VSBES.2022.55
Invalidenrente
24. Juni 2022Deutsch17 min
Leistungsbezug an (IV-Nr. 73), nachdem frühere Gesuche abgelehnt worden waren. Die
Source so.ch
Urteil vom 24. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 14. März 2022)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1973 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 7. April 2014 erneut zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 73), nachdem frühere Gesuche abgelehnt worden waren. Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) holte u.a.
bei der Begutachtungsstelle B.___ ein bidisziplinäres (internistisch, psychiatrisch)
versicherungsmedizinisches Gutachten ein, welches am 2. März 2017 erstattet
wurde (IV-Nr. 108). Laut dem Gutachter leidet der Beschwerdeführer (im Sinne
einer Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) an einer
schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25), gegenwärtig leicht depressiv. In der
angestammten Tätigkeit bestehe keine anhaltende Arbeitsfähigkeit. In einer
angepassten Arbeit sei ein Pensum von fünf Arbeitstagen à vier Stunden möglich,
wobei in diesem Rahmen eine Leistungsfähigkeit von 30 % bestehe. Dr. med.
C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen
Ärztlichen Dienst der IV (RAD), bezifferte in seiner Stellungnahme vom 18. Mai
2017 die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf 20 % (IV-Nr. 112).
2.
2.1 Auf dieser Grundlage sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Oktober 2017
(IV-Nr. 117) rückwirkend ab 1. Februar 2015 eine ganze Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 76 % zu. Das Valideneinkommen wurde gestützt auf den
zuletzt erzielten, an die seitherige Lohnentwicklung angeglichenen Verdienst
auf CHF 55'306.00 beziffert. Das Invalideneinkommen setzte die
Beschwerdegegnerin anhand statistischer Grundlagen (Schweizerische
Lohnstrukturerhebung LSE 2014) auf CHF 13'342.00 fest (vgl. IV-Nr. 117
S. 5).
2.2 Im Juni 2020 leitete die
Beschwerdegegnerin eine Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege. Sie zog
einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK) bei (IV-Nr.
118) und holte bei diesem weitere Angaben ein (IV-Nr. 119). Weiter traf sie
medizinische Abklärungen (IV-Nr. 122-124, 128 f., 132) und holte Auskünfte der
Arbeitgeberin D.___ vom 10. Dezember 2020 ein (IV-Nr. 126). Daraufhin stellte
sie dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde ihm für die Zukunft weiterhin
eine ganze Rente ausrichten, die Rente für das Jahr 2019 aber rückwirkend auf
eine Dreiviertelsrente reduzieren, weil er während dieses Jahres ein höheres
Einkommen von CHF 19'144.00 erzielt habe, das zu einem Invaliditätsgrad von 66
% führe (Vorbescheid vom 15. Juli 2021, IV-Nr. 136).
2.3 Der Beschwerdeführer erhob
dagegen am 7. September 2021 Einwände (IV-Nr. 140). Die Beschwerdegegnerin
traf daraufhin ergänzende Abklärungen bei der Arbeitgeberin (IV-Nr. 144
f.).
2.4 Am 14. März 2022 erliess die
Beschwerdegegnerin eine Verfügung mit folgendem Dispositiv (IV-Nr. 146;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.):
1. Sie haben weiterhin Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente.
2. Die ganze Rente wird rückwirkend für das
Jahr 2019 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt.
3. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung
wird die aufschiebende Wirkung entzogen […].
4. Es liegt eine Meldepflichtverletzung
vor. Die im Jahr 2019 zu Unrecht bezogenen Leistungen sind zurückzuerstatten
(Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts). Sie erhalten hierüber zu gegebener Zeit eine
separate Verfügung. […]
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 22. März 2022
(IV-Nr. 147; A.S. 7 f.) erhebt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. März 2022. Er beantragt die Aufhebung
der Ziffern 2 und 4 der Verfügung und die Bestätigung der ganzen Rente für das
Jahr 2019. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit der
Beschwerdeschrift reicht er eine Aufstellung der Provisionen ein, welche ihm
für die Jahre 2016 bis 2020 (sowie Januar bis August 2021) ausgerichtet wurden.
3.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 4. April 2022 (A.S. 11) auf das Einreichen
einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
3.3 Der Beschwerdeführer reicht am
11. April 2022 das ausgefüllte Formular für das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ein (A.S. 12 ff.).
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung
von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
dem Beschwerdeführer für das Jahr 2019 eine ganze Rente oder eine Dreiviertelsrente
zusteht. Laut der rentenzusprechenden Verfügung vom 24. Oktober 2017
(IV-Nr. 117) belief sich die ganze Rente mit zwei Kinderrenten auf CHF
3'282.00 pro Monat. Die Differenz zwischen einer Dreiviertelsrente und einer
ganzen Rente betrug also damals CHF 820.50 pro Monat oder CHF 9'846.00 pro
Jahr. Unter Berücksichtigung der Rentenanpassung von 2018 auf 2019 resultiert
für das Jahr 2019 eine Differenz von rund CHF 10'000.00.
1.3
Gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation
(GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF
30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht
überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung
der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
1.4
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Strittig ist der Rentenanspruch im Jahr 2019.
Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen
sind daher nicht anwendbar.
2.
2.1
Die
Rente wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente,
ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 %
auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] in der bis Ende 2021 gültig
gewesenen Fassung).
2.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht, sofern stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen und das verbliebene
Leistungsvermögen ausgeschöpft wird. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können Tabellenlöhne gemäss den vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
herangezogen werden (BGE 129 V 592 E. 2.3 S. 593 f.). Der Griff zur
Lohnstatistik ist subsidiär, d.h. deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung
des Invalideneinkommens nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des
Einzelfalles nicht möglich ist (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188).
2.3
Ändert
sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung). Eine
erhebliche Veränderung im Sinne dieser Bestimmung liegt auch vor, wenn das
Invalideneinkommen gestützt auf statistische Werte bestimmt werden musste und
die versicherte Person später ein davon abweichendes tatsächliches Einkommen
erzielt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.1
[nicht in BGE 137 V 369]). Dasselbe gilt, wenn sich ein tatsächlich erzieltes
Einkommen in einer Weise verändert, welche den Rentenanspruch beeinflusst.
2.4
Jede wesentliche Änderung in den
für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern
dem Versicherungsträger zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für die IV wird dies
in der Verordnung wie folgt konkretisiert: Der Berechtigte hat jede für den
Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des
Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, sowie der
persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich
der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]).
2.5
Die Anpassung einer laufenden
Rente erfolgt im Bereich der Invalidenversicherung grundsätzlich erst ab dem ersten
Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Sie erfolgt
jedoch rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn
der Bezüger der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht
nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 IVV).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin führt in
der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer beziehe seit Jahren eine
ganze Invalidenrente. Im Rahmen der aktuellen Rentenrevision sei festgestellt
worden, dass er im Jahr 2019 ein höheres Erwerbseinkommen erzielt habe, als ihm
in der Verfügung vom 24. Oktober 2017 als Invalideneinkommen angerechnet worden
sei. Diese Sachverhaltsänderung habe Auswirkungen auf den Rentenanspruch. Der
Beschwerdeführer habe ihr diese Änderung nicht mitgeteilt und dadurch seine
Meldepflicht verletzt. Zur Beurteilung des Rentenanspruchs für das Jahr 2019
werde auf das Einkommen gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) von
CHF 19'144.00 abgestellt. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 56'693.00
resultiere ein Invaliditätsgrad von 66 %. Die ganze Rente werde daher für
das Jahr 2019 rückwirkend auf eine Dreiviertelsrente reduziert. Die Differenz
werde zurückgefordert.
3.2
Der Beschwerdeführer wendet ein,
sein Einkommen unterliege Schwankungen, weil er neben dem Monatslohn von CHF
1'095.00 brutto (x 12) einen jährlichen Bonus erhalte, welcher vom durch ihn
generierten Umsatz abhängig sei. Die Provisionen seien stark schwankend. Die
vom Beschwerdeführer eingereichte Aufstellung nennt die folgenden Provisionsbeträge:
CHF 2'846.30 für 2016; CHF 958.20 für 2017; CHF 2'519.80 für 2018; CHF 5'869.20
für 2019; CHF 2'036.75 für 2020; CHF 1'328.35 für die Zeit von Januar 2021
bis August 2021. Die Provision im Jahr 2019 sei ausserordentlich hoch gewesen,
weil er verschiedene umsatzträchtige Geschäfte habe abschliessen können. Sein
Arbeitspensum habe im Jahr 2019 lediglich 25 % betragen, wie auch in den
anderen Jahren. Dies entspreche seiner faktischen Leistungsfähigkeit. Der
Durchschnitt der Provisionen von 2016 bis 2020 betrage CHF 2'846.05. Mit
dem jährlichen Grundlohn von CHF 1'095.00 pro Monat oder CHF 13'140.00 pro
Jahr resultiere ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 15'986.05, das
verglichen mit dem Valideneinkommen durchgehend einen Invaliditätsgrad von mehr
als 70 % ergebe. Somit bestehe auch für das Jahr 2019 Anspruch auf eine ganze
Rente und es liege keine Meldepflichtverletzung vor. Das Heranziehen des
Durchschnittswertes beim Bonus sei die einzige angemessene Lösung, denn sonst
müsste jedes Jahr eine neue Berechnung des Invaliditätsgrades vorgenommen
werden, obwohl sich die Leistungsfähigkeit nicht geändert habe. Diese
Überlegungen entsprächen auch der Rechtsprechung, wie sich aus dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_85/2015 vom 28. Oktober 2015 ergebe.
4.
Umstritten ist zunächst, ob der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin hätte melden müssen, dass seine
Provision für das Jahr 2019 deutlich höher ausfiel als jene in den Vorjahren.
4.1
Wie dargelegt, verpflichten Art.
31.
ATSG und Art. 77 IVV den Rentenbezüger, dem Versicherungsträger jede
potenziell relevante Veränderung umgehend zu melden. Art. 77 IVV erwähnt
ausdrücklich jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, worunter auch
eine Erhöhung des Erwerbseinkommens fällt. Auch die rentenzusprechende
Verfügung vom 24. Oktober 2017 enthielt ausdrücklich den Hinweis, jede Änderung
in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen welche den
Leistungsanspruch beeinflussen könne, sei der IV-Stelle unverzüglich
mitzuteilen. Als Beispiel genannt werden «Änderungen in den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen» (IV-Nr. 117 S. 5 unten und S. 6 oben). Dem
Beschwerdeführer musste daher bewusst sein, dass er Einkommensveränderungen,
welche über einen blossen Teuerungsausgleich hinausgehen, umgehend zu melden
hatte.
4.2
Die Invaliditätsbemessung,
welche der rentenzusprechenden Verfügung vom 24. Oktober 2017 zugrunde
lag, basierte auf einem Invalideneinkommen von CHF 13'342.00, welches
gestützt auf die LSE-Tabellenwerte ermittelt wurde (IV-Nr. 117 S. 5). Bei
ihrer Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin offensichtlich davon aus, es
könne nicht auf ein tatsächliches Erwerbseinkommen abgestellt werden. Die
damaligen Akten enthielten einen Arbeitsvertrag über ein Pensum von 10 Stunden
pro Woche ab September 2014, wobei der Lohn für ein Pensum von 100 % auf
CHF 3'500.00 pro Monat beziffert wurde, was für ein Pensum von 25 % einem
Betrag von CHF 875.00 pro Monat oder CHF 10'500.00 pro Jahr
entsprochen hätte (vgl. IV-Nr. 86). Auch im psychiatrischen Teilgutachten der
Begutachtungsstelle B.___ vom 11. Januar 2017 wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer gebe an, er gehe vier Mal wöchentlich für 2½ Stunden arbeiten,
«mal mehr und mal weniger» (IV-Nr.108.3 S. 5). Da die medizinischen
Abklärungen zum Ergebnis führten, in der bisherigen Tätigkeit bestehe keine
anhaltende Arbeitsfähigkeit, und weil der Betrag von CHF 10'500.00
niedriger ist als der aus den statistischen Grundlagen abzuleitende Verdienst
von CHF 13'342.00, stellte die Beschwerdegegnerin jedoch für die Bestimmung des
Invalideneinkommens zu Recht auf diesen letzteren Betrag ab (vgl. E. II. 2.2
hiervor).
4.3
Der IK-Auszug (IV-Nr. 118) nennt
für das Jahr 2015 einen beitragspflichtigen Lohn von CHF 10'998.00, der sich im
Bereich der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Vergütung bewegt. Ab 2016 bezog der
Beschwerdeführer laut seinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren einen höheren
Lohn von 12 x CHF 1'095.00 (= CHF 13'140.00) zuzüglich
eine erfolgsabhängige Provision. Diese Darstellung wird durch den IK-Auszug
bestätigt. Ob der Beschwerdeführer schon diese Veränderung für das Jahr 2016
der Beschwerdegegnerin hätte melden sollen, kann offenbleiben, zumal diese
erstens noch vor dem Erlass der Verfügung vom 24. Oktober 2017 eintrat und
zweitens nichts daran änderte, dass ein Invaliditätsgrad von mehr als 70 %
resultierte.
4.4
Wie sich dem IK-Auszug entnehmen
lässt und durch die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die von diesem im
Beschwerdeverfahren eingereichte Provisions-Aufstellung in Bezug auf die
Grössenordnung bestätigt wird, fiel das Einkommen im Jahr 2019 mit CHF 19'144.00
deutlich höher aus als jenes im Jahr 2018 von CHF 16'315.00. Gegenüber dem
in der Verfügung vom 24. Oktober 2017 enthaltenen Invalideneinkommen von CHF 13'342.00
beträgt die Veränderung mehr als 40 %. Dass eine derartige Veränderung der
durch Gesetz und Verordnung statuierten Meldepflicht unterliegt, liegt auf der
Hand und musste auch vom Beschwerdeführer erkannt werden. Wie die
Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend festhält, ist es nicht
Sache der Versicherten zu beurteilen, ob eine Veränderung des erzielten
Einkommens den Invaliditätsgrad wesentlich beeinflusst oder nicht. Vielmehr ist
jede Veränderung, welche die allgemeine Lohnerhöhung deutlich übersteigt,
umgehend zu melden. Indem der Beschwerdeführer dies unterlassen hat, hat er die
Meldepflicht gemäss Art. 31 ATSG und Art. 77 IVV verletzt.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, es liege eine erhebliche
Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG vor.
5.1
Eine Veränderung ist erheblich,
wenn sie den Rentenanspruch berührt, also geeignet ist, diesen zu beeinflussen
(vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). Infrage kommt auch eine Veränderung, welche
sich erwerblich auswirkt, ohne dass sich der Gesundheitszustand verändert hätte
(vgl. E. II. 2.3 hiervor). Dies trifft hier zu, denn mit dem
2019.
erzielten Einkommen resultiert ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente,
nachdem der Beschwerdeführer zuvor eine ganze Rente bezogen hatte.
5.2
Der Beschwerdeführer macht
allerdings geltend, sein Verdienst schwanke wegen unterschiedlicher
Provisionszahlungen und in einer solchen Situation müsse auf den Durchschnitt
mehrerer Jahre abgestellt werden. Diese Lösung rechtfertigt sich aber jedenfalls
in einer Situation wie hier, in der die Provision einen wesentlichen Teil des
Lohns ausmachen kann, nicht. Andernfalls käme es zu einer Ungleichbehandlung
von Beschäftigten mit einem hohen Provisionsanteil gegenüber Arbeitnehmern, deren
Lohn sich identisch entwickelt, ohne dass aber eine Provision ausgeschieden
würde. Wohl ist für eine Rentenrevision verlangt, dass die Veränderung eine
gewisse Dauerhaftigkeit erreicht. Diese Voraussetzung ist aber gemäss der
entsprechenden Verordnungsregelung erreicht, wenn sie mindestens drei Monate
andauert (vgl. Art. 88a IVV). Führt eine Steigerung der Provision zu einer
Dispositiv
Zunahme des Jahreslohns, genügt dies demnach, um die Rente für dieses eine Jahr
anzupassen.
Im vom Beschwerdeführer angerufenen, die
Unfallversicherung betreffenden Urteil 8C_85/2015 war das Valideneinkommen im
Fall eines Arztes zu beurteilen, der im Oktober 2002 einen Unfall erlitt und
zuvor im Jahr 2002 ein deutlich höheres Einkommen als in den Vorjahren erzielt
hatte, weil er – anders als zuvor – in verschiedenen Kliniken in verschiedenen
Regionen der Schweiz unterschiedliche Teilerwerbstätigkeiten in einem
Gesamtpensum von weit über 100 % ausgeübt hatte (nach seinen Angaben war
er teilweise an 24 Stunden während 365 Tagen pro Jahr in Einsatzbereitschaft).
Der Unfallversicherer und die gerichtlichen Instanzen gelangten zum Ergebnis,
dass der Versicherte dieses Pensum auch ohne den Unfall nicht dauerhaft hätte
beibehalten können, und stellten deshalb auf das Durchschnittseinkommen
mehrerer Jahre ab. Diese Konstellation lässt sich mit der vorliegenden schon
deshalb nicht vergleichen, weil dort davon ausgegangen werden musste, dass der
Arzt das erwähnte Einkommen durch eine vorübergehende Erhöhung des Pensums auf
weit über 100 % erreicht habe, was ihm längerfristig nicht möglich gewesen
wäre. Demgegenüber steht hier ein Einkommen zur Diskussion, dass im Rahmen der
Ausübung einer unbestrittenermassen zumutbaren Tätigkeit erzielt wurde.
5.3 Nach dem Gesagten ist ein
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. II. 2.3
hiervor), d.h. eine erhebliche Veränderung von hinreichender Dauer, erstellt.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch deshalb zu Recht mit Wirkung für
das Jahr 2019 unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse neu
beurteilt. Bei einem Valideneinkommen von CHF 56'693.00 (korrekt ermittelt auf
der Basis des zuletzt erzielten, der allgemeinen Lohnentwicklung angepassten
Lohns) und einem Invalideneinkommen von CHF 19'144.00 (entsprechend der
Eintragung im IK-Auszug) resultiert ein Invaliditätsgrad von 66 %, der
einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet.
6. Wie dargelegt, hat sich der
Invaliditätsgrad, der in der rentenzusprechenden Verfügung vom 24. Oktober 2017
auf 76 % beziffert wurde, im Jahr 2019 auf 66 % reduziert. Dies führt
zu einer Reduktion der Rente auf eine Dreiviertelsrente. Im Jahr 2020
resultiert wieder ein Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerdegegnerin hat
die Rente daher zu Recht für eine Dauer von zwölf Monaten von einer ganzen
Rente auf eine Dreiviertelsrente reduziert und anschliessend wieder erhöht. Es
kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die Reduktion und die spätere
Erhöhung jeweils in Anwendung von Art. 88a IVV erst nach drei Monaten hätte
erfolgen sollen (was zur Folge hätte, dass die Reduktion die Monate April 2019
bis März 2020 erfassen würde), da dies keinen Einfluss auf das Ergebnis hat
(die Renten wurden auf Anfang 2020 nicht angepasst). Die angefochtene Verfügung
vom 14. März 2022 lässt sich nicht beanstanden. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Dem Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde
angesichts der klaren Meldepflichtverletzung als aussichtslos bezeichnet werden
muss. Zudem wäre mit Blick auf die im Gesuch genannten finanziellen
Verhältnisse mit einem Nettoeinkommen von rund CHF 6'200.00 auch die
Bedürftigkeit zu verneinen.
7.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt.
Da dem Gericht ein unterdurchschnittlicher Aufwand entstanden ist, sind sie auf
CHF 400.00 festzusetzen. Sie sind durch den Beschwerdeführer zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Das Doppel der Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 4. April 2022, worin auf eine Beschwerdeantwort
verzichtet wird, geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_341/2022 vom 8. November 2022 aufgehoben.