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Entscheid

VSBES.2022.42

Invalidenrente

13. Juli 2022Deutsch32 min

erfolgte eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung, durchgeführt von der Stiftung

Source so.ch

Urteil vom 13. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 25. Januar 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1990 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste am 4. Juli 2004 aus Thailand in die

Schweiz ein; am 26. Juli 2007 wurde sie von ihrem Stiefvater mit Schweizer

Bürgerrecht adoptiert (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 12, S. 7).

1.2 Am 20. August 2007 meldete sich

die Beschwerdeführerin unter Angabe einer Sprachbehinderung und

Schwerhörigkeit, bestehend seit Geburt, bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 12, S. 1 ff.). Hierauf

gewährte ihr die IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle Bern) im

Rahmen beruflicher Massnahmen eine zweijährige IV-Anlehre zur

hauswirtschaftlichen Mitarbeiterin, den Besuch einer Berufsschule für

Hörgeschädigte sowie die Übernahme von Dolmetscherkosten (IV-Nr. 22). Gestützt

auf den Abschlussbericht ihrer Ausbildungsstätte vom 30. Juni 2010 (IV-Nr. 39,

S. 3 ff.) teilte die IV-Stelle Bern der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

11. Oktober 2010 (IV-Nr. 41) mit, dass das Dossier in der beruflichen

Eingliederung geschlossen werde, da die Beschwerdeführerin auf eine weitere

Unterstützung bei der Stellensuche verzichtet habe (siehe auch Protokolleintrag

vom 16. Juli 2010). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht

des Kantons Bern mit Urteil vom 23. Februar 2011 ab (IV-Nr. 59).

1.3 Mit Schreiben vom 9. März 2011 ersuchte

die Beschwerdeführerin die IV-Stelle Bern um Unterstützung bei der Stellensuche

(IV-Nr. 61), welche ihr mit Mitteilung vom 30. März 2011 gewährt wurde (IV-Nr.

62). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 67)

erfolgte eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung, durchgeführt von der Stiftung

B.___ (IV-Nr. 71). Gestützt auf den Abklärungsbericht AMA vom 29. Juli 2011 (IV-Nr.

83) wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 rückwirkend

ab dem 1. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe

Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr. 86).

1.4 Am 28. März 2012 (IV-Nr. 88)

teilte die IV-Stelle Bern der Beschwerdeführerin mit, dass das Dossier bei der

Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da die Beschwerdeführerin eine

Anstellung gefunden habe (siehe Arbeitsvertrag vom 28. November 2011,

IV-Nr. 87).

1.5 Im Jahr 2013 erfolgte eine

revisionsweise Überprüfung des Invaliditätsgrades, welche keine

rentenbeeinflussende Veränderung ergab (vgl. Mitteilung der IV-Stelle Bern vom 25.

Juni 2013, IV-Nr. 100).

1.6 Auf Gesuch der

Beschwerdeführerin hin wurde von der IV-Stelle Bern der Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung geprüft (siehe

Abklärungsbericht vom 8. Oktober 2013, IV-Nr. 101). Dabei stellte sich heraus,

dass die Versicherte keiner lebenspraktischen Begleitung bedurfte mit Ausnahme

von administrativen Belangen, bei welchen sie von einer Vertreterin der

Fachstelle für Gehörlose in Bern unterstützt wurde. Mit Verfügung vom 2.

Dezember 2013 wurde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung abgelehnt (IV-Nr.

104).

1.7 Auf Gesuch der

Beschwerdeführerin hin, welche von der Fachstelle Beratung und Information für

Gehörlose und Hörbehinderte vertreten wurde (Schreiben vom 21. Juli 2015,

IV-Nr. 112), leitete die – nach einem Wohnortswechsel (vgl. IV-Nr. 111)

neu zuständige – IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

ein weiteres Revisionsverfahren ein. Sie führte am 23. November 2015 mit der

Beschwerdeführerin ein Revisionsgespräch durch (IV-Nr. 119). Mit Schreiben vom

27. November 2015 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass die

Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Veränderung ergab (IV-Nr. 120).

1.8 Im Verlauf übernahm die

Beschwerdegegnerin weitere Kosten für Hilfsmittel (Kostengutsprache für ein

SIP-Videophone vom 20. Januar 2016, IV-Nr. 126). Gestützt auf den

Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung Erwachsene vom 3. November 2017

(IV-Nr. 139) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 133) mit Verfügung

vom 10. Januar 2018 ab (IV-Nr. 141).

1.9 Mit Geburtsanzeige vom 2.

Oktober 2019 (IV-Nr. 143) wurde die Beschwerdegegnerin darüber informiert, dass

die Beschwerdeführerin eine Tochter zur Welt gebracht hatte. Daraufhin wurde

der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. November 2019 eine Kinderrente

zugesprochen (IV-Nr. 146).

1.10 Ende 2020 leitete die

Beschwerdegegnerin eine weitere revisionsweise Überprüfung des

Invaliditätsgrades ein (IV-Nr. 147). Sie veranlasste eine Abklärung im Haushalt

(vgl. Abklärungsbericht vom 28. Juni 2021, IV-Nr. 150). Gestützt darauf

stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27. Juli

2021 die Aufhebung der halben Invalidenrente in Aussicht; ausschlaggebend war

die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

zu 100 % im Haushalt tätig wäre (IV-Nr. 153). Aufgrund der dagegen erhobenen

Einwände (IV-Nr. 164) veranlasste die Beschwerdegegnerin einen Situationsbericht

(Bericht vom 3. Januar 2022, IV-Nr. 167). Mit Verfügung vom 25. Januar

2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid und hob die Rente auf

Ende des folgenden Monats auf und entzog einer Beschwerde gegen die Verfügung

die aufschiebende Wirkung (IV-Nr. 168; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 28. Februar 2022 fristgerecht beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben.

Ihr Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 25. Januar 2022 sei aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin

weiterhin die bisherige halbe IV-Rente bei einem IV-Grad von 56 %

auszurichten.

b) Eventualiter: die

Beschwerdeführerin (mittels Gebärdendolmetschers) und deren Ehepartner sowie

Frau C.___ seien durch das Gericht protokollarisch zu befragen (Beweisthema:

Statusfrage, Anwendbarkeit des Einkommens- und Betätigungsvergleichs oder der

gemischten Methode).

c) Subeventualiter: die

Beschwerdesache sei zu medizinischen Abklärungen und zur Durchführung einer

Haushaltsabklärung mittels Beizugs eines Gebärdendolmetschers an die IV-Stelle

zurückzuweisen.

3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Stellungnahme vom 11. März

2022 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 24 f.)

4. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 unter Verweis auf die

Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf weitere

Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 26).

5. Mit richterlicher Verfügung vom

30. März 2022 wird das Begehren der Beschwerdeführerin, die durch die

Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die

Verfügung vom 25. Januar 2022 sei wiederherzustellen, abgewiesen (A.S. 27 ff.).

6. Am 20. April 2022 reicht

Rechtsanwalt Wyssmann seine Kostennote zu den Akten (A.S. 30 ff.). Diese wird

der Beschwerdegegnerin am 21. April 2022 zur Kenntnis zugestellt (A.S. 34).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 25. Januar 2022 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der ab

1.

Januar 2022 gültigen Fassung (7. IV-Revision) anwendbar.

2.

2.1

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunf.igkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird

die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente

festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 - 69 %entspricht der prozentuale

Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 %

besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad

unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile:

·

Invaliditätsgrad von

49.

% = Prozentualer Anteil von 47.5 %

·

Invaliditätsgrad von

48.

% = Prozentualer Anteil von 45.0 %

·

Invaliditätsgrad von

47.

% = Prozentualer Anteil von 42.5 %

·

Invaliditätsgrad von

46.

% = Prozentualer Anteil von 40.0 %

·

Invaliditätsgrad von

45.

% = Prozentualer Anteil von 37.5 %

·

Invaliditätsgrad von

44.

% = Prozentualer Anteil von 35.0 %

·

Invaliditätsgrad von

43.

% = Prozentualer Anteil von 32.5 %

·

Invaliditätsgrad von

42.

% = Prozentualer Anteil von 30.0 %

·

Invaliditätsgrad von

41.

% = Prozentualer Anteil von 27.5 %

·

Invaliditätsgrad von

40.

% = Prozentualer Anteil von 25.0 %

2.2

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog.

allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen

Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der

Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; sog. spezifische

Methode des Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig

sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin

mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode

des Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich

tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen

Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil

der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des

Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich

festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen

(Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).

2.3

Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder

gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine

hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der

versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten

Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus

äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom

28.

Juni 2019 E. 5.2).

3.

3.1

Gemäss

Art. 17 Abs. 1 ATSG wird

die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,

sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).

Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach

ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;

vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

3.2

Die Frage, ob eine erhebliche,

d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder

einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder

Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen

Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen

eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen

Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten

Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom

25.

April 2012 E. 3.3).

4.

4.1

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Dabei ist im gesamten Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten.

4.2

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt weiter der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht

haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird

durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2

S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht

in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4.

Aufl., Zürich 2020, Art. 43 N 96).

4.3

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel

eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

4.4

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125

V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016

E. 3.1).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, am persönlichen Gespräch vom 21.

Juni 2021 sei der Status mit dem Ehepaar ausführlich besprochen worden. Die

Beschwerdeführerin habe die Aussage gemacht, dass sie auch ohne gesundheitliche

Einschränkungen keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Diese

Aussage erscheine kongruent und überwiegend wahrscheinlich, wenn man

berücksichtige, dass die Beschwerdeführerin auch vor der Geburt der Tochter

seit Jahren keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Aus

medizinischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (ganztags

arbeitsfähig mit einer Leistungseinbusse von max. 50 %). Bei der

Terminvereinbarung habe der Ehemann der Beschwerdeführerin der Abklärungsfachfrau

versichert, dass er das Gespräch mit seiner Ehefrau übersetzen könne. Er lebe

seit Jahren mit ihr zusammen und kenne die aktuelle Situation mit dem Kind und

der Ausführung des Haushaltes bestens. Es sei auch üblich, dass Abklärungen durch

Familienangehörige übersetzt würden, wenn zum Beispiel die Versicherte der

deutschen Sprache nicht mächtig sei. Aus diesem Grund sei die Gesprächsführung

ohne Gebärdendolmetscher vorgenommen worden.

5.2

Der Beschwerde (A.S. 5 ff.)

lässt sich entnehmen, die Beschwerdegegnerin habe den Status nie mit der

gehörlosen Beschwerdeführerin direkt erhoben, weder schriftlich noch mündlich,

und der medizinische Sachverhalt sei nicht abgeklärt worden. Wenn ein

Sozialversicherungsträger die bisher erbrachten Leistungen einstellen wolle,

müsse er gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, weil es sich um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage handle, mit dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit das Dahinfallen einer

Erwerbstätigkeit der betroffenen Versicherten im Gesundheitsfall nachweisen.

Dieser Nachweis sei nun aber mit dem vorliegenden Abklärungsbericht vom 28.

Juni 2021, auf welche sich die angefochtene Verfügung stütze, nicht erbracht

worden, zumal dieser in eklatanter Verletzung der Partizipationsrechte einer

gehörlosen Versicherten erfolgt sei. Des Weiteren stelle sich vorab die Frage,

ob eine erneute Überprüfung des Falles durch die IV-Stelle überhaupt zulässig

sei oder nicht. Die Geburt der Tochter D.___ am 1. Oktober 2019 sei der

IV-Stelle schon lange bekannt gewesen, nämlich seit dem 7. November 2019. Sie

habe diesen neuen Umstand bereits im November 2019 geprüft und eine

IV-Kinderrente ausgerichtet. Ein Revisionsverfahren sei erst ein Jahr später

eröffnet worden. Weil aber seit der Zusprache der Kinderrente mit Verfügung vom

20.

November 2019 diese Verfügung in Rechtskraft getreten und keine

Änderung eingetreten sei, könne in der Geburt von D.___ von vornherein kein

Revisionsgrund erblickt werden. Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV bilde keine

hinreichende rechtliche Grundlage für die Durchführung eines neuen

Revisionsverfahrens. Selbst wenn eine Revision zulässig wäre, erweise sich die

Abklärung der IV als beweisrechtlich nicht verwertbar. Im vorliegenden Fall

bestehe einzig und alleine eine Beurteilung der IV-Abklärungsperson, Frau C.___,

vom 28. Juni 2021. Gestützt auf letztere Beurteilung wolle die

Beschwerdegegnerin die Leistungen der Versicherten aufheben. Es habe aber keine

valide Vernehmlassung der Versicherten gegeben. Für eine solche wäre zwingend

der Beizug eines Gebärdendolmetschers erforderlich gewesen. Es bestünden

genügend Zweifel, um den Fall mindestens einer neuen, ergebnisoffenen Abklärung

mit Beizug eines Dolmetschers zuzuführen. Auf der anderen Seite sei ohnehin

überwiegend wahrscheinlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin für die

Betreuung des Kindes sorgen würde, zumal er stellenlos sei. Falls eine

ausserhäusliche Betreuung nötig wäre, weil der Ehemann einen Job finden würde,

würde die Versicherte und ihr Ehemann erklärter Massen einen Krippenplatz

organisieren. Damit aber sei offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin den

Nachweis, die Beschwerdeführerin würde heute bei guter Gesundheit keiner

Erwerbstätigkeit nachgehen, nicht erbracht habe.

6.

Im vorliegenden Fall wurde der

Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Oktober 2011

rückwirkend ab dem 1. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe

Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr. 86). Die in der Folge im Juni 2013 und November

2015.

veranlassten Revisionsverfahren ergaben keine Änderung des

Invaliditätsgrades (IV-Grad von 56 %; vgl. IV-Nrn. 100 und 120) Mit vorliegend

angefochtener Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde der Rentenanspruch mit

der Begründung aufgehoben, die Beschwerdeführerin würde auch ohne

gesundheitliche Einschränkungen keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit

nachgehen. Aus medizinischer Sicht bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von

50.

% (IV-Nr. 168; Aktenseite [A.S.] 1 ff.). In der Beschwerde wird zusammenfassend

geltend gemacht, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei aufgrund unrichtiger

und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts abgelehnt

worden; versicherungsmedizinische Abklärungen seien nicht vollständig

vorgenommen worden (A.S. 11 ff.). Streitig und zu prüfen ist somit, ob die

von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rentenaufhebung korrekt ist.

7.

Im Folgenden ist zunächst der

medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er sich im Referenzzeitpunkt

(rechtskräftige Verfügung vom 11. Oktober 2011) präsentiert hat:

7.1

Dem Erstexpertisenbericht für

Hörgerätversorgung des Spitals E.___ vom 11. Januar 2005 (IV-Nr. 49. S. 2 ff.) lässt

sich entnehmen, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine beidseitige, praktisch

symmetrische Perzeptionsschwerhörigkeit im Sinne einer Hochtonschwerhörigkeit. Das

Tympanogramm zeige beidseits Typ A. Eine Sprachaudiometrie sei bei

Fremdsprachigkeit und spät erfasster hochgradiger Schwerhörigkeit nicht

durchführbar. Beidseits kein Nachweis der otoakustischen Emissionen. In der

Beurteilung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer

sprachrelevanten beidseitigen Perzeptionsschwerhörigkeit. Eine

Hörgeräteversorgung sei dringend indiziert. Die Punktesumme nach der

Expertisenanleitung vom April 1999 betrage 94 Punkte, was der Indikationsstufe

3.

entspreche. Die binaurale Versorgung sei gemäss den geltenden Bestimmungen

möglich. Mit der binauralen Versorgung könne die Sprachverständlichkeit im Störlärm

und die beidseitige Ansprechbarkeit sowie das Richtungshören verbessert werden.

7.2

Im Rahmen der Abklärungen für

die Zusprache von Sonderschulmassnahmen fand am 1. September 2004 an der Klinik

F.___ eine Untersuchung statt. Dem Bericht der Kantonalen Erziehungsberatung

Bern vom 29. September 2007 (IV-Nr. 15) lässt sich entnehmen, die

Beschwerdeführerin habe im Snijders Oomen-Test (Kurzfassung) einen IQ von 67

erreicht, was einem Lebensalter von unter 9 Jahren entsprochen habe. Da sie die

räumlich-konstruktiven Aufgaben (Mosaiktest) im einfachen Bereich sehr solide

gelöst habe, erscheine eine Wahrnehmungsstörung zusätzlich zur eingeschränkten

intellektuellen Leistungsfähigkeit eher unwahrscheinlich.

7.3

Med. pract. G.___, Fachärztin

für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer

Stellungnahme vom 3. Mai 2011 (IV-Nr. 67) aus, die Versicherte leide an einer

Hochtonschwerhörigkeit, welche sich insbesondere auf die sprachliche

Kommunikation auswirke. Für das Verstehen von Sprache seien die hohen

Frequenzen besonders wichtig. Eine Hochtonschwerhörigkeit beeinträchtige das

Konsonantenverständnis erheblich stärker als das Verständnis der Vokale.

Konsonanten seien nicht nur wichtiger für das Verstehen von Sprache, sondern

sie seien auch wesentlich leiser. Weiterhin seien Betroffene mit einer

Hochtonschwerhörigkeit in Bezug auf das Richtungshören sowie im Störschall

besonders beeinträchtigt. Letzteres bedeute, dass die Störgeräusche mit

niedrigen Frequenzen stark einschränkten. Diese funktionellen Einschränkungen hätten

dazu geführt, dass Menschen mit Hochtonschwerhörigkeit Sprache in unterschiedlichen

Kommunikationssituationen unterschiedlich verstünden, was für die

Gesprächspartner oft nicht nachvollziehbar sei. Das heisse, dass die

Kommunikation in ruhiger Umgebung deutlich besser gelinge als in lauter, dass

Männer besser verstanden würden als Frauen und dass tieffrequente

Störgeräusche, wie etwa Leerlaufgeräusche von Maschinen, das Sprachverstehen in

einem nicht erwarteten Ausmass erschwerten. Ein umfassendes Verständnis der

Behinderung von Seiten der Umgebung der Betroffenen sei aus diesem Grund enorm wichtig.

Das Zumutbarkeitsprofil könne vor allem wegen der im Raum stehenden möglichen

eingeschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit der Versicherten nicht

abschliessend formuliert werden.

7.4

Anlässlich der

Arbeitsmarktlich-Medizinischen Abklärungen (siehe Abklärungsbericht AMA der B.___

vom 29. Juli 2011, IV-Nr. 83) berichtet RAD-Ärztin Dr. med. H.___,

Fachärztin für Arbeitsmedizin, die Versicherte leide an einer beidseitigen

Hochtonperzeptionsschwerhörigkeit und sei binaural mit Hörgeräten versorgt

worden. Während der AMA sei festgestellt worden, dass sie lediglich das linke

Hörgerät benutze. Sie berichte, dass sie nur Geräusche über das Hörgerät hören

könne. Kommunizieren mit Familienmitgliedern (nur mit der Mutter) oder im

Alltag könne sie mit einfacher Gebärdensprache und teilweise mit Ablesen von

den Lippen. Beim Eintrittsgespräch in der AMA sei eine Mitarbeiterin der

Fachstelle für Gehörlose dabei sowie eine Dolmetscherin für Gebärdensprache.

Die Fachstelle für Gehörlose unterstütze die Beschwerdeführerin in ihrer

sozialen Situation, lebenspraktischen Dingen, etc. Beim Kommunizieren sei ein

sehr geringer Wortschatz aufgefallen (laut Gebärdensprachdolmetscherin).

Festgestellt worden sei während der AMA, dass die Versicherte auch ganz

einfache Texte vom Inhalt her nicht verstehe. Schreiben könne sie ebenfalls

nicht, sie kommuniziere mit der Fürsorgestelle für Gehörlose via Mail, indem

sie aber nur einzelne Wörter schreiben könne, werde aber verstanden. Sprechen

von Worten könne die Versicherte ebenfalls nicht. Bei der Beschwerdeführerin

liege eine schwierige soziale familiäre Situation vor. Sie kommuniziere nur

gelegentlich mit der Mutter in Gebärdensprache. Ansonsten sitze sie zu Hause

vor dem Computer (Webcam) und kommuniziere via Gebärdensprache mit anderen

Gehörlosen. Die Beschwerdeführerin mache bei den Arbeiten häufig einen

unsicheren und ängstlichen Eindruck. Sie lasse sich teilweise mit Zögern auf

jede Arbeit ein. Ganz einfache Aufgaben habe sie relativ gut durchführen

können, wenn sie ihr vorher ausgiebig vorgezeigt worden seien. Wenn die

auszuführenden Tätigkeiten komplexer geworden seien, habe sie Probleme gehabt,

die Struktur der Aufgaben zu verstehen und umzusetzen. Bei diesen Tätigkeiten habe

sie sehr geringe Leistungen erbracht. Insgesamt hätten ihr die Tätigkeiten

ausgiebig vorgezeigt werden müssen, sie habe längere Zeit für die Anleitung

gebraucht und habe zwischendurch auch bezüglich der Qualität kontrolliert

werden müssen. Wenn sie Routine entwickelt habe, habe sie bei den einfachen

Arbeiten eine konstante Leistung erbringen und Wiederholungsaufgaben problemlos

am nächsten Tag abrufen können. Beste Leistung habe sie bei einfachen,

seriellen, manuellen Tätigkeiten erbracht (kurzfristige Leistung 70 %,

längerfristig ca. 50 %). Bei der Versicherten sei sicherlich von einer

eingeschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit auszugehen. Im Snijders

Omen-Test (Kurzfassung) habe sie 2004 einen IQ von 67 erreicht, was einem

Lebensalter von unter neun Jahren entsprochen habe. Die verlangsamte

Arbeitsweise sei begründet in der intellektuellen Minderbegabung in Verbindung

mit der hochgradigen Schwerhörigkeit. Insgesamt habe man während der AMA den

Eindruck gehabt, dass die Versicherte über wenig Selbstvertrauen verfüge und

unsicher und teilweise ängstlich auch bei der Bewältigung von alltäglichen

Aufgaben sei. Wenn ihr ein geeignetes Training ermöglicht würde (z.B. intensive

sprachliche Förderung), könnten die Ergebnisse besser sein als das, was sie

während der AMA bei den Tätigkeiten an Leistung erbracht habe. Der Versicherten

sei zumutbar eine einfache, serielle, manuelle Tätigkeit mit nicht mehr als

fünf Arbeitsschritten, mit ausführlicher Arbeitsanleitung in Form von

„Vorzeigen" (keine mündliche oder schriftliche Anleitung) oder in

Gebärdensprache und ohne Zeitdruck. Da die Versicherte nicht sprechen und hören

könne (trotz Hörgeräteversorgung nur Hören von Geräuschen), dürfe die

zukünftige Tätigkeit keinen Anspruch diesbezüglich haben. Kommunikation in

Gebärdensprache sei möglich. Ebenfalls sei eine Tätigkeit im Lärmbereich

ungeeignet. In einer solchen Tätigkeit sei die Versicherte ganztags arbeitsfähig

mit einer Leistungseinbusse von max. 50 % (vermehrter Anleitungsbedarf,

verlangsamt). Die Versicherte brauche bei allen Tätigkeiten eine längere

Einarbeitungszeit und regelmässige Zwischen- und Endkontrollen der Qualität.

8.

Zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung lagen folgende Unterlagen vor:

8.1

Im Abklärungsbericht Haushalt

vom 28. Juni 2021 (IV-Nr. 150) wurde festgehalten, gemäss dem Ehemann komme die

Beschwerdeführerin bestens zurecht in der Mutterrolle. Sie sei dabei in keiner

Weise überfordert. Seit Dezember 2020 seien er und die Beschwerdeführerin

verheiratet. Der Ehemann sei seit mehreren Jahren nicht mehr erwerbstätig und

könne die Beschwerdeführerin somit im Haushalt unterstützen. Bei der

Beschwerdeführerin bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit

von 50 % (ganztags arbeitsfähig mit einer Leistungseinbusse von max. 50

%). Seit 2013 gehe sie keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nach. Am

Abklärungsgespräch habe das Ehepaar erklärt, dass die Beschwerdeführerin heute,

ohne gesundheitliche Einschränkungen, keiner ausserhäuslichen Tätigkeit

nachgehen würde. Es gehe ihr gesundheitlich oft schlecht und sie habe sich seit

2013.

nie mehr um eine Anstellung bemüht. Unter welchen Schmerzen sie genau

leide, habe das Ehepaar nicht darlegen können. Der Ehemann sei ebenfalls seit

mehreren Jahren arbeitslos, er habe seit einem Unfall Schmerzen im Bein und

könne keiner Arbeit mehr nachgehen. Er suche deshalb auch seit mehreren Jahren

keine Anstellung mehr. Das Ehepaar lebe von der halben Invalidenrente und den

Ergänzungsleistungen der Versicherten. Der Ehemann habe kein Einkommen, auch

keine Unterstützung der Sozialhilfe. Obwohl die finanzielle Situation eng sei,

gehe die Versicherte keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nach. Es bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche sie auch die Jahre vor der Geburt des Kindes

nicht verwertet habe. Aufgrund der vorliegenden Akten und des

Abklärungsgespräches vor Ort sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu

100.

% als Hausfrau tätig wäre.

8.2

Gemäss der Stellungnahme zum

Einwand der Abklärungsfachfrau C.___ vom 3. Januar 2022 (IV-Nr. 167) sei

am persönlichen Gespräch vom 21. Juni 2021 der Status mit dem Ehepaar

ausführlich besprochen worden. Sie hätten die Aussage gemacht, dass die

Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche Einschränkungen keiner

ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Diese Aussage erscheine

kongruent und überwiegend wahrscheinlich, wenn man berücksichtige, dass sie

auch vor der Geburt der Tochter seit Jahren keiner ausserhäuslichen

Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Aus medizinischer Sicht bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % (ganztags arbeitsfähig mit einer

Leistungseinbusse von max. 50 %). Bei der Terminvereinbarung habe der

Ehemann der Beschwerdeführerin der Abklärungsfachfrau versichert, dass er das

Gespräch mit seiner Ehefrau übersetzen könne. Er lebe seit Jahren mit der

Beschwerdeführerin zusammen und kenne die aktuelle Situation mit dem Kind und

der Ausführung des Haushaltes bestens. Es sei auch üblich, dass Abklärungen

durch Familienangehörige übersetzt würden, wenn zum Beispiel die/der

Versicherte der deutschen Sprache nicht mächtig sei.

9.

Vorliegend strittig und zu

prüfen ist die sogenannte Statusfrage. Die Beschwerdegegnerin stellt zur Beantwortung

dieser Frage auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Juni 2021

(IV-Nr. 150) ab (siehe auch die erneute Stellungnahme von Abklärungsfachfrau

C.___ vom 3. Januar 2022; IV-Nr. 167). Gestützt auf die Angaben im Bericht

geht sie davon aus, die Beschwerdeführerin würde auch ohne gesundheitliche

Einschränkung keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Die

Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, der Abklärungsbericht sei

mangelhaft und somit nicht verwertbar. Es stellt sich damit zunächst die Frage,

ob dieser eine genügende Grundlage darstellt.

9.1

Für den Beweiswert eines solchen

Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person

verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der

aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und

bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all

dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20

S. 60 E. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine

zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in

das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543

E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61

E. 6.2 S. 63, 128 V 93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom

2.

April 2015 E. 4.1.1, 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).

9.2

Im vorliegenden Fall wurde der

«Abklärungsbericht Haushalt» von einer Abklärungsfachfrau des

Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin erstellt, wobei es keinerlei

Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich dabei um eine nicht qualifizierte Person

handeln würde. Es ist gestützt auf den Inhalt des Berichts auch davon

auszugehen, dass der Abklärungsfachfrau sowohl die örtlichen und räumlichen

Verhältnisse als auch die medizinischen Diagnosen und die sich daraus

ergebenden Einschränkungen bekannt waren. Die Abklärungsfachfrau war somit auch

darüber orientiert, dass die Beschwerdeführerin unter einer beidseitigen

Hochtonperzeptionsschwerhörigkeit leidet und für sämtliche Kommunikationen auf

eine Übersetzung in der Gebärdensprache angewiesen ist (S. 2 im Abklärungsbericht;

vgl. auch Abklärungsbericht AMA vom 29. Juli 2011, IV-Nr. 83; E. II. 7.4

hiervor). Trotz Kenntnis dieser Umstände führte die Abklärungsfachfrau die

Abklärung vom 21. Juni 2021 ohne Anwesenheit eines Gebärdensprachdolmetschers

durch. Die Übersetzung übernahm der Ehemann der Beschwerdeführerin. In mehreren

Stellen im Abklärungsbericht zeigt sich aber, dass der Ehemann anstelle der

Beschwerdeführerin über ihre Einschränkungen im Haushalt Auskunft gab resp. die

Beschwerdeführerin von der Abklärungsfachfrau offenbar nicht persönlich darüber

befragt wurde (so z.B. auf S. 2 Ziff. 1, S. 5 Ziff. 5.1 und S. 6 Ziff. 5.5

im Abklärungsbericht Haushalt). So wird unter anderem auf S. 6 Ziff. 5.5

(«Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen») im Abklärungsbericht

Folgendes festgehalten: «Ihre bald 2-jährige Tochter kann sie selbständig

betreuen gemäss I.___. Frau A.___ ist dabei auf keinerlei Hilfe angewiesen. Er

ist der Meinung, dass sie auch ohne ihn den ganzen Haushalt selbständig

ausführen kann, inkl. der Kinderbetreuung. Seine Ehefrau sei belastbar und

nicht schnell gestresst oder erschöpft». Des Weiteren lässt sich den Akten entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin in der Kommunikation, insbesondere auch in der

Gebärdensprache, stark eingeschränkt ist. Gemäss den Arbeitsmarktlich-Medizinischen

Abklärungen vom Sommer 2011 (siehe Abklärungsbericht AMA der B.___ vom 29. Juli

2011, IV-Nr. 83) wurde von der damals anwesenden

Gebärdensprachdolmetscherin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über

einen sehr geringen Wortschatz verfüge. Festgestellt worden sei während der

AMA, dass die Versicherte auch ganz einfache Texte vom Inhalt her nicht

verstehe. Schreiben könne sie ebenfalls nicht, sie kommuniziere mit der

Fürsorgestelle für Gehörlose via Mail, indem sie aber nur einzelne Wörter

schreiben könne, werde aber verstanden. Sprechen von Worten könne die

Versicherte ebenfalls nicht (S. 13 im Abklärungsbericht AMA). Ob der Ehemann aufgrund der eingeschränkten

Kommunikationsfähigkeit der Beschwerdeführerin geeignet war, das Gespräch

zwischen der Beschwerdeführerin und der Abklärungsfachfrau vollumfänglich und

adäquat zu übersetzen, erscheint daher fraglich. Auch inhaltlich vermag der

Abklärungsbericht vom 28. Juni 2021 nicht vollständig zu überzeugen. So wird im

Abklärungsbericht beschrieben, am Abklärungsgespräch habe das Ehepaar

erklärt, dass die Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche Einschränkungen

keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Es gehe ihr gesundheitlich

oft schlecht und sie habe sich seit 2013 nie mehr um eine Anstellung bemüht.

Unter welchen Schmerzen sie genau leide, habe das Ehepaar nicht darlegen können

(S. 3 im Abklärungsbericht Haushalt). Diese Darlegungen im Bericht lassen auch

die Interpretation zu, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der gesundheitlichen

Situation der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass sie seit Jahren keiner

beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen ist. Hinzu kommt, dass medizinische

Berichte, welche die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin

beschreiben, fehlen. Medizinische Abklärungen wurden von der Abklärungsfachfrau

trotz Hinweise auf eine möglicherweise veränderte gesundheitliche Problematik nicht

in die Wege geleitet. Im Bericht wird offengelassen, unter welchen Beschwerden

die Beschwerdeführerin neben der Schwerhörigkeit konkret leidet. Auf dieser

Grundlage kann nicht ohne ergänzende Klärung mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin

tatsächlich ohne gesundheitliche Einschränkungen ausschliesslich als Hausfrau

tätig wäre.

9.3

Nach dem Dargelegten ist

festzuhalten, dass vorliegend konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit des Abklärungsberichts Haushalt vom 28. Juni 2021 sprechen,

weshalb sich im vorliegenden Fall für die Beantwortung der Statusfrage nicht abschliessend

auf den Abklärungsbericht stützen lässt. Die Statusfrage kann nicht als

hinreichend geklärt gelten.

10.

Ungeklärt ist im Weiteren auch

die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin nahm

anlässlich der aktuellen revisionsweisen Überprüfung des Invaliditätsgrades

keine medizinischen Abklärungen vor und stellte bei der Rentenaufhebung einzig

auf den Abklärungsbericht vom 28. Juni 2021 ab. Wie vorstehend in

Erwägung 9 dargelegt, bestehen am Abklärungsbericht von Frau C.___ vom 28.

Juni 2021 jedoch Zweifel, weshalb nicht abschliessend darauf abgestellt werden

darf. Im Bericht von Frau C.___ sowie auch in den IV-Akten finden sich aber gewisse

Hinweise auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit Referenzzeitpunkt

(rechtskräftige Verfügung vom 11. Oktober 2011). Wie oben erwähnt (E. II.

9.2

hiervor), führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung

vom 21. Juni 2021 aus, dass es ihr gesundheitlich oft schlecht gehe und sie

sich deshalb seit 2013 nie mehr um eine Anstellung bemüht habe. Den übrigen IV-Akten

lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr zu

einem Arzt gegangen sei. Offenbar habe sie aufgrund ihrer gesundheitlichen

Situation Ende 2013 ihre Anstellung im geschützten Rahmen in der J.___

gekündigt und leide an körperlichen und psychischen Problemen. Weiter wird

berichtet, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keine Übersicht über ihre

eigenen Belange gehabt habe und eine Gefährdungsmeldung gemacht worden sei

(siehe Antwortschreiben zum Revisionsformular vom 11. August 2015, IV-Nr. 114).

Zudem berichtet auch RAD-Ärztin Dr. med. K.___ in ihrer Einschätzung zur

medizinischen Situation anlässlich des Revisionsgesprächs vom 23. November

2015.

von psychischen sowie somatischen Beschwerden (IV-Nr. 119). Seit der

Rentengewährung im Jahr 2011 wurden von Seiten der IV-Stelle Bern sowie der

Beschwerdegegnerin keine medizinischen Abklärungen durchgeführt, weder im

Revisionsverfahren im Jahr 2013 und 2015 noch im Jahr 2020 resp. 2021. Daraus

folgt, dass die medizinische Situation ebenfalls ungenügend abgeklärt worden

ist. Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin bedarf

es deshalb einer umfassenden medizinischen Abklärung und, je nach Ergebnis der

medizinischen Abklärungen, weiterer Abklärungen in Form eines Haushaltsberichts

unter Teilnahme eines Dolmetschers in Gebärdensprache.

11.

Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass die medizinischen Unterlagen keine zuverlässige und

schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben. Auch fehlt es an einer

schlüssigen Beurteilung der Statusfrage. Es bedarf daher weiterer Abklärungen. Nach

bundesrichterlicher Rechtsprechung ist eine Rückweisung an den

Versicherungsträger möglich, wenn sie allein im notwendigen Erheben einer

bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E.

4.4.1.4). Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall gegeben. Es liegen

Sachverhaltslücken vor, die die Beschwerdegegnerin zu schliessen hat. Zu diesem

Zweck sind die Akten an sie zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin

über den geltend gemachten Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu

entscheiden.

12.

Folglich ist die angefochtene

Verfügung vom 25. Januar 2022 aufzuheben; die dagegen erhobene Beschwerde ist

im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.

13.

13.1

Unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und

die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235

f.). Der Beschwerdeführerin steht somit eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung, wie in der

Kostennote vom 20. April 2022 (A.S. 31 f.) verlangt, auf CHF 2'350.55

festzusetzen (8.60 Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF

250.00

zuzüglich Auslagen von CHF 32.50 und MwSt.).

13.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25.

Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'350.55 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 1’000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar