-Nr. 22 S. 20) wiederholt

wesentlich tiefer eingeschätzt. Ausserdem befand sich die Beschwerdeführerin –

entgegen den Ausführungen von Dr. med. F.___ (vgl. IV-Nr. 98

S. 1 f.) – einzig noch im Jahr 2007 in stationärer psychiatrischer

Behandlung (vgl. IV-Nr. 112 S. 18 ff.) und finden sich von anfangs

2012 bis März 2016 keinerlei fachpsychiatrische Berichte in den Akten. Die von

der – die Beschwerdeführerin erst seit Februar 2015 ambulant behandelnden (vgl.

IV-Nr. 98 S. 1) – Psychiaterin Dr. med. F.___ «seit circa 5

Jahren» ausgewiesene 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Nr. 98 S. 1)

ist somit nicht nachvollziehbar. RAD-Arzt Dr. med. G.___ bzw. die

Beschwerdegegnerin wären mithin gehalten gewesen, zumindest den Austrittsbericht

zu einem weiteren stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember

2016 bis am 27. Januar 2017 einzufordern (vgl. E. II. 3.1 in

fine hiervor). Dieser gelangte jedoch erst im Jahre 2019, in einer wenig

aussagekräftigen Fassung, zu den Akten (vgl. IV-Nr. 112 S. 12). Indem

die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer rentenerhöhenden Revisionsverfügung vom

7. April 2017 hinsichtlich des damaligen Schweregrades der psychischen

Beeinträchtigung und Umfanges der Arbeits(un)fähigkeit keine ergänzenden medizinischen

Abklärungen vornahm, verletzte sie ihre Untersuchungspflicht in schwerwiegender

Weise.

6.5 Zweifellose Unrichtigkeit als

Voraussetzung für eine Wiedererwägung kann (auch) dann vorliegen, wenn der

Versicherungsträger notwendige Abklärungen unterlassen und damit den

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in grober Weise verletzt

hat. Qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung unter diesem Aspekt insbesondere

dann, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder

nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (Urteil des Bundesgerichts

9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2). Eine solche Konstellation

liegt hier vor (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Da bei der Ausrichtung

einer Dauerleistung die Erheblichkeit einer Berichtigung ausser Frage steht, liegt

somit ein Wiedererwägungsgrund vor. Die Beschwerdegegnerin war demnach befugt, mit

Verfügung vom 27. Januar 2022 auf die (qualifiziert unrichtige)

rentenerhöhende Revisionsverfügung vom 7. April 2017 zurückzukommen.

7. Mit der (zu Recht erfolgten)

Wiedererwägung der rentenerhöhenden Revisionsverfügung vom 7. April 2017

kann nun eine (voraussetzungslose) Neubeurteilung des Rentenanspruchs der

Beschwerdeführerin vorgenommen werden, ohne dass eine zu einem früheren

Vergleichszeitpunkt wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen

überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen werden müsste (vgl. E. II. 5.3.3

hiervor). Nachfolgend ist somit in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit ihrer Verfügung vom 27. Januar 2022 einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2022 verneint hat (vgl.

Dispositivziffer 1 der Verfügung; IV-Nr. 183 S. 1; A.S. 1).

7.1 Die Beschwerdegegnerin liess die

Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer im April 2019 von Amtes wegen angehobenen

Rentenüberprüfung (vgl. IV-Nr. 110 S. 1) bei der B.___

polydisziplinär (Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie sowie

Rheumatologie) begutachten. In deren Gutachten vom 16. Oktober 2020 werden

in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. IV-Nr. 145.3 S. 10):

- Rezidivierende

depressive Störung, aktuell eher leichtgradig bis zeitweise mittelschwer

(ICD-10 F33.1)

- V.a. unreife und ängstliche

Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 Z73.1)

Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit seien:

- St.n.

Appendektomie

- Anamnestisch

diverse Allergien/Asthma bronchiale

- Chronisches

Lumbovertebralsyndrom bei St.n. Diskushernie LWK5/S1 mit nach caudal luxiertem

Sequester und Kompression der Wurzel S1 links gemäss MRI vom 21. November

2014 mit konservativer Behandlung

- Muskuläre

Dysbalance am Schultergürtel bds. mit begleitendem Thoracic Outlet Syndrom

(TOS) bds.

- St.n.

Vorfusskorrektur mit Osteotomie Metatarsale I, lateralem Release und medialer

Raffung rechts 2010

- St.n.

Hallux valgus-Operation links 2012

- Klinisch

V.a. Rhizarthrose bds. mit Lokalschmerz, rechts mehr als links

- Hinweise

auf Hypermobilität

- Zeichen

einer Schmerzfehlverarbeitung mit 3/5 positiven Waddell-Zeichen und 10/18

Fibromyalgie-Druckpunkten, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild

entsprechend

- Mögliche

generalisierte Angststörung in unterschiedlichem Ausmass vorhanden (ICD-10

F41.1)

Aus rheumatologischer Sicht sei die

Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten bis intermittierend

mittelschweren Tätigkeit, die unterhalb der Schulterhorizontalen und

rückenadaptiert (ohne wiederholte Bück- oder Torsionsbewegungen und ohne

Arbeitshaltungen längerdauernd oder repetitiv vornüber geneigt oder rekliniert)

ausgeführt werden könne und kein wiederholtes Treppensteigen beinhalte,

uneingeschränkt arbeitsfähig. Es sei jedoch aufgrund der bestehenden

Grundschmerzproblematik von einem etwas langsameren Arbeitstempo respektive

einem etwas erhöhten Pausenbedarf auszugehen, so dass der Beschwerdeführerin

insgesamt eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 10 % zu

bescheinigen sei. Entsprechend den anamnestischen Angaben bestünden diese

Beschwerden schon seit längerer Zeit, so dass sie «gemäss der Fragestellung bei

der Auftragserteilung» zumindest seit April 2017 anzunehmen seien (vgl.

IV-Nr. 145.3 S. 12 f.).

In

psychiatrischer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine einfach

strukturierte Tätigkeit, ohne Übernahme von Verantwortung und ohne Zeitdruck,

mit klaren Zeitvorgaben, zuzumuten. Aufgrund der affektiven Schwankungen bzw.

des labilen Zustandes sei von einer verminderten Leistungsfähigkeit und einem

vermehrten Erholungsbedarf auszugehen. Es bestehe demnach seit Februar 2015 «im

Schnitt» eine etwa 40-prozentige Einschränkung, wobei während den stationären

Aufenthalten jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (vgl.

IV-Nr. 145.3 S. 13 f.).

Gesamthaft sei der Beschwerdeführerin

seit Februar 2015 in einer adaptierten Tätigkeit eine 40-prozentige

Einschränkung bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen zu bescheinigen

(vgl. IV-Nr. 145.3 S. 14).

7.2 RAD-Ärztin Dr. med. H.___

erachtet in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2020 das Gutachten der B.___

vom 16. Oktober 2020 insgesamt als nachvollziehbar und schlüssig. Wie der

psychiatrische Gutachter nachvollziehbar ausführe, sei die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin seit Februar 2015, mit Ausnahme der Hospitalisationen, nie

höher als 40 % eingeschränkt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in

körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, rückenadaptierten,

einfach strukturierten Tätigkeiten ohne Übernahme von Verantwortung und mit

klaren Zeitvorgaben, seit Februar 2015 zu 60 % arbeitsfähig (vgl.

IV-Nr. 148 S. 3 f.).

8.

8.1 Zwischen den Parteien ist der

Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens vom 16. September 2020 und

die darin bescheinigte rheumatologisch bedingte Einschränkung der

Leistungsfähigkeit in einer rücken- und schulteradaptierten Tätigkeit im Umfang

von 10 % unbestritten und gibt ausweislich der Akten zu keinen

Beanstandungen Anlass. Auch das psychiatrische Teilgutachten vom

15. September 2020 wird den von der Rechtsprechung formulierten

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl.

E. II. 3.2 hiervor) gerecht. Es ist in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) erstellt worden (vgl. IV-Nr. 145.5 S. 2 ff.), gibt

die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl.

IV-Nr. 145.5 S. 6 ff.), beruht auf einer allseitigen

fachärztlich psychiatrischen Untersuchung (vgl. IV-Nr. 145.5

S. 11 ff.) und der Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, setzt sich im Rahmen der

versicherungsmedizinischen Beurteilung mit den subjektiven Beschwerdeangaben

bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. IV-Nr. 145.5

S. 13 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar. Namentlich

vermag die Diagnoseherleitung (vgl. IV-Nr. 145.5 S. 16 ff.) auch

anhand der Befundlage (vgl. IV-Nr. 145.5 S. 12 f., S. 16)

zu überzeugen. Das (Teil-) Gutachten ist damit grundsätzlich geeignet, den

Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.

Diesbezüglich sind sich die Parteien ebenfalls einig. Im Streite liegt hingegen

die in psychiatrischer Hinsicht gutachterlich festgelegte Arbeitsunfähigkeit

von 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit.

Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrer

Verfügung vom 27. Januar 2022 die Auffassung, dass der «psychiatrischen

Folgenabschätzung (40%ige Einschränkung)» aus rechtlicher Sicht nicht gefolgt

werden könne. Es sei gestützt auf eine Beurteilung ihres Rechtsdienstes vom

4. Mai 2021 von keiner psychiatrisch bedingten Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit auszugehen und bei der Einschätzung der gegenwärtigen

funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens einzig auf die aus

rheumatologischer Sicht gutachterlich ausgewiesene Einschränkung der

Leistungsfähigkeit um 10 % abzustellen (vgl. IV-Nr. 183 S. 3;

A.S. 3).

Die Beschwerdeführerin hält dem

entgegen, dass die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom

4. Mai 2021 nicht zu überzeugen vermöge. Vielmehr sei das psychiatrische

Teilgutachten – wie auch vom RAD in dessen Stellungnahme vom 2. November

2020 festgehalten – umfassend und ergebe ein schlüssiges und nachvollziehbares

Gesamtbild. Es sei demnach vollumfänglich darauf abzustellen und die

Invaliditätsbemessung gestützt auf eine 40-prozentige Arbeitsunfähigkeit

vorzunehmen. Sofern von allfälligen «Ungereimtheiten» im psychiatrischen

Teilgutachten auszugehen sei – was von ihr bestritten werde –, sei der

Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und es seien zwingend Rückfragen an den

Gutachter zu stellen oder eine neue Begutachtung anzuordnen (vgl.

A.S. 32 ff.).

8.2

8.2.1 Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Für die Beurteilung

der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht

überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen

(Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach der neuen, am 30. November 2017

begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche psychischen

Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281

anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2

S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder

teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten,

normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich

auf den funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens

beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und

E. 4.1.3 S. 297). Die massgeblichen Standardindikatoren lauten wie

folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297):

1) Kategorie

«funktioneller Schweregrad»

a) Komplex

«Gesundheitsschädigung»

- Ausprägung

der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs-

und Eingliederungserfolg oder -resistenz

- Komorbiditäten

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

c) Komplex «Sozialer Kontext»

2) Kategorie «Konsistenz»

(Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs-

und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

8.2.2 Der psychiatrische

Sachverständige hat sich bei der Beurteilung des Leistungsvermögens an den

normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 zu orientieren und seine Schätzung der

Arbeitsunfähigkeit diesbezüglich hinreichend und nachvollziehbar zu begründen.

Unter diesen Voraussetzungen sind die im Gutachten formulierten Stellungnahmen

zur Arbeitsfähigkeit von den Organen der Rechtsanwendung grundsätzlich zu

übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe

des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020 E. 3.2.3). Allerdings

darf die Verwaltung bzw. das Gericht aus triftigen Gründen von der

medizinisch-psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit im Gutachten abweichen, wenn

diese zu wenig gesichert ist (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367 f.).

Dies ist namentlich dann geboten, wenn die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

mit Blick auf die massgebenden Indikatoren nicht hinreichend und

nachvollziehbar begründet erscheint resp. unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen nicht überzeugt (Urteil des Bundesgerichts

9C_832/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.2).

8.3

8.3.1 Bezüglich den vom Bundesgericht

definierten Indikatoren ist dem von Dr. med. I.___ am 15. September

2020 erstellten psychiatrischen Teilgutachten Folgendes zu entnehmen:

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» wird

hinsichtlich Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde ausgeführt, die

Beschwerdeführerin wirke in der Untersuchung affektlabil, eher etwas angespannt

und besorgt sowie subdepressiv verstimmt, berichte von Stimmungsschwankungen,

Gedankenkreisen, Schlafstörungen, sozialem Rückzug und sowohl in der

Öffentlichkeit als auch bei sich zuhause auftretenden Ängsten (vgl.

IV-Nr. 145.5 S. 16). Da sich die affektive Störung durchaus bessere,

könne keine dauerhaft gedrückte Stimmung im schwergradigen Ausmass bestätigt

werden, was sich auch darin äussere, dass die Beschwerdeführerin weitgehend in

der Lage sei, ihre alltäglichen Aufgaben wahrzunehmen. Die möglichen

ängstlichen und unreifen Persönlichkeitszüge wirkten sich ungünstig auf den

Gesamtzustand aus und förderten je nach Belastung die affektiven Verstimmungen.

«Ursprünglich entscheidend» seien wiederholte psychosoziale Belastungen und die

körperliche Erkrankung, welche die affektiven Schwankungen unterhielten. Es sei

– mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – von einer rezidivierenden

depressiven Störung, aktuell eher leichtgradig bis zeitweise mittelschwer

(ICD-10 F33.1), sowie vom Verdacht auf eine unreife und ängstliche

Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 Z73.1) auszugehen (vgl. IV-Nr. 145.5

S. 18 ff.). In Bezug auf die Behandlung und Eingliederung legt

Dr. med. I.___ dar, dass im Rahmen von stationären Behandlungen jeweils

eine deutliche Besserung habe erzielt werden können. Es werde eine konsequente

antidepressive Behandlung durchgeführt; aufgrund der von der Beschwerdeführerin

angegebenen Ängste wären ausserdem verhaltenstherapeutische Massnahmen sinnvoll.

Bei mehrjährigem Krankheitsverlauf und den Schwierigkeiten der

Beschwerdeführerin, gefasste Ziele und Vorstellungen umzusetzen, sei die

Prognose tendenziell eher ungünstig und eine wesentliche Besserung in der

Zukunft nicht zu erwarten (vgl. IV-Nr. 145.5 S. 20).

Zum Komplex «Persönlichkeit» lässt sich

dem psychiatrischen Teilgutachten entnehmen, dass mit grosser

Wahrscheinlichkeit labile Persönlichkeitszüge eine Rolle spielen dürften,

welche den Wechsel des affektiven Zustandes miterklären könnten (vgl. IV-Nr. 145.5

S. 18).

Zum Komplex «Sozialer Kontext» geht aus

dem psychiatrischen Teilgutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin in der

Lage sei, Kontakte im familiären Umfeld zu pflegen. Sie ziehe sich ansonsten

aufgrund ihrer Ängste im sozialen Bereich zurück, was jedoch zu relativieren

sei, da es ihr während ihrer stationären Aufenthalte jeweils gelungen sei,

soziale Kontakte zu knüpfen. Sie sei in der Lage, sich zu aktivieren, auch

Interessen nachzugehen, ihr soziales Umfeld sei eher beschränkt (vgl.

IV-Nr. 145.5 S. 19 f.). Die Beschwerdeführerin sei weitgehend

fähig, alltägliche Termine wahrzunehmen und sich an Routinen zu halten, sich

ein Urteil zu bilden und Entscheide zu fällen. Sie könne Aktivitäten nachgehen,

bspw. Ketten herstellen oder malen, sei verkehrsfähig. Als Belastungen werden

von Dr. med. I.___ die verminderte Durchhaltefähigkeit, die teilweise

ungenügende Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die teilweise beeinträchtigte

Gruppenfähigkeit genannt (vgl. IV-Nr. 145.5 S. 18 f.). Der

Beschwerdeführerin gelinge es teilweise nicht und teilweise wieder besser, ihre

Fähigkeiten genügend zu mobilisieren. Eine grosse Rolle spielten auch die

psychosozialen Umstände, aktuell die Erkrankung ihres Ehemannes, welche zu

einer Verschlechterung des Zustandes führten (vgl. IV-Nr. 145.5

S. 21).

Bezüglich der Kategorie «Konsistenz»

wird im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin

angebe, sie sei im Alltag teilweise stark eingeschränkt, könne sich manchmal

indessen wieder besser aktivieren. Aktuell beklage sie vorwiegend Ängste, so

dass sie das Haus nicht mehr alleine verlassen könne. Diese Ängste würden in

den Unterlagen nicht aufgeführt. Allerdings gehe aus diesen ein wechselhafter

Zustand hervor, was sich mit den Angaben und Befunden anlässlich der Exploration

decke. Eine dauerhafte starke Beeinträchtigung könne demnach nicht

nachvollzogen werden, so dass aufgrund der subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin Inkonsistenzen bestünden (vgl. IV-Nr. 145.5

S. 21). Es würden von der Beschwerdeführerin ambulante Therapiemassnahmen

in Anspruch genommen, bei Bedarf werde sie hospitalisiert (vgl.

IV-Nr. 145.5 S. 20).

Gestützt darauf hält Dr. med. I.___

fest, grundsätzlich könne der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht

eine einfach strukturierte Tätigkeit, ohne Übernahme von Verantwortung und ohne

Zeitdruck, mit klaren Zeitvorgaben, zugemutet werden. Aufgrund der affektiven

Schwankungen bzw. des labilen Zustandes müsse indessen von einer verminderten

Leistungsfähigkeit und einem vermehrten Erholungsbedarf ausgegangen werden. Es

sei daher seit Februar 2015 (Aufnahme der Behandlung bei Dr. med. F.___)

gesamthaft im Schnitt von einer etwa 40-prozentigen Einschränkung auszugehen,

wobei während den Hospitalisationen jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen habe. Die von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___

angegebene volle Einschränkung lasse sich nicht rechtfertigen, da deutliche

Besserungen erzielt worden seien und auch von der vorbehandelnden Stelle

angegeben worden sei, dass zumindest eine teilweise Tätigkeit möglich sein

sollte (vgl. IV-Nr. 145.5 S. 21 f.).

8.3.2 In einer Aktennotiz vom

4. Mai 2021 führt der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin aus,

Dr. med. I.___ habe in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom

15. September 2020 als Diagnose den Verdacht auf eine unreife und

ängstliche Persönlichkeitsstruktur gestellt und bei der Schätzung einer

40-prozentigen Arbeitsunfähigkeit mitberücksichtigt, obwohl eine solche

«Z-Diagnose» regelmässig nicht relevant sei für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden.

Ausserdem sei dessen finale Einschätzung nicht nachvollziehbar, da verschiedene

Inkonsistenzen zwischen den von der Beschwerdeführerin geschilderten und

gezeigten Beschwerden ausgewiesen seien, diese jedoch von ihm «nicht sichtlich»

miteinbezogen worden seien. Namentlich gehe Dr. med. I.___ nicht auf eine

Aktennotiz der Sachbearbeitung vom 6. Mai 2020 ein, welche im Rahmen der

IV-Anmeldung des Ehegatten zahlreiche persönliche Ressourcen und Fähigkeiten der

Beschwerdeführerin aufzeige. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin aufgrund

ihrer Ängste subjektiv auf Hilfe angewiesen, benötige diese jedoch gemäss

diesen Feststellungen gar nicht. Vielmehr sei sie eine wertvolle Stütze für

ihre Familie und vor allem für ihren erkrankten Ehegatten. Es müsse daher die

gutachterlich ausgewiesene Arbeits(un)fähigkeit in psychiatrischer Hinsicht aus

rechtlicher Sicht angepasst bzw. könne nicht übernommen werden. Zwar mache

Dr. med. I.___ differenzierte und fachlich nachvollziehbare Ausführungen

zu den Indikatoren, nehme zu den verschiedenen Einschätzungen und medizinischen

Berichten Stellung und zeige verschiedene Inkonsistenzen auf. Diese flössen

indessen nicht in die daraus resultierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

ein. Es mache somit vorliegend Sinn, lediglich die Leistungseinschränkung aus

rheumatologischer Sicht in der Höhe von 10 % zu übernehmen (vgl.

IV-Nr. 166 S. 1 ff.).

8.4

8.4.1 Es trifft zwar zu, dass

Z-codierte Diagnosen nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich

erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen fallen und somit grundsätzlich keine

invalidisierenden Gesundheitsschäden darstellen (Urteil des Bundesgerichts

9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Dessen ungeachtet fallen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame

Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende

Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 430; Urteil des

Bundesgerichts 9C_439/2021 vom 13. April 2022 E. 5.2.2). Gemäss

Dr. med. I.___ wirken sich die möglichen unreifen und ängstlichen

Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) ungünstig auf den Gesamtzustand der

Beschwerdeführerin aus und fördern je nach Belastung ihre affektiven

Verstimmungen bzw. können den Wechsel des affektiven Zustandes miterklären

(vgl. IV-Nr. 145.5 S. 18, S. 20). Ihre Persönlichkeitsstruktur

beeinflusst mithin die (invalidenversicherungsrechtlich relevante und vorliegend

im Vordergrund stehende, mit affektiven Schwankungen verbundene) rezidivierende

depressive Störung und trägt – zumindest mittelbar – zur gutachterlich

ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einer Verweistätigkeit bei.

Dr. med. I.___ hat deren ressourcenhemmenden Wirkung beim Indikator

«Komorbiditäten» demnach zu Recht Rechnung getragen und diese als Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt.

8.4.2 Auch was die angeblich

unzureichende Berücksichtigung von Inkonsistenzen im psychiatrischen Teilgutachten

anbelangt, kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden: Dr. med. I.___

hielt ausdrücklich fest, die Beschwerdeführerin habe hauptsächlich Ängste im

Kontakt mit anderen Menschen geschildert. Diese Ängste seien jedoch

aktenanamnestisch nicht ausgewiesen und seiner Auffassung nach insofern zu

relativieren, als es ihr während ihrer Klinikaufenthalte jeweils möglich

gewesen sei, soziale Kontakte aufzunehmen. Es sei demnach davon auszugehen,

dass die Angststörung im Alltag keine wesentliche Rolle spiele. Die

Beschwerdeführerin sei weitgehend in der Lage, ihre alltäglichen Aufgaben

wahrzunehmen. Ihr psychischer Zustand sei starken Schwankungen ausgesetzt; sie

sei im Alltag teilweise vorübergehend eingeschränkt, könne indessen durchaus

Kontakte im familiären Umfeld pflegen und Aktivitäten nachgehen. Eine

dauerhafte starke Beeinträchtigung könne demnach nicht nachvollzogen werden und

es bestünden in ihren subjektiven Angaben Inkonsistenzen (vgl.

IV-Nr. 145.5 S. 17 ff., insb. S. 21). Dr. med. I.___

diskutierte mithin sehr wohl die Widersprüche zwischen den (subjektiven)

Schilderungen der Beschwerdeführerin und den (objektiven) Gegebenheiten und

trug diesen im Rahmen seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung gebührend

Rechnung. Er sah die Beschwerdeführerin denn auch nicht wegen ihrer Ängste,

sondern nur (aber immerhin) aufgrund ihrer labilen psychischen Verfassung als in

ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt.

An diesem Ergebnis vermag auch die von

der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2020

erstellte Aktennotiz nichts zu ändern: Zwar nahm Dr. med. I.___ auf diese

Notiz in seinem psychiatrischen Teilgutachten nicht explizit Bezug, hatte jedoch

von deren Inhalt – zumindest über die in der Aktenzusammenfassung aufgeführte

Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. H.___ vom 14. Mai 2020 (vgl.

IV-Nr. 145.7 S. 5; 130 S. 1 f.) – Kenntnis. Der Aktennotiz

ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Intake-Gesprächs

vom 17. Juli 2018 im IV-Verfahren ihres Ehemannes lebendig, eloquent,

freundlich-offen, affektiv ausgeglichen und schwingungsfähig aufgetreten sei

und gemäss zweier am 6. März 2019 sowie am 12. November 2019 über den

Ehemann erstellten psychiatrischen Gutachten über gute Ressourcen verfüge,

diesem (insbesondere im Haushalt) genügend Unterstützung gewähre und auch

alleine einkaufen gehe (vgl. IV-Nr. 128 S. 1). Die

Verhaltensbeobachtungen lassen sich indessen durchaus mit dem gutachterlich

festgestellten wechselhaften psychischen Zustand der Beschwerdeführerin

erklären. Was die vorhandenen persönlichen Ressourcen anbelangt, ging auch

Dr. med. I.___ davon aus, dass es ihr zumindest teilweise möglich sein

sollte, gewisse Aktivitäten auszuführen.

8.4.3 Gestützt auf vorstehende

Erwägungen erscheint die gutachterliche Einschätzung einer 40-prozentigen

Leistungs- bzw. Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer

Verweistätigkeit als hinreichend und im Einklang mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung begründet und nachvollziehbar. Es bestehen mithin keine

triftigen

Gründe, von dieser abzuweichen (vgl. E. II. 8.2.2

hiervor). Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin führt aus, Dr. med. I.___

stelle verschiedene Inkonsistenzen fest, diese flössen jedoch «nicht sichtlich»

in die daraus resultierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein. Zugleich

schloss er allerdings an anderer Stelle deren Berücksichtigung «auch nicht ganz

aus» (vgl. IV-Nr. 166 S. 4). Nach dem vorstehend Gesagten lässt sich

dem Teilgutachten eine hinreichende Berücksichtigung der Inkonsistenzen

entnehmen. Es bleibt demnach bei der fachpsychiatrisch-gutachterlichen

Beurteilung, wonach in Würdigung sämtlicher relevanter Aspekte auf eine

Einschränkung von 40 % geschlossen wird.

9.

9.1

9.1.1 Im Nachgang zum B.___-Gutachten

vom 16. Oktober 2020 diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin

Dr. med. F.___ mit Bericht vom 18. November 2020 bei der

Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, aktuell sich

verschlechternd, mit Somatisierung und intermittierenden präsuizidalen Phasen

(ICD-10 F33.2). In den letzten Monaten sei es zu einer progredienten

Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen. Entsprechend der Aktenlage und

der Vorbefunde sei der Krankheitswert im Rahmen einer selbständigen Störung im

Sinne eines berufsrelevanten depressiven Syndroms klinisch-objektiv schwerer

Ausprägung ausgewiesen. Biografisch und interaktionell gebe es deutliche

Hinweise für eine «strukturelle Vulnerabilität als relevante Coping- und

Ressourcenlimitierung», wobei für den protrahierenden Heilverlauf

psychodynamisch relevante medizinalfremde Stressoren und

Persönlichkeitsakzentuierungen mitentscheidend seien (vgl. IV-Nr. 155

S. 2 f.). Zugleich hielt sie offenbar (weiterhin) an der Befundlage

und Diagnosestellung einer rezidivierenden depressiven Störung mit Soziophobie

und intermittierenden präsuizidalen Phasen (ICD-10 F33.2) sowie mit «komorbider

Psychiatrischer Problematik im Sinn einer posttraumatischen Entwicklung» gemäss

ihrem Bericht vom 18. Oktober 2016 fest (vgl. IV-Nr. 155

S. 4 f.; 98 S. 1 f.; siehe auch E. II. 6.3.3

hiervor).

9.1.2 Dr. med. J.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, [...], bei dem sich die Beschwerdeführerin seit

10. Juni 2021 (erneut) in ambulanter Behandlung befindet, stellte in einem

Arztbericht vom 2. September 2021 als (psychiatrische) Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1; Erstdiagnose 2021), eine rezidivierende depressive Störung,

leicht bis mittelgradig (ICD-10 F33.1; Erstdiagnose vor ca. zwanzig Jahren)

sowie eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0; Erstdiagnose 2021, ev. bereits früher).

Aufgrund des chronifizierten Zustandsbildes nach komplexer Traumatisierung mit

neben der depressiven Störung stark einschränkender Agoraphobie sowie der

posttraumatischen Belastungsstörung und damit verbundenen häufigen

Angstzuständen sei die Prognose der Arbeitsfähigkeit als ungünstig

einzuschätzen. Die Beschwerdeführerin könne nicht mit anderen Menschen

arbeiten, weil sie sich in Gruppen sehr schnell beobachtet und negativ

beurteilt empfinde. Sie entwickle dadurch Ängste, welche ihre Konzentration

stark beeinträchtigten und die Arbeitstätigkeit bis hin zur psychischen

Dekompensation und deren Abbruch belasteten. Auch wenn sie für sich alleine

arbeite, träten Angstzustände, bspw. im Rahmen von Flashbacks, auf, welche eine

Arbeitstätigkeit verunmöglichten. Sie könne ausserdem nicht alleine, sondern

nur in Begleitung zur Arbeit fahren. Der Beschwerdeführerin sei mithin ihre

bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Allenfalls könne sie 1 – 2

Stunden pro Tag Heimarbeit verrichten (vgl. IV-Nr. 177

S. 1 ff.).

9.1.3 In einem von der

Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztbericht

vom 15. März 2022 diagnostizierte Dr. med. J.___ bei der

Beschwerdeführerin zusätzlich zu den von ihm bereits gestellten Diagnosen neu

eine Soziale Phobie (ICD-10 F40.1). Die Beschwerdeführerin sei aktuell

insgesamt maximal zu 20 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit

(Heimarbeit mit der Möglichkeit einer freien Zeiteinteilung) arbeitsfähig. Die

im psychiatrischen Teilgutachten vom 15. September 2020 gestellten

Diagnosen erfassten die Psychopathologie und die Einschränkungen der

Beschwerdeführerin nur oberflächlich. Es sei zwar eine depressive Störung

diagnostiziert, die aus seiner Sicht für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

noch relevanteren Diagnosen der Angststörungen (soziale Phobie und Agoraphobie)

sowie der posttraumatischen Belastungsstörung fehlten hingegen. Die Ängste der

Beschwerdeführerin seien als vermutlich nur vorübergehend respektive als im

Alltag nicht relevant abgetan worden, da diese in den vorhandenen Berichten

nicht oder nur teilweise aufgeführt worden seien. Die Kriterien für die

Diagnose einer Agoraphobie nach ICD-10 seien indessen zumindest in der

aktuellen Befunderfassung vollständig und deutlich erfüllt und wären auch aus

der Befunderhebung im Gutachten klar abzuleiten gewesen. Weiter habe der

psychiatrische Gutachter die Exploration und Diskussion allfälliger

Traumafolgestörungen zu Unrecht gänzlich weggelassen. Die von ihm

(Dr. med. J.___) diagnostizierten Angststörungen könnten auch als solche

Traumafolgestörungen verstanden werden (vgl. Beilage zur Beschwerde [BB] Nr. 5).

9.2 Die unterschiedliche Natur von

Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und

Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten

andererseits (BGE124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es nicht zu, ein

Administrativ-oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine

abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte

benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben

sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom

10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Wie RAD-Ärztin

Dr. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 zu Recht

festhält (vgl. IV-Nr. 157 S. 1 ff.), zeigt Dr. med. F.___

in ihrem Bericht vom 18. November 2020 im Vergleich zu ihrem Bericht vom

18. Oktober 2016 weder nachvollziehbar eine relevante Verschlechterung der

Befundlage auf, noch scheint sie eine neue diagnostische Beurteilung vorzunehmen.

Dr. med. I.___ nahm in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 15. September

2020 zum Bericht vom 18. Oktober 2016 Stellung und führte nachvollziehbar

aus, weshalb auf diesen nicht abgestellt werden kann (vgl. IV-Nr. 145.5

S. 14, S. 17 f., S. 21; siehe diesbezüglich auch bereits E. II. 6.4

hiervor). Soweit Dr. med. J.___ bei der Beschwerdeführerin neu

(zusätzlich) die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie

einer Agoraphobie bzw. einer sozialen Phobie stellt, ist darauf hinzuweisen, dass

Dr. med. I.___ Kenntnis hatte von der belastenden Kindheit und ersten Ehe,

welche nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Ursache für ihre (aktuell im

Vordergrund stehenden) Ängste seien (vgl. IV-Nr. 145.5 S. 6, S. 16;

siehe auch IV-Nr. 145.5 S. 3 f. mit Verweis auf den

Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste [...] vom 1. April 2016

[IV-Nr. 112 S. 14 f.]). Er ging in der Folge indessen – nach

Diskussion der medizinischen Vorberichte sowie von bestehenden Inkonsistenzen

in den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Nr. 145.5

S. 17, S. 19, S. 21; siehe auch bereits E. II. 8.3.1

sowie E. II. 8.4.2 hiervor) – überzeugend und nachvollziehbar davon

aus, dass diese Angststörung im Alltag keine wesentliche Rolle spiele und

mangels Hinweise eine «anderweitig psychiatrische Störung» nicht vorliege (vgl.

IV-Nr. 145.5 S. 17 f.). Bei der von Dr. med. J.___

erfolgten diagnostischen Einschätzung und mit dieser verbundenen höhergradig

bescheinigten Arbeitsunfähigkeit handelt es sich somit lediglich um eine unterschiedliche

Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes. Im Rahmen psychiatrischer

Beurteilungen besteht jedoch immer ein gewisser Ermessensspielraum, innerhalb

dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen).

Das trifft vorliegend auf die Beurteilung von Dr. med. I.___ zu. Die

nachträglich eingereichten Fachberichte vermögen somit ebenfalls keine konkreten

Zweifel an der Zuverlässigkeit von dessen Expertise zu begründen.

9.3 Als Fazit ist somit

festzuhalten, dass auf das B.___-Gutachten vom 16. Oktober 2020

vollumfänglich – d.h. auch in psychiatrischer Hinsicht – abgestellt werden

kann. Es ist demnach bei der Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden

Zeitpunkt (27. Januar 2022) von einer (rheumatologisch und psychiatrisch

bedingten) Arbeitsfähigkeit von insgesamt 60 % in einer leidensangepassten

Tätigkeit auszugehen (vgl. E. II. 7.1 hiervor; IV-Nr. 145.3

S. 12 ff.).

10.

10.1 Die Beschwerdegegnerin ging in

ihrer Verfügung vom 27. Januar 2022 mit Verweis auf ihren

Abklärungsbericht vom 9. Januar 2017 bei der Beschwerdeführerin weiter von

einem Statuswechsel aus. Es sei im Gesundheitsfall nicht mehr wie bisher von

einer hälftigen Aufteilung in eine ausserhäusliche und eine häusliche

Tätigkeit, sondern überwiegend wahrscheinlich von einer vollumfänglichen

ausserhäuslichen Tätigkeit auszugehen, womit neu die allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs Anwendung finde (vgl. IV-Nr. 183 S. 3;

A.S. 3).

10.2 Den vorliegenden Akten ist zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und ihrer erwachsenen

Tochter zusammenwohnt und der erwachsene, geistig behinderte Sohn in der

Zwischenzeit in einem Heim lebt und nur noch alle fünf bis sechs Wochen am

Wochenende nach Hause kommt (vgl. IV-Nr. 145.4 S. 12; 145.5

S. 9; 145.6 S. 6; 159 S. 3). Diese Lebensumstände würden für

sich allein – wie bereits für den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom

7. April 2017 zu Recht festgestellt wurde (vgl. E. II. 6.2.4

hiervor) – wohl für eine 100-prozentige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit der

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall sprechen, vorausgesetzt, dass der Ehemann

im Verfügungszeitpunkt (27. Januar 2022) weder einen Lohn noch ein

allfälliges Ersatzeinkommen (Rente oder Taggelder) erzielen sollte. Im

Vergleich zum Zeitpunkt der Abklärung vom 9. Januar 2017 (vgl. IV-Nr. 103

S. 1 f.) hat sich jedoch insofern eine (gewichtige) Veränderung in

den tatsächlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben, als ihr Ehemann

im November 2019 an Lungenkrebs erkrankt ist (vgl. IV-Nr. 145.4

S. 12; 145.5 S. 6, S. 9). Anlässlich des Revisionsgesprächs vom

7. Februar 2020 führte die Beschwerdeführerin hierzu aus, sie begleite

aktuell häufig ihren Ehemann zur Bestrahlung und Chemotherapie; sie mache sich

grosse Sorgen um ihn, da er sehr schwach sei. Sie würde sich am liebsten wieder

in stationäre psychiatrische Behandlung begeben, das gehe jedoch wegen der

Betreuung ihres Ehemanns nicht (vgl. IV-Nr. 114 S. 2). In ihrer

Eingabe vom 25. Mai 2021 wies sie darauf hin, dass sich ihr Ehemann einer

Chemotherapie, einer «Mundtherapie» und einer Bestrahlung unterziehen müsse und

sie für ihn einen Fahrdienst habe organisieren müssen, da sie ihn aus

gesundheitlichen Gründen nicht begleiten könne. Ausserdem komme seine Schwester

zweimal in der Woche vorbei, um sie zu unterstützen (vgl. IV-Nr. 170 S. 1).

Im Fragebogen zur Abklärung der lebenspraktischen Begleitung vom 18. März

2020 hielt die Tochter der Beschwerdeführerin fest, sie pflege jeweils am

Nachmittag ihre Mutter und ihren Stiefvater, erledige die

Haushaltsarbeiten, kaufe ein, richte Medikamente (vgl. IV- Nr. 127

S. 2). Mit Aufnahme einer ganztägigen Praktikumstätigkeit war ihr nach

Angaben der Beschwerdeführerin eine Mithilfe in diesem zeitlichen Umfang

indessen in der Folge nicht mehr möglich (vgl. Verlaufsprotokoll der

Beschwerdegegnerin, S. 11; siehe auch IV-Nr. 139 S. 1). Schliesslich

ist den mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege

eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass ihrem Ehemann offenbar seit

Dezember 2020 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgerichtet wird.

Bei dieser Ausgangslage sprechen doch gewisse Indizien dafür, dass die

Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung aufgrund der Betreuung

ihres krebskranken Ehemannes nicht in einem Voll-, sondern – bei einer gewissen

zeitlichen Entlastung durch die Tochter und/oder die Schwägerin im Haushalt –

höchstens in einem Teilzeitpensum erwerbstätig sein könnte. Die

Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen

und sich bei ihrer Beurteilung nicht (allein) auf einen mehr als fünf Jahre

alten Abklärungsbericht abzustützen (vgl. E. II. 3.1 in fine

hiervor). Die Statusfrage kann demnach nicht als hinreichend abgeklärt gelten.

Ohne deren Klärung hat aber vorderhand offen zu bleiben, anhand welcher Methode

(vgl. E. II. 6.2.3 hiervor) der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin

zu ermitteln ist.

11.

11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt

schliesslich die (vorgängige) Durchführung von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen. Sie beziehe seit beinahe zwanzig Jahren eine Invalidenrente,

sei über 55-jährig und habe demnach rechtsprechungsgemäss vor Aufhebung der

Rente Anspruch auf Massnahmen zur Eingliederung. Sie weise kein genügendes

Selbsteingliederungspotential auf. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin

keinerlei Abklärungen betreffend ihre subjektive Eingliederungswilligkeit

vorgenommen und vor Einstellung des Rentenanspruchs kein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren durchgeführt. Sie erkläre sich ausdrücklich bereit, im

Rahmen ihrer Restarbeitsfähigkeit an beruflichen Massnahmen mitzuwirken (vgl.

A.S. 30, 40 ff.).

11.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt

demgegenüber die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin trotz langjähriger

Rentenbezugsdauer und fortgeschrittenem Alter das erneut ausgewiesene

Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich verwerten

könne, habe sie doch bereits früher selber eine Teilzeitstelle finden können

und Frühinterventionsmassnahmen zugesprochen erhalten. Überdies sehe sich die

Beschwerdeführerin aktuell «absolut» nicht arbeitsfähig und lasse es somit am

subjektiven Eingliederungswillen fehlen. Es bestehe mithin für weitere

Leistungen der IV keine Grundlage mehr (vgl. IV-Nr. 183 S. 3;

A.S. 3).

11.3

11.3.1 Bei Personen, deren Rente

revisions- oder – wie vorliegend – wiedererwägungsweise herabgesetzt oder

aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder

wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben praxisgemäss in der Regel

vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind,

das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels

Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (SVR 2015 IV

Nr. 41 S. 139, 9C_183/2015 E. 5; Urteile des Bundesgerichts

8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 6.3, 8C_394/2017 vom 8. August

2017 E. 4.2, je mit Hinweisen). Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich

(«vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung

liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf

invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts

9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen), wenn die

versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben

integriert ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3)

oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2).

Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die

versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der

langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne

Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (SVR 2015 IV Nr. 41

S. 139, 9C_183/2015 E. 5). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür,

dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das

medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg

der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts

8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2, 9C_87/2016 vom

23. November 2016 E. 5.2.1; zum Ganzen: BGE 145 V 209 E. 5.1

S. 211 f.).

11.3.2 Die im Jahre 1966 geborene

Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Rentenaufhebungsverfügung vom

27. Januar 2022 55 Jahre alt und bezog seit dem 1. November 1993 –

folglich seit mehr als 28 Jahren – zuerst eine halbe (Verfügung vom

17. März 1995; IV-Nr. 1.2 S. 1 ff.), dann ab

1. September 2016 eine ganze (Verfügung vom 7. April 2017;

IV-Nr. 108 S. 1 ff.) und spätestens ab 1. Dezember 2021

(Verfügung vom 12. November 2021; IV-Nr. 178 S. 1 ff.)

erneut eine halbe Invalidenrente. Damit gilt die Vermutung, dass die

Beschwerdeführerin nicht ohne vorherige Eingliederungsmassnahmen in der Lage

ist, das medizinisch-theoretisch ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg

der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (vgl. E. II. 11.3.1

hiervor). Entgegen der Auffassung des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin

(vgl. IV-Nr. 166 S. 3) kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten

werden, dass die arbeitsmarktliche Desintegration nicht invaliditätsbedingt

sei, wurde doch sowohl im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache (vgl.

IV-Nr. 1.2 S. 6 f.; 1.3 S. 11) als auch im Rahmen der

späteren Rentenerhöhung (vgl. IV-Nr. 108 S. 5) im Erwerbsbereich

jeweils von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausgegangen. Darüber hinaus

verfügt die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung (vgl.

IV-Nr. 145.4 S. 11; 114 S. 1). Zwar gelang es ihr, ab Januar

2011 selber eine Festanstellung im Umfang eines rund 30-prozentigen Arbeitspensums

im Reinigungsbereich zu finden (vgl. IV-Nr. 58 S. 1 f.; 56

S. 3). Diese «Selbsteingliederung» scheiterte indessen bereits im April

2011 (vgl. IV-Nr. 109 S. 4) aufgrund einer Staub- bzw. einer

Putzmittelallergie und damit verbundener asthmatischer Reaktionen der

Beschwerdeführerin (vgl. IV-Nr. 145.4 S. 11; 145.5

S. 10 f.; siehe auch Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin,

S. 2 f., S. 4). Schliesslich kann aus dem Umstand, dass ihr mit

Mitteilungen vom 9. November 2011 sowie vom 20. März 2012 Kostengutsprache

für Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungscoachings und eines

Computerkurses erteilt wurde (vgl. IV-Nr. 67 S. 1 f.; 65

S. 1 f.), nicht der Schluss gezogen werden, sie sei anfangs 2022,

mithin rund zehn Jahre später, in der Lage, dank dieser Massnahmen auf dem

Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen. Ein Selbsteingliederungspotenzial ist bei

der Beschwerdeführerin mithin nicht zureichend ausgewiesen.

11.4

11.4.1 Vor Aufhebung einer Rente kann

von der Durchführung befähigender Massnahmen unter anderem dann abgesehen

werden, wenn aus den Akten eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit der

versicherten Person hervorgeht, d.h. wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Eingliederungsbereitschaft aus

invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist. In einem solchen Fall ist die

Verwaltung befugt, die Invalidenrente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen

der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG aufzuheben (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_311/2018 vom 16. November 2018 E. 5.5,

9C_442/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Dabei sind

insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten

gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu

berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren

und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten

Anträge (Urteile des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März 2021

E. 4.4.2, 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 mit

Hinweisen). Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen lässt sich nicht bereits

aufgrund eines im Rahmen einer Begutachtung festgestellten Verhaltens mit

übertriebenem Krankheitsgebaren verneinen (Urteil des Bundesgerichts

8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.3).

11.4.2 Dem B.___-Gutachten vom

16. Oktober 2020 sowie dem Protokoll des Revisionsgesprächs vom

7. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin zum

damaligen Zeitpunkt als vollständig arbeitsunfähig erachtete (vgl.

IV-Nr. 145.4 S. 13; 145.5 S. 11; 145.6 S. 7; 114

S. 3). Diesen im Rahmen der Rentenabklärung erfolgten Aussagen der

Beschwerdeführerin ist indessen bei der Beurteilung, ob eine Eingliederungsbereitschaft

vorhanden ist oder nicht, kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, zumal es

angesichts ihres langjährigen Status’ als Voll- bzw. als Teilinvalide (bei

einer 100-prozentigen Einschränkung im Erwerbsbereich; vgl. E. II. 11.3.2.

hiervor) jedenfalls dem Grundsatz nach verständlich erscheint, dass sie damals

von ihrer Krankheit und Behinderung überzeugt war. Dasselbe hat auch für die

von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren bekundete

Bereitschaft zur Mitwirkung an beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu gelten,

lässt sich doch daraus für sich alleine noch kein ausreichend vorhandener

Eingliederungswille ableiten.

11.4.3 Die Beschwerdegegnerin sprach

der Beschwerdeführerin auf entsprechendes Ersuchen hin (vgl. IV-Nr. 31

S. 1 ff.) im November 2011 sowie im März 2012

Frühinterventionsmassnahmen zu (vgl. E. II. 11.3.2 hiervor). Die

Beschwerdeführerin zeigte sich damals sehr motiviert, wieder zu arbeiten (vgl.

IV-Nr. 69 S. 2; 58 S. 2 f.; 39 S. 2 f.;

Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin, S. 4). Dennoch musste die

berufliche Eingliederung schliesslich abgebrochen werden, da weder die

Stellenbemühungen der Beschwerdeführerin noch die Bemühungen der

Beschwerdegegnerin, einen Arbeitsplatz für einen Arbeitsversuch zu finden,

erfolgreich waren und die Beschwerdeführerin über erneute psychische

Beschwerden klagte (vgl. Abschlussbericht vom 12. September 2012;

IV-Nr. 72 S. 1 f.). Es erscheint bereits fraglich, ob aus dem

damaligen Verhalten der Beschwerdeführerin auf einen fehlenden

Eingliederungswillen geschlossen werden kann. Aber selbst wenn dem so wäre,

gilt es zu berücksichtigen, dass zwischen Abschluss dieser ersten beruflichen

Massnahmen (26. Oktober 2012; IV-Nr. 77 S. 1 f.) und Erlass

der Rentenaufhebungsverfügung (27. Januar 2022) mehr als neun Jahre

vergangen sind. Es fehlt somit an einem hinreichend engen zeitlichen

Zusammenhang, um aus einer dannzumal (allenfalls) bestehenden subjektiven

Eingliederungsunfähigkeit einen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom

27. Januar 2022 fehlenden Eingliederungswillen abzuleiten.

11.5 In Würdigung der gesamten

Umstände kann demnach nach dem gegenwärtigen Stand der Akten nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein vorhandenes

Selbsteingliederungspotenzial sowie auf eine aktuell fehlende Motivation bzw.

einen momentan fehlenden Eingliederungswillen der Beschwerdeführerin

geschlossen werden. Es fehlen zurzeit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die

Beschwerdeführerin in der Lage wäre, sich ohne Hilfestellungen wieder ins Erwerbsleben

zu integrieren. Eine Rentenaufhebung bzw. -herabsetzung ohne vorgängige den

Verhältnissen angepasste Durchführung befähigender Massnahmen ist damit nicht

rechtens. Da bei der Beschwerdeführerin bisher weder konkrete berufliche

Massnahmen noch ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden sind, hat

die Beschwerdegegnerin dies nachzuholen. Bei der Bestimmung der infrage

kommenden Eingliederungsmassnahmen ist das Ergebnis der Statusprüfung (vgl.

E. II. 10. hiervor) zu berücksichtigen.

12. Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zwar nicht mit Verfügung vom

5. Mai 2021 (vgl. E. II. 5. hiervor), jedoch mit Verfügung vom

27. Januar 2022 grundsätzlich befugt war, die rentenerhöhende

Revisionsverfügung vom 7. April 2017 in Wiedererwägung zu ziehen (vgl.

E. II. 6. hiervor). Weiter erweist sich das Gutachten der B.___ vom

16. Oktober 2020 (auch betreffend die erwerblichen Auswirkungen) als

vollumfänglich beweiswertig, so dass darauf abgestellt werden kann. Es ist

demnach bei der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 %

in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (vgl.

E. II. 8. f. hiervor). Hingegen fehlt es bisher an einer

zureichenden Abklärung der (für die Ermittlung des Invaliditätsgrades

massgeblichen) Statusfrage (vgl. E. II. 10. hiervor), um den

(künftigen) Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abschliessend beurteilen zu

können. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin bisher zu Unrecht keine

beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (vgl. E. II. 11.

hiervor). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Rückweisung an

den Versicherungsträger dann möglich, wenn sie allein in der notwendigen

Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich

eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen

erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Eine

solche Konstellation liegt hier vor: Es bestehen Sachverhalts- und

Abklärungslücken, welche die Beschwerdegegnerin zu schliessen hat. So hat sie

betreffend die Statusfrage eine erneute Abklärung durch ihren Abklärungsdienst

vornehmen zu lassen. Überdies hat sie befähigende Massnahmen durchzuführen,

bevor sie eine allfällige Rentenaufhebung oder -herabsetzung verfügen kann. Zu

diesem Zweck sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die

Verfügungen vom 5. Mai 2021 sowie vom 27. Januar 2022 sind demzufolge

in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Da mit Aufhebung der beiden

vorgenannten Verfügungen die rentenerhöhende Revisionsverfügung vom

7. April 2017 weiterhin Bestand hat, ist der Beschwerdeführerin einstweilen

unverändert die bisherige ganze Rente (vgl. auch E. II. 5.3.3

hiervor) zuzusprechen.

13.

13.1 Bei diesem Verfahrensausgang

(formelles Obsiegen) steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung, wie in der Kostennote verlangt, auf CHF 4'220.85

festzusetzen (15.26 Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz von

CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 104.10 und 7.7 % MwSt.).

13.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00

– 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens

hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

teilweise gutgeheissen, dass die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 5. Mai 2021 sowie vom 27. Januar 2022 aufgehoben werden

und die Sache an die IV-Stelle zurückge-

wiesen wird,

damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Der Beschwerdeführerin wird einstweilen

weiterhin eine ganze Rente zugesprochen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'220.85 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen