VSBES.2022.56
Invalidenrente
14. Oktober 2022Deutsch25 min
(nachfolgend: Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 1. Mai 2003 als Gerüstmonteur
Source so.ch
Urteil vom 14. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 22. Februar 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1980 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 1. Mai 2003 als Gerüstmonteur
in der Firma C.___, [...] (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 42.8). Am 22. November
2006 meldete er bei der Unfallversicherungsanstalt Suva einen Arbeitsunfall. Er
habe am 1. November 2006 während der Arbeit zu schweres Material
getragen/gehoben und dadurch starke Schmerzen im Hüftbereich bekommen (siehe
Schadenmeldung UVG vom 22. November 2006, IV-Nr. 42.8). Mit Verfügung vom 20. März
2007 lehnte die Suva eine Leistungspflicht ab (IV-Nr. 42.5). Am 12. Juni
2007 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Operation an der Hüfte (Hüftarthroskopie,
arthroskopische Offset-Korrektur; siehe Operationsbericht vom 12. Juni 2007, IV-Nr.
2). Hierauf meldete er sich am 23. Oktober 2007 erstmals bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 11).
1.2 Die Beschwerdegegnerin zog in
der Folge die Akten der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers bei, führte
am 14. November 2007 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr.
17) und holte selber diverse medizinische Berichte ein. Sie sprach dem
Beschwerdeführer daraufhin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines
Belastbarkeitstrainings vom 3. März 2008 bis 2. April 2008 in der D.___ zu
(Mitteilung vom 22. Februar 2008, IV-Nr. 25), welche aufgrund des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abgebrochen werden mussten (siehe
Abschlussbericht vom 20. März 2008, IV-Nr. 27). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin
bei Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, ein rheumatologisch-internistisches
Gutachten, welches am 3. Juni 2008 erstattet wurde (IV-Nr. 39). Nach
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, IV-Nr. 46) stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. August 2008 zunächst
die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Bezug auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und Ausrichtung einer Invalidenrente in Aussicht
(IV-Nr. 49). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 22. September 2008 Einwand
erhoben hatte und eine Stellungnahme von Prof. Dr. med. F.___, Direktor/Chefarzt,
Klinik G.___, [...], vom 19. September 2008 hatte einreichen lassen (IV-Nrn. 51,
56), nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vor.
Namentlich holte sie bei Dr. med. E.___ eine Stellungnahme ein (IV-Nr. 63)
und gab bei Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 19. Mai 2009 erstattet
wurde (IV-Nr. 71). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 72) sprach sie
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Dezember 2009 per 1. November 2007 basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu
(IV-Nr.91).
1.3. In den Jahren 2010 und 2011 erfolgten
revisionsweise Überprüfungen des Invaliditätsgrades, welche keine
rentenbeeinflussenden Veränderungen ergaben (vgl. Mitteilungen der
Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2010 [IV-Nr. 95] und vom 25. Oktober
2011 [IV-Nr. 106]).
1.4 Ende 2013 leitete die
Beschwerdegegnerin ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Nr. 112).
Auf Anraten des RAD (vgl. IV-Nr. 120, S. 2) holte die Beschwerdegegnerin in
der Folge ein polydisziplinäres Gutachten bei der I.___ ein (Allgemeine
Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie; vgl. IV-Nr. 123), welches am 16.
Oktober 2014 erstattet wurde (IV-Nrn. 134.1– 134.5). RAD-Ärztin Dr.
med. J.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, empfahl aufgrund Unstimmigkeiten im I.___-Gutachten
eine erneute psychiatrische Begutachtung (IV-Nr. 140). In der Folge holte
die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein (vgl. IV-Nr. 141), welches dieser
am 17. April 2015 erstattete (IV-Nr. 144). Gestützt darauf hob die
Beschwerdegegnerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Nr. 149
ff.) – die Invalidenrente des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 25 %
mit Verfügung vom 6. Mai 2016 per Ende Juni 2016 auf (IV-Nr. 164). Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.5 Am 3. November 2021 (Eingang:
16. November 2021, IV-Nr. 172) meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Arbeitsunfall im Jahr 2006, die im
Jahr 2007 durchgeführte Hüftoperation und seither bestehende Gehbeeinträchtigungen,
Schmerzen und verminderte Belastbarkeit, sowie im Verlauf psychische Probleme
mit depressiven Symptomen, bestehend seit dem Jahr 2006, erneut zum
Leistungsbezug an und reichte ein ärztliches Zeugnis der Praxis L.___, Praxis
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. November 2021 (IV-Nr. 174) ein. Nachdem
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 18. November
2021 in Aussicht gestellt hatte, voraussichtlich nicht auf das
Leistungsbegehren einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes
nicht glaubhaft dargelegt worden sei (vgl. IV-Nr. 175), erhob der
Beschwerdeführer dagegen Einwand (IV-Nr. 178; siehe auch die
Einwandergänzung vom 18. Februar 2022, IV-Nr. 181) und liess einen Bericht
seiner behandelnden Psychiaterin, Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, vom 16. Februar 2022 einreichen (IV-Nr. 182).
1.6 Nach Einholung einer
Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. J.___ (IV-Nr. 185), trat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Februar 2022 auf das Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers nicht ein (IV-Nr. 184; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 25. März 2022 fristgerecht beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Seine Vertretung stellt und begründet
folgende Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):
1. Es sei die Verfügung vom 22. Februar 2022 aufzuheben.
2. Es sei auf die Neuanmeldung einzutreten und diese in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17.
Mai 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 18 ff.).
4. Mit Verfügung 7. Juni 2022 wird
festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik
verzichtet hat (A.S. 23).
5. Am 15. Juni 2022 reicht die
Vertretung des Beschwerdeführers ihre Kostennote zu den Akten (A.S. 24 f.).
Diese wird der Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2022 zur Kenntnis zugestellt
(A.S. 26).
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 22. Februar 2022 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit
Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021
nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in
Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125
V 261 E. 4).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines zu
geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither
erheblich verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt
auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen (BGE 113 V 22 E. 3b
S. 27). Ob eine im Sinne dieser Bestimmungen erhebliche Tatsachenänderung
eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt
der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108).
3.2
Die Eintretensvoraussetzungen
nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern, dass sich die Verwaltung
nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht
einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte
Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung
verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen
Spielraum. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person
glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen
Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit
vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des
rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu
stellen (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76, I 238/02 E. 2.2; Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001
E. 1c/aa, nicht publ. in: BGE 127 V 294, aber in: SVR 2002 IV Nr. 10
S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008
E. 2.2).
3.3
Das gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte Beweismass
des «Glaubhaftmachens» im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV unterliegt
weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit
Hinweisen). Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch
wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.4 mit weiteren
Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden
kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet,
falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil
des Bundesgerichts 8C_325/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1 mit
Hinweisen).
3.4
In erster Linie ist es Sache der
versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue
Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung
beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine
neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde,
ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn
den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden –
Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise
eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt
(zum Ganzen: SZS 2009 S. 397, 9C_286/2009 E. 2.2.3, Urteil des
Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3).
4.
4.1
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) erst zum
Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres
Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung
glaubhaft gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2020 vom 20. Oktober
2020.
E. 3.2).
4.2
Wird in der Neuanmeldung (oder
dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss
auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch
beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung dar, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der am 16.
November 2021 eingereichten Neuanmeldung keine Veränderung der Verhältnisse
glaubhaft gemacht. Er habe es auch unterlassen, innerhalb der 30-tägigen
Einwandfrist eine Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation
glaubhaft darzulegen. Die am 21. Januar 2022 eingereichten Unterlagen hätten
keine Anhaltspunkte zu liefern vermocht, dass sich die gesundheitlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem letzten Entscheid vom 6. Mai 2016
in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten (A.S. 1 ff.).
5.2
Der Beschwerde (A.S. 6 ff.)
lässt sich entnehmen, mit der Einreichung der ärztlichen Berichte der Praxis L.___
sowie der Stellungnahme von Dr. med. M.___ habe klar und glaubhaft gemacht
werden können, dass eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit
der rentenaufhebenden Verfügung eingetreten sei. Dies gelte umso mehr, als dass
an das Erfordernis der Glaubhaftmachung keine hohen Anforderungen gestellt
würden, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung, dass seit der
rentenaufhebenden Verfügung und der Wiederanmeldung fast sieben Jahre vergangen
seien. Im Übrigen sei noch darauf hinzuweisen, dass RAD-Ärztin Dr. med. J.___
als Fachärztin für Arbeitsmedizin ohnehin nicht über die erforderliche
Qualifikation zur Beurteilung der Eintretensfrage in psychiatrischer Hinsicht
verfüge. Die Beschwerdegegnerin habe somit auf das erneute Leistungsbegehren
einzutreten und den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers genauer abzuklären.
5.3
Streitig und zu prüfen ist
Dispositiv
demnach, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
zu Recht nicht eingetreten ist. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung
glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der vom Beschwerdeführer
neu eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der rentenaufhebenden
Verfügung vom 6. Mai 2016 (IV-Nr. 164).
6.
6.1 Im Rahmen des Ende 2013
eingeleiteten Revisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin bei der I.___ ein
polydisziplinäres Gutachten ein (Gutachten vom 16. Oktober 2014, IV-Nrn. 134.1
– 134.5). Aufgrund Unstimmigkeiten im psychiatrischen Teilgutachten der I.___ (vgl.
RAD-Stellungnahme vom 6. Januar 2015, IV-Nr. 140) wurde eine erneute
psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, in Auftrag gegeben (Gutachten vom 17. April 2015, IV-Nr.
144). Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 6. Mai 2016,
mit der die Invalidenrente des Beschwerdeführers aufgehoben wurde, in
somatischer Hinsicht auf das rheumatologische Teilgutachten der I.___ vom 16.
Oktober 2014 und in psychiatrischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. med. K.___ vom 17. April 2015.
6.1.1 Dem psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. K.___ vom 17. April 2015 liessen sich folgende Diagnosen entnehmen (IV-Nr. 144):
-
Anhaltende Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4)
-
mit Dysthymia (ICD-10
F34.1)
-
bei depressiver Episode,
gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)
In der aktuellen Untersuchung und in den
Akten stehe ein Schmerzsyndrom im Vordergrund der Beschwerden. Der Versicherte
erlebe sich dadurch insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert. Aufgrund
der vom Versicherten seit 2006 subjektiv erlebten körperlichen Schmerzen, die
zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben sollen, und der nicht ausreichenden
Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat, sollte aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht gemäss ICD-10 F45.4 eine anhaltende Schmerzstörung diskutiert werden. Nach
eingehender Auseinandersetzung mit den ICD-10-Kriterien gelangte Dr. med. K.___
zum Schluss, die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) seien nur teilweise erfüllt (IV-Nr. 144, S. 19
ff.). Die Kriterien der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 seien im Fall des
Versicherten ab Beginn seiner tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit unklar, im
weiteren Verlauf möglicherweise erfüllt. Nachdem im Fall des Versicherten beide
Subtypen der Kategorie ICD-10 F45.4 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
differenziert werden könnten, werde auf eine Klassifizierung über ICD-10 F45.4
hinaus verzichtet. Die Ausprägung der Störung sei beim Versicherten im
Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen. Eine
relevante Arbeitsunfähigkeit, die zudem einer somatisch begründbaren Minderung
der Arbeitsfähigkeit hinzugerechnet werden könnte, sei aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht zu keinem Zeitpunkt begründbar. Der Versicherte und die Vorakten
postulierten auch depressive Symptome. Es bestehe aktuell aber hier eine
deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung und den
objektivierbaren depressiven Befunden: Die vorliegenden Berichte dokumentierten
nach Mai 2009 unspezifische dysphorisch-niedergeschlagene Syndrome als Folge
des chronischen Schmerzsyndroms und psychosozialer Belastungen. Die ICD-10
Kriterien einer depressiven Episode seien aber nicht (mehr) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachvollziehbar erfüllt. Der Schweregrad erreiche nicht (mehr) das notwendige
Ausmass. Beim Versicherten bestünden objektiv keine der genannten Symptome in
ausreichender Schwere bzw. in ausreichender Länge und mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit, um eine lang dauernde depressive Episode gemäss ICD-10 F32/F33
zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können (IV-Nr. 144, S. 21 f.). Im
Fall des Versicherten sei somit die Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) zu
stellen. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit, die zudem einer somatisch
begründbaren Minderung der Arbeitsfähigkeit hinzugerechnet werden könnte, sei aus
rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht somit ebenfalls zu keinem
Zeitpunkt begründbar (IV-Nr. 144, S. 23).
Im Vergleich zu den Einschätzungen in
den Akten (insbesondere gemäss Gutachten vom 19. Mai 2009 von Dr. med. H.___,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie [IV-Nr. 71]), sei von einer wesentlichen
objektiven Verbesserung des Gesundheitszustands im Fall des Versicherten
auszugehen (hier: Remission der depressiven Episode gemäss ICD-10 F3). Die dort
genannten objektiven psychopathologischen Defizite seien im März 2015 nicht
mehr erkennbar gewesen. Eine entsprechende Veränderung habe sich bereits mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit im Verlauf des Jahres 2009 abgezeichnet (vgl.
den Austrittsbericht vom 15. September 2009 von N.___ [IV-Nr. 90, S. 2 ff.]).
Auch das Teilgutachten vom 27. August 2014 von pract. med. O.___, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Teilgutachten der I.___, IV-Nr.
134.3), bestätige die im vorliegenden Gutachten erläuterte Beurteilung, indem
ein unspezifisches dysphorisch-niedergeschlagenes Syndrom beschrieben und eine
psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint werde.
Für die Zeit zwischen Mai 2009 und März 2015 könne aber keine
darüberhinausgehende fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutische Schätzung
formuliert werden, weil keine hierfür nachvollziehbaren objektiven Angaben
dokumentiert seien.
Zusammenfassend begründeten die
anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), die Dysthymia (ICD-10 F34.1) und die
damit verbundenen Defizite im Fall des Versicherten aus rein medizinischer (psychiatrisch-psychotherapeutischer)
Sicht jeweils alleine oder in Kombination zu keinem Zeitpunkt eine relevante
längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Im Fall des Versicherten seien aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht auch keine besonderen
Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und
/ oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (bspw. durch
krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und / oder durch eine fehlende Kapazität
zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte). Im Gegenteil hätten aufgrund der
Angaben des Versicherten zur vollständigen Abstinenz von nicht ärztlich
verordneten psychotropen Substanzen (inkl. Tabak, Alkohol und Drogen) zumindest
angemessene innerseelische Ressourcen angenommen werden können. Eine
Einschränkung der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der vor
allem rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht somit nicht zu begründen. Hingegen seien vielfältige (psycho-)soziale
Faktoren bekannt, die die Motivation zur Leistungssteigerung deutlich
beeinträchtigten. Sie erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der
aktuellen Untersuchung erkennbare grosse Diskrepanz zwischen der subjektiv
wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit des Versicherten
(IV-Nr. 144, S. 25).
6.1.2 Der Beschwerdeführer macht keine
Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands geltend. Auf das
rheumatologische I.___-Teilgutachten ist daher nicht weiter einzugehen.
6.2. Im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 22. Februar 2022 (A.S. 1 ff.) präsentierten sich die
medizinischen Akten im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1 Dem ärztlichen Zeugnis der Praxis
L.___ vom 11. November 2021 (IV-Nr. 174) lässt sich entnehmen, dass sich
der Beschwerdeführer seit dem 2. September 2020 in ihrer Praxis in
fachärztlicher Behandlung befindet. Die Behandlung beinhalte eine supportive
Einzelpsychotherapie in der Muttersprache sowie eine Behandlung mit
Psychopharmaka; zudem sei eine verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte
Psychotherapie etabliert worden. Des Weiteren werde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seines sowohl körperlichen wie auch psychischen Zustandsbilds,
wobei eine Verschlechterung im Sinne einer Chronifizierung eines depressiven
Zustandsbildes sowie pathologischen Funktionseinschränkungen auf
Persönlichkeitsebene zu verzeichnen sein dürfte, auf eine Unterstützung durch
die IV sowohl durch eine Abklärung und ggf. beruflicher Massnahmen mit dem Ziel
der Wiedereingliederung in eine leidensangepasste Tätigkeit angewiesen sei und
diese aus fachärztlicher Sicht angezeigt seien.
6.2.2 Die behandelnde Psychiaterin des
Beschwerdeführers, Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, stellte in ihrem Bericht vom 16. Februar 2022 (IV-Nr. 182) folgende
Diagnosen:
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
-
Andauernde
Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80)
-
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Aus
psychiatrischer-psychotherapeutischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit von
50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Der Patient sei in seiner
Ausdauer, Konzentrationsfähigkeit, Flexibilität, sowie Belastbarkeit und
Frustrationstoleranz eingeschränkt. Eine IV-gestützte Massnahme durch ein
anfängliches Belastbarkeitstraining würde sich längerfristig positiv auf die
Steigerung der Leistungsfähigkeit auswirken. Aufgrund mangelnder Ressourcen
seitens des Patienten, des komplexen psychischen Krankheitsbilds und der damit
verbundenen Beeinträchtigungen, sowie des langdauernden Fernbleibens von einer
Tätigkeit sei der Patient allerdings auf eine Unterstützung dringend angewiesen
sowie motiviert. Eine Verschlechterung im Vergleich zu den Vorbehandlungen
lasse sich einerseits in der Chronifizierung der Symptomatik sehen, sowie
deutlich in der Persönlichkeitsveränderung, wahrscheinlich aufgrund des
komplexen Krankheitsverlaufes, sowie damit verbundener Verbitterung und
Verlusterlebnissen auf verschiedener Ebenen, die sich stark auch im
therapeutischen Setting in interaktioneller Hinsicht verdeutliche und sich die
Gespräche trotz Muttersprache des Patienten als schwierig erwiesen hätten, bzw.
therapeutische Interventionen kaum zum Zug hätten kommen können. Der Patient
habe kaum Ressourcen, sich adäquat mit der Depressivität sowie den eigenen
Verhaltensweisen auseinanderzusetzen bzw. habe diese innerseelischen Konflikte
nicht mit Willensstärke überwinden werden können.
6.2.3 Mit Stellungnahme vom 22. Februar
2022 hielt Dr. med. J.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, RAD, zum Bericht von
Dr. med. M.___ vom 16. Februar 2022 fest, aktuell sei die rezidivierende
depressive Störung nicht mehr remittiert, es liege eine mittelgradige
depressive Episode vor. Im ärztlichen Bericht werde lediglich die Diagnose
genannt. Ein psychopathologischer Befund werde nicht beschrieben, ebenfalls
keine Auswirkungen allfälliger Symptomatik auf die Leistungsfähigkeit. Es werde
nicht dargestellt, inwiefern sich die Situation gegenüber den psychiatrischen
Einschätzungen von 2015 (wo therapeutischerseits ebenfalls eine mittelschwere
depressive Störung diagnostiziert worden sei, welche durch das psychiatrische
Gutachten versicherungsmedizinisch nachvollziehbar ausgeschlossen worden sei)
geändert habe und welche Anpassungen der medizinischen Massnahmen
gegebenenfalls erfolgt seien. Eine Chronifizierung des Zustandsbildes sei ebenfalls
bereits in den Behandlungsberichten bis 2015 beschrieben worden, jedoch durch
das Gutachten widerlegt. Eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei
chronischem Schmerzsyndrom, welche wahrscheinlich aufgrund des komplexen
Krankheitsverlaufs und der damit verbundenen Verbitterung und
Verlusterlebnissen entstanden sei, sei bereits von den vorbehandelnden
Psychiatern diagnostiziert worden und habe anlässlich der Begutachtung nicht
bestätigt werden können. Insgesamt sei eine Verschlechterung der
gesundheitlichen Situation mit den eingereichten Berichten nicht glaubhaft
gemacht worden.
6.3 Wie erwähnt (vgl. E. II. 3.4
hiervor), ist es in erster Linie Sache der um eine neue Leistungsbeurteilung
ersuchenden versicherten Person, substantielle Ansatzpunkte aufzuzeigen, die
eine neue Prüfung des Leistungsanspruches allenfalls rechtfertigen könnten.
Eine Verpflichtung der IV-Stelle zur weiteren Abklärung besteht nur, wenn den –
für sich allein nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete
Hinweise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels
weiterer Erhebungen zu erhärtende rechtserhebliche Änderung vorliegt.
6.3.1 Nach
der Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte der Beschwerdeführer eine
seit der letzten rentenaufhebenden Verfügung vom 6. Mai 2016 eingetretene
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht glaubhaft zu
machen. Die beiden im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichte vom 11. November 2021 (IV-Nr. 174) und
vom 16. Februar 2022 (IV-Nr. 182) sind
zwar etwas knapp ausgefallen. Dennoch kann der aktuelle Gesundheitszustand mit
der Situation anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. K.___ am 25. März 2015 (Gutachten vom 17. April
2015, IV-Nr. 144) verglichen
werden.
6.3.2 Als Diagnosen nannte Dr. med. M.___
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine
andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom sowie eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Eine
Herleitung der Diagnosen fehlt in ihrem Bericht. Demgegenüber diagnostizierte Dr. med.
K.___ ohne relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende
Schmerzstörung mit Dysthymia bei depressiver Episode, gegenwärtig remittiert. Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden vom Administrativgutachter keine
gestellt. Weiter setzte er sich in seinem Gutachten eingehend mit der in den Vorakten
diagnostizierten Schmerzstörung auseinander. So hielt er in Bezug auf ein
chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss
ICD-10 F45.41 fest, die diesbezüglichen ICD-10-Kriterien seien im Falle des
Beschwerdeführers ab Beginn seiner tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit unklar, im
weiteren Verlauf möglicherweise aber erfüllt. Da aber beim Beschwerdeführer
beide Subtypen der Kategorie ICD-10 F45.4 nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit hätten differenziert werden können, habe er, Dr. med. K.___,
auf eine Klassifizierung über ICD-10 F45.4 hinaus verzichtet (IV-Nr. 144,
S. 19 ff.). Des Weiteren schloss er das Vorliegen einer lang dauernden
depressiven Episode aus. So seien die ICD-10 Kriterien einer depressiven
Episode nicht (mehr) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar
erfüllt. Der Schweregrad erreiche nicht (mehr) das notwendige Ausmass. Beim
Beschwerdeführer bestünden objektiv keine der Symptome in ausreichender Schwere
bzw. in ausreichender Länge und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, um eine
lang dauernde depressive Episode gemäss ICD-10 F32 / F33 zumindest leichten
Grades diagnostizieren zu können (IV-Nr. 144, S. 21 f.). Dr. med. K.___ befasste
sich in seinem Gutachten auch mit der in den Vorakten erwähnten und auch von
Dr. med. M.___ diagnostizierten Persönlichkeitsänderung bei chronischem
Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80). Er führte dazu aus, der Verdacht auf eine
andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom werde unregelmässig
genannt. Auf akzentuierte Persönlichkeitszüge und eine psychosoziale
Belastungssituation werde (ebenfalls unregelmässig) hingewiesen. Die Diagnosen seien
dabei nie mit Bezug zum Klassifikationssystem differenziert beschrieben und / oder
diskutiert worden. Die jeweils aufgeführten objektiven psychopathologischen
Befunde liessen qualitativ ein unspezifisches dysphorisch-niedergeschlagenes
Syndrom erkennen. Der Schweregrad bleibe jeweils unklar. Die Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit sei somit nicht nachvollziehbar (IV-Nr. 144, S. 16 f.).
6.3.3 Zum einen ist der RAD-Ärztin Dr.
med. J.___ zuzustimmen, wonach im Bericht von Dr. med. M.___ eine
nachvollziehbare Herleitung der Diagnose einer rezidivierenden depressiven
Episode fehlt (vgl. IV-Nr. 185). Die behandelnde Psychiaterin stützt sich in
der Diagnosestellung in der Tat nicht auf eine objektive, anlässlich einer
psychiatrischen Untersuchung erfolgte Befunderhebung. Zum anderen führt Dr.
med. M.___ aber auch aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Ausdauer,
Konzentrationsfähigkeit, Flexibilität, Belastbarkeit und Frustrationstoleranz
eingeschränkt sei. Es sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht von
einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Weiter
hält Dr. med. M.___ fest, dass sich eine Verschlechterung im Vergleich zu den
Vorbehandlungen einerseits in der Chronifizierung der Symptomatik und
andererseits in der Persönlichkeitsveränderung sehen lasse, wahrscheinlich
aufgrund des komplexen Krankheitsverlaufes, sowie damit verbundener
Verbitterung und Verlusterlebnissen auf verschiedener Ebenen, die sich stark
auch im therapeutischen Setting in interaktioneller Hinsicht verdeutliche und sich
die Gespräche trotz Muttersprache des Patienten als schwierig erwiesen hätten
bzw. therapeutische Interventionen kaum zum Zug hätten kommen können. Dem eingereichten
ärztlichen Zeugnis vom 11. November 2021 (IV-Nr. 174) lässt sich
entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 2. September 2020 bei Dr.
med. M.___ und Dr. med. P.___, Assistenzärztin Psychiatrie, in fachärztlicher
Behandlung befindet. Neben der Einzelpsychotherapie in der Muttersprache wird
auch eine Behandlung mit Psychopharmaka erwähnt. Eine wesentliche Besserung des
psychischen Zustandsbildes ist trotz der seit September 2020 eingeleiteten
Therapiemassnahmen in den Berichten nicht zu erkennen. Im Gegenteil berichten
die behandelnden Psychiaterinnen insgesamt von einer Verschlechterung des Zustandsbildes
im Sinne einer Chronifizierung des depressiven Zustandsbildes sowie
pathologischen Funktionseinschränkungen auf Persönlichkeitsebene (vgl. IV-Nr. 174).
Gestützt auf das vorstehend Gesagte kann damit nicht von vornherein
ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
in den letzten Jahren verschlechtert hat. Zu beachten ist zudem, dass an die
Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes weniger hohe
Anforderungen zu stellen sind, nachdem die Begutachtung durch Dr. med. K.___
(25. März 2015) zum Referenzzeitpunkt beinahe sieben Jahre zurückliegt.
6.4 Insgesamt ist gestützt auf das
ärztliche Zeugnis der Praxis L.___ vom 11. November 2021 sowie den Bericht
von Dr. med. M.___ vom 16. Februar 2022 glaubhaft dargetan, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung der
Verhältnisse im Jahre 2016 massgeblich verschlechtert hat. Die
Beschwerdegegnerin ist damit auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten.
7. Die angefochtene, auf
Nichteintreten lautende Verfügung vom 22. Februar 2022 ist aufzuheben und die
Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung des
Beschwerdeführers eintrete und dessen Leistungsanspruch materiell prüfe. Die
Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer obsiegt und
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Seine
Vertretung macht mit Kostennote vom 15. Juni 2022 (A.S. 25) einen Aufwand von vier
Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von insgesamt
CHF 30.00 geltend, was zu einer Kostenforderung von insgesamt
CHF 1'030.00 führt. Die Höhe dieser Kostenforderung ist nicht zu
beanstanden und die entsprechende Entschädigung ist zuzusprechen.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem
Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 22. Februar 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 3.
November 2021 eintrete und anschliessend über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'030.00 (inkl.
Auslagen) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar