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Entscheid

VSBES.2022.44

Einstellung in der Anspruchsberechtigung / Erlass

30. Juni 2022Deutsch17 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 30. Juni 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung / Erlass (Einspracheentscheid vom 8. Februar

2022)

zieht die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 29. Oktober

2021 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 17.

August 2021 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 22 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der

Beschwerdegegnerin / ALK S. 68 ff.). Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe ein auf drei Monate

befristetes Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst. Die dagegen gerichtete

Einsprache (ALK S. 61 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 8.

Februar 2022 ab, wobei sie die Einstelldauer auf 33 Tage erhöhte

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am

28. Februar 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 6 ff.). Dabei begehrt er, der

Einspracheentscheid zur Verfügung Nr. 1800093627 (vom 17. August 2021) sei neu

zu beurteilen und es sei zur Verfügung Nr. 2100096740 (vom 8. Februar 2022, s.

ALK S. 18 f.) ein Erlass zu gewähren.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt

mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2021 folgende Anträge (A.S. 14 ff.):

1. Die Beschwerde vom 28. Februar 2022 sei

abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3. Es sei keine Parteientschädigung

auszuzahlen.

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 4. Mai 2022 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 24 f.). Die

Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 11. Mai 2022 auf eine Duplik und

bekräftigt ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 27).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit es die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung für 33 Tage ab 17. August 2021 betrifft.

Demgegenüber kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit ein

Erlass der Rückforderung vom 8. Februar 2022 verlangt wird. Ein solcher Erlass

bildete einerseits nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides vom

8.

Februar 2022. Andererseits ist bezüglich der Verfügung vom 8. Februar 2022 nach

Aktenlage kein eigener Einspracheentscheid ergangen, der beim Versicherungsgericht

angefochten werden könnte. Damit fehlt es im Hinblick auf den begehrten Erlass

an einem zulässigen Anfechtungsobjekt (s. dazu Art. 52 Abs. 1 und 56

Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei 33 streitigen Einstelltagen

und einem Taggeld von CHF 219.70 (s. ALK S. 17) nicht erreicht,

weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des

Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig

ist.

2.

Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0). Dies ist z.B. dann

der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus

aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn,

dass ihr das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden

konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,

SR 837.02). Erforderlich ist eine Selbstkündigung durch die versicherte Person,

die aus eigenem Antrieb erfolgt (BGE 124 V 234 E. 3c S. 237). Die Zumutbarkeit

des Verbleibens an der Arbeitsstelle wird vermutet (Barbara Kupfer Bucher in:

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 292).

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer befand sich

gemäss Einsatzvertrag mit der B.___ AG (fortan: Personalverleiher) vom 2.

Juli 2021 (ALK S. 96) ab 5. Juli 2021 in einem auf drei Monate befristeten

Einsatz bei der C.___ AG (fortan: Einsatzbetrieb). Dieser Vertrag verwies auf

den Rahmenarbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem

Personalverleiher (ALK S. 41 f.) sowie auf den Gesamtarbeitsvertrag über den

Personalverleih (fortan: GAV Personalverleih) und den Gesamtarbeitsvertrag der

Elektrobranche (fortan: GAV Elektrobranche). ln der Rubrik «Einsatz als /

Einstufung» hielt der Einsatzvertrag fest, der Beschwerdeführer sei

Hilfsarbeiter ohne Berufsausbildung in der Elektrobranche und verfüge über

keine Branchenerfahrung. Der Basisstundenlohn belief sich auf CHF 24.88. Der

Beschwerdeführer löste diese Anstellung unter Einhaltung der zweitägigen Kündigungsfrist

per 16. August 2021 auf (ALK S. 85 Ziff. 15 + 16). In seiner Stellungnahme vom

1.

September 2021 (ALK S. 81 f.) begründete er diese Kündigung im Wesentlichen

damit, er habe den Einsatz ohne Vertrag antreten müssen, weshalb es ihm nicht

möglich gewesen sei, über die Arbeitsbedingungen, insbesondere den Lohn, zu verhandeln.

Der Stundenlohn sei CHF 5.00 bis 10.00 tiefer ausgefallen als bei den

anderen Arbeitern, obwohl es sich bei ihnen ebenfalls nicht um gelernte

Elektriker gehandelt habe. Nach drei Wochen habe er die Arbeiten selbst

erledigt. Angesprochen auf die Lohnunterschiede habe ihm Herr D.___ vom

Personalverleiher versprochen, dass er für den weiteren Einsatz mehr bekommen werde.

Im Vertrag sei zudem nicht festgehallten worden, dass gewisse Fahrzeiten vom

einen zum anderen Auftrag nicht vergütet würden. Pro Auftrag sei eine fixe

Arbeitszeit berechnet worden. Wenn sie einen Auftrag nicht hätten erledigen

können, z.B. mangels Zugang zu einem Raum, sei die Zeit nicht einmal zur Hälfte

vergütet worden. Hinzu komme, dass sich die weiteren Aufträge verzögert hätten,

sodass sie bei einer Arbeitszeit von 14 bis 15 Stunden pro Woche sicher dreimal

erst um 20:00 oder 21:00 Uhr Feierabend gemacht hätten. An eine

Mittagspause sei bei alldem nicht zu denken gewesen.

3.1.2

Der Personalverleiher teilte der

Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Einsatzbetrieb am 20. Oktober 2021

mit (ALK S. 71 + 79 f.), der Beschwerdeführer sei nie gezwungen gewesen,

sein Privatauto zu verwenden, weshalb keine Kilometerentschädigung ausgerichtet

worden sei. Er habe jeweils die Möglichkeit gehabt, den Treffpunkt im Betrieb

zu wählen oder sich abholen zu lassen. Die Firma habe sich an die gesetzlichen

Bedingungen gehalten und die Mitarbeiter seien angewiesen, eine Mittagspause

einzulegen. Die Arbeitsstunden seien korrekt rapportiert und alle bezahlt

worden, dies auch dann, wenn eine Baustelle länger gedauert habe. Der

Stundenansatz des Beschwerdeführers sei für einen Hilfsarbeiter in dieser

Branche korrekt. Andere Mitarbeiter hätten den selben Lohn erhalten; jene, die

mehr verdient hätten, hätten eine Team- oder Gruppenleiterfunktion ausgeübt.

3.1.3

In seiner Einsprache (ALK S. 61

ff.) bekräftigte der Beschwerdeführer, dass ihn nicht nur der Stundenansatz,

sondern auch die Fahrzeit, die Überstunden und die fehlenden Bedingungen im

Vertrag zur Kündigung veranlasst hätten. Die Lohnabrechnungen hätten nicht alle

geleisteten Stunden enthalten. Für die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen

habe die Zeit gefehlt. Die Einsatzfirma habe pro Team vier Einsätze pro Tag

eingeplant, unabhängig von der Anfahrzeit und vom Aufwand für die einzelnen

Aufträge. Fahrzeiten seien erst ab einer halben Stunde vergütet worden und die

Rückfahrten nach Erledigung des letzten Auftrags von einer bis eineinhalb

Stunden seien zu seinen Lasten gegangen. Trotz seiner 18jährigen praktischen

Erfahrung mit Elektroarbeiten habe ihn der Personalverleiher als Hilfsarbeiter

eingestuft. Die Zusage von Herrn D.___, er bekomme eine Lohnerhöhung, sei

leider nicht eingehalten worden.

3.1.4

In seiner Beschwerdeschrift (A.S.

6.

ff.) wies der Beschwerdeführer ergänzend auf seine gesundheitlichen Probleme

hin, namentlich mit den Bandscheiben und den Knien. Herr D.___ habe ihm in der

Vorbesprechung gesagt, dass Erfahrung mit Elektroarbeiten nicht Bedingung sei.

Er verfüge im Übrigen sehr wohl über solche Erfahrungen, da er nicht nur

kleinere Elektroarbeiten ausgeführt, sondern in einem Einfamilienhaus die ganze

Elektroinstallation von Grund auf neu erstellt habe, was von der [...]

abgenommen worden sei. Arbeitsbeginn sei in [...] gewesen, um das Auto zu

beladen. Die Zeiterfassung habe erst um 8:00 Uhr begonnen, was er nicht gewusst

habe.

3.1.5

Dr. med. E.___,

Fachärztin für Allg. Innere Medizin, stellt am 1. März 2022 folgendes

Arztzeugnis aus (ALK S. 11):

Ich bestätige hiermit,

dass ich [den Beschwerdeführer] als Hausärztin seit Jahren behandle. Trotz

fehlenden Konsultationen in den letzten Jahren attestiere ich, dass beim

57jährigen [Beschwerdeführer] körperliche Einschränkungen für schweren Arbeiten

bestehen: Beim [Beschwerdeführer] besteht eine chronische Gonarthrose auf

beiden Seiten sowie ein chronisches unteres Rückenleiden, bei massiven

Abnutzungserscheinungen. Dies [war] auch der Grund für die Aufgabe seiner

schweren körperlichen Belastung im eigenen Geschäft.

Körperlich schwer

belastende Arbeiten sind für den [Beschwerdeführer] nicht mehr zumutbar,

insbesondere nicht Treppensteigen mit schweren Lasten. Auch ist es nicht

zumutbar, dass Rüstzeiten und Fahrtzeiten bei Arbeitstagen über zehn Stunden

nicht vergütet werden.

3.1.6

Herr F.___, Teamleiter im

Einsatzbetrieb und Schwiegersohn des Beschwerdeführers (s. A.S. 17 oben),

erklärt in seinem Schreiben vom 3. März 2022 (ALK S. 12) im Wesentlichen, er

habe die Arbeitsstunden des Beschwerdeführers erfasst und per App übermittelt. Fahrtwege

unter einer halben Stunde seien nicht vergütet worden. Fast jeden Tag habe es

ein bis zwei Abbrüche gegeben, z.B. wegen fehlender Vorbesichtigung (den

Einsatzleiter habe man denn auch mittlerweile entlassen). In diesen Fällen habe

der Einsatzbetrieb nur Minimalzeiten bezahlt. Mittagspause habe man nur selten

und dann sehr kurz gemacht, um abends nicht noch später nach Hause zu kommen.

3.1.7

In der Replik (A.S. 24 f.) hält

der Beschwerdeführer an seinen früheren Ausführungen fest. Er habe nicht aus

einer Laune heraus gekündigt, sondern weil der Personalverleiher seinen

Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Ergänzend wies der Beschwerdeführer

darauf hin, dass Herr F.___ die Arbeitsbedingungen ebenfalls nicht mehr

akzeptiert und den Einsatzbetrieb verlassen habe. Dieser könne deshalb nicht

länger als befangen gelten. Zum Arzt brauche er nicht mehr zu gehen, denn

dieser könne ihm nicht mehr helfen, ausser durch Kortisonspritzen und Schmerzmittel.

3.2

3.2.1

Vorab ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer die Anstellung aus eigenem Entschluss auflöste. Weder war er

vom Einsatzbetrieb resp. Personalverleiher dazu gedrängt worden noch wollte er

einer drohenden Kündigung von dieser Seite zuvorkommen. Ausserdem ist

unbestritten, dass in diesem Zeitpunkt keine Zusicherung einer anderen Stelle

vorlag.

3.2.2

Gemäss Ziffer 13 im

Rahmenarbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Personalverleiher,

der auf den Arbeitseinsatz ab 5. Juli 2021 anwendbar war (s. E. II.

3.1.1

hiervor), gilt der GAV Personalverleih auch dort, wo für einen

Einsatzbetrieb ein anderer Gesamtarbeitsvertrag besteht. Der GAV

Personalverleih übernimmt dabei aber unter Ausschluss einer Anwendung der eigenen

Bestimmungen die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und

Arbeitszeitbestimmungen, sofern diese allgemein verbindlich erklärt wurden. Der

neue GAV Elektrobranche trat am 1. Januar 2020 in Kraft und wurde vom

Bundesrat mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2023 für die

ganze Schweiz (ausser den Kantonen Genf und Wallis) allgemeinverbindlich

erklärt (s. unter GAV der Schweizerischen Elektrobranche (admin.ch)),

sodass er auch für Betriebe gilt, die nicht dem Branchenverband EIT.swiss

angehören. Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV Elektrobranche sind

damit im umschriebenen Sinne für den Einsatzvertrag vom 2. Juli 2021

massgebend. Anhang 5b des Gesamtarbeitsvertrages sieht ab 1. Januar 2021

u.a. folgende Mindestlöhne vor:

Arbeitnehmer ohne

Berufsausbildung in der Elektrobranche

· Ohne Branchenerfahrung: CHF 24.14 pro

Stunde

· Mit mindestens zwei Jahren

Branchenerfahrung: CHF 25.86 pro Stunde

Der Beschwerdeführer verfügt

unbestrittenermassen über keine formelle Ausbildung als Elektriker. Er hält

indes dafür, er könne einschlägige praktische Erfahrungen vorweisen. Gemäss

seinem Lebenslauf (s. Akten der Kantonalen Amtsstelle / KA S. 110 f. + 137 f.)

schloss der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Plattenleger EFZ ab und

absolvierte anschliessend ein Praktikum im Ofen- und Chemineebau. Von 1985 bis

1995.

war er selbständiger Plattenleger und Allrounder, ohne dass von

Elektroarbeiten die Rede wäre. Sodann arbeitete der Beschwerdeführer von 1995

bis 2005 als technischer Hauswart und von 2005 bis 2006 wieder als (angestellter)

Plattenleger. Von November 2006 bis Dezember 2020 führte er in seiner GmbH

Platten-, Maurer-, Gipser-, Maler und «kleine» Elektroarbeiten aus. Angesichts

dessen darf man zwar in der Tat davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer u.a.

auch Elektroarbeiten übernahm. Der Lebenslauf gibt aber keinen Aufschluss

darüber, was diese Arbeiten alles beinhalteten und welchen zeitlichen Umfang sie

einnahmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführer ausdrücklich von «kleinen» Elektroarbeiten spricht, d.h. er

relativiert deren Bedeutung im Rahmen seiner Gesamterwerbstätigkeit. Gelegentliche

kleinere Elektroarbeiten, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgten,

genügen indes nicht, um eine konsolidierte zweijährige Branchenerfahrung zu gewährleisten.

Daran ändert auch der «Sicherheitsnachweis Elektroinstallation» nichts, wonach

der Beschwerdeführer die Elektroinstallationen beim Umbau eines

Einfamilienhauses ohne Beanstandungen vorgenommen hatte (ALK S. 13 ff.). Diese

Bestätigung datiert nämlich vom 26. Februar 2004 und ist damit nicht mehr

geeignet, eine ausgedehnte aktuelle Berufserfahrung zu belegen. Vor diesem Hintergrund

ist es nicht zu beanstanden, dass der Personalverleiher davon ausging, dem

Beschwerdeführer fehle eine (ausreichende) Erfahrung in der Elektrobranche. Der

vorgesehene Stundenlohn von CHF 24.88 war dabei sogar etwas höher als der

GAV-Mindestlohn von CHF 24.14 für ungelernte und unerfahrene Arbeitnehmer. Wurde

aber der massgebliche Mindestlohn eingehalten, so rechtfertigte die

Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit der Lohnhöhe keine Kündigung. Es wäre

ihm vielmehr unter diesem Blickwinkel zumutbar gewesen, den Arbeitseinsatz bis

zu seiner ordentlichen Beendigung fortzusetzen.

3.2.3

Die Einwände des Beschwerdeführers,

welche die Arbeitszeit zum Gegenstand haben, dringen ebenfalls nicht durch:

Der Einsatzvertrag vom 2. Juli 2021 sah

eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41 Stunden vor, d.h. 8,2 Stunden

am Tag. Arbeitseinsätze von 14 oder mehr Stunden am Tag, wie sie der

Beschwerdeführer vorbringt, sind nicht dokumentiert. In den

Zwischenverdienstbescheinigungen (ALK S. 84 + 91) sowie im Stundennachweis (ALK

S. 72) findet sich als Maximum vielmehr eine Arbeitszeit von zehn Stunden

(7., 15. und 29. Juli 2021). Arbeitszeiten bis 20:00 oder 21:00 Uhr sind

ebenfalls nicht belegt. Gemäss den Stundenrapporten des Beschwerdeführers (ALK

S. 34 ff.) arbeitete er nie länger als bis 19:00 Uhr. Die wöchentliche

Arbeitszeit wiederum lag über die rund sechs Wochen des Einsatzes hinweg bei

durchschnittlich 39,5 Stunden (237 : 6), womit der Einsatzvertrag auch in

dieser Hinsicht eingehalten worden war. Zudem erfolgte gemäss den

Stundenrapporten auch jeweils ein Unterbruch für die Mittagspause (s. ALK

S. 34 ff.). Dies korrespondiert mit der Auskunft des Einsatzbetriebes,

wonach die Arbeitnehmer angewiesen seien, eine Mittagspause einzulegen (E. II.

3.1.2

hiervor). Ausserdem erklärte der Betrieb, dass alle geleisteten

Arbeitsstunden vergütet worden seien (a.a.O.).

Was den Arbeitsweg angeht, so bestimmt

gemäss GAV Elektrobranche der Arbeitgeber den Ort für den Arbeitsbeginn (Ziff.

27.1). Hier ist dies der Betrieb der Einsatzfirma in [...], um dort den Wagen

zu beladen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Zeit sei stets erst ab 8:00

Uhr erfasst worden, ist unzutreffend, da die Arbeit laut den Stundenrapporten

an einigen Tagen bereits um 7:00 Uhr begann (s. ALK S. 34 ff.).

F.___ bestätigte die Darstellung des

Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 3. März 2022 (E. II. 3.1.6

hiervor). Dem kommt jedoch kein Beweiswert zu, der dem massgeblichen Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen würde. Einerseits handelt es sich

bei Herrn F.___ um den Schwiegersohn des Beschwerdeführers. Wegen dieser persönlichen

Beziehung (die auch darin zum Ausdruck kommt, dass F.___ den Beschwerdeführer

auf die offene Stelle beim Einsatzbetrieb hingewiesen hatte, s. ALK S. 81 und

A.S. 6 unten) sind die Angaben im Schreiben vom 3. März 2022 mit grosser

Zurückhaltung zu würdigen. Der Umstand, dass Herr F.___ mittlerweile aus dem

Einsatzbetrieb ausgeschieden ist (E. II. 3.1.7 hiervor), vermag daran

selbstredend nichts zu ändern. Andererseits steht sein Schreiben in Widerspruch

zu den Auskünften des Personalverleihers (E. II. 3.1.2 hiervor) und findet in

den vorhandenen Unterlagen keine Stütze.

Dem Beschwerdeführer wäre es somit auch

in dieser Hinsicht zumutbar gewesen, am Arbeitsplatz zu verbleiben.

3.2.4

Der Beschwerdeführer beruft sich

schliesslich auf seinen Gesundheitszustand. Eine gesundheitsbedingte

Unzumutbarkeit einer Arbeit muss durch ein eindeutiges Arztzeugnis erstellt

sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die

Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238).

Der Beschwerdeführer legt ein Zeugnis von Dr. med. E.___ vom 1. März 2022 vor (E.

II. 3.1.5 hiervor). Dieses reicht indes nicht aus, um eine Unzumutbarkeit zu

begründen. Einerseits hat die Hausärztin den Beschwerdeführer, wie sie selber

einräumt, in den letzten Jahren nicht mehr gesehen. Sie ist daher nicht in der

Lage, aus eigener Anschauung Angaben zum Gesundheitszustand im Juli und August

2021.

zu machen. Andererseits nimmt das Zeugnis keinen näheren Bezug auf die

konkrete Arbeit, welche im Einsatzbetrieb geleistet wurde. In diesem

Zusammenhang ist ausserdem zu erwähnen, dass im verwaltungsinternen Verfahren

noch keine Rede davon war, der Beschwerdeführer habe auch aus gesundheitlichen

Gründen gekündigt, dies wurde vielmehr erstmals in der Beschwerdeschrift

vorgebracht. Im Übrigen hinterlässt es einen zwiespältigen Eindruck, wenn die

Hausärztin sich auch zur Entlöhnung des Beschwerdeführers äussert, denn dabei

handelt es sich um eine rechtliche und nicht um eine medizinische Frage. Wenn

sich ein Arzt auf diese Weise für einen Patienten engagiert, so ist

zweifelhaft, ob von ihm objektive medizinische Angaben erwartet werden können.

3.2.5

Die Beschwerdegegnerin hat

folglich den Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er seine

befristete Anstellung vorzeitig auflöste, obwohl ihm diese zumutbar war.

3.3

3.3.1

Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3

Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

• leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

• mittelschweres Verschulden: 16 – 30

Tage

• schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn

die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle

ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufgegeben hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a

AVIV). Unter einem «entschuldbaren Grund» sind besondere Umstände zu verstehen,

die – ohne zu einer Unzumutbarkeit der Arbeit zu führen – das Verschulden im

Einzelfall leichter als schwer erscheinen lassen. Diesfalls darf eine

Einstellung von weniger als 31 Tagen erfolgen. Es kann sich dabei um die

subjektive Situation der betroffenen Person (etwa gesundheitliche Probleme,

familiäre Lage, Religionszugehörigkeit) oder um objektive Gegebenheit (z.B.

befristete Stelle) handeln (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.; Urteil des Bundesgerichts

8C_38/2012 vom 10. April 2012 E. 3.3).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019

vom 30. Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,

Genf 2014, Art. 30 N 110).

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin ordnete

das Verhalten des Beschwerdeführers im Bereich des schweren Verschuldens ein.

Sie setzte die Einstelldauer auf 33 Tage fest, wobei sie offenbar davon

ausging, dass der Beschwerdeführer bis auf weiteres bei der Einsatzfirma hätte

arbeiten können. Dem ist zu entgegnen, dass der Einsatzvertrag auf drei Monate

befristet und eine Verlängerung ungewiss war. Angesichts dessen ist es

angezeigt, von einem mittelschweren Verschulden auszugehen und die

Einstelldauer auf 22 Tage zu reduzieren.

3.4

Zusammenfassend wird der

angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 17. August 2021 wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung

eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

Die Beschwerde vom 28. Februar 2022 wird

zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet, damit diese

prüft, ob die Eingabe als Einsprache gegen die Verfügung Nr. 2100096740 vom 8.

Februar 2022 oder als Erlassgesuch zu behandeln ist (s. Art. 30 ATSG).

4.

Dem

teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu, da

er weder anwaltlich vertreten ist noch eine solche Entschädigung beantragt hat.

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid vom 8. Februar

2022 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und der

Beschwerdeführer ab 17. August 2021 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit

für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Beschwerde wird im Sinne der

Erwägungen zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann