VSBES.2022.42
Invalidenrente
13. Juli 2022Deutsch32 min
erfolgte eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung, durchgeführt von der Stiftung
Source so.ch
Urteil vom 13. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 25. Januar 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1990 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste am 4. Juli 2004 aus Thailand in die
Schweiz ein; am 26. Juli 2007 wurde sie von ihrem Stiefvater mit Schweizer
Bürgerrecht adoptiert (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 12, S. 7).
1.2 Am 20. August 2007 meldete sich
die Beschwerdeführerin unter Angabe einer Sprachbehinderung und
Schwerhörigkeit, bestehend seit Geburt, bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 12, S. 1 ff.). Hierauf
gewährte ihr die IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle Bern) im
Rahmen beruflicher Massnahmen eine zweijährige IV-Anlehre zur
hauswirtschaftlichen Mitarbeiterin, den Besuch einer Berufsschule für
Hörgeschädigte sowie die Übernahme von Dolmetscherkosten (IV-Nr. 22). Gestützt
auf den Abschlussbericht ihrer Ausbildungsstätte vom 30. Juni 2010 (IV-Nr. 39,
S. 3 ff.) teilte die IV-Stelle Bern der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
11. Oktober 2010 (IV-Nr. 41) mit, dass das Dossier in der beruflichen
Eingliederung geschlossen werde, da die Beschwerdeführerin auf eine weitere
Unterstützung bei der Stellensuche verzichtet habe (siehe auch Protokolleintrag
vom 16. Juli 2010). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Urteil vom 23. Februar 2011 ab (IV-Nr. 59).
1.3 Mit Schreiben vom 9. März 2011 ersuchte
die Beschwerdeführerin die IV-Stelle Bern um Unterstützung bei der Stellensuche
(IV-Nr. 61), welche ihr mit Mitteilung vom 30. März 2011 gewährt wurde (IV-Nr.
62). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 67)
erfolgte eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung, durchgeführt von der Stiftung
B.___ (IV-Nr. 71). Gestützt auf den Abklärungsbericht AMA vom 29. Juli 2011 (IV-Nr.
83) wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 rückwirkend
ab dem 1. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe
Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr. 86).
1.4 Am 28. März 2012 (IV-Nr. 88)
teilte die IV-Stelle Bern der Beschwerdeführerin mit, dass das Dossier bei der
Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da die Beschwerdeführerin eine
Anstellung gefunden habe (siehe Arbeitsvertrag vom 28. November 2011,
IV-Nr. 87).
1.5 Im Jahr 2013 erfolgte eine
revisionsweise Überprüfung des Invaliditätsgrades, welche keine
rentenbeeinflussende Veränderung ergab (vgl. Mitteilung der IV-Stelle Bern vom 25.
Juni 2013, IV-Nr. 100).
1.6 Auf Gesuch der
Beschwerdeführerin hin wurde von der IV-Stelle Bern der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung geprüft (siehe
Abklärungsbericht vom 8. Oktober 2013, IV-Nr. 101). Dabei stellte sich heraus,
dass die Versicherte keiner lebenspraktischen Begleitung bedurfte mit Ausnahme
von administrativen Belangen, bei welchen sie von einer Vertreterin der
Fachstelle für Gehörlose in Bern unterstützt wurde. Mit Verfügung vom 2.
Dezember 2013 wurde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung abgelehnt (IV-Nr.
104).
1.7 Auf Gesuch der
Beschwerdeführerin hin, welche von der Fachstelle Beratung und Information für
Gehörlose und Hörbehinderte vertreten wurde (Schreiben vom 21. Juli 2015,
IV-Nr. 112), leitete die – nach einem Wohnortswechsel (vgl. IV-Nr. 111)
neu zuständige – IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
ein weiteres Revisionsverfahren ein. Sie führte am 23. November 2015 mit der
Beschwerdeführerin ein Revisionsgespräch durch (IV-Nr. 119). Mit Schreiben vom
27. November 2015 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass die
Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Veränderung ergab (IV-Nr. 120).
1.8 Im Verlauf übernahm die
Beschwerdegegnerin weitere Kosten für Hilfsmittel (Kostengutsprache für ein
SIP-Videophone vom 20. Januar 2016, IV-Nr. 126). Gestützt auf den
Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung Erwachsene vom 3. November 2017
(IV-Nr. 139) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 133) mit Verfügung
vom 10. Januar 2018 ab (IV-Nr. 141).
1.9 Mit Geburtsanzeige vom 2.
Oktober 2019 (IV-Nr. 143) wurde die Beschwerdegegnerin darüber informiert, dass
die Beschwerdeführerin eine Tochter zur Welt gebracht hatte. Daraufhin wurde
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. November 2019 eine Kinderrente
zugesprochen (IV-Nr. 146).
1.10 Ende 2020 leitete die
Beschwerdegegnerin eine weitere revisionsweise Überprüfung des
Invaliditätsgrades ein (IV-Nr. 147). Sie veranlasste eine Abklärung im Haushalt
(vgl. Abklärungsbericht vom 28. Juni 2021, IV-Nr. 150). Gestützt darauf
stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27. Juli
2021 die Aufhebung der halben Invalidenrente in Aussicht; ausschlaggebend war
die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
zu 100 % im Haushalt tätig wäre (IV-Nr. 153). Aufgrund der dagegen erhobenen
Einwände (IV-Nr. 164) veranlasste die Beschwerdegegnerin einen Situationsbericht
(Bericht vom 3. Januar 2022, IV-Nr. 167). Mit Verfügung vom 25. Januar
2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid und hob die Rente auf
Ende des folgenden Monats auf und entzog einer Beschwerde gegen die Verfügung
die aufschiebende Wirkung (IV-Nr. 168; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 28. Februar 2022 fristgerecht beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben.
Ihr Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 25. Januar 2022 sei aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin
weiterhin die bisherige halbe IV-Rente bei einem IV-Grad von 56 %
auszurichten.
b) Eventualiter: die
Beschwerdeführerin (mittels Gebärdendolmetschers) und deren Ehepartner sowie
Frau C.___ seien durch das Gericht protokollarisch zu befragen (Beweisthema:
Statusfrage, Anwendbarkeit des Einkommens- und Betätigungsvergleichs oder der
gemischten Methode).
c) Subeventualiter: die
Beschwerdesache sei zu medizinischen Abklärungen und zur Durchführung einer
Haushaltsabklärung mittels Beizugs eines Gebärdendolmetschers an die IV-Stelle
zurückzuweisen.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Stellungnahme vom 11. März
2022 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 24 f.)
4. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 unter Verweis auf die
Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf weitere
Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 26).
5. Mit richterlicher Verfügung vom
30. März 2022 wird das Begehren der Beschwerdeführerin, die durch die
Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die
Verfügung vom 25. Januar 2022 sei wiederherzustellen, abgewiesen (A.S. 27 ff.).
6. Am 20. April 2022 reicht
Rechtsanwalt Wyssmann seine Kostennote zu den Akten (A.S. 30 ff.). Diese wird
der Beschwerdegegnerin am 21. April 2022 zur Kenntnis zugestellt (A.S. 34).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 25. Januar 2022 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der ab
1.
Januar 2022 gültigen Fassung (7. IV-Revision) anwendbar.
2.
2.1
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunf.igkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird
die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente
festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 - 69 %entspricht der prozentuale
Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 %
besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad
unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile:
·
Invaliditätsgrad von
49.
% = Prozentualer Anteil von 47.5 %
·
Invaliditätsgrad von
48.
% = Prozentualer Anteil von 45.0 %
·
Invaliditätsgrad von
47.
% = Prozentualer Anteil von 42.5 %
·
Invaliditätsgrad von
46.
% = Prozentualer Anteil von 40.0 %
·
Invaliditätsgrad von
45.
% = Prozentualer Anteil von 37.5 %
·
Invaliditätsgrad von
44.
% = Prozentualer Anteil von 35.0 %
·
Invaliditätsgrad von
43.
% = Prozentualer Anteil von 32.5 %
·
Invaliditätsgrad von
42.
% = Prozentualer Anteil von 30.0 %
·
Invaliditätsgrad von
41.
% = Prozentualer Anteil von 27.5 %
·
Invaliditätsgrad von
40.
% = Prozentualer Anteil von 25.0 %
2.2
Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog.
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen
Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der
Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; sog. spezifische
Methode des Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig
sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin
mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich
tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen
Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil
der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des
Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich
festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen
(Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).
2.3
Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder
gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine
hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der
versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten
Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus
äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom
28.
Juni 2019 E. 5.2).
3.
3.1
Gemäss
Art. 17 Abs. 1 ATSG wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach
ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;
vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
3.2
Die Frage, ob eine erhebliche,
d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder
einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder
Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen
eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen
Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten
Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom
25.
April 2012 E. 3.3).
4.
4.1
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Dabei ist im gesamten Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten.
4.2
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt weiter der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht
haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird
durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2
S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht
in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4.
Aufl., Zürich 2020, Art. 43 N 96).
4.3
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel
eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
4.4
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125
V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016
E. 3.1).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, am persönlichen Gespräch vom 21.
Juni 2021 sei der Status mit dem Ehepaar ausführlich besprochen worden. Die
Beschwerdeführerin habe die Aussage gemacht, dass sie auch ohne gesundheitliche
Einschränkungen keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Diese
Aussage erscheine kongruent und überwiegend wahrscheinlich, wenn man
berücksichtige, dass die Beschwerdeführerin auch vor der Geburt der Tochter
seit Jahren keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Aus
medizinischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (ganztags
arbeitsfähig mit einer Leistungseinbusse von max. 50 %). Bei der
Terminvereinbarung habe der Ehemann der Beschwerdeführerin der Abklärungsfachfrau
versichert, dass er das Gespräch mit seiner Ehefrau übersetzen könne. Er lebe
seit Jahren mit ihr zusammen und kenne die aktuelle Situation mit dem Kind und
der Ausführung des Haushaltes bestens. Es sei auch üblich, dass Abklärungen durch
Familienangehörige übersetzt würden, wenn zum Beispiel die Versicherte der
deutschen Sprache nicht mächtig sei. Aus diesem Grund sei die Gesprächsführung
ohne Gebärdendolmetscher vorgenommen worden.
5.2
Der Beschwerde (A.S. 5 ff.)
lässt sich entnehmen, die Beschwerdegegnerin habe den Status nie mit der
gehörlosen Beschwerdeführerin direkt erhoben, weder schriftlich noch mündlich,
und der medizinische Sachverhalt sei nicht abgeklärt worden. Wenn ein
Sozialversicherungsträger die bisher erbrachten Leistungen einstellen wolle,
müsse er gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, weil es sich um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handle, mit dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit das Dahinfallen einer
Erwerbstätigkeit der betroffenen Versicherten im Gesundheitsfall nachweisen.
Dieser Nachweis sei nun aber mit dem vorliegenden Abklärungsbericht vom 28.
Juni 2021, auf welche sich die angefochtene Verfügung stütze, nicht erbracht
worden, zumal dieser in eklatanter Verletzung der Partizipationsrechte einer
gehörlosen Versicherten erfolgt sei. Des Weiteren stelle sich vorab die Frage,
ob eine erneute Überprüfung des Falles durch die IV-Stelle überhaupt zulässig
sei oder nicht. Die Geburt der Tochter D.___ am 1. Oktober 2019 sei der
IV-Stelle schon lange bekannt gewesen, nämlich seit dem 7. November 2019. Sie
habe diesen neuen Umstand bereits im November 2019 geprüft und eine
IV-Kinderrente ausgerichtet. Ein Revisionsverfahren sei erst ein Jahr später
eröffnet worden. Weil aber seit der Zusprache der Kinderrente mit Verfügung vom
20.
November 2019 diese Verfügung in Rechtskraft getreten und keine
Änderung eingetreten sei, könne in der Geburt von D.___ von vornherein kein
Revisionsgrund erblickt werden. Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV bilde keine
hinreichende rechtliche Grundlage für die Durchführung eines neuen
Revisionsverfahrens. Selbst wenn eine Revision zulässig wäre, erweise sich die
Abklärung der IV als beweisrechtlich nicht verwertbar. Im vorliegenden Fall
bestehe einzig und alleine eine Beurteilung der IV-Abklärungsperson, Frau C.___,
vom 28. Juni 2021. Gestützt auf letztere Beurteilung wolle die
Beschwerdegegnerin die Leistungen der Versicherten aufheben. Es habe aber keine
valide Vernehmlassung der Versicherten gegeben. Für eine solche wäre zwingend
der Beizug eines Gebärdendolmetschers erforderlich gewesen. Es bestünden
genügend Zweifel, um den Fall mindestens einer neuen, ergebnisoffenen Abklärung
mit Beizug eines Dolmetschers zuzuführen. Auf der anderen Seite sei ohnehin
überwiegend wahrscheinlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin für die
Betreuung des Kindes sorgen würde, zumal er stellenlos sei. Falls eine
ausserhäusliche Betreuung nötig wäre, weil der Ehemann einen Job finden würde,
würde die Versicherte und ihr Ehemann erklärter Massen einen Krippenplatz
organisieren. Damit aber sei offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin den
Nachweis, die Beschwerdeführerin würde heute bei guter Gesundheit keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen, nicht erbracht habe.
6.
Im vorliegenden Fall wurde der
Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Oktober 2011
rückwirkend ab dem 1. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe
Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr. 86). Die in der Folge im Juni 2013 und November
2015.
veranlassten Revisionsverfahren ergaben keine Änderung des
Invaliditätsgrades (IV-Grad von 56 %; vgl. IV-Nrn. 100 und 120) Mit vorliegend
angefochtener Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde der Rentenanspruch mit
der Begründung aufgehoben, die Beschwerdeführerin würde auch ohne
gesundheitliche Einschränkungen keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit
nachgehen. Aus medizinischer Sicht bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von
50.
% (IV-Nr. 168; Aktenseite [A.S.] 1 ff.). In der Beschwerde wird zusammenfassend
geltend gemacht, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei aufgrund unrichtiger
und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts abgelehnt
worden; versicherungsmedizinische Abklärungen seien nicht vollständig
vorgenommen worden (A.S. 11 ff.). Streitig und zu prüfen ist somit, ob die
von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rentenaufhebung korrekt ist.
7.
Im Folgenden ist zunächst der
medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er sich im Referenzzeitpunkt
(rechtskräftige Verfügung vom 11. Oktober 2011) präsentiert hat:
7.1
Dem Erstexpertisenbericht für
Hörgerätversorgung des Spitals E.___ vom 11. Januar 2005 (IV-Nr. 49. S. 2 ff.) lässt
sich entnehmen, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine beidseitige, praktisch
symmetrische Perzeptionsschwerhörigkeit im Sinne einer Hochtonschwerhörigkeit. Das
Tympanogramm zeige beidseits Typ A. Eine Sprachaudiometrie sei bei
Fremdsprachigkeit und spät erfasster hochgradiger Schwerhörigkeit nicht
durchführbar. Beidseits kein Nachweis der otoakustischen Emissionen. In der
Beurteilung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer
sprachrelevanten beidseitigen Perzeptionsschwerhörigkeit. Eine
Hörgeräteversorgung sei dringend indiziert. Die Punktesumme nach der
Expertisenanleitung vom April 1999 betrage 94 Punkte, was der Indikationsstufe
3.
entspreche. Die binaurale Versorgung sei gemäss den geltenden Bestimmungen
möglich. Mit der binauralen Versorgung könne die Sprachverständlichkeit im Störlärm
und die beidseitige Ansprechbarkeit sowie das Richtungshören verbessert werden.
7.2
Im Rahmen der Abklärungen für
die Zusprache von Sonderschulmassnahmen fand am 1. September 2004 an der Klinik
F.___ eine Untersuchung statt. Dem Bericht der Kantonalen Erziehungsberatung
Bern vom 29. September 2007 (IV-Nr. 15) lässt sich entnehmen, die
Beschwerdeführerin habe im Snijders Oomen-Test (Kurzfassung) einen IQ von 67
erreicht, was einem Lebensalter von unter 9 Jahren entsprochen habe. Da sie die
räumlich-konstruktiven Aufgaben (Mosaiktest) im einfachen Bereich sehr solide
gelöst habe, erscheine eine Wahrnehmungsstörung zusätzlich zur eingeschränkten
intellektuellen Leistungsfähigkeit eher unwahrscheinlich.
7.3
Med. pract. G.___, Fachärztin
für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer
Stellungnahme vom 3. Mai 2011 (IV-Nr. 67) aus, die Versicherte leide an einer
Hochtonschwerhörigkeit, welche sich insbesondere auf die sprachliche
Kommunikation auswirke. Für das Verstehen von Sprache seien die hohen
Frequenzen besonders wichtig. Eine Hochtonschwerhörigkeit beeinträchtige das
Konsonantenverständnis erheblich stärker als das Verständnis der Vokale.
Konsonanten seien nicht nur wichtiger für das Verstehen von Sprache, sondern
sie seien auch wesentlich leiser. Weiterhin seien Betroffene mit einer
Hochtonschwerhörigkeit in Bezug auf das Richtungshören sowie im Störschall
besonders beeinträchtigt. Letzteres bedeute, dass die Störgeräusche mit
niedrigen Frequenzen stark einschränkten. Diese funktionellen Einschränkungen hätten
dazu geführt, dass Menschen mit Hochtonschwerhörigkeit Sprache in unterschiedlichen
Kommunikationssituationen unterschiedlich verstünden, was für die
Gesprächspartner oft nicht nachvollziehbar sei. Das heisse, dass die
Kommunikation in ruhiger Umgebung deutlich besser gelinge als in lauter, dass
Männer besser verstanden würden als Frauen und dass tieffrequente
Störgeräusche, wie etwa Leerlaufgeräusche von Maschinen, das Sprachverstehen in
einem nicht erwarteten Ausmass erschwerten. Ein umfassendes Verständnis der
Behinderung von Seiten der Umgebung der Betroffenen sei aus diesem Grund enorm wichtig.
Das Zumutbarkeitsprofil könne vor allem wegen der im Raum stehenden möglichen
eingeschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit der Versicherten nicht
abschliessend formuliert werden.
7.4
Anlässlich der
Arbeitsmarktlich-Medizinischen Abklärungen (siehe Abklärungsbericht AMA der B.___
vom 29. Juli 2011, IV-Nr. 83) berichtet RAD-Ärztin Dr. med. H.___,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, die Versicherte leide an einer beidseitigen
Hochtonperzeptionsschwerhörigkeit und sei binaural mit Hörgeräten versorgt
worden. Während der AMA sei festgestellt worden, dass sie lediglich das linke
Hörgerät benutze. Sie berichte, dass sie nur Geräusche über das Hörgerät hören
könne. Kommunizieren mit Familienmitgliedern (nur mit der Mutter) oder im
Alltag könne sie mit einfacher Gebärdensprache und teilweise mit Ablesen von
den Lippen. Beim Eintrittsgespräch in der AMA sei eine Mitarbeiterin der
Fachstelle für Gehörlose dabei sowie eine Dolmetscherin für Gebärdensprache.
Die Fachstelle für Gehörlose unterstütze die Beschwerdeführerin in ihrer
sozialen Situation, lebenspraktischen Dingen, etc. Beim Kommunizieren sei ein
sehr geringer Wortschatz aufgefallen (laut Gebärdensprachdolmetscherin).
Festgestellt worden sei während der AMA, dass die Versicherte auch ganz
einfache Texte vom Inhalt her nicht verstehe. Schreiben könne sie ebenfalls
nicht, sie kommuniziere mit der Fürsorgestelle für Gehörlose via Mail, indem
sie aber nur einzelne Wörter schreiben könne, werde aber verstanden. Sprechen
von Worten könne die Versicherte ebenfalls nicht. Bei der Beschwerdeführerin
liege eine schwierige soziale familiäre Situation vor. Sie kommuniziere nur
gelegentlich mit der Mutter in Gebärdensprache. Ansonsten sitze sie zu Hause
vor dem Computer (Webcam) und kommuniziere via Gebärdensprache mit anderen
Gehörlosen. Die Beschwerdeführerin mache bei den Arbeiten häufig einen
unsicheren und ängstlichen Eindruck. Sie lasse sich teilweise mit Zögern auf
jede Arbeit ein. Ganz einfache Aufgaben habe sie relativ gut durchführen
können, wenn sie ihr vorher ausgiebig vorgezeigt worden seien. Wenn die
auszuführenden Tätigkeiten komplexer geworden seien, habe sie Probleme gehabt,
die Struktur der Aufgaben zu verstehen und umzusetzen. Bei diesen Tätigkeiten habe
sie sehr geringe Leistungen erbracht. Insgesamt hätten ihr die Tätigkeiten
ausgiebig vorgezeigt werden müssen, sie habe längere Zeit für die Anleitung
gebraucht und habe zwischendurch auch bezüglich der Qualität kontrolliert
werden müssen. Wenn sie Routine entwickelt habe, habe sie bei den einfachen
Arbeiten eine konstante Leistung erbringen und Wiederholungsaufgaben problemlos
am nächsten Tag abrufen können. Beste Leistung habe sie bei einfachen,
seriellen, manuellen Tätigkeiten erbracht (kurzfristige Leistung 70 %,
längerfristig ca. 50 %). Bei der Versicherten sei sicherlich von einer
eingeschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit auszugehen. Im Snijders
Omen-Test (Kurzfassung) habe sie 2004 einen IQ von 67 erreicht, was einem
Lebensalter von unter neun Jahren entsprochen habe. Die verlangsamte
Arbeitsweise sei begründet in der intellektuellen Minderbegabung in Verbindung
mit der hochgradigen Schwerhörigkeit. Insgesamt habe man während der AMA den
Eindruck gehabt, dass die Versicherte über wenig Selbstvertrauen verfüge und
unsicher und teilweise ängstlich auch bei der Bewältigung von alltäglichen
Aufgaben sei. Wenn ihr ein geeignetes Training ermöglicht würde (z.B. intensive
sprachliche Förderung), könnten die Ergebnisse besser sein als das, was sie
während der AMA bei den Tätigkeiten an Leistung erbracht habe. Der Versicherten
sei zumutbar eine einfache, serielle, manuelle Tätigkeit mit nicht mehr als
fünf Arbeitsschritten, mit ausführlicher Arbeitsanleitung in Form von
„Vorzeigen" (keine mündliche oder schriftliche Anleitung) oder in
Gebärdensprache und ohne Zeitdruck. Da die Versicherte nicht sprechen und hören
könne (trotz Hörgeräteversorgung nur Hören von Geräuschen), dürfe die
zukünftige Tätigkeit keinen Anspruch diesbezüglich haben. Kommunikation in
Gebärdensprache sei möglich. Ebenfalls sei eine Tätigkeit im Lärmbereich
ungeeignet. In einer solchen Tätigkeit sei die Versicherte ganztags arbeitsfähig
mit einer Leistungseinbusse von max. 50 % (vermehrter Anleitungsbedarf,
verlangsamt). Die Versicherte brauche bei allen Tätigkeiten eine längere
Einarbeitungszeit und regelmässige Zwischen- und Endkontrollen der Qualität.
8.
Zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung lagen folgende Unterlagen vor:
8.1
Im Abklärungsbericht Haushalt
vom 28. Juni 2021 (IV-Nr. 150) wurde festgehalten, gemäss dem Ehemann komme die
Beschwerdeführerin bestens zurecht in der Mutterrolle. Sie sei dabei in keiner
Weise überfordert. Seit Dezember 2020 seien er und die Beschwerdeführerin
verheiratet. Der Ehemann sei seit mehreren Jahren nicht mehr erwerbstätig und
könne die Beschwerdeführerin somit im Haushalt unterstützen. Bei der
Beschwerdeführerin bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
von 50 % (ganztags arbeitsfähig mit einer Leistungseinbusse von max. 50
%). Seit 2013 gehe sie keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nach. Am
Abklärungsgespräch habe das Ehepaar erklärt, dass die Beschwerdeführerin heute,
ohne gesundheitliche Einschränkungen, keiner ausserhäuslichen Tätigkeit
nachgehen würde. Es gehe ihr gesundheitlich oft schlecht und sie habe sich seit
2013.
nie mehr um eine Anstellung bemüht. Unter welchen Schmerzen sie genau
leide, habe das Ehepaar nicht darlegen können. Der Ehemann sei ebenfalls seit
mehreren Jahren arbeitslos, er habe seit einem Unfall Schmerzen im Bein und
könne keiner Arbeit mehr nachgehen. Er suche deshalb auch seit mehreren Jahren
keine Anstellung mehr. Das Ehepaar lebe von der halben Invalidenrente und den
Ergänzungsleistungen der Versicherten. Der Ehemann habe kein Einkommen, auch
keine Unterstützung der Sozialhilfe. Obwohl die finanzielle Situation eng sei,
gehe die Versicherte keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nach. Es bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche sie auch die Jahre vor der Geburt des Kindes
nicht verwertet habe. Aufgrund der vorliegenden Akten und des
Abklärungsgespräches vor Ort sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu
100.
% als Hausfrau tätig wäre.
8.2
Gemäss der Stellungnahme zum
Einwand der Abklärungsfachfrau C.___ vom 3. Januar 2022 (IV-Nr. 167) sei
am persönlichen Gespräch vom 21. Juni 2021 der Status mit dem Ehepaar
ausführlich besprochen worden. Sie hätten die Aussage gemacht, dass die
Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche Einschränkungen keiner
ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Diese Aussage erscheine
kongruent und überwiegend wahrscheinlich, wenn man berücksichtige, dass sie
auch vor der Geburt der Tochter seit Jahren keiner ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Aus medizinischer Sicht bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % (ganztags arbeitsfähig mit einer
Leistungseinbusse von max. 50 %). Bei der Terminvereinbarung habe der
Ehemann der Beschwerdeführerin der Abklärungsfachfrau versichert, dass er das
Gespräch mit seiner Ehefrau übersetzen könne. Er lebe seit Jahren mit der
Beschwerdeführerin zusammen und kenne die aktuelle Situation mit dem Kind und
der Ausführung des Haushaltes bestens. Es sei auch üblich, dass Abklärungen
durch Familienangehörige übersetzt würden, wenn zum Beispiel die/der
Versicherte der deutschen Sprache nicht mächtig sei.
9.
Vorliegend strittig und zu
prüfen ist die sogenannte Statusfrage. Die Beschwerdegegnerin stellt zur Beantwortung
dieser Frage auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Juni 2021
(IV-Nr. 150) ab (siehe auch die erneute Stellungnahme von Abklärungsfachfrau
C.___ vom 3. Januar 2022; IV-Nr. 167). Gestützt auf die Angaben im Bericht
geht sie davon aus, die Beschwerdeführerin würde auch ohne gesundheitliche
Einschränkung keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen. Die
Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, der Abklärungsbericht sei
mangelhaft und somit nicht verwertbar. Es stellt sich damit zunächst die Frage,
ob dieser eine genügende Grundlage darstellt.
9.1
Für den Beweiswert eines solchen
Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person
verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der
aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und
bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all
dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20
S. 60 E. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine
zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in
das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543
E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61
E. 6.2 S. 63, 128 V 93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom
2.
April 2015 E. 4.1.1, 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).
9.2
Im vorliegenden Fall wurde der
«Abklärungsbericht Haushalt» von einer Abklärungsfachfrau des
Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin erstellt, wobei es keinerlei
Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich dabei um eine nicht qualifizierte Person
handeln würde. Es ist gestützt auf den Inhalt des Berichts auch davon
auszugehen, dass der Abklärungsfachfrau sowohl die örtlichen und räumlichen
Verhältnisse als auch die medizinischen Diagnosen und die sich daraus
ergebenden Einschränkungen bekannt waren. Die Abklärungsfachfrau war somit auch
darüber orientiert, dass die Beschwerdeführerin unter einer beidseitigen
Hochtonperzeptionsschwerhörigkeit leidet und für sämtliche Kommunikationen auf
eine Übersetzung in der Gebärdensprache angewiesen ist (S. 2 im Abklärungsbericht;
vgl. auch Abklärungsbericht AMA vom 29. Juli 2011, IV-Nr. 83; E. II. 7.4
hiervor). Trotz Kenntnis dieser Umstände führte die Abklärungsfachfrau die
Abklärung vom 21. Juni 2021 ohne Anwesenheit eines Gebärdensprachdolmetschers
durch. Die Übersetzung übernahm der Ehemann der Beschwerdeführerin. In mehreren
Stellen im Abklärungsbericht zeigt sich aber, dass der Ehemann anstelle der
Beschwerdeführerin über ihre Einschränkungen im Haushalt Auskunft gab resp. die
Beschwerdeführerin von der Abklärungsfachfrau offenbar nicht persönlich darüber
befragt wurde (so z.B. auf S. 2 Ziff. 1, S. 5 Ziff. 5.1 und S. 6 Ziff. 5.5
im Abklärungsbericht Haushalt). So wird unter anderem auf S. 6 Ziff. 5.5
(«Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen») im Abklärungsbericht
Folgendes festgehalten: «Ihre bald 2-jährige Tochter kann sie selbständig
betreuen gemäss I.___. Frau A.___ ist dabei auf keinerlei Hilfe angewiesen. Er
ist der Meinung, dass sie auch ohne ihn den ganzen Haushalt selbständig
ausführen kann, inkl. der Kinderbetreuung. Seine Ehefrau sei belastbar und
nicht schnell gestresst oder erschöpft». Des Weiteren lässt sich den Akten entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin in der Kommunikation, insbesondere auch in der
Gebärdensprache, stark eingeschränkt ist. Gemäss den Arbeitsmarktlich-Medizinischen
Abklärungen vom Sommer 2011 (siehe Abklärungsbericht AMA der B.___ vom 29. Juli
2011, IV-Nr. 83) wurde von der damals anwesenden
Gebärdensprachdolmetscherin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über
einen sehr geringen Wortschatz verfüge. Festgestellt worden sei während der
AMA, dass die Versicherte auch ganz einfache Texte vom Inhalt her nicht
verstehe. Schreiben könne sie ebenfalls nicht, sie kommuniziere mit der
Fürsorgestelle für Gehörlose via Mail, indem sie aber nur einzelne Wörter
schreiben könne, werde aber verstanden. Sprechen von Worten könne die
Versicherte ebenfalls nicht (S. 13 im Abklärungsbericht AMA). Ob der Ehemann aufgrund der eingeschränkten
Kommunikationsfähigkeit der Beschwerdeführerin geeignet war, das Gespräch
zwischen der Beschwerdeführerin und der Abklärungsfachfrau vollumfänglich und
adäquat zu übersetzen, erscheint daher fraglich. Auch inhaltlich vermag der
Abklärungsbericht vom 28. Juni 2021 nicht vollständig zu überzeugen. So wird im
Abklärungsbericht beschrieben, am Abklärungsgespräch habe das Ehepaar
erklärt, dass die Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche Einschränkungen
keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Es gehe ihr gesundheitlich
oft schlecht und sie habe sich seit 2013 nie mehr um eine Anstellung bemüht.
Unter welchen Schmerzen sie genau leide, habe das Ehepaar nicht darlegen können
(S. 3 im Abklärungsbericht Haushalt). Diese Darlegungen im Bericht lassen auch
die Interpretation zu, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der gesundheitlichen
Situation der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass sie seit Jahren keiner
beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen ist. Hinzu kommt, dass medizinische
Berichte, welche die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin
beschreiben, fehlen. Medizinische Abklärungen wurden von der Abklärungsfachfrau
trotz Hinweise auf eine möglicherweise veränderte gesundheitliche Problematik nicht
in die Wege geleitet. Im Bericht wird offengelassen, unter welchen Beschwerden
die Beschwerdeführerin neben der Schwerhörigkeit konkret leidet. Auf dieser
Grundlage kann nicht ohne ergänzende Klärung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
tatsächlich ohne gesundheitliche Einschränkungen ausschliesslich als Hausfrau
tätig wäre.
9.3
Nach dem Dargelegten ist
festzuhalten, dass vorliegend konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit des Abklärungsberichts Haushalt vom 28. Juni 2021 sprechen,
weshalb sich im vorliegenden Fall für die Beantwortung der Statusfrage nicht abschliessend
auf den Abklärungsbericht stützen lässt. Die Statusfrage kann nicht als
hinreichend geklärt gelten.
10.
Ungeklärt ist im Weiteren auch
die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin nahm
anlässlich der aktuellen revisionsweisen Überprüfung des Invaliditätsgrades
keine medizinischen Abklärungen vor und stellte bei der Rentenaufhebung einzig
auf den Abklärungsbericht vom 28. Juni 2021 ab. Wie vorstehend in
Erwägung 9 dargelegt, bestehen am Abklärungsbericht von Frau C.___ vom 28.
Juni 2021 jedoch Zweifel, weshalb nicht abschliessend darauf abgestellt werden
darf. Im Bericht von Frau C.___ sowie auch in den IV-Akten finden sich aber gewisse
Hinweise auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit Referenzzeitpunkt
(rechtskräftige Verfügung vom 11. Oktober 2011). Wie oben erwähnt (E. II.
9.2
hiervor), führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung
vom 21. Juni 2021 aus, dass es ihr gesundheitlich oft schlecht gehe und sie
sich deshalb seit 2013 nie mehr um eine Anstellung bemüht habe. Den übrigen IV-Akten
lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr zu
einem Arzt gegangen sei. Offenbar habe sie aufgrund ihrer gesundheitlichen
Situation Ende 2013 ihre Anstellung im geschützten Rahmen in der J.___
gekündigt und leide an körperlichen und psychischen Problemen. Weiter wird
berichtet, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keine Übersicht über ihre
eigenen Belange gehabt habe und eine Gefährdungsmeldung gemacht worden sei
(siehe Antwortschreiben zum Revisionsformular vom 11. August 2015, IV-Nr. 114).
Zudem berichtet auch RAD-Ärztin Dr. med. K.___ in ihrer Einschätzung zur
medizinischen Situation anlässlich des Revisionsgesprächs vom 23. November
2015.
von psychischen sowie somatischen Beschwerden (IV-Nr. 119). Seit der
Rentengewährung im Jahr 2011 wurden von Seiten der IV-Stelle Bern sowie der
Beschwerdegegnerin keine medizinischen Abklärungen durchgeführt, weder im
Revisionsverfahren im Jahr 2013 und 2015 noch im Jahr 2020 resp. 2021. Daraus
folgt, dass die medizinische Situation ebenfalls ungenügend abgeklärt worden
ist. Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin bedarf
es deshalb einer umfassenden medizinischen Abklärung und, je nach Ergebnis der
medizinischen Abklärungen, weiterer Abklärungen in Form eines Haushaltsberichts
unter Teilnahme eines Dolmetschers in Gebärdensprache.
11.
Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass die medizinischen Unterlagen keine zuverlässige und
schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben. Auch fehlt es an einer
schlüssigen Beurteilung der Statusfrage. Es bedarf daher weiterer Abklärungen. Nach
bundesrichterlicher Rechtsprechung ist eine Rückweisung an den
Versicherungsträger möglich, wenn sie allein im notwendigen Erheben einer
bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4). Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall gegeben. Es liegen
Sachverhaltslücken vor, die die Beschwerdegegnerin zu schliessen hat. Zu diesem
Zweck sind die Akten an sie zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin
über den geltend gemachten Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu
entscheiden.
12.
Folglich ist die angefochtene
Verfügung vom 25. Januar 2022 aufzuheben; die dagegen erhobene Beschwerde ist
im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.
13.
13.1
Unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235
f.). Der Beschwerdeführerin steht somit eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung, wie in der
Kostennote vom 20. April 2022 (A.S. 31 f.) verlangt, auf CHF 2'350.55
festzusetzen (8.60 Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF
250.00
zuzüglich Auslagen von CHF 32.50 und MwSt.).
13.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25.
Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'350.55 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 1’000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar