VSBES.2022.47
Invalidenrente
16. Juni 2023Deutsch28 min
Beschwerdeführerin am 10. März 2022 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht
Source so.ch
Urteil vom 16. Juni 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 1. März 2022)
zieht der Vizepräsident
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geboren im März 1957, meldete sich am 20. Januar 2003
wegen Kniebeschwerden erstmals zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1). Mit Verfügung vom 8.
April 2003 (IV-Nr. 16) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die
Beschwerdeführerin sei momentan nicht arbeitsfähig, da sie eine Schiene tragen
müsse und das Haus nicht verlassen dürfe. Sobald sie ihre Arbeit bei Dr. med.
dent. B.___ wieder aufnehmen könne, solle sie der Beschwerdegegnerin
schriftlich Bescheid geben. Wegen ihres Gesundheitszustandes seien zurzeit
keine beruflichen Massnahmen durchführbar. Das Leistungsbegehren in Bezug auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie der Ausrichtung einer Invalidenrente
werde deshalb abgelehnt.
2. Am 24. Februar 2020 meldete
sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf u.a. ein Mammakarzinom
(Erstdiagnose November 2019) erneut zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Nr. 20 und 22). Die Beschwerdegegnerin führte
am 1. April 2020 ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr.
30). In der Folge wartete sie zunächst zu (vgl. IV-Nr. 31) und holte ab Oktober
2020 weitere medizinische Unterlagen und Stellungnahmen bei ihrem Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) ein (IV-Nr. 32, 35, 40, 42). Anschliessend stellte sie
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 28. Juli 2021 in Aussicht, sie werde
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine IV-Rente verneinen
(IV-Nr. 43). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einwände (IV-Nr. 45,
52). Mit Verfügung vom 1. März 2022 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne
des Vorbescheids und lehnte es ab, Leistungen zu erbringen (A.S. [Akten-Seite]
1 ff.).
3. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 10. März 2022 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht
erheben (A.S. 6 ff.) mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdebeklagten
vom 1. März 2022 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen,
an die Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab November 2020
auszurichten.
2. Unter o/e Kostenfolge.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 13.
Mai 2022 (A.S. 17 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Replik und Duplik vom 18.
Mai 2022 (A.S. 22 f.) bzw. 7. Juni 2022 (A.S. 25) lassen sich die Parteien
abschliessend vernehmen.
6. Auf
die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im
Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Strittig ist, ob die
Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2020 bis zum Erreichen des
ordentlichen Rentenalters am 31. März 2021 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente hat. Es lässt sich zwar nicht exakt beziffern, wie hoch eine
allfällige ganze Rente von November 2020 bis Ende März 2021 gesamthaft ausfallen
würde. Der strittige Rentenbetrag liegt aber zweifellos unter CHF 30‘000.00. Die
Angelegenheit fällt deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. Sie
ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der
Präsidentin) als Einzelrichter zu beurteilen (§ 54bis Abs. 1 lit. a des
kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Sie
betrifft aber einen Sachverhalt, der sich abschliessend vor diesem Datum
zugetragen hat. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und
des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und
diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in
der vor dem 1. Januar 2022 gültig gewesen Fassung anwendbar.
2.2
2.2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2.2
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2.3
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40
% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen ab 50 % auf eine
halbe Rente, bei einem solchen ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 %
auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.2.4
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
3.3
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin rügt eine fehlerhafte Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes aufgrund der Annahme der Arbeitsfähigkeit ab
Oktober 2020 sowie die fehlende Verwertbarkeit der allenfalls vorhandenen
Resterwerbsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin trage der Tatsache,
dass die operativen Eingriffe im Januar und März 2021 weitere
Arbeitsunfähigkeiten nach sich gezogen hätten, nicht Rechnung. Die Arbeitsunfähigkeit
habe nicht nur bis Ende September 2020, sondern bis Januar 2021 gedauert und stets
mindestens 40 % betragen. Damit sei die Wartezeit von einem Jahr im November
2020.
erfüllt gewesen. Die vorgenommenen operativen Eingriffe seien unabdingbar
und mit der Grunderkrankung eng verknüpft gewesen. Gewisse Verzögerungen seien
der Corona-Pandemiesituation geschuldet, die Eingriffe seien jedoch weiterhin
als Einheit zu sehen. Selbst wenn mit dem RAD von einer eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit bis im Oktober 2020 und anschliessend einer Arbeitsfähigkeit
in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden müsste, wäre die Annahme einer
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in nur angepasster Tätigkeit für
lediglich sechs Monate unrealistisch. Es blieben der Beschwerdeführerin sechs
Monate bis zum Erreichen des AHV-Alters. Eine berufliche Eingliederung sei
daher nicht möglich. Werde die Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt bzw. fehle es an einer
wirtschaftlichen Verwertbarkeit derselben, liege eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2017
vom 30. Oktober 2017, E. 5.2.2 ff.). Im vorliegenden Fall müsse daher aufgrund
der verbleibenden Arbeitszeit von lediglich sechs Monaten bis zum Erreichen des
ordentlichen Rentenalters von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit
ausgegangen werden. Das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber habe nicht
mehr bestanden. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu allfälligen
Kontakten der Beschwerdeführerin mit dem früheren Arbeitgeber und der
Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit seien daher irrelevant. Die
Beschwerdeführerin habe keine Stelle mehr gehabt und hätte sich auf dem ersten
Arbeitsmarkt für eine neue Stelle bewerben müssen. Die Aussichten, eine solche
Stelle mit allen gesundheitlichen Problemen noch zu finden, seien de facto auch
auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt inexistent. Selbst wenn mit
der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden müsste, dass die Entfernung des
Dogear nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit per se geführt habe, ändere dies
nichts daran, dass im Januar 2021 noch die Mamillenrekonstruktion habe
durchgeführt werden müssen und die Brustrekonstruktion erst im Juni 2020
erfolgt sei. Jedenfalls der operative Eingriff vom Juni 2020 habe selbst nach
Auffassung der Beschwerdegegnerin selbstredend eine Arbeitsunfähigkeit zur
Folge gehabt. Die Beschwerdeführerin habe nach der Rekonvaleszenz seit der
Brustrekonstruktion noch maximal neun Monate bis zur AHV-Pensionierung zu
arbeiten gehabt. Es sei unrealistisch, für diese Zeit überhaupt eine Anstellung
zu finden. Noch unrealistischer sei es aber, eine solche Anstellung halten zu
können, wenn weitere operative Eingriffe erforderlich seien, selbst wenn diese
ambulant durchgeführt werden könnten. Eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit
habe über die gesamte Zeit seit Dezember 2019 nicht mehr bestanden.
4.2
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,
dass die Beschwerdeführerin ab 25. November 2019 erheblich in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Der Gesundheitszustand habe sich
wieder verbessert und ab 1. Oktober 2020 (drei Monate nach der Operation vom
11.
Juni 2020) habe ihr wieder eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit
zugemutet werden können. Ein Rentenanspruch sei somit nicht entstanden. Die nachträglich
eingeforderten medizinischen Unterlagen zeigten, dass die Beschwerdeführerin im
Januar 2021 und im März 2021 noch zweimal operiert worden sei. Durch die
Eingriffe habe sich weder der Gesundheitszustand wesentlich verändert, noch sei
dadurch eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Auch Dr. C.___
weise eine volle Arbeitsfähigkeit aus. Zum angeblichen Eingriff vom Oktober
2020.
seien keine Unterlagen erhältlich gewesen, weder beim Hausarzt noch bei
beim Gynäkologen oder der plastischen Chirurgin. Sodann sei in der
Beschwerdeschrift davon die Rede, dass nach dem Abschwellen im Bereich der
rechten Flanke ein Hautüberschuss (sog. Dogear) habe entfernt werden müssen.
Gemäss Umschreibung in der Enzyklopaedia Aesthetica sei davon auszugehen, dass
es sich bei dieser Operation um einen aus ästhetischen Gründen erfolgten,
kleinen operativen Eingriff in Lokalanästhesie gehandelt habe, welcher keine
Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen habe. Zudem werde in der Beschwerdeschrift
übersehen, dass die Versicherte in der angestammten Tätigkeit wieder als
vollumfänglich arbeitsfähig eingeschätzt worden sei (vgl. dazu auch den von der
IV-Stelle eingeholten Arbeitgeberbericht). Den Akten zufolge sei die
Versicherte nach eigenen Angaben sogar in Kontakt mit dem ehemaligen
Arbeitgeber gestanden, um beruflich wieder einzusteigen. Die Frage nach der
Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit stelle sich aus Sicht der IV-Stelle
gar nicht, da die Versicherte nach ihrer Erkrankung wieder in einem Teilpensum
von 60 % hätte arbeiten können. Ein Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung bestehe nicht, da die Versicherte als teilerwerbstätig
(nach eigenen Angaben wäre die Versicherte im Gesundheitsfall in einem Pensum
von 50 % erwerbstätig; vgl. Keyfile vom 1. April 2020, S. 2) einzustufen
sei. Unabhängig davon, ob bei der Versicherten ein Aufgabenbereich bestehe oder
nicht, könne aufgrund der Schadenminderungspflicht im Haushalt ausgeschlossen
werden, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ermittelt werden könne.
Sollte das Gericht entgegen dieser Erwägungen eine Haushaltsabklärung als
erforderlich erachten, sei die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung
zurückzuweisen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
5.
Strittig und zu prüfen ist somit,
ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 1. März 2022 zurecht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich – analog zur
Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich
des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung –
vorliegend am 8. April 2003 – bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung vom 1. März 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). Da
aber die Rentenabweisung mit Verfügung vom 8. April 2003 nicht aufgrund einer
umfassenden Beurteilung der medizinischen Akten erfolgte (vgl. E. I. 1.
hiervor), kann vorliegend ein Sachverhaltsvergleich unterbleiben. Vielmehr ist
die Neuanmeldung vom 24. Februar 2020 wie eine Erstanmeldung zu behandeln.
Bezüglich der vorerwähnten strittigen
Frage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1
Im Operations- und
Austrittsbericht des D.___ vom 6. Dezember 2019 (IV-Nr. 32, S. 10) stellte Dr.
med. C.___, Fachärztin FMH für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische
Chirurgie, folgende Diagnose: Ausgedehntes DCIS Mamma links G2 mit einzelnen
mikroinvasiven Herden eines mässig differenzierten Mamma Karzinom NST, ER
positiv 80 % der Tumorzellen, PR positiv 70 % der Tumorzellen,
Ki67<75 %. Sodann wurde ausgeführt, bei der 62-jährigen
Beschwerdeführerin sei ein ausgedehntes DCIS im Bereich der linken Brust
diagnostiziert worden, welches eine Ausdehnung von ca.10 cm von pectoral
bis zur Mamille ziehend in der Bildgebung beschrieben werde. Im Tumorboard des
Brustzentrums im D.___ sei die Skinsparing Mastektomie indiziert worden (mit
Entfernung der Mamille). Die Patientin sei sehr interessiert an einer
Eigengewebs-Rekonstruktion. Aus OP-planerischen Gründen müsse zuerst die
dringlichere Skin sparing Mastektomie durchgeführt werden (vgl. dazu auch den
separaten Operationsbericht, IV-Nr. 32 S. 11) und es erfolge die Einlage
eines Expanders (Platzhalterprothese, die ein Zurückschrumpfen des Hautmantels
verhindere). In einer zweiten Operation würde (Frühjahr 2020) die
Eigengewebsrekonstruktion mit mikrovaskulärem DIEP Lappen vom Bauch
stattfinden. Zum weiteren Procedere führte Dr. med. C.___ unter anderem aus:
Stützender BH für ca. 6 Wochen. Drains ex wenn < 30ml in 24 h und ad DIEP
Lappen Rekonstruktion im Verlauf im Frühjahr 2020.
5.2
Im Operations- und
Austrittsbericht des D.___ vom 12. Juni 2020 (IV-Nr. 58, S. 2) führte Dr. med. C.___
aus, es werde der zweite Teil der «delayed immediate Brustrekonstruktion links»
mit Explantation der Platzhalterprothese und Kapsulektomie und
mikrochirurgischem Transfer von Eigengewebe vorgenommen. Der ursprüngliche OP-Termin
habe wegen der Coronapandemie von April 2020 auf Juni 2020 verschoben werden
müssen. Zum weiteren Prozedere hielt Dr. med. C.___ unter anderem fest: «Fadenentfernung
am Bauchnabel nach 10 – 12 Tagen. Tragen eines stützenden BH für 6
Wochen und Bauchmieder ca. 10 – 12 Wochen. Ziehen der Fäden bei
Bauchnabel in ca. 10d und Mamillenrekonstruktion im Verlauf.»
5.3
Dr. med. E.___, Fachärztin für
Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, führte in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2020
(IV-Nr. 32) aus, im Jahr 2019 sei bei der Beschwerdeführerin ein Mammacarzinom
diagnostiziert worden. Am 6. Dezember 2020 [gemeint: 2019] habe die Operation
stattgefunden, Nachkontrollen seien durch sie und durch Dr. med. C.___ erfolgt.
Bei der letzten Kontrolle im August 2020 habe es keinen Anhalt für ein Rezidiv
gegeben. Aktuell sei die Beschwerdeführerin aus gynäkologischer Sicht völlig
beschwerdefrei. Bezüglich des Mammacarzinoms sei die Prognose zur
Arbeitsfähigkeit gut. Aus gynäkologischer Sicht bestünden keine
Einschränkungen. Weitere Kontrollen bei ihr seien einmal pro Jahr geplant.
5.4
Im Operationsbericht vom 7.
Januar 2021 (IV-Nr. 60, S. 3) führte Dr. med. C.___ aus, es habe noch eine
fehlende Brustwarze links bestanden, weshalb eine Mamillenrekonstruktion links
mittels kleiner CV Lappenplastik durchgeführt worden sei. Nach Abheilen der
kleinen Lappenplastik frühestens 6 Wochen postoperativ könne der Warzenhof
tätowiert werden.
5.5
Dr. med. F.___, Facharzt für
Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 11. Januar 2021 (IV-Nr. 35, S.
6) aus, die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schwierig beurteilbar.
Wahrscheinlich sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben. Die Fragen zur
Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne er nicht beantworten, da
er die Beschwerdeführerin letztmals im Februar 2020 gesehen habe.
5.6
Im Operationsbericht vom 1. März
2021.
(IV-Nr. 60, S. 2) führte Dr. med. C.___ aus, es habe noch ein kleiner
Hautüberschuss Flanke rechts bestanden, weshalb in örtlicher Betäubung eine
Narbenkorrektur rechts lateral durchgeführt worden sei. Die Fadenentfernung
erübrige sich bei resorbierbaren Nahtmaterial.
5.7
Mit Stellungnahme vom 19. Juli
2021.
(IV-Nr. 42) führte Dr. med. G.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom
Regionalen Ärztlichen Dienst der IV (RAD), zur Beurteilung aus, nach Diagnose
und operativer Behandlung eines Mammakarzinoms links sei eine
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten ab 25. November 2019 bis drei
Monate nach der Brustrekonstruktion am 11. Juni 2020 nachvollziehbar. Eine
Arbeitsunfähigkeit, die darüber hinaus gehe, sei nicht begründet. Die
Versicherte habe keine Chemo- oder Strahlenbehandlung gebraucht. Bis dato gebe
es keine Zeichen für ein Tumorrezidiv, die Prognose sei günstig. Nach zwei
entfernten axillären Lymphknoten sei das Risiko eines Lymphödems des Armes
gering und weder von der Versicherten selbst noch von ihren Behandlern werde
ein solches erwähnt. Durch die Tumoroperation und die Brustrekonstruktion sei
eine vorübergehende Schonung der linken oberen Extremität und das Vermeiden von
Heben und Tragen von Gewichten mit links nachvollziehbar. Nach Ausheilung
(spätestens drei Monate nach dem letzten Eingriff) sei eine relevante
Minderbelastbarkeit nicht mehr zu begründen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
habe das Profil einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit. Eine solche sei
der Versicherten seit Oktober 2020 im vorherigen Pensum wieder zumutbar. Es
habe vom 25. November 2019 bis September 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
in jeglicher Tätigkeit bestanden. Die Leiden von Seiten des Bewegungsapparates
seien vorbestehend und hätten die Versicherte bis zur Diagnose Brustkrebs in
ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt. Spätestens drei Monate nach der
Brustrekonstruktion 06/2020 seien der Versicherten leichte bis intermittierend
mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten wieder zumutbar. Die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Seniorenbetreuerin entspreche gemäss
Arbeitgeberfragebogen diesem Anforderungsprofil.
5.8
Dr. med. C.___ hielt in ihrem
Bericht vom 4. November 2021 (IV-Nr. 54) fest, die Arbeitsunfähigkeit sei
jeweils durch die Gynäkologin attestiert worden. Aus plastisch-chirurgischer
Sicht sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig.
5.9
Mit Stellungnahme vom 15.
Februar 2022 (IV-Nr. 62) führte Dr. med. G.___ vom RAD aus, die Rechtsanwältin
wende ein, dass die Versicherte im Oktober 2020, Januar 2021 und März 2021
erneut operiert worden sei und darum die RAD-Beurteilung vom 19. Juli 2021 (vgl.
E. II. 5.7 hiervor) nicht zutreffe. Die nachträglich eingeforderten
medizinischen Unterlagen zeigten, dass die Versicherte im Januar 2021 und im
März 2021 noch zweimal operiert worden sei. Zuerst sei die Brustwarze mittels
einer kleine Lappenplastik rekonstruiert und im März sei ein kleinerer
Hautüberschuss in Lokalanästhesie entfernt worden. Durch die Eingriffe habe
sich weder der Gesundheitszustand wesentlich verändert, noch sei dadurch eine
länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die Operateurin selbst sage
auch, dass aus ihrer Sicht die Versicherte voll arbeitsfähig sei. Zu dem angeblichen
Eingriff vom Oktober 2020 seien keine Unterlagen erhältlich gewesen, weder beim
Hausarzt noch bei beim Gynäkologen oder der plastischen Chirurgin. Es sei also
unklar, ob damals tatsächlich eine Operation stattgefunden habe. Nach Würdigung
der medizinischen Unterlagen halte der RAD an der bisherigen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit fest.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt im Wesentlichen auf die
Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. G.___ vom 19. Juli 2021 und 15. Februar
2022.
Die RAD-Ärztin führte in ihren Stellungnahmen einleuchtend aus, nach Diagnose
und operativer Behandlung eines Mammakarzinoms links sei eine
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten ab 25. November 2019 bis drei
Monate nach der Brustrekonstruktion am 11. Juni 2020 nachvollziehbar. Durch die
Tumoroperation und die Brustrekonstruktion sei eine vorübergehende Schonung der
linken oberen Extremität und das Vermeiden von Heben und Tragen von Gewichten
mit links ebenfalls nachvollziehbar. Nach Ausheilung (spätestens drei Monate
nach dem letzten Eingriff) sei eine relevante Minderbelastbarkeit nicht mehr zu
begründen. Diese Beurteilung stimmt zudem mit den Berichten der behandelnden
Spezialärztinnen Dr. med. E.___ und Dr. med. C.___ überein. Diese äusserten
sich zwar nicht konkret zu Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeiten. Dr. med. C.___
führte im Operations- und Austrittsbericht vom 12. Juni 2020 zum Prozedere
aber immerhin aus, «Tragen eines stützenden BH für 6 Wochen und
Bauchmieder ca. 10 – 12 Wochen», was die Beurteilung der RAD-Ärztin,
wonach drei Monate nach der Brustrekonstruktion am 11. Juni 2020 keine
Einschränkungen mehr gegeben seien, zusätzlich stützt. Für eine längerdauernde
Arbeitsunfähigkeit gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte, zumal sowohl Dr.
med. E.___ als auch Dr. med. C.___ in ihren Berichten ausdrücklich
festhielten, aus gynäkologischer bzw. plastisch-chirurgischer Sicht bestünden
keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Einzig der Hausarzt der Beschwerdeführerin,
Dr. med. F.___, hielt in seinem Bericht vom 11. Januar 2021 fest,
wahrscheinlich sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben, ohne dies jedoch
weiter zu begründen. Zudem gab er an, die Beschwerdeführerin letztmals im
Februar 2020 gesehen zu haben, weshalb seiner diesbezüglichen Einschätzung –
auch unter Beachtung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353) – kein Beweiswert
zuzumessen ist.
6.2
Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die
Dispositiv
Beschwerdeführerin ab Oktober 2020 wieder voll arbeitsfähig war. Demnach war
das Wartejahr, welches unbestrittenermassen im November 2019 begonnen hat,
nicht erfüllt. Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass die Operationen
vom 7. Januar 2021 (IV-Nr. 60, S. 3) und 1. März 2021 (IV-Nr. 60, S. 2)
keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen. Im Übrigen wäre das
Wartejahr mit der ab Oktober 2020 bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit ohnehin
unterbrochen worden (vgl. Art. 29ter IVV) und hätte wieder neu zu
laufen begonnen (Rz. 2212 Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit
in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2022).
7. Die Beschwerdeführerin macht
weiter geltend, ihre wiedererlangte Arbeitsfähigkeit habe sich wegen ihres
fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwerten lassen.
7.1 Das fortgeschrittene Alter wird,
obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf
die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer
wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460).
7.2 Diese Rechtsprechung bezieht
sich auf die Erwerbsfähigkeit, von der die Bemessung des Invaliditätsgrades
abhängt. Hier steht jedoch die für das Bestehen des Wartejahres massgebende
Arbeitsunfähigkeit zur Diskussion. Diese wird definiert als die Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich. Diese
Einbusse wird bei erwerbstätigen Versicherten ohne Rücksicht darauf bestimmt,
wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt.
Sie ist rein medizinisch zu bestimmen (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99; 105 V 156
E. 2a S. 159 ; 97 V 226 E. 2 S. 231). Vor diesem Hintergrund kann die
angeführte Rechtsprechung zur erwerblichen Verwertbarkeit keine Anwendung
finden. Da die Beschwerdeführerin drei Monate nach dem operativen Eingriff vom
12. Juni 2020, also ab Mitte September und damit vor Ablauf des Wartejahres, in
ihrer angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war, ist kein Anspruch
auf eine Invalidenrente entstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Selbst wenn man, entgegen dem
vorstehend Gesagten, davon ausgehen wollte, die Rechtsprechung zur
Verwertbarkeit gelte auch im hier zu beurteilenden Kontext, würde sich am
Ergebnis nichts ändern:
8.1 Die Frage der Verwertbarkeit der
(Rest-) Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf
einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Einfluss des Lebensalters auf die
Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel
bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können
die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der
absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_28/2017 vom 19. Juni
2017 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).
8.2 Die Möglichkeit, die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht
zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche
Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur
Verfügung steht. Für die Beurteilung der Frage, ob die festgestellte
Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt
massgebend, indem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit
feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Dies ist gegeben, sobald die
medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6.
Juni 2018 E. 4.1).
8.3 Das Bundesgericht hatte sich in
den letzten Jahren wiederholt mit der Frage zu befassen, ob eine versicherte
Person im vorgerückten Alter ihre wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne.
8.3.1 Das Eidg. Versicherungsgericht
(EVG) erachtete einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker
in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar.
Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem
hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig
nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar
waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in
geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig
war (Urteil des EVG I 376/05 vom 5. August 2005, insb. E. 4.2). Bejaht hat das
Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines
(ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener
psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische
und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil des
Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Ebenso entschieden
wurde bei einem Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles
Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung in angepasster Tätigkeit), dessen
verbleibende Aktivitätsdauer im massgebenden Zeitpunkt knapp vier Jahre betrug,
der keine Berufsausbildung aufwies und der als Hilfsmaurer, Strassenbauarbeiter
und Lagerangestellter gearbeitet hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015
vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2 – 4.3.4). Ebenfalls bejaht wurde die
Verwertbarkeit bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von 2 ½ Jahren und einer
Arbeitsfähigkeit von 45 %, wobei diese Restarbeitsfähigkeit in einer
Bürotätigkeit, welche den Erfahrungen der Versicherten (Banklehre,
Computertechnikerin) entsprach, verwertet werden konnte, sodass von einem minimalen
Einarbeitungsaufwand auszugehen war (Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom
23. Januar 2018 E. 4.3.1 und 4.3.2).
8.3.2 Verneint wurde die Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine
Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von
50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass,
dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen
unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen
Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des
EVG I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar
erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich
limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen,
die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des EVG I 401/01 vom
4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer
61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in
Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des
Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Im
gleichen Sinn beurteilt wurde der Fall einer 61-jährigen Versicherten ohne Ausbildung,
welche in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, ein stark
eingeschränktes Tätigkeitsprofil aufwies, auf wohlwollende Führung und ein
stressfreies Klima angewiesen war und seit 14 Jahren nicht mehr
erwerbstätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom
19. Dezember 2014 E. 3.3.1 und 3.3.2). Nicht mehr verwertbar war auch
die Arbeitsfähigkeit eines 60 Jahre alten Versicherten, der über keine
Berufsausbildung verfügte, 20 Jahre lang als Hotelportier meist mittelschwere
bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und aufgrund seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigungen realistischerweise nur noch für Kontroll- und
Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden konnte (Urteil des
Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2, publiziert in:
Plädoyer 2013 S. 57). Ebenfalls verneint wurde die Verwertbarkeit bei
einer 61-jährigen Versicherten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in
geeigneten Verweistätigkeiten, die über einen sehr geringen Ausbildungsstand
und ein stark eingeschränktes Tätigkeitsprofil verfügte und eine langjährige
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufwies (Urteil des Bundesgerichts 9C_456/2014 vom
19. Dezember 2014 E. 3.3). Im gleichen Sinn entschied das
Bundesgericht bei einer Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer
von 1 ½ Jahren, welche keinen Beruf erlernt hatte, so dass von einer geringen
Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen war (Urteil des
Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1).
8.4 Die Möglichkeit, die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht
zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche
Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur
Verfügung steht. Der Beschwerdeführerin verblieben nach Erlangung der
Arbeitsfähigkeit im Oktober 2020 noch fünf Monate für die Aufnahme einer
beruflichen Tätigkeit, bis sie am 1. März 2021 das ordentliche Rentenalter
erreichte. In einer neueren Publikation wurde die jüngere Praxis zur
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in fortgeschrittenem Alter analysiert,
und dies mit dem folgenden Ergebnis (Thomas Gächter / Philipp
Egli / Michael Meier / Martina Filippo: Grundprobleme der
Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Rechtsgutachten zuhanden
der Coop Rechtsschutz AG, Zürich/Winterthur 2021 [abrufbar unter www.wesym.ch;
nachfolgend: Gächter et.al.], S. 13 N 31 f.): Eine mögliche Relevanz wird
dem Kriterium «fortgeschrittenes Alter» bei Männern ab dem 61. Altersjahr
zuerkannt. Als allein ausschlaggebendes Kriterium wird das Alter bei Männern aber
erst ab dem Alter 64 bzw. bei Frauen ab dem Alter 63 anerkannt. Wenn die
verbleibende Erwerbsdauer nur noch einige Monate beträgt, wird die
Verwertbarkeit einzig aufgrund des Alters grundsätzlich definitiv verneint. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin jedoch weder einen Berufswechsel
zu vollziehen, noch ist sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als
Spitex-Mitarbeiterin eingeschränkt. Wie aus den Akten ersichtlich, hat die
Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit bei der H.___ Seniorenbetreuung aus
gesundheitlichen Gründen per 22. November 2019 gekündigt (s. IV-Nr. 30). Im
Intake-Gespräch vom 1. April 2020 (IV-Nr. 30) gab sie aber an, sie habe auch
weiterhin Kontakt mit dem letzten Arbeitgeber und sie könnte bei besserer
Gesundheit und voller Belastbarkeit wieder eine Arbeit als Pflegehelferin
aufnehmen. Somit ist entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift davon
auszugehen, dass sie sich nicht auf eine neue Arbeitsstelle hätte bewerben
müssen, sondern wieder bei der bisherigen Arbeitgeberin hätte einsteigen
können. Angesichts dieser Konstellation ist trotz der kurzen verbleibenden
Arbeitszeit von nur wenigen Monaten ein erheblicher fehlender Zugang der
Beschwerdeführerin zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin bei ihrem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr hätte einsteigen
können, wäre es ihr aufgrund ihrer relativ kurzen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt,
ihrer beruflichen Erfahrungen im Spitex-Bereich, der in diesem Bereich seit
längerem bestehenden Arbeitskräftemangels und des Umstandes, dass sie in ihrer
bisherigen Tätigkeit ab Oktober 2020 nicht mehr eingeschränkt war, in der
kurzen Zeit bis zur Pensionierung zumutbar, eine Anstellung bei einem anderen
Arbeitgeber in diesem Bereich zu finden. Daran vermag im Übrigen auch der
Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2021 – und
damit vor Eintritt des ordentlichen Pensionskassenalters – noch einen
operativen Eingriff hatte. Wie aus dem Operationsbericht vom 7. Januar 2021 (IV-60,
S. 3) ersichtlich, handelte es sich hierbei um eine ambulant unter
Lokalanästhesie durchgeführte Mamillenrekonstruktion links mittels einer
kleinen CV-Lappenplastik. Wie bereits dargelegt, ist nicht davon auszugehen,
dass daraus eine längerfristige relevante Arbeitsunfähigkeit resultierte, zumal
von den behandelnden Ärzten eine solche auch nicht attestiert wurde. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin kann somit nicht gesagt werden, dass dieser
Eingriff die Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit vermindert hat.
9. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch