VSBES.2022.54
Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht
17. Mai 2022Deutsch8 min
[Akten des Departements] 13). Am 2. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin
Source so.ch
Urteil vom 17. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern,
Ambassadorenhof, 4500 Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Befreiung
von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht (Einspracheentscheid
vom 28. Februar 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die niederländische
Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist in der Schweiz […]
erwerbstätig, hat ihren Wohnsitz jedoch in den Niederlanden und ist als
Grenzgängerin in der Schweiz gemeldet (Grenzgängerbewilligung G; vgl. AD-Nr.
[Akten des Departements] 13). Am 2. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin
beim Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn ein Gesuch um Befreiung
von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz für sich und
ihre ebenfalls in den Niederlanden wohnhafte Tochter ein (AD-Nr. 4). Das
Departement des Innern des Kantons Solothurn lehnte dieses Gesuch mit Verfügung
vom 27. Juli 2021 (AD-Nr. 3) ab. Auf die dagegen am 24. Oktober 2021 erhobene
Einsprache (AD-Nr. 2) trat das Departement aufgrund verpasster Einsprachefrist
mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) nicht
ein.
2. Dagegen erhebt die
Beschwerdeführerin beim Amt für soziale Sicherheit am 17. März 2022 (Datum
Postaufgabe) Beschwerde (A.S. 4), welche vom Amt zuständigkeitshalber an das
Versicherungsgericht weitergeleitet wird. In der Beschwerde verlangt die
Beschwerdeführerin sinngemäss, sie und ihre Tochter seien von der
Krankenversicherungspflicht nach KVG zu befreien.
3. Mit Eingabe 11. April 2022
(A.S. 9) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Stellungnahme und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zwar wurde der vorliegend
angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2022 mit der falschen
Rechtsmittelbelehrung versehen. So wurde darin festgehalten, es könne dagegen
innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Departement des Innern, Gesundheitsamt,
Einsprache erhoben werden. Stattdessen hätte die Rechtsmittelbelehrung als Beschwerdeinstanz
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nennen müssen (vgl. Art. 56 Abs.
1.
i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG). Es entspricht einem prozessualen, aus Treu und
Glauben abgeleiteten Grundsatz, dass den Parteien aus einer falsche
Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen («falsa demonstratio non
nocet»; vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.) und eine Frist auch als
eingehalten gilt, wenn die Eingabe bei einer unzuständigen Behörde erfolgt
(vgl. § 6 und § 9 Abs. 2 VRG). Da die Beschwerdeführerin innert der 30-tägigen
Frist Beschwerde beim Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn erhoben
und das Gesundheitsamt die Beschwerde zuständigkeitshalber an das
Versicherungsgericht weitergeleitet hat, gereichte der Beschwerdeführerin die
falsche Rechtsmittelbelehrung nicht zum Nachteil. Somit besteht kein Anlass,
den Einspracheentscheid aus diesem Grund aufzuheben.
3.
Gegen Verfügungen kann
innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden
(Art. 52 Abs. 1 ATSG). Aus den Akten ist zwar nicht ersichtlich, wann die
Verfügung vom 27. Juli 2021 der Beschwerdeführerin zuging. Jedoch besteht aufgrund
des langen Zeitraums zwischen Erlass der Verfügung vom 27. Juli 2021 und der
Einspracheerhebung vom 24. Oktober 2021 kein Zweifel und wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht bestritten, dass mit der Einsprache vom 24. Oktober 2021 (AD-Nr. 2)
Dispositiv
die 30-tägige Rechtsmittelfrist verpasst wurde. Demnach ist es grundsätzlich nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28.
Februar 2022 auf die Einsprache nicht eintrat.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht
jedoch geltend, sie habe die Verfügung vom 27. Juli 2021 nicht richtig
gelesen und diese so verstanden, dass ihr die Befreiung von der obligatorischen
Krankenversicherungspflicht bewilligt worden sei. Erst als ihr die Gemeinde […]
ein Schreiben habe zukommen lassen, in welchem diese sie um Bekanntgabe ihrer
schweizerischen Versicherung gebeten habe, habe sie ihren Fehler bemerkt. Da
sei die Frist schon abgelaufen gewesen. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob
die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 41 ATSG unverschuldet davon abgehalten
worden ist, innert Frist zu handeln.
4.2 Ist die einsprechende Person
oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu
handeln, so wird diese auf Gesuch hin wieder hergestellt, sofern sie unter
Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht
und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdeführerin nicht explizit die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist
verlangt. Sie macht aber erstmals in der vorliegenden Beschwerde vom 17. März
2022 geltend, sie habe die Verfügung vom 27. Juli 2021 nicht richtig gelesen
und diese so verstanden, dass ihr die Befreiung von der obligatorischen
Krankenversicherungspflicht bewilligt worden sei. Der Wegfall des potentiellen
Hindernisses – nämlich die Unkenntnis des korrekten Inhalts der Verfügung vom
27. Juli 2021 – ist gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin
bereits mit dem Erhalt des Schreibens der Gemeinde […] anzunehmen (s. E. II. 4.1
hiervor). Zwar wird von der Beschwerdeführerin nicht angegeben, wann sie dieses
Schreiben angegeben hat. Aufgrund des Verfahrensablaufs ist aber davon
auszugehen, dass sie das Schreiben vor der verspätet erhobenen Einsprache vom
24. Oktober 2021 erhalten haben muss. Damit ist das erstmals mit Beschwerde vom
17. März 2022 gestellte sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Frist nicht
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden, weshalb auf
dieses Gesuch nicht einzutreten ist.
4.3 Selbst wenn auf das vorliegende
Gesuch um Wiederherstellung der Frist eingetreten werden könnte, müsste dieses
Gesuch abgewiesen werden, wie nachfolgend darzulegen ist.
4.3.1 Bei der Fristwiederherstellung
handelt es sich um einen speziellen Rechtsbehelf, der im
Sozialversicherungsverfahren in Art. 41 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG geregelt
ist. Zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsbegehrens ist jene
Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte
Parteihandlung respektive Rechtsvorkehr entscheiden muss (PATRICIA EGLI, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2016, Art. 24 N. 6). Da das Versicherungsgericht im Hauptverfahren zuständig
ist, ist es auch für die Behandlung des vorliegenden
Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig.
4.3.2 Art. 41 ATSG lässt die
Fristwiederherstellung nur zu, wenn ein Verschulden am Versäumnis nicht besteht
(«unverschuldeterweise»). Die Hinderung kann auf einen objektiven oder auf
einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn
es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem
Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren
(KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 1998, N 345). Zur Frage,
unter welchen Voraussetzungen eine Fristwiederherstellung zulässig ist, besteht
eine reichhaltige Rechtsprechung. Eine Wiederherstellung wurde etwa zugelassen
bei schweren Krankheiten (Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2007,
8C_464/2007; BGE 112 V 255), bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite
nicht ohne Weiteres absehbar war (Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2006,
U 435/05; SVR 1998 UV Nr. 10) oder in engen Grenzen bei sprachlichen
Schwierigkeiten (LGVE 1977 II Nr. 52), bei Unglücks- oder Todesfall in der
Familie, Militärdienst und nicht voraussehbarer Landesabwesenheit, aber auch
weitere in der Regel subjektive Gründe, welche die objektiv nicht
unausweichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen. Eine
Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der
Frist nicht völlig ausschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2006,
7B.221/2005; BGE 112 V 256).
Überdies können auch subjektive Umstände
eine Wiederherstellung rechtfertigen. Vorwerfbar ist in diesen Fällen eine
Säumnis, wenn es der Pflichtige an der zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen
lassen. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf
ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet kann
ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der
Partei respektive der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, welche
der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer
Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten.
4.3.3 Vorliegend ist nicht von einem unverschuldeten
Hindernis auszugehen. Im Dispositiv der Verfügung vom 27. Juli 2021 wurde
unmissverständlich festgehalten, dass dem Gesuch um Ausnahme von der
Krankenversicherungspflicht bis 31. Oktober 2021 stattgegeben werde (Ziff. 5.2
des Dispositivs), die Beschwerdeführerin und ihre Tochter aber aufgefordert
würden, sich ab 1. November 2021 umgehend einer in der Schweiz anerkannten
Krankenversicherung nach KVG anzuschliessen (Ziff. 5.4 des Dispositivs). Wie
die Beschwerdeführerin denn auch selber einräumt, hat sie die Verfügung nicht
richtig gelesen. Damit hat es ihr an der zumutbaren Aufmerksamkeit gefehlt. Des
Weiteren kann vorliegend auch nicht von sprachlichen Schwierigkeiten
ausgegangen werden, welche eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist rechtfertigen
würden. Wie aus den Akten ersichtlich ist, war die Beschwerdeführerin bereits
im Jahr 2009 für längere Zeit in der Schweiz arbeitstätig (s. AD-Nr. 20) und in
ihren Rechtsschriften sind ebenfalls keine sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten
erkennbar.
5. Gestützt auf die obigen
Erwägungen ist auf das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht
einzutreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der
Einsprachefrist wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch