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Entscheid

VSBES.2022.49

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

3. August 2022Deutsch36 min

I.

Source so.ch

b

Urteil vom 3. August 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meyer

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 14. Februar 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1979 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 27. März 2019 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen

der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In der Folge

holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein. Zudem veranlasste sie

folgende beruflichen Abklärungen und Eingliederungsmassnahmen: In der Zeit vom

20. Mai 2019 bis zum 20. Oktober 2019 wurde eine berufliche Abklärung und

ein Aufbautraining bei der B.___ durchgeführt. Im Anschluss besuchte der

Beschwerdeführer vom 21. Oktober 2019 bis zum 28. Februar 2020 den

Lehrgang Qualitätsprüfer in der C.___ mit darauffolgendem Praktikum bei der

Firma D.___ bis zum 31. August 2020. Aufgrund der beruflichen Abklärung

BEFAS im Oktober 2020 absolvierte der Beschwerdeführer ab 1. November 2020

einen Arbeitsversuch als Logistiker im ersten Arbeitsmarkt bei der Firma E.___

AG. Das in der Folge ab 1. Februar 2021 begonnene Praktikum sowie die

Vorbereitung auf die Lehre als Logistiker EFZ (Nachholbildung) wurde per 22.

April 2021 wieder abgebrochen.

Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin

den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen sowie auf

eine IV-Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 101) bei einem

errechneten Invaliditätsgrad von 17 % mit Verfügung vom 14. Februar

2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 15. März 2022 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 6 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung vom 14. Februar

2022 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer weitere berufliche Massnahmen

zuzusprechen.

2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer

umfassend gutachterlich abzuklären sowie eine Evaluation der Leistungsfähigkeit

durchzuführen und danach neu zu entscheiden bzw. die Sache zum erneuten

Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Subeventualiter sei die Verfügung vom

14. Februar 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für die Zeit ab Ablauf des

Wartejahres eine angemessene, mindestens aber 32.5%ige IV-Rente auszurichten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 13.

April 2022 (A.S. 19 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Stellungnahme vom 6. Mai

2022 (A.S. 24) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der ab

1.

Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

3.3

Mit dem ab 1. Januar 2022

eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf

eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt

und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei

einem Invaliditätsgrad von 50 - 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil

dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent

besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem

Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils

von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

4.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

- diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern; und

- die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

5.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

5.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

6.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die von

der Beschwerdegegnerin vorgesehene Ausbildung als Logistiker aufgrund des

Berufsprofils des Logistikers (regelmässiges Heben von schweren Lasten,

Rotationsbewegungen, nach vorne Bücken) gemäss fachärztlicher Einschätzung mit

den Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers unvereinbar. Die Einschränkungen

des Beschwerdeführers in gebückter und vorgeneigter Haltung sowie die

Einschränkung bei Tätigkeiten mit Rumpfrotation würden selbst von Dr. med. F.___

vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) anerkannt (vgl. IV-Nr. 97). Der

Beschwerdeführer sei weiterhin motiviert und habe durch überdurchschnittlichen

Einsatz mangels Unterstützung durch den Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin,

Herr G.___, versucht, selber eine Anschlusslösung zu finden. Leider sei der

Versuch beschwerdebedingt gescheitert, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin

berufliche Massnahmen benötige. Es gebe vorliegend gar keinen Grund, den

Beschwerdeführer nicht weiter im Rahmen der beruflichen Eingliederung zu

unterstützen. In Frage komme eine Ausbildung als technischer Kaufmann oder als

Sachbearbeiter (z.B. im Bereich Rechnungswesen), nachdem die Deutschkenntnisse

des Beschwerdeführers dafür ausreichten und sogar die Beschwerdegegnerin

anerkenne, dass ein Niveau B2 genüge. Eine Verbesserung der Deutschkenntnisse

auf Niveau B2 wäre mit Hilfe von Deutschkursen ohne weiteres möglich. Auch eine

Weiterbildung zum Detailhandelsfachmann wäre eine Möglichkeit, welche der

Beschwerdeführer gerne in Betracht ziehen würde (vgl. IV-Nr. 83). Weniger

aussichtsreich wäre aufgrund der bekannten Allergien die von der BEFAS

ebenfalls in Betracht gezogene Ausbildung als Medizinproduktetechnologe (vgl.

IV-Nr. 83). In Anbetracht des fachärztlich bestätigten Rückenleidens, welches

durch keinerlei Arztberichte widerlegt werde, sei es befremdlich, dass die

Beschwerdegegnerin weiter an der (körperlich gar nicht mehr möglichen)

Nachholbildung als Logistiker festhalte und an die Wiederaufnahme der

Eingliederungsbemühungen nicht nachvollziehbare Voraussetzungen stelle (vgl. Beschwerdebeilage

4). Es sei geradezu offensichtlich, dass der vorliegende Fall vom Streit

zwischen Herrn G.___ und dem Beschwerdeführer in unsachlicher Weise beeinflusst

werde, was in Anbetracht der Wichtigkeit der beruflichen Eingliederung nicht

passieren dürfe. Sodann seien das fachärztlich bestätigte Rückenleiden und die

daraus folgenden Erkenntnisse betreffend Zumutbarkeitsprofil von der

Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden. Sollte nicht ohnehin dem

nachvollziehbaren und schlüssigen Bericht von Dr. med. H.___ (vgl.

Beschwerdebeilage 3) gefolgt werden, wäre der Beschwerdeführer in jedem

Fall durch einen weiteren, unabhängigen Rückenspezialisten zu begutachten und

eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen. Entgegen

den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei das zumutbare Arbeitsprofil des

Beschwerdeführers nicht mit den Tätigkeiten vereinbar, welche er bei der E.___

AG habe ausführen müssen. Auch dem beiliegenden Bericht von Dr. med. H.___ vom

21.

April 2022 sei erneut zu entnehmen, dass die Tätigkeit als Logistiker dem

Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer dürfe keine Gewichte

über 10 kg heben oder tragen, er dürfe sich nicht regelmässig Bücken und er

müsse Rotationsbewegungen vermeiden. Daraus erhelle, dass er den Beruf des

Logistikers nicht ausüben könne, was im Übrigen auch schon die Tatsache zeige,

dass die Schmerzen mit der Belastung in direktem Zusammenhang stünden (vgl.

Bericht von Dr. med. H.___ vom 21. April 2022, Beschwerdebeilage 6).

Dasselbe gehe auch aus dem Bericht des I.___ vom 29. April 2022 hervor,

welcher sich ebenfalls klar und deutlich gegen die Zumutbarkeit des

Logistikerberufs ausspreche. Weiter streiche auch das I.___ die Motivation des

Beschwerdeführers hervor (vgl. Bericht des I.___ vom 29. April 2022 inkl.

Unfallschein, Beschwerdebeilage 7). Dr. med. J.___ schliesse sich

ebenfalls dieser Meinung an, wobei er explizit und zu Recht erwähne, dass es

Aufgabe der Beschwerdegegnerin sei, den Beschwerdeführer betreffend Berufsberatung

zu unterstützen. Gemäss Dr. med. J.___ sei der Beschwerdeführer durchaus

in der Lage, administrative Tätigkeiten auszuführen (Bericht von Dr. med. J.___

vom 4. April 2022, Beschwerdebeilage 9). Sollten die Anträge 1 und 2 wider

Erwarten abgewiesen werden, wäre der Rentengrad korrekt gemäss nachfolgender

Berechnung festzulegen: Auszugehen sei von einem Valideneinkommen von CHF 86’700.00,

da die Schichtzulagen beim Valideneinkommen zu berücksichtigen seien.

Anschliessend müsse eine Aufrechnung auf den Nominallohnindex analog zum

Invalideneinkommen erfolgen (CHF 86’700.00 / 101.5 x 102.4),

woraus ein Valideneinkommen von CHF 87'468.75 resultiere. Betreffend

Invalideneinkommen sei realistischerweise auf den Tabellenlohn im Detailhandel

gemäss Position 47 abzustellen, mithin auf CHF 4'952.00 pro Monat x 12

(eventualiter auf den Sektor 3 Dienstleistungen, sprich auf CHF 5'063.00).

Da dem Beschwerdeführer beschwerdebedingt mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr

möglich seien (er dürfe sich nicht einmal regelmässig bücken oder

Rotationsbewegungen ausführen), sei nicht generell auf das Kompetenzniveau 1

abzustellen, welches – auch gemäss Beschwerdegegnerin und folglich unbestritten

– viele mittelschwere Tätigkeiten beinhalte. Aufgerechnet ergebe dies ein

Invalideneinkommen von CHF 62'498.80 (CHF 4'952.00 x 12 / 40 x 41.7

/ 101.5 x 102.4). Von diesem Invalideneinkommen habe gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug bis zu 25 % zu erfolgen.

Vorliegend erscheine der Beschwerdeführer aufgrund seiner komplexen

Beschwerdesituation gegenüber gesunden Mitbewerbern stark benachteiligt,

weshalb er nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine

Anstellung habe (Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2019 vom 15. November 2019).

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer einen Migrationshintergrund habe und

nicht perfekt Deutsch spreche; ausserdem sei eine Berufsumstellung nötig,

weshalb auch die fehlende Betriebszugehörigkeit einen Abzug rechtfertige.

Gesamthaft sei vorliegend ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 %

Dispositiv

vorzunehmen. Es sei demnach von einem Invalideneinkommen von höchstens

CHF 49'999.05 auszugehen. Durch diese Berechnung ergebe sich ein IV-Grad

von mindestens 43 %, weshalb dem Beschwerdeführer mindestens eine 32.5%ige

IV-Rente zuzusprechen sei.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, dem eigentlichen Wunsch des Beschwerdeführers

nach einer Ausbildung zum technischen Kaufmann habe mangels ausreichender

Kenntnisse in den Bereichen Deutsch und Informatik leider nicht gefolgt werden

können. Das Angebot der begonnenen Nachholbildung zum Logistiker EFZ habe er

abgelehnt und stattdessen aus eigener Initiative eine Anstellung als

Baustellenüberwacher angenommen. Letztere gelte jedoch als körperlich nicht

angepasst. Die Bemühungen der beruflichen Eingliederung seien aufgrund dessen

wieder beendet worden. Eine Unterstützung bei der Nachholbildung zum Logistiker

EFZ durch die IV-Stelle könne erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt

seien: Gültiger Arbeitsvertrag als Lagermitarbeiter / Logistiker,

Zulassung zum Qualifikationsverfahren, eingereichte Anmeldeunterlagen für den

Lehrgang Nachholbildung Logistiker EFZ sowie Übersicht Kurskosten und

Kursdauer. Somit könne momentan keine Unterstützung im Rahmen von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen erfolgen. Sollte der Beschwerdeführer die oben

genannten Voraussetzungen erfüllen, könne er sich jederzeit wieder mittels

Motivationsschreiben und unter Beilage der oben erwähnten Unterlagen bei der

IV-Stelle anmelden. Sodann hätten die Abklärungen ergeben, dass der

Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als CNC-Mechaniker

vollständig eingeschränkt sei. Das Anstellungsverhältnis bei seinem bisherigen

Arbeitgeber sei aufgelöst worden. In einer angepassten Verweistätigkeit sei er

jedoch unter Vermeidung von kauernden, gebückten und vorgeneigten Haltungen

sowie von Rumpfrotationen und Tätigkeitsbereichen mit einer chemischen und

physikalischen Exposition, beziehungsweise hautbelastende Arbeiten

vollschichtig einsetzbar. Es sei ihm aus versicherungsmedizinischer Sicht

möglich und zumutbar, ein Renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen.

Ergänzend sei zu erwähnen, dass der IV-Stelle der Bericht von Dr. med. H.___

vom 10. Juni 2021 bereits vorgelegen habe. Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ habe

am 2. Juli 2021 dazu Stellung genommen und ein zumutbares Arbeitsprofil

erstellt. Dies entspreche den Tätigkeiten gemäss Arbeitsbeschrieb der E.___ AG

vom 29. Juni 2021. Somit sei erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit

als Logistiker durchaus zumutbar wäre, sicherlich im Bereich der Firma E.___

AG. Eine EFL sei nicht notwendig, zumal bereits eine BEFAS-Abklärung

stattgefunden habe, welche mit Bericht vom 5. November 2020 dokumentiert

sei. Des Weiteren sei bezüglich Einkommensvergleich festzuhalten, dass die

Schichtzulagen tatsächlich versehentlich beim Valideneinkommen nicht

berücksichtigt worden seien. Somit seien monatlich CHF 400.00 Schichtzulagen

hinzuzurechnen. Eine Aufrechnung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, sei

jedoch nicht notwendig, da es sich dabei um den vom Arbeitgeber angegebenen

Lohn für das Jahr 2019 handle. Dieser sei scheinbar gleich geblieben wie im

Jahr 2018. Somit wäre ein Valideneinkommen von CHF 86’700.00 anzunehmen.

Weshalb beim Invalideneinkommen auf einen Tabellenlohn im Detailhandel oder auf

den Sektor 3, Dienstleistungen abzustellen wäre, sei nicht nachvollziehbar. So

enthalte das Total der Tabelle Tal_tirage_skill_level im Kompetenzniveau 1

bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten. Auch ein

leidensbedingter Abzug rechtfertige sich vorliegend nicht. Trotzdem, dass dem

Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien, sei dies kein

Grund für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn, zumal dieser im

Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren

Tätigkeiten umfasse. Daran ändere auch nichts, dass der Versicherte mit

weiteren einschränkenden Faktoren (leichte Tätigkeiten gebückte oder

vorgeneigte Haltung, ohne Rumpfrotation und nicht in kauernder Stellung, wie

auch ohne chemische und physikalische Expositionen, ohne Besteigen von Leitern

und Gerüsten und Gehen auf unebenem Gelände) arbeitsfähig sei. Es sei von einem

genügend breiten Spektrum zumutbarer Verweisungstätigkeiten auszugehen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Somit

resultiere auch bei der Anpassung des Valideneinkommens weiterhin ein

Invaliditätsgrad unter 40 %, womit kein Rentenanspruch entstehe.

7. Streitig und zu prüfen ist

demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

weitere berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente zurecht verneint hat. In

diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

7.1 Im Bericht über die

fachärztliche Untersuchung vom 30. November 2018 führte Dr. med. K.___,

Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Suva, Arbeitsmedizin, aus,

anlässlich der rhinologischen Untersuchung finde sich beim Beschwerdeführer

eine hochgradig behinderte Nasenatmung, begleitet von einer ausgeprägten

Schleimhautlymphozytose mit Basalzellhyperplasie, sowie einer Dybiose, wahrscheinlich

im Rahmen einer Berufsrhinitis, wobei einerseits Mineralöladditive,

andererseits Hartmetallfeinstäube am Arbeitsplatz klinisch die Hauptrolle

spielten. Bezüglich der Kühlschmierstoffe könne der Versicherte wegen der

rezidivierenden Hautbeschwerden eine Expositionsprophylaxe durchführen. Es sei

aber davon auszugehen, dass beim Trockenschleifen die Hartmetallstäube in der

Raumluft wesentlich zunähmen, was beim Versicherten zu schweren Entzündungen

der oberen Luftwege geführt habe. Diese Begleitrhinitis stehe mindestens mit

Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit mit

Exposition gegenüber Hartmetallstäuben. In diesem Sinne seien die Beschwerden

des Versicherten von Seiten der oberen Luftwege als Berufskrankheit zu

anerkennen.

7.2 Im Bericht über die berufliche

Abklärung des L.___ vom 5. November 2020 (IV-Nr. 83, S. 3; nachfolgend

BEFAS-Bericht) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durchgehend eine

hohe Motivation gezeigt. Es sei ihm ein grosses Anliegen gewesen, möglichst

bald beruflich Fuss zu fassen und sich mittelfristig beruflich weiterentwickeln

zu können. Ordnung und Sorgfalt seien ihm ein grosses Anliegen gewesen und er

habe ein gutes Durchhaltevermögen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sowohl in

der Orthographie als auch in der Grammatik Mühe bekundet. Speziell im

Textverständnis seien grosse Unsicherheiten zu vermerken gewesen. Auch im

Bereich Textproduktion sei deutlich zu erkennen gewesen, dass der

Beschwerdeführer über wenig Wortschatz verfüge und im Satzbau viele Fehler

gemacht habe. Das Ergebnis von 63,8 % entspreche einem knappen Niveau B1. Im

Rechentest habe der Beschwerdeführer mit einem Ergebnis von 74,6 % im

durchschnittlichen Rahmen abgeschnitten. Es seien etliche Schwachstellen in

«Bürobereich-relevanten» Operationen wie Dreisatz- bzw. Prozentrechnen zu

verzeichnen gewesen. Als medizinische Beurteilung wurde ausgeführt, der

Versicherte habe während der gesamten BEFAS keine Symptome seiner

Ethylendiaminallergie gezeigt. Auch der Diabetes mellitus sei gut eingestellt

und es hätten keine Symptome festgestellt werden könne. Es habe sich gezeigt,

dass der Versicherte aufgrund der starken psychosozialen Belastung, welche die

Nicht-Eignungsverfügung auf Hartmetallstaub und Ethylendiamin und die dadurch

erzwungene Umschulung mit sich bringe, eine psychosomatische Symptomatik

entwickelt habe, welche dringend durch eine fachärztliche Behandlung angegangen

werden sollte. Er gebe auch eine Symptomatik während der BEFAS an, welche auf

das Maskentragen zurückzuführen sei (mit eingeschränkter Atmung, blutigem Auswurf

und entzündetem Zahnfleisch). Sofern die Masken keine allergenen Inhaltsstoffe

(Hartmetallstaub und Ethylendiamin) enthielten, könne hier der Zusammenhang der

Symptomatik mit den Diagnosen des Versicherten nicht hergestellt werden. Ein

zusätzlicher Infekt der oberen Atemwege könnte jedoch eine mögliche Erklärung

sein, ansonsten sei die psychische Belastung des Versicherten sicher ein

Co-Faktor für die Symptomatik und sollte in der Therapie mit einbezogen werden.

Der Diabetes mellitus Typ II werde regelmässig vom Hausarzt kontrolliert. Er

werde medikamentös behandelt. Gemäss Richtlinien der Schweizerischen

Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie befinde sich das gewählte

Medikament auf der Risikostufe grün (kein Risiko) für Motorfahrzeuglenker mit

Diabetes mellitus. Damit stehe dem Versicherten eine Ausbildung als

Staplerfahrer nichts im Wege. Der Erwerb eines Führerausweises der 2. medizinischen

Gruppe (D, C, D1, D1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport BPT,

Verkehrsexperten) könne erst nach einer positiv verlaufenen Begutachtung durch

eine von der Behörde bezeichneten verkehrsmedizinischen Spezialabklärungsstelle

erfolgen. Ein positiver Entscheid sei im vorliegenden Fall nicht von vornherein

ausgeschlossen. Die Hypercholesterinämie werde leitliniengerecht medikamentös

behandelt. Der Versicherte könne alle Tätigkeiten in einem 100%-Pensum mit 100 %

Arbeitsfähigkeit ausführen, welche der Nicht-Eignungsverfügung auf

Hartmetallstaub und Ethylendiamin der Suva entsprächen. Der gut eingestellte

Diabetes mellitus und die Hypercholesterinämie stellten keine Minderung der

Arbeitsfähigkeit dar. Abschliessend wurden folgende Umschulungsvorschläge

gemacht: Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Ausbildungsidee «Sachbearbeiter

Rechnungswesen» könne aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse mündlich / schriftlich

sowie aufgrund des hohen Anforderungsniveaus der Ausbildung nicht empfohlen

werden. Aufgrund der fachlichen und persönlichen Eignung könne ein Einstieg in

den Logistikbereich empfohlen werden. Dem Beschwerdeführer hätten die Aufgaben

als Logistiker gut gefallen und er habe eine gute Beurteilung erhalten. Der

Schnuppereinsatz habe eine Woche gedauert. Die Eignung als Staplerfahrer müsste

aufgrund des bestehenden Diabetes abgeklärt werden. Die Überprüfung der

Weiterbildung/Berufsprüfung (FA) als Logistikfachmann (ohne EFZ nach ca. 1

Arbeitsjahr möglich) sei empfehlenswert. Sodann könne sich der Beschwerdeführer

aufgrund der persönlichen Eignung (Überprüfung der fachlichen Eignung müsste in

einer Schnupperlehre abgeklärt werden) vorstellen, sich vertieft mit dem

Berufsbereich des Detailhandels (Consumer Electronics, Bau und Hobby)

auseinander zu setzen. Auch in diesem Bereich würde er gerne die Ausbildung als

Detailhandelsspezialist BP/FA nach ca. einem Jahr Berufserfahrung in

Betracht ziehen. Des Weiteren sei eine Ausbildung als Medizinproduktetechnologe

EFZ in Betracht zu ziehen. Als Produktionsmechaniker bringe der

Beschwerdeführer optimale Voraussetzungen mit, doch bestehe die Gefahr durch

Austritt von Desinfektionsmittel- und Rostschutzmitteldämpfen aus den

Sterilisationsmaschinen sowie Desinfektionsmitteldämpfen. Dies müsste

differenziert abgeklärt werden. Zudem bestünden Stellenchancen bei der Qualitätsprüfung

im Reinbereich (CNC-Messmaschinen) / Pharmabranche.

7.3 Dr. med. H.___, M.___,

Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, stellte in seinem Bericht vom 10. Juni

2021 folgende Diagnosen:

1. Starke lumbosakrale Rückenschmerzen

linksbetont mit pseudoradikulären Ausstrahlungen ins linke Bein

2. Starke Diskopathie und erosive

Osteochondrose L5/S1 bei leichter Retrolisthese und aktivierte

Facettengelenksarthrose beidseits in dieser Ebene

In der Anamnese führte Dr. med. H.___

aus, der Beschwerdeführer beklage tieflumbale Rückenschmerzen seit Dezember 2020.

Er führe eine physikalisch sehr belastende Tätigkeit als Logistiker aus. Bei

der Arbeit müsse er regelmässig Gewichte von über 20 kg heben, diese Belastung

verschlechtere die Beschwerden eindeutig. Zur Beurteilung hielt Dr. med. H.___

fest, seines Erachtens seien die Schmerzen eindeutig pseudoradikulärer Genese

und stünden mit den starken degenerativen Veränderungen der Etage L5/S1 in

Zusammenhang. Beim Beschwerdeführer erachte er, Dr. med. H.___, die bisherige,

physikalisch schwer belastende Tätigkeit in der Logistik nicht mehr zumutbar.

Eine Umschulung wäre empfehlenswert, um eine passende leichte bis mittelschwere

wechselhafte Tätigkeit ausführen zu können. Für den Beschwerdeführer bestehe

beim Heben und Tragen ein Gewichtslimit von 10 kg. Regelmässiges nach

vorne Beugen sowie Rotationsbewegungen sollten vermieden werden.

7.4 Mit E-Mail vom 29. Juni 2021

(IV-Nr. 96) hielt die Geschäftsführerin der E.___ AG fest, bei der Tätigkeit,

welche der Beschwerdeführer bei der E.___ AG verrichtet habe, hätten die

Behälter bei der Wareneingangs-Kontrolle nur selten ein Gewicht von mehr als 20

kg beinhaltet. Das durchschnittliche Gewicht der verpackten Pakete habe ca.

2 kg betragen. Das seien meistens kleine Pakete gewesen, die im Bereich

Drogerieprodukte verkauft würden. Als Vergleich sei anzufügen, dass ein Mann

mit operiertem Rücken während sechs Monaten am gleichen Arbeitsplatz

erfolgreich ein befristetes Eingliederungsprogramm bei der E.___ AG absolviert

habe. Der Beschwerdeführer habe als Entlastung oft auch sitzend Textil

etikettieren dürfen.

7.5 Mit Aktennotiz vom 2. Juli 2021

(IV-Nr. 97) legte Dr. med. F.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, RAD, betreffend

den Beschwerdeführer folgendes Zumutbarkeitsprofil fest: Zumutbar seien leichte

Tätigkeiten mit einer Traglast bis 10 kg. Hierbei bestünden erhebliche

Einschränkungen in gebückter oder vorgeneigter Haltung im Sitzen / Stehen, bei

Rumpfrotation nach rechts / links im Sitzen / Stehen, in kauernder Stellung

sowie bei Expositionen gegenüber Stäuben, Hartmetall und Ethylendiamin. Zudem

bestünden mässige Einschränkungen beim Gehen auf unebenem Gelände und Leitern /

Gerüste zu besteigen und auf solchen zu arbeiten. Sodann führte Dr. med. F.___

aus, die Tätigkeit bei der E.___ AG sei gemäss Tätigkeitsbeschrieb als

angepasste Tätigkeit anzusehen, häufig müssten 2 kg Pakete gehoben werden,

welche innerhalb des Tragelimits lägen (siehe auch Bericht von Dr. med. H.___

vom 10. Juni 2021. Aufgrund der Unverträglichkeit von Hartmetallstäuben /

Ethylendiamin dürfe keine Exposition gegenüber diesen Substanzen erfolgen. Auch

bei Aerosolexposition (Kühlschmierstoffe) seien in der Vergangenheit

Atembeschwerden und Hautreaktionen aufgetreten.

7.6 Im Abschlussbericht der

Beruflichen Eingliederung vom 16. Juli 2021 (IV-Nr. 100) führte G.___ aus,

der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Beratung den Wunsch, eine Weiterbildung

zum Technischen Kaufmann absolvieren zu wollen, geäussert. Die IV habe über die

Firma B.___ die Eignung für die Weiterbildung zum Technischen Kaufmann abgeklärt.

Die B.___ habe die Weiterbildung wegen ungenügender Deutschkenntnisse nicht

empfohlen. Die Abklärung habe jedoch aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund

seiner präzisen Arbeitsweise geeignet wäre, in der Qualitätskontrolle zu

arbeiten. Die IV habe in der Folge ein Training und anschliessend ein Praktikum

in der Qualitätskontrolle organisiert. Dort habe der Beschwerdeführer sehr gute

Leistungen gezeigt. Leider habe er dabei immer wieder mit einer Allergie

reagiert, weshalb die Massnahme nicht habe verlängert werden können. Eine

Stelle in der Qualitätskontrolle in den Bereichen Medizinbranche oder

Nahrungsmittelbranche habe leider nicht gefunden werden können. Der

Beschwerdeführer sei bezüglich seiner beruflichen Perspektiven sehr

verunsichert gewesen. In der Folge sei die Idee entstanden, dass er die

Umschulung zum Buschauffeur absolvieren möchte. Aufgrund der Diabeteserkrankung

habe hierfür jedoch keine Empfehlung abgegeben werden können. Sodann habe der

Beschwerdeführer als Möglichkeit eine Weiterbildung Richtung Sachbearbeiter

Rechnungswesen gesehen. Man habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass er als

Quereinsteiger wenig Chancen auf eine Anstellung haben würde, zudem müssten

auch hier seine Deutschkenntnisse besser sein. Im weiteren Verlauf sei eine berufliche

Abklärung in der BEFAS in Auftrag gegeben worden. Die Abklärung sei zum Schluss

gekommen, dass der Beschwerdeführer für die Berufe Logistiker, Detailhandelsfachmann

und Medizinproduktetechnologe oder als Mitarbeiter Qualitätskontrolle

(Reinbereich) geeignet wäre. Eine Umschulung in einen kaufmännischen Beruf sei

nicht empfohlen worden (langsames Arbeitstempo, ungenügende Deutschkenntnisse).

Der Beschwerdeführer habe sich dahingehend geäussert, dass die Ausbildung zum

Logistiker für ihn eine Herabstufung bedeute. Wenn schon, wolle er direkt die

Weiterbildung zum Logistikfachmann absolvieren. Am liebsten aber möchte er eine

Umschulung zum Sachbearbeiter Buchhaltung, die IV würde ihm aber diesbezüglich

im Weg stehen, was er nicht verstehen könne. Schliesslich habe er sich auf die

Ausbildung zum Logistiker einlassen können und habe ein Praktikum bei der Firma

E.___ AG gestartet. Die E.___ AG erledige für ihre Kunden den Online-Handel. Es

sei geplant gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Nachholbildung die

Lehre zum Logistiker EFZ in der Firma E.___ AG absolvieren werde. Man sei mit

dem Amt für Berufsbildung in Kontakt gestanden, um eine verkürzte Lehre (2

Jahre) zu prüfen. Im April 2021 habe sich der Beschwerdeführer gemeldet und

über Rückenschmerzen geklagt. Im Gespräch vom 22. April 2021 habe sich der

Beschwerdeführer entschieden, sein Praktikum wegen den Rückenschmerzen nicht mehr

fortzuführen. Es sei zum Abbruch gekommen. In dem gestützt auf den Arbeitsbeschrieb

der E.___ AG und den Arztbericht von Dr. H.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil

des RAD sei die Tätigkeit als Logistiker als geeignet eingestuft worden. Die

Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin hätte die Ausbildung zum

Logistiker EFZ im Rahmen der Nachholbildung (Art. 32 BBV) unterstützt. Der

Beschwerdeführer habe das Angebot einer Nachholbildung in der Firma E.___ AG

jedoch abgelehnt und eine Anstellung als «Baustellenüberwacher» angenommen, die

körperlich nicht angepasst sei. Sollte er den Einstieg in die Logistik im

Rahmen der Nachholbildung zu einem späteren Zeitpunkt angehen wollen, könne er

sich melden, wenn er einen passenden Betrieb für die Nachholbildung gefunden

habe. Da der Beschwerdeführer arbeitstätig sei, seien weitere beruflichen

Massnahmen abzuweisen.

7.7 Im Bericht von Dr. med. J.___,

Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 4. April 2022 (Beschwerdebeilage

9) wurde ausgeführt, es bestehe eine unspezifische Schmerzproblematik bei

Bandlaxität. Seitens Wirbelsäulenchirurgie sei dem Beschwerdeführer eine

maximale Traglast von 10 kg bescheinigt worden. Offenbar seien auch schon

Abklärungen bezüglich Allergie erfolgt, welche als Berufskrankheit anerkannt

worden sei. Aufgrund des Diabetes seien weitere berufliche Optionen wie

Chauffeur etc. ebenfalls nicht möglich. Nach Ansicht von Dr. med. J.___ wäre es

in der Tat Aufgabe der IV, eine entsprechende Berufsberatung durchzuführen.

Insgesamt sei der Beschwerdeführer intelligent, sodass eine administrative

Tätigkeit vielleicht doch möglich wäre.

7.8 Im Bericht vom 21. April 2022

(Beschwerdebeilage 6) führte Dr. med. H.___ aus, der Beschwerdeführer habe von

der letzten Facettengelenksinfiltration L5/S1 links profitiert. Nach der

Infiltration habe er deutlich weniger Schmerzen verspürt. Er habe seine Arbeit

dann erneut aufgenommen und mit der Arbeitsbelastung seien die Schmerzen

zurückgekehrt. Er beklage momentan wieder sehr starke tieflumbale Rückenschmerzen

linksbetont mit auch ab und zu Ausstrahlungen ins linke Bein. Heute habe man

die infiltrativen Massnahmen durchgeführt. Je nach Verlauf empfehle er, Dr.

med. H.___, dem Beschwerdeführer eine leichtere, wechselbelastende Tätigkeit.

Er dürfe momentan keine Gewichte über 10 kg heben oder tragen.

Regelmässiges Bücken und Rotationsbewegungen sollten vermieden werden.

7.9 Im Austrittsbericht des Amtes

für Wirtschaft und Arbeit vom 29. April 2022 (Beschwerdebeilage 7) wurde

ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 31. Januar 2022 in der Abteilung Büro

DL gestartet. Gemäss Standortbestimmung der Fachleitung seien im Bereich MS

Word, PowerPoint und Outlook Anwenderkenntnisse vorhanden, im MS Excel fast

keine. Der Beschwerdeführer habe zuverlässig und motiviert gearbeitet. Per 14.

März 2022 sei ein Abteilungswechsel in das «N.___» durchgeführt worden, um

seine Leistungsfähigkeit im Bereich der Logistik zu überprüfen. Der Beschwerdeführer

habe bereits nach 1 ½ Tagen über einsetzende Schmerzen im

Rückenbereich geklagt. Ab dem 16. März 2022 bis 1. April 2022 sei er 100 %

ausgefallen, anschliessend habe er in einer 50%igen Arbeitsfähigkeit wieder am

Programmeinsatz teilnehmen können. Die Arbeitsleistung sei aufgrund seiner

gesundheitlichen Einschränkungen sehr tagesabhängig gewesen und habe durch die

eher niedrige Präsenz nicht umfassend abgeklärt werden können. Jedoch erachte

man eine gesundheitliche Abklärung als notwendig, falls eine Anstellung im

Bereich der Logistik angestrebt würde. Der Beschwerdeführer habe trotz den

Einschränkungen gewissenhaft gearbeitet, habe die ihm aufgetragenen Arbeiten

ernst genommen und habe sich an die vorgeschriebenen Abläufe gehalten. Eine

Anstellung im Bereich der Logistik sei unter den momentanen Bedingungen nicht

realistisch, da bereits bei niedriger biomechanischer Belastung rasch Schmerzen

einsetzten. Ebenfalls sei eine Anstellung im Bereich Büro nicht realistisch, da

Ausbildung und Berufserfahrung fehlten. Durch die vorherrschende

gesundheitliche Situation sei eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt

erschwert.

8. In medizinischer Hinsicht ist

der Sachverhalt sowohl bezüglich der Diagnosestellung als auch betreffend die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit widerspruchsfrei. So sind

sich die RAD-Ärztin in ihrem Bericht vom 2. Juli 2021 und der behandelnde

Neurochirurg, Dr. med. H.___, in seinen Berichten vom 10. Juni 2021

und 21. April 2022 darin einig, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste

Tätigkeit in einem vollen Pensum ohne Leistungseinschränkung zumutbar ist,

wobei hier als Zumutbarkeitsprofil zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer

nur leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Gewichte über 10 kg und ohne

regelmässiges Bücken und Rotationsbewegungen ausübt. Insofern Dr. med. H.___

in seinem Bericht vom 10. Juni 2021 festhielt, physikalisch schwer

belastende Tätigkeiten in der Logistik seien dem Beschwerdeführer nicht mehr

zumutbar, steht er sodann ebenfalls nicht im Widerspruch zum Bericht der

RAD-Ärztin vom 2. Juli 2021. So ging die RAD-Ärztin davon aus, bei der

damaligen Arbeit bei der E.___ AG handle es sich um eine angepasste

Logistiktätigkeit, da dort kaum je Pakete von mehr als 2 kg hätten

getragen werden müssen. Dazu ist zwar einschränkend anzumerken, dass gemäss

Arbeitsbeschrieb der E.___ AG (s. E. II. 7.4) neben den

erwähnten 2 kg Paketen selten auch Behälter bei der Wareneingangs-Kontrolle von

mehr als 20 kg zu tragen waren. Aus dem Arbeitsplatzbeschrieb geht aber nicht

hervor, ob diese vom Beschwerdeführer zwingend gehoben werden mussten oder ob

er diese Arbeit auch jemand anderen hat überlassen können. Somit ist es

fraglich, ob die Arbeit bei der E.___ AG tatsächlich dem Zumutbarkeitsprofil

des Beschwerdeführers entsprach. Das ändert aber nichts daran, dass sowohl der

behandelnde Neurochirurg als auch die RAD-Ärztin im Grundsatz vom gleichen

Zumutbarkeitsprofil ausgingen.

Zusammenfassend kann somit auf die übereinstimmenden

medizinischen Beurteilungen des behandelnden Neurochirurgen, Dr. med. H.___,

und der RAD-Ärztin abgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer eventualiter

verlangten gutachterlichen Abklärungen sowie eine Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit erscheinen somit nicht notwendig und sind abzuweisen.

9. Nachfolgend

ist der in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich zu

prüfen.

9.1 Wie beim Invalideneinkommen

handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem

nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt

tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b

S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom

16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person

im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163,

8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.1; Ulrich

Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer

seine angestammte Tätigkeit bei der O.___ AG unbestrittenermassen aus

gesundheitlichen Gründen verloren, weshalb die Beschwerdegegnerin zurecht auf

das dort zuletzt erzielte Einkommen abgestellt hat. Wie der Beschwerdeführer

diesbezüglich aber zurecht rügt und von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer

Beschwerdeantwort auch anerkannt wird, wurden in der angefochtenen Verfügung

fälschlicherweise die Schichtzulagen nicht zum Valideneinkommen hinzugerechnet.

Somit ergibt sich ein Betrag von CHF 86'700.00 (CHF 6'300.00 x 13

+ CHF 400.00 Schichtzulage x 12), wobei dieser für das Jahr 2019 geltende Betrag

– entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – analog zum Invalideneinkommen

(s. E. II. 8.2 hiernach) noch auf die Teuerung des Jahres 2020

aufzurechnen ist (:106.0 x 106.8; Nominallohnindex, Männer, Total), womit

sich ein Valideneinkommen von CHF 87'354.35 ergibt.

9.2

9.2.1 Da es dem Beschwerdeführer

möglich ist, wiederum eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum

auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss

das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt

werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf LSE 2018,

TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total, Niveau 1, ab. Der

Beschwerdeführer macht diesbezüglich unter anderem geltend, betreffend das Invalideneinkommen sei

realistischerweise auf den Tabellenlohn im Detailhandel gemäss Position 47

abzustellen, eventualiter auf den Sektor 3 Dienstleistungen. Da ihm

beschwerdebedingt mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr möglich seien, sei nicht

generell auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen, welches viele mittelschwere

Tätigkeiten beinhalte. Dem

ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auf dem massgebenden

hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss dem Zumutbarkeitsprofil eine

grosse Bandbreite unterschiedlichster Tätigkeiten offenstehen, so dass es sich

rechtfertigt, auf den LSE-Totalwert abzustellen, zumal unter Berücksichtigung

der Einschränkungen des Beschwerdeführers noch von einem genügenden Spektrum

zumutbarer Verweistätigkeiten auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober

2019 E. 4.3.2). Damit

ergibt sich – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s.

E. II. 8.2.2 hiernach) – ein Invalideneinkommen von CHF 68'862.80

(CHF 5'417.00 x 12; :40 x 41.7; :105.1 x 106.8).

9.2.2 Im Zusammenhang mit dem vom

Beschwerdeführer beantragten Abzug vom Tabellenlohn gilt gemäss der vorliegend

anwendbaren und ab 1. Januar 2022 geltenden IVV Folgendes: Gemäss Rz. 3414

Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] (gültig

ab 1. Januar 2022) kann vom tabellarisch festgelegten Invalideneinkommen einzig

ein Abzug für Teilzeitarbeit vorgenommen werden (vgl. Rz 3417 KSIR).

Andere Faktoren werden wie folgt

berücksichtigt:

·

Medizinisch bedingte

quantitative und qualitative Einschränkungen (z.B. vermehrter Pausenbedarf,

Hebe- und Traglimiten etc.) werden bei der Einschätzung der funktionellen

Leistungsfähigkeit der versicherten Person berücksichtigt (Art. 49 Abs. 1bis

IVV).

·

Wirtschaftliche

Faktoren, die bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung

vorlagen (z.B. Aufenthaltsstatus, Nationalität, fehlende Ausbildung, Alter,

Anzahl Dienstjahre etc.), werden bei der Parallelisierung des Valideneinkommens

berücksichtigt (Rz 3325 ff.; Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV).

Vom tabellarisch ermittelten Einkommen

ist pauschal ein Abzug von 10 % vorzunehmen, wenn die versicherte Person

invaliditätsbedingt nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 %

oder weniger arbeiten kann (Art. 26bis Abs. 3 IVV; Rz. 3417

KSIR). Für die Gewährung des Abzugs ist nur die Einschätzung der funktionellen

Leistungsfähigkeit massgebend. Liegt diese bezogen auf eine

Vollerwerbstätigkeit bei fünfzig Prozent oder weniger, so wird der Abzug

gewährt, unabhängig davon, wie hoch sich das zeitliche Pensum gestaltet, um die

entsprechende Leistung zu erbringen.

Nachdem beim Beschwerdeführer in einer

angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit

vorliegt und das Valideneinkommen gestützt auf die LSE festgelegt wurde, kann

ein Abzug vom Tabellenlohn ohne Weiteres verneint werden.

9.3 Demnach ergibt das

Valideneinkommen von CHF 87'354.35 und das Invalideneinkommen von CHF 68'862.80

einen Invaliditätsgrad von 21 %, womit der Beschwerdeführer keinen

Rentenanspruch hat.

10. Schliesslich ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere

berufliche Massnahmen zurecht verneint hat.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

-

diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

-

die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher

Art sind in den Art. 15 - 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung,

eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine

Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung

für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne

Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die

sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

Arbeitsunfähige Versicherte, welche

eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf

aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende

Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.

Die versicherte Person muss alles ihr

Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8

ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung

des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben

oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich

(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).

Die Leistungen können nach

Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die

versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach

Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).

10.1 Nach Art. 17 Abs. 1

IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die

Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit

voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Invalid im Sinne von

Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des

eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn

ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren

Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse

von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor

Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201 Rz. 3

mit Hinweisen). Dieses Kriterium ist beim Beschwerdeführer zu bejahen, nachdem

ein Invaliditätsgrad von 21 % gegeben ist, zumal dies unter den Parteien denn

auch unbestritten ist und beim Beschwerdeführer bereits Umschulungsmassnahmen

durchgeführt wurden.

10.2

10.2.1 Der 1979 geborene

Beschwerdeführer absolvierte von 1996 bis 1998 eine Anlehre als

Metallbearbeiter bei der Firma P.___. Anschliessend blieb er bei diesem Betrieb

bis 2008 als Metallbearbeiter/CNC-Einrichter angestellt. Es folgte von 2008 bis

2014 eine Anstellung als CNC-Einrichter im 2-Schichtbetrieb bei der Firma Q.___.

Parallel dazu absolvierte der Beschwerdeführer ab 2012 eine Nachholbildung als

Produktionsmechaniker EFZ, die er im Sommer 2014 mit dem Eidg.

Fähigkeitszeugnis EFZ abschloss (vgl. IV-Nr. 3 S. 27; 5 S. 10). Anschliessend

war er bis 2017 als Produktionsmechaniker bei der Firma R.___, und

darauffolgend bei der S.___, angestellt (vgl. IV-Nr. 3 S. 27).

10.2.2 Die Beschwerdegegnerin führte ab

Mai 2019 über einen Zeitraum von rund zwei Jahren umfangreiche berufliche

Abklärungen sowie Eingliederungsmassnahmen durch (vgl. die Aufstellung in

IV-Nr. 100 S. 3; E. I. 1 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist es

nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

die entsprechenden Bemühungen einstellte, nachdem der Beschwerdeführer den

Arbeitsversuch als Logistiker bei der Firma E.___, abgebrochen und der

Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2021 mitgeteilt hatte, er habe nun eine

Festanstellung als Baustellenüberwacher erhalten (vgl. IV-Nr. 98 sowie

Protokolleintrag vom 12. Juli 2021). Nachdem der Beschwerdeführer bzw. dessen

Arzt eine Wiederaufnahme verlangt hatten (vgl. IV-Nr. 99), wären jedoch

ergänzende Abklärungen notwendig gewesen: Aufgrund der Akten lässt sich nicht

zuverlässig beurteilen, ob der Einsatz als Logistiker dem aus medizinischer

Sicht formulierten Zumutbarkeitsprofil (IV-Nr. 97; E. II. 7.5 hiervor) gerecht

wird. Daher muss auch offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden

kann, dass er den Arbeitsversuch abbrach. Diese Frage wird durch die

Beschwerdegegnerin noch näher abzuklären sein. Sollte sich zeigen, dass die

Tätigkeit als Logistiker nicht geeignet ist, stellt sich die Frage nach

Alternativen.

10.2.3 Gestützt auf den umfassenden und

überzeugenden BEFAS-Bericht (E. II. 7.2) kann festgehalten werden, dass eine

Ausbildung im Bürobereich technischer Kaufmann oder als Sachbearbeiter

Rechnungswesen, wie sie der Beschwerdeführer favorisiert, wegen nicht

ausreichender Sprachkenntnisse, aber auch aufgrund von Defiziten in Bezug auf

mathematische Operationen sowie wegen sehr geringer Anstellungschancen (als

Quereinsteiger), nicht infrage kommt. Als geeignete Tätigkeiten nennt der

Bericht neben derjenigen als Logistiker eine solche als Medizinproduktetechnologe

(welche der Beschwerdeführer allerdings ablehnt, vgl. Beschwerdeschrift S. 5)

und im Bereich des Detailhandels (welche der Beschwerdeführer «gerne in

Betracht ziehen würde», vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Eine nähere Prüfung

dieser letzteren Variante wäre vorzunehmen, falls sich erweisen sollte, dass

die Tätigkeit als Logistiker aus medizinischen Gründen ausscheidet.

11. Zusammenfassend ist

festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 21 %

aufweist. Damit scheidet ein Rentenanspruch aus, während ein solcher auf

berufliche Massnahmen, einschliesslich einer Umschulung, grundsätzlich infrage

kommt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin war korrekt, falls dem

Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine Tätigkeit als Logistiker zumutbar

ist. Diesfalls läge es am Beschwerdeführer, sich erneut bei der

Beschwerdegegnerin anzumelden, wenn er bereit ist, nunmehr an einer

Eingliederung in diesen Beruf mitzuwirken. Sollte sich dagegen aufgrund der

durch die Beschwerdegegnerin noch durchzuführenden berufsberaterischen

Abklärungen erweisen, dass sich die Tätigkeit als Logistiker nicht mit dem

medizinischen Zumutbarkeitsprofil vereinbaren lässt, wären Abklärungen zur

Zumutbarkeit des im BEFAS-Bericht als potenziell geeignet bezeichneten

Berufswegs im Bereich des Detailhandels und zur entsprechenden fachlichen

Eignung des Beschwerdeführers durchzuführen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn

teilweise gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie in diesem Sinne vorgehe.

12.

12.1 Bei diesem Verfahrensausgang

(formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung auf CHF 3'476.55 festzusetzen (12 Stunden zu CHF 260.00

[§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 108.00 und MwSt). Die

Differenz zur eingereichten Kostennote resultiert daraus, dass der geltend

gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 auf CHF 260.00 zu reduzieren ist. So wird

praxisgemäss nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen

ein Ansatz von mehr als CHF 260.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier

nicht vor, denn es geht weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind

die Akten überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung

ungewöhnlich schwierig.

12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird

dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

14. Februar 2022 betreffend die Ablehnung des Anspruchs auf berufliche

Massnahmen aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie

im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'476.55 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch