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Entscheid

VSBES.2022.43

Krankenversicherung KVG

13. Juni 2022Deutsch9 min

Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag.

Source so.ch

Urteil vom 13. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

CSS Versicherung, Recht & Compliance, Tribschenstrasse

21, Postfach 2568, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung

KVG (Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]

des Betreibungsamtes B.___ vom 20. Dezember 2021 liess die Krankenversicherung

CSS (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen

nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für

die Monate April und Mai 2021 von CHF 716.05 sowie Spesen von CHF 150.00 und

Zins von CHF 18.90 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf den Betrag von CHF 716.05

ab dem 20. Dezember 2021 betreiben (CA [Akten der CSS] 4). Gegen diesen

Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag.

Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8.

Februar 2022 (CA 5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. Februar 2022

(CA 6) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Februar

2022 (A.S. 1 ff.) ab, wobei sie darin festhielt, der vom Beschwerdeführer

geschuldete Betrag für ausstehende Prämien belaufe sich auf CHF 716.05

zuzüglich Mahnkosten von CHF 150.00 sowie 5 % Verzugszins ab dem 12.

Juni 2021 auf den Betrag von CHF 716.05.

2. Gegen diesen

Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 4. März 2022 (A.S. 6)

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und

stellt den Antrag, die Forderung der Beschwerdegegnerin sei zu prüfen.

3. Die Beschwerdegegnerin schliesst

mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2022 (A.S. 10 ff.) auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Der Beschwerdeführer verweist

mit Replik vom 21. März 2022 (A.S. 13) im Wesentlichen auf seine bisherigen

Ausführungen.

5. Mit Duplik vom 30. März 2022

(A.S. 15 f.) sowie Triplik vom 23. April 2022 (A.S. 18 f.) lassen

sich die Parteien abschliessend vernehmen.

6. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt CHF 716.05

zuzüglich Mahnkosten von CHF 150.00 sowie 5 % Verzugszins ab dem 12. Juni

2021.

auf dem Betrag von CHF 716.05 strittig, womit der Streitwert unter

CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des

Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis

Abs. 1 lit. a GO).

1.2

Bezahlen

Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat

der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner

Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung

erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der

Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven

Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die

Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003,

7B.213/2003).

2.

Vorliegend ist im Wesentlichen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.

Verzugszinse sowie Mahnkosten schuldet und somit dafür die definitive

Rechtsöffnung zu erteilen ist.

3.

Mit Prämienabrechnung vom 13.

Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die KVG-Prämie des Monats April 2021

von CHF 358.55 abzüglich der Prämienverbilligung von CHF 365.80 sowie die

Prämie für die Zusatzversicherung nach VVG von CHF 22.80 in Rechnung gestellt,

woraus ein zu zahlender Restbetrag von CHF 15.50 resultierte (CA 1,

S. 1). Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit Prämienabrechnung vom

13.

März 2021 die KVG-Prämie des Monats Mai 2021 von CHF 358.55 abzüglich

der Prämienverbilligung von CHF 365.80 sowie die Prämie für die

Zusatzversicherung nach VVG von CHF 22.80 in Rechnung gestellt, woraus

ebenfalls ein zu zahlender Restbetrag von CHF 15.50 resultierte (CA 1, S. 3).

In der Folge stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer vom Kanton Aargau

nur bis im März 2021 Prämienverbilligung erhalten hatte (s. CA 8), weshalb die

Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Rechnung vom 15. Mai 2021 die

angerechnete Prämienverbilligung der Monate April und Mai 2021 im Gesamtbetrag

von CHF 731.60 (2 x CHF 365.80) zurückforderte (CA 1, S. 5), was

denn auch nicht zu beanstanden ist. Insofern der Beschwerdeführer in seinen

Rechtsschriften diesbezüglich rügt, seine Prämienverbilligung sei irrtümlich

eingestellt worden, so ist darauf nicht einzutreten, da sich der Beschwerdeführer

diesbezüglich an die im Kanton Aargau zuständigen Stellen hätte wenden müssen.

Ebenso unbehilflich ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die

Beschwerdegegnerin ihn darüber hätte informieren müssen, dass er keine

Prämienverbilligung mehr erhalte. Auch diesbezüglich liegt die Zuständigkeit

beim Kanton Aargau und nicht bei der Beschwerdegegnerin.

Sodann mahnte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer aufgrund ausbleibender Zahlung mit Schreiben vom 24. Juli 2021

sowie vom 21. August 2021 (CA 1, S. 7 und 9), wobei sie eine Vorauszahlung

vom 27. Mai 2021 von CHF 15.55 in Abzug brachte, woraus der

Forderungsbetrag von CHF 716.05 resultierte. Diesbezüglich macht der

Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe die Prämienrechnungen stets alle bezahlt,

weshalb er der Beschwerdegegnerin nichts schulde. Dazu ist festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer zwar die Prämienabrechnungen vom 13. Februar und 13.

März 2021 von je CHF 15.50, wie aus den Akten ersichtlich, tatsächlich

bezahlt hat (vgl. CA 6). Wie aus den diesbezüglichen Prämienabrechnungen

(CA 1, S. 1 und 3) ersichtlich, wurden damit aber die Prämien der

Zusatzversicherung nach VVG beglichen, womit es nicht zu beanstanden ist, dass

diese Zahlungen nicht von den zurückgeforderten Prämienverbilligungen nach KVG

Dispositiv

in Abzug gebracht wurden. Zusammenfassend ist demnach der geforderte Betrag von

CHF 716.05 für ausstehende Prämienforderungen bzw. zurückgeforderte

Prämienverbilligungen nicht zu beanstanden.

Insofern der Beschwerdeführer

schliesslich rügt, ihm seien Schreiben der Beschwerdegegnerin trotz

Adressänderung und Nachsendeauftrag nicht zugegangen und die Beschwerdegegnerin

habe eine E-Mail an eine alte und ungültige E-Mail-Adresse von ihm geschickt,

ist festzuhalten, dass es grundsätzlich Sache des Beschwerdeführers ist, der

Beschwerdegegnerin stets seine aktuellsten Adressdaten mitzuteilen. Ein

Versäumnis der Beschwerdegegnerin, ist aufgrund der Akten nicht erstellt.

4. Sodann sind die erhobenen

Mahngebühren von CHF 150.00 zu prüfen. Bei Verzug der Zahlung von Prämien ist

die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die

versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer

in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten

Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre

Grundlage in Ziff. 14.2 des Reglements Ausgabe 01.2018 betreffend

Versicherungen nach KVG der CSS Versicherung.

Angesichts der verbleibenden Forderung

von CHF 716.05 erscheinen Mahngebühren von total CHF 150.00 im Verhältnis aber

als zu hoch (vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2021.164 vom 17.

Februar 2022 E. 4). Das automatisierte Mahnsystem der Beschwerdegegnerin kann

dazu führen, dass ungeachtet der Höhe der Ausstände Kosten anfallen, die bei

geringen Prämienausständen ein unangemessenes Verhältnis zwischen Ausstand und

Spesen entsteht und die Spesen somit gegen das Äquivalenzprinzip verstossen.

Unbestritten steht der sozialen Krankenversicherung im Rahmen der

Spesenerhebung eine gewisse Autonomie zu. Abgesehen davon, dass Mahn- und

Bearbeitungsgebühren keine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer, sondern

höchstens kostendeckend sein dürfen (EUGSTER, Krankenversicherung, in: Ulrich

Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2015, Rz. 1349), ändert

auch ein vollautomatisches Mahnsystem nichts daran, dass die Mahnkosten – in

Nachachtung des Äquivalenzprinzips – in einem vernünftigen Verhältnis zu den

Ausständen stehen müssen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat beispielsweise

im Urteil K 112/05 vom 2. Februar 2006 eine Mahngebühr von CHF 160.00

(zuzüglich CHF 30.00 Bearbeitungskosten) bei einem Prämienausstand von CHF

1'770.00 sowie offenen Kostenbeteiligungen von CHF 363.00 (somit Ausständen von

total CHF 2'133.15) ebenso als grenzwertig erachtet wie im Urteil K 76/03

vom 9. August 2005 eine Gebühr von CHF 300.00 bei einem Prämienausstand von CHF

4'346.70. Es wurden somit in Würdigung der konkreten Gegebenheiten bereits

Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10 % der Ausstände beliefen, als

gerade noch im Bereich der Verhältnismässigkeit erachtet. Bei lediglich

geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich

kleinere Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie

Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005

E. 3.2 [Mahnspesen von CHF 20.00, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von CHF

30.00, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von CHF 62.50]).

Wie eingehend festgehalten, sind die

geltend gemachten Mahngebühren von total CHF 150.00 im Verhältnis zu der

ausstehenden Forderung von CHF 716.05 zu hoch, weshalb die Mahnkosten im Lichte

der vorstehenden Erwägungen auf knapp 10 % der ausstehenden Forderung – somit

auf CHF 70.00 – zu senken sind. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt

teilweise gutzuheissen.

5. Dagegen sind die erhobenen

Verzugszinse nicht zu beanstanden. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel

monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins auf fälligen

Prämien beträgt nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr (Art. 105a

KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse für die Prämien der Monate April

und Mai 2021 von 5 % Verzugszins ab dem 12. Juni 2021 auf den Betrag von

CHF 716.05 nicht zu beanstanden.

6.

6.1 Die Beschwerde wird somit bezüglich

der Mahnkosten teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Zusammenfassend wird der

Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 786.05

(CHF 716.05 für ausstehende Prämien zuzüglich Mahnkosten von CHF 70.00)

nebst 5 % Verzugszins ab dem 12. Juni 2021 zu bezahlen. In diesem Umfang

wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ die definitive

Rechtsöffnung erteilt.

6.2 Da der Beschwerdeführer weder

anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist, besteht kein Anspruch auf

eine Parteientschädigung.

6.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird bezüglich der

Mahnkosten teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 786.05 (CHF 716.05 für ausstehende

Prämien zuzüglich Mahnkosten von CHF 70.00) nebst 5 % Verzugszins ab

dem 12. Juni 2021 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes B.___ die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde

wird somit abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch