VSBES.2022.53
Unfallversicherung
25. Juli 2023Deutsch44 min
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ärztlicher
Source so.ch
Urteil vom 25. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführerin
gegen
Solida Versicherungen AG, vertreten durch Martin Bürkle
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1976 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit dem 1. Oktober 2009 als
Sachbearbeiterin bei der Firma B.___ in einem Arbeitspensum von 60 % angestellt
und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Concordia, Schweizerische
Kranken- und Unfallversicherung AG (heute: Solida Versicherungen AG,
nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 19. November
2013 (Allgemeine Akten der Solida [Solida-Nr. A1]) knickte die
Beschwerdeführerin am 5. Juni 2013 beim Spazieren durch einen Tritt in ein
Loch um, wobei sie sich am rechten Fuss einen Bänderriss zuzog. Mit Schreiben
vom 6. Dezember 2013 (Solida-Nr. A3) korrigierte die
Beschwerdeführerin das Unfalldatum auf den 3. Juli 2013. Dr. med. C.___,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte im Bericht vom
22. Oktober 2013 (Medizinische Akten der Solida [Solida-Nr. M2]) u.a.
einen «hochgradigen Verdacht auf posttraumatische fibulotarsale Instabilität
rechts» sowie einen «Verdacht auf allgemeine Laxität». Die Beschwerdegegnerin
anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.1 Am 18. Dezember 2013 wurde
eine fibulotarsale Rekonstruktion rechts durchgeführt (Solida-Nr. M5). Am
10. März 2015, 21. Dezember 2016, 16. Mai 2017 und
14. Februar 2018 folgten weitere operative Eingriffe (Solida-Nrn. M14,
M24, M27, M37.4). Am 27. Oktober 2016 und 29. März 2018 wurde jeweils
ein Rückfall gemeldet (Solida-Nrn. A22, A44). Zu den eingeholten
medizinischen Akten liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. D.___, Facharzt
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ärztlicher
Berater Suva Versicherungsmedizin, am 12. Februar 2014, 29. Juni 2015,
28. Februar 2017, 27. Juni 2017 und 22. August 2017 (Solida-Nrn. M6,
M15, M23, M28, M30) Stellung nehmen. Gestützt auf seine Stellungnahme vom
27. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. September
2017 (Solida-Nr. A35) das Einstellen der Leistungen per 30. Juni 2017
in Aussicht gestellt. Davon trat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
5. Oktober 2017 (Solida-Nr. M36) gestützt auf die Beurteilung von Dr. med.
E.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, Vertrauensarzt SGV, vom 3. Oktober
2017 (Solida-Nr. M31) indes zurück. Sie erbrachte weiterhin ihre
gesetzlichen Leistungen.
1.2 Aufgrund der
versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. F.___, Allgemeine Innere
Medizin FMH, Facharzt Vertrauensarzt SGV, vom 20. Mai 2019 (Solida-Nr. M41),
wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. August 2019 (Solida-Nr. A52)
gestützt auf einen Integritätsschaden von 5 % eine
Integritätsentschädigung von CHF 6'300.00 in Aussicht gestellt. Daran
hielt die Beschwerdegegnerin trotz der durch die Beschwerdeführerin dagegen am
13. September bzw. 13. Dezember 2019 (Solida-Nrn. A53, A59)
erhobenen Einsprache bzw. Einspracheergänzung gestützt auf die Stellungnahme
von Dr. med. F.___ vom 29. Mai 2020 (Solida-Nr. M46) mit Einsprache-Entscheid
vom 17. Februar 2022 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) fest.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 21. März 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 14 ff.):
1. Es sei der Einsprache-Entscheid der
Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2022 aufzuheben und es sei ein
orthopädisches Gerichtsgutachten betreffend die Frage der Arbeitsfähigkeit, des
medizinischen Endzustandes sowie des Integritätsschadens infolge des
Ereignisses vom 3. Juli 2013 anzuordnen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Verfügung vom
27. April 2022 (A.S. 22 f.) nimmt der damalige Präsident des
Versicherungsgerichts von der Vertretung der Beschwerdegegnerin durch
Rechtsanwalt Martin Bürkle, [...], Kenntnis.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni
2022 (A.S. 30 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde vom 21. März 2022.
5. Im Rahmen der Replik vom
12. September 2022 (A.S. 50) lässt die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift vollumfänglich festhalten und sämtliche
Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 17. Juni
2022 bestreiten, soweit sie zu ihren eigenen Ausführungen in Widerspruch
stünden.
6. Die Eingabe des Vertreters der
Beschwerdeführerin vom 27. September 2022 (A.S. 53), mit der auf die
Einreichung einer Kostennote verzichtet und die Festsetzung der Parteientschädigung
nach Ermessen beantragt wird, geht mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 54).
7. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einsprache-Entscheids am 17. Februar 2022 eingetreten ist
(Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG
N 109).
2.
Am 1. Januar 2017 sind die
revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV,
SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 25. September 2015
werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten
dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht
gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis vom 3. Juli 2013
strittig sind, ist das frühere Recht anwendbar.
3.
3.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung
der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern
sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16
Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie
aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung
der Arbeitsfähigkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet
werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber
geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra
Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der
Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109
E. 4.1 S. 114). Anspruch auf eine Invalidenrente hat die versicherte
Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist
(Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die
versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.2
Ob eine namhafte Verbesserung
des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie
nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung
muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung
bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven
Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts 8C_399/2020 vom 28. September 2020
E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O.,
S. 101). Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers scheidet nicht
bereits aufgrund der durchwegs gegebenen vollständigen Arbeitsfähigkeit und der
dadurch fehlenden Möglichkeit einer Steigerung derselben aus (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_614/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.
4.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360
E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels
Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer,
a.a.O., S. 55).
4.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der
sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).
5.
5.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
5.2
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen
Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
6.
Es ist zunächst auf die Rechtsschriften
der Parteien einzugehen:
6.1
Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrem Einsprache-Entscheid vom 17. Februar 2022 (A.S. 1 ff.) u.a.
fest, es sei vorliegend unbestritten, dass sie für die Folgen des
Unfallereignisses vom 3. Juli 2013 leistungspflichtig sei. Zudem stehe
auch fest, dass der Status quo sine nicht mehr erreicht werden könne und die
Beschwerdeführerin als Folge des Unfalls eine dauerhafte und erhebliche
Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten habe (A.S. 9).
Vorliegend handle es sich bei den
versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. F.___ vom
20.
Mai 2019 und 29. Mai 2020 zwar um versicherungsinterne Berichte.
Diese beruhten allerdings auf einer eingehenden Prüfung und Würdigung der
umfassenden medizinischen Aktenlage. Die gutachtlichen Berichte erfüllten die
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Abklärung, zumal
der Experte alle relevanten Befunde berücksichtige, die massgeblichen Diagnosen
gestellt habe und gestützt darauf zu einlässlich und überzeugend begründeten Schlussfolgerungen
gelangt sei. Insbesondere habe Dr. med. F.___ in seiner ersten
versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 20. Mai 2019 mit
überzeugender Begründung ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin ein
relevanter Vorzustand mit rezidivierenden Supinationstraumen bestehe, die bereits
im Juli 2010 zu einer arthroskopischen Gelenkstoilette am rechten oberen
Sprunggelenk geführt hätten. Beim Unfallereignis vom 3. Juli 2013 habe
sich die Beschwerdegegnerin eine fibulotarsale Bandruptur zugezogen. Als Folge
des Ereignisses sei eine relevante Instabilität entstanden, so dass der
operative Eingriff zur Sanierung dieser Instabilität im rechten Sprunggelenk
als unfallkausal zu klassifizieren sei. Die postoperativ aufgetretene Wundheilungsstörung
habe zu einem verzögerten Heilungsverlauf geführt. Die daraufhin durchgeführten
weiteren Behandlungen seien deshalb als unfallkausal anzuerkennen. Am 10. März
2015.
sei eine erneute Operation mit Adhäsiolyse und ventraler Teilsynovektomie
des rechten oberen Sprunggelenks erfolgt. In der Folge habe sich eine erneute
Instabilität entwickelt, weshalb eine Reoperation mit lateraler Bandrekonstruktion
mit Plantarissehnen-Augmentation erfolgt sei. Am 16. Mai 2017 seien eine
Ausräumung des Sinus tarsi und ein Débridement der narbig verwachsenen Kapsel im
oberen Sprunggelenk durchgeführt worden. Auch dieser Eingriff sei als
unfallkausal zu klassifizieren. Es hätten sich weiterhin belastungsabhängige
Schmerzen entwickelt. Bei Verdacht auf eine Reizung des Nervus suralis durch
das Narbengewebe sei am 14. Februar 2018 ein erneuter operativer Eingriff
mit Neurotomie des Nervus suralis rechts und einem erneuten Débridement
anterior im oberen Sprunggelenk vorgenommen worden. Es bestünden täglich
Schmerzen und eine Schwellung. Linderung verschafften der Sportusal-Spray und
das Medikament Celebrex. Unter Einnahme dieser Präparate sei die
Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Nach mehrfach operiertem
Sprunggelenk sei nicht mehr mit einer weiteren namhaften Verbesserung des
Gesundheitszustandes zu rechnen. Aufgrund der Restbeschwerden der
Beschwerdeführerin sei die Schmerztherapie lokal und systemisch mit
Sportusal-Spray und Celebrex angemessen und notwendig. Die erwähnten Präparate
seien geeignete Massnahmen, um belastungsabhängige Schmerzen zu lindern. Ein
erneutes operatives Vorgehen sei wenig zielführend. Es könne nun ein
Fallabschluss vorgenommen werden, da der medizinische Endzustand erreicht sei.
Das Unfallereignis habe zu einem Dauerschaden geführt. Es bestehe ein
chronisches Schmerzsyndrom. Nachdem die Einschränkungen und Beschwerden der Beschwerdeführerin
erheblich seien, belaufe sich der Integritätsschaden in Anwendung der Suva-Gliedertabelle
1.
auf 5 %.
Mit versicherungsmedizinischer
Beurteilung vom 29. Mai 2020 habe Dr. med. F.___ zu den von der Beschwerdegegnerin
neu eingereichten medizinischen Akten Stellung genommen. Darin habe er
insbesondere ausgeführt, dass die Einschätzung des auf Mai 2019 festgesetzten
medizinischen Endzustandes durch den nachgereichten Sprechstundenbericht des Spitals
G.___ vom 26. Juli 2019 bestätigt werde. Dies, zumal darin festgehalten werde,
dass die Beschwerdeführerin lediglich noch minimale Beschwerden verspüre, wenn
ein Schlag auf die Zugangsnarbe komme. Ansonsten sei sie beschwerdefrei. Im
Vordergrund stünden noch verbleibende Anlaufschmerzen sowie nächtliche
Ruheschmerzen im Sprunggelenk. Es würden weiterhin Analgetika eingenommen. In
der klinischen Untersuchung seien keine neuen relevanten Befunde erhoben
worden. Tendenziell wäre durch eine chirurgische Abtragung osteophytärer
Ausziehungen noch ein Verbesserungspotenzial möglich. Jedoch wünsche die
Beschwerdeführerin derzeit weder ein erneutes operatives Vorgehen noch weitere
Abklärungen. Es sei ein letztes Physiotherapierezept ausgehändigt und keine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Nachkontrolle im Spital G.___ habe
keine Möglichkeit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes
dokumentiert, und es sei auch keine Therapie in Aussicht gestellt worden,
welche zu einer namhaften Verbesserung führen könnte. Hinzu komme, dass die
Beschwerdeführerin sowohl weitere Abklärungen als auch einen weiteren
operativen Eingriff ablehne.
Wirbelsäulenbeschwerden seien im
Anschluss an das Unfallereignis nicht objektiviert worden. Hier bestehe
vielmehr ein Status nach Fenstersturz als Kleinkind mit axialem
Stauchungstrauma der Wirbelsäule und einer Verletzung der linken Hüfte. Dass
unfallbedingte Fehlbelastungen der Wirbelsäule zu Beschwerden führten, beruhe
auf einer reinen Hypothese des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und der
Physiotherapeutin. Ein Kausalzusammenhang zum Unfallereignis sei nicht
überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr seien die geltend gemachten
Rückenbeschwerden nur möglicherweise kausal oder teilkausal zum Unfallereignis.
Der Bericht vom 26. Juli 2019 bestätige, dass keine namhafte Verbesserung
des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und folglich der Endzustand erreicht
sei.
Die Beschwerdegegnerin bringe in ihrer
Einsprache keine substanziierten Einwendungen vor, welche die überzeugenden
gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. med. F.___ infrage zu stellen
vermöchten. Die Festsetzung des medizinischen Endzustandes auf Mai 2019 stehe
im Einklang mit den weiteren medizinischen Berichten, insbesondere auch mit dem
Bericht vom 26. Juli 2019. Mit der Festsetzung des Integritätsschadens auf
5.
% sei der verbleibenden dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung
angemessen Rechnung getragen worden. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer
bisherigen Arbeitstätigkeit lediglich in einem Umfang von 70 %
arbeitsfähig sein soll, beruhe auf einer blossen subjektiven Einschätzung und
werde durch die im Recht liegenden Arztberichte nicht bestätigt. Im Gegenteil werde
der Beschwerdeführerin in sämtlichen massgebenden Arztberichten eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Der Aktenbeurteilung von Dr. med.
F.___ komme nach dem Gesagten voller Beweiswert zu. Die Einwendungen der
Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, diese klaren, schlüssigen und
nachvollziehbaren Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Nicht stichhaltig sei im
Übrigen auch der Einwand, Dr. med. F.___ verfüge nicht über die für eine
verlässliche Beurteilung erforderliche fachliche Spezialisierung; denn Dr. med.
F.___ habe seine versicherungsmedizinische Stellungnahme in Kenntnis sämtlicher
Vorakten erstellt; sie beruhe überdies auf allseitigen und umfassenden
Abklärungen und die Schlussfolgerungen würden nachvollziehbar und überzeugend
begründet. Bei dieser Sachlage bestünden keine (auch nur geringen) Zweifel an
der Überzeugungskraft der gutachtlichen Schlussfolgerungen. Es genüge in diesem
Zusammenhang auch nicht, lediglich eine Stellungnahme eines eigenen Arztes
vorzulegen, um ungeachtet ihres Inhalts bereits «geringe Zweifel» im Sinne von
BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471 zu begründen. Auch der pauschale Verweis
auf die angeblich fehlende fachliche Qualifikation genüge in diesem Zusammenhang
offensichtlich nicht.
Im Übrigen vermöchten selbst abweichende
Beurteilungen behandelnder Ärzte die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen
nicht infrage zu stellen und Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben; auch in
solchen Konstellationen blieben nur Fälle vorbehalten, in denen sie wichtige
Aspekte benennen würden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben seien (Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2
und 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Solche
Umstände würden hier nicht vorgebracht, so dass auf die überzeugenden Schlussfolgerungen
in den versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. F.___
abzustellen sei. Den Aktengutachten von Dr. med. F.___ vom 20. Mai 2019 und
Dispositiv
29. Mai 2020 komme demnach voller Beweiswert zu. Von den beantragten
zusätzlichen medizinischen Abklärungen seien diesbezüglich keine abweichenden
Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon – in antizipierter Beweiswürdigung – abzusehen
sei. Damit stehe fest, dass der medizinische Endzustand per Mai 2019 erreicht
worden sei und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Auch die
Abgeltung der dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen Integrität sei mit
5 % angemessen und rechtmässig.
6.2 Die Beschwerdeführerin lässt in
ihrer Beschwerdeschrift vom 21. März 2022 (A.S. 14 ff.) vorbringen,
es sei unbestritten, dass sie infolge des Ereignisses vom 3. Juli 2013 bis
heute unter Beschwerden im Bereich des rechten OSG leide. So sei im letzten
aktenkundigen Sprechstundenbericht des Spitals G.___ vom 26. Juli 2019
festgehalten worden, dass sie immer noch unter minimalen elektrisierenden
Beschwerden im Bereich der Narbe leide; daneben bestünden weiterhin Anlauf-
sowie nächtliche Ruheschmerzen im Sprunggelenk. Aufgrund dieser Schmerzen müsse
die Beschwerdeführerin weiterhin noch täglich Analgetika einnehmen und
regelmässig die Physiotherapie besuchen.
Es müsse festgestellt werden, dass der
medizinische Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin in mehrfacher Weise
unvollständig abgeklärt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei nie
gutachterlich untersucht worden; es seien stets nur Aktenbeurteilungen durch
Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe im
Einspracheverfahren moniert, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit gar nie
abgeklärt worden sei. Sie arbeite in einem 70%-Pensum, welches sie aufgrund der
Beschwerden nur knapp zu bewältigen vermöge. Es stehe somit fest, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Die Beschwerdegegnerin
habe diesbezüglich keinerlei Abklärungen vorgenommen. Insbesondere sei den
Aktengutachtern (recte: dem Aktengutachter) nie die Frage unterbreitet worden,
für welche Tätigkeiten und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin noch
arbeitsfähig sei. Die Beschwerdeführerin bestreite, aufgrund ihrer Beschwerden
noch zu 100 % arbeitsfähig zu sein. Nachdem die Beschwerdegegnerin die
Arbeitsfähigkeit bis heute nicht abgeklärt habe, sei hierüber ein
Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.
Hinsichtlich der Fragen, wann der
medizinische Endzustand eingetreten sei bzw. bis zu welchem Zeitpunkt die
Beschwerdegegnerin die Heilungskosten zu übernehmen habe und in welchem Ausmass
die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung habe, stütze
sich die Beschwerdegegnerin auf die beiden Aktenbeurteilungen ihres
Vertrauensarztes Dr. med. F.___ vom 20. Mai 2019 und 29. Mai 2020. Es
sei zwar grundsätzlich zulässig, dass ein UVG-Versicherer seinen Entscheid
ausschliesslich aufgrund von Aktenbeurteilungen treffe. Indessen sei an die
beweismässige Verwertbarkeit solcher Aktenbeurteilungen ein strenger Massstab
anzulegen. So genügten bereits geringe Zweifel an der Beurteilung eines
Aktengutachters, damit nicht mehr auf diese Beurteilung abgestellt werden dürfe
(BGE 135 V 465 E. 4). Nachfolgend sei darzulegen, dass die beiden
erwähnten Stellungnahmen von Dr. med. F.___ den rechtlichen Anforderungen nicht
genügten und somit nicht verwertbar seien. Zunächst sei es offensichtlich, dass
Dr. med. F.___ nicht einmal die gesamten Akten studiert habe. In seinen beiden
Stellungnahmen gebe er den medizinischen Sachverhalt nur sehr summarisch
wieder. Es finde sich in seinen Stellungnahmen keine Auflistung der
medizinischen Berichte, welche er seinen Beurteilungen zugrunde gelegt habe.
Ebenso setze er sich in seinen Stellungnahmen mit den bildgebenden Befunden
nicht auseinander. Hinsichtlich der Tatsache, dass die Rückenbeschwerden der
Beschwerdeführerin unfallkausal seien, mache Dr. med. F.___ geltend, dass dies
nur eine Hypothese des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sei. Dies treffe
indes nicht zu. Im Rahmen der Einsprachebegründung habe die Beschwerdeführerin
den Bericht der Chiropraktorin Dr. H.___ vom 23. August 2019 sowie den
Bericht der Physiotherapeutin I.___ vom 7. Juli 2019 eingereicht. In
beiden Berichten werde nachvollziehbar begründet, weshalb sich die
Rückenbeschwerden als unfallbedingt erwiesen. Auf diese beiden Berichte bzw.
die darin angeführten Argumente gehe Dr. med. F.___ mit keinem Wort ein. Auch
aus diesem Grund seien seine Beurteilungen unvollständig und damit
unverwertbar.
Schliesslich sei auch die Beurteilung
des Integritätsschadens von 5 % durch Dr. med. F.___ nicht haltbar. Er
ziehe dabei einen Vergleich zu einem versteiften Sprunggelenk und zu einer
vollständigen Nervenlähmung des Peroneus. Unberücksichtigt lasse er die
Tatsache, dass bereits eine Arthrosebildung bzw. sekundäre Schäden eingetreten
seien. Insbesondere gehe er dabei nicht auf die Frage ein, welche zusätzliche
Verschlimmerung voraussichtlich noch eintreten werde und dementsprechend bei
der Festsetzung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen sei. Auch in dieser
Hinsicht erweise sich also die Beurteilung von Dr. med. F.___ als unvollständig.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt bzw. die
Frage der Arbeitsfähigkeit, des medizinischen Endzustandes und des
Integritätsschadens nicht genügend abgeklärt worden seien. Entsprechend sei der
Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
7. Unbestritten und durch die
Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2013 einen Unfall
erlitten hat, in dessen Folge an ihrem rechten Fuss gesundheitliche Beschwerden
aufgetreten sind. Es steht zudem fest und ist ebenfalls nicht bestritten, dass diese
gesundheitlichen Einschränkungen bis heute andauern und von einer erheblichen Beeinträchtigung
am rechten Fuss auszugehen ist.
8. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Einsprache-Entscheid vom
17. Februar 2022 (A.S. 1 ff.) aufgrund des im Mai 2019 erreichten
medizinischen Endzustandes zu Recht eine auf einem Integritätsschaden von 5 %
beruhende Integritätsentschädigung zugesprochen und einen Anspruch auf andere
Geldleistungen verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen
folgende Unterlagen von Belang:
8.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie, hielt im Sprechstundenbericht vom 22. Oktober
2013 (Solida-Nr. M2) folgende Diagnosen fest:
−
Hochgradiger Verdacht auf
posttraumatische fibulotarsale Instabilität rechts
−
Status nach
arthroskopischer Gelenkstoilette rechts mit Osteophytenentfernung und
Meniskoidresektion im Juli 2010
−
Verdacht auf allgemeine
Laxität
Die Beschwerdeführerin habe schon im
Kindesalter rezidivierende Supinationstraumata beider Füsse erlitten, dann ein
gravierendes Trauma im Jahr 2010, wegen starken Schmerzen sei dann die
arthroskopische Gelenkstoilette erfolgt. Bezüglich Schmerzen in der Folge
deutliche Besserung, es persistiere jedoch ein deutliches Instabilitätsgefühl
mit erneuten Supinationstraumata vor allem rechts.
8.2 Im Sprechstundenbericht vom 18. November
2013 (Solida-Nr. M3) hielt Dr. med. C.___ fest, es sei seit der
letzten Konsultation am 22. Oktober 2013 zwischenzeitlich wieder zu
mehreren Supinationstraumata des rechten Fusses gekommen. Er bestätigte zudem
die bereits ausgewiesenen Diagnosen, wobei er nun eine «fibulotarsale
Instabilität rechts» diagnostizierte. In Bezug auf das am 4. November 2013
durchgeführte MRI des rechten OSG (Solida-Nr. M4) hielt er Folgendes fest:
«Status nach lateraler Bandruptur mit residuellem rupturiertem Ligamentum
fibulotalare am Talus, Resten des Ligamentum fibulo-calcaneare, Kontrastmittelleakage
aus dem OSG in das Peronealsehnenfach und auch ins USG. Intakte Syndesmose.».
8.3 Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ärztlicher Berater Suva
Versicherungsmedizin, gab am 12. Februar 2014 (Solida-Nr. M6) an, die
Operation vom 18. Dezember 2013 (fibulotarsale Rekonstruktion rechts,
Solida-Nr. M5) stehe überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 5. Juni 2013 (recte: 3. Juli 2013). Es lägen keine
unfallfremden Faktoren vor. Am 17. Februar 2014 könne mit der Aufnahme der
Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung zu 50 % und ab
Anfang März mit 100 % gerechnet werden.
8.4 Dr. med. J.___, FMH Innere
Medizin, hielt im «ärztlichen Zwischenbericht» vom 2. April 2014 (Solida-Nr. M7)
u.a. eine «postoperative Wundheilungsstörung mit Entzündungen» fest. Die
Entzündungen seien ausgeheilt. Für den Muskelaufbau und die Beweglichkeit werde
Physiotherapie durchgeführt. Im Heilungsverlauf spielten keine unfallfremden
Faktoren mit. Seit dem 15. Februar 2014 arbeite die Beschwerdeführerin
wieder zu 100 %. Es sei keine Kontrolle mehr vorgesehen.
8.5 In den Berichten vom 27. Juni
und 23. Dezember 2014 (Solida-Nrn. M9, M12) hielt Dr. med. C.___
fest, es gehe der Beschwerdeführerin subjektiv sehr gut, sie habe ein sehr
stabiles Gefühl. Nach längeren Anstrengungen bestünden noch leichte
Restschwellung abendlich anterolateral. Seit der Operation vom
18. Dezember 2013 habe die Beschwerdeführerin keine Distorsionstraumata
mehr erlitten. Am Morgen seien jedoch deutliche Anlaufbeschwerden mit Schmerzen
anterolateral im Bereich der Malleolengabel vorhanden, anamnestisch bestehe keine
Schwellung mehr.
8.6 Dem Austrittsbericht des Spitals
K.___ vom 19. März 2015 (Solida-Nr. M15.1) ist aufgrund der
Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 9. bis 13. März 2015 zu
entnehmen, dass am 10. März 2015 aufgrund des diagnostizierten anterolateralen
Weichteilmpingements des rechten OSG eine «arthroskopische anterolaterale
Adhäsiolyse und ventrale Teilsynovektomie des rechten OSG» durchgeführt worden
seien. Es bestehe ein komplikationsloser peri- und postoperativer Verlauf. Die
Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnissen
am 13. März 2015 nach Hause entlassen werden können. Es werde
Physiotherapie mit initial abschwellenden Massnahmen, Bewegungsübungen und
Kräftigung der langen Fussmuskulatur empfohlen. Teilbelastung rechts
20 – 30 kg bis zur gesicherten Wundheilung.
8.7 Dr. med. C.___ diagnostizierte im
Sprechstundenbericht vom 3. Juni 2016 (Solida-Nr. M19) u.a. einen
«hochgradigen Verdacht auf erneute posttraumatische fibulotarsale Instabilität
rechts nach Supinationstrauma im Sommer 2015». Es sei eine unveränderte
Situation vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe ein deutliches
Instabilitätsgefühl im Rückfuss, angeblich komme es immer wieder zu
Supinationstraumata, v.a. beim Gehen auf unebenem Boden. Verstärkt seien nun
Muskelschmerzen im Bereich der Peronei und der lateralen Achillessehneninsertion
als Ausdruck der Überlastung vorhanden. Im zwischenzeitlich durchgeführten MRI
des rechten OSG (vom 11. Mai 2016, vgl. Solida-Nr. M20) sei Folgendes
objektiviert worden: Rupturiertes Ligamentum fibulokalkaneare, Narbenplatte im
Bereiche des Ligamentums fibulotalare anterius, intaktes Ligamentum
fibulotalare posterius. Leichte beginnende degenerative Veränderungen im OSG
mit Verschmälerung der Knorpelschicht.
8.8 Es folgten mehrere
Verlaufskontrollen im Spital G.___: Dem Bericht vom 20. März 2017
(Solida-Nr. M25) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin noch über
mässig starke Schmerzen im Bereich des Sinus tarsi klage. Im Rahmen der
regelmässig besuchten Physiotherapie seien häufig verkrampfte Waden vorhanden.
Mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei die Beschwerdeführerin aktuell
am oberen Limit des Möglichen. Aufgrund einer Nervenirritation sei heute eine
Infiltration subcutan im Bereich des Sinus tarsi durchgeführt worden. Daraufhin
sei eine deutliche Schmerzregredienz eingetreten. Bei der Nachkontrolle vom
8. Mai 2017 (Solida-Nr. M26) habe die Beschwerdeführerin weiterhin
über starke Schmerzen im Sinne eines Anlaufschmerzes sowie nachts lokalisiert
über dem Sinus tarsi geklagt. Beim Bergaufgehen sei zudem ein Gefühl eines
ventralen Impingements vorhanden. Die Physiotherapie werde regelmässig besucht.
Bei der zuletzt durchgeführten Infiltration sei die Beschwerdeführerin für rund
zehn Tage beschwerdefrei gewesen. Aufgrund dessen sei von einem Sinus
tarsi-Syndrom auszugehen und ein Débridement durchzuführen. Am 16. Mai
2017 (Solida-Nr. M27) wurde im Spital G.___ sodann eine OSG-Arthroskopie
und ein ventrales Débridement der narbig verwachsenen Kapsel sowie eine
Ausräumung des Sinus tarsi rechts durchgeführt.
8.9 Aufgrund der Nachkontrolle der Beschwerdeführerin
im Spital G.___ geht aus dem Bericht vom 3. Juli 2017 (Solida-Nr. M29)
hervor, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über Schmerzen lateralseitig
im Bereich des rechten Sinus tarsi klage. Bezüglich der Stabilität des
Sprunggelenks sei sie mit dem postoperativen Ergebnis sehr zufrieden. Beurteilung
/ Procedere: Die Genesung nach einer solchen Operation beanspruche bis zu einem
Jahr Zeit, bis sich die Weichteile erholt hätten. Fortführen der intensiven
Physiotherapie zweimal wöchentlich. Bedarfsgerechte orale analgetische Therapie.
8.10 Im Sprechstundenbericht des
Spitals G.___ vom 6. November 2017 (Solida-Nr. M32) wurde dargelegt,
die Beschwerdeführerin berichte im Rahmen der klinischen Verlaufskontrolle rund
sechs Monate postoperativ über einen wechselhaften Verlauf seit der letzten
Konsultation im Juli 2017. Die Stabilität im rechten OSG sei gut, es bestünden
jedoch weiterhin deutliche Schmerzen antero-medial und -lateral mit
intermittierender, lateralseitiger Schwellung. Intermittierende Einnahme von
Celebrex und Irfen. Die Beschwerdeführerin schildere auch nächtliche Schmerzen.
Beurteilung / Procedere: Die Beschwerden würden am ehesten im Sinne
einer Neuropathie des Nervus suralis sowie im Sinne anfälliger Restvernarbungen
im Bereich des anterioren OSG interpretiert. Im Rahmen der heutigen
Sprechstunde sei eine Infiltration im Bereich des Nervus suralis mit
Lokalanästhetika erfolgt. In der Folge habe die Beschwerdeführerin über eine
vollständige Schmerzregredienz lateralseitig berichtet.
8.11 Am 14. Februar 2018
(Solida-Nr. M37.4) wurde im Spital G.___ eine OSG-Arthroskopie, ein
Débridement OSG anterior sowie eine Neurotomie am Nervus suralis rechts
durchgeführt. Es folgten mehrere Nachtkontrollen.
Im Rahmen der Kontrolle vom 26. März
2018 (Solida-Nr. M33) habe die Beschwerdeführerin noch über eine
ausgeprägte Restsymptomatik berichtet. Die Empfindlichkeit im Bereich der
lateralen OP-Narbe sei regredient, jedoch bestünden noch plötzlich auftretende
ausstrahlende Beschwerden in den lateralen Fussrand. Physio-therapie werde
regelmässig fortgeführt, insgesamt bestehe eine langsam rückläufige
Symptomatik. Der weitere Verlauf sei abzuwarten, die Physiotherapie und
insbesondere die Desensibilisierungsmassnahmen sollten fortgeführt werden. Es
sei davon auszugehen, dass ein relevanter Teil der Beschwerden auf das Narbendébridement
im ventralen OSG zurückzuführen sei. Es zeige sich eine gute Beweglichkeit im
OSG. Diese sollte unbedingt erhalten und möglichst weiter verbessert werden. Bis
1. April 2018 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, anschliessend eine solche
von 100 %.
Im Sprechstundenbericht vom 30. April
2019 (Solida-Nr. M39) wurde festgehalten, die elektrisierenden Beschwerden
im Bereich des äusseren OSG rechts seien mittlerweile regredient. Im
Vordergrund stünden nach wie vor Anlaufschmerzen sowie vor allem nächtliche
Ruheschmerzen im Sprunggelenk. Die Beschwerdeführerin müsse den Fuss dann
bewegen, hierauf komme es zu einer Besserung der Beschwerden. Im Alltag sei sie
stark eingeschränkt, sie müsse täglich Analgetika (Celebrex, bei Bedarf
Flector- und Neurodol-Pflaster) einnehmen. Es erfolge nach wie vor regelmässig Physiotherapie
bzgl. des Rückens und des Fusses. Die Beschwerdeführerin sei im Büro zu 100 %
arbeitsfähig. Als Korrelat für die von der Beschwerdeführerin geschilderten
Beschwerden zeigten sich im Rahmen der Röntgenaufnahmen vom Oktober 2018
beginnende degenerative Veränderungen am medialen Malleolus sowie am Talus.
Aktuell möchte die Beschwerdeführerin jedoch keine weitere bildgebende
Abklärung, eine Operation komme für sie ebenfalls nicht in Frage. Es werde eine
erneute physiotherapeutische Verordnung ausgestellt und Bruten, Neurodol und
Flector-Plaster rezeptiert. Keine Arbeitsunfähigkeit.
8.12 Dr. med. F.___, Allgemeine Innere
Medizin FMH, Facharzt Vertrauensarzt SGV, hielt in seiner «versicherungsmedizinischen
Stellungnahme» vom 20. Mai 2019 (Solida-Nr. M41) u.a. fest, aufgrund
der vorliegenden medizinischen Unterlagen seien die geltend gemachten
Gesundheitsschädigungen überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom 5. Juni
2013 (recte: 3. Juli 2013) zu klassifizieren. Es habe ein Vorzustand mit
Status nach Gelenkstoilette 2010 bestanden. Das Ereignis vom 5. Juni 2013
(recte: 3. Juli 2013) habe zu einem Dauerschaden geführt. Der Vorzustand
werde nicht mehr erreicht. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei die
Medikation (Sportusal-Spray und Celebrex) überwiegend wahrscheinlich kausal zum
Ereignis vom 5. Juni 2013 (recte: 3. Juli 2013) zu klassifizieren.
Die Medikation unterstütze die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Darunter
sei sie 100 % arbeitsfähig. Es seien keine weiteren medizinischen
Massnahmen notwendig. Aufgrund der Restbeschwerden der Beschwerdeführerin sei
die Schmerztherapie lokal und systemisch mit Sportusal-Spray und Celebrex
angemessen und notwendig. Eine weitere namhafte Verbesserung sei unwahrscheinlich.
Das Ereignis vom 3. Juli 2013 habe zu einem Dauerschaden geführt. Trotz
verschiedener operativer Eingriffe resultiere ein Dauerschaden. Es bestehe ein
chronisches Schmerzsyndrom. Eine namhafte Verbesserung sei nicht mehr
dokumentiert. Ein erneuter Eingriff sei wenig zielführend, insbesondere da
keine relevante Instabilität mehr bestehe und auch keine relevanten
degenerativen Veränderungen. Es sei eine Integritätsentschädigung geschuldet,
da die Beschwerden und die Einschränkungen der Beschwerdeführerin erheblich
seien. Der Integritätsschaden betrage gemäss Glieder-Tabelle 1 Suva 5 %.
8.13 Die Physiotherapeutin L.___ hielt
im Bericht vom 7. Juli 2019 (Solida-Nr. M44) fest, aktuell leide die
Beschwerdeführerin an arthrogenen Schmerzen im OSG sowie an neuropathischen Schmerzen
in der Wade und im Bereich der Malleolen. Die therapeutischen Massnahmen bezüglich
des OSG seien stark von der aktuellen Schmerzsituation abhängig. Sei der Schmerz
zu gross, seien Achsentraining und Fussgymnastik nur stark eingeschränkt durchführbar.
Erneut zeige sich ein deutlicher Hinkmechanismus und damit verbundene
progrediente Rückenschmerzen. Das Ziel der Physiotherapie (kombiniert mit
Chiropraktik) sei dieser Schonhaltung und Fehlbelastung entgegenzuwirken.
Ebenso wichtig sei eine weiterführende Therapie zur Stabilisierung und
Beweglichkeitserhaltung des OSG.
8.14 Im Sprechstundenbericht des
Spitals G.___ vom 26. Juli 2019 (Solida-Nr. M45) wurde festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin seitens der elektrisierenden Beschwerden im Bereich
des äusseren OSG rechts recht zufrieden sei. Sie verspüre minimale Beschwerden,
wenn ein Schlag auf die Zugangsnarbe komme, ansonsten sei sie beschwerdefrei.
Für die Beschwerdeführerin stünden die Anlaufschmerzen sowie nächtliche
Ruheschmerzen im Sprunggelenk weiterhin im Vordergrund. Analgetika würden
aktuell weiterhin noch täglich eingenommen (vor allem Celebrex und bei Bedarf
Flector und Neurodol-Pflaster). Physiotherapie werde regelmässig besucht. Beurteilung / Procedere:
Am medialen Malleolus zeige sich in den Bildern von 2018 weiterhin eine kleine
osteophytäre Ausziehung, was die Druckdolenzen in diesem Bereich gut erkläre.
Tendenziell wäre chirurgisch noch ein Verbesserungspotential möglich. Die
Beschwerdeführerin wünsche jedoch aktuell kein operatives Vorgehen und keine
weiteren Abklärungen. Sie werde sich bei Bedarf erneut melden. Ein letztes
Physiotherapierezept sei ausgehändigt worden. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit
attestiert worden.
8.15 Dr. H.___, Chiropraktorin
SCG / ECU, bestätigte mit Schreiben vom 23. August 2019 (Solida-Nr. M43),
dass die Beschwerdeführerin aufgrund von rezidivierenden Lumbalgien,
Zervikalgien und zervikogenen Kopfschmerzen seit mehreren Jahren sporadisch in
Behandlung sei. Es habe beobachtet werden können, dass die Beschwerden in der Wirbelsäule
sichtlich häufiger und intensiver geworden seien. Es scheine, dass durch das
Schonverhalten vom Fuss her die Wirbelsäule doch sehr negativ beeinflusst
werde. Ebenfalls seien Verspannungen und Kopfschmerzattacken in der HWS von der
Intensität und Frequenz her deutlich höher geworden.
8.16 In der «versicherungsmedizinischen
Stellungnahme» vom 29. Mai 2020 (Solida-Nr. M46) führte Dr. med. F.___
aus, die geltend gemachten Rückenbeschwerden seien nur möglich kausal oder
teilkausal zum Ereignis vom 5. Juni 2013 (recte: 3. Juli 2013). Der
Sprechstundenbericht vom 26. Juni 2019 (recte: 26. Juli 2019),
welcher nun nachgereicht worden sei, zeige, dass keine namhafte Verbesserung
mehr zu erwarten und der Endzustand im Mai 2019 erreicht worden sei. Lokal
Sportusal-Spray und Analgetika per os seien zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit bei
Bedarf notwendig. Ansonsten seien keine zusätzlichen Massnahmen einer
Dauertherapie notwendig.
9. Es ist nachfolgend auf die
Einschätzungen von Dr. med. F.___ in den «versicherungsmedizinischen Stellungnahmen»
vom 20. Mai 2019 und 29. Mai 2020 (vgl. E. II. 8.12 und
8.16 hiervor) einzugehen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin im
Einsprache-Entscheid vom 17. Februar 2022 (A.S. 1 ff.) aus
medizinischer Sicht im Wesentlichen stützt:
9.1 Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Wenn aber auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f., 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135
V 465 E. 4.4 S. 470).
9.2 Dr. med. F.___ ist fachlich
kompetent, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die
Unfallkausalität zu beurteilen. Er verfügt nicht nur über einen Facharzttitel
der Allgemeinen Inneren Medizin, sondern ist nach seiner Funktion und
beruflichen Stellung als FA Vertrauensarzt SGV (Schweizerische Gesellschaft der
Vertrauens- und Versicherungsärzte) Facharzt im Bereich der Unfallmedizin. Dr.
med. F.___ hat in seinen Stellungnahmen vom 20. Mai 2019 und 29. Mai
2020 reine Aktenbeurteilungen vorgenommen. Solche können beweiskräftig sein,
wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die
fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2021
vom 19. Januar 2022 E. 3.2 mit Hinweis). So verhält es sich hier,
denn die Situation am rechten Fuss sowie der Verlauf sind durch medizinische Berichte
über bildgebende und klinische Untersuchungen umfassend dokumentiert. So
präsentierte sich aufgrund der medizinischen Akten ein lückenloser Befund und
der medizinische Sachverhalt stand fest. Die Beschwerdeführerin vermag daher
mit ihrem Vorbringen, wonach der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sei,
da sie nie gutachterlich abgeklärt worden sei, nicht zu überzeugen (A.S. 17).
Aufgrund der durch die
Beschwerdegegnerin vorgelegten Fragen hatte sich Dr. med. F.___ in seiner
versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 20. Mai 2019 dazu zu äussern,
ob die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen und die Medikation
(Sportusal-Spray und Celebrex) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Unfallereignis vom 3. Juli 2013 zurückzuführen bzw. unfallkausal seien. Weiter
wurde er gefragt, ob eine Behandlung unfallbedingt notwendig sei und ob von
weiteren Behandlungen noch eine namhafte Verbesserung erwartet werden könne. Die
versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 20. Mai 2019 ist mit Blick auf
die Vorakten und den dokumentierten Verlauf ausreichend, schlüssig und
inhaltlich nachvollziehbar. So kommt der Vertrauensarzt Dr. med. F.___ darin zum
Schluss, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die geltend
gemachten Gesundheitsschädigungen als überwiegend wahrscheinlich kausal zum
Ereignis vom 3. Juli 2013 zu klassifizieren seien. Dieses habe zu einem
Dauerschaden geführt, wobei der Vorzustand mit Status nach Gelenkstoilette 2010
nicht mehr erreicht werde. Diese vertrauensärztlichen Einschätzungen lassen
sich aufgrund der vorangehenden ärztlichen Berichte nachvollziehen: Aus diesen
geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem
Unfallereignis vom 3. Juli 2013 im Wesentlichen unter Beeinträchtigungen
im Bereich des rechten Fusses / OSG leidet. So stellte Dr. med. C.___
bereits im Bericht vom 22. Oktober 2013 (vgl. E. II. 8.1
hiervor) die Diagnose eines «hochgradigen Verdachts auf eine posttraumatische
fibulotarsale Instabilität rechts», die er sodann im Bericht vom 18. November
2013 (vgl. E. II. 8.2 hiervor) als «fibulotarsale Instabilität rechts»
bestätigte. Trotz der in der Folge durchgeführten operativen Eingriffe vom
18. Dezember 2013, 10. März 2015, 21. Dezember 2016,
16. Mai 2017 und 14. Februar 2018 (vgl. E. II. 8.3, 8.6, 8.8, 8.11
hiervor und Solida-Nr. M24), der Infiltrationen vom 20. März 2017 und
6. November 2017 (vgl. E. II. 8.8, 8.10 hiervor), der
Einnahme / Anwendung von Medikamenten (vgl. E. II. 8.4,
8.6, 8.8, 8.11, 8.11, 8.14 hiervor) und der durchgeführten Physiotherapien
(vgl. E. II. 8.4, 8.6, 8.8, 8.9, 8.11 hiervor), war die
Beschwerdeführerin nie über einen längeren Zeitraum hinweg beschwerdefrei. So
wird bspw. der von Dr. med. C.___ in den Berichten vom 27. Juni und
23. Dezember 2014 (vgl. E. II. 8.5 hiervor) festgestellte
deutliche Anlaufschmerz am Morgen im Rahmen der Verlaufskontrolle im Spital G.___
vom 8. Mai 2017 (vgl. E. II. 8.8 hiervor) und anlässlich der Sprechstunde
vom 30. April 2019 (vgl. E. II. 8.11 hiervor) beschrieben. Ähnlich verhält
es sich mit dem im Bericht der Sprechstunde vom 30. April 2019 (vgl.
E. II. 8.11 hiervor) ebenfalls dokumentierten nächtlichen
Ruheschmerz, der von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Sprechstunde
vom 6. November 2017 beklagt worden ist (vgl. E. II. 8.10 hiervor). Es ist
daher in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, dass Dr. med. F.___ in seiner
versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 20. Mai 2019 (vgl. E. II. 8.12
hiervor) davon ausgeht, dass bei der Beschwerdeführerin ein Dauerschaden im Sinn
eines chronischen Schmerzsyndromes resultiere.
Aus den vorliegenden Akten erhellt
zudem, dass sich bereits in der Kindheit der Beschwerdeführerin ein
Unfallgeschehen im Sinn eines Fenstersturzes mit axialem Stauchungstrauma der
Wirbelsäule sowie Verletzung der linken Hüfte (Solida-Nrn. M45, M39)
ereignet hat und daher im Jahr 2010 nach rezidivierenden Supinationstraumen eine
arthroskopische Gelenkstoilette am rechten oberen Sprunggelenk durchgeführt
wurde (vgl. E. II. 8.1 hiervor; Solida-Nrn. M4, M6, M15). Deshalb
überzeugt die Einschätzung des Vertrauensarztes, wonach bei der
Beschwerdeführerin ein Vorzustand mit Status nach Gelenkstoilette 2010 bestehe (vgl.
E. II. 8.12 hiervor).
Auch die weitere Einschätzung von Dr.
med. F.___, wonach bis jetzt keine relevanten degenerativen Veränderungen
infolge des Ereignisses vom 3. Juli 2013 nachgewiesen worden seien
(Solida-Nr. M41.3), lässt sich aufgrund der Vorakten nachvollziehen. So
wurden anlässlich der MRI Arthrographie OSG rechts vom 12. Januar 2015
(Solida-Nr. M11) «nur kleine beginnende degenerative Veränderungen an der
tibialen Gelenkfläche ventral» festgestellt und die bei der MRI OSG rechts vom
11. Mai 2016 (Solida-Nr. M20) objektivierten, bereits beginnenden
degenerativen OSG-Veränderungen mit zum Teil verschmälerter Knorpelschicht
wurden durch Dr. med. C.___ im Sprechstundenbericht vom 3. Juni 2016
(vgl. E. II. 8.7 hiervor) als «leichte beginnende degenerative Veränderungen im
OSG mit Verschmälerung der Knorpelschicht» qualifiziert.
9.3 Nachfolgend ist auf die gegen
die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. F.___ vom
20. Mai 2019 gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:
Die Beschwerdeführerin stellt sich zum
einen auf den Standpunkt, Dr. med. F.___ habe nicht die gesamten Akten studiert
(A.S. 18). Da sich Dr. med. F.___ im Rahmen seiner beiden versicherungsmedizinischen
Stellungnahmen vom 20. Mai 2019 und 29. Mai 2020 mit den
medizinischen Vorakten auseinandergesetzt hat, kann davon ausgegangen werden,
dass ihm diese bekannt waren. Seine Einschätzungen beruhen somit auf der
Kenntnis der medizinischen Vorakten. Daran vermag das weitere Vorbringen der
Beschwerdeführerin, wonach sich in den Stellungnahmen von Dr. med. F.___ keine
Auflistung der medizinischen Berichte finde und der medizinische Sachverhalt
nur sehr summarisch wiedergegeben werde (A.S. 18), nichts zu ändern. So
hat sich ein Gutachter im Rahmen seiner eigenen Beurteilung mit den
wesentlichen Vorakten zu befassen, soweit die betreffenden Stellungnahmen –
abhängig von ihrem Entstehungskontext – hinreichend substantiiert und nicht
unter einem anderen Aspekt offenkundig vernachlässigbar sind. Dass und
inwiefern der Sachverständige die Vorakten bei der Untersuchung in seine
Überlegungen einbezieht, muss im Text des Gutachtens zum Ausdruck kommen (BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270). Dr. med. F.___ hat die zur Beurteilung
der durch die Beschwerdegegnerin formulierten Fragen notwendigen und
wesentlichen medizinischen Vorakten in seinen versicherungsmedizinischen Stellungnahmen
aufgeführt und miteinbezogen. Es ist daher nicht einzusehen und wird durch die
Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, mit welchen medizinischen Akten er sich
weiter hätte auseinandersetzen müssen. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die
weitere Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sich Dr. med. F.___ nicht mit
den bildgebenden Befunden auseinandergesetzt habe. Sofern Dr. med. F.___ eine
Auseinandersetzung mit den bildgebenden Befunden als notwendig erachtet und für
die Beantwortung der Fragestellungen der Beschwerdegegnerin auch als erforderlich
angesehen hätte, ist davon auszugehen, dass er auf die durchgeführten
bildgebenden Abklärungen sowie die entsprechenden Ergebnisse eingegangen wäre. Im
vorliegenden Fall bestehen jedoch keine entsprechenden Anhaltspunkte. Auch die
Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, mit welchen bildgebenden Verfahren
sich Dr. med. F.___ konkret hätte auseinandersetzen müssen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
vermögen den Beweiswert der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom Dr.
med. F.___ vom 20. Mai 2019 nicht in Zweifel zu ziehen. Diese ist somit grundsätzlich
beweiswertig.
9.4 Es ist zu prüfen, ob der
Beweiswert der versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom
20. Mai 2019 durch die nachfolgend verfassten medizinischen Berichte
allenfalls geschmälert wird. Diesbezüglich ist auch die zweite
versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 29. Mai
2020 (vgl. E. II. 8.16 hiervor) miteinzubeziehen.
9.4.1 Eingehend auf die Einschätzung
der Physiotherapeutin L.___ im Bericht vom 7. Juli 2019 (vgl. E. II. 8.13
hiervor), wonach sich ein deutlicher Hinkmechanismus zeige, mit dem
progrediente Rückenschmerzen verbunden seien, führte Dr. med. F.___ in
seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2020 (vgl. E. II. 8.16 hiervor) aus, dass
die Wirbelsäule beim Ereignis vom 3. Juli 2013 nicht objektiv verletzt
worden sei, jedoch ein Status nach einem Fenstersturz als Kleinkind mit axialem
Stauchungstrauma der Wirbelsäule und Verletzung der linken Hüfte bestehe. Diese
Ausführungen sind – wie bereits oben dargelegt (vgl. E. II. 9.2 hiervor) –
korrekt: So wurde unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 3. Juli 2013 mit
Abknicken des rechten Fusses weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung an der
Wirbelsäule der Beschwerdeführerin beschrieben (vgl. E. II. 8.1 f.
hiervor) noch wurde eine solche durch die Beschwerdeführerin zeitnah zum
Unfallereignis beklagt. Jedenfalls sind in den vorliegenden Akten keine
entsprechenden Hinweise dokumentiert. Demgegenüber erhellt aus den
medizinischen Vorakten, dass die Beschwerdeführerin als Kleinkind einen
Fenstersturz mit axialem Stauchungstrauma der Wirbelsäule sowie Verletzung der
linken Hüfte erlitten hat (Solida-Nrn. M45, M39). Eine Schmälerung des
Beweiswertes der versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom
20. Mai 2019 durch den Bericht der Physiotherapeutin I.___ vom
7. Juli 2019 ist nicht ersichtlich.
9.4.2 Im Sprechstundenbericht des
Spitals G.___ vom 26. Juli 2019 (vgl. E. II. 8.14 hiervor) wird bestätigt,
dass bei der Beschwerdeführerin die Anlaufschmerzen und die nächtlichen
Ruheschmerzen im Sprunggelenk weiterhin im Vordergrund stünden und sie
weiterhin täglich Analgetika einnehme und regelmässig die Physiotherapie
besuche. Eine namhafte Verbesserung der gesundheitlichen Situation lässt sich
aus diesem Bericht somit nicht entnehmen. So stimmen die erhobenen Befunde am
rechten Fuss (Reizlose Operationsnarben. Positives Hoffmann-Tinel-Zeichen über
der lateralen Narbe am OSG im distalen Bereich. Perimalleolär Druckdolenz,
medial > als lateral. Schmerzangabe bei endgradiger Dorsalextension und
Plantarflexion, ansonsten ist das OSG frei beweglich.) exakt mit den im zuletzt
verfassten Sprechstundenbericht des Spitals G.___ vom 30. April 2019 (vgl.
E. II. 8.11 hiervor) objektivierten Befunden überein. Es kann daher der
Einschätzung von Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2020
(vgl. E. II. 8.16 hiervor) gefolgt werden, wonach in der klinischen
Untersuchung keine relevanten neuen Befunde erhoben worden seien. Somit vermag
der Sprechstundenbericht des Spitals G.___ den Beweiswert der
versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 20. Mai
2019 nicht zu schmälern.
9.4.3 Im relativ kurz ausgefallenen
Schreiben vom 23. August 2019 (vgl. E. II. 8.15 hiervor) hielt die
Chiropraktorin Dr. H.___ im Wesentlichen fest, es «scheine», dass durch das
Schonverhalten vom Fuss her die Wirbelsäule negativ beeinflusst werde. Dieser
Wortlaut lässt indes nicht auf einen zweifellos gesicherten Zusammenhang
zwischen den Beschwerden an der Wirbelsäule und dem Schonverhalten im Fuss
schliessen. So wird der bloss mögliche Zusammenhang auch nicht durch ärztliche Diagnosestellungen
oder Befunderhebungen untermauert. Ausserdem setzt sich die behandelnde
Chiropraktorin in Bezug auf die Wirbelsäule auch nicht mit dem Unfallgeschehen
in der Kindheit der Beschwerdeführerin auseinander. Dieses Schreiben vermag
somit den Beweiswert der versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. F.___
vom 20. Mai 2019 nicht in Frage zu stellen.
9.4.4 Die nach dem Sprechstundenbericht
vom 20. Mai 2019 verfassten medizinischen Akten vermögen somit an dessen
Beweiswert keine auch nur geringen Zweifel hervorzurufen. Den beiden
versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. F.___ vom 20. Mai
2019 und 29. Mai 2020 kommt somit der volle Beweiswert zu. Es ist daher nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einsprache-Entscheid vom
17. Februar 2022 (A.S. 1 ff.) auf diese abgestellt hat und vom
Erreichen des medizinischen Endzustandes im Mai 2019 ausgegangen ist. Dasselbe
gilt für die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit. So hielt Dr. med. F.___ in
seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2019 fest, die Beschwerdeführerin sei zu
100 % arbeitsfähig und es seien keine weiteren medizinischen Massnahmen
notwendig. Dies wird durch den nachfolgend verfassten Bericht des Spitals G.___
vom 26. Juli 2019 bestätigt. So wird in diesem lediglich von einem «tendenziell
noch möglichen chirurgischen Verbesserungspotenzial» gesprochen und zugleich
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin jedoch aktuell weder ein operatives
Vorgehen noch weitere Abklärungen wünsche. Daraus lässt sich folgern, dass ein erneuter
operativer Eingriff nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer
namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen
würde. Da die Beschwerdeführerin im Übrigen und nach Einschätzung der
behandelnden Ärzte aus unfallkausaler Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit wieder
voll arbeitsfähig ist (vgl. E. II. 8.11 und 8.14 hiervor), erweist sich das
Festsetzen des medizinischen Endzustandes per Mai 2019 als schlüssig und
nachvollziehbar.
10. Zusammenfassend ist gestützt auf
die versicherungsmedizinischen Stellungahmen von Dr. med. F.___ vom
20. Mai 2019 und 29. Mai 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen der
Beschwerdeführerin am OSG rechts als kausal zum Unfallereignis vom 3. Juli
2013 zu klassifizieren sind und dieses Unfallereignis bei der
Beschwerdeführerin letztlich zu einem Dauerschaden mit Restbeschwerden (chronisches
Schmerzsyndrom) geführt hat. Es liegen keine Arztberichte vor, welche dieser – unbestritten
gebliebenen – Kausalitätsbeurteilung entgegenstehen. Weiter ist auch mit Blick
auf die übrige Aktenlage davon auszugehen, dass der Zeitpunkt für den
Fallabschluss spätestens im Mai 2019 erreicht war und unter Berücksichtigung
der unfallkausalen Beeinträchtigungen eine volle Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit bestand. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass von
weiteren Sachverhaltsabklärungen – wie von der durch die Beschwerdeführerin
geforderten orthopädischen Begutachtung (vgl. E. I. 2 Ziff. 1
hiervor) – keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne einer
antizipierten Beweiswürdigung davon abgesehen hat (BGE 122 V 157 E. 1d
S. 162).
11. Aufgrund des im Mai 2019
erreichten medizinischen Endzustandes (vgl. E. II. 9.4.4 hiervor) und
des bei der Beschwerdeführerin eingetretenen Dauerschadens (chronisches
Schmerzsyndrom) ist nachfolgend der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
zu prüfen.
11.1 Laut Art. 24 Abs. 1 UVG
hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen
oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird laut
Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt (Satz 1);
sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten
Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des
Integritätsschadens abgestuft (Satz 2). Art. 25 Abs. 2 UVG beauftragt
den Bundesrat, die Bemessung der Entschädigung zu regeln. Gestützt darauf wurde
Art. 36 UVV erlassen.
11.2 Ein Integritätsschaden gilt als
dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder
psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark
beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 36 Abs. 2
UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des
Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht
abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a S. 219) häufig vorkommende
und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV
genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem
angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes
(Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht
aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert
abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).
11.3 Die medizinische Abteilung der
Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere
Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet
(Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen
1 – 16, mit seitherigen Anpassungen, abrufbar unter www.suva.ch).
Diese von der Verwaltung erarbeiteten Tabellen sind, soweit sie Richtwerte
enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet
werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a
S. 157 mit Hinweis). Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala
in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss
Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen
Schäden vorzunehmen (BGE 116 V 156 E. 3.1 S. 157, 113 V 218 E. 3
S. 219, 124 V 29 E. 1a – c S. 31 f.).
11.4 In seinen beweiswertigen versicherungsmedizinischen
Stellungnahmen vom 20. Mai 2019 und 29. Mai 2020 (vgl. E. II. 8.12
und 8.16 hiervor) bezifferte der Vertrauensarzt Dr. med. F.___ den
Integritätsschaden der Beschwerdeführerin gemäss Glieder-Tabelle 1 Suva (recte:
Tabelle 2 «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren
Extremitäten») auf 5 %. Gemäss Dr. med. F.___ resultiere im Vergleich bei
einem völlig versteiften Sprunggelenk ein Integritätsschaden von 15 %. Die
Beschwerdeführerin weise im Sprunggelenk jedoch eine freie Beweglichkeit auf.
Eine vollständige Nervenlähmung des Peroneus führe zu einem Schaden von
10 %. Folglich sei es korrekt, schmerzbedingt ein Integritätsschaden mit
5 % zu bemessen. Die Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel. Die
Akten enthalten keine dieser Einschätzung widersprechenden ärztlichen Stellungnahmen.
Die Beurteilung von Dr. F.___ wird vielmehr durch die Feststellungen im Sprechstundenbericht
des Spitals G.___ vom 26. Juli 2019 (vgl. E. II. 8.14 hiervor) gestützt.
So werden in diesem u.a. minimale Beschwerden beschrieben, wenn ein Schlag auf
die Zugangsnarbe komme. Ansonsten sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei. Im
Rahmen der Befunderhebung wurde auf eine Schmerzangabe bei endgradiger Dorsalextension
und Plantarflexion hingewiesen. Ansonsten sei das OSG frei beweglich. Aufgrund dieser
leichtgradigen Beschwerden im OSG ohne Bewegungseinschränkungen besteht kein
Anlass auf eine höhere, als die von Dr. med. F.___ auf 5 % bezifferte
Integritätsentschädigung. Daran vermag auch das Vorbringen der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach Dr. med. F.___ die bereits eingetretene
Arthrosebildung bzw. sekundäre Schäden nicht berücksichtigt habe (A.S. 19).
So hielt Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2020 explizit
fest, es gebe keine relevanten degenerativen Veränderungen
(Solida-Nr. M41.3). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass von Dr.
med. F.___ nicht berücksichtigt worden sei, welche zusätzlichen
Verschlimmerungen voraussichtlich noch eintreten würden (A.S. 19), erweist
sich als unbegründet. Es liegt keine gesicherte prognostische Entwicklung vor,
welche gestatten würde, eine höhere Integritätsentschädigung zu rechtfertigen.
Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt
nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2008 vom 4. Juli 2008
E. 4.2).
12. Der Einsprache-Entscheid der
Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2022 ist korrekt. Die dagegen erhobene
Beschwerde vom 21. März 2022 ist abzuweisen.
13. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
14. Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng