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Entscheid

VSBES.2022.47

Invalidenrente

16. Juni 2023Deutsch28 min

Beschwerdeführerin am 10. März 2022 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht

Source so.ch

Urteil vom 16. Juni 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 1. März 2022)

zieht der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geboren im März 1957, meldete sich am 20. Januar 2003

wegen Kniebeschwerden erstmals zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1). Mit Verfügung vom 8.

April 2003 (IV-Nr. 16) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die

Beschwerdeführerin sei momentan nicht arbeitsfähig, da sie eine Schiene tragen

müsse und das Haus nicht verlassen dürfe. Sobald sie ihre Arbeit bei Dr. med.

dent. B.___ wieder aufnehmen könne, solle sie der Beschwerdegegnerin

schriftlich Bescheid geben. Wegen ihres Gesundheitszustandes seien zurzeit

keine beruflichen Massnahmen durchführbar. Das Leistungsbegehren in Bezug auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie der Ausrichtung einer Invalidenrente

werde deshalb abgelehnt.

2. Am 24. Februar 2020 meldete

sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf u.a. ein Mammakarzinom

(Erstdiagnose November 2019) erneut zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an (vgl. IV-Nr. 20 und 22). Die Beschwerdegegnerin führte

am 1. April 2020 ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr.

30). In der Folge wartete sie zunächst zu (vgl. IV-Nr. 31) und holte ab Oktober

2020 weitere medizinische Unterlagen und Stellungnahmen bei ihrem Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) ein (IV-Nr. 32, 35, 40, 42). Anschliessend stellte sie

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 28. Juli 2021 in Aussicht, sie werde

einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine IV-Rente verneinen

(IV-Nr. 43). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einwände (IV-Nr. 45,

52). Mit Verfügung vom 1. März 2022 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne

des Vorbescheids und lehnte es ab, Leistungen zu erbringen (A.S. [Akten-Seite]

1 ff.).

3. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 10. März 2022 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht

erheben (A.S. 6 ff.) mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdebeklagten

vom 1. März 2022 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen,

an die Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab November 2020

auszurichten.

2. Unter o/e Kostenfolge.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 13.

Mai 2022 (A.S. 17 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Replik und Duplik vom 18.

Mai 2022 (A.S. 22 f.) bzw. 7. Juni 2022 (A.S. 25) lassen sich die Parteien

abschliessend vernehmen.

6. Auf

die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im

Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Strittig ist, ob die

Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2020 bis zum Erreichen des

ordentlichen Rentenalters am 31. März 2021 Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente hat. Es lässt sich zwar nicht exakt beziffern, wie hoch eine

allfällige ganze Rente von November 2020 bis Ende März 2021 gesamthaft ausfallen

würde. Der strittige Rentenbetrag liegt aber zweifellos unter CHF 30‘000.00. Die

Angelegenheit fällt deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. Sie

ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der

Präsidentin) als Einzelrichter zu beurteilen (§ 54bis Abs. 1 lit. a des

kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Sie

betrifft aber einen Sachverhalt, der sich abschliessend vor diesem Datum

zugetragen hat. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und

des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und

diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in

der vor dem 1. Januar 2022 gültig gewesen Fassung anwendbar.

2.2

2.2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die

für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art

und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2.2

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte, die:

a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b. während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig

(Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c. nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.2.3

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40

% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen ab 50 % auf eine

halbe Rente, bei einem solchen ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 %

auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.2.4

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

3.3

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin rügt eine fehlerhafte Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhaltes aufgrund der Annahme der Arbeitsfähigkeit ab

Oktober 2020 sowie die fehlende Verwertbarkeit der allenfalls vorhandenen

Resterwerbsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin trage der Tatsache,

dass die operativen Eingriffe im Januar und März 2021 weitere

Arbeitsunfähigkeiten nach sich gezogen hätten, nicht Rechnung. Die Arbeitsunfähigkeit

habe nicht nur bis Ende September 2020, sondern bis Januar 2021 gedauert und stets

mindestens 40 % betragen. Damit sei die Wartezeit von einem Jahr im November

2020.

erfüllt gewesen. Die vorgenommenen operativen Eingriffe seien unabdingbar

und mit der Grunderkrankung eng verknüpft gewesen. Gewisse Verzögerungen seien

der Corona-Pandemiesituation geschuldet, die Eingriffe seien jedoch weiterhin

als Einheit zu sehen. Selbst wenn mit dem RAD von einer eingeschränkten

Arbeitsfähigkeit bis im Oktober 2020 und anschliessend einer Arbeitsfähigkeit

in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden müsste, wäre die Annahme einer

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in nur angepasster Tätigkeit für

lediglich sechs Monate unrealistisch. Es blieben der Beschwerdeführerin sechs

Monate bis zum Erreichen des AHV-Alters. Eine berufliche Eingliederung sei

daher nicht möglich. Werde die Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt bzw. fehle es an einer

wirtschaftlichen Verwertbarkeit derselben, liege eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2017

vom 30. Oktober 2017, E. 5.2.2 ff.). Im vorliegenden Fall müsse daher aufgrund

der verbleibenden Arbeitszeit von lediglich sechs Monaten bis zum Erreichen des

ordentlichen Rentenalters von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit

ausgegangen werden. Das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber habe nicht

mehr bestanden. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu allfälligen

Kontakten der Beschwerdeführerin mit dem früheren Arbeitgeber und der

Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit seien daher irrelevant. Die

Beschwerdeführerin habe keine Stelle mehr gehabt und hätte sich auf dem ersten

Arbeitsmarkt für eine neue Stelle bewerben müssen. Die Aussichten, eine solche

Stelle mit allen gesundheitlichen Problemen noch zu finden, seien de facto auch

auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt inexistent. Selbst wenn mit

der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden müsste, dass die Entfernung des

Dogear nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit per se geführt habe, ändere dies

nichts daran, dass im Januar 2021 noch die Mamillenrekonstruktion habe

durchgeführt werden müssen und die Brustrekonstruktion erst im Juni 2020

erfolgt sei. Jedenfalls der operative Eingriff vom Juni 2020 habe selbst nach

Auffassung der Beschwerdegegnerin selbstredend eine Arbeitsunfähigkeit zur

Folge gehabt. Die Beschwerdeführerin habe nach der Rekonvaleszenz seit der

Brustrekonstruktion noch maximal neun Monate bis zur AHV-Pensionierung zu

arbeiten gehabt. Es sei unrealistisch, für diese Zeit überhaupt eine Anstellung

zu finden. Noch unrealistischer sei es aber, eine solche Anstellung halten zu

können, wenn weitere operative Eingriffe erforderlich seien, selbst wenn diese

ambulant durchgeführt werden könnten. Eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit

habe über die gesamte Zeit seit Dezember 2019 nicht mehr bestanden.

4.2

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,

dass die Beschwerdeführerin ab 25. November 2019 erheblich in ihrer

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Der Gesundheitszustand habe sich

wieder verbessert und ab 1. Oktober 2020 (drei Monate nach der Operation vom

11.

Juni 2020) habe ihr wieder eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit

zugemutet werden können. Ein Rentenanspruch sei somit nicht entstanden. Die nachträglich

eingeforderten medizinischen Unterlagen zeigten, dass die Beschwerdeführerin im

Januar 2021 und im März 2021 noch zweimal operiert worden sei. Durch die

Eingriffe habe sich weder der Gesundheitszustand wesentlich verändert, noch sei

dadurch eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Auch Dr. C.___

weise eine volle Arbeitsfähigkeit aus. Zum angeblichen Eingriff vom Oktober

2020.

seien keine Unterlagen erhältlich gewesen, weder beim Hausarzt noch bei

beim Gynäkologen oder der plastischen Chirurgin. Sodann sei in der

Beschwerdeschrift davon die Rede, dass nach dem Abschwellen im Bereich der

rechten Flanke ein Hautüberschuss (sog. Dogear) habe entfernt werden müssen.

Gemäss Umschreibung in der Enzyklopaedia Aesthetica sei davon auszugehen, dass

es sich bei dieser Operation um einen aus ästhetischen Gründen erfolgten,

kleinen operativen Eingriff in Lokalanästhesie gehandelt habe, welcher keine

Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen habe. Zudem werde in der Beschwerdeschrift

übersehen, dass die Versicherte in der angestammten Tätigkeit wieder als

vollumfänglich arbeitsfähig eingeschätzt worden sei (vgl. dazu auch den von der

IV-Stelle eingeholten Arbeitgeberbericht). Den Akten zufolge sei die

Versicherte nach eigenen Angaben sogar in Kontakt mit dem ehemaligen

Arbeitgeber gestanden, um beruflich wieder einzusteigen. Die Frage nach der

Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit stelle sich aus Sicht der IV-Stelle

gar nicht, da die Versicherte nach ihrer Erkrankung wieder in einem Teilpensum

von 60 % hätte arbeiten können. Ein Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung bestehe nicht, da die Versicherte als teilerwerbstätig

(nach eigenen Angaben wäre die Versicherte im Gesundheitsfall in einem Pensum

von 50 % erwerbstätig; vgl. Keyfile vom 1. April 2020, S. 2) einzustufen

sei. Unabhängig davon, ob bei der Versicherten ein Aufgabenbereich bestehe oder

nicht, könne aufgrund der Schadenminderungspflicht im Haushalt ausgeschlossen

werden, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ermittelt werden könne.

Sollte das Gericht entgegen dieser Erwägungen eine Haushaltsabklärung als

erforderlich erachten, sei die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung

zurückzuweisen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

5.

Strittig und zu prüfen ist somit,

ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 1. März 2022 zurecht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich – analog zur

Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich

des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung –

vorliegend am 8. April 2003 – bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung vom 1. März 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). Da

aber die Rentenabweisung mit Verfügung vom 8. April 2003 nicht aufgrund einer

umfassenden Beurteilung der medizinischen Akten erfolgte (vgl. E. I. 1.

hiervor), kann vorliegend ein Sachverhaltsvergleich unterbleiben. Vielmehr ist

die Neuanmeldung vom 24. Februar 2020 wie eine Erstanmeldung zu behandeln.

Bezüglich der vorerwähnten strittigen

Frage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1

Im Operations- und

Austrittsbericht des D.___ vom 6. Dezember 2019 (IV-Nr. 32, S. 10) stellte Dr.

med. C.___, Fachärztin FMH für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische

Chirurgie, folgende Diagnose: Ausgedehntes DCIS Mamma links G2 mit einzelnen

mikroinvasiven Herden eines mässig differenzierten Mamma Karzinom NST, ER

positiv 80 % der Tumorzellen, PR positiv 70 % der Tumorzellen,

Ki67<75 %. Sodann wurde ausgeführt, bei der 62-jährigen

Beschwerdeführerin sei ein ausgedehntes DCIS im Bereich der linken Brust

diagnostiziert worden, welches eine Ausdehnung von ca.10 cm von pectoral

bis zur Mamille ziehend in der Bildgebung beschrieben werde. Im Tumorboard des

Brustzentrums im D.___ sei die Skinsparing Mastektomie indiziert worden (mit

Entfernung der Mamille). Die Patientin sei sehr interessiert an einer

Eigengewebs-Rekonstruktion. Aus OP-planerischen Gründen müsse zuerst die

dringlichere Skin sparing Mastektomie durchgeführt werden (vgl. dazu auch den

separaten Operationsbericht, IV-Nr. 32 S. 11) und es erfolge die Einlage

eines Expanders (Platzhalterprothese, die ein Zurückschrumpfen des Hautmantels

verhindere). In einer zweiten Operation würde (Frühjahr 2020) die

Eigengewebsrekonstruktion mit mikrovaskulärem DIEP Lappen vom Bauch

stattfinden. Zum weiteren Procedere führte Dr. med. C.___ unter anderem aus:

Stützender BH für ca. 6 Wochen. Drains ex wenn < 30ml in 24 h und ad DIEP

Lappen Rekonstruktion im Verlauf im Frühjahr 2020.

5.2

Im Operations- und

Austrittsbericht des D.___ vom 12. Juni 2020 (IV-Nr. 58, S. 2) führte Dr. med. C.___

aus, es werde der zweite Teil der «delayed immediate Brustrekonstruktion links»

mit Explantation der Platzhalterprothese und Kapsulektomie und

mikrochirurgischem Transfer von Eigengewebe vorgenommen. Der ursprüngliche OP-Termin

habe wegen der Coronapandemie von April 2020 auf Juni 2020 verschoben werden

müssen. Zum weiteren Prozedere hielt Dr. med. C.___ unter anderem fest: «Fadenentfernung

am Bauchnabel nach 10 – 12 Tagen. Tragen eines stützenden BH für 6

Wochen und Bauchmieder ca. 10 – 12 Wochen. Ziehen der Fäden bei

Bauchnabel in ca. 10d und Mamillenrekonstruktion im Verlauf.»

5.3

Dr. med. E.___, Fachärztin für

Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, führte in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2020

(IV-Nr. 32) aus, im Jahr 2019 sei bei der Beschwerdeführerin ein Mammacarzinom

diagnostiziert worden. Am 6. Dezember 2020 [gemeint: 2019] habe die Operation

stattgefunden, Nachkontrollen seien durch sie und durch Dr. med. C.___ erfolgt.

Bei der letzten Kontrolle im August 2020 habe es keinen Anhalt für ein Rezidiv

gegeben. Aktuell sei die Beschwerdeführerin aus gynäkologischer Sicht völlig

beschwerdefrei. Bezüglich des Mammacarzinoms sei die Prognose zur

Arbeitsfähigkeit gut. Aus gynäkologischer Sicht bestünden keine

Einschränkungen. Weitere Kontrollen bei ihr seien einmal pro Jahr geplant.

5.4

Im Operationsbericht vom 7.

Januar 2021 (IV-Nr. 60, S. 3) führte Dr. med. C.___ aus, es habe noch eine

fehlende Brustwarze links bestanden, weshalb eine Mamillenrekonstruktion links

mittels kleiner CV Lappenplastik durchgeführt worden sei. Nach Abheilen der

kleinen Lappenplastik frühestens 6 Wochen postoperativ könne der Warzenhof

tätowiert werden.

5.5

Dr. med. F.___, Facharzt für

Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 11. Januar 2021 (IV-Nr. 35, S.

6) aus, die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schwierig beurteilbar.

Wahrscheinlich sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben. Die Fragen zur

Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne er nicht beantworten, da

er die Beschwerdeführerin letztmals im Februar 2020 gesehen habe.

5.6

Im Operationsbericht vom 1. März

2021.

(IV-Nr. 60, S. 2) führte Dr. med. C.___ aus, es habe noch ein kleiner

Hautüberschuss Flanke rechts bestanden, weshalb in örtlicher Betäubung eine

Narbenkorrektur rechts lateral durchgeführt worden sei. Die Fadenentfernung

erübrige sich bei resorbierbaren Nahtmaterial.

5.7

Mit Stellungnahme vom 19. Juli

2021.

(IV-Nr. 42) führte Dr. med. G.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom

Regionalen Ärztlichen Dienst der IV (RAD), zur Beurteilung aus, nach Diagnose

und operativer Behandlung eines Mammakarzinoms links sei eine

Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten ab 25. November 2019 bis drei

Monate nach der Brustrekonstruktion am 11. Juni 2020 nachvollziehbar. Eine

Arbeitsunfähigkeit, die darüber hinaus gehe, sei nicht begründet. Die

Versicherte habe keine Chemo- oder Strahlenbehandlung gebraucht. Bis dato gebe

es keine Zeichen für ein Tumorrezidiv, die Prognose sei günstig. Nach zwei

entfernten axillären Lymphknoten sei das Risiko eines Lymphödems des Armes

gering und weder von der Versicherten selbst noch von ihren Behandlern werde

ein solches erwähnt. Durch die Tumoroperation und die Brustrekonstruktion sei

eine vorübergehende Schonung der linken oberen Extremität und das Vermeiden von

Heben und Tragen von Gewichten mit links nachvollziehbar. Nach Ausheilung

(spätestens drei Monate nach dem letzten Eingriff) sei eine relevante

Minderbelastbarkeit nicht mehr zu begründen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

habe das Profil einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit. Eine solche sei

der Versicherten seit Oktober 2020 im vorherigen Pensum wieder zumutbar. Es

habe vom 25. November 2019 bis September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

in jeglicher Tätigkeit bestanden. Die Leiden von Seiten des Bewegungsapparates

seien vorbestehend und hätten die Versicherte bis zur Diagnose Brustkrebs in

ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt. Spätestens drei Monate nach der

Brustrekonstruktion 06/2020 seien der Versicherten leichte bis intermittierend

mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten wieder zumutbar. Die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Seniorenbetreuerin entspreche gemäss

Arbeitgeberfragebogen diesem Anforderungsprofil.

5.8

Dr. med. C.___ hielt in ihrem

Bericht vom 4. November 2021 (IV-Nr. 54) fest, die Arbeitsunfähigkeit sei

jeweils durch die Gynäkologin attestiert worden. Aus plastisch-chirurgischer

Sicht sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig.

5.9

Mit Stellungnahme vom 15.

Februar 2022 (IV-Nr. 62) führte Dr. med. G.___ vom RAD aus, die Rechtsanwältin

wende ein, dass die Versicherte im Oktober 2020, Januar 2021 und März 2021

erneut operiert worden sei und darum die RAD-Beurteilung vom 19. Juli 2021 (vgl.

E. II. 5.7 hiervor) nicht zutreffe. Die nachträglich eingeforderten

medizinischen Unterlagen zeigten, dass die Versicherte im Januar 2021 und im

März 2021 noch zweimal operiert worden sei. Zuerst sei die Brustwarze mittels

einer kleine Lappenplastik rekonstruiert und im März sei ein kleinerer

Hautüberschuss in Lokalanästhesie entfernt worden. Durch die Eingriffe habe

sich weder der Gesundheitszustand wesentlich verändert, noch sei dadurch eine

länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die Operateurin selbst sage

auch, dass aus ihrer Sicht die Versicherte voll arbeitsfähig sei. Zu dem angeblichen

Eingriff vom Oktober 2020 seien keine Unterlagen erhältlich gewesen, weder beim

Hausarzt noch bei beim Gynäkologen oder der plastischen Chirurgin. Es sei also

unklar, ob damals tatsächlich eine Operation stattgefunden habe. Nach Würdigung

der medizinischen Unterlagen halte der RAD an der bisherigen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit fest.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt im Wesentlichen auf die

Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. G.___ vom 19. Juli 2021 und 15. Februar

2022.

Die RAD-Ärztin führte in ihren Stellungnahmen einleuchtend aus, nach Diagnose

und operativer Behandlung eines Mammakarzinoms links sei eine

Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten ab 25. November 2019 bis drei

Monate nach der Brustrekonstruktion am 11. Juni 2020 nachvollziehbar. Durch die

Tumoroperation und die Brustrekonstruktion sei eine vorübergehende Schonung der

linken oberen Extremität und das Vermeiden von Heben und Tragen von Gewichten

mit links ebenfalls nachvollziehbar. Nach Ausheilung (spätestens drei Monate

nach dem letzten Eingriff) sei eine relevante Minderbelastbarkeit nicht mehr zu

begründen. Diese Beurteilung stimmt zudem mit den Berichten der behandelnden

Spezialärztinnen Dr. med. E.___ und Dr. med. C.___ überein. Diese äusserten

sich zwar nicht konkret zu Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeiten. Dr. med. C.___

führte im Operations- und Austrittsbericht vom 12. Juni 2020 zum Prozedere

aber immerhin aus, «Tragen eines stützenden BH für 6 Wochen und

Bauchmieder ca. 10 – 12 Wochen», was die Beurteilung der RAD-Ärztin,

wonach drei Monate nach der Brustrekonstruktion am 11. Juni 2020 keine

Einschränkungen mehr gegeben seien, zusätzlich stützt. Für eine längerdauernde

Arbeitsunfähigkeit gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte, zumal sowohl Dr.

med. E.___ als auch Dr. med. C.___ in ihren Berichten ausdrücklich

festhielten, aus gynäkologischer bzw. plastisch-chirurgischer Sicht bestünden

keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Einzig der Hausarzt der Beschwerdeführerin,

Dr. med. F.___, hielt in seinem Bericht vom 11. Januar 2021 fest,

wahrscheinlich sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben, ohne dies jedoch

weiter zu begründen. Zudem gab er an, die Beschwerdeführerin letztmals im

Februar 2020 gesehen zu haben, weshalb seiner diesbezüglichen Einschätzung –

auch unter Beachtung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353) – kein Beweiswert

zuzumessen ist.

6.2

Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die

Dispositiv

Beschwerdeführerin ab Oktober 2020 wieder voll arbeitsfähig war. Demnach war

das Wartejahr, welches unbestrittenermassen im November 2019 begonnen hat,

nicht erfüllt. Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass die Operationen

vom 7. Januar 2021 (IV-Nr. 60, S. 3) und 1. März 2021 (IV-Nr. 60, S. 2)

keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen. Im Übrigen wäre das

Wartejahr mit der ab Oktober 2020 bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit ohnehin

unterbrochen worden (vgl. Art. 29ter IVV) und hätte wieder neu zu

laufen begonnen (Rz. 2212 Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit

in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2022).

7. Die Beschwerdeführerin macht

weiter geltend, ihre wiedererlangte Arbeitsfähigkeit habe sich wegen ihres

fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwerten lassen.

7.1 Das fortgeschrittene Alter wird,

obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf

die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460).

7.2 Diese Rechtsprechung bezieht

sich auf die Erwerbsfähigkeit, von der die Bemessung des Invaliditätsgrades

abhängt. Hier steht jedoch die für das Bestehen des Wartejahres massgebende

Arbeitsunfähigkeit zur Diskussion. Diese wird definiert als die Einbusse an

funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich. Diese

Einbusse wird bei erwerbstätigen Versicherten ohne Rücksicht darauf bestimmt,

wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt.

Sie ist rein medizinisch zu bestimmen (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99; 105 V 156

E. 2a S. 159 ; 97 V 226 E. 2 S. 231). Vor diesem Hintergrund kann die

angeführte Rechtsprechung zur erwerblichen Verwertbarkeit keine Anwendung

finden. Da die Beschwerdeführerin drei Monate nach dem operativen Eingriff vom

12. Juni 2020, also ab Mitte September und damit vor Ablauf des Wartejahres, in

ihrer angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war, ist kein Anspruch

auf eine Invalidenrente entstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Selbst wenn man, entgegen dem

vorstehend Gesagten, davon ausgehen wollte, die Rechtsprechung zur

Verwertbarkeit gelte auch im hier zu beurteilenden Kontext, würde sich am

Ergebnis nichts ändern:

8.1 Die Frage der Verwertbarkeit der

(Rest-) Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf

einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Einfluss des Lebensalters auf die

Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel

bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können

die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der

absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_28/2017 vom 19. Juni

2017 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).

8.2 Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche

Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Für die Beurteilung der Frage, ob die festgestellte

Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt

massgebend, indem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit

feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Dies ist gegeben, sobald die

medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6.

Juni 2018 E. 4.1).

8.3 Das Bundesgericht hatte sich in

den letzten Jahren wiederholt mit der Frage zu befassen, ob eine versicherte

Person im vorgerückten Alter ihre wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne.

8.3.1 Das Eidg. Versicherungsgericht

(EVG) erachtete einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker

in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar.

Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt

gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem

hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig

nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar

waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in

geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig

war (Urteil des EVG I 376/05 vom 5. August 2005, insb. E. 4.2). Bejaht hat das

Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines

(ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener

psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische

und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil des

Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Ebenso entschieden

wurde bei einem Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles

Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung in angepasster Tätigkeit), dessen

verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug,

der keine Berufsausbildung aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter

und Lagerangestellter gearbeitet hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015

vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 – 4.3.4). Ebenfalls bejaht wurde die

Verwertbarkeit bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 2 ½ Jahren und einer

Arbeitsfähigkeit von 45 %, wobei diese Restarbeitsfähigkeit in einer

Bürotätigkeit, welche den Erfahrungen der Versicherten (Banklehre,

Computertechnikerin) entsprach, verwertet werden konnte, sodass von einem minimalen

Einarbeitungsaufwand auszugehen war (Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom

23. Januar 2018 E. 4.3.1 und 4.3.2).

8.3.2 Verneint wurde die Verwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine

Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von

50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass,

dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen

unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen

Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des

EVG I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar

erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich

limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen,

die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des EVG I 401/01 vom

4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer

61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in

Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des

Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Im

gleichen Sinn beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne Ausbildung,

welche in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein stark

eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und ein

stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr

erwerbstätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom

19. Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2). Nicht mehr verwertbar war auch

die Arbeitsfähigkeit eines 60 Jahre alten Versicherten, der über keine

Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als Hotelportier meist mittelschwere

bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und aufgrund seiner gesundheitlichen

Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch für Kontroll- und

Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden konnte (Urteil des

Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in:

Plädoyer 2013 S. 57). Ebenfalls verneint wurde die Verwertbarkeit bei

einer 61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in

geeigneten Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand

und ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufwies (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom

19. Dezember 2014 E. 3.3). Im gleichen Sinn entschied das

Bundesgericht bei einer Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer

von 1 ½ Jahren, welche keinen Beruf erlernt hatte, so dass von einer geringen

Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen war (Urteil des

Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1).

8.4 Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche

Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Der Beschwerdeführerin verblieben nach Erlangung der

Arbeitsfähigkeit im Oktober 2020 noch fünf Monate für die Aufnahme einer

beruflichen Tätigkeit, bis sie am 1. März 2021 das ordentliche Rentenalter

erreichte. In einer neueren Publikation wurde die jüngere Praxis zur

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in fortgeschrittenem Alter analysiert,

und dies mit dem folgenden Ergebnis (Thomas Gächter / Philipp

Egli / Michael Meier / Martina Filippo: Grundprobleme der

Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Rechtsgutachten zuhanden

der Coop Rechtsschutz AG, Zürich/Winterthur 2021 [abrufbar unter www.wesym.ch;

nachfolgend: Gächter et.al.], S. 13 N 31 f.): Eine mögliche Relevanz wird

dem Kriterium «fortgeschrittenes Alter» bei Männern ab dem 61. Altersjahr

zuerkannt. Als allein ausschlaggebendes Kriterium wird das Alter bei Männern aber

erst ab dem Alter 64 bzw. bei Frauen ab dem Alter 63 anerkannt. Wenn die

verbleibende Erwerbsdauer nur noch einige Monate beträgt, wird die

Verwertbarkeit einzig aufgrund des Alters grundsätzlich definitiv verneint. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin jedoch weder einen Berufswechsel

zu vollziehen, noch ist sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als

Spitex-Mitarbeiterin eingeschränkt. Wie aus den Akten ersichtlich, hat die

Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit bei der H.___ Seniorenbetreuung aus

gesundheitlichen Gründen per 22. November 2019 gekündigt (s. IV-Nr. 30). Im

Intake-Gespräch vom 1. April 2020 (IV-Nr. 30) gab sie aber an, sie habe auch

weiterhin Kontakt mit dem letzten Arbeitgeber und sie könnte bei besserer

Gesundheit und voller Belastbarkeit wieder eine Arbeit als Pflegehelferin

aufnehmen. Somit ist entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift davon

auszugehen, dass sie sich nicht auf eine neue Arbeitsstelle hätte bewerben

müssen, sondern wieder bei der bisherigen Arbeitgeberin hätte einsteigen

können. Angesichts dieser Konstellation ist trotz der kurzen verbleibenden

Arbeitszeit von nur wenigen Monaten ein erheblicher fehlender Zugang der

Beschwerdeführerin zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Selbst wenn die

Beschwerdeführerin bei ihrem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr hätte einsteigen

können, wäre es ihr aufgrund ihrer relativ kurzen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt,

ihrer beruflichen Erfahrungen im Spitex-Bereich, der in diesem Bereich seit

längerem bestehenden Arbeitskräftemangels und des Umstandes, dass sie in ihrer

bisherigen Tätigkeit ab Oktober 2020 nicht mehr eingeschränkt war, in der

kurzen Zeit bis zur Pensionierung zumutbar, eine Anstellung bei einem anderen

Arbeitgeber in diesem Bereich zu finden. Daran vermag im Übrigen auch der

Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2021 – und

damit vor Eintritt des ordentlichen Pensionskassenalters – noch einen

operativen Eingriff hatte. Wie aus dem Operationsbericht vom 7. Januar 2021 (IV-60,

S. 3) ersichtlich, handelte es sich hierbei um eine ambulant unter

Lokalanästhesie durchgeführte Mamillenrekonstruktion links mittels einer

kleinen CV-Lappenplastik. Wie bereits dargelegt, ist nicht davon auszugehen,

dass daraus eine längerfristige relevante Arbeitsunfähigkeit resultierte, zumal

von den behandelnden Ärzten eine solche auch nicht attestiert wurde. Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin kann somit nicht gesagt werden, dass dieser

Eingriff die Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit vermindert hat.

9. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch