VSBES.2022.52
Invalidenrente / Verzugszinse
23. November 2022Deutsch13 min
den Beschwerdeführer auszuzahlenden Rentenleistungen und forderte die dem Beschwerdeführer
Source so.ch
Urteil vom 23. November 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
/ Verzugszinse (zwei Verfügungen vom 8. Februar 2022)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 18. August
2009 (IV-Nr. 119) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) dem Versicherten, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), mit
Wirkung ab 1. November 2004 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Dezember 2008
eine Viertelsrente zu. Sodann erhöhte die Beschwerdegegnerin die bisherige
Viertelsrente des Beschwerdeführers nach eingeleitetem Revisionsverfahren mit
Verfügung vom 30. Oktober 2012 (IV-Nr. 162) per 1. Oktober 2011 auf eine
ganze Rente.
1.2 Nach erneut eingeleitetem
Revisionsverfahren stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juni
2019 (IV-Nr. 210, S. 9) fest, der Beschwerdeführer habe seit 1. Februar
2017 bei einem Invaliditätsgrad von 66 % Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente. Die ganze Rente werde rückwirkend per 1. Februar 2017
reduziert. Es liege zudem eine Meldepflichtverletzung vor, weshalb die ab
1. Februar 2017 zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuzahlen seien.
Sodann errechnete die Beschwerdegegnerin mit zwei Verfügungen vom 27. Juni 2019
(IV-Nr. 208 und 211) die vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2017 sowie vom
1. September 2017 bis 31. Dezember 2018 und ab 1. Januar 2019 an
den Beschwerdeführer auszuzahlenden Rentenleistungen und forderte die dem Beschwerdeführer
im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2017 sowie vom 1. September
2017 bis 30. Juni 2019 zu viel ausbezahlten Rentenleistungen im Betrag von
CHF 11'284.00 sowie im Betrag von CHF 39'800.00 zurück. Gegen diese
Verfügungen liess der Beschwerdeführer am 19. August 2019 und
2. September 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde erheben.
Mit Urteil VSBES.2019.200 vom 14.
September 2021 (IV-Nr. 252) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde vom
19. August 2019 in Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2019 gut und stellte
fest, der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Sodann
wurde die Beschwerde vom 2. September 2019 mit Urteil VSBES.2019.212 vom 6.
April 2022 (IV-Nr. 264) ebenfalls in Aufhebung der beiden Verfügungen vom 27.
Juni 2019 gutgeheissen.
2. Mit zwei Verfügungen vom 8.
Februar 2022 (A.S. [Akten-Seite 1 ff.] legte die Beschwerdegegnerin die Höhe
der Rentenleistungen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis
31. März 2021 sowie das nach Verrechnung der Nachzahlungs- und
Rückforderungsansprüche resultierende Guthaben des Beschwerdeführers von
gesamthaft CHF 20'598.00 (CHF 7'850.00 + 12'748.00) fest.
3. Gegen die beiden Verfügungen
vom 8. Februar 2022 lässt der Beschwerdeführer am 18. März 2022 (A.S. 7 ff.)
Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und stellt folgende
Rechtsbegehren:
1. Die beiden Verfügungen der IV-Stelle
Solothurn vom 8. Februar 2022 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Es seien die Nachzahlungsansprüche zu
prüfen,
3. a) Es seien dem Beschwerdeführer auf den
von der Beschwerdegegnerin nachbezahlten IV-Renten Verzugszinse von 5 % ob
wann rechtens zuzusprechen.
b)
Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung des Verzugszinsanspruchs
und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 5.
Juli 2022 (A.S. 19) reicht die Beschwerdegegnerin unter anderem eine
Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgende AKSO) vom
28. Juni 2022 (A.S. 21) ein und schliesst gestützt darauf auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Eingabe vom 26. September
2022 (A.S. 34) verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Replik.
6. Mit Verfügung der Präsidentin
des Versicherungsgerichts vom 20. Oktober 2022 (A.S. 41 f.) werden im
vorliegenden Verfahren die Verfahrensakten VSBES.2020.213 betreffend B.___ von
Amtes wegen beigezogen. Weiter wird festgehalten, es werde erwogen, den
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens in zeitlicher Hinsicht bis zum Erlass
des Urteils VSBES.2020.113 vom 19. Juli 2022 (i.S. B.___ gegen IV-Stelle des
Kantons Solothurn) auszudehnen. Sodann wird den Parteien Gelegenheit gegeben,
sich zu diesem Vorgehen bis zum 9. November 2022 zu äussern. Ohne Gegenbericht
werde Einverständnis angenommen.
7. Mit Stellungnahme vom 21.
Oktober 2021 (A.S. 42 f.) stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die beiden
angefochtenen Verfügungen vom 8. Februar 2022 seien vollumfänglich aufzuheben
und die Sache zur umfassenden, ergebnisoffenen Neuberechnung durch die
Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer lässt sich dazu nicht
vernehmen.
8. Mit Eingabe vom 21. November
2022 stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es sei, wie von der
Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerdesache zur Neuberechnung und
Neuverfügung zurückzuweisen.
9. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Im vorliegenden Fall ist der
Verzugszinsanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis
31.
März 2021 sowie eine Anpassung des Nachzahlungsanspruchs zu Ungunsten des
Beschwerdeführers strittig. Zwar lässt sich der Streitwert der strittigen Punkt
vorliegend nicht exakt beziffern. Gestützt auf die Akten und die nachfolgenden
Ausführungen ist aber davon auszugehen, dass der Streitwert unter CHF 30'000.00
liegt, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit
gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.
2.
In seiner Beschwerde macht der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im vorliegenden Verfahren
seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Daher müssten auf den
IV-Rentennachzahlungen Verzugszinse von 5 % ausgerichtet werden und zwar 24
Monate nach Beginn des jeweiligen Anspruchs (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin
habe jedoch keine Verzugszinse ausgerichtet und die Verzugszinspflicht offenbar
auch nicht geprüft. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 26 Abs. 2
ATSG beginne die Verzugszinspflicht zwei Jahre nach Beginn der
Rentenberechtigung als solche und nicht erst zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen
Monatsrente (vgl. BGE 133 V 13 E. 3.6). Zudem müsse auch der
Nachzahlungsanspruch selbst zu Ungunsten des Beschwerdeführers korrigiert
werden. Offenbar sei die Beschwerdegegnerin irrig davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer die zuvor zurückgeforderten Rentenbeträge bezahlt habe, was
dem Vernehmen nach nicht der Fall sei. Leider sei dies erst bei Verfassen der
vorliegenden Beschwerde ersichtlich geworden.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin
mit Verweis auf die Stellungnahme der AKSO vom 28. Juni 2022 die Ansicht, der
Verzugszins sei auf der Verfügung vom 8. Februar 2022 (Zeitperiode 1.
Februar 2017 bis 30. November 2018) aufgeführt worden und betreffe die
ganze Zeitperiode der Nachzahlung vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2021. Aufgrund
der gerichtlichen Trennung vom November 2018 habe die Nachzahlungsperiode auf
zwei Verfügungen aufgeteilt werden müssen (Änderung Zivilstand). Sodann seien die
Rückforderungen der zu viel ausbezahlten Leistungen von CHF 196.00
(Restbetrag) und CHF 9'946.00 für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis
30.
Juni 2019 (Verfügungen vom 27. Juni 2019) mit der Nachzahlung der
neuberechneten IV-Rente der Ehefrau (Verfügung vom 22. April 2020)
vollumfänglich verrechnet und somit getilgt worden. Über die gerichtliche
Trennung per 15. November 2018 sei die AKSO erst mit Einreichung der AHV-Anmeldung
des Beschwerdeführers vom 10. März 2021 in Kenntnis gesetzt worden.
Strittig und zu prüfen ist somit der
Verzugszinsanspruch sowie die Höhe des Nachzahlungsanspruchs des
Beschwerdeführers.
3.
3.1
Sofern die versicherte Person
ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die
Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung
des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung
verzugszinspflichtig (Art. 26. Abs. 2 ATSG). Nach dem Sinn und Zweck der
Regelung beginnt die Verzugszinspflicht zwei Jahre nach Beginn der
Rentenberechtigung als solcher, nicht erst jeweils zwei Jahre nach Fälligkeit jeder
einzelnen Monatsrente (BGE 133 V 9). Welches die Mitwirkungspflichten
sind, ergibt sich insbesondere aus Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG
3.2
Wie im Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2019.200 vom 14. September 2019 E. 10 festgehalten
wurde, stellten die vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin
verschwiegenen Einkommen keine für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung
im vorgenannten Sinne dar, weshalb eine Meldepflichtverletzung und damit auch
eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer verneint
Dispositiv
wurde. Demnach hat der Beschwerdeführer vorliegend grundsätzlich Anspruch
darauf, dass ihm auf den nun rückwirkend mit Verfügungen vom 8. Februar 2022
zugesprochenen Rentenleistungen ein Verzugszins ausgerichtet wird. Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin in der ersten
Verfügung vom 8. September 2022 die Verzugszinspflicht geprüft und ihm denn
auch Verzugszinse in der Höhe von CHF 2'174.00 zugesprochen (s. A.S. 1).
Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt unbegründet. Auf eine Prüfung, ob die
Verzugszinse korrekt berechnet wurden, kann im vorliegenden Verfahren jedoch
verzichtet werden, da die Sache ohnehin zur Neuberechnung des
Nachzahlungsanspruchs des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen werden muss (s. E. II. 4 hiernach) und infolgedessen auch eine
Neuberechnung des Verzugszinses vorgenommen werden muss.
4. Sodann ist auf das Vorbringen
des Beschwerdeführers einzugehen, wonach sein Nachzahlungsanspruch zu seinen
Ungunsten korrigiert werden müsse, da die Beschwerdegegnerin irrig davon
ausgegangen sei, er habe die zuvor zurückgeforderten Rentenbeträge bezahlt.
Wie die AKSO in ihrer Stellungnahme vom
28. Juni 2022 diesem Vorbringen grundsätzlich korrekt entgegenhält, wurde in
der Verfügung vom 22. April 2020 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, B.___,
festgehalten, die fraglichen Beträge von CHF 196.00 und CHF 9'946.00
(total CHF 10'142.00) für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. Juni
2019 würden mit der Nachzahlung der neuberechneten IV-Rente der Ehefrau des
Beschwerdeführers vollumfänglich verrechnet (vgl. IV-Nr. 257 in den IV-Akten
des Verfahrens VSBES.2020.113). Zudem sind auch die vorgenannten
Verrechnungsbeträge grundsätzlich nachvollziehbar: Der Betrag von
CHF 9'946.00 resultiert aus einer Verrechnung von Total-Rückforderungen
von CHF 39'800.00 (1. September 2017 – 30. Juni 2019) und
der Rentennachzahlungen im gleichen Zeitraum (vgl. erste Verfügung vom 27. Juni
2019, IV-Nr. 208). Der «Restbetrag» von CHF 196.00 resultiert aus einer «Umbuchung»
der Ehefrau von CHF 1'610.00 und der Rentennachzahlung von CHF 9'478.00
(1. Februar – 31. August 2017) abzüglich einer Rentennachforderung von
CHF 11'284.00 betreffend den gleichen Zeitraum (vgl. zweite Verfügung vom
27. Juni 2019, IV-Nr. 211 und Mahnung vom 3. September 2019, IV-Nr.
213). Was die AKSO bei ihrer Argumentation in der Stellungnahme vom 28. Juni
2022 jedoch ausser Acht gelassen hat ist der Umstand, dass B.___ gegen die
Verfügung vom 22. April 2020 Beschwerde erheben liess und das Versicherungsgericht
diese Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai 2020 mit Urteil
VSBES.2020.113 vom 19. Juli 2022 guthiess. Zur Begründung hielt das
Versicherungsgericht fest, mit dem Wegfall der Rückforderung gegen A.___
bestehe keine Grundlage für die streitige Verrechnung mit der Rentennachzahlung
an B.___. Somit habe die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch von B.___
eine neue Verfügung ohne die Verrechnung von CHF 10'142.00 zu erlassen.
Dieses Urteil des Versicherungsgerichtsgerichts erwuchs in der Folge
unangefochten in Rechtskraft.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen
ist somit im Resultat davon auszugehen, dass der – wie mit den vorgenannten
Urteilen VSBES.2019.200, VSBES.2019.212 (s. E. I. 1.2 hiervor) und
VSBES.2020.113 bestätigt wurde – durch die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer
zu Unrecht zurückgeforderte Rentenbetrag von CHF 10'142.00 vom
Beschwerdeführer weder an die Beschwerdegegnerin zurückgezahlt noch mit anderen
Leistungen der Beschwerdegegnerin verrechnet wurde. Da dieser bereits bezogene
Rentenbetrag somit beim Beschwerdeführer verblieben ist, wird in den
angefochtenen Verfügungen vom 8. Februar 2022 zu Gunsten des Beschwerdeführers ein
zu hoher Nachzahlungsanspruch ausgewiesen.
Rechtsprechungsgemäss bildet der
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung – vorliegend 8. Februar 2022 –
in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d). Die
Verfügung vom 22. April 2020, mit welcher die Rückforderung gegen den
Beschwerdeführer von CHF 10'142.00 mit den IV-Leistungen der Ehefrau des
Beschwerdeführers verrechnet wurde, war bei Erlass der Verfügungen vom 8.
Februar 2022 noch nicht rechtskräftig. Erst mit Urteil vom 19. Juli 2022
(VSBES.2020.113) wurde diese Rückforderungsverfügung aufgehoben. Im Lichte der
vorstehenden Ausführungen rechtfertigt es sich, die richterliche
Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht bis zum Erlass dieses Urteils
auszudehnen. Diesem durch das Versicherungsgericht mit Verfügung vom 20.
Oktober 2022 angekündigten Vorgehen wurde seitens der Parteien nicht
widersprochen, womit vom konkludenten Einverständnis der Parteien auszugehen ist
(s. E. I. 6 und 7 hiervor).
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen
sind die angefochtenen Verfügungen vom 8. Februar 2022 somit in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die
Nachzahlungs- und Verzugszinsansprüche des Beschwerdeführers im Sinne der
Erwägungen neu zu berechnen und hierauf neu zu verfügen.
5.
5.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat
die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten,
wobei diese vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des
Prozesses bemessen wird. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem
Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung als Obsiegen, wenn die
Rechtsstellung der Partei durch den Entscheid im Vergleich zu derjenigen im
Administrativverfahren verbessert wird. Massgebend sind dabei die im
Beschwerdeverfahren gestellten Anträge (Urteil 8C_738/2014 vom 15.01.2015, E.
3).
Zwar
werden die angefochtenen Verfügungen vom 8. Februar 2022 – wie von den Parteien
mit ihren modifizierten Rechtsbegehren beantragt – aufgehoben und die Sache zur
Neuberechnung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Materiell
betrachtet verbessert sich die Rechtstellung des Beschwerdeführers dadurch aber
nicht. Vielmehr wird die Neuberechnung des Nachzahlungsanspruches zu Ungunsten des
Beschwerdeführers ausfallen. Zudem
wurde die Beschwerde zur Hauptsache deshalb erhoben, weil der Beschwerdeführer der
Ansicht war, die Beschwerdegegnerin habe ihm keine Verzugszinse zugesprochen.
Wie vorstehend dargelegt, wurde in der angefochtenen Verfügung auf Seite 1
unten ein Verzugszinsanspruch von CHF 2'174.00 ausgewiesen. Diese Rüge
erweist sich demnach als völlig unzutreffend.
Somit hat der
Beschwerdeführer aus den genannten Gründen nicht obsiegt, weshalb er keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die
Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Da es sich vorliegend – materiell
betrachtet – nicht um ein Obsiegen des Beschwerdeführers handelt, können diesem
grundsätzlich Kosten auferlegt werden (BGE 137 V 57). Angesichts des Umstandes,
dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügungen auf eine
noch nicht rechtskräftige Rückforderungsverfügung abgestellt und damit Aufwand
verursacht hat, werden ihr von den Gesamtkosten ein Betrag von CHF 200.00
zur Bezahlung auferlegt, und dem Beschwerdeführer CHF 400.00. Die vom
Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von CHF 600.00 zu verrechnen. Der darüber hinausgehende Betrag von
CHF 200.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügungen vom 8. Februar 2022 werden aufgehoben und die Sache an die
IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit sie die Nachzahlungs- und
Verzugszinsansprüche des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu
berechnet und hierauf neu verfügt.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet werden. Der darüber hinausgehende Betrag von CHF
200.00 wird dem Beschwerdeführer zurück-
erstattet.
4. Die Beschwerdegegnerin hat
Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch