VSBES.2022.43
Krankenversicherung KVG
13. Juni 2022Deutsch9 min
Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag.
Source so.ch
Urteil vom 13. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
CSS Versicherung, Recht & Compliance, Tribschenstrasse
21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]
des Betreibungsamtes B.___ vom 20. Dezember 2021 liess die Krankenversicherung
CSS (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen
nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für
die Monate April und Mai 2021 von CHF 716.05 sowie Spesen von CHF 150.00 und
Zins von CHF 18.90 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf den Betrag von CHF 716.05
ab dem 20. Dezember 2021 betreiben (CA [Akten der CSS] 4). Gegen diesen
Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag.
Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8.
Februar 2022 (CA 5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. Februar 2022
(CA 6) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Februar
2022 (A.S. 1 ff.) ab, wobei sie darin festhielt, der vom Beschwerdeführer
geschuldete Betrag für ausstehende Prämien belaufe sich auf CHF 716.05
zuzüglich Mahnkosten von CHF 150.00 sowie 5 % Verzugszins ab dem 12.
Juni 2021 auf den Betrag von CHF 716.05.
2. Gegen diesen
Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 4. März 2022 (A.S. 6)
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und
stellt den Antrag, die Forderung der Beschwerdegegnerin sei zu prüfen.
3. Die Beschwerdegegnerin schliesst
mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2022 (A.S. 10 ff.) auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer verweist
mit Replik vom 21. März 2022 (A.S. 13) im Wesentlichen auf seine bisherigen
Ausführungen.
5. Mit Duplik vom 30. März 2022
(A.S. 15 f.) sowie Triplik vom 23. April 2022 (A.S. 18 f.) lassen
sich die Parteien abschliessend vernehmen.
6. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt CHF 716.05
zuzüglich Mahnkosten von CHF 150.00 sowie 5 % Verzugszins ab dem 12. Juni
2021.
auf dem Betrag von CHF 716.05 strittig, womit der Streitwert unter
CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des
Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis
Abs. 1 lit. a GO).
1.2
Bezahlen
Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat
der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung
erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der
Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven
Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die
Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003,
7B.213/2003).
2.
Vorliegend ist im Wesentlichen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.
Verzugszinse sowie Mahnkosten schuldet und somit dafür die definitive
Rechtsöffnung zu erteilen ist.
3.
Mit Prämienabrechnung vom 13.
Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die KVG-Prämie des Monats April 2021
von CHF 358.55 abzüglich der Prämienverbilligung von CHF 365.80 sowie die
Prämie für die Zusatzversicherung nach VVG von CHF 22.80 in Rechnung gestellt,
woraus ein zu zahlender Restbetrag von CHF 15.50 resultierte (CA 1,
S. 1). Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit Prämienabrechnung vom
13.
März 2021 die KVG-Prämie des Monats Mai 2021 von CHF 358.55 abzüglich
der Prämienverbilligung von CHF 365.80 sowie die Prämie für die
Zusatzversicherung nach VVG von CHF 22.80 in Rechnung gestellt, woraus
ebenfalls ein zu zahlender Restbetrag von CHF 15.50 resultierte (CA 1, S. 3).
In der Folge stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer vom Kanton Aargau
nur bis im März 2021 Prämienverbilligung erhalten hatte (s. CA 8), weshalb die
Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Rechnung vom 15. Mai 2021 die
angerechnete Prämienverbilligung der Monate April und Mai 2021 im Gesamtbetrag
von CHF 731.60 (2 x CHF 365.80) zurückforderte (CA 1, S. 5), was
denn auch nicht zu beanstanden ist. Insofern der Beschwerdeführer in seinen
Rechtsschriften diesbezüglich rügt, seine Prämienverbilligung sei irrtümlich
eingestellt worden, so ist darauf nicht einzutreten, da sich der Beschwerdeführer
diesbezüglich an die im Kanton Aargau zuständigen Stellen hätte wenden müssen.
Ebenso unbehilflich ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die
Beschwerdegegnerin ihn darüber hätte informieren müssen, dass er keine
Prämienverbilligung mehr erhalte. Auch diesbezüglich liegt die Zuständigkeit
beim Kanton Aargau und nicht bei der Beschwerdegegnerin.
Sodann mahnte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer aufgrund ausbleibender Zahlung mit Schreiben vom 24. Juli 2021
sowie vom 21. August 2021 (CA 1, S. 7 und 9), wobei sie eine Vorauszahlung
vom 27. Mai 2021 von CHF 15.55 in Abzug brachte, woraus der
Forderungsbetrag von CHF 716.05 resultierte. Diesbezüglich macht der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe die Prämienrechnungen stets alle bezahlt,
weshalb er der Beschwerdegegnerin nichts schulde. Dazu ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer zwar die Prämienabrechnungen vom 13. Februar und 13.
März 2021 von je CHF 15.50, wie aus den Akten ersichtlich, tatsächlich
bezahlt hat (vgl. CA 6). Wie aus den diesbezüglichen Prämienabrechnungen
(CA 1, S. 1 und 3) ersichtlich, wurden damit aber die Prämien der
Zusatzversicherung nach VVG beglichen, womit es nicht zu beanstanden ist, dass
diese Zahlungen nicht von den zurückgeforderten Prämienverbilligungen nach KVG
Dispositiv
in Abzug gebracht wurden. Zusammenfassend ist demnach der geforderte Betrag von
CHF 716.05 für ausstehende Prämienforderungen bzw. zurückgeforderte
Prämienverbilligungen nicht zu beanstanden.
Insofern der Beschwerdeführer
schliesslich rügt, ihm seien Schreiben der Beschwerdegegnerin trotz
Adressänderung und Nachsendeauftrag nicht zugegangen und die Beschwerdegegnerin
habe eine E-Mail an eine alte und ungültige E-Mail-Adresse von ihm geschickt,
ist festzuhalten, dass es grundsätzlich Sache des Beschwerdeführers ist, der
Beschwerdegegnerin stets seine aktuellsten Adressdaten mitzuteilen. Ein
Versäumnis der Beschwerdegegnerin, ist aufgrund der Akten nicht erstellt.
4. Sodann sind die erhobenen
Mahngebühren von CHF 150.00 zu prüfen. Bei Verzug der Zahlung von Prämien ist
die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die
versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer
in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten
Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre
Grundlage in Ziff. 14.2 des Reglements Ausgabe 01.2018 betreffend
Versicherungen nach KVG der CSS Versicherung.
Angesichts der verbleibenden Forderung
von CHF 716.05 erscheinen Mahngebühren von total CHF 150.00 im Verhältnis aber
als zu hoch (vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2021.164 vom 17.
Februar 2022 E. 4). Das automatisierte Mahnsystem der Beschwerdegegnerin kann
dazu führen, dass ungeachtet der Höhe der Ausstände Kosten anfallen, die bei
geringen Prämienausständen ein unangemessenes Verhältnis zwischen Ausstand und
Spesen entsteht und die Spesen somit gegen das Äquivalenzprinzip verstossen.
Unbestritten steht der sozialen Krankenversicherung im Rahmen der
Spesenerhebung eine gewisse Autonomie zu. Abgesehen davon, dass Mahn- und
Bearbeitungsgebühren keine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer, sondern
höchstens kostendeckend sein dürfen (EUGSTER, Krankenversicherung, in: Ulrich
Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2015, Rz. 1349), ändert
auch ein vollautomatisches Mahnsystem nichts daran, dass die Mahnkosten – in
Nachachtung des Äquivalenzprinzips – in einem vernünftigen Verhältnis zu den
Ausständen stehen müssen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat beispielsweise
im Urteil K 112/05 vom 2. Februar 2006 eine Mahngebühr von CHF 160.00
(zuzüglich CHF 30.00 Bearbeitungskosten) bei einem Prämienausstand von CHF
1'770.00 sowie offenen Kostenbeteiligungen von CHF 363.00 (somit Ausständen von
total CHF 2'133.15) ebenso als grenzwertig erachtet wie im Urteil K 76/03
vom 9. August 2005 eine Gebühr von CHF 300.00 bei einem Prämienausstand von CHF
4'346.70. Es wurden somit in Würdigung der konkreten Gegebenheiten bereits
Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10 % der Ausstände beliefen, als
gerade noch im Bereich der Verhältnismässigkeit erachtet. Bei lediglich
geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich
kleinere Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie
Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005
E. 3.2 [Mahnspesen von CHF 20.00, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von CHF
30.00, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von CHF 62.50]).
Wie eingehend festgehalten, sind die
geltend gemachten Mahngebühren von total CHF 150.00 im Verhältnis zu der
ausstehenden Forderung von CHF 716.05 zu hoch, weshalb die Mahnkosten im Lichte
der vorstehenden Erwägungen auf knapp 10 % der ausstehenden Forderung – somit
auf CHF 70.00 – zu senken sind. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt
teilweise gutzuheissen.
5. Dagegen sind die erhobenen
Verzugszinse nicht zu beanstanden. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel
monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins auf fälligen
Prämien beträgt nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr (Art. 105a
KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse für die Prämien der Monate April
und Mai 2021 von 5 % Verzugszins ab dem 12. Juni 2021 auf den Betrag von
CHF 716.05 nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Die Beschwerde wird somit bezüglich
der Mahnkosten teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Zusammenfassend wird der
Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 786.05
(CHF 716.05 für ausstehende Prämien zuzüglich Mahnkosten von CHF 70.00)
nebst 5 % Verzugszins ab dem 12. Juni 2021 zu bezahlen. In diesem Umfang
wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ die definitive
Rechtsöffnung erteilt.
6.2 Da der Beschwerdeführer weder
anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten ist, besteht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung.
6.3 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird bezüglich der
Mahnkosten teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 786.05 (CHF 716.05 für ausstehende
Prämien zuzüglich Mahnkosten von CHF 70.00) nebst 5 % Verzugszins ab
dem 12. Juni 2021 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes B.___ die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde
wird somit abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch