VSBES.2022.49
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
3. August 2022Deutsch36 min
I.
Source so.ch
b
Urteil vom 3. August 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meyer
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 14. Februar 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1979 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 27. März 2019 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In der Folge
holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein. Zudem veranlasste sie
folgende beruflichen Abklärungen und Eingliederungsmassnahmen: In der Zeit vom
20. Mai 2019 bis zum 20. Oktober 2019 wurde eine berufliche Abklärung und
ein Aufbautraining bei der B.___ durchgeführt. Im Anschluss besuchte der
Beschwerdeführer vom 21. Oktober 2019 bis zum 28. Februar 2020 den
Lehrgang Qualitätsprüfer in der C.___ mit darauffolgendem Praktikum bei der
Firma D.___ bis zum 31. August 2020. Aufgrund der beruflichen Abklärung
BEFAS im Oktober 2020 absolvierte der Beschwerdeführer ab 1. November 2020
einen Arbeitsversuch als Logistiker im ersten Arbeitsmarkt bei der Firma E.___
AG. Das in der Folge ab 1. Februar 2021 begonnene Praktikum sowie die
Vorbereitung auf die Lehre als Logistiker EFZ (Nachholbildung) wurde per 22.
April 2021 wieder abgebrochen.
Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin
den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen sowie auf
eine IV-Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 101) bei einem
errechneten Invaliditätsgrad von 17 % mit Verfügung vom 14. Februar
2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 15. März 2022 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 6 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 14. Februar
2022 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer weitere berufliche Massnahmen
zuzusprechen.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer
umfassend gutachterlich abzuklären sowie eine Evaluation der Leistungsfähigkeit
durchzuführen und danach neu zu entscheiden bzw. die Sache zum erneuten
Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei die Verfügung vom
14. Februar 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für die Zeit ab Ablauf des
Wartejahres eine angemessene, mindestens aber 32.5%ige IV-Rente auszurichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 13.
April 2022 (A.S. 19 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Stellungnahme vom 6. Mai
2022 (A.S. 24) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der ab
1.
Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
3.3
Mit dem ab 1. Januar 2022
eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf
eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt
und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei
einem Invaliditätsgrad von 50 - 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil
dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent
besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem
Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils
von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
4.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern; und
- die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
5.
5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
5.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
5.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
6.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die von
der Beschwerdegegnerin vorgesehene Ausbildung als Logistiker aufgrund des
Berufsprofils des Logistikers (regelmässiges Heben von schweren Lasten,
Rotationsbewegungen, nach vorne Bücken) gemäss fachärztlicher Einschätzung mit
den Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers unvereinbar. Die Einschränkungen
des Beschwerdeführers in gebückter und vorgeneigter Haltung sowie die
Einschränkung bei Tätigkeiten mit Rumpfrotation würden selbst von Dr. med. F.___
vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) anerkannt (vgl. IV-Nr. 97). Der
Beschwerdeführer sei weiterhin motiviert und habe durch überdurchschnittlichen
Einsatz mangels Unterstützung durch den Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin,
Herr G.___, versucht, selber eine Anschlusslösung zu finden. Leider sei der
Versuch beschwerdebedingt gescheitert, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin
berufliche Massnahmen benötige. Es gebe vorliegend gar keinen Grund, den
Beschwerdeführer nicht weiter im Rahmen der beruflichen Eingliederung zu
unterstützen. In Frage komme eine Ausbildung als technischer Kaufmann oder als
Sachbearbeiter (z.B. im Bereich Rechnungswesen), nachdem die Deutschkenntnisse
des Beschwerdeführers dafür ausreichten und sogar die Beschwerdegegnerin
anerkenne, dass ein Niveau B2 genüge. Eine Verbesserung der Deutschkenntnisse
auf Niveau B2 wäre mit Hilfe von Deutschkursen ohne weiteres möglich. Auch eine
Weiterbildung zum Detailhandelsfachmann wäre eine Möglichkeit, welche der
Beschwerdeführer gerne in Betracht ziehen würde (vgl. IV-Nr. 83). Weniger
aussichtsreich wäre aufgrund der bekannten Allergien die von der BEFAS
ebenfalls in Betracht gezogene Ausbildung als Medizinproduktetechnologe (vgl.
IV-Nr. 83). In Anbetracht des fachärztlich bestätigten Rückenleidens, welches
durch keinerlei Arztberichte widerlegt werde, sei es befremdlich, dass die
Beschwerdegegnerin weiter an der (körperlich gar nicht mehr möglichen)
Nachholbildung als Logistiker festhalte und an die Wiederaufnahme der
Eingliederungsbemühungen nicht nachvollziehbare Voraussetzungen stelle (vgl. Beschwerdebeilage
4). Es sei geradezu offensichtlich, dass der vorliegende Fall vom Streit
zwischen Herrn G.___ und dem Beschwerdeführer in unsachlicher Weise beeinflusst
werde, was in Anbetracht der Wichtigkeit der beruflichen Eingliederung nicht
passieren dürfe. Sodann seien das fachärztlich bestätigte Rückenleiden und die
daraus folgenden Erkenntnisse betreffend Zumutbarkeitsprofil von der
Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden. Sollte nicht ohnehin dem
nachvollziehbaren und schlüssigen Bericht von Dr. med. H.___ (vgl.
Beschwerdebeilage 3) gefolgt werden, wäre der Beschwerdeführer in jedem
Fall durch einen weiteren, unabhängigen Rückenspezialisten zu begutachten und
eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen. Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei das zumutbare Arbeitsprofil des
Beschwerdeführers nicht mit den Tätigkeiten vereinbar, welche er bei der E.___
AG habe ausführen müssen. Auch dem beiliegenden Bericht von Dr. med. H.___ vom
21.
April 2022 sei erneut zu entnehmen, dass die Tätigkeit als Logistiker dem
Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer dürfe keine Gewichte
über 10 kg heben oder tragen, er dürfe sich nicht regelmässig Bücken und er
müsse Rotationsbewegungen vermeiden. Daraus erhelle, dass er den Beruf des
Logistikers nicht ausüben könne, was im Übrigen auch schon die Tatsache zeige,
dass die Schmerzen mit der Belastung in direktem Zusammenhang stünden (vgl.
Bericht von Dr. med. H.___ vom 21. April 2022, Beschwerdebeilage 6).
Dasselbe gehe auch aus dem Bericht des I.___ vom 29. April 2022 hervor,
welcher sich ebenfalls klar und deutlich gegen die Zumutbarkeit des
Logistikerberufs ausspreche. Weiter streiche auch das I.___ die Motivation des
Beschwerdeführers hervor (vgl. Bericht des I.___ vom 29. April 2022 inkl.
Unfallschein, Beschwerdebeilage 7). Dr. med. J.___ schliesse sich
ebenfalls dieser Meinung an, wobei er explizit und zu Recht erwähne, dass es
Aufgabe der Beschwerdegegnerin sei, den Beschwerdeführer betreffend Berufsberatung
zu unterstützen. Gemäss Dr. med. J.___ sei der Beschwerdeführer durchaus
in der Lage, administrative Tätigkeiten auszuführen (Bericht von Dr. med. J.___
vom 4. April 2022, Beschwerdebeilage 9). Sollten die Anträge 1 und 2 wider
Erwarten abgewiesen werden, wäre der Rentengrad korrekt gemäss nachfolgender
Berechnung festzulegen: Auszugehen sei von einem Valideneinkommen von CHF 86’700.00,
da die Schichtzulagen beim Valideneinkommen zu berücksichtigen seien.
Anschliessend müsse eine Aufrechnung auf den Nominallohnindex analog zum
Invalideneinkommen erfolgen (CHF 86’700.00 / 101.5 x 102.4),
woraus ein Valideneinkommen von CHF 87'468.75 resultiere. Betreffend
Invalideneinkommen sei realistischerweise auf den Tabellenlohn im Detailhandel
gemäss Position 47 abzustellen, mithin auf CHF 4'952.00 pro Monat x 12
(eventualiter auf den Sektor 3 Dienstleistungen, sprich auf CHF 5'063.00).
Da dem Beschwerdeführer beschwerdebedingt mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr
möglich seien (er dürfe sich nicht einmal regelmässig bücken oder
Rotationsbewegungen ausführen), sei nicht generell auf das Kompetenzniveau 1
abzustellen, welches – auch gemäss Beschwerdegegnerin und folglich unbestritten
– viele mittelschwere Tätigkeiten beinhalte. Aufgerechnet ergebe dies ein
Invalideneinkommen von CHF 62'498.80 (CHF 4'952.00 x 12 / 40 x 41.7
/ 101.5 x 102.4). Von diesem Invalideneinkommen habe gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug bis zu 25 % zu erfolgen.
Vorliegend erscheine der Beschwerdeführer aufgrund seiner komplexen
Beschwerdesituation gegenüber gesunden Mitbewerbern stark benachteiligt,
weshalb er nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine
Anstellung habe (Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2019 vom 15. November 2019).
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer einen Migrationshintergrund habe und
nicht perfekt Deutsch spreche; ausserdem sei eine Berufsumstellung nötig,
weshalb auch die fehlende Betriebszugehörigkeit einen Abzug rechtfertige.
Gesamthaft sei vorliegend ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 %
Dispositiv
vorzunehmen. Es sei demnach von einem Invalideneinkommen von höchstens
CHF 49'999.05 auszugehen. Durch diese Berechnung ergebe sich ein IV-Grad
von mindestens 43 %, weshalb dem Beschwerdeführer mindestens eine 32.5%ige
IV-Rente zuzusprechen sei.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, dem eigentlichen Wunsch des Beschwerdeführers
nach einer Ausbildung zum technischen Kaufmann habe mangels ausreichender
Kenntnisse in den Bereichen Deutsch und Informatik leider nicht gefolgt werden
können. Das Angebot der begonnenen Nachholbildung zum Logistiker EFZ habe er
abgelehnt und stattdessen aus eigener Initiative eine Anstellung als
Baustellenüberwacher angenommen. Letztere gelte jedoch als körperlich nicht
angepasst. Die Bemühungen der beruflichen Eingliederung seien aufgrund dessen
wieder beendet worden. Eine Unterstützung bei der Nachholbildung zum Logistiker
EFZ durch die IV-Stelle könne erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
seien: Gültiger Arbeitsvertrag als Lagermitarbeiter / Logistiker,
Zulassung zum Qualifikationsverfahren, eingereichte Anmeldeunterlagen für den
Lehrgang Nachholbildung Logistiker EFZ sowie Übersicht Kurskosten und
Kursdauer. Somit könne momentan keine Unterstützung im Rahmen von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen erfolgen. Sollte der Beschwerdeführer die oben
genannten Voraussetzungen erfüllen, könne er sich jederzeit wieder mittels
Motivationsschreiben und unter Beilage der oben erwähnten Unterlagen bei der
IV-Stelle anmelden. Sodann hätten die Abklärungen ergeben, dass der
Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als CNC-Mechaniker
vollständig eingeschränkt sei. Das Anstellungsverhältnis bei seinem bisherigen
Arbeitgeber sei aufgelöst worden. In einer angepassten Verweistätigkeit sei er
jedoch unter Vermeidung von kauernden, gebückten und vorgeneigten Haltungen
sowie von Rumpfrotationen und Tätigkeitsbereichen mit einer chemischen und
physikalischen Exposition, beziehungsweise hautbelastende Arbeiten
vollschichtig einsetzbar. Es sei ihm aus versicherungsmedizinischer Sicht
möglich und zumutbar, ein Renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Ergänzend sei zu erwähnen, dass der IV-Stelle der Bericht von Dr. med. H.___
vom 10. Juni 2021 bereits vorgelegen habe. Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ habe
am 2. Juli 2021 dazu Stellung genommen und ein zumutbares Arbeitsprofil
erstellt. Dies entspreche den Tätigkeiten gemäss Arbeitsbeschrieb der E.___ AG
vom 29. Juni 2021. Somit sei erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit
als Logistiker durchaus zumutbar wäre, sicherlich im Bereich der Firma E.___
AG. Eine EFL sei nicht notwendig, zumal bereits eine BEFAS-Abklärung
stattgefunden habe, welche mit Bericht vom 5. November 2020 dokumentiert
sei. Des Weiteren sei bezüglich Einkommensvergleich festzuhalten, dass die
Schichtzulagen tatsächlich versehentlich beim Valideneinkommen nicht
berücksichtigt worden seien. Somit seien monatlich CHF 400.00 Schichtzulagen
hinzuzurechnen. Eine Aufrechnung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, sei
jedoch nicht notwendig, da es sich dabei um den vom Arbeitgeber angegebenen
Lohn für das Jahr 2019 handle. Dieser sei scheinbar gleich geblieben wie im
Jahr 2018. Somit wäre ein Valideneinkommen von CHF 86’700.00 anzunehmen.
Weshalb beim Invalideneinkommen auf einen Tabellenlohn im Detailhandel oder auf
den Sektor 3, Dienstleistungen abzustellen wäre, sei nicht nachvollziehbar. So
enthalte das Total der Tabelle Tal_tirage_skill_level im Kompetenzniveau 1
bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten. Auch ein
leidensbedingter Abzug rechtfertige sich vorliegend nicht. Trotzdem, dass dem
Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien, sei dies kein
Grund für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn, zumal dieser im
Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren
Tätigkeiten umfasse. Daran ändere auch nichts, dass der Versicherte mit
weiteren einschränkenden Faktoren (leichte Tätigkeiten gebückte oder
vorgeneigte Haltung, ohne Rumpfrotation und nicht in kauernder Stellung, wie
auch ohne chemische und physikalische Expositionen, ohne Besteigen von Leitern
und Gerüsten und Gehen auf unebenem Gelände) arbeitsfähig sei. Es sei von einem
genügend breiten Spektrum zumutbarer Verweisungstätigkeiten auszugehen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Somit
resultiere auch bei der Anpassung des Valideneinkommens weiterhin ein
Invaliditätsgrad unter 40 %, womit kein Rentenanspruch entstehe.
7. Streitig und zu prüfen ist
demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
weitere berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente zurecht verneint hat. In
diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
7.1 Im Bericht über die
fachärztliche Untersuchung vom 30. November 2018 führte Dr. med. K.___,
Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Suva, Arbeitsmedizin, aus,
anlässlich der rhinologischen Untersuchung finde sich beim Beschwerdeführer
eine hochgradig behinderte Nasenatmung, begleitet von einer ausgeprägten
Schleimhautlymphozytose mit Basalzellhyperplasie, sowie einer Dybiose, wahrscheinlich
im Rahmen einer Berufsrhinitis, wobei einerseits Mineralöladditive,
andererseits Hartmetallfeinstäube am Arbeitsplatz klinisch die Hauptrolle
spielten. Bezüglich der Kühlschmierstoffe könne der Versicherte wegen der
rezidivierenden Hautbeschwerden eine Expositionsprophylaxe durchführen. Es sei
aber davon auszugehen, dass beim Trockenschleifen die Hartmetallstäube in der
Raumluft wesentlich zunähmen, was beim Versicherten zu schweren Entzündungen
der oberen Luftwege geführt habe. Diese Begleitrhinitis stehe mindestens mit
Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit mit
Exposition gegenüber Hartmetallstäuben. In diesem Sinne seien die Beschwerden
des Versicherten von Seiten der oberen Luftwege als Berufskrankheit zu
anerkennen.
7.2 Im Bericht über die berufliche
Abklärung des L.___ vom 5. November 2020 (IV-Nr. 83, S. 3; nachfolgend
BEFAS-Bericht) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durchgehend eine
hohe Motivation gezeigt. Es sei ihm ein grosses Anliegen gewesen, möglichst
bald beruflich Fuss zu fassen und sich mittelfristig beruflich weiterentwickeln
zu können. Ordnung und Sorgfalt seien ihm ein grosses Anliegen gewesen und er
habe ein gutes Durchhaltevermögen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sowohl in
der Orthographie als auch in der Grammatik Mühe bekundet. Speziell im
Textverständnis seien grosse Unsicherheiten zu vermerken gewesen. Auch im
Bereich Textproduktion sei deutlich zu erkennen gewesen, dass der
Beschwerdeführer über wenig Wortschatz verfüge und im Satzbau viele Fehler
gemacht habe. Das Ergebnis von 63,8 % entspreche einem knappen Niveau B1. Im
Rechentest habe der Beschwerdeführer mit einem Ergebnis von 74,6 % im
durchschnittlichen Rahmen abgeschnitten. Es seien etliche Schwachstellen in
«Bürobereich-relevanten» Operationen wie Dreisatz- bzw. Prozentrechnen zu
verzeichnen gewesen. Als medizinische Beurteilung wurde ausgeführt, der
Versicherte habe während der gesamten BEFAS keine Symptome seiner
Ethylendiaminallergie gezeigt. Auch der Diabetes mellitus sei gut eingestellt
und es hätten keine Symptome festgestellt werden könne. Es habe sich gezeigt,
dass der Versicherte aufgrund der starken psychosozialen Belastung, welche die
Nicht-Eignungsverfügung auf Hartmetallstaub und Ethylendiamin und die dadurch
erzwungene Umschulung mit sich bringe, eine psychosomatische Symptomatik
entwickelt habe, welche dringend durch eine fachärztliche Behandlung angegangen
werden sollte. Er gebe auch eine Symptomatik während der BEFAS an, welche auf
das Maskentragen zurückzuführen sei (mit eingeschränkter Atmung, blutigem Auswurf
und entzündetem Zahnfleisch). Sofern die Masken keine allergenen Inhaltsstoffe
(Hartmetallstaub und Ethylendiamin) enthielten, könne hier der Zusammenhang der
Symptomatik mit den Diagnosen des Versicherten nicht hergestellt werden. Ein
zusätzlicher Infekt der oberen Atemwege könnte jedoch eine mögliche Erklärung
sein, ansonsten sei die psychische Belastung des Versicherten sicher ein
Co-Faktor für die Symptomatik und sollte in der Therapie mit einbezogen werden.
Der Diabetes mellitus Typ II werde regelmässig vom Hausarzt kontrolliert. Er
werde medikamentös behandelt. Gemäss Richtlinien der Schweizerischen
Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie befinde sich das gewählte
Medikament auf der Risikostufe grün (kein Risiko) für Motorfahrzeuglenker mit
Diabetes mellitus. Damit stehe dem Versicherten eine Ausbildung als
Staplerfahrer nichts im Wege. Der Erwerb eines Führerausweises der 2. medizinischen
Gruppe (D, C, D1, D1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport BPT,
Verkehrsexperten) könne erst nach einer positiv verlaufenen Begutachtung durch
eine von der Behörde bezeichneten verkehrsmedizinischen Spezialabklärungsstelle
erfolgen. Ein positiver Entscheid sei im vorliegenden Fall nicht von vornherein
ausgeschlossen. Die Hypercholesterinämie werde leitliniengerecht medikamentös
behandelt. Der Versicherte könne alle Tätigkeiten in einem 100%-Pensum mit 100 %
Arbeitsfähigkeit ausführen, welche der Nicht-Eignungsverfügung auf
Hartmetallstaub und Ethylendiamin der Suva entsprächen. Der gut eingestellte
Diabetes mellitus und die Hypercholesterinämie stellten keine Minderung der
Arbeitsfähigkeit dar. Abschliessend wurden folgende Umschulungsvorschläge
gemacht: Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Ausbildungsidee «Sachbearbeiter
Rechnungswesen» könne aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse mündlich / schriftlich
sowie aufgrund des hohen Anforderungsniveaus der Ausbildung nicht empfohlen
werden. Aufgrund der fachlichen und persönlichen Eignung könne ein Einstieg in
den Logistikbereich empfohlen werden. Dem Beschwerdeführer hätten die Aufgaben
als Logistiker gut gefallen und er habe eine gute Beurteilung erhalten. Der
Schnuppereinsatz habe eine Woche gedauert. Die Eignung als Staplerfahrer müsste
aufgrund des bestehenden Diabetes abgeklärt werden. Die Überprüfung der
Weiterbildung/Berufsprüfung (FA) als Logistikfachmann (ohne EFZ nach ca. 1
Arbeitsjahr möglich) sei empfehlenswert. Sodann könne sich der Beschwerdeführer
aufgrund der persönlichen Eignung (Überprüfung der fachlichen Eignung müsste in
einer Schnupperlehre abgeklärt werden) vorstellen, sich vertieft mit dem
Berufsbereich des Detailhandels (Consumer Electronics, Bau und Hobby)
auseinander zu setzen. Auch in diesem Bereich würde er gerne die Ausbildung als
Detailhandelsspezialist BP/FA nach ca. einem Jahr Berufserfahrung in
Betracht ziehen. Des Weiteren sei eine Ausbildung als Medizinproduktetechnologe
EFZ in Betracht zu ziehen. Als Produktionsmechaniker bringe der
Beschwerdeführer optimale Voraussetzungen mit, doch bestehe die Gefahr durch
Austritt von Desinfektionsmittel- und Rostschutzmitteldämpfen aus den
Sterilisationsmaschinen sowie Desinfektionsmitteldämpfen. Dies müsste
differenziert abgeklärt werden. Zudem bestünden Stellenchancen bei der Qualitätsprüfung
im Reinbereich (CNC-Messmaschinen) / Pharmabranche.
7.3 Dr. med. H.___, M.___,
Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, stellte in seinem Bericht vom 10. Juni
2021 folgende Diagnosen:
1. Starke lumbosakrale Rückenschmerzen
linksbetont mit pseudoradikulären Ausstrahlungen ins linke Bein
2. Starke Diskopathie und erosive
Osteochondrose L5/S1 bei leichter Retrolisthese und aktivierte
Facettengelenksarthrose beidseits in dieser Ebene
In der Anamnese führte Dr. med. H.___
aus, der Beschwerdeführer beklage tieflumbale Rückenschmerzen seit Dezember 2020.
Er führe eine physikalisch sehr belastende Tätigkeit als Logistiker aus. Bei
der Arbeit müsse er regelmässig Gewichte von über 20 kg heben, diese Belastung
verschlechtere die Beschwerden eindeutig. Zur Beurteilung hielt Dr. med. H.___
fest, seines Erachtens seien die Schmerzen eindeutig pseudoradikulärer Genese
und stünden mit den starken degenerativen Veränderungen der Etage L5/S1 in
Zusammenhang. Beim Beschwerdeführer erachte er, Dr. med. H.___, die bisherige,
physikalisch schwer belastende Tätigkeit in der Logistik nicht mehr zumutbar.
Eine Umschulung wäre empfehlenswert, um eine passende leichte bis mittelschwere
wechselhafte Tätigkeit ausführen zu können. Für den Beschwerdeführer bestehe
beim Heben und Tragen ein Gewichtslimit von 10 kg. Regelmässiges nach
vorne Beugen sowie Rotationsbewegungen sollten vermieden werden.
7.4 Mit E-Mail vom 29. Juni 2021
(IV-Nr. 96) hielt die Geschäftsführerin der E.___ AG fest, bei der Tätigkeit,
welche der Beschwerdeführer bei der E.___ AG verrichtet habe, hätten die
Behälter bei der Wareneingangs-Kontrolle nur selten ein Gewicht von mehr als 20
kg beinhaltet. Das durchschnittliche Gewicht der verpackten Pakete habe ca.
2 kg betragen. Das seien meistens kleine Pakete gewesen, die im Bereich
Drogerieprodukte verkauft würden. Als Vergleich sei anzufügen, dass ein Mann
mit operiertem Rücken während sechs Monaten am gleichen Arbeitsplatz
erfolgreich ein befristetes Eingliederungsprogramm bei der E.___ AG absolviert
habe. Der Beschwerdeführer habe als Entlastung oft auch sitzend Textil
etikettieren dürfen.
7.5 Mit Aktennotiz vom 2. Juli 2021
(IV-Nr. 97) legte Dr. med. F.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, RAD, betreffend
den Beschwerdeführer folgendes Zumutbarkeitsprofil fest: Zumutbar seien leichte
Tätigkeiten mit einer Traglast bis 10 kg. Hierbei bestünden erhebliche
Einschränkungen in gebückter oder vorgeneigter Haltung im Sitzen / Stehen, bei
Rumpfrotation nach rechts / links im Sitzen / Stehen, in kauernder Stellung
sowie bei Expositionen gegenüber Stäuben, Hartmetall und Ethylendiamin. Zudem
bestünden mässige Einschränkungen beim Gehen auf unebenem Gelände und Leitern /
Gerüste zu besteigen und auf solchen zu arbeiten. Sodann führte Dr. med. F.___
aus, die Tätigkeit bei der E.___ AG sei gemäss Tätigkeitsbeschrieb als
angepasste Tätigkeit anzusehen, häufig müssten 2 kg Pakete gehoben werden,
welche innerhalb des Tragelimits lägen (siehe auch Bericht von Dr. med. H.___
vom 10. Juni 2021. Aufgrund der Unverträglichkeit von Hartmetallstäuben /
Ethylendiamin dürfe keine Exposition gegenüber diesen Substanzen erfolgen. Auch
bei Aerosolexposition (Kühlschmierstoffe) seien in der Vergangenheit
Atembeschwerden und Hautreaktionen aufgetreten.
7.6 Im Abschlussbericht der
Beruflichen Eingliederung vom 16. Juli 2021 (IV-Nr. 100) führte G.___ aus,
der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Beratung den Wunsch, eine Weiterbildung
zum Technischen Kaufmann absolvieren zu wollen, geäussert. Die IV habe über die
Firma B.___ die Eignung für die Weiterbildung zum Technischen Kaufmann abgeklärt.
Die B.___ habe die Weiterbildung wegen ungenügender Deutschkenntnisse nicht
empfohlen. Die Abklärung habe jedoch aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner präzisen Arbeitsweise geeignet wäre, in der Qualitätskontrolle zu
arbeiten. Die IV habe in der Folge ein Training und anschliessend ein Praktikum
in der Qualitätskontrolle organisiert. Dort habe der Beschwerdeführer sehr gute
Leistungen gezeigt. Leider habe er dabei immer wieder mit einer Allergie
reagiert, weshalb die Massnahme nicht habe verlängert werden können. Eine
Stelle in der Qualitätskontrolle in den Bereichen Medizinbranche oder
Nahrungsmittelbranche habe leider nicht gefunden werden können. Der
Beschwerdeführer sei bezüglich seiner beruflichen Perspektiven sehr
verunsichert gewesen. In der Folge sei die Idee entstanden, dass er die
Umschulung zum Buschauffeur absolvieren möchte. Aufgrund der Diabeteserkrankung
habe hierfür jedoch keine Empfehlung abgegeben werden können. Sodann habe der
Beschwerdeführer als Möglichkeit eine Weiterbildung Richtung Sachbearbeiter
Rechnungswesen gesehen. Man habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass er als
Quereinsteiger wenig Chancen auf eine Anstellung haben würde, zudem müssten
auch hier seine Deutschkenntnisse besser sein. Im weiteren Verlauf sei eine berufliche
Abklärung in der BEFAS in Auftrag gegeben worden. Die Abklärung sei zum Schluss
gekommen, dass der Beschwerdeführer für die Berufe Logistiker, Detailhandelsfachmann
und Medizinproduktetechnologe oder als Mitarbeiter Qualitätskontrolle
(Reinbereich) geeignet wäre. Eine Umschulung in einen kaufmännischen Beruf sei
nicht empfohlen worden (langsames Arbeitstempo, ungenügende Deutschkenntnisse).
Der Beschwerdeführer habe sich dahingehend geäussert, dass die Ausbildung zum
Logistiker für ihn eine Herabstufung bedeute. Wenn schon, wolle er direkt die
Weiterbildung zum Logistikfachmann absolvieren. Am liebsten aber möchte er eine
Umschulung zum Sachbearbeiter Buchhaltung, die IV würde ihm aber diesbezüglich
im Weg stehen, was er nicht verstehen könne. Schliesslich habe er sich auf die
Ausbildung zum Logistiker einlassen können und habe ein Praktikum bei der Firma
E.___ AG gestartet. Die E.___ AG erledige für ihre Kunden den Online-Handel. Es
sei geplant gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Nachholbildung die
Lehre zum Logistiker EFZ in der Firma E.___ AG absolvieren werde. Man sei mit
dem Amt für Berufsbildung in Kontakt gestanden, um eine verkürzte Lehre (2
Jahre) zu prüfen. Im April 2021 habe sich der Beschwerdeführer gemeldet und
über Rückenschmerzen geklagt. Im Gespräch vom 22. April 2021 habe sich der
Beschwerdeführer entschieden, sein Praktikum wegen den Rückenschmerzen nicht mehr
fortzuführen. Es sei zum Abbruch gekommen. In dem gestützt auf den Arbeitsbeschrieb
der E.___ AG und den Arztbericht von Dr. H.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil
des RAD sei die Tätigkeit als Logistiker als geeignet eingestuft worden. Die
Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin hätte die Ausbildung zum
Logistiker EFZ im Rahmen der Nachholbildung (Art. 32 BBV) unterstützt. Der
Beschwerdeführer habe das Angebot einer Nachholbildung in der Firma E.___ AG
jedoch abgelehnt und eine Anstellung als «Baustellenüberwacher» angenommen, die
körperlich nicht angepasst sei. Sollte er den Einstieg in die Logistik im
Rahmen der Nachholbildung zu einem späteren Zeitpunkt angehen wollen, könne er
sich melden, wenn er einen passenden Betrieb für die Nachholbildung gefunden
habe. Da der Beschwerdeführer arbeitstätig sei, seien weitere beruflichen
Massnahmen abzuweisen.
7.7 Im Bericht von Dr. med. J.___,
Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 4. April 2022 (Beschwerdebeilage
9) wurde ausgeführt, es bestehe eine unspezifische Schmerzproblematik bei
Bandlaxität. Seitens Wirbelsäulenchirurgie sei dem Beschwerdeführer eine
maximale Traglast von 10 kg bescheinigt worden. Offenbar seien auch schon
Abklärungen bezüglich Allergie erfolgt, welche als Berufskrankheit anerkannt
worden sei. Aufgrund des Diabetes seien weitere berufliche Optionen wie
Chauffeur etc. ebenfalls nicht möglich. Nach Ansicht von Dr. med. J.___ wäre es
in der Tat Aufgabe der IV, eine entsprechende Berufsberatung durchzuführen.
Insgesamt sei der Beschwerdeführer intelligent, sodass eine administrative
Tätigkeit vielleicht doch möglich wäre.
7.8 Im Bericht vom 21. April 2022
(Beschwerdebeilage 6) führte Dr. med. H.___ aus, der Beschwerdeführer habe von
der letzten Facettengelenksinfiltration L5/S1 links profitiert. Nach der
Infiltration habe er deutlich weniger Schmerzen verspürt. Er habe seine Arbeit
dann erneut aufgenommen und mit der Arbeitsbelastung seien die Schmerzen
zurückgekehrt. Er beklage momentan wieder sehr starke tieflumbale Rückenschmerzen
linksbetont mit auch ab und zu Ausstrahlungen ins linke Bein. Heute habe man
die infiltrativen Massnahmen durchgeführt. Je nach Verlauf empfehle er, Dr.
med. H.___, dem Beschwerdeführer eine leichtere, wechselbelastende Tätigkeit.
Er dürfe momentan keine Gewichte über 10 kg heben oder tragen.
Regelmässiges Bücken und Rotationsbewegungen sollten vermieden werden.
7.9 Im Austrittsbericht des Amtes
für Wirtschaft und Arbeit vom 29. April 2022 (Beschwerdebeilage 7) wurde
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 31. Januar 2022 in der Abteilung Büro
DL gestartet. Gemäss Standortbestimmung der Fachleitung seien im Bereich MS
Word, PowerPoint und Outlook Anwenderkenntnisse vorhanden, im MS Excel fast
keine. Der Beschwerdeführer habe zuverlässig und motiviert gearbeitet. Per 14.
März 2022 sei ein Abteilungswechsel in das «N.___» durchgeführt worden, um
seine Leistungsfähigkeit im Bereich der Logistik zu überprüfen. Der Beschwerdeführer
habe bereits nach 1 ½ Tagen über einsetzende Schmerzen im
Rückenbereich geklagt. Ab dem 16. März 2022 bis 1. April 2022 sei er 100 %
ausgefallen, anschliessend habe er in einer 50%igen Arbeitsfähigkeit wieder am
Programmeinsatz teilnehmen können. Die Arbeitsleistung sei aufgrund seiner
gesundheitlichen Einschränkungen sehr tagesabhängig gewesen und habe durch die
eher niedrige Präsenz nicht umfassend abgeklärt werden können. Jedoch erachte
man eine gesundheitliche Abklärung als notwendig, falls eine Anstellung im
Bereich der Logistik angestrebt würde. Der Beschwerdeführer habe trotz den
Einschränkungen gewissenhaft gearbeitet, habe die ihm aufgetragenen Arbeiten
ernst genommen und habe sich an die vorgeschriebenen Abläufe gehalten. Eine
Anstellung im Bereich der Logistik sei unter den momentanen Bedingungen nicht
realistisch, da bereits bei niedriger biomechanischer Belastung rasch Schmerzen
einsetzten. Ebenfalls sei eine Anstellung im Bereich Büro nicht realistisch, da
Ausbildung und Berufserfahrung fehlten. Durch die vorherrschende
gesundheitliche Situation sei eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt
erschwert.
8. In medizinischer Hinsicht ist
der Sachverhalt sowohl bezüglich der Diagnosestellung als auch betreffend die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit widerspruchsfrei. So sind
sich die RAD-Ärztin in ihrem Bericht vom 2. Juli 2021 und der behandelnde
Neurochirurg, Dr. med. H.___, in seinen Berichten vom 10. Juni 2021
und 21. April 2022 darin einig, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste
Tätigkeit in einem vollen Pensum ohne Leistungseinschränkung zumutbar ist,
wobei hier als Zumutbarkeitsprofil zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer
nur leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Gewichte über 10 kg und ohne
regelmässiges Bücken und Rotationsbewegungen ausübt. Insofern Dr. med. H.___
in seinem Bericht vom 10. Juni 2021 festhielt, physikalisch schwer
belastende Tätigkeiten in der Logistik seien dem Beschwerdeführer nicht mehr
zumutbar, steht er sodann ebenfalls nicht im Widerspruch zum Bericht der
RAD-Ärztin vom 2. Juli 2021. So ging die RAD-Ärztin davon aus, bei der
damaligen Arbeit bei der E.___ AG handle es sich um eine angepasste
Logistiktätigkeit, da dort kaum je Pakete von mehr als 2 kg hätten
getragen werden müssen. Dazu ist zwar einschränkend anzumerken, dass gemäss
Arbeitsbeschrieb der E.___ AG (s. E. II. 7.4) neben den
erwähnten 2 kg Paketen selten auch Behälter bei der Wareneingangs-Kontrolle von
mehr als 20 kg zu tragen waren. Aus dem Arbeitsplatzbeschrieb geht aber nicht
hervor, ob diese vom Beschwerdeführer zwingend gehoben werden mussten oder ob
er diese Arbeit auch jemand anderen hat überlassen können. Somit ist es
fraglich, ob die Arbeit bei der E.___ AG tatsächlich dem Zumutbarkeitsprofil
des Beschwerdeführers entsprach. Das ändert aber nichts daran, dass sowohl der
behandelnde Neurochirurg als auch die RAD-Ärztin im Grundsatz vom gleichen
Zumutbarkeitsprofil ausgingen.
Zusammenfassend kann somit auf die übereinstimmenden
medizinischen Beurteilungen des behandelnden Neurochirurgen, Dr. med. H.___,
und der RAD-Ärztin abgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer eventualiter
verlangten gutachterlichen Abklärungen sowie eine Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit erscheinen somit nicht notwendig und sind abzuweisen.
9. Nachfolgend
ist der in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich zu
prüfen.
9.1 Wie beim Invalideneinkommen
handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem
nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt
tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b
S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom
16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person
im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163,
8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.1; Ulrich
Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer
seine angestammte Tätigkeit bei der O.___ AG unbestrittenermassen aus
gesundheitlichen Gründen verloren, weshalb die Beschwerdegegnerin zurecht auf
das dort zuletzt erzielte Einkommen abgestellt hat. Wie der Beschwerdeführer
diesbezüglich aber zurecht rügt und von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer
Beschwerdeantwort auch anerkannt wird, wurden in der angefochtenen Verfügung
fälschlicherweise die Schichtzulagen nicht zum Valideneinkommen hinzugerechnet.
Somit ergibt sich ein Betrag von CHF 86'700.00 (CHF 6'300.00 x 13
+ CHF 400.00 Schichtzulage x 12), wobei dieser für das Jahr 2019 geltende Betrag
– entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – analog zum Invalideneinkommen
(s. E. II. 8.2 hiernach) noch auf die Teuerung des Jahres 2020
aufzurechnen ist (:106.0 x 106.8; Nominallohnindex, Männer, Total), womit
sich ein Valideneinkommen von CHF 87'354.35 ergibt.
9.2
9.2.1 Da es dem Beschwerdeführer
möglich ist, wiederum eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum
auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss
das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt
werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf LSE 2018,
TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total, Niveau 1, ab. Der
Beschwerdeführer macht diesbezüglich unter anderem geltend, betreffend das Invalideneinkommen sei
realistischerweise auf den Tabellenlohn im Detailhandel gemäss Position 47
abzustellen, eventualiter auf den Sektor 3 Dienstleistungen. Da ihm
beschwerdebedingt mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr möglich seien, sei nicht
generell auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen, welches viele mittelschwere
Tätigkeiten beinhalte. Dem
ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auf dem massgebenden
hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss dem Zumutbarkeitsprofil eine
grosse Bandbreite unterschiedlichster Tätigkeiten offenstehen, so dass es sich
rechtfertigt, auf den LSE-Totalwert abzustellen, zumal unter Berücksichtigung
der Einschränkungen des Beschwerdeführers noch von einem genügenden Spektrum
zumutbarer Verweistätigkeiten auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober
2019 E. 4.3.2). Damit
ergibt sich – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s.
E. II. 8.2.2 hiernach) – ein Invalideneinkommen von CHF 68'862.80
(CHF 5'417.00 x 12; :40 x 41.7; :105.1 x 106.8).
9.2.2 Im Zusammenhang mit dem vom
Beschwerdeführer beantragten Abzug vom Tabellenlohn gilt gemäss der vorliegend
anwendbaren und ab 1. Januar 2022 geltenden IVV Folgendes: Gemäss Rz. 3414
Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] (gültig
ab 1. Januar 2022) kann vom tabellarisch festgelegten Invalideneinkommen einzig
ein Abzug für Teilzeitarbeit vorgenommen werden (vgl. Rz 3417 KSIR).
Andere Faktoren werden wie folgt
berücksichtigt:
·
Medizinisch bedingte
quantitative und qualitative Einschränkungen (z.B. vermehrter Pausenbedarf,
Hebe- und Traglimiten etc.) werden bei der Einschätzung der funktionellen
Leistungsfähigkeit der versicherten Person berücksichtigt (Art. 49 Abs. 1bis
IVV).
·
Wirtschaftliche
Faktoren, die bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung
vorlagen (z.B. Aufenthaltsstatus, Nationalität, fehlende Ausbildung, Alter,
Anzahl Dienstjahre etc.), werden bei der Parallelisierung des Valideneinkommens
berücksichtigt (Rz 3325 ff.; Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV).
Vom tabellarisch ermittelten Einkommen
ist pauschal ein Abzug von 10 % vorzunehmen, wenn die versicherte Person
invaliditätsbedingt nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 %
oder weniger arbeiten kann (Art. 26bis Abs. 3 IVV; Rz. 3417
KSIR). Für die Gewährung des Abzugs ist nur die Einschätzung der funktionellen
Leistungsfähigkeit massgebend. Liegt diese bezogen auf eine
Vollerwerbstätigkeit bei fünfzig Prozent oder weniger, so wird der Abzug
gewährt, unabhängig davon, wie hoch sich das zeitliche Pensum gestaltet, um die
entsprechende Leistung zu erbringen.
Nachdem beim Beschwerdeführer in einer
angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit
vorliegt und das Valideneinkommen gestützt auf die LSE festgelegt wurde, kann
ein Abzug vom Tabellenlohn ohne Weiteres verneint werden.
9.3 Demnach ergibt das
Valideneinkommen von CHF 87'354.35 und das Invalideneinkommen von CHF 68'862.80
einen Invaliditätsgrad von 21 %, womit der Beschwerdeführer keinen
Rentenanspruch hat.
10. Schliesslich ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere
berufliche Massnahmen zurecht verneint hat.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
-
diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
-
die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher
Art sind in den Art. 15 - 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung,
eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine
Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung
für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne
Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die
sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
Arbeitsunfähige Versicherte, welche
eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf
aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende
Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.
Die versicherte Person muss alles ihr
Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8
ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung
des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben
oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich
(Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).
Die Leistungen können nach
Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die
versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach
Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
10.1 Nach Art. 17 Abs. 1
IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die
Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit
voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Invalid im Sinne von
Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des
eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn
ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse
von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor
Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201 Rz. 3
mit Hinweisen). Dieses Kriterium ist beim Beschwerdeführer zu bejahen, nachdem
ein Invaliditätsgrad von 21 % gegeben ist, zumal dies unter den Parteien denn
auch unbestritten ist und beim Beschwerdeführer bereits Umschulungsmassnahmen
durchgeführt wurden.
10.2
10.2.1 Der 1979 geborene
Beschwerdeführer absolvierte von 1996 bis 1998 eine Anlehre als
Metallbearbeiter bei der Firma P.___. Anschliessend blieb er bei diesem Betrieb
bis 2008 als Metallbearbeiter/CNC-Einrichter angestellt. Es folgte von 2008 bis
2014 eine Anstellung als CNC-Einrichter im 2-Schichtbetrieb bei der Firma Q.___.
Parallel dazu absolvierte der Beschwerdeführer ab 2012 eine Nachholbildung als
Produktionsmechaniker EFZ, die er im Sommer 2014 mit dem Eidg.
Fähigkeitszeugnis EFZ abschloss (vgl. IV-Nr. 3 S. 27; 5 S. 10). Anschliessend
war er bis 2017 als Produktionsmechaniker bei der Firma R.___, und
darauffolgend bei der S.___, angestellt (vgl. IV-Nr. 3 S. 27).
10.2.2 Die Beschwerdegegnerin führte ab
Mai 2019 über einen Zeitraum von rund zwei Jahren umfangreiche berufliche
Abklärungen sowie Eingliederungsmassnahmen durch (vgl. die Aufstellung in
IV-Nr. 100 S. 3; E. I. 1 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist es
nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
die entsprechenden Bemühungen einstellte, nachdem der Beschwerdeführer den
Arbeitsversuch als Logistiker bei der Firma E.___, abgebrochen und der
Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2021 mitgeteilt hatte, er habe nun eine
Festanstellung als Baustellenüberwacher erhalten (vgl. IV-Nr. 98 sowie
Protokolleintrag vom 12. Juli 2021). Nachdem der Beschwerdeführer bzw. dessen
Arzt eine Wiederaufnahme verlangt hatten (vgl. IV-Nr. 99), wären jedoch
ergänzende Abklärungen notwendig gewesen: Aufgrund der Akten lässt sich nicht
zuverlässig beurteilen, ob der Einsatz als Logistiker dem aus medizinischer
Sicht formulierten Zumutbarkeitsprofil (IV-Nr. 97; E. II. 7.5 hiervor) gerecht
wird. Daher muss auch offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden
kann, dass er den Arbeitsversuch abbrach. Diese Frage wird durch die
Beschwerdegegnerin noch näher abzuklären sein. Sollte sich zeigen, dass die
Tätigkeit als Logistiker nicht geeignet ist, stellt sich die Frage nach
Alternativen.
10.2.3 Gestützt auf den umfassenden und
überzeugenden BEFAS-Bericht (E. II. 7.2) kann festgehalten werden, dass eine
Ausbildung im Bürobereich technischer Kaufmann oder als Sachbearbeiter
Rechnungswesen, wie sie der Beschwerdeführer favorisiert, wegen nicht
ausreichender Sprachkenntnisse, aber auch aufgrund von Defiziten in Bezug auf
mathematische Operationen sowie wegen sehr geringer Anstellungschancen (als
Quereinsteiger), nicht infrage kommt. Als geeignete Tätigkeiten nennt der
Bericht neben derjenigen als Logistiker eine solche als Medizinproduktetechnologe
(welche der Beschwerdeführer allerdings ablehnt, vgl. Beschwerdeschrift S. 5)
und im Bereich des Detailhandels (welche der Beschwerdeführer «gerne in
Betracht ziehen würde», vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Eine nähere Prüfung
dieser letzteren Variante wäre vorzunehmen, falls sich erweisen sollte, dass
die Tätigkeit als Logistiker aus medizinischen Gründen ausscheidet.
11. Zusammenfassend ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 21 %
aufweist. Damit scheidet ein Rentenanspruch aus, während ein solcher auf
berufliche Massnahmen, einschliesslich einer Umschulung, grundsätzlich infrage
kommt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin war korrekt, falls dem
Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine Tätigkeit als Logistiker zumutbar
ist. Diesfalls läge es am Beschwerdeführer, sich erneut bei der
Beschwerdegegnerin anzumelden, wenn er bereit ist, nunmehr an einer
Eingliederung in diesen Beruf mitzuwirken. Sollte sich dagegen aufgrund der
durch die Beschwerdegegnerin noch durchzuführenden berufsberaterischen
Abklärungen erweisen, dass sich die Tätigkeit als Logistiker nicht mit dem
medizinischen Zumutbarkeitsprofil vereinbaren lässt, wären Abklärungen zur
Zumutbarkeit des im BEFAS-Bericht als potenziell geeignet bezeichneten
Berufswegs im Bereich des Detailhandels und zur entsprechenden fachlichen
Eignung des Beschwerdeführers durchzuführen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn
teilweise gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie in diesem Sinne vorgehe.
12.
12.1 Bei diesem Verfahrensausgang
(formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung auf CHF 3'476.55 festzusetzen (12 Stunden zu CHF 260.00
[§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 108.00 und MwSt). Die
Differenz zur eingereichten Kostennote resultiert daraus, dass der geltend
gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 auf CHF 260.00 zu reduzieren ist. So wird
praxisgemäss nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig aussergewöhnlichen Fällen
ein Ansatz von mehr als CHF 260.00 gewährt. Ein solcher Fall liegt hier
nicht vor, denn es geht weder um besonders komplizierte Rechtsfragen noch sind
die Akten überdurchschnittlich umfangreich oder die Beweiswürdigung
ungewöhnlich schwierig.
12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird
dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
14. Februar 2022 betreffend die Ablehnung des Anspruchs auf berufliche
Massnahmen aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie
im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'476.55 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch