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Entscheid

VSBES.2022.54

Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht

17. Mai 2022Deutsch8 min

[Akten des Departements] 13). Am 2. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin

Source so.ch

Urteil vom 17. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern,

Ambassadorenhof, 4500 Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Befreiung

von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht (Einspracheentscheid

vom 28. Februar 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die niederländische

Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist in der Schweiz […]

erwerbstätig, hat ihren Wohnsitz jedoch in den Niederlanden und ist als

Grenzgängerin in der Schweiz gemeldet (Grenzgängerbewilligung G; vgl. AD-Nr.

[Akten des Departements] 13). Am 2. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin

beim Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn ein Gesuch um Befreiung

von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz für sich und

ihre ebenfalls in den Niederlanden wohnhafte Tochter ein (AD-Nr. 4). Das

Departement des Innern des Kantons Solothurn lehnte dieses Gesuch mit Verfügung

vom 27. Juli 2021 (AD-Nr. 3) ab. Auf die dagegen am 24. Oktober 2021 erhobene

Einsprache (AD-Nr. 2) trat das Departement aufgrund verpasster Einsprachefrist

mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) nicht

ein.

2. Dagegen erhebt die

Beschwerdeführerin beim Amt für soziale Sicherheit am 17. März 2022 (Datum

Postaufgabe) Beschwerde (A.S. 4), welche vom Amt zuständigkeitshalber an das

Versicherungsgericht weitergeleitet wird. In der Beschwerde verlangt die

Beschwerdeführerin sinngemäss, sie und ihre Tochter seien von der

Krankenversicherungspflicht nach KVG zu befreien.

3. Mit Eingabe 11. April 2022

(A.S. 9) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Stellungnahme und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zwar wurde der vorliegend

angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2022 mit der falschen

Rechtsmittelbelehrung versehen. So wurde darin festgehalten, es könne dagegen

innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Departement des Innern, Gesundheitsamt,

Einsprache erhoben werden. Stattdessen hätte die Rechtsmittelbelehrung als Beschwerdeinstanz

das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nennen müssen (vgl. Art. 56 Abs.

1.

i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG). Es entspricht einem prozessualen, aus Treu und

Glauben abgeleiteten Grundsatz, dass den Parteien aus einer falsche

Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen («falsa demonstratio non

nocet»; vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.) und eine Frist auch als

eingehalten gilt, wenn die Eingabe bei einer unzuständigen Behörde erfolgt

(vgl. § 6 und § 9 Abs. 2 VRG). Da die Beschwerdeführerin innert der 30-tägigen

Frist Beschwerde beim Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn erhoben

und das Gesundheitsamt die Beschwerde zuständigkeitshalber an das

Versicherungsgericht weitergeleitet hat, gereichte der Beschwerdeführerin die

falsche Rechtsmittelbelehrung nicht zum Nachteil. Somit besteht kein Anlass,

den Einspracheentscheid aus diesem Grund aufzuheben.

3.

Gegen Verfügungen kann

innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden

(Art. 52 Abs. 1 ATSG). Aus den Akten ist zwar nicht ersichtlich, wann die

Verfügung vom 27. Juli 2021 der Beschwerdeführerin zuging. Jedoch besteht aufgrund

des langen Zeitraums zwischen Erlass der Verfügung vom 27. Juli 2021 und der

Einspracheerhebung vom 24. Oktober 2021 kein Zweifel und wird von der Beschwerdeführerin

auch nicht bestritten, dass mit der Einsprache vom 24. Oktober 2021 (AD-Nr. 2)

Dispositiv

die 30-tägige Rechtsmittelfrist verpasst wurde. Demnach ist es grundsätzlich nicht

zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28.

Februar 2022 auf die Einsprache nicht eintrat.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht

jedoch geltend, sie habe die Verfügung vom 27. Juli 2021 nicht richtig

gelesen und diese so verstanden, dass ihr die Befreiung von der obligatorischen

Krankenversicherungspflicht bewilligt worden sei. Erst als ihr die Gemeinde […]

ein Schreiben habe zukommen lassen, in welchem diese sie um Bekanntgabe ihrer

schweizerischen Versicherung gebeten habe, habe sie ihren Fehler bemerkt. Da

sei die Frist schon abgelaufen gewesen. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob

die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 41 ATSG unverschuldet davon abgehalten

worden ist, innert Frist zu handeln.

4.2 Ist die einsprechende Person

oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu

handeln, so wird diese auf Gesuch hin wieder hergestellt, sofern sie unter

Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht

und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdeführerin nicht explizit die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist

verlangt. Sie macht aber erstmals in der vorliegenden Beschwerde vom 17. März

2022 geltend, sie habe die Verfügung vom 27. Juli 2021 nicht richtig gelesen

und diese so verstanden, dass ihr die Befreiung von der obligatorischen

Krankenversicherungspflicht bewilligt worden sei. Der Wegfall des potentiellen

Hindernisses – nämlich die Unkenntnis des korrekten Inhalts der Verfügung vom

27. Juli 2021 – ist gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin

bereits mit dem Erhalt des Schreibens der Gemeinde […] anzunehmen (s. E. II. 4.1

hiervor). Zwar wird von der Beschwerdeführerin nicht angegeben, wann sie dieses

Schreiben angegeben hat. Aufgrund des Verfahrensablaufs ist aber davon

auszugehen, dass sie das Schreiben vor der verspätet erhobenen Einsprache vom

24. Oktober 2021 erhalten haben muss. Damit ist das erstmals mit Beschwerde vom

17. März 2022 gestellte sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Frist nicht

innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden, weshalb auf

dieses Gesuch nicht einzutreten ist.

4.3 Selbst wenn auf das vorliegende

Gesuch um Wiederherstellung der Frist eingetreten werden könnte, müsste dieses

Gesuch abgewiesen werden, wie nachfolgend darzulegen ist.

4.3.1 Bei der Fristwiederherstellung

handelt es sich um einen speziellen Rechtsbehelf, der im

Sozialversicherungsverfahren in Art. 41 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG geregelt

ist. Zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsbegehrens ist jene

Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte

Parteihandlung respektive Rechtsvorkehr entscheiden muss (PATRICIA EGLI, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

2016, Art. 24 N. 6). Da das Versicherungsgericht im Hauptverfahren zuständig

ist, ist es auch für die Behandlung des vorliegenden

Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig.

4.3.2 Art. 41 ATSG lässt die

Fristwiederherstellung nur zu, wenn ein Verschulden am Versäumnis nicht besteht

(«unverschuldeterweise»). Die Hinderung kann auf einen objektiven oder auf

einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn

es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem

Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren

(KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 1998, N 345). Zur Frage,

unter welchen Voraussetzungen eine Fristwiederherstellung zulässig ist, besteht

eine reichhaltige Rechtsprechung. Eine Wiederherstellung wurde etwa zugelassen

bei schweren Krankheiten (Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2007,

8C_464/2007; BGE 112 V 255), bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite

nicht ohne Weiteres absehbar war (Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2006,

U 435/05; SVR 1998 UV Nr. 10) oder in engen Grenzen bei sprachlichen

Schwierigkeiten (LGVE 1977 II Nr. 52), bei Unglücks- oder Todesfall in der

Familie, Militärdienst und nicht voraussehbarer Landesabwesenheit, aber auch

weitere in der Regel subjektive Gründe, welche die objektiv nicht

unausweichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen. Eine

Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der

Frist nicht völlig ausschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2006,

7B.221/2005; BGE 112 V 256).

Überdies können auch subjektive Umstände

eine Wiederherstellung rechtfertigen. Vorwerfbar ist in diesen Fällen eine

Säumnis, wenn es der Pflichtige an der zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen

lassen. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf

ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet kann

ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der

Partei respektive der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, welche

der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer

Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten.

4.3.3 Vorliegend ist nicht von einem unverschuldeten

Hindernis auszugehen. Im Dispositiv der Verfügung vom 27. Juli 2021 wurde

unmissverständlich festgehalten, dass dem Gesuch um Ausnahme von der

Krankenversicherungspflicht bis 31. Oktober 2021 stattgegeben werde (Ziff. 5.2

des Dispositivs), die Beschwerdeführerin und ihre Tochter aber aufgefordert

würden, sich ab 1. November 2021 umgehend einer in der Schweiz anerkannten

Krankenversicherung nach KVG anzuschliessen (Ziff. 5.4 des Dispositivs). Wie

die Beschwerdeführerin denn auch selber einräumt, hat sie die Verfügung nicht

richtig gelesen. Damit hat es ihr an der zumutbaren Aufmerksamkeit gefehlt. Des

Weiteren kann vorliegend auch nicht von sprachlichen Schwierigkeiten

ausgegangen werden, welche eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist rechtfertigen

würden. Wie aus den Akten ersichtlich ist, war die Beschwerdeführerin bereits

im Jahr 2009 für längere Zeit in der Schweiz arbeitstätig (s. AD-Nr. 20) und in

ihren Rechtsschriften sind ebenfalls keine sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten

erkennbar.

5. Gestützt auf die obigen

Erwägungen ist auf das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht

einzutreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der

Einsprachefrist wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch