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Entscheid

VSBES.2022.53

Unfallversicherung

25. Juli 2023Deutsch44 min

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ärztlicher

Source so.ch

Urteil vom 25. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführerin

gegen

Solida Versicherungen AG, vertreten durch Martin Bürkle

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1976 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit dem 1. Oktober 2009 als

Sachbearbeiterin bei der Firma B.___ in einem Arbeitspensum von 60 % angestellt

und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Concordia, Schweizerische

Kranken- und Unfallversicherung AG (heute: Solida Versicherungen AG,

nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 19. November

2013 (Allgemeine Akten der Solida [Solida-Nr. A1]) knickte die

Beschwerdeführerin am 5. Juni 2013 beim Spazieren durch einen Tritt in ein

Loch um, wobei sie sich am rechten Fuss einen Bänderriss zuzog. Mit Schreiben

vom 6. Dezember 2013 (Solida-Nr. A3) korrigierte die

Beschwerdeführerin das Unfalldatum auf den 3. Juli 2013. Dr. med. C.___,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte im Bericht vom

22. Oktober 2013 (Medizinische Akten der Solida [Solida-Nr. M2]) u.a.

einen «hochgradigen Verdacht auf posttraumatische fibulotarsale Instabilität

rechts» sowie einen «Verdacht auf allgemeine Laxität». Die Beschwerdegegnerin

anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

1.1 Am 18. Dezember 2013 wurde

eine fibulotarsale Rekonstruktion rechts durchgeführt (Solida-Nr. M5). Am

10. März 2015, 21. Dezember 2016, 16. Mai 2017 und

14. Februar 2018 folgten weitere operative Eingriffe (Solida-Nrn. M14,

M24, M27, M37.4). Am 27. Oktober 2016 und 29. März 2018 wurde jeweils

ein Rückfall gemeldet (Solida-Nrn. A22, A44). Zu den eingeholten

medizinischen Akten liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. D.___, Facharzt

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ärztlicher

Berater Suva Versicherungsmedizin, am 12. Februar 2014, 29. Juni 2015,

28. Februar 2017, 27. Juni 2017 und 22. August 2017 (Solida-Nrn. M6,

M15, M23, M28, M30) Stellung nehmen. Gestützt auf seine Stellungnahme vom

27. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. September

2017 (Solida-Nr. A35) das Einstellen der Leistungen per 30. Juni 2017

in Aussicht gestellt. Davon trat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

5. Oktober 2017 (Solida-Nr. M36) gestützt auf die Beurteilung von Dr. med.

E.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, Vertrauensarzt SGV, vom 3. Oktober

2017 (Solida-Nr. M31) indes zurück. Sie erbrachte weiterhin ihre

gesetzlichen Leistungen.

1.2 Aufgrund der

versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. F.___, Allgemeine Innere

Medizin FMH, Facharzt Vertrauensarzt SGV, vom 20. Mai 2019 (Solida-Nr. M41),

wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. August 2019 (Solida-Nr. A52)

gestützt auf einen Integritätsschaden von 5 % eine

Integritätsentschädigung von CHF 6'300.00 in Aussicht gestellt. Daran

hielt die Beschwerdegegnerin trotz der durch die Beschwerdeführerin dagegen am

13. September bzw. 13. Dezember 2019 (Solida-Nrn. A53, A59)

erhobenen Einsprache bzw. Einspracheergänzung gestützt auf die Stellungnahme

von Dr. med. F.___ vom 29. Mai 2020 (Solida-Nr. M46) mit Einsprache-Entscheid

vom 17. Februar 2022 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) fest.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 21. März 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 14 ff.):

1. Es sei der Einsprache-Entscheid der

Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2022 aufzuheben und es sei ein

orthopädisches Gerichtsgutachten betreffend die Frage der Arbeitsfähigkeit, des

medizinischen Endzustandes sowie des Integritätsschadens infolge des

Ereignisses vom 3. Juli 2013 anzuordnen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Verfügung vom

27. April 2022 (A.S. 22 f.) nimmt der damalige Präsident des

Versicherungsgerichts von der Vertretung der Beschwerdegegnerin durch

Rechtsanwalt Martin Bürkle, [...], Kenntnis.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni

2022 (A.S. 30 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde vom 21. März 2022.

5. Im Rahmen der Replik vom

12. September 2022 (A.S. 50) lässt die Beschwerdeführerin an ihren

Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift vollumfänglich festhalten und sämtliche

Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 17. Juni

2022 bestreiten, soweit sie zu ihren eigenen Ausführungen in Widerspruch

stünden.

6. Die Eingabe des Vertreters der

Beschwerdeführerin vom 27. September 2022 (A.S. 53), mit der auf die

Einreichung einer Kostennote verzichtet und die Festsetzung der Parteientschädigung

nach Ermessen beantragt wird, geht mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 54).

7. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einsprache-Entscheids am 17. Februar 2022 eingetreten ist

(Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG

N 109).

2.

Am 1. Januar 2017 sind die

revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV,

SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung

des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 25. September 2015

werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten

dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht

gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis vom 3. Juli 2013

strittig sind, ist das frühere Recht anwendbar.

3.

3.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung

der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern

sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16

Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie

aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung

der Arbeitsfähigkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet

werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber

geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra

Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der

Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109

E. 4.1 S. 114). Anspruch auf eine Invalidenrente hat die versicherte

Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist

(Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die

versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.2

Ob eine namhafte Verbesserung

des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie

nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung

muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung

bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven

Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts 8C_399/2020 vom 28. September 2020

E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O.,

S. 101). Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers scheidet nicht

bereits aufgrund der durchwegs gegebenen vollständigen Arbeitsfähigkeit und der

dadurch fehlenden Möglichkeit einer Steigerung derselben aus (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_614/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3 mit Hinweisen).

4.

4.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360

E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels

Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer,

a.a.O., S. 55).

4.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der

sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des

Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen).

5.

5.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

5.2

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Für den Beweiswert einer medizinischen

Stellungnahme ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

6.

Es ist zunächst auf die Rechtsschriften

der Parteien einzugehen:

6.1

Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrem Einsprache-Entscheid vom 17. Februar 2022 (A.S. 1 ff.) u.a.

fest, es sei vorliegend unbestritten, dass sie für die Folgen des

Unfallereignisses vom 3. Juli 2013 leistungspflichtig sei. Zudem stehe

auch fest, dass der Status quo sine nicht mehr erreicht werden könne und die

Beschwerdeführerin als Folge des Unfalls eine dauerhafte und erhebliche

Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten habe (A.S. 9).

Vorliegend handle es sich bei den

versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. F.___ vom

20.

Mai 2019 und 29. Mai 2020 zwar um versicherungsinterne Berichte.

Diese beruhten allerdings auf einer eingehenden Prüfung und Würdigung der

umfassenden medizinischen Aktenlage. Die gutachtlichen Berichte erfüllten die

rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Abklärung, zumal

der Experte alle relevanten Befunde berücksichtige, die massgeblichen Diagnosen

gestellt habe und gestützt darauf zu einlässlich und überzeugend begründeten Schlussfolgerungen

gelangt sei. Insbesondere habe Dr. med. F.___ in seiner ersten

versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 20. Mai 2019 mit

überzeugender Begründung ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin ein

relevanter Vorzustand mit rezidivierenden Supinationstraumen bestehe, die bereits

im Juli 2010 zu einer arthroskopischen Gelenkstoilette am rechten oberen

Sprunggelenk geführt hätten. Beim Unfallereignis vom 3. Juli 2013 habe

sich die Beschwerdegegnerin eine fibulotarsale Bandruptur zugezogen. Als Folge

des Ereignisses sei eine relevante Instabilität entstanden, so dass der

operative Eingriff zur Sanierung dieser Instabilität im rechten Sprunggelenk

als unfallkausal zu klassifizieren sei. Die postoperativ aufgetretene Wundheilungsstörung

habe zu einem verzögerten Heilungsverlauf geführt. Die daraufhin durchgeführten

weiteren Behandlungen seien deshalb als unfallkausal anzuerkennen. Am 10. März

2015.

sei eine erneute Operation mit Adhäsiolyse und ventraler Teilsynovektomie

des rechten oberen Sprunggelenks erfolgt. In der Folge habe sich eine erneute

Instabilität entwickelt, weshalb eine Reoperation mit lateraler Bandrekonstruktion

mit Plantarissehnen-Augmentation erfolgt sei. Am 16. Mai 2017 seien eine

Ausräumung des Sinus tarsi und ein Débridement der narbig verwachsenen Kapsel im

oberen Sprunggelenk durchgeführt worden. Auch dieser Eingriff sei als

unfallkausal zu klassifizieren. Es hätten sich weiterhin belastungsabhängige

Schmerzen entwickelt. Bei Verdacht auf eine Reizung des Nervus suralis durch

das Narbengewebe sei am 14. Februar 2018 ein erneuter operativer Eingriff

mit Neurotomie des Nervus suralis rechts und einem erneuten Débridement

anterior im oberen Sprunggelenk vorgenommen worden. Es bestünden täglich

Schmerzen und eine Schwellung. Linderung verschafften der Sportusal-Spray und

das Medikament Celebrex. Unter Einnahme dieser Präparate sei die

Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Nach mehrfach operiertem

Sprunggelenk sei nicht mehr mit einer weiteren namhaften Verbesserung des

Gesundheitszustandes zu rechnen. Aufgrund der Restbeschwerden der

Beschwerdeführerin sei die Schmerztherapie lokal und systemisch mit

Sportusal-Spray und Celebrex angemessen und notwendig. Die erwähnten Präparate

seien geeignete Massnahmen, um belastungsabhängige Schmerzen zu lindern. Ein

erneutes operatives Vorgehen sei wenig zielführend. Es könne nun ein

Fallabschluss vorgenommen werden, da der medizinische Endzustand erreicht sei.

Das Unfallereignis habe zu einem Dauerschaden geführt. Es bestehe ein

chronisches Schmerzsyndrom. Nachdem die Einschränkungen und Beschwerden der Beschwerdeführerin

erheblich seien, belaufe sich der Integritätsschaden in Anwendung der Suva-Gliedertabelle

1.

auf 5 %.

Mit versicherungsmedizinischer

Beurteilung vom 29. Mai 2020 habe Dr. med. F.___ zu den von der Beschwerdegegnerin

neu eingereichten medizinischen Akten Stellung genommen. Darin habe er

insbesondere ausgeführt, dass die Einschätzung des auf Mai 2019 festgesetzten

medizinischen Endzustandes durch den nachgereichten Sprechstundenbericht des Spitals

G.___ vom 26. Juli 2019 bestätigt werde. Dies, zumal darin festgehalten werde,

dass die Beschwerdeführerin lediglich noch minimale Beschwerden verspüre, wenn

ein Schlag auf die Zugangsnarbe komme. Ansonsten sei sie beschwerdefrei. Im

Vordergrund stünden noch verbleibende Anlaufschmerzen sowie nächtliche

Ruheschmerzen im Sprunggelenk. Es würden weiterhin Analgetika eingenommen. In

der klinischen Untersuchung seien keine neuen relevanten Befunde erhoben

worden. Tendenziell wäre durch eine chirurgische Abtragung osteophytärer

Ausziehungen noch ein Verbesserungspotenzial möglich. Jedoch wünsche die

Beschwerdeführerin derzeit weder ein erneutes operatives Vorgehen noch weitere

Abklärungen. Es sei ein letztes Physiotherapierezept ausgehändigt und keine

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Nachkontrolle im Spital G.___ habe

keine Möglichkeit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes

dokumentiert, und es sei auch keine Therapie in Aussicht gestellt worden,

welche zu einer namhaften Verbesserung führen könnte. Hinzu komme, dass die

Beschwerdeführerin sowohl weitere Abklärungen als auch einen weiteren

operativen Eingriff ablehne.

Wirbelsäulenbeschwerden seien im

Anschluss an das Unfallereignis nicht objektiviert worden. Hier bestehe

vielmehr ein Status nach Fenstersturz als Kleinkind mit axialem

Stauchungstrauma der Wirbelsäule und einer Verletzung der linken Hüfte. Dass

unfallbedingte Fehlbelastungen der Wirbelsäule zu Beschwerden führten, beruhe

auf einer reinen Hypothese des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und der

Physiotherapeutin. Ein Kausalzusammenhang zum Unfallereignis sei nicht

überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr seien die geltend gemachten

Rückenbeschwerden nur möglicherweise kausal oder teilkausal zum Unfallereignis.

Der Bericht vom 26. Juli 2019 bestätige, dass keine namhafte Verbesserung

des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und folglich der Endzustand erreicht

sei.

Die Beschwerdegegnerin bringe in ihrer

Einsprache keine substanziierten Einwendungen vor, welche die überzeugenden

gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. med. F.___ infrage zu stellen

vermöchten. Die Festsetzung des medizinischen Endzustandes auf Mai 2019 stehe

im Einklang mit den weiteren medizinischen Berichten, insbesondere auch mit dem

Bericht vom 26. Juli 2019. Mit der Festsetzung des Integritätsschadens auf

5.

% sei der verbleibenden dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung

angemessen Rechnung getragen worden. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer

bisherigen Arbeitstätigkeit lediglich in einem Umfang von 70 %

arbeitsfähig sein soll, beruhe auf einer blossen subjektiven Einschätzung und

werde durch die im Recht liegenden Arztberichte nicht bestätigt. Im Gegenteil werde

der Beschwerdeführerin in sämtlichen massgebenden Arztberichten eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Der Aktenbeurteilung von Dr. med.

F.___ komme nach dem Gesagten voller Beweiswert zu. Die Einwendungen der

Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, diese klaren, schlüssigen und

nachvollziehbaren Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Nicht stichhaltig sei im

Übrigen auch der Einwand, Dr. med. F.___ verfüge nicht über die für eine

verlässliche Beurteilung erforderliche fachliche Spezialisierung; denn Dr. med.

F.___ habe seine versicherungsmedizinische Stellungnahme in Kenntnis sämtlicher

Vorakten erstellt; sie beruhe überdies auf allseitigen und umfassenden

Abklärungen und die Schlussfolgerungen würden nachvollziehbar und überzeugend

begründet. Bei dieser Sachlage bestünden keine (auch nur geringen) Zweifel an

der Überzeugungskraft der gutachtlichen Schlussfolgerungen. Es genüge in diesem

Zusammenhang auch nicht, lediglich eine Stellungnahme eines eigenen Arztes

vorzulegen, um ungeachtet ihres Inhalts bereits «geringe Zweifel» im Sinne von

BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471 zu begründen. Auch der pauschale Verweis

auf die angeblich fehlende fachliche Qualifikation genüge in diesem Zusammenhang

offensichtlich nicht.

Im Übrigen vermöchten selbst abweichende

Beurteilungen behandelnder Ärzte die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen

nicht infrage zu stellen und Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben; auch in

solchen Konstellationen blieben nur Fälle vorbehalten, in denen sie wichtige

Aspekte benennen würden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben seien (Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2

und 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Solche

Umstände würden hier nicht vorgebracht, so dass auf die überzeugenden Schlussfolgerungen

in den versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. F.___

abzustellen sei. Den Aktengutachten von Dr. med. F.___ vom 20. Mai 2019 und

Dispositiv

29. Mai 2020 komme demnach voller Beweiswert zu. Von den beantragten

zusätzlichen medizinischen Abklärungen seien diesbezüglich keine abweichenden

Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon – in antizipierter Beweiswürdigung – abzusehen

sei. Damit stehe fest, dass der medizinische Endzustand per Mai 2019 erreicht

worden sei und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Auch die

Abgeltung der dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen Integrität sei mit

5 % angemessen und rechtmässig.

6.2 Die Beschwerdeführerin lässt in

ihrer Beschwerdeschrift vom 21. März 2022 (A.S. 14 ff.) vorbringen,

es sei unbestritten, dass sie infolge des Ereignisses vom 3. Juli 2013 bis

heute unter Beschwerden im Bereich des rechten OSG leide. So sei im letzten

aktenkundigen Sprechstundenbericht des Spitals G.___ vom 26. Juli 2019

festgehalten worden, dass sie immer noch unter minimalen elektrisierenden

Beschwerden im Bereich der Narbe leide; daneben bestünden weiterhin Anlauf-

sowie nächtliche Ruheschmerzen im Sprunggelenk. Aufgrund dieser Schmerzen müsse

die Beschwerdeführerin weiterhin noch täglich Analgetika einnehmen und

regelmässig die Physiotherapie besuchen.

Es müsse festgestellt werden, dass der

medizinische Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin in mehrfacher Weise

unvollständig abgeklärt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei nie

gutachterlich untersucht worden; es seien stets nur Aktenbeurteilungen durch

Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe im

Einspracheverfahren moniert, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit gar nie

abgeklärt worden sei. Sie arbeite in einem 70%-Pensum, welches sie aufgrund der

Beschwerden nur knapp zu bewältigen vermöge. Es stehe somit fest, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Die Beschwerdegegnerin

habe diesbezüglich keinerlei Abklärungen vorgenommen. Insbesondere sei den

Aktengutachtern (recte: dem Aktengutachter) nie die Frage unterbreitet worden,

für welche Tätigkeiten und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin noch

arbeitsfähig sei. Die Beschwerdeführerin bestreite, aufgrund ihrer Beschwerden

noch zu 100 % arbeitsfähig zu sein. Nachdem die Beschwerdegegnerin die

Arbeitsfähigkeit bis heute nicht abgeklärt habe, sei hierüber ein

Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.

Hinsichtlich der Fragen, wann der

medizinische Endzustand eingetreten sei bzw. bis zu welchem Zeitpunkt die

Beschwerdegegnerin die Heilungskosten zu übernehmen habe und in welchem Ausmass

die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung habe, stütze

sich die Beschwerdegegnerin auf die beiden Aktenbeurteilungen ihres

Vertrauensarztes Dr. med. F.___ vom 20. Mai 2019 und 29. Mai 2020. Es

sei zwar grundsätzlich zulässig, dass ein UVG-Versicherer seinen Entscheid

ausschliesslich aufgrund von Aktenbeurteilungen treffe. Indessen sei an die

beweismässige Verwertbarkeit solcher Aktenbeurteilungen ein strenger Massstab

anzulegen. So genügten bereits geringe Zweifel an der Beurteilung eines

Aktengutachters, damit nicht mehr auf diese Beurteilung abgestellt werden dürfe

(BGE 135 V 465 E. 4). Nachfolgend sei darzulegen, dass die beiden

erwähnten Stellungnahmen von Dr. med. F.___ den rechtlichen Anforderungen nicht

genügten und somit nicht verwertbar seien. Zunächst sei es offensichtlich, dass

Dr. med. F.___ nicht einmal die gesamten Akten studiert habe. In seinen beiden

Stellungnahmen gebe er den medizinischen Sachverhalt nur sehr summarisch

wieder. Es finde sich in seinen Stellungnahmen keine Auflistung der

medizinischen Berichte, welche er seinen Beurteilungen zugrunde gelegt habe.

Ebenso setze er sich in seinen Stellungnahmen mit den bildgebenden Befunden

nicht auseinander. Hinsichtlich der Tatsache, dass die Rückenbeschwerden der

Beschwerdeführerin unfallkausal seien, mache Dr. med. F.___ geltend, dass dies

nur eine Hypothese des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sei. Dies treffe

indes nicht zu. Im Rahmen der Einsprachebegründung habe die Beschwerdeführerin

den Bericht der Chiropraktorin Dr. H.___ vom 23. August 2019 sowie den

Bericht der Physiotherapeutin I.___ vom 7. Juli 2019 eingereicht. In

beiden Berichten werde nachvollziehbar begründet, weshalb sich die

Rückenbeschwerden als unfallbedingt erwiesen. Auf diese beiden Berichte bzw.

die darin angeführten Argumente gehe Dr. med. F.___ mit keinem Wort ein. Auch

aus diesem Grund seien seine Beurteilungen unvollständig und damit

unverwertbar.

Schliesslich sei auch die Beurteilung

des Integritätsschadens von 5 % durch Dr. med. F.___ nicht haltbar. Er

ziehe dabei einen Vergleich zu einem versteiften Sprunggelenk und zu einer

vollständigen Nervenlähmung des Peroneus. Unberücksichtigt lasse er die

Tatsache, dass bereits eine Arthrosebildung bzw. sekundäre Schäden eingetreten

seien. Insbesondere gehe er dabei nicht auf die Frage ein, welche zusätzliche

Verschlimmerung voraussichtlich noch eintreten werde und dementsprechend bei

der Festsetzung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen sei. Auch in dieser

Hinsicht erweise sich also die Beurteilung von Dr. med. F.___ als unvollständig.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt bzw. die

Frage der Arbeitsfähigkeit, des medizinischen Endzustandes und des

Integritätsschadens nicht genügend abgeklärt worden seien. Entsprechend sei der

Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

7. Unbestritten und durch die

Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2013 einen Unfall

erlitten hat, in dessen Folge an ihrem rechten Fuss gesundheitliche Beschwerden

aufgetreten sind. Es steht zudem fest und ist ebenfalls nicht bestritten, dass diese

gesundheitlichen Einschränkungen bis heute andauern und von einer erheblichen Beeinträchtigung

am rechten Fuss auszugehen ist.

8. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Einsprache-Entscheid vom

17. Februar 2022 (A.S. 1 ff.) aufgrund des im Mai 2019 erreichten

medizinischen Endzustandes zu Recht eine auf einem Integritätsschaden von 5 %

beruhende Integritätsentschädigung zugesprochen und einen Anspruch auf andere

Geldleistungen verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen

folgende Unterlagen von Belang:

8.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie, hielt im Sprechstundenbericht vom 22. Oktober

2013 (Solida-Nr. M2) folgende Diagnosen fest:

Hochgradiger Verdacht auf

posttraumatische fibulotarsale Instabilität rechts

Status nach

arthroskopischer Gelenkstoilette rechts mit Osteophytenentfernung und

Meniskoidresektion im Juli 2010

Verdacht auf allgemeine

Laxität

Die Beschwerdeführerin habe schon im

Kindesalter rezidivierende Supinationstraumata beider Füsse erlitten, dann ein

gravierendes Trauma im Jahr 2010, wegen starken Schmerzen sei dann die

arthroskopische Gelenkstoilette erfolgt. Bezüglich Schmerzen in der Folge

deutliche Besserung, es persistiere jedoch ein deutliches Instabilitätsgefühl

mit erneuten Supinationstraumata vor allem rechts.

8.2 Im Sprechstundenbericht vom 18. November

2013 (Solida-Nr. M3) hielt Dr. med. C.___ fest, es sei seit der

letzten Konsultation am 22. Oktober 2013 zwischenzeitlich wieder zu

mehreren Supinationstraumata des rechten Fusses gekommen. Er bestätigte zudem

die bereits ausgewiesenen Diagnosen, wobei er nun eine «fibulotarsale

Instabilität rechts» diagnostizierte. In Bezug auf das am 4. November 2013

durchgeführte MRI des rechten OSG (Solida-Nr. M4) hielt er Folgendes fest:

«Status nach lateraler Bandruptur mit residuellem rupturiertem Ligamentum

fibulotalare am Talus, Resten des Ligamentum fibulo-calcaneare, Kontrastmittelleakage

aus dem OSG in das Peronealsehnenfach und auch ins USG. Intakte Syndesmose.».

8.3 Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ärztlicher Berater Suva

Versicherungsmedizin, gab am 12. Februar 2014 (Solida-Nr. M6) an, die

Operation vom 18. Dezember 2013 (fibulotarsale Rekonstruktion rechts,

Solida-Nr. M5) stehe überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 5. Juni 2013 (recte: 3. Juli 2013). Es lägen keine

unfallfremden Faktoren vor. Am 17. Februar 2014 könne mit der Aufnahme der

Arbeitsfähigkeit als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung zu 50 % und ab

Anfang März mit 100 % gerechnet werden.

8.4 Dr. med. J.___, FMH Innere

Medizin, hielt im «ärztlichen Zwischenbericht» vom 2. April 2014 (Solida-Nr. M7)

u.a. eine «postoperative Wundheilungsstörung mit Entzündungen» fest. Die

Entzündungen seien ausgeheilt. Für den Muskelaufbau und die Beweglichkeit werde

Physiotherapie durchgeführt. Im Heilungsverlauf spielten keine unfallfremden

Faktoren mit. Seit dem 15. Februar 2014 arbeite die Beschwerdeführerin

wieder zu 100 %. Es sei keine Kontrolle mehr vorgesehen.

8.5 In den Berichten vom 27. Juni

und 23. Dezember 2014 (Solida-Nrn. M9, M12) hielt Dr. med. C.___

fest, es gehe der Beschwerdeführerin subjektiv sehr gut, sie habe ein sehr

stabiles Gefühl. Nach längeren Anstrengungen bestünden noch leichte

Restschwellung abendlich anterolateral. Seit der Operation vom

18. Dezember 2013 habe die Beschwerdeführerin keine Distorsionstraumata

mehr erlitten. Am Morgen seien jedoch deutliche Anlaufbeschwerden mit Schmerzen

anterolateral im Bereich der Malleolengabel vorhanden, anamnestisch bestehe keine

Schwellung mehr.

8.6 Dem Austrittsbericht des Spitals

K.___ vom 19. März 2015 (Solida-Nr. M15.1) ist aufgrund der

Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 9. bis 13. März 2015 zu

entnehmen, dass am 10. März 2015 aufgrund des diagnostizierten anterolateralen

Weichteilmpingements des rechten OSG eine «arthroskopische anterolaterale

Adhäsiolyse und ventrale Teilsynovektomie des rechten OSG» durchgeführt worden

seien. Es bestehe ein komplikationsloser peri- und postoperativer Verlauf. Die

Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnissen

am 13. März 2015 nach Hause entlassen werden können. Es werde

Physiotherapie mit initial abschwellenden Massnahmen, Bewegungsübungen und

Kräftigung der langen Fussmuskulatur empfohlen. Teilbelastung rechts

20 – 30 kg bis zur gesicherten Wundheilung.

8.7 Dr. med. C.___ diagnostizierte im

Sprechstundenbericht vom 3. Juni 2016 (Solida-Nr. M19) u.a. einen

«hochgradigen Verdacht auf erneute posttraumatische fibulotarsale Instabilität

rechts nach Supinationstrauma im Sommer 2015». Es sei eine unveränderte

Situation vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe ein deutliches

Instabilitätsgefühl im Rückfuss, angeblich komme es immer wieder zu

Supinationstraumata, v.a. beim Gehen auf unebenem Boden. Verstärkt seien nun

Muskelschmerzen im Bereich der Peronei und der lateralen Achillessehneninsertion

als Ausdruck der Überlastung vorhanden. Im zwischenzeitlich durchgeführten MRI

des rechten OSG (vom 11. Mai 2016, vgl. Solida-Nr. M20) sei Folgendes

objektiviert worden: Rupturiertes Ligamentum fibulokalkaneare, Narbenplatte im

Bereiche des Ligamentums fibulotalare anterius, intaktes Ligamentum

fibulotalare posterius. Leichte beginnende degenerative Veränderungen im OSG

mit Verschmälerung der Knorpelschicht.

8.8 Es folgten mehrere

Verlaufskontrollen im Spital G.___: Dem Bericht vom 20. März 2017

(Solida-Nr. M25) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin noch über

mässig starke Schmerzen im Bereich des Sinus tarsi klage. Im Rahmen der

regelmässig besuchten Physiotherapie seien häufig verkrampfte Waden vorhanden.

Mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei die Beschwerdeführerin aktuell

am oberen Limit des Möglichen. Aufgrund einer Nervenirritation sei heute eine

Infiltration subcutan im Bereich des Sinus tarsi durchgeführt worden. Daraufhin

sei eine deutliche Schmerzregredienz eingetreten. Bei der Nachkontrolle vom

8. Mai 2017 (Solida-Nr. M26) habe die Beschwerdeführerin weiterhin

über starke Schmerzen im Sinne eines Anlaufschmerzes sowie nachts lokalisiert

über dem Sinus tarsi geklagt. Beim Bergaufgehen sei zudem ein Gefühl eines

ventralen Impingements vorhanden. Die Physiotherapie werde regelmässig besucht.

Bei der zuletzt durchgeführten Infiltration sei die Beschwerdeführerin für rund

zehn Tage beschwerdefrei gewesen. Aufgrund dessen sei von einem Sinus

tarsi-Syndrom auszugehen und ein Débridement durchzuführen. Am 16. Mai

2017 (Solida-Nr. M27) wurde im Spital G.___ sodann eine OSG-Arthroskopie

und ein ventrales Débridement der narbig verwachsenen Kapsel sowie eine

Ausräumung des Sinus tarsi rechts durchgeführt.

8.9 Aufgrund der Nachkontrolle der Beschwerdeführerin

im Spital G.___ geht aus dem Bericht vom 3. Juli 2017 (Solida-Nr. M29)

hervor, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über Schmerzen lateralseitig

im Bereich des rechten Sinus tarsi klage. Bezüglich der Stabilität des

Sprunggelenks sei sie mit dem postoperativen Ergebnis sehr zufrieden. Beurteilung

/ Procedere: Die Genesung nach einer solchen Operation beanspruche bis zu einem

Jahr Zeit, bis sich die Weichteile erholt hätten. Fortführen der intensiven

Physiotherapie zweimal wöchentlich. Bedarfsgerechte orale analgetische Therapie.

8.10 Im Sprechstundenbericht des

Spitals G.___ vom 6. November 2017 (Solida-Nr. M32) wurde dargelegt,

die Beschwerdeführerin berichte im Rahmen der klinischen Verlaufskontrolle rund

sechs Monate postoperativ über einen wechselhaften Verlauf seit der letzten

Konsultation im Juli 2017. Die Stabilität im rechten OSG sei gut, es bestünden

jedoch weiterhin deutliche Schmerzen antero-medial und -lateral mit

intermittierender, lateralseitiger Schwellung. Intermittierende Einnahme von

Celebrex und Irfen. Die Beschwerdeführerin schildere auch nächtliche Schmerzen.

Beurteilung / Procedere: Die Beschwerden würden am ehesten im Sinne

einer Neuropathie des Nervus suralis sowie im Sinne anfälliger Restvernarbungen

im Bereich des anterioren OSG interpretiert. Im Rahmen der heutigen

Sprechstunde sei eine Infiltration im Bereich des Nervus suralis mit

Lokalanästhetika erfolgt. In der Folge habe die Beschwerdeführerin über eine

vollständige Schmerzregredienz lateralseitig berichtet.

8.11 Am 14. Februar 2018

(Solida-Nr. M37.4) wurde im Spital G.___ eine OSG-Arthroskopie, ein

Débridement OSG anterior sowie eine Neurotomie am Nervus suralis rechts

durchgeführt. Es folgten mehrere Nachtkontrollen.

Im Rahmen der Kontrolle vom 26. März

2018 (Solida-Nr. M33) habe die Beschwerdeführerin noch über eine

ausgeprägte Restsymptomatik berichtet. Die Empfindlichkeit im Bereich der

lateralen OP-Narbe sei regredient, jedoch bestünden noch plötzlich auftretende

ausstrahlende Beschwerden in den lateralen Fussrand. Physio-therapie werde

regelmässig fortgeführt, insgesamt bestehe eine langsam rückläufige

Symptomatik. Der weitere Verlauf sei abzuwarten, die Physiotherapie und

insbesondere die Desensibilisierungsmassnahmen sollten fortgeführt werden. Es

sei davon auszugehen, dass ein relevanter Teil der Beschwerden auf das Narbendébridement

im ventralen OSG zurückzuführen sei. Es zeige sich eine gute Beweglichkeit im

OSG. Diese sollte unbedingt erhalten und möglichst weiter verbessert werden. Bis

1. April 2018 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, anschliessend eine solche

von 100 %.

Im Sprechstundenbericht vom 30. April

2019 (Solida-Nr. M39) wurde festgehalten, die elektrisierenden Beschwerden

im Bereich des äusseren OSG rechts seien mittlerweile regredient. Im

Vordergrund stünden nach wie vor Anlaufschmerzen sowie vor allem nächtliche

Ruheschmerzen im Sprunggelenk. Die Beschwerdeführerin müsse den Fuss dann

bewegen, hierauf komme es zu einer Besserung der Beschwerden. Im Alltag sei sie

stark eingeschränkt, sie müsse täglich Analgetika (Celebrex, bei Bedarf

Flector- und Neurodol-Pflaster) einnehmen. Es erfolge nach wie vor regelmässig Physiotherapie

bzgl. des Rückens und des Fusses. Die Beschwerdeführerin sei im Büro zu 100 %

arbeitsfähig. Als Korrelat für die von der Beschwerdeführerin geschilderten

Beschwerden zeigten sich im Rahmen der Röntgenaufnahmen vom Oktober 2018

beginnende degenerative Veränderungen am medialen Malleolus sowie am Talus.

Aktuell möchte die Beschwerdeführerin jedoch keine weitere bildgebende

Abklärung, eine Operation komme für sie ebenfalls nicht in Frage. Es werde eine

erneute physiotherapeutische Verordnung ausgestellt und Bruten, Neurodol und

Flector-Plaster rezeptiert. Keine Arbeitsunfähigkeit.

8.12 Dr. med. F.___, Allgemeine Innere

Medizin FMH, Facharzt Vertrauensarzt SGV, hielt in seiner «versicherungsmedizinischen

Stellungnahme» vom 20. Mai 2019 (Solida-Nr. M41) u.a. fest, aufgrund

der vorliegenden medizinischen Unterlagen seien die geltend gemachten

Gesundheitsschädigungen überwiegend wahrscheinlich kausal zum Ereignis vom 5. Juni

2013 (recte: 3. Juli 2013) zu klassifizieren. Es habe ein Vorzustand mit

Status nach Gelenkstoilette 2010 bestanden. Das Ereignis vom 5. Juni 2013

(recte: 3. Juli 2013) habe zu einem Dauerschaden geführt. Der Vorzustand

werde nicht mehr erreicht. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei die

Medikation (Sportusal-Spray und Celebrex) überwiegend wahrscheinlich kausal zum

Ereignis vom 5. Juni 2013 (recte: 3. Juli 2013) zu klassifizieren.

Die Medikation unterstütze die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Darunter

sei sie 100 % arbeitsfähig. Es seien keine weiteren medizinischen

Massnahmen notwendig. Aufgrund der Restbeschwerden der Beschwerdeführerin sei

die Schmerztherapie lokal und systemisch mit Sportusal-Spray und Celebrex

angemessen und notwendig. Eine weitere namhafte Verbesserung sei unwahrscheinlich.

Das Ereignis vom 3. Juli 2013 habe zu einem Dauerschaden geführt. Trotz

verschiedener operativer Eingriffe resultiere ein Dauerschaden. Es bestehe ein

chronisches Schmerzsyndrom. Eine namhafte Verbesserung sei nicht mehr

dokumentiert. Ein erneuter Eingriff sei wenig zielführend, insbesondere da

keine relevante Instabilität mehr bestehe und auch keine relevanten

degenerativen Veränderungen. Es sei eine Integritätsentschädigung geschuldet,

da die Beschwerden und die Einschränkungen der Beschwerdeführerin erheblich

seien. Der Integritätsschaden betrage gemäss Glieder-Tabelle 1 Suva 5 %.

8.13 Die Physiotherapeutin L.___ hielt

im Bericht vom 7. Juli 2019 (Solida-Nr. M44) fest, aktuell leide die

Beschwerdeführerin an arthrogenen Schmerzen im OSG sowie an neuropathischen Schmerzen

in der Wade und im Bereich der Malleolen. Die therapeutischen Massnahmen bezüglich

des OSG seien stark von der aktuellen Schmerzsituation abhängig. Sei der Schmerz

zu gross, seien Achsentraining und Fussgymnastik nur stark eingeschränkt durchführbar.

Erneut zeige sich ein deutlicher Hinkmechanismus und damit verbundene

progrediente Rückenschmerzen. Das Ziel der Physiotherapie (kombiniert mit

Chiropraktik) sei dieser Schonhaltung und Fehlbelastung entgegenzuwirken.

Ebenso wichtig sei eine weiterführende Therapie zur Stabilisierung und

Beweglichkeitserhaltung des OSG.

8.14 Im Sprechstundenbericht des

Spitals G.___ vom 26. Juli 2019 (Solida-Nr. M45) wurde festgehalten,

dass die Beschwerdeführerin seitens der elektrisierenden Beschwerden im Bereich

des äusseren OSG rechts recht zufrieden sei. Sie verspüre minimale Beschwerden,

wenn ein Schlag auf die Zugangsnarbe komme, ansonsten sei sie beschwerdefrei.

Für die Beschwerdeführerin stünden die Anlaufschmerzen sowie nächtliche

Ruheschmerzen im Sprunggelenk weiterhin im Vordergrund. Analgetika würden

aktuell weiterhin noch täglich eingenommen (vor allem Celebrex und bei Bedarf

Flector und Neurodol-Pflaster). Physiotherapie werde regelmässig besucht. Beurteilung / Procedere:

Am medialen Malleolus zeige sich in den Bildern von 2018 weiterhin eine kleine

osteophytäre Ausziehung, was die Druckdolenzen in diesem Bereich gut erkläre.

Tendenziell wäre chirurgisch noch ein Verbesserungspotential möglich. Die

Beschwerdeführerin wünsche jedoch aktuell kein operatives Vorgehen und keine

weiteren Abklärungen. Sie werde sich bei Bedarf erneut melden. Ein letztes

Physiotherapierezept sei ausgehändigt worden. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit

attestiert worden.

8.15 Dr. H.___, Chiropraktorin

SCG / ECU, bestätigte mit Schreiben vom 23. August 2019 (Solida-Nr. M43),

dass die Beschwerdeführerin aufgrund von rezidivierenden Lumbalgien,

Zervikalgien und zervikogenen Kopfschmerzen seit mehreren Jahren sporadisch in

Behandlung sei. Es habe beobachtet werden können, dass die Beschwerden in der Wirbelsäule

sichtlich häufiger und intensiver geworden seien. Es scheine, dass durch das

Schonverhalten vom Fuss her die Wirbelsäule doch sehr negativ beeinflusst

werde. Ebenfalls seien Verspannungen und Kopfschmerzattacken in der HWS von der

Intensität und Frequenz her deutlich höher geworden.

8.16 In der «versicherungsmedizinischen

Stellungnahme» vom 29. Mai 2020 (Solida-Nr. M46) führte Dr. med. F.___

aus, die geltend gemachten Rückenbeschwerden seien nur möglich kausal oder

teilkausal zum Ereignis vom 5. Juni 2013 (recte: 3. Juli 2013). Der

Sprechstundenbericht vom 26. Juni 2019 (recte: 26. Juli 2019),

welcher nun nachgereicht worden sei, zeige, dass keine namhafte Verbesserung

mehr zu erwarten und der Endzustand im Mai 2019 erreicht worden sei. Lokal

Sportusal-Spray und Analgetika per os seien zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit bei

Bedarf notwendig. Ansonsten seien keine zusätzlichen Massnahmen einer

Dauertherapie notwendig.

9. Es ist nachfolgend auf die

Einschätzungen von Dr. med. F.___ in den «versicherungsmedizinischen Stellungnahmen»

vom 20. Mai 2019 und 29. Mai 2020 (vgl. E. II. 8.12 und

8.16 hiervor) einzugehen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin im

Einsprache-Entscheid vom 17. Februar 2022 (A.S. 1 ff.) aus

medizinischer Sicht im Wesentlichen stützt:

9.1 Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Wenn aber auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f., 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135

V 465 E. 4.4 S. 470).

9.2 Dr. med. F.___ ist fachlich

kompetent, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die

Unfallkausalität zu beurteilen. Er verfügt nicht nur über einen Facharzttitel

der Allgemeinen Inneren Medizin, sondern ist nach seiner Funktion und

beruflichen Stellung als FA Vertrauensarzt SGV (Schweizerische Gesellschaft der

Vertrauens- und Versicherungsärzte) Facharzt im Bereich der Unfallmedizin. Dr.

med. F.___ hat in seinen Stellungnahmen vom 20. Mai 2019 und 29. Mai

2020 reine Aktenbeurteilungen vorgenommen. Solche können beweiskräftig sein,

wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die

fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten

Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2021

vom 19. Januar 2022 E. 3.2 mit Hinweis). So verhält es sich hier,

denn die Situation am rechten Fuss sowie der Verlauf sind durch medizinische Berichte

über bildgebende und klinische Untersuchungen umfassend dokumentiert. So

präsentierte sich aufgrund der medizinischen Akten ein lückenloser Befund und

der medizinische Sachverhalt stand fest. Die Beschwerdeführerin vermag daher

mit ihrem Vorbringen, wonach der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sei,

da sie nie gutachterlich abgeklärt worden sei, nicht zu überzeugen (A.S. 17).

Aufgrund der durch die

Beschwerdegegnerin vorgelegten Fragen hatte sich Dr. med. F.___ in seiner

versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 20. Mai 2019 dazu zu äussern,

ob die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen und die Medikation

(Sportusal-Spray und Celebrex) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das

Unfallereignis vom 3. Juli 2013 zurückzuführen bzw. unfallkausal seien. Weiter

wurde er gefragt, ob eine Behandlung unfallbedingt notwendig sei und ob von

weiteren Behandlungen noch eine namhafte Verbesserung erwartet werden könne. Die

versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 20. Mai 2019 ist mit Blick auf

die Vorakten und den dokumentierten Verlauf ausreichend, schlüssig und

inhaltlich nachvollziehbar. So kommt der Vertrauensarzt Dr. med. F.___ darin zum

Schluss, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die geltend

gemachten Gesundheitsschädigungen als überwiegend wahrscheinlich kausal zum

Ereignis vom 3. Juli 2013 zu klassifizieren seien. Dieses habe zu einem

Dauerschaden geführt, wobei der Vorzustand mit Status nach Gelenkstoilette 2010

nicht mehr erreicht werde. Diese vertrauensärztlichen Einschätzungen lassen

sich aufgrund der vorangehenden ärztlichen Berichte nachvollziehen: Aus diesen

geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem

Unfallereignis vom 3. Juli 2013 im Wesentlichen unter Beeinträchtigungen

im Bereich des rechten Fusses / OSG leidet. So stellte Dr. med. C.___

bereits im Bericht vom 22. Oktober 2013 (vgl. E. II. 8.1

hiervor) die Diagnose eines «hochgradigen Verdachts auf eine posttraumatische

fibulotarsale Instabilität rechts», die er sodann im Bericht vom 18. November

2013 (vgl. E. II. 8.2 hiervor) als «fibulotarsale Instabilität rechts»

bestätigte. Trotz der in der Folge durchgeführten operativen Eingriffe vom

18. Dezember 2013, 10. März 2015, 21. Dezember 2016,

16. Mai 2017 und 14. Februar 2018 (vgl. E. II. 8.3, 8.6, 8.8, 8.11

hiervor und Solida-Nr. M24), der Infiltrationen vom 20. März 2017 und

6. November 2017 (vgl. E. II. 8.8, 8.10 hiervor), der

Einnahme / Anwendung von Medikamenten (vgl. E. II. 8.4,

8.6, 8.8, 8.11, 8.11, 8.14 hiervor) und der durchgeführten Physiotherapien

(vgl. E. II. 8.4, 8.6, 8.8, 8.9, 8.11 hiervor), war die

Beschwerdeführerin nie über einen längeren Zeitraum hinweg beschwerdefrei. So

wird bspw. der von Dr. med. C.___ in den Berichten vom 27. Juni und

23. Dezember 2014 (vgl. E. II. 8.5 hiervor) festgestellte

deutliche Anlaufschmerz am Morgen im Rahmen der Verlaufskontrolle im Spital G.___

vom 8. Mai 2017 (vgl. E. II. 8.8 hiervor) und anlässlich der Sprechstunde

vom 30. April 2019 (vgl. E. II. 8.11 hiervor) beschrieben. Ähnlich verhält

es sich mit dem im Bericht der Sprechstunde vom 30. April 2019 (vgl.

E. II. 8.11 hiervor) ebenfalls dokumentierten nächtlichen

Ruheschmerz, der von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Sprechstunde

vom 6. November 2017 beklagt worden ist (vgl. E. II. 8.10 hiervor). Es ist

daher in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, dass Dr. med. F.___ in seiner

versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 20. Mai 2019 (vgl. E. II. 8.12

hiervor) davon ausgeht, dass bei der Beschwerdeführerin ein Dauerschaden im Sinn

eines chronischen Schmerzsyndromes resultiere.

Aus den vorliegenden Akten erhellt

zudem, dass sich bereits in der Kindheit der Beschwerdeführerin ein

Unfallgeschehen im Sinn eines Fenstersturzes mit axialem Stauchungstrauma der

Wirbelsäule sowie Verletzung der linken Hüfte (Solida-Nrn. M45, M39)

ereignet hat und daher im Jahr 2010 nach rezidivierenden Supinationstraumen eine

arthroskopische Gelenkstoilette am rechten oberen Sprunggelenk durchgeführt

wurde (vgl. E. II. 8.1 hiervor; Solida-Nrn. M4, M6, M15). Deshalb

überzeugt die Einschätzung des Vertrauensarztes, wonach bei der

Beschwerdeführerin ein Vorzustand mit Status nach Gelenkstoilette 2010 bestehe (vgl.

E. II. 8.12 hiervor).

Auch die weitere Einschätzung von Dr.

med. F.___, wonach bis jetzt keine relevanten degenerativen Veränderungen

infolge des Ereignisses vom 3. Juli 2013 nachgewiesen worden seien

(Solida-Nr. M41.3), lässt sich aufgrund der Vorakten nachvollziehen. So

wurden anlässlich der MRI Arthrographie OSG rechts vom 12. Januar 2015

(Solida-Nr. M11) «nur kleine beginnende degenerative Veränderungen an der

tibialen Gelenkfläche ventral» festgestellt und die bei der MRI OSG rechts vom

11. Mai 2016 (Solida-Nr. M20) objektivierten, bereits beginnenden

degenerativen OSG-Veränderungen mit zum Teil verschmälerter Knorpelschicht

wurden durch Dr. med. C.___ im Sprechstundenbericht vom 3. Juni 2016

(vgl. E. II. 8.7 hiervor) als «leichte beginnende degenerative Veränderungen im

OSG mit Verschmälerung der Knorpelschicht» qualifiziert.

9.3 Nachfolgend ist auf die gegen

die versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. F.___ vom

20. Mai 2019 gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen:

Die Beschwerdeführerin stellt sich zum

einen auf den Standpunkt, Dr. med. F.___ habe nicht die gesamten Akten studiert

(A.S. 18). Da sich Dr. med. F.___ im Rahmen seiner beiden versicherungsmedizinischen

Stellungnahmen vom 20. Mai 2019 und 29. Mai 2020 mit den

medizinischen Vorakten auseinandergesetzt hat, kann davon ausgegangen werden,

dass ihm diese bekannt waren. Seine Einschätzungen beruhen somit auf der

Kenntnis der medizinischen Vorakten. Daran vermag das weitere Vorbringen der

Beschwerdeführerin, wonach sich in den Stellungnahmen von Dr. med. F.___ keine

Auflistung der medizinischen Berichte finde und der medizinische Sachverhalt

nur sehr summarisch wiedergegeben werde (A.S. 18), nichts zu ändern. So

hat sich ein Gutachter im Rahmen seiner eigenen Beurteilung mit den

wesentlichen Vorakten zu befassen, soweit die betreffenden Stellungnahmen –

abhängig von ihrem Entstehungskontext – hinreichend substantiiert und nicht

unter einem anderen Aspekt offenkundig vernachlässigbar sind. Dass und

inwiefern der Sachverständige die Vorakten bei der Untersuchung in seine

Überlegungen einbezieht, muss im Text des Gutachtens zum Ausdruck kommen (BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270). Dr. med. F.___ hat die zur Beurteilung

der durch die Beschwerdegegnerin formulierten Fragen notwendigen und

wesentlichen medizinischen Vorakten in seinen versicherungsmedizinischen Stellungnahmen

aufgeführt und miteinbezogen. Es ist daher nicht einzusehen und wird durch die

Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, mit welchen medizinischen Akten er sich

weiter hätte auseinandersetzen müssen. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die

weitere Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sich Dr. med. F.___ nicht mit

den bildgebenden Befunden auseinandergesetzt habe. Sofern Dr. med. F.___ eine

Auseinandersetzung mit den bildgebenden Befunden als notwendig erachtet und für

die Beantwortung der Fragestellungen der Beschwerdegegnerin auch als erforderlich

angesehen hätte, ist davon auszugehen, dass er auf die durchgeführten

bildgebenden Abklärungen sowie die entsprechenden Ergebnisse eingegangen wäre. Im

vorliegenden Fall bestehen jedoch keine entsprechenden Anhaltspunkte. Auch die

Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, mit welchen bildgebenden Verfahren

sich Dr. med. F.___ konkret hätte auseinandersetzen müssen.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin

vermögen den Beweiswert der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom Dr.

med. F.___ vom 20. Mai 2019 nicht in Zweifel zu ziehen. Diese ist somit grundsätzlich

beweiswertig.

9.4 Es ist zu prüfen, ob der

Beweiswert der versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom

20. Mai 2019 durch die nachfolgend verfassten medizinischen Berichte

allenfalls geschmälert wird. Diesbezüglich ist auch die zweite

versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 29. Mai

2020 (vgl. E. II. 8.16 hiervor) miteinzubeziehen.

9.4.1 Eingehend auf die Einschätzung

der Physiotherapeutin L.___ im Bericht vom 7. Juli 2019 (vgl. E. II. 8.13

hiervor), wonach sich ein deutlicher Hinkmechanismus zeige, mit dem

progrediente Rückenschmerzen verbunden seien, führte Dr. med. F.___ in

seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2020 (vgl. E. II. 8.16 hiervor) aus, dass

die Wirbelsäule beim Ereignis vom 3. Juli 2013 nicht objektiv verletzt

worden sei, jedoch ein Status nach einem Fenstersturz als Kleinkind mit axialem

Stauchungstrauma der Wirbelsäule und Verletzung der linken Hüfte bestehe. Diese

Ausführungen sind – wie bereits oben dargelegt (vgl. E. II. 9.2 hiervor) –

korrekt: So wurde unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 3. Juli 2013 mit

Abknicken des rechten Fusses weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung an der

Wirbelsäule der Beschwerdeführerin beschrieben (vgl. E. II. 8.1 f.

hiervor) noch wurde eine solche durch die Beschwerdeführerin zeitnah zum

Unfallereignis beklagt. Jedenfalls sind in den vorliegenden Akten keine

entsprechenden Hinweise dokumentiert. Demgegenüber erhellt aus den

medizinischen Vorakten, dass die Beschwerdeführerin als Kleinkind einen

Fenstersturz mit axialem Stauchungstrauma der Wirbelsäule sowie Verletzung der

linken Hüfte erlitten hat (Solida-Nrn. M45, M39). Eine Schmälerung des

Beweiswertes der versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom

20. Mai 2019 durch den Bericht der Physiotherapeutin I.___ vom

7. Juli 2019 ist nicht ersichtlich.

9.4.2 Im Sprechstundenbericht des

Spitals G.___ vom 26. Juli 2019 (vgl. E. II. 8.14 hiervor) wird bestätigt,

dass bei der Beschwerdeführerin die Anlaufschmerzen und die nächtlichen

Ruheschmerzen im Sprunggelenk weiterhin im Vordergrund stünden und sie

weiterhin täglich Analgetika einnehme und regelmässig die Physiotherapie

besuche. Eine namhafte Verbesserung der gesundheitlichen Situation lässt sich

aus diesem Bericht somit nicht entnehmen. So stimmen die erhobenen Befunde am

rechten Fuss (Reizlose Operationsnarben. Positives Hoffmann-Tinel-Zeichen über

der lateralen Narbe am OSG im distalen Bereich. Perimalleolär Druckdolenz,

medial > als lateral. Schmerzangabe bei endgradiger Dorsalextension und

Plantarflexion, ansonsten ist das OSG frei beweglich.) exakt mit den im zuletzt

verfassten Sprechstundenbericht des Spitals G.___ vom 30. April 2019 (vgl.

E. II. 8.11 hiervor) objektivierten Befunden überein. Es kann daher der

Einschätzung von Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2020

(vgl. E. II. 8.16 hiervor) gefolgt werden, wonach in der klinischen

Untersuchung keine relevanten neuen Befunde erhoben worden seien. Somit vermag

der Sprechstundenbericht des Spitals G.___ den Beweiswert der

versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 20. Mai

2019 nicht zu schmälern.

9.4.3 Im relativ kurz ausgefallenen

Schreiben vom 23. August 2019 (vgl. E. II. 8.15 hiervor) hielt die

Chiropraktorin Dr. H.___ im Wesentlichen fest, es «scheine», dass durch das

Schonverhalten vom Fuss her die Wirbelsäule negativ beeinflusst werde. Dieser

Wortlaut lässt indes nicht auf einen zweifellos gesicherten Zusammenhang

zwischen den Beschwerden an der Wirbelsäule und dem Schonverhalten im Fuss

schliessen. So wird der bloss mögliche Zusammenhang auch nicht durch ärztliche Diagnosestellungen

oder Befunderhebungen untermauert. Ausserdem setzt sich die behandelnde

Chiropraktorin in Bezug auf die Wirbelsäule auch nicht mit dem Unfallgeschehen

in der Kindheit der Beschwerdeführerin auseinander. Dieses Schreiben vermag

somit den Beweiswert der versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. F.___

vom 20. Mai 2019 nicht in Frage zu stellen.

9.4.4 Die nach dem Sprechstundenbericht

vom 20. Mai 2019 verfassten medizinischen Akten vermögen somit an dessen

Beweiswert keine auch nur geringen Zweifel hervorzurufen. Den beiden

versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. F.___ vom 20. Mai

2019 und 29. Mai 2020 kommt somit der volle Beweiswert zu. Es ist daher nicht

zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einsprache-Entscheid vom

17. Februar 2022 (A.S. 1 ff.) auf diese abgestellt hat und vom

Erreichen des medizinischen Endzustandes im Mai 2019 ausgegangen ist. Dasselbe

gilt für die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit. So hielt Dr. med. F.___ in

seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2019 fest, die Beschwerdeführerin sei zu

100 % arbeitsfähig und es seien keine weiteren medizinischen Massnahmen

notwendig. Dies wird durch den nachfolgend verfassten Bericht des Spitals G.___

vom 26. Juli 2019 bestätigt. So wird in diesem lediglich von einem «tendenziell

noch möglichen chirurgischen Verbesserungspotenzial» gesprochen und zugleich

festgehalten, dass die Beschwerdeführerin jedoch aktuell weder ein operatives

Vorgehen noch weitere Abklärungen wünsche. Daraus lässt sich folgern, dass ein erneuter

operativer Eingriff nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer

namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen

würde. Da die Beschwerdeführerin im Übrigen und nach Einschätzung der

behandelnden Ärzte aus unfallkausaler Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit wieder

voll arbeitsfähig ist (vgl. E. II. 8.11 und 8.14 hiervor), erweist sich das

Festsetzen des medizinischen Endzustandes per Mai 2019 als schlüssig und

nachvollziehbar.

10. Zusammenfassend ist gestützt auf

die versicherungsmedizinischen Stellungahmen von Dr. med. F.___ vom

20. Mai 2019 und 29. Mai 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen der

Beschwerdeführerin am OSG rechts als kausal zum Unfallereignis vom 3. Juli

2013 zu klassifizieren sind und dieses Unfallereignis bei der

Beschwerdeführerin letztlich zu einem Dauerschaden mit Restbeschwerden (chronisches

Schmerzsyndrom) geführt hat. Es liegen keine Arztberichte vor, welche dieser – unbestritten

gebliebenen – Kausalitätsbeurteilung entgegenstehen. Weiter ist auch mit Blick

auf die übrige Aktenlage davon auszugehen, dass der Zeitpunkt für den

Fallabschluss spätestens im Mai 2019 erreicht war und unter Berücksichtigung

der unfallkausalen Beeinträchtigungen eine volle Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit bestand. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass von

weiteren Sachverhaltsabklärungen – wie von der durch die Beschwerdeführerin

geforderten orthopädischen Begutachtung (vgl. E. I. 2 Ziff. 1

hiervor) – keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Es ist

daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne einer

antizipierten Beweiswürdigung davon abgesehen hat (BGE 122 V 157 E. 1d

S. 162).

11. Aufgrund des im Mai 2019

erreichten medizinischen Endzustandes (vgl. E. II. 9.4.4 hiervor) und

des bei der Beschwerdeführerin eingetretenen Dauerschadens (chronisches

Schmerzsyndrom) ist nachfolgend der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung

zu prüfen.

11.1 Laut Art. 24 Abs. 1 UVG

hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen

oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird laut

Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt (Satz 1);

sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten

Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des

Integritätsschadens abgestuft (Satz 2). Art. 25 Abs. 2 UVG beauftragt

den Bundesrat, die Bemessung der Entschädigung zu regeln. Gestützt darauf wurde

Art. 36 UVV erlassen.

11.2 Ein Integritätsschaden gilt als

dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder

psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark

beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 36 Abs. 2

UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des

Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht

abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a S. 219) häufig vorkommende

und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die im Anhang 3 zur UVV

genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem

angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes

(Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht

aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert

abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).

11.3 Die medizinische Abteilung der

Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere

Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet

(Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen

1 – 16, mit seitherigen Anpassungen, abrufbar unter www.suva.ch).

Diese von der Verwaltung erarbeiteten Tabellen sind, soweit sie Richtwerte

enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet

werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a

S. 157 mit Hinweis). Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala

in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss

Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen

Schäden vorzunehmen (BGE 116 V 156 E. 3.1 S. 157, 113 V 218 E. 3

S. 219, 124 V 29 E. 1a – c S. 31 f.).

11.4 In seinen beweiswertigen versicherungsmedizinischen

Stellungnahmen vom 20. Mai 2019 und 29. Mai 2020 (vgl. E. II. 8.12

und 8.16 hiervor) bezifferte der Vertrauensarzt Dr. med. F.___ den

Integritätsschaden der Beschwerdeführerin gemäss Glieder-Tabelle 1 Suva (recte:

Tabelle 2 «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren

Extremitäten») auf 5 %. Gemäss Dr. med. F.___ resultiere im Vergleich bei

einem völlig versteiften Sprunggelenk ein Integritätsschaden von 15 %. Die

Beschwerdeführerin weise im Sprunggelenk jedoch eine freie Beweglichkeit auf.

Eine vollständige Nervenlähmung des Peroneus führe zu einem Schaden von

10 %. Folglich sei es korrekt, schmerzbedingt ein Integritätsschaden mit

5 % zu bemessen. Die Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel. Die

Akten enthalten keine dieser Einschätzung widersprechenden ärztlichen Stellungnahmen.

Die Beurteilung von Dr. F.___ wird vielmehr durch die Feststellungen im Sprechstundenbericht

des Spitals G.___ vom 26. Juli 2019 (vgl. E. II. 8.14 hiervor) gestützt.

So werden in diesem u.a. minimale Beschwerden beschrieben, wenn ein Schlag auf

die Zugangsnarbe komme. Ansonsten sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei. Im

Rahmen der Befunderhebung wurde auf eine Schmerzangabe bei endgradiger Dorsalextension

und Plantarflexion hingewiesen. Ansonsten sei das OSG frei beweglich. Aufgrund dieser

leichtgradigen Beschwerden im OSG ohne Bewegungseinschränkungen besteht kein

Anlass auf eine höhere, als die von Dr. med. F.___ auf 5 % bezifferte

Integritätsentschädigung. Daran vermag auch das Vorbringen der

Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach Dr. med. F.___ die bereits eingetretene

Arthrosebildung bzw. sekundäre Schäden nicht berücksichtigt habe (A.S. 19).

So hielt Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2020 explizit

fest, es gebe keine relevanten degenerativen Veränderungen

(Solida-Nr. M41.3). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass von Dr.

med. F.___ nicht berücksichtigt worden sei, welche zusätzlichen

Verschlimmerungen voraussichtlich noch eintreten würden (A.S. 19), erweist

sich als unbegründet. Es liegt keine gesicherte prognostische Entwicklung vor,

welche gestatten würde, eine höhere Integritätsentschädigung zu rechtfertigen.

Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt

nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2008 vom 4. Juli 2008

E. 4.2).

12. Der Einsprache-Entscheid der

Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2022 ist korrekt. Die dagegen erhobene

Beschwerde vom 21. März 2022 ist abzuweisen.

13. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

14. Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng