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Entscheid

VSBES.2022.52

Invalidenrente / Verzugszinse

23. November 2022Deutsch13 min

den Beschwerdeführer auszuzahlenden Rentenleistungen und forderte die dem Beschwerdeführer

Source so.ch

Urteil vom 23. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

/ Verzugszinse (zwei Verfügungen vom 8. Februar 2022)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 18. August

2009 (IV-Nr. 119) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) dem Versicherten, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), mit

Wirkung ab 1. November 2004 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Dezember 2008

eine Viertelsrente zu. Sodann erhöhte die Beschwerdegegnerin die bisherige

Viertelsrente des Beschwerdeführers nach eingeleitetem Revisionsverfahren mit

Verfügung vom 30. Oktober 2012 (IV-Nr. 162) per 1. Oktober 2011 auf eine

ganze Rente.

1.2 Nach erneut eingeleitetem

Revisionsverfahren stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juni

2019 (IV-Nr. 210, S. 9) fest, der Beschwerdeführer habe seit 1. Februar

2017 bei einem Invaliditätsgrad von 66 % Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente. Die ganze Rente werde rückwirkend per 1. Februar 2017

reduziert. Es liege zudem eine Meldepflichtverletzung vor, weshalb die ab

1. Februar 2017 zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuzahlen seien.

Sodann errechnete die Beschwerdegegnerin mit zwei Verfügungen vom 27. Juni 2019

(IV-Nr. 208 und 211) die vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2017 sowie vom

1. September 2017 bis 31. Dezember 2018 und ab 1. Januar 2019 an

den Beschwerdeführer auszuzahlenden Rentenleistungen und forderte die dem Beschwerdeführer

im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. August 2017 sowie vom 1. September

2017 bis 30. Juni 2019 zu viel ausbezahlten Rentenleistungen im Betrag von

CHF 11'284.00 sowie im Betrag von CHF 39'800.00 zurück. Gegen diese

Verfügungen liess der Beschwerdeführer am 19. August 2019 und

2. September 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde erheben.

Mit Urteil VSBES.2019.200 vom 14.

September 2021 (IV-Nr. 252) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde vom

19. August 2019 in Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2019 gut und stellte

fest, der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Sodann

wurde die Beschwerde vom 2. September 2019 mit Urteil VSBES.2019.212 vom 6.

April 2022 (IV-Nr. 264) ebenfalls in Aufhebung der beiden Verfügungen vom 27.

Juni 2019 gutgeheissen.

2. Mit zwei Verfügungen vom 8.

Februar 2022 (A.S. [Akten-Seite 1 ff.] legte die Beschwerdegegnerin die Höhe

der Rentenleistungen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis

31. März 2021 sowie das nach Verrechnung der Nachzahlungs- und

Rückforderungsansprüche resultierende Guthaben des Beschwerdeführers von

gesamthaft CHF 20'598.00 (CHF 7'850.00 + 12'748.00) fest.

3. Gegen die beiden Verfügungen

vom 8. Februar 2022 lässt der Beschwerdeführer am 18. März 2022 (A.S. 7 ff.)

Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. Die beiden Verfügungen der IV-Stelle

Solothurn vom 8. Februar 2022 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Es seien die Nachzahlungsansprüche zu

prüfen,

3. a) Es seien dem Beschwerdeführer auf den

von der Beschwerdegegnerin nachbezahlten IV-Renten Verzugszinse von 5 % ob

wann rechtens zuzusprechen.

b)

Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung des Verzugszinsanspruchs

und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 5.

Juli 2022 (A.S. 19) reicht die Beschwerdegegnerin unter anderem eine

Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgende AKSO) vom

28. Juni 2022 (A.S. 21) ein und schliesst gestützt darauf auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Eingabe vom 26. September

2022 (A.S. 34) verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Replik.

6. Mit Verfügung der Präsidentin

des Versicherungsgerichts vom 20. Oktober 2022 (A.S. 41 f.) werden im

vorliegenden Verfahren die Verfahrensakten VSBES.2020.213 betreffend B.___ von

Amtes wegen beigezogen. Weiter wird festgehalten, es werde erwogen, den

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens in zeitlicher Hinsicht bis zum Erlass

des Urteils VSBES.2020.113 vom 19. Juli 2022 (i.S. B.___ gegen IV-Stelle des

Kantons Solothurn) auszudehnen. Sodann wird den Parteien Gelegenheit gegeben,

sich zu diesem Vorgehen bis zum 9. November 2022 zu äussern. Ohne Gegenbericht

werde Einverständnis angenommen.

7. Mit Stellungnahme vom 21.

Oktober 2021 (A.S. 42 f.) stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die beiden

angefochtenen Verfügungen vom 8. Februar 2022 seien vollumfänglich aufzuheben

und die Sache zur umfassenden, ergebnisoffenen Neuberechnung durch die

Ausgleichskasse zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer lässt sich dazu nicht

vernehmen.

8. Mit Eingabe vom 21. November

2022 stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es sei, wie von der

Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerdesache zur Neuberechnung und

Neuverfügung zurückzuweisen.

9. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Im vorliegenden Fall ist der

Verzugszinsanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis

31.

März 2021 sowie eine Anpassung des Nachzahlungsanspruchs zu Ungunsten des

Beschwerdeführers strittig. Zwar lässt sich der Streitwert der strittigen Punkt

vorliegend nicht exakt beziffern. Gestützt auf die Akten und die nachfolgenden

Ausführungen ist aber davon auszugehen, dass der Streitwert unter CHF 30'000.00

liegt, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit

gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.

2.

In seiner Beschwerde macht der

Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im vorliegenden Verfahren

seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Daher müssten auf den

IV-Rentennachzahlungen Verzugszinse von 5 % ausgerichtet werden und zwar 24

Monate nach Beginn des jeweiligen Anspruchs (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin

habe jedoch keine Verzugszinse ausgerichtet und die Verzugszinspflicht offenbar

auch nicht geprüft. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 26 Abs. 2

ATSG beginne die Verzugszinspflicht zwei Jahre nach Beginn der

Rentenberechtigung als solche und nicht erst zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen

Monatsrente (vgl. BGE 133 V 13 E. 3.6). Zudem müsse auch der

Nachzahlungsanspruch selbst zu Ungunsten des Beschwerdeführers korrigiert

werden. Offenbar sei die Beschwerdegegnerin irrig davon ausgegangen, dass der

Beschwerdeführer die zuvor zurückgeforderten Rentenbeträge bezahlt habe, was

dem Vernehmen nach nicht der Fall sei. Leider sei dies erst bei Verfassen der

vorliegenden Beschwerde ersichtlich geworden.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin

mit Verweis auf die Stellungnahme der AKSO vom 28. Juni 2022 die Ansicht, der

Verzugszins sei auf der Verfügung vom 8. Februar 2022 (Zeitperiode 1.

Februar 2017 bis 30. November 2018) aufgeführt worden und betreffe die

ganze Zeitperiode der Nachzahlung vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2021. Aufgrund

der gerichtlichen Trennung vom November 2018 habe die Nachzahlungsperiode auf

zwei Verfügungen aufgeteilt werden müssen (Änderung Zivilstand). Sodann seien die

Rückforderungen der zu viel ausbezahlten Leistungen von CHF 196.00

(Restbetrag) und CHF 9'946.00 für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis

30.

Juni 2019 (Verfügungen vom 27. Juni 2019) mit der Nachzahlung der

neuberechneten IV-Rente der Ehefrau (Verfügung vom 22. April 2020)

vollumfänglich verrechnet und somit getilgt worden. Über die gerichtliche

Trennung per 15. November 2018 sei die AKSO erst mit Einreichung der AHV-Anmeldung

des Beschwerdeführers vom 10. März 2021 in Kenntnis gesetzt worden.

Strittig und zu prüfen ist somit der

Verzugszinsanspruch sowie die Höhe des Nachzahlungsanspruchs des

Beschwerdeführers.

3.

3.1

Sofern die versicherte Person

ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die

Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung

des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung

verzugszinspflichtig (Art. 26. Abs. 2 ATSG). Nach dem Sinn und Zweck der

Regelung beginnt die Verzugszinspflicht zwei Jahre nach Beginn der

Rentenberechtigung als solcher, nicht erst jeweils zwei Jahre nach Fälligkeit jeder

einzelnen Monatsrente (BGE 133 V 9). Welches die Mitwirkungspflichten

sind, ergibt sich insbesondere aus Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG

3.2

Wie im Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2019.200 vom 14. September 2019 E. 10 festgehalten

wurde, stellten die vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin

verschwiegenen Einkommen keine für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung

im vorgenannten Sinne dar, weshalb eine Meldepflichtverletzung und damit auch

eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer verneint

Dispositiv

wurde. Demnach hat der Beschwerdeführer vorliegend grundsätzlich Anspruch

darauf, dass ihm auf den nun rückwirkend mit Verfügungen vom 8. Februar 2022

zugesprochenen Rentenleistungen ein Verzugszins ausgerichtet wird. Entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin in der ersten

Verfügung vom 8. September 2022 die Verzugszinspflicht geprüft und ihm denn

auch Verzugszinse in der Höhe von CHF 2'174.00 zugesprochen (s. A.S. 1).

Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt unbegründet. Auf eine Prüfung, ob die

Verzugszinse korrekt berechnet wurden, kann im vorliegenden Verfahren jedoch

verzichtet werden, da die Sache ohnehin zur Neuberechnung des

Nachzahlungsanspruchs des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen werden muss (s. E. II. 4 hiernach) und infolgedessen auch eine

Neuberechnung des Verzugszinses vorgenommen werden muss.

4. Sodann ist auf das Vorbringen

des Beschwerdeführers einzugehen, wonach sein Nachzahlungsanspruch zu seinen

Ungunsten korrigiert werden müsse, da die Beschwerdegegnerin irrig davon

ausgegangen sei, er habe die zuvor zurückgeforderten Rentenbeträge bezahlt.

Wie die AKSO in ihrer Stellungnahme vom

28. Juni 2022 diesem Vorbringen grundsätzlich korrekt entgegenhält, wurde in

der Verfügung vom 22. April 2020 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, B.___,

festgehalten, die fraglichen Beträge von CHF 196.00 und CHF 9'946.00

(total CHF 10'142.00) für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 30. Juni

2019 würden mit der Nachzahlung der neuberechneten IV-Rente der Ehefrau des

Beschwerdeführers vollumfänglich verrechnet (vgl. IV-Nr. 257 in den IV-Akten

des Verfahrens VSBES.2020.113). Zudem sind auch die vorgenannten

Verrechnungsbeträge grundsätzlich nachvollziehbar: Der Betrag von

CHF 9'946.00 resultiert aus einer Verrechnung von Total-Rückforderungen

von CHF 39'800.00 (1. September 2017 – 30. Juni 2019) und

der Rentennachzahlungen im gleichen Zeitraum (vgl. erste Verfügung vom 27. Juni

2019, IV-Nr. 208). Der «Restbetrag» von CHF 196.00 resultiert aus einer «Umbuchung»

der Ehefrau von CHF 1'610.00 und der Rentennachzahlung von CHF 9'478.00

(1. Februar – 31. August 2017) abzüglich einer Rentennachforderung von

CHF 11'284.00 betreffend den gleichen Zeitraum (vgl. zweite Verfügung vom

27. Juni 2019, IV-Nr. 211 und Mahnung vom 3. September 2019, IV-Nr.

213). Was die AKSO bei ihrer Argumentation in der Stellungnahme vom 28. Juni

2022 jedoch ausser Acht gelassen hat ist der Umstand, dass B.___ gegen die

Verfügung vom 22. April 2020 Beschwerde erheben liess und das Versicherungsgericht

diese Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai 2020 mit Urteil

VSBES.2020.113 vom 19. Juli 2022 guthiess. Zur Begründung hielt das

Versicherungsgericht fest, mit dem Wegfall der Rückforderung gegen A.___

bestehe keine Grundlage für die streitige Verrechnung mit der Rentennachzahlung

an B.___. Somit habe die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch von B.___

eine neue Verfügung ohne die Verrechnung von CHF 10'142.00 zu erlassen.

Dieses Urteil des Versicherungsgerichtsgerichts erwuchs in der Folge

unangefochten in Rechtskraft.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen

ist somit im Resultat davon auszugehen, dass der – wie mit den vorgenannten

Urteilen VSBES.2019.200, VSBES.2019.212 (s. E. I. 1.2 hiervor) und

VSBES.2020.113 bestätigt wurde – durch die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer

zu Unrecht zurückgeforderte Rentenbetrag von CHF 10'142.00 vom

Beschwerdeführer weder an die Beschwerdegegnerin zurückgezahlt noch mit anderen

Leistungen der Beschwerdegegnerin verrechnet wurde. Da dieser bereits bezogene

Rentenbetrag somit beim Beschwerdeführer verblieben ist, wird in den

angefochtenen Verfügungen vom 8. Februar 2022 zu Gunsten des Beschwerdeführers ein

zu hoher Nachzahlungsanspruch ausgewiesen.

Rechtsprechungsgemäss bildet der

Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung – vorliegend 8. Februar 2022 –

in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen

Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d). Die

Verfügung vom 22. April 2020, mit welcher die Rückforderung gegen den

Beschwerdeführer von CHF 10'142.00 mit den IV-Leistungen der Ehefrau des

Beschwerdeführers verrechnet wurde, war bei Erlass der Verfügungen vom 8.

Februar 2022 noch nicht rechtskräftig. Erst mit Urteil vom 19. Juli 2022

(VSBES.2020.113) wurde diese Rückforderungsverfügung aufgehoben. Im Lichte der

vorstehenden Ausführungen rechtfertigt es sich, die richterliche

Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht bis zum Erlass dieses Urteils

auszudehnen. Diesem durch das Versicherungsgericht mit Verfügung vom 20.

Oktober 2022 angekündigten Vorgehen wurde seitens der Parteien nicht

widersprochen, womit vom konkludenten Einverständnis der Parteien auszugehen ist

(s. E. I. 6 und 7 hiervor).

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen

sind die angefochtenen Verfügungen vom 8. Februar 2022 somit in Gutheissung der

Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die

Nachzahlungs- und Verzugszinsansprüche des Beschwerdeführers im Sinne der

Erwägungen neu zu berechnen und hierauf neu zu verfügen.

5.

5.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat

die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten,

wobei diese vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des

Prozesses bemessen wird. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem

Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung als Obsiegen, wenn die

Rechtsstellung der Partei durch den Entscheid im Vergleich zu derjenigen im

Administrativverfahren verbessert wird. Massgebend sind dabei die im

Beschwerdeverfahren gestellten Anträge (Urteil 8C_738/2014 vom 15.01.2015, E.

3).

Zwar

werden die angefochtenen Verfügungen vom 8. Februar 2022 – wie von den Parteien

mit ihren modifizierten Rechtsbegehren beantragt – aufgehoben und die Sache zur

Neuberechnung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Materiell

betrachtet verbessert sich die Rechtstellung des Beschwerdeführers dadurch aber

nicht. Vielmehr wird die Neuberechnung des Nachzahlungsanspruches zu Ungunsten des

Beschwerdeführers ausfallen. Zudem

wurde die Beschwerde zur Hauptsache deshalb erhoben, weil der Beschwerdeführer der

Ansicht war, die Beschwerdegegnerin habe ihm keine Verzugszinse zugesprochen.

Wie vorstehend dargelegt, wurde in der angefochtenen Verfügung auf Seite 1

unten ein Verzugszinsanspruch von CHF 2'174.00 ausgewiesen. Diese Rüge

erweist sich demnach als völlig unzutreffend.

Somit hat der

Beschwerdeführer aus den genannten Gründen nicht obsiegt, weshalb er keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das

Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung

von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die

Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Da es sich vorliegend – materiell

betrachtet – nicht um ein Obsiegen des Beschwerdeführers handelt, können diesem

grundsätzlich Kosten auferlegt werden (BGE 137 V 57). Angesichts des Umstandes,

dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügungen auf eine

noch nicht rechtskräftige Rückforderungsverfügung abgestellt und damit Aufwand

verursacht hat, werden ihr von den Gesamtkosten ein Betrag von CHF 200.00

zur Bezahlung auferlegt, und dem Beschwerdeführer CHF 400.00. Die vom

Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in der Höhe von CHF 600.00 zu verrechnen. Der darüber hinausgehende Betrag von

CHF 200.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügungen vom 8. Februar 2022 werden aufgehoben und die Sache an die

IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit sie die Nachzahlungs- und

Verzugszinsansprüche des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu

berechnet und hierauf neu verfügt.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet werden. Der darüber hinausgehende Betrag von CHF

200.00 wird dem Beschwerdeführer zurück-

erstattet.

4. Die Beschwerdegegnerin hat

Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch