VSBES.2022.44
Einstellung in der Anspruchsberechtigung / Erlass
30. Juni 2022Deutsch17 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 30. Juni 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung / Erlass (Einspracheentscheid vom 8. Februar
2022)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 29. Oktober
2021 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 17.
August 2021 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 22 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der
Beschwerdegegnerin / ALK S. 68 ff.). Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe ein auf drei Monate
befristetes Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst. Die dagegen gerichtete
Einsprache (ALK S. 61 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 8.
Februar 2022 ab, wobei sie die Einstelldauer auf 33 Tage erhöhte
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am
28. Februar 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 6 ff.). Dabei begehrt er, der
Einspracheentscheid zur Verfügung Nr. 1800093627 (vom 17. August 2021) sei neu
zu beurteilen und es sei zur Verfügung Nr. 2100096740 (vom 8. Februar 2022, s.
ALK S. 18 f.) ein Erlass zu gewähren.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt
mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2021 folgende Anträge (A.S. 14 ff.):
1. Die Beschwerde vom 28. Februar 2022 sei
abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung
auszuzahlen.
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 4. Mai 2022 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 24 f.). Die
Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 11. Mai 2022 auf eine Duplik und
bekräftigt ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 27).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit es die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung für 33 Tage ab 17. August 2021 betrifft.
Demgegenüber kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit ein
Erlass der Rückforderung vom 8. Februar 2022 verlangt wird. Ein solcher Erlass
bildete einerseits nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides vom
8.
Februar 2022. Andererseits ist bezüglich der Verfügung vom 8. Februar 2022 nach
Aktenlage kein eigener Einspracheentscheid ergangen, der beim Versicherungsgericht
angefochten werden könnte. Damit fehlt es im Hinblick auf den begehrten Erlass
an einem zulässigen Anfechtungsobjekt (s. dazu Art. 52 Abs. 1 und 56
Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei 33 streitigen Einstelltagen
und einem Taggeld von CHF 219.70 (s. ALK S. 17) nicht erreicht,
weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des
Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig
ist.
2.
Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0). Dies ist z.B. dann
der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus
aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn,
dass ihr das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden
konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,
SR 837.02). Erforderlich ist eine Selbstkündigung durch die versicherte Person,
die aus eigenem Antrieb erfolgt (BGE 124 V 234 E. 3c S. 237). Die Zumutbarkeit
des Verbleibens an der Arbeitsstelle wird vermutet (Barbara Kupfer Bucher in:
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 292).
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer befand sich
gemäss Einsatzvertrag mit der B.___ AG (fortan: Personalverleiher) vom 2.
Juli 2021 (ALK S. 96) ab 5. Juli 2021 in einem auf drei Monate befristeten
Einsatz bei der C.___ AG (fortan: Einsatzbetrieb). Dieser Vertrag verwies auf
den Rahmenarbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Personalverleiher (ALK S. 41 f.) sowie auf den Gesamtarbeitsvertrag über den
Personalverleih (fortan: GAV Personalverleih) und den Gesamtarbeitsvertrag der
Elektrobranche (fortan: GAV Elektrobranche). ln der Rubrik «Einsatz als /
Einstufung» hielt der Einsatzvertrag fest, der Beschwerdeführer sei
Hilfsarbeiter ohne Berufsausbildung in der Elektrobranche und verfüge über
keine Branchenerfahrung. Der Basisstundenlohn belief sich auf CHF 24.88. Der
Beschwerdeführer löste diese Anstellung unter Einhaltung der zweitägigen Kündigungsfrist
per 16. August 2021 auf (ALK S. 85 Ziff. 15 + 16). In seiner Stellungnahme vom
1.
September 2021 (ALK S. 81 f.) begründete er diese Kündigung im Wesentlichen
damit, er habe den Einsatz ohne Vertrag antreten müssen, weshalb es ihm nicht
möglich gewesen sei, über die Arbeitsbedingungen, insbesondere den Lohn, zu verhandeln.
Der Stundenlohn sei CHF 5.00 bis 10.00 tiefer ausgefallen als bei den
anderen Arbeitern, obwohl es sich bei ihnen ebenfalls nicht um gelernte
Elektriker gehandelt habe. Nach drei Wochen habe er die Arbeiten selbst
erledigt. Angesprochen auf die Lohnunterschiede habe ihm Herr D.___ vom
Personalverleiher versprochen, dass er für den weiteren Einsatz mehr bekommen werde.
Im Vertrag sei zudem nicht festgehallten worden, dass gewisse Fahrzeiten vom
einen zum anderen Auftrag nicht vergütet würden. Pro Auftrag sei eine fixe
Arbeitszeit berechnet worden. Wenn sie einen Auftrag nicht hätten erledigen
können, z.B. mangels Zugang zu einem Raum, sei die Zeit nicht einmal zur Hälfte
vergütet worden. Hinzu komme, dass sich die weiteren Aufträge verzögert hätten,
sodass sie bei einer Arbeitszeit von 14 bis 15 Stunden pro Woche sicher dreimal
erst um 20:00 oder 21:00 Uhr Feierabend gemacht hätten. An eine
Mittagspause sei bei alldem nicht zu denken gewesen.
3.1.2
Der Personalverleiher teilte der
Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Einsatzbetrieb am 20. Oktober 2021
mit (ALK S. 71 + 79 f.), der Beschwerdeführer sei nie gezwungen gewesen,
sein Privatauto zu verwenden, weshalb keine Kilometerentschädigung ausgerichtet
worden sei. Er habe jeweils die Möglichkeit gehabt, den Treffpunkt im Betrieb
zu wählen oder sich abholen zu lassen. Die Firma habe sich an die gesetzlichen
Bedingungen gehalten und die Mitarbeiter seien angewiesen, eine Mittagspause
einzulegen. Die Arbeitsstunden seien korrekt rapportiert und alle bezahlt
worden, dies auch dann, wenn eine Baustelle länger gedauert habe. Der
Stundenansatz des Beschwerdeführers sei für einen Hilfsarbeiter in dieser
Branche korrekt. Andere Mitarbeiter hätten den selben Lohn erhalten; jene, die
mehr verdient hätten, hätten eine Team- oder Gruppenleiterfunktion ausgeübt.
3.1.3
In seiner Einsprache (ALK S. 61
ff.) bekräftigte der Beschwerdeführer, dass ihn nicht nur der Stundenansatz,
sondern auch die Fahrzeit, die Überstunden und die fehlenden Bedingungen im
Vertrag zur Kündigung veranlasst hätten. Die Lohnabrechnungen hätten nicht alle
geleisteten Stunden enthalten. Für die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen
habe die Zeit gefehlt. Die Einsatzfirma habe pro Team vier Einsätze pro Tag
eingeplant, unabhängig von der Anfahrzeit und vom Aufwand für die einzelnen
Aufträge. Fahrzeiten seien erst ab einer halben Stunde vergütet worden und die
Rückfahrten nach Erledigung des letzten Auftrags von einer bis eineinhalb
Stunden seien zu seinen Lasten gegangen. Trotz seiner 18jährigen praktischen
Erfahrung mit Elektroarbeiten habe ihn der Personalverleiher als Hilfsarbeiter
eingestuft. Die Zusage von Herrn D.___, er bekomme eine Lohnerhöhung, sei
leider nicht eingehalten worden.
3.1.4
In seiner Beschwerdeschrift (A.S.
6.
ff.) wies der Beschwerdeführer ergänzend auf seine gesundheitlichen Probleme
hin, namentlich mit den Bandscheiben und den Knien. Herr D.___ habe ihm in der
Vorbesprechung gesagt, dass Erfahrung mit Elektroarbeiten nicht Bedingung sei.
Er verfüge im Übrigen sehr wohl über solche Erfahrungen, da er nicht nur
kleinere Elektroarbeiten ausgeführt, sondern in einem Einfamilienhaus die ganze
Elektroinstallation von Grund auf neu erstellt habe, was von der [...]
abgenommen worden sei. Arbeitsbeginn sei in [...] gewesen, um das Auto zu
beladen. Die Zeiterfassung habe erst um 8:00 Uhr begonnen, was er nicht gewusst
habe.
3.1.5
Dr. med. E.___,
Fachärztin für Allg. Innere Medizin, stellt am 1. März 2022 folgendes
Arztzeugnis aus (ALK S. 11):
Ich bestätige hiermit,
dass ich [den Beschwerdeführer] als Hausärztin seit Jahren behandle. Trotz
fehlenden Konsultationen in den letzten Jahren attestiere ich, dass beim
57jährigen [Beschwerdeführer] körperliche Einschränkungen für schweren Arbeiten
bestehen: Beim [Beschwerdeführer] besteht eine chronische Gonarthrose auf
beiden Seiten sowie ein chronisches unteres Rückenleiden, bei massiven
Abnutzungserscheinungen. Dies [war] auch der Grund für die Aufgabe seiner
schweren körperlichen Belastung im eigenen Geschäft.
Körperlich schwer
belastende Arbeiten sind für den [Beschwerdeführer] nicht mehr zumutbar,
insbesondere nicht Treppensteigen mit schweren Lasten. Auch ist es nicht
zumutbar, dass Rüstzeiten und Fahrtzeiten bei Arbeitstagen über zehn Stunden
nicht vergütet werden.
3.1.6
Herr F.___, Teamleiter im
Einsatzbetrieb und Schwiegersohn des Beschwerdeführers (s. A.S. 17 oben),
erklärt in seinem Schreiben vom 3. März 2022 (ALK S. 12) im Wesentlichen, er
habe die Arbeitsstunden des Beschwerdeführers erfasst und per App übermittelt. Fahrtwege
unter einer halben Stunde seien nicht vergütet worden. Fast jeden Tag habe es
ein bis zwei Abbrüche gegeben, z.B. wegen fehlender Vorbesichtigung (den
Einsatzleiter habe man denn auch mittlerweile entlassen). In diesen Fällen habe
der Einsatzbetrieb nur Minimalzeiten bezahlt. Mittagspause habe man nur selten
und dann sehr kurz gemacht, um abends nicht noch später nach Hause zu kommen.
3.1.7
In der Replik (A.S. 24 f.) hält
der Beschwerdeführer an seinen früheren Ausführungen fest. Er habe nicht aus
einer Laune heraus gekündigt, sondern weil der Personalverleiher seinen
Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Ergänzend wies der Beschwerdeführer
darauf hin, dass Herr F.___ die Arbeitsbedingungen ebenfalls nicht mehr
akzeptiert und den Einsatzbetrieb verlassen habe. Dieser könne deshalb nicht
länger als befangen gelten. Zum Arzt brauche er nicht mehr zu gehen, denn
dieser könne ihm nicht mehr helfen, ausser durch Kortisonspritzen und Schmerzmittel.
3.2
3.2.1
Vorab ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer die Anstellung aus eigenem Entschluss auflöste. Weder war er
vom Einsatzbetrieb resp. Personalverleiher dazu gedrängt worden noch wollte er
einer drohenden Kündigung von dieser Seite zuvorkommen. Ausserdem ist
unbestritten, dass in diesem Zeitpunkt keine Zusicherung einer anderen Stelle
vorlag.
3.2.2
Gemäss Ziffer 13 im
Rahmenarbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Personalverleiher,
der auf den Arbeitseinsatz ab 5. Juli 2021 anwendbar war (s. E. II.
3.1.1
hiervor), gilt der GAV Personalverleih auch dort, wo für einen
Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag besteht. Der GAV
Personalverleih übernimmt dabei aber unter Ausschluss einer Anwendung der eigenen
Bestimmungen die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und
Arbeitszeitbestimmungen, sofern diese allgemein verbindlich erklärt wurden. Der
neue GAV Elektrobranche trat am 1. Januar 2020 in Kraft und wurde vom
Bundesrat mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2023 für die
ganze Schweiz (ausser den Kantonen Genf und Wallis) allgemeinverbindlich
erklärt (s. unter GAV der Schweizerischen Elektrobranche (admin.ch)),
sodass er auch für Betriebe gilt, die nicht dem Branchenverband EIT.swiss
angehören. Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV Elektrobranche sind
damit im umschriebenen Sinne für den Einsatzvertrag vom 2. Juli 2021
massgebend. Anhang 5b des Gesamtarbeitsvertrages sieht ab 1. Januar 2021
u.a. folgende Mindestlöhne vor:
Arbeitnehmer ohne
Berufsausbildung in der Elektrobranche
· Ohne Branchenerfahrung: CHF 24.14 pro
Stunde
· Mit mindestens zwei Jahren
Branchenerfahrung: CHF 25.86 pro Stunde
Der Beschwerdeführer verfügt
unbestrittenermassen über keine formelle Ausbildung als Elektriker. Er hält
indes dafür, er könne einschlägige praktische Erfahrungen vorweisen. Gemäss
seinem Lebenslauf (s. Akten der Kantonalen Amtsstelle / KA S. 110 f. + 137 f.)
schloss der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Plattenleger EFZ ab und
absolvierte anschliessend ein Praktikum im Ofen- und Chemineebau. Von 1985 bis
1995.
war er selbständiger Plattenleger und Allrounder, ohne dass von
Elektroarbeiten die Rede wäre. Sodann arbeitete der Beschwerdeführer von 1995
bis 2005 als technischer Hauswart und von 2005 bis 2006 wieder als (angestellter)
Plattenleger. Von November 2006 bis Dezember 2020 führte er in seiner GmbH
Platten-, Maurer-, Gipser-, Maler und «kleine» Elektroarbeiten aus. Angesichts
dessen darf man zwar in der Tat davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer u.a.
auch Elektroarbeiten übernahm. Der Lebenslauf gibt aber keinen Aufschluss
darüber, was diese Arbeiten alles beinhalteten und welchen zeitlichen Umfang sie
einnahmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer ausdrücklich von «kleinen» Elektroarbeiten spricht, d.h. er
relativiert deren Bedeutung im Rahmen seiner Gesamterwerbstätigkeit. Gelegentliche
kleinere Elektroarbeiten, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgten,
genügen indes nicht, um eine konsolidierte zweijährige Branchenerfahrung zu gewährleisten.
Daran ändert auch der «Sicherheitsnachweis Elektroinstallation» nichts, wonach
der Beschwerdeführer die Elektroinstallationen beim Umbau eines
Einfamilienhauses ohne Beanstandungen vorgenommen hatte (ALK S. 13 ff.). Diese
Bestätigung datiert nämlich vom 26. Februar 2004 und ist damit nicht mehr
geeignet, eine ausgedehnte aktuelle Berufserfahrung zu belegen. Vor diesem Hintergrund
ist es nicht zu beanstanden, dass der Personalverleiher davon ausging, dem
Beschwerdeführer fehle eine (ausreichende) Erfahrung in der Elektrobranche. Der
vorgesehene Stundenlohn von CHF 24.88 war dabei sogar etwas höher als der
GAV-Mindestlohn von CHF 24.14 für ungelernte und unerfahrene Arbeitnehmer. Wurde
aber der massgebliche Mindestlohn eingehalten, so rechtfertigte die
Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit der Lohnhöhe keine Kündigung. Es wäre
ihm vielmehr unter diesem Blickwinkel zumutbar gewesen, den Arbeitseinsatz bis
zu seiner ordentlichen Beendigung fortzusetzen.
3.2.3
Die Einwände des Beschwerdeführers,
welche die Arbeitszeit zum Gegenstand haben, dringen ebenfalls nicht durch:
Der Einsatzvertrag vom 2. Juli 2021 sah
eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41 Stunden vor, d.h. 8,2 Stunden
am Tag. Arbeitseinsätze von 14 oder mehr Stunden am Tag, wie sie der
Beschwerdeführer vorbringt, sind nicht dokumentiert. In den
Zwischenverdienstbescheinigungen (ALK S. 84 + 91) sowie im Stundennachweis (ALK
S. 72) findet sich als Maximum vielmehr eine Arbeitszeit von zehn Stunden
(7., 15. und 29. Juli 2021). Arbeitszeiten bis 20:00 oder 21:00 Uhr sind
ebenfalls nicht belegt. Gemäss den Stundenrapporten des Beschwerdeführers (ALK
S. 34 ff.) arbeitete er nie länger als bis 19:00 Uhr. Die wöchentliche
Arbeitszeit wiederum lag über die rund sechs Wochen des Einsatzes hinweg bei
durchschnittlich 39,5 Stunden (237 : 6), womit der Einsatzvertrag auch in
dieser Hinsicht eingehalten worden war. Zudem erfolgte gemäss den
Stundenrapporten auch jeweils ein Unterbruch für die Mittagspause (s. ALK
S. 34 ff.). Dies korrespondiert mit der Auskunft des Einsatzbetriebes,
wonach die Arbeitnehmer angewiesen seien, eine Mittagspause einzulegen (E. II.
3.1.2
hiervor). Ausserdem erklärte der Betrieb, dass alle geleisteten
Arbeitsstunden vergütet worden seien (a.a.O.).
Was den Arbeitsweg angeht, so bestimmt
gemäss GAV Elektrobranche der Arbeitgeber den Ort für den Arbeitsbeginn (Ziff.
27.1). Hier ist dies der Betrieb der Einsatzfirma in [...], um dort den Wagen
zu beladen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Zeit sei stets erst ab 8:00
Uhr erfasst worden, ist unzutreffend, da die Arbeit laut den Stundenrapporten
an einigen Tagen bereits um 7:00 Uhr begann (s. ALK S. 34 ff.).
F.___ bestätigte die Darstellung des
Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 3. März 2022 (E. II. 3.1.6
hiervor). Dem kommt jedoch kein Beweiswert zu, der dem massgeblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen würde. Einerseits handelt es sich
bei Herrn F.___ um den Schwiegersohn des Beschwerdeführers. Wegen dieser persönlichen
Beziehung (die auch darin zum Ausdruck kommt, dass F.___ den Beschwerdeführer
auf die offene Stelle beim Einsatzbetrieb hingewiesen hatte, s. ALK S. 81 und
A.S. 6 unten) sind die Angaben im Schreiben vom 3. März 2022 mit grosser
Zurückhaltung zu würdigen. Der Umstand, dass Herr F.___ mittlerweile aus dem
Einsatzbetrieb ausgeschieden ist (E. II. 3.1.7 hiervor), vermag daran
selbstredend nichts zu ändern. Andererseits steht sein Schreiben in Widerspruch
zu den Auskünften des Personalverleihers (E. II. 3.1.2 hiervor) und findet in
den vorhandenen Unterlagen keine Stütze.
Dem Beschwerdeführer wäre es somit auch
in dieser Hinsicht zumutbar gewesen, am Arbeitsplatz zu verbleiben.
3.2.4
Der Beschwerdeführer beruft sich
schliesslich auf seinen Gesundheitszustand. Eine gesundheitsbedingte
Unzumutbarkeit einer Arbeit muss durch ein eindeutiges Arztzeugnis erstellt
sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die
Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238).
Der Beschwerdeführer legt ein Zeugnis von Dr. med. E.___ vom 1. März 2022 vor (E.
II. 3.1.5 hiervor). Dieses reicht indes nicht aus, um eine Unzumutbarkeit zu
begründen. Einerseits hat die Hausärztin den Beschwerdeführer, wie sie selber
einräumt, in den letzten Jahren nicht mehr gesehen. Sie ist daher nicht in der
Lage, aus eigener Anschauung Angaben zum Gesundheitszustand im Juli und August
2021.
zu machen. Andererseits nimmt das Zeugnis keinen näheren Bezug auf die
konkrete Arbeit, welche im Einsatzbetrieb geleistet wurde. In diesem
Zusammenhang ist ausserdem zu erwähnen, dass im verwaltungsinternen Verfahren
noch keine Rede davon war, der Beschwerdeführer habe auch aus gesundheitlichen
Gründen gekündigt, dies wurde vielmehr erstmals in der Beschwerdeschrift
vorgebracht. Im Übrigen hinterlässt es einen zwiespältigen Eindruck, wenn die
Hausärztin sich auch zur Entlöhnung des Beschwerdeführers äussert, denn dabei
handelt es sich um eine rechtliche und nicht um eine medizinische Frage. Wenn
sich ein Arzt auf diese Weise für einen Patienten engagiert, so ist
zweifelhaft, ob von ihm objektive medizinische Angaben erwartet werden können.
3.2.5
Die Beschwerdegegnerin hat
folglich den Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er seine
befristete Anstellung vorzeitig auflöste, obwohl ihm diese zumutbar war.
3.3
3.3.1
Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
• mittelschweres Verschulden: 16 – 30
Tage
• schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn
die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle
ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufgegeben hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a
AVIV). Unter einem «entschuldbaren Grund» sind besondere Umstände zu verstehen,
die – ohne zu einer Unzumutbarkeit der Arbeit zu führen – das Verschulden im
Einzelfall leichter als schwer erscheinen lassen. Diesfalls darf eine
Einstellung von weniger als 31 Tagen erfolgen. Es kann sich dabei um die
subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme,
familiäre Lage, Religionszugehörigkeit) oder um objektive Gegebenheit (z.B.
befristete Stelle) handeln (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.; Urteil des Bundesgerichts
8C_38/2012 vom 10. April 2012 E. 3.3).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019
vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,
Genf 2014, Art. 30 N 110).
3.3.2
Die Beschwerdegegnerin ordnete
das Verhalten des Beschwerdeführers im Bereich des schweren Verschuldens ein.
Sie setzte die Einstelldauer auf 33 Tage fest, wobei sie offenbar davon
ausging, dass der Beschwerdeführer bis auf weiteres bei der Einsatzfirma hätte
arbeiten können. Dem ist zu entgegnen, dass der Einsatzvertrag auf drei Monate
befristet und eine Verlängerung ungewiss war. Angesichts dessen ist es
angezeigt, von einem mittelschweren Verschulden auszugehen und die
Einstelldauer auf 22 Tage zu reduzieren.
3.4
Zusammenfassend wird der
angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 17. August 2021 wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung
eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Die Beschwerde vom 28. Februar 2022 wird
zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet, damit diese
prüft, ob die Eingabe als Einsprache gegen die Verfügung Nr. 2100096740 vom 8.
Februar 2022 oder als Erlassgesuch zu behandeln ist (s. Art. 30 ATSG).
4.
Dem
teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu, da
er weder anwaltlich vertreten ist noch eine solche Entschädigung beantragt hat.
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid vom 8. Februar
2022 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und der
Beschwerdeführer ab 17. August 2021 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Beschwerde wird im Sinne der
Erwägungen zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann